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UE130018

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2013-12-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Am 24. April 2012 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Strafanzeige gegen Dr. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen Beschimpfung. Konkret warf sie ihm vor, sie am 21. April 2012 anlässlich einer Auseinandersetzung vor dem Lift der von beiden Parteien bewohnten Liegenschaft am … [Adresse] in Zürich als "Lügnerin" bezeichnet zu haben. Am

25. April 2012 unterzeichnete die Beschwerdeführerin den entsprechenden Strafantrag wegen Ehrverletzung (Urk. 10/1-3). Der Beschwerdegegner wurde am

E. 3 Mit Eingabe vom 24. Januar 2013 erhob die Beschwerdeführerin innert Frist Beschwerde gegen die erwähnte Nichtanhandnahmeverfügung und beantragte sinngemäss deren Aufhebung sowie die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner (Urk. 2). Am 31. Januar 2013 ging sodann eine ergänzende Beschwerdeeingabe der Beschwerdeführerin bei der hiesigen Strafkammer ein (Urk. 7).

- 3 -

E. 4 Mit Verfügung vom 1. Februar 2013 wurden die Beschwerdeschrift sowie deren Ergänzung samt Beilagen der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdegegner zur Stellungnahme bzw. zur freigestellten Stellungnahme übermittelt (Urk. 11). Mit Eingabe vom 5. Februar 2013 hat die Staatsanwaltschaft Stellung genommen und die Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 13). Mit Eingabe vom 12. Februar 2013 hat sodann der Beschwerdegegner Stellung genommen und die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin beantragt (Urk. 14). Mit Verfügung vom 27. Februar 2013 wurden die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und des Beschwerdegegners der Beschwerdeführerin zur freigestellten Replik übermittelt (Urk. 15). Mit Eingabe vom 14. März 2013 hat sich Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ mit beigelegter Vollmacht als Vertreter der Beschwerdeführerin legitimiert und Fristerstreckung zur Erstattung der Replik beantragt (Urk. 16-17). Diese wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

15. März 2013 bis und mit 4. April 2013 gewährt (Prot. S. 4). Mit Eingabe vom 3. April 2013 hat die Beschwerdeführerin repliziert (Urk. 18). Die Replik der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 9. April 2013 der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdegegner zur freigestellten Duplik übermittelt (Urk. 19). Mit Eingaben vom 16. April 2013 (Urk. 20) und vom 19. April 2013 (Urk. 21) haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschwerdegegner auf eine weitere Stellungnahme verzichtet. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif.

E. 5 Soweit diese und die weiteren Ausführungen der Parteien für die Entscheidfindung notwendig sind, wird nachfolgend näher auf sie einzugehen sein. Bereits vorweg ist indessen festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens allein die Frage sein kann, ob die Staatsanwaltschaft gestützt auf den von der Beschwerdeführerin am 24. April 2012 zur Anzeige gebrachten Vorfall vom 21. April 2012 zu Recht keine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner anhand genommen hat. 6.1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung – z.B. aufgrund einer Anzeige – nicht anhand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter

- 6 - keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum Vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Untersuchung anhand zu nehmen, wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht oder wenn Prozesshindernisse, wie z.B. Verjährung, gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1231; derselbe, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Landshut, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, hrsg. von Donatsch/ Hansjakob/Lieber, Zürich 2010, Art. 309 N 11 ff., N 19 ff. und Art. 310 N 2 ff.; Omlin, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 309 N 21 ff. und Art. 310 N 9 ff.; BGer vom 15. Oktober 2012 [1B_158/2012], E. 2.1. und 2.6.). 6.2.1. Unbestritten ist vorliegend, dass sich die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner am 21. April 2012 im Treppenhaus der von beiden Parteien bewohnten Liegenschaft beim Lift begegneten, wobei es zu einem kurzen Wortwechsel kam. Unbestritten ist sodann, dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner angesprochen und zu diesem gesagt habe, was dessen Frau tags zuvor ihr gegenüber behauptet habe, sei nicht wahr (Urk. 10/2 S. 2; Urk. 10/4 S. 3). Während die Beschwerdeführerin aber in ihrer Strafanzeige geltend machte, der Beschwerdegegner habe zurückgeschnauzt, seine Frau habe die Wahrheit gesagt; sie (die Beschwerdeführerin) sei eine Lügnerin und könne sich nicht mehr daran erinnern, was sie bei der Polizei ausgesagt habe (Urk. 10/2 S. 2), machte der Beschwerdegegner anlässlich seiner polizeilichen Befragung geltend, er habe seine Frau verteidigt und geantwortet, wenn jemand etwas nicht richtig darstelle, sei es die Beschwerdeführerin (Urk. 10/4 S. 3). 6.2.2. Gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft, wer jemanden in anderer Weise (als durch Verleumdung oder üble Nachrede) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in

- 7 - seiner Ehre angreift. Das Bundesgericht versteht unter Ehre, den Ruf ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 131 IV 154 E. 1.2; BGE 117 IV 27 E. 2c m.w.H.). Die Ehre wird verletzt durch jede Äusserung, welche jemanden allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (BGE 105 IV 111 E. 3). Der Ehrangriff muss dabei von einiger Erheblichkeit sein (BGer vom 2. Oktober 2013 [1C_524/2013], E. 3.1.). Nicht jede Unhöflichkeit oder negative Einschätzung des Verhaltens eines andern erfüllt den Tatbestand der Beschimpfung. Wer z.B. jemandem die Türe vor der Nase zuschlägt, ihm den Gruss verweigert oder über seine Äusserungen mit vielsagender Miene den Kopf schüttelt, gibt damit noch kein Urteil über den sittlich-menschlichen Wert des Betroffenen ab und erfüllt damit den objektiven Tatbestand der Beschimpfung nicht (Donatsch, Strafrecht III,

E. 10 Aufl., Zürich 2013, S. 392; Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 7. Aufl., Bern 2010, § 11 N 72). Die Bezeichnung einer Person als (notorischer) "Lügner" erfüllt grundsätzlich den objektiven Tatbestand der Beschimpfung. Einem Lügner fehlt es an charakterlicher Integrität (vgl. BGZ vom 24. Oktober 2012 [DG120201], E. 15.2., forumpoenale 3/2013, S. 138 ff., S. 141; Riklin, in: Basler Kommentar StGB II, 3. Aufl., Basel 2013, Vor Art. 173 N 22 m.w.H.). Umgekehrt erfüllt der gegenüber einer Person erhobene Vorwurf, diese sage in einer bestimmten Angelegenheit nicht die Wahrheit bzw. ihre Aussage sei unzutreffend, den Tatbestand der Beschimpfung nicht. Dadurch wird keine auf den Ruf des Adressaten als ehrbarer Mensch abzielende umfassende Geringschätzung zum Ausdruck gebrachten. Letztere Aussagen betreffen nicht den Charakter des Adressaten, nicht dessen ehrbaren Ruf, und sind somit nicht als ehrverletzend zu qualifizieren (vgl. auch BGer vom 2. Oktober 2013 [1C_524/2013], insbes. E. 3.1.2., betreffend den Vorwurf "vollkommene und äusserst perfide Verdrehung meiner Äusserungen"; vgl. auch den Beschluss der hiesigen Strafkammer vom 28. Oktober 2011

- 8 - [UE110124], E. II.8.2., betreffend den Vorwurf "Aussagen, Vorhalte und Verdrehungen von Fakten, die nicht der Wahrheit entsprechen"). 6.2.3. Den Kerngehalt des kurzen Wortwechsels schilderten die Parteien im Wesentlichen übereinstimmend. Strittig ist einzig, ob der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin als "Lügnerin" bezeichnet hatte, was dieser anlässlich seiner polizeilichen Befragung mehrfach verneinte (Urk. 10/4 S. 2 f.). "Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen", in welchen sich als massgebliche Beweise belastende Aussagen des mutmasslichen Geschädigten und bestreitende Aussagen der beschuldigten Person gegenüberstehen, müssen keineswegs zwingend oder auch nur höchstwahrscheinlich gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" zu einem Freispruch führen. Die einlässliche Würdigung der Aussagen der Beteiligten ist Sache des urteilenden Gerichts (BGE 137 IV 122 E. 3.3; BGer vom 3. September 2012 [1B_466/2012], E. 2.2.2.; BGer vom 18. Oktober 2012 [1B_578/2012], E. 3.4). Dies setzt mithin voraus, dass überhaupt (formelle) Aussagen vorliegen. Neben den unmittelbar tatbeteiligten Personen sind auch sämtliche weiteren Personen zu befragen, welche Wahrnehmungen zum abzuklärenden Geschehen machen können. Eine besondere Beziehung zu einer Partei steht einer Einvernahme grundsätzlich nicht entgegen. Vielmehr werden allfällige besondere Beziehungen und weitere Umstände, welche für ihre Glaubwürdigkeit von Bedeutung sein können, anlässlich der ersten Befragung thematisiert (Art. 177 Abs. 2 StPO). Die Art der Beziehung zwischen Zeuge und Partei spielt eine Rolle bei der Beurteilung der Motivationslage der aussagenden Person, mithin bei der Beurteilung, aus welchen Beweggründen diese aussagt und ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass diese am Ausgang des Verfahrens interessiert ist. Die Motivationsanalyse ist Teil der Beweiswürdigung (Christen, Anwesenheitsrecht im schweizerischen Strafprozessrecht mit einem Exkurs zur Vorladung, Diss. Zürich 2010, S. 13 m.w.H.; Donatsch, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], a.a.O., Art. 177 N 19 m.w.H.). Die heutige Aussagepsychologie setzt den Stellenwert der Motivation erheblich geringer an als früher. Zwar kann das Fehlen einer Motivation zur Falschaussage einen Hinweis auf eine erlebnisgestützte Aussage liefern, umgekehrt lässt sich aber bei Identifikation einer solchen Motivation nicht

- 9 - zwingend auf eine Falschaussage schliessen (Offe, Die Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Praxisfelder der Rechtspsychologie, hrsg. von Fabian, Beiträge zur rechtspsychologischen Praxis, Bd. 1, Münster etc. 2002, S. 127 ff., S. 134; vgl. auch Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Aufl., München 2007, N 219, N 235 ff.). Der Ehemann der Beschwerdeführerin wäre somit grundsätzlich zu seinen Wahrnehmungen bezüglich des abzuklärenden Vorfalls zu befragen gewesen. Vorliegend handelt es sich jedoch insoweit um einen Spezialfall, als die Aussagen der Parteien im Wesentlichen übereinstimmen; dies bis hin zum Sinngehalt der konkreten, zur Anzeige gebrachten Aussage. Der Beschwerdegegner hat denn ja auch selber angegeben, er habe der Beschwerdeführerin geantwortet, wenn jemand etwas nicht richtig darstelle, sei sie es. Bestritten ist einzig und allein, ob der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin als "Lügnerin" bezeichnet hat. Dies stellt eine aussagepsychologisch äusserst ungünstige Fallkonstellation dar, da Aussagen einen gewissen Umfang aufweisen müssen, um deren Glaubhaftigkeit schlüssig zu beurteilen (vgl. Offe, a.a.O., S. 131; Steller/Volbert, Forensisch- aussagepsychologische Begutachtung [Glaubwürdigkeitsbegutachtung], Praxis der Rechtspsychologie 2/1999, S. 46 ff., S. 52 FN 6; ferner Ludewig/Tavor/ Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 20 [2011] S. 1415 ff., S. 1426 m.w.H.). Mangelndes Analysematerial kann sich aber nicht nur daraus ergeben, dass die Aussage insgesamt zu kurz ist, sondern auch daraus, dass – wie vorliegend – weite Teile eines Sachverhalts vom Beschuldigten nicht bestritten werden, dass aber die Aussagen über den strittigen Punkt zu kurz sind, um hinreichend aussagekräftig zu sein. An dieser grundsätzlichen Problematik würde auch die Aussage des Ehemannes der Beschwerdeführerin nichts ändern, zumal es sich bei diesem nicht um einen unbefangenen Zeugen handelt. Zusammenfassend ist in vorliegender Aussage-gegen-Aussage- Konstellation mangels unabhängiger Tatzeugen nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis zu rechnen. Die Staatsanwaltschaft hat somit den Grundsatz "in dubio

- 10 - pro duriore" nicht verletzt, indem sie keine Untersuchung anhand genommen hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Damit kann offen bleiben, ob in der vorliegenden Konstellation die Bezeichnung "Lügnerin" als ehrverletzend im Sinne des Strafgesetzbuches zu qualifizieren wäre. III.

Dispositiv
  1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.– festzusetzen.
  2. Mangels erheblicher Umtriebe – der Beschwerdegegner hat in vorliegendem Verfahren lediglich zwei sehr kurze Eingaben eingereicht – ist dem Beschwerdegegner keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und der Beschwerde- führerin auferlegt.
  5. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - 11 - − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Rücksendung der Untersuchungsakten, Urk. 10 (gegen Empfangsbestätigung)
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 6. Dezember 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE130018-O/U/br Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Dr. P. Martin und Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler sowie die Gerichts- schreiberin Dr. A. Scheidegger Beschluss vom 6. Dezember 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 15. Januar 2013, CAST3/2012/3109

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 24. April 2012 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Strafanzeige gegen Dr. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen Beschimpfung. Konkret warf sie ihm vor, sie am 21. April 2012 anlässlich einer Auseinandersetzung vor dem Lift der von beiden Parteien bewohnten Liegenschaft am … [Adresse] in Zürich als "Lügnerin" bezeichnet zu haben. Am

25. April 2012 unterzeichnete die Beschwerdeführerin den entsprechenden Strafantrag wegen Ehrverletzung (Urk. 10/1-3). Der Beschwerdegegner wurde am

3. Mai 2012 polizeilich zur Sache befragt, wobei er bestritt, die Beschwerdeführerin als "Lügnerin" betitelt zu haben (Urk. 10/4).

2. Am 15. Januar 2013 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner wegen Beschimpfung, da ausser den sich widersprechenden Aussagen der beteiligten Personen keine weiteren Hinweise vorlägen, welche für die eine oder andere Sachdarstellung sprächen. Eine Einvernahme des Ehemannes der Beschwerdeführerin könne unterbleiben, da dieser nicht unabhängig sei und seine Aussagen – insbesondere aufgrund der Vorgeschichte zwischen den beiden Ehepaaren – sich zur Sachverhaltsfeststellung nicht eigneten. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen. Der Beschwerdeführerin wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen (Urk. 3 = Urk. 10/6).

3. Mit Eingabe vom 24. Januar 2013 erhob die Beschwerdeführerin innert Frist Beschwerde gegen die erwähnte Nichtanhandnahmeverfügung und beantragte sinngemäss deren Aufhebung sowie die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner (Urk. 2). Am 31. Januar 2013 ging sodann eine ergänzende Beschwerdeeingabe der Beschwerdeführerin bei der hiesigen Strafkammer ein (Urk. 7).

- 3 -

4. Mit Verfügung vom 1. Februar 2013 wurden die Beschwerdeschrift sowie deren Ergänzung samt Beilagen der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdegegner zur Stellungnahme bzw. zur freigestellten Stellungnahme übermittelt (Urk. 11). Mit Eingabe vom 5. Februar 2013 hat die Staatsanwaltschaft Stellung genommen und die Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 13). Mit Eingabe vom 12. Februar 2013 hat sodann der Beschwerdegegner Stellung genommen und die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin beantragt (Urk. 14). Mit Verfügung vom 27. Februar 2013 wurden die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und des Beschwerdegegners der Beschwerdeführerin zur freigestellten Replik übermittelt (Urk. 15). Mit Eingabe vom 14. März 2013 hat sich Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ mit beigelegter Vollmacht als Vertreter der Beschwerdeführerin legitimiert und Fristerstreckung zur Erstattung der Replik beantragt (Urk. 16-17). Diese wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

15. März 2013 bis und mit 4. April 2013 gewährt (Prot. S. 4). Mit Eingabe vom 3. April 2013 hat die Beschwerdeführerin repliziert (Urk. 18). Die Replik der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 9. April 2013 der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdegegner zur freigestellten Duplik übermittelt (Urk. 19). Mit Eingaben vom 16. April 2013 (Urk. 20) und vom 19. April 2013 (Urk. 21) haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschwerdegegner auf eine weitere Stellungnahme verzichtet. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif.

5. Aufgrund der neuen Konstituierung der hiesigen Strafkammer per 1. Juli 2013 ergeht der vorliegende Beschluss nicht in der den Parteien mit Verfügung vom 1. Februar 2013 (Urk. 11) angekündigten Besetzung. II.

1. Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme in der angefochtenen Verfügung (Urk. 3) nach einer Darstellung der massgeblichen Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Strafanzeige sowie der Aussagen des

- 4 - Beschwerdegegners in der polizeilichen Befragung damit, dass ausser den gegensätzlichen Schilderungen der beiden Parteien keine weiteren Hinweise vorlägen, welche für die eine oder andere Version der Vorkommnisse sprächen. Insbesondere angesichts der Vorgeschichte zwischen dem Ehepaar B'._____ und dem Ehepaar A'._____ sei die Einvernahme des Ehemannes der Geschädigten zur Sachverhaltsfeststellung nicht geeignet, da dieser nicht unabhängig sei. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung seien somit nicht gegeben.

2. Die Beschwerdeführerin schildert in ihrer Beschwerdeschrift (Urk. 2 S. 2 f.) und ihrer ergänzenden Beschwerdeeingabe (Urk. 7 S. 2) im Wesentlichen den von ihr zur Anzeige gebrachten Sachverhalt und dessen – nähere und weiter zurückliegende – Vorgeschichte. Sie beantragt die Durchführung eines Vorverfahrens gegen den Beschwerdegegner, wobei ihr Ehemann, AA._____, als Zeuge einzuvernehmen sei. Sodann sei ein anderes Büro der Staatsanwaltschaft mit der Untersuchung zu betrauen.

3. Unter Verweis auf ihre Begründung in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung bringt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 5. Februar 2013 (Urk. 13 S. 2) ergänzend im Wesentlichen vor, die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift erwähnten früheren Vorfälle, namentlich die mit Einstellungsverfügung des Stadtrichteramts der Stadt Zürich vom 7. Oktober 2010 abgeschlossene Strafuntersuchung wegen sexueller Belästigung zum Nachteil der Beschwerdeführerin, aber auch die Vorwürfe betreffend Offenstehenlassen des Fensters und des Stosses im Treppenhaus vom 15. November 2010, vermöchten zur vorliegenden Sache nichts beizutragen und seien daher nicht zu hören.

4. In ihrer Replik vom 3. April 2013 (Urk. 18) bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor: Beim fraglichen Vorfall habe ihr Ehemann unmittelbar neben ihr und dem Beschwerdegegner gestanden. Es sei deshalb zur Klärung des Sachverhalts unerlässlich, ihn als Zeugen anzuhören. Die früheren Differenzen zwischen ihnen ("dem Ehepaar A'._____") und dem Beschwerdegegner ("dem Beschuldigten") schlössen die Zeugnisfähigkeit ihres

- 5 - Ehemannes nicht aus. Es sei auch nicht offensichtlich, dass anlässlich seiner Befragung keine neuen Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Es könne nicht angehen, Personen aus dem Umfeld eines Geschädigten aufgrund angeblicher subjektiver und emotionaler Befangenheit von Vornherein von einer Zeugenaussage auszuschliessen.

5. Soweit diese und die weiteren Ausführungen der Parteien für die Entscheidfindung notwendig sind, wird nachfolgend näher auf sie einzugehen sein. Bereits vorweg ist indessen festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens allein die Frage sein kann, ob die Staatsanwaltschaft gestützt auf den von der Beschwerdeführerin am 24. April 2012 zur Anzeige gebrachten Vorfall vom 21. April 2012 zu Recht keine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner anhand genommen hat. 6.1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung – z.B. aufgrund einer Anzeige – nicht anhand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter

- 6 - keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum Vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Untersuchung anhand zu nehmen, wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht oder wenn Prozesshindernisse, wie z.B. Verjährung, gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1231; derselbe, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Landshut, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, hrsg. von Donatsch/ Hansjakob/Lieber, Zürich 2010, Art. 309 N 11 ff., N 19 ff. und Art. 310 N 2 ff.; Omlin, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 309 N 21 ff. und Art. 310 N 9 ff.; BGer vom 15. Oktober 2012 [1B_158/2012], E. 2.1. und 2.6.). 6.2.1. Unbestritten ist vorliegend, dass sich die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner am 21. April 2012 im Treppenhaus der von beiden Parteien bewohnten Liegenschaft beim Lift begegneten, wobei es zu einem kurzen Wortwechsel kam. Unbestritten ist sodann, dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner angesprochen und zu diesem gesagt habe, was dessen Frau tags zuvor ihr gegenüber behauptet habe, sei nicht wahr (Urk. 10/2 S. 2; Urk. 10/4 S. 3). Während die Beschwerdeführerin aber in ihrer Strafanzeige geltend machte, der Beschwerdegegner habe zurückgeschnauzt, seine Frau habe die Wahrheit gesagt; sie (die Beschwerdeführerin) sei eine Lügnerin und könne sich nicht mehr daran erinnern, was sie bei der Polizei ausgesagt habe (Urk. 10/2 S. 2), machte der Beschwerdegegner anlässlich seiner polizeilichen Befragung geltend, er habe seine Frau verteidigt und geantwortet, wenn jemand etwas nicht richtig darstelle, sei es die Beschwerdeführerin (Urk. 10/4 S. 3). 6.2.2. Gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft, wer jemanden in anderer Weise (als durch Verleumdung oder üble Nachrede) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in

- 7 - seiner Ehre angreift. Das Bundesgericht versteht unter Ehre, den Ruf ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 131 IV 154 E. 1.2; BGE 117 IV 27 E. 2c m.w.H.). Die Ehre wird verletzt durch jede Äusserung, welche jemanden allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (BGE 105 IV 111 E. 3). Der Ehrangriff muss dabei von einiger Erheblichkeit sein (BGer vom 2. Oktober 2013 [1C_524/2013], E. 3.1.). Nicht jede Unhöflichkeit oder negative Einschätzung des Verhaltens eines andern erfüllt den Tatbestand der Beschimpfung. Wer z.B. jemandem die Türe vor der Nase zuschlägt, ihm den Gruss verweigert oder über seine Äusserungen mit vielsagender Miene den Kopf schüttelt, gibt damit noch kein Urteil über den sittlich-menschlichen Wert des Betroffenen ab und erfüllt damit den objektiven Tatbestand der Beschimpfung nicht (Donatsch, Strafrecht III,

10. Aufl., Zürich 2013, S. 392; Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 7. Aufl., Bern 2010, § 11 N 72). Die Bezeichnung einer Person als (notorischer) "Lügner" erfüllt grundsätzlich den objektiven Tatbestand der Beschimpfung. Einem Lügner fehlt es an charakterlicher Integrität (vgl. BGZ vom 24. Oktober 2012 [DG120201], E. 15.2., forumpoenale 3/2013, S. 138 ff., S. 141; Riklin, in: Basler Kommentar StGB II, 3. Aufl., Basel 2013, Vor Art. 173 N 22 m.w.H.). Umgekehrt erfüllt der gegenüber einer Person erhobene Vorwurf, diese sage in einer bestimmten Angelegenheit nicht die Wahrheit bzw. ihre Aussage sei unzutreffend, den Tatbestand der Beschimpfung nicht. Dadurch wird keine auf den Ruf des Adressaten als ehrbarer Mensch abzielende umfassende Geringschätzung zum Ausdruck gebrachten. Letztere Aussagen betreffen nicht den Charakter des Adressaten, nicht dessen ehrbaren Ruf, und sind somit nicht als ehrverletzend zu qualifizieren (vgl. auch BGer vom 2. Oktober 2013 [1C_524/2013], insbes. E. 3.1.2., betreffend den Vorwurf "vollkommene und äusserst perfide Verdrehung meiner Äusserungen"; vgl. auch den Beschluss der hiesigen Strafkammer vom 28. Oktober 2011

- 8 - [UE110124], E. II.8.2., betreffend den Vorwurf "Aussagen, Vorhalte und Verdrehungen von Fakten, die nicht der Wahrheit entsprechen"). 6.2.3. Den Kerngehalt des kurzen Wortwechsels schilderten die Parteien im Wesentlichen übereinstimmend. Strittig ist einzig, ob der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin als "Lügnerin" bezeichnet hatte, was dieser anlässlich seiner polizeilichen Befragung mehrfach verneinte (Urk. 10/4 S. 2 f.). "Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen", in welchen sich als massgebliche Beweise belastende Aussagen des mutmasslichen Geschädigten und bestreitende Aussagen der beschuldigten Person gegenüberstehen, müssen keineswegs zwingend oder auch nur höchstwahrscheinlich gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" zu einem Freispruch führen. Die einlässliche Würdigung der Aussagen der Beteiligten ist Sache des urteilenden Gerichts (BGE 137 IV 122 E. 3.3; BGer vom 3. September 2012 [1B_466/2012], E. 2.2.2.; BGer vom 18. Oktober 2012 [1B_578/2012], E. 3.4). Dies setzt mithin voraus, dass überhaupt (formelle) Aussagen vorliegen. Neben den unmittelbar tatbeteiligten Personen sind auch sämtliche weiteren Personen zu befragen, welche Wahrnehmungen zum abzuklärenden Geschehen machen können. Eine besondere Beziehung zu einer Partei steht einer Einvernahme grundsätzlich nicht entgegen. Vielmehr werden allfällige besondere Beziehungen und weitere Umstände, welche für ihre Glaubwürdigkeit von Bedeutung sein können, anlässlich der ersten Befragung thematisiert (Art. 177 Abs. 2 StPO). Die Art der Beziehung zwischen Zeuge und Partei spielt eine Rolle bei der Beurteilung der Motivationslage der aussagenden Person, mithin bei der Beurteilung, aus welchen Beweggründen diese aussagt und ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass diese am Ausgang des Verfahrens interessiert ist. Die Motivationsanalyse ist Teil der Beweiswürdigung (Christen, Anwesenheitsrecht im schweizerischen Strafprozessrecht mit einem Exkurs zur Vorladung, Diss. Zürich 2010, S. 13 m.w.H.; Donatsch, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], a.a.O., Art. 177 N 19 m.w.H.). Die heutige Aussagepsychologie setzt den Stellenwert der Motivation erheblich geringer an als früher. Zwar kann das Fehlen einer Motivation zur Falschaussage einen Hinweis auf eine erlebnisgestützte Aussage liefern, umgekehrt lässt sich aber bei Identifikation einer solchen Motivation nicht

- 9 - zwingend auf eine Falschaussage schliessen (Offe, Die Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Praxisfelder der Rechtspsychologie, hrsg. von Fabian, Beiträge zur rechtspsychologischen Praxis, Bd. 1, Münster etc. 2002, S. 127 ff., S. 134; vgl. auch Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Aufl., München 2007, N 219, N 235 ff.). Der Ehemann der Beschwerdeführerin wäre somit grundsätzlich zu seinen Wahrnehmungen bezüglich des abzuklärenden Vorfalls zu befragen gewesen. Vorliegend handelt es sich jedoch insoweit um einen Spezialfall, als die Aussagen der Parteien im Wesentlichen übereinstimmen; dies bis hin zum Sinngehalt der konkreten, zur Anzeige gebrachten Aussage. Der Beschwerdegegner hat denn ja auch selber angegeben, er habe der Beschwerdeführerin geantwortet, wenn jemand etwas nicht richtig darstelle, sei sie es. Bestritten ist einzig und allein, ob der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin als "Lügnerin" bezeichnet hat. Dies stellt eine aussagepsychologisch äusserst ungünstige Fallkonstellation dar, da Aussagen einen gewissen Umfang aufweisen müssen, um deren Glaubhaftigkeit schlüssig zu beurteilen (vgl. Offe, a.a.O., S. 131; Steller/Volbert, Forensisch- aussagepsychologische Begutachtung [Glaubwürdigkeitsbegutachtung], Praxis der Rechtspsychologie 2/1999, S. 46 ff., S. 52 FN 6; ferner Ludewig/Tavor/ Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 20 [2011] S. 1415 ff., S. 1426 m.w.H.). Mangelndes Analysematerial kann sich aber nicht nur daraus ergeben, dass die Aussage insgesamt zu kurz ist, sondern auch daraus, dass – wie vorliegend – weite Teile eines Sachverhalts vom Beschuldigten nicht bestritten werden, dass aber die Aussagen über den strittigen Punkt zu kurz sind, um hinreichend aussagekräftig zu sein. An dieser grundsätzlichen Problematik würde auch die Aussage des Ehemannes der Beschwerdeführerin nichts ändern, zumal es sich bei diesem nicht um einen unbefangenen Zeugen handelt. Zusammenfassend ist in vorliegender Aussage-gegen-Aussage- Konstellation mangels unabhängiger Tatzeugen nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis zu rechnen. Die Staatsanwaltschaft hat somit den Grundsatz "in dubio

- 10 - pro duriore" nicht verletzt, indem sie keine Untersuchung anhand genommen hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Damit kann offen bleiben, ob in der vorliegenden Konstellation die Bezeichnung "Lügnerin" als ehrverletzend im Sinne des Strafgesetzbuches zu qualifizieren wäre. III.

1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.– festzusetzen.

2. Mangels erheblicher Umtriebe – der Beschwerdegegner hat in vorliegendem Verfahren lediglich zwei sehr kurze Eingaben eingereicht – ist dem Beschwerdegegner keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und der Beschwerde- führerin auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

- 11 - − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Rücksendung der Untersuchungsakten, Urk. 10 (gegen Empfangsbestätigung)

4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 6. Dezember 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. A. Scheidegger