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UE130115

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2013-09-13 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Am Abend des 26. Oktobers 2012 liess A._____ (Geschädigter, Beschwerde- führer) seine Sporttasche im Club "G._____" in Zürich liegen. D._____ (Beschul- digter, Beschwerdegegner 1), welcher A._____ kennt, nahm diese an sich, begab sich zur Lehrwerkstätte Zürich an der …-Gasse … in Zürich, wo er diese über das verschlossene Tor auf das Areal der Schule warf, damit A._____ oder er selbst sie am nächsten Tag behändigen können. Die Tasche wurde jedoch in der Folge von einem Unbekannten an sich genommen. C._____, die Mutter des Beschwerdeführers war der Ansicht, der Beschwerde- gegner 1 sei mitschuldig am Diebstahl der Sporttasche und verlangte deshalb die Überweisung des betreffenden Polizeirapportes an die Jugendanwaltschaft zur Prüfung der Schuldhaftigkeit des Beschwerdegegners 1 (Urk. 8/1/1 S. 6 und Urk. 8/1/3). Die Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt nahm mit Verfügung vom 12. April 2013 die Strafuntersuchung nicht anhand und begründete dies damit, das Verhalten des Beschwerdegegners 1 erfülle keinen strafrechtlichen Tatbestand, da offensichtlich keine Bereicherungsabsicht und keine dahingehende Absicht, dem Beschwerde- führer die Tatsche zu entziehen, vorgelegen habe (Urk. 5 S. 1 Erw. 2). Mit Eingabe vom 26. April 2013 an die hiesige Kammer erhoben A._____s Eltern für diesen Beschwerde gegen die genannte Nichtanhandnahmeverfügung mit dem sinngemässen Antrag, es sei diese aufzuheben und die Sache zur Anhand- nahme der Strafuntersuchung betreffend Fundunterschlagung an die Jugendan- waltschaft zurückzuweisen (Urk. 2). Die Jugendanwaltschaft und die Mutter des Beschwerdegegners 1 beantragten Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 und 14). Die Eltern A._____s hielten mit weiterer Eingabe an ihrer Ansicht, es liege der Straftatbestand der Fundunterschlagung vor, fest (Urk. 10).

E. 2 Infolge Neukonstituierung des Obergerichts erfolgt der heutige Beschluss in teilweise anderer Besetzung als den Parteien ursprünglich angekündigt.

- 3 -

E. 3 Der unrechtmässigen Aneignung (früher Unterschlagung) schuldig macht sich, wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 137 Ziff. 1 StGB). Auch die Strafbarkeit eines Handelns ohne Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 StGB setzt den Willen zu dauernder Enteignung des Geschädigten voraus. Liegt ein Rückführungswille des Täters vor, fehlt es am Tatbestand der Aneignung. Aneig- nung durch den Finder ist nicht schon dadurch manifestiert, dass er die Fundsa- che an sich nimmt. Er muss - zum Beispiel durch Leugnen des Besitzes - den Wil- len äussern, sie zu behalten (Stefan Trechsel / Dean Crameri, in Trechsel / Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 5 zu Art. 137 StGB). Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB setzt wiederum eine Wegnahme und den Willen voraus, dem Berechtigten einen erheb- lichen Nachteil zuzufügen. Wie den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und des Be- schwerdegegners 1 gegenüber der Polizei entnommen werden kann, hatte ein gemeinsamer Kollege der beiden namens H._____ bemerkt, wie der Beschwer- degegner 1 die Tasche an sich genommen hatte, und teilte dies dem Beschwer- deführer mit, als dieser ins "G._____" zurückkehrte, um seine Tasche zu holen. Es sei auch H._____ gewesen, welcher den Beschwerdegegner 1 angerufen ha- be. Dieser habe ihm gesagt, er habe die Tasche über den Zaun bei der Lehrwerk- stätte Zürich geworfen (Urk. 8/1/1 S. 4 f.). Gemäss Schilderung in der Beschwer- deschrift war es der Beschwerdeführer, welcher den Beschwerdegegner anrief. H._____ habe das Telefongespräch mitgehört (Urk. 1 S. 2 unten). Jedenfalls ergibt sich aus diesen Schilderungen, dass der Beschwerdegegner 1 nie bestritt, die Tasche des Beschwerdeführers an sich genommen zu haben, und von Anfang an erklärte, er habe diese über den Zaun der Lehrwerkstätte Zürich geworfen. Anhaltspunkte dafür, dass dem nicht so sei, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht aufgezeigt. Somit äusserte der Beschwerdegegner 1 in keiner Weise, weder ausdrücklich, noch stillschweigend bzw. durch konkludentes Handeln, den Willen, die Tasche oder deren Inhalt behalten zu wollen. Es fehlt an den Tatbe- standsmerkmalen der Aneignung und, wie bereits die Jugendanwaltschaft in der

- 4 - angefochtenen Verfügung zutreffend festhält, der Bereicherungsabsicht sowie der Absicht, dem Beschwerdeführer die Tasche zu entziehen. Die Eltern des Beschwerdeführers tragen in der Beschwerdeschrift vor, der Be- schwerdegegner werde an seiner Aussage, er habe in guter Absicht gehandelt, festhalten. Doch gäbe es keine Beweise für diese Aussage. Wenn man die ganze wahre Geschichte kenne, die zum Verschwinden der Tasche geführt habe, könne ohne weiteres auch eine berechnende Absicht hinter dem An-sich-Nehmen der Tasche gestanden haben (Urk. 2 S. 4 Mitte). Dabei wird verkannt, dass der Be- schwerdegegner 1 nicht seine Unschuld zu beweisen hat. Wie auch die Jugend- anwaltschaft in ihrer Vernehmlassung festhält, war die Handlungsweise des Be- schwerdegegners 1 unklug (Urk. 7 S. 2). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die- se in böser und auf die Begehung einer Straftat bzw. der Zufügung eines erhebli- chen Nachteils für den Beschwerdeführer gerichteter Absicht erfolgte, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer und seinen Eltern auch nicht vor- getragen. Somit ist die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen den Beschwer- degegner 1 - sei es wegen Diebstahls oder wegen unrechtmässiger Aneignung, allenfalls auch Sachentziehung - nicht zu beanstanden. Die Jugendanwaltschaft hält in Erwägung 4 des angefochtenen Entscheids fest, dem Beschwerdegegner 1 sei mangels wesentlicher Umtriebe und schwerer Ver- letzung in den persönlichen Verhältnissen weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zuzusprechen (Urk. 5 S. 1). Der Beschwerdeführer weist unter Be- zugnahme auf diese Erwägung darauf hin, dass ihm und seinen Eltern durch das Verhalten des Beschwerdegegners 1 grosse Umtriebe, Umstände und Kosten entstanden seien (Urk. 2 S. 4 oben). Da der Beschwerdegegner 1 sich nicht straf- bar machte und ihm keine Kosten aufzuerlegen sind, fehlt es im Strafverfahren an einem Rechtsgrund, den Beschwerdegegner 1 adhäsionsweise zur Bezahlung ei- ner Entschädigung an den Beschwerdeführer bzw. dessen Eltern zu verpflichten (Art. 3 Abs. 1 JStPO in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

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E. 4 Der Beschwerdeführer unterliegt im Beschwerdeverfahren, weshalb ihm des- sen Kosten aufzuerlegen sind (Art. 44 Abs. 2 JStPO in Verbindung mit Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung von Bedeutung, Auf- wand und Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts, GebV OG) sowie des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers auf das Minimum von Fr. 300.-- gemäss § 17 Abs. 1 GebV OG anzusetzen. Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner 1 für dieses Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Er hatte eine solche auch nicht beantragt. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.--.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt.
  4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an: − die Eltern des Beschwerdeführers, gegen Gerichtsurkunde − die Eltern des Beschwerdegegners 1, gegen Gerichtsurkunde − die Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt, ad 2013/263, gegen Empfangs- bestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt, ad 2013/263, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 8), gegen Empfangsbestätigung - 6 - Zürich, 13. September 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. J. Hürlimann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE130115-O/U/HON Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und die Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. J. Hürlimann Beschluss vom 13. September 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Inhaber der elterlichen Sorge B._____ vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____ gegen

1. D._____,

2. Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt, Beschwerdegegner 1 vertreten durch Inhaber der elterlichen Sorge E._____ 1 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge F._____ betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Jugendanwalt- schaft Zürich-Stadt vom 12. April 2013, 2013/263

- 2 - Erwägungen:

1. Am Abend des 26. Oktobers 2012 liess A._____ (Geschädigter, Beschwerde- führer) seine Sporttasche im Club "G._____" in Zürich liegen. D._____ (Beschul- digter, Beschwerdegegner 1), welcher A._____ kennt, nahm diese an sich, begab sich zur Lehrwerkstätte Zürich an der …-Gasse … in Zürich, wo er diese über das verschlossene Tor auf das Areal der Schule warf, damit A._____ oder er selbst sie am nächsten Tag behändigen können. Die Tasche wurde jedoch in der Folge von einem Unbekannten an sich genommen. C._____, die Mutter des Beschwerdeführers war der Ansicht, der Beschwerde- gegner 1 sei mitschuldig am Diebstahl der Sporttasche und verlangte deshalb die Überweisung des betreffenden Polizeirapportes an die Jugendanwaltschaft zur Prüfung der Schuldhaftigkeit des Beschwerdegegners 1 (Urk. 8/1/1 S. 6 und Urk. 8/1/3). Die Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt nahm mit Verfügung vom 12. April 2013 die Strafuntersuchung nicht anhand und begründete dies damit, das Verhalten des Beschwerdegegners 1 erfülle keinen strafrechtlichen Tatbestand, da offensichtlich keine Bereicherungsabsicht und keine dahingehende Absicht, dem Beschwerde- führer die Tatsche zu entziehen, vorgelegen habe (Urk. 5 S. 1 Erw. 2). Mit Eingabe vom 26. April 2013 an die hiesige Kammer erhoben A._____s Eltern für diesen Beschwerde gegen die genannte Nichtanhandnahmeverfügung mit dem sinngemässen Antrag, es sei diese aufzuheben und die Sache zur Anhand- nahme der Strafuntersuchung betreffend Fundunterschlagung an die Jugendan- waltschaft zurückzuweisen (Urk. 2). Die Jugendanwaltschaft und die Mutter des Beschwerdegegners 1 beantragten Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 und 14). Die Eltern A._____s hielten mit weiterer Eingabe an ihrer Ansicht, es liege der Straftatbestand der Fundunterschlagung vor, fest (Urk. 10).

2. Infolge Neukonstituierung des Obergerichts erfolgt der heutige Beschluss in teilweise anderer Besetzung als den Parteien ursprünglich angekündigt.

- 3 -

3. Der unrechtmässigen Aneignung (früher Unterschlagung) schuldig macht sich, wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 137 Ziff. 1 StGB). Auch die Strafbarkeit eines Handelns ohne Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 StGB setzt den Willen zu dauernder Enteignung des Geschädigten voraus. Liegt ein Rückführungswille des Täters vor, fehlt es am Tatbestand der Aneignung. Aneig- nung durch den Finder ist nicht schon dadurch manifestiert, dass er die Fundsa- che an sich nimmt. Er muss - zum Beispiel durch Leugnen des Besitzes - den Wil- len äussern, sie zu behalten (Stefan Trechsel / Dean Crameri, in Trechsel / Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 5 zu Art. 137 StGB). Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB setzt wiederum eine Wegnahme und den Willen voraus, dem Berechtigten einen erheb- lichen Nachteil zuzufügen. Wie den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und des Be- schwerdegegners 1 gegenüber der Polizei entnommen werden kann, hatte ein gemeinsamer Kollege der beiden namens H._____ bemerkt, wie der Beschwer- degegner 1 die Tasche an sich genommen hatte, und teilte dies dem Beschwer- deführer mit, als dieser ins "G._____" zurückkehrte, um seine Tasche zu holen. Es sei auch H._____ gewesen, welcher den Beschwerdegegner 1 angerufen ha- be. Dieser habe ihm gesagt, er habe die Tasche über den Zaun bei der Lehrwerk- stätte Zürich geworfen (Urk. 8/1/1 S. 4 f.). Gemäss Schilderung in der Beschwer- deschrift war es der Beschwerdeführer, welcher den Beschwerdegegner anrief. H._____ habe das Telefongespräch mitgehört (Urk. 1 S. 2 unten). Jedenfalls ergibt sich aus diesen Schilderungen, dass der Beschwerdegegner 1 nie bestritt, die Tasche des Beschwerdeführers an sich genommen zu haben, und von Anfang an erklärte, er habe diese über den Zaun der Lehrwerkstätte Zürich geworfen. Anhaltspunkte dafür, dass dem nicht so sei, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht aufgezeigt. Somit äusserte der Beschwerdegegner 1 in keiner Weise, weder ausdrücklich, noch stillschweigend bzw. durch konkludentes Handeln, den Willen, die Tasche oder deren Inhalt behalten zu wollen. Es fehlt an den Tatbe- standsmerkmalen der Aneignung und, wie bereits die Jugendanwaltschaft in der

- 4 - angefochtenen Verfügung zutreffend festhält, der Bereicherungsabsicht sowie der Absicht, dem Beschwerdeführer die Tasche zu entziehen. Die Eltern des Beschwerdeführers tragen in der Beschwerdeschrift vor, der Be- schwerdegegner werde an seiner Aussage, er habe in guter Absicht gehandelt, festhalten. Doch gäbe es keine Beweise für diese Aussage. Wenn man die ganze wahre Geschichte kenne, die zum Verschwinden der Tasche geführt habe, könne ohne weiteres auch eine berechnende Absicht hinter dem An-sich-Nehmen der Tasche gestanden haben (Urk. 2 S. 4 Mitte). Dabei wird verkannt, dass der Be- schwerdegegner 1 nicht seine Unschuld zu beweisen hat. Wie auch die Jugend- anwaltschaft in ihrer Vernehmlassung festhält, war die Handlungsweise des Be- schwerdegegners 1 unklug (Urk. 7 S. 2). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die- se in böser und auf die Begehung einer Straftat bzw. der Zufügung eines erhebli- chen Nachteils für den Beschwerdeführer gerichteter Absicht erfolgte, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer und seinen Eltern auch nicht vor- getragen. Somit ist die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen den Beschwer- degegner 1 - sei es wegen Diebstahls oder wegen unrechtmässiger Aneignung, allenfalls auch Sachentziehung - nicht zu beanstanden. Die Jugendanwaltschaft hält in Erwägung 4 des angefochtenen Entscheids fest, dem Beschwerdegegner 1 sei mangels wesentlicher Umtriebe und schwerer Ver- letzung in den persönlichen Verhältnissen weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zuzusprechen (Urk. 5 S. 1). Der Beschwerdeführer weist unter Be- zugnahme auf diese Erwägung darauf hin, dass ihm und seinen Eltern durch das Verhalten des Beschwerdegegners 1 grosse Umtriebe, Umstände und Kosten entstanden seien (Urk. 2 S. 4 oben). Da der Beschwerdegegner 1 sich nicht straf- bar machte und ihm keine Kosten aufzuerlegen sind, fehlt es im Strafverfahren an einem Rechtsgrund, den Beschwerdegegner 1 adhäsionsweise zur Bezahlung ei- ner Entschädigung an den Beschwerdeführer bzw. dessen Eltern zu verpflichten (Art. 3 Abs. 1 JStPO in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

- 5 -

4. Der Beschwerdeführer unterliegt im Beschwerdeverfahren, weshalb ihm des- sen Kosten aufzuerlegen sind (Art. 44 Abs. 2 JStPO in Verbindung mit Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung von Bedeutung, Auf- wand und Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts, GebV OG) sowie des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers auf das Minimum von Fr. 300.-- gemäss § 17 Abs. 1 GebV OG anzusetzen. Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner 1 für dieses Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Er hatte eine solche auch nicht beantragt. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.--.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt.

4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an: − die Eltern des Beschwerdeführers, gegen Gerichtsurkunde − die Eltern des Beschwerdegegners 1, gegen Gerichtsurkunde − die Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt, ad 2013/263, gegen Empfangs- bestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt, ad 2013/263, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 8), gegen Empfangsbestätigung

- 6 - Zürich, 13. September 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. J. Hürlimann