Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Am tt.mm.1977 verstarb C._____. Gemäss seinem Testament vom
18. Mai 1977 waren seine drei Söhne D._____, E._____ und Dr. A._____ (der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren) als Erben zur Erbfolge berufen. Der Ehefrau des Erblassers, F._____, war die Nutzniessung am gesamten Nach- lass eingeräumt worden. Dr. B._____ (der Beschwerdegegner 1 im vorliegenden Verfahren) war als Willensvollstrecker eingesetzt worden und hatte dieses Mandat angenommen (Urk. 8 [Akten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl im Verfahren 2013/61] /2/3 S. 2 f.).
E. 2 Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 25. Juni 2012 verkaufte der Beschwerdegegner 1 unter der Bezeichnung Willensvollstrecker im Nachlass des C._____ eine im Gesamteigentum der Erben D._____, E._____ und A._____ ste- hende Liegenschaft (Grundstück mit Gebäuden; nachfolgend nur noch bezeichnet als Liegenschaft) in Zürich an die H._____, I._____ AG (nachfolgend nur noch bezeichnet als H._____). Der Beschwerdegegner 1 handelte dabei auch als Ver- treter der H._____ (Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift) und unterzeichnete den Kaufvertrag sowohl namens der Verkäuferin als auch namens der Käuferin (Urk. 8/2/1). Die H._____ gehört wirtschaftlich den drei Erben von C._____ (Urk. 8/2/3 S. 10), also den Gesamteigentümern der Liegenschaft vor dem Verkauf.
E. 2.1 Die Rechtsmittellegitimation bildet eine Prozessvoraussetzung und ist daher von der mit der Sache befassten Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen zu prüfen (etwa: Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auf- lage, Zürich/St. Gallen 2013, N 318, 321 und 1454, OGer ZH, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UE120223, Beschluss vom 11. Februar 2013, Erw. II.1. m.w.H.).
E. 2.2 Rechtsmittellegitimiert sind grundsätzlich nur die Parteien (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO: "jede Partei"; OGer ZH, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UE110156, Beschluss vom 23. September 2011 Erw. II.1.2.a). Als solche gelten nicht nur die Parteien gemäss Art. 104 StPO, sondern auch andere Verfahrensbeteiligte ge- mäss Art. 105 StPO. Ein Rechtsmittel kann nur eine Partei im Sinne von Art. 104
- 5 - StPO oder ein anderer Verfahrensbeteiligter im Sinne von Art. 105 StPO ergreifen (OGer ZH, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UE120223, Beschluss vom 11. Febru- ar 2013, Erw. II.2. m.w.H.).
E. 2.3 Der Beschwerdeführer bezeichnet sich als Privatkläger i.S. von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO und geschädigte Person i.S. von Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO (Urk. 2 S. 3). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligten (Art. 118 Abs. 1 StPO). Die Stellung als Privatklägerschaft setzt mithin eine Stellung als geschädigte Person voraus.
E. 2.4 Als Geschädigter gilt nach Art. 115 Abs. 1 StPO die Person, die durch eine Straftat unmittelbar verletzt worden ist. Üblicherweise ist das der Träger des Rechtsgutes, welches durch das in einem Straftatbestand inkriminierte Verhalten verletzt worden ist oder (beim Versuch) hätte verletzt bzw. gefährdet werden sol- len (OGer ZH, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. 120087, Beschluss vom 27. Sep- tember 2012, Erw. 3.2 m.w.H.; vgl. auch BGE 129 IV 95 Erw. 3.1 mit Verweisung auf BGE 128 I 218 und weitere; vgl. insbes. auch BuGer 6B_299/2013 vom 26. August 2013 Erw. 1.2). Keine Geschädigtenstellung begründet demgegenüber ei- ne lediglich mittelbare Beeinträchtigung, die erst durch das Hinzukommen weite- rer Elemente eintritt. Nicht als unmittelbar verletzt und damit auch nicht als be- schwerdelegitimiert gilt deshalb etwa das Mitglied, der Aktionär etc. einer juristi- schen Person, wenn Letztere geschädigt worden ist (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich/St. Gallen 2011, N 279 mit Verweisungen; vgl. auch ZR 75 [1976] Nr. 69 und ZR 88 [1989] Nr. 58).
E. 2.5 Nach der Strafanzeige des Beschwerdeführers ist das durch das bean- zeigte Verhalten des Beschwerdegegners 1, den Verkauf der Liegenschaft, ver- letzte Rechtsgut das Vermögen in Form der verkauften Liegenschaft. Diese stand indes nicht im Alleineigentum des Beschwerdeführers, sondern gehörte den Brü- dern D._____, E._____ und A._____ zu gesamter Hand, und zwar sowohl, wenn die Erbengemeinschaft noch als solche bestehen sollte, als auch - mangels ande- rer gesellschaftsvertraglicher Bestimmungen -, wenn sie (so die Erwägung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich in der Verfügung vom 20. November
- 6 - 2012 [Urk. 8/2/3 S. 10]) in eine einfache Gesellschaft übergegangen ist (Art. 652 ZGB, Art. 602 Abs. 2 ZGB, Art. 544 Abs. 1 OR (vgl. BGE 119 Ia 342 Erw. 2.a). Träger des als verletzt behaupteten Rechtsgutes sind die Brüder D._____, E._____ und A._____ gemeinsam im Rahmen ihrer Gemeinschaft, sei diese eine Erbengemeinschaft oder eine einfache Gesellschaft. Rechte dieser Gemeinschaft können nur von allen Gesellschaftern gemeinsam, ggfs. durch den Willensvoll- strecker oder einen bevollmächtigten Stellvertreter wahrgenommen werden (Art. 653 Abs. 2 ZGB; vgl. auch dazu BGE 119 Ia 342 Erw. 2.a). Der Beschwerde- führer erhob demgegenüber allein in seinem eigenen Namen eine Beschwerde. Dazu ist er nicht legitimiert (vgl. OGer ZH, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UE110205, Beschluss vom 17. Oktober 2013, Erw. II.2.3 mit Verweisung auf Guidon, a.a.O., S. 98, der in einem solchen Fall von mangelnder prozessualer Rechtsfähigkeit spricht; vgl. auch BSK StPO-Mazzuchelli/Postizzi, N 34 zu Art. 115). Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden, soweit sie den Ver- kauf der Liegenschaft zum Gegenstand hat. Dies betrifft die geltend gemachten Straftatbestände der Veruntreuung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Erschleichung einer falschen Beurkundung.
E. 2.6 Abgesehen davon ist diesbezüglich auch kein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners 1 ersichtlich und wäre die Beschwerde abzuweisen, wenn darauf einzutreten wäre.
a) Der Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB ist nicht auf einen Grundstückverkauf anwendbar. Abs. 1 von Art. 138 Ziff. 1 StGB betrifft be- wegliche Sachen. Ein Grundstück ist eine unbewegliche Sache. Abs. 2 von Art. 138 Ziff. 1 StGB betrifft Vermögenswerte. Darunter fallen obligatorische An- sprüche des Treugebers (vgl. etwa BuGer 6B_42/2011 vom 30. August 2011 Erw. 1.2 mit Verweisung auf BGE 133 IV 21 Erw. 6.1.2 und 6.2 m.w.H., 6B_595/2011 vom 16. März 2012 Erw. 4.2, 6B_199/2011 vom 10. April 2012 Erw. 5.3.1, 6B_308/2012 vom 4. Februar 2013 Erw. 2.2), nicht aber Grundstücke (Trechsel/Crameri, in Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, 2. Auflage Zürich/St. Gallen 2013, N 10 zu Art. 138 m.w.H.).
- 7 -
b) Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung i.S. von Art. 158 StGB setzt voraus, dass derjenige, dessen Vermögen verwaltet oder der vertreten wird, am Vermögen geschädigt wird. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass seine Brüder und er durch den Verkauf der Liegenschaft an die H._____ am Ver- mögen geschädigt worden wären. Das ist auch nicht ersichtlich. Einerseits wurde ein Kaufpreis von Fr. 2.25 Mio. festgesetzt (Urk. 3/3) (und von der Käuferin auch bezahlt; Urk. 12/18). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dieser Kaufpreis sei zu tief gewesen. Andererseits gehören die Aktien der Käuferin, der H._____, ebenfalls den Gesamteigentümern der Liegenschaft vor dem Verkauf. Im Wesent- lichen fand mit dem Verkauf eine Verschiebung von einer Vermögensmasse der Gesamteigentümer, nämlich ihrer Erbengemeinschaft, auf eine andere Vermö- gensmasse der Gesamteigentümer, nämlich die H._____, statt, ohne dass daraus eine Vermögensschädigung ersichtlich wäre. Auch bezüglich des Vorwurfs der ungetreuen Geschäftsbesorgung steht fest, dass dieser Straftatbestand nicht er- füllt ist.
c) Der Straftatbestand der Erschleichung einer falschen Beurkundung i.S. von Art. 253 StGB ist nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar (Art. 12 StGB). Die Beurkundung des Kaufvertrages vom 25. Juni 2012 wäre höchstens dann falsch gewesen, wenn der Beschwerdegegner 1 gar nicht mehr Willensvollstrecker ge- wesen war. Dass der Beschwerdeführer mit dem Verkauf der Liegenschaft nicht einverstanden war (Urk. 2 S. 6 f.), ist demgegenüber im Zusammenhang mit der Beurkundung des Kaufvertrages ohne Bedeutung, wie die Staatsanwaltschaft im Ergebnis zutreffend darlegte (Urk. 5 S. 2). Der Willensvollstrecker hat eine weit- reichende Verfügungsmacht über Erbschaftssachen, einschliesslich Liegenschaf- ten (BSK - ZGB II, 4. Auflage Basel 2011, Karrer/Vogt/Leu, N 38 zu Art. 518, m.w.H.). Er kann gegen Vorlage des Willensvollstreckerzeugnisses über Liegen- schaften im Grundbuch verfügen (BuGer 5A_794/2011 vom 16. Februar 2012 Erw. 4.7.2 m.w.H.). Die Prüfungspflicht des Grundbuchführers bei der Eintragung bzw. des Notars bei der Beurkundung von Verfügungsgeschäften beschränkt sich auf die formelle Stellung des Willensvollstreckers und das Ausmass seiner Verfü- gungskompetenz, geht aber nicht darauf, ob die vom Willensvollstrecker getroffe- ne Verfügung gerechtfertigt ist und/oder ob die Zustimmung der Erben vorliegt
- 8 - (BSK ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, N 45 zu Art. 518). Eine fehlende Zustimmung des Beschwerdeführers bedeutet deshalb nicht eine falsche Beurkundung des Kauf- vertrages vom 25. Juni 2012. Eine Unrichtigkeit der Beurkundung in anderer Hin- sicht macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist nicht ersichtlich. Vorsätzlich begeht eine Tat, wer sie mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Für eine vorsätzliche Erschleichung einer falschen Beurkundung durch den Beschwerdegegner 1 wäre erforderlich gewesen, dass dieser im Be- wusstsein gehandelt oder zumindest mit der Möglichkeit gerechnet hätte, nicht mehr Willensvollstrecker zu sein. Ein solches Bewusstsein ist indes auszuschlies- sen. Zwar hatte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 1 erklärt, dass dessen Aufgabe als Willensvollstrecker schon längst beendet sei (Urk. 2 S. 4 mit Verweisung auf Urk. 3/4). Doch hatte der Beschwerdeführer selber den Be- schwerdegegner 1 in seinen Anträgen vom 16. Juli 2012 und 30. Oktober 2012 als Willensvollstrecker bezeichnet, der ihm als solcher Auskunft zu erteilen habe (Urk. 3/5 S. 2 - 4). Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Zürich stellte noch in ihrer Verfügung vom 20. November 2012 fest, dass bis dato eine vollständige Erbtei- lung des Nachlasses, in welchem der Beschwerdegegner 1 als Willensvollstrecker eingesetzt worden war, unterblieben sei (Urk. 3/5 S. 6, S. 9). Die Einzelrichterin gelangte indes zur Auffassung, dass die Erben in Bezug auf den Immobiliennach- lass eine einfache Gesellschaft und keine Erbengemeinschaft mehr bildeten. Mit der Überführung der Erbengemeinschaft in eine einfache Gesellschaft sei das Mandat des Beschwerdegegners 1 als beendet zu betrachten. Einen bestimmten Zeitpunkt für diese Überführung nannte die Einzelrichterin nicht. Sie ging davon aus, dass dieser mit der Planung eines Bauprojektes (Neuüberbauung [Mehrfami- lienhaus] auf den fraglichen Grundstücken) eingetreten war (Urk. 3/5 S. 9 f.). Der Beschwerdegegner 1 selber handelte aber bei der öffentlichen Beurkundung des Kaufvertrages vom 25. Juni 2012 entgegen der Erklärung des Beschwerdeführers offenkundig in der Überzeugung, nach wie vor Willensvollstrecker zu sein (vgl. etwa Urk. 3/3, 3/6, 3/7, 3/8, Urk. 12/3 Urk. 11 S. 5). Die Staatsanwaltschaft stellte zutreffend fest, dass ein bewusst vorsätzliches Handeln (im Sinne einer Erschlei- chung einer falschen Beurkundung) nicht nachgewiesen werden kann (Urk. 5 S. 2). Aufgrund einer fehlenden formellen Beendigung der Willensvollstreckung
- 9 - auf ein bestimmtes Datum vor dem 25. Juni 2012, aufgrund der fehlenden voll- ständigen Teilung des Nachlasses und weil der Beschwerdegegner 1 offenbar von den andern Erben und der Nutzniesserin nach wie vor als Willensvollstrecker behandelt wurde (vgl. Urk. 3/7 S. 3 Ziff. 3 und 6 sowie die Unterschriften), musste der Beschwerdegegner 1 trotz der gegenteiligen Auffassung des Beschwerdefüh- rers nicht davon ausgehen, dass er nicht mehr Willensvollstrecker war. Der Tat- bestand von Art. 253 StGB ist zumindest in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt.
3. Legitimiert zu einer Beschwerde ist der Beschwerdeführer bezüglich des Tatbestandes der beanzeigten Nötigung i.S. von Art. 181 StGB. Im Gegensatz zum Kaufvertrag über die Liegenschaft macht er damit nicht die Verletzung eines im Gesamteigentum der Brüder D._____, E._____ und A._____ stehenden Rechtsgutes geltend, sondern eine Einwirkung im Sinne von Art. 181 StGB auf ihn persönlich. Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 3 Mit Eingabe vom 4. Januar (recte:) 2013 an die Staatsanwaltschaft Zürich
- Sihl (Beschwerdegegnerin 2, nachfolgend nur noch bezeichnet als Staatsan- waltschaft) reichte der Beschwerdeführer eine Strafanzeige gegen den Be- schwerdegegner 1 ein. Dabei machte der Beschwerdeführer insbesondere gel- tend, der Beschwerdegegner 1 habe mit dem Verkauf der Liegenschaft am
25. Juni 2012 eine Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB, eine Veruntreuung im Sinne von Art. 138 StGB und eine ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB begangen. Ferner habe der Be-
- 3 - schwerdegegner 1 den Beschwerdeführer im Nachgang zum Kaufvertrag im Sin- ne von Art. 181 StGB zu nötigen versucht (Urk. 8/1).
E. 3.1 Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröff- nung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinrei- chender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereig- nisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitäts- gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhand- nahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vor- verfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staats- anwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vor- stellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige - nicht anhand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beur-
- 10 - teilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum Vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist kei- ne Untersuchung anhand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjäh- rung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: BGE 137 IV 287 f. Erw. 2.2-3; Schmid, Handbuch, a.a.O., N 1231; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage Zürich/St. Gallen 2013, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.; sowie auch Niklaus Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 4 ff. zu § 38 alt StPO/ZH).
E. 3.2 In seiner Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft vom 4. Januar 2013 hatte der Beschwerdeführer diesbezüglich ausgeführt, im Nachgang zum Kaufver- trag vom 25. Juni 2012 habe der Beschwerdegegner 1 (mit einem Schreiben vom
E. 3.3 Die Staatsanwaltschaft erwog dazu, die Darstellung des Beschwerde- führers erfülle die Voraussetzungen des Straftatbestandes der Nötigung gemäss Art. 181 StGB nicht. Einerseits habe sich der Beschwerdegegner 1 in seinem Schreiben vom 5. Juli 2013 auf einen Umstand bezogen, der sich (angeblich) be- reits ereignet habe, also nicht auf ein künftiges Ereignis (gemeint: was Art. 181
- 11 - StGB voraussetze). Auch stelle er die Geltendmachung der Nutzniessung, welche gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers grundsätzlich zulässig und rechtmässig wäre, nicht als von seinem Willen abhängig dar, so dass auch in die- sem Punkt eine Nötigungshandlung nicht zu erkennen sei. Aus der Geltendma- chung der Nutzniessung sei keine Widerrechtlichkeit zu erblicken. Eine solche er- gebe sich auch nicht aus dem im Brief angedeuteten Zweck, die Aufforderung zur loyalen Zusammenarbeit mit den Miterben und dem Beschwerdegegner 1 (Urk. 5 S. 3).
E. 3.4 In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts wesentlich Neues vor (Urk. 2 S. 7 f., S. 13 f.).
E. 3.5 Im Schreiben vom 5. Juli 2012 an den Rechtsvertreter des Beschwerde- führers hielt der Beschwerdegegner 1 neben verschiedenen anderen Ausführun- gen zum Verkauf der Liegenschaft u.a. in einer Ziff. 5 Folgendes fest (Urk. 3/9 S. 2): "5. Hierzu muss ich Ihnen mitteilen, dass Frau F._____ infolge des unver- ständlichen Verhaltens von A._____ nicht bereit ist, auf die Nutznies- sung am Anteil des Nettoverkaufserlöses, der A._____ zustünde, zu verzichten". Der Beschwerdeführer macht geltend, die Behauptung, seine Mutter (F._____) sei nicht bereit, auf die Nutzniessung am Anteil seines Verkaufserlöses zu verzichten, sei falsch. Der Beschwerdegegner 1 habe mit dieser falschen Be- hauptung versucht, ihn zur nachträglichen Zustimmung zum Kaufvertrag oder zum Verzicht auf Einleitung rechtlicher Schritte gegen den Beschwerdegegner 1 zu bewegen. Das enthält indes die Formulierung des Beschwerdegegners 1 nicht. Sie droht dem Beschwerdeführer nichts an, sondern sie macht eine blosse Mitteilung. Sie ersucht den Beschwerdeführer weder um eine nachträgliche Zustimmung zum Kaufvertrag noch um das Unterlassen rechtlicher Schritte. Noch weniger verbin- det sie ein solches Ziel mit einer Drohung. Eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB ist nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer nicht erklärt, inwiefern dadurch seine Handlungsfreiheit beschränkt worden wäre oder hätte beschränkt
- 12 - werden sollen. Im Weiteren ist den zutreffenden staatsanwaltschaftlichen Erwä- gungen (Urk. 5 S. 3) beizupflichten. Der Straftatbestand der Nötigung ist nicht er- füllt. Weitere Abklärungen, deren Unterlassung der Beschwerdeführer bean- standet (Urk. 2 S. 14 ff.), könnten daran nichts ändern. Es ist nicht zu beanstan- den, dass die Staatsanwaltschaft darauf verzichtete. Die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers gehen fehl.
4. Schliesslich scheint der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde auch geltend zu machen, der Beschwerdegegner 1 habe eine ungetreue Geschäftsbe- sorgung begangen, indem dem Beschwerdeführer der ihm zustehende Anteil von Fr. 750'000.-- aus dem Verkauf der Liegenschaft nicht ausbezahlt werde (Urk. 2 S. 12 - 14). Ein solcher Vorwurf bildete indes weder Gegenstand der Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 4. Januar 2013 (Urk. 8/1) noch der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Januar 2013 (Urk. 5). Es ist schon deshalb nicht darauf einzutreten. Abgesehen davon erscheint dieser Vorwurf schon des- halb von vornherein als haltlos, weil der Kaufpreis aus dem Verkauf der Liegen- schaft auf ein auf C._____ lautendes Konto bezahlt worden ist, das auf die Nutz- niesserin F._____ geführt wird (Urk. 12/18 und 12/19), und der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass und inwiefern er dadurch vom Beschwerdegegner 1 unter Verletzung seiner Pflichten an seinem Vermögen geschädigt worden wäre.
E. 4 Mit Verfügung vom 8. Januar 2013 nahm die Staatsanwaltschaft eine Un- tersuchung nicht an Hand (Urk. 8/4 = Urk. 5 = Urk. 10). Gegen diese ihm am
16. Januar 2013 zugestellte (Urk. 8/5 und 8/9) Nichtanhandnahmeverfügung reichte der Beschwerdeführer am 25. Januar 2013 (Datum des Poststempels; Urk. 4) und damit innert der Beschwerdefrist beim hiesigen Gericht eine mit
18. Januar 2013 datierte Beschwerde ein (Urk. 2). Damit beantragt er die Aufhe- bung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung und die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft (Urk. 2 S. 2). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde (Urk. 9). Der Beschwerdegegner 1 nahm mit einer Eingabe vom 25. Februar 2013 Stellung und beantragt die Abwei- sung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (Urk. 11). In pro- zessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdegegner 1, dem Beschwerdeführer sei eine Sicherheitsleistung im Sinne von (recte:) Art. 383 StPO aufzuerlegen, und es sei die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen (Urk. 11 S. 2). Mit Verfügung vom 17. Juni 2013 wurden die prozessualen Anträge des Be- schwerdegegners 1 einstweilen abgewiesen. Dessen Stellungnahme vom
25. Februar 2013 wurde dem Beschwerdeführer zur freigestellten Replik übermit- telt (Urk. 13). Es ging keine weitere Eingabe des Beschwerdeführers ein. Die Sa- che ist spruchreif. II.
1. An der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 106 StPO bestehen keine begründeten Zweifel. Die diesbezüglichen Ausführungen und Unterlagen des Beschwerdegegners 1 (Urk. 11 S. 13 - 23; Urk. 12/20 - 30) deuten nicht auf eine fehlende Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers im vorlie- genden Verfahren hin. Das gilt ohne Weiteres für die vom Anwalt des Beschwer- deführers verfassten Dokumente (Urk. 12/20 und 12/21) und die Prozesse, in welchen der Beschwerdeführer durch diesen Anwalt vertreten war (Urk. 12/24,
- 4 - 12/25, 12/28). Dies gilt aber auch für persönlich-familiäre Auseinandersetzungen (Urk. 12/22, 12/23, 12/27, 12/29 und 12/30). Dass der Beschwerdeführer die Übertragung der Liegenschaft auf die H._____ durch den Kaufvertrag vom
25. Juni 2012 als ungültig bezeichnet und eine entsprechende gerichtliche Fest- stellung beantragt (Urk. 11 S. 19 f., Urk. 12/28), erscheint schon deshalb nicht als abwegig, weil das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich in einer Verfügung vom 20. November 2012 festgestellt hatte, dass in Be- zug auf den Immobiliennachlass, zu dem die Liegenschaft gehört, die Erben ein- deutig eine einfache Gesellschaft und keine Erbengemeinschaft mehr bildeten und das Mandat des Beschwerdegegners 1 als Willensvollstrecker mit der Über- führung der Erbengemeinschaft in eine einfache Gesellschaft als beendet zu be- trachten sei (Urk. 8/2/3 S. 10). Die Gültigkeit des Kaufvertrages kann deshalb un- abhängig vom wirtschaftlichen Sinn (Urk. 11 S. 19 f.) in guten Treuen angezwei- felt werden, ohne dass deswegen an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln wäre. Dieser Aspekt steht einem Eintreten auf die Beschwerde nicht entgegen.
2. Hingegen steht der Beschwerde bezüglich der angerufenen Straftatbe- stände der Veruntreuung i.S. von Art. 138 StGB, der ungetreuen Geschäftsbesor- gung i.S. von Art. 158 StGB und der Erschleichung einer falschen Beurkundung i.S. von Art. 253 StGB die fehlende Rechtsmittellegitimation des Beschwerdefüh- rers entgegen.
E. 5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass auf die Beschwerde nicht einge- treten werden kann, soweit sie die Handlungen des Beschwerdegegners 1 im Zu- sammenhang mit dem Abschluss des Kaufvertrages vom 25. Juni 2012 betrifft, d.h. soweit der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 1 Veruntreuung, unge- treue Geschäftsbesorgung und Erschleichung einer falschen Beurkundung vor- wirft. Der Vorwurf der Nötigung ist unzutreffend. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- 13 - III.
Dispositiv
- Die Kosten dieses Verfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 i.V. mit § 2 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.-- festzusetzen.
- Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer sodann den Beschwerde- gegner 1 für dessen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V. mit Art. 432 Abs. 1 StPO analog; vgl. BGE 139 IV 45 = Pra 102 [2013] Nr. 60 Erw. 1.2). Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegner 1 äusserte sich in einer 23-seitigen Eingabe (ohne Inhalts- und Beilagenverzeich- nis), wobei er allerdings in rund der Hälfte erfolglos die Prozessfähigkeit des Be- schwerdeführers anzweifelte (Urk. 11). Angemessen ist eine Entschädigung von Fr. 1'000.--. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.– und dem Beschwerde- führer auferlegt.
- Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung mit Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl, ad F-3/203/61 (gegen Empfangsbe- stätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8) - 14 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 22. November 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE130017-O/U/HEI Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. C. Tschurr Beschluss vom 22. November 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl vom 8. Januar 2013, F-3/2013/61
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am tt.mm.1977 verstarb C._____. Gemäss seinem Testament vom
18. Mai 1977 waren seine drei Söhne D._____, E._____ und Dr. A._____ (der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren) als Erben zur Erbfolge berufen. Der Ehefrau des Erblassers, F._____, war die Nutzniessung am gesamten Nach- lass eingeräumt worden. Dr. B._____ (der Beschwerdegegner 1 im vorliegenden Verfahren) war als Willensvollstrecker eingesetzt worden und hatte dieses Mandat angenommen (Urk. 8 [Akten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl im Verfahren 2013/61] /2/3 S. 2 f.).
2. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 25. Juni 2012 verkaufte der Beschwerdegegner 1 unter der Bezeichnung Willensvollstrecker im Nachlass des C._____ eine im Gesamteigentum der Erben D._____, E._____ und A._____ ste- hende Liegenschaft (Grundstück mit Gebäuden; nachfolgend nur noch bezeichnet als Liegenschaft) in Zürich an die H._____, I._____ AG (nachfolgend nur noch bezeichnet als H._____). Der Beschwerdegegner 1 handelte dabei auch als Ver- treter der H._____ (Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift) und unterzeichnete den Kaufvertrag sowohl namens der Verkäuferin als auch namens der Käuferin (Urk. 8/2/1). Die H._____ gehört wirtschaftlich den drei Erben von C._____ (Urk. 8/2/3 S. 10), also den Gesamteigentümern der Liegenschaft vor dem Verkauf.
3. Mit Eingabe vom 4. Januar (recte:) 2013 an die Staatsanwaltschaft Zürich
- Sihl (Beschwerdegegnerin 2, nachfolgend nur noch bezeichnet als Staatsan- waltschaft) reichte der Beschwerdeführer eine Strafanzeige gegen den Be- schwerdegegner 1 ein. Dabei machte der Beschwerdeführer insbesondere gel- tend, der Beschwerdegegner 1 habe mit dem Verkauf der Liegenschaft am
25. Juni 2012 eine Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB, eine Veruntreuung im Sinne von Art. 138 StGB und eine ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB begangen. Ferner habe der Be-
- 3 - schwerdegegner 1 den Beschwerdeführer im Nachgang zum Kaufvertrag im Sin- ne von Art. 181 StGB zu nötigen versucht (Urk. 8/1).
4. Mit Verfügung vom 8. Januar 2013 nahm die Staatsanwaltschaft eine Un- tersuchung nicht an Hand (Urk. 8/4 = Urk. 5 = Urk. 10). Gegen diese ihm am
16. Januar 2013 zugestellte (Urk. 8/5 und 8/9) Nichtanhandnahmeverfügung reichte der Beschwerdeführer am 25. Januar 2013 (Datum des Poststempels; Urk. 4) und damit innert der Beschwerdefrist beim hiesigen Gericht eine mit
18. Januar 2013 datierte Beschwerde ein (Urk. 2). Damit beantragt er die Aufhe- bung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung und die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft (Urk. 2 S. 2). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde (Urk. 9). Der Beschwerdegegner 1 nahm mit einer Eingabe vom 25. Februar 2013 Stellung und beantragt die Abwei- sung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (Urk. 11). In pro- zessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdegegner 1, dem Beschwerdeführer sei eine Sicherheitsleistung im Sinne von (recte:) Art. 383 StPO aufzuerlegen, und es sei die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen (Urk. 11 S. 2). Mit Verfügung vom 17. Juni 2013 wurden die prozessualen Anträge des Be- schwerdegegners 1 einstweilen abgewiesen. Dessen Stellungnahme vom
25. Februar 2013 wurde dem Beschwerdeführer zur freigestellten Replik übermit- telt (Urk. 13). Es ging keine weitere Eingabe des Beschwerdeführers ein. Die Sa- che ist spruchreif. II.
1. An der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 106 StPO bestehen keine begründeten Zweifel. Die diesbezüglichen Ausführungen und Unterlagen des Beschwerdegegners 1 (Urk. 11 S. 13 - 23; Urk. 12/20 - 30) deuten nicht auf eine fehlende Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers im vorlie- genden Verfahren hin. Das gilt ohne Weiteres für die vom Anwalt des Beschwer- deführers verfassten Dokumente (Urk. 12/20 und 12/21) und die Prozesse, in welchen der Beschwerdeführer durch diesen Anwalt vertreten war (Urk. 12/24,
- 4 - 12/25, 12/28). Dies gilt aber auch für persönlich-familiäre Auseinandersetzungen (Urk. 12/22, 12/23, 12/27, 12/29 und 12/30). Dass der Beschwerdeführer die Übertragung der Liegenschaft auf die H._____ durch den Kaufvertrag vom
25. Juni 2012 als ungültig bezeichnet und eine entsprechende gerichtliche Fest- stellung beantragt (Urk. 11 S. 19 f., Urk. 12/28), erscheint schon deshalb nicht als abwegig, weil das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich in einer Verfügung vom 20. November 2012 festgestellt hatte, dass in Be- zug auf den Immobiliennachlass, zu dem die Liegenschaft gehört, die Erben ein- deutig eine einfache Gesellschaft und keine Erbengemeinschaft mehr bildeten und das Mandat des Beschwerdegegners 1 als Willensvollstrecker mit der Über- führung der Erbengemeinschaft in eine einfache Gesellschaft als beendet zu be- trachten sei (Urk. 8/2/3 S. 10). Die Gültigkeit des Kaufvertrages kann deshalb un- abhängig vom wirtschaftlichen Sinn (Urk. 11 S. 19 f.) in guten Treuen angezwei- felt werden, ohne dass deswegen an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln wäre. Dieser Aspekt steht einem Eintreten auf die Beschwerde nicht entgegen.
2. Hingegen steht der Beschwerde bezüglich der angerufenen Straftatbe- stände der Veruntreuung i.S. von Art. 138 StGB, der ungetreuen Geschäftsbesor- gung i.S. von Art. 158 StGB und der Erschleichung einer falschen Beurkundung i.S. von Art. 253 StGB die fehlende Rechtsmittellegitimation des Beschwerdefüh- rers entgegen. 2.1. Die Rechtsmittellegitimation bildet eine Prozessvoraussetzung und ist daher von der mit der Sache befassten Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen zu prüfen (etwa: Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auf- lage, Zürich/St. Gallen 2013, N 318, 321 und 1454, OGer ZH, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UE120223, Beschluss vom 11. Februar 2013, Erw. II.1. m.w.H.). 2.2. Rechtsmittellegitimiert sind grundsätzlich nur die Parteien (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO: "jede Partei"; OGer ZH, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UE110156, Beschluss vom 23. September 2011 Erw. II.1.2.a). Als solche gelten nicht nur die Parteien gemäss Art. 104 StPO, sondern auch andere Verfahrensbeteiligte ge- mäss Art. 105 StPO. Ein Rechtsmittel kann nur eine Partei im Sinne von Art. 104
- 5 - StPO oder ein anderer Verfahrensbeteiligter im Sinne von Art. 105 StPO ergreifen (OGer ZH, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UE120223, Beschluss vom 11. Febru- ar 2013, Erw. II.2. m.w.H.). 2.3. Der Beschwerdeführer bezeichnet sich als Privatkläger i.S. von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO und geschädigte Person i.S. von Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO (Urk. 2 S. 3). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligten (Art. 118 Abs. 1 StPO). Die Stellung als Privatklägerschaft setzt mithin eine Stellung als geschädigte Person voraus. 2.4. Als Geschädigter gilt nach Art. 115 Abs. 1 StPO die Person, die durch eine Straftat unmittelbar verletzt worden ist. Üblicherweise ist das der Träger des Rechtsgutes, welches durch das in einem Straftatbestand inkriminierte Verhalten verletzt worden ist oder (beim Versuch) hätte verletzt bzw. gefährdet werden sol- len (OGer ZH, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. 120087, Beschluss vom 27. Sep- tember 2012, Erw. 3.2 m.w.H.; vgl. auch BGE 129 IV 95 Erw. 3.1 mit Verweisung auf BGE 128 I 218 und weitere; vgl. insbes. auch BuGer 6B_299/2013 vom 26. August 2013 Erw. 1.2). Keine Geschädigtenstellung begründet demgegenüber ei- ne lediglich mittelbare Beeinträchtigung, die erst durch das Hinzukommen weite- rer Elemente eintritt. Nicht als unmittelbar verletzt und damit auch nicht als be- schwerdelegitimiert gilt deshalb etwa das Mitglied, der Aktionär etc. einer juristi- schen Person, wenn Letztere geschädigt worden ist (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich/St. Gallen 2011, N 279 mit Verweisungen; vgl. auch ZR 75 [1976] Nr. 69 und ZR 88 [1989] Nr. 58). 2.5. Nach der Strafanzeige des Beschwerdeführers ist das durch das bean- zeigte Verhalten des Beschwerdegegners 1, den Verkauf der Liegenschaft, ver- letzte Rechtsgut das Vermögen in Form der verkauften Liegenschaft. Diese stand indes nicht im Alleineigentum des Beschwerdeführers, sondern gehörte den Brü- dern D._____, E._____ und A._____ zu gesamter Hand, und zwar sowohl, wenn die Erbengemeinschaft noch als solche bestehen sollte, als auch - mangels ande- rer gesellschaftsvertraglicher Bestimmungen -, wenn sie (so die Erwägung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich in der Verfügung vom 20. November
- 6 - 2012 [Urk. 8/2/3 S. 10]) in eine einfache Gesellschaft übergegangen ist (Art. 652 ZGB, Art. 602 Abs. 2 ZGB, Art. 544 Abs. 1 OR (vgl. BGE 119 Ia 342 Erw. 2.a). Träger des als verletzt behaupteten Rechtsgutes sind die Brüder D._____, E._____ und A._____ gemeinsam im Rahmen ihrer Gemeinschaft, sei diese eine Erbengemeinschaft oder eine einfache Gesellschaft. Rechte dieser Gemeinschaft können nur von allen Gesellschaftern gemeinsam, ggfs. durch den Willensvoll- strecker oder einen bevollmächtigten Stellvertreter wahrgenommen werden (Art. 653 Abs. 2 ZGB; vgl. auch dazu BGE 119 Ia 342 Erw. 2.a). Der Beschwerde- führer erhob demgegenüber allein in seinem eigenen Namen eine Beschwerde. Dazu ist er nicht legitimiert (vgl. OGer ZH, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UE110205, Beschluss vom 17. Oktober 2013, Erw. II.2.3 mit Verweisung auf Guidon, a.a.O., S. 98, der in einem solchen Fall von mangelnder prozessualer Rechtsfähigkeit spricht; vgl. auch BSK StPO-Mazzuchelli/Postizzi, N 34 zu Art. 115). Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden, soweit sie den Ver- kauf der Liegenschaft zum Gegenstand hat. Dies betrifft die geltend gemachten Straftatbestände der Veruntreuung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Erschleichung einer falschen Beurkundung. 2.6. Abgesehen davon ist diesbezüglich auch kein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners 1 ersichtlich und wäre die Beschwerde abzuweisen, wenn darauf einzutreten wäre.
a) Der Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB ist nicht auf einen Grundstückverkauf anwendbar. Abs. 1 von Art. 138 Ziff. 1 StGB betrifft be- wegliche Sachen. Ein Grundstück ist eine unbewegliche Sache. Abs. 2 von Art. 138 Ziff. 1 StGB betrifft Vermögenswerte. Darunter fallen obligatorische An- sprüche des Treugebers (vgl. etwa BuGer 6B_42/2011 vom 30. August 2011 Erw. 1.2 mit Verweisung auf BGE 133 IV 21 Erw. 6.1.2 und 6.2 m.w.H., 6B_595/2011 vom 16. März 2012 Erw. 4.2, 6B_199/2011 vom 10. April 2012 Erw. 5.3.1, 6B_308/2012 vom 4. Februar 2013 Erw. 2.2), nicht aber Grundstücke (Trechsel/Crameri, in Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, 2. Auflage Zürich/St. Gallen 2013, N 10 zu Art. 138 m.w.H.).
- 7 -
b) Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung i.S. von Art. 158 StGB setzt voraus, dass derjenige, dessen Vermögen verwaltet oder der vertreten wird, am Vermögen geschädigt wird. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass seine Brüder und er durch den Verkauf der Liegenschaft an die H._____ am Ver- mögen geschädigt worden wären. Das ist auch nicht ersichtlich. Einerseits wurde ein Kaufpreis von Fr. 2.25 Mio. festgesetzt (Urk. 3/3) (und von der Käuferin auch bezahlt; Urk. 12/18). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dieser Kaufpreis sei zu tief gewesen. Andererseits gehören die Aktien der Käuferin, der H._____, ebenfalls den Gesamteigentümern der Liegenschaft vor dem Verkauf. Im Wesent- lichen fand mit dem Verkauf eine Verschiebung von einer Vermögensmasse der Gesamteigentümer, nämlich ihrer Erbengemeinschaft, auf eine andere Vermö- gensmasse der Gesamteigentümer, nämlich die H._____, statt, ohne dass daraus eine Vermögensschädigung ersichtlich wäre. Auch bezüglich des Vorwurfs der ungetreuen Geschäftsbesorgung steht fest, dass dieser Straftatbestand nicht er- füllt ist.
c) Der Straftatbestand der Erschleichung einer falschen Beurkundung i.S. von Art. 253 StGB ist nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar (Art. 12 StGB). Die Beurkundung des Kaufvertrages vom 25. Juni 2012 wäre höchstens dann falsch gewesen, wenn der Beschwerdegegner 1 gar nicht mehr Willensvollstrecker ge- wesen war. Dass der Beschwerdeführer mit dem Verkauf der Liegenschaft nicht einverstanden war (Urk. 2 S. 6 f.), ist demgegenüber im Zusammenhang mit der Beurkundung des Kaufvertrages ohne Bedeutung, wie die Staatsanwaltschaft im Ergebnis zutreffend darlegte (Urk. 5 S. 2). Der Willensvollstrecker hat eine weit- reichende Verfügungsmacht über Erbschaftssachen, einschliesslich Liegenschaf- ten (BSK - ZGB II, 4. Auflage Basel 2011, Karrer/Vogt/Leu, N 38 zu Art. 518, m.w.H.). Er kann gegen Vorlage des Willensvollstreckerzeugnisses über Liegen- schaften im Grundbuch verfügen (BuGer 5A_794/2011 vom 16. Februar 2012 Erw. 4.7.2 m.w.H.). Die Prüfungspflicht des Grundbuchführers bei der Eintragung bzw. des Notars bei der Beurkundung von Verfügungsgeschäften beschränkt sich auf die formelle Stellung des Willensvollstreckers und das Ausmass seiner Verfü- gungskompetenz, geht aber nicht darauf, ob die vom Willensvollstrecker getroffe- ne Verfügung gerechtfertigt ist und/oder ob die Zustimmung der Erben vorliegt
- 8 - (BSK ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, N 45 zu Art. 518). Eine fehlende Zustimmung des Beschwerdeführers bedeutet deshalb nicht eine falsche Beurkundung des Kauf- vertrages vom 25. Juni 2012. Eine Unrichtigkeit der Beurkundung in anderer Hin- sicht macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist nicht ersichtlich. Vorsätzlich begeht eine Tat, wer sie mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Für eine vorsätzliche Erschleichung einer falschen Beurkundung durch den Beschwerdegegner 1 wäre erforderlich gewesen, dass dieser im Be- wusstsein gehandelt oder zumindest mit der Möglichkeit gerechnet hätte, nicht mehr Willensvollstrecker zu sein. Ein solches Bewusstsein ist indes auszuschlies- sen. Zwar hatte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 1 erklärt, dass dessen Aufgabe als Willensvollstrecker schon längst beendet sei (Urk. 2 S. 4 mit Verweisung auf Urk. 3/4). Doch hatte der Beschwerdeführer selber den Be- schwerdegegner 1 in seinen Anträgen vom 16. Juli 2012 und 30. Oktober 2012 als Willensvollstrecker bezeichnet, der ihm als solcher Auskunft zu erteilen habe (Urk. 3/5 S. 2 - 4). Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Zürich stellte noch in ihrer Verfügung vom 20. November 2012 fest, dass bis dato eine vollständige Erbtei- lung des Nachlasses, in welchem der Beschwerdegegner 1 als Willensvollstrecker eingesetzt worden war, unterblieben sei (Urk. 3/5 S. 6, S. 9). Die Einzelrichterin gelangte indes zur Auffassung, dass die Erben in Bezug auf den Immobiliennach- lass eine einfache Gesellschaft und keine Erbengemeinschaft mehr bildeten. Mit der Überführung der Erbengemeinschaft in eine einfache Gesellschaft sei das Mandat des Beschwerdegegners 1 als beendet zu betrachten. Einen bestimmten Zeitpunkt für diese Überführung nannte die Einzelrichterin nicht. Sie ging davon aus, dass dieser mit der Planung eines Bauprojektes (Neuüberbauung [Mehrfami- lienhaus] auf den fraglichen Grundstücken) eingetreten war (Urk. 3/5 S. 9 f.). Der Beschwerdegegner 1 selber handelte aber bei der öffentlichen Beurkundung des Kaufvertrages vom 25. Juni 2012 entgegen der Erklärung des Beschwerdeführers offenkundig in der Überzeugung, nach wie vor Willensvollstrecker zu sein (vgl. etwa Urk. 3/3, 3/6, 3/7, 3/8, Urk. 12/3 Urk. 11 S. 5). Die Staatsanwaltschaft stellte zutreffend fest, dass ein bewusst vorsätzliches Handeln (im Sinne einer Erschlei- chung einer falschen Beurkundung) nicht nachgewiesen werden kann (Urk. 5 S. 2). Aufgrund einer fehlenden formellen Beendigung der Willensvollstreckung
- 9 - auf ein bestimmtes Datum vor dem 25. Juni 2012, aufgrund der fehlenden voll- ständigen Teilung des Nachlasses und weil der Beschwerdegegner 1 offenbar von den andern Erben und der Nutzniesserin nach wie vor als Willensvollstrecker behandelt wurde (vgl. Urk. 3/7 S. 3 Ziff. 3 und 6 sowie die Unterschriften), musste der Beschwerdegegner 1 trotz der gegenteiligen Auffassung des Beschwerdefüh- rers nicht davon ausgehen, dass er nicht mehr Willensvollstrecker war. Der Tat- bestand von Art. 253 StGB ist zumindest in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt.
3. Legitimiert zu einer Beschwerde ist der Beschwerdeführer bezüglich des Tatbestandes der beanzeigten Nötigung i.S. von Art. 181 StGB. Im Gegensatz zum Kaufvertrag über die Liegenschaft macht er damit nicht die Verletzung eines im Gesamteigentum der Brüder D._____, E._____ und A._____ stehenden Rechtsgutes geltend, sondern eine Einwirkung im Sinne von Art. 181 StGB auf ihn persönlich. Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten. 3.1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröff- nung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinrei- chender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereig- nisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitäts- gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhand- nahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vor- verfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staats- anwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vor- stellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige - nicht anhand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beur-
- 10 - teilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum Vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist kei- ne Untersuchung anhand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjäh- rung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: BGE 137 IV 287 f. Erw. 2.2-3; Schmid, Handbuch, a.a.O., N 1231; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage Zürich/St. Gallen 2013, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.; sowie auch Niklaus Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 4 ff. zu § 38 alt StPO/ZH). 3.2. In seiner Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft vom 4. Januar 2013 hatte der Beschwerdeführer diesbezüglich ausgeführt, im Nachgang zum Kaufver- trag vom 25. Juni 2012 habe der Beschwerdegegner 1 (mit einem Schreiben vom
5. Juli 2012; Urk. 8/2/9) dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsan- walt Dr. X._____, mitgeteilt, dass die Mutter des Beschwerdeführers als Nutznies- serin des Nachlasses infolge seines unverständlichen Verhaltens nicht bereit sei, auf die Nutzniessung am Anteil des Nettoverkaufserlöses, der dem Beschwerde- führer zustünde, zu verzichten. Seine Mutter habe aber bestätigt, dass sie nie ei- nen solchen Verzicht zum Ausdruck gebracht habe. Ziel der wahrheitswidrigen Aussage des Beschwerdegegners 1 sei es gewesen, nachträglich doch noch die Zustimmung des Beschwerdeführers für den Grundstückkaufvertrag zu erhalten bzw. den Beschwerdeführer davon abzuhalten, gegen die Machenschaften des Beschwerdegegners 1 rechtliche Schritte zu ergreifen. Zu diesem Zweck seien ihm massive finanzielle Nachteile angedroht worden (Urk. 8/1 S. 3). 3.3. Die Staatsanwaltschaft erwog dazu, die Darstellung des Beschwerde- führers erfülle die Voraussetzungen des Straftatbestandes der Nötigung gemäss Art. 181 StGB nicht. Einerseits habe sich der Beschwerdegegner 1 in seinem Schreiben vom 5. Juli 2013 auf einen Umstand bezogen, der sich (angeblich) be- reits ereignet habe, also nicht auf ein künftiges Ereignis (gemeint: was Art. 181
- 11 - StGB voraussetze). Auch stelle er die Geltendmachung der Nutzniessung, welche gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers grundsätzlich zulässig und rechtmässig wäre, nicht als von seinem Willen abhängig dar, so dass auch in die- sem Punkt eine Nötigungshandlung nicht zu erkennen sei. Aus der Geltendma- chung der Nutzniessung sei keine Widerrechtlichkeit zu erblicken. Eine solche er- gebe sich auch nicht aus dem im Brief angedeuteten Zweck, die Aufforderung zur loyalen Zusammenarbeit mit den Miterben und dem Beschwerdegegner 1 (Urk. 5 S. 3). 3.4. In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts wesentlich Neues vor (Urk. 2 S. 7 f., S. 13 f.). 3.5. Im Schreiben vom 5. Juli 2012 an den Rechtsvertreter des Beschwerde- führers hielt der Beschwerdegegner 1 neben verschiedenen anderen Ausführun- gen zum Verkauf der Liegenschaft u.a. in einer Ziff. 5 Folgendes fest (Urk. 3/9 S. 2): "5. Hierzu muss ich Ihnen mitteilen, dass Frau F._____ infolge des unver- ständlichen Verhaltens von A._____ nicht bereit ist, auf die Nutznies- sung am Anteil des Nettoverkaufserlöses, der A._____ zustünde, zu verzichten". Der Beschwerdeführer macht geltend, die Behauptung, seine Mutter (F._____) sei nicht bereit, auf die Nutzniessung am Anteil seines Verkaufserlöses zu verzichten, sei falsch. Der Beschwerdegegner 1 habe mit dieser falschen Be- hauptung versucht, ihn zur nachträglichen Zustimmung zum Kaufvertrag oder zum Verzicht auf Einleitung rechtlicher Schritte gegen den Beschwerdegegner 1 zu bewegen. Das enthält indes die Formulierung des Beschwerdegegners 1 nicht. Sie droht dem Beschwerdeführer nichts an, sondern sie macht eine blosse Mitteilung. Sie ersucht den Beschwerdeführer weder um eine nachträgliche Zustimmung zum Kaufvertrag noch um das Unterlassen rechtlicher Schritte. Noch weniger verbin- det sie ein solches Ziel mit einer Drohung. Eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB ist nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer nicht erklärt, inwiefern dadurch seine Handlungsfreiheit beschränkt worden wäre oder hätte beschränkt
- 12 - werden sollen. Im Weiteren ist den zutreffenden staatsanwaltschaftlichen Erwä- gungen (Urk. 5 S. 3) beizupflichten. Der Straftatbestand der Nötigung ist nicht er- füllt. Weitere Abklärungen, deren Unterlassung der Beschwerdeführer bean- standet (Urk. 2 S. 14 ff.), könnten daran nichts ändern. Es ist nicht zu beanstan- den, dass die Staatsanwaltschaft darauf verzichtete. Die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers gehen fehl.
4. Schliesslich scheint der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde auch geltend zu machen, der Beschwerdegegner 1 habe eine ungetreue Geschäftsbe- sorgung begangen, indem dem Beschwerdeführer der ihm zustehende Anteil von Fr. 750'000.-- aus dem Verkauf der Liegenschaft nicht ausbezahlt werde (Urk. 2 S. 12 - 14). Ein solcher Vorwurf bildete indes weder Gegenstand der Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 4. Januar 2013 (Urk. 8/1) noch der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Januar 2013 (Urk. 5). Es ist schon deshalb nicht darauf einzutreten. Abgesehen davon erscheint dieser Vorwurf schon des- halb von vornherein als haltlos, weil der Kaufpreis aus dem Verkauf der Liegen- schaft auf ein auf C._____ lautendes Konto bezahlt worden ist, das auf die Nutz- niesserin F._____ geführt wird (Urk. 12/18 und 12/19), und der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass und inwiefern er dadurch vom Beschwerdegegner 1 unter Verletzung seiner Pflichten an seinem Vermögen geschädigt worden wäre.
5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass auf die Beschwerde nicht einge- treten werden kann, soweit sie die Handlungen des Beschwerdegegners 1 im Zu- sammenhang mit dem Abschluss des Kaufvertrages vom 25. Juni 2012 betrifft, d.h. soweit der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 1 Veruntreuung, unge- treue Geschäftsbesorgung und Erschleichung einer falschen Beurkundung vor- wirft. Der Vorwurf der Nötigung ist unzutreffend. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- 13 - III.
1. Die Kosten dieses Verfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 i.V. mit § 2 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.-- festzusetzen.
2. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer sodann den Beschwerde- gegner 1 für dessen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V. mit Art. 432 Abs. 1 StPO analog; vgl. BGE 139 IV 45 = Pra 102 [2013] Nr. 60 Erw. 1.2). Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegner 1 äusserte sich in einer 23-seitigen Eingabe (ohne Inhalts- und Beilagenverzeich- nis), wobei er allerdings in rund der Hälfte erfolglos die Prozessfähigkeit des Be- schwerdeführers anzweifelte (Urk. 11). Angemessen ist eine Entschädigung von Fr. 1'000.--. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.– und dem Beschwerde- führer auferlegt.
3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung mit Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl, ad F-3/203/61 (gegen Empfangsbe- stätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8)
- 14 -
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 22. November 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. C. Tschurr