Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 A._____ erstattete am 19. September 2011 Strafanzeige gegen B._____ wegen Ehrverletzungen. Er habe bei ihr eine Wohnung gemietet. Als B._____ ihm gekündigt habe, habe sie ihn in der Kündigung als Alkoholiker und Querulant be- zeichnet.
E. 1.1 Das Obergericht kann im Beschwerdeverfahren lediglich den angefochtenen Entscheid überprüfen (vgl. Art. 393 ff. StPO). Es ist nicht dazu befugt, die Be- schwerdegegnerin zu bestrafen. Soweit der Beschwerdeführer dies beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 1.2 Auf den Antrag auf Aufhebung der Einstellungsverfügung ist einzutreten. Die Eintretensvoraussetzungen dazu geben zu keinen Bemerkungen Anlass (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 ff. StPO). 2.
E. 2 Am 3. Oktober 2012 stellte die Staatsanwaltschaft See/Oberland das Straf- verfahren gegen B._____ ein (Urk. 3).
E. 2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend (Urk. 2 und Urk. 6), die Beschwerde- gegnerin habe ihn als Alkoholiker und Querulant bezeichnet. Auf der Küchenabla-
- 3 - ge habe eine Flasche mit Alkohol gestanden. Er trinke seit 2005 aufgrund einer Leberthrombose keinen Alkohol mehr. Die Beschwerdegegnerin habe die Bezich- tigung vorsätzlich in der Kündigung vorgebracht, um ihn schlecht hinzustellen.
E. 2.2 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständi- ge oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Der Üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Der Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte beschränkt sich auf den menschlich-sittlichen Bereich. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakter- lich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische In- tegrität). Den Tatbestand erfüllen nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, uneh- renhaften Verhaltens. Äusserungen, die geeignet sind, jemanden in anderer Hin- sicht, z.B. als Geschäfts- und Berufsmann, als Politiker oder Künstler, in seiner gesellschaftlichen Geltung oder sozialen Funktion herabzusetzen (gesellschaftli- che oder soziale Ehre) sind demgegenüber nicht ehrverletzend, solange die Kritik nicht zugleich die Geltung als ehrbarer Mensch betrifft (Urteil 6B_558/2012 vom
16. Oktober 2012 E. 2 mit Hinweisen). Für die Frage, ob die Äusserung ehrenrüh- rig ist, ist massgeblich, welchen Sinn ihr ein unbefangener Adressat unter den konkreten Umständen beilegt. Wird die Ehrverletzung in einem Text geäussert, ist
- 4 - dieser nicht allein anhand der verwendeten (je für sich allein genommenen) Aus- drücke zu würdigen. Zu würdigen ist der Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt. Die einzelnen Äusserungen sind im Gesamtzusammenhang zu verstehen (vgl. BGE 128 IV 53 E. 1a).
E. 3 In der Kündigung steht unter Begründung (der Kündigung): "Alkoholproble- me der Anzahl Flaschen in der Wohnung nach" und "Tendenz zu Querulanten- tum" (Urk. 10/5/1). Die Kündigung war an den Beschwerdeführer adressiert. Die angebliche Tathandlung ist demnach nicht gegenüber "einem anderen" erfolgt. Die Tatbestände von Art. 173 und Art. 174 StGB sind nicht erfüllt.
E. 4.1 Fraglich ist, ob es sich bei den von der Beschwerdegegnerin verwendeten Formulierungen um ehrverletzende Äusserungen handelt. Die Beschwerdegegne- rin hat den Beschwerdeführer nicht wörtlich als Alkoholiker oder Querulanten be- zeichnet. Sie hat aufgrund der Anzahl Flaschen in der Wohnung den Verdacht ei- nes Alkoholproblems gegenüber dem Beschwerdeführer geäussert. Sie hat in der Kündigung das nach ihrer Auffassung kündigungsbegründende Verhalten des Beschwerdeführers umschrieben und qualifiziert dieses als "Tendenz zu Queru- lantentum". Ob es sich bei diesen Gründen um zulässige Kündigungsgründe han- delt, ist keine strafrechtliche Frage und kann offen bleiben.
E. 4.2 Bezüglich der Äusserung des Verdachts eines Alkoholproblems liegt weder ein reines noch ein gemischtes Werturteil vor (vgl. dazu Franz Riklin, in: Nig- gli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Auflage, Basel 2007, N. 33 ff. zu Vor Art. 173 StGB und N. 3 zu Art. 177 StGB). Bezüglich der Äusse- rung "Tendenz zu Querulantentum" liegt ein gemischtes Werturteil vor. Die Beschwerdegegnerin machte ihre Äusserung im Rahmen eines Kündigungs- schreibens. Dabei behauptet sie, der Beschwerdeführer habe mehrfach gegen seine Sorgfaltspflichten und die Hausordnung verstossen. Namentlich habe er dauernd Lärm gemacht und trotz mehrfacher Ermahnung labile Blumentöpfe vom Balkon nicht entfernt (vgl. Urk. 7/5/1).
- 5 - Bei der Begründung einer Kündigung handelt es sich im Wesentlichen um eine Parteibehauptung. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich objektiv keine unnötig beleidigende Äusserung. In der Kündigung werden die Wahrnehmungen der Beschwerdegegnerin geschildert und daraus die Schlüsse gezogen, der Be- schwerdeführer könne ein Alkoholproblem haben und habe eine Tendenz zu Que- rulantentum. Ob dies zutrifft, ist letztlich eine zivilrechtliche Frage, da es dabei um die Kündigung des Mietverhältnisses geht. Kommt hinzu, dass der Vorhalt einer Krankheit (Alkoholismus) grundsätzlich nicht ehrverletzend ist, da eine Krankheit, für die der Betroffene nicht verantwortlich ist, keine moralisch verwerfliche, den Ruf als ehrbarer Mensch herabsetzende Tatsache darstellt (vgl. BGE 98 IV 90 E. 3a). Dasselbe gilt auch für den psychiatrischen Ausdruck "Querulant" (vgl. Rik- lin, in: Basler Kommentar StGB, a.a.O., N. 21 zu Vor Art. 173 StGB). Die von der Beschwerdegegnerin gewählten Formulierungen sind kein Angriff auf die Ehrenhaftigkeit des Beschwerdeführers. Der Vorwurf wird nicht missbraucht, um ihn als charakterlich minderwertig hinzustellen. Aus dem Gesamtzusammen- hang des Kündigungsschreibens geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin die von ihr behaupteten Kündigungsgründe (Verstösse gegen die Hausordnung, Lärm) auf ein allfälliges Alkoholproblem zurückführt. Beim gemischten Werturteil ("Tendenz zu Querulantentum") hält sich die Bewertung der von der Beschwerde- gegnerin für wahr gehaltenen Tatsachen im Rahmen des Vertretbaren, da sie den Beschwerdeführer gemäss ihren Ausführungen im Kündigungsschreiben wieder- holt wegen Verstössen ermahnt habe (vgl. Riklin, in: Basler Kommentar StGB, a.a.O., N. 35 zu Vor Art. 173 StGB).
E. 4.3 Unter Würdigung der gesamten Umstände erscheint bei einer Fortführung des Strafverfahrens eine Verurteilung als wesentlich unwahrscheinlicher als ein Freispruch (vgl. dazu Urteil 1B_113/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 6.2). Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren zu Recht eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO).
E. 5 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Be- schwerdeführer unterliegt. Er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls
- 6 - sowie des Zeitaufwands ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 600.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Der Beschwerdeführer stellt einen Antrag auf unentgeltliche Prozessführung. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatkläger- schaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgelt- liche Rechtspflege, wenn: die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mit- tel verfügt (lit. a); und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Diese Vo- raussetzungen entsprechen denjenigen von Art. 29 Abs. 3 BV. Da die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht eingestellt hat, erscheint eine Zivilklage in Bezug auf den Vorwurf der Ehrverletzung aussichtslos. Insofern ist der Antrag auf Aufhebung der Einstellungsverfügung und auf Bestrafung der Be- schwerdegegnerin aussichtslos. Der Beschwerdeführer hat trotz Aufforderung des Obergerichts keinerlei Belege zu seiner angeblichen Bedürftigkeit eingereicht (vgl. Urk. 5 und Urk. 6). Diese ist deshalb nicht ersichtlich. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen. Da die Beschwerdegegnerin nicht in das Verfahren einbezogen wurde, ist ihr mangels Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird verfügt:
Dispositiv
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- - 7 - devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.-- festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
- Entschädigungen werden keine zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- gegnerin, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad B-2/2011/4757, gegen Emp- fangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad B-2/2011/4757, unter Rück- sendung der eingereichten Akten, gegen Empfangsbestätigung
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. - 8 - Zürich, 11. Februar 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsidierendes Mitglied: Gerichtsschreiber: lic. iur. K. Balmer Dr. iur. S. Christen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE120259-O/U/BUT Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, präsidierendes Mitglied, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Ge- richtsschreiber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 11. Februar 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen B._____, Beschwerdegegnerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 3. Oktober 2012, B-2/2011/4757
- 2 - Erwägungen: I.
1. A._____ erstattete am 19. September 2011 Strafanzeige gegen B._____ wegen Ehrverletzungen. Er habe bei ihr eine Wohnung gemietet. Als B._____ ihm gekündigt habe, habe sie ihn in der Kündigung als Alkoholiker und Querulant be- zeichnet.
2. Am 3. Oktober 2012 stellte die Staatsanwaltschaft See/Oberland das Straf- verfahren gegen B._____ ein (Urk. 3).
3. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2 und Urk. 6). Er beantragt die Aufhebung der Einstellungsverfügung. B._____ sei wegen Ehrverletzung zu bestrafen. Das Obergericht hat auf das Einholen von Vernehmlassungen verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO). II. 1. 1.1 Das Obergericht kann im Beschwerdeverfahren lediglich den angefochtenen Entscheid überprüfen (vgl. Art. 393 ff. StPO). Es ist nicht dazu befugt, die Be- schwerdegegnerin zu bestrafen. Soweit der Beschwerdeführer dies beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.2 Auf den Antrag auf Aufhebung der Einstellungsverfügung ist einzutreten. Die Eintretensvoraussetzungen dazu geben zu keinen Bemerkungen Anlass (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 ff. StPO). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend (Urk. 2 und Urk. 6), die Beschwerde- gegnerin habe ihn als Alkoholiker und Querulant bezeichnet. Auf der Küchenabla-
- 3 - ge habe eine Flasche mit Alkohol gestanden. Er trinke seit 2005 aufgrund einer Leberthrombose keinen Alkohol mehr. Die Beschwerdegegnerin habe die Bezich- tigung vorsätzlich in der Kündigung vorgebracht, um ihn schlecht hinzustellen. 2.2 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständi- ge oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Der Üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Der Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte beschränkt sich auf den menschlich-sittlichen Bereich. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakter- lich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische In- tegrität). Den Tatbestand erfüllen nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, uneh- renhaften Verhaltens. Äusserungen, die geeignet sind, jemanden in anderer Hin- sicht, z.B. als Geschäfts- und Berufsmann, als Politiker oder Künstler, in seiner gesellschaftlichen Geltung oder sozialen Funktion herabzusetzen (gesellschaftli- che oder soziale Ehre) sind demgegenüber nicht ehrverletzend, solange die Kritik nicht zugleich die Geltung als ehrbarer Mensch betrifft (Urteil 6B_558/2012 vom
16. Oktober 2012 E. 2 mit Hinweisen). Für die Frage, ob die Äusserung ehrenrüh- rig ist, ist massgeblich, welchen Sinn ihr ein unbefangener Adressat unter den konkreten Umständen beilegt. Wird die Ehrverletzung in einem Text geäussert, ist
- 4 - dieser nicht allein anhand der verwendeten (je für sich allein genommenen) Aus- drücke zu würdigen. Zu würdigen ist der Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt. Die einzelnen Äusserungen sind im Gesamtzusammenhang zu verstehen (vgl. BGE 128 IV 53 E. 1a).
3. In der Kündigung steht unter Begründung (der Kündigung): "Alkoholproble- me der Anzahl Flaschen in der Wohnung nach" und "Tendenz zu Querulanten- tum" (Urk. 10/5/1). Die Kündigung war an den Beschwerdeführer adressiert. Die angebliche Tathandlung ist demnach nicht gegenüber "einem anderen" erfolgt. Die Tatbestände von Art. 173 und Art. 174 StGB sind nicht erfüllt. 4. 4.1 Fraglich ist, ob es sich bei den von der Beschwerdegegnerin verwendeten Formulierungen um ehrverletzende Äusserungen handelt. Die Beschwerdegegne- rin hat den Beschwerdeführer nicht wörtlich als Alkoholiker oder Querulanten be- zeichnet. Sie hat aufgrund der Anzahl Flaschen in der Wohnung den Verdacht ei- nes Alkoholproblems gegenüber dem Beschwerdeführer geäussert. Sie hat in der Kündigung das nach ihrer Auffassung kündigungsbegründende Verhalten des Beschwerdeführers umschrieben und qualifiziert dieses als "Tendenz zu Queru- lantentum". Ob es sich bei diesen Gründen um zulässige Kündigungsgründe han- delt, ist keine strafrechtliche Frage und kann offen bleiben. 4.2 Bezüglich der Äusserung des Verdachts eines Alkoholproblems liegt weder ein reines noch ein gemischtes Werturteil vor (vgl. dazu Franz Riklin, in: Nig- gli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Auflage, Basel 2007, N. 33 ff. zu Vor Art. 173 StGB und N. 3 zu Art. 177 StGB). Bezüglich der Äusse- rung "Tendenz zu Querulantentum" liegt ein gemischtes Werturteil vor. Die Beschwerdegegnerin machte ihre Äusserung im Rahmen eines Kündigungs- schreibens. Dabei behauptet sie, der Beschwerdeführer habe mehrfach gegen seine Sorgfaltspflichten und die Hausordnung verstossen. Namentlich habe er dauernd Lärm gemacht und trotz mehrfacher Ermahnung labile Blumentöpfe vom Balkon nicht entfernt (vgl. Urk. 7/5/1).
- 5 - Bei der Begründung einer Kündigung handelt es sich im Wesentlichen um eine Parteibehauptung. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich objektiv keine unnötig beleidigende Äusserung. In der Kündigung werden die Wahrnehmungen der Beschwerdegegnerin geschildert und daraus die Schlüsse gezogen, der Be- schwerdeführer könne ein Alkoholproblem haben und habe eine Tendenz zu Que- rulantentum. Ob dies zutrifft, ist letztlich eine zivilrechtliche Frage, da es dabei um die Kündigung des Mietverhältnisses geht. Kommt hinzu, dass der Vorhalt einer Krankheit (Alkoholismus) grundsätzlich nicht ehrverletzend ist, da eine Krankheit, für die der Betroffene nicht verantwortlich ist, keine moralisch verwerfliche, den Ruf als ehrbarer Mensch herabsetzende Tatsache darstellt (vgl. BGE 98 IV 90 E. 3a). Dasselbe gilt auch für den psychiatrischen Ausdruck "Querulant" (vgl. Rik- lin, in: Basler Kommentar StGB, a.a.O., N. 21 zu Vor Art. 173 StGB). Die von der Beschwerdegegnerin gewählten Formulierungen sind kein Angriff auf die Ehrenhaftigkeit des Beschwerdeführers. Der Vorwurf wird nicht missbraucht, um ihn als charakterlich minderwertig hinzustellen. Aus dem Gesamtzusammen- hang des Kündigungsschreibens geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin die von ihr behaupteten Kündigungsgründe (Verstösse gegen die Hausordnung, Lärm) auf ein allfälliges Alkoholproblem zurückführt. Beim gemischten Werturteil ("Tendenz zu Querulantentum") hält sich die Bewertung der von der Beschwerde- gegnerin für wahr gehaltenen Tatsachen im Rahmen des Vertretbaren, da sie den Beschwerdeführer gemäss ihren Ausführungen im Kündigungsschreiben wieder- holt wegen Verstössen ermahnt habe (vgl. Riklin, in: Basler Kommentar StGB, a.a.O., N. 35 zu Vor Art. 173 StGB). 4.3 Unter Würdigung der gesamten Umstände erscheint bei einer Fortführung des Strafverfahrens eine Verurteilung als wesentlich unwahrscheinlicher als ein Freispruch (vgl. dazu Urteil 1B_113/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 6.2). Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren zu Recht eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO).
5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Be- schwerdeführer unterliegt. Er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls
- 6 - sowie des Zeitaufwands ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 600.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Der Beschwerdeführer stellt einen Antrag auf unentgeltliche Prozessführung. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatkläger- schaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgelt- liche Rechtspflege, wenn: die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mit- tel verfügt (lit. a); und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Diese Vo- raussetzungen entsprechen denjenigen von Art. 29 Abs. 3 BV. Da die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht eingestellt hat, erscheint eine Zivilklage in Bezug auf den Vorwurf der Ehrverletzung aussichtslos. Insofern ist der Antrag auf Aufhebung der Einstellungsverfügung und auf Bestrafung der Be- schwerdegegnerin aussichtslos. Der Beschwerdeführer hat trotz Aufforderung des Obergerichts keinerlei Belege zu seiner angeblichen Bedürftigkeit eingereicht (vgl. Urk. 5 und Urk. 6). Diese ist deshalb nicht ersichtlich. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen. Da die Beschwerdegegnerin nicht in das Verfahren einbezogen wurde, ist ihr mangels Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird verfügt:
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss.
3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer-
- 7 - devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
4. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.-- festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
5. Entschädigungen werden keine zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- gegnerin, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad B-2/2011/4757, gegen Emp- fangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad B-2/2011/4757, unter Rück- sendung der eingereichten Akten, gegen Empfangsbestätigung
7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 8 - Zürich, 11. Februar 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsidierendes Mitglied: Gerichtsschreiber: lic. iur. K. Balmer Dr. iur. S. Christen