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UE130024

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2013-06-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 a) Die Beschwerdegegnerin 2 wies in ihrem Entscheid zusammengefasst darauf hin, dass kein Anfangsverdacht für eine schwere Körperverletzung vorlie- ge, zumal Zähne kein wichtiges Organ oder Glied des menschlichen Körpers sei- en, kein Anhaltspunkt für Lebensgefahr, Gebrechlichkeit, Arbeitsunfähigkeit oder bleibende Entstellung bestehe und selbst bei ausgeschlagenen Zähnen lediglich von einer einfachen Körperverletzung ausgegangen werde. Die Eröffnung einer Untersuchung wegen einfacher Körperverletzung rechtfertige sich mangels Rechtzeitigkeit des sinngemäss am 25. Mai 2012 gestellten Strafantrages nicht, habe die Beschwerdeführerin doch schon im März 2011 Kenntnis von der Verän- derung ihrer Zähne gehabt. Schliesslich hielt die Beschwerdegegnerin 2 fest, dass kein Anfangsverdacht wegen Betrugs und Urkundenfälschung bestehe, da die Beschwerdegegnerin 2 in ihrer Rechnung zwischen Veneers und Kronen un- terschieden habe. Auch sei weder dargelegt noch plausibel, dass das Aufsetzen von Kronen weniger Aufwand verursache als das Einsetzen von Veneers (Urk. 5).

b) Die Beschwerdeführerin macht zur Begründung ihrer Beschwerde zu- sammengefasst geltend, die Beschwerdegegnerin 2 habe sich Richterkompetenz angemasst, statt eine Untersuchung mit Einvernahmen und zahnärztlichen Abklä- rungen durchzuführen. Bezüglich der Rechtzeitigkeit des Strafantrags wegen ein- facher Körperverletzung stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie habe erst durch die im März 2012 erstellten Röntgenbilder erkennen können, dass ihr Teil- und Vollkronen aufgesetzt worden seien, weshalb ihr Strafantrag rechtzeitig erfolgt sei. Auch liege angesichts des vollständigen Abschleifens sämt- licher Zähne eine bleibende Verstümmelung und somit eine schwere Körperver- letzung vor. Bei genauem Lesen der Akten ergebe sich auch, dass die Tatbestän- de des Betrugs und der Urkundenfälschung erfüllt seien, habe die Beschwerde- gegnerin 1 doch arglistig teure Behandlungen vorgetäuscht und sich damit un- rechtmässig bereichert (Urk. 2).

- 4 -

E. 2 Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Er- öffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinrei- chender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Beim Ent- scheid, ob die Untersuchung zu eröffnen oder nicht anhand zu nehmen sei, steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Bezüglich der Fra- ge, ob ein genügender Anfangsverdacht vorliegt, bedeutet dies, dass die Staats- anwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich die Beschwerdeführerin solches vorstellt (vgl. Urk. 2 S. 4 und S. 6 f.). Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige

- nicht anhand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum Vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1231; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Nathan Landshut, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.).

E. 3 Es stellten sich somit der Beschwerdegegnerin 2 die Fragen, ob (bezüg- lich der einfachen Körperverletzung) die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (nachfolgend unten unter II.5.) und (bezüglich der übrigen beanzeigten Delikte) der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt (nachfolgend unten unter II.4.).

E. 4 a) Die Beschwerdegegnerin 2 kam mit zutreffender und ausführlicher Be- gründung zum Schluss, dass kein Anfangsverdacht für eine schwere Körperver- letzung bestehe. Dabei wies sie zu Recht darauf hin, dass Zähne nicht zu den le- benswichtigen Organen oder wichtigen Körpergliedern zählen und angesichts der

- 5 - Möglichkeit einer zahnmedizinischen Korrektur auch keine bleibende Verstümme- lung oder Entstellung vorliege (Urk. 5 S. 3). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Vertreter der Beschwerdeführerin in seiner Beschwerdebegründung nicht substantiiert auseinander. Er macht einzig geltend, dass das Abschleifen sämtlicher Zähne eine schwere und bleibende Ver- stümmelung darstelle (Urk. 2 S. 6). Dabei verkennt er, dass eine Verstümmelung eine dauernde Beeinträchtigung der Funktion bedeutet und selbst eine dauerhaf- te, aber nur geringfügige Einschränkung der Funktion nicht genügt (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 122 N 6). Hinweise, dass die Funktion der Zähne der Beschwerdeführerin seit der Behandlung durch die Beschwerdegegnerin 1 dauernd beeinträchtigt ist, feh- len in den Akten und auch die Beschwerdeführerin selber macht nicht geltend, sie sei beim Essen, Sprechen oder in anderer Weise mehr als nur geringfügig blei- bend eingeschränkt. Hinzu kommt, dass es sich bei den Vorwürfen der Beschwerdeführerin, wo- nach ihre Zähne ohne Einwilligung komplett abgeschliffen und Kronen aufgesetzt worden seien, um eine blosse und pauschale Behauptung handelt. Sachliche Un- terlagen zur Stützung dieser Vorbringen wie - angeblich vorhandene und verfüg- bare (Urk. 3/2; Urk. 2 S. 3) - Röntgenbilder oder Arztberichte fehlen ebenso wie eine detaillierte Darstellung des Behandlungsablaufs und Kopien der offenbar um- fangreichen Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und der Be- schwerdegegnerin 1 (Urk. 2 S. 3). Selbst Angaben, bei welchen Zähnen nach Auf- fassung der Beschwerdeführerin Kronen statt Veneers aufgesetzt wurden, fehlen. Angesichts des Umstandes, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss Kosten- voranschlag der Beschwerdegegnerin 1 vom 20. September 2010 zwecks Rekon- struktion des Oberkiefers mittels Kronen und Veneers in Behandlung begab (Urk. 9/2/1), wären solche Angaben zur Begründung eines Anfangsverdachts aber zwingend notwendig.

b) Ebenfalls mit zutreffender und ausführlicher Begründung kam die Be- schwerdegegnerin 2 zum Schluss, dass die Strafanzeige wegen Betrugs und Ur- kundenfälschung zu wenig substantiiert sei, um einen Anfangsverdacht zu be-

- 6 - gründen. Dazu verwies sie insbesondere auf die detaillierte Rechnung der Be- schwerdegegnerin 1, in der Veneers und Kronen separat aufgeführt wurden. Auch erwog sie, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb das Aufsetzen von Kronen weniger Aufwand bedeute als das Einsetzen von Veneers (Urk. 5 S. 4 f.). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung vermögen an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Bei ihrem Vorbringen, wonach die Beschwerdegegnerin 1 arglistig eine Behandlung vorgetäuscht und diese mittels einer Falschbeurkundung auch in Rechnung gestellt habe (Urk. 2 S. 6 f.), handelt es sich wiederum um blosse Behauptungen. Eine detaillierte Aus- einandersetzung mit der Rechnung der Beschwerdegegnerin 1 vom 14. Dezem- ber 2010 (Urk. 9/2/3) und ein Vergleich dieser Rechnung mit der angeblich er- brachten Leistung, fehlen. Auch inwiefern sich die Beschwerdegegnerin 1 un- rechtmässig bereichert haben soll (Urk. 2 S. 6 f.), wird nicht näher dargelegt, son- dern einzig mit einem Verweis auf den geringeren Arbeitsaufwand beim Einsetzen von Kronen behauptet. Da zahnärztliche Leistungen nicht primär nach Zeitauf- wand, sondern nach Taxpunkten verrechnet werden, ist ein solcher Vergleich irre- levant. Immerhin ist aber darauf hinzuweisen, dass gemäss Zahnarzttarifliste der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft SSO einer Vollkeramikkrone eine Tax- punktzahl von 188-254, einer Porzellanschale (Veneer) indirekt aber lediglich eine Taxpunktzahl von 128-173 zugeordnet ist (vgl. www.sso.ch).

E. 5 a) Nachdem - wie oben unter II. 4. a) erwähnt - zu Recht keine Untersu- chung wegen schwerer Körperverletzung eröffnet wurde, stellt sich die Frage, ob eine Untersuchung wegen einfacher Körperverletzung zu eröffnen gewesen wäre. Die Eröffnung einer Untersuchung wegen einfacher Körperverletzung setzt einen gültigen Strafantrag voraus (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Fehlt ein solcher, sind die Pro- zessvoraussetzungen nicht erfüllt, was zu einer Nichtanhandnahme führt (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO; BSK StPO, Omlin, Art. 310 N 9; vgl. auch Trechsel, a.a.O., vor Art. 30 N 11). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Dies setzt eine Kenntnis der Tat voraus (Christof Riedo, Der Straf-

- 7 - antrag, Basel 2004, S. 444). Zur Auslösung der Frist genügt das Bewusstsein, dass ein Delikt begangen worden ist. Detaillierte Kenntnisse des objektiven Tat- hergangs muss der Antragsberechtigte nicht besitzen (Christof Riedo, a.a.O., S. 451). Auch wenn unklar ist, ob ein Offizial- oder ein Antragsdelikt vorliegt (z. B. bei der Abgrenzung von einfacher und schwerer Körperverletzung), beginnt die Antragsfrist vor der Klärung dieser Frage zu laufen, denn das Wissen um die Tat besteht bereits vorher (Christof Riedo, a.a.O., S. 452).

b) Wie schon die Beschwerdegegnerin 2 zutreffend festhielt (Urk. 5 S. 3 f.) hatte die Beschwerdeführerin bereits im Frühling 2011 genügend konkrete Kennt- nis über das Abschleifen und die Veränderung ihrer Zähne, um einen entspre- chenden Strafantrag zu stellen. So erwähnte sie im Schreiben an die Beschwer- degegnerin 1 vom 11. März 2011, dass sie stark unter der von ihr (d.h. der Be- schwerdegegnerin 1) ausgeführten Veränderung der Zähne leide. Zudem ist von möglichen 'bleibenden Schäden' die Rede (vgl. Urk. 9/3 der beigezogenen Akten 2011/3514 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat). Auch in der Strafanzeige vom

12. Mai 2011 wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses machte die Beschwer- deführerin geltend, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Behandlung nicht lege artis durchgeführt habe (vgl. Urk. 1 S. 2 der beigezogenen Akten 2011/3514 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat). Wurde die Behandlung aber - nach Auffas- sung der Beschwerdeführerin - nicht lege artis durchgeführt und hatte die Be- schwerdeführerin zudem Kenntnis von der Veränderung ihrer Zähne, war der Be- schwerdeführerin der Sachverhalt, der ihrer Meinung nach strafrechtlich relevant ist, in den Grundzügen bekannt. Dies genügt nach dem oben Gesagten für die Auslösung der Antragsfrist. Der sinngemäss gestellte Strafantrag der Beschwerdeführerin wegen einfa- cher Körperverletzung vom 23. Mai 2012 erfolgte demzufolge nicht innert der Frist von drei Monaten. Die Beschwerdegegnerin 2 nahm somit in diesem Punkt zu Recht keine Untersuchung anhand.

E. 6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin 2 aufgrund des fehlenden Anfangsverdachts bzw. mangels gültigen Strafantrags zu Recht ei- ne Nichtanhandnahme verfügte. Folgerichtig hatte sie - entgegen der Auffassung

- 8 - der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 4 und S. 7) - auch keinen Anlass, Einvernah- men durchzuführen oder zahnärztliche Abklärungen zu tätigen. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls und des Zeitaufwands ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 GebV OG). Mangels wesentlicher Umtriebe - die obsiegende Beschwerdegegnerin 1 liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen - ist der Beschwerdegegnerin 1 keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.-- festge- setzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach (per Gerichtsurkunde) − Dr. med. dent. B._____ (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad A-12/2012/146 (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - - die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad A-12/2012/146 (gegen Empfangsbestätigung und unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 9]). - 9 -
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 17. Juni 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. A. Sterchi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE130024-O/U/BUT Mitwirkend: Der Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und die Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu so- wie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Sterchi Beschluss vom 17. Juni 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich vom 14. Januar 2013, A-12/2012/146

- 2 - Erwägungen: I. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) erstattete am 23. Mai 2012 Strafanzeige gegen Dr. med. dent. B._____ (nachfolgend Beschwerdegeg- nerin 1 genannt) wegen schwerer Körperverletzung. Sie wirft der Beschwerde- gegnerin 1 zusammengefasst vor, ihr anlässlich der Behandlung vom Herbst/Winter 2010 nicht wie vereinbart und verrechnet teure Veneers (kleine Plättchen aus Keramik, die auf die leicht angeschliffenen Zähne geklebt werden) eingesetzt, sondern die Zähne ohne Einwilligung fast vollständig abgeschliffen und anschliessend Teil- bzw. Vollkronen aufgesetzt zu haben, wodurch die Zähne irreparabel verstümmelt worden seien (Urk. 9/1). Mit Schreiben vom 4. Juni 2012 und vom 8. Juni 2012 teilte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfol- gend Beschwerdegegnerin 2 genannt) dem Vertreter der Beschwerdeführerin mit, dass beabsichtigt werde, auf die Strafanzeige nicht einzutreten, da der Tatbe- stand der schweren Körperverletzung nicht gegeben sei und mangels fristgerecht gestellten Strafantrages keine Untersuchung wegen einfacher Körperverletzung geführt werden könne (Urk. 9/3; Urk. 9/5). Mit Eingabe vom 12. Juni 2012 liess die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme einreichen. Darin hielt sie an ihrer Straf- anzeige fest und ersuchte zusätzlich um Prüfung der Tatbestände Urkundenfäl- schung und Betrug (Urk. 9/6). Mit Verfügung vom 14. Januar 2013 nahm die Be- schwerdegegnerin 2 die Untersuchung nicht anhand (Urk. 5). Gegen diesen Ent- scheid erhob die Beschwerdeführerin am 28. Januar 2013 fristgerecht Beschwer- de mit dem Antrag, es sei die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur weiteren Verfolgung an die Beschwerdegegnerin 2 zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin 2 (Urk. 2). Mit Verfügung vom 12. Februar 2013 wurden die Beschwerdegegnerinnen zur Stellungnahme eingeladen (Urk. 6). Die Beschwerdegegnerin 1 liess die ihr ange- setzte Frist ungenutzt verstreichen; die Beschwerdegegnerin 2 hat am 15. Febru- ar 2013 auf Stellungnahme verzichtet (Urk. 8). Wegen Abwesenheit eines Rich- ters ergeht der Entscheid nicht in der den Parteien ursprünglich angekündigten Besetzung.

- 3 - II.

1. a) Die Beschwerdegegnerin 2 wies in ihrem Entscheid zusammengefasst darauf hin, dass kein Anfangsverdacht für eine schwere Körperverletzung vorlie- ge, zumal Zähne kein wichtiges Organ oder Glied des menschlichen Körpers sei- en, kein Anhaltspunkt für Lebensgefahr, Gebrechlichkeit, Arbeitsunfähigkeit oder bleibende Entstellung bestehe und selbst bei ausgeschlagenen Zähnen lediglich von einer einfachen Körperverletzung ausgegangen werde. Die Eröffnung einer Untersuchung wegen einfacher Körperverletzung rechtfertige sich mangels Rechtzeitigkeit des sinngemäss am 25. Mai 2012 gestellten Strafantrages nicht, habe die Beschwerdeführerin doch schon im März 2011 Kenntnis von der Verän- derung ihrer Zähne gehabt. Schliesslich hielt die Beschwerdegegnerin 2 fest, dass kein Anfangsverdacht wegen Betrugs und Urkundenfälschung bestehe, da die Beschwerdegegnerin 2 in ihrer Rechnung zwischen Veneers und Kronen un- terschieden habe. Auch sei weder dargelegt noch plausibel, dass das Aufsetzen von Kronen weniger Aufwand verursache als das Einsetzen von Veneers (Urk. 5).

b) Die Beschwerdeführerin macht zur Begründung ihrer Beschwerde zu- sammengefasst geltend, die Beschwerdegegnerin 2 habe sich Richterkompetenz angemasst, statt eine Untersuchung mit Einvernahmen und zahnärztlichen Abklä- rungen durchzuführen. Bezüglich der Rechtzeitigkeit des Strafantrags wegen ein- facher Körperverletzung stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie habe erst durch die im März 2012 erstellten Röntgenbilder erkennen können, dass ihr Teil- und Vollkronen aufgesetzt worden seien, weshalb ihr Strafantrag rechtzeitig erfolgt sei. Auch liege angesichts des vollständigen Abschleifens sämt- licher Zähne eine bleibende Verstümmelung und somit eine schwere Körperver- letzung vor. Bei genauem Lesen der Akten ergebe sich auch, dass die Tatbestän- de des Betrugs und der Urkundenfälschung erfüllt seien, habe die Beschwerde- gegnerin 1 doch arglistig teure Behandlungen vorgetäuscht und sich damit un- rechtmässig bereichert (Urk. 2).

- 4 -

2. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Er- öffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinrei- chender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Beim Ent- scheid, ob die Untersuchung zu eröffnen oder nicht anhand zu nehmen sei, steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Bezüglich der Fra- ge, ob ein genügender Anfangsverdacht vorliegt, bedeutet dies, dass die Staats- anwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich die Beschwerdeführerin solches vorstellt (vgl. Urk. 2 S. 4 und S. 6 f.). Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige

- nicht anhand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum Vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1231; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Nathan Landshut, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.).

3. Es stellten sich somit der Beschwerdegegnerin 2 die Fragen, ob (bezüg- lich der einfachen Körperverletzung) die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (nachfolgend unten unter II.5.) und (bezüglich der übrigen beanzeigten Delikte) der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt (nachfolgend unten unter II.4.).

4. a) Die Beschwerdegegnerin 2 kam mit zutreffender und ausführlicher Be- gründung zum Schluss, dass kein Anfangsverdacht für eine schwere Körperver- letzung bestehe. Dabei wies sie zu Recht darauf hin, dass Zähne nicht zu den le- benswichtigen Organen oder wichtigen Körpergliedern zählen und angesichts der

- 5 - Möglichkeit einer zahnmedizinischen Korrektur auch keine bleibende Verstümme- lung oder Entstellung vorliege (Urk. 5 S. 3). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Vertreter der Beschwerdeführerin in seiner Beschwerdebegründung nicht substantiiert auseinander. Er macht einzig geltend, dass das Abschleifen sämtlicher Zähne eine schwere und bleibende Ver- stümmelung darstelle (Urk. 2 S. 6). Dabei verkennt er, dass eine Verstümmelung eine dauernde Beeinträchtigung der Funktion bedeutet und selbst eine dauerhaf- te, aber nur geringfügige Einschränkung der Funktion nicht genügt (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 122 N 6). Hinweise, dass die Funktion der Zähne der Beschwerdeführerin seit der Behandlung durch die Beschwerdegegnerin 1 dauernd beeinträchtigt ist, feh- len in den Akten und auch die Beschwerdeführerin selber macht nicht geltend, sie sei beim Essen, Sprechen oder in anderer Weise mehr als nur geringfügig blei- bend eingeschränkt. Hinzu kommt, dass es sich bei den Vorwürfen der Beschwerdeführerin, wo- nach ihre Zähne ohne Einwilligung komplett abgeschliffen und Kronen aufgesetzt worden seien, um eine blosse und pauschale Behauptung handelt. Sachliche Un- terlagen zur Stützung dieser Vorbringen wie - angeblich vorhandene und verfüg- bare (Urk. 3/2; Urk. 2 S. 3) - Röntgenbilder oder Arztberichte fehlen ebenso wie eine detaillierte Darstellung des Behandlungsablaufs und Kopien der offenbar um- fangreichen Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und der Be- schwerdegegnerin 1 (Urk. 2 S. 3). Selbst Angaben, bei welchen Zähnen nach Auf- fassung der Beschwerdeführerin Kronen statt Veneers aufgesetzt wurden, fehlen. Angesichts des Umstandes, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss Kosten- voranschlag der Beschwerdegegnerin 1 vom 20. September 2010 zwecks Rekon- struktion des Oberkiefers mittels Kronen und Veneers in Behandlung begab (Urk. 9/2/1), wären solche Angaben zur Begründung eines Anfangsverdachts aber zwingend notwendig.

b) Ebenfalls mit zutreffender und ausführlicher Begründung kam die Be- schwerdegegnerin 2 zum Schluss, dass die Strafanzeige wegen Betrugs und Ur- kundenfälschung zu wenig substantiiert sei, um einen Anfangsverdacht zu be-

- 6 - gründen. Dazu verwies sie insbesondere auf die detaillierte Rechnung der Be- schwerdegegnerin 1, in der Veneers und Kronen separat aufgeführt wurden. Auch erwog sie, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb das Aufsetzen von Kronen weniger Aufwand bedeute als das Einsetzen von Veneers (Urk. 5 S. 4 f.). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung vermögen an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Bei ihrem Vorbringen, wonach die Beschwerdegegnerin 1 arglistig eine Behandlung vorgetäuscht und diese mittels einer Falschbeurkundung auch in Rechnung gestellt habe (Urk. 2 S. 6 f.), handelt es sich wiederum um blosse Behauptungen. Eine detaillierte Aus- einandersetzung mit der Rechnung der Beschwerdegegnerin 1 vom 14. Dezem- ber 2010 (Urk. 9/2/3) und ein Vergleich dieser Rechnung mit der angeblich er- brachten Leistung, fehlen. Auch inwiefern sich die Beschwerdegegnerin 1 un- rechtmässig bereichert haben soll (Urk. 2 S. 6 f.), wird nicht näher dargelegt, son- dern einzig mit einem Verweis auf den geringeren Arbeitsaufwand beim Einsetzen von Kronen behauptet. Da zahnärztliche Leistungen nicht primär nach Zeitauf- wand, sondern nach Taxpunkten verrechnet werden, ist ein solcher Vergleich irre- levant. Immerhin ist aber darauf hinzuweisen, dass gemäss Zahnarzttarifliste der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft SSO einer Vollkeramikkrone eine Tax- punktzahl von 188-254, einer Porzellanschale (Veneer) indirekt aber lediglich eine Taxpunktzahl von 128-173 zugeordnet ist (vgl. www.sso.ch).

5. a) Nachdem - wie oben unter II. 4. a) erwähnt - zu Recht keine Untersu- chung wegen schwerer Körperverletzung eröffnet wurde, stellt sich die Frage, ob eine Untersuchung wegen einfacher Körperverletzung zu eröffnen gewesen wäre. Die Eröffnung einer Untersuchung wegen einfacher Körperverletzung setzt einen gültigen Strafantrag voraus (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Fehlt ein solcher, sind die Pro- zessvoraussetzungen nicht erfüllt, was zu einer Nichtanhandnahme führt (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO; BSK StPO, Omlin, Art. 310 N 9; vgl. auch Trechsel, a.a.O., vor Art. 30 N 11). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Dies setzt eine Kenntnis der Tat voraus (Christof Riedo, Der Straf-

- 7 - antrag, Basel 2004, S. 444). Zur Auslösung der Frist genügt das Bewusstsein, dass ein Delikt begangen worden ist. Detaillierte Kenntnisse des objektiven Tat- hergangs muss der Antragsberechtigte nicht besitzen (Christof Riedo, a.a.O., S. 451). Auch wenn unklar ist, ob ein Offizial- oder ein Antragsdelikt vorliegt (z. B. bei der Abgrenzung von einfacher und schwerer Körperverletzung), beginnt die Antragsfrist vor der Klärung dieser Frage zu laufen, denn das Wissen um die Tat besteht bereits vorher (Christof Riedo, a.a.O., S. 452).

b) Wie schon die Beschwerdegegnerin 2 zutreffend festhielt (Urk. 5 S. 3 f.) hatte die Beschwerdeführerin bereits im Frühling 2011 genügend konkrete Kennt- nis über das Abschleifen und die Veränderung ihrer Zähne, um einen entspre- chenden Strafantrag zu stellen. So erwähnte sie im Schreiben an die Beschwer- degegnerin 1 vom 11. März 2011, dass sie stark unter der von ihr (d.h. der Be- schwerdegegnerin 1) ausgeführten Veränderung der Zähne leide. Zudem ist von möglichen 'bleibenden Schäden' die Rede (vgl. Urk. 9/3 der beigezogenen Akten 2011/3514 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat). Auch in der Strafanzeige vom

12. Mai 2011 wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses machte die Beschwer- deführerin geltend, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Behandlung nicht lege artis durchgeführt habe (vgl. Urk. 1 S. 2 der beigezogenen Akten 2011/3514 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat). Wurde die Behandlung aber - nach Auffas- sung der Beschwerdeführerin - nicht lege artis durchgeführt und hatte die Be- schwerdeführerin zudem Kenntnis von der Veränderung ihrer Zähne, war der Be- schwerdeführerin der Sachverhalt, der ihrer Meinung nach strafrechtlich relevant ist, in den Grundzügen bekannt. Dies genügt nach dem oben Gesagten für die Auslösung der Antragsfrist. Der sinngemäss gestellte Strafantrag der Beschwerdeführerin wegen einfa- cher Körperverletzung vom 23. Mai 2012 erfolgte demzufolge nicht innert der Frist von drei Monaten. Die Beschwerdegegnerin 2 nahm somit in diesem Punkt zu Recht keine Untersuchung anhand.

6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin 2 aufgrund des fehlenden Anfangsverdachts bzw. mangels gültigen Strafantrags zu Recht ei- ne Nichtanhandnahme verfügte. Folgerichtig hatte sie - entgegen der Auffassung

- 8 - der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 4 und S. 7) - auch keinen Anlass, Einvernah- men durchzuführen oder zahnärztliche Abklärungen zu tätigen. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls und des Zeitaufwands ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 GebV OG). Mangels wesentlicher Umtriebe - die obsiegende Beschwerdegegnerin 1 liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen - ist der Beschwerdegegnerin 1 keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.-- festge- setzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.

4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach (per Gerichtsurkunde) − Dr. med. dent. B._____ (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad A-12/2012/146 (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel -

- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad A-12/2012/146 (gegen Empfangsbestätigung und unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 9]).

- 9 -

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 17. Juni 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. A. Sterchi