Erwägungen (7 Absätze)
E. 2 Mit Verfügung vom 11. Oktober 2012 entschied die Staatsanwaltschaft See/Oberland (vorliegend Beschwerdegegnerin 2) in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, die Strafuntersuchung in Sachen C._____ und A._____ gegen die beschuldigte B._____ AG nicht an Hand zu nehmen (Urk. 5).
E. 3 Gegen diese Verfügung liess A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 29. Oktober 2012 rechtzeitig Be-
- 3 - schwerde bei der hiesigen Kammer einreichen (Urk. 2). Darin wird der Hauptan- trag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Untersuchungsbehörde zur Fortführung des Verfahrens gestellt (Urk. 2 S. 13). Die in französischer Sprache verfasste Beschwerdeschrift wurde mit Präsidi- alverfügung vom 14. November 2012 an den Rechtsvertreter des Beschwerdefüh- rers zwecks Verbesserung zurückgewiesen mit dem Hinweis, dass Eingaben an Zürcher Gerichte auf Deutsch zu erfolgen hätten (Urk. 6). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte hierauf innert angesetzter Nachfrist eine deutsche Übersetzung der Beschwerdeschrift zu den Akten (Urk. 7 und 8). Die übersetzte Beschwerdeschrift wurde den Beschwerdegegnerinnen zur Stellungnahme über- mittelt (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin 2 reichte hierzu am 10. Dezember 2012 eine Stellungnahme ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Seitens der B._____ AG (Beschwerdegegnerin 1) ging keine Stellungnahme ein. Mit Eingabe vom 28. Januar 2013 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerde- führers unter Bestätigung seiner bisherigen Ausführungen mit, dass er zur Stel- lungnahme der Beschwerdegegnerin 2 keine zusätzlichen Bemerkungen anzu- bringen habe (Urk. 15). Der Fall erweist sich als spruchreif.
E. 4 Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 393 ff. StPO). 5.1 Die Beschwerdegegnerin 2 gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Ergebnis, dass das beanstandete Geschäftsgebaren der Beschwerdegegne- rin 1 keine tatbestandsmässige Handlung im Sinne von Art. 181 StGB darstelle und (auch) nicht als rechtswidrig qualifiziert werden könne. Das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 wegen Nötigung sei somit nicht an Hand zu nehmen. Die fraglichen Androhungen der Beschwerdegegnerin 1 - so die Beschwerdegeg- nerin 2 - würden auch nicht unter den Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB fallen, weshalb auch dieses Verfahren nicht an Hand zu nehmen sei (Urk. 5). 5.2 Der Beschwerdeführer vertritt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ei- nen gegenteiligen Standpunkt. Zunächst rekapituliert er unter dem Titel "Tatsa- chenbehauptungen", wie es aus seiner Sicht zur ursprünglichen Forderung der
- 4 - D._____ GmbH (kurz: …) im Umfang von Fr. 289.– gekommen sei, und legt wei- ter dar, dass die Beschwerdegegnerin 1 letztlich einen Betrag von Fr. 520.60 von ihm eingefordert habe. Die Vorbringen lassen sich wie folgt zusammenfassen (Urk. 8 S. 2-4): Die D._____ habe E._____ (Ehefrau des Beschwerdeführers) telefoniert und ihr den Abschluss eines neuen Abonnements vorgeschlagen. E._____ habe zu- gesagt, weil sie die D._____ mit der F._____ verwechselt und gedacht habe, dass die dazugehörige Telefonnummer im Telefonbuch der F._____ aufgeführt werde. Nachdem E._____ die Verwechslung entdeckt und mit ihrem Ehemann (Be- schwerdeführer) Rücksprache genommen habe, habe sie der D._____ telefoniert, um das Abonnement zu kündigen. Am 16. September habe die D._____ dem Be- schwerdeführer eine Rechnung in der Höhe von Fr. 289.– gesendet. Nach mehre- ren Telefonaten mit der D._____ habe man vorgeschlagen, den Betrag von Fr. 150.– zu bezahlen, um die Angelegenheit ein für alle Male abzuschliessen. Der Beschwerdeführer habe diesen Betrag am 4. Oktober 2011 an die D._____ über- wiesen. Die D._____ habe jedoch den Restbetrag von Fr. 139.– weiterhin beim Beschwerdeführer eingefordert. In der Folge habe die D._____ ihre Forderung an die Beschwerdegegnerin 1 abgetreten. Diese habe ein Vielzahl von Zahlungser- innerungen an den Beschwerdeführer gesendet. Diese Zahlungserinnerungen hätten sich auf den bereits bezahlten Betrag erstreckt. Am 13. Januar 2012 habe die Beschwerdegegnerin 1 vom Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 493.25 ge- fordert und gedroht, dass sich seine Zahlungsfähigkeit verschlimmere ("… une aggravation substantielle de votre solvabilité …"). Am 23. Januar 2012 habe die Beschwerdegegnerin 1 dem Beschwerdeführer eine letzte Mahnung betreffend den Betrag von Fr. 493.25 gesendet. Die "geschuldete" Summe habe am 10. Feb- ruar 2012 Fr. 494.60 betragen. Am 1. März 2012 habe die Beschwerdegegnerin 1 Fr. 520.60 verlangt, ohne die Höhe des Betrages begründet zu haben. Der Be- schwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin 1 mit Schreiben vom 8. März 2012 aufgefordert, mit den schriftlichen Drohungen aufzuhören, und eine Entschuldi- gung sowie eine Umtriebsentschädigung verlangt. Weiter habe er der Beschwer- degegnerin 1 erklärt, dass er der D._____ den Betrag von Fr. 289.– in Teilbeträ- gen von Fr. 150.– bzw. Fr. 139.– bezahlt habe. Mit Schreiben vom 13. März 2012
- 5 - habe die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer erneut aufgefordert, den Betrag von Fr. 520.60 zu bezahlen. Diese Mahnung habe den Satz enthalten, dass die vom Beschwerdeführer belegten Zahlungen bereits berücksichtigt wor- den seien. Der zwischenzeitlich mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdefüh- rers habe die Beschwerdegegnerin 1 mit Brief vom 27. März 2012 aufgefordert, auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 8. März 2012 zu antworten. Die- ses Schreiben sei aber ebenfalls unbeantwortet geblieben, weshalb der Rechts- vertreter des Beschwerdeführers androhungsgemäss Strafanzeige gegen die Be- schwerdegegnerin 1 erhoben habe. Konkret wirft der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 vor, die in der Strafanzeige vorgebrachten Gründe nicht in Betracht gezogen zu haben. Vor allem der Grund, dass die Beschwerdegegnerin 1 gedroht habe, die "Arbeitsbe- werbungen" des Beschwerdeführers können "problematisch" werden ("… les candidatures à un emploi peuvent devenir problématiques…"), habe die Be- schwerdegegnerin 2 nicht beachtet. Weiter habe sich die Beschwerdegegnerin 2 nicht zur Häufigkeit der erhaltenen Schreiben geäussert. Seit dem 13. Januar 2012 habe der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin 1 ununterbrochen Schreiben erhalten. Der objektive Tatbestand sei somit erfüllt. Darüber hinaus ha- be die Beschwerdegegnerin 2 das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers bzw. die daraus fliessende Begründungspflicht verletzt (Urk. 8 S. 8-9).
E. 6 Ob sich die Rüge der Gehörsverweigerung/Verletzung der Begründungs- pflicht als begründet erweist, kann mit Blick auf den Ausgang des Beschwerdever- fahrens offen bleiben. Wie es nachfolgend aufzuzeigen gilt, vermag der Be- schwerdeführer mit seinem in der Sache vertretenen Standpunkt durchzudringen. Dies führt jedenfalls zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
E. 7 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den In- formationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eige- nen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4
- 6 - StPO). Die Nichtanhandnahme wird (u.a.) verfügt, sobald aufgrund der Strafan- zeige oder des Polizeirapports feststeht, dass "die fraglichen Straftatbestände (…) eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Es muss mit anderen Wor- ten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen er- gehen. Im Zweifelsfall - wenn die Sach- und/oder die Rechtslage nicht von vorn- herein klar sind - ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3; BGE 1B_372/2012, Urteil vom 18. September 2012, E. 2.1; BGE 1B_514/2011, Urteil vom 2. Dezember 2011 E. 3.2; OMLIN, BSK StPO, Basel 2010, N 9 zu Art. 310; SCHMID, Praxiskommentar StPO, Zürich/St. Gallen 2009, N 2 zu Art. 310).
E. 8 Aus den Akten ergibt sich, dass die D._____ dem Beschwerdeführer unter dem Titel "contrat résilié" (Kündigung Vertrag) am 16. September 2011 Fr. 289.– in Rechnung stellte (Urk. 12/ND 1/2/4/4). Aus einem Bankbeleg bzw. Kontoaus- zug der Bank … AG … geht hervor, dass der Beschwerdeführer der D._____ am
4. Oktober 2011 einen Betrag von Fr. 150.– zukommen liess (Urk. 12/ND 1/2/4/10). Mit Schreiben vom 13. Januar 2012 teilte die Beschwerdegegnerin 1 dem Beschwerdeführer mit, dass die Forderung der D._____ noch ausstehend sei, weshalb Letztere sie mit dem Inkasso der Forderung beauftragt habe. Dabei stellte die Beschwerdegegnerin 1 dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die besagte Rechnung der D._____ (Numéro de facture …) total Fr. 493.25 in Rechnung. Der Totalbetrag setzte sich aus folgenden Positionen zusammen: "Montant initial" (Anfangsbetrag) Fr. 349.–, "Intérêts" (Zinsen) Fr. 5.25, "Frais de retard selon art. 106 CO" (Verzugsschaden nach Art. 106 OR) Fr. 139.–. Für den Fall der Nichtbezahlung wies die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer darauf hin, dass er eine Betreibung und einen negativen Eintrag in ihre Bonitäts- datenbank riskiere, und stellte eine Verschlechterung seiner Zahlungsfähigkeit in Aussicht ("La conséquence étant une aggravation de votre solvabilité"). Weiter wies die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer darauf hin, dass er riskie- re, keinen neuen Telefonvertrag zu erhalten, da die Telekommunikationsunter- nehmen die Kreditwürdigkeit der Kunden genauestens prüfen würden ("… vérifi- ent trés méticuleusement le profil-crédit de leur clientèle") (Urk. 12/ND 1/2/4/5). Mit Schreiben vom 23. Januar 2012 liess die Beschwerdegegnerin 1 dem Be-
- 7 - schwerdeführer verschiedene Kopien der von ihm angeforderten Dokumente zu- kommen ("nous vous transmettons les copies des documents désirés") und for- derte ihn auf, allfällige Einwendungen innert 10 Tagen schriftlich mittzuteilen. An- dernfalls - so die Beschwerdegegnerin 1 - sei der Betrag von Fr. 493.25 zu bezah- len und dieser würde gegebenenfalls in Betreibung gesetzt werden (Urk. 12/ND 1/2/4/6). Aus einem weiteren Bankbeleg bzw. Kontoauszug der Bank … AG … geht hervor, dass der Beschwerdeführer der D._____ im Januar 2012 einen Be- trag von Fr. 139.– zukommen liess (Urk. 12/ND 1/2/4/11). Mit Schreiben vom 10. Februar 2012 forderte die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer noch- mals zur Bezahlung der ausstehenden Forderung auf, wobei sich der Betrag in- folge der aufgelaufenen Verzugszinse neu auf total Fr. 494.60 belief. Wie zuvor wies die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer wiederum darauf hin, dass er bei Nichtbezahlung der Forderung einen negativen Eintrag in ihre Boni- tätsdatenbank riskiere und möglicherweise keinen neuen Telefonvertrag erhalte. Darüber hinaus erklärte sie nunmehr, dass die Nichtbezahlung bzw. Eintragung in die Bonitätsdatenbank die folgenden Auswirkungen haben könnte ("… et pourrait donc entraîner les répercussions suivantes"): Einkäufe müssen bar bezahlt wer- den ("Les achats doivent être payés en espèces"), Vermieter können unange- nehme Frage stellen ("Les propriétaires peuvent poser des question désagré- ables"), Stellenbewerbungen können problematisch werden ("Les candidatures à un emploi peuvent devenir problématiques") (Urk. 12/ND 1/2/4/7). Mit Schreiben vom 1. März 2012 forderte die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer ein letztes Mal ("une dernière fois") auf, die ausstehende Forderung zu bezahlen, wobei sich der Betrag neu auf Fr. 520.60 belief, nachdem weitere Verzugszinsen hinzukamen sowie Kosten für die rechtliche Beratung ("Frais de conseil juridique" [Fr. 25.–]) angefallen waren. Dabei wies die Beschwerdegegnerin 1 den Be- schwerdeführer insbesondere auch auf die Konsequenzen und Kostenfolgen ei- ner Betreibung hin (Urk. 12/ND 1/2/4/8). Mit Schreiben vom 8. März 2012 (Urk. 12/ND 1/2/4/3) forderte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 1 auf, mit den Drohungen aufzuhören, und verlangte eine schriftliche Entschuldigung sowie eine Entschädigung von Fr. 50.– für seine Umtriebe. Weiter erklärte er der Be- schwerdegegnerin 1, dass er den ursprünglichen Forderungsbetrag von Fr. 289.–
- 8 - (in Teilbeträgen von Fr. 150.– und Fr. 139.–) gegenüber der D._____ beglichen habe. Am 13. März 2012 antwortete die Beschwerdegegnerin 1 dem Beschwerde- führer, dass diese Zahlungen in der Abrechnung bereits berücksichtig seien ("Sui- te à vos quittance reçues dernièrement, nous vous informons que tous ces paie- ments ont déja été pris en compte."), und forderte ihn ein weiteres Mal auf, den nämlichen Betrag von Fr. 520.60 zu bezahlen (Urk. 12/ND 1/2/4/9). 9.1 Gemäss Art. 181 StGB wird bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Hand- lungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die weite Um- schreibung des Nötigungstatbestandes nach Art. 181 StGB hat zur Folge, dass nicht jedes tatbestandsmässige Verhalten bei Fehlen von Rechtfertigungsgründen auch rechtswidrig ist. Vielmehr bedarf bei der Nötigung die Rechtswidrigkeit einer zusätzlichen, besonderen Prüfung. Die Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mit- tel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zu- lässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 134 IV 216 E. 4 m.H.; BGE 1B_677/2012, Urteil vom 18. Februar 2013, E. 3.1.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es weiter eines unmittelbaren sachlichen Zusammenhangs zwischen Mittel und Zweck, andern- falls kann sich die Nötigung im Einzelfall ebenfalls als rechtswidrig erweisen (BGE 1B_677/2012, a.a.O., E. 3.4; vgl. zum Ganzen: BGE 6S.77/2003, Urteil vom
6. Januar 2004, E. 3 f. mit Hinweisen auf bundesgerichtliche Rechtsprechung). Vollendet ist die Nötigung dann, wenn das Opfer zu dem vom Täter gewollten Tun, Unterlassen oder Dulden gebracht worden ist. Verhält sich das Opfer nicht so, wie der Täter es will, so liegt nur Nötigungsversuch vor (BGE 106 IV 125 E. 1/b; BGE 1B_677/2012, a.a.O., E. 3.1.2). 9.2 Die Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungs- freit einzuschränken. Eine Intensität des durch die Androhung ernstlicher Nachtei- le ausgeübten Zwanges, wie sie die schwere Drohung im Sinne von Art. 180
- 9 - StGB verlangt, ist bei der Nötigung nicht erforderlich. Sie muss aber mindestens eine Zwangsintensität erreichen, dass sie den Betroffenen entgegen seinem Wil- len zu dem von der Täterschaft gewünschten Verhalten bestimmen kann bzw. be- stimmt. Der Einsatz der Tatmittel hat zum Zweck, den Willen des Opfers zu beu- gen (DELNON/RÜDY, BSK StGB II, 2. Auflage, Basel 2007, N 25 f. zu Art. 181 StGB m.H.; TRECHSEL/FINGERHUTH, Praxiskommentar StGB, 2. Auflage, Zürich/St. Gal- len 2013, N 4 zu Art. 181 StGB m.H.). Massgebend für die Ernstlichkeit des an- gedrohten Nachteils sind grundsätzlich objektive, absolute Kriterien - es ist zu fra- gen, ob "die Androhung geeignet ist, auch eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen" (TRECHSEL/FINGERHUTH, a.a.O., N 5 zu Art. 181 StGB m.H. auf Bundesgerichtspraxis; DELNON/RÜDY, a.a.O., N 31 zu Art. 181 StGB; s.a. BGE 6B_658/2009, Urteil vom 27. November 2009, E. 4.4). 9.3 Zur Frage, ob die Praktiken eines Inkassounternehmens, wie sie auch vorliegend zur Diskussion stehen, mit Blick auf den Tatbestand der Nötigung rechtlich zulässig sind, liegen – soweit ersichtlich – keine höchstrichterlichen Prä- judizien vor. Das Obergericht des Kanton Zürich hatte vor längerer Zeit das Geschäfts- gebaren eines Inkassobüros zu beurteilen und das Vorliegen der Androhung ei- nes ernstlichen Nachteils im Sinne von Art. 181 StGB bejaht. In jenem Fall drohte das Inkassobüro dem säumigen Schuldner mit der Vorsprache am Arbeitsplatz oder mit der Kontaktnahme mit Freunden und Bekannten. Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Inkassobüros ergab sich daraus, dass die Verbindung der Nö- tigungsmittel mit dem angedrohten Zweck als sittenwidrig eingestuft wurde, weil es zwischen den angewandten Mitteln und dem damit verfolgten Zweck am sach- lichen Zusammenhang fehlte bzw. das Vorgehen des Inkassobüros den Gepflo- genheiten im allgemeinen Geschäftsverkehr widersprochen hatte (zitiert bei: DEL- NON/RÜDY, a.a.O., N 30 zu Art. 181 StGB m.H. auf Urteil OG ZH II. Strafkammer vom 9. Dezember 1980, publiziert in: SJZ 78/1982 S. 166 ). 10.1 Die Beschwerdegegnerin 1 betreibt ein Inkassounternehmen, indem sie im Auftrag der Gläubiger ausstehende Forderungen oder von den (ursprüngli-
- 10 - chen) Gläubigern an sie abgetretene (zedierte) Forderungen eintreibt. Darüber hinaus führt sie eine sog. Kreditauskunftei (vgl. http://…). 10.2 Solche Auskunfteien sammeln Informationen über die wirtschaftliche Betätigung, Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit von Unternehmen und Privat- personen. Die Informationen werden in Datensammlungen gespeichert und gegen Entgelt an anfragende Stellen schriftlich, telefonisch oder im automatisierten Ver- fahren weitergegeben. Ein grosser Teil der Auskunftstätigkeit betrifft Unterneh- men, die sich über andere Unternehmen informieren wollen. Auskünfte werden aber auch in erheblichem Umfang über gewerblich tätige Einzelpersonen sowie über Privatpersonen erteilt. Ein solches Vorgehen ist auch ohne Einwilligung der betroffenen Person zulässig, wenn ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse des Datenbearbeiters vorliegt (d.h. das Interesse der Person, die die Daten bearbeitet, überwiegt jenes der betroffenen Person) oder ein Gesetz dies vorsieht. Das DSG erwähnt in Art. 13 Abs. 2 mögliche Beispiele für Fälle, in de- nen ein überwiegendes Interesse vorliegen kann. Als Beispiel werden auch Aus- kunfteien aufgeführt, die Informationen über die Kreditwürdigkeit einer Person be- arbeiten und diese Informationen auch einem Dritten bekannt geben. Dabei dür- fen laut Gesetz dem Dritten nur Informationen mitgeteilt werden, die dieser für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrages mit der betroffenen Person benötigt. Dies bedeutet auch, dass der Dritte ein gewisses Interesse am Erhalt dieser Daten nachweisen muss (z.B. laufende Vertragsverhandlungen mit der be- troffenen Person). Verantwortlich für die Überprüfung dieses Interessensnachwei- ses ist die Auskunftsdatei. Grundsätzlich können also Angaben über die Kredit- würdigkeit einer Privatperson auch ohne Einwilligung der betroffenen Person be- arbeitet werden und im Einzelfall interessierten Dritten bekannt gegeben werden. Die Auskunftei muss sich aber an die Grenzen halten, die ihr das DSG setzt, na- mentlich muss sie einen Rechtfertigungsgrund (nach Art. 13 Abs. 2 DSG) vorwei- sen können und stets auch die allgemeinen Bearbeitungsgrundsätze des Daten- schutzes einhalten (Art. 4 ff. DSG). Dazu gehört insbesondere, dass sich die Aus- kunftei als Datenbearbeiterin vergewissern muss, dass die Personendaten richtig sind (Art. 5 Abs. 1 DSG), und die betroffene Person verlangen kann, dass unrich- tige Daten umgehend berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 DSG) (zum Ganzen: Eidge-
- 11 - nössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter [EDÖB]: http://www. edoeb.admin.ch/faq/00786/00921/01349/index.html?lang =de; http://www.edoeb. admin.ch/faq/00786/00921/00923/index.html?lang=de). 10.3 Mit der Beschwerdegegnerin 2 ist somit festzuhalten, dass das Betrei- ben und Führen einer Kreditauskunftei grundsätzlich erlaubt ist. Auch lässt sich nicht von der Hand weisen, dass die mit dem Eintrag in eine Datenbank einher- gehenden Hinweise (Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit, Einkäufe müssen bar bezahlt werden, Vermieter können unangenehme Fragen stellen, Stellenbewer- bungen können problematisch werden, Schwierigkeiten beim Abschluss eines neuen Telefonvertrages) einen sachbezogenen oder praktischen Hintergrund aufweisen. So verhält es sich in der heutigen Zeit tatsächlich so, dass sich z.B. Kreditkarteninstitute, Vermieter und Arbeitgeber in solchen Datenbanken über die Kreditwürdigkeit von Personen informieren dürfen und davon auch Gebrauch ma- chen, sofern sie einen Interessensnachweis - wie z.B. laufende Vertragsverhand- lungen - erbringen können. Gerade darum kann aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausge- schlossen werden, dass derartige Androhungen geeignet sind, eine verständige Person in ihrer Willensbildung und Willensbetätigung zu beeinträchtigen. Das gilt namentlich, wenn sie wie vorliegend wiederholt erfolgten und dabei konkret auf sensible Lebensbereiche wie die Wohn- und Arbeitssituation Bezug genommen wurde. Auch der Beschwerdeführer sah sich im vorliegenden Fall offenbar dazu veranlasst, den Restbetrag von Fr. 139.– gegenüber der (ursprünglichen) Gläubi- gerin zu begleichen, obwohl die Forderung aus seiner Sicht zu Unrecht geltend gemacht worden war. Die Beschwerdegegnerin 1 spricht zwar ausdrücklich in der Möglichkeitsform davon, dass die Eintragung in die Datenbank die besagten Auswirkungen haben kann bzw. eben nur haben könnte ("… et pourrait donc ent- raîner les répercussions suivantes"). Indessen kommt in ihren Schreiben klar zum Ausdruck, dass der Eintrag in die Datenbank als solcher und die damit einherge- hende Angabe zur Kreditwürdigkeit allein von ihrem Willen abhängt. Die ange- drohten Nachteile mögen zwar durch den Umstand, dass der Betroffene im Falle eines falschen Eintrages in eine entsprechende Datenbank einen Berichtigungs-
- 12 - anspruch gegenüber der Auskunftei hat, etwas relativiert werden. Doch wird die Durchsetzung des Berichtigungsanspruches gegenüber Auskunfteien in verschie- denen Konsumentenschutzforen mitunter als sehr mühselig und langwierig be- schrieben (z.B. http://www.ktipp.ch/themen/beitrag/1027094/Gefangen_in_der_ Datenbank; http://www.beobachter.ch/geld-sicherheit/schulden-betreibungen/arti- kel/geldeintreiber_in-den-muehlen-der-justitia/; http://www.srf.ch/konsum/themen /geld/geld–eintreiben-inkassofirma-poliert-ihr-image; http://www.saldo.ch/themen/ beitrag/1080915/Gefangen_im_Netz_der_Datenbanken). Insgesamt betrachtet kann entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin 2 nicht mit der für eine Nichtanhandnahmeverfügung erforderlichen Sicherheit ge- sagt werden, die vorliegend zur Diskussion stehenden angedrohten Nachteile seien nicht ernstlich im Sinne des Nötigungstatbestandes. Das Vorliegen einer tatbestandsmässigen Handlung kann nicht von vorneherein ausgeschlossen wer- den. 10.4 Wie gesagt bedarf bei der Nötigung die Rechtswidrigkeit einer zusätzli- chen, besonderen Prüfung (vorstehend E. 9.1). Der von der Beschwerdegegnerin 1 angestrebte Zweck (Eintreibung einer privaten Geldschuld) sowie das eingesetzte Mittel (Androhung einer Eintragung in eine Datenbank mit entsprechender Auswirkung auf die Kreditwürdigkeit etc.) er- scheinen für sich betrachtet grundsätzlich als erlaubt bzw. nicht als rechtswidrig (vorstehend E. 10.2). Hingegen ist fraglich, ob die von der Beschwerdegegnerin 1 gewählte Verknüpfung von Mittel und Zweck in der vorliegenden Ausgestaltung zulässig ist. Die Beschwerdegegnerin 1 forderte vom Beschwerdeführer gegen- über der ursprünglichen Forderung (von Fr. 289.–) unter verschiedenen Titeln ei- nen Mehrbetrag von insgesamt Fr. 231.60 und drohte auch hierfür, d.h. für den Gesamtbetrag von Fr. 520.60, die Eintragung in eine Datenbank an (vgl. Urk. 12/ND 1/2/4/5-9, s.a. Urk. 12/HD 5). Es besteht Grund zur Annahme, dass die geltend gemachten Mehrkosten, namentlich der Verzugsschaden sowie die Kos- ten für die Rechtsberatung, durch das Inkasso entstanden sind. Die entsprechen- den Kosten hat jedoch nicht der Beschwerdeführer unmittelbar verursacht, son- dern die (ursprüngliche) Gläubigerin (D._____), da Letztere die Beschwerdegeg-
- 13 - nerin 1 mit dem Inkasso beauftragt hatte. Es ist daher fraglich, ob die von der Be- schwerdegegnerin 1 geforderten Mehrkosten und die angedrohte Eintragung in die Datenbank in einem unmittelbaren sachlichem Zusammenhang stehen. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin 1 erscheint auch unter einem weite- ren Gesichtspunkt zumindest als fragwürdig. Wie gezeigt hat die Beschwerde- gegnerin 1 von Beginn weg und wiederholt mit der Einleitung der Betreibung für den Fall der Nichtbezahlung der Forderung gedroht. Ein Betreibungsbegehren hat sie aber – soweit ersichtlich – nie gestellt, obwohl sie den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. März 2012 ein "letztes Mal" aufgefordert hatte, Fr. 520.60 zu bezahlen. Statt dessen schrieb immer wieder neue Zahlungsaufforderungen und generierte weitere Kosten, namentlich für die Rechtsberatung. Kommt hinzu, dass die Beschwerdegegnerin 1 von Beginn weg eine Forderung einzutreiben versuch- te, die in dieser Höhe offenbar gar nicht mehr bestanden hatte. Aktenkundig ist jedenfalls, dass der Beschwerdeführer der ursprünglichen Gläubigerin bereits im Oktober 2011 an die (ursprüngliche) Rechnung von Fr. 289.– den Betrag von Fr. 150.– bezahlt hatte, die Beschwerdegegnerin 1 jedoch mit Schreiben vom
E. 13 Mit der Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin 2 zur Eröff- nung einer Untersuchung wird dieses Strafverfahren nicht abgeschlossen. Der vorliegende Entscheid ist deshalb ein Zwischenentscheid (vgl. Art. 90 und 93 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]). Die Regelung der Kosten- und Entschädigungs- folgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsge- bühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren ab- schliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland, B-3/2012/2426, vom 11. Oktober 2012 aufgehoben. Die Ak- ten gehen zur weiteren Veranlassung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurück. - 15 -
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt.
- Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad B-3/2012/2426, unter Rücksen- dung der Untersuchungsakten, Urk. 12 (gegen Empfangsbestätigung)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an ge- rechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorge- schriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgebli- chen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 12. April 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. L. Künzli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE120273-O/U/bee Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Dr. iur. P. Martin und lic. iur. W. Meyer sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. L. Künzli Beschluss vom 12. April 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Avocat lic. iur. X._____, gegen
1. B._____ AG,
2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 11. Oktober 2012, B-3/2012/2426
- 2 - Erwägungen: 1.1 C._____ erstattete mit Schreiben vom 20. April 2012 bei der Staatsan- waltschaft Oberland in Thun Strafanzeige gegen die Geschäftsführung der B._____ AG wegen Nötigung und Drohung. Zur Begründung brachte er vor, diese Firma habe eine längst bestrittene Forderung bei ihm eintreiben wollen und ihm gedroht, er würde auch bei anderen Anbietern keinen Telefonanschluss bekom- men und - sinngemäss - es entstünden ihm grosse Nachteile, wenn er "in Daten- banken" registriert würde (Urk. 12/HD Urk. 1 und 6). Die B._____ AG hat Sitz in …. Auf ein entsprechendes Ersuchen der Gene- ralstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 2. Mai 2012 hin übernahm die Staatsanwaltschaft See/Oberland mit Verfügung vom 4. Mai 2012 daher zustän- digkeitshalber die Strafuntersuchung (Urk. 12/HD Urk. 7-9). 1.2 A._____ liess durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 2. April 2012 gegen die nämliche B._____ AG beim Office régional du Bas-Valais eben- falls Strafanzeige wegen Drohung und Nötigung einreichen (Urk. 12/ND Urk. 1/1). Dabei wurde durch den Anzeigeerstatter - ähnlich wie im Fall von C._____ - das Geschäftsgebaren der B._____ AG rund um die Eintreibung einer Forderung be- anstandet. Auf ein entsprechendes Ersuchen des procureur général adjoint du canton de vaud vom 23. Mai 2012 hin übernahm die Staatsanwaltschaft See/Oberland zuständigkeitshalber auch diese Strafuntersuchung (Urk. 12/ND 1/ND 1/2/5 [Kon- volut] i.V.m. Urk. 5 S. 3).
2. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2012 entschied die Staatsanwaltschaft See/Oberland (vorliegend Beschwerdegegnerin 2) in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, die Strafuntersuchung in Sachen C._____ und A._____ gegen die beschuldigte B._____ AG nicht an Hand zu nehmen (Urk. 5).
3. Gegen diese Verfügung liess A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 29. Oktober 2012 rechtzeitig Be-
- 3 - schwerde bei der hiesigen Kammer einreichen (Urk. 2). Darin wird der Hauptan- trag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Untersuchungsbehörde zur Fortführung des Verfahrens gestellt (Urk. 2 S. 13). Die in französischer Sprache verfasste Beschwerdeschrift wurde mit Präsidi- alverfügung vom 14. November 2012 an den Rechtsvertreter des Beschwerdefüh- rers zwecks Verbesserung zurückgewiesen mit dem Hinweis, dass Eingaben an Zürcher Gerichte auf Deutsch zu erfolgen hätten (Urk. 6). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte hierauf innert angesetzter Nachfrist eine deutsche Übersetzung der Beschwerdeschrift zu den Akten (Urk. 7 und 8). Die übersetzte Beschwerdeschrift wurde den Beschwerdegegnerinnen zur Stellungnahme über- mittelt (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin 2 reichte hierzu am 10. Dezember 2012 eine Stellungnahme ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Seitens der B._____ AG (Beschwerdegegnerin 1) ging keine Stellungnahme ein. Mit Eingabe vom 28. Januar 2013 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerde- führers unter Bestätigung seiner bisherigen Ausführungen mit, dass er zur Stel- lungnahme der Beschwerdegegnerin 2 keine zusätzlichen Bemerkungen anzu- bringen habe (Urk. 15). Der Fall erweist sich als spruchreif.
4. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 393 ff. StPO). 5.1 Die Beschwerdegegnerin 2 gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Ergebnis, dass das beanstandete Geschäftsgebaren der Beschwerdegegne- rin 1 keine tatbestandsmässige Handlung im Sinne von Art. 181 StGB darstelle und (auch) nicht als rechtswidrig qualifiziert werden könne. Das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 wegen Nötigung sei somit nicht an Hand zu nehmen. Die fraglichen Androhungen der Beschwerdegegnerin 1 - so die Beschwerdegeg- nerin 2 - würden auch nicht unter den Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB fallen, weshalb auch dieses Verfahren nicht an Hand zu nehmen sei (Urk. 5). 5.2 Der Beschwerdeführer vertritt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ei- nen gegenteiligen Standpunkt. Zunächst rekapituliert er unter dem Titel "Tatsa- chenbehauptungen", wie es aus seiner Sicht zur ursprünglichen Forderung der
- 4 - D._____ GmbH (kurz: …) im Umfang von Fr. 289.– gekommen sei, und legt wei- ter dar, dass die Beschwerdegegnerin 1 letztlich einen Betrag von Fr. 520.60 von ihm eingefordert habe. Die Vorbringen lassen sich wie folgt zusammenfassen (Urk. 8 S. 2-4): Die D._____ habe E._____ (Ehefrau des Beschwerdeführers) telefoniert und ihr den Abschluss eines neuen Abonnements vorgeschlagen. E._____ habe zu- gesagt, weil sie die D._____ mit der F._____ verwechselt und gedacht habe, dass die dazugehörige Telefonnummer im Telefonbuch der F._____ aufgeführt werde. Nachdem E._____ die Verwechslung entdeckt und mit ihrem Ehemann (Be- schwerdeführer) Rücksprache genommen habe, habe sie der D._____ telefoniert, um das Abonnement zu kündigen. Am 16. September habe die D._____ dem Be- schwerdeführer eine Rechnung in der Höhe von Fr. 289.– gesendet. Nach mehre- ren Telefonaten mit der D._____ habe man vorgeschlagen, den Betrag von Fr. 150.– zu bezahlen, um die Angelegenheit ein für alle Male abzuschliessen. Der Beschwerdeführer habe diesen Betrag am 4. Oktober 2011 an die D._____ über- wiesen. Die D._____ habe jedoch den Restbetrag von Fr. 139.– weiterhin beim Beschwerdeführer eingefordert. In der Folge habe die D._____ ihre Forderung an die Beschwerdegegnerin 1 abgetreten. Diese habe ein Vielzahl von Zahlungser- innerungen an den Beschwerdeführer gesendet. Diese Zahlungserinnerungen hätten sich auf den bereits bezahlten Betrag erstreckt. Am 13. Januar 2012 habe die Beschwerdegegnerin 1 vom Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 493.25 ge- fordert und gedroht, dass sich seine Zahlungsfähigkeit verschlimmere ("… une aggravation substantielle de votre solvabilité …"). Am 23. Januar 2012 habe die Beschwerdegegnerin 1 dem Beschwerdeführer eine letzte Mahnung betreffend den Betrag von Fr. 493.25 gesendet. Die "geschuldete" Summe habe am 10. Feb- ruar 2012 Fr. 494.60 betragen. Am 1. März 2012 habe die Beschwerdegegnerin 1 Fr. 520.60 verlangt, ohne die Höhe des Betrages begründet zu haben. Der Be- schwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin 1 mit Schreiben vom 8. März 2012 aufgefordert, mit den schriftlichen Drohungen aufzuhören, und eine Entschuldi- gung sowie eine Umtriebsentschädigung verlangt. Weiter habe er der Beschwer- degegnerin 1 erklärt, dass er der D._____ den Betrag von Fr. 289.– in Teilbeträ- gen von Fr. 150.– bzw. Fr. 139.– bezahlt habe. Mit Schreiben vom 13. März 2012
- 5 - habe die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer erneut aufgefordert, den Betrag von Fr. 520.60 zu bezahlen. Diese Mahnung habe den Satz enthalten, dass die vom Beschwerdeführer belegten Zahlungen bereits berücksichtigt wor- den seien. Der zwischenzeitlich mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdefüh- rers habe die Beschwerdegegnerin 1 mit Brief vom 27. März 2012 aufgefordert, auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 8. März 2012 zu antworten. Die- ses Schreiben sei aber ebenfalls unbeantwortet geblieben, weshalb der Rechts- vertreter des Beschwerdeführers androhungsgemäss Strafanzeige gegen die Be- schwerdegegnerin 1 erhoben habe. Konkret wirft der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 vor, die in der Strafanzeige vorgebrachten Gründe nicht in Betracht gezogen zu haben. Vor allem der Grund, dass die Beschwerdegegnerin 1 gedroht habe, die "Arbeitsbe- werbungen" des Beschwerdeführers können "problematisch" werden ("… les candidatures à un emploi peuvent devenir problématiques…"), habe die Be- schwerdegegnerin 2 nicht beachtet. Weiter habe sich die Beschwerdegegnerin 2 nicht zur Häufigkeit der erhaltenen Schreiben geäussert. Seit dem 13. Januar 2012 habe der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin 1 ununterbrochen Schreiben erhalten. Der objektive Tatbestand sei somit erfüllt. Darüber hinaus ha- be die Beschwerdegegnerin 2 das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers bzw. die daraus fliessende Begründungspflicht verletzt (Urk. 8 S. 8-9).
6. Ob sich die Rüge der Gehörsverweigerung/Verletzung der Begründungs- pflicht als begründet erweist, kann mit Blick auf den Ausgang des Beschwerdever- fahrens offen bleiben. Wie es nachfolgend aufzuzeigen gilt, vermag der Be- schwerdeführer mit seinem in der Sache vertretenen Standpunkt durchzudringen. Dies führt jedenfalls zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
7. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den In- formationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eige- nen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4
- 6 - StPO). Die Nichtanhandnahme wird (u.a.) verfügt, sobald aufgrund der Strafan- zeige oder des Polizeirapports feststeht, dass "die fraglichen Straftatbestände (…) eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Es muss mit anderen Wor- ten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen er- gehen. Im Zweifelsfall - wenn die Sach- und/oder die Rechtslage nicht von vorn- herein klar sind - ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3; BGE 1B_372/2012, Urteil vom 18. September 2012, E. 2.1; BGE 1B_514/2011, Urteil vom 2. Dezember 2011 E. 3.2; OMLIN, BSK StPO, Basel 2010, N 9 zu Art. 310; SCHMID, Praxiskommentar StPO, Zürich/St. Gallen 2009, N 2 zu Art. 310).
8. Aus den Akten ergibt sich, dass die D._____ dem Beschwerdeführer unter dem Titel "contrat résilié" (Kündigung Vertrag) am 16. September 2011 Fr. 289.– in Rechnung stellte (Urk. 12/ND 1/2/4/4). Aus einem Bankbeleg bzw. Kontoaus- zug der Bank … AG … geht hervor, dass der Beschwerdeführer der D._____ am
4. Oktober 2011 einen Betrag von Fr. 150.– zukommen liess (Urk. 12/ND 1/2/4/10). Mit Schreiben vom 13. Januar 2012 teilte die Beschwerdegegnerin 1 dem Beschwerdeführer mit, dass die Forderung der D._____ noch ausstehend sei, weshalb Letztere sie mit dem Inkasso der Forderung beauftragt habe. Dabei stellte die Beschwerdegegnerin 1 dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die besagte Rechnung der D._____ (Numéro de facture …) total Fr. 493.25 in Rechnung. Der Totalbetrag setzte sich aus folgenden Positionen zusammen: "Montant initial" (Anfangsbetrag) Fr. 349.–, "Intérêts" (Zinsen) Fr. 5.25, "Frais de retard selon art. 106 CO" (Verzugsschaden nach Art. 106 OR) Fr. 139.–. Für den Fall der Nichtbezahlung wies die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer darauf hin, dass er eine Betreibung und einen negativen Eintrag in ihre Bonitäts- datenbank riskiere, und stellte eine Verschlechterung seiner Zahlungsfähigkeit in Aussicht ("La conséquence étant une aggravation de votre solvabilité"). Weiter wies die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer darauf hin, dass er riskie- re, keinen neuen Telefonvertrag zu erhalten, da die Telekommunikationsunter- nehmen die Kreditwürdigkeit der Kunden genauestens prüfen würden ("… vérifi- ent trés méticuleusement le profil-crédit de leur clientèle") (Urk. 12/ND 1/2/4/5). Mit Schreiben vom 23. Januar 2012 liess die Beschwerdegegnerin 1 dem Be-
- 7 - schwerdeführer verschiedene Kopien der von ihm angeforderten Dokumente zu- kommen ("nous vous transmettons les copies des documents désirés") und for- derte ihn auf, allfällige Einwendungen innert 10 Tagen schriftlich mittzuteilen. An- dernfalls - so die Beschwerdegegnerin 1 - sei der Betrag von Fr. 493.25 zu bezah- len und dieser würde gegebenenfalls in Betreibung gesetzt werden (Urk. 12/ND 1/2/4/6). Aus einem weiteren Bankbeleg bzw. Kontoauszug der Bank … AG … geht hervor, dass der Beschwerdeführer der D._____ im Januar 2012 einen Be- trag von Fr. 139.– zukommen liess (Urk. 12/ND 1/2/4/11). Mit Schreiben vom 10. Februar 2012 forderte die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer noch- mals zur Bezahlung der ausstehenden Forderung auf, wobei sich der Betrag in- folge der aufgelaufenen Verzugszinse neu auf total Fr. 494.60 belief. Wie zuvor wies die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer wiederum darauf hin, dass er bei Nichtbezahlung der Forderung einen negativen Eintrag in ihre Boni- tätsdatenbank riskiere und möglicherweise keinen neuen Telefonvertrag erhalte. Darüber hinaus erklärte sie nunmehr, dass die Nichtbezahlung bzw. Eintragung in die Bonitätsdatenbank die folgenden Auswirkungen haben könnte ("… et pourrait donc entraîner les répercussions suivantes"): Einkäufe müssen bar bezahlt wer- den ("Les achats doivent être payés en espèces"), Vermieter können unange- nehme Frage stellen ("Les propriétaires peuvent poser des question désagré- ables"), Stellenbewerbungen können problematisch werden ("Les candidatures à un emploi peuvent devenir problématiques") (Urk. 12/ND 1/2/4/7). Mit Schreiben vom 1. März 2012 forderte die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer ein letztes Mal ("une dernière fois") auf, die ausstehende Forderung zu bezahlen, wobei sich der Betrag neu auf Fr. 520.60 belief, nachdem weitere Verzugszinsen hinzukamen sowie Kosten für die rechtliche Beratung ("Frais de conseil juridique" [Fr. 25.–]) angefallen waren. Dabei wies die Beschwerdegegnerin 1 den Be- schwerdeführer insbesondere auch auf die Konsequenzen und Kostenfolgen ei- ner Betreibung hin (Urk. 12/ND 1/2/4/8). Mit Schreiben vom 8. März 2012 (Urk. 12/ND 1/2/4/3) forderte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 1 auf, mit den Drohungen aufzuhören, und verlangte eine schriftliche Entschuldigung sowie eine Entschädigung von Fr. 50.– für seine Umtriebe. Weiter erklärte er der Be- schwerdegegnerin 1, dass er den ursprünglichen Forderungsbetrag von Fr. 289.–
- 8 - (in Teilbeträgen von Fr. 150.– und Fr. 139.–) gegenüber der D._____ beglichen habe. Am 13. März 2012 antwortete die Beschwerdegegnerin 1 dem Beschwerde- führer, dass diese Zahlungen in der Abrechnung bereits berücksichtig seien ("Sui- te à vos quittance reçues dernièrement, nous vous informons que tous ces paie- ments ont déja été pris en compte."), und forderte ihn ein weiteres Mal auf, den nämlichen Betrag von Fr. 520.60 zu bezahlen (Urk. 12/ND 1/2/4/9). 9.1 Gemäss Art. 181 StGB wird bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Hand- lungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die weite Um- schreibung des Nötigungstatbestandes nach Art. 181 StGB hat zur Folge, dass nicht jedes tatbestandsmässige Verhalten bei Fehlen von Rechtfertigungsgründen auch rechtswidrig ist. Vielmehr bedarf bei der Nötigung die Rechtswidrigkeit einer zusätzlichen, besonderen Prüfung. Die Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mit- tel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zu- lässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 134 IV 216 E. 4 m.H.; BGE 1B_677/2012, Urteil vom 18. Februar 2013, E. 3.1.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es weiter eines unmittelbaren sachlichen Zusammenhangs zwischen Mittel und Zweck, andern- falls kann sich die Nötigung im Einzelfall ebenfalls als rechtswidrig erweisen (BGE 1B_677/2012, a.a.O., E. 3.4; vgl. zum Ganzen: BGE 6S.77/2003, Urteil vom
6. Januar 2004, E. 3 f. mit Hinweisen auf bundesgerichtliche Rechtsprechung). Vollendet ist die Nötigung dann, wenn das Opfer zu dem vom Täter gewollten Tun, Unterlassen oder Dulden gebracht worden ist. Verhält sich das Opfer nicht so, wie der Täter es will, so liegt nur Nötigungsversuch vor (BGE 106 IV 125 E. 1/b; BGE 1B_677/2012, a.a.O., E. 3.1.2). 9.2 Die Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungs- freit einzuschränken. Eine Intensität des durch die Androhung ernstlicher Nachtei- le ausgeübten Zwanges, wie sie die schwere Drohung im Sinne von Art. 180
- 9 - StGB verlangt, ist bei der Nötigung nicht erforderlich. Sie muss aber mindestens eine Zwangsintensität erreichen, dass sie den Betroffenen entgegen seinem Wil- len zu dem von der Täterschaft gewünschten Verhalten bestimmen kann bzw. be- stimmt. Der Einsatz der Tatmittel hat zum Zweck, den Willen des Opfers zu beu- gen (DELNON/RÜDY, BSK StGB II, 2. Auflage, Basel 2007, N 25 f. zu Art. 181 StGB m.H.; TRECHSEL/FINGERHUTH, Praxiskommentar StGB, 2. Auflage, Zürich/St. Gal- len 2013, N 4 zu Art. 181 StGB m.H.). Massgebend für die Ernstlichkeit des an- gedrohten Nachteils sind grundsätzlich objektive, absolute Kriterien - es ist zu fra- gen, ob "die Androhung geeignet ist, auch eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen" (TRECHSEL/FINGERHUTH, a.a.O., N 5 zu Art. 181 StGB m.H. auf Bundesgerichtspraxis; DELNON/RÜDY, a.a.O., N 31 zu Art. 181 StGB; s.a. BGE 6B_658/2009, Urteil vom 27. November 2009, E. 4.4). 9.3 Zur Frage, ob die Praktiken eines Inkassounternehmens, wie sie auch vorliegend zur Diskussion stehen, mit Blick auf den Tatbestand der Nötigung rechtlich zulässig sind, liegen – soweit ersichtlich – keine höchstrichterlichen Prä- judizien vor. Das Obergericht des Kanton Zürich hatte vor längerer Zeit das Geschäfts- gebaren eines Inkassobüros zu beurteilen und das Vorliegen der Androhung ei- nes ernstlichen Nachteils im Sinne von Art. 181 StGB bejaht. In jenem Fall drohte das Inkassobüro dem säumigen Schuldner mit der Vorsprache am Arbeitsplatz oder mit der Kontaktnahme mit Freunden und Bekannten. Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Inkassobüros ergab sich daraus, dass die Verbindung der Nö- tigungsmittel mit dem angedrohten Zweck als sittenwidrig eingestuft wurde, weil es zwischen den angewandten Mitteln und dem damit verfolgten Zweck am sach- lichen Zusammenhang fehlte bzw. das Vorgehen des Inkassobüros den Gepflo- genheiten im allgemeinen Geschäftsverkehr widersprochen hatte (zitiert bei: DEL- NON/RÜDY, a.a.O., N 30 zu Art. 181 StGB m.H. auf Urteil OG ZH II. Strafkammer vom 9. Dezember 1980, publiziert in: SJZ 78/1982 S. 166 ). 10.1 Die Beschwerdegegnerin 1 betreibt ein Inkassounternehmen, indem sie im Auftrag der Gläubiger ausstehende Forderungen oder von den (ursprüngli-
- 10 - chen) Gläubigern an sie abgetretene (zedierte) Forderungen eintreibt. Darüber hinaus führt sie eine sog. Kreditauskunftei (vgl. http://…). 10.2 Solche Auskunfteien sammeln Informationen über die wirtschaftliche Betätigung, Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit von Unternehmen und Privat- personen. Die Informationen werden in Datensammlungen gespeichert und gegen Entgelt an anfragende Stellen schriftlich, telefonisch oder im automatisierten Ver- fahren weitergegeben. Ein grosser Teil der Auskunftstätigkeit betrifft Unterneh- men, die sich über andere Unternehmen informieren wollen. Auskünfte werden aber auch in erheblichem Umfang über gewerblich tätige Einzelpersonen sowie über Privatpersonen erteilt. Ein solches Vorgehen ist auch ohne Einwilligung der betroffenen Person zulässig, wenn ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse des Datenbearbeiters vorliegt (d.h. das Interesse der Person, die die Daten bearbeitet, überwiegt jenes der betroffenen Person) oder ein Gesetz dies vorsieht. Das DSG erwähnt in Art. 13 Abs. 2 mögliche Beispiele für Fälle, in de- nen ein überwiegendes Interesse vorliegen kann. Als Beispiel werden auch Aus- kunfteien aufgeführt, die Informationen über die Kreditwürdigkeit einer Person be- arbeiten und diese Informationen auch einem Dritten bekannt geben. Dabei dür- fen laut Gesetz dem Dritten nur Informationen mitgeteilt werden, die dieser für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrages mit der betroffenen Person benötigt. Dies bedeutet auch, dass der Dritte ein gewisses Interesse am Erhalt dieser Daten nachweisen muss (z.B. laufende Vertragsverhandlungen mit der be- troffenen Person). Verantwortlich für die Überprüfung dieses Interessensnachwei- ses ist die Auskunftsdatei. Grundsätzlich können also Angaben über die Kredit- würdigkeit einer Privatperson auch ohne Einwilligung der betroffenen Person be- arbeitet werden und im Einzelfall interessierten Dritten bekannt gegeben werden. Die Auskunftei muss sich aber an die Grenzen halten, die ihr das DSG setzt, na- mentlich muss sie einen Rechtfertigungsgrund (nach Art. 13 Abs. 2 DSG) vorwei- sen können und stets auch die allgemeinen Bearbeitungsgrundsätze des Daten- schutzes einhalten (Art. 4 ff. DSG). Dazu gehört insbesondere, dass sich die Aus- kunftei als Datenbearbeiterin vergewissern muss, dass die Personendaten richtig sind (Art. 5 Abs. 1 DSG), und die betroffene Person verlangen kann, dass unrich- tige Daten umgehend berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 DSG) (zum Ganzen: Eidge-
- 11 - nössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter [EDÖB]: http://www. edoeb.admin.ch/faq/00786/00921/01349/index.html?lang =de; http://www.edoeb. admin.ch/faq/00786/00921/00923/index.html?lang=de). 10.3 Mit der Beschwerdegegnerin 2 ist somit festzuhalten, dass das Betrei- ben und Führen einer Kreditauskunftei grundsätzlich erlaubt ist. Auch lässt sich nicht von der Hand weisen, dass die mit dem Eintrag in eine Datenbank einher- gehenden Hinweise (Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit, Einkäufe müssen bar bezahlt werden, Vermieter können unangenehme Fragen stellen, Stellenbewer- bungen können problematisch werden, Schwierigkeiten beim Abschluss eines neuen Telefonvertrages) einen sachbezogenen oder praktischen Hintergrund aufweisen. So verhält es sich in der heutigen Zeit tatsächlich so, dass sich z.B. Kreditkarteninstitute, Vermieter und Arbeitgeber in solchen Datenbanken über die Kreditwürdigkeit von Personen informieren dürfen und davon auch Gebrauch ma- chen, sofern sie einen Interessensnachweis - wie z.B. laufende Vertragsverhand- lungen - erbringen können. Gerade darum kann aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausge- schlossen werden, dass derartige Androhungen geeignet sind, eine verständige Person in ihrer Willensbildung und Willensbetätigung zu beeinträchtigen. Das gilt namentlich, wenn sie wie vorliegend wiederholt erfolgten und dabei konkret auf sensible Lebensbereiche wie die Wohn- und Arbeitssituation Bezug genommen wurde. Auch der Beschwerdeführer sah sich im vorliegenden Fall offenbar dazu veranlasst, den Restbetrag von Fr. 139.– gegenüber der (ursprünglichen) Gläubi- gerin zu begleichen, obwohl die Forderung aus seiner Sicht zu Unrecht geltend gemacht worden war. Die Beschwerdegegnerin 1 spricht zwar ausdrücklich in der Möglichkeitsform davon, dass die Eintragung in die Datenbank die besagten Auswirkungen haben kann bzw. eben nur haben könnte ("… et pourrait donc ent- raîner les répercussions suivantes"). Indessen kommt in ihren Schreiben klar zum Ausdruck, dass der Eintrag in die Datenbank als solcher und die damit einherge- hende Angabe zur Kreditwürdigkeit allein von ihrem Willen abhängt. Die ange- drohten Nachteile mögen zwar durch den Umstand, dass der Betroffene im Falle eines falschen Eintrages in eine entsprechende Datenbank einen Berichtigungs-
- 12 - anspruch gegenüber der Auskunftei hat, etwas relativiert werden. Doch wird die Durchsetzung des Berichtigungsanspruches gegenüber Auskunfteien in verschie- denen Konsumentenschutzforen mitunter als sehr mühselig und langwierig be- schrieben (z.B. http://www.ktipp.ch/themen/beitrag/1027094/Gefangen_in_der_ Datenbank; http://www.beobachter.ch/geld-sicherheit/schulden-betreibungen/arti- kel/geldeintreiber_in-den-muehlen-der-justitia/; http://www.srf.ch/konsum/themen /geld/geld–eintreiben-inkassofirma-poliert-ihr-image; http://www.saldo.ch/themen/ beitrag/1080915/Gefangen_im_Netz_der_Datenbanken). Insgesamt betrachtet kann entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin 2 nicht mit der für eine Nichtanhandnahmeverfügung erforderlichen Sicherheit ge- sagt werden, die vorliegend zur Diskussion stehenden angedrohten Nachteile seien nicht ernstlich im Sinne des Nötigungstatbestandes. Das Vorliegen einer tatbestandsmässigen Handlung kann nicht von vorneherein ausgeschlossen wer- den. 10.4 Wie gesagt bedarf bei der Nötigung die Rechtswidrigkeit einer zusätzli- chen, besonderen Prüfung (vorstehend E. 9.1). Der von der Beschwerdegegnerin 1 angestrebte Zweck (Eintreibung einer privaten Geldschuld) sowie das eingesetzte Mittel (Androhung einer Eintragung in eine Datenbank mit entsprechender Auswirkung auf die Kreditwürdigkeit etc.) er- scheinen für sich betrachtet grundsätzlich als erlaubt bzw. nicht als rechtswidrig (vorstehend E. 10.2). Hingegen ist fraglich, ob die von der Beschwerdegegnerin 1 gewählte Verknüpfung von Mittel und Zweck in der vorliegenden Ausgestaltung zulässig ist. Die Beschwerdegegnerin 1 forderte vom Beschwerdeführer gegen- über der ursprünglichen Forderung (von Fr. 289.–) unter verschiedenen Titeln ei- nen Mehrbetrag von insgesamt Fr. 231.60 und drohte auch hierfür, d.h. für den Gesamtbetrag von Fr. 520.60, die Eintragung in eine Datenbank an (vgl. Urk. 12/ND 1/2/4/5-9, s.a. Urk. 12/HD 5). Es besteht Grund zur Annahme, dass die geltend gemachten Mehrkosten, namentlich der Verzugsschaden sowie die Kos- ten für die Rechtsberatung, durch das Inkasso entstanden sind. Die entsprechen- den Kosten hat jedoch nicht der Beschwerdeführer unmittelbar verursacht, son- dern die (ursprüngliche) Gläubigerin (D._____), da Letztere die Beschwerdegeg-
- 13 - nerin 1 mit dem Inkasso beauftragt hatte. Es ist daher fraglich, ob die von der Be- schwerdegegnerin 1 geforderten Mehrkosten und die angedrohte Eintragung in die Datenbank in einem unmittelbaren sachlichem Zusammenhang stehen. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin 1 erscheint auch unter einem weite- ren Gesichtspunkt zumindest als fragwürdig. Wie gezeigt hat die Beschwerde- gegnerin 1 von Beginn weg und wiederholt mit der Einleitung der Betreibung für den Fall der Nichtbezahlung der Forderung gedroht. Ein Betreibungsbegehren hat sie aber – soweit ersichtlich – nie gestellt, obwohl sie den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. März 2012 ein "letztes Mal" aufgefordert hatte, Fr. 520.60 zu bezahlen. Statt dessen schrieb immer wieder neue Zahlungsaufforderungen und generierte weitere Kosten, namentlich für die Rechtsberatung. Kommt hinzu, dass die Beschwerdegegnerin 1 von Beginn weg eine Forderung einzutreiben versuch- te, die in dieser Höhe offenbar gar nicht mehr bestanden hatte. Aktenkundig ist jedenfalls, dass der Beschwerdeführer der ursprünglichen Gläubigerin bereits im Oktober 2011 an die (ursprüngliche) Rechnung von Fr. 289.– den Betrag von Fr. 150.– bezahlt hatte, die Beschwerdegegnerin 1 jedoch mit Schreiben vom
13. Januar 2012 unter Bezugnahme auf ebendiese Rechnung der D._____ einen Anfangsbetrag "Montant initial" von Fr. 349.– einfordern wollte. Ebenso hat die Beschwerdegegnerin 1 auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 8. März 2012, wonach er die ursprüngliche Forderung von Fr. 289.– gegenüber der D._____ nunmehr in zwei Teilzahlungen beglichen habe, offensichtlich nicht adä- quat reagiert. Die Antwort der Beschwerdegegnerin 1, dass diese Zahlungen in der Abrechnung schon berücksichtigt worden seien, kann so nämlich nicht nach- vollzogen werden und erscheint zumindest als klärungsbedürftig. Gleichzeitig for- derte die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer ein weiteres Mal zur Be- zahlung von Fr. 520.60 auf. Ein solches Vorgehen lässt sich jedenfalls nicht ohne weiteres mit den Gepflogenheiten im allgemeinen Geschäftsverkehr in Einklang bringen. Damit einhergehend kann nicht von vornherein bzw. mit der für eine Nichtanhandnahme erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Verknüpfung von Mittel und Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig und das Verhalten entsprechend strafbar ist.
- 14 -
11. Nach dem Gesagten ist hinsichtlich des Tatbestandes der Nötigung nach Art. 181 StGB nicht von einer klaren Rechtslage i.S.v. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO auszugehen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Die Nichtanhandnah- meverfügung vom 11. Oktober 2012 ist aufzuheben und die Akten sind zur Durch- führung einer Untersuchung an die Beschwerdegegnerin 2 zurückzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang braucht der Frage, ob bzw. inwieweit das inkrimi- nierte Verhalten allenfalls unter den Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB fällt, nicht weiter nachgegangen zu werden. Festgehalten werden kann immerhin, dass die erforderliche Schwere des angedrohten Nachteils auf- grund der bestehenden Aktenlage nicht gegeben ist.
13. Mit der Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin 2 zur Eröff- nung einer Untersuchung wird dieses Strafverfahren nicht abgeschlossen. Der vorliegende Entscheid ist deshalb ein Zwischenentscheid (vgl. Art. 90 und 93 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]). Die Regelung der Kosten- und Entschädigungs- folgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsge- bühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren ab- schliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Es wird beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland, B-3/2012/2426, vom 11. Oktober 2012 aufgehoben. Die Ak- ten gehen zur weiteren Veranlassung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurück.
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1. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt.
2. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten.
3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad B-3/2012/2426, unter Rücksen- dung der Untersuchungsakten, Urk. 12 (gegen Empfangsbestätigung)
2. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an ge- rechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorge- schriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgebli- chen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 12. April 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. L. Künzli