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UE130152

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2013-11-01 · Deutsch ZH
Sachverhalt

mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Dementsprechend darf keine Nichtanhandnahme verfügt werden, wenn die Staatsanwaltschaft zur Prüfung der Nichtanhandnahmegründe vorgängig Unter- suchungshandlungen durchführen muss. Ergibt sich nach durchgeführter Unter- suchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, kann die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO einstellen (vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.1; 137 IV 219 E. 7 und 285 E. 2.3; Urteil 6B_127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.1). 3. 3.1 Des Betrugs nach Art. 146 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arg-

- 5 - listig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Der Tatbestand erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich nur relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Wie das Bundesgericht schon in seiner frühen Recht- sprechung zur Arglist ausgeführt hat, soll den Strafrichter nicht anrufen, wer allzu leichtgläubig auf eine Lüge hereinfällt, wo er sich mit einem Mindestmass an Auf- merksamkeit durch Überprüfung der falschen Angaben selbst hätte schützen bzw. wo er den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden kön- nen. Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist erlangt mithin der Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Ausgehend vom Charakter des Betruges als Beziehungsdelikt, bei welchem der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses veranlasst, sich selbst durch eine Vermögensverfü- gung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen, ist danach zu prüfen, ob das Opfer sich bei gehöriger Aufmerksamkeit selbst hätte schützen und den Irrtum vermeiden können. Die Rechtsprechung stellt bei den dem Täuschungsop- fer zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten aber nicht in einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf ab, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Das Mass der vom Opfer er- warteten Aufmerksamkeit richtet sich vielmehr nach einem individuellen Mass- stab. Es kommt mithin auf die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall an. Die Rechtsprechung nimmt namentlich Rücksicht auf geistesschwa- che, unerfahrene oder auf Grund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum im Stande sind, dem Täter zu misstrauen. Der Leichtsinn oder die Einfalt des Opfers mögen dem Täter bei sol- chen Opfern die Tat erleichtern, auf der anderen Seite handelt jener in einer sol- chen Konstellation aber besonders verwerflich, weil er das ihm - wenn auch allen- falls blind entgegengebrachte - Vertrauen missbraucht. In diesem Sinne hat das Bundesgericht schon früh festgehalten, seine Arglistrechtsprechung gebe keinen Freibrief, auf die Gutgläubigkeit und Unvorsichtigkeit der Gegenpartei zu spekulie- ren. Daneben trägt die Rechtsprechung der allfälligen besonderen Fachkenntnis

- 6 - und Geschäftserfahrung des Opfers Rechnung. In keinem Fall erfordert der Tat- bestand aber, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist schei- det lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Dementsprechend fällt eine alleinige, die Strafbarkeit des Täu- schenden ausschliessende Verantwortung des Opfers nicht schon bei jeder Fahr- lässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit in Betracht. In diesem Sinne bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn der Täter ein ganzes Lügenge- bäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Dar- über hinaus nimmt sie Arglist an bei einfachen falschen Angaben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (Urteil 6B_383/2013 vom 9. September 2013 E. 2.1 mit Hinweisen). Nach der Recht- sprechung tritt die Opfermitverantwortung, je grösser der Täuschungsaufwand er- scheint, desto stärker in den Hintergrund (Urteil 6B_383/2013 vom 9. September 2013 E. 2.2). 3.2 Der Beschwerdeführer 1 beschäftigt sich mit Corporate Finance Consulting. Er kümmert sich seit mehr als fünf Jahren um das Aufbringen von Projektfinanzie- rungen, Finanzmitteln und Krediten für seine Mandanten. Dabei ist der Beschwer- deführer 1 offenbar namentlich in Ungarn und Österreich tätig. Sein Ziel sei es gewesen, eine Aktiengesellschaft zu kaufen, um über diese an Kredite zu gelan- gen. Er sei im Internet auf die Homepage www.D._____.ch. gestossen. Es seien Schweizer Aktiengesellschaften mit guter Bonität angeboten worden (sog. "Fir- menmantel Business"), wobei die Schweizer Banken für die Firmen Bankgaran- tien geben würden. Er habe mit den Bankgarantien bei österreichischen Banken Kredite für seine Mandanten beschaffen wollen. Die auf der Homepage angebo- tene Dienstleistung sei dem Beschwerdeführer 1 unbekannt gewesen. Er habe sich deshalb bemüht, das Geschäft näher kennen zu lernen (vgl. Urk. 17/2/7). Am

23. November 2011 habe er F._____ in Basel getroffen. Dieser habe sich als Ver- treter der E._____ AG ausgegeben und eine schriftliche Vollmacht vorgelegt

- 7 - (Urk. 17/1 S. 4 und Urk. 2 S. 4). In Basel habe man die Büroräumlichkeiten an der Q._____-Strasse ... besichtigt und dem Aktienmantelkauf eines Kunden beiwoh- nen können (Urk. 17/1 S. 4). Am 9. Dezember 2011 habe der Beschwerdeführer 1 eine Anzahlung von EUR 5'000.00 geleistet auf ein angebliches Treuhandkonto der E._____ AG. Am 19. Januar 2012 habe der Beschwerdeführer 1 die Möglich- keit der zugesicherten Bankgarantien hinterfragt und F._____ ein E-Mail ge- schrieben (Urk. 17/1 S. 5). Im Antwort-E-Mail erklärte F._____, dass die Aktien- gesellschaft "leer" sei. Das Aktienkapital sei als Aktionärsdarlehen ausbezahlt worden, sei aber in der "normalen Buchhaltung" noch als Aktienkapital vorhanden und gelte als Vermögen der Gesellschaft. Die Bank habe keine Möglichkeit, um zu prüfen, wie viel Aktienkapital noch vorhanden sei. Die Entnahme als Darlehen gelte immer noch als Vermögen der Gesellschaft, auch wenn es physisch nicht mehr vorhanden sei. Ausser den Steuerbehörden wisse dies niemand und die Steuerbehörde unterliege der Schweigepflicht. Die Gesellschaft (K._____ AG) habe keine Negativmeldungen bezüglich der Bonität. Früher hätten Millionenum- sätze stattgefunden (Urk. 17/2/8 S. 2). Am 27. Januar 2012 sei der Beschwerde- führer 1 mit zwei Kunden nach Zürich gereist. Im ... Büro hätten sie F._____ und R._____ 5,5 Stunden mit Fragen gelöchert. F._____ habe auf alle Fragen eine Antwort gewusst und das "Schweizer Rechtssystem" beschrieben (Urk. 17/1 S. 5 und Urk. 2 S. 5). Am 2. Februar 2012 sei der Beschwerdeführer 1 erneut in die Schweiz gereist, habe den Kaufvertrag über die I._____ AG abgeschlossen und Fr. 20'000.-- in bar bezahlt. Im Kaufvertrag werde eine Kreditbestellung durch ei- ne Schweizer Bank in der Höhe von Fr. 2 Mio. zugesichert. Sodann werde festge- halten, dass die Gesellschaft in J._____ AG umbenannt werden solle. F._____ habe dem Beschwerdeführer 1 ein Aktienzertifikat für die J._____ AG, die Statu- ten und die Handelsregisteranmeldung übergeben. F._____ habe vorgegeben, dass die Garantiebeschaffung nach Plan laufe. Deshalb habe sich der Beschwer- deführer 1 zum Kauf der K._____ AG und der L._____ AG entschlossen. Am 2. März 2012 habe in den Räumlichkeiten in Zürich ein Treffen stattgefunden. Dabei seien auch die Beschwerdeführer 2 und 3 anwesend gewesen. Diese hätten über den Beschwerdeführer 1 von den Finanzierungsmöglichkeiten erfahren. In direk- tem Kontakt mit F._____ hätten sie einen Kaufvertrag über die M._____ AG ab-

- 8 - geschlossen und den Kaufpreis von Fr. 38'500.-- in bar geleistet. Später hätten sie auch die N._____ AG und die O._____ AG gekauft und Anzahlungen von Fr. 40'000.-- in bar geleistet. Auch bezüglich dieser Gesellschaften habe F._____ dem Beschwerdeführer 1 Bonitätsdaten übergeben, wobei die Auszüge wohl ver- fälscht worden seien. Am 13. März 2012 habe F._____ den Beschwerdeführer 1 zum Notariat begleitet, um die Unterschrift auf der Wahlannahmeerklärung zum Verwaltungsrat der I._____ AG beglaubigen zu lassen. Als einer der involvierten Interessenten eine Anfrage bei einer Bank gestartet habe, habe sich F._____ er- bost und Termine abgesagt. Er habe vorgegeben, die Handelsregisterämter seien überlastet und die FINMA habe sich eingeschaltet, was zu Verzögerungen führe. Der Beschwerdeführer 1 habe aufgrund eigener Internetrecherchen herausgefun- den, dass die I._____ AG ihre Firma geändert habe, aber nicht wie vereinbart in J._____ AG. Als der Beschwerdeführer 1 F._____ darüber informiert habe, habe dieser entrüstet reagiert und sämtliche Finanzierungsanfragen bei den Banken zurückgezogen. F._____ habe den Beschwerdeführer 1 überredet, einen Brief an das Handelsregisteramt zu schicken, was dieser getan habe. In der Folge hätten die Beschwerdeführer und F._____ die Kaufverträge annulliert. Die einbezahlten Gelder sollten auf die P._____ AG übertragen werden. Diese Gesellschaft habe zum Verkauf zur Verfügung gestanden. Schliesslich seien weder die Geschäfte abgewickelt noch die Gelder zurückbezahlt worden. 3.3 Nach der Rechtsprechung liegt eine Mantelgesellschaft vor, wenn die Ge- sellschaft wirtschaftlich vollständig liquidiert und von den Beteiligten aufgegeben wurde, aber im Handelsregister nicht gelöscht ist (BGE 123 III 473 E. 5c mit wei- teren Hinweisen; Urteil 4C.19/2001 vom 25. Mai 2001 E. 2a). Nach der Lehre und Praxis ist der Verkauf eines Aktienmantels nichtig (Arthur Meier-Hayoz/Peter Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 11. Auflage, Bern 2012, § 16 N. 631 S. 583). Nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung fallen grund- sätzlich auch illegale Märkte, Waren und Dienstleistungen unter den Schutz von Art. 146 StGB. Ein Vermögensschaden kann deshalb entstehen, wenn Geld hin- gegeben und die (illegale) Gegenleistung nicht erbracht wird (vgl. Gunther Arzt, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N. 24 ff. und N. 180 ff. zu Art. 146 StGB).

- 9 - 3.4 Aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführer in der Strafanzeige be- steht der Verdacht, dass F._____ und R._____ von Beginn weg nicht beabsichtig- ten, den Beschwerdeführern tatsächlich Gesellschaften bzw. Aktien zu verkaufen; sei dies mit oder ohne Bankgarantien. Damit täuschten F._____ und R._____ über eine innere Tatsache. Gegenwärtige innere Tatsachen können täuschungs- relevant sein (vgl. BGE 135 IV 76 E. 5.1; Urteil 6B_364/2013 vom 29. August 2013 E. 3.3.1). 3.5 Es besteht der Verdacht, F._____ habe ein Lügengebäude errichtet und sich besonderer Machenschaften bedient. Er hat sich nicht mit einfachen Unwahrhei- ten begnügt. Der Täuschungsaufwand war gross. F._____ verfügte über die Homepage www.D._____.ch, um Kunden anzulocken (vgl. Urk. 17/2/5-6). Er traf sich in Geschäftsräumlichkeiten in Basel und Zürich mit den Beschwerdeführern und beantwortete allfällige Fragen mündlich oder per E-Mail. F._____ erstellte Ak- tienzertifikate und Dokumente (Verträge, Statuten, Wahlannahmeerklärungen) zum Verkauf der Gesellschaften und legte angebliche Bonitätsauskünfte über die Gesellschaften vor. Er übermittelte dem Beschwerdeführer 1 ein (mutmasslich ge- fälschtes) Schreiben der S._____ [Bank] über eine angeblich in Aussicht gestellte Bankgarantie für die K._____ AG. Als der Beschwerdeführer 1 weitere Personen beizog, um den Verkauf der K._____ AG voranzutreiben und Abklärungen betref- fend die Bankgarantien traf, beendete F._____ die Geschäfte und vereinbarte mit den Beschwerdeführern "Nichtigkeitserklärungen" (vgl. Urk. 17/2/36). Das Geld sollte dabei in die P._____ AG fliessen, was R._____ dem Beschwerdeführer 1 per E-Mail bestätigte (Urk. 17/2/37). R._____ ist im Handelsregister als Mitglied des Verwaltungsrats der P._____ AG (in Liquidation) eingetragen (Urk. 17/2/38). 3.6 Die Beschwerdeführer haben aufgrund der Täuschungen Vermögensdispo- sitionen vorgenommen und Anzahlungen bzw. Kaufpreise für die Mantelgesell- schaften geleistet. Nach den vereinbarten "Nichtigkeitserklärungen" stimmten sie einer Überweisung ihrer Gelder an die P._____ AG zu, da sie nach wie vor den Kauf einer Gesellschaft bzw. deren Aktien beabsichtigten. 3.7 Beim Beschwerdeführer 1 handelt es sich um eine Person, die sich mit Cor- porate Finance Consulting beschäftigt. Seine Schutzbedürftigkeit ist geringer, als

- 10 - bei einer Person, die sich nicht mit Finanzierungen befasst. Der Beschwerdefüh- rer 1 kennt das Schweizer Rechtssystem nicht. Nach seinen Angaben kümmert er sich um Projektfinanzierungen und das Aufbringen von Finanzmitteln bzw. Kredi- ten. Die von F._____ angebotene Dienstleistung sei ihm nicht bekannt gewesen (Urk. 17/2/7). Dem Beschwerdeführer 1 musste bewusst sein, dass die Mantelgesellschaften nicht aktiv waren, über keine Liquidität verfügten und das Aktienkapital nicht im üblichen Sinne vorhanden war. F._____ legte dies dem Beschwerdeführer 1 in ei- nem E-Mail dar (Urk. 17/2/8 S. 2). Er teilte ihm mit: "Wenn jetzt ein AG Inhaber ei- ne AG nicht auflösen möchte, sondern diese verkauft, dann ist es meistens so, dass der Aktionär sich das Aktienkapital selbst auszahlt (aus der Firma raus nimmt) und als Aktionärsdarlehen in der Buchhaltung verbucht. … Eigentlich ist die Firma wie du sagst "leer", aber in der Schweiz gibt es ein verdecktes und un- verdecktes Aktionärsdarlehen im Steuerwesen, was bedeutet, weil das Aktienka- pital als Darlehen ausbezahlt wurde in Form eines Aktionärsdarlehen ist es zum verdeckten Aktienkapital geworden, dieser Unterschied gilt nur bei den Steuerbe- hörden gegenüber und in der normalen Buchhaltung ist das Aktienkapital immer noch vorhanden weil auch wenn in Darlehensform ausbezahlt, es als Vermögen der Firma gilt" (Urk. 17/2/8 S. 2). Die angeblichen Zusicherungen von Bankgaran- tien in Millionenhöhe für Gesellschaften, die nicht im Stande sind, Gegenleistun- gen bzw. Sicherheiten zu offerieren, mussten einem in Finanzfragen nicht unbe- darften Geschäftsmann auffallen und ihn misstrauisch werden lassen. Der Be- schwerdeführer 1 konnte nicht ernsthaft annehmen, dass eine Gesellschaft ohne Sicherheiten, die lediglich über eine Darlehensforderung in Form eines Aktionärs- darlehens verfügte, eine Garantie in Millionenhöhe von einer Bank erhält. Das gilt nicht nur in der Schweiz, sondern auch im Ausland. Daran ändert auch die angeb- liche (mutmasslich gefälschte) Bestätigung der S._____ vom 6. Februar 2012 nichts, worin bestätigt wird, dass die K._____ AG eine Bankgarantie in der Höhe von Fr. 11 Mio. beanspruchen könne (Urk. 17/2/20). Weshalb der Beschwerdefüh- rer 1 annahm, dass eine Bank für eine Gesellschaft, die lediglich - nach den An- gaben von F._____ - über Fr. 1,4 Mio. Aktienkapital in Form eines Aktionärsdarle- hens verfügte, ansonsten aber über kein Vermögen verfügen und keinerlei Aktivi-

- 11 - täten nachgehen soll, Kredite oder Garantien gewähren sollte, ist nicht nachvoll- ziehbar. Als im Finanzbereich tätiger Geschäftsmann hätte der Beschwerdefüh- rer 1 ohne Weiteres eine oder mehrere Schweizer Banken nach den Kriterien zur Vergabe einer Bankgarantie anfragen können. Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer 1 aufgrund dieser Umstände hätte erken- nen müssen, dass F._____ offenbar nie beabsichtigte, eine Mantelgesellschaft zu verkaufen. In der Praxis werden ungeachtet der Nichtigkeit allfälliger Kaufverträge Mantelgesellschaften verkauft. Auch wenn der Beschwerdeführer 1 damit hätte rechnen müssen, dass er für die Gesellschaften keine Bankgarantien erhalten würde, hätte er die Mantelgesellschaften bzw. die Aktien grundsätzlich erwerben können. Der Beschwerdeführer leistete am 9. Dezember 2011 eine Anzahlung von EUR 5'000.00 auf ein angebliches Treuhandkonto der E._____ AG. Das Kon- to lautete auf eine "Swiss-…-AG". Eine solche Aktiengesellschaft existiert im Handelsregister nicht (vgl. www.zefix.ch). Das hätte dem Beschwerdeführer 1 auf- fallen müssen. Am 2. Februar 2012 unterzeichnete der Beschwerdeführer 1 den Kaufvertrag für die I._____ AG und bezahlte Fr. 20'000.-- in bar. Offenbar hatte der Beschwerdeführer 1 nie eine Bilanz und Erfolgsrechnung der I._____ AG ge- sehen. Dies hätte ihn misstrauisch machen müssen. Zu jenem Zeitpunkt lag dem Beschwerdeführer auch kein Beleg für eine Zusicherung einer Bankgarantie für die I._____ AG vor. Die Bankgarantien waren für den Beschwerdeführer 1 aber conditio sine qua non für den Kauf der Mantelgesellschaft(en), da er mit den Bankgarantien Kredite erlangen wollte. Schliesslich hätte den Beschwerdeführer 1 auch aufhorchen lassen müssen, dass im Kaufvertrag für die I._____ AG ver- merkt ist, dass die Firma, welche der Beschwerdeführer 1 erhalte, nach den Än- derungen J._____ AG heisse (vgl. Urk. 17/2/12 S. 2). Mit dem Abschluss des Kaufvertrags wurde dem Beschwerdeführer ein Aktienzertifikat für die J._____ AG übergeben, welches auf den 17. Februar 2012 vordatiert wurde (Urk. 17/2/13). Damit erhielt der Beschwerdeführer 1 ein Aktienzertifikat über eine Gesellschaft, die es zu jenem Zeitpunkt gar nicht gab. Dies hätte ihm auffallen müssen. Sodann hätte ihm auffallen müssen, dass das angebliche Zertifikat offensichtlich von F._____ im "Namen des Verwaltungsrats" unterzeichnet wurde. Ein Blick ins Handelsregister hätte jedoch genügt, um zu bemerken, dass F._____ weder Ver-

- 12 - waltungsrat der I._____ AG noch der J._____ AG war. In der Folge kümmerte es den Beschwerdeführer 1 offenbar nicht, dass die von F._____ in Aussicht gestell- ten Änderungen beim Handelsregister nicht vorgenommen wurden. Ihm hätte oh- ne Weiteres auffallen müssen, dass das auf dem Aktienzertifikat angebrachte Da- tum verstrich, ohne dass die J._____ AG im Handelsregister eingetragen wurde. Auch hier hätte eine Nachfrage beim Handelsregisteramt genügt, um dem Schwindel auf die Spur zu kommen. Dies tat der Beschwerdeführer 1 nicht. Auf- grund dieser Umstände ist nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer 1 hernach noch die K._____ AG und die L._____ AG kaufen konnte. Daran ändert auch die dem Beschwerdeführer 1 vorgelegte (und mutmasslich gefälschte) Bi- lanz der K._____ AG vom 30. Januar 2012 nichts (Urk. 17/2/43). Aus dieser geht nämlich gerade hervor, dass diese Gesellschaft als einziges Aktivum ein Aktio- närsdarlehen in der Höhe des Aktienkapitals führte. Dass die S._____ am 6. Feb- ruar 2012 dennoch eine (voraussetzungslose) Garantie über Fr. 11 Mio. in Aus- sicht gestellt haben soll (Urk. 17/2/20), hätte den in Finanzbelangen nicht unbe- darften Beschwerdeführer 1 misstrauisch machen müssen. Es gibt kaum eine Bank auf der Welt, die für ein ungesichertes Aktionärsdarlehen (von angeblich Fr. 1,4 Mio.) eine Bankgarantie über Fr. 11 Mio. ohne weitere Sicherheiten für ein inaktive Gesellschaft leistet. Auch nach den unterzeichneten Nichtigkeitserklärun- gen bezüglich der Verträge der drei vom Beschwerdeführer 1 "gekauften" Gesell- schaften wurde der Beschwerdeführer 1 nicht misstrauisch, sondern verzichtete auf eine Rückerstattung seiner Zahlungen und liess diese an die P._____ AG überweisen. Dazu ist zu bemerken, dass dem Beschwerdeführer 1 hätte auffallen müssen, dass er damit keine Aktien der P._____ AG erwirbt, da er sein Geld nicht an den Aktieninhaber, sondern an die (angeblich zu erwerbende) Gesellschaft selbst überweisen liess. 3.8 Unter Würdigung der gesamten Umstände erscheint die Opfermitverantwor- tung des Beschwerdeführers 1 derart hoch, dass Arglist zu verneinen ist. Wer im Finanzbereich tätig ist und dem vom Beschwerdeführer 1 beschriebenen Handel aufsitzt, hat das zumutbare Mindestmass an Vorsicht nicht aufgebracht (vgl. auch Urteil 6P.124/2004 vom 25. Februar 2005 E. 6.4.3). Es liegt keine Arglist vor. Ist der Tatbestand des Betrugs zu verneinen, hat die Staatsanwaltschaft das Verfah-

- 13 - ren zu Recht nicht anhand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Be- schwerde des Beschwerdeführers 1 ist insofern unbegründet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe sich mit den Urkundendelikten auseinandersetzen müssen, da Art. 146 StGB zu Art. 251 StGB in echter Konkurrenz stehe (Urk. 2 S. 7). 4.2 Dem Beschwerdeführer 1 ist zuzustimmen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei Verwendung von gefälschten Urkunden für einen Betrug zwischen Art. 146 und Art. 251 StGB echte Konkurrenz bestehen kann (vgl. BGE 138 IV 209 E. 5.5). Dies gilt auch, wenn das Urkundendelikt - als Vortat - alleine im Hinblick auf das Vermögensdelikt begangen wurde (Urteil 6B_772/2011 vom

26. März 2012 E. 1.3 mit Hinweisen). 4.3 Der Beschwerdeführer 1 übersieht, dass eine Partei zur Beschwerde nur be- fugt ist, wenn sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Än- derung eines Entscheids hat (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Das ist hier nicht der Fall. Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rech- ten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt ist in der Regel der Träger des Rechtsguts, welches durch die fragliche Strafbestim- mung geschützt werden soll (vgl. Urteile 1B_294/2013 vom 24. September 2013 E. 2.1; 1B_649/2012 vom 11. September 2013 E. 3.1; 6B_496/2012 vom 18. April 2013 E. 5.1). Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen nach der überwiegenden Rechtsauffassung das Vertrauen, welches einer Urkunde im Rechtsverkehr als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Rechtsgut ist somit der Schutz der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden und das öffentli- che Vertrauen in den Urkundenbeweis (BGE 133 IV 303 E. 4.2; 129 IV 53 E. 3.2). Die Fälschungsdelikte schützen damit in erster Linie die Allgemeinheit, daneben aber auch private Geschäftsinteressen des Einzelnen (BGE 92 IV 44). Eine Schädigung von Individualinteressen durch ein Urkundendelikt ist möglich, na-

- 14 - mentlich wenn es Bestandteil eines schädigenden Vermögensdelikts bildet (Urteil 6B_26/2012 vom 16. Februar 2012 E. 2.4). Das Verfahren wegen Betrugs ist infolge der Opfermitverantwortung des Be- schwerdeführers 1 und damit mangels Arglist einzustellen. Der Vorwurf der Ur- kundenfälschung bildet damit nicht mehr Bestandteil des einzustellenden Verfah- rens betreffend Betrug. Aus dem Betrug leitet der Beschwerdeführer 1 seine Rechte ab. Er nennt namentlich das (mutmasslich gefälschte) Schreiben der S._____ betreffend die Zusicherung einer Bankgarantie für die K._____ AG, die (mutmasslich gefälschte) E-Mail der FINMA sowie die (mutmasslich gefälschte) Bilanz der K._____ AG (Urk. 17/1 S. 11). Inwiefern der Beschwerdeführer 1 allein durch die angeblichen Urkundendelikte direkt geschädigt bzw. in seinen Rechten beeinträchtigt sein soll, ist nicht ersichtlich und legt er nicht dar (vgl. und Urk. 2 S. 6 f.). Es fehlt dem Beschwerdeführer 1 insofern an einem rechtlich geschützten Interesse zur Erhebung der Beschwerde. Auf diese ist insofern nicht einzutreten. 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft erwog (Urk. 3), die Erfahrungen und Vorkenntnisse des Beschwerdeführers 1 seien den Beschwerdeführern 2 und 3 anzurechnen, weil sie über den Beschwerdeführer 1 von den angeblichen Finanzierungsmög- lichkeiten erfahren hätten. 5.2 Es mag zutreffen, dass die Beschwerdeführer 2 und 3 vom Beschwerdefüh- rer 1 von den angeblichen Finanzierungsmöglichkeiten erfahren haben. Dies al- lein rechtfertigt jedoch nicht, ihnen die Kenntnisse des Beschwerdeführers 1 an- zurechnen. Nach der erwähnten Rechtsprechung richtet sich das Mass der vom Opfer erwarteten Aufmerksamkeit nach einem individuellen Massstab. Es kommt auf die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall an. Dass der Beschwerdeführer 1 die Beschwerdeführer 2 und 3 vertreten hat, ist nicht erstellt und aus den Akten nicht ersichtlich. Ob die Beschwerdeführer 2 und 3 Kenntnisse im Finanzbereich haben, ist nicht bekannt. Die Staatsanwaltschaft hat eine allfälli- ge Opfermitverantwortung der Beschwerdeführer 2 und 3 nicht geprüft. Aufgrund des Täuschungsaufwands besteht der Verdacht, F._____ habe sich des Betrugs strafbar gemacht. Die Arglist lässt sich nicht klar aufgrund der Opfermitverantwor-

- 15 - tung der Beschwerdeführer 2 und 3 verneinen. Die Beschwerde der Beschwerde- führer 2 und 3 ist insofern begründet. 5.3 Inwiefern F._____ im Zusammenhang mit dem mutmasslichen Betrug ge- genüber den Beschwerdeführer 2 und 3 Urkundendelikte begangen haben könn- te, ist unklar. Die Staatsanwaltschaft hat dies nicht geprüft. Da in diesem Fall zwi- schen Art. 146 und Art. 251 StGB echte Konkurrenz besteht und die Urkundende- likte Bestandteil eines schädigenden Vermögensdelikts bilden können, wird die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang allfällige Urkundendelikte zu prüfen haben. Die Beschwerde der Beschwerdeführer 2 und 3 ist auch insofern begrün- det. 6. 6.1 Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerde der Beschwerdeführer 2 und 3 ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung insofern aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 6.2 Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitauf- wands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Die Beschwerdeführer 2 und 3 obsiegen. Der Beschwerdeführer 1 unterliegt. So- weit der Beschwerdeführer 1 unterliegt, handelt es sich um einen Endentscheid. Die Kosten sind insofern anteilsmässig festzulegen und dem Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen (vgl. Art. 421 Abs. 1 StPO). Soweit die Beschwerdeführer 2 und 3 obsiegen und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist, liegt ein Zwischenentscheid vor. Über die Auflage der Kosten des Zwischenentscheids wird im Endentscheid zu befinden sein (vgl. Art. 421 Abs. 1 StPO). Aufgrund der gemeinsam eingereichten Beschwerde der Beschwerdeführer sowie des für die vorliegende Beschwerde anteilsmässigen Aufwands, hat der Be- schwerdeführer die Hälfte der Gerichtskosten (= Fr. 1'000.--) zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

- 16 - Mit Verfügung vom 17. Juni 2013 hat das Obergericht die Beschwerdeführer zur Leistung einer Kaution von Fr. 3'000.-- angehalten und diese den Beschwerdefüh- rern zu je einem Drittel unter solidarischer Haftung auferlegt (Urk. 8). Die Kaution wurde geleistet (Urk. 11). Mit der Kaution ist die dem Beschwerdeführer 1 aufer- legte Gerichtsgebühr zu decken. Im Mehrbetrag ist sie zu retournieren. 6.3 Infolge Unterliegens ist dem Beschwerdeführer 1 keine Entschädigung aus- zurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO). Die allfällige Entschädigung der Beschwerdefüh- rer 2 und 3 wird dem Endentscheid vorbehalten (Art. 421 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Am 23. April 2013 erstatteten A._____, B._____ und C._____ Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Betrugs und Urkundenfälschung bei der Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich (Urk. 17/1). A._____ sei über die Homepage www.D._____.ch auf den Verkauf von Aktiengesellschaften gestossen. Auf der Homepage sei ersichtlich gewesen, dass dahinter die E._____ AG gestanden ha- be. F._____ (alias G._____ bzw. H._____ bzw. eine unbekannte Täterschaft) ha- be sich gegenüber A._____ als Vertreter der E._____ AG ausgegeben. Er habe den drei Anzeigeerstattern zwischen Oktober 2011 und März 2012 Mantelgesell- schaften verkauft. Dabei habe F._____ versichert, dass die Aktiengesellschaften über eine gute Bonität und Kreditwürdigkeit verfügen würden und es möglich sei, Schweizer Bankgarantien für diese Gesellschaften zu erhalten, um Kredite im Ausland zu beschaffen. F._____ habe die Verkäufe vorgetäuscht. A._____ habe für den Kauf der I._____ AG eine Anzahlung von EUR 5'000.00 auf ein Treuhand- Unterkonto der E._____ AG geleistet und Fr. 20'000.-- in bar bezahlt. Im Kaufver- trag werde eine Kreditbestellung durch eine Schweizer Bank in der Höhe von Fr. 2 Mio. zugesichert. Zudem werde im Kaufvertrag festgehalten, dass die I._____ AG in J._____ AG umfirmiert werde. Ein auf diese neue Firma lautendes Aktienzertifikat sei A._____ übergeben worden. Zudem habe A._____ die K._____ AG und die L._____ AG gekauft. B._____ und C._____ seien Klienten von A._____. Diese hätten von F._____ die M._____ AG für Fr. 38'500.-- gekauft. Weiter hätten sie für die N._____ AG und die O._____ AG eine Anzahlung von Fr. 40'000.-- geleistet. Dabei seien jeweils Bonitätsdaten ausgehändigt worden. Es sei davon auszugehen, dass diese verfälscht worden seien. Insgesamt seien Zahlung von Fr. 154'500.-- geleistet worden. Nachdem Probleme entstanden sei- en, habe man sich geeinigt, die Kaufverträge zu annullieren und die bezahlten Gelder auf die P._____ AG zu übertragen, welche zum Verkauf gestanden habe. Das Geschäft sei jedoch nicht abgewickelt und die Gelder nicht zurückerstattet worden.

- 3 -

E. 2 Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich leitete die Anzeige zuständig- keitshalber an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat weiter (Urk. 17/4). Am 28. Mai 2013 nahm diese eine Strafuntersuchung nicht anhand (Urk. 3).

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog (Urk. 3), aufgrund der Opfermitverantwortung sei die Arglist im Sinne von Art. 146 StGB zu verneinen. Die Beschwerdeführer hätten die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Der Be- schwerdeführer 1 habe die Vertretungsbefugnis von F._____ nicht abgeklärt. Aus dem Handelsregistereintrag sei ersichtlich, dass F._____ für die E._____ AG nicht vertretungsbefugt sei. Zudem sei mittels Internetabklärungen einfach abzuklären, dass Bankgarantien von Schweizer Banken an strenge Voraussetzungen gebun- den seien. Der Beschwerdeführer 1 hätte sich mit den Antworten von F._____ nicht zufrieden geben dürfen. Er habe sich nicht über die Risiken des Erwerbs von Mantelgesellschaften erkundigt. Dies sei jedoch einfach über www.ag-mantel.ch möglich gewesen. Unter anderem habe der Beschwerdeführer 1 ein vordatiertes Aktienzertifikat der "J._____ AG" erhalten, obschon die Statuten und die Handels- registeranmeldung weder unterzeichnet noch notariell beglaubigt worden seien. Der Beschwerdeführer 1 sei geschäftserfahren, da er sich mit Corporate Finance Consulting beschäftige und seit mehr als fünf Jahren für Mandanten Finanzmittel

- 4 - und Kredite für Projektfinanzierungen aufbringe. Die Erfahrungen und Vorkennt- nisse des Beschwerdeführers 1 seien auch den Beschwerdeführern 2 und 3 anzu- rechnen, weil sie über den Beschwerdeführer 1 von den angeblichen Finanzie- rungsmöglichkeiten erfahren hätten. Der Tatbestand des Betrugs sei nicht gege- ben.

E. 2.2 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: a) die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind; b) Verfahrenshindernisse bestehen; c) aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.

E. 2.3 Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über ei- ne Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Dementsprechend darf keine Nichtanhandnahme verfügt werden, wenn die Staatsanwaltschaft zur Prüfung der Nichtanhandnahmegründe vorgängig Unter- suchungshandlungen durchführen muss. Ergibt sich nach durchgeführter Unter- suchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, kann die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO einstellen (vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.1; 137 IV 219 E. 7 und 285 E. 2.3; Urteil 6B_127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.1).

E. 3 A._____, B._____ und C._____ erheben Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Sie beantragen die Aufhebung der Nichtanhandnahme- verfügung. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren zu eröffnen. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 16). II.

1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG/ZH). Die Beschwerdeführer haben sich als Privatkläger konstituiert (Urk. 17/1 S. 2). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten. 2.

E. 3.1 Des Betrugs nach Art. 146 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arg-

- 5 - listig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Der Tatbestand erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich nur relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Wie das Bundesgericht schon in seiner frühen Recht- sprechung zur Arglist ausgeführt hat, soll den Strafrichter nicht anrufen, wer allzu leichtgläubig auf eine Lüge hereinfällt, wo er sich mit einem Mindestmass an Auf- merksamkeit durch Überprüfung der falschen Angaben selbst hätte schützen bzw. wo er den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden kön- nen. Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist erlangt mithin der Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Ausgehend vom Charakter des Betruges als Beziehungsdelikt, bei welchem der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses veranlasst, sich selbst durch eine Vermögensverfü- gung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen, ist danach zu prüfen, ob das Opfer sich bei gehöriger Aufmerksamkeit selbst hätte schützen und den Irrtum vermeiden können. Die Rechtsprechung stellt bei den dem Täuschungsop- fer zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten aber nicht in einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf ab, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Das Mass der vom Opfer er- warteten Aufmerksamkeit richtet sich vielmehr nach einem individuellen Mass- stab. Es kommt mithin auf die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall an. Die Rechtsprechung nimmt namentlich Rücksicht auf geistesschwa- che, unerfahrene oder auf Grund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum im Stande sind, dem Täter zu misstrauen. Der Leichtsinn oder die Einfalt des Opfers mögen dem Täter bei sol- chen Opfern die Tat erleichtern, auf der anderen Seite handelt jener in einer sol- chen Konstellation aber besonders verwerflich, weil er das ihm - wenn auch allen- falls blind entgegengebrachte - Vertrauen missbraucht. In diesem Sinne hat das Bundesgericht schon früh festgehalten, seine Arglistrechtsprechung gebe keinen Freibrief, auf die Gutgläubigkeit und Unvorsichtigkeit der Gegenpartei zu spekulie- ren. Daneben trägt die Rechtsprechung der allfälligen besonderen Fachkenntnis

- 6 - und Geschäftserfahrung des Opfers Rechnung. In keinem Fall erfordert der Tat- bestand aber, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist schei- det lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Dementsprechend fällt eine alleinige, die Strafbarkeit des Täu- schenden ausschliessende Verantwortung des Opfers nicht schon bei jeder Fahr- lässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit in Betracht. In diesem Sinne bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn der Täter ein ganzes Lügenge- bäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Dar- über hinaus nimmt sie Arglist an bei einfachen falschen Angaben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (Urteil 6B_383/2013 vom 9. September 2013 E. 2.1 mit Hinweisen). Nach der Recht- sprechung tritt die Opfermitverantwortung, je grösser der Täuschungsaufwand er- scheint, desto stärker in den Hintergrund (Urteil 6B_383/2013 vom 9. September 2013 E. 2.2).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer 1 beschäftigt sich mit Corporate Finance Consulting. Er kümmert sich seit mehr als fünf Jahren um das Aufbringen von Projektfinanzie- rungen, Finanzmitteln und Krediten für seine Mandanten. Dabei ist der Beschwer- deführer 1 offenbar namentlich in Ungarn und Österreich tätig. Sein Ziel sei es gewesen, eine Aktiengesellschaft zu kaufen, um über diese an Kredite zu gelan- gen. Er sei im Internet auf die Homepage www.D._____.ch. gestossen. Es seien Schweizer Aktiengesellschaften mit guter Bonität angeboten worden (sog. "Fir- menmantel Business"), wobei die Schweizer Banken für die Firmen Bankgaran- tien geben würden. Er habe mit den Bankgarantien bei österreichischen Banken Kredite für seine Mandanten beschaffen wollen. Die auf der Homepage angebo- tene Dienstleistung sei dem Beschwerdeführer 1 unbekannt gewesen. Er habe sich deshalb bemüht, das Geschäft näher kennen zu lernen (vgl. Urk. 17/2/7). Am

23. November 2011 habe er F._____ in Basel getroffen. Dieser habe sich als Ver- treter der E._____ AG ausgegeben und eine schriftliche Vollmacht vorgelegt

- 7 - (Urk. 17/1 S. 4 und Urk. 2 S. 4). In Basel habe man die Büroräumlichkeiten an der Q._____-Strasse ... besichtigt und dem Aktienmantelkauf eines Kunden beiwoh- nen können (Urk. 17/1 S. 4). Am 9. Dezember 2011 habe der Beschwerdeführer 1 eine Anzahlung von EUR 5'000.00 geleistet auf ein angebliches Treuhandkonto der E._____ AG. Am 19. Januar 2012 habe der Beschwerdeführer 1 die Möglich- keit der zugesicherten Bankgarantien hinterfragt und F._____ ein E-Mail ge- schrieben (Urk. 17/1 S. 5). Im Antwort-E-Mail erklärte F._____, dass die Aktien- gesellschaft "leer" sei. Das Aktienkapital sei als Aktionärsdarlehen ausbezahlt worden, sei aber in der "normalen Buchhaltung" noch als Aktienkapital vorhanden und gelte als Vermögen der Gesellschaft. Die Bank habe keine Möglichkeit, um zu prüfen, wie viel Aktienkapital noch vorhanden sei. Die Entnahme als Darlehen gelte immer noch als Vermögen der Gesellschaft, auch wenn es physisch nicht mehr vorhanden sei. Ausser den Steuerbehörden wisse dies niemand und die Steuerbehörde unterliege der Schweigepflicht. Die Gesellschaft (K._____ AG) habe keine Negativmeldungen bezüglich der Bonität. Früher hätten Millionenum- sätze stattgefunden (Urk. 17/2/8 S. 2). Am 27. Januar 2012 sei der Beschwerde- führer 1 mit zwei Kunden nach Zürich gereist. Im ... Büro hätten sie F._____ und R._____ 5,5 Stunden mit Fragen gelöchert. F._____ habe auf alle Fragen eine Antwort gewusst und das "Schweizer Rechtssystem" beschrieben (Urk. 17/1 S. 5 und Urk. 2 S. 5). Am 2. Februar 2012 sei der Beschwerdeführer 1 erneut in die Schweiz gereist, habe den Kaufvertrag über die I._____ AG abgeschlossen und Fr. 20'000.-- in bar bezahlt. Im Kaufvertrag werde eine Kreditbestellung durch ei- ne Schweizer Bank in der Höhe von Fr. 2 Mio. zugesichert. Sodann werde festge- halten, dass die Gesellschaft in J._____ AG umbenannt werden solle. F._____ habe dem Beschwerdeführer 1 ein Aktienzertifikat für die J._____ AG, die Statu- ten und die Handelsregisteranmeldung übergeben. F._____ habe vorgegeben, dass die Garantiebeschaffung nach Plan laufe. Deshalb habe sich der Beschwer- deführer 1 zum Kauf der K._____ AG und der L._____ AG entschlossen. Am 2. März 2012 habe in den Räumlichkeiten in Zürich ein Treffen stattgefunden. Dabei seien auch die Beschwerdeführer 2 und 3 anwesend gewesen. Diese hätten über den Beschwerdeführer 1 von den Finanzierungsmöglichkeiten erfahren. In direk- tem Kontakt mit F._____ hätten sie einen Kaufvertrag über die M._____ AG ab-

- 8 - geschlossen und den Kaufpreis von Fr. 38'500.-- in bar geleistet. Später hätten sie auch die N._____ AG und die O._____ AG gekauft und Anzahlungen von Fr. 40'000.-- in bar geleistet. Auch bezüglich dieser Gesellschaften habe F._____ dem Beschwerdeführer 1 Bonitätsdaten übergeben, wobei die Auszüge wohl ver- fälscht worden seien. Am 13. März 2012 habe F._____ den Beschwerdeführer 1 zum Notariat begleitet, um die Unterschrift auf der Wahlannahmeerklärung zum Verwaltungsrat der I._____ AG beglaubigen zu lassen. Als einer der involvierten Interessenten eine Anfrage bei einer Bank gestartet habe, habe sich F._____ er- bost und Termine abgesagt. Er habe vorgegeben, die Handelsregisterämter seien überlastet und die FINMA habe sich eingeschaltet, was zu Verzögerungen führe. Der Beschwerdeführer 1 habe aufgrund eigener Internetrecherchen herausgefun- den, dass die I._____ AG ihre Firma geändert habe, aber nicht wie vereinbart in J._____ AG. Als der Beschwerdeführer 1 F._____ darüber informiert habe, habe dieser entrüstet reagiert und sämtliche Finanzierungsanfragen bei den Banken zurückgezogen. F._____ habe den Beschwerdeführer 1 überredet, einen Brief an das Handelsregisteramt zu schicken, was dieser getan habe. In der Folge hätten die Beschwerdeführer und F._____ die Kaufverträge annulliert. Die einbezahlten Gelder sollten auf die P._____ AG übertragen werden. Diese Gesellschaft habe zum Verkauf zur Verfügung gestanden. Schliesslich seien weder die Geschäfte abgewickelt noch die Gelder zurückbezahlt worden.

E. 3.3 Nach der Rechtsprechung liegt eine Mantelgesellschaft vor, wenn die Ge- sellschaft wirtschaftlich vollständig liquidiert und von den Beteiligten aufgegeben wurde, aber im Handelsregister nicht gelöscht ist (BGE 123 III 473 E. 5c mit wei- teren Hinweisen; Urteil 4C.19/2001 vom 25. Mai 2001 E. 2a). Nach der Lehre und Praxis ist der Verkauf eines Aktienmantels nichtig (Arthur Meier-Hayoz/Peter Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 11. Auflage, Bern 2012, § 16 N. 631 S. 583). Nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung fallen grund- sätzlich auch illegale Märkte, Waren und Dienstleistungen unter den Schutz von Art. 146 StGB. Ein Vermögensschaden kann deshalb entstehen, wenn Geld hin- gegeben und die (illegale) Gegenleistung nicht erbracht wird (vgl. Gunther Arzt, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N. 24 ff. und N. 180 ff. zu Art. 146 StGB).

- 9 -

E. 3.4 Aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführer in der Strafanzeige be- steht der Verdacht, dass F._____ und R._____ von Beginn weg nicht beabsichtig- ten, den Beschwerdeführern tatsächlich Gesellschaften bzw. Aktien zu verkaufen; sei dies mit oder ohne Bankgarantien. Damit täuschten F._____ und R._____ über eine innere Tatsache. Gegenwärtige innere Tatsachen können täuschungs- relevant sein (vgl. BGE 135 IV 76 E. 5.1; Urteil 6B_364/2013 vom 29. August 2013 E. 3.3.1).

E. 3.5 Es besteht der Verdacht, F._____ habe ein Lügengebäude errichtet und sich besonderer Machenschaften bedient. Er hat sich nicht mit einfachen Unwahrhei- ten begnügt. Der Täuschungsaufwand war gross. F._____ verfügte über die Homepage www.D._____.ch, um Kunden anzulocken (vgl. Urk. 17/2/5-6). Er traf sich in Geschäftsräumlichkeiten in Basel und Zürich mit den Beschwerdeführern und beantwortete allfällige Fragen mündlich oder per E-Mail. F._____ erstellte Ak- tienzertifikate und Dokumente (Verträge, Statuten, Wahlannahmeerklärungen) zum Verkauf der Gesellschaften und legte angebliche Bonitätsauskünfte über die Gesellschaften vor. Er übermittelte dem Beschwerdeführer 1 ein (mutmasslich ge- fälschtes) Schreiben der S._____ [Bank] über eine angeblich in Aussicht gestellte Bankgarantie für die K._____ AG. Als der Beschwerdeführer 1 weitere Personen beizog, um den Verkauf der K._____ AG voranzutreiben und Abklärungen betref- fend die Bankgarantien traf, beendete F._____ die Geschäfte und vereinbarte mit den Beschwerdeführern "Nichtigkeitserklärungen" (vgl. Urk. 17/2/36). Das Geld sollte dabei in die P._____ AG fliessen, was R._____ dem Beschwerdeführer 1 per E-Mail bestätigte (Urk. 17/2/37). R._____ ist im Handelsregister als Mitglied des Verwaltungsrats der P._____ AG (in Liquidation) eingetragen (Urk. 17/2/38).

E. 3.6 Die Beschwerdeführer haben aufgrund der Täuschungen Vermögensdispo- sitionen vorgenommen und Anzahlungen bzw. Kaufpreise für die Mantelgesell- schaften geleistet. Nach den vereinbarten "Nichtigkeitserklärungen" stimmten sie einer Überweisung ihrer Gelder an die P._____ AG zu, da sie nach wie vor den Kauf einer Gesellschaft bzw. deren Aktien beabsichtigten.

E. 3.7 Beim Beschwerdeführer 1 handelt es sich um eine Person, die sich mit Cor- porate Finance Consulting beschäftigt. Seine Schutzbedürftigkeit ist geringer, als

- 10 - bei einer Person, die sich nicht mit Finanzierungen befasst. Der Beschwerdefüh- rer 1 kennt das Schweizer Rechtssystem nicht. Nach seinen Angaben kümmert er sich um Projektfinanzierungen und das Aufbringen von Finanzmitteln bzw. Kredi- ten. Die von F._____ angebotene Dienstleistung sei ihm nicht bekannt gewesen (Urk. 17/2/7). Dem Beschwerdeführer 1 musste bewusst sein, dass die Mantelgesellschaften nicht aktiv waren, über keine Liquidität verfügten und das Aktienkapital nicht im üblichen Sinne vorhanden war. F._____ legte dies dem Beschwerdeführer 1 in ei- nem E-Mail dar (Urk. 17/2/8 S. 2). Er teilte ihm mit: "Wenn jetzt ein AG Inhaber ei- ne AG nicht auflösen möchte, sondern diese verkauft, dann ist es meistens so, dass der Aktionär sich das Aktienkapital selbst auszahlt (aus der Firma raus nimmt) und als Aktionärsdarlehen in der Buchhaltung verbucht. … Eigentlich ist die Firma wie du sagst "leer", aber in der Schweiz gibt es ein verdecktes und un- verdecktes Aktionärsdarlehen im Steuerwesen, was bedeutet, weil das Aktienka- pital als Darlehen ausbezahlt wurde in Form eines Aktionärsdarlehen ist es zum verdeckten Aktienkapital geworden, dieser Unterschied gilt nur bei den Steuerbe- hörden gegenüber und in der normalen Buchhaltung ist das Aktienkapital immer noch vorhanden weil auch wenn in Darlehensform ausbezahlt, es als Vermögen der Firma gilt" (Urk. 17/2/8 S. 2). Die angeblichen Zusicherungen von Bankgaran- tien in Millionenhöhe für Gesellschaften, die nicht im Stande sind, Gegenleistun- gen bzw. Sicherheiten zu offerieren, mussten einem in Finanzfragen nicht unbe- darften Geschäftsmann auffallen und ihn misstrauisch werden lassen. Der Be- schwerdeführer 1 konnte nicht ernsthaft annehmen, dass eine Gesellschaft ohne Sicherheiten, die lediglich über eine Darlehensforderung in Form eines Aktionärs- darlehens verfügte, eine Garantie in Millionenhöhe von einer Bank erhält. Das gilt nicht nur in der Schweiz, sondern auch im Ausland. Daran ändert auch die angeb- liche (mutmasslich gefälschte) Bestätigung der S._____ vom 6. Februar 2012 nichts, worin bestätigt wird, dass die K._____ AG eine Bankgarantie in der Höhe von Fr. 11 Mio. beanspruchen könne (Urk. 17/2/20). Weshalb der Beschwerdefüh- rer 1 annahm, dass eine Bank für eine Gesellschaft, die lediglich - nach den An- gaben von F._____ - über Fr. 1,4 Mio. Aktienkapital in Form eines Aktionärsdarle- hens verfügte, ansonsten aber über kein Vermögen verfügen und keinerlei Aktivi-

- 11 - täten nachgehen soll, Kredite oder Garantien gewähren sollte, ist nicht nachvoll- ziehbar. Als im Finanzbereich tätiger Geschäftsmann hätte der Beschwerdefüh- rer 1 ohne Weiteres eine oder mehrere Schweizer Banken nach den Kriterien zur Vergabe einer Bankgarantie anfragen können. Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer 1 aufgrund dieser Umstände hätte erken- nen müssen, dass F._____ offenbar nie beabsichtigte, eine Mantelgesellschaft zu verkaufen. In der Praxis werden ungeachtet der Nichtigkeit allfälliger Kaufverträge Mantelgesellschaften verkauft. Auch wenn der Beschwerdeführer 1 damit hätte rechnen müssen, dass er für die Gesellschaften keine Bankgarantien erhalten würde, hätte er die Mantelgesellschaften bzw. die Aktien grundsätzlich erwerben können. Der Beschwerdeführer leistete am 9. Dezember 2011 eine Anzahlung von EUR 5'000.00 auf ein angebliches Treuhandkonto der E._____ AG. Das Kon- to lautete auf eine "Swiss-…-AG". Eine solche Aktiengesellschaft existiert im Handelsregister nicht (vgl. www.zefix.ch). Das hätte dem Beschwerdeführer 1 auf- fallen müssen. Am 2. Februar 2012 unterzeichnete der Beschwerdeführer 1 den Kaufvertrag für die I._____ AG und bezahlte Fr. 20'000.-- in bar. Offenbar hatte der Beschwerdeführer 1 nie eine Bilanz und Erfolgsrechnung der I._____ AG ge- sehen. Dies hätte ihn misstrauisch machen müssen. Zu jenem Zeitpunkt lag dem Beschwerdeführer auch kein Beleg für eine Zusicherung einer Bankgarantie für die I._____ AG vor. Die Bankgarantien waren für den Beschwerdeführer 1 aber conditio sine qua non für den Kauf der Mantelgesellschaft(en), da er mit den Bankgarantien Kredite erlangen wollte. Schliesslich hätte den Beschwerdeführer 1 auch aufhorchen lassen müssen, dass im Kaufvertrag für die I._____ AG ver- merkt ist, dass die Firma, welche der Beschwerdeführer 1 erhalte, nach den Än- derungen J._____ AG heisse (vgl. Urk. 17/2/12 S. 2). Mit dem Abschluss des Kaufvertrags wurde dem Beschwerdeführer ein Aktienzertifikat für die J._____ AG übergeben, welches auf den 17. Februar 2012 vordatiert wurde (Urk. 17/2/13). Damit erhielt der Beschwerdeführer 1 ein Aktienzertifikat über eine Gesellschaft, die es zu jenem Zeitpunkt gar nicht gab. Dies hätte ihm auffallen müssen. Sodann hätte ihm auffallen müssen, dass das angebliche Zertifikat offensichtlich von F._____ im "Namen des Verwaltungsrats" unterzeichnet wurde. Ein Blick ins Handelsregister hätte jedoch genügt, um zu bemerken, dass F._____ weder Ver-

- 12 - waltungsrat der I._____ AG noch der J._____ AG war. In der Folge kümmerte es den Beschwerdeführer 1 offenbar nicht, dass die von F._____ in Aussicht gestell- ten Änderungen beim Handelsregister nicht vorgenommen wurden. Ihm hätte oh- ne Weiteres auffallen müssen, dass das auf dem Aktienzertifikat angebrachte Da- tum verstrich, ohne dass die J._____ AG im Handelsregister eingetragen wurde. Auch hier hätte eine Nachfrage beim Handelsregisteramt genügt, um dem Schwindel auf die Spur zu kommen. Dies tat der Beschwerdeführer 1 nicht. Auf- grund dieser Umstände ist nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer 1 hernach noch die K._____ AG und die L._____ AG kaufen konnte. Daran ändert auch die dem Beschwerdeführer 1 vorgelegte (und mutmasslich gefälschte) Bi- lanz der K._____ AG vom 30. Januar 2012 nichts (Urk. 17/2/43). Aus dieser geht nämlich gerade hervor, dass diese Gesellschaft als einziges Aktivum ein Aktio- närsdarlehen in der Höhe des Aktienkapitals führte. Dass die S._____ am 6. Feb- ruar 2012 dennoch eine (voraussetzungslose) Garantie über Fr. 11 Mio. in Aus- sicht gestellt haben soll (Urk. 17/2/20), hätte den in Finanzbelangen nicht unbe- darften Beschwerdeführer 1 misstrauisch machen müssen. Es gibt kaum eine Bank auf der Welt, die für ein ungesichertes Aktionärsdarlehen (von angeblich Fr. 1,4 Mio.) eine Bankgarantie über Fr. 11 Mio. ohne weitere Sicherheiten für ein inaktive Gesellschaft leistet. Auch nach den unterzeichneten Nichtigkeitserklärun- gen bezüglich der Verträge der drei vom Beschwerdeführer 1 "gekauften" Gesell- schaften wurde der Beschwerdeführer 1 nicht misstrauisch, sondern verzichtete auf eine Rückerstattung seiner Zahlungen und liess diese an die P._____ AG überweisen. Dazu ist zu bemerken, dass dem Beschwerdeführer 1 hätte auffallen müssen, dass er damit keine Aktien der P._____ AG erwirbt, da er sein Geld nicht an den Aktieninhaber, sondern an die (angeblich zu erwerbende) Gesellschaft selbst überweisen liess.

E. 3.8 Unter Würdigung der gesamten Umstände erscheint die Opfermitverantwor- tung des Beschwerdeführers 1 derart hoch, dass Arglist zu verneinen ist. Wer im Finanzbereich tätig ist und dem vom Beschwerdeführer 1 beschriebenen Handel aufsitzt, hat das zumutbare Mindestmass an Vorsicht nicht aufgebracht (vgl. auch Urteil 6P.124/2004 vom 25. Februar 2005 E. 6.4.3). Es liegt keine Arglist vor. Ist der Tatbestand des Betrugs zu verneinen, hat die Staatsanwaltschaft das Verfah-

- 13 - ren zu Recht nicht anhand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Be- schwerde des Beschwerdeführers 1 ist insofern unbegründet.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe sich mit den Urkundendelikten auseinandersetzen müssen, da Art. 146 StGB zu Art. 251 StGB in echter Konkurrenz stehe (Urk. 2 S. 7).

E. 4.2 Dem Beschwerdeführer 1 ist zuzustimmen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei Verwendung von gefälschten Urkunden für einen Betrug zwischen Art. 146 und Art. 251 StGB echte Konkurrenz bestehen kann (vgl. BGE 138 IV 209 E. 5.5). Dies gilt auch, wenn das Urkundendelikt - als Vortat - alleine im Hinblick auf das Vermögensdelikt begangen wurde (Urteil 6B_772/2011 vom

26. März 2012 E. 1.3 mit Hinweisen).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer 1 übersieht, dass eine Partei zur Beschwerde nur be- fugt ist, wenn sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Än- derung eines Entscheids hat (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Das ist hier nicht der Fall. Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rech- ten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt ist in der Regel der Träger des Rechtsguts, welches durch die fragliche Strafbestim- mung geschützt werden soll (vgl. Urteile 1B_294/2013 vom 24. September 2013 E. 2.1; 1B_649/2012 vom 11. September 2013 E. 3.1; 6B_496/2012 vom 18. April 2013 E. 5.1). Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen nach der überwiegenden Rechtsauffassung das Vertrauen, welches einer Urkunde im Rechtsverkehr als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Rechtsgut ist somit der Schutz der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden und das öffentli- che Vertrauen in den Urkundenbeweis (BGE 133 IV 303 E. 4.2; 129 IV 53 E. 3.2). Die Fälschungsdelikte schützen damit in erster Linie die Allgemeinheit, daneben aber auch private Geschäftsinteressen des Einzelnen (BGE 92 IV 44). Eine Schädigung von Individualinteressen durch ein Urkundendelikt ist möglich, na-

- 14 - mentlich wenn es Bestandteil eines schädigenden Vermögensdelikts bildet (Urteil 6B_26/2012 vom 16. Februar 2012 E. 2.4). Das Verfahren wegen Betrugs ist infolge der Opfermitverantwortung des Be- schwerdeführers 1 und damit mangels Arglist einzustellen. Der Vorwurf der Ur- kundenfälschung bildet damit nicht mehr Bestandteil des einzustellenden Verfah- rens betreffend Betrug. Aus dem Betrug leitet der Beschwerdeführer 1 seine Rechte ab. Er nennt namentlich das (mutmasslich gefälschte) Schreiben der S._____ betreffend die Zusicherung einer Bankgarantie für die K._____ AG, die (mutmasslich gefälschte) E-Mail der FINMA sowie die (mutmasslich gefälschte) Bilanz der K._____ AG (Urk. 17/1 S. 11). Inwiefern der Beschwerdeführer 1 allein durch die angeblichen Urkundendelikte direkt geschädigt bzw. in seinen Rechten beeinträchtigt sein soll, ist nicht ersichtlich und legt er nicht dar (vgl. und Urk. 2 S. 6 f.). Es fehlt dem Beschwerdeführer 1 insofern an einem rechtlich geschützten Interesse zur Erhebung der Beschwerde. Auf diese ist insofern nicht einzutreten.

E. 5.1 Die Staatsanwaltschaft erwog (Urk. 3), die Erfahrungen und Vorkenntnisse des Beschwerdeführers 1 seien den Beschwerdeführern 2 und 3 anzurechnen, weil sie über den Beschwerdeführer 1 von den angeblichen Finanzierungsmög- lichkeiten erfahren hätten.

E. 5.2 Es mag zutreffen, dass die Beschwerdeführer 2 und 3 vom Beschwerdefüh- rer 1 von den angeblichen Finanzierungsmöglichkeiten erfahren haben. Dies al- lein rechtfertigt jedoch nicht, ihnen die Kenntnisse des Beschwerdeführers 1 an- zurechnen. Nach der erwähnten Rechtsprechung richtet sich das Mass der vom Opfer erwarteten Aufmerksamkeit nach einem individuellen Massstab. Es kommt auf die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall an. Dass der Beschwerdeführer 1 die Beschwerdeführer 2 und 3 vertreten hat, ist nicht erstellt und aus den Akten nicht ersichtlich. Ob die Beschwerdeführer 2 und 3 Kenntnisse im Finanzbereich haben, ist nicht bekannt. Die Staatsanwaltschaft hat eine allfälli- ge Opfermitverantwortung der Beschwerdeführer 2 und 3 nicht geprüft. Aufgrund des Täuschungsaufwands besteht der Verdacht, F._____ habe sich des Betrugs strafbar gemacht. Die Arglist lässt sich nicht klar aufgrund der Opfermitverantwor-

- 15 - tung der Beschwerdeführer 2 und 3 verneinen. Die Beschwerde der Beschwerde- führer 2 und 3 ist insofern begründet.

E. 5.3 Inwiefern F._____ im Zusammenhang mit dem mutmasslichen Betrug ge- genüber den Beschwerdeführer 2 und 3 Urkundendelikte begangen haben könn- te, ist unklar. Die Staatsanwaltschaft hat dies nicht geprüft. Da in diesem Fall zwi- schen Art. 146 und Art. 251 StGB echte Konkurrenz besteht und die Urkundende- likte Bestandteil eines schädigenden Vermögensdelikts bilden können, wird die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang allfällige Urkundendelikte zu prüfen haben. Die Beschwerde der Beschwerdeführer 2 und 3 ist auch insofern begrün- det.

E. 6.1 Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerde der Beschwerdeführer 2 und 3 ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung insofern aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

E. 6.2 Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitauf- wands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Die Beschwerdeführer 2 und 3 obsiegen. Der Beschwerdeführer 1 unterliegt. So- weit der Beschwerdeführer 1 unterliegt, handelt es sich um einen Endentscheid. Die Kosten sind insofern anteilsmässig festzulegen und dem Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen (vgl. Art. 421 Abs. 1 StPO). Soweit die Beschwerdeführer 2 und 3 obsiegen und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist, liegt ein Zwischenentscheid vor. Über die Auflage der Kosten des Zwischenentscheids wird im Endentscheid zu befinden sein (vgl. Art. 421 Abs. 1 StPO). Aufgrund der gemeinsam eingereichten Beschwerde der Beschwerdeführer sowie des für die vorliegende Beschwerde anteilsmässigen Aufwands, hat der Be- schwerdeführer die Hälfte der Gerichtskosten (= Fr. 1'000.--) zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

- 16 - Mit Verfügung vom 17. Juni 2013 hat das Obergericht die Beschwerdeführer zur Leistung einer Kaution von Fr. 3'000.-- angehalten und diese den Beschwerdefüh- rern zu je einem Drittel unter solidarischer Haftung auferlegt (Urk. 8). Die Kaution wurde geleistet (Urk. 11). Mit der Kaution ist die dem Beschwerdeführer 1 aufer- legte Gerichtsgebühr zu decken. Im Mehrbetrag ist sie zu retournieren.

E. 6.3 Infolge Unterliegens ist dem Beschwerdeführer 1 keine Entschädigung aus- zurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO). Die allfällige Entschädigung der Beschwerdefüh- rer 2 und 3 wird dem Endentscheid vorbehalten (Art. 421 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. In Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführer 2 und 3 wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
  3. Mai 2013 (Verfahrens-Nr. A-3/2013/3568) aufgehoben, soweit sie die Beschwerdeführer 2 und 3 betrifft, und zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'000.-- fest- gesetzt.
  5. Dem Beschwerdeführer 1 wird die Gerichtsgebühr zur Hälfte (= Fr. 1'000.--) auferlegt und mit der geleisteten Kaution verrechnet.
  6. Den Beschwerdeführern wird die geleistete Kaution von Fr. 3'000.-- im Um- fang von Fr. 2'000.-- zurückerstattet.
  7. Im Übrigen wird die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädi- gungen dem Endentscheid vorbehalten.
  8. Schriftliche Mitteilung an: - 17 - − Rechtsanwältin lic. iur. X._____, vierfach, für sich und die Beschwerde- führer 1-3, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad A-3/2013/3568, gegen Emp- fangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad A-3/2013/3568, unter Rück- sendung der eingereichten Akten (Urk. 17), gegen Empfangsbestäti- gung
  9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid können der Beschwerdeführer 1 und/oder die Staatsanwaltschaft (insbesondere betreffend Ziffer 1, 3 und 4) Beschwerde in Strafsachen erheben. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Emp- fang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorge- schriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgebli- chen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
  10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid können die Beschwerdeführer 2 und/oder 3 und/oder die Staatsanwaltschaft (insbesondere betreffend Ziffer 2, 3, 5 und 6) Beschwerde in Strafsachen erheben. Die Beschwerde ist innert 30 Ta- gen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abtei- lung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Be- schwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. - 18 - Zürich, 1. November 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. S. Christen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE130152-O/U/br Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, die Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler sowie der Gerichts- schreiber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 1. November 2013 in Sachen

1. A._____,

2. B._____,

3. C._____, Beschwerdeführer 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen

1. Unbekannt,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich - Limmat vom 28. Mai 2013, A-3/2013/3568

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 23. April 2013 erstatteten A._____, B._____ und C._____ Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Betrugs und Urkundenfälschung bei der Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich (Urk. 17/1). A._____ sei über die Homepage www.D._____.ch auf den Verkauf von Aktiengesellschaften gestossen. Auf der Homepage sei ersichtlich gewesen, dass dahinter die E._____ AG gestanden ha- be. F._____ (alias G._____ bzw. H._____ bzw. eine unbekannte Täterschaft) ha- be sich gegenüber A._____ als Vertreter der E._____ AG ausgegeben. Er habe den drei Anzeigeerstattern zwischen Oktober 2011 und März 2012 Mantelgesell- schaften verkauft. Dabei habe F._____ versichert, dass die Aktiengesellschaften über eine gute Bonität und Kreditwürdigkeit verfügen würden und es möglich sei, Schweizer Bankgarantien für diese Gesellschaften zu erhalten, um Kredite im Ausland zu beschaffen. F._____ habe die Verkäufe vorgetäuscht. A._____ habe für den Kauf der I._____ AG eine Anzahlung von EUR 5'000.00 auf ein Treuhand- Unterkonto der E._____ AG geleistet und Fr. 20'000.-- in bar bezahlt. Im Kaufver- trag werde eine Kreditbestellung durch eine Schweizer Bank in der Höhe von Fr. 2 Mio. zugesichert. Zudem werde im Kaufvertrag festgehalten, dass die I._____ AG in J._____ AG umfirmiert werde. Ein auf diese neue Firma lautendes Aktienzertifikat sei A._____ übergeben worden. Zudem habe A._____ die K._____ AG und die L._____ AG gekauft. B._____ und C._____ seien Klienten von A._____. Diese hätten von F._____ die M._____ AG für Fr. 38'500.-- gekauft. Weiter hätten sie für die N._____ AG und die O._____ AG eine Anzahlung von Fr. 40'000.-- geleistet. Dabei seien jeweils Bonitätsdaten ausgehändigt worden. Es sei davon auszugehen, dass diese verfälscht worden seien. Insgesamt seien Zahlung von Fr. 154'500.-- geleistet worden. Nachdem Probleme entstanden sei- en, habe man sich geeinigt, die Kaufverträge zu annullieren und die bezahlten Gelder auf die P._____ AG zu übertragen, welche zum Verkauf gestanden habe. Das Geschäft sei jedoch nicht abgewickelt und die Gelder nicht zurückerstattet worden.

- 3 -

2. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich leitete die Anzeige zuständig- keitshalber an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat weiter (Urk. 17/4). Am 28. Mai 2013 nahm diese eine Strafuntersuchung nicht anhand (Urk. 3).

3. A._____, B._____ und C._____ erheben Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Sie beantragen die Aufhebung der Nichtanhandnahme- verfügung. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren zu eröffnen. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 16). II.

1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG/ZH). Die Beschwerdeführer haben sich als Privatkläger konstituiert (Urk. 17/1 S. 2). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten. 2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog (Urk. 3), aufgrund der Opfermitverantwortung sei die Arglist im Sinne von Art. 146 StGB zu verneinen. Die Beschwerdeführer hätten die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Der Be- schwerdeführer 1 habe die Vertretungsbefugnis von F._____ nicht abgeklärt. Aus dem Handelsregistereintrag sei ersichtlich, dass F._____ für die E._____ AG nicht vertretungsbefugt sei. Zudem sei mittels Internetabklärungen einfach abzuklären, dass Bankgarantien von Schweizer Banken an strenge Voraussetzungen gebun- den seien. Der Beschwerdeführer 1 hätte sich mit den Antworten von F._____ nicht zufrieden geben dürfen. Er habe sich nicht über die Risiken des Erwerbs von Mantelgesellschaften erkundigt. Dies sei jedoch einfach über www.ag-mantel.ch möglich gewesen. Unter anderem habe der Beschwerdeführer 1 ein vordatiertes Aktienzertifikat der "J._____ AG" erhalten, obschon die Statuten und die Handels- registeranmeldung weder unterzeichnet noch notariell beglaubigt worden seien. Der Beschwerdeführer 1 sei geschäftserfahren, da er sich mit Corporate Finance Consulting beschäftige und seit mehr als fünf Jahren für Mandanten Finanzmittel

- 4 - und Kredite für Projektfinanzierungen aufbringe. Die Erfahrungen und Vorkennt- nisse des Beschwerdeführers 1 seien auch den Beschwerdeführern 2 und 3 anzu- rechnen, weil sie über den Beschwerdeführer 1 von den angeblichen Finanzie- rungsmöglichkeiten erfahren hätten. Der Tatbestand des Betrugs sei nicht gege- ben. 2.2 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: a) die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind; b) Verfahrenshindernisse bestehen; c) aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. 2.3 Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über ei- ne Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Dementsprechend darf keine Nichtanhandnahme verfügt werden, wenn die Staatsanwaltschaft zur Prüfung der Nichtanhandnahmegründe vorgängig Unter- suchungshandlungen durchführen muss. Ergibt sich nach durchgeführter Unter- suchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, kann die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO einstellen (vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.1; 137 IV 219 E. 7 und 285 E. 2.3; Urteil 6B_127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.1). 3. 3.1 Des Betrugs nach Art. 146 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arg-

- 5 - listig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Der Tatbestand erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich nur relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Wie das Bundesgericht schon in seiner frühen Recht- sprechung zur Arglist ausgeführt hat, soll den Strafrichter nicht anrufen, wer allzu leichtgläubig auf eine Lüge hereinfällt, wo er sich mit einem Mindestmass an Auf- merksamkeit durch Überprüfung der falschen Angaben selbst hätte schützen bzw. wo er den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden kön- nen. Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist erlangt mithin der Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Ausgehend vom Charakter des Betruges als Beziehungsdelikt, bei welchem der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses veranlasst, sich selbst durch eine Vermögensverfü- gung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen, ist danach zu prüfen, ob das Opfer sich bei gehöriger Aufmerksamkeit selbst hätte schützen und den Irrtum vermeiden können. Die Rechtsprechung stellt bei den dem Täuschungsop- fer zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten aber nicht in einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf ab, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Das Mass der vom Opfer er- warteten Aufmerksamkeit richtet sich vielmehr nach einem individuellen Mass- stab. Es kommt mithin auf die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall an. Die Rechtsprechung nimmt namentlich Rücksicht auf geistesschwa- che, unerfahrene oder auf Grund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum im Stande sind, dem Täter zu misstrauen. Der Leichtsinn oder die Einfalt des Opfers mögen dem Täter bei sol- chen Opfern die Tat erleichtern, auf der anderen Seite handelt jener in einer sol- chen Konstellation aber besonders verwerflich, weil er das ihm - wenn auch allen- falls blind entgegengebrachte - Vertrauen missbraucht. In diesem Sinne hat das Bundesgericht schon früh festgehalten, seine Arglistrechtsprechung gebe keinen Freibrief, auf die Gutgläubigkeit und Unvorsichtigkeit der Gegenpartei zu spekulie- ren. Daneben trägt die Rechtsprechung der allfälligen besonderen Fachkenntnis

- 6 - und Geschäftserfahrung des Opfers Rechnung. In keinem Fall erfordert der Tat- bestand aber, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist schei- det lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Dementsprechend fällt eine alleinige, die Strafbarkeit des Täu- schenden ausschliessende Verantwortung des Opfers nicht schon bei jeder Fahr- lässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit in Betracht. In diesem Sinne bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn der Täter ein ganzes Lügenge- bäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Dar- über hinaus nimmt sie Arglist an bei einfachen falschen Angaben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (Urteil 6B_383/2013 vom 9. September 2013 E. 2.1 mit Hinweisen). Nach der Recht- sprechung tritt die Opfermitverantwortung, je grösser der Täuschungsaufwand er- scheint, desto stärker in den Hintergrund (Urteil 6B_383/2013 vom 9. September 2013 E. 2.2). 3.2 Der Beschwerdeführer 1 beschäftigt sich mit Corporate Finance Consulting. Er kümmert sich seit mehr als fünf Jahren um das Aufbringen von Projektfinanzie- rungen, Finanzmitteln und Krediten für seine Mandanten. Dabei ist der Beschwer- deführer 1 offenbar namentlich in Ungarn und Österreich tätig. Sein Ziel sei es gewesen, eine Aktiengesellschaft zu kaufen, um über diese an Kredite zu gelan- gen. Er sei im Internet auf die Homepage www.D._____.ch. gestossen. Es seien Schweizer Aktiengesellschaften mit guter Bonität angeboten worden (sog. "Fir- menmantel Business"), wobei die Schweizer Banken für die Firmen Bankgaran- tien geben würden. Er habe mit den Bankgarantien bei österreichischen Banken Kredite für seine Mandanten beschaffen wollen. Die auf der Homepage angebo- tene Dienstleistung sei dem Beschwerdeführer 1 unbekannt gewesen. Er habe sich deshalb bemüht, das Geschäft näher kennen zu lernen (vgl. Urk. 17/2/7). Am

23. November 2011 habe er F._____ in Basel getroffen. Dieser habe sich als Ver- treter der E._____ AG ausgegeben und eine schriftliche Vollmacht vorgelegt

- 7 - (Urk. 17/1 S. 4 und Urk. 2 S. 4). In Basel habe man die Büroräumlichkeiten an der Q._____-Strasse ... besichtigt und dem Aktienmantelkauf eines Kunden beiwoh- nen können (Urk. 17/1 S. 4). Am 9. Dezember 2011 habe der Beschwerdeführer 1 eine Anzahlung von EUR 5'000.00 geleistet auf ein angebliches Treuhandkonto der E._____ AG. Am 19. Januar 2012 habe der Beschwerdeführer 1 die Möglich- keit der zugesicherten Bankgarantien hinterfragt und F._____ ein E-Mail ge- schrieben (Urk. 17/1 S. 5). Im Antwort-E-Mail erklärte F._____, dass die Aktien- gesellschaft "leer" sei. Das Aktienkapital sei als Aktionärsdarlehen ausbezahlt worden, sei aber in der "normalen Buchhaltung" noch als Aktienkapital vorhanden und gelte als Vermögen der Gesellschaft. Die Bank habe keine Möglichkeit, um zu prüfen, wie viel Aktienkapital noch vorhanden sei. Die Entnahme als Darlehen gelte immer noch als Vermögen der Gesellschaft, auch wenn es physisch nicht mehr vorhanden sei. Ausser den Steuerbehörden wisse dies niemand und die Steuerbehörde unterliege der Schweigepflicht. Die Gesellschaft (K._____ AG) habe keine Negativmeldungen bezüglich der Bonität. Früher hätten Millionenum- sätze stattgefunden (Urk. 17/2/8 S. 2). Am 27. Januar 2012 sei der Beschwerde- führer 1 mit zwei Kunden nach Zürich gereist. Im ... Büro hätten sie F._____ und R._____ 5,5 Stunden mit Fragen gelöchert. F._____ habe auf alle Fragen eine Antwort gewusst und das "Schweizer Rechtssystem" beschrieben (Urk. 17/1 S. 5 und Urk. 2 S. 5). Am 2. Februar 2012 sei der Beschwerdeführer 1 erneut in die Schweiz gereist, habe den Kaufvertrag über die I._____ AG abgeschlossen und Fr. 20'000.-- in bar bezahlt. Im Kaufvertrag werde eine Kreditbestellung durch ei- ne Schweizer Bank in der Höhe von Fr. 2 Mio. zugesichert. Sodann werde festge- halten, dass die Gesellschaft in J._____ AG umbenannt werden solle. F._____ habe dem Beschwerdeführer 1 ein Aktienzertifikat für die J._____ AG, die Statu- ten und die Handelsregisteranmeldung übergeben. F._____ habe vorgegeben, dass die Garantiebeschaffung nach Plan laufe. Deshalb habe sich der Beschwer- deführer 1 zum Kauf der K._____ AG und der L._____ AG entschlossen. Am 2. März 2012 habe in den Räumlichkeiten in Zürich ein Treffen stattgefunden. Dabei seien auch die Beschwerdeführer 2 und 3 anwesend gewesen. Diese hätten über den Beschwerdeführer 1 von den Finanzierungsmöglichkeiten erfahren. In direk- tem Kontakt mit F._____ hätten sie einen Kaufvertrag über die M._____ AG ab-

- 8 - geschlossen und den Kaufpreis von Fr. 38'500.-- in bar geleistet. Später hätten sie auch die N._____ AG und die O._____ AG gekauft und Anzahlungen von Fr. 40'000.-- in bar geleistet. Auch bezüglich dieser Gesellschaften habe F._____ dem Beschwerdeführer 1 Bonitätsdaten übergeben, wobei die Auszüge wohl ver- fälscht worden seien. Am 13. März 2012 habe F._____ den Beschwerdeführer 1 zum Notariat begleitet, um die Unterschrift auf der Wahlannahmeerklärung zum Verwaltungsrat der I._____ AG beglaubigen zu lassen. Als einer der involvierten Interessenten eine Anfrage bei einer Bank gestartet habe, habe sich F._____ er- bost und Termine abgesagt. Er habe vorgegeben, die Handelsregisterämter seien überlastet und die FINMA habe sich eingeschaltet, was zu Verzögerungen führe. Der Beschwerdeführer 1 habe aufgrund eigener Internetrecherchen herausgefun- den, dass die I._____ AG ihre Firma geändert habe, aber nicht wie vereinbart in J._____ AG. Als der Beschwerdeführer 1 F._____ darüber informiert habe, habe dieser entrüstet reagiert und sämtliche Finanzierungsanfragen bei den Banken zurückgezogen. F._____ habe den Beschwerdeführer 1 überredet, einen Brief an das Handelsregisteramt zu schicken, was dieser getan habe. In der Folge hätten die Beschwerdeführer und F._____ die Kaufverträge annulliert. Die einbezahlten Gelder sollten auf die P._____ AG übertragen werden. Diese Gesellschaft habe zum Verkauf zur Verfügung gestanden. Schliesslich seien weder die Geschäfte abgewickelt noch die Gelder zurückbezahlt worden. 3.3 Nach der Rechtsprechung liegt eine Mantelgesellschaft vor, wenn die Ge- sellschaft wirtschaftlich vollständig liquidiert und von den Beteiligten aufgegeben wurde, aber im Handelsregister nicht gelöscht ist (BGE 123 III 473 E. 5c mit wei- teren Hinweisen; Urteil 4C.19/2001 vom 25. Mai 2001 E. 2a). Nach der Lehre und Praxis ist der Verkauf eines Aktienmantels nichtig (Arthur Meier-Hayoz/Peter Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 11. Auflage, Bern 2012, § 16 N. 631 S. 583). Nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung fallen grund- sätzlich auch illegale Märkte, Waren und Dienstleistungen unter den Schutz von Art. 146 StGB. Ein Vermögensschaden kann deshalb entstehen, wenn Geld hin- gegeben und die (illegale) Gegenleistung nicht erbracht wird (vgl. Gunther Arzt, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N. 24 ff. und N. 180 ff. zu Art. 146 StGB).

- 9 - 3.4 Aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführer in der Strafanzeige be- steht der Verdacht, dass F._____ und R._____ von Beginn weg nicht beabsichtig- ten, den Beschwerdeführern tatsächlich Gesellschaften bzw. Aktien zu verkaufen; sei dies mit oder ohne Bankgarantien. Damit täuschten F._____ und R._____ über eine innere Tatsache. Gegenwärtige innere Tatsachen können täuschungs- relevant sein (vgl. BGE 135 IV 76 E. 5.1; Urteil 6B_364/2013 vom 29. August 2013 E. 3.3.1). 3.5 Es besteht der Verdacht, F._____ habe ein Lügengebäude errichtet und sich besonderer Machenschaften bedient. Er hat sich nicht mit einfachen Unwahrhei- ten begnügt. Der Täuschungsaufwand war gross. F._____ verfügte über die Homepage www.D._____.ch, um Kunden anzulocken (vgl. Urk. 17/2/5-6). Er traf sich in Geschäftsräumlichkeiten in Basel und Zürich mit den Beschwerdeführern und beantwortete allfällige Fragen mündlich oder per E-Mail. F._____ erstellte Ak- tienzertifikate und Dokumente (Verträge, Statuten, Wahlannahmeerklärungen) zum Verkauf der Gesellschaften und legte angebliche Bonitätsauskünfte über die Gesellschaften vor. Er übermittelte dem Beschwerdeführer 1 ein (mutmasslich ge- fälschtes) Schreiben der S._____ [Bank] über eine angeblich in Aussicht gestellte Bankgarantie für die K._____ AG. Als der Beschwerdeführer 1 weitere Personen beizog, um den Verkauf der K._____ AG voranzutreiben und Abklärungen betref- fend die Bankgarantien traf, beendete F._____ die Geschäfte und vereinbarte mit den Beschwerdeführern "Nichtigkeitserklärungen" (vgl. Urk. 17/2/36). Das Geld sollte dabei in die P._____ AG fliessen, was R._____ dem Beschwerdeführer 1 per E-Mail bestätigte (Urk. 17/2/37). R._____ ist im Handelsregister als Mitglied des Verwaltungsrats der P._____ AG (in Liquidation) eingetragen (Urk. 17/2/38). 3.6 Die Beschwerdeführer haben aufgrund der Täuschungen Vermögensdispo- sitionen vorgenommen und Anzahlungen bzw. Kaufpreise für die Mantelgesell- schaften geleistet. Nach den vereinbarten "Nichtigkeitserklärungen" stimmten sie einer Überweisung ihrer Gelder an die P._____ AG zu, da sie nach wie vor den Kauf einer Gesellschaft bzw. deren Aktien beabsichtigten. 3.7 Beim Beschwerdeführer 1 handelt es sich um eine Person, die sich mit Cor- porate Finance Consulting beschäftigt. Seine Schutzbedürftigkeit ist geringer, als

- 10 - bei einer Person, die sich nicht mit Finanzierungen befasst. Der Beschwerdefüh- rer 1 kennt das Schweizer Rechtssystem nicht. Nach seinen Angaben kümmert er sich um Projektfinanzierungen und das Aufbringen von Finanzmitteln bzw. Kredi- ten. Die von F._____ angebotene Dienstleistung sei ihm nicht bekannt gewesen (Urk. 17/2/7). Dem Beschwerdeführer 1 musste bewusst sein, dass die Mantelgesellschaften nicht aktiv waren, über keine Liquidität verfügten und das Aktienkapital nicht im üblichen Sinne vorhanden war. F._____ legte dies dem Beschwerdeführer 1 in ei- nem E-Mail dar (Urk. 17/2/8 S. 2). Er teilte ihm mit: "Wenn jetzt ein AG Inhaber ei- ne AG nicht auflösen möchte, sondern diese verkauft, dann ist es meistens so, dass der Aktionär sich das Aktienkapital selbst auszahlt (aus der Firma raus nimmt) und als Aktionärsdarlehen in der Buchhaltung verbucht. … Eigentlich ist die Firma wie du sagst "leer", aber in der Schweiz gibt es ein verdecktes und un- verdecktes Aktionärsdarlehen im Steuerwesen, was bedeutet, weil das Aktienka- pital als Darlehen ausbezahlt wurde in Form eines Aktionärsdarlehen ist es zum verdeckten Aktienkapital geworden, dieser Unterschied gilt nur bei den Steuerbe- hörden gegenüber und in der normalen Buchhaltung ist das Aktienkapital immer noch vorhanden weil auch wenn in Darlehensform ausbezahlt, es als Vermögen der Firma gilt" (Urk. 17/2/8 S. 2). Die angeblichen Zusicherungen von Bankgaran- tien in Millionenhöhe für Gesellschaften, die nicht im Stande sind, Gegenleistun- gen bzw. Sicherheiten zu offerieren, mussten einem in Finanzfragen nicht unbe- darften Geschäftsmann auffallen und ihn misstrauisch werden lassen. Der Be- schwerdeführer 1 konnte nicht ernsthaft annehmen, dass eine Gesellschaft ohne Sicherheiten, die lediglich über eine Darlehensforderung in Form eines Aktionärs- darlehens verfügte, eine Garantie in Millionenhöhe von einer Bank erhält. Das gilt nicht nur in der Schweiz, sondern auch im Ausland. Daran ändert auch die angeb- liche (mutmasslich gefälschte) Bestätigung der S._____ vom 6. Februar 2012 nichts, worin bestätigt wird, dass die K._____ AG eine Bankgarantie in der Höhe von Fr. 11 Mio. beanspruchen könne (Urk. 17/2/20). Weshalb der Beschwerdefüh- rer 1 annahm, dass eine Bank für eine Gesellschaft, die lediglich - nach den An- gaben von F._____ - über Fr. 1,4 Mio. Aktienkapital in Form eines Aktionärsdarle- hens verfügte, ansonsten aber über kein Vermögen verfügen und keinerlei Aktivi-

- 11 - täten nachgehen soll, Kredite oder Garantien gewähren sollte, ist nicht nachvoll- ziehbar. Als im Finanzbereich tätiger Geschäftsmann hätte der Beschwerdefüh- rer 1 ohne Weiteres eine oder mehrere Schweizer Banken nach den Kriterien zur Vergabe einer Bankgarantie anfragen können. Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer 1 aufgrund dieser Umstände hätte erken- nen müssen, dass F._____ offenbar nie beabsichtigte, eine Mantelgesellschaft zu verkaufen. In der Praxis werden ungeachtet der Nichtigkeit allfälliger Kaufverträge Mantelgesellschaften verkauft. Auch wenn der Beschwerdeführer 1 damit hätte rechnen müssen, dass er für die Gesellschaften keine Bankgarantien erhalten würde, hätte er die Mantelgesellschaften bzw. die Aktien grundsätzlich erwerben können. Der Beschwerdeführer leistete am 9. Dezember 2011 eine Anzahlung von EUR 5'000.00 auf ein angebliches Treuhandkonto der E._____ AG. Das Kon- to lautete auf eine "Swiss-…-AG". Eine solche Aktiengesellschaft existiert im Handelsregister nicht (vgl. www.zefix.ch). Das hätte dem Beschwerdeführer 1 auf- fallen müssen. Am 2. Februar 2012 unterzeichnete der Beschwerdeführer 1 den Kaufvertrag für die I._____ AG und bezahlte Fr. 20'000.-- in bar. Offenbar hatte der Beschwerdeführer 1 nie eine Bilanz und Erfolgsrechnung der I._____ AG ge- sehen. Dies hätte ihn misstrauisch machen müssen. Zu jenem Zeitpunkt lag dem Beschwerdeführer auch kein Beleg für eine Zusicherung einer Bankgarantie für die I._____ AG vor. Die Bankgarantien waren für den Beschwerdeführer 1 aber conditio sine qua non für den Kauf der Mantelgesellschaft(en), da er mit den Bankgarantien Kredite erlangen wollte. Schliesslich hätte den Beschwerdeführer 1 auch aufhorchen lassen müssen, dass im Kaufvertrag für die I._____ AG ver- merkt ist, dass die Firma, welche der Beschwerdeführer 1 erhalte, nach den Än- derungen J._____ AG heisse (vgl. Urk. 17/2/12 S. 2). Mit dem Abschluss des Kaufvertrags wurde dem Beschwerdeführer ein Aktienzertifikat für die J._____ AG übergeben, welches auf den 17. Februar 2012 vordatiert wurde (Urk. 17/2/13). Damit erhielt der Beschwerdeführer 1 ein Aktienzertifikat über eine Gesellschaft, die es zu jenem Zeitpunkt gar nicht gab. Dies hätte ihm auffallen müssen. Sodann hätte ihm auffallen müssen, dass das angebliche Zertifikat offensichtlich von F._____ im "Namen des Verwaltungsrats" unterzeichnet wurde. Ein Blick ins Handelsregister hätte jedoch genügt, um zu bemerken, dass F._____ weder Ver-

- 12 - waltungsrat der I._____ AG noch der J._____ AG war. In der Folge kümmerte es den Beschwerdeführer 1 offenbar nicht, dass die von F._____ in Aussicht gestell- ten Änderungen beim Handelsregister nicht vorgenommen wurden. Ihm hätte oh- ne Weiteres auffallen müssen, dass das auf dem Aktienzertifikat angebrachte Da- tum verstrich, ohne dass die J._____ AG im Handelsregister eingetragen wurde. Auch hier hätte eine Nachfrage beim Handelsregisteramt genügt, um dem Schwindel auf die Spur zu kommen. Dies tat der Beschwerdeführer 1 nicht. Auf- grund dieser Umstände ist nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer 1 hernach noch die K._____ AG und die L._____ AG kaufen konnte. Daran ändert auch die dem Beschwerdeführer 1 vorgelegte (und mutmasslich gefälschte) Bi- lanz der K._____ AG vom 30. Januar 2012 nichts (Urk. 17/2/43). Aus dieser geht nämlich gerade hervor, dass diese Gesellschaft als einziges Aktivum ein Aktio- närsdarlehen in der Höhe des Aktienkapitals führte. Dass die S._____ am 6. Feb- ruar 2012 dennoch eine (voraussetzungslose) Garantie über Fr. 11 Mio. in Aus- sicht gestellt haben soll (Urk. 17/2/20), hätte den in Finanzbelangen nicht unbe- darften Beschwerdeführer 1 misstrauisch machen müssen. Es gibt kaum eine Bank auf der Welt, die für ein ungesichertes Aktionärsdarlehen (von angeblich Fr. 1,4 Mio.) eine Bankgarantie über Fr. 11 Mio. ohne weitere Sicherheiten für ein inaktive Gesellschaft leistet. Auch nach den unterzeichneten Nichtigkeitserklärun- gen bezüglich der Verträge der drei vom Beschwerdeführer 1 "gekauften" Gesell- schaften wurde der Beschwerdeführer 1 nicht misstrauisch, sondern verzichtete auf eine Rückerstattung seiner Zahlungen und liess diese an die P._____ AG überweisen. Dazu ist zu bemerken, dass dem Beschwerdeführer 1 hätte auffallen müssen, dass er damit keine Aktien der P._____ AG erwirbt, da er sein Geld nicht an den Aktieninhaber, sondern an die (angeblich zu erwerbende) Gesellschaft selbst überweisen liess. 3.8 Unter Würdigung der gesamten Umstände erscheint die Opfermitverantwor- tung des Beschwerdeführers 1 derart hoch, dass Arglist zu verneinen ist. Wer im Finanzbereich tätig ist und dem vom Beschwerdeführer 1 beschriebenen Handel aufsitzt, hat das zumutbare Mindestmass an Vorsicht nicht aufgebracht (vgl. auch Urteil 6P.124/2004 vom 25. Februar 2005 E. 6.4.3). Es liegt keine Arglist vor. Ist der Tatbestand des Betrugs zu verneinen, hat die Staatsanwaltschaft das Verfah-

- 13 - ren zu Recht nicht anhand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Be- schwerde des Beschwerdeführers 1 ist insofern unbegründet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe sich mit den Urkundendelikten auseinandersetzen müssen, da Art. 146 StGB zu Art. 251 StGB in echter Konkurrenz stehe (Urk. 2 S. 7). 4.2 Dem Beschwerdeführer 1 ist zuzustimmen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei Verwendung von gefälschten Urkunden für einen Betrug zwischen Art. 146 und Art. 251 StGB echte Konkurrenz bestehen kann (vgl. BGE 138 IV 209 E. 5.5). Dies gilt auch, wenn das Urkundendelikt - als Vortat - alleine im Hinblick auf das Vermögensdelikt begangen wurde (Urteil 6B_772/2011 vom

26. März 2012 E. 1.3 mit Hinweisen). 4.3 Der Beschwerdeführer 1 übersieht, dass eine Partei zur Beschwerde nur be- fugt ist, wenn sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Än- derung eines Entscheids hat (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Das ist hier nicht der Fall. Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rech- ten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt ist in der Regel der Träger des Rechtsguts, welches durch die fragliche Strafbestim- mung geschützt werden soll (vgl. Urteile 1B_294/2013 vom 24. September 2013 E. 2.1; 1B_649/2012 vom 11. September 2013 E. 3.1; 6B_496/2012 vom 18. April 2013 E. 5.1). Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen nach der überwiegenden Rechtsauffassung das Vertrauen, welches einer Urkunde im Rechtsverkehr als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Rechtsgut ist somit der Schutz der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden und das öffentli- che Vertrauen in den Urkundenbeweis (BGE 133 IV 303 E. 4.2; 129 IV 53 E. 3.2). Die Fälschungsdelikte schützen damit in erster Linie die Allgemeinheit, daneben aber auch private Geschäftsinteressen des Einzelnen (BGE 92 IV 44). Eine Schädigung von Individualinteressen durch ein Urkundendelikt ist möglich, na-

- 14 - mentlich wenn es Bestandteil eines schädigenden Vermögensdelikts bildet (Urteil 6B_26/2012 vom 16. Februar 2012 E. 2.4). Das Verfahren wegen Betrugs ist infolge der Opfermitverantwortung des Be- schwerdeführers 1 und damit mangels Arglist einzustellen. Der Vorwurf der Ur- kundenfälschung bildet damit nicht mehr Bestandteil des einzustellenden Verfah- rens betreffend Betrug. Aus dem Betrug leitet der Beschwerdeführer 1 seine Rechte ab. Er nennt namentlich das (mutmasslich gefälschte) Schreiben der S._____ betreffend die Zusicherung einer Bankgarantie für die K._____ AG, die (mutmasslich gefälschte) E-Mail der FINMA sowie die (mutmasslich gefälschte) Bilanz der K._____ AG (Urk. 17/1 S. 11). Inwiefern der Beschwerdeführer 1 allein durch die angeblichen Urkundendelikte direkt geschädigt bzw. in seinen Rechten beeinträchtigt sein soll, ist nicht ersichtlich und legt er nicht dar (vgl. und Urk. 2 S. 6 f.). Es fehlt dem Beschwerdeführer 1 insofern an einem rechtlich geschützten Interesse zur Erhebung der Beschwerde. Auf diese ist insofern nicht einzutreten. 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft erwog (Urk. 3), die Erfahrungen und Vorkenntnisse des Beschwerdeführers 1 seien den Beschwerdeführern 2 und 3 anzurechnen, weil sie über den Beschwerdeführer 1 von den angeblichen Finanzierungsmög- lichkeiten erfahren hätten. 5.2 Es mag zutreffen, dass die Beschwerdeführer 2 und 3 vom Beschwerdefüh- rer 1 von den angeblichen Finanzierungsmöglichkeiten erfahren haben. Dies al- lein rechtfertigt jedoch nicht, ihnen die Kenntnisse des Beschwerdeführers 1 an- zurechnen. Nach der erwähnten Rechtsprechung richtet sich das Mass der vom Opfer erwarteten Aufmerksamkeit nach einem individuellen Massstab. Es kommt auf die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall an. Dass der Beschwerdeführer 1 die Beschwerdeführer 2 und 3 vertreten hat, ist nicht erstellt und aus den Akten nicht ersichtlich. Ob die Beschwerdeführer 2 und 3 Kenntnisse im Finanzbereich haben, ist nicht bekannt. Die Staatsanwaltschaft hat eine allfälli- ge Opfermitverantwortung der Beschwerdeführer 2 und 3 nicht geprüft. Aufgrund des Täuschungsaufwands besteht der Verdacht, F._____ habe sich des Betrugs strafbar gemacht. Die Arglist lässt sich nicht klar aufgrund der Opfermitverantwor-

- 15 - tung der Beschwerdeführer 2 und 3 verneinen. Die Beschwerde der Beschwerde- führer 2 und 3 ist insofern begründet. 5.3 Inwiefern F._____ im Zusammenhang mit dem mutmasslichen Betrug ge- genüber den Beschwerdeführer 2 und 3 Urkundendelikte begangen haben könn- te, ist unklar. Die Staatsanwaltschaft hat dies nicht geprüft. Da in diesem Fall zwi- schen Art. 146 und Art. 251 StGB echte Konkurrenz besteht und die Urkundende- likte Bestandteil eines schädigenden Vermögensdelikts bilden können, wird die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang allfällige Urkundendelikte zu prüfen haben. Die Beschwerde der Beschwerdeführer 2 und 3 ist auch insofern begrün- det. 6. 6.1 Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerde der Beschwerdeführer 2 und 3 ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung insofern aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 6.2 Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitauf- wands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Die Beschwerdeführer 2 und 3 obsiegen. Der Beschwerdeführer 1 unterliegt. So- weit der Beschwerdeführer 1 unterliegt, handelt es sich um einen Endentscheid. Die Kosten sind insofern anteilsmässig festzulegen und dem Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen (vgl. Art. 421 Abs. 1 StPO). Soweit die Beschwerdeführer 2 und 3 obsiegen und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist, liegt ein Zwischenentscheid vor. Über die Auflage der Kosten des Zwischenentscheids wird im Endentscheid zu befinden sein (vgl. Art. 421 Abs. 1 StPO). Aufgrund der gemeinsam eingereichten Beschwerde der Beschwerdeführer sowie des für die vorliegende Beschwerde anteilsmässigen Aufwands, hat der Be- schwerdeführer die Hälfte der Gerichtskosten (= Fr. 1'000.--) zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

- 16 - Mit Verfügung vom 17. Juni 2013 hat das Obergericht die Beschwerdeführer zur Leistung einer Kaution von Fr. 3'000.-- angehalten und diese den Beschwerdefüh- rern zu je einem Drittel unter solidarischer Haftung auferlegt (Urk. 8). Die Kaution wurde geleistet (Urk. 11). Mit der Kaution ist die dem Beschwerdeführer 1 aufer- legte Gerichtsgebühr zu decken. Im Mehrbetrag ist sie zu retournieren. 6.3 Infolge Unterliegens ist dem Beschwerdeführer 1 keine Entschädigung aus- zurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO). Die allfällige Entschädigung der Beschwerdefüh- rer 2 und 3 wird dem Endentscheid vorbehalten (Art. 421 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. In Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführer 2 und 3 wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

28. Mai 2013 (Verfahrens-Nr. A-3/2013/3568) aufgehoben, soweit sie die Beschwerdeführer 2 und 3 betrifft, und zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'000.-- fest- gesetzt.

4. Dem Beschwerdeführer 1 wird die Gerichtsgebühr zur Hälfte (= Fr. 1'000.--) auferlegt und mit der geleisteten Kaution verrechnet.

5. Den Beschwerdeführern wird die geleistete Kaution von Fr. 3'000.-- im Um- fang von Fr. 2'000.-- zurückerstattet.

6. Im Übrigen wird die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädi- gungen dem Endentscheid vorbehalten.

7. Schriftliche Mitteilung an:

- 17 - − Rechtsanwältin lic. iur. X._____, vierfach, für sich und die Beschwerde- führer 1-3, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad A-3/2013/3568, gegen Emp- fangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad A-3/2013/3568, unter Rück- sendung der eingereichten Akten (Urk. 17), gegen Empfangsbestäti- gung

8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid können der Beschwerdeführer 1 und/oder die Staatsanwaltschaft (insbesondere betreffend Ziffer 1, 3 und 4) Beschwerde in Strafsachen erheben. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Emp- fang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorge- schriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgebli- chen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid können die Beschwerdeführer 2 und/oder 3 und/oder die Staatsanwaltschaft (insbesondere betreffend Ziffer 2, 3, 5 und

6) Beschwerde in Strafsachen erheben. Die Beschwerde ist innert 30 Ta- gen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abtei- lung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Be- schwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 18 - Zürich, 1. November 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. S. Christen