Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Mit Schreiben vom 11. November 2011 liess A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) durch seinen Vertreter lic. iur. X._____ bei der Staatsanwalt- schaft IV des Kantons Zürich Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegnerin 1) wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter StGB erstatten und stellte einen entsprechenden Strafantrag. Der Beschwerdegegnerin 1 wird vorgeworfen, gegen den Willen des Beschwerdefüh- rers Telefongespräche mit diesem aufgenommen und diese Aufnahmen in dem gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren wegen Vergewaltigung etc., mutmasslich begangen im Zeitraum vom 27. September 2010 bis 8. Juni 2011 zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 1, den Strafverfolgungsbehörden übergeben zu haben (Urk. 14/1). Am 5. September 2012 übernahm die Staatsan- waltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Strafuntersu- chung (Urk. 14/8 S. 3). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2012 stellte die Staatsan- waltschaft die Untersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 ein (Urk. 14/12 = Urk. 3).
E. 2 Dagegen liess der Beschwerdeführer innert Frist Beschwerde erheben mit folgendem Antrag (Urk. 2 S. 2): "Es sei die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis anzuweisen, den Fall eingehend und un- ter Berücksichtigung der Vorbringen in der vorliegenden Beschwerdeschrift weiter abzuklären und gestützt darauf Anklage gegen B._____ zu erheben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegner."
E. 3 Mit Verfügung der hiesigen Kammer vom 14. November 2012 wurde die Beschwerdeschrift der Beschwerdegegnerin 1 sowie der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt und Letztere zur Einreichung der Akten aufgefordert (Urk. 6). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 19. November 2012 auf eine Stel- lungnahme (Urk. 7). Die Beschwerdegegnerin 1 nahm mit Eingabe vom 26. No- vember 2012 Stellung und beantragte, die Einstellungsverfügung sei zu bestäti- gen (Urk. 9). Die Eingabe der Beschwerdegegnerin 1 wurde dem Beschwerdefüh-
- 3 - rer mittels Zustellungsschreiben übermittelt (Urk. 11). Innert Frist ging seitens des Beschwerdeführers keine Replik ein. Am 4. Dezember 2012 gingen hierorts die Akten der Staatsanwaltschaft ein (Urk. 14). Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif.
E. 4 Soweit erforderlich und für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfol- gend auf die Vorbringen der Parteien näher einzugehen.
E. 5 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli- ches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Er- mittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfah- rens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Ei- ne Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staats- anwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe bzw. Schuld- ausschlussgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvo- raussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse auf- getreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen be- weismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 137 IV 219 E. 7; Urteil 1B_528/2011 vom 23.3.2012 E. 2.2, 2.3; Urteil 1B_476/2011 vom 30.11.2011
- 8 - E. 3.2; Urteil 1B_1/2011 vom 30.4.2011 E. 4; je mit Hinweisen) auch nach neuer Schweizerischer StPO der Grundsatz "in dubio pro duriore". Die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung ist allerdings nicht auf die Fälle zu beschränken, in denen eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlos- sen erscheint. Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang be- stünde. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" velangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Be- urteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erho- ben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Frei- spruch (Urteil 1B_528/2011 vom 23.3.2012 E. 2.3; Urteil 6B_588/2007 vom 11.4.2008 E. 3.2.3 = Pra 2008 Nr. 123 S. 766; vgl. zum Ganzen: Schmid, Hand- buch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1247 ff.; Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 319 N 1 ff., insbe- sondere N 5; Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15). 6.1. Des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter StGB macht sich auf Antrag schuldig, wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöf- fentliches Gespräch, ohne die Einwilligung der andern daran Beteiligten, auf einen Tonträger aufnimmt (Abs. 1) bzw. wer eine Aufnahme, von der er weiss oder an- nehmen muss, dass sie durch eine nach Abs. 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt, auswertet, einem Dritten zugänglich macht oder einem Dritten vom Inhalt der Aufnahme Kenntnis gibt (Abs. 2). 6.2 Die Beschwerdegegnerin 1 anerkannte sowohl anlässlich ihrer polizeili- chen Befragung vom 9. September 2011 als auch anlässlich ihrer staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 21. November 2011, die von ihr von C._____ aus mit dem Beschwerdeführer geführten Telefongespräche ohne dessen Einwilligung aufgenommen, als Videodatei auf CD festgehalten und je eine CD in C._____ und der Schweiz Dritten weitergegeben zu haben (Urk. 14/5/1 S. 6; Urk. 14/5/2 S. 22 f.). Die Beschwerdegegnerin 1 hat somit den Tatbestand von Art. 179ter StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht unbestrittenermassen erfüllt.
- 9 - 6.3 Die Erwägungen der Staatsanwaltschaft zur mangelnden Verfolgungs- zuständigkeit betreffend die von der Beschwerdegegnerin 1 in C._____ getätigten Aufnahmen der Telefongespräche mit dem Beschwerdeführer und deren dortige Weitergabe an ihre Familie sind nicht zu beanstanden und wurden vom Be- schwerdeführer auch nicht gerügt. 7.1 Die Beschwerdegegnerin 1 reichte eine der beiden CD's mit den von ihr ohne Wissen des Beschwerdeführers aufgenommenen Telefongesprächen an- lässlich ihrer Anzeigeerstattung gegen diesen den Strafbehörden ein. Nachfol- gend ist zu prüfen, ob sich die Beschwerdegegnerin 1 im Zusammenhang mit die- ser nach Art. 179ter Abs. 2 StGB strafbaren Handlung erfolgreich auf einen Recht- fertigungsgrund berufen kann. In Betracht kommt vorliegend der Rechtfertigungs- grund des Notstandes im Sinne von Art. 17 StGB. Dem Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen kommt im Rahmen von Handlungen nach Art. 179ter StGB keine eigenständige Bedeutung zu, vielmehr wird davon ausge- gangen, dass berechtigte Interessen nur im Rahmen der Voraussetzungen, die für den Notstand nach Art. 17 StGB gelten, rechtfertigend wirken können (vgl. Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, S. 388; M. Schubarth, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, StGB BT, 3. Bd.: Delikte gegen die Ehre, den Geheim- oder Privatbereich und gegen die Freiheit, Art. 173-186 StGB, Bern 1984, Art. 179bis N 43). 7.2 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendba- ren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interes- sen wahrt (Art. 17 StGB). Voraussetzung dafür ist einerseits eine Notstandslage im Sinne einer unmittelbaren Gefahr für ein Individualrechtsgut und andererseits eine Notstandshandlung. Ob eine Gefahr besteht, ist aufgrund eines hypotheti- schen ex-ante-Urteils eines verständigen Dritten in der Lage des Täters zu beur- teilen. Die Gefahr muss unmittelbar sein. Das bedeutet, dass sie entweder ge- genwärtig sein muss - was auch bei einer Dauergefahr der Fall sein kann - oder aber die erst zu einem späteren Zeitpunkt drohende Gefahr nur gegenwärtig si- cher abgewehrt werden kann. Der im Notstand Befindliche darf die Gefahr nicht
- 10 - selbst verschuldet haben. Die Notstandshandlung hat dem Grundsatz der absolu- ten Subsidiarität zu folgen, das heisst, die Gefahr darf nicht anders als durch die Notstandshandlung abwendbar sein. Es ist sodann dem Grundsatz der Proportio- nalität folgend eine Interessenabwägung vorzunehmen. In diese Abwägung sind neben dem Rang der betroffenen Rechtsgüter auch der Grad der drohenden Ge- fahr sowie das Ausmass der befürchteten Rechtsgutverletzung einerseits und des Eingriffes in das fremde Rechtsgut andererseits miteinzubeziehen. Während ein Eingriff in Rechtsgüter gänzlich unbeteiligter Dritter (Aggressivnotstand) nur ge- rechtfertigt ist, wenn der Täter ein Individualinteresse schützt, das gegenüber dem eingegriffenen Interesse wesentlich überwiegt, reicht es beim Eingriff in Rechtsgü- ter derjenigen Person, aus deren Sphäre die Gefahr stammt (Defensivnotstand) aus, wenn die Interessen des Eingriffsopfers gegenüber denjenigen des Not- standstäters noch nicht unverhältnismässig schwerer wiegen. Mit anderen Worten ist beim Defensivnotstand die Inanspruchnahme des für die Gefahr Verantwortli- chen durch den im Notstand Befindlichen nur im Ausnahmefall nicht gerechtfer- tigt. Subjektiv muss der Täter stets in Kenntnis der notstandsbegründenden Sach- lage und mit dem Willen handeln, das gefährdete Gut zu retten (vgl. zum Ganzen: BSK StGB I-K. Seelmann, Art. 17 N 3 ff. m.w.H.; Trechsel/Geth in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 17 N 1 ff., insbes. N 8; Donatsch/Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 8. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2006, § 20 S. 233 ff.). Für unter dem Titel des Beweisnotstandes zu rechtfertigende Handlungen im Sinne von Art. 179bis ff. StGB gilt im Besonderen, dass die dazu erforderliche Notstandslage sich erst dann einstellen kann, wenn die nahe Wahrscheinlichkeit besteht, dass derjenige, dessen Äusserungen aufgenommen werden, in einem Strafverfahren die fraglichen Äusserungen bestreiten wird. Allein der Zweck, sich ein Beweismittel zu schaffen, kann zur Rechtfertigung einer heimlichen Aufnahme demgegenüber nicht ausreichen. Es muss sich vielmehr um sonst nicht nachweis- bare Vorkommnisse handeln (vgl. L. Erni, Die Verletzung der "Vertraulichkeit des Wortes" als Straftat im deutschen und schweizerischen Strafrecht, Reihe Straf- recht, Bd. 10, Diessenhofen 1981, S. 172 f. m.w.H.; BGer 6B_225/2008 vom 7.10.2008, E. 3.7.6; vgl. zum Ganzen auch: Trechsel/Lieber in: Trechsel/Pieth,
- 11 - a.a.O., Art. 179ter N 4; Schmid, Strafprozessrecht des Kantons Zürich, 4. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2004, N 612; Begleitbericht VE-StPO, 110; ZStrR 127/2009 S. 234; Schmid, StPO Praxiskommentar, a.a.O., Art. 141 N 3; Donatsch, Straf- recht III, a.a.O., S. 388; AJP 2012 S. 1243 ff., insbes. FN 12; Strathenwerth/Woh- lers, Handkommentar StGB, 2. Aufl. 2009, Art. 179ter N 1). Bei der Interessenab- wägung sind insbesondere der Grad der Vertraulichkeit des Gesprächs, das Ge- wicht des Beweisinteresses und die Dringlichkeit und Schwere der Beschaffungs- handlung sowie die Schwere der verfolgten Straftat zu berücksichtigen (vgl. M. Schubarth, a.a.O., Art. 179ter N 10, Art. 179bis N 41). 7.3 Auch wenn die Beschwerdegegnerin 1 die Telefongespräche für primär familiäre Zwecke aufgenommen haben sollte, so besteht kein Zweifel, dass die hier relevante Weitergabe einer Kopie der Aufnahmen an die hiesigen Behörden klar zum Zwecke der strafrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers erfolgte, mithin die Beschwerdegegnerin 1 mit dem Willen zur Wahrung ihres Beweisinte- resses im Strafprozess als das von ihr als gefährdet wahrgenommene Gut han- delte. Der Beschwerdeführer bestreitet das klare Vorliegen einer unmittelbaren Gefahrenlage, indem er geltend macht, er sei betreffend den Vorwurf der häusli- chen Gewalt (mehrfache Vergewaltigung etc.) zum Nachteil der Beschwerdegeg- nerin 1 mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 15. Oktober 2012 (vgl. Urk. 4) vollumfänglich freigesprochen worden. Gegen dieses Urteil habe die Staatsan- waltschaft Berufung erhoben. Soweit diesbezüglich der Sachverhalt nicht klar er- stellt sei, gelte dies auch für den Rechtfertigungsgrund des Notstandes, mithin bleibe unklar, ob die Beschwerdegegnerin 1 zwecks Gefahrenabwehr berechtigt gewesen sei, die Telefonate aufzuzeichnen. Wie bereits vorgängig erwähnt, ist die Frage, ob eine Gefahr besteht, aufgrund eines hypothetischen ex-ante-Urteils eines verständigen Dritten in der Lage des Täters zu beurteilen. Für die Annahme einer Notstandslage im Sinne eines Beweisnotstandes kann somit nicht relevant sein, ob sich die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe nachträglich rechtsgenügend erstellen lassen oder nicht.
- 12 - Die Beschwerdegegnerin 1 machte geltend, im Zeitraum von Ende Septem- ber 2010 bis Anfangs Juni 2011 vom Beschwerdeführer wiederholt vergewaltigt worden zu sein. Sie sei vom Beschwerdeführer in der gemeinsamen Wohnung auch eingesperrt und wiederholt mit dem Tode bedroht worden. Der Beschwerde- führer habe ihr Bisswunden, Verbrennungen, Faustschläge und Ohrfeigen zuge- fügt (vgl. Urk. 14/5/1 S. 3-6, S. 8). Für die von der Beschwerdegegnerin 1 geltend gemachten Gewaltanwendungen des Beschwerdeführers gab es offenbar keine Zeugen. In einem der drei von der Beschwerdegegnerin 1 aufgezeichneten Tele- fongespräche äusserte der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin 1 nachgewiesenermassen wiederholt massive Drohungen bzw. Todesdrohungen (vgl. Urk. 14/2). Sodann blieben die in der erwähnten Aufnahme von der Be- schwerdegegnerin 1 an die Adresse des Beschwerdeführers erhobenen Vorwürfe vergangener Gewaltanwendungen unwidersprochen. Die Aufnahme war somit geeignet, in einem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen der Ge- waltanwendungen zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 1 als Beweis bzw. Indiz zur Untermauerung von deren Aussagen zu dienen. Aus der Einvernahme der Beschwerdegegnerin 1 vom 9. September 2011 geht sodann hervor, dass sie damit rechnen musste, der Beschwerdeführer würde in einem Strafverfahren die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestreiten (vgl. Urk. 14/5/1 S. 6 oben, S. 9). Wei- tere Indizien bzw. Beweise, die die Darstellung der Beschwerdegegnerin 1 bestä- tigt hätten, lagen im Zeitpunkt der Aufnahmen nicht vor. Es ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht davon auszu- gehen, dass es der Beschwerdegegnerin 1 möglich gewesen wäre, ihre gegen- über dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe anderweitig genügend zu do- kumentieren. Mithin lässt sich der Beschwerdegegnerin 1 nicht vorwerfen, nahe- liegende Beweise für die von ihr erhobenen Vorwürfe nicht gesichert zu haben. So erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass die geltend gemachten Verlet- zungen der Beschwerdegegnerin 1 nicht ärztlich dokumentiert worden sind, zumal die Beschwerdegegnerin 1 glaubhaft darlegte, sie sei vom Beschwerdeführer nach Verletzungen mehrmals eingesperrt worden bzw. dieser habe ihr den Zu- gang zu ärztlicher Behandlung der Verletzungen verweigert (vgl. Urk. 14/5/1 S. 8). Es erscheint vor diesem Hintergrund, insbesondere des Umstandes, dass die Be-
- 13 - schwerdegegnerin 1 offenbar grosse Angst vor dem Beschwerdeführer hatte und sie der deutschen Sprache nicht mächtig ist, ohne Weiteres nachvollziehbar, dass sie sich nicht bereits früher an die Polizei wandte und Anzeige erstattete bzw. sich in der Sache nicht Bekannten oder Fachpersonen anvertraute. Da die Beschwerdegegnerin 1 im Zeitpunkt der Aufnahmen der Telefonge- spräche unter den gegebenen Umständen davon ausgehen durfte, ohne diese Aufnahmen im Strafprozess gegen den Beschwerdeführer nicht in der Lage zu sein, ihre rechtlichen Interessen gebührend zu wahren, kann vom Vorliegen einer (Defensiv-) Notstandslage im Zeitpunkt der Aufnahmen ausgegangen werden. In der vorerwähnten Notstandslage reicht es für die Bejahung der Proportio- nalität der Notstandshandlung aus, dass die Interessen des Eingriffsopfers ge- genüber denjenigen des Notstandstäters nicht unverhältnismässig schwerer wie- gen (vgl. oben E. II.7.2). Vor diesem Hintergrund und angesichts der auf einen kurzen Zeitraum begrenzten Beweisbeschaffungshandlung der Beschwerdegeg- nerin 1 und des Beweisthemas massiver häuslicher Gewalt ergeben sich hinsicht- lich der Proportionalität des Handelns der Beschwerdegegnerin 1 keine Zweifel. Das Interesse der Beschwerdegegnerin 1 als Geschädigte an der Sicherung von Beweisen in dem gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren vermag dasjenige des Beschwerdeführers an der Wahrung seiner Privatsphäre vielmehr zu überwiegen.
E. 8 Zusammenfassend gilt es festzuhalten, dass sich die Beschwerdegegne- rin 1 in Bezug auf die Weitergabe der von ihr aufgenommenen Telefongespräche an die Behörden in der Schweiz auf Art. 17 StGB zu stützen vermag. Ein Frei- spruch der Beschwerdegegnerin 1 erscheint mithin wahrscheinlicher als eine Ver- urteilung. Auf einen Beizug der Akten des Verfahrens gegen den Beschwerdefüh- rer konnte unter diesen Umständen verzichtet werden. Das Verfahren wurde zu Recht eingestellt, und die Beschwerde ist abzuweisen.
- 14 - III. Nachdem der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht durchdringt, wird er kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO, § 17 Abs. 1 GebV OG). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 900.-- anzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe im Be- schwerdeverfahren (ihre Eingabe beschränkte sich auf einen Satz) ist der Be- schwerdegegnerin 1 keine Entschädigung für das vorliegende Verfahren zuzu- sprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.-- festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Der Beschwerdegegnerin 1 wird keine Entschädigung ausgerichtet.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Be- schwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (gegen Empfangsschein) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. - 15 - Zürich, 24. Mai 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. F. Gisler Monzón
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE120272-O/U/PFE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gisler Monzón Beschluss vom 24. Mai 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Beschwerdegegnerinnen betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 15. Oktober 2012, A-5/2012/976
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Schreiben vom 11. November 2011 liess A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) durch seinen Vertreter lic. iur. X._____ bei der Staatsanwalt- schaft IV des Kantons Zürich Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegnerin 1) wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter StGB erstatten und stellte einen entsprechenden Strafantrag. Der Beschwerdegegnerin 1 wird vorgeworfen, gegen den Willen des Beschwerdefüh- rers Telefongespräche mit diesem aufgenommen und diese Aufnahmen in dem gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren wegen Vergewaltigung etc., mutmasslich begangen im Zeitraum vom 27. September 2010 bis 8. Juni 2011 zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 1, den Strafverfolgungsbehörden übergeben zu haben (Urk. 14/1). Am 5. September 2012 übernahm die Staatsan- waltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Strafuntersu- chung (Urk. 14/8 S. 3). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2012 stellte die Staatsan- waltschaft die Untersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 ein (Urk. 14/12 = Urk. 3).
2. Dagegen liess der Beschwerdeführer innert Frist Beschwerde erheben mit folgendem Antrag (Urk. 2 S. 2): "Es sei die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis anzuweisen, den Fall eingehend und un- ter Berücksichtigung der Vorbringen in der vorliegenden Beschwerdeschrift weiter abzuklären und gestützt darauf Anklage gegen B._____ zu erheben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegner."
3. Mit Verfügung der hiesigen Kammer vom 14. November 2012 wurde die Beschwerdeschrift der Beschwerdegegnerin 1 sowie der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt und Letztere zur Einreichung der Akten aufgefordert (Urk. 6). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 19. November 2012 auf eine Stel- lungnahme (Urk. 7). Die Beschwerdegegnerin 1 nahm mit Eingabe vom 26. No- vember 2012 Stellung und beantragte, die Einstellungsverfügung sei zu bestäti- gen (Urk. 9). Die Eingabe der Beschwerdegegnerin 1 wurde dem Beschwerdefüh-
- 3 - rer mittels Zustellungsschreiben übermittelt (Urk. 11). Innert Frist ging seitens des Beschwerdeführers keine Replik ein. Am 4. Dezember 2012 gingen hierorts die Akten der Staatsanwaltschaft ein (Urk. 14). Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif.
4. Wegen Wechsels im Präsidium der III. Strafkammer per 1. Januar 2013 ergeht der vorliegende Entscheid nicht in der gemäss Verfügung vom 14. Novem- ber 2012 angekündigten voraussichtlichen Besetzung (vgl. Urk. 6 S. 2). II.
1. Die Staatsanwaltschaft rekapitulierte in der angefochtenen Verfügung zu- nächst die Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 in dem gegen den Beschwerde- führer separat geführten Verfahren. Danach sei die Beschwerdegegnerin 1 vom Beschwerdeführer ab Ende September 2010 bis anfangs Juni 2011 wiederholt vergewaltigt worden, und der Beschwerdeführer habe sie in der gemeinsamen Wohnung eingesperrt und ihr Bisswunden, Verbrennungen, Faustschläge und Ohrfeigen zugefügt. Die vorliegend in Frage stehenden Aufnahmen seien zwi- schen dem 8. Juni 2011 und dem 23. August 2011 entstanden, als sich die Be- schwerdegegnerin 1 in C._____ [Staat in Europa], im Haus ihrer Eltern in … auf- gehalten habe. Sie habe dies getan, weil ihr sonst niemand geglaubt habe. Eine Kopie der Aufnahmen auf einer CD habe sie bei ihrer Schwägerin in C._____ hin- terlassen, eine weitere Kopie habe sie auf einer CD der Fachstelle Häusliche Ge- walt der Kantonspolizei Zürich überlassen, welche die Kopie der Staatsanwalt- schaft IV des Kantons Zürich übergeben habe. Die Staatsanwaltschaft führte aus, dass anlässlich der Anzeigeerstattung die Stadtpolizei Zürich überdies das Mobiltelefon der Beschwerdegegnerin 1 sicher- gestellt habe, auf welchem die Telefongespräche ebenfalls gespeichert gewesen seien. In der Folge sei eine Übersetzung und eine Abschrift der Aufnahmen er- stellt worden. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer anlässlich eines Telefonats wiederholt schwere Drohungen gegen die Beschwerdegegnerin 1 aus- gesprochen habe und dass schwere, von ihr gegen den Beschwerdeführer ge- äusserte Vorwürfe von diesem unwidersprochen geblieben seien.
- 4 - Die Staatsanwaltschaft verneinte eine Zuständigkeit der schweizerischen Behörden zur Verfolgung der Tathandlung der Aufnahme der Telefongespräche gemäss Art. 179ter Abs. 1 StGB und der gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung al- lenfalls strafbaren Hinterlegung der CD bei der Schwägerin in der C._____ sowohl nach dem Territorialitäts- als auch nach dem Personalitätsprinzip, da die Be- schwerdegegnerin 1 … Staatsangehörige [des Staates C._____] sei und sich zum Zeitpunkt der Gesprächsaufzeichnungen unbestrittenermassen in ihrem Eltern- haus in C._____ aufgehalten habe. Zu prüfen bleibe somit, ob sich die Beschwerdegegnerin 1 durch das Zu- gänglichmachen der Gesprächsaufzeichnungen im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer in der Schweiz strafbar gemacht habe. Die Staats- anwaltschaft verneinte dies mit der Begründung, dass sich die Beschwerdegegne- rin 1 ganz offensichtlich auf den Rechtfertigungsgrund des rechtfertigenden Not- standes gemäss Art. 17 StGB stützen könne. Sie verwies dabei auf einen vom Bundesgericht behandelten Fall, in welchem eine Frau ihren Ehemann tötete, nachdem diese regelmässig vom Ehemann schwer misshandelt worden war, wo- bei das Bundesgericht in diesem Entscheid auch eine Dauergefahr für Individual- rechtsgüter des Täters als unmittelbar im Sinne von Art. 17 StGB gelten liess [vgl. BGE 122 IV 1 E. 3a und b]. Im Zusammenhang mit dem Erfordernis der Vornah- me einer Interessenabwägung verwies die Staatsanwaltschaft sodann auf einen von ihr nicht näher bezeichneten Entscheid eines Gerichts, in welchem bei Be- weisnotstand die Aufnahme von Telefongesprächen, in welchen Morddrohungen geäussert wurden, als gerechtfertigt angesehen worden sei. Die Beschwerdegeg- nerin 1 mache geltend, sie sei über längere Zeit wiederholt vom Beschwerdefüh- rer misshandelt worden. Zeugen für diese Taten gebe es nicht, da die fraglichen Handlungen in der ehelichen Wohnung stattgefunden hätten. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer auch anlässlich eines der drei aufgezeichneten Telefonge- spräche nachgewiesenermassen wiederholt massive Drohungen respektive To- desdrohungen gegen die Beschwerdegegnerin 1 ausgestossen. Gestützt auf die- se Begebenheiten und da das Interesse der Beschwerdegegnerin 1 an körperli- cher Unversehrtheit ganz offensichtlich dasjenige des Beschwerdeführers an der Wahrung seiner Privatsphäre überwiege, habe die Beschwerdegegnerin 1 in ei-
- 5 - nem rechtfertigenden Notstand gehandelt, weshalb das Verfahren gegen sie ohne Weiterungen einzustellen sei (Urk. 3).
2. Der Beschwerdeführer liess als Vorbemerkung ausführen, dass sich die Staatsanwaltschaft auf den Beizug von Kopien aus den Verfahrensakten der ge- gen den Beschwerdeführer geführten Untersuchung beschränkt habe ohne eige- ne Ermittlungen zu tätigen. Entsprechend dünn präsentiere sich die Aktenlage. Im Zweifelsfalle seien die Akten des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer beizu- ziehen. Der Beschwerdeführer verwies hinsichtlich des relevanten Sachverhalts auf die entsprechenden Erwägungen in der Einstellungsverfügung (Urk. 3) und führte ergänzend aus, die Beschwerdegegnerin 1 habe die Strafverfolgungsbehörden erstmals am 9. September 2011 kontaktiert. Obwohl sie angeblich Opfer massiver häuslicher Gewalt geworden sei, habe sie in den Monaten zuvor bei den Behör- den nie um Hilfe respektive Schutz nachgesucht. Sie habe erklärt, die Aufnahmen nur gemacht zu haben, damit ihre Familie ihr glaube; die Aufnahmen seien ihr ein- ziges Beweismittel. Die Beschwerdegegnerin 1 sei anlässlich der von ihr initiierten Telefonanrufe berechnend vorgegangen. Mit dem Selbstbild einer gepeinigten Ehefrau seien die auf den Videoaufnahmen der Telefongespräche ersichtlichen emotionalen Regungen der Beschwerdegegnerin 1 nur schwer in Einklang zu bringen. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich habe gegen den Be- schwerdeführer unter anderem auf Grundlage der inkriminierten Telefonate am
29. Mai 2012 Anklage erhoben. Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Bezirks- gerichts Zürich [recte: Dietikon] vom 15. Oktober 2012 vollumfänglich freigespro- chen worden. Die Staatsanwaltschaft habe dagegen Berufung erhoben. Die Beschwerdegegnerin 1 habe durch das Aufnehmen der fraglichen Tele- fonate den Tatbestand von Art. 179ter StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Davon gehe auch die Staatsanwaltschaft aus, da sie einzig geprüft habe, ob ein Rechtfertigungsgrund vorliege. Eine Einstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO wegen Bestehens eines Rechtfertigungsgrundes müsse die Ausnahme bleiben, da Rechtfertigungsgründe selber die Ausnahme bildeten. Eine Einstel- lung dürfe somit nur erfolgen, wenn das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes
- 6 - klar erstellt sei. Da der Beschwerdeführer vom Vorwurf der häuslichen Gewalt erstinstanzlich vollumfänglich freigesprochen worden sei, könne keine zuverlässi- ge Aussage darüber gemacht werden, ob die Beschwerdegegnerin 1 zwecks Ge- fahrenabwehr berechtigt gewesen sei, die Telefonate aufzuzeichnen. Nur schon diese Zweifel sprächen für eine Anklageerhebung. Ein eigentlicher Beweisnot- stand sei nicht ohne Weiteres erkennbar. Die Beschwerdegegnerin 1 habe die Aufnahme gemäss eigenen Aussagen in erster Linie gemacht, weil ihre Familie ihr ansonsten keinen Glauben geschenkt hätte. Ihr Interesse habe nicht der Ge- fahrenabwehr sondern bloss dem Familienfrieden gedient. Sie habe die Telefona- te nicht zwecks strafrechtlicher Verfolgung des Beschwerdeführers aufgenom- men. Es bestünden auch Zweifel an der erfolgreichen Geltendmachung des Rechtfertigungsgrundes der Wahrung berechtigter Interessen, an welchen Recht- fertigungsgrund das Bundesgericht hohe Anforderungen stelle. Es werde nicht ohne Weiteres erkennbar, inwiefern die Aufnahmen der Telefonate für die Be- schwerdegegnerin 1 das einzige Mittel zur Sicherung von Beweisen gewesen sei. Gemäss ihren Angaben sei es bereits vor den Telefonaten zu zahlreichen Über- griffen gekommen. Es wäre der Beschwerdegegnerin 1 unbenommen gewesen, Strafanzeige zu erstatten und/oder ihre angeblichen Verletzungen ärztlich doku- mentieren zu lassen. Es leuchte nicht ein, weshalb die Aufnahmen der Telefonate die einzige Möglichkeit gewesen sein soll, den Beschwerdeführer zu überführen. Von einem dringenden Fall könne angesichts der gesamten Umstände nicht aus- gegangen werden. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft vermöge die Be- schwerdegegnerin 1 nicht "ganz offensichtlich" den Rechtfertigungsgrund des rechtfertigenden Notstandes geltend zu machen. Es verblieben genügend Zweifel an der Rechtmässigkeit des Handelns der Beschwerdegegnerin 1, weshalb der Entscheid darüber dem Sachgericht vorbehalten und eine Einstellung des Verfah- rens nicht gerechtfertigt sei (Urk. 2).
3. Die Beschwerdegegnerin 1 führte in ihrer Stellungnahme lediglich aus, sie schliesse sich den Erwägungen der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfü- gung vom 15. Oktober 2012 an (Urk. 9).
- 7 -
4. Soweit erforderlich und für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfol- gend auf die Vorbringen der Parteien näher einzugehen.
5. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli- ches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Er- mittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfah- rens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Ei- ne Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staats- anwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe bzw. Schuld- ausschlussgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvo- raussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse auf- getreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen be- weismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 137 IV 219 E. 7; Urteil 1B_528/2011 vom 23.3.2012 E. 2.2, 2.3; Urteil 1B_476/2011 vom 30.11.2011
- 8 - E. 3.2; Urteil 1B_1/2011 vom 30.4.2011 E. 4; je mit Hinweisen) auch nach neuer Schweizerischer StPO der Grundsatz "in dubio pro duriore". Die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung ist allerdings nicht auf die Fälle zu beschränken, in denen eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlos- sen erscheint. Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang be- stünde. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" velangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Be- urteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erho- ben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Frei- spruch (Urteil 1B_528/2011 vom 23.3.2012 E. 2.3; Urteil 6B_588/2007 vom 11.4.2008 E. 3.2.3 = Pra 2008 Nr. 123 S. 766; vgl. zum Ganzen: Schmid, Hand- buch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1247 ff.; Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 319 N 1 ff., insbe- sondere N 5; Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15). 6.1. Des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter StGB macht sich auf Antrag schuldig, wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöf- fentliches Gespräch, ohne die Einwilligung der andern daran Beteiligten, auf einen Tonträger aufnimmt (Abs. 1) bzw. wer eine Aufnahme, von der er weiss oder an- nehmen muss, dass sie durch eine nach Abs. 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt, auswertet, einem Dritten zugänglich macht oder einem Dritten vom Inhalt der Aufnahme Kenntnis gibt (Abs. 2). 6.2 Die Beschwerdegegnerin 1 anerkannte sowohl anlässlich ihrer polizeili- chen Befragung vom 9. September 2011 als auch anlässlich ihrer staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 21. November 2011, die von ihr von C._____ aus mit dem Beschwerdeführer geführten Telefongespräche ohne dessen Einwilligung aufgenommen, als Videodatei auf CD festgehalten und je eine CD in C._____ und der Schweiz Dritten weitergegeben zu haben (Urk. 14/5/1 S. 6; Urk. 14/5/2 S. 22 f.). Die Beschwerdegegnerin 1 hat somit den Tatbestand von Art. 179ter StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht unbestrittenermassen erfüllt.
- 9 - 6.3 Die Erwägungen der Staatsanwaltschaft zur mangelnden Verfolgungs- zuständigkeit betreffend die von der Beschwerdegegnerin 1 in C._____ getätigten Aufnahmen der Telefongespräche mit dem Beschwerdeführer und deren dortige Weitergabe an ihre Familie sind nicht zu beanstanden und wurden vom Be- schwerdeführer auch nicht gerügt. 7.1 Die Beschwerdegegnerin 1 reichte eine der beiden CD's mit den von ihr ohne Wissen des Beschwerdeführers aufgenommenen Telefongesprächen an- lässlich ihrer Anzeigeerstattung gegen diesen den Strafbehörden ein. Nachfol- gend ist zu prüfen, ob sich die Beschwerdegegnerin 1 im Zusammenhang mit die- ser nach Art. 179ter Abs. 2 StGB strafbaren Handlung erfolgreich auf einen Recht- fertigungsgrund berufen kann. In Betracht kommt vorliegend der Rechtfertigungs- grund des Notstandes im Sinne von Art. 17 StGB. Dem Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen kommt im Rahmen von Handlungen nach Art. 179ter StGB keine eigenständige Bedeutung zu, vielmehr wird davon ausge- gangen, dass berechtigte Interessen nur im Rahmen der Voraussetzungen, die für den Notstand nach Art. 17 StGB gelten, rechtfertigend wirken können (vgl. Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, S. 388; M. Schubarth, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, StGB BT, 3. Bd.: Delikte gegen die Ehre, den Geheim- oder Privatbereich und gegen die Freiheit, Art. 173-186 StGB, Bern 1984, Art. 179bis N 43). 7.2 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendba- ren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interes- sen wahrt (Art. 17 StGB). Voraussetzung dafür ist einerseits eine Notstandslage im Sinne einer unmittelbaren Gefahr für ein Individualrechtsgut und andererseits eine Notstandshandlung. Ob eine Gefahr besteht, ist aufgrund eines hypotheti- schen ex-ante-Urteils eines verständigen Dritten in der Lage des Täters zu beur- teilen. Die Gefahr muss unmittelbar sein. Das bedeutet, dass sie entweder ge- genwärtig sein muss - was auch bei einer Dauergefahr der Fall sein kann - oder aber die erst zu einem späteren Zeitpunkt drohende Gefahr nur gegenwärtig si- cher abgewehrt werden kann. Der im Notstand Befindliche darf die Gefahr nicht
- 10 - selbst verschuldet haben. Die Notstandshandlung hat dem Grundsatz der absolu- ten Subsidiarität zu folgen, das heisst, die Gefahr darf nicht anders als durch die Notstandshandlung abwendbar sein. Es ist sodann dem Grundsatz der Proportio- nalität folgend eine Interessenabwägung vorzunehmen. In diese Abwägung sind neben dem Rang der betroffenen Rechtsgüter auch der Grad der drohenden Ge- fahr sowie das Ausmass der befürchteten Rechtsgutverletzung einerseits und des Eingriffes in das fremde Rechtsgut andererseits miteinzubeziehen. Während ein Eingriff in Rechtsgüter gänzlich unbeteiligter Dritter (Aggressivnotstand) nur ge- rechtfertigt ist, wenn der Täter ein Individualinteresse schützt, das gegenüber dem eingegriffenen Interesse wesentlich überwiegt, reicht es beim Eingriff in Rechtsgü- ter derjenigen Person, aus deren Sphäre die Gefahr stammt (Defensivnotstand) aus, wenn die Interessen des Eingriffsopfers gegenüber denjenigen des Not- standstäters noch nicht unverhältnismässig schwerer wiegen. Mit anderen Worten ist beim Defensivnotstand die Inanspruchnahme des für die Gefahr Verantwortli- chen durch den im Notstand Befindlichen nur im Ausnahmefall nicht gerechtfer- tigt. Subjektiv muss der Täter stets in Kenntnis der notstandsbegründenden Sach- lage und mit dem Willen handeln, das gefährdete Gut zu retten (vgl. zum Ganzen: BSK StGB I-K. Seelmann, Art. 17 N 3 ff. m.w.H.; Trechsel/Geth in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 17 N 1 ff., insbes. N 8; Donatsch/Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 8. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2006, § 20 S. 233 ff.). Für unter dem Titel des Beweisnotstandes zu rechtfertigende Handlungen im Sinne von Art. 179bis ff. StGB gilt im Besonderen, dass die dazu erforderliche Notstandslage sich erst dann einstellen kann, wenn die nahe Wahrscheinlichkeit besteht, dass derjenige, dessen Äusserungen aufgenommen werden, in einem Strafverfahren die fraglichen Äusserungen bestreiten wird. Allein der Zweck, sich ein Beweismittel zu schaffen, kann zur Rechtfertigung einer heimlichen Aufnahme demgegenüber nicht ausreichen. Es muss sich vielmehr um sonst nicht nachweis- bare Vorkommnisse handeln (vgl. L. Erni, Die Verletzung der "Vertraulichkeit des Wortes" als Straftat im deutschen und schweizerischen Strafrecht, Reihe Straf- recht, Bd. 10, Diessenhofen 1981, S. 172 f. m.w.H.; BGer 6B_225/2008 vom 7.10.2008, E. 3.7.6; vgl. zum Ganzen auch: Trechsel/Lieber in: Trechsel/Pieth,
- 11 - a.a.O., Art. 179ter N 4; Schmid, Strafprozessrecht des Kantons Zürich, 4. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2004, N 612; Begleitbericht VE-StPO, 110; ZStrR 127/2009 S. 234; Schmid, StPO Praxiskommentar, a.a.O., Art. 141 N 3; Donatsch, Straf- recht III, a.a.O., S. 388; AJP 2012 S. 1243 ff., insbes. FN 12; Strathenwerth/Woh- lers, Handkommentar StGB, 2. Aufl. 2009, Art. 179ter N 1). Bei der Interessenab- wägung sind insbesondere der Grad der Vertraulichkeit des Gesprächs, das Ge- wicht des Beweisinteresses und die Dringlichkeit und Schwere der Beschaffungs- handlung sowie die Schwere der verfolgten Straftat zu berücksichtigen (vgl. M. Schubarth, a.a.O., Art. 179ter N 10, Art. 179bis N 41). 7.3 Auch wenn die Beschwerdegegnerin 1 die Telefongespräche für primär familiäre Zwecke aufgenommen haben sollte, so besteht kein Zweifel, dass die hier relevante Weitergabe einer Kopie der Aufnahmen an die hiesigen Behörden klar zum Zwecke der strafrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers erfolgte, mithin die Beschwerdegegnerin 1 mit dem Willen zur Wahrung ihres Beweisinte- resses im Strafprozess als das von ihr als gefährdet wahrgenommene Gut han- delte. Der Beschwerdeführer bestreitet das klare Vorliegen einer unmittelbaren Gefahrenlage, indem er geltend macht, er sei betreffend den Vorwurf der häusli- chen Gewalt (mehrfache Vergewaltigung etc.) zum Nachteil der Beschwerdegeg- nerin 1 mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 15. Oktober 2012 (vgl. Urk. 4) vollumfänglich freigesprochen worden. Gegen dieses Urteil habe die Staatsan- waltschaft Berufung erhoben. Soweit diesbezüglich der Sachverhalt nicht klar er- stellt sei, gelte dies auch für den Rechtfertigungsgrund des Notstandes, mithin bleibe unklar, ob die Beschwerdegegnerin 1 zwecks Gefahrenabwehr berechtigt gewesen sei, die Telefonate aufzuzeichnen. Wie bereits vorgängig erwähnt, ist die Frage, ob eine Gefahr besteht, aufgrund eines hypothetischen ex-ante-Urteils eines verständigen Dritten in der Lage des Täters zu beurteilen. Für die Annahme einer Notstandslage im Sinne eines Beweisnotstandes kann somit nicht relevant sein, ob sich die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe nachträglich rechtsgenügend erstellen lassen oder nicht.
- 12 - Die Beschwerdegegnerin 1 machte geltend, im Zeitraum von Ende Septem- ber 2010 bis Anfangs Juni 2011 vom Beschwerdeführer wiederholt vergewaltigt worden zu sein. Sie sei vom Beschwerdeführer in der gemeinsamen Wohnung auch eingesperrt und wiederholt mit dem Tode bedroht worden. Der Beschwerde- führer habe ihr Bisswunden, Verbrennungen, Faustschläge und Ohrfeigen zuge- fügt (vgl. Urk. 14/5/1 S. 3-6, S. 8). Für die von der Beschwerdegegnerin 1 geltend gemachten Gewaltanwendungen des Beschwerdeführers gab es offenbar keine Zeugen. In einem der drei von der Beschwerdegegnerin 1 aufgezeichneten Tele- fongespräche äusserte der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin 1 nachgewiesenermassen wiederholt massive Drohungen bzw. Todesdrohungen (vgl. Urk. 14/2). Sodann blieben die in der erwähnten Aufnahme von der Be- schwerdegegnerin 1 an die Adresse des Beschwerdeführers erhobenen Vorwürfe vergangener Gewaltanwendungen unwidersprochen. Die Aufnahme war somit geeignet, in einem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen der Ge- waltanwendungen zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 1 als Beweis bzw. Indiz zur Untermauerung von deren Aussagen zu dienen. Aus der Einvernahme der Beschwerdegegnerin 1 vom 9. September 2011 geht sodann hervor, dass sie damit rechnen musste, der Beschwerdeführer würde in einem Strafverfahren die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestreiten (vgl. Urk. 14/5/1 S. 6 oben, S. 9). Wei- tere Indizien bzw. Beweise, die die Darstellung der Beschwerdegegnerin 1 bestä- tigt hätten, lagen im Zeitpunkt der Aufnahmen nicht vor. Es ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht davon auszu- gehen, dass es der Beschwerdegegnerin 1 möglich gewesen wäre, ihre gegen- über dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe anderweitig genügend zu do- kumentieren. Mithin lässt sich der Beschwerdegegnerin 1 nicht vorwerfen, nahe- liegende Beweise für die von ihr erhobenen Vorwürfe nicht gesichert zu haben. So erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass die geltend gemachten Verlet- zungen der Beschwerdegegnerin 1 nicht ärztlich dokumentiert worden sind, zumal die Beschwerdegegnerin 1 glaubhaft darlegte, sie sei vom Beschwerdeführer nach Verletzungen mehrmals eingesperrt worden bzw. dieser habe ihr den Zu- gang zu ärztlicher Behandlung der Verletzungen verweigert (vgl. Urk. 14/5/1 S. 8). Es erscheint vor diesem Hintergrund, insbesondere des Umstandes, dass die Be-
- 13 - schwerdegegnerin 1 offenbar grosse Angst vor dem Beschwerdeführer hatte und sie der deutschen Sprache nicht mächtig ist, ohne Weiteres nachvollziehbar, dass sie sich nicht bereits früher an die Polizei wandte und Anzeige erstattete bzw. sich in der Sache nicht Bekannten oder Fachpersonen anvertraute. Da die Beschwerdegegnerin 1 im Zeitpunkt der Aufnahmen der Telefonge- spräche unter den gegebenen Umständen davon ausgehen durfte, ohne diese Aufnahmen im Strafprozess gegen den Beschwerdeführer nicht in der Lage zu sein, ihre rechtlichen Interessen gebührend zu wahren, kann vom Vorliegen einer (Defensiv-) Notstandslage im Zeitpunkt der Aufnahmen ausgegangen werden. In der vorerwähnten Notstandslage reicht es für die Bejahung der Proportio- nalität der Notstandshandlung aus, dass die Interessen des Eingriffsopfers ge- genüber denjenigen des Notstandstäters nicht unverhältnismässig schwerer wie- gen (vgl. oben E. II.7.2). Vor diesem Hintergrund und angesichts der auf einen kurzen Zeitraum begrenzten Beweisbeschaffungshandlung der Beschwerdegeg- nerin 1 und des Beweisthemas massiver häuslicher Gewalt ergeben sich hinsicht- lich der Proportionalität des Handelns der Beschwerdegegnerin 1 keine Zweifel. Das Interesse der Beschwerdegegnerin 1 als Geschädigte an der Sicherung von Beweisen in dem gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren vermag dasjenige des Beschwerdeführers an der Wahrung seiner Privatsphäre vielmehr zu überwiegen.
8. Zusammenfassend gilt es festzuhalten, dass sich die Beschwerdegegne- rin 1 in Bezug auf die Weitergabe der von ihr aufgenommenen Telefongespräche an die Behörden in der Schweiz auf Art. 17 StGB zu stützen vermag. Ein Frei- spruch der Beschwerdegegnerin 1 erscheint mithin wahrscheinlicher als eine Ver- urteilung. Auf einen Beizug der Akten des Verfahrens gegen den Beschwerdefüh- rer konnte unter diesen Umständen verzichtet werden. Das Verfahren wurde zu Recht eingestellt, und die Beschwerde ist abzuweisen.
- 14 - III. Nachdem der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht durchdringt, wird er kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO, § 17 Abs. 1 GebV OG). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 900.-- anzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe im Be- schwerdeverfahren (ihre Eingabe beschränkte sich auf einen Satz) ist der Be- schwerdegegnerin 1 keine Entschädigung für das vorliegende Verfahren zuzu- sprechen. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.-- festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Der Beschwerdegegnerin 1 wird keine Entschädigung ausgerichtet.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Be- schwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (gegen Empfangsschein) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14)
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 15 - Zürich, 24. Mai 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. F. Gisler Monzón