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UE120280

Einstellung der Untersuchung

Zürich OG · 2013-03-28 · Deutsch ZH
Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Am Morgen des 1. Dezember 2011 kollabierte †B._____, welche aufgrund einer Schizophrenie und Substanzabhängigkeit in der Psychiatrischen Klinik C._____ in D._____ hospitalisiert war, beobachtet im Patientenzimmer. Da sie nicht mehr atmete und blau anlief, ging man anfänglich von einem epileptischen Anfall aus. Ca. 10 Minuten nach dem Ereignis traf die alarmierte Sanität vor Ort ein und fand ein ca. 6x5 cm grosses Stück zerkaute Orange oberhalb der Stimm- ritze, welches entfernt wurde. †B._____ erlitt einen Herzstillstand, konnte aber durch die Rettungssanitäter erfolgreich reanimiert werden. Sie wurde mit der Sa- nität ins Kantonsspital D._____ gebracht, wo sie stabilisiert werden konnte. Da auf der Intensivstation des Kantonsspitals D._____ kein Platz frei war, wurde †B._____ ins ...spital E._____ in F._____ verlegt. Dort wurde ein schwerer, durch Sauerstoffmangel entstandener Hirngewebeschaden mit sekundären, darauf zu- rückführbaren Krampfanfällen festgestellt. Aufgrund der ungünstigen Prognose wurden die intensivmedizinischen Massnahmen nach Rücksprache mit den An- gehörigen eingestellt. †B._____ verstarb am 5. Dezember 2011 um ca. 19:42 Uhr (Urk. 5 S. 1; Urk. 3/4 S. 2). Da im ...spital E._____ die Umstände, die zum Tod von †B._____ geführt hatten, nicht objektiviert werden konnten, wurde der Todes- fall mit ungeklärter Todesursache der …polizei F._____ gemeldet (Urk. 9/3 S. 4). Nach durchgeführter Legalinspektion (Urk. 9/2) gab der diensthabende Staatsan- walt die Leiche von †B._____ zunächst frei (Urk. 9/2 S. 3). Nachdem die Angehö- rigen von †B._____ am 6. Dezember 2011 Kritik an den ärztlichen Handlungen angedeutet hatten, ordnete der diensthabende Staatsanwalt die Verlegung des Leichnams von †B._____ ins Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich und die Durchführung einer Obduktion an (Urk. 9/3 S. 5).

E. 2 Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei die unterzeichnende Rechtsanwältin als un- entgeltliche Vertreterin einzusetzen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Be- schwerdegegnerin."

E. 2.1 In der Lehre wird empfohlen, ein Verfahren nach Art. 309 StPO zu eröffnen, wenn sich nach der Obduktion zumindest ausreichende Hinweise auf eine Straftat ergeben (Zollinger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 60 zu Art. 253) bzw. sogar auch dann, wenn es an einem konkreten Verdacht auf strafrechtlich relevante Dritteinwirkung fehlt (Schmid, Handbuch, a.a.O., N 1086 Fussnote 310; Schmid, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2009, N 6 zu Art. 253). Ergeben die Erhebungen (insbesondere die Obduktion) das Feh- len einer strafrechtlich relevanten Dritteinwirkung, ist das Verfahren nach Art. 319 ff. StPO einzustellen (Zollinger, a.a.O., N 60 zu Art. 253). In der Begründung der Einstellung genügt der Hinweis, dass keine Anhaltspunkte für eine strafrechtlich relevante Dritteinwirkung bestehen (Schmid, Handbuch, a.a.O., N 1086, Fussno- te 310; Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N 6 zu Art. 253). Bestehen jedoch nach durchgeführter Obduktion Hinweise für ein strafrechtlich relevantes Verhalten von Dritten, soll durch geeignete Untersuchungshandlungen abgeklärt werden, ob ei- ne Straftat vorliegt und wer sie allenfalls begangen hat (Hansjakob, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO), Zürich/Basel/Genf 2010, N 21 zu Art. 253).

E. 2.2 Entsprechend ist gemäss den Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft für das Vorverfahren bei aussergewöhnlichen Todesfällen im Kanton Zürich vorzuge- hen, wobei gemäss diesen Weisungen in jedem Fall - also wie von Schmid vertre-

- 7 - ten auch bei Fehlen von Hinweisen für eine strafrechtlich relevante Dritteinwir- kung - unter dem Titel "aussergewöhnlicher Todesfall X.Y." ein Verfahren zu er- öffnen ist. Ergeben die Abklärungen keine konkreten Anhaltspunkte für eine straf- bare Handlung, so ist das Verfahren mit einer Nichtanhandnahmeverfügung ab- zuschliessen. Besteht aufgrund weiterer Ermittlungshandlungen ein hinreichender Tatverdacht, ist formell eine Untersuchung zu eröffnen und bei Fehlen von straf- baren Handlungen mittels Einstellungsverfügung zu erledigen (Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft für das Vorverfahren [WOSTA], Stand: 1. April 2012, S. 238, abrufbar unter: www.staatsanwaltschaften.zh.ch/content/dam/ju- stiz_innern/stanw/PDF/Weisungen/WOSTA%2020120331.pdf).

E. 2.3 Wenn - wie vorliegend - Ereignis- und Sterbeort auseinanderliegen, stellt sich die Frage der örtlichen Zuständigkeit. Nachdem der Anknüpfungspunkt der Todesfall ist, ist für die Anordnung der Legalinspektion und der Obduktion der Ein- fachheit halber auf den Ort des Todeseintritts abzustellen, auch wenn von vornhe- rein klar ist, dass der Tod mit hoher Wahrscheinlichkeit Folge des vorherigen Er- eignisses ist. Ergeben die Erhebungen (insbesondere die Obduktion) das Fehlen einer strafrechtlich relevanten Dritteinwirkung, ist das Verfahren durch die Staats- anwaltschaft am Sterbeort einzustellen Bestätigt sich im Rahmen der Abklärun- gen aber, dass der Tod (nur) mit dem vorangegangenen, in einem anderen Kan- ton eingetretenen Ereignis im Zusammenhang steht, dann kann das Verfahren an die für den Ereignisort zuständige Behörde abgetreten werden (vgl. Hansjakob, a.a.O., N 24 zu Art. 253).

3. Nach dem soeben Ausgeführten war die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat als am Ort des Todeseintritts zuständige Staatsanwaltschaft ohne Weiteres zu- ständig für die Anordnung der Legalinspektion und der Obduktion der Leiche von †B._____ und damit auch für die Eröffnung einer Untersuchung betreffend aus- sergewöhnlichen Todesfall sowie für deren Einstellung. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ist insofern nicht zu beanstanden.

E. 3 Auf entsprechende Fristansetzung hin nahm die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat mit Eingabe vom 30. November 2012 Stellung zur Beschwerde, ohne ei- nen konkreten Antrag zu stellen (Urk. 8). In seiner Eingabe vom 10. Januar 2013 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an den von ihm gestellten Anträgen fest (Urk. 12). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verzichtete in der Folge auf weitere Ausführungen (Urk. 16).

E. 4 Zu prüfen ist, ob die Einstellung des Verfahrens vorliegend zu Recht erfolg- te. Wie bereits dargelegt kann eine Untersuchung betreffend aussergewöhnlichen Todesfall dann eingestellt werden, wenn aufgrund der Erhebungen (insbesondere

- 8 - der Obduktion) das Fehlen einer strafrechtlich relevanten Dritteinwirkung fest- steht. Bestehen jedoch Anhaltspunkte für eine strafrechtlich relevante Dritteinwir- kung, ist nach Art. 308 StPO eine Untersuchung gegen die bekannte oder unbe- kannte Täterschaft zu eröffnen. Erfolgte diese strafrechtlich relevante Dritteinwir- kung in einem anderen Kanton, dann kann das Verfahren an die für den Ereignis- ort zuständige Behörde abgetreten werden (vgl. oben Erw. III.2.1 - III.2.3).

E. 4.1 Aufgrund der Ausführungen im Obduktionsgutachten kann ein vorsätzliches Handeln eines Dritten, welches zum Tod von †B._____ geführt hat, ausgeschlos- sen werden. Im Gutachten wird ausdrücklich und nachvollziehbar dargelegt, dass †B._____ an den Folgen eines schweren sauerstoffmangelbedingten Hirnscha- dens nach Verschluss der Atemwege durch eine Bolus-Impaction und einem kon- sekutiven, primär revertierbaren Herzstillstand bei vorbekannter Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis und zusätzlichem Beruhigungsmittel-Missbrauch gestorben sei. Die Todesart entspreche einem Unfall (Urk. 3/4, insbesondere S. 5).

E. 4.2 Damit ist jedoch ein strafrechtlich relevantes Verhalten von Dritten im Zu- sammenhang mit dem Tod von †B._____ nicht ausgeschlossen. Den Ausführun- gen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass durchaus Anhaltspunkte für strafbare Handlungen von Drittpersonen bestehen (vgl. oben Erw. II.2. und II.4.). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sah sich - wohl aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers und den Ausführungen im Gutachten - denn auch veran- lasst, in ihrer Einstellungsverfügung ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass den Medizinalpersonen der psychiatrischen Klinik C._____ aus medizinischer Sicht kein Vorwurf gemacht werden könne (Urk. 5 S. 1 f.), obschon gar nie eine Unter- suchung gegen bestimmte Personen oder gegen Unbekannt und insbesondere nicht gegen Mitarbeiter der Klinik C._____ eröffnet worden war. Da vorliegend Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten von Dritten im Zusam- menhang mit dem Tod von †B._____ bestehen, hätte die Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat die Untersuchung betreffend aussergewöhnlichen Todesfall nicht ein- stellen dürfen. Vielmehr hätte sie bei gegebener eigener Zuständigkeit selber wei- tere Untersuchungshandlungen vornehmen müssen, oder sie hätte bei gegebener

- 9 - Zuständigkeit einer anderen Behörde - vorliegend einer Staatsanwaltschaft im Kanton D._____ - mit dieser Kontakt aufnehmen müssen zwecks Klärung der Zu- ständigkeitsfrage (vgl. Art. 39 StPO). Dabei kann es - entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat - nicht darauf ankommen, ob die betreffende Behörde des Kantons D._____ von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Rechtshilfe verlangt hat oder nicht, zumal die Strafverfolgungsbehörden des Kan- tons D._____ aller Wahrscheinlichkeit nach bislang noch nicht über den im Kan- ton Zürich eingetretenen Tod von †B._____ informiert worden sind.

E. 5 Zur Frage der Zuständigkeit ist im Übrigen auf Folgendes hinzuweisen:

E. 5.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Or- ten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO). Der Ge- richtsstand, an dem die Tat verübt worden ist, geht allen anderen Gerichtsständen vor. Liegen bei Erfolgsdelikten der Tatort und der Erfolgsort in der Schweiz, hat der primäre Anknüpfungspunkt des Tatortes Vorrang (Bartetzko, in Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, Basel 2011, N 8 zu Art. 31). Bei einem Unterlassungsdelikt liegt der Tatort dort, wo hätte gehandelt werden sollen (Bartetzko, a.a.O., N 9 zu Art. 31).

E. 5.2 Gestützt auf diese Bestimmungen wäre die weitere Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat nur insofern zu bejahen, als es um die Klärung der Frage geht, ob bezüglich des Todes von †B._____ relevante Handlungen und/oder Unterlassungen im Kanton Zürich stattgefunden haben. In den Akten finden sich dafür keine Hinweise. Es ist zwar unklar, ob der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen, wonach während der Obduktion ein Stück des verschluck- ten Nahrungsmittels aus dem Hals der Verstorbenen entfernt worden sei und sich die Frage stelle, weshalb dieses nicht bereits vorher entdeckt und entfernt worden sei (Urk. 2 S. 3), den Ärzten des ...spitals E._____ einen Vorwurf machen will. Dem Obduktionsbericht ist jedoch nicht zu entnehmen, dass dieses nach der Re- animation im Hals von †B._____ verbliebene Stück des verschluckten Nahrungs-

- 10 - mittels einen kausalen Zusammenhang mit ihrem Tod hatte. Vielmehr ist im Ob- duktionsbericht hierzu einzig festgehalten, dass Auffinden dieses Nahrungsrestes im Bereich des Kehlkopfes stimme mit der Darstellung der Rettungssanitäter überein und spreche dafür, dass es primär zu einer Verlegung der Atemwege durch Nahrungsmittel im Sinne einer sog. Bolus-Impaction und sekundär zu ei- nem Herzstillstand gekommen sei (Urk. 3/4 S. 5). Es dürften sich damit in dieser Hinsicht keine Weiterungen aufdrängen.

E. 5.3 Ganz im Vordergrund steht die Frage, ob dem Personal der Klinik C._____ in D._____ und allenfalls den aufgebotenen Sanitätern ein Vorwurf im Zusam- menhang mit dem Tod von †B._____ gemacht werden muss. Für die diesbezügli- chen Abklärungen ist nicht die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zuständig, liegt der Handlungsort bzw. der Ort, an welchem hätte gehandelt werden müssen, doch im Kanton D._____. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 12 S. 1 f.) kann sich die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat nicht aus Art. 31 Abs. 2 StPO ergeben, bezieht sich diese Bestimmung doch einzig auf sog. Kollektivdelikte. Ein Kollektivdelikt liegt vor bei einer Straftat, welche durch Einzelhandlungen an mehreren Orten verübt wird oder bei welcher der Erfolg an mehreren Orten eintritt. Dazu gehört insbesondere die fortgesetzte oder ge- werbsmässige Begehung einer Straftat (Bartetzko, a.a.O., N 11 zu Art. 31). Es kann schliesslich - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 12 S. 2) - auch nicht von der konkludenten Anerkennung der Zuständigkeit durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ausgegangen werden. Eine konkludente Aner- kennung darf nicht leichthin angenommen werden und muss die Ausnahme bilden (Schweri/Bänziger, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung im Strafrecht,

2. Auflage, Bern 2004, N 443). Nach der Rechtsprechung kann eine konkludente Anerkennung vorliegen, wenn ein Kanton über längere Zeit Ermittlungen vor- nimmt, welche über das hinausgehen, was für die Gerichtsstandsbestimmung er- forderlich ist, obwohl längst Anlass zur Abklärung der eigenen Zuständigkeit be- stand (siehe hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2012.6 vom

11. Mai 2012, E. 2 m.w.H.). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat einzig die aufgrund zeitlicher Dringlichkeit in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Untersuchungshandlungen (Legalinspektion und Obduktion) vorgenommen, ge-

- 11 - mäss den Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft ein Verfahren betreffend aus- sergewöhnlichen Todesfall eröffnet und dieses in der Folge eingestellt. Weiterge- hende Untersuchungshandlungen erfolgten nicht, und es liegen insbesondere keine Ermittlungen über eine längere Zeit vor. Damit ist nicht von einer konkluden- ten Anerkennung der Zuständigkeit durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat auszugehen.

E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend durchaus Anhaltspunk- te für ein strafrechtlich relevantes Verhalten von Dritten im Zusammenhang mit dem Tod von †B._____ bestehen. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 15. Oktober 2012 ist deshalb in Gutheissung der Be- schwerde aufzuheben und das Verfahren zur weiteren Veranlassung, insbeson- dere zur Klärung der Frage der Zuständigkeit, an die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat zurückzuweisen. IV.

Dispositiv
  1. Ausgangsgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erhe- ben (Art. 428 Abs. 4 StPO).
  2. Gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO, welche Norm auch im Beschwerdever- fahren anzuwenden ist, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine Rückweisung ge- mäss Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N 4 zu Art. 436), hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine angemessene Prozessentschädigung für die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Dem an- waltlich vertretenen Beschwerdeführer ist somit eine Entschädigung aus der Ge- richtskasse zuzusprechen, die nach Massgabe von §§ 2 und 19 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 1'500.- festzusetzen ist.
  3. Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. - 12 - Es wird beschlossen:
  4. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. Oktober 2012 im Verfahren B-2/2012/ 293 aufgehoben und die Akten werden zur weiteren Veranlassung an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zurückgewiesen.
  5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
  6. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Prozessent- schädigung von Fr. 1'500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an: − die Vertreterin des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-2/2012/293, unter gleichzeiti- ger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 9; gegen Empfangsbe- stätigung)
  8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 13 - Zürich, 28. März 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. A. Gürber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE120280-O/U/br Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber Beschluss vom 28. März 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerin betreffend Einstellung der Untersuchung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 15. Oktober 2012, B-2/2012/293

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am Morgen des 1. Dezember 2011 kollabierte †B._____, welche aufgrund einer Schizophrenie und Substanzabhängigkeit in der Psychiatrischen Klinik C._____ in D._____ hospitalisiert war, beobachtet im Patientenzimmer. Da sie nicht mehr atmete und blau anlief, ging man anfänglich von einem epileptischen Anfall aus. Ca. 10 Minuten nach dem Ereignis traf die alarmierte Sanität vor Ort ein und fand ein ca. 6x5 cm grosses Stück zerkaute Orange oberhalb der Stimm- ritze, welches entfernt wurde. †B._____ erlitt einen Herzstillstand, konnte aber durch die Rettungssanitäter erfolgreich reanimiert werden. Sie wurde mit der Sa- nität ins Kantonsspital D._____ gebracht, wo sie stabilisiert werden konnte. Da auf der Intensivstation des Kantonsspitals D._____ kein Platz frei war, wurde †B._____ ins ...spital E._____ in F._____ verlegt. Dort wurde ein schwerer, durch Sauerstoffmangel entstandener Hirngewebeschaden mit sekundären, darauf zu- rückführbaren Krampfanfällen festgestellt. Aufgrund der ungünstigen Prognose wurden die intensivmedizinischen Massnahmen nach Rücksprache mit den An- gehörigen eingestellt. †B._____ verstarb am 5. Dezember 2011 um ca. 19:42 Uhr (Urk. 5 S. 1; Urk. 3/4 S. 2). Da im ...spital E._____ die Umstände, die zum Tod von †B._____ geführt hatten, nicht objektiviert werden konnten, wurde der Todes- fall mit ungeklärter Todesursache der …polizei F._____ gemeldet (Urk. 9/3 S. 4). Nach durchgeführter Legalinspektion (Urk. 9/2) gab der diensthabende Staatsan- walt die Leiche von †B._____ zunächst frei (Urk. 9/2 S. 3). Nachdem die Angehö- rigen von †B._____ am 6. Dezember 2011 Kritik an den ärztlichen Handlungen angedeutet hatten, ordnete der diensthabende Staatsanwalt die Verlegung des Leichnams von †B._____ ins Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich und die Durchführung einer Obduktion an (Urk. 9/3 S. 5).

2. Gestützt auf das durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich erstellte Gutachten zum Todesfall vom 5. Oktober 2012 (Urk. 3/4) stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Verfügung vom 15. Oktober 2012 die Un- tersuchung betreffend aussergewöhnlichen Todesfall ein (Urk. 5). Gegen diese

- 3 - Verfügung liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), der Ehemann von †B._____, fristgemäss Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2): "1. Die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Untersuchung sei fortzusetzen.

2. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei die unterzeichnende Rechtsanwältin als un- entgeltliche Vertreterin einzusetzen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Be- schwerdegegnerin."

3. Auf entsprechende Fristansetzung hin nahm die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat mit Eingabe vom 30. November 2012 Stellung zur Beschwerde, ohne ei- nen konkreten Antrag zu stellen (Urk. 8). In seiner Eingabe vom 10. Januar 2013 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an den von ihm gestellten Anträgen fest (Urk. 12). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verzichtete in der Folge auf weitere Ausführungen (Urk. 16).

4. Aufgrund der Neukonstituierung des Gerichts per 1. Januar 2013 ergeht der Beschluss nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung. II.

1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führte zur Begründung der Einstel- lungsverfügung aus, dem Obduktionsbericht vom 5. Oktober 2012 sei zu entneh- men, dass schizophrene Patienten ein erhöhtes Risiko aufwiesen, infolge einer Bolus-Impaction zu sterben, da diese Patienten z.T. in unkontrollierter Weise Nah- rung zu sich nehmen würden. Eine übermässige Einnahme von Beruhigungsmit- teln könne ein derartiges Ereignis zudem begünstigen, da dadurch Reflexmecha- nismen (z.B. ein Hustenreflex) gehemmt würden. Ein derartiges Ereignis sei da- her nicht vorhersehbar und auch nicht gänzlich vermeidbar, so dass den Medizi- nalpersonen der psychiatrischen Klinik C._____ diesbezüglich aus medizinischer Sicht kein Vorwurf gemacht werden könne. Die Untersuchung habe keinerlei Hin- weise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten beim Tode von †B._____ erge-

- 4 - ben, weshalb das Verfahren unter Übernahme der Kosten auf die Staatskasse einzustellen sei (Urk. 5).

2. Der Beschwerdeführer liess in seiner Beschwerdeschrift geltend machen, dem Klinikpersonal sei bewusst gewesen, dass bei der an Schizophrenie erkrank- ten Patientin die Gefahr bestanden habe, grössere Gegenstände herunterzu- schlucken. Es treffe deshalb im konkreten Fall nicht zu, dass die Möglichkeit des Erstickens an einem grösseren Gegenstand nicht vorhersehbar gewesen sei. Aus demselben Grund sei auch nicht verständlich, wieso man bei dieser Patientin von einem Epilepsie-Anfall ausgegangen sei, obwohl eine Epilepsie bei ihr nicht be- kannt gewesen sei. Weiter stehe im Obduktionsbericht, dass während der Obduk- tion ein Stück des verschluckten Nahrungsmittels aus dem Hals der Verstorbenen entfernt worden sei. Hier stelle sich die Frage, weshalb dieses nicht bereits vorher entdeckt und entfernt worden sei. Im Weiteren habe es zehn Minuten gedauert, bis die Rettungssanität vor Ort gewesen sei, obwohl die Patientin bereits blau an- gelaufen sei. In der Krankenakte sei mit keinem Wort erwähnt, was das Klinikper- sonal in dieser für das Versterben der Patientin wohl schlussendlich ausschlag- gebenden Zeit unternommen habe, um ein Ersticken zu verhindern. Weshalb das Klinikpersonal für die nötigen Rettungsmassnahmen auf das Eintreffen der Sanität gewartet habe resp. weshalb diese erst nach zehn Minuten eingetroffen sei, sei nicht verständlich. Noch weniger verständlich sei, weshalb sich diesbezüglich kei- ne Hinweise in der Krankengeschichte finden liessen. Die damals anwesenden Personen seien zu diesem Thema zu befragen. Vorher könne die Strafuntersu- chung nicht eingestellt werden (Urk. 2 S. 3 f.).

3. In ihrer Stellungnahme vom 30. November 2012 führte die Staatsanwalt- schaft aus, dass sich die vom Beschwerdeführer angeführten Unterlassungen der Klinik C._____ ohne Ausnahme im Kanton D._____ zugetragen hätten. Die Straf- verfolgungsbehörden des Kantons D._____ hätten bis heute keine Rechtshilfe von den hiesigen Behörden verlangt. Im Übrigen sei ihres Erachtens auf das schlüssige Obduktionsgutachten abzustellen (Urk. 8).

4. Der Beschwerdeführer liess in der Folge in seiner Stellungnahme vom

10. Januar 2013 geltend machen, dass für die Strafverfolgung die Behörden des

- 5 - Begehungsortes zuständig seien (Art. 31 Abs. 1 StPO). Abs. 2 dieser Bestim- mung präzisiere, dass bei einem anderen Erfolgsort diejenige Behörde zuständig sei, welche zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen habe. Grundsätzlich könne dasselbe Delikt nur von einer Behörde verfolgt werden und die einmal be- gründete Zuständigkeit bleibe bestehen, auch wenn der Grund für die Zuständig- keit später wegfallen sollte. Wenn sich die Staatsanwaltschaft für örtlich unzu- ständig halte, hätte sie die Sache zuständigkeitshalber an die Behörden des Kan- tons D._____ übermitteln müssen, bevor sie eigene Verfolgungshandlungen vor- genommen habe. Es gehe nicht an, die Zuständigkeit erst im Beschwerdeverfah- ren gegen die Einstellungsverfügung zu bestreiten. Im Weiteren sei betont, dass es sich bei den die Verstorbene betreuenden Personen um ausgebildetes Fach- personal gehandelt habe, welches bereits bei Aufnahme der Patientin darauf hin- gewiesen worden sei, dass diese zum Verschlucken von Gegenständen neige. Es sei weder verständlich noch entschuldbar, wenn bis zum Eintreffen der Rettungs- kräfte während zehn Minuten gewartet und zugeschaut werde, wie die Patientin blau anlaufe. Wäre sofort und adäquat mit lebensrettenden Massnahmen reagiert worden, wie man dies von speziell ausgebildetem Pflegepersonal erwarten dürfe, so hätte das Leben von †B._____ mit hoher Wahrscheinlichkeit gerettet werden können, auch wenn nicht vorhersehbar gewesen sei, dass die speziell gefährdete Patientin etwas verschlucken würde (Urk. 12 S. 1 f.). III.

1. Unter aussergewöhnlichen Todesfällen versteht man Todesfälle, bei denen Anzeichen eines unnatürlichen Todes, insbesondere durch eine Straftat verur- sacht, bestehen. Es kann sich dabei um Gewaltverbrechen, aber auch um Suizi- de, Unglücksfälle oder ärztliche Behandlungsfehler handeln. Ferner zählen dazu auch Fälle, bei denen die Identität eines Toten nicht sofort feststeht (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1086). Wie bei einem aussergewöhnlichen Todesfall vorzugehen ist, ist in Art. 253 StPO geregelt. Danach ordnet die Staatsanwaltschaft zur Klärung der Todesart oder zur Identifizierung des Leichnams eine Legalinspektion durch eine

- 6 - sachverständige Ärztin oder einen sachverständigen Arzt an, wenn Anzeichen für einen unnatürlichen Tod, insbesondere für eine Straftat, bestehen oder wenn die Identität des Leichnams unbekannt ist (Abs. 1). Bestehen nach der Legalinspek- tion keine Hinweise für eine Straftat und steht die Identität fest, so gibt die Staats- anwaltschaft die Leiche zur Bestattung frei (Abs. 2). Andernfalls ordnet die Staatsanwaltschaft die Sicherstellung der Leiche und weitere Untersuchungen durch eine rechtsmedizinische Institution, nötigenfalls die Obduktion an (Abs. 3 Satz 1).

2. Nicht geregelt ist in Art. 253 StPO das formell-verfahrensrechtlichen Vorge- hen bei aussergewöhnlichen Todesfällen. 2.1. In der Lehre wird empfohlen, ein Verfahren nach Art. 309 StPO zu eröffnen, wenn sich nach der Obduktion zumindest ausreichende Hinweise auf eine Straftat ergeben (Zollinger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 60 zu Art. 253) bzw. sogar auch dann, wenn es an einem konkreten Verdacht auf strafrechtlich relevante Dritteinwirkung fehlt (Schmid, Handbuch, a.a.O., N 1086 Fussnote 310; Schmid, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2009, N 6 zu Art. 253). Ergeben die Erhebungen (insbesondere die Obduktion) das Feh- len einer strafrechtlich relevanten Dritteinwirkung, ist das Verfahren nach Art. 319 ff. StPO einzustellen (Zollinger, a.a.O., N 60 zu Art. 253). In der Begründung der Einstellung genügt der Hinweis, dass keine Anhaltspunkte für eine strafrechtlich relevante Dritteinwirkung bestehen (Schmid, Handbuch, a.a.O., N 1086, Fussno- te 310; Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N 6 zu Art. 253). Bestehen jedoch nach durchgeführter Obduktion Hinweise für ein strafrechtlich relevantes Verhalten von Dritten, soll durch geeignete Untersuchungshandlungen abgeklärt werden, ob ei- ne Straftat vorliegt und wer sie allenfalls begangen hat (Hansjakob, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO), Zürich/Basel/Genf 2010, N 21 zu Art. 253). 2.2. Entsprechend ist gemäss den Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft für das Vorverfahren bei aussergewöhnlichen Todesfällen im Kanton Zürich vorzuge- hen, wobei gemäss diesen Weisungen in jedem Fall - also wie von Schmid vertre-

- 7 - ten auch bei Fehlen von Hinweisen für eine strafrechtlich relevante Dritteinwir- kung - unter dem Titel "aussergewöhnlicher Todesfall X.Y." ein Verfahren zu er- öffnen ist. Ergeben die Abklärungen keine konkreten Anhaltspunkte für eine straf- bare Handlung, so ist das Verfahren mit einer Nichtanhandnahmeverfügung ab- zuschliessen. Besteht aufgrund weiterer Ermittlungshandlungen ein hinreichender Tatverdacht, ist formell eine Untersuchung zu eröffnen und bei Fehlen von straf- baren Handlungen mittels Einstellungsverfügung zu erledigen (Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft für das Vorverfahren [WOSTA], Stand: 1. April 2012, S. 238, abrufbar unter: www.staatsanwaltschaften.zh.ch/content/dam/ju- stiz_innern/stanw/PDF/Weisungen/WOSTA%2020120331.pdf). 2.3. Wenn - wie vorliegend - Ereignis- und Sterbeort auseinanderliegen, stellt sich die Frage der örtlichen Zuständigkeit. Nachdem der Anknüpfungspunkt der Todesfall ist, ist für die Anordnung der Legalinspektion und der Obduktion der Ein- fachheit halber auf den Ort des Todeseintritts abzustellen, auch wenn von vornhe- rein klar ist, dass der Tod mit hoher Wahrscheinlichkeit Folge des vorherigen Er- eignisses ist. Ergeben die Erhebungen (insbesondere die Obduktion) das Fehlen einer strafrechtlich relevanten Dritteinwirkung, ist das Verfahren durch die Staats- anwaltschaft am Sterbeort einzustellen Bestätigt sich im Rahmen der Abklärun- gen aber, dass der Tod (nur) mit dem vorangegangenen, in einem anderen Kan- ton eingetretenen Ereignis im Zusammenhang steht, dann kann das Verfahren an die für den Ereignisort zuständige Behörde abgetreten werden (vgl. Hansjakob, a.a.O., N 24 zu Art. 253).

3. Nach dem soeben Ausgeführten war die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat als am Ort des Todeseintritts zuständige Staatsanwaltschaft ohne Weiteres zu- ständig für die Anordnung der Legalinspektion und der Obduktion der Leiche von †B._____ und damit auch für die Eröffnung einer Untersuchung betreffend aus- sergewöhnlichen Todesfall sowie für deren Einstellung. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ist insofern nicht zu beanstanden.

4. Zu prüfen ist, ob die Einstellung des Verfahrens vorliegend zu Recht erfolg- te. Wie bereits dargelegt kann eine Untersuchung betreffend aussergewöhnlichen Todesfall dann eingestellt werden, wenn aufgrund der Erhebungen (insbesondere

- 8 - der Obduktion) das Fehlen einer strafrechtlich relevanten Dritteinwirkung fest- steht. Bestehen jedoch Anhaltspunkte für eine strafrechtlich relevante Dritteinwir- kung, ist nach Art. 308 StPO eine Untersuchung gegen die bekannte oder unbe- kannte Täterschaft zu eröffnen. Erfolgte diese strafrechtlich relevante Dritteinwir- kung in einem anderen Kanton, dann kann das Verfahren an die für den Ereignis- ort zuständige Behörde abgetreten werden (vgl. oben Erw. III.2.1 - III.2.3). 4.1. Aufgrund der Ausführungen im Obduktionsgutachten kann ein vorsätzliches Handeln eines Dritten, welches zum Tod von †B._____ geführt hat, ausgeschlos- sen werden. Im Gutachten wird ausdrücklich und nachvollziehbar dargelegt, dass †B._____ an den Folgen eines schweren sauerstoffmangelbedingten Hirnscha- dens nach Verschluss der Atemwege durch eine Bolus-Impaction und einem kon- sekutiven, primär revertierbaren Herzstillstand bei vorbekannter Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis und zusätzlichem Beruhigungsmittel-Missbrauch gestorben sei. Die Todesart entspreche einem Unfall (Urk. 3/4, insbesondere S. 5). 4.2. Damit ist jedoch ein strafrechtlich relevantes Verhalten von Dritten im Zu- sammenhang mit dem Tod von †B._____ nicht ausgeschlossen. Den Ausführun- gen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass durchaus Anhaltspunkte für strafbare Handlungen von Drittpersonen bestehen (vgl. oben Erw. II.2. und II.4.). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sah sich - wohl aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers und den Ausführungen im Gutachten - denn auch veran- lasst, in ihrer Einstellungsverfügung ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass den Medizinalpersonen der psychiatrischen Klinik C._____ aus medizinischer Sicht kein Vorwurf gemacht werden könne (Urk. 5 S. 1 f.), obschon gar nie eine Unter- suchung gegen bestimmte Personen oder gegen Unbekannt und insbesondere nicht gegen Mitarbeiter der Klinik C._____ eröffnet worden war. Da vorliegend Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten von Dritten im Zusam- menhang mit dem Tod von †B._____ bestehen, hätte die Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat die Untersuchung betreffend aussergewöhnlichen Todesfall nicht ein- stellen dürfen. Vielmehr hätte sie bei gegebener eigener Zuständigkeit selber wei- tere Untersuchungshandlungen vornehmen müssen, oder sie hätte bei gegebener

- 9 - Zuständigkeit einer anderen Behörde - vorliegend einer Staatsanwaltschaft im Kanton D._____ - mit dieser Kontakt aufnehmen müssen zwecks Klärung der Zu- ständigkeitsfrage (vgl. Art. 39 StPO). Dabei kann es - entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat - nicht darauf ankommen, ob die betreffende Behörde des Kantons D._____ von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Rechtshilfe verlangt hat oder nicht, zumal die Strafverfolgungsbehörden des Kan- tons D._____ aller Wahrscheinlichkeit nach bislang noch nicht über den im Kan- ton Zürich eingetretenen Tod von †B._____ informiert worden sind.

5. Zur Frage der Zuständigkeit ist im Übrigen auf Folgendes hinzuweisen: 5.1. Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Or- ten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO). Der Ge- richtsstand, an dem die Tat verübt worden ist, geht allen anderen Gerichtsständen vor. Liegen bei Erfolgsdelikten der Tatort und der Erfolgsort in der Schweiz, hat der primäre Anknüpfungspunkt des Tatortes Vorrang (Bartetzko, in Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, Basel 2011, N 8 zu Art. 31). Bei einem Unterlassungsdelikt liegt der Tatort dort, wo hätte gehandelt werden sollen (Bartetzko, a.a.O., N 9 zu Art. 31). 5.2. Gestützt auf diese Bestimmungen wäre die weitere Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat nur insofern zu bejahen, als es um die Klärung der Frage geht, ob bezüglich des Todes von †B._____ relevante Handlungen und/oder Unterlassungen im Kanton Zürich stattgefunden haben. In den Akten finden sich dafür keine Hinweise. Es ist zwar unklar, ob der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen, wonach während der Obduktion ein Stück des verschluck- ten Nahrungsmittels aus dem Hals der Verstorbenen entfernt worden sei und sich die Frage stelle, weshalb dieses nicht bereits vorher entdeckt und entfernt worden sei (Urk. 2 S. 3), den Ärzten des ...spitals E._____ einen Vorwurf machen will. Dem Obduktionsbericht ist jedoch nicht zu entnehmen, dass dieses nach der Re- animation im Hals von †B._____ verbliebene Stück des verschluckten Nahrungs-

- 10 - mittels einen kausalen Zusammenhang mit ihrem Tod hatte. Vielmehr ist im Ob- duktionsbericht hierzu einzig festgehalten, dass Auffinden dieses Nahrungsrestes im Bereich des Kehlkopfes stimme mit der Darstellung der Rettungssanitäter überein und spreche dafür, dass es primär zu einer Verlegung der Atemwege durch Nahrungsmittel im Sinne einer sog. Bolus-Impaction und sekundär zu ei- nem Herzstillstand gekommen sei (Urk. 3/4 S. 5). Es dürften sich damit in dieser Hinsicht keine Weiterungen aufdrängen. 5.3. Ganz im Vordergrund steht die Frage, ob dem Personal der Klinik C._____ in D._____ und allenfalls den aufgebotenen Sanitätern ein Vorwurf im Zusam- menhang mit dem Tod von †B._____ gemacht werden muss. Für die diesbezügli- chen Abklärungen ist nicht die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zuständig, liegt der Handlungsort bzw. der Ort, an welchem hätte gehandelt werden müssen, doch im Kanton D._____. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 12 S. 1 f.) kann sich die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat nicht aus Art. 31 Abs. 2 StPO ergeben, bezieht sich diese Bestimmung doch einzig auf sog. Kollektivdelikte. Ein Kollektivdelikt liegt vor bei einer Straftat, welche durch Einzelhandlungen an mehreren Orten verübt wird oder bei welcher der Erfolg an mehreren Orten eintritt. Dazu gehört insbesondere die fortgesetzte oder ge- werbsmässige Begehung einer Straftat (Bartetzko, a.a.O., N 11 zu Art. 31). Es kann schliesslich - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 12 S. 2) - auch nicht von der konkludenten Anerkennung der Zuständigkeit durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ausgegangen werden. Eine konkludente Aner- kennung darf nicht leichthin angenommen werden und muss die Ausnahme bilden (Schweri/Bänziger, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung im Strafrecht,

2. Auflage, Bern 2004, N 443). Nach der Rechtsprechung kann eine konkludente Anerkennung vorliegen, wenn ein Kanton über längere Zeit Ermittlungen vor- nimmt, welche über das hinausgehen, was für die Gerichtsstandsbestimmung er- forderlich ist, obwohl längst Anlass zur Abklärung der eigenen Zuständigkeit be- stand (siehe hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2012.6 vom

11. Mai 2012, E. 2 m.w.H.). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat einzig die aufgrund zeitlicher Dringlichkeit in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Untersuchungshandlungen (Legalinspektion und Obduktion) vorgenommen, ge-

- 11 - mäss den Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft ein Verfahren betreffend aus- sergewöhnlichen Todesfall eröffnet und dieses in der Folge eingestellt. Weiterge- hende Untersuchungshandlungen erfolgten nicht, und es liegen insbesondere keine Ermittlungen über eine längere Zeit vor. Damit ist nicht von einer konkluden- ten Anerkennung der Zuständigkeit durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat auszugehen.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend durchaus Anhaltspunk- te für ein strafrechtlich relevantes Verhalten von Dritten im Zusammenhang mit dem Tod von †B._____ bestehen. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 15. Oktober 2012 ist deshalb in Gutheissung der Be- schwerde aufzuheben und das Verfahren zur weiteren Veranlassung, insbeson- dere zur Klärung der Frage der Zuständigkeit, an die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat zurückzuweisen. IV.

1. Ausgangsgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erhe- ben (Art. 428 Abs. 4 StPO).

2. Gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO, welche Norm auch im Beschwerdever- fahren anzuwenden ist, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine Rückweisung ge- mäss Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N 4 zu Art. 436), hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine angemessene Prozessentschädigung für die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Dem an- waltlich vertretenen Beschwerdeführer ist somit eine Entschädigung aus der Ge- richtskasse zuzusprechen, die nach Massgabe von §§ 2 und 19 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 1'500.- festzusetzen ist.

3. Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos.

- 12 - Es wird beschlossen:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. Oktober 2012 im Verfahren B-2/2012/ 293 aufgehoben und die Akten werden zur weiteren Veranlassung an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zurückgewiesen.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

1. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Prozessent- schädigung von Fr. 1'500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an: − die Vertreterin des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-2/2012/293, unter gleichzeiti- ger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 9; gegen Empfangsbe- stätigung)

4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne

14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 13 - Zürich, 28. März 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. A. Gürber