opencaselaw.ch

UE130149

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2013-09-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 18 April 2013 Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner 1) wegen Drohung (Art. 180 StGB), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte (Art. 285 StGB) sowie Beschimpfung (Art. 177 StGB) und stellte gleichzeitig Strafantrag. Der Beschwerdeführer ist Mitglied der … [Partei] (…) und seit mm.jjjj Mitglied der C._____ [Kommission] des … Kantonsrates (kurz: C._____), die er seit tt.mm.jjjj präsidiert. 1.2 In der Strafanzeige vom 18. April 2013 hält der Beschwerdeführer fest, er habe in der Funktion als Mitglied bzw. Präsident der C._____ schon ver- schiedentlich Anrufe von Bürgerinnen und Bürgern erhalten, die Probleme mit kantonalen Behörden gehabt hätten. Auch am Mittwoch, 10. April 2013, habe ein Mann angerufen und um eine Rückruf gebeten, da es um "Leben und Tod" gehe. Er habe gleichentags zurückgerufen und den Mann bzw. den Beschwerdegeg- ner 1 erreicht. Bei diesem Gespräch habe der Beschwerdegegner 1 erklärt, dass es ihm schlecht gehe, er grosse Probleme mit Behörden habe und dringend Geld benötige. Er habe den Beschwerdegegner 1 nach konkreteren Angaben gefragt, worauf dieser die Tonart gewechselt und ihn (den Beschwerdeführer) beschuldigt habe, gegen ihn (den Beschwerdegegner 1) zu sein. Er habe sich während des Telefonats daran innert, dass der Beschwerdegegner 1 bereits im Jahre 2008 an die C._____ mit der Bitte um finanzielle Unterstützung gelangt sei, worauf er ihn darauf angesprochen habe. Der Beschwerdegegner 1 habe ihn hierauf auf übels- te Art und Weise beschimpft und ihm vorgeworfen, ihn (den Beschwerdegegner 1) nicht zu unterstützen bzw. ihm schon damals nicht geholfen zu haben. Er habe dem Beschwerdegegner 1 mitgeteilt, dass sein Verhalten nicht akzeptierbar sei und er sich an den Ombudsmann wenden oder der C._____ eine schriftliche Ein- gabe zukommen lassen solle. Darauf hin habe er (der Beschwerdeführer) das Gespräch beendet und sich beim Parlamentsdienst über die Vorkommnisse im Jahre 2008 erkundigt. Dabei habe er vom Leiter der Parlamentsdienste erfahren, dass der Beschwerdegegner 1 nach dem geschilderten Telefongespräch am

10. April 2013 (11.45 Uhr) ein E-Mail an den Beschwerdeführer mit Orientierungs-

- 3 - kopie an den Leiter der Parlamentsdienste gesendet habe. Dieses E-Mail habe er (der Beschwerdeführer) - vermutlich infolge eines Spamfilters - nicht direkt erhal- ten. Der Leiter der Parlamentsdienste habe das E-Mail aber an ihn weitergeleitet. Er (der Beschwerdeführer) habe sich nach dem Telefongespräch mit dem Be- schwerdegegner 1 von diesem zwar bedrängt und in seiner Ehre verletzt, jedoch nicht bedroht gefühlt. Dies habe sich dann aber geändert, nachdem er die besag- te E-Mail gelesen habe. Nebst den massiven Beschimpfungen sei für ihn insbe- sondere nachfolgender Satz im E-Mail "mehr als besorgniserregend" gewesen: "Typen Ihres Kalibers gehören an die Wand gestellt und den Fischen in der Limmat zum Frass vorgeworfen". Er (der Beschwerdeführer) nehme die darin ent- haltene Drohung ernst und reiche darum Strafanzeige gegen den Beschwerde- gegner 1 ein (Urk. 9/2). 1.3 Das besagte E-Mail vom 10. April 2013 hat folgenden Wortlaut (Urk. 3): "A._____, gottverdammtes Dreckschwein, Mitglied der Menschenhasserpartei …! Elendes, riesengrosses Arschloch! Hirnamputierter Waschlappen! Einen Menschen auszulachen und ihm das Telefon aufzulegen, der sich völlig verzweifelt auf Empfehlung der Parlamentsdienste an Sie, Präsidenten der C._____ des Kantonsrates, wendet, zeugt von nicht vorhandener sozialer Kompe- tenz und jeglichem Fehlen von emotionaler Intelligenz. Den einzigen Fehler, den ich heute Morgen machte, war, Sie anzurufen, ohne in meinem Aufzeichnungen nachzulesen. Dort hätte ich erfahren können, dass ich bereits im Jahr 2008 mit Ihnen Kontakt hatte und Sie damals trotz gegenteiligem Versprechens niemals etwas für mich taten. Ich hätte mir den Anruf und damit die Aufregung ersparen können. Typen Ihres Kalibers gehören an die Wand gestellt und den Fischen in der Limmat zum Frass vorgeworfen. Sie können von Glück reden, dass heutzutage aus Gründen des Gewässerschutzes von solchen drastischen Massnahmen ab- gesehen wird. Mit dem Ausdruck der grösstmöglichen Verachtung für den Abschaum der Menschheit B._____ Kopie an die Presse"

- 4 - 1.4 Gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 24. April 2013 (Urk. 9/1 S. 1-2) handelt es sich beim Beschwerdegegner 1 um einen Mann, dessen Leben vor mehr als 10 Jahren aus den Fugen geraten sei, als sich seine ehemalige Frau von ihm habe scheiden lassen und er dadurch seine Kinder nicht mehr habe se- hen können. Seither lebe der Beschwerdegegner 1 in einem Wohnmobil ohne fes- ten Wohnsitz, ohne festen Standplatz und ohne festes Einkommen. Er ziehe in der ganzen Schweiz sowie teils im Ausland von Gemeinde zu Gemeinde, bis er dort unerwünscht sei und weiterziehe. Der Beschwerdegegner 1 erhalte weder Sozialhilfe noch IV-Rente. Mit jeder Gemeindegrenze, die er überschreite, wechs- le die Zuständigkeit des Sozialamtes, weshalb dessen Lebenssituation nicht mit den gesetzlichen Bestimmungen bzw. mit den Grundsätzen der Sozialhilfe ver- einbar sei. Der Beschwerdegegner 1 weigere sich auch, auf einem Amt zu er- scheinen. Er habe in den letzten Jahren zahlreiche Ämter, Gerichte, Kirchge- meinden, Schlichtungsstellen und Privatpersonen brieflich, per E-Mail und per Te- lefon kontaktiert. Jeder Kontakt ende früher oder später damit, dass der Be- schwerdegegner 1 verbal ausfällig werde.

2. Mit Verfügung vom 2. Mai 2013 entschied die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, die Strafuntersuchung ge- gen den Beschwerdegegner 1 wegen Drohung (Art 180 StGB), Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB), übler Nachrede (Art. 173 StGB), Verleumdung (Art. 174 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 StGB) nicht an Hand zu nehmen (Urk. 3).

3. Gegen diese Verfügung reichte der anwaltlich vertretene Beschwerdefüh- rer mit Eingabe vom 10. Juni 2013 rechtzeitig Beschwerde bei der hiesigen Kam- mer ein (Urk. 2). Darin stellt er den Antrag, die angefochtene Verfügung sei auf- zuheben und die Sache zur Durchführung einer Untersuchung betreffend Dro- hung (Art. 180 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 StGB) an die Beschwerdegeg- nerin 2 zurückzuweisen (Urk. 2 S. 2). Die Beschwerdeschrift (samt Beilagen) wur- de mit Verfügung vom 13. Juni 2013 der Beschwerdegegnerin 2 zur Stellungnah- me übermittelt. Auf die Zustellung der Beschwerdeschrift an den Beschwerde- gegner 1 wurde mangels bekannter Postadresse einstweilen verzichtet (Urk. 10).

- 5 - Die Beschwerdegegnerin 2 reichte am 21. Juni 2013 eine Stellungnahme ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Ferner gab sie an, dass der Be- schwerdegegner 1 Postsendungen an der …-Strasse … in … - wenn auch mit zeitlicher Verzögerung - in Empfang nehme (Urk. 8). Hierauf wurde dem Be- schwerdegegner 1 die Beschwerdeschrift (samt Beilagen) mit Verfügung vom

11. Juli 2013 an die besagte Adresse zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 10). Die entsprechende Sendung wurde mit dem Vermerk "Annahme verweigert" durch die Schweizerische Post an das Obergericht des Kantons Zürich retourniert (vgl. Urk. 11). Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 2 vom 21. Juni 2013 wurde da- rauf mit Verfügung vom 26. Juli 2013 dem Beschwerdeführer zur freigestellten Äusserung (Replik) übermittelt (Urk. 12). Der Beschwerdeführer reichte mit Ein- gabe vom 29. Juli 2013 eine Replik ein (Urk. 13). Diese wurde wiederum den Be- schwerdegegnern 1 und 2 mit Verfügung vom 7. August 2013 zur freigestellten Äusserung (Duplik) übermittelt (Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin 2 verzichtete am 13. August 2013 auf eine weitergehende Stellungnahme (Urk. 16). Der Be- schwerdegegner 1 retournierte die entsprechende Postsendung an das Oberge- richt des Kantons Zürich, ohne in der Sache Stellung genommen zu haben (Urk. 17 und 18).

4. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 5.1 Aus den Akten ergibt sich nicht, dass sich der Beschwerdeführer im hier zugrunde liegenden Verfahren als Privatklägerschaft im Sinne der Art. 118 f. StPO konstituiert hätte. Rechtsmittellegitimiert ist die geschädigte Partei grund- sätzlich nur dann, wenn sie sich im genannten Sinne konstituiert hat (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. anstatt vieler: SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 5 zu Art. 382 StPO). Bei Antragsde- likten ist der Strafantrag der Konstituierung indessen gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO; vgl. MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, BSK StPO, Basel 2011, N 6 zu Art. 118 StPO). Geht aus dem Strafantrag (wie hier [vgl. Urk. 9/2 S. 2 und Urk. 9/1 S. 4]) nicht hervor, in welcher Rolle (nur Strafkläger, nur Zivilkläger oder beide) sich der Erklärende am Verfahren beteiligen möchte, ist vermutungsweise davon auszu- gehen, dass sich die Erklärung zumindest bzw. einstweilen auf den Strafpunkt

- 6 - bezieht (vgl. MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N 8 zu Art. 118 StPO; vgl. LIEBER, Kommentar StPO, Zürich 2010, N 4 und 5 zu Art. 118 StPO). Die Beschwerdele- gitimation des Beschwerdeführers gegen die vorliegende Nichtanhandnahmever- fügung ist folglich zu bejahen. 5.2 Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Insbesondere erscheint der Beschwerdeführer ohne weiteres als be- schwert (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO), weil die Beschwerdegegnerin 2 seine Straf- anzeige nicht an Hand nahm bzw. gestützt darauf keine Strafuntersuchung eröff- nete. Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 393 ff. StPO). 6.1 a) Zur Begründung der Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung in Be- zug auf den Tatbestand der Drohung bringt die Beschwerdegegnerin 2 in der an- gefochtenen Verfügung das Folgende vor: Der in Frage stehende Ausspruch "Ty- pen Ihres Kalibers gehören an die Wand gestellt und den Fischen in der Limmat zum Frass vorgeworfen" könne objektiv betrachtet nicht als Androhung eines schweren Nachteils im Sinne von Art. 180 StGB verstanden werden, zumal die Aussage sehr vage sowie ungenau sei und einen sehr weiten Interpretationsspiel- raum offen lasse. Der Beschwerdeführer sei auch tatsächlich nicht in Angst und Schrecken versetzt worden. Er habe zwar die Aussage "ernst" genommen und als "besorgniserregend" erachtet, jedoch in keiner Weise dargelegt, dass er ob dieser Aussage tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt worden sei (Urk. 3 S. 4).

b) Zur Begründung der Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung in Bezug auf den Tatbestand der Beschimpfung bringt die Beschwerdegegnerin 2 in der angefochtenen Verfügung weiter das Folgende vor: Die Wortwahl des Beschwer- degegners 1 im fraglichen E-Mail vermöge die Ehre des Beschwerdeführers nicht in strafrechtlich relevanter Weise zu verletzen. Die Ausdrücke hätten einen klaren Bezug zur Parteizugehörigkeit und kommissionsrätlichen Funktion des Beschwer- deführers und zielten einzige darauf ab, den Beschwerdeführer als Politiker her- abzusetzen. Eine weitergehende Absicht, d.h. den Beschwerdeführer gleichzeitig als ehrbaren Menschen herabzusetzen, sei nicht erkennbar. Die Herabsetzung als Politiker genüge nicht, um den Tatbestand der Beschimpfung zu erfüllen, zu- mal auch im … Parlament nicht immer das gepflegte Wort verwendet werde.

- 7 - Selbst wenn gleichzeitig auch auf eine Herabsetzung als ehrbarer Mensch gezielt worden wäre, läge allenfalls eine Retorsionshandlung nach Art. 177 Abs. 2 StGB vor. Der Beschwerdegegner 1 habe das E-Mail gemäss eigenen Angaben aus Wut über ein angebliches "Auslachen am Telefon" und "Aufhängen des Telefons" verfasst, was in diesem Fall unter Umständen auf ein ungebührliches Verhalten seitens des Beschwerdeführers zurückzuführen wäre. Liege eine Retorsionshand- lung vor, so könne von einer Bestrafung abgesehen werden (Urk. 3 S. 4-5). 6.2 Der Beschwerdeführer vertritt in der Beschwerdeschrift einen gegenteili- gen Standpunkt. Er hält zusammengefasst dafür, dass hinsichtlich der Tatbestän- de der Drohung und der Beschimpfung ein hinreichender Tatverdacht vorliege, und dass es sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht um einen klaren Fall handle (Urk. 2 S. 3-13). 6.3 In der Stellungnahme zur Beschwerdeschrift hält die Beschwerdegegne- rin 2 an der Nichtanhandnahme des Verfahrens bezüglich der Tatbestände der Drohung und der Beschimpfung mit weiteren Argumenten fest, wobei sie insbe- sondere auch Bezug auf die von ihr am 18. Juni 2013 beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Geschäfts-Nr. 2013/96) nimmt (Urk. 8 S. 3-10). In jenem Verfahren geht es um die Strafanzeige des Beschwerdegegners 1 vom

E. 21 Mai 2013, mit welcher er dem Beschwerdeführer Missbrauch einer Fernmel- deanlage und unterlassene Hilfeleistung vorwirft (Urk. 9/11 und 9/12/1-2). 6.4 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Replik ein, soweit die Be- schwerdegegnerin 2 die Nichtanhandnahmeverfügung "näher erläutere" und neue Sachverhaltselemente vorbringe, seien die entsprechenden Vorbringen im vorlie- genden Beschwerdeverfahren unbeachtlich (Urk. 13). 6.5 Auf die einzelnen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - nachfolgend näher einzugehen 7.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren ei- genen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a

- 8 - StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird (u.a.) verfügt, sobald aufgrund der Strafan- zeige oder des Polizeirapports feststeht, dass "die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter kei- nen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall - wenn die Sach- und/oder die Rechtslage nicht von vornherein klar sind - ist eine Untersuchung zu eröffnen. Liegt bei Antragsdelikten kein rechtzeitig gestellter Strafantrag vor, fehlt es an ei- ner notwenigen (positiven) Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO (BGE 137 IV 285 E. 2.3; BGE 1B_372/2012, Urteil vom 18. September 2012, E. 2.1; BGE 1B_514/2011, Urteil vom 2. Dezember 2011 E. 3.2; OMLIN, BSK StPO, a.a.O., N 9 zu Art. 310 StPO; SCHMID, Praxiskommentar, a.a.O., N 2 zu Art. 310 StPO). 7.2 Wie erwähnt verlangt der Beschwerdeführer im Rahmen seines (Rück- weisungs-)Antrages ausdrücklich nur die Durchführung einer Untersuchung hin- sichtlich der Tatbestände der Drohung (Art. 180 StGB) und der Beschimpfung (Art. 177 StGB) (Urk. 2 S. 2, vgl. Urk. 2 S. 3 ff., insb. S. 11 unten). Mit der Be- schwerdegegnerin 2 ist festzuhalten, dass tatsächlich nicht ersichtlich ist, inwie- fern der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer durch Gewalt oder Drohung konkret an einer Amtshandlung gehindert bzw. zu einer Amtshandlung genötigt haben sollte (vgl. Urk. 3 S. 4). Mit der Beschwerdegegnerin 2 ist weiter festzuhal- ten, dass der Beschwerdeführer den Strafantrag ausdrücklich auf die Tatbestände der Drohung (Art. 180 StGB) und der Beschimpfung (Art. 177 StGB) beschränkt hat (Urk. 9/2 S. 2 a.E., Urk. 9/1 S. 4, s.a. Urk. 2 S. 11 unten). Beim Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 StGB handelt es sich nicht um ein Antragsdelikt und hatte der Beschwerdeführer denn auch lediglich (und dies eventualiter) eine Strafanzeige eingereicht. Mithin ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin 2 die Strafuntersu- chung hinsichtlich der Tatbestände der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB), der üblen Nachrede (Art. 173 StGB) und der Verleum-

- 9 - dung (Art. 174 StGB) nicht an Hand genommen hat, was - wie einleitend gesagt - im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch unangefochten blieb. 7.3 a) Der Beschwerdeführer bemängelt in seiner Replik, dass die Be- schwerdegegnerin 2 in ihrer Stellungnahme die Begründung der Nichtanhand- nahme "näher erläutert" und neue Sachverhaltselemente vorgebracht habe (Urk. 13).

b) Der Gesetzgeber hat die Beschwerde als ordentliches und vollkommenes bzw. umfassendes Rechtsmittel ausgestaltet, mit welchem die Sachverhaltsermitt- lung, die Rechtsanwendung sowie die Ausübung des Ermessens gerügt werden kann (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, St. Gal- len/Zürich 2009, N 1512 f.; SCHMID, Praxiskommentar, a.a.O., N 16 zu Art. 393 StPO). Diese Konzeption legt nahe, dass alle bis zum Zeitpunkt des Beschwerde- entscheids bekannt werdenden Umstände, d.h. sowohl echte als auch unechte Noven, im Beschwerdeverfahren prinzipiell noch zuzulassen sind (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 367 ff., s.a. Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, 470 12 18, vom 10. April 2012 E. 3.2 m.w.H. [http://www.baselland.ch/ main_strafprozess-htm.288075.0.html]).

c) Wie es sich damit im Detail verhält, kann mit Blick auf den Verfahrens- ausgang vorliegend jedoch offengelassen werden. Die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung hält auch unter Berücksichtigung der Vorbringen in der Stel- lungnahme der Beschwerdegegnerin 2 vom 21. Juni 2013 (Urk. 8) nicht vor Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO stand (nachfolgend E. 8 und 9). 8.1 Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine andere Per- son durch schwere Drohung vorsätzlich in Schrecken oder Angst versetzt. Die Strafbarkeit nach Art. 180 StGB setzt einerseits voraus, dass der Täter einen schweren Nachteil in Aussicht stellt, wobei er dessen Eintritt in irgendeiner Weise als von seinem Willen abhängig hinstellen muss. Andererseits muss das Opfer dadurch in Schrecken oder Angst versetzt werden. Bei der Prüfung, ob eine Dro- hung im Sinne des Gesetzes schwer und geeignet ist, den Geschädigten in

- 10 - Schrecken oder Angst zu versetzen, ist nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen. In der Regel ist dabei auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen, wobei nicht nur auf die angewendeten Mittel, sondern auch auf die gesamten Umstände abzustellen ist (BGE 122 IV 97 E. 2/b; BGE 99 IV 212 E. 1/a; zuletzt etwa: BGE 6B_192/2012, 10. September 2012 E.1.1; differenzie- rend insofern hinsichtlich besonders schutzbedürftiger Drohungsopfern: DEL- NON/RÜDY, BSK StGB II, 3. Auflage, Basel 2013, N 20-22 zu Art. 180 StGB m.w.H.). Zudem ist erforderlich, dass der Betroffene durch das Verhalten des Tä- ters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Tritt dieser tatbestands- mässige Erfolg nicht ein, kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter Drohung in Betracht. Der subjektive Tatbestand der Drohung verlangt Vorsatz, mindestens Eventualvorsatz (BGE 6B_192/2012, a.a.O.; DELNON/RÜDY, a.a.O., N 24 und 33 zu Art. 180 StGB). 8.2 a) Wie in der Beschwerdeschrift zutreffend vorgebracht wird, kann die Formulierung "Typen Ihres Kalibers gehören an die Wand gestellt und den Fi- schen in der Limmat zum Frass vorgeworfen" nur so verstanden werden, dass der Beschwerdeführer nach Ansicht des Beschwerdegegners 1 erschossen werden müsste (vgl. Urk. 2 S. 4 f. Rz 8 und 10 f.). Der Beschwerdegegner 1 gibt als Ver- fasser des E-Mails seine Meinung kund, wie nach seinem Dafürhalten mit solchen Personen zu verfahren sei. Dass im Erschossen werden ein Nachteil schwerer Natur begründet liegt, ist unbestritten. Fraglich ist indessen, ob aus der Formulie- rung geschlossen werden kann, dass der Beschwerdegegner 1 diesen schweren Nachteil als von seinem Willen abhängig hingestellt hat, mithin den Beschwerde- führer - wie die Beschwerdegegnerin 2 zutreffend bemerkt (vgl. Urk. 8 S. 5 f. Rz 15) - nicht bloss verwünschen oder warnen wollte. Eine blosse Verwünschung oder Warnung wäre straflos, da der Täter in diesem Fall keinen schweren Nach- teil im Sinne von Art. 180 StGB in Aussicht gestellt hätte. Dafür, dass der Beschwerdegegner 1 die von ihm geäusserte Ansicht nicht selber verwirklichen wollte, spricht der Umstand, dass er nicht ausdrücklich ein von ihm direkt abhängiges Verhalten in Aussicht stellte (wie z.B. "Ich werde Sie

- 11 - an die Wand stellen bzw. erschiessen…"). In die gleiche Richtung weist auch der Umstand, dass er ein eher ungebräuchliches oder altmodisches Synonym für Er- schiessen (an die Wand stellen) verwendet hat. Mit dem Folgesatz im E-Mail "Sie können von Glück reden, dass heutzutage aus Gründen des Gewässerschutzes von solch drastischen Massnahmen abgesehen wird" (Urk. 9/3) scheint der Be- schwerdegegner 1 seine zuvor geäusserte Auffassung relativieren zu wollen, wo- bei unklar ist, ob sich dieser Satz auch auf das Erschiessen (an die Wand stellen) beziehen sollte. Andererseits darf nicht übersehen werden, dass das Gesetz unter einer Drohung nicht bloss eine ausdrückliche Erklärung des Drohenden versteht, son- dern jegliches Verhalten, durch welches das Opfer vom Drohenden bewusst in Schrecken oder Angst versetzt wird (DELNON/RÜDY, a.a.O., N 14 zu Art. 180 StGB). Dabei kommt es nicht nur auf die angewendeten Mittel an, sondern auch auf die gesamten Umstände, und der Täter muss den Eintritt eines schweren Nachteils nicht zwingend ausdrücklich, sondern in irgendeiner Weise als von sei- nem Willen abhängig hinstellen. Insofern ist vorliegend von Bedeutung, dass der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer direkt angesprochen ("Typen Ihres Kalibers …") und unmissverständlich in bestimmender Weise erklärt hat, was sei- ner Ansicht nach mit ihm zu geschehen habe ("… gehören an die Wand ge- stellt…"). Insofern kann der Eindruck entstehen, dass der Beschwerdegegner 1 seine Aussage nicht bloss als Verwünschung oder Warnung verstanden wissen wollte, zumal die Begleitumstände rund um die fragliche Aussage nicht ausge- blendet werden dürfen, wie namentlich der übrige Inhalt des E-Mails, die Vorge- schichte am Telefon und die Bezugnahme auf einen Vorfall aus dem Jahre 2008. b)aa) Die Beschwerdegegnerin 2 bestreitet weiter, dass der Beschwerdefüh- rer tatsächlich in Angst oder Schrecken versetzt worden sei (Urk. 8 S. 7). Sie bringt vor, der Beschwerdeführer habe die Strafanzeige erst 8 Tage später einge- reicht und darin nicht ausdrücklich erklärt, dass er in Angst und Schrecken ver- setzt worden sei, oder, dass er die Parlamentsdienste zu erhöhten Sicherheits- vorkehrungen angewiesen habe bzw. er aus Angst seinen gewohnten Tagesab- lauf habe ändern müssen.

- 12 - Diese Einwände mögen zwar zutreffend sein, ändern letztlich aber nichts da- ran, dass der Beschwerdeführer in der Strafanzeige vom 18. April 2013 erklärte, er nehme die im E-Mail enthaltene "Drohung ernst und reiche deshalb Strafanzei- ge" ein. Auch führte er differenzierend aus, er habe sich nach dem Telefonge- spräch mit dem Beschwerdegegner 1 zwar bedrängt und in seiner Ehre verletzt, aber nicht bedroht gefühlt. Das habe sich jedoch geändert, nachdem er das E- Mail gelesen habe (Urk. 9/2 S. 2). Gemäss Polizeirapport vom 24. April 2013 hat- te sich der Beschwerdeführer am 10. April 2013, um 13.50 Uhr, d.h. bereits rund 2 Stunden nach Erhalt des E-Mails, bei der Kantonspolizei Zürich gemeldet und gegenüber der rapportierenden Polizeibeamtin erklärt, er fühle sich durch den In- halt des E-Mails bedroht (Urk. 9/1 S. 2). Abgesehen davon bedeuten die fehlen- den Hinweise in der Strafanzeige nicht zwingend, dass der Beschwerdeführer keine Sicherheitsvorkehrungen getroffen und/oder seinen gewohnten Tagesablauf nicht geändert hatte. Insofern erschöpfen sich die Vorbringen der Beschwerde- gegnerin 2 der Sache nach in blossen Mutmassungen. Als solche erlauben sie keine sachdienlichen Rückschlüsse zur Frage, ob der Beschwerdeführer tatsäch- lich in Angst oder Schrecken versetzt worden sei. Gegenteils zeigt sich darin zu- mindest, dass auch sachverhaltsmässig nicht von einem klaren Fall ausgegangen werden kann. bb) Die Beschwerdegegnerin 2 weist in ihrer Stellungnahme weiter darauf hin, dass der Beschwerdegegner 1 am 21. Mai 2013 eine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer (u.a) wegen Missbrauch einer Fernmeldeanlage eingereicht habe. Daraus gehe hervor, dass der Beschwerdeführer am 10. April 2013 und an den Folgetagen insgesamt sieben Mal versucht habe, den Beschwerdegegner 1 telefonisch zu erreichen (Urk. 8 S. 7 i.V.m. Urk. 9/12/1 [Beizugsakten der Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl Geschäfts-Nr. 2013/96]). Eine in Angst und Schrecken versetzte Person - so die Beschwerdegegnerin 2 - würde so etwas wohl kaum machen. In jener Strafuntersuchung hat die fallführende Leitende Staatsanwältin das Verfahren wegen Missbrauch einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB mit Verfügung 29. Mai 2013 an das Stadtrichteramt Zürich

- 13 - zur weiteren Veranlassung überwiesen. Nicht aktenkundig ist, ob bzw. in welcher Form die erwähnte Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer zwischen- zeitlich bereits (rechtskräftig) abgeschlossen werden konnte. Mithin geht es auch insofern um blosse Mutmassungen, die als solche keine sachdienlichen Rück- schlüsse erlauben. Gegenteils kommt auch darin zum Ausdruck, dass sachver- haltsmässig nicht von einem klaren Fall ausgegangen werden kann. 8.3 Nach dem Gesagten kann aufgrund der momentanen Aktenlage hin- sichtlich des Tatbestandes der Drohung nach Art. 180 StGB nicht von einer klaren Sach- und Rechtslage gesprochen werden. Die Nichtanhandnahme der Strafun- tersuchung verstösst in dieser Hinsicht gegen Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO. 9.1 Gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer jemanden in anderer Weise (als durch üble Nachrede oder Verleumdung) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Erfasst werden Ehrverlet- zungen in Form sog. Formalinjurien. Eine Formal- oder Verbalinjurie ist ein blos- ser Ausdruck der Missachtung (d.h. ein reines Werturteil), ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt. Als Formal- oder Verbalinjurien gelten nach der Bundesgerichtspraxis bspw. die Be- zeichnungen "rassistisches Arschloch", "Hurensohn" und "Perverser". Ob solche Werturteile dem Verletzten oder Dritten gegenüber abgegeben werden, ist nicht von Belang (BGE 6B_794/2007 vom 14. April 2008 E. 3.1; BGE 6B_811/2007 vom 25. Februar 2008 E. 4.2 und 4.3; RIKLIN, BSK StGB II, a.a.O., N 2 ff. zu Art. 177 StGB; N 44 vor Art. 173 StGB m.w. Praxisbeispielen). Liegt dagegen ein erkennbarer Bezug zu Tatsachen vor, spricht man von ei- nem sog. gemischten Werturteil. Es geht um Meinungsäusserungen mit tatsächli- chem Inhalt, wie z.B.: Mein Buchhalter, dieser Charakterlump, hat Gelder für sich abgezweigt (RIKLIN, BSK StGB II, a.a.O., N 45 vor Art. 173 StGB). Gemischte Werturteile werden in Bezug auf die ihnen zugrunde liegenden Tatsachen grund- sätzlich wie Tatsachenbehauptungen behandelt, d.h. nach den Art. 173 - 175 StGB (RIKLIN, BSK StGB II, a.a.O., N 45 f. vor Art. 173 StGB). Aber auch wenn ein eigentliches gemischtes Werturteil vorliegt, kann eine Bestrafung wegen Be- schimpfung im Sinne von Art. 177 StGB in Frage kommen, nämlich dann, wenn

- 14 - sich die Bewertung erwiesener oder für wahr gehaltener Tatsachen nicht im Rahmen des sachlich Vertretbaren hielt (RIKLIN, BSK StGB II, a.a.O., N 6 und 16 zu Art. 177 StGB, N 45 vor Art. 173 StGB). Der Übergang von reinen Werturteilen zu gemischten Werturteilen ist fliessend. Ob ein reines oder ein gemischtes Wert- urteil vorliegt, muss aus dem ganzen Zusammenhang der Äusserungen erschlos- sen werden (RIKLIN, BSK StGB II, a.a.O., N 5 zu Art. 177 StGB m.w.H.). Die Art. 173 ff. StGB schützen die Ehre. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist darunter insbesondere die Wertschätzung eines Menschen zu verstehen, die er bei seinen Mitmenschen tatsächlich geniesst bzw. sein Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein. Der strafrechtliche Schutz beschränkt sich damit grund- sätzlich auf den menschlich-sittlichen Bereich. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufs- mann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, gelten nicht als ehrverletzend. Bspw. betrifft der Vorwurf, ein Spekulant zu sein, gemäss Bundesgericht ausschliesslich die Geltung als Berufs- oder Geschäfts- mann und damit nicht den strafrechtlich geschützten Persönlichkeitsbereich. Vor- aussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (BGE 6S.83/2007 vom 17. Mai 2007 E. 4 m.w.H., BGE 115 IV 42 E. 1/c). 9.2 Mit der Beschwerdegegnerin 2 ist festzuhalten, dass sich das inkriminier- te E-Mail auf ein vorangegangenes Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer in der Funktion als Präsident der C._____ bezieht. Auch nimmt der Beschwerde- gegner 1 darin auf einen Vorfall aus dem Jahre 2008 Bezug, bei welchem er den Beschwerdeführer ebenfalls in seiner (damaligen) Funktion als Mitglied der C._____ kontaktierte (vgl. Urk. 8 S. 8, Urk. 3 S. 5). So gesehen steht der Inhalt des E-Mails grundsätzlich im Kontext mit der Funktion des Beschwerdeführers als Präsident der C._____, was in der Tat darauf hinweist, dass der Beschwerdegeg- ner 1 den Beschwerdeführer als Politiker herabsetzen wollte. Allerdings eigenen sich die Schimpfwörter des Beschwerdegegners 1 wie etwa "gottverdammtes Drecksschwein", "elendes riesengrosses Arschloch!" und "hirnamputierter Waschlappen" zweifellos nicht nur dazu, den Beschwerdeführer

- 15 - in seiner Funktion als Präsident der C._____ bzw. als Politiker herabzusetzen. Dabei ist auch eine weitergehende Absicht, d.h. den Beschwerdeführer gleichzei- tig als ehrbaren Menschen herabzusetzen, entgegen der Ansicht der Beschwer- degegnerin 2 durchaus klar erkennbar. So sprach der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer nicht z.B. mit "Sehr geehrter Herr Präsident", mithin in seiner politischen Funktion an, sondern mit "A._____", und bezeichnete ihn gleich an- schliessend in der Anrede als "gottverdammtes Drecksschwein" (vorstehend E. 1.3, Urk. 9/3). Das deutet darauf hin, dass es dem Beschwerdegegner 1 (auch) um die Person als solche ging, und die Funktion oder die Parteizugehörigkeit eher zweitrangig erschien. In die gleiche Richtung weist auch der Umstand, dass der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer jegliche soziale Kompetenz und emotionale Intelligenz abspricht, und er das E-Mail mit der Formulierung "Mit dem Ausdruck der grösstmöglichen Verachtung für den Abschaum der Menschheit" abgeschlossen hat (vorstehend E. 1.3, Urk. 9/3 [Unterstreichung durch OG]). 9.3 Nach dem Gesagten kann daher keineswegs ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer auch als ehrbaren Men- schen im Sinne von Art. 177 StGB herabsetzen wollte. Mithin liegt insofern kein klarer Fall im Sinne der dargelegten Rechtsprechung zu Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO vor. Kommt hinzu, dass krasse Verbalinjurien wohl kaum als straflos zu be- urteilen sind, nur weil sie in den Kontext mit der beruflichen oder einer behördli- chen Tätigkeit der so beschimpften Person gestellt wurden. 9.4 a) Die Beschwerdegegnerin 2 hat für den Fall, dass der Beschwerde- gegner 1 mit den Schimpfwörtern auch auf eine Herabsetzung des Beschwerde- führers als ehrbarer Mensch zielen wollte, Art. 177 Abs. 2 StGB für anwendbar erklärt. So soll der Beschwerdeführer den hilfesuchenden Beschwerdegegner 1 am Telefon ausgelacht und ihm den Telefonhörer aufgehängt haben, was in der Folge zum Verfassen des E-Mails geführt habe. Das stehe in zeitlicher Hinsicht auch eng mit dem vorangegangenen Telefonat zusammen. Da das besagte Tele- fonat nicht aufgezeichnet worden sei, bestehe in Bezug auf den Verlauf des Tele- fonats (allfälliges unvermitteltes Auflegen) und der darin gemachten Äusserungen (Auslachen) Aussage gegen Aussage. Somit liesse sich nicht widerlegen, dass

- 16 - das inkriminierte E-Mail Folge eines - aus Sicht des Beschwerdegegners 1 - vor- angegangenen, ungebührlichen Verhaltens des Beschwerdeführers gewesen sei. Damit läge ein fakultativer Strafbefreiungsgrund vor, der bei einer strafbefehl- stauglichen Straftat auch von der Staatsanwaltschaft bzw. der Beschwerdegegne- rin 2 angewendet werden könne (Urk. 8 S. 9).

b) Nach Art. 177 Abs. 2 StGB kann der Richter den Täter von Strafe befrei- en, wenn der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimp- fung unmittelbar Anlass gegeben hat. Die ratio legis der Strafbefreiung wird vor al- lem im Affekt des Täters gesehen, dem die Zeit zu ruhiger Überlegung fehlt. Vor- ausgesetzt ist, dass der Täter unmittelbar reagiert (RIKLIN, BSK StGB II, a.a.O., N 24 und 25 zu Art. 177 StGB m.w.H.).

c) Der Beschwerdeführer wendet zu Recht ein (vgl. Urk. 2 S. 13), dass ge- mäss dem von der Beschwerdegegnerin 2 zugrunde gelegten Sachverhalt zuerst Beschimpfungen des Beschwerdegegners 1 gegen den Beschwerdeführer statt- fanden (vgl. Urk. 3 S. 2). Mithin wäre fraglich, ob sich der Beschwerdegegner 1 überhaupt auf Art. 177 Abs. 2 StGB berufen könnte. Fraglich ist auch, ob das Ver- fassen eines E-Mails auf ein knapp zwei Stunden zuvor geführtes Telefonge- spräch hin noch als ein unmittelbares Reagieren im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB bezeichnet werden kann. Weiter ist auch nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer das Gespräch in einer Art und Weise beendet hätte, die allenfalls Anlass zu einer entsprechenden Reaktion des Beschwerdegegners 1 hätte geben können. Das Argument der Be- schwerdegegnerin 2, die Aussagen des Beschwerdegegners 1 hinsichtlich des (angeblich) ungebührlichen Verhaltens des Beschwerdeführers liessen sich nicht widerlegen, verfängt nicht. In den von ihr angeführten Beschwerdeverfahren der hiesigen Kammer (Urk. 8 S. 9 Rz 29 i.V.m. Rz 11 m.H. auf Geschäfts-Nr. UR100083, Beschluss vom 25. Juni 2010 E. 7 a.E., Geschäfts-Nr. 100093, Be- schluss vom 19. Juli 2010 E. 9) ging es zum einen um eine Einstellung der Straf- untersuchung, und zum anderen lagen in beiden Fällen bereits erste (förmliche) Befragungen der Verfahrensbeteiligten bei den Akten. Gegenstand des vorliegen- den Beschwerdeverfahrens bildet indessen eine Nichtanhandnahme der Strafun-

- 17 - tersuchung und es liegen noch keine (formellen) Aussagen der Verfahrensbetei- ligten vor, die einer Würdigung hätten unterzogen werden können. Mithin steht auch nicht fest, ob sich in diesem Punkt überhaupt eine Aussage-gegen-Aussage- Konstellation ergeben wird, und - falls eine solche eintreten sollte - die eine Dar- stellungen nicht offensichtlich glaubhafter erscheint als die andere.

d) Nach dem Gesagten erscheint die Sach- und Rechtslage auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 177 Abs. 2 StGB nicht von vornherein klar, jedenfalls nicht in dem Sinne, dass von der Schuldlosigkeit des Beschwerdegegners 1 ausge- gangen werden könnte.

10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der momentanen Ak- tenlage nicht gesagt werden kann, es liege insofern ein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall vor, als ein Freispruch als wahrscheinlicher erschiene, als ei- ne Verurteilung.

11. In Gutheissung der Beschwerde ist daher die Nichtanhandnahmeverfü- gung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin 2 zurückzuweisen. Diese wird in Nachachtung der allgemeinen Grundsätze des Strafverfahrens- rechts (Art. 3 ff. StPO) die ihr sachgerecht erscheinenden Beweiserhebungen bzw. Abklärungen vorzunehmen haben.

12. Der angefochtene Entscheid erweist sich als unhaltbar. Eine Gerichts- gebühr fällt deshalb ausser Ansatz. Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO zu entschädigen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung aufgeho- ben und die Sache an die Beschwerdegegnerin 2 zurückgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren fällt ausser Ansatz. - 18 -
  3. Dem Beschwerdeführer wird aus der Staatskasse eine Prozessentschädi- gung von Fr. 3'240.– (inkl. MwSt.) entrichtet.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers, per Gerichtsurkunde − den Beschwerdegegner 1, per Gerichtsurkunde − die Beschwerdegegnerin 2 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 9), gegen Empfangsbestätigung
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Vor- aussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerde- legitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 17. September 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. L. Künzli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE130149-O/U/HON Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Dr. iur. P. Martin und lic. iur. W. Meyer sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. L. Künzli Beschluss vom 17. September 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich - Limmat vom 2. Mai 2013, A-3/2013/2980

- 2 - Erwägungen: 1.1 A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) erstattete mit Schreiben vom

18. April 2013 Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner 1) wegen Drohung (Art. 180 StGB), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte (Art. 285 StGB) sowie Beschimpfung (Art. 177 StGB) und stellte gleichzeitig Strafantrag. Der Beschwerdeführer ist Mitglied der … [Partei] (…) und seit mm.jjjj Mitglied der C._____ [Kommission] des … Kantonsrates (kurz: C._____), die er seit tt.mm.jjjj präsidiert. 1.2 In der Strafanzeige vom 18. April 2013 hält der Beschwerdeführer fest, er habe in der Funktion als Mitglied bzw. Präsident der C._____ schon ver- schiedentlich Anrufe von Bürgerinnen und Bürgern erhalten, die Probleme mit kantonalen Behörden gehabt hätten. Auch am Mittwoch, 10. April 2013, habe ein Mann angerufen und um eine Rückruf gebeten, da es um "Leben und Tod" gehe. Er habe gleichentags zurückgerufen und den Mann bzw. den Beschwerdegeg- ner 1 erreicht. Bei diesem Gespräch habe der Beschwerdegegner 1 erklärt, dass es ihm schlecht gehe, er grosse Probleme mit Behörden habe und dringend Geld benötige. Er habe den Beschwerdegegner 1 nach konkreteren Angaben gefragt, worauf dieser die Tonart gewechselt und ihn (den Beschwerdeführer) beschuldigt habe, gegen ihn (den Beschwerdegegner 1) zu sein. Er habe sich während des Telefonats daran innert, dass der Beschwerdegegner 1 bereits im Jahre 2008 an die C._____ mit der Bitte um finanzielle Unterstützung gelangt sei, worauf er ihn darauf angesprochen habe. Der Beschwerdegegner 1 habe ihn hierauf auf übels- te Art und Weise beschimpft und ihm vorgeworfen, ihn (den Beschwerdegegner 1) nicht zu unterstützen bzw. ihm schon damals nicht geholfen zu haben. Er habe dem Beschwerdegegner 1 mitgeteilt, dass sein Verhalten nicht akzeptierbar sei und er sich an den Ombudsmann wenden oder der C._____ eine schriftliche Ein- gabe zukommen lassen solle. Darauf hin habe er (der Beschwerdeführer) das Gespräch beendet und sich beim Parlamentsdienst über die Vorkommnisse im Jahre 2008 erkundigt. Dabei habe er vom Leiter der Parlamentsdienste erfahren, dass der Beschwerdegegner 1 nach dem geschilderten Telefongespräch am

10. April 2013 (11.45 Uhr) ein E-Mail an den Beschwerdeführer mit Orientierungs-

- 3 - kopie an den Leiter der Parlamentsdienste gesendet habe. Dieses E-Mail habe er (der Beschwerdeführer) - vermutlich infolge eines Spamfilters - nicht direkt erhal- ten. Der Leiter der Parlamentsdienste habe das E-Mail aber an ihn weitergeleitet. Er (der Beschwerdeführer) habe sich nach dem Telefongespräch mit dem Be- schwerdegegner 1 von diesem zwar bedrängt und in seiner Ehre verletzt, jedoch nicht bedroht gefühlt. Dies habe sich dann aber geändert, nachdem er die besag- te E-Mail gelesen habe. Nebst den massiven Beschimpfungen sei für ihn insbe- sondere nachfolgender Satz im E-Mail "mehr als besorgniserregend" gewesen: "Typen Ihres Kalibers gehören an die Wand gestellt und den Fischen in der Limmat zum Frass vorgeworfen". Er (der Beschwerdeführer) nehme die darin ent- haltene Drohung ernst und reiche darum Strafanzeige gegen den Beschwerde- gegner 1 ein (Urk. 9/2). 1.3 Das besagte E-Mail vom 10. April 2013 hat folgenden Wortlaut (Urk. 3): "A._____, gottverdammtes Dreckschwein, Mitglied der Menschenhasserpartei …! Elendes, riesengrosses Arschloch! Hirnamputierter Waschlappen! Einen Menschen auszulachen und ihm das Telefon aufzulegen, der sich völlig verzweifelt auf Empfehlung der Parlamentsdienste an Sie, Präsidenten der C._____ des Kantonsrates, wendet, zeugt von nicht vorhandener sozialer Kompe- tenz und jeglichem Fehlen von emotionaler Intelligenz. Den einzigen Fehler, den ich heute Morgen machte, war, Sie anzurufen, ohne in meinem Aufzeichnungen nachzulesen. Dort hätte ich erfahren können, dass ich bereits im Jahr 2008 mit Ihnen Kontakt hatte und Sie damals trotz gegenteiligem Versprechens niemals etwas für mich taten. Ich hätte mir den Anruf und damit die Aufregung ersparen können. Typen Ihres Kalibers gehören an die Wand gestellt und den Fischen in der Limmat zum Frass vorgeworfen. Sie können von Glück reden, dass heutzutage aus Gründen des Gewässerschutzes von solchen drastischen Massnahmen ab- gesehen wird. Mit dem Ausdruck der grösstmöglichen Verachtung für den Abschaum der Menschheit B._____ Kopie an die Presse"

- 4 - 1.4 Gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 24. April 2013 (Urk. 9/1 S. 1-2) handelt es sich beim Beschwerdegegner 1 um einen Mann, dessen Leben vor mehr als 10 Jahren aus den Fugen geraten sei, als sich seine ehemalige Frau von ihm habe scheiden lassen und er dadurch seine Kinder nicht mehr habe se- hen können. Seither lebe der Beschwerdegegner 1 in einem Wohnmobil ohne fes- ten Wohnsitz, ohne festen Standplatz und ohne festes Einkommen. Er ziehe in der ganzen Schweiz sowie teils im Ausland von Gemeinde zu Gemeinde, bis er dort unerwünscht sei und weiterziehe. Der Beschwerdegegner 1 erhalte weder Sozialhilfe noch IV-Rente. Mit jeder Gemeindegrenze, die er überschreite, wechs- le die Zuständigkeit des Sozialamtes, weshalb dessen Lebenssituation nicht mit den gesetzlichen Bestimmungen bzw. mit den Grundsätzen der Sozialhilfe ver- einbar sei. Der Beschwerdegegner 1 weigere sich auch, auf einem Amt zu er- scheinen. Er habe in den letzten Jahren zahlreiche Ämter, Gerichte, Kirchge- meinden, Schlichtungsstellen und Privatpersonen brieflich, per E-Mail und per Te- lefon kontaktiert. Jeder Kontakt ende früher oder später damit, dass der Be- schwerdegegner 1 verbal ausfällig werde.

2. Mit Verfügung vom 2. Mai 2013 entschied die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, die Strafuntersuchung ge- gen den Beschwerdegegner 1 wegen Drohung (Art 180 StGB), Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB), übler Nachrede (Art. 173 StGB), Verleumdung (Art. 174 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 StGB) nicht an Hand zu nehmen (Urk. 3).

3. Gegen diese Verfügung reichte der anwaltlich vertretene Beschwerdefüh- rer mit Eingabe vom 10. Juni 2013 rechtzeitig Beschwerde bei der hiesigen Kam- mer ein (Urk. 2). Darin stellt er den Antrag, die angefochtene Verfügung sei auf- zuheben und die Sache zur Durchführung einer Untersuchung betreffend Dro- hung (Art. 180 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 StGB) an die Beschwerdegeg- nerin 2 zurückzuweisen (Urk. 2 S. 2). Die Beschwerdeschrift (samt Beilagen) wur- de mit Verfügung vom 13. Juni 2013 der Beschwerdegegnerin 2 zur Stellungnah- me übermittelt. Auf die Zustellung der Beschwerdeschrift an den Beschwerde- gegner 1 wurde mangels bekannter Postadresse einstweilen verzichtet (Urk. 10).

- 5 - Die Beschwerdegegnerin 2 reichte am 21. Juni 2013 eine Stellungnahme ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Ferner gab sie an, dass der Be- schwerdegegner 1 Postsendungen an der …-Strasse … in … - wenn auch mit zeitlicher Verzögerung - in Empfang nehme (Urk. 8). Hierauf wurde dem Be- schwerdegegner 1 die Beschwerdeschrift (samt Beilagen) mit Verfügung vom

11. Juli 2013 an die besagte Adresse zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 10). Die entsprechende Sendung wurde mit dem Vermerk "Annahme verweigert" durch die Schweizerische Post an das Obergericht des Kantons Zürich retourniert (vgl. Urk. 11). Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 2 vom 21. Juni 2013 wurde da- rauf mit Verfügung vom 26. Juli 2013 dem Beschwerdeführer zur freigestellten Äusserung (Replik) übermittelt (Urk. 12). Der Beschwerdeführer reichte mit Ein- gabe vom 29. Juli 2013 eine Replik ein (Urk. 13). Diese wurde wiederum den Be- schwerdegegnern 1 und 2 mit Verfügung vom 7. August 2013 zur freigestellten Äusserung (Duplik) übermittelt (Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin 2 verzichtete am 13. August 2013 auf eine weitergehende Stellungnahme (Urk. 16). Der Be- schwerdegegner 1 retournierte die entsprechende Postsendung an das Oberge- richt des Kantons Zürich, ohne in der Sache Stellung genommen zu haben (Urk. 17 und 18).

4. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 5.1 Aus den Akten ergibt sich nicht, dass sich der Beschwerdeführer im hier zugrunde liegenden Verfahren als Privatklägerschaft im Sinne der Art. 118 f. StPO konstituiert hätte. Rechtsmittellegitimiert ist die geschädigte Partei grund- sätzlich nur dann, wenn sie sich im genannten Sinne konstituiert hat (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. anstatt vieler: SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 5 zu Art. 382 StPO). Bei Antragsde- likten ist der Strafantrag der Konstituierung indessen gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO; vgl. MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, BSK StPO, Basel 2011, N 6 zu Art. 118 StPO). Geht aus dem Strafantrag (wie hier [vgl. Urk. 9/2 S. 2 und Urk. 9/1 S. 4]) nicht hervor, in welcher Rolle (nur Strafkläger, nur Zivilkläger oder beide) sich der Erklärende am Verfahren beteiligen möchte, ist vermutungsweise davon auszu- gehen, dass sich die Erklärung zumindest bzw. einstweilen auf den Strafpunkt

- 6 - bezieht (vgl. MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N 8 zu Art. 118 StPO; vgl. LIEBER, Kommentar StPO, Zürich 2010, N 4 und 5 zu Art. 118 StPO). Die Beschwerdele- gitimation des Beschwerdeführers gegen die vorliegende Nichtanhandnahmever- fügung ist folglich zu bejahen. 5.2 Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Insbesondere erscheint der Beschwerdeführer ohne weiteres als be- schwert (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO), weil die Beschwerdegegnerin 2 seine Straf- anzeige nicht an Hand nahm bzw. gestützt darauf keine Strafuntersuchung eröff- nete. Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 393 ff. StPO). 6.1 a) Zur Begründung der Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung in Be- zug auf den Tatbestand der Drohung bringt die Beschwerdegegnerin 2 in der an- gefochtenen Verfügung das Folgende vor: Der in Frage stehende Ausspruch "Ty- pen Ihres Kalibers gehören an die Wand gestellt und den Fischen in der Limmat zum Frass vorgeworfen" könne objektiv betrachtet nicht als Androhung eines schweren Nachteils im Sinne von Art. 180 StGB verstanden werden, zumal die Aussage sehr vage sowie ungenau sei und einen sehr weiten Interpretationsspiel- raum offen lasse. Der Beschwerdeführer sei auch tatsächlich nicht in Angst und Schrecken versetzt worden. Er habe zwar die Aussage "ernst" genommen und als "besorgniserregend" erachtet, jedoch in keiner Weise dargelegt, dass er ob dieser Aussage tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt worden sei (Urk. 3 S. 4).

b) Zur Begründung der Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung in Bezug auf den Tatbestand der Beschimpfung bringt die Beschwerdegegnerin 2 in der angefochtenen Verfügung weiter das Folgende vor: Die Wortwahl des Beschwer- degegners 1 im fraglichen E-Mail vermöge die Ehre des Beschwerdeführers nicht in strafrechtlich relevanter Weise zu verletzen. Die Ausdrücke hätten einen klaren Bezug zur Parteizugehörigkeit und kommissionsrätlichen Funktion des Beschwer- deführers und zielten einzige darauf ab, den Beschwerdeführer als Politiker her- abzusetzen. Eine weitergehende Absicht, d.h. den Beschwerdeführer gleichzeitig als ehrbaren Menschen herabzusetzen, sei nicht erkennbar. Die Herabsetzung als Politiker genüge nicht, um den Tatbestand der Beschimpfung zu erfüllen, zu- mal auch im … Parlament nicht immer das gepflegte Wort verwendet werde.

- 7 - Selbst wenn gleichzeitig auch auf eine Herabsetzung als ehrbarer Mensch gezielt worden wäre, läge allenfalls eine Retorsionshandlung nach Art. 177 Abs. 2 StGB vor. Der Beschwerdegegner 1 habe das E-Mail gemäss eigenen Angaben aus Wut über ein angebliches "Auslachen am Telefon" und "Aufhängen des Telefons" verfasst, was in diesem Fall unter Umständen auf ein ungebührliches Verhalten seitens des Beschwerdeführers zurückzuführen wäre. Liege eine Retorsionshand- lung vor, so könne von einer Bestrafung abgesehen werden (Urk. 3 S. 4-5). 6.2 Der Beschwerdeführer vertritt in der Beschwerdeschrift einen gegenteili- gen Standpunkt. Er hält zusammengefasst dafür, dass hinsichtlich der Tatbestän- de der Drohung und der Beschimpfung ein hinreichender Tatverdacht vorliege, und dass es sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht um einen klaren Fall handle (Urk. 2 S. 3-13). 6.3 In der Stellungnahme zur Beschwerdeschrift hält die Beschwerdegegne- rin 2 an der Nichtanhandnahme des Verfahrens bezüglich der Tatbestände der Drohung und der Beschimpfung mit weiteren Argumenten fest, wobei sie insbe- sondere auch Bezug auf die von ihr am 18. Juni 2013 beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Geschäfts-Nr. 2013/96) nimmt (Urk. 8 S. 3-10). In jenem Verfahren geht es um die Strafanzeige des Beschwerdegegners 1 vom

21. Mai 2013, mit welcher er dem Beschwerdeführer Missbrauch einer Fernmel- deanlage und unterlassene Hilfeleistung vorwirft (Urk. 9/11 und 9/12/1-2). 6.4 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Replik ein, soweit die Be- schwerdegegnerin 2 die Nichtanhandnahmeverfügung "näher erläutere" und neue Sachverhaltselemente vorbringe, seien die entsprechenden Vorbringen im vorlie- genden Beschwerdeverfahren unbeachtlich (Urk. 13). 6.5 Auf die einzelnen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - nachfolgend näher einzugehen 7.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren ei- genen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a

- 8 - StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird (u.a.) verfügt, sobald aufgrund der Strafan- zeige oder des Polizeirapports feststeht, dass "die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter kei- nen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall - wenn die Sach- und/oder die Rechtslage nicht von vornherein klar sind - ist eine Untersuchung zu eröffnen. Liegt bei Antragsdelikten kein rechtzeitig gestellter Strafantrag vor, fehlt es an ei- ner notwenigen (positiven) Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO (BGE 137 IV 285 E. 2.3; BGE 1B_372/2012, Urteil vom 18. September 2012, E. 2.1; BGE 1B_514/2011, Urteil vom 2. Dezember 2011 E. 3.2; OMLIN, BSK StPO, a.a.O., N 9 zu Art. 310 StPO; SCHMID, Praxiskommentar, a.a.O., N 2 zu Art. 310 StPO). 7.2 Wie erwähnt verlangt der Beschwerdeführer im Rahmen seines (Rück- weisungs-)Antrages ausdrücklich nur die Durchführung einer Untersuchung hin- sichtlich der Tatbestände der Drohung (Art. 180 StGB) und der Beschimpfung (Art. 177 StGB) (Urk. 2 S. 2, vgl. Urk. 2 S. 3 ff., insb. S. 11 unten). Mit der Be- schwerdegegnerin 2 ist festzuhalten, dass tatsächlich nicht ersichtlich ist, inwie- fern der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer durch Gewalt oder Drohung konkret an einer Amtshandlung gehindert bzw. zu einer Amtshandlung genötigt haben sollte (vgl. Urk. 3 S. 4). Mit der Beschwerdegegnerin 2 ist weiter festzuhal- ten, dass der Beschwerdeführer den Strafantrag ausdrücklich auf die Tatbestände der Drohung (Art. 180 StGB) und der Beschimpfung (Art. 177 StGB) beschränkt hat (Urk. 9/2 S. 2 a.E., Urk. 9/1 S. 4, s.a. Urk. 2 S. 11 unten). Beim Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 StGB handelt es sich nicht um ein Antragsdelikt und hatte der Beschwerdeführer denn auch lediglich (und dies eventualiter) eine Strafanzeige eingereicht. Mithin ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin 2 die Strafuntersu- chung hinsichtlich der Tatbestände der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB), der üblen Nachrede (Art. 173 StGB) und der Verleum-

- 9 - dung (Art. 174 StGB) nicht an Hand genommen hat, was - wie einleitend gesagt - im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch unangefochten blieb. 7.3 a) Der Beschwerdeführer bemängelt in seiner Replik, dass die Be- schwerdegegnerin 2 in ihrer Stellungnahme die Begründung der Nichtanhand- nahme "näher erläutert" und neue Sachverhaltselemente vorgebracht habe (Urk. 13).

b) Der Gesetzgeber hat die Beschwerde als ordentliches und vollkommenes bzw. umfassendes Rechtsmittel ausgestaltet, mit welchem die Sachverhaltsermitt- lung, die Rechtsanwendung sowie die Ausübung des Ermessens gerügt werden kann (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, St. Gal- len/Zürich 2009, N 1512 f.; SCHMID, Praxiskommentar, a.a.O., N 16 zu Art. 393 StPO). Diese Konzeption legt nahe, dass alle bis zum Zeitpunkt des Beschwerde- entscheids bekannt werdenden Umstände, d.h. sowohl echte als auch unechte Noven, im Beschwerdeverfahren prinzipiell noch zuzulassen sind (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 367 ff., s.a. Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, 470 12 18, vom 10. April 2012 E. 3.2 m.w.H. [http://www.baselland.ch/ main_strafprozess-htm.288075.0.html]).

c) Wie es sich damit im Detail verhält, kann mit Blick auf den Verfahrens- ausgang vorliegend jedoch offengelassen werden. Die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung hält auch unter Berücksichtigung der Vorbringen in der Stel- lungnahme der Beschwerdegegnerin 2 vom 21. Juni 2013 (Urk. 8) nicht vor Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO stand (nachfolgend E. 8 und 9). 8.1 Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine andere Per- son durch schwere Drohung vorsätzlich in Schrecken oder Angst versetzt. Die Strafbarkeit nach Art. 180 StGB setzt einerseits voraus, dass der Täter einen schweren Nachteil in Aussicht stellt, wobei er dessen Eintritt in irgendeiner Weise als von seinem Willen abhängig hinstellen muss. Andererseits muss das Opfer dadurch in Schrecken oder Angst versetzt werden. Bei der Prüfung, ob eine Dro- hung im Sinne des Gesetzes schwer und geeignet ist, den Geschädigten in

- 10 - Schrecken oder Angst zu versetzen, ist nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen. In der Regel ist dabei auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen, wobei nicht nur auf die angewendeten Mittel, sondern auch auf die gesamten Umstände abzustellen ist (BGE 122 IV 97 E. 2/b; BGE 99 IV 212 E. 1/a; zuletzt etwa: BGE 6B_192/2012, 10. September 2012 E.1.1; differenzie- rend insofern hinsichtlich besonders schutzbedürftiger Drohungsopfern: DEL- NON/RÜDY, BSK StGB II, 3. Auflage, Basel 2013, N 20-22 zu Art. 180 StGB m.w.H.). Zudem ist erforderlich, dass der Betroffene durch das Verhalten des Tä- ters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Tritt dieser tatbestands- mässige Erfolg nicht ein, kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter Drohung in Betracht. Der subjektive Tatbestand der Drohung verlangt Vorsatz, mindestens Eventualvorsatz (BGE 6B_192/2012, a.a.O.; DELNON/RÜDY, a.a.O., N 24 und 33 zu Art. 180 StGB). 8.2 a) Wie in der Beschwerdeschrift zutreffend vorgebracht wird, kann die Formulierung "Typen Ihres Kalibers gehören an die Wand gestellt und den Fi- schen in der Limmat zum Frass vorgeworfen" nur so verstanden werden, dass der Beschwerdeführer nach Ansicht des Beschwerdegegners 1 erschossen werden müsste (vgl. Urk. 2 S. 4 f. Rz 8 und 10 f.). Der Beschwerdegegner 1 gibt als Ver- fasser des E-Mails seine Meinung kund, wie nach seinem Dafürhalten mit solchen Personen zu verfahren sei. Dass im Erschossen werden ein Nachteil schwerer Natur begründet liegt, ist unbestritten. Fraglich ist indessen, ob aus der Formulie- rung geschlossen werden kann, dass der Beschwerdegegner 1 diesen schweren Nachteil als von seinem Willen abhängig hingestellt hat, mithin den Beschwerde- führer - wie die Beschwerdegegnerin 2 zutreffend bemerkt (vgl. Urk. 8 S. 5 f. Rz 15) - nicht bloss verwünschen oder warnen wollte. Eine blosse Verwünschung oder Warnung wäre straflos, da der Täter in diesem Fall keinen schweren Nach- teil im Sinne von Art. 180 StGB in Aussicht gestellt hätte. Dafür, dass der Beschwerdegegner 1 die von ihm geäusserte Ansicht nicht selber verwirklichen wollte, spricht der Umstand, dass er nicht ausdrücklich ein von ihm direkt abhängiges Verhalten in Aussicht stellte (wie z.B. "Ich werde Sie

- 11 - an die Wand stellen bzw. erschiessen…"). In die gleiche Richtung weist auch der Umstand, dass er ein eher ungebräuchliches oder altmodisches Synonym für Er- schiessen (an die Wand stellen) verwendet hat. Mit dem Folgesatz im E-Mail "Sie können von Glück reden, dass heutzutage aus Gründen des Gewässerschutzes von solch drastischen Massnahmen abgesehen wird" (Urk. 9/3) scheint der Be- schwerdegegner 1 seine zuvor geäusserte Auffassung relativieren zu wollen, wo- bei unklar ist, ob sich dieser Satz auch auf das Erschiessen (an die Wand stellen) beziehen sollte. Andererseits darf nicht übersehen werden, dass das Gesetz unter einer Drohung nicht bloss eine ausdrückliche Erklärung des Drohenden versteht, son- dern jegliches Verhalten, durch welches das Opfer vom Drohenden bewusst in Schrecken oder Angst versetzt wird (DELNON/RÜDY, a.a.O., N 14 zu Art. 180 StGB). Dabei kommt es nicht nur auf die angewendeten Mittel an, sondern auch auf die gesamten Umstände, und der Täter muss den Eintritt eines schweren Nachteils nicht zwingend ausdrücklich, sondern in irgendeiner Weise als von sei- nem Willen abhängig hinstellen. Insofern ist vorliegend von Bedeutung, dass der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer direkt angesprochen ("Typen Ihres Kalibers …") und unmissverständlich in bestimmender Weise erklärt hat, was sei- ner Ansicht nach mit ihm zu geschehen habe ("… gehören an die Wand ge- stellt…"). Insofern kann der Eindruck entstehen, dass der Beschwerdegegner 1 seine Aussage nicht bloss als Verwünschung oder Warnung verstanden wissen wollte, zumal die Begleitumstände rund um die fragliche Aussage nicht ausge- blendet werden dürfen, wie namentlich der übrige Inhalt des E-Mails, die Vorge- schichte am Telefon und die Bezugnahme auf einen Vorfall aus dem Jahre 2008. b)aa) Die Beschwerdegegnerin 2 bestreitet weiter, dass der Beschwerdefüh- rer tatsächlich in Angst oder Schrecken versetzt worden sei (Urk. 8 S. 7). Sie bringt vor, der Beschwerdeführer habe die Strafanzeige erst 8 Tage später einge- reicht und darin nicht ausdrücklich erklärt, dass er in Angst und Schrecken ver- setzt worden sei, oder, dass er die Parlamentsdienste zu erhöhten Sicherheits- vorkehrungen angewiesen habe bzw. er aus Angst seinen gewohnten Tagesab- lauf habe ändern müssen.

- 12 - Diese Einwände mögen zwar zutreffend sein, ändern letztlich aber nichts da- ran, dass der Beschwerdeführer in der Strafanzeige vom 18. April 2013 erklärte, er nehme die im E-Mail enthaltene "Drohung ernst und reiche deshalb Strafanzei- ge" ein. Auch führte er differenzierend aus, er habe sich nach dem Telefonge- spräch mit dem Beschwerdegegner 1 zwar bedrängt und in seiner Ehre verletzt, aber nicht bedroht gefühlt. Das habe sich jedoch geändert, nachdem er das E- Mail gelesen habe (Urk. 9/2 S. 2). Gemäss Polizeirapport vom 24. April 2013 hat- te sich der Beschwerdeführer am 10. April 2013, um 13.50 Uhr, d.h. bereits rund 2 Stunden nach Erhalt des E-Mails, bei der Kantonspolizei Zürich gemeldet und gegenüber der rapportierenden Polizeibeamtin erklärt, er fühle sich durch den In- halt des E-Mails bedroht (Urk. 9/1 S. 2). Abgesehen davon bedeuten die fehlen- den Hinweise in der Strafanzeige nicht zwingend, dass der Beschwerdeführer keine Sicherheitsvorkehrungen getroffen und/oder seinen gewohnten Tagesablauf nicht geändert hatte. Insofern erschöpfen sich die Vorbringen der Beschwerde- gegnerin 2 der Sache nach in blossen Mutmassungen. Als solche erlauben sie keine sachdienlichen Rückschlüsse zur Frage, ob der Beschwerdeführer tatsäch- lich in Angst oder Schrecken versetzt worden sei. Gegenteils zeigt sich darin zu- mindest, dass auch sachverhaltsmässig nicht von einem klaren Fall ausgegangen werden kann. bb) Die Beschwerdegegnerin 2 weist in ihrer Stellungnahme weiter darauf hin, dass der Beschwerdegegner 1 am 21. Mai 2013 eine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer (u.a) wegen Missbrauch einer Fernmeldeanlage eingereicht habe. Daraus gehe hervor, dass der Beschwerdeführer am 10. April 2013 und an den Folgetagen insgesamt sieben Mal versucht habe, den Beschwerdegegner 1 telefonisch zu erreichen (Urk. 8 S. 7 i.V.m. Urk. 9/12/1 [Beizugsakten der Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl Geschäfts-Nr. 2013/96]). Eine in Angst und Schrecken versetzte Person - so die Beschwerdegegnerin 2 - würde so etwas wohl kaum machen. In jener Strafuntersuchung hat die fallführende Leitende Staatsanwältin das Verfahren wegen Missbrauch einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB mit Verfügung 29. Mai 2013 an das Stadtrichteramt Zürich

- 13 - zur weiteren Veranlassung überwiesen. Nicht aktenkundig ist, ob bzw. in welcher Form die erwähnte Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer zwischen- zeitlich bereits (rechtskräftig) abgeschlossen werden konnte. Mithin geht es auch insofern um blosse Mutmassungen, die als solche keine sachdienlichen Rück- schlüsse erlauben. Gegenteils kommt auch darin zum Ausdruck, dass sachver- haltsmässig nicht von einem klaren Fall ausgegangen werden kann. 8.3 Nach dem Gesagten kann aufgrund der momentanen Aktenlage hin- sichtlich des Tatbestandes der Drohung nach Art. 180 StGB nicht von einer klaren Sach- und Rechtslage gesprochen werden. Die Nichtanhandnahme der Strafun- tersuchung verstösst in dieser Hinsicht gegen Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO. 9.1 Gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer jemanden in anderer Weise (als durch üble Nachrede oder Verleumdung) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Erfasst werden Ehrverlet- zungen in Form sog. Formalinjurien. Eine Formal- oder Verbalinjurie ist ein blos- ser Ausdruck der Missachtung (d.h. ein reines Werturteil), ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt. Als Formal- oder Verbalinjurien gelten nach der Bundesgerichtspraxis bspw. die Be- zeichnungen "rassistisches Arschloch", "Hurensohn" und "Perverser". Ob solche Werturteile dem Verletzten oder Dritten gegenüber abgegeben werden, ist nicht von Belang (BGE 6B_794/2007 vom 14. April 2008 E. 3.1; BGE 6B_811/2007 vom 25. Februar 2008 E. 4.2 und 4.3; RIKLIN, BSK StGB II, a.a.O., N 2 ff. zu Art. 177 StGB; N 44 vor Art. 173 StGB m.w. Praxisbeispielen). Liegt dagegen ein erkennbarer Bezug zu Tatsachen vor, spricht man von ei- nem sog. gemischten Werturteil. Es geht um Meinungsäusserungen mit tatsächli- chem Inhalt, wie z.B.: Mein Buchhalter, dieser Charakterlump, hat Gelder für sich abgezweigt (RIKLIN, BSK StGB II, a.a.O., N 45 vor Art. 173 StGB). Gemischte Werturteile werden in Bezug auf die ihnen zugrunde liegenden Tatsachen grund- sätzlich wie Tatsachenbehauptungen behandelt, d.h. nach den Art. 173 - 175 StGB (RIKLIN, BSK StGB II, a.a.O., N 45 f. vor Art. 173 StGB). Aber auch wenn ein eigentliches gemischtes Werturteil vorliegt, kann eine Bestrafung wegen Be- schimpfung im Sinne von Art. 177 StGB in Frage kommen, nämlich dann, wenn

- 14 - sich die Bewertung erwiesener oder für wahr gehaltener Tatsachen nicht im Rahmen des sachlich Vertretbaren hielt (RIKLIN, BSK StGB II, a.a.O., N 6 und 16 zu Art. 177 StGB, N 45 vor Art. 173 StGB). Der Übergang von reinen Werturteilen zu gemischten Werturteilen ist fliessend. Ob ein reines oder ein gemischtes Wert- urteil vorliegt, muss aus dem ganzen Zusammenhang der Äusserungen erschlos- sen werden (RIKLIN, BSK StGB II, a.a.O., N 5 zu Art. 177 StGB m.w.H.). Die Art. 173 ff. StGB schützen die Ehre. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist darunter insbesondere die Wertschätzung eines Menschen zu verstehen, die er bei seinen Mitmenschen tatsächlich geniesst bzw. sein Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein. Der strafrechtliche Schutz beschränkt sich damit grund- sätzlich auf den menschlich-sittlichen Bereich. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufs- mann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, gelten nicht als ehrverletzend. Bspw. betrifft der Vorwurf, ein Spekulant zu sein, gemäss Bundesgericht ausschliesslich die Geltung als Berufs- oder Geschäfts- mann und damit nicht den strafrechtlich geschützten Persönlichkeitsbereich. Vor- aussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (BGE 6S.83/2007 vom 17. Mai 2007 E. 4 m.w.H., BGE 115 IV 42 E. 1/c). 9.2 Mit der Beschwerdegegnerin 2 ist festzuhalten, dass sich das inkriminier- te E-Mail auf ein vorangegangenes Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer in der Funktion als Präsident der C._____ bezieht. Auch nimmt der Beschwerde- gegner 1 darin auf einen Vorfall aus dem Jahre 2008 Bezug, bei welchem er den Beschwerdeführer ebenfalls in seiner (damaligen) Funktion als Mitglied der C._____ kontaktierte (vgl. Urk. 8 S. 8, Urk. 3 S. 5). So gesehen steht der Inhalt des E-Mails grundsätzlich im Kontext mit der Funktion des Beschwerdeführers als Präsident der C._____, was in der Tat darauf hinweist, dass der Beschwerdegeg- ner 1 den Beschwerdeführer als Politiker herabsetzen wollte. Allerdings eigenen sich die Schimpfwörter des Beschwerdegegners 1 wie etwa "gottverdammtes Drecksschwein", "elendes riesengrosses Arschloch!" und "hirnamputierter Waschlappen" zweifellos nicht nur dazu, den Beschwerdeführer

- 15 - in seiner Funktion als Präsident der C._____ bzw. als Politiker herabzusetzen. Dabei ist auch eine weitergehende Absicht, d.h. den Beschwerdeführer gleichzei- tig als ehrbaren Menschen herabzusetzen, entgegen der Ansicht der Beschwer- degegnerin 2 durchaus klar erkennbar. So sprach der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer nicht z.B. mit "Sehr geehrter Herr Präsident", mithin in seiner politischen Funktion an, sondern mit "A._____", und bezeichnete ihn gleich an- schliessend in der Anrede als "gottverdammtes Drecksschwein" (vorstehend E. 1.3, Urk. 9/3). Das deutet darauf hin, dass es dem Beschwerdegegner 1 (auch) um die Person als solche ging, und die Funktion oder die Parteizugehörigkeit eher zweitrangig erschien. In die gleiche Richtung weist auch der Umstand, dass der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer jegliche soziale Kompetenz und emotionale Intelligenz abspricht, und er das E-Mail mit der Formulierung "Mit dem Ausdruck der grösstmöglichen Verachtung für den Abschaum der Menschheit" abgeschlossen hat (vorstehend E. 1.3, Urk. 9/3 [Unterstreichung durch OG]). 9.3 Nach dem Gesagten kann daher keineswegs ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer auch als ehrbaren Men- schen im Sinne von Art. 177 StGB herabsetzen wollte. Mithin liegt insofern kein klarer Fall im Sinne der dargelegten Rechtsprechung zu Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO vor. Kommt hinzu, dass krasse Verbalinjurien wohl kaum als straflos zu be- urteilen sind, nur weil sie in den Kontext mit der beruflichen oder einer behördli- chen Tätigkeit der so beschimpften Person gestellt wurden. 9.4 a) Die Beschwerdegegnerin 2 hat für den Fall, dass der Beschwerde- gegner 1 mit den Schimpfwörtern auch auf eine Herabsetzung des Beschwerde- führers als ehrbarer Mensch zielen wollte, Art. 177 Abs. 2 StGB für anwendbar erklärt. So soll der Beschwerdeführer den hilfesuchenden Beschwerdegegner 1 am Telefon ausgelacht und ihm den Telefonhörer aufgehängt haben, was in der Folge zum Verfassen des E-Mails geführt habe. Das stehe in zeitlicher Hinsicht auch eng mit dem vorangegangenen Telefonat zusammen. Da das besagte Tele- fonat nicht aufgezeichnet worden sei, bestehe in Bezug auf den Verlauf des Tele- fonats (allfälliges unvermitteltes Auflegen) und der darin gemachten Äusserungen (Auslachen) Aussage gegen Aussage. Somit liesse sich nicht widerlegen, dass

- 16 - das inkriminierte E-Mail Folge eines - aus Sicht des Beschwerdegegners 1 - vor- angegangenen, ungebührlichen Verhaltens des Beschwerdeführers gewesen sei. Damit läge ein fakultativer Strafbefreiungsgrund vor, der bei einer strafbefehl- stauglichen Straftat auch von der Staatsanwaltschaft bzw. der Beschwerdegegne- rin 2 angewendet werden könne (Urk. 8 S. 9).

b) Nach Art. 177 Abs. 2 StGB kann der Richter den Täter von Strafe befrei- en, wenn der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimp- fung unmittelbar Anlass gegeben hat. Die ratio legis der Strafbefreiung wird vor al- lem im Affekt des Täters gesehen, dem die Zeit zu ruhiger Überlegung fehlt. Vor- ausgesetzt ist, dass der Täter unmittelbar reagiert (RIKLIN, BSK StGB II, a.a.O., N 24 und 25 zu Art. 177 StGB m.w.H.).

c) Der Beschwerdeführer wendet zu Recht ein (vgl. Urk. 2 S. 13), dass ge- mäss dem von der Beschwerdegegnerin 2 zugrunde gelegten Sachverhalt zuerst Beschimpfungen des Beschwerdegegners 1 gegen den Beschwerdeführer statt- fanden (vgl. Urk. 3 S. 2). Mithin wäre fraglich, ob sich der Beschwerdegegner 1 überhaupt auf Art. 177 Abs. 2 StGB berufen könnte. Fraglich ist auch, ob das Ver- fassen eines E-Mails auf ein knapp zwei Stunden zuvor geführtes Telefonge- spräch hin noch als ein unmittelbares Reagieren im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB bezeichnet werden kann. Weiter ist auch nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer das Gespräch in einer Art und Weise beendet hätte, die allenfalls Anlass zu einer entsprechenden Reaktion des Beschwerdegegners 1 hätte geben können. Das Argument der Be- schwerdegegnerin 2, die Aussagen des Beschwerdegegners 1 hinsichtlich des (angeblich) ungebührlichen Verhaltens des Beschwerdeführers liessen sich nicht widerlegen, verfängt nicht. In den von ihr angeführten Beschwerdeverfahren der hiesigen Kammer (Urk. 8 S. 9 Rz 29 i.V.m. Rz 11 m.H. auf Geschäfts-Nr. UR100083, Beschluss vom 25. Juni 2010 E. 7 a.E., Geschäfts-Nr. 100093, Be- schluss vom 19. Juli 2010 E. 9) ging es zum einen um eine Einstellung der Straf- untersuchung, und zum anderen lagen in beiden Fällen bereits erste (förmliche) Befragungen der Verfahrensbeteiligten bei den Akten. Gegenstand des vorliegen- den Beschwerdeverfahrens bildet indessen eine Nichtanhandnahme der Strafun-

- 17 - tersuchung und es liegen noch keine (formellen) Aussagen der Verfahrensbetei- ligten vor, die einer Würdigung hätten unterzogen werden können. Mithin steht auch nicht fest, ob sich in diesem Punkt überhaupt eine Aussage-gegen-Aussage- Konstellation ergeben wird, und - falls eine solche eintreten sollte - die eine Dar- stellungen nicht offensichtlich glaubhafter erscheint als die andere.

d) Nach dem Gesagten erscheint die Sach- und Rechtslage auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 177 Abs. 2 StGB nicht von vornherein klar, jedenfalls nicht in dem Sinne, dass von der Schuldlosigkeit des Beschwerdegegners 1 ausge- gangen werden könnte.

10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der momentanen Ak- tenlage nicht gesagt werden kann, es liege insofern ein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall vor, als ein Freispruch als wahrscheinlicher erschiene, als ei- ne Verurteilung.

11. In Gutheissung der Beschwerde ist daher die Nichtanhandnahmeverfü- gung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin 2 zurückzuweisen. Diese wird in Nachachtung der allgemeinen Grundsätze des Strafverfahrens- rechts (Art. 3 ff. StPO) die ihr sachgerecht erscheinenden Beweiserhebungen bzw. Abklärungen vorzunehmen haben.

12. Der angefochtene Entscheid erweist sich als unhaltbar. Eine Gerichts- gebühr fällt deshalb ausser Ansatz. Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung aufgeho- ben und die Sache an die Beschwerdegegnerin 2 zurückgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren fällt ausser Ansatz.

- 18 -

3. Dem Beschwerdeführer wird aus der Staatskasse eine Prozessentschädi- gung von Fr. 3'240.– (inkl. MwSt.) entrichtet.

4. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers, per Gerichtsurkunde − den Beschwerdegegner 1, per Gerichtsurkunde − die Beschwerdegegnerin 2 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 9), gegen Empfangsbestätigung

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Vor- aussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerde- legitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 17. September 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. L. Künzli