Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führt eine Strafuntersuchung gegen A._____ wegen Nötigung. Sie wirft ihm vor, als Geschäftsführer des "Ristorante D._____" in Zürich seine ehemalige Mitarbeiterin B._____ mehrmals zur Leistung von Blankounterschriften auf Arbeitszeitkontrollblättern aufgefordert und angedroht zu haben, ansonsten den ihr zustehenden Lohn nicht zu zahlen. Am 19. Juni 2012 wurde am Wohnort und am Arbeitsort von A._____ eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei wurden diverse Geschäftsunterlagen und zwei PCs sichergestellt und versiegelt. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 hiess das Zwangsmassnahmengericht am Obergericht des Kantons Zürich das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft gut und überliess die Durchsuchung den Strafverfolgungsbehörden. Eine dagegen von A._____ erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 1B_726/2012 vom 26. Februar 2013). Als die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger von A._____ mitteilte, dass sie die Entsiegelung und Durchsuchung der sichergestellten Gegenstände am 5. April 2013 vornehmen werde, erhob A._____ Einwände und beantragte der Staatsanwaltschaft, die Entsiegelung und Durchsuchung zu verschieben. In der Folge gelangte A._____ mit mehreren Eingaben ans Obergericht, mit welchen er die Entsiegelung und Durchsuchung der sichergestellten Gegenstände zu verhindern versuchte. Mit Beschluss vom 27. August 2013 wies das Obergericht seine Anträge ab, soweit es darauf eintrat (Verfahrens-Nr. UH130115, Urk. 26).
E. 1.1 Der Beschwerdeführer beantragt, das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem Beschwerdeverfahren Nr. UH130115 zu vereinigen (Urk. 2 S. 3).
E. 1.2 Die hiesige Kammer hat im Verfahren Nr. UH130115 am 27. August 2013 einen Beschluss gefällt und dabei die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen, soweit sie darauf eintrat (vgl. Urk. 26). Insofern ist der Antrag des Beschwerdeführers gegenstandslos.
E. 1.3 Dem Antrag wäre ohnehin kein Erfolg beschieden. Eine Vereinigung von mehreren Beschwerdeverfahren kann sich aufdrängen, wenn diese in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten, und wenn sie die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. auch Urteil 6B_412/2012 vom 25. April 2013 E. 1 mit Hinweisen). Das ist hier nicht der Fall. Im Verfahren Nr. UH130115 ging es um eine Beschwerde, mit welcher sich der Beschwerdeführer gegen die Entsieglung und Durchsuchung der sichergestellten Gegenstände wehrte. Das Strafverfahren richtete sich gegen den Beschwerdeführer. Im Beschwerdeverfahren traten der Beschwerdeführer sowie die Staatsanwaltschaft als Parteien auf. Im vorliegenden Verfahren geht es um eine Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung. In diesem Verfahren ist der Beschwerdeführer nicht Beschuldigter. Als Verfahrensbeteiligte treten hier der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft sowie die Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 2 auf. Der Beschwerdeführer verkennt, dass sich in den beiden Beschwerdeverfahren nicht dieselben Rechtsfragen stellen. Während es im Verfahren Nr. UH130115 um die Frage der Zulässigkeit der Durchsuchung ging, geht es vorliegend um die Zulässigkeit des Erlasses einer Nichtanhandnahmeverfügung. Es bestand und besteht kein Anlass, die Verfahren zu vereinigen. 2.
E. 2 Am 6. Mai 2013 reichten A1._____ und A._____ Strafanzeige gegen B._____ und C._____ ein wegen Nötigung, Urkundenfälschung, falscher Anschuldigung und falschem Zeugnis (Urk. 14/1). A1._____ und A._____ werfen B._____ und C._____ vor, unsubstantiierte arbeitsrechtliche Geldforderungen
- 3 - gegen sie geltend gemacht zu haben. Sie hätten gedroht, Strafanzeige einzureichen bzw. diese bei Erhalt des Geldes zurückzuziehen (Nötigungsvorwurf). Sie hätten Arbeitszeittabellen erstellt, die frei erfunden seien (Vorwurf der Urkundenfälschung). Sie hätten gegen A._____ Strafanzeige wegen Nötigung eingereicht und diese benutzt, um ihre Lohnforderungen durchzusetzen (Vorwurf der falschen Anschuldigung). Am 2. Januar 2012 habe C._____ erklärt, B._____ habe ihn zur Strafanzeige verleitet. Gegenüber B._____ habe er gesagt, sie hätten sich gegenseitig angestiftet. In der polizeilichen Befragung vom 9. April 2013 habe C._____ nichts mehr vom Inhalt seines Rückzugsschreibens wissen wollen. Er habe erklärt, dass er unter Druck gestanden habe, weil A._____ ihm sonst etwas angetan hätte. Er habe erklärt, dass er den Rückzug der Strafanzeige blanko unterschrieben habe. Damit habe sich C._____ der Falschaussage schuldig gemacht. Am 22. Mai 2013 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung nicht anhand (Urk. 3/1).
E. 2.1 Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft.
- 5 - Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG/ZH). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen.
E. 2.2 Art. 307 StGB schützt in erster Linie allgemeine Interessen; wem die falsche Aussage unmittelbar zum Nachteil gereichte, der kann als Geschädigter am Strafverfahren teilnehmen und ist befugt, sich als Privatkläger zu konstituieren (Urteil 1B_220/2012 vom 3. Juli 2012 E. 1.2). Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner 2 habe anlässlich der polizeilichen Befragung vom 9. April 2013 ein falsche Aussage gemacht (Urk. 2 S. 4). Der Beschwerdegegner 2 sagte am 9. April 2013 nicht als Zeuge, sondern als polizeiliche Auskunftsperson im Sinne von Art. 179 Abs. 1 StPO aus (Urk. 14/2/8). Als solche war er nicht auf Art. 307 StGB hinzuweisen (vgl. Andreas Donatsch, in: Donatsch / Hansjakob / Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N. 7 zu Art. 180 StPO). Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern sich die Aussage zum Nachteil des Beschwerdeführers hätte auswirken können, zumal der Beschwerdegegner 2 mit seinen Aussagen nicht gegen Art. 307 StGB verstossen konnte. Der Beschwerdeführer konnte sich bezüglich des Deliktsvorwurfs des falschen Zeugnisses nicht als Privatkläger konstituieren. Er ist insofern nicht Partei. Ist er nicht Partei, ist er zur Beschwerde nicht befugt (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Darüber hinaus legt der Beschwerdeführer seine Legitimation nicht dar. Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten.
E. 2.3 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - insofern einzutreten. 3.
E. 3 Mit Eingabe vom 10. Juni 2013 erhebt A._____ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit dem Beschwerdeverfahren Nr. UH130115 zu vereinigen. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen B._____ und C._____ anhand zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 13). B._____ hat sich vernehmen lassen (Urk. 15). C._____ hat sich nicht vernehmen lassen. In der Replik hält A._____ an seinen Anträgen fest (Urk. 23).
E. 3.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: a) die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind; b) Verfahrenshindernisse
- 6 - bestehen; c) aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Nach der Rechtsprechung wird im Sinne des Grundsatzes "in dubio pro duriore" verlangt, dass im Zweifel Anklage zu erheben ist. Anklage muss erhoben werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist die Beweis- oder Rechtslage nicht eindeutig, sollen nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörden, sondern die für die materielle Beurteilung zuständigen Gerichte entscheiden. Bei der Anklageerhebung gilt daher der auf die gerichtliche Beweiswürdigung zugeschnittene Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Vielmehr ist nach der Maxime "in dubio pro duriore" Anklage zu erheben. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (Urteile 6B_356/2013 vom 11. Juni 2013 E. 3.3; 6B_122/2013 vom 11. Juli 2013 E. 3.1 und 6B_482/2013 vom
30. Juli 2013 E. 3.2; je mit Hinweisen).
E. 3.2 Die Staatsanwaltschaft erwog (Urk. 3/1), der entscheidende entlastende Umstand bezüglich der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe sei, ob der gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf der Nötigung zutreffe. Der Beschwerdeführer lehne die Durchsuchung und Auswertung der bei ihm sichergestellten Dokumente ab. Dadurch verhindere er eine Prüfung seiner Strafanzeige. Er müsse sich zwar nicht belasten. Er könne jedoch nicht fordern, dass nur die ihm selbst genehmen Beweismittel bei der Prüfung seiner Anzeige zum Zuge kämen. Es sei im heutigen Zeitpunkt nicht möglich, das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts zu prüfen. Vorbehalten bleibe eine Eröffnung der Untersuchung, wenn die Voraussetzungen dafür einträten.
- 7 -
E. 4 Wegen Ferienabwesenheit eines Richters ergeht der Entscheid nicht in der den Parteien ursprünglich angekündigten Besetzung.
- 4 - II. 1.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Arbeitsstundentabellen der Beschwerdegegnerin 1 und des Beschwerdegegners 2 seien erfunden. Darin seien an Sonntagen Arbeitsstunden und Überzeit eingetragen. An Sonntagen sei aber der Betrieb des Beschwerdeführers geschlossen. Es bestehe der Verdacht der Urkundenfälschung (Urk. 2 S. 4).
E. 4.2 Der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche nimmt die Rechtsprechung nur an, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Das ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die entsprechenden Angaben verlässt (BGE 138 IV 209 E. 5.3; Urteil 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3.3 mit Hinweisen).
E. 4.3 Das wahrheitswidrige Ausfüllen von Arbeitszeittabellen ist eine schriftliche Lüge. Arbeitszeittabellen von Angestellten im Gastgewerbe kommt keine erhöhte
- 8 - Glaubwürdigkeit zu. Es gibt keine allgemeingültige objektive Garantien, welche die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer behauptet dies denn auch zu Recht nicht. Weder in der Strafanzeige noch in der Beschwerdeschrift noch in der Replik legt der Beschwerdeführer dar, weshalb seiner Auffassung nach die Arbeitszeittabellen als Urkunden im Sinne von Art. 251 StGB zu qualifizieren sein sollen. Der Tatbestand der Urkundenfälschung ist nicht erfüllt. Die angefochtene Verfügung ist insofern nicht zu beanstanden (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO) und die Beschwerde unbe-gründet.
E. 5.1 In der Strafanzeige führt der Beschwerdeführer aus (Urk. 14/1 S. 10), die Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 2 hätten gegen ihn eine Strafanzeige wegen Nötigung eingereicht. Sie hätten diese Anschuldigungen genutzt, um Lohnforderungen durchzusetzen, welche nicht substantiiert und - wenn sie denn existierten - bei Arbeitsgericht einfach durchzusetzen seien. In der Beschwerdeschrift wiederholt der Beschwerdeführer diese Ausführungen. Der Beschwerdegegner 2 habe seine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer zurückgezogen und gegenüber der Polizei angegeben, die Beschwerdegegnerin 1 habe ihn dazu angestiftet. Zudem habe der Beschwerdegegner 2 in der Folge bei der Polizei am 9. April 2013 falsch ausgesagt (Urk. 2 S. 4 und Urk. 23).
E. 5.2 Der falschen Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen.
E. 5.3 Die Staatsanwaltschaft hat aufgrund der Anzeigen der Beschwerdegegnerin 1 und des Beschwerdegegners 2 eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen Nötigung eröffnet. In der Folge wurde beim Beschwerdeführer eine Hausdurchsuchung durchgeführt, wobei der Beschwerdeführer die Siegelung von sichergestellten Gegenständen verlangt
- 9 - hatte. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 hiess das Zwangsmassnahmengericht am Obergericht des Kantons Zürich das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft gut und überliess die Durchsuchung den Strafverfolgungsbehörden. Eine dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 1B_726/2012 vom 26. Februar 2013). Das Zwangsmassnahmengericht und das Bundesgericht haben in ihren Entscheiden den Tatverdacht der Nötigung bejaht. Die hiesige Kammer hat mit Beschluss vom 27. August 2013 (Verfahrens-Nr. UH130115 E. II.2.3.6; Urk. 26) den Tatverdacht ebenfalls bejaht. Falsche Anschuldigung setzt eine Beschuldigung wider besseres Wissen voraus. Es müsste also Hinweise darauf geben, dass die Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 2 bewusst falsche Behauptungen gemacht haben. Das ist nicht der Fall. Die bisher mit der Sache befassten Instanzen haben den Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer jeweils bejaht. Das zeigt, dass die Beschuldigungen nicht wider besseres Wissen erfolgten, sondern durch objektive Tatsachen gestützt werden (vgl. dazu die erwähnten Entscheide, welche dem Beschwerdeführer bekannt sind). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdegegner 2 seine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer zurückzog. Das Bundesgericht hat die Aussagen des Beschwerdegegners 2 gerade aufgrund des Rückzugs als glaubhaft eingestuft (vgl. Urteil 1B_726/2012 vom 26. Februar 2013 E. 4.2). Wie das Obergericht im Beschluss vom 27. August 2013 (Verfahrens-Nr. UH130115 E. II.2.3) ausführlich dargelegt hat, hat sich daran nichts geändert. Auf den Beschluss, insbesondere E. II.2.3, ist zu verweisen (Urk. 26).
E. 5.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner 2 habe am
E. 9 April 2013. Sie haben schon vorher aufgrund der Anzeige der Beschwerdegegnerin 1 gegen den Beschwerdeführer ermittelt. Damit fehlt es an der Absicht der Herbeiführung einer Strafverfolgung. Der Beschwerdegegner 2
- 10 - wollte anlässlich der polizeilichen Befragung zwar seine Strafanzeige "reaktivieren", worauf ihm jedoch erklärte wurde, dass ein Rückzug definitiv sei (vgl. Urk. 14/2/8 S. 4). In der Strafanzeige des Beschwerdeführers sind die Aussagen des Beschwerdegegners 2 nicht als falsche Anschuldigungen qualifiziert, sondern als falsches Zeugnis (vgl. Urk. 14/1 S. 10 ff.). Insofern ist der in der Beschwerdeschrift erhobene Vorwurf neu und war nicht Gegenstand der Nichtanhandnahmeverfügung. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend (Urk. 2 und Urk. 23), die Beschwerdegegner hätten ihre Forderungen nicht substantiiert, obschon dies leicht sei. Sie hätten ihre unbegründeten Forderungen mit Strafanzeigen durchsetzen wollen. Damit könne der Straftatbestand der Nötigung gegeben sein. Die Vorwürfe liessen sich auch ohne Auswertung der mit der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände abklären. Der Beschwerdeführer habe in seiner Anzeige zahlreiche Beweismittel genannt. Die Staatsanwaltschaft lege nicht dar, weshalb die Untersuchung ohne Auswertung der beim Beschwerdeführer sichergestellten Dokumente möglich sei. Schon mit entsprechenden Befragungen könne geprüft werden, ob den Forderungen die nötige Substanz zukomme. 6.2 Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die in der Rechtsprechung als "gefährlich weit" bezeichnete Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" in Art. 181 StGB ist aus rechtsstaatlichen Gründen restriktiv auszulegen. Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Die weite Umschreibung des Nötigungstatbestands von Art. 181 StGB hat zur Folge, dass nicht jedes
- 11 - tatbestandsmässige Verhalten bei Fehlen von Rechtfertigungsgründen auch rechtswidrig ist. Vielmehr bedarf die Rechtswidrigkeit bei Art. 181 StGB einer zusätzlichen, besonderen Begründung. Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit ist den verfassungsmässigen Rechten der Beteiligten Rechnung zu tragen (BGE 134 IV 216 E. 4.1 und BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). 6.3 Der Beschwerdeführer führt in der Strafanzeige (Urk. 14/1) aus, A1._____ führe ein Restaurant mit dem Namen "Restaurant D._____". Der Beschwerdeführer kümmere sich im Restaurant um die Gäste. Die Beschwerdegegnerin 1 habe als Serviceangestellte und der Beschwerdegegner 2 in der Küche gearbeitet. Am 15. Dezember 2011 habe die Beschwerdegegnerin 1 sich an die Stadtpolizei Zürich gewandt, um Strafanzeige erstatten. Sie habe dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe sie gezwungen, eine Blankounterschrift auf die Stundenkontrolle zu setzen. Er habe Arbeitszeiten manipuliert und gedroht, dass sie ohne Blankounterschrift keinen Lohn erhalte. Am 20. Dezember 2011 habe die Beschwerdegegnerin 1 ihre Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer schriftlich bestätigt und die Auszahlung von rund 240 Überstunden (Fr. 7'784.--) verlangt. Dabei habe sie mit dem Gang vor Gericht gedroht, da es für die Vorfälle genügend Zeugen gebe. Anfangs Januar 2012 sei es zu einer Aussprache gekommen. Der Beschwerdegegner 2 habe daraufhin gegenüber der Polizei die Strafanzeige zurückgezogen. Demgegenüber habe die Beschwerdegegnerin 1 auf ihrer Forderung beharrt, wobei sie bei Begleichung der Forderung den Rückzug ihre Anzeige in Aussicht gestellt habe. Am 8. Januar 2012 habe die Beschwerdegegnerin 1 den Anwalt des Beschwerdeführers angerufen und bestätigt, bei Begleichung der Forderung die Strafanzeige zurückzuziehen. Am 17. Januar 2012 habe die Beschwerdegegnerin 1 dem Anwalt ein "letztes Angebot" unterbreitet. Am 24. Januar 2012 habe die Beschwerdegegnerin 1 bei der Polizei ausgesagt und ihr "Angebot" gegenüber dem Beschwerdeführer zurückgezogen.
- 12 - 6.4 Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers handelt es sich bei den Forderungen der Beschwerdegegnerin 1 um Lohnforderungen aus einem arbeitsrechtlichen Verhältnis, wobei die Beschwerdegegnerin 1 eine Entschädigung für geleistete Überstunden fordert. Sie erstattete nach der Darstellung des Beschwerdeführers am 15. Dezember 2011 Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer. Die Beschwerdegegnerin 1 soll in ihrer Strafanzeige geltend machen, dass sie vom Beschwerdeführer während des Arbeitsverhältnisses genötigt worden sei. Am 20. Dezember 2011 soll sie ihre arbeitsrechtlichen Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemacht haben. Die Beschwerdegegnerin begründete die Strafanzeige damit, dass der Beschwerdeführer sie unter Androhung von Nachteilen zu Blankounterschriften auf Arbeitszeitkontrollblättern aufgefordert habe (vgl. Urteil 1B_726/2012 vom 26. Februar 2013). Mit anderen Worten soll der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Nötigungshandlung vorgenommen haben, um dem Lohnanspruch auf Überstunden der Beschwerdegegnerin 1 entgegenzuwirken. Damit steht die arbeitsrechtliche Forderung in einem sachlichen Zusammenhang zu der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Nötigungshandlung. Dass die Beschwerdegegnerin 1 ihr Angebot zur Begleichung der Meinungsverschiedenheit am 24. Januar 2012 gegenüber dem Beschwerdeführer zurückzog, bekräftigt, dass sie ihre Forderungen nicht mit Hilfe der Strafanzeige durchsetzen wollte, sondern nach einer einvernehmlichen Lösung der gesamten Streitigkeiten suchte. Ein derartiges Angebot ist keine Nötigungshandlung. Ist der unmittelbare sachliche Zusammenhang zwischen Mittel und Zweck zu bejahen, kann letztlich offen bleiben, ob die Forderung liquid gewesen ist oder nicht (vgl. dazu Urteil 1B_677/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3.4). Der Tatbestand der Nötigung bzw. der versuchten Nötigung ist klar nicht erfüllt (vgl. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerde ist insofern unbegründet. 6.5 Mit Bezug auf den Beschwerdegegner 2 verhält es sich grundsätzlich gleich. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Strafanzeige soll der Beschwerdegegner 2 arbeitsrechtliche Forderungen geltend gemacht haben. Auch der Beschwerdegegner 2 machte geltend, er habe Blankounterschriften leisten müssen, ansonsten ihm kein Geld ausbezahlt worden wäre. Die
- 13 - Mitarbeiter hätten die Arbeitszeitkontrollen unterzeichnen müssen, wobei es im Zeitpunkt der Leistung der Unterschrift noch keine Stundenangaben darauf gehabt habe (vgl. Urk. 14/2/8 S. 6). Wie unter Erw.II.6.4 erwähnt, ist damit der sachliche Zusammenhang zwischen Mittel und Zweck zu bejahen, weshalb offen bleiben kann, ob die Forderung liquid gewesen ist oder nicht. Die Beschwerde ist auch insofern unbegründet.
7. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer unterliegt. Er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG; LS 211.11). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdegegnerin 1 hat sich vernehmen lassen, jedoch nicht ausdrücklich einen Antrag gestellt. Ihre Aufwendungen scheinen jedoch nicht erheblich, weshalb sie für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen ist. Der Beschwerdegegner 2 hat sich nicht vernehmen lassen. Ihm ist mangels erheblicher Aufwendungen keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit dem Beschwerdeverfahren Nr. UH130115 wird infolge Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten.
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen. - 14 -
- Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − die Beschwerdegegnerin 1, per Gerichtsurkunde − den Beschwerdegegner 2, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad S-2/2013/2745, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad S-2/2013/2745, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 14), gegen Empfangsbestätigung
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 5. September 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i.V.: Gerichtsschreiber: Dr. P. Martin Dr. iur. S. Christen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE130148-O/U/HEI Mitwirkend: die Oberrichter Dr. P. Martin, Präsident i.V., und lic. iur. W. Meyer, der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 5. September 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. X._____, gegen
1. B._____,
2. C._____,
3. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. Mai 2013, S2-2013/2745
- 2 - Erwägungen: I.
1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führt eine Strafuntersuchung gegen A._____ wegen Nötigung. Sie wirft ihm vor, als Geschäftsführer des "Ristorante D._____" in Zürich seine ehemalige Mitarbeiterin B._____ mehrmals zur Leistung von Blankounterschriften auf Arbeitszeitkontrollblättern aufgefordert und angedroht zu haben, ansonsten den ihr zustehenden Lohn nicht zu zahlen. Am 19. Juni 2012 wurde am Wohnort und am Arbeitsort von A._____ eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei wurden diverse Geschäftsunterlagen und zwei PCs sichergestellt und versiegelt. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 hiess das Zwangsmassnahmengericht am Obergericht des Kantons Zürich das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft gut und überliess die Durchsuchung den Strafverfolgungsbehörden. Eine dagegen von A._____ erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 1B_726/2012 vom 26. Februar 2013). Als die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger von A._____ mitteilte, dass sie die Entsiegelung und Durchsuchung der sichergestellten Gegenstände am 5. April 2013 vornehmen werde, erhob A._____ Einwände und beantragte der Staatsanwaltschaft, die Entsiegelung und Durchsuchung zu verschieben. In der Folge gelangte A._____ mit mehreren Eingaben ans Obergericht, mit welchen er die Entsiegelung und Durchsuchung der sichergestellten Gegenstände zu verhindern versuchte. Mit Beschluss vom 27. August 2013 wies das Obergericht seine Anträge ab, soweit es darauf eintrat (Verfahrens-Nr. UH130115, Urk. 26).
2. Am 6. Mai 2013 reichten A1._____ und A._____ Strafanzeige gegen B._____ und C._____ ein wegen Nötigung, Urkundenfälschung, falscher Anschuldigung und falschem Zeugnis (Urk. 14/1). A1._____ und A._____ werfen B._____ und C._____ vor, unsubstantiierte arbeitsrechtliche Geldforderungen
- 3 - gegen sie geltend gemacht zu haben. Sie hätten gedroht, Strafanzeige einzureichen bzw. diese bei Erhalt des Geldes zurückzuziehen (Nötigungsvorwurf). Sie hätten Arbeitszeittabellen erstellt, die frei erfunden seien (Vorwurf der Urkundenfälschung). Sie hätten gegen A._____ Strafanzeige wegen Nötigung eingereicht und diese benutzt, um ihre Lohnforderungen durchzusetzen (Vorwurf der falschen Anschuldigung). Am 2. Januar 2012 habe C._____ erklärt, B._____ habe ihn zur Strafanzeige verleitet. Gegenüber B._____ habe er gesagt, sie hätten sich gegenseitig angestiftet. In der polizeilichen Befragung vom 9. April 2013 habe C._____ nichts mehr vom Inhalt seines Rückzugsschreibens wissen wollen. Er habe erklärt, dass er unter Druck gestanden habe, weil A._____ ihm sonst etwas angetan hätte. Er habe erklärt, dass er den Rückzug der Strafanzeige blanko unterschrieben habe. Damit habe sich C._____ der Falschaussage schuldig gemacht. Am 22. Mai 2013 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung nicht anhand (Urk. 3/1).
3. Mit Eingabe vom 10. Juni 2013 erhebt A._____ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit dem Beschwerdeverfahren Nr. UH130115 zu vereinigen. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen B._____ und C._____ anhand zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 13). B._____ hat sich vernehmen lassen (Urk. 15). C._____ hat sich nicht vernehmen lassen. In der Replik hält A._____ an seinen Anträgen fest (Urk. 23).
4. Wegen Ferienabwesenheit eines Richters ergeht der Entscheid nicht in der den Parteien ursprünglich angekündigten Besetzung.
- 4 - II. 1. 1.1 Der Beschwerdeführer beantragt, das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem Beschwerdeverfahren Nr. UH130115 zu vereinigen (Urk. 2 S. 3). 1.2 Die hiesige Kammer hat im Verfahren Nr. UH130115 am 27. August 2013 einen Beschluss gefällt und dabei die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen, soweit sie darauf eintrat (vgl. Urk. 26). Insofern ist der Antrag des Beschwerdeführers gegenstandslos. 1.3 Dem Antrag wäre ohnehin kein Erfolg beschieden. Eine Vereinigung von mehreren Beschwerdeverfahren kann sich aufdrängen, wenn diese in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten, und wenn sie die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. auch Urteil 6B_412/2012 vom 25. April 2013 E. 1 mit Hinweisen). Das ist hier nicht der Fall. Im Verfahren Nr. UH130115 ging es um eine Beschwerde, mit welcher sich der Beschwerdeführer gegen die Entsieglung und Durchsuchung der sichergestellten Gegenstände wehrte. Das Strafverfahren richtete sich gegen den Beschwerdeführer. Im Beschwerdeverfahren traten der Beschwerdeführer sowie die Staatsanwaltschaft als Parteien auf. Im vorliegenden Verfahren geht es um eine Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung. In diesem Verfahren ist der Beschwerdeführer nicht Beschuldigter. Als Verfahrensbeteiligte treten hier der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft sowie die Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 2 auf. Der Beschwerdeführer verkennt, dass sich in den beiden Beschwerdeverfahren nicht dieselben Rechtsfragen stellen. Während es im Verfahren Nr. UH130115 um die Frage der Zulässigkeit der Durchsuchung ging, geht es vorliegend um die Zulässigkeit des Erlasses einer Nichtanhandnahmeverfügung. Es bestand und besteht kein Anlass, die Verfahren zu vereinigen. 2. 2.1 Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft.
- 5 - Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG/ZH). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. 2.2 Art. 307 StGB schützt in erster Linie allgemeine Interessen; wem die falsche Aussage unmittelbar zum Nachteil gereichte, der kann als Geschädigter am Strafverfahren teilnehmen und ist befugt, sich als Privatkläger zu konstituieren (Urteil 1B_220/2012 vom 3. Juli 2012 E. 1.2). Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner 2 habe anlässlich der polizeilichen Befragung vom 9. April 2013 ein falsche Aussage gemacht (Urk. 2 S. 4). Der Beschwerdegegner 2 sagte am 9. April 2013 nicht als Zeuge, sondern als polizeiliche Auskunftsperson im Sinne von Art. 179 Abs. 1 StPO aus (Urk. 14/2/8). Als solche war er nicht auf Art. 307 StGB hinzuweisen (vgl. Andreas Donatsch, in: Donatsch / Hansjakob / Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N. 7 zu Art. 180 StPO). Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern sich die Aussage zum Nachteil des Beschwerdeführers hätte auswirken können, zumal der Beschwerdegegner 2 mit seinen Aussagen nicht gegen Art. 307 StGB verstossen konnte. Der Beschwerdeführer konnte sich bezüglich des Deliktsvorwurfs des falschen Zeugnisses nicht als Privatkläger konstituieren. Er ist insofern nicht Partei. Ist er nicht Partei, ist er zur Beschwerde nicht befugt (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Darüber hinaus legt der Beschwerdeführer seine Legitimation nicht dar. Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten. 2.3 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - insofern einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: a) die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind; b) Verfahrenshindernisse
- 6 - bestehen; c) aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Nach der Rechtsprechung wird im Sinne des Grundsatzes "in dubio pro duriore" verlangt, dass im Zweifel Anklage zu erheben ist. Anklage muss erhoben werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist die Beweis- oder Rechtslage nicht eindeutig, sollen nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörden, sondern die für die materielle Beurteilung zuständigen Gerichte entscheiden. Bei der Anklageerhebung gilt daher der auf die gerichtliche Beweiswürdigung zugeschnittene Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Vielmehr ist nach der Maxime "in dubio pro duriore" Anklage zu erheben. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (Urteile 6B_356/2013 vom 11. Juni 2013 E. 3.3; 6B_122/2013 vom 11. Juli 2013 E. 3.1 und 6B_482/2013 vom
30. Juli 2013 E. 3.2; je mit Hinweisen). 3.2 Die Staatsanwaltschaft erwog (Urk. 3/1), der entscheidende entlastende Umstand bezüglich der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe sei, ob der gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf der Nötigung zutreffe. Der Beschwerdeführer lehne die Durchsuchung und Auswertung der bei ihm sichergestellten Dokumente ab. Dadurch verhindere er eine Prüfung seiner Strafanzeige. Er müsse sich zwar nicht belasten. Er könne jedoch nicht fordern, dass nur die ihm selbst genehmen Beweismittel bei der Prüfung seiner Anzeige zum Zuge kämen. Es sei im heutigen Zeitpunkt nicht möglich, das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts zu prüfen. Vorbehalten bleibe eine Eröffnung der Untersuchung, wenn die Voraussetzungen dafür einträten.
- 7 - 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Arbeitsstundentabellen der Beschwerdegegnerin 1 und des Beschwerdegegners 2 seien erfunden. Darin seien an Sonntagen Arbeitsstunden und Überzeit eingetragen. An Sonntagen sei aber der Betrieb des Beschwerdeführers geschlossen. Es bestehe der Verdacht der Urkundenfälschung (Urk. 2 S. 4). 4.2 Der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche nimmt die Rechtsprechung nur an, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Das ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die entsprechenden Angaben verlässt (BGE 138 IV 209 E. 5.3; Urteil 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3.3 mit Hinweisen). 4.3 Das wahrheitswidrige Ausfüllen von Arbeitszeittabellen ist eine schriftliche Lüge. Arbeitszeittabellen von Angestellten im Gastgewerbe kommt keine erhöhte
- 8 - Glaubwürdigkeit zu. Es gibt keine allgemeingültige objektive Garantien, welche die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer behauptet dies denn auch zu Recht nicht. Weder in der Strafanzeige noch in der Beschwerdeschrift noch in der Replik legt der Beschwerdeführer dar, weshalb seiner Auffassung nach die Arbeitszeittabellen als Urkunden im Sinne von Art. 251 StGB zu qualifizieren sein sollen. Der Tatbestand der Urkundenfälschung ist nicht erfüllt. Die angefochtene Verfügung ist insofern nicht zu beanstanden (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO) und die Beschwerde unbe-gründet. 5. 5.1 In der Strafanzeige führt der Beschwerdeführer aus (Urk. 14/1 S. 10), die Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 2 hätten gegen ihn eine Strafanzeige wegen Nötigung eingereicht. Sie hätten diese Anschuldigungen genutzt, um Lohnforderungen durchzusetzen, welche nicht substantiiert und - wenn sie denn existierten - bei Arbeitsgericht einfach durchzusetzen seien. In der Beschwerdeschrift wiederholt der Beschwerdeführer diese Ausführungen. Der Beschwerdegegner 2 habe seine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer zurückgezogen und gegenüber der Polizei angegeben, die Beschwerdegegnerin 1 habe ihn dazu angestiftet. Zudem habe der Beschwerdegegner 2 in der Folge bei der Polizei am 9. April 2013 falsch ausgesagt (Urk. 2 S. 4 und Urk. 23). 5.2 Der falschen Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen. 5.3 Die Staatsanwaltschaft hat aufgrund der Anzeigen der Beschwerdegegnerin 1 und des Beschwerdegegners 2 eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen Nötigung eröffnet. In der Folge wurde beim Beschwerdeführer eine Hausdurchsuchung durchgeführt, wobei der Beschwerdeführer die Siegelung von sichergestellten Gegenständen verlangt
- 9 - hatte. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 hiess das Zwangsmassnahmengericht am Obergericht des Kantons Zürich das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft gut und überliess die Durchsuchung den Strafverfolgungsbehörden. Eine dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 1B_726/2012 vom 26. Februar 2013). Das Zwangsmassnahmengericht und das Bundesgericht haben in ihren Entscheiden den Tatverdacht der Nötigung bejaht. Die hiesige Kammer hat mit Beschluss vom 27. August 2013 (Verfahrens-Nr. UH130115 E. II.2.3.6; Urk. 26) den Tatverdacht ebenfalls bejaht. Falsche Anschuldigung setzt eine Beschuldigung wider besseres Wissen voraus. Es müsste also Hinweise darauf geben, dass die Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 2 bewusst falsche Behauptungen gemacht haben. Das ist nicht der Fall. Die bisher mit der Sache befassten Instanzen haben den Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer jeweils bejaht. Das zeigt, dass die Beschuldigungen nicht wider besseres Wissen erfolgten, sondern durch objektive Tatsachen gestützt werden (vgl. dazu die erwähnten Entscheide, welche dem Beschwerdeführer bekannt sind). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdegegner 2 seine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer zurückzog. Das Bundesgericht hat die Aussagen des Beschwerdegegners 2 gerade aufgrund des Rückzugs als glaubhaft eingestuft (vgl. Urteil 1B_726/2012 vom 26. Februar 2013 E. 4.2). Wie das Obergericht im Beschluss vom 27. August 2013 (Verfahrens-Nr. UH130115 E. II.2.3) ausführlich dargelegt hat, hat sich daran nichts geändert. Auf den Beschluss, insbesondere E. II.2.3, ist zu verweisen (Urk. 26). 5.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner 2 habe am
9. April 2013 eine falsche Anschuldigung begangen (Urk. 2 S. 4 und Urk. 23). Das trifft nicht zu. Die Staatsanwaltschaft und die Polizei ermitteln gegen den Beschwerdeführer nicht aufgrund der Aussagen des Beschwerdegegners 2 vom
9. April 2013. Sie haben schon vorher aufgrund der Anzeige der Beschwerdegegnerin 1 gegen den Beschwerdeführer ermittelt. Damit fehlt es an der Absicht der Herbeiführung einer Strafverfolgung. Der Beschwerdegegner 2
- 10 - wollte anlässlich der polizeilichen Befragung zwar seine Strafanzeige "reaktivieren", worauf ihm jedoch erklärte wurde, dass ein Rückzug definitiv sei (vgl. Urk. 14/2/8 S. 4). In der Strafanzeige des Beschwerdeführers sind die Aussagen des Beschwerdegegners 2 nicht als falsche Anschuldigungen qualifiziert, sondern als falsches Zeugnis (vgl. Urk. 14/1 S. 10 ff.). Insofern ist der in der Beschwerdeschrift erhobene Vorwurf neu und war nicht Gegenstand der Nichtanhandnahmeverfügung. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend (Urk. 2 und Urk. 23), die Beschwerdegegner hätten ihre Forderungen nicht substantiiert, obschon dies leicht sei. Sie hätten ihre unbegründeten Forderungen mit Strafanzeigen durchsetzen wollen. Damit könne der Straftatbestand der Nötigung gegeben sein. Die Vorwürfe liessen sich auch ohne Auswertung der mit der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände abklären. Der Beschwerdeführer habe in seiner Anzeige zahlreiche Beweismittel genannt. Die Staatsanwaltschaft lege nicht dar, weshalb die Untersuchung ohne Auswertung der beim Beschwerdeführer sichergestellten Dokumente möglich sei. Schon mit entsprechenden Befragungen könne geprüft werden, ob den Forderungen die nötige Substanz zukomme. 6.2 Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die in der Rechtsprechung als "gefährlich weit" bezeichnete Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" in Art. 181 StGB ist aus rechtsstaatlichen Gründen restriktiv auszulegen. Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Die weite Umschreibung des Nötigungstatbestands von Art. 181 StGB hat zur Folge, dass nicht jedes
- 11 - tatbestandsmässige Verhalten bei Fehlen von Rechtfertigungsgründen auch rechtswidrig ist. Vielmehr bedarf die Rechtswidrigkeit bei Art. 181 StGB einer zusätzlichen, besonderen Begründung. Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit ist den verfassungsmässigen Rechten der Beteiligten Rechnung zu tragen (BGE 134 IV 216 E. 4.1 und BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). 6.3 Der Beschwerdeführer führt in der Strafanzeige (Urk. 14/1) aus, A1._____ führe ein Restaurant mit dem Namen "Restaurant D._____". Der Beschwerdeführer kümmere sich im Restaurant um die Gäste. Die Beschwerdegegnerin 1 habe als Serviceangestellte und der Beschwerdegegner 2 in der Küche gearbeitet. Am 15. Dezember 2011 habe die Beschwerdegegnerin 1 sich an die Stadtpolizei Zürich gewandt, um Strafanzeige erstatten. Sie habe dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe sie gezwungen, eine Blankounterschrift auf die Stundenkontrolle zu setzen. Er habe Arbeitszeiten manipuliert und gedroht, dass sie ohne Blankounterschrift keinen Lohn erhalte. Am 20. Dezember 2011 habe die Beschwerdegegnerin 1 ihre Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer schriftlich bestätigt und die Auszahlung von rund 240 Überstunden (Fr. 7'784.--) verlangt. Dabei habe sie mit dem Gang vor Gericht gedroht, da es für die Vorfälle genügend Zeugen gebe. Anfangs Januar 2012 sei es zu einer Aussprache gekommen. Der Beschwerdegegner 2 habe daraufhin gegenüber der Polizei die Strafanzeige zurückgezogen. Demgegenüber habe die Beschwerdegegnerin 1 auf ihrer Forderung beharrt, wobei sie bei Begleichung der Forderung den Rückzug ihre Anzeige in Aussicht gestellt habe. Am 8. Januar 2012 habe die Beschwerdegegnerin 1 den Anwalt des Beschwerdeführers angerufen und bestätigt, bei Begleichung der Forderung die Strafanzeige zurückzuziehen. Am 17. Januar 2012 habe die Beschwerdegegnerin 1 dem Anwalt ein "letztes Angebot" unterbreitet. Am 24. Januar 2012 habe die Beschwerdegegnerin 1 bei der Polizei ausgesagt und ihr "Angebot" gegenüber dem Beschwerdeführer zurückgezogen.
- 12 - 6.4 Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers handelt es sich bei den Forderungen der Beschwerdegegnerin 1 um Lohnforderungen aus einem arbeitsrechtlichen Verhältnis, wobei die Beschwerdegegnerin 1 eine Entschädigung für geleistete Überstunden fordert. Sie erstattete nach der Darstellung des Beschwerdeführers am 15. Dezember 2011 Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer. Die Beschwerdegegnerin 1 soll in ihrer Strafanzeige geltend machen, dass sie vom Beschwerdeführer während des Arbeitsverhältnisses genötigt worden sei. Am 20. Dezember 2011 soll sie ihre arbeitsrechtlichen Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemacht haben. Die Beschwerdegegnerin begründete die Strafanzeige damit, dass der Beschwerdeführer sie unter Androhung von Nachteilen zu Blankounterschriften auf Arbeitszeitkontrollblättern aufgefordert habe (vgl. Urteil 1B_726/2012 vom 26. Februar 2013). Mit anderen Worten soll der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Nötigungshandlung vorgenommen haben, um dem Lohnanspruch auf Überstunden der Beschwerdegegnerin 1 entgegenzuwirken. Damit steht die arbeitsrechtliche Forderung in einem sachlichen Zusammenhang zu der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Nötigungshandlung. Dass die Beschwerdegegnerin 1 ihr Angebot zur Begleichung der Meinungsverschiedenheit am 24. Januar 2012 gegenüber dem Beschwerdeführer zurückzog, bekräftigt, dass sie ihre Forderungen nicht mit Hilfe der Strafanzeige durchsetzen wollte, sondern nach einer einvernehmlichen Lösung der gesamten Streitigkeiten suchte. Ein derartiges Angebot ist keine Nötigungshandlung. Ist der unmittelbare sachliche Zusammenhang zwischen Mittel und Zweck zu bejahen, kann letztlich offen bleiben, ob die Forderung liquid gewesen ist oder nicht (vgl. dazu Urteil 1B_677/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3.4). Der Tatbestand der Nötigung bzw. der versuchten Nötigung ist klar nicht erfüllt (vgl. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerde ist insofern unbegründet. 6.5 Mit Bezug auf den Beschwerdegegner 2 verhält es sich grundsätzlich gleich. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Strafanzeige soll der Beschwerdegegner 2 arbeitsrechtliche Forderungen geltend gemacht haben. Auch der Beschwerdegegner 2 machte geltend, er habe Blankounterschriften leisten müssen, ansonsten ihm kein Geld ausbezahlt worden wäre. Die
- 13 - Mitarbeiter hätten die Arbeitszeitkontrollen unterzeichnen müssen, wobei es im Zeitpunkt der Leistung der Unterschrift noch keine Stundenangaben darauf gehabt habe (vgl. Urk. 14/2/8 S. 6). Wie unter Erw.II.6.4 erwähnt, ist damit der sachliche Zusammenhang zwischen Mittel und Zweck zu bejahen, weshalb offen bleiben kann, ob die Forderung liquid gewesen ist oder nicht. Die Beschwerde ist auch insofern unbegründet.
7. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer unterliegt. Er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG; LS 211.11). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdegegnerin 1 hat sich vernehmen lassen, jedoch nicht ausdrücklich einen Antrag gestellt. Ihre Aufwendungen scheinen jedoch nicht erheblich, weshalb sie für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen ist. Der Beschwerdegegner 2 hat sich nicht vernehmen lassen. Ihm ist mangels erheblicher Aufwendungen keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit dem Beschwerdeverfahren Nr. UH130115 wird infolge Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- 14 -
5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − die Beschwerdegegnerin 1, per Gerichtsurkunde − den Beschwerdegegner 2, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad S-2/2013/2745, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad S-2/2013/2745, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 14), gegen Empfangsbestätigung
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 5. September 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i.V.: Gerichtsschreiber: Dr. P. Martin Dr. iur. S. Christen