Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Am 5. Mai 2012 kollidierten auf der mit einer Verkehrsregelungs-Anlage (VR-Anlage; Lichtsignal-Anlage) geregelten Kreuzung C._____-Strasse / D._____-Strasse in Zürich (s. Urk. 20/13) der von B._____ (Beschwerdegegnerin
1) gelenkte PW Toyota und der von A._____ (Beschwerdeführer) gelenkte PW Mercedes. Beide Fahrzeugführer erlitten Körperverletzungen. Die Beschwerde- gegnerin 1 stellte am 13. Mai 2012 gegen den Beschwerdeführer einen Strafan- trag wegen fahrlässiger Körperverletzung (Urk. 20/3), der Beschwerdeführer stell- te am 14. Mai 2012 einen Strafantrag gegen die Beschwerdegegnerin 1 wegen fahrlässiger Körperverletzung (Urk. 20/2). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Be- schwerdegegnerin 2) führte gegen beide Fahrzeuglenker eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung etc. Am 19. Dezember 2012 stellte sie das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 ein (Urk. 20/35 = Urk. 3/2) und erhob Anklage gegen den Beschwerdeführer (Urk. 20/37).
E. 2 Am 21. Dezember 2012 und damit fristgerecht reichte der Beschwerde- führer bei der hiesigen Kammer eine Beschwerde gegen die Einstellungsverfü- gung vom 19. Dezember 2012 ein mit dem Antrag, diese Verfügung sei aufzuhe- ben (Urk. 2). Die Beschwerdegegnerin 1 beantragte mit einer Stellungnahme vom
25. Januar 2013, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen (Urk. 7). Die Beschwerdegegnerin 2 beantragte mit einer Vernehm- lassung vom 23. Januar 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Zu den beiden letztgenannten Eingaben reichte der Beschwerdeführer am 18. Februar 2013 eine Replik ein (Urk. 12). Diese wurde den Beschwerdegegnerinnen zur freigestellten Äusserung zugestellt (Urk. 14). Beide verzichteten auf eine Ver- nehmlassung bzw. Stellungnahme dazu (Urk. 17 und 18). Die Sache ist spruch- reif.
E. 3 Die Beschwerdegegnerin 1 verweist in ihrer Stellungnahme im Wesent- lichen darauf, dass gegen den Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zürich Anklage erhoben worden sei. Entweder sei die Beschwerdegegnerin 1 oder der Beschwerdeführer bei Rot über die Kreuzung gefahren. Diese Frage sei Gegen- stand des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Zürich. Sollte sich dabei ergeben, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm behauptet, nicht strafbar sei, könnte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 wieder auf- nehmen. Der Beschwerdeführer sei deshalb in materieller Hinsicht gar nicht beschwert. Auf seine Beschwerde sei demnach nicht einzutreten (Urk. 7).
E. 4 Die Beschwerdegegnerin 2 erklärt in ihrer Vernehmlassung, die Unter- suchung habe ergeben, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 nicht mehr sicher gewesen sei, ob sie noch innerhalb der Gelbphase ihrer Ampel hätte anhalten können. Der Zeuge E._____ habe angegeben, die Beschwerdegegnerin 1 hätte zwar noch anhalten können, es wäre jedoch knapp geworden. Aufgrund dieser Aussagen könne der Beschwerdegegnerin 1 nicht rechtsgenügend nachgewiesen
- 5 - werden, dass sie tatsächlich noch rechtzeitig hätte anhalten können. Deshalb könne ihr Fahrverhalten nicht als grobe Verkehrsregelverletzung gewertet werden (Urk. 9).
E. 5 In seiner Replik hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen Ausführungen in der Beschwerde fest. Zusätzlich machte er geltend, der Zeuge E._____ habe das dritte Fahrzeug hinter der Beschwerdegegnerin 1 gefahren. Die Fahrzeuge vor ihm hätten seine unmittelbare Sicht auf das Fahrzeug der Beschwerdegegnerin 1 verdeckt. Er habe deshalb gar nicht beobachten können, ob diese tatsächlich noch bei Gelb die Kreuzung befahren habe oder nicht. Anhand der Strafakten könne nicht bewiesen werden, wer die Kreuzung tatsäch- lich bei Rot befahren habe. Da die Unschuldsvermutung erst auf Stufe Gericht Anwendung finde, hätte die Beschwerdegegnerin 1 ebenfalls angeklagt werden müssen (Urk. 12).
E. 6 Der Beschwerdeführer stellte einen Strafantrag gegen die Beschwerde- gegnerin 1 und verlangte damit ihre Bestrafung wegen fahrlässiger Körperver- letzung (Urk. 20/2). Er machte geltend, er sei durch den Unfall verletzt worden (Urk. 20/4 S. 3), und erklärte, sich am Strafverfahren als Privatkläger beteiligen zu wollen und finanzielle Ansprüche zu stellen (Urk. 20/22/2). Er ist Partei des Straf- verfahrens gegen die Beschwerdegegnerin 1 (Art. 104 Abs. 1 lit. b, Art. 115 Abs. 2 und Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Durch die angefochtene Verfügung, mit welcher das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 entgegen seinem Strafantrag eingestellt wurde, ist er beschwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung im Sinne von Art. 382 StPO. Die Möglichkeit der Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Ver- fahrens bei Bekanntwerden neuer Beweismittel oder Tatsachen gemäss Art. 323 StPO ändert daran nichts bzw. beeinträchtigt die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers entgegen der Position der Beschwerdegegnerin 1 nicht. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 7 Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staats- anwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Ver- fahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Ein-
- 6 - stellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tat- beteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklage- erhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicher- heit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1247 ff.; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15).
E. 8 Die in der Einstellungsverfügung angeführte Begründung dafür, dass der Beschwerdegegnerin 1 ein regelwidriges Verhalten nicht anklagegenügend nach- gewiesen werden könne (Urk. 3/2 S. 2 Erw. 5; vgl. vorstehend Erw. 1), ist schwer verständlich. Sie scheint die Frage der Regelwidrigkeit des Verhaltens der Beschwerdegegnerin 1 vom Ablauf der Kollision und davon abhängig zu machen, ob der Beschwerdeführer korrekt (bei Grün) oder inkorrekt (bei Rot) in die Kreu- zung gefahren ist. Ob sich die Beschwerdegegnerin 1 regelkonform verhalten hat oder nicht, ist demgegenüber vorab ungeachtet des Verhaltens des Beschwerde- führers und ungeachtet der Folgen ihres Verhaltens einzig aufgrund der von ihr angetroffenen Verkehrssituation und ihres Verhaltens bei Einfahrt in die Kreuzung zu prüfen. Bezüglich strafbaren Verhaltens der Beschwerdegegnerin 1 ist allein relevant und zu prüfen, ob sie vor der Kreuzung hätte anhalten müssen. Daran geht auch die Position der Beschwerdegegnerin 1 vorbei, dass entweder der Beschwerdeführer oder die Beschwerdegegnerin 1 bei Rot auf die Kreuzung
- 7 - gefahren sei, folglich entweder der Beschwerdeführer oder die Beschwerde- gegnerin 1 den Unfall verursacht habe (Urk. 7 S. 2). Demgegenüber ist es möglich, dass sich beide Kollisionsbeteiligte fehl verhalten haben. Auch möglich ist, dass keinem der beiden Kollisionsteilnehmer ein Fehlverhalten nachgewiesen werden kann. Erwiese sich, dass sich der Beschwerdeführer fehl verhalten hatte, indem er bei Rot in die Kreuzung gefahren war, wäre damit noch nicht erstellt, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 nicht fehl verhalten hatte. Ebensowenig wäre bei einem Freispruch des Beschwerdeführers im gegen ihn geführten Straf- verfahren erstellt, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 fehl verhalten hatte. Dies ist unabhängig von einer Strafbarkeit des Beschwerdeführers zu prüfen.
E. 9 In ihrer Vernehmlassung verdeutlichte die Beschwerdegegnerin 2 den Grund für die Einstellung des gegen die Beschwerdegegnerin 1 geführten Ver- fahrens. Sie führt aus, aufgrund des Untersuchungsergebnisses könne der Be- schwerdegegnerin 1 nicht nachgewiesen werden, dass sie (gemeint: beim Wech- sel der für sie geltenden Ampel von Grün auf Gelb) (ohne brüske Bremsung) noch rechtzeitig (vor dem Haltebalken der VR-Anlage) hätte anhalten können (Urk. 9 S. 2). Gegen diese Würdigung wehrt sich denn auch der Beschwerdeführer im Wesentlichen, indem er geltend macht, aus den eigenen Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 wie auch aus den Aussagen des Zeugen E._____ ergebe sich demgegenüber, dass die Beschwerdegegnerin 1 durchaus noch ohne brüske Bremsung hätte anhalten können (weshalb sie sich gemäss BGE 118 IV 68 der groben Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht habe).
E. 10 Aus den Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 und des Zeugen E._____ ergibt sich Folgendes:
E. 10.1 In der polizeilichen Einvernahme vom 10. Mai 2012, der ersten Ein- vernahme, fünf Tage nach dem Unfall, schilderte die Beschwerdegegnerin 1, sie sei von der …brücke herkommend auf dem äusseren linken Fahrstreifen durch die C._____-Strasse Richtung …strasse gefahren. Bei der VR-Anlage der Ver- zweigung C._____-Strasse/D._____-Strasse sei die Ampel grün gewesen. Als sie praktisch bei der VR-Anlage gewesen sei, habe diese auf Gelb geschaltet. Also sei sie zugefahren. Sie sei mit ca. 50 km/h gefahren (Urk. 20/5 S. 1 f., Antwort auf
- 8 - Fragen 5 und 6). In der bezirksanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 20. September 2012 erklärte die Beschwerdegegne- rin 1, als sie auf die Ampel zugefahren sei, habe diese Grün gezeigt, dann aber auf Gelb geschaltet. Sie habe sich entschieden, über die Kreuzung zu fahren (Urk. 20/8 S. 2). Auf die Frage, wie weit weg von der Ampel sie gewesen sei, als diese von Grün auf Gelb geschaltet habe, antwortete sie, nicht so weit. Sie glau- be, relativ kurz davor. Vielleicht ein Auto vorher. Sie wisse aber nicht mehr, ob ein Auto vor ihr gewesen sei. Sie nehme an, sie sei mit 50 km/h gefahren. Die Frage, ob sie noch gesehen habe, dass das Lichtsignal von Gelb auf Rot umschaltete, verneinte sie. Auf die Frage, wie lange die Gelb-Phase gewesen sei, als sie in die Kreuzung gefahren sei, antwortete sie "ein paar Sekunden". Sie habe sich noch überlegt, sie fahre jetzt weiter. Die Frage, ob sie noch hätte anhalten können, ver- neinte sie. Sie glaube nicht. Auf die Nachfrage, ob ja oder nein, antwortete sie "schon" (Urk. 20/8 S. 3). Auf die Frage, wie sie hätte bremsen müssen, um noch vor der Kreuzung anzuhalten, erklärte sie, sie könne es nicht einschätzen. Auf die Frage, aufgrund welcher Überlegungen sie noch in die Kreuzung hineingefahren sei, antwortete sie, weil es gerade gewechselt und sie sich gedacht habe, bei Gelb dürfe sie noch fahren. Ihre Einschätzung sei gewesen, dass es noch "frisch" Gelb gewesen sei. Wenn es "ewig" Gelb gewesen wäre, hätte sie natürlich abge- bremst. Auf die Frage nach dem Unterschied für sie zwischen "frisch" und "ewig" Gelb, erklärte sie, kurz sei ab dem Moment, wenn es von Grün auf Gelb wechsle. 5 Sekunden wären für sie lange bei einem Lichtsignal. Auf die Frage, wie lange das Licht auf Gelb gestanden sei, als sie in die Kreuzung eingefahren sei, antwor- tete sie, sie würde sagen, drei Sekunden (Urk. 20/8 S. 4). Auf die Ergänzungsfra- ge ihres Verteidigers, ob sie stark hätte bremsen müssen, um anhalten zu kön- nen, als das Lichtsignal auf Gelb wechselte, antwortete die Beschwerdegegnerin 1, sie glaube nicht (Urk. 20/8 S. 7).
E. 10.2 Gemäss Polizeirapport vom 18. Mai 2012 erklärte E._____ auf eine polizeiliche telefonische Befragung vom 5. Mai 2012 (also am Abend des Unfalls), er sei hinter der Beschwerdegegnerin 1 auf demselben Fahrstreifen in dieselbe Richtung gefahren. Zwischen ihr und ihm seien noch zwei weitere Fahrzeuge in dieselbe Richtung gefahren. Er habe die Fahrt der Beschwerdegegnerin 1 genau
- 9 - beobachtet. Die VR-Anlage sei auf Grün gestanden. Als sich die Beschwerde- gegnerin 1 unmittelbar vor der VR-Anlage befunden habe, habe diese von Grün auf Gelb umgeschaltet. Die Frau sei zugefahren und bei Gelb über die VR-Anlage gefahren (Urk. 20/1 S. 7). Als Zeuge von der Beschwerdegegnerin 2 befragt, erklärte E._____ auf die Frage, ob er gesehen habe, wie die Ampel gestanden sei, als die Beschwerdegegnerin 1 in die Kreuzung gefahren sei, sie habe von Grün auf Gelb gewechselt (Urk. 20/9 S. 2). Auf die Frage des Verteidigers des Beschwerdeführers 1, wie viele PW sich zwischen ihm und der Beschwerde- gegnerin 1 befunden hätten, antwortete der Zeuge, ein Fahrzeug. Auf Vorhalt des Polizeirapportes, wo er gesagt habe, es seien zwei Autos gewesen, erklärte er, er habe heute in Erinnerung, dass es ein Fahrzeug gewesen sei. Es sei schon länger her. Die Befragung durch die Polizei sei kurz nach dem Unfall gewesen. Wenn er dort gesagt habe, es seien zwei Fahrzeuge gewesen, dann werde es wohl so richtig sein. Auf weitere Fragen: Sie seien alle 30 bis 40 km/h gefahren und hätten alle einen normalen Abstand im flüssigen Verkehr gehabt. Auf die Frage, ob die Beschwerdegegnerin 1 noch hätte anhalten können, als das Licht- signal von Grün auf Gelb gewechselt habe, erklärte der Zeuge, weil sie relativ langsam gefahren seien, hätte sie wohl noch anhalten können; "es wäre aber knapp gewesen" (Urk. 20/9 S. 4).
E. 10.3 Weitere Aussagen oder sonstige Beweismittel zum Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 vor dem Lichtsignal sind in den Akten nicht vorhanden. Insbesondere kann der Beschwerdeführer dazu nichts aus eigener Beobachtung sagen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass weitere Abklärungen zusätzliche sach- dienliche Erkenntnisse bringen könnten. Auch der Beschwerdeführer nennt keine solchen.
E. 10.4 Bei diesem Aktenstand ist der Beschwerdegegnerin 2 dabei bei- zupflichten, dass der Beschwerdegegnerin 1 nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden kann, dass sie ohne brüske Bremsung vor der VR-Anlage bzw. beim ent- sprechenden Haltebalken hätte anhalten können, als die Ampel von Grün auf Gelb wechselte.
- 10 -
a) Die Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 selber erscheinen klar, wo sie ihre Wahrnehmungen schilderte, aber unsicher und teilweise dazu widersprüch- lich, wo sie schätzen und interpretieren musste. Klar schilderte sie ihre Wahr- nehmung, dass das Lichtsignal dann von Grün auf Gelb gewechselt hatte, als sie praktisch bei der Lichtsignal-Anlage angelangt gewesen sei (Urk. 20/5 S. 1 f., 20/8 S. 2 f.). Unklar sind ihre Annahmen der Geschwindigkeit (50 km/h gemäss klarer Aussage in Urk. 20/5 S. 2, Interpretation in Urk. 20/8 S. 3: sie nehme an, 50 km/h; es sei Zone 50 gewesen) und der Zeiten ("ein paar Sekunden" Gelb-Phase, als sie in die Kreuzung gefahren sei [Urk. 20/8 S. 3]; sie würde sagen, drei Sekunden sei das Lichtsignal auf Gelb gestanden, als sie in die Kreuzung eingefahren sei, Urk. 20/8 S. 4), unsicher ihre Interpretation mehrere Monate nach dem Unfall auf die Frage, ob sie stark hätte bremsen müssen, um anhalten zu können, als das Lichtsignal auf Gelb wechselte ("ich glaube nicht"; Urk. 20/8 S. 7). Zu einem widersprüchlichen Ergebnis führen ihre Aussagen, dass das Lichtsignal von Grün auf Gelb wechselte, als sie praktisch bei der Lichtsignalanlage angelangt war, und dass das Lichtsignal etwa drei Sekunden auf Gelb gestanden habe, als sie in die Kreuzung eingefahren sei: Bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h wäre die Beschwerdegegnerin 1 noch gut 40 m von der Lichtsignalanlage entfernt ge- wesen, als das Lichtsignal von Grün auf Gelb gewechselt hatte, wenn sie bei Gelb etwa drei Sekunden bis zur Kreuzung gefahren wäre. Diese Entfernung wäre nicht mit ihrer Aussage in Einklang zu bringen, beim Wechsel von Grün auf Gelb praktisch beim Lichtsignal gewesen zu sein. Ebenso in Widerspruch zu dieser Aussage steht die unsichere Aussage, sie glaube nicht, dass sie stark hätte bremsen müssen, als das Lichtsignal von Gelb auf Grün wechselte, um noch beim Lichtsignal anhalten zu können.
b) Mit der eigenen Wahrnehmung der Beschwerdegegnerin 1, praktisch beim Lichtsignal angelangt gewesen zu sein, als dieses von Grün auf Gelb geschaltet hatte, stimmen die Aussagen von E._____ überein, das Lichtsignal ha- be von Grün auf Gelb umgeschaltet, als die Beschwerdegegnerin 1 sich unmittelbar vor dem Lichtsignal befunden habe (Urk. 20/1 S. 7, Urk. 20/9 S. 2). Dafür, dass E._____ entgegen seiner Zeugenaussage, er habe die Fahrt der Beschwerdegegnerin 1 genau beobachtet (Urk. 20/1 S. 7), und entgegen seinen
- 11 - Schilderungen in seiner Zeugeneinvernahme (Urk. 20/9) gar nicht habe beobach- ten können, ob die Beschwerdegegnerin 1 noch bei Gelb die Kreuzung befahren habe oder nicht, weil noch ein oder zwei Autos zwischen ihm und ihr gefahren seien, wie der Beschwerdeführer erstmals in seiner Replik behauptet (Urk. 12 S. 3 Ziff. 2.1b), besteht kein Anhaltspunkt. Im Gegenteil. Die von der Beschwerde- gegnerin 1 und E._____ befahrene Fahrspur macht beim Lichtsignal eine Links- kurve (Urk. 20/13), sodass ohne Weiteres davon auszugehen ist, der Zeuge habe das gesehen, was er geschildert hat. Hingegen stimmt eine Annahme des Beschwerdeführers mit den Aussagen des Zeugen und der Beschwerdegegnerin 1 überein, sie sei praktisch beim Lichtsignal gewesen, als dieses von Grün auf Gelb umgeschaltet habe: Der Zeuge E._____ dachte (ohne dies mit Sicherheit sagen zu können), er selber sei 30 bis 50 Meter vom Haltebalken beim Lichtsignal entfernt gewesen, als dieses von Grün auf Gelb gewechselt habe (Urk. 20/9 S. 4). Nach der Annahme des Beschwerdeführers bestand zwischen dem Fahrzeug der Beschwerdegegnerin 1 und demjenigen des Zeugen E._____ ein Abstand von ca. 50 Metern (Urk. 12 S. 3 Ziff. 2.1.b). Befand sich das Fahrzeug des Zeugen E._____ ca. 50 Meter vom Haltebalken beim Lichtsignal entfernt, als dieses von Grün auf Gelb wechselte, und befand sich ein Abstand von ca. 50 Meter zur Be- schwerdegegnerin 1 (nach vorne), folgt auch daraus, dass diese praktisch beim Lichtsignal war, als dieses von Grün auf Gelb wechselte. Die vom Beschwerde- führer eingereichten Anhaltewegberechnungen (Urk. 3/3/1 und 3/3/2) gehen da- ran vorbei. Sie beziehen sich auf die durch die Aussagen von E._____ widerlegte Annahme, dass die Lichtsignalanlage bereits drei Sekunden Gelb geleuchtet hat- te, als die Beschwerdegegnerin 1 den Haltebalken bei der Lichtsignalanlage pas- sierte (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 5.1 und 5.2).
c) Zusammenfassend kann bei diesem Untersuchungsergebnis nicht zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 1 davon ausgegangen werden, sie sei beim Wechsel des Lichtsignals von Grün auf Gelb noch so weit von diesem entfernt gewesen, dass sie ohne brüske Bremsung davor hätte anhalten können. Ihre klare Aussage über ihre eigene Wahrnehmung, wonach sie praktisch beim Licht- signal angelangt war, als dieses von Grün auf Gelb schaltete, wird durch die Aus- sagen des Zeugen E._____ bestätigt. War das so, war es ihr nicht mehr möglich,
- 12 - ohne brüske Bremsung anzuhalten. Auf ihre dazu im Widerspruch stehenden un- sicheren Schätzungen und Interpretationen mehr als vier Monate nach dem Un- fall, dahingehend sie sei noch drei Sekunden von der Lichtsignal-Anlage entfernt gewesen, als diese von Grün auf Gelb schaltete, und sie hätte glaublich ohne starkes Bremsen anhalten können, kann im Gegensatz zu den diesbezüglichen Betonungen des Beschwerdeführers im Strafverfahren gegen die Beschwerde- gegnerin 1 nicht zu ihrem Nachteil abgestellt werden. Aus der ebenfalls vom Be- schwerdeführer betonten Aussage des Zeugen E._____, die Beschwerdegegnerin 1 hätte wohl noch anhalten können, dass es aber knapp gewesen wäre, kann nicht geschlossen werden, die Beschwerdegegnerin 1 hätte ohne brüske Brem- sung anhalten können, sondern eher im Gegenteil, dass sie stark hätte bremsen müssen, um noch (knapp) anhalten zu können. Nicht ersichtlich (und auch nicht geltend gemacht) ist, dass mit weiteren Untersuchungen weitere Erkenntnisse über das Verhalten der Beschwerdegegne- rin 1 erhältlich wären. Ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 lässt sich damit tatsächlich nicht nachweisen. Bei einer Anklage wäre deshalb mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen. Die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschwerdegegnerin 1 ist deshalb nicht zu beanstan- den, sondern erfolgte zu Recht. Die Beschwerde ist abzuweisen. III.
Dispositiv
- Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichts- gebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen.
- Ferner ist der Beschwerdeführer zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin 1 für die anwaltlichen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Prozess- entschädigung von Fr. 500.--, zuzüglich 8 % MwSt, zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 432 Abs. 1 StPO). - 13 - Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
- Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 540.-- zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Vertreter der Beschwerdegegnerin 1, zweifach, für sich und die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsbestätigung)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 14 - Zürich, 18. März 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. C. Tschurr
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE120306-O/U/BUT Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic.iur. K. Balmer und der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. C. Tschurr Beschluss vom 18. März 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerinnen 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Einstellung der Untersuchung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl vom 19. Dezember 2012, F-1/2012/3504
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 5. Mai 2012 kollidierten auf der mit einer Verkehrsregelungs-Anlage (VR-Anlage; Lichtsignal-Anlage) geregelten Kreuzung C._____-Strasse / D._____-Strasse in Zürich (s. Urk. 20/13) der von B._____ (Beschwerdegegnerin
1) gelenkte PW Toyota und der von A._____ (Beschwerdeführer) gelenkte PW Mercedes. Beide Fahrzeugführer erlitten Körperverletzungen. Die Beschwerde- gegnerin 1 stellte am 13. Mai 2012 gegen den Beschwerdeführer einen Strafan- trag wegen fahrlässiger Körperverletzung (Urk. 20/3), der Beschwerdeführer stell- te am 14. Mai 2012 einen Strafantrag gegen die Beschwerdegegnerin 1 wegen fahrlässiger Körperverletzung (Urk. 20/2). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Be- schwerdegegnerin 2) führte gegen beide Fahrzeuglenker eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung etc. Am 19. Dezember 2012 stellte sie das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 ein (Urk. 20/35 = Urk. 3/2) und erhob Anklage gegen den Beschwerdeführer (Urk. 20/37).
2. Am 21. Dezember 2012 und damit fristgerecht reichte der Beschwerde- führer bei der hiesigen Kammer eine Beschwerde gegen die Einstellungsverfü- gung vom 19. Dezember 2012 ein mit dem Antrag, diese Verfügung sei aufzuhe- ben (Urk. 2). Die Beschwerdegegnerin 1 beantragte mit einer Stellungnahme vom
25. Januar 2013, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen (Urk. 7). Die Beschwerdegegnerin 2 beantragte mit einer Vernehm- lassung vom 23. Januar 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Zu den beiden letztgenannten Eingaben reichte der Beschwerdeführer am 18. Februar 2013 eine Replik ein (Urk. 12). Diese wurde den Beschwerdegegnerinnen zur freigestellten Äusserung zugestellt (Urk. 14). Beide verzichteten auf eine Ver- nehmlassung bzw. Stellungnahme dazu (Urk. 17 und 18). Die Sache ist spruch- reif.
3. Wegen Ferienabwesenheit eines Richters ergeht der Entscheid nicht in der angekündigten Besetzung.
- 3 - II.
1. Die Beschwerdegegnerin 2 hielt in der angefochtenen Einstellungsverfü- gung fest, der Beschwerdeführer habe während der gesamten Untersuchung angegeben, dass er mit seinem Fahrzeug beim Haltebalken gestanden und losgefahren sei, als die Ampelanlage für ihn auf Grün umgeschaltet habe. Die Beschwerdegegnerin 1 habe angegeben, dass sie noch bei Gelb in die Kreuzung gefahren sei. Die Ampelanlage habe bereits seit einigen Sekunden Gelb an- gezeigt. Sie sei mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h in die Kreuzung gefah- ren. Sie könne nicht mehr genau sagen, ob sie noch hätte anhalten können. Ein bis zwei Fahrzeuge hinter der Beschwerdegegnerin 1 sei der Fahrzeuglenker E._____ gefahren. Dieser habe als Zeuge angegeben, die Beschwerdegegnerin 1 sei bei Gelb in die Kreuzung gefahren. Aufgrund der relativ geringen Geschwin- digkeit von ca. 30 bis 40 km/h hätte die Beschwerdegegnerin 1 laut Angabe die- ses Zeugen noch anhalten können, doch wäre es knapp geworden. Die Be- schwerdegegnerin 2 erwog (zur schwer verständlichen Formulierung vgl. nachfol- gend Erw. 8), gemäss einem Amtsbericht der Stadtpolizei Zürich wäre es, wenn der Beschwerdeführer - wie von ihm angegeben - bei Grün losgefahren wäre und unter der Annahme, dass die Beschwerdegegnerin 1 in der Umschaltphase Gelb/Rot in die Kreuzung gefahren sei, zu einer Kollision gekommen, wenn die Beschwerdegegnerin 1 eine Geschwindigkeit von weniger als ca. 22 km/h gefah- ren wäre. Da jedoch eine solche Geschwindigkeit weder von ihr noch vom Zeu- gen angegeben werde und der Zeuge bestätigt habe, dass die Beschwerdegeg- nerin 1 nicht bei Rot in die Kreuzung gefahren sei, könne ihr ein regelwidriges Verhalten nicht anklagegenügend nachgewiesen werden (Urk. 3/2).
2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerde- gegnerin 1 habe in der Konfrontationseinvernahme vom 20. September 2012 angegeben, dass das Licht der Verkehrsanlage bereits drei Sekunden Gelb auf- geleuchtet habe, als sie in die Kreuzung gefahren sei. Auf Ergänzungsfrage ihres eigenen Verteidigers, ob sie stark hätte bremsen müssen, um noch vor dem Haltebalken anhalten zu können, habe sie gesagt, sie glaube nicht. Der Zeuge E._____ habe ausgesagt, er sei im zweiten Fahrzeug hinter der Beschwerdegeg-
- 4 - nerin 1 gefahren. Alle seien mit lediglich 30 bis 40 km/h unterwegs gewesen. Als das Lichtsignal von Grün auf "Orange" gewechselt habe, sei er noch bis 50 Meter vom Lichtsignal entfernt gewesen (verschiedentlich wurde von Orange mit der Meinung des gelben Lichts in der Phase zwischen Grün und Rot gesprochen. Im Folgenden wird nur noch die Bezeichnung Gelb verwendet, auch wenn die Per- sonen Orange sagten). Er habe normal anhalten können. Gemäss Aussage die- ses Zeugen - so der Beschwerdeführer - hätte auch die Beschwerdegegnerin 1 noch anhalten können. Damit sei erstellt, dass die Beschwerdegegnerin 1 noch vor dem Haltebalken ohne brüskes Bremsen hätte anhalten können. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (der Beschwerdeführer zitiert BGE 118 IV
84) handle rücksichtslos und grobfahrlässig im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wer auf eine Kreuzung mit Lichtsignalanlage zufahre und trotz ausreichender Möglich- keit, während der Gelbphase anzuhalten, mit unverminderter Geschwindigkeit weiterfahre. Das habe die Beschwerdegegnerin 1 nachweislich getan. Im Gegen- satz zur angefochtenen Einstellungsverfügung, die zu diesem Zweck aufzuheben sei, sei die Beschwerdegegnerin 1 dafür zu bestrafen (Urk. 2).
3. Die Beschwerdegegnerin 1 verweist in ihrer Stellungnahme im Wesent- lichen darauf, dass gegen den Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zürich Anklage erhoben worden sei. Entweder sei die Beschwerdegegnerin 1 oder der Beschwerdeführer bei Rot über die Kreuzung gefahren. Diese Frage sei Gegen- stand des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Zürich. Sollte sich dabei ergeben, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm behauptet, nicht strafbar sei, könnte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 wieder auf- nehmen. Der Beschwerdeführer sei deshalb in materieller Hinsicht gar nicht beschwert. Auf seine Beschwerde sei demnach nicht einzutreten (Urk. 7).
4. Die Beschwerdegegnerin 2 erklärt in ihrer Vernehmlassung, die Unter- suchung habe ergeben, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 nicht mehr sicher gewesen sei, ob sie noch innerhalb der Gelbphase ihrer Ampel hätte anhalten können. Der Zeuge E._____ habe angegeben, die Beschwerdegegnerin 1 hätte zwar noch anhalten können, es wäre jedoch knapp geworden. Aufgrund dieser Aussagen könne der Beschwerdegegnerin 1 nicht rechtsgenügend nachgewiesen
- 5 - werden, dass sie tatsächlich noch rechtzeitig hätte anhalten können. Deshalb könne ihr Fahrverhalten nicht als grobe Verkehrsregelverletzung gewertet werden (Urk. 9).
5. In seiner Replik hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen Ausführungen in der Beschwerde fest. Zusätzlich machte er geltend, der Zeuge E._____ habe das dritte Fahrzeug hinter der Beschwerdegegnerin 1 gefahren. Die Fahrzeuge vor ihm hätten seine unmittelbare Sicht auf das Fahrzeug der Beschwerdegegnerin 1 verdeckt. Er habe deshalb gar nicht beobachten können, ob diese tatsächlich noch bei Gelb die Kreuzung befahren habe oder nicht. Anhand der Strafakten könne nicht bewiesen werden, wer die Kreuzung tatsäch- lich bei Rot befahren habe. Da die Unschuldsvermutung erst auf Stufe Gericht Anwendung finde, hätte die Beschwerdegegnerin 1 ebenfalls angeklagt werden müssen (Urk. 12).
6. Der Beschwerdeführer stellte einen Strafantrag gegen die Beschwerde- gegnerin 1 und verlangte damit ihre Bestrafung wegen fahrlässiger Körperver- letzung (Urk. 20/2). Er machte geltend, er sei durch den Unfall verletzt worden (Urk. 20/4 S. 3), und erklärte, sich am Strafverfahren als Privatkläger beteiligen zu wollen und finanzielle Ansprüche zu stellen (Urk. 20/22/2). Er ist Partei des Straf- verfahrens gegen die Beschwerdegegnerin 1 (Art. 104 Abs. 1 lit. b, Art. 115 Abs. 2 und Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Durch die angefochtene Verfügung, mit welcher das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 entgegen seinem Strafantrag eingestellt wurde, ist er beschwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung im Sinne von Art. 382 StPO. Die Möglichkeit der Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Ver- fahrens bei Bekanntwerden neuer Beweismittel oder Tatsachen gemäss Art. 323 StPO ändert daran nichts bzw. beeinträchtigt die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers entgegen der Position der Beschwerdegegnerin 1 nicht. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
7. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staats- anwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Ver- fahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Ein-
- 6 - stellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tat- beteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklage- erhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicher- heit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1247 ff.; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15).
8. Die in der Einstellungsverfügung angeführte Begründung dafür, dass der Beschwerdegegnerin 1 ein regelwidriges Verhalten nicht anklagegenügend nach- gewiesen werden könne (Urk. 3/2 S. 2 Erw. 5; vgl. vorstehend Erw. 1), ist schwer verständlich. Sie scheint die Frage der Regelwidrigkeit des Verhaltens der Beschwerdegegnerin 1 vom Ablauf der Kollision und davon abhängig zu machen, ob der Beschwerdeführer korrekt (bei Grün) oder inkorrekt (bei Rot) in die Kreu- zung gefahren ist. Ob sich die Beschwerdegegnerin 1 regelkonform verhalten hat oder nicht, ist demgegenüber vorab ungeachtet des Verhaltens des Beschwerde- führers und ungeachtet der Folgen ihres Verhaltens einzig aufgrund der von ihr angetroffenen Verkehrssituation und ihres Verhaltens bei Einfahrt in die Kreuzung zu prüfen. Bezüglich strafbaren Verhaltens der Beschwerdegegnerin 1 ist allein relevant und zu prüfen, ob sie vor der Kreuzung hätte anhalten müssen. Daran geht auch die Position der Beschwerdegegnerin 1 vorbei, dass entweder der Beschwerdeführer oder die Beschwerdegegnerin 1 bei Rot auf die Kreuzung
- 7 - gefahren sei, folglich entweder der Beschwerdeführer oder die Beschwerde- gegnerin 1 den Unfall verursacht habe (Urk. 7 S. 2). Demgegenüber ist es möglich, dass sich beide Kollisionsbeteiligte fehl verhalten haben. Auch möglich ist, dass keinem der beiden Kollisionsteilnehmer ein Fehlverhalten nachgewiesen werden kann. Erwiese sich, dass sich der Beschwerdeführer fehl verhalten hatte, indem er bei Rot in die Kreuzung gefahren war, wäre damit noch nicht erstellt, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 nicht fehl verhalten hatte. Ebensowenig wäre bei einem Freispruch des Beschwerdeführers im gegen ihn geführten Straf- verfahren erstellt, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 fehl verhalten hatte. Dies ist unabhängig von einer Strafbarkeit des Beschwerdeführers zu prüfen.
9. In ihrer Vernehmlassung verdeutlichte die Beschwerdegegnerin 2 den Grund für die Einstellung des gegen die Beschwerdegegnerin 1 geführten Ver- fahrens. Sie führt aus, aufgrund des Untersuchungsergebnisses könne der Be- schwerdegegnerin 1 nicht nachgewiesen werden, dass sie (gemeint: beim Wech- sel der für sie geltenden Ampel von Grün auf Gelb) (ohne brüske Bremsung) noch rechtzeitig (vor dem Haltebalken der VR-Anlage) hätte anhalten können (Urk. 9 S. 2). Gegen diese Würdigung wehrt sich denn auch der Beschwerdeführer im Wesentlichen, indem er geltend macht, aus den eigenen Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 wie auch aus den Aussagen des Zeugen E._____ ergebe sich demgegenüber, dass die Beschwerdegegnerin 1 durchaus noch ohne brüske Bremsung hätte anhalten können (weshalb sie sich gemäss BGE 118 IV 68 der groben Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht habe).
10. Aus den Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 und des Zeugen E._____ ergibt sich Folgendes: 10.1. In der polizeilichen Einvernahme vom 10. Mai 2012, der ersten Ein- vernahme, fünf Tage nach dem Unfall, schilderte die Beschwerdegegnerin 1, sie sei von der …brücke herkommend auf dem äusseren linken Fahrstreifen durch die C._____-Strasse Richtung …strasse gefahren. Bei der VR-Anlage der Ver- zweigung C._____-Strasse/D._____-Strasse sei die Ampel grün gewesen. Als sie praktisch bei der VR-Anlage gewesen sei, habe diese auf Gelb geschaltet. Also sei sie zugefahren. Sie sei mit ca. 50 km/h gefahren (Urk. 20/5 S. 1 f., Antwort auf
- 8 - Fragen 5 und 6). In der bezirksanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 20. September 2012 erklärte die Beschwerdegegne- rin 1, als sie auf die Ampel zugefahren sei, habe diese Grün gezeigt, dann aber auf Gelb geschaltet. Sie habe sich entschieden, über die Kreuzung zu fahren (Urk. 20/8 S. 2). Auf die Frage, wie weit weg von der Ampel sie gewesen sei, als diese von Grün auf Gelb geschaltet habe, antwortete sie, nicht so weit. Sie glau- be, relativ kurz davor. Vielleicht ein Auto vorher. Sie wisse aber nicht mehr, ob ein Auto vor ihr gewesen sei. Sie nehme an, sie sei mit 50 km/h gefahren. Die Frage, ob sie noch gesehen habe, dass das Lichtsignal von Gelb auf Rot umschaltete, verneinte sie. Auf die Frage, wie lange die Gelb-Phase gewesen sei, als sie in die Kreuzung gefahren sei, antwortete sie "ein paar Sekunden". Sie habe sich noch überlegt, sie fahre jetzt weiter. Die Frage, ob sie noch hätte anhalten können, ver- neinte sie. Sie glaube nicht. Auf die Nachfrage, ob ja oder nein, antwortete sie "schon" (Urk. 20/8 S. 3). Auf die Frage, wie sie hätte bremsen müssen, um noch vor der Kreuzung anzuhalten, erklärte sie, sie könne es nicht einschätzen. Auf die Frage, aufgrund welcher Überlegungen sie noch in die Kreuzung hineingefahren sei, antwortete sie, weil es gerade gewechselt und sie sich gedacht habe, bei Gelb dürfe sie noch fahren. Ihre Einschätzung sei gewesen, dass es noch "frisch" Gelb gewesen sei. Wenn es "ewig" Gelb gewesen wäre, hätte sie natürlich abge- bremst. Auf die Frage nach dem Unterschied für sie zwischen "frisch" und "ewig" Gelb, erklärte sie, kurz sei ab dem Moment, wenn es von Grün auf Gelb wechsle. 5 Sekunden wären für sie lange bei einem Lichtsignal. Auf die Frage, wie lange das Licht auf Gelb gestanden sei, als sie in die Kreuzung eingefahren sei, antwor- tete sie, sie würde sagen, drei Sekunden (Urk. 20/8 S. 4). Auf die Ergänzungsfra- ge ihres Verteidigers, ob sie stark hätte bremsen müssen, um anhalten zu kön- nen, als das Lichtsignal auf Gelb wechselte, antwortete die Beschwerdegegnerin 1, sie glaube nicht (Urk. 20/8 S. 7). 10.2. Gemäss Polizeirapport vom 18. Mai 2012 erklärte E._____ auf eine polizeiliche telefonische Befragung vom 5. Mai 2012 (also am Abend des Unfalls), er sei hinter der Beschwerdegegnerin 1 auf demselben Fahrstreifen in dieselbe Richtung gefahren. Zwischen ihr und ihm seien noch zwei weitere Fahrzeuge in dieselbe Richtung gefahren. Er habe die Fahrt der Beschwerdegegnerin 1 genau
- 9 - beobachtet. Die VR-Anlage sei auf Grün gestanden. Als sich die Beschwerde- gegnerin 1 unmittelbar vor der VR-Anlage befunden habe, habe diese von Grün auf Gelb umgeschaltet. Die Frau sei zugefahren und bei Gelb über die VR-Anlage gefahren (Urk. 20/1 S. 7). Als Zeuge von der Beschwerdegegnerin 2 befragt, erklärte E._____ auf die Frage, ob er gesehen habe, wie die Ampel gestanden sei, als die Beschwerdegegnerin 1 in die Kreuzung gefahren sei, sie habe von Grün auf Gelb gewechselt (Urk. 20/9 S. 2). Auf die Frage des Verteidigers des Beschwerdeführers 1, wie viele PW sich zwischen ihm und der Beschwerde- gegnerin 1 befunden hätten, antwortete der Zeuge, ein Fahrzeug. Auf Vorhalt des Polizeirapportes, wo er gesagt habe, es seien zwei Autos gewesen, erklärte er, er habe heute in Erinnerung, dass es ein Fahrzeug gewesen sei. Es sei schon länger her. Die Befragung durch die Polizei sei kurz nach dem Unfall gewesen. Wenn er dort gesagt habe, es seien zwei Fahrzeuge gewesen, dann werde es wohl so richtig sein. Auf weitere Fragen: Sie seien alle 30 bis 40 km/h gefahren und hätten alle einen normalen Abstand im flüssigen Verkehr gehabt. Auf die Frage, ob die Beschwerdegegnerin 1 noch hätte anhalten können, als das Licht- signal von Grün auf Gelb gewechselt habe, erklärte der Zeuge, weil sie relativ langsam gefahren seien, hätte sie wohl noch anhalten können; "es wäre aber knapp gewesen" (Urk. 20/9 S. 4). 10.3. Weitere Aussagen oder sonstige Beweismittel zum Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 vor dem Lichtsignal sind in den Akten nicht vorhanden. Insbesondere kann der Beschwerdeführer dazu nichts aus eigener Beobachtung sagen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass weitere Abklärungen zusätzliche sach- dienliche Erkenntnisse bringen könnten. Auch der Beschwerdeführer nennt keine solchen. 10.4. Bei diesem Aktenstand ist der Beschwerdegegnerin 2 dabei bei- zupflichten, dass der Beschwerdegegnerin 1 nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden kann, dass sie ohne brüske Bremsung vor der VR-Anlage bzw. beim ent- sprechenden Haltebalken hätte anhalten können, als die Ampel von Grün auf Gelb wechselte.
- 10 -
a) Die Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 selber erscheinen klar, wo sie ihre Wahrnehmungen schilderte, aber unsicher und teilweise dazu widersprüch- lich, wo sie schätzen und interpretieren musste. Klar schilderte sie ihre Wahr- nehmung, dass das Lichtsignal dann von Grün auf Gelb gewechselt hatte, als sie praktisch bei der Lichtsignal-Anlage angelangt gewesen sei (Urk. 20/5 S. 1 f., 20/8 S. 2 f.). Unklar sind ihre Annahmen der Geschwindigkeit (50 km/h gemäss klarer Aussage in Urk. 20/5 S. 2, Interpretation in Urk. 20/8 S. 3: sie nehme an, 50 km/h; es sei Zone 50 gewesen) und der Zeiten ("ein paar Sekunden" Gelb-Phase, als sie in die Kreuzung gefahren sei [Urk. 20/8 S. 3]; sie würde sagen, drei Sekunden sei das Lichtsignal auf Gelb gestanden, als sie in die Kreuzung eingefahren sei, Urk. 20/8 S. 4), unsicher ihre Interpretation mehrere Monate nach dem Unfall auf die Frage, ob sie stark hätte bremsen müssen, um anhalten zu können, als das Lichtsignal auf Gelb wechselte ("ich glaube nicht"; Urk. 20/8 S. 7). Zu einem widersprüchlichen Ergebnis führen ihre Aussagen, dass das Lichtsignal von Grün auf Gelb wechselte, als sie praktisch bei der Lichtsignalanlage angelangt war, und dass das Lichtsignal etwa drei Sekunden auf Gelb gestanden habe, als sie in die Kreuzung eingefahren sei: Bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h wäre die Beschwerdegegnerin 1 noch gut 40 m von der Lichtsignalanlage entfernt ge- wesen, als das Lichtsignal von Grün auf Gelb gewechselt hatte, wenn sie bei Gelb etwa drei Sekunden bis zur Kreuzung gefahren wäre. Diese Entfernung wäre nicht mit ihrer Aussage in Einklang zu bringen, beim Wechsel von Grün auf Gelb praktisch beim Lichtsignal gewesen zu sein. Ebenso in Widerspruch zu dieser Aussage steht die unsichere Aussage, sie glaube nicht, dass sie stark hätte bremsen müssen, als das Lichtsignal von Gelb auf Grün wechselte, um noch beim Lichtsignal anhalten zu können.
b) Mit der eigenen Wahrnehmung der Beschwerdegegnerin 1, praktisch beim Lichtsignal angelangt gewesen zu sein, als dieses von Grün auf Gelb geschaltet hatte, stimmen die Aussagen von E._____ überein, das Lichtsignal ha- be von Grün auf Gelb umgeschaltet, als die Beschwerdegegnerin 1 sich unmittelbar vor dem Lichtsignal befunden habe (Urk. 20/1 S. 7, Urk. 20/9 S. 2). Dafür, dass E._____ entgegen seiner Zeugenaussage, er habe die Fahrt der Beschwerdegegnerin 1 genau beobachtet (Urk. 20/1 S. 7), und entgegen seinen
- 11 - Schilderungen in seiner Zeugeneinvernahme (Urk. 20/9) gar nicht habe beobach- ten können, ob die Beschwerdegegnerin 1 noch bei Gelb die Kreuzung befahren habe oder nicht, weil noch ein oder zwei Autos zwischen ihm und ihr gefahren seien, wie der Beschwerdeführer erstmals in seiner Replik behauptet (Urk. 12 S. 3 Ziff. 2.1b), besteht kein Anhaltspunkt. Im Gegenteil. Die von der Beschwerde- gegnerin 1 und E._____ befahrene Fahrspur macht beim Lichtsignal eine Links- kurve (Urk. 20/13), sodass ohne Weiteres davon auszugehen ist, der Zeuge habe das gesehen, was er geschildert hat. Hingegen stimmt eine Annahme des Beschwerdeführers mit den Aussagen des Zeugen und der Beschwerdegegnerin 1 überein, sie sei praktisch beim Lichtsignal gewesen, als dieses von Grün auf Gelb umgeschaltet habe: Der Zeuge E._____ dachte (ohne dies mit Sicherheit sagen zu können), er selber sei 30 bis 50 Meter vom Haltebalken beim Lichtsignal entfernt gewesen, als dieses von Grün auf Gelb gewechselt habe (Urk. 20/9 S. 4). Nach der Annahme des Beschwerdeführers bestand zwischen dem Fahrzeug der Beschwerdegegnerin 1 und demjenigen des Zeugen E._____ ein Abstand von ca. 50 Metern (Urk. 12 S. 3 Ziff. 2.1.b). Befand sich das Fahrzeug des Zeugen E._____ ca. 50 Meter vom Haltebalken beim Lichtsignal entfernt, als dieses von Grün auf Gelb wechselte, und befand sich ein Abstand von ca. 50 Meter zur Be- schwerdegegnerin 1 (nach vorne), folgt auch daraus, dass diese praktisch beim Lichtsignal war, als dieses von Grün auf Gelb wechselte. Die vom Beschwerde- führer eingereichten Anhaltewegberechnungen (Urk. 3/3/1 und 3/3/2) gehen da- ran vorbei. Sie beziehen sich auf die durch die Aussagen von E._____ widerlegte Annahme, dass die Lichtsignalanlage bereits drei Sekunden Gelb geleuchtet hat- te, als die Beschwerdegegnerin 1 den Haltebalken bei der Lichtsignalanlage pas- sierte (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 5.1 und 5.2).
c) Zusammenfassend kann bei diesem Untersuchungsergebnis nicht zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 1 davon ausgegangen werden, sie sei beim Wechsel des Lichtsignals von Grün auf Gelb noch so weit von diesem entfernt gewesen, dass sie ohne brüske Bremsung davor hätte anhalten können. Ihre klare Aussage über ihre eigene Wahrnehmung, wonach sie praktisch beim Licht- signal angelangt war, als dieses von Grün auf Gelb schaltete, wird durch die Aus- sagen des Zeugen E._____ bestätigt. War das so, war es ihr nicht mehr möglich,
- 12 - ohne brüske Bremsung anzuhalten. Auf ihre dazu im Widerspruch stehenden un- sicheren Schätzungen und Interpretationen mehr als vier Monate nach dem Un- fall, dahingehend sie sei noch drei Sekunden von der Lichtsignal-Anlage entfernt gewesen, als diese von Grün auf Gelb schaltete, und sie hätte glaublich ohne starkes Bremsen anhalten können, kann im Gegensatz zu den diesbezüglichen Betonungen des Beschwerdeführers im Strafverfahren gegen die Beschwerde- gegnerin 1 nicht zu ihrem Nachteil abgestellt werden. Aus der ebenfalls vom Be- schwerdeführer betonten Aussage des Zeugen E._____, die Beschwerdegegnerin 1 hätte wohl noch anhalten können, dass es aber knapp gewesen wäre, kann nicht geschlossen werden, die Beschwerdegegnerin 1 hätte ohne brüske Brem- sung anhalten können, sondern eher im Gegenteil, dass sie stark hätte bremsen müssen, um noch (knapp) anhalten zu können. Nicht ersichtlich (und auch nicht geltend gemacht) ist, dass mit weiteren Untersuchungen weitere Erkenntnisse über das Verhalten der Beschwerdegegne- rin 1 erhältlich wären. Ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 lässt sich damit tatsächlich nicht nachweisen. Bei einer Anklage wäre deshalb mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen. Die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschwerdegegnerin 1 ist deshalb nicht zu beanstan- den, sondern erfolgte zu Recht. Die Beschwerde ist abzuweisen. III.
1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichts- gebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen.
2. Ferner ist der Beschwerdeführer zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin 1 für die anwaltlichen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Prozess- entschädigung von Fr. 500.--, zuzüglich 8 % MwSt, zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 432 Abs. 1 StPO).
- 13 - Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 540.-- zu bezahlen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Vertreter der Beschwerdegegnerin 1, zweifach, für sich und die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsbestätigung)
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 14 - Zürich, 18. März 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. C. Tschurr