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UE120312

Einstellung

Zürich OG · 2013-03-02 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Am 20. März 2009 heiratete A._____ (Beschwerdeführer) die … Staats- angehörige [des Staates C._____] D._____. Mit Entscheid vom 14. Juli 2010 er- klärte das Kreisgericht Wil diese Ehe auf Begehren von A._____ für ungültig im Sinne von Art. 105 Ziff. 4 ZGB (Urk. 6/28/6). Mit Eingabe vom 9. Januar 2012 an das Untersuchungsamt Gossau erklärte A._____, B._____ (Beschwerdegegnerin

1) habe seine Scheinehe mit D._____ im Sinne von Art. 118 Abs. 2 AuG (Bun- desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [Aus- ländergesetz]) vermittelt. A._____ ersuchte um Einleitung eines entsprechenden Verfahrens und erklärte, sich daran als Privatkläger im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO zu beteiligen (Urk. 6/1 und 6/24/1). Mit Verfügung vom 20. Februar 2012 trat das Untersuchungsamt Gossau die Strafsache gegen B._____ an die Staatsan- waltschaft See / Oberland ab (Urk. 6/30/3). Mit Verfügung vom 6. November 2012 stellte die Staatsanwaltschaft See / Oberland (Beschwerdegegnerin 2) das Straf- verfahren gegen B._____ betreffend Widerhandlung gegen das Ausländergesetz ein (Urk. 6/31). Dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers teilte die Beschwer- degegnerin 2 mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 mit, das Strafverfahren ge- gen B._____ habe einzig den Verdacht auf Widerhandlungen gegen das AuG zum Gegenstand gehabt. Deshalb komme dem Beschwerdeführer die Eigen- schaft als Privatkläger nicht zu. Aus diesem Grund werde ihm der Entscheid der Staatsanwaltschaft See / Oberland nicht zugestellt. Es wurde aber erwähnt, dass das Verfahren gegen B._____ rechtskräftig eingestellt worden sei (Urk. 6/34).

E. 2 Mit Eingabe vom 24. Dezember 2012, Poststempel 27. Dezember 2012, reichte der Beschwerdeführer eine "Beschwerde gegen Verfahrenseinstellung" ein. Es sei ihm unbegreiflich, dass D._____ wegen Verstosses gegen Art. 118 des AuG bestraft worden sei, die Drahtzieherin der ganzen Geschichte aber unge- schoren davon kommen solle. Hätte sich die Beschwerdegegnerin 1 an die münd- liche Vereinbarung mit D._____ gehalten, nämlich Geldrückgabe bei Misserfolg, wäre D._____ bereits im Mai 2009 wieder abgereist. Eine Scheidungsvereinba-

- 3 - rung sei bereits bei einem Rechtsanwalt getroffen worden. So sei aber die ganze Geschichte an ihm, dem Beschwerdeführer, hängen geblieben und habe ihn ge- sundheitlich und finanziell schwer belastet. Mit seinem Schreiben hoffe er auf Ge- rechtigkeit und Schadenersatz (Urk. 2).

E. 3 Voraussetzung dafür, sich als Privatkläger im Sinne von Art. 118 StPO konstituieren zu können, ist eine Stellung als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO (Art. 118 Abs. 1 StPO; Mazzuchelli/Postizzi im Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [BSK StPO], Basel 2011, N 2 zu Art. 118). Als geschädigte Person gilt nach Art. 115 Abs. 1 StPO die Person, die

- 4 - durch eine Straftat unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden ist. Üblicherweise ist das der Träger des Rechtsgutes, welches durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll. Die erforderliche Un- mittelbarkeit der Beeinträchtigung bestimmt sich mithin nach dem zur Diskussion stehenden Straftatbestand, wobei je nach den Interessen, die von der verletzten Strafnorm geschützt werden sollen, zu differenzieren ist (Geschäfts-Nr. UE120087, a.a.O., Erw. 3.2 m.w.H.; vgl. BGer 6S.196/2002 vom 7.11.2002 Erw. 3.1 mit Verweisung auf BGE 128 I 218 und weitere). Die Voraussetzung der unmittelbaren Rechtsverletzung knüpft an den Rechtsgutbegriff an. Unmittelbar verletzt ist nach herrschender Auffassung der Träger des durch die verletzte Strafnorm (mit)geschützten Rechtsgutes, wer also unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt (BSK StPO-Mazzuchelli/Postizzi, a.a.O., N 21 zu Art. 115). Das Merkmal der Unmittelbarkeit gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO bezieht sich auf die Rechtsverletzung, nicht auf einen Schaden (BSK StPO-Mazzuchelli/ Postizzi, a.a.O., N 22 und N 42 zu Art. 115). Ausgeschlossen (als Geschädigte) sind alle diejenigen, die nicht Träger eines vom verletzen Straftatbestand (mit-) geschützten Rechtsgutes sind (BSK StPO-Mazzuchelli/Postizzi, a.a.O., N 25 zu Art. 115).

E. 4 Das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 betraf ausschliess- lich Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, speziell i.S. von Art. 118 Abs. 2 AuG (Urk. 6). Das Ausländergesetz regelt die Ein- und Ausreise, den Auf- enthalt sowie den Familiennachzug von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, zudem die Förderung von deren Integration (Art. 1 AuG). Innerhalb dieses Bereichs betrifft die Strafbestimmung von Art. 118 AuG gemäss dessen Randtitel die Täuschung der Behörden. Schutzobjekte der strafrechtlichen Be- stimmungen des Ausländergesetzes sind demnach allgemein die ausländerrecht- lichen Bestimmungen, Schutzobjekt von Art. 118 Abs. 2 AuG ist innerhalb dieses allgemeinen Bereichs speziell das Vertrauen der Behörden auf die Echtheit eines Eheschlusses. Nicht Schutzobjekt von Art. 118 Abs. 2 AuG ist demnach das Ver- trauen eines (potentiellen) Ehegatten in die Echtheit des Ehewillens seines aus- ländischen Ehegattens. Ebensowenig sind die Vermögensrechte des durch einen ausländischen Ehegatten bloss zur Erwirkung einer Aufenthaltsbewilligung

- 5 - getäuschten Ehegatten, die durch eine Scheinehe beeinträchtigt werden können, Schutzobjekt von Art. 118 Abs. 2 AuG.

E. 5 Der Beschwerdeführer ist kein Träger eines durch die Strafbestimmungen des Ausländergesetzes geschützten Rechtsgutes. Er ist demnach durch die der Beschwerdegegnerin 1 im eingestellten Strafverfahren vorgeworfenen Handlun- gen nicht unmittelbar im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO in seinen Rechten ver- letzt. Er gilt in diesem Strafverfahren nicht als Geschädigter und kann demnach auch nicht als Privatkläger auftreten. Als blosser Anzeigeerstatter ohne Geschä- digtenstellung ist er aber nicht zu einer Beschwerde gegen die Einstellungsverfü- gung legitimiert (Art. 301 Abs. 3 StPO). Eine unmittelbare Betroffenheit durch die Einstellungsverfügung im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO fehlt. Auf seine Beschwerde kann schon deshalb nicht eingetreten werden.

E. 6 Überdies wäre die Beschwerde verspätet, wenn sie nicht bereits an der fehlenden Legitimation des Beschwerdeführers scheiterte. Die Einstellungs- verfügung wurde von der Beschwerdegegnerin 2 als rechtskräftig bezeichnet, nachdem sie von der Leitung der Staatsanwaltschaft genehmigt, der Beschwer- degegnerin 1 und dem Bundesamt für Migration zugestellt und innert 10 Tagen nach diesen Zustellungen keine Beschwerde eingereicht worden war (Urk. 6/31 - 6/33). Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 mit- geteilt, dass er nicht als Privatkläger anerkannt, dass das gegen die Beschwerde- gegnerin 1 angehobene Verfahren wegen Widerhandlung gegen das AuG rechts- kräftig eingestellt worden sei und dass ihm dieser Entscheid wegen seiner fehlen- den Parteistellung nicht zugestellt werde (Urk. 6/34). Hätte der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde führen wollen, hätte er eine solche innert 10 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einreichen müssen (Art. 396 Abs. 1 i.V. mit Art. 384 lit. b StPO). Das Schreiben der Beschwerdegegnerin 2 wurde dem Anwalt des Beschwerdeführers am 11. Dezember 2012 zugestellt (Urk. 6/34, Kopie des Ein- schreibens; Eingangsstempel auf Urk. 3/3, bestätigt durch das Suchergebnis der Aufgabe-Nummer …in track and trace der Post). Eine Beschwerde hätte dem- nach spätestens am Freitag, 21. Dezember 2012, eingereicht werden müssen.

- 6 - Auf die demgegenüber erst am 27. Dezember 2012 eingereichte (Urk. 4) Be- schwerde kann auch aus diesem Grund nicht eingetreten werden.

E. 7 Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdegegnerin 1 ist mangels Aufwendungen im Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zu- zusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.-- fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: - den Beschwerdeführer, mit Gerichtsurkunde - die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, per Gerichtsurkunde - die Staatsanwaltschaft See / Oberland, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 sowie unter Rücksendung der Akten (Urk. 6), gegen Empfangs- bestätigung
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerde- - 7 - voraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 2. März 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. C. Tschurr
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE120312-O/U/PFE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschrei- ber lic. iur. C. Tschurr Beschluss vom 2. März 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerinnen betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 6. November 2012, A-1/2012/871

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 20. März 2009 heiratete A._____ (Beschwerdeführer) die … Staats- angehörige [des Staates C._____] D._____. Mit Entscheid vom 14. Juli 2010 er- klärte das Kreisgericht Wil diese Ehe auf Begehren von A._____ für ungültig im Sinne von Art. 105 Ziff. 4 ZGB (Urk. 6/28/6). Mit Eingabe vom 9. Januar 2012 an das Untersuchungsamt Gossau erklärte A._____, B._____ (Beschwerdegegnerin

1) habe seine Scheinehe mit D._____ im Sinne von Art. 118 Abs. 2 AuG (Bun- desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [Aus- ländergesetz]) vermittelt. A._____ ersuchte um Einleitung eines entsprechenden Verfahrens und erklärte, sich daran als Privatkläger im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO zu beteiligen (Urk. 6/1 und 6/24/1). Mit Verfügung vom 20. Februar 2012 trat das Untersuchungsamt Gossau die Strafsache gegen B._____ an die Staatsan- waltschaft See / Oberland ab (Urk. 6/30/3). Mit Verfügung vom 6. November 2012 stellte die Staatsanwaltschaft See / Oberland (Beschwerdegegnerin 2) das Straf- verfahren gegen B._____ betreffend Widerhandlung gegen das Ausländergesetz ein (Urk. 6/31). Dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers teilte die Beschwer- degegnerin 2 mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 mit, das Strafverfahren ge- gen B._____ habe einzig den Verdacht auf Widerhandlungen gegen das AuG zum Gegenstand gehabt. Deshalb komme dem Beschwerdeführer die Eigen- schaft als Privatkläger nicht zu. Aus diesem Grund werde ihm der Entscheid der Staatsanwaltschaft See / Oberland nicht zugestellt. Es wurde aber erwähnt, dass das Verfahren gegen B._____ rechtskräftig eingestellt worden sei (Urk. 6/34).

2. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2012, Poststempel 27. Dezember 2012, reichte der Beschwerdeführer eine "Beschwerde gegen Verfahrenseinstellung" ein. Es sei ihm unbegreiflich, dass D._____ wegen Verstosses gegen Art. 118 des AuG bestraft worden sei, die Drahtzieherin der ganzen Geschichte aber unge- schoren davon kommen solle. Hätte sich die Beschwerdegegnerin 1 an die münd- liche Vereinbarung mit D._____ gehalten, nämlich Geldrückgabe bei Misserfolg, wäre D._____ bereits im Mai 2009 wieder abgereist. Eine Scheidungsvereinba-

- 3 - rung sei bereits bei einem Rechtsanwalt getroffen worden. So sei aber die ganze Geschichte an ihm, dem Beschwerdeführer, hängen geblieben und habe ihn ge- sundheitlich und finanziell schwer belastet. Mit seinem Schreiben hoffe er auf Ge- rechtigkeit und Schadenersatz (Urk. 2).

3. Da die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist (vgl. die nachfolgenden Erwägungen), kann von einer Zustellung an die Beschwerdegegnerinnen zur Stellungnahme im Sinne von Art. 390 Abs. 2 StPO abgesehen werden. II.

1. Vorab ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zur Einlegung der Be- schwerde legitimiert ist. Die Rechtsmittellegitimation bildet eine Prozessvoraus- setzung und ist daher von der mit der Sache befassten Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen zu prüfen (etwa: Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafpro- zessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 318, 321 und 1454; OGer ZH, III. Straf- kammer, Geschäfts-Nr. UE120087, Beschluss vom 27.9.2012, Erw. 3.1).

2. Rechtsmittellegitimiert sind grundsätzlich nur die Parteien (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO: "jede Partei"; OGer ZH, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UE110156, Beschluss vom 23.9.2011 Erw. II.1.2.a). Zu diesen gehört der Privatkläger (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Der Beschwerdeführer erklärte zwar ausdrücklich, sich als Privatkläger am Strafverfahren gegen B._____ zu beteiligen (Urk. 6/24/1). Er wurde indes von der Beschwerdegegnerin 2 nicht als solcher akzeptiert (Urk. 6/34). Im Rahmen der Prüfung der Prozessvoraussetzungen ist zu klären, ob dem Beschwerdeführer tatsächlich trotz seiner Erklärung keine Stellung als Privatklä- ger zukommt.

3. Voraussetzung dafür, sich als Privatkläger im Sinne von Art. 118 StPO konstituieren zu können, ist eine Stellung als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO (Art. 118 Abs. 1 StPO; Mazzuchelli/Postizzi im Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [BSK StPO], Basel 2011, N 2 zu Art. 118). Als geschädigte Person gilt nach Art. 115 Abs. 1 StPO die Person, die

- 4 - durch eine Straftat unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden ist. Üblicherweise ist das der Träger des Rechtsgutes, welches durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll. Die erforderliche Un- mittelbarkeit der Beeinträchtigung bestimmt sich mithin nach dem zur Diskussion stehenden Straftatbestand, wobei je nach den Interessen, die von der verletzten Strafnorm geschützt werden sollen, zu differenzieren ist (Geschäfts-Nr. UE120087, a.a.O., Erw. 3.2 m.w.H.; vgl. BGer 6S.196/2002 vom 7.11.2002 Erw. 3.1 mit Verweisung auf BGE 128 I 218 und weitere). Die Voraussetzung der unmittelbaren Rechtsverletzung knüpft an den Rechtsgutbegriff an. Unmittelbar verletzt ist nach herrschender Auffassung der Träger des durch die verletzte Strafnorm (mit)geschützten Rechtsgutes, wer also unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt (BSK StPO-Mazzuchelli/Postizzi, a.a.O., N 21 zu Art. 115). Das Merkmal der Unmittelbarkeit gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO bezieht sich auf die Rechtsverletzung, nicht auf einen Schaden (BSK StPO-Mazzuchelli/ Postizzi, a.a.O., N 22 und N 42 zu Art. 115). Ausgeschlossen (als Geschädigte) sind alle diejenigen, die nicht Träger eines vom verletzen Straftatbestand (mit-) geschützten Rechtsgutes sind (BSK StPO-Mazzuchelli/Postizzi, a.a.O., N 25 zu Art. 115).

4. Das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 betraf ausschliess- lich Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, speziell i.S. von Art. 118 Abs. 2 AuG (Urk. 6). Das Ausländergesetz regelt die Ein- und Ausreise, den Auf- enthalt sowie den Familiennachzug von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, zudem die Förderung von deren Integration (Art. 1 AuG). Innerhalb dieses Bereichs betrifft die Strafbestimmung von Art. 118 AuG gemäss dessen Randtitel die Täuschung der Behörden. Schutzobjekte der strafrechtlichen Be- stimmungen des Ausländergesetzes sind demnach allgemein die ausländerrecht- lichen Bestimmungen, Schutzobjekt von Art. 118 Abs. 2 AuG ist innerhalb dieses allgemeinen Bereichs speziell das Vertrauen der Behörden auf die Echtheit eines Eheschlusses. Nicht Schutzobjekt von Art. 118 Abs. 2 AuG ist demnach das Ver- trauen eines (potentiellen) Ehegatten in die Echtheit des Ehewillens seines aus- ländischen Ehegattens. Ebensowenig sind die Vermögensrechte des durch einen ausländischen Ehegatten bloss zur Erwirkung einer Aufenthaltsbewilligung

- 5 - getäuschten Ehegatten, die durch eine Scheinehe beeinträchtigt werden können, Schutzobjekt von Art. 118 Abs. 2 AuG.

5. Der Beschwerdeführer ist kein Träger eines durch die Strafbestimmungen des Ausländergesetzes geschützten Rechtsgutes. Er ist demnach durch die der Beschwerdegegnerin 1 im eingestellten Strafverfahren vorgeworfenen Handlun- gen nicht unmittelbar im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO in seinen Rechten ver- letzt. Er gilt in diesem Strafverfahren nicht als Geschädigter und kann demnach auch nicht als Privatkläger auftreten. Als blosser Anzeigeerstatter ohne Geschä- digtenstellung ist er aber nicht zu einer Beschwerde gegen die Einstellungsverfü- gung legitimiert (Art. 301 Abs. 3 StPO). Eine unmittelbare Betroffenheit durch die Einstellungsverfügung im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO fehlt. Auf seine Beschwerde kann schon deshalb nicht eingetreten werden.

6. Überdies wäre die Beschwerde verspätet, wenn sie nicht bereits an der fehlenden Legitimation des Beschwerdeführers scheiterte. Die Einstellungs- verfügung wurde von der Beschwerdegegnerin 2 als rechtskräftig bezeichnet, nachdem sie von der Leitung der Staatsanwaltschaft genehmigt, der Beschwer- degegnerin 1 und dem Bundesamt für Migration zugestellt und innert 10 Tagen nach diesen Zustellungen keine Beschwerde eingereicht worden war (Urk. 6/31 - 6/33). Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 mit- geteilt, dass er nicht als Privatkläger anerkannt, dass das gegen die Beschwerde- gegnerin 1 angehobene Verfahren wegen Widerhandlung gegen das AuG rechts- kräftig eingestellt worden sei und dass ihm dieser Entscheid wegen seiner fehlen- den Parteistellung nicht zugestellt werde (Urk. 6/34). Hätte der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde führen wollen, hätte er eine solche innert 10 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einreichen müssen (Art. 396 Abs. 1 i.V. mit Art. 384 lit. b StPO). Das Schreiben der Beschwerdegegnerin 2 wurde dem Anwalt des Beschwerdeführers am 11. Dezember 2012 zugestellt (Urk. 6/34, Kopie des Ein- schreibens; Eingangsstempel auf Urk. 3/3, bestätigt durch das Suchergebnis der Aufgabe-Nummer …in track and trace der Post). Eine Beschwerde hätte dem- nach spätestens am Freitag, 21. Dezember 2012, eingereicht werden müssen.

- 6 - Auf die demgegenüber erst am 27. Dezember 2012 eingereichte (Urk. 4) Be- schwerde kann auch aus diesem Grund nicht eingetreten werden.

7. Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdegegnerin 1 ist mangels Aufwendungen im Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zu- zusprechen. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.-- fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.

4. Schriftliche Mitteilung an:

- den Beschwerdeführer, mit Gerichtsurkunde

- die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, per Gerichtsurkunde

- die Staatsanwaltschaft See / Oberland, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 sowie unter Rücksendung der Akten (Urk. 6), gegen Empfangs- bestätigung

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerde-

- 7 - voraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 2. März 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. C. Tschurr