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UE120292

Einstellung einer Strafuntersuchung

Zürich OG · 2013-04-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz führte eine Strafuntersuchung gegen B._____ wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind. Ihm wurde vorge- worfen, die Handlungen zum Nachteil seiner Tochter, A._____ (geb. tt.mm.2006), im Zeitraum von Juli 2009 bis Juli 2010 begangen zu haben. Die Staatsanwalt- schaft stellte das Verfahren am 2. März 2011 ein.

E. 2 Am 1. September 2011 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz erneut ein Strafverfahren gegen B._____ wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind. Er soll die Handlungen zum Nachteil seiner Tochter im Zeitraum von August 2009 bis zum 18. Mai 2011 begangen haben.

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog (Urk. 3), der Beschwerdegegner 1 habe seit der Einstellung der ersten Strafuntersuchung sein Besuchsrecht mit der Be- schwerdeführerin stets in Begleitung ausgeübt. Die Vorwürfe gegen ihn stützten sich einzig auf die Aussagen der Beschwerdeführerin vom 14. März 2012. Diese seien zu widersprüchlich und diffus, um als Grundlage für eine Anklage zu dienen. Gemäss dem Bericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes des Kan- tons Schwyz vom 13. März 2012 seien keine Hinweise auf einen sexuellen Miss- brauch bei der Beschwerdeführerin festgestellt worden.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend (Urk. 2 und Urk. 19), in der Einver- nahme vom 24. Oktober 2011 habe der Beschwerdegegner 1 ausgesagt, dass im April und Mai 2011 etwa sieben Besuche ohne Begleitung stattgefunden hätten. In der Einstellungsverfügung sei der Bericht des Kinder- und Jugendpsychologi- schen Dienstes vom 13. März 2012 unvollständig wiedergegeben. Dort stehe zwar, dass es keine Hinweise auf einen sexuellen Missbrauch gebe. Es stehe aber auch, in der Umkehrung bedeute dies nicht, dass ein solcher ausgeschlos- sen werden könne. Unzutreffend sei, dass sich die Vorwürfe einzig auf die Aus- sagen der Beschwerdeführerin stützen würden. Diese habe mehrmals gegenüber ihrer Mutter und einmal im Beisein ihrer Grossmutter und Tante (Schwester der Grossmutter) Aussagen gemacht. Diese Personen hätten die allfälligen sexuellen Handlungen nicht selbst wahrgenommen. Die Aussagen seien Indizien für das Vorliegen einer strafbaren Handlung. Die Staatsanwaltschaft habe die Aussagen der Beschwerdeführerin vom 14. März 2012 nicht berücksichtigt. Zudem habe die Staatsanwaltschaft bei der Würdigung der Aussagen weder das Alter der Be- schwerdeführerin noch den Umstand berücksichtigt, dass unklar sei, wann die all- fälligen Übergriffe stattgefunden hätten. Unter Berücksichtigung der Aussagen vom 14. März 2012, der Aussagen vom 21. Juli 2010 und den Aussagen der Mut-

- 4 - ter, Grossmutter und Tante sei es unerlässlich, ein aussagepsychologisches Gut- achten einzuholen. Das Alter der Beschwerdeführerin sowie ihr Abhängigkeits- verhältnis zu ihren Eltern erforderten das Gutachten. Die Staatsanwaltschaft sei auf diesen Antrag nicht eingegangen. Durch die Ablehnung des Beweisantrags habe die Staatsanwaltschaft das Recht der Beschwerdeführerin auf Beweiser- gänzung und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör vereitelt. Ein Grund, den Beweisantrag im Sinne von Art. 318 Abs. 2 StPO abzulehnen, sei nicht gegeben.

E. 2.3 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz eröffnete am 1. September 2011 erneut eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1. In der Er- öffnungsverfügung wird als möglicher Tatzeitraum August 2009 bis 18. Mai 2011 angegeben. Bereits am 2. März 2011 hatte die Staatsanwaltschaft ein Strafverfah- ren wegen denselben Vorwürfen für den Zeitraum vom Juli 2009 bis Juli 2010 eingestellt. Insofern wäre am 1. September 2011 nicht nur eine Eröffnungsverfü- gung, sondern auch eine Wiederaufnahmeverfügung zu erlassen gewesen (Art. 323 StPO). Es ist davon auszugehen, dass mit der Eröffnungsverfügung gleichzeitig auch die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt wurde.

E. 2.4 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständi- ge oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b) kein Straftatbestand erfüllt ist; c) Rechtferti- gungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d) Prozessvorausset- zungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzich- tet werden kann. Nach der Rechtsprechung gilt insoweit der Grundsatz "in dubio pro duriore". Die- ser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er verlangt, dass im Zweifel das Verfah- ren seinen Fortgang nimmt. Anklage muss - sofern kein Strafbefehl erlassen wer- den kann - erhoben werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Ebenso verhält es sich grundsätzlich, wenn eine Verurteilung und ein Freispruch gleich wahrscheinlich sind; dies umso mehr, wenn es um schwere Straftaten geht. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben. Die Staatsanwaltschaft und die

- 5 - Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spielraum (BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteile 1B_677/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3.1.1; 1B_113/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 6.2).

3. Der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbe- zieht.

E. 3 Am 25. Juli 2012 übernahm die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich das Verfahren (Urk. 12/4). Sie stellte es am 9. November 2012 ein (Urk. 3).

E. 3.1 Die Vorwürfe gegen den Beschwerdegegner 1 stützen sich auf die Aussa- gen der Beschwerdeführerin. Sie äusserte sich gegenüber ihrer Mutter (C._____), die vom Beschwerdegegner 1 geschieden ist, gegenüber ihrer Grossmutter müt- terlicher Seite (D._____), deren Schwester (E._____) und gegenüber den Behör- den. Der Beschwerdegegner 1 bestreitet die Vorwürfe.

E. 3.2 Ende Juni 2010 soll die Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Mutter gesagt haben, der Beschwerdegegner 1 mache ihr zwischen den Beinen weh. Ein Jahr vorher habe die Beschwerdeführerin eine Verletzung an den Schamlippen erlitten, wobei es sich um einen unspezifischen Befund gehandelt habe (Unt.-Akten 2010 Urk. 9.1.01 S. 2). Am 19. Juli 2010 sagte der Beschwerdegegner 1 aus, er habe die Beschwerde- führerin mit einer Salbe im Intimbereich eincremen müssen, da sie wund gewesen sei. Dies sei einmal vorgekommen und mindestens ein Jahr her (vgl. Unt.-Akten 2010 Urk. 10.1.01 S. 8). Die Mutter der Beschwerdeführerin sagte am 29. Juli 2010 aus, sie habe mit dem Beschwerdegegner 1 abgemacht, er solle die Be- schwerdeführerin nicht mehr im Intimbereich eincremen, nachdem die Beschwer- deführerin komische Bemerkungen gemacht habe. Dies sei im letzten Jahr [2009] gewesen. Wann es genau gewesen sei, wisse sie nicht mehr, aber sicher nach- dem sie mit der Beschwerdeführerin beim Kinderarzt wegen der Verletzung im In- timbereich gewesen sei (Unt.-Akten 2010 Urk. 10.1.06 S. 10). Im Bericht vom 21. Juli 2010 des …spitals …, in welchem die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Verletzung im Intimbereich am 7. August 2009 behandelt worden

- 6 - war, wird ausgeführt (Unt.-Akten 2010 Urk. 11.1.03), es handle sich um eine un- spezifische Verletzung. Die Haut sei durch die gleichzeitig bestehende Entzün- dung im Genitalbereich sehr fragil gewesen, sodass oberflächliche Einrisse schon durch minimale Manipulationen (wie Intimpflege) entstehen könnten. Es könne sich aber auch um eine Verletzung aufgrund einer Fremdeinwirkung handeln. Auch die Fachärztin für Kinder und Jugendliche, Dr. med. F._____, hielt in ihrem Bericht vom 16. Juli 2010 fest, es handele sich insgesamt um eine unspezifische Verletzung (Unt.-Akten 2010 Urk. 11.1.06). DNA-Abstriche, welche am 7. August 2009 vom Intimbereich der Beschwerdeführerin entnommen wurden, wurden vom Institut für Rechtsmedizin ausgewertet. Dabei fanden sich weder Spermaspuren noch Fremd-DNA (vgl. Unt.-Akten 2010 Urk. 11.1.09).

E. 3.3 Die Mutter der Beschwerdeführerin sagte aus, am 6. Juli 2010 seien sie im Garten gewesen, wobei die Beschwerdeführerin am "umeblüttlä" gewesen sei. Dabei habe diese sich an den Genitalbereich gefasst und gesagt, dass der Be- schwerdegegner 1 das manchmal mache. Am Abend desselben Tages habe sie sich beim Wechseln der Windeln an den Intimbereich gefasst und gesagt, der Be- schwerdegegner 1 mache dies, es tue aber nicht weh und sei schön (vgl. Unt.- Akten 2010 Urk. 9.1.01 S. 3 und Urk. 10.1.06 S. 7 f.). Die Grossmutter der Beschwerdeführerin sagte aus, die Beschwerdeführerin habe an jenem Tag keine Badehosen und nur ein Badetuch getragen. Sie sei aus dem Swimming Pool gekommen und habe sich neben die Grossmutter gesetzt. Die Beschwerdeführerin habe ihr Badetuch gehoben und gesagt: "Grossmami, do tuet de Papi mit de Finger". Gleichzeitig habe die Beschwerdeführerin mit der Hand auf ihren Intimbereich gezeigt (Unt.-Akten 2010 Urk. 9.1.02 S. 2 f. und Urk. 10.1.07 S. 2). E._____ sagte aus, die Beschwerdeführerin sei an jenem Tag gekommen, habe ihr Badetuch hochgehoben, sich zwischen die Beine gegriffen und gesagt: "Do tuet dä Papi ammels mit dä Finger" (Unt.-Akten 2010 Urk. 9.1.03 S. 2 und Urk. 10.1.08 S. 2).

- 7 -

E. 3.4 Nach der Darstellung der Mutter der Beschwerdeführerin soll sich die Be- schwerdeführerin vom 20. August 2010 bis zum 21. Juli 2011 mehrmals dahinge- hend geäussert haben, dass der Beschwerdegegner 1 die Beschwerdeführerin im Intimbereich berührt habe (vgl. Unt.-Akten 2011 Urk. 10.0.00a/b).

E. 3.5 Die Beschwerdeführerin wurde zweimal befragt, am 21. Juli 2010 und am

14. März 2012. Dabei wurden jeweils Videoaufnahmen sowie zusammenfassende Protokolle erstellt (vgl. Unt.-Akten 2010 Urk. 10.1.02 und Unt.-Akten 2011 Urk. 10.0.04). Am 21. Juli 2010 sagte die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner 1 habe letztes Jahr nichts gemacht. Auf die Frage, was der Beschwerdegegner 1 ge- macht habe, sagte sie, sie wisse es nicht mehr. Dann sagte sie, es habe ihr nicht weh getan, was er letztes Jahr gemacht habe. Sie könne das, was der Beschwer- degegner 1 bei ihr gemacht habe, nicht zeigen, weil sie Windeln trage. Auf die Aufforderung vorzuzeigen, was der Beschwerdegegner 1 gemacht habe, versuch- te die Beschwerdeführerin ihre Hose auszuziehen. Es über den Kleidern zeigen, wollte sie nicht. Es sei ihr peinlich (vgl. Unt-Akten 2010 Urk. 10.1.02 und Urk. 10.1.5). In der Befragung vom 14. März 2012 (Unt.-Akten 2011 Urk. 10.0.03 und Urk. 10.0.04) antwortete die Beschwerdeführerin auf die Frage, ob sie wisse, weshalb sie befragt werde, weil ihr Vater ihr immer weh mache. Daraufhin zeigte sie wie das gehe und rieb sich mit der linken Hand zwischen den Beinen. Ihr Vater habe dies im letzten Jahr gemacht. Sie wisse es nicht mehr so genau. Auf die Frage, ob der Beschwerdegegner 1 die Kleider anhabe, wenn er das mache, nickte die Beschwerdeführerin. Später in der Befragung schüttelte sie den Kopf, als sei ge- fragt wurde, ob sie sich noch erinnern könne, dass ihr Vater dies gemacht habe. Auf die Frage, ob dies einmal oder mehrmals gewesen sei, antwortete die Be- schwerdeführerin, mehr und streckte (insgesamt) zwölf Finger in die Luft. Auf die erneute Frage, ob ihr Vater Kleider anhabe, wenn er dies mache, schüttelte die Beschwerdeführerin den Kopf. Wenn er dies mache, liege die Beschwerdeführerin auf dem Bauch. Sie zeigte in der Befragung, was ihr Vater mache, wenn sie auf dem Bauch liege, wobei er mit seiner Hand von hinten (Hintern) nach vorne (zur

- 8 - Scheide) gehe. Zunächst stehe ihr Vater, dann mache er einen Purzelbaum und liege dann gleich wie sie auf dem Bett. Sie habe niemandem davon erzählt. Auf die Frage, ob ihr Vater einen Purzelbaum über sie mache, dann ihr ans Füdli fas- se und dann nochmals einen Purzelbaum über sie mache, nickte die Beschwer- deführerin. Sie habe ihren Vater schon mal nackt gesehen. Das sei im Sommer bei ihr zuhause gewesen. Auf die Frage, was er gemacht habe, als er nackt ge- wesen sei, antwortete die Beschwerdeführerin, er habe sie ausgelacht, sie wisse aber nicht weshalb. Auf die Frage, ob es stimme, dass ihr Vater nackt sei, wenn er sie anfasse, nickte die Beschwerdeführerin. Es mache ihr nicht weh, wenn ihr Vater das mache. Sie habe keine Windeln getragen, als der Vater das gemacht habe.

E. 3.6 Im Bericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes Schwyz vom

13. März 2012 wird ausgeführt (Unt.-Akten 2011 Urk. 13.0.02), die Abklärungen hätten keine spezifisch klinisch-psychiatrische Diagnose sowie keinen Hinweis auf eine Entwicklungsstörung ergeben. Es seien psychosoziale Belastungen durch die Trennung der Eltern und durch den bei der Anmeldung aktuellen Konflikt der Eltern diagnostiziert worden. In der Untersuchungssituation habe die Beschwer- deführerin zwar einen sehr schüchternen, jedoch keinen belasteten Eindruck ge- macht. Sie habe nie einen sexuellen Übergriff beschrieben oder angedeutet. Auch im freien Spiel habe es keine Sequenzen gegeben, die im Zusammenhang mit sexuellen Übergriffen gedeutet werden könnten. Es seien keine Hinweise auf eine Traumatisierung oder eine durchgängig emotionale Belastung gefunden worden. Aus den Erkenntnissen ergäben sich keine Hinweise auf einen sexuellen Miss- brauch. In der Umkehrung bedeute dies aber nicht, dass ein solcher aufgrund der Kenntnisse ausgeschlossen werden könne. G._____, Spielgruppenleiterin der …spielgruppe in …, führt in ihrem Bericht vom

12. März 2012 (Unt.-Akten 2011 Urk. 13.1.02) aus, sie habe nie etwas Ausserge- wöhnliches am Verhalten der Beschwerdeführerin bemerkt. Auch eine Verhal- tensveränderung sei ihr nie aufgefallen. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht über ihre Eltern geäussert.

- 9 -

E. 3.7 Das Verhöramt des Kantons Schwyz gab am 19. Juli 2010 die Analyse von sichergestellten Gegenständen des Beschwerdegegners 1 in Auftrag. Die Aus- wertungen des sichergestellten PC, der vier USB-Sticks, der drei Foto SD-Karten, einer externen Festplatte sowie eines Mobiltelefons ergaben keine Hinweise auf verbotene Pornografie (vgl. Unt.-Akten 2010 Urk. 12.1.01 ff.).

E. 4 A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Sie beantragt die Aufhebung der Einstellungsverfügung. Die Sache sei zur Ergän- zung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Der Staatsanwaltschaft sei die Weisung zu erteilen, ein aussagepsychologisches Gut- achten zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin vom 21. Juli 2010 sowie vom 14. März 2012 einzuholen. Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen (Urk. 11). Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde. B._____ hat unter Hinweis auf die umfangreichen Beweisergebnisse (Strafverfahren SUB 1011 356 MZ, act. 8.1.00a) auf eine Stel- lungnahme verzichtet (Urk. 17). In der Replik hält A._____ an ihren Anträgen fest (Urk. 19). In der Duplik verzichtet B._____ auf Stellungnahme und ersucht um ei- ne beförderliche Behandlung der Beschwerde (vgl. Urk. 23).

- 3 - II.

1. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). 2.

E. 4.1 Es gibt nur Zeugen bezüglich der Aussagen der Beschwerdeführerin. Es gibt keine Zeugen, die selbst einen sexuellen Übergriff beobachtet haben. Die Verlet- zung im Intimbereich der Beschwerdeführerin im August 2009 stammt nicht er- wiesenermassen von einem sexuellen Übergriff. Der Kinder- und Jugendpsychiat- rische Dienst Schwyz hat gemäss seinem Bericht vom 13. März 2012 keinen Hinweise auf einen sexuellen Übergriff festgestellt. Dass der Dienst im Umkehr- schluss einen solchen nicht ausschliessen kann, vermag keinen Tatverdacht zu begründen. Anzeichen illegaler Pornografie fanden sich beim Beschwerdegeg- ner 1 nicht. Ausser den Aussagen der Beschwerdeführerin (gegenüber Dritten und den Behörden) gibt es keine Hinweise auf einen allfälligen sexuellen Über- griff. Damit steht die Aussage der Beschwerdeführerin gegen die Aussage des Beschwerdegegners 1.

E. 4.2 Die Staatsanwaltschaft erwog, die Aussagen des Beschwerdegegners 1 wirkten in sich kohärent und glaubhaft. Seine Aussage, wonach die Besuchstage mit der Beschwerdeführerin nach der Einstellung des Verfahrens am 2. März 2011 nur in Begleitung durchgeführt worden seien, seien von Zeugen bestätigt worden.

E. 4.3 Wie die Beschwerdeführerin zutreffend einwendet, hat der Beschwerdegeg- ner 1 in der Einvernahme vom 24. Oktober 2011 ausgesagt, im April und Mai 2011 hätten unbegleitete Besuche stattgefunden (vgl. Unt.-Akten 2011 Urk. 10.0.01 S. 7 und S. 10). Damit ist die Annahme der Staatsanwaltschaft, dass spä- testens seit der Einstellung des Strafverfahrens am 2. März 2011 nur noch beglei- tete Besuche ausgeübt worden seien, in Frage gestellt. Diese Aussage des Be- schwerdegegners 1 lässt sich nicht werten bzw. ist als neutral zu werten. Er gab offen zu, dass unbegleitete Besuche stattfanden. Er musste einerseits damit

- 10 - rechnen, dass ihm deshalb ein Vorwurf gemacht werden könnte. Andererseits musste er auch damit rechnen, dass seine Angaben überprüft werden. Die Aus- sage betrifft nur die Ausübung des Besuchsrechts, nicht aber das Geschehen während den Besuchen. Insofern lässt sich einzig festhalten, dass zumindest im April und Mai 2011 unbegleitete Besuche stattfanden und insofern auch Gelegen- heiten für sexuelle Übergriffe bestanden haben. Ob solche tatsächlich vorfielen, ist damit nicht zu beweisen.

E. 5 Die Aussagen der Beschwerdeführerin stehen denjenigen des Beschwerde- gegners 1 gegenüber.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Staatsanwaltschaft sei auf ihren Antrag, ein Glaubhaftigkeitsgutachten beizuziehen, nicht eingegangen bzw. habe diesen abgelehnt. Die Staatsanwaltschaft habe das Recht der Beschwerdeführe- rin auf Beweisergänzung und rechtliches Gehör verletzt. Ein Grund den Beweis- antrag nach Art. 318 Abs. 2 StPO abzulehnen, bestehe nicht. Das Gutachten solle darüber Auskunft geben, wie weit die Aussagen der Beschwerdeführerin glaub- haft seien bzw. ob sexuelle Übergriffe stattgefunden hätten (Urk. 2 S. 10).

E. 5.2 Gemäss Art. 139 StPO setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtliche zulässig sind (Abs. 1). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkun- dig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Abs. 2). Gemäss Art. 318 Abs. 2 Satz 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich u.a. das Recht der Betroffenen, vor Erlass eines Entscheids erhebliche Beweise beizu- bringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden, wenn dieses ge- eignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die

- 11 - Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entge- genzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebote- nen Beweismittel abzunehmen. Das Gericht kann in vorweggenommener Be- weiswürdigung auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund be- reits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht ge- ändert (vgl. Urteil 6B_383/2012 vom 29. November 2012 E. 4.2).

E. 5.3 Die Staatsanwaltschaft hat der Beschwerdeführerin am 23. August 2012 den Abschluss der Strafuntersuchung angekündigt (Unt.-Akten 2012 Urk. 7/1). Am

1. Oktober 2012 beantragte die Beschwerdeführerin die Anordnung eines Glaub- haftigkeitsgutachtens bezüglich ihrer Aussagen vom 21. Juli 2010 und 14. März 2012 (Unt.-Akten 2012 Urk. 7/6). Die Staatsanwaltschaft lehnte den Antrag am

E. 5.4 Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach sei- ner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung. Gemäss Art. 182 StPO ziehen Staatsanwaltschaft und Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Aufgabe des Ge- richts. Eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung durch eine sachverständige Person drängt sich nach der Rechtsprechung nur bei besonderen Umständen auf. Dies ist etwa der Fall, wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störun- gen, welche die Aussageehrlichkeit des Zeugen beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge unter dem Einfluss von

- 12 - Drittpersonen steht. Dem Gericht steht bei der Beantwortung der Frage, ob auf- grund der konkreten Umstände des Einzelfalles der Beizug eines Sachverständi- gen notwendig ist, ein Ermessensspielraum zu (Urteil 6B_681/2012 vom 12. März 2013 E. 3.2).

E. 5.5 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um ein Kind (geb. tt.mm.2006). Sie war anlässlich der ersten Einvernahme vom 21. Juli 2010 drei Jahre und … Monate und anlässlich der zweiten Einvernahme vom 14. März 2012 fünf Jahre und … Monate alt. Die Eltern der Beschwerdeführerin sind seit dem tt. März 2010 geschieden. Sie steht unter der elterlichen Sorge ihrer Mutter, dem Beschwerde- gegner 1 steht ein Besuchsrecht zu (vgl. Unt.-Akten 2011 Urk. 08.1.03). Gemäss dem Bericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes Schwyz vom 13. März 2012 (Unt.-Akten 2011 Urk. 13.0.02) sind bei der Beschwerdeführerin psy- chosoziale Belastungen durch die Trennung der Eltern und durch den bei der Anmeldung aktuellen Konflikt der Eltern diagnostiziert worden. Anzeichen für eine geistige Störung oder eine Entwicklungsverzögerung bestehen nicht.

E. 5.6 Die Staatsanwaltschaft würdigt die Aussagen der Beschwerdeführerin vom

14. März 2012 als widersprüchlich und diffus (Urk. 3 S. 2). Dies trifft zu. Auch die Aussagen vom 21. Juli 2010 sind widersprüchlich. Widersprüche in Aussagen von Kindern können sowohl für wie auch gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage sprechen (vgl. Markus Hug, Glaubhaftigkeitsgutachten bei Sexualdelikten gegen- über Kindern, in: ZStR 118/2000 S. 25). Allein die Widersprüchlichkeit von Aussa- gen erfordert grundsätzlich keine Anordnung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens. Eine Begutachtung ist in der Regel nur angebracht, wenn der Richter nicht in der Lage ist, die Aussagen ohne zusätzliche Erläuterung eines Fachmanns zuverläs- sig zu würdigen. Der Gutachter ist regelmässig nicht wegen Defiziten bei der Aus- sagequalität, sondern wegen Defiziten bei der Verständnisfähigkeit des Richters beizuziehen (vgl. ZR 98/1999 Nr. 17 S. 71). Zu prüfen ist, ob die Äusserungen der Beschwerdeführerin schwer interpretierbar sind bzw. ob Unsicherheiten bei der Beurteilung der Aussagen der Beschwerde- führerin bestehen.

- 13 - 6. 6.1 In den Befragungen vom 21. Juli 2010 und 14. März 2012 versuchte die Be- schwerdeführerin zu zeigen, was der Beschwerdegegner 1 gemacht haben soll. Während die Beschwerdeführerin am 21. Juli 2010 dies nicht über den Kleidern zeigen wollte, tat sie dies am 14. März 2012. An beiden Daten war sie nicht in der Lage, das angeblich Geschehene in Worten zu beschreiben. Sie sagte, sie könne sich nicht mehr daran erinnern. Dass sich die Beschwerdeführerin nicht erinnern konnte, zeigt eine Überprüfung ihrer Aussagen auf sogenannte Realitätskriterien (vgl. dazu Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Auflage, München 2007, N. 294 ff.; Ludewig/Tavor/Baumer, Wie können aussagepsycho- logische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011 S. 1424 ff.; Martin Hussels, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstel- lung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, in: forumpoenale 6/2012 S. 370 ff.; BGE 129 I 49 E. 5 mit weiteren Hinweisen). 6.2 In Bezug auf das Kerngeschehen fehlen in den Aussagen der Beschwerde- führerin qualitative und quantitative Details. Die Beschwerdeführerin vermochte sich an den Ablauf eines Besuchs beim Beschwerdegegner 1 zu erinnern. Sie schilderte diesen chronologisch mit originellen Details. Sie stelle jeweils ihre Schuhe an den Platz ihres Vaters, bringe ihre Sachen in ihr Zimmer und beginne zu spielen. Währenddessen sei der Beschwerdegegner 1 mit der Vorbereitung des Mittagessens beschäftigt. Zum Kerngeschehen äusserste sich die Beschwer- deführerin nicht spontan. Erst auf Nachfrage erklärte sie, der Beschwerdegeg- ner 1 mache das, was sie gezeigt habe, gleich am Anfang, wenn sie in die Woh- nung reingingen. Auf weiteres Nachfragen, was der Beschwerdegegner 1 genau gemacht habe, antwortete sie, er mache Spaghetti, jeden Tag gebe es Spaghetti, wenn sie dort sei (vgl. Unt.-Akten 2011 Urk. 10.0.04 S. 4). In der von der Be- schwerdeführerin frei geschilderten Handlungskette des Besuchsablaufs, kam spontan keine Aussage zu deliktsrelevantem Verhalten. Auf Fragen zum Kernge- schehen antwortete die Beschwerdeführerin teilweise gar nicht, dachte lange nach oder wich den Antworten aus (sog. Fluchtsignal, vgl. Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N. 435). Es fehlt am Sprachfluss. Wurden Fragen zum Kerngeschehen gestellt, wechselte das Tempo im Aussageverhalten. Die Beschwerdeführerin

- 14 - überlegte bei Fragen zum Kerngeschehen teilweise lange, während sie bei Ne- bensächlichkeiten in gleichmässigem Tempo erzählte (vgl. Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N. 350 und N. 367). Auf die Frage, wie die angebliche Tat für sie sei, konnte die Beschwerdeführerin nicht antworten. Gleichwohl behauptete sie am

14. März 2012, sie wisse, weshalb sie zur Befragung hier sei, weil ihr Vater ihr immer weh mache. Eine spontane gefühlsbezogene Beschreibung des angebli- chen Tatvorganges fehlt. Auf die geschlossene Frage, ob der Beschwerdegeg- ner 1 Kleider anhabe, wenn er dies mache, nickte die Beschwerdeführerin, später schüttelte sie bei derselben Frage den Kopf. Auf die Frage, ob sie den Beschwer- degegner 1 schon einmal nackt gesehen habe, antwortete die Beschwerdeführe- rin, dass dies bei ihr zuhause gewesen sei, wobei er sie ausgelacht habe. Diese spontane Antwort ist untermauert mit der Detailangabe, dass er sie ausgelacht habe, sie wisse aber nicht weshalb. Diese Schilderung der unverstandenen Hand- lung weist auf eine erlebnisbasierte Sachdarstellung hin (vgl. dazu Ludewig/Tavor/Baumer, a.a.O., S. 1425). Solche Angaben fehlen, wenn es um das Kerngeschehen geht. Diese Umstände weisen darauf hin, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Erinnerungen an die angeblichen sexuellen Übergriffe hat. Ihre Vorzeigebewe- gung erscheint als ein Vorgang, den sie sich aneignete, wobei sie offenbar im Verlauf der Strafuntersuchung lernte, dies auch über den Kleidern zu tun. Dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung vom 14. März 2012 nicht zu erinnern vermochte, erstaunt aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin nicht. Zudem sollen die angeblichen Übergriffe letztmals im April und Mai 2011 stattgefunden haben. Der von der Beschwerdeführerin beschriebene Purzelbaum des Beschwerdegegners 1 ist eine ausgefallene Einzelheit. Es ist nicht ausge- schlossen, dass diese Aussage auf einem realen Hintergrund basiert. Indessen ist aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner 1 dabei nackt war. Bei der entsprechenden Nachfrage, ob der Beschwerdegegner 1 nackt sei, wenn er sie anfasse, handelte es sich um ei- ne geschlossene (Ja/Nein-) Frage. Die dazugehörige Antwort der Beschwerdefüh- rerin hat deshalb kaum einen Erkenntniswert (vgl. Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N. 886). Die Frage, ob der Beschwerdegegner 1 nackt sei, wenn er das von der

- 15 - Beschwerdeführerin vorgezeigte mache, beantwortete die Beschwerdeführerin mit einem Nicken des Kopfes. Es mache ihr nicht weh, wenn er das mache. Die Vor- zeigebewegung wich dabei von derjenigen eingangs der Befragung vom 14. März 2012 ab und ist aufgrund der Sitzposition der Beschwerdeführerin nicht vollum- fänglich erkennbar. Während die Beschwerdeführerin eingangs der Befragung ei- ne Reibebewegung an ihrem Intimbereich vorzeigte, zeigte sie nun eine Handbe- wegung von ihrem Hintern zu ihrem Geschlechtsteil. Dass für die Beschwerdefüh- rerin gemäss ihrer eigenen Erinnerung nicht das Kerngeschehen, die angebliche Berührung des "Füdli" im Vordergrund steht, sondern der Purzelbaum des Be- schwerdegegners 1, zeigt sich dadurch, dass sie dies niemanden erzählt haben will. Sämtliche einvernommenen Personen sagten denn auch nie aus, die Be- schwerdeführerin habe im Zusammenhang mit den angeblich sexuellen Übergrif- fen von Purzelbäumen des Beschwerdegegners 1 erzählt. Indessen soll die Be- schwerdeführerin ihrer Mutter und anderen Personen von den angeblichen Über- griffen erzählt haben. Vor diesem Hintergrund erscheint die Beschreibung der Purzelbäume als spielerisches Erlebnis. Zwar ist nicht gänzlich auszuschliessen, dass der Beschwerdegegner 1 die Beschwerdeführerin am "Füdli" berührte und einen Purzelbaum machte. Mit Blick auf die gesamten Aussagen der Beschwer- deführerin ergibt sich daraus aber keinen Verdacht auf einen sexuellen Übergriff. Die Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführerin vom 21. Juli 2010 und

14. März 2012 ergibt keinen Hinweis auf einen sexuellen Übergriff. Es ist insofern nicht zu beanstanden, wenn die Staatsanwaltschaft die Aussagen der Beschwer- deführerin als widersprüchlich und diffus bewertet. Die Aussagen sind insofern aber nicht derart schwer interpretierbar, dass ein Glaubhaftigkeitsgutachten anzu- ordnen wäre. 6.3 Auch die Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Aussagen (vgl. dazu Ludewig/Tavor/Baumer, a.a.O., S. 1433 ff.; Alexandra Scheidegger, Minder- jährige als Zeugen und Auskunftspersonen im Strafverfahren, Zürich 2006, S. 357 ff.) führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Beschwerdeführerin soll sich zwei oder drei Wochen vor der unspezifischen Verletzung im Intimbereich im August 2009 beim Wechseln der Windeln gewehrt

- 16 - und gesagt haben "Mami, nicht Bebe machen" (Unt.-Akten 2010 Urk. 9.1.01 S. 3). Am 15. Juli 2010 sagte die Mutter der Beschwerdeführerin, sie habe vielleicht vor eineinhalb bis zwei Jahren festgestellt, dass die Beschwerdeführerin sich an der Scheide reibe. Dies sei selten gewesen, sicher nicht täglich. Die Beschwerdefüh- rerin sei schon zwei Jahre alt gewesen. Es sei sicher vor dem Vorfall vom August 2009 gewesen (Unt.-Akten 2010 Urk. 9.1.01 S. 14). An Ostern 2010 sei der Mut- ter der Beschwerdeführerin vielleicht eine Veränderung aufgefallen, nachdem die Beschwerdeführerin beim Beschwerdegegner 1 übernachtet habe. Erst nachher sei ihr aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr zum Vater habe ge- hen wollen. Da habe auch das Versprechen, einen Zoobesuch zu machen, nicht geholfen. Es habe richtige Tobsuchtsanfälle der Beschwerdeführerin gegeben, weshalb die Eltern sich geeinigt hätten, dass der Beschwerdegegner 1 die Be- schwerdeführerin im Haus der Mutter besuchen komme und sie nicht mehr mit zu sich nehme (Unt.-Akten 2010 Urk. 9.1.01 S. 12). Im August 2009, als die Mutter die Verletzung im Intimbereich entdeckt habe, habe die Beschwerdeführerin ge- schrien und gesagt, dass ihr "Füdli" wehmache. Die Beschwerdeführerin habe aber sonst nicht über die Verletzung gesprochen (Unt.-Akten 2010 Urk. 9.1.01 S. 12 f.). Auf die Frage, seit wann die Mutter der Beschwerdeführerin den Ver- dacht habe, dass der Beschwerdegegner 1 sexuelle Übergriffe verüben könnte, sagte sie, eine Angst sei irgendwie immer mitgeschwommen, als sie die Porno- grafie beim Beschwerdegegner 1 entdeckt habe. Dabei habe sie aber keine Kin- derpornografie entdeckt. Sie habe ihm gesagt, sie habe Angst, er könne die Be- schwerdeführerin einmal anfassen. Vorfälle habe es damals keine gegeben. Die Beschwerdeführerin sei damals erst ein Jahr alt gewesen. Durch das Verhalten der Beschwerdeführerin habe sich dieser Verdacht dann erhärtet. Konkrete Angst habe sie das erste Mal gehabt, als sie die Verletzung im August 2009 festgestellt habe (Unt.-Akten 2010 Urk. 9.1.01 S. 16). Ca. drei Wochen vor dem 15. Juli 2010 soll die Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Mutter gesagt haben, "De Papi macht mir da Bebe". Dabei habe sie sich zwischen die Beine gegriffen (Unt.-Akten 2010 Urk. 9.1.01 S. 2 und S. 17). Aus welcher Situation diese Aussage entstand, ist nicht bekannt. Ebensowenig ist bekannt, welche Fragen die Mutter der Be- schwerdeführerin daraufhin ihrer Tochter stellte. Das nächste mal soll sich die

- 17 - Beschwerdeführerin am 6. Juli 2010 in Gegenwart ihrer Mutter, Grossmutter und deren Schwester geäussert haben. Dabei soll sie "Weisch, de Papi macht mir so" gesagt und sich dabei zwischen den Beinen gerieben haben (Unt.-Akten 2010 Urk. 9.1.01 S. 17). Diese Entstehungsgeschichte der Aussagen der Beschwerdeführerin weist ein hohes Potential auf, dass die Beschwerdeführerin unbewusst von der Angst ihrer Mutter beeinflusst wurde. Diese misstraute dem Beschwerdegegner 1 offenbar, als sie bei ihm (legale) Pornografie fand. Sie hatte offenbar die (unbewusste) Er- wartung, dass der Beschwerdegegner 1 der Beschwerdeführerin etwas antun könnte. Die Mutter der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner 1 sind seit dem tt. März 2010 geschieden (Unt.-Akten 2011 Urk. 08.1.03). Der Be- schwerdegegner 1 zog bereits im Oktober 2007 aus der ehelichen Wohnung aus (vgl. Unt.-Akten 2010 Urk. 9.1.01 S. 5). Bei Konfliktsituationen zwischen den El- tern steht am Anfang eines Verdachts häufig eine Interpretation des Verhaltens des Kindes z.B. nach der Ausübung des Besuchsrechts (vgl. Scheidegger, a.a.O., S. 361). Dies ist hier der Fall. Die Mutter der Beschwerdeführerin hatte seit der Trennung vom Beschwerdegegner 1 den Verdacht, er könne der Beschwerdefüh- rerin etwas antun. Ihr Verdacht soll sich nach Ausübung des Besuchsrechts er- härtet haben. Sie interpretierte die Weigerung der Beschwerdeführerin, den Be- schwerdegegner 1 zu besuchen dahingehend, dass es mutmasslich zu einem se- xuellen Übergriff gekommen sein soll (vgl. dazu Scheidegger, a.a.O., S. 362). Im Bericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes Schwyz vom 13. März 2012 wird denn auch eine Belastung der Beschwerdeführerin durch die Trennung der Eltern diagnostiziert. Die medizinischen Abklärungen ergaben keine Hinweise, dass die Verletzung der Beschwerdeführerin im Intimbereich im August 2009 von einem sexuellen Übergriff stammen könnten. Dennoch vermutete die Mutter der Beschwerdeführerin einen solchen und sah sich durch deren Verhalten bestätigt. Am 6. Juli 2010 äusserte sich die Beschwerdeführerin offenbar gegenüber ihrer Mutter, D._____ und E._____ spontan. Spontane Äusserungen gegenüber Be- zugspersonen weisen eine hohe Wahrscheinlichkeit auf, dass das Kind über Selbsterlebtes berichtet (vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, a.a.O., S. 1433). Indessen

- 18 - war die Beschwerdeführerin schon vor dieser Aussage mit dem allfälligen Ver- dacht ihrer Mutter konfrontiert - wenn auch unbewusst. Die angebliche Handlung entwickelte sich in der Schilderung der Beschwerdeführerin offenbar von einem "wehmachen" zu einem "reiben" im Intimbereich. Wie es zu dieser Veränderung der Sachdarstellung kam, ist den Akten nicht zu entnehmen. Die Aussageentste- hung weist stark auf eine unbewusste Einflussnahme durch die Mutter der Be- schwerdeführerin hin. 6.4 Aufgrund der audio-visuell dokumentierten Aussagen der Beschwerdeführe- rin ergibt sich kein Tatverdacht, der die Erhebung einer Anklage rechtfertigt. Auch mittels eines Glaubhaftigkeitsgutachtens liesse sich der Wahrheitsgehalt der Aus- sagen der Beschwerdeführerin im Kerngeschehen nicht ermitteln (vgl. dazu Scheidegger, a.a.O., S. 320 f.). Die Beschwerdeführerin hat keine eigenen Erin- nerungen an die angeblichen Übergriffe. Erneute Befragungen durch einen Gut- achter wären insofern aussichtslos. Die Entstehungsgeschichte der Aussagen er- schwert deren Überprüfung auf ihren Wahrheitsgehalt. Die Aussagen der Be- schwerdeführerin zum Kerngeschehen sind sehr kurz oder gar nicht vorhanden. Teilweise antwortete sie bloss mit einer Kopfbewegung. Sie sind deshalb nur be- schränkt einer Gutachtensanalyse zugänglich. Zudem liegen die angeblichen Vor- fälle relativ weit zurück. Die auf DVD aufgezeichneten Befragungen der Be- schwerdeführerin vom 21. Juli 2010 und vom 14. März 2012 sind offenkundig nicht geeignet, ein erhebliches Indiz, geschweige denn einen Beweis für irgend- welche sexuellen Übergriffe, namentlich solche des Beschwerdegegners 1 zu er- bringen. An dieser Beurteilung könnte auch ein Gutachten nichts ändern. 6.5 Dass die Beschwerdeführerin einst Schmerzen im Intimbereich verspürte, scheint erlebnisbasiert und anhand der Verletzung im August 2009 plausibel. Damals sagte die Beschwerdeführerin nicht, der Beschwerdegegner 1 habe ihr weh gemacht. Ende Juni 2010 (ca. drei Wochen vor dem 15. Juli 2010) soll die Beschwerdeführerin gesagt haben, der Beschwerdegegner 1 habe ihr weh ge- macht, wobei sie sich dabei zwischen die Beine gegriffen habe. Selbst wenn die- se Aussagen auf eine erlebnisbasierte schmerzhafte Berührung durch den Be- schwerdegegner 1 zurückzuführen wären, wäre damit ein sexueller Übergriff nicht

- 19 - zu beweisen. Zumal nicht bekannt ist, in welchem Zusammenhang die Schmer- zen erstmals auftraten. 6.6 Den Aussagen der Beschwerdeführerin sind keine Hinweise auf sexuelle oder sexuell motivierte Handlungen zu entnehmen. Es gibt keine Hinweise, die eine derartige Gesinnung des Beschwerdegegners 1 vermuten liessen. So wurde namentlich kein kinderpornografisches Material bei ihm gefunden. Dass der Be- schwerdegegner 1 der Beschwerdeführerin allenfalls einmal im Intimbereich Schmerzen zugefügt oder sie sonst im Intimbereich berührt haben könnte, reicht nicht, um einen Tatverdacht wegen sexuellen Handlungen zu begründen. Selbst wenn einst ein sexueller Übergriff stattgefunden hätte, liesse sich dieser aufgrund der nunmehrigen Ausgangslage nicht (mehr) nachweisen. Unter Würdigung der gesamten Umstände scheint deshalb bei Anklage ein Frei- spruch eindeutig wahrscheinlicher als ein Schuldspruch. Die Einstellung der Stra- funtersuchung mangels genügendem Tatverdacht ist nicht zu beanstanden. Ein solcher liesse sich auch nicht mit einem Glaubhaftigkeitsgutachten bezüglich der Aussagen der Beschwerdeführerin vom 21. Juli 2010 und vom 14. März 2012 er- stellen. Die Staatsanwaltschaft handelt nicht rechtswidrig, wenn sie die Anord- nung eines solchen Gutachtens ablehnt. 7. 7.1 Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin unterliegt im Be- schwerdeverfahren. Sie ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ihr sei in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 2 S. 11). 7.2 Gemäss Art. 136 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn: a) die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und b) die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Abs. 1). Die unentgeltli- che Rechtspflege umfasst: a) die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleis- tungen; b) die Befreiung von Verfahrenskosten; c) die Bestellung eines Rechts-

- 20 - beistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerin notwendig ist (Abs. 2). Mit dieser Bestimmung wurde im Wesentlichen die bisherige Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV übernommen (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafpro- zessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1181). 7.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe kein Einkommen und kein Vermögen. Sie verfüge lediglich über ein Sparkonto mit rund Fr. 2'400.-- (Urk. 2 S. 11). Die Beschwerdeführerin verweist auf die Verfügung der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich vom 8. Oktober 2012, mit welcher die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und die von ihr bezeichnete Rechtsanwältin als unentgeltli- che Rechtsbeiständin bestellt wurde (Unt.-Akten 2012 Urk. 7/8). Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um ein Kind (Jahrgang 2006). Ist der Gesuchsteller ein Kind, ist zur Beurteilung seiner Bedürftigkeit die wirtschaftliche Situation der Eltern zu berücksichtigen. Die staatliche Leistungspflicht ist gegen- über der familienrechtlichen Beistands- und Unterstützungspflicht subsidiär (vgl. Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV), Basel 2008, S. 83; BGE 127 I 202 E. 3b). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, ihre Eltern seien finanziell nicht in der Lage, für die Kosten ihres Rechtsbeistandes aufzukommen. Solches lässt sich auch der Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft nicht entnehmen. Der Vater der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner 1, hat keinen Antrag auf amtliche Verteidigung gestellt. Die Beschwerdeführerin ist unter Berücksichtigung der finanziellen Situation ihrer El- tern nicht als bedürftig zu betrachten. Die Beschwerde ist - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - zudem aussichtslos (vgl. zu diesem Kriterium Urteil 1B_120/2011 vom 16. Juni 2011 E. 4.2.1). Massgebend für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit sind die Begeh- ren der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren. Nicht entscheidend ist deshalb, ob die Oberstaatsanwaltschaft in ihrer Verfügung die Nichtaussichtslo- sigkeit bejaht hat.

- 21 - 7.4 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin unterliegt zwar im Beschwerdeverfahren. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind aber - weil die Prozessbeiständin für das Kind das Rechtsmittel ergriffen hat - auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Entschädigung ist nicht zuzusprechen. Es wird verfügt:

E. 8 Oktober 2012 ab. Sie führte aus, im vorliegenden Fall erschienen die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht als anklagegenügliches Beweisfundament. Auch weitere Umstände, wie die Bestätigung des Umfelds bezüglich des begleiteten Besuchsrechts, kämen hinzu (Unt.-Akten 2012 Urk. 7/9). Der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf Anordnung eines Glaubhaf- tigkeitsgutachtens blieb von der Staatsanwaltschaft nicht unberücksichtigt. Sie hat diesen gehört und abgelehnt.

Dispositiv
  1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdever- fahren wird abgewiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss.
  3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Es wird beschlossen:
  4. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
  6. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwer- deführerin, per Gerichtsurkunde - 22 - − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- gegner 1, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, ad A-5/2012/644, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren an: − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, ad A-5/2012/644, unter Rücksendung der eingereichten Akten, gegen Empfangsbestätigung
  7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 10. April 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. S. Christen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE120292-O/U1/BUT Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 10. April 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Beiständin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Einstellung einer Strafuntersuchung Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vom

9. November 2012, A-5/2012/644

- 2 - Erwägungen: I.

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz führte eine Strafuntersuchung gegen B._____ wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind. Ihm wurde vorge- worfen, die Handlungen zum Nachteil seiner Tochter, A._____ (geb. tt.mm.2006), im Zeitraum von Juli 2009 bis Juli 2010 begangen zu haben. Die Staatsanwalt- schaft stellte das Verfahren am 2. März 2011 ein.

2. Am 1. September 2011 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz erneut ein Strafverfahren gegen B._____ wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind. Er soll die Handlungen zum Nachteil seiner Tochter im Zeitraum von August 2009 bis zum 18. Mai 2011 begangen haben.

3. Am 25. Juli 2012 übernahm die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich das Verfahren (Urk. 12/4). Sie stellte es am 9. November 2012 ein (Urk. 3).

4. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Sie beantragt die Aufhebung der Einstellungsverfügung. Die Sache sei zur Ergän- zung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Der Staatsanwaltschaft sei die Weisung zu erteilen, ein aussagepsychologisches Gut- achten zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin vom 21. Juli 2010 sowie vom 14. März 2012 einzuholen. Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen (Urk. 11). Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde. B._____ hat unter Hinweis auf die umfangreichen Beweisergebnisse (Strafverfahren SUB 1011 356 MZ, act. 8.1.00a) auf eine Stel- lungnahme verzichtet (Urk. 17). In der Replik hält A._____ an ihren Anträgen fest (Urk. 19). In der Duplik verzichtet B._____ auf Stellungnahme und ersucht um ei- ne beförderliche Behandlung der Beschwerde (vgl. Urk. 23).

- 3 - II.

1. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). 2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog (Urk. 3), der Beschwerdegegner 1 habe seit der Einstellung der ersten Strafuntersuchung sein Besuchsrecht mit der Be- schwerdeführerin stets in Begleitung ausgeübt. Die Vorwürfe gegen ihn stützten sich einzig auf die Aussagen der Beschwerdeführerin vom 14. März 2012. Diese seien zu widersprüchlich und diffus, um als Grundlage für eine Anklage zu dienen. Gemäss dem Bericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes des Kan- tons Schwyz vom 13. März 2012 seien keine Hinweise auf einen sexuellen Miss- brauch bei der Beschwerdeführerin festgestellt worden. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend (Urk. 2 und Urk. 19), in der Einver- nahme vom 24. Oktober 2011 habe der Beschwerdegegner 1 ausgesagt, dass im April und Mai 2011 etwa sieben Besuche ohne Begleitung stattgefunden hätten. In der Einstellungsverfügung sei der Bericht des Kinder- und Jugendpsychologi- schen Dienstes vom 13. März 2012 unvollständig wiedergegeben. Dort stehe zwar, dass es keine Hinweise auf einen sexuellen Missbrauch gebe. Es stehe aber auch, in der Umkehrung bedeute dies nicht, dass ein solcher ausgeschlos- sen werden könne. Unzutreffend sei, dass sich die Vorwürfe einzig auf die Aus- sagen der Beschwerdeführerin stützen würden. Diese habe mehrmals gegenüber ihrer Mutter und einmal im Beisein ihrer Grossmutter und Tante (Schwester der Grossmutter) Aussagen gemacht. Diese Personen hätten die allfälligen sexuellen Handlungen nicht selbst wahrgenommen. Die Aussagen seien Indizien für das Vorliegen einer strafbaren Handlung. Die Staatsanwaltschaft habe die Aussagen der Beschwerdeführerin vom 14. März 2012 nicht berücksichtigt. Zudem habe die Staatsanwaltschaft bei der Würdigung der Aussagen weder das Alter der Be- schwerdeführerin noch den Umstand berücksichtigt, dass unklar sei, wann die all- fälligen Übergriffe stattgefunden hätten. Unter Berücksichtigung der Aussagen vom 14. März 2012, der Aussagen vom 21. Juli 2010 und den Aussagen der Mut-

- 4 - ter, Grossmutter und Tante sei es unerlässlich, ein aussagepsychologisches Gut- achten einzuholen. Das Alter der Beschwerdeführerin sowie ihr Abhängigkeits- verhältnis zu ihren Eltern erforderten das Gutachten. Die Staatsanwaltschaft sei auf diesen Antrag nicht eingegangen. Durch die Ablehnung des Beweisantrags habe die Staatsanwaltschaft das Recht der Beschwerdeführerin auf Beweiser- gänzung und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör vereitelt. Ein Grund, den Beweisantrag im Sinne von Art. 318 Abs. 2 StPO abzulehnen, sei nicht gegeben. 2.3 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz eröffnete am 1. September 2011 erneut eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1. In der Er- öffnungsverfügung wird als möglicher Tatzeitraum August 2009 bis 18. Mai 2011 angegeben. Bereits am 2. März 2011 hatte die Staatsanwaltschaft ein Strafverfah- ren wegen denselben Vorwürfen für den Zeitraum vom Juli 2009 bis Juli 2010 eingestellt. Insofern wäre am 1. September 2011 nicht nur eine Eröffnungsverfü- gung, sondern auch eine Wiederaufnahmeverfügung zu erlassen gewesen (Art. 323 StPO). Es ist davon auszugehen, dass mit der Eröffnungsverfügung gleichzeitig auch die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt wurde. 2.4 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständi- ge oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b) kein Straftatbestand erfüllt ist; c) Rechtferti- gungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d) Prozessvorausset- zungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzich- tet werden kann. Nach der Rechtsprechung gilt insoweit der Grundsatz "in dubio pro duriore". Die- ser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er verlangt, dass im Zweifel das Verfah- ren seinen Fortgang nimmt. Anklage muss - sofern kein Strafbefehl erlassen wer- den kann - erhoben werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Ebenso verhält es sich grundsätzlich, wenn eine Verurteilung und ein Freispruch gleich wahrscheinlich sind; dies umso mehr, wenn es um schwere Straftaten geht. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben. Die Staatsanwaltschaft und die

- 5 - Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spielraum (BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteile 1B_677/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3.1.1; 1B_113/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 6.2).

3. Der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbe- zieht. 3.1 Die Vorwürfe gegen den Beschwerdegegner 1 stützen sich auf die Aussa- gen der Beschwerdeführerin. Sie äusserte sich gegenüber ihrer Mutter (C._____), die vom Beschwerdegegner 1 geschieden ist, gegenüber ihrer Grossmutter müt- terlicher Seite (D._____), deren Schwester (E._____) und gegenüber den Behör- den. Der Beschwerdegegner 1 bestreitet die Vorwürfe. 3.2 Ende Juni 2010 soll die Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Mutter gesagt haben, der Beschwerdegegner 1 mache ihr zwischen den Beinen weh. Ein Jahr vorher habe die Beschwerdeführerin eine Verletzung an den Schamlippen erlitten, wobei es sich um einen unspezifischen Befund gehandelt habe (Unt.-Akten 2010 Urk. 9.1.01 S. 2). Am 19. Juli 2010 sagte der Beschwerdegegner 1 aus, er habe die Beschwerde- führerin mit einer Salbe im Intimbereich eincremen müssen, da sie wund gewesen sei. Dies sei einmal vorgekommen und mindestens ein Jahr her (vgl. Unt.-Akten 2010 Urk. 10.1.01 S. 8). Die Mutter der Beschwerdeführerin sagte am 29. Juli 2010 aus, sie habe mit dem Beschwerdegegner 1 abgemacht, er solle die Be- schwerdeführerin nicht mehr im Intimbereich eincremen, nachdem die Beschwer- deführerin komische Bemerkungen gemacht habe. Dies sei im letzten Jahr [2009] gewesen. Wann es genau gewesen sei, wisse sie nicht mehr, aber sicher nach- dem sie mit der Beschwerdeführerin beim Kinderarzt wegen der Verletzung im In- timbereich gewesen sei (Unt.-Akten 2010 Urk. 10.1.06 S. 10). Im Bericht vom 21. Juli 2010 des …spitals …, in welchem die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Verletzung im Intimbereich am 7. August 2009 behandelt worden

- 6 - war, wird ausgeführt (Unt.-Akten 2010 Urk. 11.1.03), es handle sich um eine un- spezifische Verletzung. Die Haut sei durch die gleichzeitig bestehende Entzün- dung im Genitalbereich sehr fragil gewesen, sodass oberflächliche Einrisse schon durch minimale Manipulationen (wie Intimpflege) entstehen könnten. Es könne sich aber auch um eine Verletzung aufgrund einer Fremdeinwirkung handeln. Auch die Fachärztin für Kinder und Jugendliche, Dr. med. F._____, hielt in ihrem Bericht vom 16. Juli 2010 fest, es handele sich insgesamt um eine unspezifische Verletzung (Unt.-Akten 2010 Urk. 11.1.06). DNA-Abstriche, welche am 7. August 2009 vom Intimbereich der Beschwerdeführerin entnommen wurden, wurden vom Institut für Rechtsmedizin ausgewertet. Dabei fanden sich weder Spermaspuren noch Fremd-DNA (vgl. Unt.-Akten 2010 Urk. 11.1.09). 3.3 Die Mutter der Beschwerdeführerin sagte aus, am 6. Juli 2010 seien sie im Garten gewesen, wobei die Beschwerdeführerin am "umeblüttlä" gewesen sei. Dabei habe diese sich an den Genitalbereich gefasst und gesagt, dass der Be- schwerdegegner 1 das manchmal mache. Am Abend desselben Tages habe sie sich beim Wechseln der Windeln an den Intimbereich gefasst und gesagt, der Be- schwerdegegner 1 mache dies, es tue aber nicht weh und sei schön (vgl. Unt.- Akten 2010 Urk. 9.1.01 S. 3 und Urk. 10.1.06 S. 7 f.). Die Grossmutter der Beschwerdeführerin sagte aus, die Beschwerdeführerin habe an jenem Tag keine Badehosen und nur ein Badetuch getragen. Sie sei aus dem Swimming Pool gekommen und habe sich neben die Grossmutter gesetzt. Die Beschwerdeführerin habe ihr Badetuch gehoben und gesagt: "Grossmami, do tuet de Papi mit de Finger". Gleichzeitig habe die Beschwerdeführerin mit der Hand auf ihren Intimbereich gezeigt (Unt.-Akten 2010 Urk. 9.1.02 S. 2 f. und Urk. 10.1.07 S. 2). E._____ sagte aus, die Beschwerdeführerin sei an jenem Tag gekommen, habe ihr Badetuch hochgehoben, sich zwischen die Beine gegriffen und gesagt: "Do tuet dä Papi ammels mit dä Finger" (Unt.-Akten 2010 Urk. 9.1.03 S. 2 und Urk. 10.1.08 S. 2).

- 7 - 3.4 Nach der Darstellung der Mutter der Beschwerdeführerin soll sich die Be- schwerdeführerin vom 20. August 2010 bis zum 21. Juli 2011 mehrmals dahinge- hend geäussert haben, dass der Beschwerdegegner 1 die Beschwerdeführerin im Intimbereich berührt habe (vgl. Unt.-Akten 2011 Urk. 10.0.00a/b). 3.5 Die Beschwerdeführerin wurde zweimal befragt, am 21. Juli 2010 und am

14. März 2012. Dabei wurden jeweils Videoaufnahmen sowie zusammenfassende Protokolle erstellt (vgl. Unt.-Akten 2010 Urk. 10.1.02 und Unt.-Akten 2011 Urk. 10.0.04). Am 21. Juli 2010 sagte die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner 1 habe letztes Jahr nichts gemacht. Auf die Frage, was der Beschwerdegegner 1 ge- macht habe, sagte sie, sie wisse es nicht mehr. Dann sagte sie, es habe ihr nicht weh getan, was er letztes Jahr gemacht habe. Sie könne das, was der Beschwer- degegner 1 bei ihr gemacht habe, nicht zeigen, weil sie Windeln trage. Auf die Aufforderung vorzuzeigen, was der Beschwerdegegner 1 gemacht habe, versuch- te die Beschwerdeführerin ihre Hose auszuziehen. Es über den Kleidern zeigen, wollte sie nicht. Es sei ihr peinlich (vgl. Unt-Akten 2010 Urk. 10.1.02 und Urk. 10.1.5). In der Befragung vom 14. März 2012 (Unt.-Akten 2011 Urk. 10.0.03 und Urk. 10.0.04) antwortete die Beschwerdeführerin auf die Frage, ob sie wisse, weshalb sie befragt werde, weil ihr Vater ihr immer weh mache. Daraufhin zeigte sie wie das gehe und rieb sich mit der linken Hand zwischen den Beinen. Ihr Vater habe dies im letzten Jahr gemacht. Sie wisse es nicht mehr so genau. Auf die Frage, ob der Beschwerdegegner 1 die Kleider anhabe, wenn er das mache, nickte die Beschwerdeführerin. Später in der Befragung schüttelte sie den Kopf, als sei ge- fragt wurde, ob sie sich noch erinnern könne, dass ihr Vater dies gemacht habe. Auf die Frage, ob dies einmal oder mehrmals gewesen sei, antwortete die Be- schwerdeführerin, mehr und streckte (insgesamt) zwölf Finger in die Luft. Auf die erneute Frage, ob ihr Vater Kleider anhabe, wenn er dies mache, schüttelte die Beschwerdeführerin den Kopf. Wenn er dies mache, liege die Beschwerdeführerin auf dem Bauch. Sie zeigte in der Befragung, was ihr Vater mache, wenn sie auf dem Bauch liege, wobei er mit seiner Hand von hinten (Hintern) nach vorne (zur

- 8 - Scheide) gehe. Zunächst stehe ihr Vater, dann mache er einen Purzelbaum und liege dann gleich wie sie auf dem Bett. Sie habe niemandem davon erzählt. Auf die Frage, ob ihr Vater einen Purzelbaum über sie mache, dann ihr ans Füdli fas- se und dann nochmals einen Purzelbaum über sie mache, nickte die Beschwer- deführerin. Sie habe ihren Vater schon mal nackt gesehen. Das sei im Sommer bei ihr zuhause gewesen. Auf die Frage, was er gemacht habe, als er nackt ge- wesen sei, antwortete die Beschwerdeführerin, er habe sie ausgelacht, sie wisse aber nicht weshalb. Auf die Frage, ob es stimme, dass ihr Vater nackt sei, wenn er sie anfasse, nickte die Beschwerdeführerin. Es mache ihr nicht weh, wenn ihr Vater das mache. Sie habe keine Windeln getragen, als der Vater das gemacht habe. 3.6 Im Bericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes Schwyz vom

13. März 2012 wird ausgeführt (Unt.-Akten 2011 Urk. 13.0.02), die Abklärungen hätten keine spezifisch klinisch-psychiatrische Diagnose sowie keinen Hinweis auf eine Entwicklungsstörung ergeben. Es seien psychosoziale Belastungen durch die Trennung der Eltern und durch den bei der Anmeldung aktuellen Konflikt der Eltern diagnostiziert worden. In der Untersuchungssituation habe die Beschwer- deführerin zwar einen sehr schüchternen, jedoch keinen belasteten Eindruck ge- macht. Sie habe nie einen sexuellen Übergriff beschrieben oder angedeutet. Auch im freien Spiel habe es keine Sequenzen gegeben, die im Zusammenhang mit sexuellen Übergriffen gedeutet werden könnten. Es seien keine Hinweise auf eine Traumatisierung oder eine durchgängig emotionale Belastung gefunden worden. Aus den Erkenntnissen ergäben sich keine Hinweise auf einen sexuellen Miss- brauch. In der Umkehrung bedeute dies aber nicht, dass ein solcher aufgrund der Kenntnisse ausgeschlossen werden könne. G._____, Spielgruppenleiterin der …spielgruppe in …, führt in ihrem Bericht vom

12. März 2012 (Unt.-Akten 2011 Urk. 13.1.02) aus, sie habe nie etwas Ausserge- wöhnliches am Verhalten der Beschwerdeführerin bemerkt. Auch eine Verhal- tensveränderung sei ihr nie aufgefallen. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht über ihre Eltern geäussert.

- 9 - 3.7 Das Verhöramt des Kantons Schwyz gab am 19. Juli 2010 die Analyse von sichergestellten Gegenständen des Beschwerdegegners 1 in Auftrag. Die Aus- wertungen des sichergestellten PC, der vier USB-Sticks, der drei Foto SD-Karten, einer externen Festplatte sowie eines Mobiltelefons ergaben keine Hinweise auf verbotene Pornografie (vgl. Unt.-Akten 2010 Urk. 12.1.01 ff.). 4. 4.1 Es gibt nur Zeugen bezüglich der Aussagen der Beschwerdeführerin. Es gibt keine Zeugen, die selbst einen sexuellen Übergriff beobachtet haben. Die Verlet- zung im Intimbereich der Beschwerdeführerin im August 2009 stammt nicht er- wiesenermassen von einem sexuellen Übergriff. Der Kinder- und Jugendpsychiat- rische Dienst Schwyz hat gemäss seinem Bericht vom 13. März 2012 keinen Hinweise auf einen sexuellen Übergriff festgestellt. Dass der Dienst im Umkehr- schluss einen solchen nicht ausschliessen kann, vermag keinen Tatverdacht zu begründen. Anzeichen illegaler Pornografie fanden sich beim Beschwerdegeg- ner 1 nicht. Ausser den Aussagen der Beschwerdeführerin (gegenüber Dritten und den Behörden) gibt es keine Hinweise auf einen allfälligen sexuellen Über- griff. Damit steht die Aussage der Beschwerdeführerin gegen die Aussage des Beschwerdegegners 1. 4.2 Die Staatsanwaltschaft erwog, die Aussagen des Beschwerdegegners 1 wirkten in sich kohärent und glaubhaft. Seine Aussage, wonach die Besuchstage mit der Beschwerdeführerin nach der Einstellung des Verfahrens am 2. März 2011 nur in Begleitung durchgeführt worden seien, seien von Zeugen bestätigt worden. 4.3 Wie die Beschwerdeführerin zutreffend einwendet, hat der Beschwerdegeg- ner 1 in der Einvernahme vom 24. Oktober 2011 ausgesagt, im April und Mai 2011 hätten unbegleitete Besuche stattgefunden (vgl. Unt.-Akten 2011 Urk. 10.0.01 S. 7 und S. 10). Damit ist die Annahme der Staatsanwaltschaft, dass spä- testens seit der Einstellung des Strafverfahrens am 2. März 2011 nur noch beglei- tete Besuche ausgeübt worden seien, in Frage gestellt. Diese Aussage des Be- schwerdegegners 1 lässt sich nicht werten bzw. ist als neutral zu werten. Er gab offen zu, dass unbegleitete Besuche stattfanden. Er musste einerseits damit

- 10 - rechnen, dass ihm deshalb ein Vorwurf gemacht werden könnte. Andererseits musste er auch damit rechnen, dass seine Angaben überprüft werden. Die Aus- sage betrifft nur die Ausübung des Besuchsrechts, nicht aber das Geschehen während den Besuchen. Insofern lässt sich einzig festhalten, dass zumindest im April und Mai 2011 unbegleitete Besuche stattfanden und insofern auch Gelegen- heiten für sexuelle Übergriffe bestanden haben. Ob solche tatsächlich vorfielen, ist damit nicht zu beweisen.

5. Die Aussagen der Beschwerdeführerin stehen denjenigen des Beschwerde- gegners 1 gegenüber. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Staatsanwaltschaft sei auf ihren Antrag, ein Glaubhaftigkeitsgutachten beizuziehen, nicht eingegangen bzw. habe diesen abgelehnt. Die Staatsanwaltschaft habe das Recht der Beschwerdeführe- rin auf Beweisergänzung und rechtliches Gehör verletzt. Ein Grund den Beweis- antrag nach Art. 318 Abs. 2 StPO abzulehnen, bestehe nicht. Das Gutachten solle darüber Auskunft geben, wie weit die Aussagen der Beschwerdeführerin glaub- haft seien bzw. ob sexuelle Übergriffe stattgefunden hätten (Urk. 2 S. 10). 5.2 Gemäss Art. 139 StPO setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtliche zulässig sind (Abs. 1). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkun- dig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Abs. 2). Gemäss Art. 318 Abs. 2 Satz 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich u.a. das Recht der Betroffenen, vor Erlass eines Entscheids erhebliche Beweise beizu- bringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden, wenn dieses ge- eignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die

- 11 - Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entge- genzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebote- nen Beweismittel abzunehmen. Das Gericht kann in vorweggenommener Be- weiswürdigung auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund be- reits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht ge- ändert (vgl. Urteil 6B_383/2012 vom 29. November 2012 E. 4.2). 5.3 Die Staatsanwaltschaft hat der Beschwerdeführerin am 23. August 2012 den Abschluss der Strafuntersuchung angekündigt (Unt.-Akten 2012 Urk. 7/1). Am

1. Oktober 2012 beantragte die Beschwerdeführerin die Anordnung eines Glaub- haftigkeitsgutachtens bezüglich ihrer Aussagen vom 21. Juli 2010 und 14. März 2012 (Unt.-Akten 2012 Urk. 7/6). Die Staatsanwaltschaft lehnte den Antrag am

8. Oktober 2012 ab. Sie führte aus, im vorliegenden Fall erschienen die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht als anklagegenügliches Beweisfundament. Auch weitere Umstände, wie die Bestätigung des Umfelds bezüglich des begleiteten Besuchsrechts, kämen hinzu (Unt.-Akten 2012 Urk. 7/9). Der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf Anordnung eines Glaubhaf- tigkeitsgutachtens blieb von der Staatsanwaltschaft nicht unberücksichtigt. Sie hat diesen gehört und abgelehnt. 5.4 Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach sei- ner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung. Gemäss Art. 182 StPO ziehen Staatsanwaltschaft und Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Aufgabe des Ge- richts. Eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung durch eine sachverständige Person drängt sich nach der Rechtsprechung nur bei besonderen Umständen auf. Dies ist etwa der Fall, wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störun- gen, welche die Aussageehrlichkeit des Zeugen beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge unter dem Einfluss von

- 12 - Drittpersonen steht. Dem Gericht steht bei der Beantwortung der Frage, ob auf- grund der konkreten Umstände des Einzelfalles der Beizug eines Sachverständi- gen notwendig ist, ein Ermessensspielraum zu (Urteil 6B_681/2012 vom 12. März 2013 E. 3.2). 5.5 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um ein Kind (geb. tt.mm.2006). Sie war anlässlich der ersten Einvernahme vom 21. Juli 2010 drei Jahre und … Monate und anlässlich der zweiten Einvernahme vom 14. März 2012 fünf Jahre und … Monate alt. Die Eltern der Beschwerdeführerin sind seit dem tt. März 2010 geschieden. Sie steht unter der elterlichen Sorge ihrer Mutter, dem Beschwerde- gegner 1 steht ein Besuchsrecht zu (vgl. Unt.-Akten 2011 Urk. 08.1.03). Gemäss dem Bericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes Schwyz vom 13. März 2012 (Unt.-Akten 2011 Urk. 13.0.02) sind bei der Beschwerdeführerin psy- chosoziale Belastungen durch die Trennung der Eltern und durch den bei der Anmeldung aktuellen Konflikt der Eltern diagnostiziert worden. Anzeichen für eine geistige Störung oder eine Entwicklungsverzögerung bestehen nicht. 5.6 Die Staatsanwaltschaft würdigt die Aussagen der Beschwerdeführerin vom

14. März 2012 als widersprüchlich und diffus (Urk. 3 S. 2). Dies trifft zu. Auch die Aussagen vom 21. Juli 2010 sind widersprüchlich. Widersprüche in Aussagen von Kindern können sowohl für wie auch gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage sprechen (vgl. Markus Hug, Glaubhaftigkeitsgutachten bei Sexualdelikten gegen- über Kindern, in: ZStR 118/2000 S. 25). Allein die Widersprüchlichkeit von Aussa- gen erfordert grundsätzlich keine Anordnung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens. Eine Begutachtung ist in der Regel nur angebracht, wenn der Richter nicht in der Lage ist, die Aussagen ohne zusätzliche Erläuterung eines Fachmanns zuverläs- sig zu würdigen. Der Gutachter ist regelmässig nicht wegen Defiziten bei der Aus- sagequalität, sondern wegen Defiziten bei der Verständnisfähigkeit des Richters beizuziehen (vgl. ZR 98/1999 Nr. 17 S. 71). Zu prüfen ist, ob die Äusserungen der Beschwerdeführerin schwer interpretierbar sind bzw. ob Unsicherheiten bei der Beurteilung der Aussagen der Beschwerde- führerin bestehen.

- 13 - 6. 6.1 In den Befragungen vom 21. Juli 2010 und 14. März 2012 versuchte die Be- schwerdeführerin zu zeigen, was der Beschwerdegegner 1 gemacht haben soll. Während die Beschwerdeführerin am 21. Juli 2010 dies nicht über den Kleidern zeigen wollte, tat sie dies am 14. März 2012. An beiden Daten war sie nicht in der Lage, das angeblich Geschehene in Worten zu beschreiben. Sie sagte, sie könne sich nicht mehr daran erinnern. Dass sich die Beschwerdeführerin nicht erinnern konnte, zeigt eine Überprüfung ihrer Aussagen auf sogenannte Realitätskriterien (vgl. dazu Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Auflage, München 2007, N. 294 ff.; Ludewig/Tavor/Baumer, Wie können aussagepsycho- logische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011 S. 1424 ff.; Martin Hussels, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstel- lung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, in: forumpoenale 6/2012 S. 370 ff.; BGE 129 I 49 E. 5 mit weiteren Hinweisen). 6.2 In Bezug auf das Kerngeschehen fehlen in den Aussagen der Beschwerde- führerin qualitative und quantitative Details. Die Beschwerdeführerin vermochte sich an den Ablauf eines Besuchs beim Beschwerdegegner 1 zu erinnern. Sie schilderte diesen chronologisch mit originellen Details. Sie stelle jeweils ihre Schuhe an den Platz ihres Vaters, bringe ihre Sachen in ihr Zimmer und beginne zu spielen. Währenddessen sei der Beschwerdegegner 1 mit der Vorbereitung des Mittagessens beschäftigt. Zum Kerngeschehen äusserste sich die Beschwer- deführerin nicht spontan. Erst auf Nachfrage erklärte sie, der Beschwerdegeg- ner 1 mache das, was sie gezeigt habe, gleich am Anfang, wenn sie in die Woh- nung reingingen. Auf weiteres Nachfragen, was der Beschwerdegegner 1 genau gemacht habe, antwortete sie, er mache Spaghetti, jeden Tag gebe es Spaghetti, wenn sie dort sei (vgl. Unt.-Akten 2011 Urk. 10.0.04 S. 4). In der von der Be- schwerdeführerin frei geschilderten Handlungskette des Besuchsablaufs, kam spontan keine Aussage zu deliktsrelevantem Verhalten. Auf Fragen zum Kernge- schehen antwortete die Beschwerdeführerin teilweise gar nicht, dachte lange nach oder wich den Antworten aus (sog. Fluchtsignal, vgl. Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N. 435). Es fehlt am Sprachfluss. Wurden Fragen zum Kerngeschehen gestellt, wechselte das Tempo im Aussageverhalten. Die Beschwerdeführerin

- 14 - überlegte bei Fragen zum Kerngeschehen teilweise lange, während sie bei Ne- bensächlichkeiten in gleichmässigem Tempo erzählte (vgl. Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N. 350 und N. 367). Auf die Frage, wie die angebliche Tat für sie sei, konnte die Beschwerdeführerin nicht antworten. Gleichwohl behauptete sie am

14. März 2012, sie wisse, weshalb sie zur Befragung hier sei, weil ihr Vater ihr immer weh mache. Eine spontane gefühlsbezogene Beschreibung des angebli- chen Tatvorganges fehlt. Auf die geschlossene Frage, ob der Beschwerdegeg- ner 1 Kleider anhabe, wenn er dies mache, nickte die Beschwerdeführerin, später schüttelte sie bei derselben Frage den Kopf. Auf die Frage, ob sie den Beschwer- degegner 1 schon einmal nackt gesehen habe, antwortete die Beschwerdeführe- rin, dass dies bei ihr zuhause gewesen sei, wobei er sie ausgelacht habe. Diese spontane Antwort ist untermauert mit der Detailangabe, dass er sie ausgelacht habe, sie wisse aber nicht weshalb. Diese Schilderung der unverstandenen Hand- lung weist auf eine erlebnisbasierte Sachdarstellung hin (vgl. dazu Ludewig/Tavor/Baumer, a.a.O., S. 1425). Solche Angaben fehlen, wenn es um das Kerngeschehen geht. Diese Umstände weisen darauf hin, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Erinnerungen an die angeblichen sexuellen Übergriffe hat. Ihre Vorzeigebewe- gung erscheint als ein Vorgang, den sie sich aneignete, wobei sie offenbar im Verlauf der Strafuntersuchung lernte, dies auch über den Kleidern zu tun. Dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung vom 14. März 2012 nicht zu erinnern vermochte, erstaunt aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin nicht. Zudem sollen die angeblichen Übergriffe letztmals im April und Mai 2011 stattgefunden haben. Der von der Beschwerdeführerin beschriebene Purzelbaum des Beschwerdegegners 1 ist eine ausgefallene Einzelheit. Es ist nicht ausge- schlossen, dass diese Aussage auf einem realen Hintergrund basiert. Indessen ist aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner 1 dabei nackt war. Bei der entsprechenden Nachfrage, ob der Beschwerdegegner 1 nackt sei, wenn er sie anfasse, handelte es sich um ei- ne geschlossene (Ja/Nein-) Frage. Die dazugehörige Antwort der Beschwerdefüh- rerin hat deshalb kaum einen Erkenntniswert (vgl. Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N. 886). Die Frage, ob der Beschwerdegegner 1 nackt sei, wenn er das von der

- 15 - Beschwerdeführerin vorgezeigte mache, beantwortete die Beschwerdeführerin mit einem Nicken des Kopfes. Es mache ihr nicht weh, wenn er das mache. Die Vor- zeigebewegung wich dabei von derjenigen eingangs der Befragung vom 14. März 2012 ab und ist aufgrund der Sitzposition der Beschwerdeführerin nicht vollum- fänglich erkennbar. Während die Beschwerdeführerin eingangs der Befragung ei- ne Reibebewegung an ihrem Intimbereich vorzeigte, zeigte sie nun eine Handbe- wegung von ihrem Hintern zu ihrem Geschlechtsteil. Dass für die Beschwerdefüh- rerin gemäss ihrer eigenen Erinnerung nicht das Kerngeschehen, die angebliche Berührung des "Füdli" im Vordergrund steht, sondern der Purzelbaum des Be- schwerdegegners 1, zeigt sich dadurch, dass sie dies niemanden erzählt haben will. Sämtliche einvernommenen Personen sagten denn auch nie aus, die Be- schwerdeführerin habe im Zusammenhang mit den angeblich sexuellen Übergrif- fen von Purzelbäumen des Beschwerdegegners 1 erzählt. Indessen soll die Be- schwerdeführerin ihrer Mutter und anderen Personen von den angeblichen Über- griffen erzählt haben. Vor diesem Hintergrund erscheint die Beschreibung der Purzelbäume als spielerisches Erlebnis. Zwar ist nicht gänzlich auszuschliessen, dass der Beschwerdegegner 1 die Beschwerdeführerin am "Füdli" berührte und einen Purzelbaum machte. Mit Blick auf die gesamten Aussagen der Beschwer- deführerin ergibt sich daraus aber keinen Verdacht auf einen sexuellen Übergriff. Die Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführerin vom 21. Juli 2010 und

14. März 2012 ergibt keinen Hinweis auf einen sexuellen Übergriff. Es ist insofern nicht zu beanstanden, wenn die Staatsanwaltschaft die Aussagen der Beschwer- deführerin als widersprüchlich und diffus bewertet. Die Aussagen sind insofern aber nicht derart schwer interpretierbar, dass ein Glaubhaftigkeitsgutachten anzu- ordnen wäre. 6.3 Auch die Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Aussagen (vgl. dazu Ludewig/Tavor/Baumer, a.a.O., S. 1433 ff.; Alexandra Scheidegger, Minder- jährige als Zeugen und Auskunftspersonen im Strafverfahren, Zürich 2006, S. 357 ff.) führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Beschwerdeführerin soll sich zwei oder drei Wochen vor der unspezifischen Verletzung im Intimbereich im August 2009 beim Wechseln der Windeln gewehrt

- 16 - und gesagt haben "Mami, nicht Bebe machen" (Unt.-Akten 2010 Urk. 9.1.01 S. 3). Am 15. Juli 2010 sagte die Mutter der Beschwerdeführerin, sie habe vielleicht vor eineinhalb bis zwei Jahren festgestellt, dass die Beschwerdeführerin sich an der Scheide reibe. Dies sei selten gewesen, sicher nicht täglich. Die Beschwerdefüh- rerin sei schon zwei Jahre alt gewesen. Es sei sicher vor dem Vorfall vom August 2009 gewesen (Unt.-Akten 2010 Urk. 9.1.01 S. 14). An Ostern 2010 sei der Mut- ter der Beschwerdeführerin vielleicht eine Veränderung aufgefallen, nachdem die Beschwerdeführerin beim Beschwerdegegner 1 übernachtet habe. Erst nachher sei ihr aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr zum Vater habe ge- hen wollen. Da habe auch das Versprechen, einen Zoobesuch zu machen, nicht geholfen. Es habe richtige Tobsuchtsanfälle der Beschwerdeführerin gegeben, weshalb die Eltern sich geeinigt hätten, dass der Beschwerdegegner 1 die Be- schwerdeführerin im Haus der Mutter besuchen komme und sie nicht mehr mit zu sich nehme (Unt.-Akten 2010 Urk. 9.1.01 S. 12). Im August 2009, als die Mutter die Verletzung im Intimbereich entdeckt habe, habe die Beschwerdeführerin ge- schrien und gesagt, dass ihr "Füdli" wehmache. Die Beschwerdeführerin habe aber sonst nicht über die Verletzung gesprochen (Unt.-Akten 2010 Urk. 9.1.01 S. 12 f.). Auf die Frage, seit wann die Mutter der Beschwerdeführerin den Ver- dacht habe, dass der Beschwerdegegner 1 sexuelle Übergriffe verüben könnte, sagte sie, eine Angst sei irgendwie immer mitgeschwommen, als sie die Porno- grafie beim Beschwerdegegner 1 entdeckt habe. Dabei habe sie aber keine Kin- derpornografie entdeckt. Sie habe ihm gesagt, sie habe Angst, er könne die Be- schwerdeführerin einmal anfassen. Vorfälle habe es damals keine gegeben. Die Beschwerdeführerin sei damals erst ein Jahr alt gewesen. Durch das Verhalten der Beschwerdeführerin habe sich dieser Verdacht dann erhärtet. Konkrete Angst habe sie das erste Mal gehabt, als sie die Verletzung im August 2009 festgestellt habe (Unt.-Akten 2010 Urk. 9.1.01 S. 16). Ca. drei Wochen vor dem 15. Juli 2010 soll die Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Mutter gesagt haben, "De Papi macht mir da Bebe". Dabei habe sie sich zwischen die Beine gegriffen (Unt.-Akten 2010 Urk. 9.1.01 S. 2 und S. 17). Aus welcher Situation diese Aussage entstand, ist nicht bekannt. Ebensowenig ist bekannt, welche Fragen die Mutter der Be- schwerdeführerin daraufhin ihrer Tochter stellte. Das nächste mal soll sich die

- 17 - Beschwerdeführerin am 6. Juli 2010 in Gegenwart ihrer Mutter, Grossmutter und deren Schwester geäussert haben. Dabei soll sie "Weisch, de Papi macht mir so" gesagt und sich dabei zwischen den Beinen gerieben haben (Unt.-Akten 2010 Urk. 9.1.01 S. 17). Diese Entstehungsgeschichte der Aussagen der Beschwerdeführerin weist ein hohes Potential auf, dass die Beschwerdeführerin unbewusst von der Angst ihrer Mutter beeinflusst wurde. Diese misstraute dem Beschwerdegegner 1 offenbar, als sie bei ihm (legale) Pornografie fand. Sie hatte offenbar die (unbewusste) Er- wartung, dass der Beschwerdegegner 1 der Beschwerdeführerin etwas antun könnte. Die Mutter der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner 1 sind seit dem tt. März 2010 geschieden (Unt.-Akten 2011 Urk. 08.1.03). Der Be- schwerdegegner 1 zog bereits im Oktober 2007 aus der ehelichen Wohnung aus (vgl. Unt.-Akten 2010 Urk. 9.1.01 S. 5). Bei Konfliktsituationen zwischen den El- tern steht am Anfang eines Verdachts häufig eine Interpretation des Verhaltens des Kindes z.B. nach der Ausübung des Besuchsrechts (vgl. Scheidegger, a.a.O., S. 361). Dies ist hier der Fall. Die Mutter der Beschwerdeführerin hatte seit der Trennung vom Beschwerdegegner 1 den Verdacht, er könne der Beschwerdefüh- rerin etwas antun. Ihr Verdacht soll sich nach Ausübung des Besuchsrechts er- härtet haben. Sie interpretierte die Weigerung der Beschwerdeführerin, den Be- schwerdegegner 1 zu besuchen dahingehend, dass es mutmasslich zu einem se- xuellen Übergriff gekommen sein soll (vgl. dazu Scheidegger, a.a.O., S. 362). Im Bericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes Schwyz vom 13. März 2012 wird denn auch eine Belastung der Beschwerdeführerin durch die Trennung der Eltern diagnostiziert. Die medizinischen Abklärungen ergaben keine Hinweise, dass die Verletzung der Beschwerdeführerin im Intimbereich im August 2009 von einem sexuellen Übergriff stammen könnten. Dennoch vermutete die Mutter der Beschwerdeführerin einen solchen und sah sich durch deren Verhalten bestätigt. Am 6. Juli 2010 äusserte sich die Beschwerdeführerin offenbar gegenüber ihrer Mutter, D._____ und E._____ spontan. Spontane Äusserungen gegenüber Be- zugspersonen weisen eine hohe Wahrscheinlichkeit auf, dass das Kind über Selbsterlebtes berichtet (vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, a.a.O., S. 1433). Indessen

- 18 - war die Beschwerdeführerin schon vor dieser Aussage mit dem allfälligen Ver- dacht ihrer Mutter konfrontiert - wenn auch unbewusst. Die angebliche Handlung entwickelte sich in der Schilderung der Beschwerdeführerin offenbar von einem "wehmachen" zu einem "reiben" im Intimbereich. Wie es zu dieser Veränderung der Sachdarstellung kam, ist den Akten nicht zu entnehmen. Die Aussageentste- hung weist stark auf eine unbewusste Einflussnahme durch die Mutter der Be- schwerdeführerin hin. 6.4 Aufgrund der audio-visuell dokumentierten Aussagen der Beschwerdeführe- rin ergibt sich kein Tatverdacht, der die Erhebung einer Anklage rechtfertigt. Auch mittels eines Glaubhaftigkeitsgutachtens liesse sich der Wahrheitsgehalt der Aus- sagen der Beschwerdeführerin im Kerngeschehen nicht ermitteln (vgl. dazu Scheidegger, a.a.O., S. 320 f.). Die Beschwerdeführerin hat keine eigenen Erin- nerungen an die angeblichen Übergriffe. Erneute Befragungen durch einen Gut- achter wären insofern aussichtslos. Die Entstehungsgeschichte der Aussagen er- schwert deren Überprüfung auf ihren Wahrheitsgehalt. Die Aussagen der Be- schwerdeführerin zum Kerngeschehen sind sehr kurz oder gar nicht vorhanden. Teilweise antwortete sie bloss mit einer Kopfbewegung. Sie sind deshalb nur be- schränkt einer Gutachtensanalyse zugänglich. Zudem liegen die angeblichen Vor- fälle relativ weit zurück. Die auf DVD aufgezeichneten Befragungen der Be- schwerdeführerin vom 21. Juli 2010 und vom 14. März 2012 sind offenkundig nicht geeignet, ein erhebliches Indiz, geschweige denn einen Beweis für irgend- welche sexuellen Übergriffe, namentlich solche des Beschwerdegegners 1 zu er- bringen. An dieser Beurteilung könnte auch ein Gutachten nichts ändern. 6.5 Dass die Beschwerdeführerin einst Schmerzen im Intimbereich verspürte, scheint erlebnisbasiert und anhand der Verletzung im August 2009 plausibel. Damals sagte die Beschwerdeführerin nicht, der Beschwerdegegner 1 habe ihr weh gemacht. Ende Juni 2010 (ca. drei Wochen vor dem 15. Juli 2010) soll die Beschwerdeführerin gesagt haben, der Beschwerdegegner 1 habe ihr weh ge- macht, wobei sie sich dabei zwischen die Beine gegriffen habe. Selbst wenn die- se Aussagen auf eine erlebnisbasierte schmerzhafte Berührung durch den Be- schwerdegegner 1 zurückzuführen wären, wäre damit ein sexueller Übergriff nicht

- 19 - zu beweisen. Zumal nicht bekannt ist, in welchem Zusammenhang die Schmer- zen erstmals auftraten. 6.6 Den Aussagen der Beschwerdeführerin sind keine Hinweise auf sexuelle oder sexuell motivierte Handlungen zu entnehmen. Es gibt keine Hinweise, die eine derartige Gesinnung des Beschwerdegegners 1 vermuten liessen. So wurde namentlich kein kinderpornografisches Material bei ihm gefunden. Dass der Be- schwerdegegner 1 der Beschwerdeführerin allenfalls einmal im Intimbereich Schmerzen zugefügt oder sie sonst im Intimbereich berührt haben könnte, reicht nicht, um einen Tatverdacht wegen sexuellen Handlungen zu begründen. Selbst wenn einst ein sexueller Übergriff stattgefunden hätte, liesse sich dieser aufgrund der nunmehrigen Ausgangslage nicht (mehr) nachweisen. Unter Würdigung der gesamten Umstände scheint deshalb bei Anklage ein Frei- spruch eindeutig wahrscheinlicher als ein Schuldspruch. Die Einstellung der Stra- funtersuchung mangels genügendem Tatverdacht ist nicht zu beanstanden. Ein solcher liesse sich auch nicht mit einem Glaubhaftigkeitsgutachten bezüglich der Aussagen der Beschwerdeführerin vom 21. Juli 2010 und vom 14. März 2012 er- stellen. Die Staatsanwaltschaft handelt nicht rechtswidrig, wenn sie die Anord- nung eines solchen Gutachtens ablehnt. 7. 7.1 Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin unterliegt im Be- schwerdeverfahren. Sie ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ihr sei in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 2 S. 11). 7.2 Gemäss Art. 136 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn: a) die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und b) die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Abs. 1). Die unentgeltli- che Rechtspflege umfasst: a) die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleis- tungen; b) die Befreiung von Verfahrenskosten; c) die Bestellung eines Rechts-

- 20 - beistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerin notwendig ist (Abs. 2). Mit dieser Bestimmung wurde im Wesentlichen die bisherige Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV übernommen (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafpro- zessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1181). 7.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe kein Einkommen und kein Vermögen. Sie verfüge lediglich über ein Sparkonto mit rund Fr. 2'400.-- (Urk. 2 S. 11). Die Beschwerdeführerin verweist auf die Verfügung der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich vom 8. Oktober 2012, mit welcher die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und die von ihr bezeichnete Rechtsanwältin als unentgeltli- che Rechtsbeiständin bestellt wurde (Unt.-Akten 2012 Urk. 7/8). Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um ein Kind (Jahrgang 2006). Ist der Gesuchsteller ein Kind, ist zur Beurteilung seiner Bedürftigkeit die wirtschaftliche Situation der Eltern zu berücksichtigen. Die staatliche Leistungspflicht ist gegen- über der familienrechtlichen Beistands- und Unterstützungspflicht subsidiär (vgl. Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV), Basel 2008, S. 83; BGE 127 I 202 E. 3b). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, ihre Eltern seien finanziell nicht in der Lage, für die Kosten ihres Rechtsbeistandes aufzukommen. Solches lässt sich auch der Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft nicht entnehmen. Der Vater der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner 1, hat keinen Antrag auf amtliche Verteidigung gestellt. Die Beschwerdeführerin ist unter Berücksichtigung der finanziellen Situation ihrer El- tern nicht als bedürftig zu betrachten. Die Beschwerde ist - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - zudem aussichtslos (vgl. zu diesem Kriterium Urteil 1B_120/2011 vom 16. Juni 2011 E. 4.2.1). Massgebend für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit sind die Begeh- ren der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren. Nicht entscheidend ist deshalb, ob die Oberstaatsanwaltschaft in ihrer Verfügung die Nichtaussichtslo- sigkeit bejaht hat.

- 21 - 7.4 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin unterliegt zwar im Beschwerdeverfahren. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind aber - weil die Prozessbeiständin für das Kind das Rechtsmittel ergriffen hat - auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Entschädigung ist nicht zuzusprechen. Es wird verfügt:

1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdever- fahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss.

3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.

5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwer- deführerin, per Gerichtsurkunde

- 22 - − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- gegner 1, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, ad A-5/2012/644, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren an: − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, ad A-5/2012/644, unter Rücksendung der eingereichten Akten, gegen Empfangsbestätigung

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 10. April 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. S. Christen