Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Am 8. Juni 2012 erstattete A._____ Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und stellte Strafantrag gegen B._____ wegen Nötigung (Art. 181 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 StGB). In der Strafanzeige wird folgender Sachverhalt geschildert (Urk. 8/1): A._____ sei CEO der C._____ GmbH. B._____ sei Geschäftsführer der D._____ GmbH. Die C._____ GmbH habe für die D._____ GmbH eine App (Anwendungssoftware) entwickelt. In der Folge entstand ein Streit über die ordentliche Erfüllung der Vereinbarung. Die C._____ GmbH habe Entschädigungsforderungen aus der Vereinbarung geltend gemacht. Die D._____ GmbH habe die Herausgabe der Source-Codes für die App von der C._____ GmbH verlangt. In einer E-Mail vom 26. April 2012 an A._____ schrieb B._____ (Urk. 8/2): "Variante 1: Du übergibst uns die Codes des Apps (Android und iPhone), damit wir diese von einem neuen Programmierer weiterentwickeln lassen können. Auf die Provision mit den 15% verzichten wir (was du wahrscheinlich sowieso angestrebt hast) - Ende der Ge- schichte. Variante 2: Du möchtest uns die Codes nicht aushändigen Wir werden die E._____ in- formieren und dich als Geschäftsmann und Service-Dienstleister in Frage stellen und dich leider als absolut unseriösen und unfairen Partner anschwärzen müssen. Wird sind hier bis zur Geschäftsleitung verankert und obwohl dies absolut nicht unserem Stil ent- spricht, müssten wir wohl diejenige Sprache sprechen, welche dir scheinbar näher liegt." In einer weiteren E-Mail an A._____ vom 27. April 2012 schrieb B._____ (Urk. 8/6/5): "wir bedauern, dass wir uns mit Dir nicht auf Variante 1 einigen konnten. Jedoch ist auch Variante 2 für uns absolut in Ordnung, wenns mit Dir scheinbar nicht anders geht." Im 6. Juli 2012 stellte A._____ zudem Strafantrag gegen B._____ wegen Drohung (Urk. 8/7).
- 3 - Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat trat das Verfahren an die Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl ab. Mit Verfügung vom 18. März 2013 stellte diese das Strafver- fahren ein (Urk. 3).
E. 2 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständi- ge oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b) kein Straftatbestand erfüllt ist; c) Rechtferti- gungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d) Prozessvorausset- zungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzich- tet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grund- satz "in dubio pro duriore" zu richten, welcher aus dem Legalitätsprinzip fliesst (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324
- 4 - Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvo- raussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurtei- lung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlich- keiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteile 6B_188/2013 vom 4. Juli 2013 E. 6.1; 6B_236/2013 vom 16. Juli 2013 E. 3.1.1; 6B_444/2013 vom 27. August 2013 E. 3.1).
E. 3.1 Der Beschimpfung nach Art. 177 StGB macht sich auf Antrag strafbar, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift.
E. 3.2 In der Strafanzeige machte der Beschwerdeführer geltend, es sei ehrenrüh- rig, wenn er in der E-Mail als absolut unseriöser und unfairer Partner bezeichnet werde (Urk. 8/1 S. 4). In der Einstellungsverfügung äussert sich die Staatsanwaltschaft nicht zum Vor- wurf der Beschimpfung (Urk. 3). In der Beschwerde rügt der Beschwerdeführer nicht, die Staatsanwaltschaft habe sich zum Vorwurf nicht geäussert. Der Be- schwerdeführer führt im Rahmen seiner Begründung zum Nötigungsvorwurf an, der Beschwerdegegner 1 habe mit einer herabsetzenden Äusserung gedroht. Das sei mutmasslich als üble Nachrede oder Beschimpfung zu qualifizieren, wenn der Beschwerdegegner 1 seine Androhung wahr gemacht hätte (Urk. 2 S. 3). Der Beschwerdeführer geht demnach davon aus, dass die Tatbestände der Be- schimpfung oder üblen Nachrede alleine durch die Äusserungen in der E-Mail nicht gegeben sind. Er geht zu Recht nicht weiter auf diese Vorwürfe ein. Die Ehrverletzungstatbestände schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich
- 5 - anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Äusserungen, die sich lediglich eig- nen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zu- gleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft. Für die Frage, ob die Äusserung ehrenrührig ist, ist massgeblich, welchen Sinn ihr ein unbefangener Adressat unter den konkreten Umständen beilegt (Urteil 6B_310/2013 vom
30. Juli 2013 E. 2.3 mit Hinweisen). Der Vorwurf, ein unseriöser und unfairer Partner zu sein, bezieht sich hier klar auf die Stellung des Beschwerdeführers als Geschäfts- und Berufsmann. Seine Gel- tung als ehrbarer Mensch ist nicht betroffen. Die Tatbestände der Beschimpfung oder üblen Nachrede sind nicht erfüllt.
E. 4.1 Der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich auf Antrag strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Bei der Prüfung, ob eine Drohung schwer und geeignet ist, den Geschädigten in Schrecken oder Angst zu versetzen, ist grundsätzlich ein objektiver Massstab an- zulegen. In der Regel ist dabei auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen (Urteil 1B_535/2012 vom 28.November 2012 E. 5.1).
E. 4.2 In der polizeilichen Befragung vom 6. Juli 2012 antwortete der Beschwerde- führer auf die Frage, welche Gefühle bei ihm die Nötigung ausgelöst habe, er fin- de es eine Gemeinheit, dass der Beschwerdegegner 1 so etwas mache. Direkt in Angst und Schrecken sei er aber nicht versetzt, dass ihm persönlich (körperlich) etwas geschehen könne (Urk. 8/5 S. 4 und S. 6). Dass der Beschwerdeführer durch die Äusserung in der E-Mail in Angst oder Schrecken versetzt wurde, ist demnach nicht zu erstellen. Er geht in der Beschwerde nicht weiter auf diesen Vorwurf ein. Bei Anlegung eines objektiven Massstabes ist die Androhung in der
- 6 - E-Mail nicht genügend schwer, um einen vernünftigen Menschen in Angst oder Schrecken zu versetzen. Der Tatbestand der Drohung ist nicht erfüllt.
E. 5.1 Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Handlungsfreiheit beziehungsweise die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3 mit Hinweis). Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist restriktiv auszulegen. Dieses Zwangsmittel muss, um tatbe- standsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen in seiner Intensität bzw. Wirkung ähnlich sein. Die weite Umschreibung des Nötigungstatbestands hat zur Folge, dass nicht jedes tatbestandsmässige Verhal- ten bei Fehlen von Rechtfertigungsgründen auch rechtswidrig ist. Vielmehr bedarf die Rechtswidrigkeit einer zusätzlichen, besonderen Begründung. Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Ver- knüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1). Ob die Be- schränkung der Handlungsfreiheit anderer eine rechtswidrige Nötigung ist, hängt somit vom Mass der Beeinträchtigung, von den dazu verwendeten Mitteln bezie- hungsweise den damit verfolgten Zwecken ab (Urteil 6B_170/2011 vom
E. 5.2 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB).
- 7 - Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestands- merkmale verwirklicht sind (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2; Urteil 6B_204/2013 vom
19. Juli 2013 E. 2.2.2).
E. 5.3 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen (Art. 23 Abs. 1 StGB). 6. 6.1 Der Beschwerdegegner 1 gab in der polizeilichen Befragung vom 11. Juli 2012 zu, dem Beschwerdeführer die E-Mail vom 26. April 2012 geschrieben zu haben (Urk. 8/8 S. 3 ff.). In der Einvernahme vom 6. Februar 2013 bestätigte er dies (Urk. 8/10). Der Beschwerdegegner 1 führte in der Befragung vom 11. Juli 2012 aus (Urk. 8/8 S. 3 f.), er bzw. die D._____ GmbH habe die C._____ GmbH im Rahmen eines zweiten Projekts ("F._____") an die "E._____" als App-Entwickler empfohlen. Es sei eine Provision von 15% des Auftragsvolumens vereinbart worden. Die D._____ GmbH solle diesen Betrag von der C._____ GmbH erhalten. Der Be- schwerdegegner 1 könne nun nicht mehr hinter dieser Empfehlung stehen. Mit der "E._____" habe die D._____ GmbH einen Kunden gewonnen, der dem Jung- unternehmen viel Goodwill entgegenbringe. Man könne es sich nicht leisten, dass "E._____" vom Projekt abspringe. Dies sei für die D._____ GmbH die wichtigste Einnahmequelle und zentral für das Fortbestehen des Unternehmens. Der Be- schwerdegegner 1 habe Angst gehabt, dass die C._____ GmbH mit "E._____" gleichermassen umgehe, wie mit der D._____ GmbH. Dies würde dann auf die D._____ GmbH zurückfallen, die finanzielle Sicherheit, welche das Projekt für die D._____ GmbH mit sich bringe, könne verloren gehen. Deshalb habe er in der E- Mail die beiden Varianten vorgeschlagen. Als Partner der "E._____" betrachte es der Beschwerdegegner 1 als seine Pflicht, "E._____" über die Zustände zu infor- mieren, um sich und sein Unternehmen zu schützen.
- 8 - 6.2 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung (Urk. 3 S. 5), der Beschwerdeführer habe unbeeindruckt von der E-Mail vom 26. April 2012 zur Gegenoffensive gestartet. Es seien - nachdem zur Eintreibung der Forderungen ein Anwalt beigezogen worden sei - Vergleichsgespräche geführt worden, wobei noch vor der Anzeigeerstattung dem Beschwerdegegner 1 am 16. Mai 2012 ein Vergleichsvorschlag unterbreitet worden sei mit der gleichzeitigen Androhung, bei Nichtvergleich die notwendigen Schritte einzuleiten. Da keine Einigung zustande gekommen sei, habe der Beschwerdeführer Anzeige erstattet, obschon vorgängig der Beschwerdegegner 1 am 10. Mai 2012 festgehalten habe, dass kein Anlass bestehe, den Beschwerdeführer bei der "E._____" zu diskreditieren. Der Be- schwerdegegner 1 habe damit in einem frühen Stadium Abstand von der unge- schickten Formulierung in der E-Mail vom 26. April 2012 genommen. Im An- schluss an die Strafanzeige vom 8. Juni 2012 sei dem Beschwerdegegner 1 ein weiterer Vergleichsvorschlag unterbreitet worden, wobei bei Einigung der Rück- zug der Strafanzeige in Aussicht gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe die Worte in der E-Mail lediglich als "Gemeinheit" empfunden. Dies sei in dem Sinne zu verstehen, dass der Beschwerdegegner 1 nicht bereit gewesen sei, die Nachtragsrechnungen zu bezahlen. Die Umstände wiesen darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer in keiner Weise in seiner Handlungsfähigkeit beschränkt gefühlt oder die angedrohten Nachteile als ernstlich im Sinne einer Nötigung ver- standen habe. Der Beschwerdeführer sei gemäss seinen eigenen Angaben erst durch seinen Anwalt auf das Mittel der Strafanzeige aufmerksam gemacht wor- den. Der Eindruck werde dadurch bekräftigt, dass die Strafanzeige erst eineinhalb Monate nach der angeblichen Nötigung erstattet worden sei. In subjektiver Hin- sicht sei dem Beschwerdegegner 1 nicht zu widerlegen, dass er keinen Nöti- gungsvorsatz gehabt habe, sondern in seiner (Not-)situation im Geschäftsverkehr zu einer Formulierung gegriffen habe, die er (im Nachhinein) als ungeschickt er- achte und von welcher er vor der Anzeigeerstattung und vor anwaltlichen Ver- gleichsgesprächen Abstand genommen habe. 6.3 Soweit die Staatsanwaltschaft die Intensität der Nötigungshandlung in Frage stellt, ist mit Blick auf die Aussagen des Beschwerdegegners 1 zu bemerken, dass er aufgrund der geschäftlichen Situation seines Unternehmens offenbar ein
- 9 - erhebliches Interesse daran hatte, entweder die Source-Codes zu erhalten oder den Beschwerdeführer bei der "E._____" zu diskreditieren. Für den Beschwerde- gegner 1 bzw. sein Unternehmen ist die "E._____" ein wichtiger Vertragspartner. Der Beschwerdeführer bzw. dessen Unternehmen sollte ebenfalls für die "E._____" Leistungen erbringen. Das war dem Beschwerdegegner 1 bewusst. Er hat die geschäftlichen Abhängigkeiten genutzt und mittels der E-Mail auf die freie Willensbildung des Beschwerdeführers Einfluss genommen. Es kann deshalb nicht gesagt werden, die Intensität des durch die E-Mail ausgeübten Drucks über- schreite das üblicherweise zu duldende Mass an Beeinflussung klarerweise nicht. Daran ändert sich auch nichts, wenn berücksichtigt wird, dass sich der Beschwer- deführer von der E-Mail unbeeindruckt zeigte. Ein Nötigungsversuch ist damit nicht auszuschliessen. Das Führen von Vergleichsgesprächen lässt die Intensität der Nötigungshandlung nicht als gering erscheinen, da die Nötigungshandlung - die Drohung mit einem Anschwärzen - zu jenem Zeitpunkt bereits erfolgt war. Der objektive Tatbestand wurde jedoch nicht vollendet, da der Beschwerdeführer die Source-Codes nicht herausgab. Zu prüfen ist, ob ein Versuch vorliegen könnte. 6.4 In subjektiver Hinsicht hat der Beschwerdegegner 1 - soweit ersichtlich - al- les getan, um den Beschwerdeführer zur Herausgabe der Source-Codes zu be- wegen. Er hatte sogar in einer weiteren E-Mail vom 27. April 2012 an den Be- schwerdeführer bestätigt, dass es nun zum Vollzug der Variante 2 komme (vgl. (Urk. 8/6/5). Die Nötigungshandlung war spätestens jetzt beendet. Der Beschwer- deführer hat die vom Beschwerdegegner 1 gewollte Handlung (Herausgabe der Source-Codes) nicht vorgenommen, weshalb der Tatbestand der Nötigung nicht vollendet ist. Am 10. Mai 2012 soll der Beschwerdegegner 1 festgehalten haben, dass kein An- lass bestehe, den Beschwerdeführer bei der "E._____" zu diskreditieren (Urk. 8/1 S. 3). Da die Nötigung noch nicht vollendet war, wäre tätige Reue (Art. 23 StGB) zwar denkbar (vgl. Marcel A. Niggli/Stefan Maeder, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N. 2 zu Art. 23 StGB). Wie es sich damit verhält, hat die Staatsanwaltschaft nicht erwogen (vgl. Urk. 3/1). Der Beschwerdegegner 1 hatte - soweit ersichtlich - alles getan, um den
- 10 - Erfolg (Herausgabe der Source-Codes) zu bewirken. Insofern scheint es fraglich, ob das Absehen der in Aussicht gestellten Diskreditierung als tätige Reue aufzu- fassen ist, wenn der Erfolg nicht herbeigeführt werden konnte bzw. der Versuch fehl schlug (vgl. Niggli/Maeder, in: Basler Kommentar StGB I, a.a.O., N. 15 zu Art. 23 StGB). 6.5 Die Androhung des Beschwerdegegners 1, den Beschwerdeführer bei der "E._____" als unseriösen und unfairen Partner anzuschwärzen, geht mutmasslich über das notwendige Mass zur Durchsetzung der Herausgabe der Source-Codes hinaus. Es hätte grundsätzlich gereicht, die "E._____" über das Verhalten des Beschwerdeführers im konkreten Fall zu informieren. Die Androhung des Be- schwerdegegners 1 geht darüber hinaus. Sie umfasst die Tätigkeit bzw. das Ver- halten des Beschwerdeführers in allgemeiner Weise bzw. als Partner im Ge- schäftsverkehr. Insofern liegt kein Fall vor, in welchem der erstrebte Zweck und das Mittel in einem klar richtigen Verhältnis stehen. Dass der Beschwerdegeg- ner 1 aus einer Notsituation im Geschäftsverkehr gehandelt haben soll, wie die Staatsanwaltschaft erwägt, ist insofern nicht relevant, als diesbezüglich ein Ex- zess nicht auszuschliessen ist. Der Tatbestand der Nötigung ist nicht klar auszu- schliessen. Die Beschwerde ist begründet.
7. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist insofern aufzuheben, als die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwer- degegner 1 wegen Nötigung fortzusetzen hat. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Die Regelung über die Kos- tenauflage und die allfälligen Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfol- gen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:
E. 10 November 2011 E. 3.3).
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. März 2013 (Verf.-Nr. S-1/2012/4452) be- - 11 - züglich des Vorwurfs der Nötigung aufgehoben und zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.-- fest- gesetzt.
- Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungsfolgen für das Beschwerdeverfahren wird dem Endentscheid vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer, per Gerichtsurkunde − Fürsprecher Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad S-1/2012/4452, unter Beilage ei- ner Kopie von Urk. 22 und der eingereichten Akten (Urk. 8), gegen Empfangsbestätigung
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE130092-O/U/PFE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer sowie die Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler und der Ge- richtsschreiber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 26. September 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Fürsprecher Y._____ betreffend Einstellung einer Strafuntersuchung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zü- rich - Sihl vom 18. März 2013, S-1/2012/4452
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 8. Juni 2012 erstattete A._____ Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und stellte Strafantrag gegen B._____ wegen Nötigung (Art. 181 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 StGB). In der Strafanzeige wird folgender Sachverhalt geschildert (Urk. 8/1): A._____ sei CEO der C._____ GmbH. B._____ sei Geschäftsführer der D._____ GmbH. Die C._____ GmbH habe für die D._____ GmbH eine App (Anwendungssoftware) entwickelt. In der Folge entstand ein Streit über die ordentliche Erfüllung der Vereinbarung. Die C._____ GmbH habe Entschädigungsforderungen aus der Vereinbarung geltend gemacht. Die D._____ GmbH habe die Herausgabe der Source-Codes für die App von der C._____ GmbH verlangt. In einer E-Mail vom 26. April 2012 an A._____ schrieb B._____ (Urk. 8/2): "Variante 1: Du übergibst uns die Codes des Apps (Android und iPhone), damit wir diese von einem neuen Programmierer weiterentwickeln lassen können. Auf die Provision mit den 15% verzichten wir (was du wahrscheinlich sowieso angestrebt hast) - Ende der Ge- schichte. Variante 2: Du möchtest uns die Codes nicht aushändigen Wir werden die E._____ in- formieren und dich als Geschäftsmann und Service-Dienstleister in Frage stellen und dich leider als absolut unseriösen und unfairen Partner anschwärzen müssen. Wird sind hier bis zur Geschäftsleitung verankert und obwohl dies absolut nicht unserem Stil ent- spricht, müssten wir wohl diejenige Sprache sprechen, welche dir scheinbar näher liegt." In einer weiteren E-Mail an A._____ vom 27. April 2012 schrieb B._____ (Urk. 8/6/5): "wir bedauern, dass wir uns mit Dir nicht auf Variante 1 einigen konnten. Jedoch ist auch Variante 2 für uns absolut in Ordnung, wenns mit Dir scheinbar nicht anders geht." Im 6. Juli 2012 stellte A._____ zudem Strafantrag gegen B._____ wegen Drohung (Urk. 8/7).
- 3 - Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat trat das Verfahren an die Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl ab. Mit Verfügung vom 18. März 2013 stellte diese das Strafver- fahren ein (Urk. 3).
2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt die Aufhebung der Einstellungsverfügung. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Untersuchung gegen B._____ durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 7). B._____ hat sich vernehmen lassen. Er beantragt die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). In der Replik hält A._____ an seinen Anträgen fest (Urk. 13). Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme dazu verzichtet (Urk. 21). In der Duplik hält B._____ an der Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 22). II.
1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dage- gen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG/ZH). Der Beschwerdeführer ist Privatkläger und zur Führung der Beschwerde befugt (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die weiteren Eintre- tensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständi- ge oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b) kein Straftatbestand erfüllt ist; c) Rechtferti- gungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d) Prozessvorausset- zungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzich- tet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grund- satz "in dubio pro duriore" zu richten, welcher aus dem Legalitätsprinzip fliesst (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324
- 4 - Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvo- raussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurtei- lung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlich- keiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteile 6B_188/2013 vom 4. Juli 2013 E. 6.1; 6B_236/2013 vom 16. Juli 2013 E. 3.1.1; 6B_444/2013 vom 27. August 2013 E. 3.1). 3. 3.1 Der Beschimpfung nach Art. 177 StGB macht sich auf Antrag strafbar, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. 3.2 In der Strafanzeige machte der Beschwerdeführer geltend, es sei ehrenrüh- rig, wenn er in der E-Mail als absolut unseriöser und unfairer Partner bezeichnet werde (Urk. 8/1 S. 4). In der Einstellungsverfügung äussert sich die Staatsanwaltschaft nicht zum Vor- wurf der Beschimpfung (Urk. 3). In der Beschwerde rügt der Beschwerdeführer nicht, die Staatsanwaltschaft habe sich zum Vorwurf nicht geäussert. Der Be- schwerdeführer führt im Rahmen seiner Begründung zum Nötigungsvorwurf an, der Beschwerdegegner 1 habe mit einer herabsetzenden Äusserung gedroht. Das sei mutmasslich als üble Nachrede oder Beschimpfung zu qualifizieren, wenn der Beschwerdegegner 1 seine Androhung wahr gemacht hätte (Urk. 2 S. 3). Der Beschwerdeführer geht demnach davon aus, dass die Tatbestände der Be- schimpfung oder üblen Nachrede alleine durch die Äusserungen in der E-Mail nicht gegeben sind. Er geht zu Recht nicht weiter auf diese Vorwürfe ein. Die Ehrverletzungstatbestände schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich
- 5 - anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Äusserungen, die sich lediglich eig- nen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zu- gleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft. Für die Frage, ob die Äusserung ehrenrührig ist, ist massgeblich, welchen Sinn ihr ein unbefangener Adressat unter den konkreten Umständen beilegt (Urteil 6B_310/2013 vom
30. Juli 2013 E. 2.3 mit Hinweisen). Der Vorwurf, ein unseriöser und unfairer Partner zu sein, bezieht sich hier klar auf die Stellung des Beschwerdeführers als Geschäfts- und Berufsmann. Seine Gel- tung als ehrbarer Mensch ist nicht betroffen. Die Tatbestände der Beschimpfung oder üblen Nachrede sind nicht erfüllt. 4. 4.1 Der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich auf Antrag strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Bei der Prüfung, ob eine Drohung schwer und geeignet ist, den Geschädigten in Schrecken oder Angst zu versetzen, ist grundsätzlich ein objektiver Massstab an- zulegen. In der Regel ist dabei auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen (Urteil 1B_535/2012 vom 28.November 2012 E. 5.1). 4.2 In der polizeilichen Befragung vom 6. Juli 2012 antwortete der Beschwerde- führer auf die Frage, welche Gefühle bei ihm die Nötigung ausgelöst habe, er fin- de es eine Gemeinheit, dass der Beschwerdegegner 1 so etwas mache. Direkt in Angst und Schrecken sei er aber nicht versetzt, dass ihm persönlich (körperlich) etwas geschehen könne (Urk. 8/5 S. 4 und S. 6). Dass der Beschwerdeführer durch die Äusserung in der E-Mail in Angst oder Schrecken versetzt wurde, ist demnach nicht zu erstellen. Er geht in der Beschwerde nicht weiter auf diesen Vorwurf ein. Bei Anlegung eines objektiven Massstabes ist die Androhung in der
- 6 - E-Mail nicht genügend schwer, um einen vernünftigen Menschen in Angst oder Schrecken zu versetzen. Der Tatbestand der Drohung ist nicht erfüllt. 5. 5.1 Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Handlungsfreiheit beziehungsweise die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3 mit Hinweis). Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist restriktiv auszulegen. Dieses Zwangsmittel muss, um tatbe- standsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen in seiner Intensität bzw. Wirkung ähnlich sein. Die weite Umschreibung des Nötigungstatbestands hat zur Folge, dass nicht jedes tatbestandsmässige Verhal- ten bei Fehlen von Rechtfertigungsgründen auch rechtswidrig ist. Vielmehr bedarf die Rechtswidrigkeit einer zusätzlichen, besonderen Begründung. Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Ver- knüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1). Ob die Be- schränkung der Handlungsfreiheit anderer eine rechtswidrige Nötigung ist, hängt somit vom Mass der Beeinträchtigung, von den dazu verwendeten Mitteln bezie- hungsweise den damit verfolgten Zwecken ab (Urteil 6B_170/2011 vom
10. November 2011 E. 3.3). 5.2 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB).
- 7 - Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestands- merkmale verwirklicht sind (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2; Urteil 6B_204/2013 vom
19. Juli 2013 E. 2.2.2). 5.3 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen (Art. 23 Abs. 1 StGB). 6. 6.1 Der Beschwerdegegner 1 gab in der polizeilichen Befragung vom 11. Juli 2012 zu, dem Beschwerdeführer die E-Mail vom 26. April 2012 geschrieben zu haben (Urk. 8/8 S. 3 ff.). In der Einvernahme vom 6. Februar 2013 bestätigte er dies (Urk. 8/10). Der Beschwerdegegner 1 führte in der Befragung vom 11. Juli 2012 aus (Urk. 8/8 S. 3 f.), er bzw. die D._____ GmbH habe die C._____ GmbH im Rahmen eines zweiten Projekts ("F._____") an die "E._____" als App-Entwickler empfohlen. Es sei eine Provision von 15% des Auftragsvolumens vereinbart worden. Die D._____ GmbH solle diesen Betrag von der C._____ GmbH erhalten. Der Be- schwerdegegner 1 könne nun nicht mehr hinter dieser Empfehlung stehen. Mit der "E._____" habe die D._____ GmbH einen Kunden gewonnen, der dem Jung- unternehmen viel Goodwill entgegenbringe. Man könne es sich nicht leisten, dass "E._____" vom Projekt abspringe. Dies sei für die D._____ GmbH die wichtigste Einnahmequelle und zentral für das Fortbestehen des Unternehmens. Der Be- schwerdegegner 1 habe Angst gehabt, dass die C._____ GmbH mit "E._____" gleichermassen umgehe, wie mit der D._____ GmbH. Dies würde dann auf die D._____ GmbH zurückfallen, die finanzielle Sicherheit, welche das Projekt für die D._____ GmbH mit sich bringe, könne verloren gehen. Deshalb habe er in der E- Mail die beiden Varianten vorgeschlagen. Als Partner der "E._____" betrachte es der Beschwerdegegner 1 als seine Pflicht, "E._____" über die Zustände zu infor- mieren, um sich und sein Unternehmen zu schützen.
- 8 - 6.2 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung (Urk. 3 S. 5), der Beschwerdeführer habe unbeeindruckt von der E-Mail vom 26. April 2012 zur Gegenoffensive gestartet. Es seien - nachdem zur Eintreibung der Forderungen ein Anwalt beigezogen worden sei - Vergleichsgespräche geführt worden, wobei noch vor der Anzeigeerstattung dem Beschwerdegegner 1 am 16. Mai 2012 ein Vergleichsvorschlag unterbreitet worden sei mit der gleichzeitigen Androhung, bei Nichtvergleich die notwendigen Schritte einzuleiten. Da keine Einigung zustande gekommen sei, habe der Beschwerdeführer Anzeige erstattet, obschon vorgängig der Beschwerdegegner 1 am 10. Mai 2012 festgehalten habe, dass kein Anlass bestehe, den Beschwerdeführer bei der "E._____" zu diskreditieren. Der Be- schwerdegegner 1 habe damit in einem frühen Stadium Abstand von der unge- schickten Formulierung in der E-Mail vom 26. April 2012 genommen. Im An- schluss an die Strafanzeige vom 8. Juni 2012 sei dem Beschwerdegegner 1 ein weiterer Vergleichsvorschlag unterbreitet worden, wobei bei Einigung der Rück- zug der Strafanzeige in Aussicht gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe die Worte in der E-Mail lediglich als "Gemeinheit" empfunden. Dies sei in dem Sinne zu verstehen, dass der Beschwerdegegner 1 nicht bereit gewesen sei, die Nachtragsrechnungen zu bezahlen. Die Umstände wiesen darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer in keiner Weise in seiner Handlungsfähigkeit beschränkt gefühlt oder die angedrohten Nachteile als ernstlich im Sinne einer Nötigung ver- standen habe. Der Beschwerdeführer sei gemäss seinen eigenen Angaben erst durch seinen Anwalt auf das Mittel der Strafanzeige aufmerksam gemacht wor- den. Der Eindruck werde dadurch bekräftigt, dass die Strafanzeige erst eineinhalb Monate nach der angeblichen Nötigung erstattet worden sei. In subjektiver Hin- sicht sei dem Beschwerdegegner 1 nicht zu widerlegen, dass er keinen Nöti- gungsvorsatz gehabt habe, sondern in seiner (Not-)situation im Geschäftsverkehr zu einer Formulierung gegriffen habe, die er (im Nachhinein) als ungeschickt er- achte und von welcher er vor der Anzeigeerstattung und vor anwaltlichen Ver- gleichsgesprächen Abstand genommen habe. 6.3 Soweit die Staatsanwaltschaft die Intensität der Nötigungshandlung in Frage stellt, ist mit Blick auf die Aussagen des Beschwerdegegners 1 zu bemerken, dass er aufgrund der geschäftlichen Situation seines Unternehmens offenbar ein
- 9 - erhebliches Interesse daran hatte, entweder die Source-Codes zu erhalten oder den Beschwerdeführer bei der "E._____" zu diskreditieren. Für den Beschwerde- gegner 1 bzw. sein Unternehmen ist die "E._____" ein wichtiger Vertragspartner. Der Beschwerdeführer bzw. dessen Unternehmen sollte ebenfalls für die "E._____" Leistungen erbringen. Das war dem Beschwerdegegner 1 bewusst. Er hat die geschäftlichen Abhängigkeiten genutzt und mittels der E-Mail auf die freie Willensbildung des Beschwerdeführers Einfluss genommen. Es kann deshalb nicht gesagt werden, die Intensität des durch die E-Mail ausgeübten Drucks über- schreite das üblicherweise zu duldende Mass an Beeinflussung klarerweise nicht. Daran ändert sich auch nichts, wenn berücksichtigt wird, dass sich der Beschwer- deführer von der E-Mail unbeeindruckt zeigte. Ein Nötigungsversuch ist damit nicht auszuschliessen. Das Führen von Vergleichsgesprächen lässt die Intensität der Nötigungshandlung nicht als gering erscheinen, da die Nötigungshandlung - die Drohung mit einem Anschwärzen - zu jenem Zeitpunkt bereits erfolgt war. Der objektive Tatbestand wurde jedoch nicht vollendet, da der Beschwerdeführer die Source-Codes nicht herausgab. Zu prüfen ist, ob ein Versuch vorliegen könnte. 6.4 In subjektiver Hinsicht hat der Beschwerdegegner 1 - soweit ersichtlich - al- les getan, um den Beschwerdeführer zur Herausgabe der Source-Codes zu be- wegen. Er hatte sogar in einer weiteren E-Mail vom 27. April 2012 an den Be- schwerdeführer bestätigt, dass es nun zum Vollzug der Variante 2 komme (vgl. (Urk. 8/6/5). Die Nötigungshandlung war spätestens jetzt beendet. Der Beschwer- deführer hat die vom Beschwerdegegner 1 gewollte Handlung (Herausgabe der Source-Codes) nicht vorgenommen, weshalb der Tatbestand der Nötigung nicht vollendet ist. Am 10. Mai 2012 soll der Beschwerdegegner 1 festgehalten haben, dass kein An- lass bestehe, den Beschwerdeführer bei der "E._____" zu diskreditieren (Urk. 8/1 S. 3). Da die Nötigung noch nicht vollendet war, wäre tätige Reue (Art. 23 StGB) zwar denkbar (vgl. Marcel A. Niggli/Stefan Maeder, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N. 2 zu Art. 23 StGB). Wie es sich damit verhält, hat die Staatsanwaltschaft nicht erwogen (vgl. Urk. 3/1). Der Beschwerdegegner 1 hatte - soweit ersichtlich - alles getan, um den
- 10 - Erfolg (Herausgabe der Source-Codes) zu bewirken. Insofern scheint es fraglich, ob das Absehen der in Aussicht gestellten Diskreditierung als tätige Reue aufzu- fassen ist, wenn der Erfolg nicht herbeigeführt werden konnte bzw. der Versuch fehl schlug (vgl. Niggli/Maeder, in: Basler Kommentar StGB I, a.a.O., N. 15 zu Art. 23 StGB). 6.5 Die Androhung des Beschwerdegegners 1, den Beschwerdeführer bei der "E._____" als unseriösen und unfairen Partner anzuschwärzen, geht mutmasslich über das notwendige Mass zur Durchsetzung der Herausgabe der Source-Codes hinaus. Es hätte grundsätzlich gereicht, die "E._____" über das Verhalten des Beschwerdeführers im konkreten Fall zu informieren. Die Androhung des Be- schwerdegegners 1 geht darüber hinaus. Sie umfasst die Tätigkeit bzw. das Ver- halten des Beschwerdeführers in allgemeiner Weise bzw. als Partner im Ge- schäftsverkehr. Insofern liegt kein Fall vor, in welchem der erstrebte Zweck und das Mittel in einem klar richtigen Verhältnis stehen. Dass der Beschwerdegeg- ner 1 aus einer Notsituation im Geschäftsverkehr gehandelt haben soll, wie die Staatsanwaltschaft erwägt, ist insofern nicht relevant, als diesbezüglich ein Ex- zess nicht auszuschliessen ist. Der Tatbestand der Nötigung ist nicht klar auszu- schliessen. Die Beschwerde ist begründet.
7. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist insofern aufzuheben, als die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwer- degegner 1 wegen Nötigung fortzusetzen hat. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Die Regelung über die Kos- tenauflage und die allfälligen Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfol- gen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. März 2013 (Verf.-Nr. S-1/2012/4452) be-
- 11 - züglich des Vorwurfs der Nötigung aufgehoben und zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.-- fest- gesetzt.
3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungsfolgen für das Beschwerdeverfahren wird dem Endentscheid vorbehalten.
4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer, per Gerichtsurkunde − Fürsprecher Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad S-1/2012/4452, unter Beilage ei- ner Kopie von Urk. 22 und der eingereichten Akten (Urk. 8), gegen Empfangsbestätigung
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die wei- teren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 12 - Zürich, 26. September 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. S. Christen