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UE130128

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2013-07-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Am 27. Juli 2012 meldete sich A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Kantonspolizei in Winterthur, um eine Anzeige wegen Körperverletzung und sinngemäss wegen Urkundenfälschung einzureichen, wobei er umfassende ärztliche Unterlagen zur Durchsicht abgab und ausführte, aus diesen Akten sei ersichtlich, dass er einen schädlichen Keim in sich trage und das Kantonsspital Winterthur die entsprechenden Untersuchungsergebnisse manipuliert habe (Un- tersuchungsakten Urk. 1 S. 2). Die Kantonspolizei wies den Beschwerdeführer in der Folge an, die Akten beim Kantonsspital Winterthur einzufordern und an- schliessend einen Termin bei der Polizei für die Anzeigeerstattung zu vereinba- ren. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach (Untersuchungsakten Urk. 1 S. 3). Am 13. November 2012 wurde der Beschwerdeführer schriftlich zur Sache befragt (Untersuchungsakten Urk. 2). Der Beschwerdeführer machte zu- sammengefasst geltend, mehrere Ärzte sowie mehrere private Labors hätten Uri- nanalysen gefälscht bzw. die entsprechenden Urinproben falsch ausgewertet (Un- tersuchungsakten Urk. 2 S. 1, S. 2 und S. 3). In diesem Zusammenhang erhob der Beschwerdeführer den Vorwurf, B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) von der C._____ AG habe eine Urinanalyse bzw. den entsprechenden Laborbe- richt vom 29. Juni 2012 gefälscht (Untersuchungsakten Urk. 1/Beilage 1 [blauer Ordner], Abgriff "2. Block" S. 1 und S. 10).

E. 2 Bezüglich der gegenüber Ärzten des Kantonsspitals Winterthur erhobenen Vorwürfe verweigerte die hiesige Kammer mit Beschluss vom 1. März 2013 die Erteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung (TB130013-O). Mit Verfügung vom 26. April 2013 nahm die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Untersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 nicht anhand (Urk. 5).

E. 3 Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Mai 2013 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde und be-

- 3 - antragte sinngemäss, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft vom 26. April 2013 aufzuheben und eine Strafuntersuchung durchzuführen (Urk. 2). Am 29. Mai 2013 (und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist) ging ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers ein, welches jedoch keine für das vor- liegende Verfahren relevanten Ausführungen enthält (Urk. 6). Für das vom Be- schwerdeführer darin beantragte Einholen einer rechtsgültigen fachärztlichen Stellungnahme und das Ausstellen einer rechtsgültigen Beglaubigung betreffend medizinische Kenntnisse der den Fall bearbeitenden Justizbeamten besteht keine Veranlassung.

E. 4 Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet werden (Art. 390 Abs. 2 StPO). II.

1. Der Beschwerdeführer machte in seiner Strafanzeige geltend, er sei auf- grund von durch mehrere Ärzte und diverse Labors gefälschten bzw. falsch aus- gewerteten Urintests im Kantonsspital Winterthur nicht behandelt worden, wobei dies erfolgt sei, um das Fehlverhalten einer Ärztin zu vertuschen (Untersuchungs- akten Urk. 2 S. 1 f.). Bei sämtlichen Analysen, die nach dem 10. Oktober 2011 noch E-coli, die nach dem 12. Dezember 2011 keine coagulase negativen Staphylokokken, die nach dem 26. Dezember 2012 [recte: 2011] noch Enterokok- ken oder die eine niedrige Keimzahl <10^4 oder <10^3 je Milliliter aufwiesen, handle es sich um Fälschungen. In diesem Zusammenhang sei durch den Be- schwerdegegner 1 die Urinanalyse vom 29. Juni 2012 gefälscht worden, da diese nach dem 12. Dezember 2011 erfolgte Analyse keine coagulase negativen Staphylokokken aufweise und eine niedrige Keimzahl festhalte (vgl. Untersu- chungsakten Urk. 1/Beilage 1 [blauer Ordner], Abgriff "2. Block" S. 1 und S. 10).

2. Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Nichtanhandnahmeverfü- gung aus, es seien keine konkreten Anhaltspunkte für die Behauptung des Be- schwerdeführers, die Urinanalyse vom 29. Juni 2012 sei gefälscht worden, er- sichtlich. Zudem erscheine realitätsfern, dass diverse voneinander unabhängige

- 4 - Labors Fälschungen begangen haben sollen. Diesbezüglich fehle es an einem Anfangstatverdacht. Zudem habe das Obergericht des Kantons Zürich im glei- chen Zusammenhang die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen mehrere Mitarbeiter des Kantonsspitals Winterthur nicht erteilt und damit die Einschätzung der Staatsanwaltschaft, wonach die vorliegende Strafanzeige eindeutig unbegründet sei, geschützt (Urk. 8).

3. Hiergegen brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, es fehle in der Nichtanhandnahmeverfügung die saubere Trennung zwischen einem Ver- fahren gegen Beamte und einem Verfahren gegen Privatpersonen. Der Be- schwerdegegner 1 sei ein ganz gewöhnlicher Bewohner der Schweiz und müsse für seine Fälschung vor Gericht gestellt werden. Es gehe nicht an, dass man bei ihm Gesetze, die bei Verfahren gegen Beamte gelten würden, einsetze und ihn Wochen im voraus freispreche (Urk. 2 S. 1 f.). In sämtlichen in vorliegender Sa- che ergangenen gerichtlichen Papieren wimmle es von nichtssagenden und nichts beweisenden Gemeinplätzen und Hinweisen auf Aktenzeichen. Beweise würden fehlen. Bis heute seien seine Angaben nicht widerlegt worden (Urk. 2 S. 2). In der Urinanalyse vom 29. Juni 2012 fehlten die am 12. Dezember 2011 vom Kantonsspital Winterthur nachgewiesenen koagulase negativen Staphylo- kokken. Er - der Beschwerdeführer - habe dem Beschwerdegegner 1 am 28. Juni 2012 eine Urinprobe übergeben. Am 2. Juli 2012 habe ihn der Beschwerdegeg- ner 1 angerufen und berichtet, dass der Urin ok sei bzw. dass nur eine unbedeu- tende Anzahl Bakterien vorhanden sei. Er - der Beschwerdeführer - habe am

E. 9 Juli 2012 das Analyseformular abgeholt und sofort erkannt, dass es sich nicht um einen Uricult handle. Vielmehr habe jemand einfach etwas eingetippt (Urk. 3/2). III.

1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröff- nung einer Untersuchung, wenn sich aus Informationen der Polizei, einer Strafan- zeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die

- 5 - Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse be- stehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfol- gung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sach- verhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbe- fehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessens- spielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung nicht anhand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum Vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. zum Ganzen: Schmid, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozess- ordnung, Zürich/St. Gallen 2009, N 3 f. zu Art. 309, N 1 ff. zu Art. 310; Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Strafprozess- ordnung, Zürich 2010, N 11-14 und N 19-23 zu Art. 309, N 2 ff. zu Art. 310; Omlin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 21 ff. zu Art. 309, N 9 ff. zu Art. 310).

2. Zunächst ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall keineswegs die besonderen Bestimmungen für Beamte zur Anwendung gebracht hat. Eine Nichtanhandnahmeverfügung im Sinne von Art. 310 StPO kann - bei gegebenen Voraussetzungen - unabhängig davon ergehen, ob es sich bei der beschuldigten Person um ein Behördenmitglied bzw. einen Beamten im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB handelt oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat vorliegend lediglich darauf hingewiesen, dass im Verfahren gegen mehrere Mitarbeiter des Kantonsspitals Winterthur das Obergericht die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung nicht erteilt hat. Dies ist angesichts des bestehenden en- gen Zusammenhangs zwischen den gegenüber den Mitarbeitern des Kantonsspi- tals Winterthur erhobenen Vorwürfen und den Vorwürfen, welche der Beschwer- deführer im vorliegenden Verfahren gegenüber dem Beschwerdegegner 1 erhebt, nicht zu beanstanden.

- 6 -

3. Für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fälschungen finden sich weder in der durch den Beschwerdeführer eingereichten Dokumentation (Unter- suchungsakten Urk. 1/Beilage 1 [blauer Ordner]) noch in der Krankengeschichte (Untersuchungsakten Urk. 1/Beilagen A und B) Anhaltspunkte. Die Ergebnisse der vom Kantonspital Winterthur und von anderen Labors durchgeführten Urin- analysen wurden dem Beschwerdeführer mehrmals nachvollziehbar erklärt (vgl. Schreiben von Prof. Dr. med. D._____ vom 13. August 2012 [Untersuchungsak- ten Urk. 1/Beilage A S. 00228]; Schreiben von Dr. med. E._____ vom 3. Februar 2012 [Untersuchungsakten Urk. 1/Beilage A S. 00205]; Schreiben von Dr. F._____ vom 18. April 2012 [Untersuchungsakten Urk. 1/Beilage A S. 00200 und S. 00199]; Beantwortung von Fragen des Beschwerdeführers durch Dr. G._____ am 16. April 2012 [Untersuchungsakten Urk. 1/Beilage A S. 00202] sowie durch Dr. H._____ am 6. Januar 2012 [Untersuchungsakten Urk. 1/Beilage A S. 00125] und am 4. Mai 2012 [Untersuchungsakten Urk. 1/Beilage A S. 00170 und S. 00149]). Im Weiteren wurde bereits im Be- schluss der hiesigen Kammer vom 1. März 2013 im Verfahren TB130013-O fest- gehalten, dass gemäss den eingereichten Akten sämtliche in Urinanalysen fest- gestellten Harnwegsinfektionen des Beschwerdeführers, bei welchen aufgrund der Keimzahl eine Behandlung erforderlich war, mit den entsprechenden Medi- kamenten behandelt wurden (S. 7 des genannten Beschlusses). Die Vermutung des Beschwerdeführers, er sei nicht oder nicht richtig behandelt worden, erweist sich demnach als unzutreffend. Nicht überzeugend ist sodann der weitere vom Beschwerdeführer gezogene Schluss, sämtliche Analysen, die nach dem 10. Ok- tober 2011 noch E-coli, nach dem 12. Dezember 2011 keine coagulase negativen Staphylokokken, nach dem 26. Dezember 2012 [recte: 2011] noch Enterokokken oder eine niedrige Keimzahl <10^4 oder <10^3 je Milliliter aufwiesen, seien Fäl- schungen. Die vom Beschwerdeführer beanstandeten Urinanalysen erfolgten mit teilweise grossen zeitlichen Abständen und es deutet keinesfalls auf eine Fäl- schung hin, wenn diese Analysen nicht den vom Beschwerdeführer erwarteten Ergebnissen entsprachen. So ist nicht aussergewöhnlich, dass verschriebene Medikamente nicht wie gewünscht wirken, dass bereits bekämpft geglaubte Kei- me wieder auftreten oder dass eine Infektion mit anderen als den bisher nachge-

- 7 - wiesenen Keimen auftritt. Weshalb der Beschwerdeführer schliesslich aufgrund des Analyseformulars sofort erkannt haben will, dass es sich nicht um einen Uri- cult gehandelt habe, führt er nicht näher aus und ist angesichts dessen, dass auf dem Formular ausdrücklich "URICU Uricult" vermerkt ist, auch nicht nachvollzieh- bar. Vielmehr handelt es sich beim Verdacht des Beschwerdeführers, der Be- schwerdegegner 1 habe "einfach etwas eingetippt", um eine blosse Vermutung, welche einen Anfangsverdacht nicht zu begründen vermag. Im Übrigen ist auch nicht ansatzweise ersichtlich, aus welchem Grund der Beschwerdegegner 1 sowie die Ärzte des Kantonsspitals Winterthur und mehrere voneinander unabhängige Labors Urinanalysen des Beschwerdeführers hätten fälschen sollen. Damit be- steht kein Anfangsverdacht für eine Straftat, weshalb die Staatsanwaltschaft die Untersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 zu Recht nicht anhand genom- men hat. Die Beschwerde ist abzuweisen. IV. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 400.- festzusetzen. Mangels Umtrieben ist dem Beschwerdegegner 1 keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 400.- festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
  3. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Entschädigung zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) - 8 - − den Beschwerdegegner 1 unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 und Urk. 3/2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 und Urk. 3/2 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (die Rücksendung der Unter- suchungsakten erfolgt im Rahmen des Verfahrens UE130124-O; gegen Empfangsbestätigung)
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 10. Juli 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i.V.: Gerichtsschreiberin: lic. iur. W. Meyer lic. iur. A. Gürber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE130128-O/U/HEI Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. W. Meyer, Präsident i.V., die Ersatzober- richter lic. iur. A. Schärer und Dr. T. Graf sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Gürber Beschluss vom 10. Juli 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich vom 26. April 2013, A-12/2012/278 VAR

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 27. Juli 2012 meldete sich A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Kantonspolizei in Winterthur, um eine Anzeige wegen Körperverletzung und sinngemäss wegen Urkundenfälschung einzureichen, wobei er umfassende ärztliche Unterlagen zur Durchsicht abgab und ausführte, aus diesen Akten sei ersichtlich, dass er einen schädlichen Keim in sich trage und das Kantonsspital Winterthur die entsprechenden Untersuchungsergebnisse manipuliert habe (Un- tersuchungsakten Urk. 1 S. 2). Die Kantonspolizei wies den Beschwerdeführer in der Folge an, die Akten beim Kantonsspital Winterthur einzufordern und an- schliessend einen Termin bei der Polizei für die Anzeigeerstattung zu vereinba- ren. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach (Untersuchungsakten Urk. 1 S. 3). Am 13. November 2012 wurde der Beschwerdeführer schriftlich zur Sache befragt (Untersuchungsakten Urk. 2). Der Beschwerdeführer machte zu- sammengefasst geltend, mehrere Ärzte sowie mehrere private Labors hätten Uri- nanalysen gefälscht bzw. die entsprechenden Urinproben falsch ausgewertet (Un- tersuchungsakten Urk. 2 S. 1, S. 2 und S. 3). In diesem Zusammenhang erhob der Beschwerdeführer den Vorwurf, B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) von der C._____ AG habe eine Urinanalyse bzw. den entsprechenden Laborbe- richt vom 29. Juni 2012 gefälscht (Untersuchungsakten Urk. 1/Beilage 1 [blauer Ordner], Abgriff "2. Block" S. 1 und S. 10).

2. Bezüglich der gegenüber Ärzten des Kantonsspitals Winterthur erhobenen Vorwürfe verweigerte die hiesige Kammer mit Beschluss vom 1. März 2013 die Erteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung (TB130013-O). Mit Verfügung vom 26. April 2013 nahm die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Untersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 nicht anhand (Urk. 5).

3. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Mai 2013 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde und be-

- 3 - antragte sinngemäss, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft vom 26. April 2013 aufzuheben und eine Strafuntersuchung durchzuführen (Urk. 2). Am 29. Mai 2013 (und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist) ging ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers ein, welches jedoch keine für das vor- liegende Verfahren relevanten Ausführungen enthält (Urk. 6). Für das vom Be- schwerdeführer darin beantragte Einholen einer rechtsgültigen fachärztlichen Stellungnahme und das Ausstellen einer rechtsgültigen Beglaubigung betreffend medizinische Kenntnisse der den Fall bearbeitenden Justizbeamten besteht keine Veranlassung.

4. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet werden (Art. 390 Abs. 2 StPO). II.

1. Der Beschwerdeführer machte in seiner Strafanzeige geltend, er sei auf- grund von durch mehrere Ärzte und diverse Labors gefälschten bzw. falsch aus- gewerteten Urintests im Kantonsspital Winterthur nicht behandelt worden, wobei dies erfolgt sei, um das Fehlverhalten einer Ärztin zu vertuschen (Untersuchungs- akten Urk. 2 S. 1 f.). Bei sämtlichen Analysen, die nach dem 10. Oktober 2011 noch E-coli, die nach dem 12. Dezember 2011 keine coagulase negativen Staphylokokken, die nach dem 26. Dezember 2012 [recte: 2011] noch Enterokok- ken oder die eine niedrige Keimzahl <10^4 oder <10^3 je Milliliter aufwiesen, handle es sich um Fälschungen. In diesem Zusammenhang sei durch den Be- schwerdegegner 1 die Urinanalyse vom 29. Juni 2012 gefälscht worden, da diese nach dem 12. Dezember 2011 erfolgte Analyse keine coagulase negativen Staphylokokken aufweise und eine niedrige Keimzahl festhalte (vgl. Untersu- chungsakten Urk. 1/Beilage 1 [blauer Ordner], Abgriff "2. Block" S. 1 und S. 10).

2. Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Nichtanhandnahmeverfü- gung aus, es seien keine konkreten Anhaltspunkte für die Behauptung des Be- schwerdeführers, die Urinanalyse vom 29. Juni 2012 sei gefälscht worden, er- sichtlich. Zudem erscheine realitätsfern, dass diverse voneinander unabhängige

- 4 - Labors Fälschungen begangen haben sollen. Diesbezüglich fehle es an einem Anfangstatverdacht. Zudem habe das Obergericht des Kantons Zürich im glei- chen Zusammenhang die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen mehrere Mitarbeiter des Kantonsspitals Winterthur nicht erteilt und damit die Einschätzung der Staatsanwaltschaft, wonach die vorliegende Strafanzeige eindeutig unbegründet sei, geschützt (Urk. 8).

3. Hiergegen brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, es fehle in der Nichtanhandnahmeverfügung die saubere Trennung zwischen einem Ver- fahren gegen Beamte und einem Verfahren gegen Privatpersonen. Der Be- schwerdegegner 1 sei ein ganz gewöhnlicher Bewohner der Schweiz und müsse für seine Fälschung vor Gericht gestellt werden. Es gehe nicht an, dass man bei ihm Gesetze, die bei Verfahren gegen Beamte gelten würden, einsetze und ihn Wochen im voraus freispreche (Urk. 2 S. 1 f.). In sämtlichen in vorliegender Sa- che ergangenen gerichtlichen Papieren wimmle es von nichtssagenden und nichts beweisenden Gemeinplätzen und Hinweisen auf Aktenzeichen. Beweise würden fehlen. Bis heute seien seine Angaben nicht widerlegt worden (Urk. 2 S. 2). In der Urinanalyse vom 29. Juni 2012 fehlten die am 12. Dezember 2011 vom Kantonsspital Winterthur nachgewiesenen koagulase negativen Staphylo- kokken. Er - der Beschwerdeführer - habe dem Beschwerdegegner 1 am 28. Juni 2012 eine Urinprobe übergeben. Am 2. Juli 2012 habe ihn der Beschwerdegeg- ner 1 angerufen und berichtet, dass der Urin ok sei bzw. dass nur eine unbedeu- tende Anzahl Bakterien vorhanden sei. Er - der Beschwerdeführer - habe am

9. Juli 2012 das Analyseformular abgeholt und sofort erkannt, dass es sich nicht um einen Uricult handle. Vielmehr habe jemand einfach etwas eingetippt (Urk. 3/2). III.

1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröff- nung einer Untersuchung, wenn sich aus Informationen der Polizei, einer Strafan- zeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die

- 5 - Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse be- stehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfol- gung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sach- verhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbe- fehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessens- spielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung nicht anhand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum Vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. zum Ganzen: Schmid, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozess- ordnung, Zürich/St. Gallen 2009, N 3 f. zu Art. 309, N 1 ff. zu Art. 310; Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Strafprozess- ordnung, Zürich 2010, N 11-14 und N 19-23 zu Art. 309, N 2 ff. zu Art. 310; Omlin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 21 ff. zu Art. 309, N 9 ff. zu Art. 310).

2. Zunächst ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall keineswegs die besonderen Bestimmungen für Beamte zur Anwendung gebracht hat. Eine Nichtanhandnahmeverfügung im Sinne von Art. 310 StPO kann - bei gegebenen Voraussetzungen - unabhängig davon ergehen, ob es sich bei der beschuldigten Person um ein Behördenmitglied bzw. einen Beamten im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB handelt oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat vorliegend lediglich darauf hingewiesen, dass im Verfahren gegen mehrere Mitarbeiter des Kantonsspitals Winterthur das Obergericht die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung nicht erteilt hat. Dies ist angesichts des bestehenden en- gen Zusammenhangs zwischen den gegenüber den Mitarbeitern des Kantonsspi- tals Winterthur erhobenen Vorwürfen und den Vorwürfen, welche der Beschwer- deführer im vorliegenden Verfahren gegenüber dem Beschwerdegegner 1 erhebt, nicht zu beanstanden.

- 6 -

3. Für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fälschungen finden sich weder in der durch den Beschwerdeführer eingereichten Dokumentation (Unter- suchungsakten Urk. 1/Beilage 1 [blauer Ordner]) noch in der Krankengeschichte (Untersuchungsakten Urk. 1/Beilagen A und B) Anhaltspunkte. Die Ergebnisse der vom Kantonspital Winterthur und von anderen Labors durchgeführten Urin- analysen wurden dem Beschwerdeführer mehrmals nachvollziehbar erklärt (vgl. Schreiben von Prof. Dr. med. D._____ vom 13. August 2012 [Untersuchungsak- ten Urk. 1/Beilage A S. 00228]; Schreiben von Dr. med. E._____ vom 3. Februar 2012 [Untersuchungsakten Urk. 1/Beilage A S. 00205]; Schreiben von Dr. F._____ vom 18. April 2012 [Untersuchungsakten Urk. 1/Beilage A S. 00200 und S. 00199]; Beantwortung von Fragen des Beschwerdeführers durch Dr. G._____ am 16. April 2012 [Untersuchungsakten Urk. 1/Beilage A S. 00202] sowie durch Dr. H._____ am 6. Januar 2012 [Untersuchungsakten Urk. 1/Beilage A S. 00125] und am 4. Mai 2012 [Untersuchungsakten Urk. 1/Beilage A S. 00170 und S. 00149]). Im Weiteren wurde bereits im Be- schluss der hiesigen Kammer vom 1. März 2013 im Verfahren TB130013-O fest- gehalten, dass gemäss den eingereichten Akten sämtliche in Urinanalysen fest- gestellten Harnwegsinfektionen des Beschwerdeführers, bei welchen aufgrund der Keimzahl eine Behandlung erforderlich war, mit den entsprechenden Medi- kamenten behandelt wurden (S. 7 des genannten Beschlusses). Die Vermutung des Beschwerdeführers, er sei nicht oder nicht richtig behandelt worden, erweist sich demnach als unzutreffend. Nicht überzeugend ist sodann der weitere vom Beschwerdeführer gezogene Schluss, sämtliche Analysen, die nach dem 10. Ok- tober 2011 noch E-coli, nach dem 12. Dezember 2011 keine coagulase negativen Staphylokokken, nach dem 26. Dezember 2012 [recte: 2011] noch Enterokokken oder eine niedrige Keimzahl <10^4 oder <10^3 je Milliliter aufwiesen, seien Fäl- schungen. Die vom Beschwerdeführer beanstandeten Urinanalysen erfolgten mit teilweise grossen zeitlichen Abständen und es deutet keinesfalls auf eine Fäl- schung hin, wenn diese Analysen nicht den vom Beschwerdeführer erwarteten Ergebnissen entsprachen. So ist nicht aussergewöhnlich, dass verschriebene Medikamente nicht wie gewünscht wirken, dass bereits bekämpft geglaubte Kei- me wieder auftreten oder dass eine Infektion mit anderen als den bisher nachge-

- 7 - wiesenen Keimen auftritt. Weshalb der Beschwerdeführer schliesslich aufgrund des Analyseformulars sofort erkannt haben will, dass es sich nicht um einen Uri- cult gehandelt habe, führt er nicht näher aus und ist angesichts dessen, dass auf dem Formular ausdrücklich "URICU Uricult" vermerkt ist, auch nicht nachvollzieh- bar. Vielmehr handelt es sich beim Verdacht des Beschwerdeführers, der Be- schwerdegegner 1 habe "einfach etwas eingetippt", um eine blosse Vermutung, welche einen Anfangsverdacht nicht zu begründen vermag. Im Übrigen ist auch nicht ansatzweise ersichtlich, aus welchem Grund der Beschwerdegegner 1 sowie die Ärzte des Kantonsspitals Winterthur und mehrere voneinander unabhängige Labors Urinanalysen des Beschwerdeführers hätten fälschen sollen. Damit be- steht kein Anfangsverdacht für eine Straftat, weshalb die Staatsanwaltschaft die Untersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 zu Recht nicht anhand genom- men hat. Die Beschwerde ist abzuweisen. IV. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 400.- festzusetzen. Mangels Umtrieben ist dem Beschwerdegegner 1 keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 400.- festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.

3. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Entschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)

- 8 - − den Beschwerdegegner 1 unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 und Urk. 3/2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 und Urk. 3/2 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (die Rücksendung der Unter- suchungsakten erfolgt im Rahmen des Verfahrens UE130124-O; gegen Empfangsbestätigung)

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 10. Juli 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i.V.: Gerichtsschreiberin: lic. iur. W. Meyer lic. iur. A. Gürber