Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 1. Februar 2006 liess †E._____ (verstorben am tt.mm.2008; nachfolgend: †E._____) gegen seine Tochter C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2), deren Ehemann B._____ (nachfolgend: Beschwerde- gegner 1) sowie deren Tochter D._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 3) Anzeige erstatten wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher Veruntreuung, eventu- aliter mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, mehrfacher Urkundenfäl- schung und mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs- anlage (Urk. 8/1/1). Mit Eingabe vom 12. April 2007 liess †E._____ seine Anzeige ergänzen (Urk. 8/2/7/1). Nachdem die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl am
12. Oktober 2007 die Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) abgetreten hatte (Urk. 8/3/30), verfügte Letztere am 25. März 2013 die Einstellung der Strafuntersuchung gegen die Be- schwerdegegner (Urk. 3 = Urk. 8/5/48). Dagegen liess A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer), Sohn und Willensvollstrecker des verstorbenen †E._____, mit Eingabe vom 25. April 2013 fristgerecht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuwei- sen, die Strafuntersuchung fortzuführen bzw. zu ergänzen und anschliessend An- klage zu erheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staats- anwaltschaft (Urk. 2).
E. 2 Der Anzeigeerstatter †E._____ lebte mit seiner Ehefrau – †F._____ (nach- folgend: †F._____) – in einer Mietwohnung in Zürich. Nach dem Tod seiner Frau am tt.mm.2001 und nachdem er im August 2001 einen Hirnschlag erlitten hatte, dem diverse Spitalaufenthalte folgten, zog er im April 2002 ins Alters- und Pflege- heim … in G._____. Ab Januar 2003 lebte er im … Altersheim H._____ … (vgl. Urk. 8/2/9 S. 4). Mit Beschluss vom 11. April 2005 wurde für ihn durch die Vor- mundschaftsbehörde des Kreises H._____ eine Beistandschaft nach Art. 394 alt- ZGB angeordnet und Amtsvormund I._____ zum Beistand ernannt (Urk. 8/1/2/2). Bei seinem Tod am tt.mm.2008 (Urk. 8/3/28/2) hinterliess †E._____ als gesetzli- che Erben den Beschwerdeführer (Sohn) und die Beschwerdegegnerin 2 (Toch- ter; vgl. Urk. 8/3/28/8, 9).
E. 3 In der Anzeige vom 1. Februar 2006 wird den Beschwerdegegnern im We- sentlichen zusammengefasst vorgeworfen, in den Jahren 2002 bis 2005 †E._____ zustehende Leistungen der AHV/IV (Hilflosenentschädigung) sowie der Krankenkasse behalten und für sich verbraucht zu haben. Sodann hätten sie im Zeitraum von 2001 bis 2005 hohe Bezüge ab †E._____s Konten für den Eigenge- brauch vorgenommen und für eigene Rechnung dessen Personenwagen verkauft.
- 4 - Dabei hätten sie Verträge, Vollmachten, Quittungen etc. mit der nachgemachten Unterschrift von †E._____ versehen (Urk. 8/1/1 S. 14; vgl. Urk. 3 S. 2). In der An- zeige vom 12. April 2007 wird den Beschwerdegegnern zusammengefasst weiter vorgeworfen, bis November 2006 die an †E._____ und seine Ehefrau †F._____ abgegebenen J._____-Personal- und J._____-Kundenkarten unberechtigterweise eingesetzt und dabei die Unterschrift von †F._____ gefälscht zu haben, um so ihnen nicht zustehende Mitarbeiterrabatte zu erlangen. Dabei sei zu befürchten, diese Einkäufe seien mit †E._____s veruntreutem Geld bezahlt worden (Urk. 8/2/7/1).
E. 4 Hinsichtlich der Vermögensdelikte begründete die Staatsanwaltschaft die Einstellung der Strafuntersuchung im Wesentlichen mit dem Fehlen einer strafba- ren Handlung. So habe †E._____ von den Geldtransfers an die Beschwerdegeg- ner gewusst und diese zu jener Zeit auch gewollt (Urk. 3 S. 19 f.). Mit Bezug auf die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 – so die Staatsanwalt- schaft – komme hinzu, dass Betrug, Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesor- gung sowie betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil eines Angehörigen nur auf Antrag verfolgt und bestraft würden. Vorlie- gend jedoch hätten die Vermögensverschiebungen hauptsächlich in den Jahren 2001 bis 2004 stattgefunden und vereinzelt noch bis Ende April 2005 angedauert. Daher seien die Anzeigen vom 1. Februar 2006 und vom 12. April 2007 nicht in- nerhalb der dreimonatigen Antragsfrist erfolgt, weshalb die Strafuntersuchung ge- gen die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3, soweit es um Antragsdelikte gehe, ein- zustellen sei (Urk. 3 S. 17-19). Was den Vorwurf der Urkundenfälschung anbelangt, erwog die Staatsan- waltschaft, es sei erstellt, dass keine Urkundenfälschungen vorlägen. Zum einen habe das Urkundenlabor auf den ihm zur Echtheitsprüfung vorgelegten Quittun- gen Anhaltspunkte dafür gefunden, dass die fraglichen Unterschriften von †E._____ stammten, und gleichzeitig keine Merkmale erkennen können, welche auf Fälschungen hinweisen würden. Zum anderen habe †E._____ seine Schen- kungsabsichten und damit die Unterzeichnung des betreffenden Schenkungsver- trages eingeräumt (Urk. 3 S. 20 f.).
- 5 - Hinsichtlich des Vorwurfs der unrechtmässigen Verwendung der J._____- Kunden- bzw. Personalkarten schliesslich stützte die Staatsanwaltschaft die Ein- stellung auf Art. 53 StGB. Zwar habe die Beschwerdegegnerin 1 angegeben, die Karten eingesetzt und die Belege mit "F._____", dem Namen der verstorbenen †F._____, unterzeichnet zu haben. Da jedoch die Rechnungen der Kartenorgani- sation regelmässig bezahlt worden seien und weder diese selbst noch die ... J._____ AG einen Schaden behaupteten (Desinteresseerklärung vom 24.12.2009, Urk. 8/4/43/19), bestehe weder ein Interesse der Öffentlichkeit noch ein solches möglicherweise Geschädigter an der weiteren Strafverfolgung (Urk. 3 S. 21).
E. 5 Der Beschwerdeführer lässt zunächst vorbringen, die Staatsanwaltschaft stelle für die Frage des Beginns der Strafantragsfrist zu Unrecht auf den Zeitpunkt der "Vermögensverschiebungen" an die Beschwerdegegner ab. Massgebend sei jedoch, wie die Vermögenswerte von diesen in der Folge verwendet worden seien und ab welchem Zeitpunkt †E._____ von dieser Verwendung Kenntnis gehabt habe (Urk. 2 S. 4-9). Sodann stütze sich die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen auf die völlig unglaubhafte Sachdarstellung der Beschwerdegegner, während sie †E._____s Sachdarstellung weitgehend ausser Acht lasse, obwohl sich diese an- klagegenügend erstellen lasse. Zudem sei die Untersuchung in gewissen Punkten unvollständig (Urk. 2 S. 9-19). 6.1 Vorliegend stellt sich vorab die Frage der Beschwerdelegitimation des Be- schwerdeführers. Zur Anfechtung einer Einstellungsverfügung berechtigt sind gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO die Parteien. Art. 382 Abs. 1 StPO konkretisiert dies und hält fest, dass die Partei, um ein Rechtsmittel ergreifen zu können, ein recht- lich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides haben muss. Partei ist neben dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen. Dabei gilt als geschä- digt diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt sind die Träger des durch
- 6 - die verletzte Strafnorm geschützten Rechtsgutes. Bloss mittelbar verletzt und da- mit keine Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO sind hingegen die Rechtsnachfolger der unmittelbar verletzten Person, wie namentlich deren Erben (Urteil 1B_298/2012 vom 27.8.2012 Erw. 2.3.2; vgl. Mazzucchelli/Postizzi, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, Basel 2011, Art. 115 N 26). Wie aus den Akten hervorgeht, erfolgten die den Beschwerdegegnern vor- geworfenen Handlungen noch zu †E._____s Lebzeiten und damit in einer Zeit, in der der Beschwerdeführer diesen noch nicht beerbt hatte. Unmittelbar geschädigt i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO war somit allenfalls †E._____, nicht jedoch der Be- schwerdeführer. Nachfolgend ist indessen zu prüfen, ob und gegebenenfalls in- wieweit dem Beschwerdeführer als †E._____s Sohn Verfahrensrechte zukom- men. 6.2 Nach Art. 382 Abs. 3 StPO können nach dem Tod der Privatklägerschaft die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge ihrer Erb- berechtigung ein Rechtsmittel ergreifen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind. Damit wird der Grundsatz der Rechtsnachfolge von Art. 121 StPO weitergeführt und ist zusammen mit dieser Bestimmung zu lesen (vgl. Urteil 1B_298/2012 vom 27.8.2012 Erw. 2.4.1). Stirbt demnach die geschä- digte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, gehen ihre Rechte, und damit auch die Möglichkeit, sich als Privatkläger zu konstituieren, auf die Angehörigen in der Reihenfolge der Erbberechtigung über (vgl. Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 700). Dabei ist Art. 121 StPO auch in denjenigen Fällen anwendbar, in welchen die Nachfolge wie vorliegend noch unter der Geltung des früheren Prozessrechts eintrat (Schmid, Übergangsrecht der schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, S. 35). 6.3 Der Beschwerdeführer ist †E._____s Sohn und damit dessen Angehöriger im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB. Zudem ist er dessen einziger gesetzlicher Er- be, nachdem †E._____s Tochter (die Beschwerdegegnerin 2) sowie deren an ihre Stelle als Erbinnen getretenen Töchter (die Beschwerdegegnerin 3 und K._____) die unbedingte und vorbehaltlose Ausschlagung der Erbschaft für sich und ihre
- 7 - Söhne erklärt haben (Urk. 8/3/28/9). Ein Verzicht von †E._____ auf seine Verfah- rensrechte liegt nicht vor. Somit gingen die Rechte von †E._____, und damit auch die Möglichkeit, sich als Privatkläger zu konstituieren, auf den Beschwerdeführer über. Der Beschwerdeführer hat sich am 21. März 2011 als Privatkläger konstitu- iert und erklärt, sich am Verfahren sowohl als Straf- als auch als Zivilkläger zu be- teiligen (Urk. 8/5/47/19). 6.4 Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO). Soweit daher †E._____ durch die angezeigten Handlungen der Beschwerdegegner in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden war, ist der Beschwerdeführer als dessen Rechtsnachfolger, der sich insbesondere auch als Strafkläger konstituiert hat, durch die Einstellung der Untersuchung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen. Dementspre- chend ist insoweit seine Beschwerdelegitimation gestützt auf Art. 382 Abs. 3 i.V.m. Art. 121 Abs. 1 StPO zu bejahen. Erfolgten hingegen die zur Anzeige ge- brachten Handlungen nicht zum Nachteil von †E._____, wurde dieser nicht unmit- telbar in seinen Rechten verletzt und es kam ihm keine Geschädigtenstellung i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zu. Soweit es somit um Handlungen zum Nachteil der … J._____ AG bzw. der Kreditkartenorganisation geht, fehlt es dem Beschwerde- führer an einem rechtlich geschützten Interesse an der Anfechtung der Einstel- lungsverfügung. Insoweit ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 7 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständi- ge oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfer- tigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvo- raussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse auf- getreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die Untersuchungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Straf- prozessrecht der Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. of-
- 8 - fensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden. Hingegen ist An- klage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Frei- spruch (BGE 138 IV 86 Erw. 4.1.1; BGE 137 IV 219 Erw. 7.1). Der Staatsanwalt- schaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessenspielraum zu. Halten sich die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung und diejenige eines Frei- spruchs etwa die Waage, muss umso eher angeklagt werden, je schwerer das Delikt wiegt. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat nicht die Untersu- chungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vor- wurfes zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Ge- richt (BGE 138 IV 86 Erw. 4.1.1; Urteil 1B_747/2012 vom 27.6.2013 Erw. 2).
E. 8 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine umfassende Beweiswürdigung und keine abschliessende Prüfung der Glaubwürdigkeit der Beteiligten beziehungsweise der Glaubhaftigkeit ihrer Aussa- gen vorzunehmen ist, sondern dies nur insofern zu prüfen ist, als es der Beant- wortung der Frage dient, ob die Untersuchung zu Recht eingestellt wurde. 9.1 Veruntreuung, Betrug, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungs- anlage sowie ungetreue Geschäftsbesorgung jeweils zum Nachteil eines Angehö- rigen werden nur auf Antrag verfolgt. Als Tochter bzw. Enkeltochter von †E._____ gelten die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 als dessen Angehörige (Art. 110 Abs. 1 StGB), weshalb eine gegen sie gerichtete Strafuntersuchung wegen eines der vorgenannten Delikte zum Nachteil von †E._____ einen gültigen Strafantrag voraussetzt. 9.2 Die Frist, innerhalb derer ein Strafantrag zu stellen ist, beträgt drei Monate und beginnt, sobald der antragsberechtigten Person der Täter und die Tat, d.h. deren Tatbestandselemente bekannt werden (Art. 31 StGB; BGE 126 IV 131 Erw. 2a; Urteil 6B_217/2012 vom 20.7.2012 Erw. 1.2). Dabei gilt nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung im Zweifel die Frist als eingehalten, wenn keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Antragsberechtigten Tat und Täter schon früher bekannt waren (BGE 97 I 769 Erw. 3; Urteil 6B_431/2010 vom 24.9.2010 Erw. 2.3.3; Urteil 6B_867/2009 vom 3.12.2009 Erw. 2.5).
- 9 - 9.3 In der Anzeige vom 1. Februar 2006 geht es im Wesentlichen darum, dass die Beschwerdegegner die Möglichkeit hatten, über †E._____ zustehende Ver- mögenswerte zu verfügen. Ihnen wird vorgeworfen, diese Vermögenswerte zum eigenen Nutzen verwendet zu haben, anstatt mit diesen †E._____s laufenden Rechnungen zu begleichen und diese Werte im Übrigen aufzubewahren. Das an- gezeigte und allenfalls strafbare Verhalten der Beschwerdegegner liegt somit ent- gegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 3 S. 17-19) nicht darin, dass jene die Verfügungsmöglichkeit über †E._____s Vermögenswerte erlangten, sondern vielmehr in der Art und Weise, wie diese in der Folge verwendet wurden. Dementsprechend ist für den Beginn der Strafantragsfrist derjenige Zeitpunkt massgebend, ab welchem †E._____ von dieser Verwendung Kenntnis hatte. Wann dies der Fall war, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Insbesondere be- stehen keine Anhaltspunkte, †E._____ habe davon gewusst, bevor er am
E. 11 November 2005 von seinem damaligen Anwalt, nachdem dieser entsprechen- de Sachverhaltsabklärungen getroffen hatte, darüber orientiert wurde (vgl. Urk. 8/1/2/4). Ebenso wenig geht aus den Akten hervor, wann †E._____ von der angeblich unrechtmässigen Verwendung der J._____-Personal- und J._____- Kundenkarten durch die Beschwerdegegner erfuhr, zumal die betreffenden Ab- rechnungen an die Beschwerdegegner 1 und 2 adressiert waren (vgl. Urk. 8/2/7/3). Daher ist davon auszugehen, die mit Strafanzeigen vom 1. Februar 2006 (eingegangen bei der Staatsanwaltschaft am 6. Februar 2006; vgl. Urk. 8/1/1 S. 1) und 12. April 2007 eingereichten Strafanträge seien rechtzeitig gestellt worden. 10.1 In einem ersten Punkt wird dem Beschwerdegegner 1 vorgeworfen, er habe †E._____ am 18. Mai 2001 veranlasst, Fr. 100'000.– vom Konto der verstorbenen †F._____ abzuheben und ihm, dem Beschwerdegegner 1, bar auszuhändigen. Dabei habe das am 30. Juli 2002 für den Nachlass von †F._____ ausgestellte Si- cherungsinventar noch den Vermögenssaldo am Todestag ausgewiesen, ohne Hinweis auf den vorzeitigen Bezug des Geldes (Urk. 8/1/1 S. 11 f.; Urk. 3 S. 2 f.). 10.2 Die Beschwerdegegner 1 und 2 machen geltend, es habe sich um eine Schenkung von †E._____ an die Beschwerdegegnerin 2 gehandelt (Urk. 8/2/12/2
- 10 - S. 11; Urk. 8/2/12/3 S. 5; Urk. 8/2/12/4 S. 1; Urk. 8/2/12/5 S. 3; Urk. 8/3/25/1 S. 7 f.). Dazu reichten sie einen von †E._____ und der Beschwerdegegnerin 2 unter- zeichneten Vertrag vom 18. Mai 2001 über Fr. 100'000.– mit der Überschrift "Schenkungsvertrag" ein (Urk. 8/1c/5/20). 10.3 †E._____ seinerseits gab in seiner Einvernahme vom 15. Mai 2006 auf Vor- halt dieses Vertrages an, diesen unterzeichnet und dem Beschwerdegegner 1 das Geld gegeben zu haben. Mit diesem Geld hätte das Heim, d.h. die laufenden Kos- ten bezahlt werden sollen. Es sei sicher keine Schenkung gewesen. Auf Hinweis, dass es sich gemäss Vertrag um eine Schenkung an die Beschwerdegegnerin 2 gehandelt habe, erklärte er, dazu nicht viel sagen zu können. Er erinnere sich nicht (Urk. 8/2/12/7 S. 3). 10.4 In seiner Beschwerde lässt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf †E._____s Aussage in der Untersuchung geltend machen, der Rechtsgrund der Übergabe der Fr. 100'000.– sei nach wie vor unklar. Es würden sich weitere Be- weisabnahmen aufdrängen. So habe L._____ (Ehefrau des Beschwerdeführers) in ihrer Zeugeneinvernahme erwähnt, dass sich †E._____ anlässlich eines Tref- fens im September 2002, bei welchem u.a. die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 sowie ihr (L._____s und des Beschwerdeführers) gemeinsamer Sohn M._____ anwesend gewesen seien, bezüglich dieser Fr. 100'000.– geäussert habe. M._____ sei daher noch zu befragen (Urk. 2 S. 16 f.). 10.5 In seiner Anzeige vom 1. Februar 2006 hatte †E._____ noch Zweifel an der Echtheit der Unterschrift auf dem Schenkungsvertrag vom 18. Mai 2001 geltend machen lassen (Urk. 8/1/1 S. 7). Jedoch anerkannte er in der späteren Einver- nahme, diesen Vertrag unterzeichnet zu haben (Urk. 8/2/12/7 S. 3), weshalb von der Echtheit der Unterschrift auszugehen ist. 10.6 Im Zusammenhang mit dem genannten Schenkungsvertrag vom 18. Mai 2001 liess sich †E._____ am 18. Mai 2001 ab dem Konto bei der Migrosbank sei- ner am tt.mm.2001 verstorbenen Ehefrau, †F._____, Fr. 100'000.– auszahlen (vgl. Urk. 8/1c/5/19), welche der Beschwerdegegner 1 noch gleichentags auf sein Migrosbankkonto einzahlte (vgl. 8/1b/9/4). Dabei ergeben sich weder aus
- 11 - †E._____s Aussagen noch aus den übrigen Akten Hinweise darauf, dass der Be- schwerdegegner 1 †E._____ zu dieser Barabhebung gedrängt oder gar gezwun- gen hatte. Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Be- schwerdegegners 1 bestehen somit insofern keine. Die fraglichen Fr. 100'000.– wurden von einem Konto abgehoben, welches auf †E._____s verstorbene Ehe- frau, †F._____, lautete, stammten also letztlich aus deren Nachlass. Allerdings war †E._____ nicht nur deren Erbe – †F._____ hatte ihm die frei verfügbare Quo- te zu Eigentum und am restlichen Nachlass die Nutzniessung zugewandt –, son- dern war von dieser auch zum Willensvollstrecker ernannt worden (vgl. Urk. 8/1/2/36-38). Als solcher hatte er u.a. die Aufgabe, die Erbschaft zu verwal- ten (vgl. Art. 518 ZGB), und war damit grundsätzlich auch berechtigt, bereits vor der eigentlichen Erbteilung Vorschüsse an die Erben, mithin auch an sich selber, zu leisten (vgl. Karrer, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], BSK ZGB II, 4. Aufl., Basel 2011, Art. 518 N 29). Unter diesen Umständen durften die Beschwerdegegner 1 und 2 ohne Weiteres davon ausgehen, †E._____ sei berechtigt gewesen, über diese Fr. 100'000.– zu verfügen. Somit ergibt sich durch die Annahme der Fr. 100'000.– als Schenkung kein strafrechtlich relevantes Verhalten der Be- schwerdegegner 1 und 2. 10.7 Soweit seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, der Rechts- grund der Übergabe sei nach wie vor unklar (vgl. Urk. 2 S. 16), ist zu berücksich- tigen, dass abgesehen von †E._____s Aussage keinerlei Anhaltspunkte beste- hen, es habe sich – entgegen den Angaben der Beschwerdegegner 1 und 2 – nicht um eine Schenkung, also eine unentgeltliche Zuwendung gehandelt. Zum einen trägt der von †E._____ unterzeichnete Vertrag vom 18. Mai 2001 explizit die Überschrift "Schenkungsvertrag". Dies war auch für †E._____ erkennbar, als er den Vertrag unterzeichnete. Gründe, einen Vertrag als "Schenkungsvertrag" zu bezeichnen, obwohl man dies gerade nicht will, werden weder genannt noch sind solche ersichtlich. Darauf hingewiesen, dass es sich gemäss Vertrag um eine Schenkung gehandelt habe, erklärte †E._____ lediglich, er könne sich nicht erin- nern (Urk. 8/2/12/7 S. 3). Zum anderen erklärte auch †E._____s Treuhänder, N._____ (nachfolgend: N._____), einmal habe †E._____ der Beschwerdegegne- rin 2 Fr. 100'000.– geschenkt. Er, N._____, habe auf entsprechenden Auftrag hin
- 12 - den Schenkungsvertrag ausgearbeitet, wobei †E._____ seinen Wunsch zur Schenkung ihm, N._____, gegenüber persönlich und ausdrücklich geäussert habe (Urk. 8/2/12/6 S. 4, 10). Unter diesen Umständen indes lässt sich nicht nachwei- sen, dass †E._____ der Beschwerdegegnerin 2 die Fr. 100'000.– nicht hatte schenken wollen. Daran vermöchte auch eine anderslautende Aussage von M._____ nichts zu ändern, zumal sich diese auf eine Äusserung von †E._____ beziehen würde, welche dieser erst einige Zeit nach Abschluss des Vertrages machte und dementsprechend keine klaren Rückschlüsse auf †E._____s Willen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zuliesse. Auf eine diesbezügliche Einver- nahme von M._____ kann somit verzichtet werden. 10.8 Soweit schliesslich in der Anzeige beanstandet wurde, dass im Sicherungs- inventar zum Nachlass von †F._____ der vorzeitige Bezug von Fr. 100'000.– nicht vermerkt, sondern vielmehr der Saldo per Todestag aufgeführt sei (vgl. Urk. 8/1/1 S. 12), ist anzumerken, dass im Sicherungsinventar explizit darauf hingewiesen wird, dass die seit dem Todestag eingetretenen Veränderungen an den Aktiven und Passiven nicht berücksichtigt wurden (Urk. 8/1/2/38 S. 14 Ziffer 4 lit. g). Ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwerdegegner 1 und 2 ergibt sich so- mit auch hieraus nicht. 10.9 Nachdem die gesamten Umstände überwiegend auf eine Schenkung hin- deuten und keine Untersuchungshandlungen ersichtlich sind, die zu einem ande- ren Ergebnis führen könnten, besteht mit Bezug auf diese Fr. 100'000.– kein hin- reichender Tatverdacht für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwer- degegner. Insoweit hat die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung daher zu Recht eingestellt.
E. 11.1 Im Weiteren sprach die AHV/IV am 26. August 2002 †E._____ rückwirkend ab dem 1. August 2002 eine Hilflosenentschädigung zu von monatlich Fr. 824.– bzw. ab Januar 2003 Fr. 844.– und ab Januar 2005 Fr. 860.–. Dies ergab für den Zeitraum vom 1. August 2002 bis 30. April 2005 einen Betrag von insgesamt Fr. 27'816.– (Urk. 8/1/2/43, 44, 47).
- 13 - Zudem leistete †E._____s Krankenkasse Visana für dessen Langzeitpflege einen täglichen Beitrag von Fr. 30.–, insgesamt Fr. 29'850.– für 995 Tage, sowie diverse Rückvergütungen (vgl. Urk. 8/1/2/58 S. 1/20 und 7/21). Per 1. Dezember 2004 wurde die Police von der Visana auf die progres.ch umgeschrieben (Urk. 8/1/2/55). Der Beschwerdegegnerin 3 wird nun vorgeworfen, sie habe sich sowohl die Hilflosenentschädigung als auch die Leistungen der Krankenkassen bis Ende Ap- ril 2005 auf ihr PC-Konto … auszahlen lassen und zumindest teilweise für eigene Bedürfnisse verwendet (vgl. Urk. 8/1/1 S. 17-20; vgl. Urk. 3 S. 3 f.).
E. 11.2 Ferner liess sich †E._____ namentlich seine AHV-Rente sowie die Pensi- onskassengelder auf das Privatkonto 60plus Nr. … bei der UBS auszahlen (vgl. Urk. 8/1/4). Der Beschwerdegegnerin 3 wird vorgeworfen, ab diesem Konto un- rechtmässige Barbezüge für den Eigengebrauch vorgenommen zu haben, näm- lich im Zeitraum 2001 bis und mit April 2005 insgesamt Fr. 205'008.50 (Urk. 8/1/1 S. 24-27; Urk. 3 S. 4).
E. 11.3 Die Beschwerdegegnerin 3 anerkennt, dass sie sich die Hilflosenentschädi- gung sowie die Zahlungen der Krankenkassen im Zeitraum von August 2002 bis Ende April 2005 auf ihr PC-Konto auszahlen liess. Insgesamt habe es sich um Zahlungen in der Höhe von Fr. 62'225.05 gehandelt (Urk. 8/2/12/14 S. 17 i.V.m. Urk. 8/1f/1 S. 3). Sie gibt auch zu, zwischen dem 3. April 2002 und dem 30. April 2005 von †E._____s vorgenanntem UBS-Privatkonto 60plus insgesamt Fr. 149'908.50 abgehoben zu haben (Urk. 8/2/12/14 S. 17 i.V.m. Urk. 8/1f/1 S. 3; vgl. Urk. 8/1/4). Sie habe sich ab April 2002 um †E._____s Zahlungsverpflichtun- gen gekümmert (Urk. 8/2/12/11 S. 6) und sowohl die Hilflosenentschädigungen und die Leistungen der Krankenkassen als auch das ab †E._____s UBS- Privatkonto 60plus abgehobene Geld – insgesamt also Fr. 212'133.55 – aus- schliesslich hierfür, also zu Gunsten von †E._____, verwendet (Urk. 8/2/12/1 S. 5 f., 13, 15; Urk. 8/2/12/14 S. 18). Da der Beschwerdeführer ständig versucht habe, die Konten sperren zu lassen, habe sie jeweils sofort, nachdem auf †E._____s UBS-Privatkonto 60plus Geld geflossen sei, dieses abgehoben und auf die Seite gelegt, um so die laufenden Zahlungen für †E._____ sicher ausführen zu können.
- 14 - Daher bestehe auch keine Parallele zwischen den Bezügen ab †E._____s UBS- Privatkonto 60plus und den von ihr für diesen geleisteten Zahlungen (Urk. 8/2/12/11 S. 11 f.). Im Weiteren habe das Geld jedoch nicht ausgereicht, weshalb sie oder ihre Eltern das Geld jeweils vorgeschossen hätten (Urk. 8/2/12/11 S. 6). Sie habe Letzteren die Vorschüsse jeweils rückvergütet, so- bald auf †E._____s UBS-Privatkonto 60plus wieder etwas eingegangen sei (Urk. 8/2/12/11 S. 6 f.). Dazu liess sie eine Auflistung über ihre diesbezüglichen Ausgaben sowie die Einnahmen, welche ihr hierfür zur Verfügung gestanden hät- ten, einreichen (vgl. Urk. 8/1f). Gemäss dieser Auflistung standen den Einnahmen von Fr. 212'113.55 Ausgaben von insgesamt Fr. 240'468.65 gegenüber (Urk. 8/2/12/14 S. 17 i.V.m. Urk. 8/1f/1 S. 3 f.). Die Beschwerdegegnerin 3 bestreitet jedoch, sich bereits vor April 2002 um †E._____s Zahlungen gekümmert und Geld ab dessen UBS-Privatkonto 60plus abgehoben zu haben. Sie sei erst ab April 2002 im Besitz der Bankkarte und des Codes gewesen (Urk. 8/2/12/1 S. 4; Urk. 8/2/12/14 S. 12 f.). Vor April 2002 habe †E._____ die Geldbezüge noch selber vorgenommen. Sie habe ihn zur Bank be- gleitet bzw. chauffiert (Urk. 8/2/12/1 S. 7; Urk. 8/2/12/11 S. 6, 13).
E. 11.4 Am 12. Juni 2002 erteilte †E._____ der Beschwerdegegnerin 3 eine Voll- macht zur Vertretung in Versicherungssachen (Urk. 8/1/2/13). In seinen Einver- nahmen bestätigte er diese Vollmachtserteilung (Urk. 8/2/12/7 S. 2 f.) sowie auch den Umstand, dass sich die Beschwerdegegnerin 3 auf sein Begehren hin ab dem Jahre 2002 um seine Finanzen gekümmert habe (Urk. 8/2/12/12 S. 1). Diese Umstände lassen darauf schliessen, †E._____ sei mit den Barabhebungen ab seinem UBS-Privatkonto 60plus an sich einverstanden gewesen und sowie auch damit, dass sich die Beschwerdegegnerin 3 die Leistungen der AHV/IV und der Krankenkassen auf ihr eigenes Konto auszahlen liess. Er wirft ihr jedoch vor, die- se Leistungen und Bezüge pflichtwidrig, mithin für eigene Zwecke, verwendet zu haben.
E. 11.5 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass im Zeitraum vom 1. August 2002 bis 30. April 2005 die †E._____ zustehende Hilflosenentschädigung im Ge-
- 15 - samtbetrag von Fr. 27'816.– auf das PC-Konto … der Beschwerdegegnerin 3 ausbezahlt wurde (Urk. 8/1/2/43, 44, 47). Aus den Unterlagen der Visana Krankenkasse ergibt sich sodann, inwieweit †E._____ seine Krankheitskosten selber zu tragen hatte und inwieweit die Leis- tungen der Krankenkasse (Rückvergütungen, Beiträge für die Langzeitpflege) auf das genannte PC-Konto der Beschwerdegegnerin 3 gezahlt wurden (vgl. Urk. 8/1/2/48-50, 58 insbes. S. 2/20 bis 13/20; jeweils Betrag Rechnung abzüglich der von †E._____ selber zu tragenden Anteile). Daraus ergibt sich für den Zeit- raum vom 18. September 2002 bis 13. April 2005 ein auf das PC-Konto der Be- schwerdegegnerin 3 bezahlter Betrag von Fr. 37'249.55. Berücksichtigt man zu- dem die Hilflosenentschädigung von Fr. 27'816.– (Urk. 8/1/2/47) sowie den sei- tens der Beschwerdegegnerin 3 aufgeführten Beitrag der Krankenkasse pro- gres.ch von Fr. 252.90 (vgl. Urk. 8/1f/12), ergibt sich ein von der AHV/IV sowie von †E._____s Krankenkassen auf das genannte PC-Konto der Beschwerdegeg- nerin 3 ausbezahlter Gesamtbetrag von rund Fr. 65'300.– (Fr. 65'318.45). Weiter lässt sich den entsprechenden Kontoauszügen der UBS entnehmen, dass im Zeitraum vom 3. April 2002 bis 28. April 2005 ab †E._____s UBS- Privatkonto 60plus Nr. … Bargeld von insgesamt rund Fr. 150'000.– (Fr. 149'908.50) bezogen wurde (vgl. Urk. 8/1/4/20-28, 31-43, 46-57, 60-63). Die Beschwerdegegnerin 3 anerkennt, diese Bezüge getätigt zu haben. Die Bezüge vor April 2002 indessen werden von allen drei Beschwerdegegnern bestritten (Urk. 8/2/12/1 S. 7; Urk. 8/2/12/2 S. 9; Urk. 8/2/12/3 S. 11; Urk. 8/2/12/11 S. 13; Urk. 8/2/12/14 S. 12 f.). Auffällig ist, dass die Barabhebungen bis September 2001 i.d.R. an einem Bankomaten in G._____ erfolgten. Im Herbst 2001 erlitt †E._____ einen Hirnschlag und es folgten mehrere Spitalaufenthalte (vgl. Urk. 8/2/9 S. 4), u.a. in der Klinik … im Kanton Thurgau (vgl. Urk. 8/1/1 S. 4; Urk. 8/1/2/10). Den- noch wurden die Bezüge weiterhin im Raum Zürich getätigt, oftmals in O._____, also nur unweit des Wohnortes der Beschwerdegegner (…bzw. … [Adressen]). Indessen kann aufgrund dieser Auffälligkeit weder darauf geschlossen werden, einer der drei Beschwerdegegner habe diese Bezüge vor April 2002 getätigt, noch liesse sich gegebenenfalls nachweisen, welcher der Beschwerdegegner es war.
- 16 - Dabei erscheint namentlich die Aussage der Beschwerdegegnerin 3, sie sei erst ab April 2002 im Besitz der Bankkarte und des Codes gewesen, durchaus plausi- bel, zumal auch der Beschwerdeführer (vgl. Urk. 2 S. 14) davon ausgeht, sie habe sich erst ab diesem Zeitpunkt um †E._____s Zahlungen gekümmert. Im Übrigen ist nicht auszuschliessen, die Beschwerdegegnerin 3 habe, wie sie es aussagte (vgl. Urk. 8/2/12/11 S. 6), †E._____ jeweils zur Bank gefahren, wo dieser das Geld selber abhob. Selbst wenn schliesslich davon auszugehen wäre, einer der drei Beschwerdegegner habe die Abhebungen vorgenommen, bliebe immer noch offen, wie das betreffende Geld in der Folge verwendet wurde. Insbesondere wä- re nicht auszuschliessen, es sei zu †E._____s Gunsten verwendet worden, zumal die Beschwerdegegnerin 3 aussagte, sie und ihre Eltern hätten †E._____ oftmals Geld, namentlich für Wein und Zigaretten, gegeben (vgl. Urk. 8/2/12/14 S. 12 f.). Unter diesen Umständen indessen lässt sich im heutigen Zeitpunkt – insbesonde- re da †E._____ aufgrund seines Versterbens nicht mehr befragt werden kann – weder zuverlässig feststellen, wer vor April 2002 die betreffenden Bezüge ab †E._____s UBS-Privatkonto 60plus tätigte, noch wie das entsprechende Geld verwendet wurde. Daher ist im Folgenden davon auszugehen, die Beschwerde- gegnerin 3 habe lediglich die Bezüge zwischen dem 3. April 2002 und 28. April 2005 vorgenommen, insgesamt also rund Fr. 150'000.–. Aufgrund vorstehender Ausführungen ist davon auszugehen, es hätten der Beschwerdegegnerin 3 für die Bezahlung von †E._____s Rechnungen insgesamt rund Fr. 215'300.– zur Verfügung gestanden (Fr. 65'300.– aus Leistungen der Krankenkassen und Hilflosenentschädigung; Fr. 150'000.– aus Barbezügen ab †E._____s UBS-Privatkonto 60plus). Im Folgenden ist zu prüfen, in welchem Um- fang die Beschwerdegegnerin 3 tatsächlich Zahlungen für †E._____ geleistet hat- te. Leistete sie nämlich gleich viele oder mehr Zahlungen für †E._____ als ihr hierfür finanzielle Mittel (aus den Leistungen der AHV/IV bzw. der Krankenkassen auf ihr PC-Konto sowie den Bezügen ab †E._____s UBS-Privatkonto 60plus) zur Verfügung standen, lässt sich eine Bereicherung ihrerseits aus diesen Mitteln nicht nachweisen.
- 17 -
E. 11.6 Unter Hinweis auf ihre Auslagenauflistung (Urk. 8/1f/7) machte die Be- schwerdegegnerin 3 geltend, für †E._____ Rechnungen in der Höhe von Fr. 187'392.15 bezahlt zu haben. Zudem hätten ihre Eltern Zahlungen von Fr. 53'076.50 geleistet. Diesen Betrag habe sie jenen rückvergütet (vgl. Urk. 8/1f/1, 5, 7). Im Wesentlichen ist belegt, dass die in der Auflistung aufgeführ- ten Beträge von den Beschwerdegegnern tatsächlich bezahlt wurden (vgl. Urk. 8/1f/8; vgl. Urk. 8/1b/7, 8). Dabei ist jedoch Folgendes anzumerken: In ihrer Auflistung führt die Beschwerdegegnerin 3 u.a. insgesamt 10 Positi- onen für "Sackgeld", "Zigaretten/Wein" sowie "Konsumation Rest. …" auf. Als Be- leg werden zehn Quittungen genannt, welche zwar die Beschwerdegegnerin 3 geschrieben hat, jedoch den Vermerk "von C._____" tragen. Danach gefragt, wer nun †E._____ das Geld gegeben habe, erklärte die Beschwerdegegnerin 3, es sei wohl ein Gemisch gewesen, auch sie habe †E._____ Wein und Zigaretten gekauft und ihm Geld gegeben (Urk. 8/2/12/14 S. 12). Dabei fehlt auf den von ihr einge- reichten Kopien dieser Quittungen †E._____s Unterschrift (vgl. Urk. 8/1f/8/39-42, 48, 49, 56, 57, 64, 69). Für acht der diesbezüglichen Positionen liegen indes die Originalquittungen vor, auf welchen †E._____s Unterschrift enthalten ist. Zusätz- lich liegen 36 weitere, für vergleichbare Positionen und ebenfalls mit †E._____s Unterschrift versehene Originalquittungen vor (Urk. 8/1c/5/27). †E._____ bestritt in der Einvernahme vom 15. Mai 2006, gegen Quittung monatlich Taschengeld erhalten zu haben. Auf Vorhalt der insgesamt 44 Quittungen erklärte er, das sei alles gefälscht. Das seien nicht seine Unterschriften (Urk. 8/2/12/7 S. 3). Daher wurden die 44 Quittungen von der kriminaltechnische Abteilung der Kantonspoli- zei Zürich einer Echtheitsprüfung unterzogen. Laut diesbezüglichem Untersu- chungsbericht vom 14. Juni 2006 ist zwar ein schlüssiger Echtheitsbeweis nicht möglich. Jedoch ergeben sich Anhaltspunkte, dass die Unterschrift auf den fragli- chen Quittungen von †E._____ stammen, während Anhaltspunkte für eine Fäl- schung fehlen (Urk. 8/1c/6/1). Unter diesen Umständen ist aufgrund von †E._____s Unterschriften davon auszugehen, dieser habe die auf den Quittungen aufgeführten Geldbeträge erhalten; unklar ist indes, von wem. Zwar tragen die Quittungen den Vermerk "von C._____". Geschrieben wurde diese jedoch von der Beschwerdegegnerin 3. Daher erscheint deren Aussage, teilweise habe sie, teil-
- 18 - weise hätten ihre Eltern †E._____ das betreffende Geld gegeben, durchaus plau- sibel. Jedenfalls lässt sich nicht widerlegen, die Beschwerdegegnerin 3 habe †E._____ nicht zumindest soweit, als für die geltend gemachten Positionen Quit- tungen mit †E._____s Unterschrift vorliegen, Geld für Zigaretten, Wein etc. aus- gehändigt. Somit sind die diesbezüglichen Positionen in ihrer Auslagenauflistung grundsätzlich zu berücksichtigen. Von den geltend gemachten Fr. 187'392.15 ab- zuziehen sind jedoch die Positionen "Sackgeld" für Mai 2003 und Juni 2003 von je Fr. 600.–, da insoweit keine mit †E._____s Unterschrift versehene Quittungen vorliegen. Somit ergibt sich ein Betrag von Fr. 186'192.15 Im Weiteren macht die Beschwerdegegnerin 3 Heimkosten für die Monate Juni und Juli 2002 von insgesamt Fr. 15'028.30 geltend. Insoweit indes erachten es die Beschwerdegegner 1 und 2 als möglich, dass diese Beträge mit Geld be- zahlt worden seien, welches der Beschwerdegegner 1 zuvor am 5. September 2002 von †E._____s Konto bei der Migrosbank abgehoben habe (vgl. Urk. 8/2/12/5 S. 11; Urk. 8/2/12/9 S. 10; Urk. 8/2/12/13 S. 13). Wurden indes die- se beiden Rechnungen mit †E._____s Geld ab dem Migrosbankkonto bezahlt, bilden sie keine Auslagen der Beschwerdegegnerin 3, für welche sie auf die ihr für Zahlungen für †E._____ zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel greifen musste. Dementsprechend ist dieser Betrag von den geltend gemachten Ausla- gen abzuziehen, was einen Betrag von Fr. 171'163.85 ergibt. Im Weiteren ergeben namentlich die Aussagen der Beschwerdegegner 1 und 2 sowie ein Kontoauszug betreffend eines auf diese lautendes PC-Konto, dass einige der Positionen (insgesamt Fr. 49'238.25) in der Auslagenliste der Be- schwerdegegnerin 3 nicht von dieser, sondern von den Beschwerdegegnern 1 und 2 bezahlt worden sind. Zum einen sind dies die Heimrechnungen für die Mo- nate November 2002 bis Januar 2003 (insgesamt Fr. 24'008.50; vgl. Urk. 8/1f/8/1, 10, 11 i.V.m. Urk. 8/1b/7/10, 11) sowie Februar bis April 2004 (insgesamt Fr. 14'887.10; vgl. Urk. 8/1f/8/4-6 i.V.m. Urk. 8/1b/7/10 i.V.m. Urk. 8/2/12/4 S. 15 und Urk. 8/2/12/13 S. 11 f.). Zum anderen überwiesen die Beschwerdegegner 1 und 2 der P._____ AG, bei welcher †E._____s Treuhänder N._____ arbeitet (vgl. Urk. 8/3/25/7 S. 2), am 3. Dezember 2002 Fr. 31'440.70 für Zahlungen, welche
- 19 - diese zu Gunsten von †E._____ leistete (Urk. 8/1b/7/10, 11; Urk. 8/1f/8/7-9, 67, 68; Urk. 8/1c/5/1). So bezahlte die P._____ AG namentlich die in der Auflistung der Beschwerdegegnerin 3 aufgeführten Heimrechnungen für Mai und Juli 2003 (Fr. 8'262.65) sowie die Kosten der …-Reinigung (Fr. 2'080.–). Damit reduziert sich der von der Beschwerdegegnerin 3 geltend gemachte Betrag von Fr. 187'392.15, in welchem Umfang sie für †E._____ Zahlungen geleistet habe, um weitere Fr. 49'238.25 und beläuft sich nunmehr auf rund Fr. 122'000.– (Fr. 121'925.60).
E. 11.7 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegnerin 3 für Zahlungen für †E._____ insgesamt rund Fr. 215'300.– zur Verfügung standen, während sie für diesen Zahlungen in der Höhe von rund Fr. 122'000.– leistete. Damit verbliebe an sich ein Überschuss von rund Fr. 93'300.–. Die Beschwerde- gegnerin 3 macht jedoch geltend, die von ihren Eltern für †E._____ geleisteten Zahlungen diesen rückerstattet zu haben. Es ist belegt, dass ihre Eltern, also die Beschwerdegegner 1 und 2, neben den vorerwähnten Fr. 24'008.50, Fr. 14'887.10 und Fr. 31'440.70 zudem – wie von Seiten der Beschwerdegegne- rin 3 geltend gemacht (Urk. 8/1f/1, 5) – †E._____s Heimrechnungen für die Mona- te April und Mai 2002, Februar bis Juni 2003 und August 2003 bis Januar 2004 in der Höhe von insgesamt Fr. 53'076.50 bezahlten (Urk. 8/1b/7/10; Urk. 8/1f/6/5a- c). Damit belaufen sich die von den Beschwerdegegnern 1 und 2 für †E._____ geleisteten Zahlungen auf insgesamt rund Fr. 123'400.– (Fr. 123'412.80). Insge- samt leisteten die Beschwerdegegner somit rund Fr. 245'400.– (Fr. 122'000.– + Fr. 123'400.–), also wesentlich mehr, als hierfür aufgrund der Leistungen der AHV/IV und der Krankenkassen sowie der Bezüge ab †E._____s UBS- Privatkonto 60plus an finanziellen Mitteln zur Verfügung standen. Darauf ange- sprochen, dass einige der Zahlungen für †E._____ von ihren Eltern geleistet wor- den seien, erklärte die Beschwerdegegnerin 3, es sei indessen nicht so, dass ihr deswegen mehr Geld für eigene Bedürfnisse zur Verfügung gestanden habe, zu- mal sie ja auch Rückzahlungen an ihre Eltern geleistet habe. Quittungen hierfür gebe es keine. Sämtliches Geld, das für †E._____ hereingekommen sei, sei auch für ihn verwendet worden (vgl. Urk. 8/2/12/14 S. 16, 18). Anhaltspunkte für die genaue Höhe der von der Beschwerdegegnerin 3 an ihre Eltern geleisteten Rück-
- 20 - vergütungen ergeben sich indes weder aus ihren Aussagen noch aus denjenigen ihrer Eltern. So gaben die Beschwerdegegner 1 und 2 an, nicht zu wissen, ob ihnen sämtliche Zahlungen zurückerstattet worden seien (Urk. 8/2/12/13 S. 12) bzw. wieviel noch offen sei (Urk. 8/2/12/4 S. 16). Da die Rückvergütungen ge- mäss den Angaben der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 zumindest teilweise in bar geleistet wurden (Urk. 8/2/12/4 S. 13; Urk. 8/2/12/11 S. 7) und Quittungen of- fenbar keine vorhanden sind, lässt sich die genaue Höhe der Rückvergütungen letztlich nicht mehr zuverlässig feststellen. Damit lässt sich insbesondere auch nicht nachweisen, die Beschwerdegegnerin 3 habe ihren Eltern nicht zumindest soviel rückerstattet, als ihr aufgrund der Leistungen der AHV/IV und der Kranken- kassen auf ihr PC-Konto sowie den Bezügen ab †E._____s UBS-Privatkonto 60plus finanzielle Mittel zur Verfügung standen. Hinzu kommt, dass sich †E._____s monatliche Einnahmen auf rund Fr. 6'285.– beliefen (vgl. Urk. 8/1/1 S. 15; vgl. Urk. 8/2/9 S. 7), während allein die durchschnittlichen Heimkosten Fr. 5'270.– pro Monat betrugen (vgl. Urk. 8/1c/10) und daneben noch weitere Aus- lagen wie namentlich Krankenkassenprämie, Steuern, Freizeit etc. anfielen (vgl. Positionen in der Auslagenauflistung der Beschwerdegegnerin 3 in Urk. 8/1f/7). Zudem war bis Ende Juni 2003 die Miete für †E._____s Wohnung von Fr. 1'080.– zu bezahlen (vgl. Urk. 8/2/9 S. 7; vgl. Urk. 8/1/4; vgl. Urk. 8/1g/12/10/4/45, 48). Unter diesen Umständen indes erscheinen die Aussagen der Beschwerdegegne- rin 3, die monatlichen Einnahmen hätten zur Deckung der monatlichen Ausgaben nicht ausgereicht (Urk. 8/2/12/11 S. 6) und sie habe sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Mittel für Zahlungen zu †E._____s Gunsten verwendet (Urk. 8/2/12/1 S. 13, 15; Urk. 8/2/12/14 S. 18), durchaus plausibel.
E. 11.8 Nach den vorstehenden Ausführungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, die Be- schwerdegegnerin 3 habe die auf ihr PC-Konto bezahlten Leistungen der AHV/IV und der Krankenkassen sowie das von †E._____s UBS-Privatkonto 60plus abge- hobene Geld auch nur teilweise für sich verwendet und sich damit an diesen Vermögenswerten unrechtmässig bereichert. Diesbezüglich fehlen somit hinrei- chende Verdachtsmomente für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Be-
- 21 - schwerdegegnerin 3. Dementsprechend hat die Staatsanwaltschaft die Untersu- chung auch insoweit zu Recht eingestellt. 12.1 Im Weiteren wird dem Beschwerdegegner 1 vorgeworfen, im Zeitraum von März 2002 bis Ende Oktober 2002 ab †E._____s Seniorensparkonto (Nr. ...) bei der Migros Bank (vgl. Urk. 8/1b/10; vgl. Urk. 8/1/5) mehrere unrechtmässige Bar- bezüge für den Eigengebrauch getätigt zu haben, insgesamt Fr. 161'750.– (Urk. 8/1/1 S. 28-31; vgl. Urk. 3 S. 2). Die Beschwerdegegnerin 2 habe ebenfalls ein Zeichnungsrecht für dieses Konto bei der Migros Bank gehabt und als Ehefrau des Beschwerdegegners 1 von dessen unrechtmässigen Bezügen mitprofitiert (Urk. 8/1/1 S. 9 f.). Ferner hätten die Beschwerdegegner 1 und 2 am 5. April 2002 bzw. am
8. Januar 2003 zwei Kassenobligationen von †E._____ bei der Migrosbank einge- löst und die daraus angefallenen Beträge von Fr. 50'000.– und Fr. 20'000.– zu ei- nem wesentlichen Teil für eigene Zwecke verwendet (Urk. 8/1/1 S. 12; vgl. Urk. 2 S. 4; vgl. Urk. 3 S. 7). 12.2 Der Beschwerdegegner 1 anerkennt, zwischen dem 20. März 2002 und dem
2. Oktober 2002 ab †E._____s genanntem Konto bei der Migrosbank in sechs Tranchen insgesamt Fr. 161'750.– abgehoben zu haben (Urk. 8/2/12/2 S. 8; Urk. 8/1/5/5). Die Beschwerdegegner 1 und 2 geben auch zu, dass sie sich am
5. April 2002 bzw. am 8. Januar 2003 die beiden genannten Kassenobligationen auszahlen liessen (Urk. 8/1b/10/2/5, 6). Sie machen jedoch geltend, die Geldbe- züge sowie auch die Einlösung der Obligationen seien im Auftrag von †E._____ erfolgt. Auf dessen Wunsch hin hätten sie ihm das Geld jeweils übergeben und er habe ihnen den Empfang des Geldes quittiert (Urk. 8/2/12/2 S. 8; Urk. 8/2/12/3 S. 8-10; Urk. 8/2/12/4 S. 17; Urk. 8/2/12/5 S. 7; Urk. 8/2/12/9 S. 2-4; Urk. 8/2/12/13 S. 12; Urk. 8/3/25/1 S. 5; Urk. 8/3/25/3 S. 4). Dazu finden sich in den Akten die Belege zu fünf der sechs Barbezügen ab dem Migrosbankkonto (derjenige vom 5. September 2002 fehlt) sowie Kopien der Rückzahlungsbelege zu beiden eingelösten Obligationen. Sämtliche diese Belege sind mit der Unter- schrift von †E._____ versehen (Urk. 8/1c/5/20, 26).
- 22 - 12.3 Auf Vorhalt der vorgenannten Belege bestritt †E._____, diese Beträge tat- sächlich erhalten zu haben, anerkannte jedoch die Unterschrift als die seinige. Er habe jeweils unterschrieben, damit es so aussehe, als habe er das Geld erhalten, während es in Tat und Wahrheit beim Beschwerdegegner 1 verblieben sei. Wenn er, †E._____, gestorben wäre, hätte es so ausgesehen, als ob er das Geld erhal- ten und verbraucht habe. Mit den Beschwerdegegnern 1 und 2 sei vereinbart ge- wesen, dass von diesem Geld seine, †E._____s, Rechnungen bezahlt würden. Sie hätten ihm versprochen, sich um sämtliche Zahlungen zu kümmern, was sie aber nicht getan hätten. Diese Vereinbarung habe man getroffen, um seinen Sohn
– den Beschwerdeführer – von dem Geld fernzuhalten (Urk. 8/2/12/7 S. 5; Urk. 8/2/12/12 S. 3-5). 12.4 In einer Vereinbarung zwischen †E._____ und der Migrosbank vom
7. Februar 2002 erteilte †E._____ den Beschwerdegegnern 1 und 2 eine Bank- vollmacht, gemäss welcher diese †E._____ gegenüber der Migrosbank rechtsgül- tig vertreten konnten und u.a. befugt waren, über die auf †E._____s Namen lie- genden Titel sowie bestehenden Guthaben auf Kontos zu verfügen (vgl. Urk. 8/1b/10). Dies sowie auch †E._____s diesbezüglichen Aussagen lassen da- rauf schliessen, er sei mit dem Bezug des Geldes und der Einlösung der beiden Obligationen an sich einverstanden gewesen. Der Vorwurf lautet jedoch dahinge- hend, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 das Geld nicht wie mit †E._____ ver- einbart aufbewahrt bzw. soweit notwendig dessen laufenden Rechnungen bezahlt hätten. Vielmehr hätten sie es zu eigenem Nutzen verwendet, der Beschwerde- gegnerin 3 übergeben oder Heimrechnungen bezahlt, sodass die Beschwerde- gegnerin 3 die auf ihr PC-Konto einbezahlten Leistungen der AHV/IV und der Krankenkassen sowie die Bezüge ab †E._____s UBS-Privatkonto 60plus zumin- dest teilweise für eigene Zwecke habe verwenden können (vgl. Urk. 2 S. 9, 14- 16). 12.5. Dieser Verdacht gegen die Beschwerdegegner ergab sich namentlich auf- grund folgender Umstände: Zunächst lässt sich nicht nachvollziehen, was †E._____ mit dem ihm angeblich übergebenen Geld gemacht hat. Auch die Be- schwerdegegner 1 und 2 erklärten lediglich, †E._____ habe gemeint, es ginge sie
- 23 - nichts an (vgl. Urk. 8/2/12/2 S. 8; Urk. 8/3/25/1 S. 5; Urk. 8/2/12/3 S. 8). Sodann hatten alle drei Beschwerdegegner nicht unerhebliche Auslagen für private An- schaffungen. Insbesondere erwarben die Beschwerdegegner 1 und 2 im Mai 2003 einen Mercedes-Benz für Fr. 80'000.– und die Beschwerdegegnerin 3 im Januar 2003 einen Mercedes-Benz für Fr. 49'376.– (vgl. Urk. 8/2/9 S. 12 f.). Zudem be- zahlten sie häufig bar oder per Einzahlungsschein und namentlich die Beschwer- degegnerin 3 machte mehrfach Bareinzahlungen auf ein eigenes Konto (vgl. Urk. 8/1c/1/3, 6-9; vgl. Urk. 8/1c/2/4-7; vgl. Urk. Urk. 8/1e; vgl. Urk. 8/1f/8). Damit stellte sich die Frage nach der Herkunft des Bargeldes. Im Weiteren fällt auf, dass mit einer Ausnahme kurz nach den Barbezügen ab †E._____s Migrosbankkonto bzw. den Obligationenrückzahlungen die Beschwerdegegner 1 und 2 ihr Schliess- fach bei der ZKB O._____ besuchten oder sie bzw. die Beschwerdegegnerin 3 grössere Bar- und Einzahlungen tätigten. Ein Zutritt zum Schliessfach erfolgte teilweise auch vor grösseren Barzahlungen (vgl. Urk. 8/1d/18). Für eine Gegen- überstellung der genauen Daten wird auf die Tabellenübersicht auf den Seiten 14 und 15 des Polizeirapports vom 31. August 2006 (Urk. 8/2/9) verwiesen. Dadurch entstand der Verdacht, die Beschwerdegegner hätten ihre privaten Anschaffun- gen sowie auch gewisse Heimrechnungen zumindest teilweise mit Geld ab †E._____s Migrosbankkonto oder aus dem Verkauf der Obligationen bezahlt, sei es direkt oder nachdem sie es im Schliessfach zwischengelagert hatten. 12.6 Die Beschwerdegegner 1 und 2 indessen räumten wie erwähnt lediglich hin- sichtlich des am 5. September 2002 abgehobenen Betrages von Fr.15'000.– ein, damit möglicherweise die Heimrechnungen für Juni und Juli 2002 bezahlt zu ha- ben (vgl. Urk. 8/2/12/5 S. 11; Urk. 8/2/12/9 S. 10; Urk. 8/2/12/13 S. 13). Im Übri- gen sagten sie konstant aus, diese Gelder jeweils †E._____ übergeben zu haben. Auf die Frage, warum sie †E._____ das Geld übergeben hätten, ohne zuvor den Betrag, in welchem Umfang sie für †E._____ Zahlungen geleisteten hätten, abzu- ziehen, bzw. warum sie die Zahlungen für †E._____ nicht gleich mit dem Geld ab dessen Migrosbankkonto bezahlt hätten, erklärte die Beschwerdegegnerin 2, weil †E._____ es so gewollt habe (Urk. 8/2/12/4 S. 17 f., 21). Der Beschwerdegeg- ner 1 hatte hierauf keine Antwort (Urk. 8/2/12/13 S. 12-15). Im Weiteren gab der Beschwerdegegner 1 an, manchmal das vom Konto bei der Migrosbank abgeho-
- 24 - bene Geld nicht sofort zu †E._____ gebracht, sondern es zuerst in ihr Schliess- fach gelegt zu haben, da sie ja nicht täglich zu ihm gefahren seien (Urk. 8/2/12/9 S. 7, 9). Die Beschwerdegegnerin 2 sagte aus, sie habe nie Geld ins Schliessfach gelegt, sondern lediglich die von †E._____ unterzeichneten Quittungen (Urk. 8/2/12/4 S. 5; Urk. 8/2/12/5 S. 9). Im Weiteren erklärten die Beschwerde- gegner 1 und 2, für ihre (Bar-)Zahlungen zwar Geld aus dem Schliessfach ver- wendet zu haben. Jedoch habe es sich um Geld gehandelt, welches sie während Jahren gespart hätten (Urk. 8/2/12/4 S. 3 f.; Urk. 8/2/12/5 S. 9-11; Urk. 8/2/12/9 S. 5, 8 f., 11-13; Urk. 8/2/12/13 S. 1 f.; Urk. 8/3/25/3 S. 5) und von welchem das Steueramt nichts gewusst habe. Daher hätten sie es auch nicht auf ein Sparkonto überwiesen (Urk. 8/2/12/5 S. 8, 10; Urk. 8/2/12/9 S. 5, 15). Konkret hätten sie, nachdem anfangs der 90er Jahre das Leasing für das alte Auto zu Ende gewesen sei, monatlich Fr. 900.– angespart (Urk. 12/3/25/1 S. 6). Sodann habe die Be- schwerdegegnerin 2 1996 von ihrer Mutter – †F._____ – Fr. 10'000.– erhalten (Urk. 8/2/12/4 S. 2; Urk. 8/3/25/1 S. 8; vgl. auch Sicherungsinventar zum Nach- lass von †F._____ Urk. 8/1/2/38 S. 14 i.V.m. Urk. 8/1c/5/9 S. 6) und auch beim Tod der Mutter des Beschwerdegegners 1 hätten sie Geld geerbt (Urk. 8/2/12/13 S. 3). Ferner habe der Beschwerdegegner 1 – zum damaligen Zeitpunkt IV- Rentner (vgl. Urk. 8/3/25/1 S. 1 f.) – ab und zu als PC-Supporter gearbeitet. Seine diesbezüglichen Einkünfte – ca. Fr. 3'000.– pro Jahr – habe man für den Haushalt gebraucht oder ins Schliessfach gelegt (Urk. 8/2/12/4 S. 5; Urk. 8/2/12/13 S. 2 f.). Im Übrigen habe es sich um Geld aus den gemeinsamen Einkünften gehandelt (Urk. 8/2/12/9 S. 8). Man habe für die laufenden Bedürfnisse Bargeld abgehoben, wovon jeweils etwas übrig geblieben sei. Dieses Geld habe man ins Schliessfach gelegt (Urk. 8/2/12/13 S. 4). Auch die Beschwerdegegnerin 3 gab an, Geld gespart und dieses jeweils ins Schliessfach ihrer Eltern gelegt zu haben, wobei sie und ihr verstorbener Mann bereits lange vor dessen Tod (am tt.mm..2002) begonnen hätten, auf ein Auto zu sparen (Urk. 8/2/12/11 S. 2 f.). Sodann seien ihr gewisse Zahlungen von der Krankenkasse rückvergütet worden (Urk. 8/2/12/11 S. 13). Im Weiteren habe sie wegen des Überfalls Fr. 10'000.– Bargeld (Urk. 8/2/12/11 S. 14) und von der Pen- sionskasse als Abfindung für ihre Witwenrente insgesamt Fr. 50'000.– ausbezahlt
- 25 - erhalten; wann genau wisse sie nicht mehr (Urk. 8/3/25/5 S. 2). Zudem nannte sie Einkünfte aus der Beerdigung ihres Mannes (vgl. Urk. 8/2/12/14 S. 18), welche in der Steuererklärung 2002 mit Fr. 8'000.– beziffert werden (Urk. 8/3/13/6 S. 5/13). Ferner habe ihr ihr verstorbener Ehemann zwei bis drei Monate vor seinem Tod in einem Couvert Bargeld übergeben, welches sie im Schliessfach ihrer Eltern de- poniert und erst nach seinem Tod geöffnet habe. Dieses Geld sei nirgends dekla- riert gewesen (Urk. 8/2/12/11 S. 2 f.). Den Betrag bezifferte sie zunächst auf rund Fr. 30'000.– (Urk. 8/2/12/11 S. 2), später auf ca. Fr. 70'000.– bis Fr. 80'000.–. Da sie steuerrechtliche Konsequenzen befürchtet habe, habe sie erst einen tieferen Betrag genannt (Urk. (Urk. 8/2/12/14 S. 19; Urk. 8/3/25/5 S. 2). Schliesslich habe sie (nicht deklarierte) Einkünfte aus der Kirchenpflege von jährlich ca. Fr. 3'500.– erzielt (Urk. 8/2/12/11 S. 5; Urk. 8/2/12/14 S. 19). Die Rechnungen von †E._____ sodann seien mit den Bezügen ab †E._____s Konto oder mit von ihr oder von den Beschwerdegegnern 1 und 2 geleisteten Vorschüssen bezahlt worden (Urk. 8/2/12/11 S. 10, 12). 12.7 Tatsächlich fällt die zeitliche Nähe der Schliessfachzutritte sowie der grösse- ren Auslagen zu den Barabhebungen ab †E._____s Migrosbankkonto und den Obligationenrückzahlungen auf. Indessen ergibt diese Auffälligkeit keinen hinrei- chenden Verdacht für einen direkten Zusammenhang. So machen alle drei Be- schwerdegegner geltend, im Schliessfach eigenes (Bar-)Geld aufbewahrt zu ha- ben. Da dieses jedoch offenbar beim Steueramt nicht deklariert wurde, ist unklar und lässt sich auch nicht mehr feststellen, in welcher Höhe dort Beträge deponiert worden sind. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 2 S. 15 f.) erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin 3 hin- sichtlich des Geldes, welches sie von ihrem verstorbenen Ehemann erhalten ha- be, zunächst einen tieferen Betrag nannte, zumal es sich offenbar um Schwarz- geld handelte und dementsprechend steuerrechtliche Konsequenzen naheliegend waren. Dass tatsächlich Schwarzgeld vorhanden war, lässt sich letztlich zwar nicht beweisen, erscheint jedoch unter den gegebenen Umständen durchaus glaubhaft, zumal sich die Beschwerdegegner durch die Aussage, sie hätten die- ses Geld nicht deklariert, aus steuerrechtlicher Sicht letztlich selber belasten. Zu- dem wurde in der Steuererklärung 2003 der in diesem Steuerjahr gekaufte Mer-
- 26 - cedes der Beschwerdegegnerin 3 nicht deklariert (vgl. Urk. 8/3/13/7 S. 5/14). Grund dies zu unterlassen hatte diese indes v.a. dann, wenn sie das Fahrzeug entsprechend ihrer Aussage (Urk. 8/2/12/11 S. 2) mit dem ebenfalls nicht dekla- rierten Geld aus dem Couvert ihres verstorbenen Mannes bezahlt hatte. Allge- mein liegt die Schwierigkeit vorliegend primär darin, dass viele Zahlungen in bar erfolgten, sowohl solche für †E._____ als auch Zahlungen der Beschwerdegegner für sich persönlich. Bargeld lag auch vor, soweit die Beschwerdegegnerin 3 Be- züge von †E._____s UBS-Privatkonto 60plus tätigte. Durch die Abwicklung des Zahlungsverkehrs in weiten Teilen mit Barzahlungen indes, lässt sich letztlich die Herkunft der finanziellen Mittel für einzelne Zahlungen nicht mehr nachvollziehen. Dies umso weniger als im Schliessfach sowohl †E._____s Geld zwischengelagert als auch eigenes (Bar-)Geld der Beschwerdegegner deponiert wurde und sich die Höhe ihrer eigenen Vermögenswerte heute nicht mehr nachvollziehen lässt. Wenn die Beschwerdegegner in der Folge mit Geld aus dem Schliessfach Zah- lungen für eigene Verpflichtungen leisteten, kann daher daraus nicht ohne Weite- res geschlossen werden, es habe sich dabei um †E._____s Geld gehandelt. Dementsprechend lässt sich aus der zeitlichen Nähe der Schliessfachzutritte zu den Einzahlungen für eigene Auslagen nicht ableiten, die Beschwerdegegner hät- ten für diese Einzahlungen †E._____s Geld verwendet. Dass im Übrigen die Be- schwerdegegnerin 2 von der Zwischenlagerung von †E._____s Geld im Schliess- fach nichts wusste, erscheint nachvollziehbar, zumal es der Beschwerdegegner 1 war, der die Barabhebungen tätigte, und auch die Zutrittsbelege ab Juni 2002 ausschliesslich von ihm unterzeichnet wurden (vgl. Urk. 8/1d/18, 20). Schliesslich lässt sich auch aufgrund der finanziellen Gegebenheiten die Behauptung der Be- schwerdegegner 1 und 2, sie hätten ihre eigenen Aufwendungen sowie die von ihnen geleisteten Vorschüsse für Zahlungen zu Gunsten von †E._____ – mit Aus- nahme der Heimkosten für die Monate Juni und Juli 2002 – ausschliesslich mit ei- genen Vermögenswerten finanziert, nicht zuverlässig widerlegen. So verfügten sie gemäss den entsprechenden Steuerausweisen in den Jahren 2001 bis 2004 je- weils über ein satzbestimmendes Einkommen zwischen Fr. 59'900.– und Fr. 95'000.– (vgl. Urk. 8/1/2/24-27). Sodann liess sich der Beschwerdegegner 1 im Juni 2002 das Pensionskassenguthaben in der Höhe von 110'338.– auszahlen
- 27 - (vgl. Urk. 8/1c/2/1-3; Urk. 8/1b/7/10 S. 2) und die Beschwerdegegnerin 2 erhielt im Mai 2001 von †E._____ eine Schenkung von Fr. 100'000.– (vgl. vorstehende Aus- führungen unter Ziffer 10). Im Weiteren gaben die Beschwerdegegner 1 und 2 an, sie hätten im Laufe der Jahre Ersparnisse bilden können, welche sie im genann- ten Tresorfach bei der ZKB O._____ in Form von Bargeld aufbewahrt hätten, na- mentlich seit Anfang der 90er-Jahren monatlich Fr. 900.–, was in einem Zeitraum von rund zehn Jahren einen Betrag von Fr. 108'000.– ergibt. Laut Beschwerde- gegnerin 2 befanden sich "bevor sie mit der Verwaltung von †E._____ begonnen hatte" ca. Fr. 90'000.– im Schliessfach (Urk. 8/3/25/3 S. 5). Da die Beschwerde- gegner 1 und 2 indes diese Ersparnisse gemäss ihren Angaben nicht beim Steu- eramt deklarierten, lässt sich die Höhe des fraglichen Betrags letztlich nicht mehr ermitteln. Zu berücksichtigen ist schliesslich auch, dass davon auszugehen ist, die Beschwerdegegnerin 3 habe ihnen die vorgeschossenen Zahlungen für †E._____ zumindest teilweise rückerstattet (vgl. vorstehende Ausführungen unter Ziffer 11). Unter diesen Umständen jedoch erscheint es insgesamt durchaus mög- lich, die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten im Laufe der Jahre neben ihren tägli- chen Auslagen genügend Ersparnisse in Form von Barguthaben bilden und im Schliessfach deponieren können, um damit die entsprechenden Barauslagen und insbesondere auch die Vorschüsse für die Beschwerdegegnerin 3 zu finanzieren. Hinzu kommt, dass †E._____s Unterschriften auf fünf der sechs Auszahlungsbe- legen sowie den Belegen betreffend die Obligationenrückzahlungen die Aussage der Beschwerdegegner 1 und 2, sie hätten jenem das Geld jeweils übergeben, stützen. 12.8 Ferner kann nicht allein aufgrund von allfälligen Zweifeln an der Sachdarstel- lung der Beschwerdegegner ohne Weiteres davon ausgegangen werden, der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt, wonach †E._____ den Beschwer- degegnern das Geld überlassen habe, um es aufzubewahren und soweit notwen- dig Rechnungen damit zu begleichen (vgl. Urk. 2 S. 9, 11), sei anklagegenügend erstellt. So stützt sich diese Darstellung einzig auf die Aussage von †E._____, an dessen Zuverlässigkeit jedoch erhebliche Zweifel bestehen. Zwar bestritt er kon- stant, von den Beschwerdegegnern 1 und 2 jemals Geld erhalten zu haben (Urk. 8/2/12/7 S. 5; Urk. 8/2/12/12 S. 3). Jedoch vermochte er sich zunächst we-
- 28 - der daran zu erinnern, auf einem Konto bei der Migrosbank ein Guthaben von rund Fr. 160'000.– sowie zwei Obligationen besessen zu haben (Urk. 8/2/12/12 S. 3), noch ob er sich die beiden Obligationen habe auszahlen lassen (Urk. 8/2/12/7 S. 5). Sodann bestätigte er, dass es sich bei den Unterschriften auf den Auszahlungs- bzw. Rückzahlungsbelegen um die seinigen handle, erklärte aber insoweit auch, sich nicht daran erinnern zu können (Urk. 8/2/12/7 S. 5). Auch erinnerte er sich zunächst weder daran, warum er das Geld den Beschwerdegeg- nern 1 und 2 überlassen (vgl. (Urk. 8/2/12/7 S. 6; vgl. Urk. ), noch warum er die betreffenden Auszahlungsbelege unterzeichnet habe (Urk. 8/2/12/12 S. 3). Erst im Laufe der Befragung sagte †E._____ aus, er habe die Belege unterzeichnet, da- mit es bei seinem Tode so aussehe, als habe er das Geld erhalten und ver- braucht, während es in Tat und Wahrheit beim Beschwerdegegner 1 verblieben sei. Dabei sei mit den Beschwerdegegnern 1 und 2 vereinbart gewesen, dass von diesem Geld seine, †E._____s, Rechnungen bezahlt würden (Urk. 8/2/12/12 S. 3- 5). Dass er im Laufe der Befragung dennoch in der Lage war, diesbezüglich An- gaben zu machen, begründete er damit, dass ihm die Belege und die Zusam- menhänge erklärt worden seien (Urk. 8/2/12/12 S. 5). Unter diesen Umständen indes erscheint fraglich, inwieweit seine Aussagen tatsächlich auf eigenen Erinne- rungen beruhen, und es bestehen erhebliche Zweifel an deren Verlässlichkeit. Im Übrigen machte †E._____ selber keinerlei Angaben darüber, was mit einem nach Bezahlung der Rechnungen allenfalls verbleibenden Restgeld passieren sollte. Insbesondere machte er nicht geltend, dass ein solches hätte aufbewahrt werden müssen. Eine Aufbewahrungspflicht wurde erst vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift behauptet (vgl. Urk. 2 S. 5). Gleichzeitig lassen die Akten so- wie auch die Aussagen sämtlicher Beteiligter darauf schliessen, das Verhältnis zwischen †E._____ und seinem Sohn, dem Beschwerdeführer, sei zum damali- gen Zeitpunkt derart schlecht gewesen, dass Ersterer bestrebt war, den Be- schwerdeführer soweit als möglich von seinem, †E._____s, Vermögen fernzuhal- ten. So setzte er den Beschwerdeführer sowohl in einem Anhang vom 29. Juli 2001 zu einem früheren Testament als auch in einem Nottestament vom 9. April 2002 sowie in der öffentlichen letztwilligen Verfügung vom 3. Mai 2002 auf den Pflichtteil (vgl. Urk. 8/1c/5/5-7). Sodann äusserte sich †E._____ in einem Schrei-
- 29 - ben an seinen Treuhänder N._____ vom 20. Januar 2003 dahingehend, er wolle nichts mehr vom Beschwerdeführer wissen, da er genug Unfrieden in seine Fami- lie gebracht habe (Urk. 8/1c/5/17). Damit einhergehend erklärte †E._____ in sei- nen Einvernahmen konstant, zum Beschwerdeführer früher kein gutes Verhältnis gehabt zu haben. Er habe ihn enterben und von seinem, †E._____s, Vermögen fernhalten wollen (Urk. 8/2/12/7 S. 2; Urk. 8/2/12/12 S. 2, 5). Dies wird von den Beschwerdegegnern sowie von †E._____s Treuhänder N._____ bestätigt und auch von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestritten (vgl. Urk. 2 S. 5). Sodann stellte N._____ gemäss eigenen Angaben in den Jahren 2002/2003 bei †E._____s Bankkontos einen Vermögensrückgang von rund Fr. 300'000.– fest, wobei †E._____ ihm deutlich gesagt habe, dass es ihn, N._____, nichts angehe, wie das betreffende Geld verwendet worden sei (Urk. 8/2/12/6 S. 7 f.). In diesem Zusammenhang finden sich in den Akten handschriftliche Notizen von N._____ vom 10. September 2004 u.a. mit dem Vermerk "Überlegung betreffend Erklärung von E._____ sen., dass Geld verschenkt worden ist" (Urk. 8/1c/5/11). Diesbezüg- lich erklärte N._____, es sei bestimmt die Möglichkeit diskutiert worden, dass †E._____ der Familie der Beschwerdegegner die fehlenden Bargelder geschenkt habe. †E._____ habe ihm sinngemäss auch gesagt, damit der "Bastard" das Geld nicht bekomme, verschenke er es halt (vgl. Urk. 8/2/12/10 S. 6). Selbst wenn so- mit davon auszugehen wäre, †E._____ habe das Geld tatsächlich den Beschwer- degegnern 1 und 2 überlassen, könnte unter diesen Umständen eine Schenkung mit dem einzigen Motiv, den Beschwerdeführer von diesem Geld fernzuhalten, nicht ausgeschlossen werden. 12.9 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass keine hinrei- chenden Anhaltspunkte dafür bestehen, die Beschwerdegegner hätten das Geld aus den Barbezügen ab †E._____s Migrosbankkonto oder aus dem Verkauf der beiden Obligationen für eigene Zwecke verwendet und sich daraus bereichert. Zum einen erfolgte ein wesentlicher Teil ihrer Zahlungen in bar, sodass sich die Herkunft der betreffenden finanziellen Mittel nicht mehr zuverlässig nachvollzie- hen lässt, dies umso weniger, als die Beschwerdegegner offenbar undeklarierte Bargeldbeträge in unbestimmter, letztlich nicht mehr feststellbarer Höhe in einem Schliessfach bei der ZKB in O._____ deponiert hatten. Zum anderen lässt sich die
- 30 - Sachdarstellung des Beschwerdeführers, wonach das Geld den Beschwerdegeg- nern 1 und 2 zur Aufbewahrung und Bezahlung von †E._____s Rechnungen überlassen worden sei, nicht nachweisen. So wurde weder von †E._____ selber jemals eine solche Aufbewahrungspflicht erwähnt, noch erscheinen seine Aussa- gen auch nur ansatzweise zuverlässig. Gleichzeitig ist jedoch eine erneute Ein- vernahme von †E._____ aufgrund seines Versterbens ausgeschlossen. Untersu- chungshandlungen, mit welchen sich dieser Sachverhalt, namentlich eine ent- sprechende Vereinbarung zwischen †E._____ und den Beschwerdegegnern 1 und 2, zuverlässig feststellen liesse, sind nicht ersichtlich. Somit lässt sich zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr nachweisen, die Beschwerdegegner hätten Geld von †E._____s Migrosbankkonto und/oder aus den Verkäufen der beiden Obliga- tionen pflichtwidrig im eigenen Interessen verwendet. Auch insoweit fehlen somit anklagegenügende Verdachtsmomente für ein strafrechtlich relevantes Verhalten derselben. Somit hat die Staatsanwaltschaft die Untersuchung auch insoweit zu Recht eingestellt. 13.1 Im Weiteren wird den Beschwerdegegnern vorgeworfen, ab †E._____s Sparkonto Nr. ... bei der UBS unrechtmässige Barbezüge für den Eigengebrauch getätigt zu haben, mithin im Zeitraum 2001 bis Juni 2002 insgesamt Fr. 36'347.50 und am 22. November 2004 nochmals Fr. 50.– (Urk. 8/1/1 S. 21-23; vgl. Urk. 3 S. 4). 13.2 Die Beschwerdegegner indessen bestreiten diesen Vorwurf und geben an, keine entsprechende Bankomatkarte besessen zu haben. Wer diese Abhebungen vorgenommen habe, wüssten sie nicht (Urk. 8/2/12/1 S. 7; Urk. 8/2/12/2 S. 9 f.; Urk. 8/2/12/3 S. 12; Urk. 8/2/12/4 S. 11 f.; Urk. 8/2/12/5 S. 6; Urk. 8/2/12/9 S. 5; Urk. 8/2/12/13 S. 8 f.; Urk. 8/2/12/14 S. 13). Die Beschwerdegegnerin 2 sagte zwar aus, bei der UBS wohl eine Vollmacht gehabt zu haben, jedoch habe sie mit †E._____s dortigen Kontos nichts zu tun gehabt (Urk. 8/2/12/5 S. 6). Die Be- schwerdegegnerin 3 erklärte zudem, auch sie wisse grundsätzlich nicht, wer die Abhebungen getätigt habe, aber sie denke, es sei †E._____ gewesen. Sie habe ihn ja zu den Bankbezügen chauffieren müssen (Urk. 8/2/12/11 S. 12 f.).
- 31 - 13.3 †E._____ war in seinen Einvernahmen zu den Abhebungen ab dem UBS- Sparkonto Nr. ... nicht befragt worden und auch der Beschwerdeführer äussert sich hierzu nicht. 13.4 Den entsprechenden Kontoauszügen (vgl. Urk. 8/1/3/3, 7, 12) lässt sich ent- nehmen, dass die betreffenden Barbezüge tatsächlich vorgenommen wurden. Auffallend ist dabei, dass zwischen dem 8. Februar 2002 und dem 5. April 2002 in O._____ mittels Bankomatkarte in sieben Tranchen insgesamt Fr. 20'000.– abge- hoben wurden (vgl. Urk. 8/1/3/7), obwohl sich †E._____ vom 23. Januar 2002 bis
19. April 2002 in der Klinik ... im Kanton Thurgau in stationärer Behandlung be- fand (vgl. Urk. 8/1/2/10; vgl. Urk. 8/2/9 S. 8). Indessen lässt sich heute nicht mehr nachvollziehen, wer diese Bezüge vorgenommen hat. Insbesondere ist auch nicht auszuschliessen, die betreffende Person habe dabei in †E._____s Auftrag ge- handelt. Unter diesen Umständen jedoch lässt sich auch diesbezüglich ein straf- bares Verhalten der Beschwerdegegner nicht mehr nachweisen, weshalb die Strafuntersuchung auch insoweit zu Recht eingestellt wurde. 14.1 Im Weiteren wird der Beschwerdegegnerin 3 vorgeworfen, einen VW-Käfer, welchen †E._____ ihr zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2001 zum Gebrauch überlassen habe, anschliessend für Fr. 9'500.– verkauft und das Geld für sich behalten zu haben (Urk. 8/1/1 S. 31 f.; vgl. Urk. 3 S. 4). 14.2 Die Beschwerdegegnerin 3 machte geltend, †E._____ habe ihr den VW Kä- fer geschenkt (Urk. 8/2/12/1 S. 10), und verwies auf einen von ihr und †E._____ unterzeichneten Vertrag vom 30. September 2001 mit der Überschrift "Schen- kungsvertrag" (Urk. 8/1c/5/21). 14.3 †E._____ indes gab in den Einvernahmen an, den VW Käfer der Beschwer- degegnerin 3 nur gegeben zu haben, damit diese ein wenig damit herumfahren könne und um Standschäden zu vermeiden. Er habe ihr das Fahrzeug nicht schenken wollen. Die Unterschrift auf dem Vertrag sei zwar die seinige, jedoch habe er nicht gewusst, was er unterschreibe (Urk. 8/2/12/7 S. 2, 4; Urk. 8/2/12/12 S. 2).
- 32 - 14.4 In seiner Beschwerde lässt der Beschwerdeführer geltend machen, aufgrund der erhobenen Beweismittel sei erstellt, dass der VW Käfer der Beschwerdegeg- nerin 3 nur zum Gebrauch überlassen worden sei (Urk. 2 S. 14). Soweit der Be- schwerdeführer geltend macht, †E._____ habe aufgrund eines Hirnschlags im August 2001 nicht realisiert, was er am 30. September 2001 unterzeichnet habe (Urk. 2 S. 8), wirft er die Frage auf, ob †E._____ beim Abschluss des Vertrages vom 30. September 2001 überhaupt urteilsfähig war. Wäre dies nicht der Fall, wä- re der fragliche Vertrag nichtig (vgl. Art. 12, Art. 13, Art. 16 und Art. 18 ZGB). Al- lerdings ist die Urteilsfähigkeit die Regel und wird aufgrund allgemeiner Lebenser- fahrung vermutet. Dabei geht es nicht um die Urteilsfähigkeit im Allgemeinen, sondern darum, ob sie in einem bestimmten Zeitpunkt, wie namentlich beim Ab- schluss eines Vertrages, gegeben war (vgl. BGE 124 III 5 Erw. 1b; Urteil 5A_439/2012 vom 13.9.2012 Erw. 2). Selbst bei Einholen von ärztlichen Berichten aus der Zeit der Vertragsunterzeichnung (30.9.2001), liesse sich im heutigen Zeitpunkt, mithin rund zwölf Jahre später, die Frage, ob †E._____ im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung am 30. September 2001 im Hinblick auf eine allfällige Schenkung urteilsfähig war, nicht mehr zuverlässig feststellen. Dementsprechend lässt sich eine allfällige Urteilsunfähigkeit von †E._____ und damit die Nichtigkeit des fraglichen Vertrages im heutigen Zeitpunkt nicht mehr nachweisen. Im Weiteren ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, †E._____ habe der Beschwerdegegnerin 3 den VW Käfer zukommen lassen wollen. So gab er selber an, er habe damals gewollt, dass die Beschwerdegegnerin 3 den VW Käfer erhalte (Urk. 8/2/12/12 S. 2). Allerdings lässt sich nicht eindeutig feststellen, ob er ihr den VW Käfer in Form einer Schenkung am 30. September 2001 oder erst als Vermächtnis auf seinen Tod hin überlassen wollte. Für Letzteres spricht – wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend machen lässt (Urk. 2 S. 8) – eine öffentliche letztwillige Verfügung vom 3. Mai 2002, in welcher †E._____ der Beschwerde- gegnerin 3 den fraglichen VW Käfer als Vermächtnis ausrichtete (Urk. 8/1c/5/7). Sein Treuhänder N._____ machte insoweit uneinheitliche Angaben, zumal er zu- nächst aussagte, †E._____ habe den VW Käfer der Beschwerdegegnerin 3 ver- macht (vgl. Urk. 8/2/12/6 S. 4), während er an anderer Stelle erklärte, †E._____ habe ihr diesen schenken wollen (vgl. Urk. 8/3/25/7 S. 9). Die Bezeichnung des
- 33 - Vertrags vom 30. September 2001 als "Schenkungsvertrag" sowie der Umstand, dass darin von der Eigentumsübertragung des VW Käfers die Rede ist, deutet in- des auf eine Schenkung noch zu †E._____s Lebzeiten hin. Massgebend ist je- doch, dass die Beschwerdegegnerin 3 aufgrund des schriftlichen Vertrags vom
30. September 2001 mit der Überschrift "Schenkungsvertrag" davon ausgehen durfte, †E._____ habe ihr den VW Käfer bereits zu diesem Zeitpunkt zu Eigentum überlassen, mithin schenken, wollen. Durfte sie jedoch davon ausgehen, sie sei Eigentümerin des VW Käfers, durfte sie auch annehmen, zum Verkauf desselben berechtigt zu sein. Daher lässt sich nicht nachweisen, sie habe bei einem solchen Verkauf sich selber unrechtmässig bereichern und/oder †E._____ schaden wol- len. Dafür, dass die Beschwerdegegnerin 3 selber nicht von einer Schenkung, sondern lediglich einer Gebrauchsüberlassung ausging, bestehen keine Anhalts- punkte. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 8) lässt sich solches auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass die Beschwerdegegnerin 3 den Einstellplatz für den VW Käfer †E._____ offenbar weiterhin in Rechnung stell- te. Unter diesen Umständen indessen bestehen keine hinreichenden Anhalts- punkte dafür, sie habe sich durch den Verkauf des VW Käfers in irgendeiner Wei- se strafbar gemacht.
E. 15 Nach dem Gesagten lässt sich zusammenfassend festhalten, dass vorlie- gend ein hinreichender, eine Anklageerhebung rechtfertigender Verdacht, die Be- schwerdegegner hätten †E._____ zustehende Vermögenswerte zu ihrem eigenen Nutzen verwendet, nicht vorliegt. Vielmehr wäre im Falle einer Anklageerhebung überwiegend mit einem Freispruch zu rechnen. Untersuchungshandlungen, wel- che einen solchen Verdacht allenfalls begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen jedoch hat die Staatsanwaltschaft die Untersuchung ge- gen die Beschwerdegegner hinsichtlich der in der Anzeige vom 1. Februar 2006 erhobenen Vorwürfe zu Recht eingestellt. 16.1 In der Anzeige vom 12. April 2007 wurde den Beschwerdegegnern schliess- lich vorgeworfen, für eigene Einkäufe bei J._____ unberechtigterweise die J._____-Kunden- bzw. Personalkarten von †E._____ und †F._____, die beide bei
- 34 - J._____ gearbeitet haben, verwendet zu haben, um vom Mitarbeiterrabatt zu pro- fitieren (Urk. 8/2/7; vgl. Urk. 3 S. 5). 16.2 Sowohl die Kundenkarte (…Card) von †F._____ als auch diejenige von †E._____ lauteten auf das Konto des Letzteren. Dem Benutzer einer solchen Kar- te wird jeweils ein Beleg zur Unterschrift vorgelegt, mit welcher er die Belastung und die daraus entstehende Schuld gegenüber der Kreditkartenorganisation an- erkennt (vgl. Quittungen in Urk. 8/2/7/3 und https://www.J._____- ….ch/de/…_antrag_privatkunden_d_2010.pdf). Bei jeder Verwendung von †E._____s bzw. †F._____s …Card wurde somit †E._____s "J._____-Konto" be- lastet. Aus den Akten ergibt sich, dass im Zeitraum von 2001 bis 2006 mit der …Card zulasten von †E._____s "J._____-Konto" für mehrere tausend Franken Einkäufe getätigt wurden. Wer diese machte, geht daraus jedoch nicht hervor. Al- lerdings finden sich in den Akten mit "F._____" unterzeichnete Quittungen aus dem Jahre 2006 für Einkäufe zulasten von †E._____s "J._____-Konto" (vgl. Urk. 8/2/7/3). 16.3 Der Beschwerdegegner 1 sagte hierzu aus, †E._____ habe ihm die betref- fende Karte überlassen und gemeint, er, der Beschwerdegegner 1, solle diese Rabatte nutzen. Dies habe er denn auch getan, wobei er jeweils mit "B._____" unterzeichnet habe (Urk. 8/3/25/1 S. 8). Die Beschwerdegegnerin 2 gab an, dass †E._____ ihr vor 20 Jahren eine J._____karte gegeben habe. Seit die Karte je- doch auf den Namen laute und man sie unterzeichnen müsse, besitze sie keine mehr. Jedoch habe †E._____ der Beschwerdegegnerin 3 eine solche Karte über- lassen und gemeint, sie, die Beschwerdegegnerin 3, könne die Karte benutzen und damit für ihre Familie einkaufen. Die betreffenden Rechnungen habe die Be- schwerdegegnerin 3 jeweils selbst bezahlt (Urk. 8/3/25/3 S. 8 f.). Die Beschwer- degegnerin 3 schliesslich führte aus, am Schluss die auf †F._____ lautende Karte benutzt zu haben wegen den Prozenten. Die Rechnungen habe sie jeweils selbst bezahlt (Urk. 8/3/25/5 S. 6). †E._____ konnte hierzu nicht mehr befragt werden. Gleichzeitig lassen sich die Aussagen der Beschwerdegegner, †E._____ habe ihnen die Karte überlassen mit dem Hinweis, sie sollen sie verwenden, nicht widerlegen. Dabei erscheinen
- 35 - diese Aussagen durchaus plausibel, zumal das Verhältnis zwischen den Be- schwerdegegnern und †E._____ bis ca. 2005 offenbar sehr gut war (vgl. Urk. 8/2/9 S. 6). Überliess jedoch †E._____ den Beschwerdegegnern die betref- fende Karte mit der Aufforderung, sie zu benutzen, war er letztlich auch mit einer entsprechenden Belastung seines "J._____-Kontos" einverstanden. Aufgrund der Verwendung der betreffenden Karte durch die Beschwerdegegner lässt sich somit ein strafbares Verhalten derselben zu †E._____s Nachteil nicht nachweisen. Dass die Beschwerdegegner dadurch ihnen nicht zustehende Rabatte erlangten, wirkte sich lediglich zum Nachteil der ... J._____ AG aus, nicht jedoch zum Nachteil von †E._____. Es wurde bereits vorstehend unter Ziffer 6.4 (Seite 8) ausgeführt, dass, soweit die Einstellung Verhaltensweisen betrifft, durch welche nicht †E._____ sondern Dritte, wie namentlich die ... J._____ AG, in ihren Rechten unmittelbar verletzt wurden, die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers fehlt und dementsprechend insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
E. 17 Abschliessend ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen festzuhalten, dass sich aus den zur Anzeige gebrachten Sachverhalten ein strafrechtlich rele- vantes Verhalten der Beschwerdegegner nicht anklagegenügend nachweisen lässt. Da zudem Untersuchungshandlungen, welche an diesem Ergebnis etwas ändern könnten, nicht ersichtlich sind, fehlt es vorliegend an einem hinreichenden, eine Anklage rechtfertigenden Tatverdacht (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. a und Art. 324 Abs. 1 StPO). Unter diesen Umständen jedoch erschiene im Falle einer Anklage- erhebung ein Freispruch wesentlich wahrscheinlicher als eine Verurteilung, wes- halb die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner zu Recht eingestellt hat. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit da- rauf eingetreten wird. III. Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens (einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschwerdegegner 1 bis 3 für das Beschwerdeverfahren) zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeit- aufwands ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 4'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2
- 36 - Abs. 1 GebV OG; LS 211.11). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 436 Abs. 1 StPO). Während sich die Beschwerdegegner 1 und 2 nicht vernehmen liessen, ver- zichtete die Beschwerdegegnerin 3 ausdrücklich auf das Stellen von konkreten Anträgen (vgl. Urk. 11). Allen drei Beschwerdegegnern ist daher mangels erhebli- cher Aufwendungen keine Entschädigung zuzusprechen. Das Honorar für den all- fälligen Aufwand der amtlichen Verteidiger im Beschwerdeverfahren wird nach dem Einreichen der Honorarnote separat beschlossen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschwerde- gegner 1 bis 3 für das Beschwerdeverfahren werden ebenfalls dem Be- schwerdeführer auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
- Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (zweifach, für sich und den Beschwerde- führer; per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ (zweifach, für sich und den Beschwer- degegner 1; per Gerichtsurkunde mit dem Ersuchen, die Honorarauf- stellung für das Beschwerdeverfahren schriftlich einzureichen). − Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ (zweifach, für sich und die Beschwer- degegnerin 2; per Gerichtsurkunde mit dem Ersuchen, die Honorarauf- stellung für das Beschwerdeverfahren schriftlich einzureichen). − Rechtsanwältin lic. iur. Y3._____ (zweifach, für sich und die Beschwer- degegnerin 3; per Gerichtsurkunde mit dem Ersuchen, die Honorarauf- stellung für das Beschwerdeverfahren schriftlich einzureichen). − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestäti- gung) - 37 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 8]; gegen Empfangsbestätigung)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 1. November 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. S. Borer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE130111-O/U/BEE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, die Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Borer Beschluss vom 1. November 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. C._____,
3. D._____,
4. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegner 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ 3 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y3._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. März 2013, B-11/ 2007/504
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Eingabe vom 1. Februar 2006 liess †E._____ (verstorben am tt.mm.2008; nachfolgend: †E._____) gegen seine Tochter C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2), deren Ehemann B._____ (nachfolgend: Beschwerde- gegner 1) sowie deren Tochter D._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 3) Anzeige erstatten wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher Veruntreuung, eventu- aliter mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, mehrfacher Urkundenfäl- schung und mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs- anlage (Urk. 8/1/1). Mit Eingabe vom 12. April 2007 liess †E._____ seine Anzeige ergänzen (Urk. 8/2/7/1). Nachdem die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl am
12. Oktober 2007 die Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) abgetreten hatte (Urk. 8/3/30), verfügte Letztere am 25. März 2013 die Einstellung der Strafuntersuchung gegen die Be- schwerdegegner (Urk. 3 = Urk. 8/5/48). Dagegen liess A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer), Sohn und Willensvollstrecker des verstorbenen †E._____, mit Eingabe vom 25. April 2013 fristgerecht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuwei- sen, die Strafuntersuchung fortzuführen bzw. zu ergänzen und anschliessend An- klage zu erheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staats- anwaltschaft (Urk. 2).
2. Mit Verfügung vom 29. April 2013 wurde die Beschwerdeschrift den Be- schwerdegegnern sowie der Staatsanwaltschaft zur (freigestellten) Stellungnah- me innert Frist übermittelt (Urk. 6 = Prot. S. 2 f.). Die Staatsanwaltschaft verzich- tete mit Eingabe vom 6. Mai 2013 auf eine Stellungnahme (Urk. 10). Während sich die Beschwerdegegner 1 und 2 innert Frist nicht vernehmen liessen, liess die Beschwerdegegnerin 3 in ihrer Eingabe vom 6. Mai 2013 vorbringen, sie erachte die Ausführungen der Staatsanwaltschaft als zutreffend und überzeugend und verzichte auf eine Stellungnahme und das Stellen konkreter Anträge (Urk. 11). Die Eingaben der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegnerin 3 wurden dem
- 3 - Beschwerdeführer mit Einschreiben "Zustellung von Rechtsschriften" vom 24. Mai 2013 zugesandt (Urk. 14; Prot. S. 4), woraufhin sich der Beschwerdeführer per- sönlich mit Eingabe vom 29. Mai 2013 erneut äusserte (Urk. 15, Beilagen: Urk. 16, Urk. 17). Mit Verfügung vom 23. Juli 2013 wurde diese Eingabe des Be- schwerdeführers samt Beilagen den Beschwerdegegnern und der Staatsanwalt- schaft übermittelt mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Stellungnahme innert Frist (Urk. 19 = Prot. S. 5 f.). Weder die Beschwerdegegner noch die Staatsan- waltschaft liessen sich innert Frist vernehmen. II.
1. Vorab ist anzumerken, dass am 1. Januar 2011 die neue eidgenössische Strafprozessordnung (StPO) in Kraft getreten ist. Verfahren, welche wie das Vor- liegende bei Inkrafttreten der neuen StPO hängig waren, sind grundsätzlich nach neuem Recht fortzuführen (Art. 448 Abs. 1 StPO).
2. Der Anzeigeerstatter †E._____ lebte mit seiner Ehefrau – †F._____ (nach- folgend: †F._____) – in einer Mietwohnung in Zürich. Nach dem Tod seiner Frau am tt.mm.2001 und nachdem er im August 2001 einen Hirnschlag erlitten hatte, dem diverse Spitalaufenthalte folgten, zog er im April 2002 ins Alters- und Pflege- heim … in G._____. Ab Januar 2003 lebte er im … Altersheim H._____ … (vgl. Urk. 8/2/9 S. 4). Mit Beschluss vom 11. April 2005 wurde für ihn durch die Vor- mundschaftsbehörde des Kreises H._____ eine Beistandschaft nach Art. 394 alt- ZGB angeordnet und Amtsvormund I._____ zum Beistand ernannt (Urk. 8/1/2/2). Bei seinem Tod am tt.mm.2008 (Urk. 8/3/28/2) hinterliess †E._____ als gesetzli- che Erben den Beschwerdeführer (Sohn) und die Beschwerdegegnerin 2 (Toch- ter; vgl. Urk. 8/3/28/8, 9).
3. In der Anzeige vom 1. Februar 2006 wird den Beschwerdegegnern im We- sentlichen zusammengefasst vorgeworfen, in den Jahren 2002 bis 2005 †E._____ zustehende Leistungen der AHV/IV (Hilflosenentschädigung) sowie der Krankenkasse behalten und für sich verbraucht zu haben. Sodann hätten sie im Zeitraum von 2001 bis 2005 hohe Bezüge ab †E._____s Konten für den Eigenge- brauch vorgenommen und für eigene Rechnung dessen Personenwagen verkauft.
- 4 - Dabei hätten sie Verträge, Vollmachten, Quittungen etc. mit der nachgemachten Unterschrift von †E._____ versehen (Urk. 8/1/1 S. 14; vgl. Urk. 3 S. 2). In der An- zeige vom 12. April 2007 wird den Beschwerdegegnern zusammengefasst weiter vorgeworfen, bis November 2006 die an †E._____ und seine Ehefrau †F._____ abgegebenen J._____-Personal- und J._____-Kundenkarten unberechtigterweise eingesetzt und dabei die Unterschrift von †F._____ gefälscht zu haben, um so ihnen nicht zustehende Mitarbeiterrabatte zu erlangen. Dabei sei zu befürchten, diese Einkäufe seien mit †E._____s veruntreutem Geld bezahlt worden (Urk. 8/2/7/1).
4. Hinsichtlich der Vermögensdelikte begründete die Staatsanwaltschaft die Einstellung der Strafuntersuchung im Wesentlichen mit dem Fehlen einer strafba- ren Handlung. So habe †E._____ von den Geldtransfers an die Beschwerdegeg- ner gewusst und diese zu jener Zeit auch gewollt (Urk. 3 S. 19 f.). Mit Bezug auf die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 – so die Staatsanwalt- schaft – komme hinzu, dass Betrug, Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesor- gung sowie betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil eines Angehörigen nur auf Antrag verfolgt und bestraft würden. Vorlie- gend jedoch hätten die Vermögensverschiebungen hauptsächlich in den Jahren 2001 bis 2004 stattgefunden und vereinzelt noch bis Ende April 2005 angedauert. Daher seien die Anzeigen vom 1. Februar 2006 und vom 12. April 2007 nicht in- nerhalb der dreimonatigen Antragsfrist erfolgt, weshalb die Strafuntersuchung ge- gen die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3, soweit es um Antragsdelikte gehe, ein- zustellen sei (Urk. 3 S. 17-19). Was den Vorwurf der Urkundenfälschung anbelangt, erwog die Staatsan- waltschaft, es sei erstellt, dass keine Urkundenfälschungen vorlägen. Zum einen habe das Urkundenlabor auf den ihm zur Echtheitsprüfung vorgelegten Quittun- gen Anhaltspunkte dafür gefunden, dass die fraglichen Unterschriften von †E._____ stammten, und gleichzeitig keine Merkmale erkennen können, welche auf Fälschungen hinweisen würden. Zum anderen habe †E._____ seine Schen- kungsabsichten und damit die Unterzeichnung des betreffenden Schenkungsver- trages eingeräumt (Urk. 3 S. 20 f.).
- 5 - Hinsichtlich des Vorwurfs der unrechtmässigen Verwendung der J._____- Kunden- bzw. Personalkarten schliesslich stützte die Staatsanwaltschaft die Ein- stellung auf Art. 53 StGB. Zwar habe die Beschwerdegegnerin 1 angegeben, die Karten eingesetzt und die Belege mit "F._____", dem Namen der verstorbenen †F._____, unterzeichnet zu haben. Da jedoch die Rechnungen der Kartenorgani- sation regelmässig bezahlt worden seien und weder diese selbst noch die ... J._____ AG einen Schaden behaupteten (Desinteresseerklärung vom 24.12.2009, Urk. 8/4/43/19), bestehe weder ein Interesse der Öffentlichkeit noch ein solches möglicherweise Geschädigter an der weiteren Strafverfolgung (Urk. 3 S. 21).
5. Der Beschwerdeführer lässt zunächst vorbringen, die Staatsanwaltschaft stelle für die Frage des Beginns der Strafantragsfrist zu Unrecht auf den Zeitpunkt der "Vermögensverschiebungen" an die Beschwerdegegner ab. Massgebend sei jedoch, wie die Vermögenswerte von diesen in der Folge verwendet worden seien und ab welchem Zeitpunkt †E._____ von dieser Verwendung Kenntnis gehabt habe (Urk. 2 S. 4-9). Sodann stütze sich die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen auf die völlig unglaubhafte Sachdarstellung der Beschwerdegegner, während sie †E._____s Sachdarstellung weitgehend ausser Acht lasse, obwohl sich diese an- klagegenügend erstellen lasse. Zudem sei die Untersuchung in gewissen Punkten unvollständig (Urk. 2 S. 9-19). 6.1 Vorliegend stellt sich vorab die Frage der Beschwerdelegitimation des Be- schwerdeführers. Zur Anfechtung einer Einstellungsverfügung berechtigt sind gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO die Parteien. Art. 382 Abs. 1 StPO konkretisiert dies und hält fest, dass die Partei, um ein Rechtsmittel ergreifen zu können, ein recht- lich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides haben muss. Partei ist neben dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen. Dabei gilt als geschä- digt diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt sind die Träger des durch
- 6 - die verletzte Strafnorm geschützten Rechtsgutes. Bloss mittelbar verletzt und da- mit keine Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO sind hingegen die Rechtsnachfolger der unmittelbar verletzten Person, wie namentlich deren Erben (Urteil 1B_298/2012 vom 27.8.2012 Erw. 2.3.2; vgl. Mazzucchelli/Postizzi, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, Basel 2011, Art. 115 N 26). Wie aus den Akten hervorgeht, erfolgten die den Beschwerdegegnern vor- geworfenen Handlungen noch zu †E._____s Lebzeiten und damit in einer Zeit, in der der Beschwerdeführer diesen noch nicht beerbt hatte. Unmittelbar geschädigt i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO war somit allenfalls †E._____, nicht jedoch der Be- schwerdeführer. Nachfolgend ist indessen zu prüfen, ob und gegebenenfalls in- wieweit dem Beschwerdeführer als †E._____s Sohn Verfahrensrechte zukom- men. 6.2 Nach Art. 382 Abs. 3 StPO können nach dem Tod der Privatklägerschaft die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge ihrer Erb- berechtigung ein Rechtsmittel ergreifen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind. Damit wird der Grundsatz der Rechtsnachfolge von Art. 121 StPO weitergeführt und ist zusammen mit dieser Bestimmung zu lesen (vgl. Urteil 1B_298/2012 vom 27.8.2012 Erw. 2.4.1). Stirbt demnach die geschä- digte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, gehen ihre Rechte, und damit auch die Möglichkeit, sich als Privatkläger zu konstituieren, auf die Angehörigen in der Reihenfolge der Erbberechtigung über (vgl. Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 700). Dabei ist Art. 121 StPO auch in denjenigen Fällen anwendbar, in welchen die Nachfolge wie vorliegend noch unter der Geltung des früheren Prozessrechts eintrat (Schmid, Übergangsrecht der schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, S. 35). 6.3 Der Beschwerdeführer ist †E._____s Sohn und damit dessen Angehöriger im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB. Zudem ist er dessen einziger gesetzlicher Er- be, nachdem †E._____s Tochter (die Beschwerdegegnerin 2) sowie deren an ihre Stelle als Erbinnen getretenen Töchter (die Beschwerdegegnerin 3 und K._____) die unbedingte und vorbehaltlose Ausschlagung der Erbschaft für sich und ihre
- 7 - Söhne erklärt haben (Urk. 8/3/28/9). Ein Verzicht von †E._____ auf seine Verfah- rensrechte liegt nicht vor. Somit gingen die Rechte von †E._____, und damit auch die Möglichkeit, sich als Privatkläger zu konstituieren, auf den Beschwerdeführer über. Der Beschwerdeführer hat sich am 21. März 2011 als Privatkläger konstitu- iert und erklärt, sich am Verfahren sowohl als Straf- als auch als Zivilkläger zu be- teiligen (Urk. 8/5/47/19). 6.4 Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO). Soweit daher †E._____ durch die angezeigten Handlungen der Beschwerdegegner in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden war, ist der Beschwerdeführer als dessen Rechtsnachfolger, der sich insbesondere auch als Strafkläger konstituiert hat, durch die Einstellung der Untersuchung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen. Dementspre- chend ist insoweit seine Beschwerdelegitimation gestützt auf Art. 382 Abs. 3 i.V.m. Art. 121 Abs. 1 StPO zu bejahen. Erfolgten hingegen die zur Anzeige ge- brachten Handlungen nicht zum Nachteil von †E._____, wurde dieser nicht unmit- telbar in seinen Rechten verletzt und es kam ihm keine Geschädigtenstellung i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zu. Soweit es somit um Handlungen zum Nachteil der … J._____ AG bzw. der Kreditkartenorganisation geht, fehlt es dem Beschwerde- führer an einem rechtlich geschützten Interesse an der Anfechtung der Einstel- lungsverfügung. Insoweit ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
7. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständi- ge oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfer- tigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvo- raussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse auf- getreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die Untersuchungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Straf- prozessrecht der Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. of-
- 8 - fensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden. Hingegen ist An- klage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Frei- spruch (BGE 138 IV 86 Erw. 4.1.1; BGE 137 IV 219 Erw. 7.1). Der Staatsanwalt- schaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessenspielraum zu. Halten sich die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung und diejenige eines Frei- spruchs etwa die Waage, muss umso eher angeklagt werden, je schwerer das Delikt wiegt. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat nicht die Untersu- chungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vor- wurfes zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Ge- richt (BGE 138 IV 86 Erw. 4.1.1; Urteil 1B_747/2012 vom 27.6.2013 Erw. 2).
8. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine umfassende Beweiswürdigung und keine abschliessende Prüfung der Glaubwürdigkeit der Beteiligten beziehungsweise der Glaubhaftigkeit ihrer Aussa- gen vorzunehmen ist, sondern dies nur insofern zu prüfen ist, als es der Beant- wortung der Frage dient, ob die Untersuchung zu Recht eingestellt wurde. 9.1 Veruntreuung, Betrug, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungs- anlage sowie ungetreue Geschäftsbesorgung jeweils zum Nachteil eines Angehö- rigen werden nur auf Antrag verfolgt. Als Tochter bzw. Enkeltochter von †E._____ gelten die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 als dessen Angehörige (Art. 110 Abs. 1 StGB), weshalb eine gegen sie gerichtete Strafuntersuchung wegen eines der vorgenannten Delikte zum Nachteil von †E._____ einen gültigen Strafantrag voraussetzt. 9.2 Die Frist, innerhalb derer ein Strafantrag zu stellen ist, beträgt drei Monate und beginnt, sobald der antragsberechtigten Person der Täter und die Tat, d.h. deren Tatbestandselemente bekannt werden (Art. 31 StGB; BGE 126 IV 131 Erw. 2a; Urteil 6B_217/2012 vom 20.7.2012 Erw. 1.2). Dabei gilt nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung im Zweifel die Frist als eingehalten, wenn keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Antragsberechtigten Tat und Täter schon früher bekannt waren (BGE 97 I 769 Erw. 3; Urteil 6B_431/2010 vom 24.9.2010 Erw. 2.3.3; Urteil 6B_867/2009 vom 3.12.2009 Erw. 2.5).
- 9 - 9.3 In der Anzeige vom 1. Februar 2006 geht es im Wesentlichen darum, dass die Beschwerdegegner die Möglichkeit hatten, über †E._____ zustehende Ver- mögenswerte zu verfügen. Ihnen wird vorgeworfen, diese Vermögenswerte zum eigenen Nutzen verwendet zu haben, anstatt mit diesen †E._____s laufenden Rechnungen zu begleichen und diese Werte im Übrigen aufzubewahren. Das an- gezeigte und allenfalls strafbare Verhalten der Beschwerdegegner liegt somit ent- gegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 3 S. 17-19) nicht darin, dass jene die Verfügungsmöglichkeit über †E._____s Vermögenswerte erlangten, sondern vielmehr in der Art und Weise, wie diese in der Folge verwendet wurden. Dementsprechend ist für den Beginn der Strafantragsfrist derjenige Zeitpunkt massgebend, ab welchem †E._____ von dieser Verwendung Kenntnis hatte. Wann dies der Fall war, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Insbesondere be- stehen keine Anhaltspunkte, †E._____ habe davon gewusst, bevor er am
11. November 2005 von seinem damaligen Anwalt, nachdem dieser entsprechen- de Sachverhaltsabklärungen getroffen hatte, darüber orientiert wurde (vgl. Urk. 8/1/2/4). Ebenso wenig geht aus den Akten hervor, wann †E._____ von der angeblich unrechtmässigen Verwendung der J._____-Personal- und J._____- Kundenkarten durch die Beschwerdegegner erfuhr, zumal die betreffenden Ab- rechnungen an die Beschwerdegegner 1 und 2 adressiert waren (vgl. Urk. 8/2/7/3). Daher ist davon auszugehen, die mit Strafanzeigen vom 1. Februar 2006 (eingegangen bei der Staatsanwaltschaft am 6. Februar 2006; vgl. Urk. 8/1/1 S. 1) und 12. April 2007 eingereichten Strafanträge seien rechtzeitig gestellt worden. 10.1 In einem ersten Punkt wird dem Beschwerdegegner 1 vorgeworfen, er habe †E._____ am 18. Mai 2001 veranlasst, Fr. 100'000.– vom Konto der verstorbenen †F._____ abzuheben und ihm, dem Beschwerdegegner 1, bar auszuhändigen. Dabei habe das am 30. Juli 2002 für den Nachlass von †F._____ ausgestellte Si- cherungsinventar noch den Vermögenssaldo am Todestag ausgewiesen, ohne Hinweis auf den vorzeitigen Bezug des Geldes (Urk. 8/1/1 S. 11 f.; Urk. 3 S. 2 f.). 10.2 Die Beschwerdegegner 1 und 2 machen geltend, es habe sich um eine Schenkung von †E._____ an die Beschwerdegegnerin 2 gehandelt (Urk. 8/2/12/2
- 10 - S. 11; Urk. 8/2/12/3 S. 5; Urk. 8/2/12/4 S. 1; Urk. 8/2/12/5 S. 3; Urk. 8/3/25/1 S. 7 f.). Dazu reichten sie einen von †E._____ und der Beschwerdegegnerin 2 unter- zeichneten Vertrag vom 18. Mai 2001 über Fr. 100'000.– mit der Überschrift "Schenkungsvertrag" ein (Urk. 8/1c/5/20). 10.3 †E._____ seinerseits gab in seiner Einvernahme vom 15. Mai 2006 auf Vor- halt dieses Vertrages an, diesen unterzeichnet und dem Beschwerdegegner 1 das Geld gegeben zu haben. Mit diesem Geld hätte das Heim, d.h. die laufenden Kos- ten bezahlt werden sollen. Es sei sicher keine Schenkung gewesen. Auf Hinweis, dass es sich gemäss Vertrag um eine Schenkung an die Beschwerdegegnerin 2 gehandelt habe, erklärte er, dazu nicht viel sagen zu können. Er erinnere sich nicht (Urk. 8/2/12/7 S. 3). 10.4 In seiner Beschwerde lässt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf †E._____s Aussage in der Untersuchung geltend machen, der Rechtsgrund der Übergabe der Fr. 100'000.– sei nach wie vor unklar. Es würden sich weitere Be- weisabnahmen aufdrängen. So habe L._____ (Ehefrau des Beschwerdeführers) in ihrer Zeugeneinvernahme erwähnt, dass sich †E._____ anlässlich eines Tref- fens im September 2002, bei welchem u.a. die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 sowie ihr (L._____s und des Beschwerdeführers) gemeinsamer Sohn M._____ anwesend gewesen seien, bezüglich dieser Fr. 100'000.– geäussert habe. M._____ sei daher noch zu befragen (Urk. 2 S. 16 f.). 10.5 In seiner Anzeige vom 1. Februar 2006 hatte †E._____ noch Zweifel an der Echtheit der Unterschrift auf dem Schenkungsvertrag vom 18. Mai 2001 geltend machen lassen (Urk. 8/1/1 S. 7). Jedoch anerkannte er in der späteren Einver- nahme, diesen Vertrag unterzeichnet zu haben (Urk. 8/2/12/7 S. 3), weshalb von der Echtheit der Unterschrift auszugehen ist. 10.6 Im Zusammenhang mit dem genannten Schenkungsvertrag vom 18. Mai 2001 liess sich †E._____ am 18. Mai 2001 ab dem Konto bei der Migrosbank sei- ner am tt.mm.2001 verstorbenen Ehefrau, †F._____, Fr. 100'000.– auszahlen (vgl. Urk. 8/1c/5/19), welche der Beschwerdegegner 1 noch gleichentags auf sein Migrosbankkonto einzahlte (vgl. 8/1b/9/4). Dabei ergeben sich weder aus
- 11 - †E._____s Aussagen noch aus den übrigen Akten Hinweise darauf, dass der Be- schwerdegegner 1 †E._____ zu dieser Barabhebung gedrängt oder gar gezwun- gen hatte. Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Be- schwerdegegners 1 bestehen somit insofern keine. Die fraglichen Fr. 100'000.– wurden von einem Konto abgehoben, welches auf †E._____s verstorbene Ehe- frau, †F._____, lautete, stammten also letztlich aus deren Nachlass. Allerdings war †E._____ nicht nur deren Erbe – †F._____ hatte ihm die frei verfügbare Quo- te zu Eigentum und am restlichen Nachlass die Nutzniessung zugewandt –, son- dern war von dieser auch zum Willensvollstrecker ernannt worden (vgl. Urk. 8/1/2/36-38). Als solcher hatte er u.a. die Aufgabe, die Erbschaft zu verwal- ten (vgl. Art. 518 ZGB), und war damit grundsätzlich auch berechtigt, bereits vor der eigentlichen Erbteilung Vorschüsse an die Erben, mithin auch an sich selber, zu leisten (vgl. Karrer, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], BSK ZGB II, 4. Aufl., Basel 2011, Art. 518 N 29). Unter diesen Umständen durften die Beschwerdegegner 1 und 2 ohne Weiteres davon ausgehen, †E._____ sei berechtigt gewesen, über diese Fr. 100'000.– zu verfügen. Somit ergibt sich durch die Annahme der Fr. 100'000.– als Schenkung kein strafrechtlich relevantes Verhalten der Be- schwerdegegner 1 und 2. 10.7 Soweit seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, der Rechts- grund der Übergabe sei nach wie vor unklar (vgl. Urk. 2 S. 16), ist zu berücksich- tigen, dass abgesehen von †E._____s Aussage keinerlei Anhaltspunkte beste- hen, es habe sich – entgegen den Angaben der Beschwerdegegner 1 und 2 – nicht um eine Schenkung, also eine unentgeltliche Zuwendung gehandelt. Zum einen trägt der von †E._____ unterzeichnete Vertrag vom 18. Mai 2001 explizit die Überschrift "Schenkungsvertrag". Dies war auch für †E._____ erkennbar, als er den Vertrag unterzeichnete. Gründe, einen Vertrag als "Schenkungsvertrag" zu bezeichnen, obwohl man dies gerade nicht will, werden weder genannt noch sind solche ersichtlich. Darauf hingewiesen, dass es sich gemäss Vertrag um eine Schenkung gehandelt habe, erklärte †E._____ lediglich, er könne sich nicht erin- nern (Urk. 8/2/12/7 S. 3). Zum anderen erklärte auch †E._____s Treuhänder, N._____ (nachfolgend: N._____), einmal habe †E._____ der Beschwerdegegne- rin 2 Fr. 100'000.– geschenkt. Er, N._____, habe auf entsprechenden Auftrag hin
- 12 - den Schenkungsvertrag ausgearbeitet, wobei †E._____ seinen Wunsch zur Schenkung ihm, N._____, gegenüber persönlich und ausdrücklich geäussert habe (Urk. 8/2/12/6 S. 4, 10). Unter diesen Umständen indes lässt sich nicht nachwei- sen, dass †E._____ der Beschwerdegegnerin 2 die Fr. 100'000.– nicht hatte schenken wollen. Daran vermöchte auch eine anderslautende Aussage von M._____ nichts zu ändern, zumal sich diese auf eine Äusserung von †E._____ beziehen würde, welche dieser erst einige Zeit nach Abschluss des Vertrages machte und dementsprechend keine klaren Rückschlüsse auf †E._____s Willen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zuliesse. Auf eine diesbezügliche Einver- nahme von M._____ kann somit verzichtet werden. 10.8 Soweit schliesslich in der Anzeige beanstandet wurde, dass im Sicherungs- inventar zum Nachlass von †F._____ der vorzeitige Bezug von Fr. 100'000.– nicht vermerkt, sondern vielmehr der Saldo per Todestag aufgeführt sei (vgl. Urk. 8/1/1 S. 12), ist anzumerken, dass im Sicherungsinventar explizit darauf hingewiesen wird, dass die seit dem Todestag eingetretenen Veränderungen an den Aktiven und Passiven nicht berücksichtigt wurden (Urk. 8/1/2/38 S. 14 Ziffer 4 lit. g). Ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwerdegegner 1 und 2 ergibt sich so- mit auch hieraus nicht. 10.9 Nachdem die gesamten Umstände überwiegend auf eine Schenkung hin- deuten und keine Untersuchungshandlungen ersichtlich sind, die zu einem ande- ren Ergebnis führen könnten, besteht mit Bezug auf diese Fr. 100'000.– kein hin- reichender Tatverdacht für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwer- degegner. Insoweit hat die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung daher zu Recht eingestellt. 11.1 Im Weiteren sprach die AHV/IV am 26. August 2002 †E._____ rückwirkend ab dem 1. August 2002 eine Hilflosenentschädigung zu von monatlich Fr. 824.– bzw. ab Januar 2003 Fr. 844.– und ab Januar 2005 Fr. 860.–. Dies ergab für den Zeitraum vom 1. August 2002 bis 30. April 2005 einen Betrag von insgesamt Fr. 27'816.– (Urk. 8/1/2/43, 44, 47).
- 13 - Zudem leistete †E._____s Krankenkasse Visana für dessen Langzeitpflege einen täglichen Beitrag von Fr. 30.–, insgesamt Fr. 29'850.– für 995 Tage, sowie diverse Rückvergütungen (vgl. Urk. 8/1/2/58 S. 1/20 und 7/21). Per 1. Dezember 2004 wurde die Police von der Visana auf die progres.ch umgeschrieben (Urk. 8/1/2/55). Der Beschwerdegegnerin 3 wird nun vorgeworfen, sie habe sich sowohl die Hilflosenentschädigung als auch die Leistungen der Krankenkassen bis Ende Ap- ril 2005 auf ihr PC-Konto … auszahlen lassen und zumindest teilweise für eigene Bedürfnisse verwendet (vgl. Urk. 8/1/1 S. 17-20; vgl. Urk. 3 S. 3 f.). 11.2 Ferner liess sich †E._____ namentlich seine AHV-Rente sowie die Pensi- onskassengelder auf das Privatkonto 60plus Nr. … bei der UBS auszahlen (vgl. Urk. 8/1/4). Der Beschwerdegegnerin 3 wird vorgeworfen, ab diesem Konto un- rechtmässige Barbezüge für den Eigengebrauch vorgenommen zu haben, näm- lich im Zeitraum 2001 bis und mit April 2005 insgesamt Fr. 205'008.50 (Urk. 8/1/1 S. 24-27; Urk. 3 S. 4). 11.3 Die Beschwerdegegnerin 3 anerkennt, dass sie sich die Hilflosenentschädi- gung sowie die Zahlungen der Krankenkassen im Zeitraum von August 2002 bis Ende April 2005 auf ihr PC-Konto auszahlen liess. Insgesamt habe es sich um Zahlungen in der Höhe von Fr. 62'225.05 gehandelt (Urk. 8/2/12/14 S. 17 i.V.m. Urk. 8/1f/1 S. 3). Sie gibt auch zu, zwischen dem 3. April 2002 und dem 30. April 2005 von †E._____s vorgenanntem UBS-Privatkonto 60plus insgesamt Fr. 149'908.50 abgehoben zu haben (Urk. 8/2/12/14 S. 17 i.V.m. Urk. 8/1f/1 S. 3; vgl. Urk. 8/1/4). Sie habe sich ab April 2002 um †E._____s Zahlungsverpflichtun- gen gekümmert (Urk. 8/2/12/11 S. 6) und sowohl die Hilflosenentschädigungen und die Leistungen der Krankenkassen als auch das ab †E._____s UBS- Privatkonto 60plus abgehobene Geld – insgesamt also Fr. 212'133.55 – aus- schliesslich hierfür, also zu Gunsten von †E._____, verwendet (Urk. 8/2/12/1 S. 5 f., 13, 15; Urk. 8/2/12/14 S. 18). Da der Beschwerdeführer ständig versucht habe, die Konten sperren zu lassen, habe sie jeweils sofort, nachdem auf †E._____s UBS-Privatkonto 60plus Geld geflossen sei, dieses abgehoben und auf die Seite gelegt, um so die laufenden Zahlungen für †E._____ sicher ausführen zu können.
- 14 - Daher bestehe auch keine Parallele zwischen den Bezügen ab †E._____s UBS- Privatkonto 60plus und den von ihr für diesen geleisteten Zahlungen (Urk. 8/2/12/11 S. 11 f.). Im Weiteren habe das Geld jedoch nicht ausgereicht, weshalb sie oder ihre Eltern das Geld jeweils vorgeschossen hätten (Urk. 8/2/12/11 S. 6). Sie habe Letzteren die Vorschüsse jeweils rückvergütet, so- bald auf †E._____s UBS-Privatkonto 60plus wieder etwas eingegangen sei (Urk. 8/2/12/11 S. 6 f.). Dazu liess sie eine Auflistung über ihre diesbezüglichen Ausgaben sowie die Einnahmen, welche ihr hierfür zur Verfügung gestanden hät- ten, einreichen (vgl. Urk. 8/1f). Gemäss dieser Auflistung standen den Einnahmen von Fr. 212'113.55 Ausgaben von insgesamt Fr. 240'468.65 gegenüber (Urk. 8/2/12/14 S. 17 i.V.m. Urk. 8/1f/1 S. 3 f.). Die Beschwerdegegnerin 3 bestreitet jedoch, sich bereits vor April 2002 um †E._____s Zahlungen gekümmert und Geld ab dessen UBS-Privatkonto 60plus abgehoben zu haben. Sie sei erst ab April 2002 im Besitz der Bankkarte und des Codes gewesen (Urk. 8/2/12/1 S. 4; Urk. 8/2/12/14 S. 12 f.). Vor April 2002 habe †E._____ die Geldbezüge noch selber vorgenommen. Sie habe ihn zur Bank be- gleitet bzw. chauffiert (Urk. 8/2/12/1 S. 7; Urk. 8/2/12/11 S. 6, 13). 11.4 Am 12. Juni 2002 erteilte †E._____ der Beschwerdegegnerin 3 eine Voll- macht zur Vertretung in Versicherungssachen (Urk. 8/1/2/13). In seinen Einver- nahmen bestätigte er diese Vollmachtserteilung (Urk. 8/2/12/7 S. 2 f.) sowie auch den Umstand, dass sich die Beschwerdegegnerin 3 auf sein Begehren hin ab dem Jahre 2002 um seine Finanzen gekümmert habe (Urk. 8/2/12/12 S. 1). Diese Umstände lassen darauf schliessen, †E._____ sei mit den Barabhebungen ab seinem UBS-Privatkonto 60plus an sich einverstanden gewesen und sowie auch damit, dass sich die Beschwerdegegnerin 3 die Leistungen der AHV/IV und der Krankenkassen auf ihr eigenes Konto auszahlen liess. Er wirft ihr jedoch vor, die- se Leistungen und Bezüge pflichtwidrig, mithin für eigene Zwecke, verwendet zu haben. 11.5 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass im Zeitraum vom 1. August 2002 bis 30. April 2005 die †E._____ zustehende Hilflosenentschädigung im Ge-
- 15 - samtbetrag von Fr. 27'816.– auf das PC-Konto … der Beschwerdegegnerin 3 ausbezahlt wurde (Urk. 8/1/2/43, 44, 47). Aus den Unterlagen der Visana Krankenkasse ergibt sich sodann, inwieweit †E._____ seine Krankheitskosten selber zu tragen hatte und inwieweit die Leis- tungen der Krankenkasse (Rückvergütungen, Beiträge für die Langzeitpflege) auf das genannte PC-Konto der Beschwerdegegnerin 3 gezahlt wurden (vgl. Urk. 8/1/2/48-50, 58 insbes. S. 2/20 bis 13/20; jeweils Betrag Rechnung abzüglich der von †E._____ selber zu tragenden Anteile). Daraus ergibt sich für den Zeit- raum vom 18. September 2002 bis 13. April 2005 ein auf das PC-Konto der Be- schwerdegegnerin 3 bezahlter Betrag von Fr. 37'249.55. Berücksichtigt man zu- dem die Hilflosenentschädigung von Fr. 27'816.– (Urk. 8/1/2/47) sowie den sei- tens der Beschwerdegegnerin 3 aufgeführten Beitrag der Krankenkasse pro- gres.ch von Fr. 252.90 (vgl. Urk. 8/1f/12), ergibt sich ein von der AHV/IV sowie von †E._____s Krankenkassen auf das genannte PC-Konto der Beschwerdegeg- nerin 3 ausbezahlter Gesamtbetrag von rund Fr. 65'300.– (Fr. 65'318.45). Weiter lässt sich den entsprechenden Kontoauszügen der UBS entnehmen, dass im Zeitraum vom 3. April 2002 bis 28. April 2005 ab †E._____s UBS- Privatkonto 60plus Nr. … Bargeld von insgesamt rund Fr. 150'000.– (Fr. 149'908.50) bezogen wurde (vgl. Urk. 8/1/4/20-28, 31-43, 46-57, 60-63). Die Beschwerdegegnerin 3 anerkennt, diese Bezüge getätigt zu haben. Die Bezüge vor April 2002 indessen werden von allen drei Beschwerdegegnern bestritten (Urk. 8/2/12/1 S. 7; Urk. 8/2/12/2 S. 9; Urk. 8/2/12/3 S. 11; Urk. 8/2/12/11 S. 13; Urk. 8/2/12/14 S. 12 f.). Auffällig ist, dass die Barabhebungen bis September 2001 i.d.R. an einem Bankomaten in G._____ erfolgten. Im Herbst 2001 erlitt †E._____ einen Hirnschlag und es folgten mehrere Spitalaufenthalte (vgl. Urk. 8/2/9 S. 4), u.a. in der Klinik … im Kanton Thurgau (vgl. Urk. 8/1/1 S. 4; Urk. 8/1/2/10). Den- noch wurden die Bezüge weiterhin im Raum Zürich getätigt, oftmals in O._____, also nur unweit des Wohnortes der Beschwerdegegner (…bzw. … [Adressen]). Indessen kann aufgrund dieser Auffälligkeit weder darauf geschlossen werden, einer der drei Beschwerdegegner habe diese Bezüge vor April 2002 getätigt, noch liesse sich gegebenenfalls nachweisen, welcher der Beschwerdegegner es war.
- 16 - Dabei erscheint namentlich die Aussage der Beschwerdegegnerin 3, sie sei erst ab April 2002 im Besitz der Bankkarte und des Codes gewesen, durchaus plausi- bel, zumal auch der Beschwerdeführer (vgl. Urk. 2 S. 14) davon ausgeht, sie habe sich erst ab diesem Zeitpunkt um †E._____s Zahlungen gekümmert. Im Übrigen ist nicht auszuschliessen, die Beschwerdegegnerin 3 habe, wie sie es aussagte (vgl. Urk. 8/2/12/11 S. 6), †E._____ jeweils zur Bank gefahren, wo dieser das Geld selber abhob. Selbst wenn schliesslich davon auszugehen wäre, einer der drei Beschwerdegegner habe die Abhebungen vorgenommen, bliebe immer noch offen, wie das betreffende Geld in der Folge verwendet wurde. Insbesondere wä- re nicht auszuschliessen, es sei zu †E._____s Gunsten verwendet worden, zumal die Beschwerdegegnerin 3 aussagte, sie und ihre Eltern hätten †E._____ oftmals Geld, namentlich für Wein und Zigaretten, gegeben (vgl. Urk. 8/2/12/14 S. 12 f.). Unter diesen Umständen indessen lässt sich im heutigen Zeitpunkt – insbesonde- re da †E._____ aufgrund seines Versterbens nicht mehr befragt werden kann – weder zuverlässig feststellen, wer vor April 2002 die betreffenden Bezüge ab †E._____s UBS-Privatkonto 60plus tätigte, noch wie das entsprechende Geld verwendet wurde. Daher ist im Folgenden davon auszugehen, die Beschwerde- gegnerin 3 habe lediglich die Bezüge zwischen dem 3. April 2002 und 28. April 2005 vorgenommen, insgesamt also rund Fr. 150'000.–. Aufgrund vorstehender Ausführungen ist davon auszugehen, es hätten der Beschwerdegegnerin 3 für die Bezahlung von †E._____s Rechnungen insgesamt rund Fr. 215'300.– zur Verfügung gestanden (Fr. 65'300.– aus Leistungen der Krankenkassen und Hilflosenentschädigung; Fr. 150'000.– aus Barbezügen ab †E._____s UBS-Privatkonto 60plus). Im Folgenden ist zu prüfen, in welchem Um- fang die Beschwerdegegnerin 3 tatsächlich Zahlungen für †E._____ geleistet hat- te. Leistete sie nämlich gleich viele oder mehr Zahlungen für †E._____ als ihr hierfür finanzielle Mittel (aus den Leistungen der AHV/IV bzw. der Krankenkassen auf ihr PC-Konto sowie den Bezügen ab †E._____s UBS-Privatkonto 60plus) zur Verfügung standen, lässt sich eine Bereicherung ihrerseits aus diesen Mitteln nicht nachweisen.
- 17 - 11.6 Unter Hinweis auf ihre Auslagenauflistung (Urk. 8/1f/7) machte die Be- schwerdegegnerin 3 geltend, für †E._____ Rechnungen in der Höhe von Fr. 187'392.15 bezahlt zu haben. Zudem hätten ihre Eltern Zahlungen von Fr. 53'076.50 geleistet. Diesen Betrag habe sie jenen rückvergütet (vgl. Urk. 8/1f/1, 5, 7). Im Wesentlichen ist belegt, dass die in der Auflistung aufgeführ- ten Beträge von den Beschwerdegegnern tatsächlich bezahlt wurden (vgl. Urk. 8/1f/8; vgl. Urk. 8/1b/7, 8). Dabei ist jedoch Folgendes anzumerken: In ihrer Auflistung führt die Beschwerdegegnerin 3 u.a. insgesamt 10 Positi- onen für "Sackgeld", "Zigaretten/Wein" sowie "Konsumation Rest. …" auf. Als Be- leg werden zehn Quittungen genannt, welche zwar die Beschwerdegegnerin 3 geschrieben hat, jedoch den Vermerk "von C._____" tragen. Danach gefragt, wer nun †E._____ das Geld gegeben habe, erklärte die Beschwerdegegnerin 3, es sei wohl ein Gemisch gewesen, auch sie habe †E._____ Wein und Zigaretten gekauft und ihm Geld gegeben (Urk. 8/2/12/14 S. 12). Dabei fehlt auf den von ihr einge- reichten Kopien dieser Quittungen †E._____s Unterschrift (vgl. Urk. 8/1f/8/39-42, 48, 49, 56, 57, 64, 69). Für acht der diesbezüglichen Positionen liegen indes die Originalquittungen vor, auf welchen †E._____s Unterschrift enthalten ist. Zusätz- lich liegen 36 weitere, für vergleichbare Positionen und ebenfalls mit †E._____s Unterschrift versehene Originalquittungen vor (Urk. 8/1c/5/27). †E._____ bestritt in der Einvernahme vom 15. Mai 2006, gegen Quittung monatlich Taschengeld erhalten zu haben. Auf Vorhalt der insgesamt 44 Quittungen erklärte er, das sei alles gefälscht. Das seien nicht seine Unterschriften (Urk. 8/2/12/7 S. 3). Daher wurden die 44 Quittungen von der kriminaltechnische Abteilung der Kantonspoli- zei Zürich einer Echtheitsprüfung unterzogen. Laut diesbezüglichem Untersu- chungsbericht vom 14. Juni 2006 ist zwar ein schlüssiger Echtheitsbeweis nicht möglich. Jedoch ergeben sich Anhaltspunkte, dass die Unterschrift auf den fragli- chen Quittungen von †E._____ stammen, während Anhaltspunkte für eine Fäl- schung fehlen (Urk. 8/1c/6/1). Unter diesen Umständen ist aufgrund von †E._____s Unterschriften davon auszugehen, dieser habe die auf den Quittungen aufgeführten Geldbeträge erhalten; unklar ist indes, von wem. Zwar tragen die Quittungen den Vermerk "von C._____". Geschrieben wurde diese jedoch von der Beschwerdegegnerin 3. Daher erscheint deren Aussage, teilweise habe sie, teil-
- 18 - weise hätten ihre Eltern †E._____ das betreffende Geld gegeben, durchaus plau- sibel. Jedenfalls lässt sich nicht widerlegen, die Beschwerdegegnerin 3 habe †E._____ nicht zumindest soweit, als für die geltend gemachten Positionen Quit- tungen mit †E._____s Unterschrift vorliegen, Geld für Zigaretten, Wein etc. aus- gehändigt. Somit sind die diesbezüglichen Positionen in ihrer Auslagenauflistung grundsätzlich zu berücksichtigen. Von den geltend gemachten Fr. 187'392.15 ab- zuziehen sind jedoch die Positionen "Sackgeld" für Mai 2003 und Juni 2003 von je Fr. 600.–, da insoweit keine mit †E._____s Unterschrift versehene Quittungen vorliegen. Somit ergibt sich ein Betrag von Fr. 186'192.15 Im Weiteren macht die Beschwerdegegnerin 3 Heimkosten für die Monate Juni und Juli 2002 von insgesamt Fr. 15'028.30 geltend. Insoweit indes erachten es die Beschwerdegegner 1 und 2 als möglich, dass diese Beträge mit Geld be- zahlt worden seien, welches der Beschwerdegegner 1 zuvor am 5. September 2002 von †E._____s Konto bei der Migrosbank abgehoben habe (vgl. Urk. 8/2/12/5 S. 11; Urk. 8/2/12/9 S. 10; Urk. 8/2/12/13 S. 13). Wurden indes die- se beiden Rechnungen mit †E._____s Geld ab dem Migrosbankkonto bezahlt, bilden sie keine Auslagen der Beschwerdegegnerin 3, für welche sie auf die ihr für Zahlungen für †E._____ zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel greifen musste. Dementsprechend ist dieser Betrag von den geltend gemachten Ausla- gen abzuziehen, was einen Betrag von Fr. 171'163.85 ergibt. Im Weiteren ergeben namentlich die Aussagen der Beschwerdegegner 1 und 2 sowie ein Kontoauszug betreffend eines auf diese lautendes PC-Konto, dass einige der Positionen (insgesamt Fr. 49'238.25) in der Auslagenliste der Be- schwerdegegnerin 3 nicht von dieser, sondern von den Beschwerdegegnern 1 und 2 bezahlt worden sind. Zum einen sind dies die Heimrechnungen für die Mo- nate November 2002 bis Januar 2003 (insgesamt Fr. 24'008.50; vgl. Urk. 8/1f/8/1, 10, 11 i.V.m. Urk. 8/1b/7/10, 11) sowie Februar bis April 2004 (insgesamt Fr. 14'887.10; vgl. Urk. 8/1f/8/4-6 i.V.m. Urk. 8/1b/7/10 i.V.m. Urk. 8/2/12/4 S. 15 und Urk. 8/2/12/13 S. 11 f.). Zum anderen überwiesen die Beschwerdegegner 1 und 2 der P._____ AG, bei welcher †E._____s Treuhänder N._____ arbeitet (vgl. Urk. 8/3/25/7 S. 2), am 3. Dezember 2002 Fr. 31'440.70 für Zahlungen, welche
- 19 - diese zu Gunsten von †E._____ leistete (Urk. 8/1b/7/10, 11; Urk. 8/1f/8/7-9, 67, 68; Urk. 8/1c/5/1). So bezahlte die P._____ AG namentlich die in der Auflistung der Beschwerdegegnerin 3 aufgeführten Heimrechnungen für Mai und Juli 2003 (Fr. 8'262.65) sowie die Kosten der …-Reinigung (Fr. 2'080.–). Damit reduziert sich der von der Beschwerdegegnerin 3 geltend gemachte Betrag von Fr. 187'392.15, in welchem Umfang sie für †E._____ Zahlungen geleistet habe, um weitere Fr. 49'238.25 und beläuft sich nunmehr auf rund Fr. 122'000.– (Fr. 121'925.60). 11.7 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegnerin 3 für Zahlungen für †E._____ insgesamt rund Fr. 215'300.– zur Verfügung standen, während sie für diesen Zahlungen in der Höhe von rund Fr. 122'000.– leistete. Damit verbliebe an sich ein Überschuss von rund Fr. 93'300.–. Die Beschwerde- gegnerin 3 macht jedoch geltend, die von ihren Eltern für †E._____ geleisteten Zahlungen diesen rückerstattet zu haben. Es ist belegt, dass ihre Eltern, also die Beschwerdegegner 1 und 2, neben den vorerwähnten Fr. 24'008.50, Fr. 14'887.10 und Fr. 31'440.70 zudem – wie von Seiten der Beschwerdegegne- rin 3 geltend gemacht (Urk. 8/1f/1, 5) – †E._____s Heimrechnungen für die Mona- te April und Mai 2002, Februar bis Juni 2003 und August 2003 bis Januar 2004 in der Höhe von insgesamt Fr. 53'076.50 bezahlten (Urk. 8/1b/7/10; Urk. 8/1f/6/5a- c). Damit belaufen sich die von den Beschwerdegegnern 1 und 2 für †E._____ geleisteten Zahlungen auf insgesamt rund Fr. 123'400.– (Fr. 123'412.80). Insge- samt leisteten die Beschwerdegegner somit rund Fr. 245'400.– (Fr. 122'000.– + Fr. 123'400.–), also wesentlich mehr, als hierfür aufgrund der Leistungen der AHV/IV und der Krankenkassen sowie der Bezüge ab †E._____s UBS- Privatkonto 60plus an finanziellen Mitteln zur Verfügung standen. Darauf ange- sprochen, dass einige der Zahlungen für †E._____ von ihren Eltern geleistet wor- den seien, erklärte die Beschwerdegegnerin 3, es sei indessen nicht so, dass ihr deswegen mehr Geld für eigene Bedürfnisse zur Verfügung gestanden habe, zu- mal sie ja auch Rückzahlungen an ihre Eltern geleistet habe. Quittungen hierfür gebe es keine. Sämtliches Geld, das für †E._____ hereingekommen sei, sei auch für ihn verwendet worden (vgl. Urk. 8/2/12/14 S. 16, 18). Anhaltspunkte für die genaue Höhe der von der Beschwerdegegnerin 3 an ihre Eltern geleisteten Rück-
- 20 - vergütungen ergeben sich indes weder aus ihren Aussagen noch aus denjenigen ihrer Eltern. So gaben die Beschwerdegegner 1 und 2 an, nicht zu wissen, ob ihnen sämtliche Zahlungen zurückerstattet worden seien (Urk. 8/2/12/13 S. 12) bzw. wieviel noch offen sei (Urk. 8/2/12/4 S. 16). Da die Rückvergütungen ge- mäss den Angaben der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 zumindest teilweise in bar geleistet wurden (Urk. 8/2/12/4 S. 13; Urk. 8/2/12/11 S. 7) und Quittungen of- fenbar keine vorhanden sind, lässt sich die genaue Höhe der Rückvergütungen letztlich nicht mehr zuverlässig feststellen. Damit lässt sich insbesondere auch nicht nachweisen, die Beschwerdegegnerin 3 habe ihren Eltern nicht zumindest soviel rückerstattet, als ihr aufgrund der Leistungen der AHV/IV und der Kranken- kassen auf ihr PC-Konto sowie den Bezügen ab †E._____s UBS-Privatkonto 60plus finanzielle Mittel zur Verfügung standen. Hinzu kommt, dass sich †E._____s monatliche Einnahmen auf rund Fr. 6'285.– beliefen (vgl. Urk. 8/1/1 S. 15; vgl. Urk. 8/2/9 S. 7), während allein die durchschnittlichen Heimkosten Fr. 5'270.– pro Monat betrugen (vgl. Urk. 8/1c/10) und daneben noch weitere Aus- lagen wie namentlich Krankenkassenprämie, Steuern, Freizeit etc. anfielen (vgl. Positionen in der Auslagenauflistung der Beschwerdegegnerin 3 in Urk. 8/1f/7). Zudem war bis Ende Juni 2003 die Miete für †E._____s Wohnung von Fr. 1'080.– zu bezahlen (vgl. Urk. 8/2/9 S. 7; vgl. Urk. 8/1/4; vgl. Urk. 8/1g/12/10/4/45, 48). Unter diesen Umständen indes erscheinen die Aussagen der Beschwerdegegne- rin 3, die monatlichen Einnahmen hätten zur Deckung der monatlichen Ausgaben nicht ausgereicht (Urk. 8/2/12/11 S. 6) und sie habe sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Mittel für Zahlungen zu †E._____s Gunsten verwendet (Urk. 8/2/12/1 S. 13, 15; Urk. 8/2/12/14 S. 18), durchaus plausibel. 11.8 Nach den vorstehenden Ausführungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, die Be- schwerdegegnerin 3 habe die auf ihr PC-Konto bezahlten Leistungen der AHV/IV und der Krankenkassen sowie das von †E._____s UBS-Privatkonto 60plus abge- hobene Geld auch nur teilweise für sich verwendet und sich damit an diesen Vermögenswerten unrechtmässig bereichert. Diesbezüglich fehlen somit hinrei- chende Verdachtsmomente für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Be-
- 21 - schwerdegegnerin 3. Dementsprechend hat die Staatsanwaltschaft die Untersu- chung auch insoweit zu Recht eingestellt. 12.1 Im Weiteren wird dem Beschwerdegegner 1 vorgeworfen, im Zeitraum von März 2002 bis Ende Oktober 2002 ab †E._____s Seniorensparkonto (Nr. ...) bei der Migros Bank (vgl. Urk. 8/1b/10; vgl. Urk. 8/1/5) mehrere unrechtmässige Bar- bezüge für den Eigengebrauch getätigt zu haben, insgesamt Fr. 161'750.– (Urk. 8/1/1 S. 28-31; vgl. Urk. 3 S. 2). Die Beschwerdegegnerin 2 habe ebenfalls ein Zeichnungsrecht für dieses Konto bei der Migros Bank gehabt und als Ehefrau des Beschwerdegegners 1 von dessen unrechtmässigen Bezügen mitprofitiert (Urk. 8/1/1 S. 9 f.). Ferner hätten die Beschwerdegegner 1 und 2 am 5. April 2002 bzw. am
8. Januar 2003 zwei Kassenobligationen von †E._____ bei der Migrosbank einge- löst und die daraus angefallenen Beträge von Fr. 50'000.– und Fr. 20'000.– zu ei- nem wesentlichen Teil für eigene Zwecke verwendet (Urk. 8/1/1 S. 12; vgl. Urk. 2 S. 4; vgl. Urk. 3 S. 7). 12.2 Der Beschwerdegegner 1 anerkennt, zwischen dem 20. März 2002 und dem
2. Oktober 2002 ab †E._____s genanntem Konto bei der Migrosbank in sechs Tranchen insgesamt Fr. 161'750.– abgehoben zu haben (Urk. 8/2/12/2 S. 8; Urk. 8/1/5/5). Die Beschwerdegegner 1 und 2 geben auch zu, dass sie sich am
5. April 2002 bzw. am 8. Januar 2003 die beiden genannten Kassenobligationen auszahlen liessen (Urk. 8/1b/10/2/5, 6). Sie machen jedoch geltend, die Geldbe- züge sowie auch die Einlösung der Obligationen seien im Auftrag von †E._____ erfolgt. Auf dessen Wunsch hin hätten sie ihm das Geld jeweils übergeben und er habe ihnen den Empfang des Geldes quittiert (Urk. 8/2/12/2 S. 8; Urk. 8/2/12/3 S. 8-10; Urk. 8/2/12/4 S. 17; Urk. 8/2/12/5 S. 7; Urk. 8/2/12/9 S. 2-4; Urk. 8/2/12/13 S. 12; Urk. 8/3/25/1 S. 5; Urk. 8/3/25/3 S. 4). Dazu finden sich in den Akten die Belege zu fünf der sechs Barbezügen ab dem Migrosbankkonto (derjenige vom 5. September 2002 fehlt) sowie Kopien der Rückzahlungsbelege zu beiden eingelösten Obligationen. Sämtliche diese Belege sind mit der Unter- schrift von †E._____ versehen (Urk. 8/1c/5/20, 26).
- 22 - 12.3 Auf Vorhalt der vorgenannten Belege bestritt †E._____, diese Beträge tat- sächlich erhalten zu haben, anerkannte jedoch die Unterschrift als die seinige. Er habe jeweils unterschrieben, damit es so aussehe, als habe er das Geld erhalten, während es in Tat und Wahrheit beim Beschwerdegegner 1 verblieben sei. Wenn er, †E._____, gestorben wäre, hätte es so ausgesehen, als ob er das Geld erhal- ten und verbraucht habe. Mit den Beschwerdegegnern 1 und 2 sei vereinbart ge- wesen, dass von diesem Geld seine, †E._____s, Rechnungen bezahlt würden. Sie hätten ihm versprochen, sich um sämtliche Zahlungen zu kümmern, was sie aber nicht getan hätten. Diese Vereinbarung habe man getroffen, um seinen Sohn
– den Beschwerdeführer – von dem Geld fernzuhalten (Urk. 8/2/12/7 S. 5; Urk. 8/2/12/12 S. 3-5). 12.4 In einer Vereinbarung zwischen †E._____ und der Migrosbank vom
7. Februar 2002 erteilte †E._____ den Beschwerdegegnern 1 und 2 eine Bank- vollmacht, gemäss welcher diese †E._____ gegenüber der Migrosbank rechtsgül- tig vertreten konnten und u.a. befugt waren, über die auf †E._____s Namen lie- genden Titel sowie bestehenden Guthaben auf Kontos zu verfügen (vgl. Urk. 8/1b/10). Dies sowie auch †E._____s diesbezüglichen Aussagen lassen da- rauf schliessen, er sei mit dem Bezug des Geldes und der Einlösung der beiden Obligationen an sich einverstanden gewesen. Der Vorwurf lautet jedoch dahinge- hend, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 das Geld nicht wie mit †E._____ ver- einbart aufbewahrt bzw. soweit notwendig dessen laufenden Rechnungen bezahlt hätten. Vielmehr hätten sie es zu eigenem Nutzen verwendet, der Beschwerde- gegnerin 3 übergeben oder Heimrechnungen bezahlt, sodass die Beschwerde- gegnerin 3 die auf ihr PC-Konto einbezahlten Leistungen der AHV/IV und der Krankenkassen sowie die Bezüge ab †E._____s UBS-Privatkonto 60plus zumin- dest teilweise für eigene Zwecke habe verwenden können (vgl. Urk. 2 S. 9, 14- 16). 12.5. Dieser Verdacht gegen die Beschwerdegegner ergab sich namentlich auf- grund folgender Umstände: Zunächst lässt sich nicht nachvollziehen, was †E._____ mit dem ihm angeblich übergebenen Geld gemacht hat. Auch die Be- schwerdegegner 1 und 2 erklärten lediglich, †E._____ habe gemeint, es ginge sie
- 23 - nichts an (vgl. Urk. 8/2/12/2 S. 8; Urk. 8/3/25/1 S. 5; Urk. 8/2/12/3 S. 8). Sodann hatten alle drei Beschwerdegegner nicht unerhebliche Auslagen für private An- schaffungen. Insbesondere erwarben die Beschwerdegegner 1 und 2 im Mai 2003 einen Mercedes-Benz für Fr. 80'000.– und die Beschwerdegegnerin 3 im Januar 2003 einen Mercedes-Benz für Fr. 49'376.– (vgl. Urk. 8/2/9 S. 12 f.). Zudem be- zahlten sie häufig bar oder per Einzahlungsschein und namentlich die Beschwer- degegnerin 3 machte mehrfach Bareinzahlungen auf ein eigenes Konto (vgl. Urk. 8/1c/1/3, 6-9; vgl. Urk. 8/1c/2/4-7; vgl. Urk. Urk. 8/1e; vgl. Urk. 8/1f/8). Damit stellte sich die Frage nach der Herkunft des Bargeldes. Im Weiteren fällt auf, dass mit einer Ausnahme kurz nach den Barbezügen ab †E._____s Migrosbankkonto bzw. den Obligationenrückzahlungen die Beschwerdegegner 1 und 2 ihr Schliess- fach bei der ZKB O._____ besuchten oder sie bzw. die Beschwerdegegnerin 3 grössere Bar- und Einzahlungen tätigten. Ein Zutritt zum Schliessfach erfolgte teilweise auch vor grösseren Barzahlungen (vgl. Urk. 8/1d/18). Für eine Gegen- überstellung der genauen Daten wird auf die Tabellenübersicht auf den Seiten 14 und 15 des Polizeirapports vom 31. August 2006 (Urk. 8/2/9) verwiesen. Dadurch entstand der Verdacht, die Beschwerdegegner hätten ihre privaten Anschaffun- gen sowie auch gewisse Heimrechnungen zumindest teilweise mit Geld ab †E._____s Migrosbankkonto oder aus dem Verkauf der Obligationen bezahlt, sei es direkt oder nachdem sie es im Schliessfach zwischengelagert hatten. 12.6 Die Beschwerdegegner 1 und 2 indessen räumten wie erwähnt lediglich hin- sichtlich des am 5. September 2002 abgehobenen Betrages von Fr.15'000.– ein, damit möglicherweise die Heimrechnungen für Juni und Juli 2002 bezahlt zu ha- ben (vgl. Urk. 8/2/12/5 S. 11; Urk. 8/2/12/9 S. 10; Urk. 8/2/12/13 S. 13). Im Übri- gen sagten sie konstant aus, diese Gelder jeweils †E._____ übergeben zu haben. Auf die Frage, warum sie †E._____ das Geld übergeben hätten, ohne zuvor den Betrag, in welchem Umfang sie für †E._____ Zahlungen geleisteten hätten, abzu- ziehen, bzw. warum sie die Zahlungen für †E._____ nicht gleich mit dem Geld ab dessen Migrosbankkonto bezahlt hätten, erklärte die Beschwerdegegnerin 2, weil †E._____ es so gewollt habe (Urk. 8/2/12/4 S. 17 f., 21). Der Beschwerdegeg- ner 1 hatte hierauf keine Antwort (Urk. 8/2/12/13 S. 12-15). Im Weiteren gab der Beschwerdegegner 1 an, manchmal das vom Konto bei der Migrosbank abgeho-
- 24 - bene Geld nicht sofort zu †E._____ gebracht, sondern es zuerst in ihr Schliess- fach gelegt zu haben, da sie ja nicht täglich zu ihm gefahren seien (Urk. 8/2/12/9 S. 7, 9). Die Beschwerdegegnerin 2 sagte aus, sie habe nie Geld ins Schliessfach gelegt, sondern lediglich die von †E._____ unterzeichneten Quittungen (Urk. 8/2/12/4 S. 5; Urk. 8/2/12/5 S. 9). Im Weiteren erklärten die Beschwerde- gegner 1 und 2, für ihre (Bar-)Zahlungen zwar Geld aus dem Schliessfach ver- wendet zu haben. Jedoch habe es sich um Geld gehandelt, welches sie während Jahren gespart hätten (Urk. 8/2/12/4 S. 3 f.; Urk. 8/2/12/5 S. 9-11; Urk. 8/2/12/9 S. 5, 8 f., 11-13; Urk. 8/2/12/13 S. 1 f.; Urk. 8/3/25/3 S. 5) und von welchem das Steueramt nichts gewusst habe. Daher hätten sie es auch nicht auf ein Sparkonto überwiesen (Urk. 8/2/12/5 S. 8, 10; Urk. 8/2/12/9 S. 5, 15). Konkret hätten sie, nachdem anfangs der 90er Jahre das Leasing für das alte Auto zu Ende gewesen sei, monatlich Fr. 900.– angespart (Urk. 12/3/25/1 S. 6). Sodann habe die Be- schwerdegegnerin 2 1996 von ihrer Mutter – †F._____ – Fr. 10'000.– erhalten (Urk. 8/2/12/4 S. 2; Urk. 8/3/25/1 S. 8; vgl. auch Sicherungsinventar zum Nach- lass von †F._____ Urk. 8/1/2/38 S. 14 i.V.m. Urk. 8/1c/5/9 S. 6) und auch beim Tod der Mutter des Beschwerdegegners 1 hätten sie Geld geerbt (Urk. 8/2/12/13 S. 3). Ferner habe der Beschwerdegegner 1 – zum damaligen Zeitpunkt IV- Rentner (vgl. Urk. 8/3/25/1 S. 1 f.) – ab und zu als PC-Supporter gearbeitet. Seine diesbezüglichen Einkünfte – ca. Fr. 3'000.– pro Jahr – habe man für den Haushalt gebraucht oder ins Schliessfach gelegt (Urk. 8/2/12/4 S. 5; Urk. 8/2/12/13 S. 2 f.). Im Übrigen habe es sich um Geld aus den gemeinsamen Einkünften gehandelt (Urk. 8/2/12/9 S. 8). Man habe für die laufenden Bedürfnisse Bargeld abgehoben, wovon jeweils etwas übrig geblieben sei. Dieses Geld habe man ins Schliessfach gelegt (Urk. 8/2/12/13 S. 4). Auch die Beschwerdegegnerin 3 gab an, Geld gespart und dieses jeweils ins Schliessfach ihrer Eltern gelegt zu haben, wobei sie und ihr verstorbener Mann bereits lange vor dessen Tod (am tt.mm..2002) begonnen hätten, auf ein Auto zu sparen (Urk. 8/2/12/11 S. 2 f.). Sodann seien ihr gewisse Zahlungen von der Krankenkasse rückvergütet worden (Urk. 8/2/12/11 S. 13). Im Weiteren habe sie wegen des Überfalls Fr. 10'000.– Bargeld (Urk. 8/2/12/11 S. 14) und von der Pen- sionskasse als Abfindung für ihre Witwenrente insgesamt Fr. 50'000.– ausbezahlt
- 25 - erhalten; wann genau wisse sie nicht mehr (Urk. 8/3/25/5 S. 2). Zudem nannte sie Einkünfte aus der Beerdigung ihres Mannes (vgl. Urk. 8/2/12/14 S. 18), welche in der Steuererklärung 2002 mit Fr. 8'000.– beziffert werden (Urk. 8/3/13/6 S. 5/13). Ferner habe ihr ihr verstorbener Ehemann zwei bis drei Monate vor seinem Tod in einem Couvert Bargeld übergeben, welches sie im Schliessfach ihrer Eltern de- poniert und erst nach seinem Tod geöffnet habe. Dieses Geld sei nirgends dekla- riert gewesen (Urk. 8/2/12/11 S. 2 f.). Den Betrag bezifferte sie zunächst auf rund Fr. 30'000.– (Urk. 8/2/12/11 S. 2), später auf ca. Fr. 70'000.– bis Fr. 80'000.–. Da sie steuerrechtliche Konsequenzen befürchtet habe, habe sie erst einen tieferen Betrag genannt (Urk. (Urk. 8/2/12/14 S. 19; Urk. 8/3/25/5 S. 2). Schliesslich habe sie (nicht deklarierte) Einkünfte aus der Kirchenpflege von jährlich ca. Fr. 3'500.– erzielt (Urk. 8/2/12/11 S. 5; Urk. 8/2/12/14 S. 19). Die Rechnungen von †E._____ sodann seien mit den Bezügen ab †E._____s Konto oder mit von ihr oder von den Beschwerdegegnern 1 und 2 geleisteten Vorschüssen bezahlt worden (Urk. 8/2/12/11 S. 10, 12). 12.7 Tatsächlich fällt die zeitliche Nähe der Schliessfachzutritte sowie der grösse- ren Auslagen zu den Barabhebungen ab †E._____s Migrosbankkonto und den Obligationenrückzahlungen auf. Indessen ergibt diese Auffälligkeit keinen hinrei- chenden Verdacht für einen direkten Zusammenhang. So machen alle drei Be- schwerdegegner geltend, im Schliessfach eigenes (Bar-)Geld aufbewahrt zu ha- ben. Da dieses jedoch offenbar beim Steueramt nicht deklariert wurde, ist unklar und lässt sich auch nicht mehr feststellen, in welcher Höhe dort Beträge deponiert worden sind. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 2 S. 15 f.) erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin 3 hin- sichtlich des Geldes, welches sie von ihrem verstorbenen Ehemann erhalten ha- be, zunächst einen tieferen Betrag nannte, zumal es sich offenbar um Schwarz- geld handelte und dementsprechend steuerrechtliche Konsequenzen naheliegend waren. Dass tatsächlich Schwarzgeld vorhanden war, lässt sich letztlich zwar nicht beweisen, erscheint jedoch unter den gegebenen Umständen durchaus glaubhaft, zumal sich die Beschwerdegegner durch die Aussage, sie hätten die- ses Geld nicht deklariert, aus steuerrechtlicher Sicht letztlich selber belasten. Zu- dem wurde in der Steuererklärung 2003 der in diesem Steuerjahr gekaufte Mer-
- 26 - cedes der Beschwerdegegnerin 3 nicht deklariert (vgl. Urk. 8/3/13/7 S. 5/14). Grund dies zu unterlassen hatte diese indes v.a. dann, wenn sie das Fahrzeug entsprechend ihrer Aussage (Urk. 8/2/12/11 S. 2) mit dem ebenfalls nicht dekla- rierten Geld aus dem Couvert ihres verstorbenen Mannes bezahlt hatte. Allge- mein liegt die Schwierigkeit vorliegend primär darin, dass viele Zahlungen in bar erfolgten, sowohl solche für †E._____ als auch Zahlungen der Beschwerdegegner für sich persönlich. Bargeld lag auch vor, soweit die Beschwerdegegnerin 3 Be- züge von †E._____s UBS-Privatkonto 60plus tätigte. Durch die Abwicklung des Zahlungsverkehrs in weiten Teilen mit Barzahlungen indes, lässt sich letztlich die Herkunft der finanziellen Mittel für einzelne Zahlungen nicht mehr nachvollziehen. Dies umso weniger als im Schliessfach sowohl †E._____s Geld zwischengelagert als auch eigenes (Bar-)Geld der Beschwerdegegner deponiert wurde und sich die Höhe ihrer eigenen Vermögenswerte heute nicht mehr nachvollziehen lässt. Wenn die Beschwerdegegner in der Folge mit Geld aus dem Schliessfach Zah- lungen für eigene Verpflichtungen leisteten, kann daher daraus nicht ohne Weite- res geschlossen werden, es habe sich dabei um †E._____s Geld gehandelt. Dementsprechend lässt sich aus der zeitlichen Nähe der Schliessfachzutritte zu den Einzahlungen für eigene Auslagen nicht ableiten, die Beschwerdegegner hät- ten für diese Einzahlungen †E._____s Geld verwendet. Dass im Übrigen die Be- schwerdegegnerin 2 von der Zwischenlagerung von †E._____s Geld im Schliess- fach nichts wusste, erscheint nachvollziehbar, zumal es der Beschwerdegegner 1 war, der die Barabhebungen tätigte, und auch die Zutrittsbelege ab Juni 2002 ausschliesslich von ihm unterzeichnet wurden (vgl. Urk. 8/1d/18, 20). Schliesslich lässt sich auch aufgrund der finanziellen Gegebenheiten die Behauptung der Be- schwerdegegner 1 und 2, sie hätten ihre eigenen Aufwendungen sowie die von ihnen geleisteten Vorschüsse für Zahlungen zu Gunsten von †E._____ – mit Aus- nahme der Heimkosten für die Monate Juni und Juli 2002 – ausschliesslich mit ei- genen Vermögenswerten finanziert, nicht zuverlässig widerlegen. So verfügten sie gemäss den entsprechenden Steuerausweisen in den Jahren 2001 bis 2004 je- weils über ein satzbestimmendes Einkommen zwischen Fr. 59'900.– und Fr. 95'000.– (vgl. Urk. 8/1/2/24-27). Sodann liess sich der Beschwerdegegner 1 im Juni 2002 das Pensionskassenguthaben in der Höhe von 110'338.– auszahlen
- 27 - (vgl. Urk. 8/1c/2/1-3; Urk. 8/1b/7/10 S. 2) und die Beschwerdegegnerin 2 erhielt im Mai 2001 von †E._____ eine Schenkung von Fr. 100'000.– (vgl. vorstehende Aus- führungen unter Ziffer 10). Im Weiteren gaben die Beschwerdegegner 1 und 2 an, sie hätten im Laufe der Jahre Ersparnisse bilden können, welche sie im genann- ten Tresorfach bei der ZKB O._____ in Form von Bargeld aufbewahrt hätten, na- mentlich seit Anfang der 90er-Jahren monatlich Fr. 900.–, was in einem Zeitraum von rund zehn Jahren einen Betrag von Fr. 108'000.– ergibt. Laut Beschwerde- gegnerin 2 befanden sich "bevor sie mit der Verwaltung von †E._____ begonnen hatte" ca. Fr. 90'000.– im Schliessfach (Urk. 8/3/25/3 S. 5). Da die Beschwerde- gegner 1 und 2 indes diese Ersparnisse gemäss ihren Angaben nicht beim Steu- eramt deklarierten, lässt sich die Höhe des fraglichen Betrags letztlich nicht mehr ermitteln. Zu berücksichtigen ist schliesslich auch, dass davon auszugehen ist, die Beschwerdegegnerin 3 habe ihnen die vorgeschossenen Zahlungen für †E._____ zumindest teilweise rückerstattet (vgl. vorstehende Ausführungen unter Ziffer 11). Unter diesen Umständen jedoch erscheint es insgesamt durchaus mög- lich, die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten im Laufe der Jahre neben ihren tägli- chen Auslagen genügend Ersparnisse in Form von Barguthaben bilden und im Schliessfach deponieren können, um damit die entsprechenden Barauslagen und insbesondere auch die Vorschüsse für die Beschwerdegegnerin 3 zu finanzieren. Hinzu kommt, dass †E._____s Unterschriften auf fünf der sechs Auszahlungsbe- legen sowie den Belegen betreffend die Obligationenrückzahlungen die Aussage der Beschwerdegegner 1 und 2, sie hätten jenem das Geld jeweils übergeben, stützen. 12.8 Ferner kann nicht allein aufgrund von allfälligen Zweifeln an der Sachdarstel- lung der Beschwerdegegner ohne Weiteres davon ausgegangen werden, der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt, wonach †E._____ den Beschwer- degegnern das Geld überlassen habe, um es aufzubewahren und soweit notwen- dig Rechnungen damit zu begleichen (vgl. Urk. 2 S. 9, 11), sei anklagegenügend erstellt. So stützt sich diese Darstellung einzig auf die Aussage von †E._____, an dessen Zuverlässigkeit jedoch erhebliche Zweifel bestehen. Zwar bestritt er kon- stant, von den Beschwerdegegnern 1 und 2 jemals Geld erhalten zu haben (Urk. 8/2/12/7 S. 5; Urk. 8/2/12/12 S. 3). Jedoch vermochte er sich zunächst we-
- 28 - der daran zu erinnern, auf einem Konto bei der Migrosbank ein Guthaben von rund Fr. 160'000.– sowie zwei Obligationen besessen zu haben (Urk. 8/2/12/12 S. 3), noch ob er sich die beiden Obligationen habe auszahlen lassen (Urk. 8/2/12/7 S. 5). Sodann bestätigte er, dass es sich bei den Unterschriften auf den Auszahlungs- bzw. Rückzahlungsbelegen um die seinigen handle, erklärte aber insoweit auch, sich nicht daran erinnern zu können (Urk. 8/2/12/7 S. 5). Auch erinnerte er sich zunächst weder daran, warum er das Geld den Beschwerdegeg- nern 1 und 2 überlassen (vgl. (Urk. 8/2/12/7 S. 6; vgl. Urk. ), noch warum er die betreffenden Auszahlungsbelege unterzeichnet habe (Urk. 8/2/12/12 S. 3). Erst im Laufe der Befragung sagte †E._____ aus, er habe die Belege unterzeichnet, da- mit es bei seinem Tode so aussehe, als habe er das Geld erhalten und ver- braucht, während es in Tat und Wahrheit beim Beschwerdegegner 1 verblieben sei. Dabei sei mit den Beschwerdegegnern 1 und 2 vereinbart gewesen, dass von diesem Geld seine, †E._____s, Rechnungen bezahlt würden (Urk. 8/2/12/12 S. 3- 5). Dass er im Laufe der Befragung dennoch in der Lage war, diesbezüglich An- gaben zu machen, begründete er damit, dass ihm die Belege und die Zusam- menhänge erklärt worden seien (Urk. 8/2/12/12 S. 5). Unter diesen Umständen indes erscheint fraglich, inwieweit seine Aussagen tatsächlich auf eigenen Erinne- rungen beruhen, und es bestehen erhebliche Zweifel an deren Verlässlichkeit. Im Übrigen machte †E._____ selber keinerlei Angaben darüber, was mit einem nach Bezahlung der Rechnungen allenfalls verbleibenden Restgeld passieren sollte. Insbesondere machte er nicht geltend, dass ein solches hätte aufbewahrt werden müssen. Eine Aufbewahrungspflicht wurde erst vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift behauptet (vgl. Urk. 2 S. 5). Gleichzeitig lassen die Akten so- wie auch die Aussagen sämtlicher Beteiligter darauf schliessen, das Verhältnis zwischen †E._____ und seinem Sohn, dem Beschwerdeführer, sei zum damali- gen Zeitpunkt derart schlecht gewesen, dass Ersterer bestrebt war, den Be- schwerdeführer soweit als möglich von seinem, †E._____s, Vermögen fernzuhal- ten. So setzte er den Beschwerdeführer sowohl in einem Anhang vom 29. Juli 2001 zu einem früheren Testament als auch in einem Nottestament vom 9. April 2002 sowie in der öffentlichen letztwilligen Verfügung vom 3. Mai 2002 auf den Pflichtteil (vgl. Urk. 8/1c/5/5-7). Sodann äusserte sich †E._____ in einem Schrei-
- 29 - ben an seinen Treuhänder N._____ vom 20. Januar 2003 dahingehend, er wolle nichts mehr vom Beschwerdeführer wissen, da er genug Unfrieden in seine Fami- lie gebracht habe (Urk. 8/1c/5/17). Damit einhergehend erklärte †E._____ in sei- nen Einvernahmen konstant, zum Beschwerdeführer früher kein gutes Verhältnis gehabt zu haben. Er habe ihn enterben und von seinem, †E._____s, Vermögen fernhalten wollen (Urk. 8/2/12/7 S. 2; Urk. 8/2/12/12 S. 2, 5). Dies wird von den Beschwerdegegnern sowie von †E._____s Treuhänder N._____ bestätigt und auch von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestritten (vgl. Urk. 2 S. 5). Sodann stellte N._____ gemäss eigenen Angaben in den Jahren 2002/2003 bei †E._____s Bankkontos einen Vermögensrückgang von rund Fr. 300'000.– fest, wobei †E._____ ihm deutlich gesagt habe, dass es ihn, N._____, nichts angehe, wie das betreffende Geld verwendet worden sei (Urk. 8/2/12/6 S. 7 f.). In diesem Zusammenhang finden sich in den Akten handschriftliche Notizen von N._____ vom 10. September 2004 u.a. mit dem Vermerk "Überlegung betreffend Erklärung von E._____ sen., dass Geld verschenkt worden ist" (Urk. 8/1c/5/11). Diesbezüg- lich erklärte N._____, es sei bestimmt die Möglichkeit diskutiert worden, dass †E._____ der Familie der Beschwerdegegner die fehlenden Bargelder geschenkt habe. †E._____ habe ihm sinngemäss auch gesagt, damit der "Bastard" das Geld nicht bekomme, verschenke er es halt (vgl. Urk. 8/2/12/10 S. 6). Selbst wenn so- mit davon auszugehen wäre, †E._____ habe das Geld tatsächlich den Beschwer- degegnern 1 und 2 überlassen, könnte unter diesen Umständen eine Schenkung mit dem einzigen Motiv, den Beschwerdeführer von diesem Geld fernzuhalten, nicht ausgeschlossen werden. 12.9 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass keine hinrei- chenden Anhaltspunkte dafür bestehen, die Beschwerdegegner hätten das Geld aus den Barbezügen ab †E._____s Migrosbankkonto oder aus dem Verkauf der beiden Obligationen für eigene Zwecke verwendet und sich daraus bereichert. Zum einen erfolgte ein wesentlicher Teil ihrer Zahlungen in bar, sodass sich die Herkunft der betreffenden finanziellen Mittel nicht mehr zuverlässig nachvollzie- hen lässt, dies umso weniger, als die Beschwerdegegner offenbar undeklarierte Bargeldbeträge in unbestimmter, letztlich nicht mehr feststellbarer Höhe in einem Schliessfach bei der ZKB in O._____ deponiert hatten. Zum anderen lässt sich die
- 30 - Sachdarstellung des Beschwerdeführers, wonach das Geld den Beschwerdegeg- nern 1 und 2 zur Aufbewahrung und Bezahlung von †E._____s Rechnungen überlassen worden sei, nicht nachweisen. So wurde weder von †E._____ selber jemals eine solche Aufbewahrungspflicht erwähnt, noch erscheinen seine Aussa- gen auch nur ansatzweise zuverlässig. Gleichzeitig ist jedoch eine erneute Ein- vernahme von †E._____ aufgrund seines Versterbens ausgeschlossen. Untersu- chungshandlungen, mit welchen sich dieser Sachverhalt, namentlich eine ent- sprechende Vereinbarung zwischen †E._____ und den Beschwerdegegnern 1 und 2, zuverlässig feststellen liesse, sind nicht ersichtlich. Somit lässt sich zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr nachweisen, die Beschwerdegegner hätten Geld von †E._____s Migrosbankkonto und/oder aus den Verkäufen der beiden Obliga- tionen pflichtwidrig im eigenen Interessen verwendet. Auch insoweit fehlen somit anklagegenügende Verdachtsmomente für ein strafrechtlich relevantes Verhalten derselben. Somit hat die Staatsanwaltschaft die Untersuchung auch insoweit zu Recht eingestellt. 13.1 Im Weiteren wird den Beschwerdegegnern vorgeworfen, ab †E._____s Sparkonto Nr. ... bei der UBS unrechtmässige Barbezüge für den Eigengebrauch getätigt zu haben, mithin im Zeitraum 2001 bis Juni 2002 insgesamt Fr. 36'347.50 und am 22. November 2004 nochmals Fr. 50.– (Urk. 8/1/1 S. 21-23; vgl. Urk. 3 S. 4). 13.2 Die Beschwerdegegner indessen bestreiten diesen Vorwurf und geben an, keine entsprechende Bankomatkarte besessen zu haben. Wer diese Abhebungen vorgenommen habe, wüssten sie nicht (Urk. 8/2/12/1 S. 7; Urk. 8/2/12/2 S. 9 f.; Urk. 8/2/12/3 S. 12; Urk. 8/2/12/4 S. 11 f.; Urk. 8/2/12/5 S. 6; Urk. 8/2/12/9 S. 5; Urk. 8/2/12/13 S. 8 f.; Urk. 8/2/12/14 S. 13). Die Beschwerdegegnerin 2 sagte zwar aus, bei der UBS wohl eine Vollmacht gehabt zu haben, jedoch habe sie mit †E._____s dortigen Kontos nichts zu tun gehabt (Urk. 8/2/12/5 S. 6). Die Be- schwerdegegnerin 3 erklärte zudem, auch sie wisse grundsätzlich nicht, wer die Abhebungen getätigt habe, aber sie denke, es sei †E._____ gewesen. Sie habe ihn ja zu den Bankbezügen chauffieren müssen (Urk. 8/2/12/11 S. 12 f.).
- 31 - 13.3 †E._____ war in seinen Einvernahmen zu den Abhebungen ab dem UBS- Sparkonto Nr. ... nicht befragt worden und auch der Beschwerdeführer äussert sich hierzu nicht. 13.4 Den entsprechenden Kontoauszügen (vgl. Urk. 8/1/3/3, 7, 12) lässt sich ent- nehmen, dass die betreffenden Barbezüge tatsächlich vorgenommen wurden. Auffallend ist dabei, dass zwischen dem 8. Februar 2002 und dem 5. April 2002 in O._____ mittels Bankomatkarte in sieben Tranchen insgesamt Fr. 20'000.– abge- hoben wurden (vgl. Urk. 8/1/3/7), obwohl sich †E._____ vom 23. Januar 2002 bis
19. April 2002 in der Klinik ... im Kanton Thurgau in stationärer Behandlung be- fand (vgl. Urk. 8/1/2/10; vgl. Urk. 8/2/9 S. 8). Indessen lässt sich heute nicht mehr nachvollziehen, wer diese Bezüge vorgenommen hat. Insbesondere ist auch nicht auszuschliessen, die betreffende Person habe dabei in †E._____s Auftrag ge- handelt. Unter diesen Umständen jedoch lässt sich auch diesbezüglich ein straf- bares Verhalten der Beschwerdegegner nicht mehr nachweisen, weshalb die Strafuntersuchung auch insoweit zu Recht eingestellt wurde. 14.1 Im Weiteren wird der Beschwerdegegnerin 3 vorgeworfen, einen VW-Käfer, welchen †E._____ ihr zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2001 zum Gebrauch überlassen habe, anschliessend für Fr. 9'500.– verkauft und das Geld für sich behalten zu haben (Urk. 8/1/1 S. 31 f.; vgl. Urk. 3 S. 4). 14.2 Die Beschwerdegegnerin 3 machte geltend, †E._____ habe ihr den VW Kä- fer geschenkt (Urk. 8/2/12/1 S. 10), und verwies auf einen von ihr und †E._____ unterzeichneten Vertrag vom 30. September 2001 mit der Überschrift "Schen- kungsvertrag" (Urk. 8/1c/5/21). 14.3 †E._____ indes gab in den Einvernahmen an, den VW Käfer der Beschwer- degegnerin 3 nur gegeben zu haben, damit diese ein wenig damit herumfahren könne und um Standschäden zu vermeiden. Er habe ihr das Fahrzeug nicht schenken wollen. Die Unterschrift auf dem Vertrag sei zwar die seinige, jedoch habe er nicht gewusst, was er unterschreibe (Urk. 8/2/12/7 S. 2, 4; Urk. 8/2/12/12 S. 2).
- 32 - 14.4 In seiner Beschwerde lässt der Beschwerdeführer geltend machen, aufgrund der erhobenen Beweismittel sei erstellt, dass der VW Käfer der Beschwerdegeg- nerin 3 nur zum Gebrauch überlassen worden sei (Urk. 2 S. 14). Soweit der Be- schwerdeführer geltend macht, †E._____ habe aufgrund eines Hirnschlags im August 2001 nicht realisiert, was er am 30. September 2001 unterzeichnet habe (Urk. 2 S. 8), wirft er die Frage auf, ob †E._____ beim Abschluss des Vertrages vom 30. September 2001 überhaupt urteilsfähig war. Wäre dies nicht der Fall, wä- re der fragliche Vertrag nichtig (vgl. Art. 12, Art. 13, Art. 16 und Art. 18 ZGB). Al- lerdings ist die Urteilsfähigkeit die Regel und wird aufgrund allgemeiner Lebenser- fahrung vermutet. Dabei geht es nicht um die Urteilsfähigkeit im Allgemeinen, sondern darum, ob sie in einem bestimmten Zeitpunkt, wie namentlich beim Ab- schluss eines Vertrages, gegeben war (vgl. BGE 124 III 5 Erw. 1b; Urteil 5A_439/2012 vom 13.9.2012 Erw. 2). Selbst bei Einholen von ärztlichen Berichten aus der Zeit der Vertragsunterzeichnung (30.9.2001), liesse sich im heutigen Zeitpunkt, mithin rund zwölf Jahre später, die Frage, ob †E._____ im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung am 30. September 2001 im Hinblick auf eine allfällige Schenkung urteilsfähig war, nicht mehr zuverlässig feststellen. Dementsprechend lässt sich eine allfällige Urteilsunfähigkeit von †E._____ und damit die Nichtigkeit des fraglichen Vertrages im heutigen Zeitpunkt nicht mehr nachweisen. Im Weiteren ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, †E._____ habe der Beschwerdegegnerin 3 den VW Käfer zukommen lassen wollen. So gab er selber an, er habe damals gewollt, dass die Beschwerdegegnerin 3 den VW Käfer erhalte (Urk. 8/2/12/12 S. 2). Allerdings lässt sich nicht eindeutig feststellen, ob er ihr den VW Käfer in Form einer Schenkung am 30. September 2001 oder erst als Vermächtnis auf seinen Tod hin überlassen wollte. Für Letzteres spricht – wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend machen lässt (Urk. 2 S. 8) – eine öffentliche letztwillige Verfügung vom 3. Mai 2002, in welcher †E._____ der Beschwerde- gegnerin 3 den fraglichen VW Käfer als Vermächtnis ausrichtete (Urk. 8/1c/5/7). Sein Treuhänder N._____ machte insoweit uneinheitliche Angaben, zumal er zu- nächst aussagte, †E._____ habe den VW Käfer der Beschwerdegegnerin 3 ver- macht (vgl. Urk. 8/2/12/6 S. 4), während er an anderer Stelle erklärte, †E._____ habe ihr diesen schenken wollen (vgl. Urk. 8/3/25/7 S. 9). Die Bezeichnung des
- 33 - Vertrags vom 30. September 2001 als "Schenkungsvertrag" sowie der Umstand, dass darin von der Eigentumsübertragung des VW Käfers die Rede ist, deutet in- des auf eine Schenkung noch zu †E._____s Lebzeiten hin. Massgebend ist je- doch, dass die Beschwerdegegnerin 3 aufgrund des schriftlichen Vertrags vom
30. September 2001 mit der Überschrift "Schenkungsvertrag" davon ausgehen durfte, †E._____ habe ihr den VW Käfer bereits zu diesem Zeitpunkt zu Eigentum überlassen, mithin schenken, wollen. Durfte sie jedoch davon ausgehen, sie sei Eigentümerin des VW Käfers, durfte sie auch annehmen, zum Verkauf desselben berechtigt zu sein. Daher lässt sich nicht nachweisen, sie habe bei einem solchen Verkauf sich selber unrechtmässig bereichern und/oder †E._____ schaden wol- len. Dafür, dass die Beschwerdegegnerin 3 selber nicht von einer Schenkung, sondern lediglich einer Gebrauchsüberlassung ausging, bestehen keine Anhalts- punkte. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 8) lässt sich solches auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass die Beschwerdegegnerin 3 den Einstellplatz für den VW Käfer †E._____ offenbar weiterhin in Rechnung stell- te. Unter diesen Umständen indessen bestehen keine hinreichenden Anhalts- punkte dafür, sie habe sich durch den Verkauf des VW Käfers in irgendeiner Wei- se strafbar gemacht.
15. Nach dem Gesagten lässt sich zusammenfassend festhalten, dass vorlie- gend ein hinreichender, eine Anklageerhebung rechtfertigender Verdacht, die Be- schwerdegegner hätten †E._____ zustehende Vermögenswerte zu ihrem eigenen Nutzen verwendet, nicht vorliegt. Vielmehr wäre im Falle einer Anklageerhebung überwiegend mit einem Freispruch zu rechnen. Untersuchungshandlungen, wel- che einen solchen Verdacht allenfalls begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen jedoch hat die Staatsanwaltschaft die Untersuchung ge- gen die Beschwerdegegner hinsichtlich der in der Anzeige vom 1. Februar 2006 erhobenen Vorwürfe zu Recht eingestellt. 16.1 In der Anzeige vom 12. April 2007 wurde den Beschwerdegegnern schliess- lich vorgeworfen, für eigene Einkäufe bei J._____ unberechtigterweise die J._____-Kunden- bzw. Personalkarten von †E._____ und †F._____, die beide bei
- 34 - J._____ gearbeitet haben, verwendet zu haben, um vom Mitarbeiterrabatt zu pro- fitieren (Urk. 8/2/7; vgl. Urk. 3 S. 5). 16.2 Sowohl die Kundenkarte (…Card) von †F._____ als auch diejenige von †E._____ lauteten auf das Konto des Letzteren. Dem Benutzer einer solchen Kar- te wird jeweils ein Beleg zur Unterschrift vorgelegt, mit welcher er die Belastung und die daraus entstehende Schuld gegenüber der Kreditkartenorganisation an- erkennt (vgl. Quittungen in Urk. 8/2/7/3 und https://www.J._____- ….ch/de/…_antrag_privatkunden_d_2010.pdf). Bei jeder Verwendung von †E._____s bzw. †F._____s …Card wurde somit †E._____s "J._____-Konto" be- lastet. Aus den Akten ergibt sich, dass im Zeitraum von 2001 bis 2006 mit der …Card zulasten von †E._____s "J._____-Konto" für mehrere tausend Franken Einkäufe getätigt wurden. Wer diese machte, geht daraus jedoch nicht hervor. Al- lerdings finden sich in den Akten mit "F._____" unterzeichnete Quittungen aus dem Jahre 2006 für Einkäufe zulasten von †E._____s "J._____-Konto" (vgl. Urk. 8/2/7/3). 16.3 Der Beschwerdegegner 1 sagte hierzu aus, †E._____ habe ihm die betref- fende Karte überlassen und gemeint, er, der Beschwerdegegner 1, solle diese Rabatte nutzen. Dies habe er denn auch getan, wobei er jeweils mit "B._____" unterzeichnet habe (Urk. 8/3/25/1 S. 8). Die Beschwerdegegnerin 2 gab an, dass †E._____ ihr vor 20 Jahren eine J._____karte gegeben habe. Seit die Karte je- doch auf den Namen laute und man sie unterzeichnen müsse, besitze sie keine mehr. Jedoch habe †E._____ der Beschwerdegegnerin 3 eine solche Karte über- lassen und gemeint, sie, die Beschwerdegegnerin 3, könne die Karte benutzen und damit für ihre Familie einkaufen. Die betreffenden Rechnungen habe die Be- schwerdegegnerin 3 jeweils selbst bezahlt (Urk. 8/3/25/3 S. 8 f.). Die Beschwer- degegnerin 3 schliesslich führte aus, am Schluss die auf †F._____ lautende Karte benutzt zu haben wegen den Prozenten. Die Rechnungen habe sie jeweils selbst bezahlt (Urk. 8/3/25/5 S. 6). †E._____ konnte hierzu nicht mehr befragt werden. Gleichzeitig lassen sich die Aussagen der Beschwerdegegner, †E._____ habe ihnen die Karte überlassen mit dem Hinweis, sie sollen sie verwenden, nicht widerlegen. Dabei erscheinen
- 35 - diese Aussagen durchaus plausibel, zumal das Verhältnis zwischen den Be- schwerdegegnern und †E._____ bis ca. 2005 offenbar sehr gut war (vgl. Urk. 8/2/9 S. 6). Überliess jedoch †E._____ den Beschwerdegegnern die betref- fende Karte mit der Aufforderung, sie zu benutzen, war er letztlich auch mit einer entsprechenden Belastung seines "J._____-Kontos" einverstanden. Aufgrund der Verwendung der betreffenden Karte durch die Beschwerdegegner lässt sich somit ein strafbares Verhalten derselben zu †E._____s Nachteil nicht nachweisen. Dass die Beschwerdegegner dadurch ihnen nicht zustehende Rabatte erlangten, wirkte sich lediglich zum Nachteil der ... J._____ AG aus, nicht jedoch zum Nachteil von †E._____. Es wurde bereits vorstehend unter Ziffer 6.4 (Seite 8) ausgeführt, dass, soweit die Einstellung Verhaltensweisen betrifft, durch welche nicht †E._____ sondern Dritte, wie namentlich die ... J._____ AG, in ihren Rechten unmittelbar verletzt wurden, die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers fehlt und dementsprechend insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
17. Abschliessend ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen festzuhalten, dass sich aus den zur Anzeige gebrachten Sachverhalten ein strafrechtlich rele- vantes Verhalten der Beschwerdegegner nicht anklagegenügend nachweisen lässt. Da zudem Untersuchungshandlungen, welche an diesem Ergebnis etwas ändern könnten, nicht ersichtlich sind, fehlt es vorliegend an einem hinreichenden, eine Anklage rechtfertigenden Tatverdacht (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. a und Art. 324 Abs. 1 StPO). Unter diesen Umständen jedoch erschiene im Falle einer Anklage- erhebung ein Freispruch wesentlich wahrscheinlicher als eine Verurteilung, wes- halb die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner zu Recht eingestellt hat. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit da- rauf eingetreten wird. III. Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens (einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschwerdegegner 1 bis 3 für das Beschwerdeverfahren) zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeit- aufwands ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 4'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2
- 36 - Abs. 1 GebV OG; LS 211.11). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 436 Abs. 1 StPO). Während sich die Beschwerdegegner 1 und 2 nicht vernehmen liessen, ver- zichtete die Beschwerdegegnerin 3 ausdrücklich auf das Stellen von konkreten Anträgen (vgl. Urk. 11). Allen drei Beschwerdegegnern ist daher mangels erhebli- cher Aufwendungen keine Entschädigung zuzusprechen. Das Honorar für den all- fälligen Aufwand der amtlichen Verteidiger im Beschwerdeverfahren wird nach dem Einreichen der Honorarnote separat beschlossen. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschwerde- gegner 1 bis 3 für das Beschwerdeverfahren werden ebenfalls dem Be- schwerdeführer auferlegt.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (zweifach, für sich und den Beschwerde- führer; per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ (zweifach, für sich und den Beschwer- degegner 1; per Gerichtsurkunde mit dem Ersuchen, die Honorarauf- stellung für das Beschwerdeverfahren schriftlich einzureichen). − Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ (zweifach, für sich und die Beschwer- degegnerin 2; per Gerichtsurkunde mit dem Ersuchen, die Honorarauf- stellung für das Beschwerdeverfahren schriftlich einzureichen). − Rechtsanwältin lic. iur. Y3._____ (zweifach, für sich und die Beschwer- degegnerin 3; per Gerichtsurkunde mit dem Ersuchen, die Honorarauf- stellung für das Beschwerdeverfahren schriftlich einzureichen). − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestäti- gung)
- 37 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 8]; gegen Empfangsbestätigung)
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 1. November 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. S. Borer