Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Am 10. August 2012 erstattete der Geschäftsführer der A._____ AG (nach- folgend: Beschwerdeführerin), C._____, bei der Kantonspolizei Zürich Anzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen versuchten Betrugs (Urk. 8/1 S. 1, 4). Am 15. Oktober 2012 entschied die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), dass eine Untersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 nicht anhand genommen werde (Urk. 3 = Urk. 8/5). Da- gegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Oktober 2012 fristge- recht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhand- nahmeverfügung und die Durchführung einer Strafuntersuchung (Urk. 2).
E. 1.1 Zusammengefasst wird dem Beschwerdegegner 1 vorgeworfen, am Freitag,
10. August 2012, sowie an den folgenden Tagen versucht zu haben, bei der Be- schwerdeführerin Fotogeräte samt Zubehör im Wert von Fr. 5'094.– erhältlich zu machen, ohne jedoch bereit gewesen zu sein, diese zu bezahlen.
E. 1.2 C._____ – Geschäftsführer der Beschwerdeführerin – schilderte in der poli- zeilichen Einvernahme vom 13. August 2012 die Ereignisse im Wesentlichen wie folgt: Auf entsprechende E-Mail-Anfrage des Beschwerdegegners 1 vom
10. August 2012 habe er diesem noch gleichentags per E-Mail eine Offerte für ei- ne Fotoausrüstung über Fr. 5'094.– unterbreitet. Als sich daraufhin der Be- schwerdegegner 1 noch am selben Tag per E-Mail nach den Zahlungsbedingun- gen und der Möglichkeit einer Expresslieferung erkundigt habe, habe er geant- wortet, dass dies möglich sei, wenn er ihm eine Zahlungsbestätigung zukommen lasse und ihn telefonisch kontaktiere. Als der Beschwerdegegner 1 ca. um 16.15 Uhr angerufen habe, habe er, C._____, diesen gefragt, ob er derjenige B1.__________ sei, der ...reisen durchführe, was dieser ohne zu zögern bejaht habe. Er habe dem Beschwerdegegner 1 erklärt, wenn er den Betrag von Fr. 5'120.– überweise, seien die Porto- und Expresskosten dabei. Ca. zehn Minu- ten nach dem Telefongespräch – so C._____ – habe er vom Beschwerdegeg- ner 1 ein E-Mail mit einem Zahlungsauftrag an die D._____ erhalten. Da er, C._____, davon ausgegangen sei, es handle sich um den B1.__________, der ...reisen durchführe, habe er dem Besteller der Fotoausrüstung vertraut. In der Folge seien Waren im Wert von insgesamt Fr. 4'263.– zur Expressversendung zur Post gebracht worden. Indessen habe er ein schlechtes Bauchgefühl gehabt, da er die Stimme am Telefon einer jüngeren Person zugeordnet habe, während die auf der Homepage von B1.__________ (...reisen) als B1.__________ abgebildete Person graue Haare gehabt habe und eher älter gewesen sei. Daher habe er bei der Firma E._____ angerufen, um sich bestätigen zu lassen, dass tatsächlich die-
- 4 - ser B1.__________, Inhaber der Firma E._____, diese Fotoausrüstung bestellt habe. Letzterer habe ihm jedoch erklärt, dass es sich um einen Betrug handle und man, falls möglich, den Auftrag stoppen solle. Glücklicherweise habe man die Waren bei der Post zurückholen können. Eine Zahlung des Beschwerdegegners 1 sei bis kurz vor der Einvernahme am 13. August 2012, 8.55 Uhr, nicht eingegan- gen (Urk. 8/3 S. 1-3.).
E. 1.3 Der Beschwerdegegner 1 erklärte in der polizeilichen Einvernahme vom
11. September 2012, die Fotoausrüstung bei der Beschwerdeführerin für eine Drittperson bestellt zu haben. Er hätte an diesem Verkauf ca. Fr. 150.– verdient. Da die Drittperson die Fotoausrüstung sofort benötigt habe, sei auch er an einer sofortigen Lieferung interessiert gewesen (Urk. 8/4 Fragen 12, 21). Im Weiteren bestätigte der Beschwerdegegner 1, C._____ die Bestätigung eines Zahlungsauf- trags gemailt zu haben. Jedoch habe er den Auftrag wieder storniert, nachdem klar geworden sei, dass keine Bestellung komme. Zwar sei auf dem betreffenden Konto der D._____ nicht genug Geld gewesen, um den Betrag von Fr. 5'094.– für die Fotoausrüstung zu bezahlen. Indes hätte ihm die Drittperson, an die er die Ausrüstung habe verkaufen wollen, das Geld für die Ausrüstung geben sollen. Wenn er, der Beschwerdegegner 1, die Kamera nicht hätte verkaufen können, hätte er sie wieder zurückgegeben (Urk. 8/4 Fragen 9-11, 23, 24). Ferner bestritt der Beschwerdegegner 1, anlässlich des Telefongesprächs mit C._____ dessen Frage, ob er der Inhaber der Firma E._____ sei, bejaht zu haben (Urk. 8/4 Frage 22).
E. 1.4 Im Weiteren ergaben die polizeilichen Ermittlungen, dass der Beschwerde- gegner 1 am 10. August 2012 auch bei drei anderen Fotogeschäften Offerten für eine Fotoausrüstung einholte. Nachdem ihm jedoch jeweils mitgeteilt worden war, dass nur im Laden gegen Barzahlung oder gegen Vorauskasse per Post verkauft werde, zeigte er kein Interesse mehr (vgl. Urk. 8/1 S. 6 f., 8 f.).
E. 2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme einer Untersu- chung damit, dass sich aufgrund der Akten keine hinreichenden Hinweise darauf ergäben, dass der Beschwerdegegner 1 die Waren nicht bezahlt hätte. Insbeson- dere könne nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, dass er hierzu nicht in
- 5 - der Lage gewesen sei. Im Übrigen sei der Irrtum der Beschwerdeführerin, es handle sich beim Besteller der Waren um den ...experten B1.__________ und Va- ter des Beschwerdegegners 1 nicht vom Beschwerdegegner 1 hervorgerufen worden, sondern selbstverschuldet entstanden (Urk. 3; Urk. 7).
E. 3 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde und in ihrer Stellung- nahme zusammengefasst geltend, aufgrund der Akten lasse sich nachweislich er- stellen, dass der Beschwerdegegner 1 mehrfach versucht habe, sie, die Be- schwerdeführerin arglistig zu täuschen. Namentlich habe er sich als seinen Vater, mithin als B1.__________ von E._____, ausgegeben und ihr eine Bestätigung ei- nes Zahlungsauftrags zukommen lassen, den er kurz darauf wieder storniert ha- be. Zudem habe er zeitgleich bei diversen Berufskollegen exakt dieselbe Fotoaus- rüstung bestellt oder bestellen wollen (Urk. 2; Urk. 14).
E. 4 Der Beschwerdegegner 1 seinerseits bestreitet in seinen beiden Stellung- nahmen, jemals die Absicht gehabt zu haben, die Beschwerdeführerin zu betrü- gen. Insbesondere habe er sich nie als seinen Vater oder als Inhaber dessen Fir- ma ausgegeben. Vielmehr habe er zum damaligen Zeitpunkt wie sein Vater "…" geheissen und sei berechtigt gewesen, seinen Namen so zu gebrauchen, wie er wolle. Mittlerweile habe er seinen Namen von "B2._____" in B._____" ändern las- sen (Urk. 10; Urk. 11; Urk. 17).
E. 5 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO ge- nannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Strafprozessrecht der Grundsatz "in dubio pro duriore". Dieser Grundsatz fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO; BGE 138 IV 86 Erw. 4.2). Dementsprechend darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft ge- stützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Klare
- 6 - Straflosigkeit liegt vor, wenn es sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Sind die Sach- und/oder die Rechtslage nicht von vornherein klar und bestehen blosse Zweifel, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, ist eine Untersuchung zu eröffnen. Eine Nichtanhandnahme ist somit nicht zulässig, wenn die Staatsanwaltschaft zu- erst noch Untersuchungshandlungen durchführen muss. Es muss allein aus den Akten ersichtlich sein, dass sachverhaltsmässig und rechtlich kein Straftatbestand vorliegt (BGE 137 IV 285 Erw. 2.3; Urteil 1B_156/2012 vom 7.6.2012 Erw. 2.1; Beschluss BB.2011.34 vom 4.7.2011 des Bundesstrafgerichts Erw. 2.1; Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 310 N 5). 6.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in ei- nem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Ein Versuch liegt sodann vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausfüh- rung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dabei muss sich nach all- gemeinen Grundsätzen der Vorsatz auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale be- ziehen. Massgebend ist in dieser Hinsicht, dass der Täter handelte, indem er sich eine Situation vorstellte (und folglich billigte), in der diese Merkmale gegeben sind. Ein strafbarer Versuch des Betrugs setzt somit insbesondere voraus, dass sich die Absicht des Täters auf eine arglistige Täuschung bezieht, folglich auf ein Verhalten, das sich objektiv als arglistig erweist (BGE 128 IV 18 = Pra 91 [2002] Nr. 60 Erw. 3b mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist Arglist gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe be- dient, wenn die Überprüfung falscher Angaben nicht oder nur mit besonderer Mü- he möglich oder nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen
- 7 - Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen wird (BGE 135 IV 76 Erw. 5.2 mit Hinweisen; Urteil 1B_105/2012 vom 5.7.2012 Erw. 2.3). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrecht- lich nicht geschützt. Dabei ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Be- troffenen im Einzelfall entscheidend. Besondere Fachkenntnis und Geschäftser- fahrung des Opfers sind in Rechnung zu stellen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle er- denklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundle- gendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (BGE 135 IV 76 Erw. 5.2 mit Hin- weisen; Urteil 1B_514/2011 vom 2.12.2011 Erw. 3.3; BGE 126 IV 165 Erw. 2a mit Hinweisen). 6.2 Aufgrund von C._____s Aussagen und der polizeilichen Ermittlungen ist eine Täuschung der Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner 1 in mehrfa- cher Hinsicht denkbar. Dies sind zum einen eine Täuschung über seine Identität und zum anderen eine Täuschung über seinen Zahlungswillen und seine Zah- lungsfähigkeit. 6.3 Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner 1 vor, sich als seinen Vater ausgegeben zu haben, namentlich indem er die Frage, ob er der B1.__________ sei, welcher ...reisen durchführe, bejaht habe. Der Beschwerde- gegner 1 bestreitet dies, womit Aussage gegen Aussage steht. Indessen ergeben sich ausser der diesbezüglichen Aussage der Beschwerdeführerin keine Anhalts- punkte, der Beschwerdegegner 1 habe sich ihr gegenüber als seinen Vater, den ...experten, ausgegeben. So gab der Beschwerdegegner 1 in seinem E-Mail mit der Offertanfrage an die Beschwerdeführerin als Absender "B1.__________, …strasse …, F._____" an (vgl. Urk. 8/2/2). "…strasse …, F._____" indessen ist die Adresse, an welcher der Beschwerdegegner 1 vom 2. Mai 2012 bis 2. August
- 8 - 2012, also bis kurz vor der Offertanfrage vom 10. August 2012, gemeldet war (Urk. 8/1 S. 8). Eine Verbindung zu seinem Vater ergibt sich hieraus nicht, insbe- sondere da sich der Sitz und die Firmenadresse der von diesem geführten Ge- sellschaft "… GmbH" in G._____ befinden (vgl. Urk. 19). Sodann verwendete der Beschwerdegegner 1 zwar mit "B1.__________" denselben Namen, unter wel- chem auch sein Vater in der Öffentlichkeit als ...experte bekannt ist (vgl. http://www.B3._____.ch/B3._____/). Indes trug der Beschwerdegegner 1 im Zeit- punkt der Offertanfrage neben dem Vornamen "B4._____" zusätzlich denselben Vornamen wie sein Vater, "..." (vgl. Urk. 11; vgl. Urk. 19). "…" ist eine besondere Form des Vornamens "..." (http://de.wikipedia.org/wiki/…). Dass sich eine Person mit dem Geburtsnamen "..." "…" nennt, erscheint daher durchaus nachvollzieh- bar, weshalb dieser Namensgebrauch nicht nur dem Vater des Beschwerdegeg- ners 1, sondern auch dem Beschwerdegegner 1 zugestanden werden muss. Al- lein aufgrund der E-Mail durfte die Beschwerdeführerin somit noch nicht davon ausgehen, es handle sich um den ...experten. Doch genau dies tat sie, zumal C._____ bereits am Vormittag, also noch vor den Telefongesprächen, dessen In- ternetseite besuchte (Urk. 8/3 S. 2). Im Weiteren lautet auch das Konto des Be- schwerdegegners 1 bei der D._____ auf "B5._____" (vgl. Urk. 8/2/1), sodass dem Beschwerdegegner 1 nicht vorzuwerfen ist, er habe den Vornamen "..." bzw. "…"
– anstelle von "B4._____" – nur gegenüber der Beschwerdeführerin verwendet. Allein die Verwendung des Vornamens "…" durch den Beschwerdegegner 1 indi- ziert somit noch keinen Täuschungsvorsatz desselben hinsichtlich seiner Identität. Andere Handlungen des Beschwerdegegners 1, die auf einen solchen Vorsatz schliessen lassen könnten, lassen sich nicht nachweisen. Vielmehr deutet die An- gabe seiner eigenen Privatadresse im E-Mail an die Beschwerdeführerin darauf hin, dass er sich nicht als jemand anderen habe ausgeben wollen. Unter diesen Umständen indessen lässt sich eine auf seine Identität bezogene Täuschungs- handlung und Täuschungsabsicht des Beschwerdegegners 1 nicht nachweisen. Ging die Beschwerdeführerin dennoch fälschlicherweise davon aus, beim Bestel- ler habe es sich um den bekannten ...experten gehandelt, kann dies nicht auf eine entsprechende Täuschungshandlung des Beschwerdegegners 1 zurückgeführt
- 9 - werden. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin ha- be sich diesen Irrtum selber zuzuschreiben. 6.4 Im Weiteren wirft die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner 1 vor, er habe die Fotoausrüstung gar nie bezahlen wollen. Auch dies wird vom Beschwer- degegner 1 bestritten. Mit Bestellung der Fotoausrüstung erklärte der Beschwer- degegner 1 konkludent, zahlungswillig und zahlungsfähig zu sein (vgl. BGE 125 IV 124 Erw. 2d). Indem er sodann der Beschwerdeführerin eine Bestätigung eines Zahlungsauftrags an die D._____ zukommen liess, bekräftigte er zum einen sei- nen (unbedingten und voraussetzungslosen) Zahlungswillen. Zum anderen ver- mittelte er dadurch implizit den Eindruck, er verfüge auf dem Konto über genü- gend Geld, um die Fotoausrüstung bezahlen zu können. Indes sagte der Be- schwerdegegner 1 in der polizeilichen Befragung aus, auf dem betreffenden Kon- to sei für die Bezahlung der Fotoausrüstung nicht genügend Geld gewesen (Urk. 8/4 Fragen 9 f.). Vielmehr habe er die Ausrüstung mit dem Geld aus dem Verkauf der Ausrüstung an einen Dritten bezahlen wollen. Wenn ein solcher Ver- kauf nicht möglich gewesen wäre, hätte er die Ausrüstung der Beschwerdeführe- rin zurückgegeben (Urk. 8/4 Frage 24). Somit hätte der Beschwerdegegner 1 ge- mäss seinen eigenen Aussagen die Kaufpreisforderung der Beschwerdeführerin nur bezahlt, wenn er vom Dritten das entsprechende Geld hierfür erhalten hätte. Dabei lassen seine Aussagen darauf schliessen, es sei im Zeitpunkt der Bestel- lung noch ungewiss gewesen, ob der Verkauf an den Dritten zustande kommen und er von diesem das Geld erhalten würde. So hatte er doch vor, bei Nichtzu- standekommen des Verkaufs die Fotoausrüstung an die Beschwerdeführerin zu- rückzugeben. Folglich hatte der Beschwerdegegner 1 im Zeitpunkt der Bestellung noch keinen Anspruch auf das Geld und es war daher ungewiss, ob er es über- haupt je erhalten würde. Sowohl Zahlungswille als auch Zahlungsfähigkeit des Beschwerdegegners 1 waren also – wenn überhaupt – nur bedingt vorhanden und hingen davon ab, ob er die Ausrüstung an den Dritten hätte verkaufen kön- nen. Dies entsprach jedoch nicht dem von ihm bei der Beschwerdeführerin mit Bestellung der Fotoausrüstung und Übermittlung der Bestätigung des Zahlungs- auftrags erweckten Eindruck eines unbedingten Zahlungswillens und unbedingter Zahlungsfähigkeit. Damit indes wurde die Erbringlichkeit der Kaufpreisforderung
- 10 - der Beschwerdeführerin wesentlich zweifelhafter und die Kaufpreisforderung in- folgedessen in ihrem Wert erheblich herabgesetzt. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdegegner 1 gemäss seinen Aussagen die Fotoausrüs- tung hätte zurückgeben wollen, zumal die Möglichkeit einer Rückforderung das Vorliegen eines Schadens nicht ausschliesst (Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 146 N 23; BGE 117 IV 153 Erw. 4a; AJP 2007 S. 1199, 1203). 6.5 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Vorspiegelung des Leis- tungswillens grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine inne- re Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt über- prüft werden kann. Arglist scheidet indes aus, soweit die Behauptung des Erfül- lungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus der möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass der an- dere zur Erfüllung nicht fähig ist. Wer zur Erfüllung ganz offensichtlich nicht fähig ist, kann auch keinen ernsthaften Erfüllungswillen haben (Urteil 6B_518/2012 vom 5.2.2013 Erw. 2.3; Urteil 6B_180/2012 vom 14.1.2013 Erw. 5.3; BGE 118 IV 359 Erw. 2 mit Hinweisen). Bei der konkludenten Erklärung des Beschwerdegegners 1, er sei voraus- setzungslos zahlungsfähig und zahlungswillig, handelt es sich letztlich um eine einfache Lüge. Weder errichtete er ein Lügengebäude, indem er sich mehrerer raffiniert aufeinander abgestimmter oder besonders hinterhältiger Lügen bediente, noch untermauerte er seine implizite Erklärung seines Zahlungswillens und seiner Zahlungsfähigkeit mit Belegen, so dass von besonderen Machenschaften gespro- chen werden könnte. Die der Beschwerdeführerin übermittelte Bestätigung eines Zahlungsauftrags an die D._____ bescheinigt letztlich lediglich, dass ein solcher Auftrag erteilt wurde. Auch wenn dadurch implizit der Eindruck vermittelt wird, auf dem betreffenden Konto befände sich genügend Geld, vermag die Bestätigung des Zahlungsauftrags solches nicht zu beweisen. Dies musste auch C._____ be- wusst sein, zumal davon auszugehen ist, als Geschäftsführer der Beschwerdefüh- rerin verfüge er über eine gewisse Geschäftserfahrung. Ebensowenig stellt eine solche Auftragsbestätigung einen Nachweis dafür dar, dass eine entsprechende
- 11 - Zahlung tatsächlich und definitiv erfolgt ist, wird doch oftmals ein solcher Zah- lungsauftrag nicht unmittelbar nach dessen Erteilung, sondern erst am darauf fol- genden Werktag ausgeführt. Insbesondere wenn wie vorliegend ein Wochenende bevorsteht, kann es so zu gewissen Verzögerungen kommen, wobei bis zur Aus- führung des Auftrags dieser ohne Weiteres auch wieder storniert werden kann. Dies war auch C._____ durchaus bewusst (vgl. Urk. 8/3 S. 2). Im Weiteren war auch nicht vorauszusehen, die Beschwerdeführerin werde die Waren versenden, ohne sich vorher über den Besteller derselben, insbesondere über dessen Zah- lungsfähigkeit, zu informieren. So fanden vor der Versendung weder lange, ver- trauensbildende Vertragsverhandlungen statt noch kannte die Beschwerdeführe- rin den Besteller bereits von früher, namentlich aufgrund einer vorbestehenden geschäftlichen Beziehung. Vielmehr beschränkte sich die Bekanntschaft auf den kurzen E-Mail-Verkehr und die zwei Telefongespräche vom 10. August 2012. Die Beschwerdeführerin hatte somit keinerlei Veranlassung, dem Besteller der Foto- ausrüstung besonders zu vertrauen. Dies gilt nicht nur in Bezug auf den Be- schwerdegegner 1, sondern träfe auch zu, wenn es sich beim Besteller um den Vater des Beschwerdegegners 1 gehandelt hätte, wie es die Beschwerdeführerin fälschlicherweise annahm. So musste sich C._____ im Internet über den ...experten informieren (vgl. Urk. 8/3 S. 2) und merkte auch nicht sofort, dass er am Telefon eben gerade nicht mit diesem sprach. Dies zeigt, dass die Beschwer- deführerin auch zum Vater des Beschwerdegegners 1 kein besonderes Vertrau- ensverhältnis hatte, diesen nicht einmal richtig kannte. Ein solches Vertrauens- verhältnis liegt denn auch nicht allein deswegen vor, weil jemand in der Öffent- lichkeit einen gewissen Bekanntheitsgrad aufweist. So können auch solche Per- sonen finanzielle Schwierigkeiten haben oder eine schlechte Zahlungsmoral an den Tag legen. Unter diesen Umständen indessen konnte der Beschwerdegeg- ner 1 nicht davon ausgehen, die Beschwerdeführerin würde die Fotoausrüstung versenden, ohne sich zuvor über den Besteller derselben, insbesondere über dessen Zahlungsfähigkeit, zu informieren; selbst dann nicht, wenn davon auszu- gehen wäre, der Beschwerdegegner 1 habe sich als seinen Vater ausgegeben. Ferner hat der Beschwerdegegner 1 die Beschwerdeführerin auch nicht von Ab- klärungen über den Besteller der Fotoausrüstung abgehalten. Gerade bei einer
- 12 - derart kurzen Bekanntschaft wären jedoch solche Abklärungen zu erwarten ge- wesen, und zwar auch dann, wenn es sich, wovon die Beschwerdeführerin fälsch- licherweise ausging, um den Vater des Beschwerdegegners 1 gehandelt hätte. Dabei drängten sich Abklärungen umso mehr auf, als es um den Versand von Waren mit beträchtlichem Wert – insgesamt Fr. 4'263.– – ging und normalerweise
– so die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 26. November 2012 (Urk. 14) – erst nach Bezahlung geliefert wird. Zwar erklärte C._____, er habe sich am Vormittag die Internetseite des ...experten angesehen. Eine Internetseite indes vermag nichts über die Zahlungsfähigkeit oder die Zahlungswilligkeit einer Person auszusagen. Von einer seriösen Überprüfung des Bestellers kann somit vorliegend nicht die Rede sein. Dabei hätte sich eine solche umso mehr aufge- drängt, als C._____ anlässlich der Telefongespräche feststellte, dass die Stimme nicht zum Bild passte, welches er sich vom Besteller aufgrund der Internetseite gemacht hatte. Dennoch unterliess er jegliche Abklärungen und übergab Waren im Wert von Fr. 4'263.– der Post zum Versand. Bei einer seriösen Überprüfung indessen hätte er festgestellt, dass es sich beim Besteller nicht um diejenige Per- son handelte, von der er ausging. Ein einfacher Telefonanruf auf die auf der Inter- netseite des Vaters des Beschwerdegegners 1 angeführte Telefonnummer hätte genügt. Dass C._____ trotz seines Misstrauens einen solchen Anruf erst tätigte, nachdem die Fotoausrüstung der Post übergeben worden war, ist nicht nachvoll- ziehbar. Sodann wären gewisse Abklärungen zur finanziellen Situation des Be- schwerdegegners 1 zu erwarten gewesen. Namentlich hätte die Beschwerdefüh- rerin einen Betreibungsregisterauszug verlangen oder sich nach den Einkom- mensverhältnissen des Beschwerdegegners 1 erkundigen und die Übermittlung entsprechender Belege (Lohnabrechnungen, Lohnausweis) verlangen können. So wäre aus dem Betreibungsregisterauszug ersichtlich gewesen, dass der Be- schwerdegegner 1 allein im Betreibungskreis der Gemeinden F._____, …, … und … offene Verlustscheine im Betrag von Fr. 87'213.– hat (vgl. Urk. 8/2/6). Hätte die Beschwerdeführerin sodann Belege hinsichtlich seines Einkommens verlangt, hät- te sich ergeben, dass der Beschwerdegegner 1 zur Zeit arbeitslos ist und seit sei- ner Haftentlassung am 14. April 2012 (vgl. Urk. 8/1 S. 9) lediglich über ein mini- males Einkommen verfügt (vgl. Urk. 8/4 S. 6). Solche minimalen Abklärungen wä-
- 13 - ren unter den gegebenen Umständen einem Unternehmen, welches täglich Ver- käufe tätigt und über entsprechende Erfahrungen verfügt, nicht nur möglich und zumutbar, sondern von einem solchen auch zu erwarten gewesen. Dies umso mehr, als sie vorliegend von ihrem üblichen Vorgehen, erst nach der Bezahlung zu liefern, abwich. Bei Kenntnis der tatsächlichen finanziellen Situation des Be- stellers indes hätte für einen Betrag von Fr. 4'263.– – ursprünglich sogar Fr. 5'094.– – nicht mehr von einem voraussetzungslosen Zahlungswillen und ei- ner unbedingten Zahlungsfähigkeit für ein Luxusgut wie eine Fotoausrüstung in dieser Preisklasse ausgegangen werden können. Der Irrtum der Beschwerdefüh- rerin sowohl hinsichtlich der Identität des Bestellers als auch mit Bezug auf des- sen voraussetzungslose Zahlungsfähigkeit und -willigkeit hätte sich somit mit ent- sprechenden Selbstschutzmassnahmen vermeiden lassen. Nachdem jedoch die Beschwerdeführerin die ihr obliegende Selbstverant- wortung nicht wahrgenommen hat, kann das Verhalten des Beschwerdegegners 1 nicht als arglistig im rechtlichen Sinne qualifiziert werden. Damit fehlt es indes an den Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 146 StGB.
E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein hinreichender Tatverdacht für ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners 1 besteht, wel- cher die Einleitung eines Strafverfahrens rechtfertigen würde. Die Nichtanhand- nahme der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft ist damit nicht zu bean- standen. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. III.
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010, LS ZH 211.11).
2. Ferner beantragt der Beschwerdegegner 1, es sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, ihm eine Genugtuung von Fr. 500.– zu bezahlen (Urk. 10).
- 14 - Soweit der Beschwerdegegner 1 damit eine Entschädigung für schwere Verlet- zungen seiner Persönlichkeit geltend macht, handelt es sich um einen zivilrechtli- chen Anspruch. Gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 320 Abs. 3 StPO indessen werden in einer Nichtanhandnahmeverfügung keine Zivilklagen behandelt. Da ausgangsgemäss das Verfahren betreffend versuchter Betrug nicht anhand ge- nommen wird, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, um im vorliegenden Ver- fahren geltend gemachte Zivilansprüche zu beurteilen. Soweit der Beschwerdegegner 1 indessen mit "Genugtuung" die Zuspre- chung einer Entschädigung für Aufwendungen im vorliegenden Verfahren gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO analog verlangt, ist zu berücksichti- gen, dass der Beschwerdegegner 1 nicht anwaltlich vertreten ist und nur zwei Eingaben von jeweils lediglich gut einer Seite verfasste (vgl. Urk. 10, Urk. 17). Daher ist ihm mangels erheblicher Umtriebe keine Entschädigung auszurichten. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und der Beschwerdeführe- rin auferlegt.
- Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Entschädigung oder Genugtuung zu- gesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (unter Rücksendung der beige- zogenen Akten [Urk. 8]; gegen Empfangsbestätigung) - 15 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 12. April 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. S. Borer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE120258-O/U Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Dr. P. Martin und lic. iur. W. Meyer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Borer Beschluss vom 12. April 2013 in Sachen A._____ AG, Beschwerdeführerin gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 15. Oktober 2012, A-4/2012/5036
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 10. August 2012 erstattete der Geschäftsführer der A._____ AG (nach- folgend: Beschwerdeführerin), C._____, bei der Kantonspolizei Zürich Anzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen versuchten Betrugs (Urk. 8/1 S. 1, 4). Am 15. Oktober 2012 entschied die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), dass eine Untersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 nicht anhand genommen werde (Urk. 3 = Urk. 8/5). Da- gegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Oktober 2012 fristge- recht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhand- nahmeverfügung und die Durchführung einer Strafuntersuchung (Urk. 2).
2. Mit Verfügung vom 8. November 2012 wurde die Beschwerdeschrift dem Beschwerdegegner 1 und der Staatanwaltschaft zur (freigestellten) Stellungnah- me innert Frist übermittelt (Urk. 5 = Prot. S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 15. November 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Der Beschwerdegegner 1 beantragt mit Eingabe vom 16. November 2012 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde und verlangt zudem, es sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, ihm eine Genugtuung von Fr. 500.– zuzu- sprechen (Urk. 10, Beilage: Urk. 11). Mit Verfügung vom 19. November 2012 wurden beide Stellungnahmen samt Beilage der Beschwerdeführerin zur freige- stellten Äusserung innert Frist zugesandt (Urk. 13 = Prot. S. 3). Die Replik der Beschwerdeführerin erfolgte mit Eingabe vom 26. November 2012 (Urk. 14, Bei- lagen: Urk. 15/A, B, C) und wurde samt Beilagen mit Verfügung vom 30. Novem- ber 2012 dem Beschwerdegegner 1 und der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Äusserung innert Frist übermittelt (Urk. 16 = Prot. S. 4). Während der Beschwer- degegner 1 mit Eingabe vom 7. Dezember 2012 (Urk. 17, Beilagen: Urk. 18, 19) Stellung nahm (Duplik), liess sich die Staatsanwaltschaft innert Frist nicht ver- nehmen. Die Duplik des Beschwerdegegners 1 samt Beilagen wurde in der Folge der Beschwerdeführerin mit Einschreiben "Zustellung von Rechtsschriften" vom
19. Dezember 2012 zur freigestellten Äusserung innert Frist zugesandt (Urk. 20 =
- 3 - Prot. S. 5). Es wurde von der Beschwerdeführerin innert Frist keine Stellungnah- me eingereicht. Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. 1.1 Zusammengefasst wird dem Beschwerdegegner 1 vorgeworfen, am Freitag,
10. August 2012, sowie an den folgenden Tagen versucht zu haben, bei der Be- schwerdeführerin Fotogeräte samt Zubehör im Wert von Fr. 5'094.– erhältlich zu machen, ohne jedoch bereit gewesen zu sein, diese zu bezahlen. 1.2 C._____ – Geschäftsführer der Beschwerdeführerin – schilderte in der poli- zeilichen Einvernahme vom 13. August 2012 die Ereignisse im Wesentlichen wie folgt: Auf entsprechende E-Mail-Anfrage des Beschwerdegegners 1 vom
10. August 2012 habe er diesem noch gleichentags per E-Mail eine Offerte für ei- ne Fotoausrüstung über Fr. 5'094.– unterbreitet. Als sich daraufhin der Be- schwerdegegner 1 noch am selben Tag per E-Mail nach den Zahlungsbedingun- gen und der Möglichkeit einer Expresslieferung erkundigt habe, habe er geant- wortet, dass dies möglich sei, wenn er ihm eine Zahlungsbestätigung zukommen lasse und ihn telefonisch kontaktiere. Als der Beschwerdegegner 1 ca. um 16.15 Uhr angerufen habe, habe er, C._____, diesen gefragt, ob er derjenige B1.__________ sei, der ...reisen durchführe, was dieser ohne zu zögern bejaht habe. Er habe dem Beschwerdegegner 1 erklärt, wenn er den Betrag von Fr. 5'120.– überweise, seien die Porto- und Expresskosten dabei. Ca. zehn Minu- ten nach dem Telefongespräch – so C._____ – habe er vom Beschwerdegeg- ner 1 ein E-Mail mit einem Zahlungsauftrag an die D._____ erhalten. Da er, C._____, davon ausgegangen sei, es handle sich um den B1.__________, der ...reisen durchführe, habe er dem Besteller der Fotoausrüstung vertraut. In der Folge seien Waren im Wert von insgesamt Fr. 4'263.– zur Expressversendung zur Post gebracht worden. Indessen habe er ein schlechtes Bauchgefühl gehabt, da er die Stimme am Telefon einer jüngeren Person zugeordnet habe, während die auf der Homepage von B1.__________ (...reisen) als B1.__________ abgebildete Person graue Haare gehabt habe und eher älter gewesen sei. Daher habe er bei der Firma E._____ angerufen, um sich bestätigen zu lassen, dass tatsächlich die-
- 4 - ser B1.__________, Inhaber der Firma E._____, diese Fotoausrüstung bestellt habe. Letzterer habe ihm jedoch erklärt, dass es sich um einen Betrug handle und man, falls möglich, den Auftrag stoppen solle. Glücklicherweise habe man die Waren bei der Post zurückholen können. Eine Zahlung des Beschwerdegegners 1 sei bis kurz vor der Einvernahme am 13. August 2012, 8.55 Uhr, nicht eingegan- gen (Urk. 8/3 S. 1-3.). 1.3 Der Beschwerdegegner 1 erklärte in der polizeilichen Einvernahme vom
11. September 2012, die Fotoausrüstung bei der Beschwerdeführerin für eine Drittperson bestellt zu haben. Er hätte an diesem Verkauf ca. Fr. 150.– verdient. Da die Drittperson die Fotoausrüstung sofort benötigt habe, sei auch er an einer sofortigen Lieferung interessiert gewesen (Urk. 8/4 Fragen 12, 21). Im Weiteren bestätigte der Beschwerdegegner 1, C._____ die Bestätigung eines Zahlungsauf- trags gemailt zu haben. Jedoch habe er den Auftrag wieder storniert, nachdem klar geworden sei, dass keine Bestellung komme. Zwar sei auf dem betreffenden Konto der D._____ nicht genug Geld gewesen, um den Betrag von Fr. 5'094.– für die Fotoausrüstung zu bezahlen. Indes hätte ihm die Drittperson, an die er die Ausrüstung habe verkaufen wollen, das Geld für die Ausrüstung geben sollen. Wenn er, der Beschwerdegegner 1, die Kamera nicht hätte verkaufen können, hätte er sie wieder zurückgegeben (Urk. 8/4 Fragen 9-11, 23, 24). Ferner bestritt der Beschwerdegegner 1, anlässlich des Telefongesprächs mit C._____ dessen Frage, ob er der Inhaber der Firma E._____ sei, bejaht zu haben (Urk. 8/4 Frage 22). 1.4 Im Weiteren ergaben die polizeilichen Ermittlungen, dass der Beschwerde- gegner 1 am 10. August 2012 auch bei drei anderen Fotogeschäften Offerten für eine Fotoausrüstung einholte. Nachdem ihm jedoch jeweils mitgeteilt worden war, dass nur im Laden gegen Barzahlung oder gegen Vorauskasse per Post verkauft werde, zeigte er kein Interesse mehr (vgl. Urk. 8/1 S. 6 f., 8 f.).
2. Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme einer Untersu- chung damit, dass sich aufgrund der Akten keine hinreichenden Hinweise darauf ergäben, dass der Beschwerdegegner 1 die Waren nicht bezahlt hätte. Insbeson- dere könne nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, dass er hierzu nicht in
- 5 - der Lage gewesen sei. Im Übrigen sei der Irrtum der Beschwerdeführerin, es handle sich beim Besteller der Waren um den ...experten B1.__________ und Va- ter des Beschwerdegegners 1 nicht vom Beschwerdegegner 1 hervorgerufen worden, sondern selbstverschuldet entstanden (Urk. 3; Urk. 7).
3. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde und in ihrer Stellung- nahme zusammengefasst geltend, aufgrund der Akten lasse sich nachweislich er- stellen, dass der Beschwerdegegner 1 mehrfach versucht habe, sie, die Be- schwerdeführerin arglistig zu täuschen. Namentlich habe er sich als seinen Vater, mithin als B1.__________ von E._____, ausgegeben und ihr eine Bestätigung ei- nes Zahlungsauftrags zukommen lassen, den er kurz darauf wieder storniert ha- be. Zudem habe er zeitgleich bei diversen Berufskollegen exakt dieselbe Fotoaus- rüstung bestellt oder bestellen wollen (Urk. 2; Urk. 14).
4. Der Beschwerdegegner 1 seinerseits bestreitet in seinen beiden Stellung- nahmen, jemals die Absicht gehabt zu haben, die Beschwerdeführerin zu betrü- gen. Insbesondere habe er sich nie als seinen Vater oder als Inhaber dessen Fir- ma ausgegeben. Vielmehr habe er zum damaligen Zeitpunkt wie sein Vater "…" geheissen und sei berechtigt gewesen, seinen Namen so zu gebrauchen, wie er wolle. Mittlerweile habe er seinen Namen von "B2._____" in B._____" ändern las- sen (Urk. 10; Urk. 11; Urk. 17).
5. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO ge- nannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Strafprozessrecht der Grundsatz "in dubio pro duriore". Dieser Grundsatz fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO; BGE 138 IV 86 Erw. 4.2). Dementsprechend darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft ge- stützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Klare
- 6 - Straflosigkeit liegt vor, wenn es sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Sind die Sach- und/oder die Rechtslage nicht von vornherein klar und bestehen blosse Zweifel, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, ist eine Untersuchung zu eröffnen. Eine Nichtanhandnahme ist somit nicht zulässig, wenn die Staatsanwaltschaft zu- erst noch Untersuchungshandlungen durchführen muss. Es muss allein aus den Akten ersichtlich sein, dass sachverhaltsmässig und rechtlich kein Straftatbestand vorliegt (BGE 137 IV 285 Erw. 2.3; Urteil 1B_156/2012 vom 7.6.2012 Erw. 2.1; Beschluss BB.2011.34 vom 4.7.2011 des Bundesstrafgerichts Erw. 2.1; Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 310 N 5). 6.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in ei- nem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Ein Versuch liegt sodann vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausfüh- rung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dabei muss sich nach all- gemeinen Grundsätzen der Vorsatz auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale be- ziehen. Massgebend ist in dieser Hinsicht, dass der Täter handelte, indem er sich eine Situation vorstellte (und folglich billigte), in der diese Merkmale gegeben sind. Ein strafbarer Versuch des Betrugs setzt somit insbesondere voraus, dass sich die Absicht des Täters auf eine arglistige Täuschung bezieht, folglich auf ein Verhalten, das sich objektiv als arglistig erweist (BGE 128 IV 18 = Pra 91 [2002] Nr. 60 Erw. 3b mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist Arglist gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe be- dient, wenn die Überprüfung falscher Angaben nicht oder nur mit besonderer Mü- he möglich oder nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen
- 7 - Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen wird (BGE 135 IV 76 Erw. 5.2 mit Hinweisen; Urteil 1B_105/2012 vom 5.7.2012 Erw. 2.3). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrecht- lich nicht geschützt. Dabei ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Be- troffenen im Einzelfall entscheidend. Besondere Fachkenntnis und Geschäftser- fahrung des Opfers sind in Rechnung zu stellen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle er- denklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundle- gendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (BGE 135 IV 76 Erw. 5.2 mit Hin- weisen; Urteil 1B_514/2011 vom 2.12.2011 Erw. 3.3; BGE 126 IV 165 Erw. 2a mit Hinweisen). 6.2 Aufgrund von C._____s Aussagen und der polizeilichen Ermittlungen ist eine Täuschung der Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner 1 in mehrfa- cher Hinsicht denkbar. Dies sind zum einen eine Täuschung über seine Identität und zum anderen eine Täuschung über seinen Zahlungswillen und seine Zah- lungsfähigkeit. 6.3 Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner 1 vor, sich als seinen Vater ausgegeben zu haben, namentlich indem er die Frage, ob er der B1.__________ sei, welcher ...reisen durchführe, bejaht habe. Der Beschwerde- gegner 1 bestreitet dies, womit Aussage gegen Aussage steht. Indessen ergeben sich ausser der diesbezüglichen Aussage der Beschwerdeführerin keine Anhalts- punkte, der Beschwerdegegner 1 habe sich ihr gegenüber als seinen Vater, den ...experten, ausgegeben. So gab der Beschwerdegegner 1 in seinem E-Mail mit der Offertanfrage an die Beschwerdeführerin als Absender "B1.__________, …strasse …, F._____" an (vgl. Urk. 8/2/2). "…strasse …, F._____" indessen ist die Adresse, an welcher der Beschwerdegegner 1 vom 2. Mai 2012 bis 2. August
- 8 - 2012, also bis kurz vor der Offertanfrage vom 10. August 2012, gemeldet war (Urk. 8/1 S. 8). Eine Verbindung zu seinem Vater ergibt sich hieraus nicht, insbe- sondere da sich der Sitz und die Firmenadresse der von diesem geführten Ge- sellschaft "… GmbH" in G._____ befinden (vgl. Urk. 19). Sodann verwendete der Beschwerdegegner 1 zwar mit "B1.__________" denselben Namen, unter wel- chem auch sein Vater in der Öffentlichkeit als ...experte bekannt ist (vgl. http://www.B3._____.ch/B3._____/). Indes trug der Beschwerdegegner 1 im Zeit- punkt der Offertanfrage neben dem Vornamen "B4._____" zusätzlich denselben Vornamen wie sein Vater, "..." (vgl. Urk. 11; vgl. Urk. 19). "…" ist eine besondere Form des Vornamens "..." (http://de.wikipedia.org/wiki/…). Dass sich eine Person mit dem Geburtsnamen "..." "…" nennt, erscheint daher durchaus nachvollzieh- bar, weshalb dieser Namensgebrauch nicht nur dem Vater des Beschwerdegeg- ners 1, sondern auch dem Beschwerdegegner 1 zugestanden werden muss. Al- lein aufgrund der E-Mail durfte die Beschwerdeführerin somit noch nicht davon ausgehen, es handle sich um den ...experten. Doch genau dies tat sie, zumal C._____ bereits am Vormittag, also noch vor den Telefongesprächen, dessen In- ternetseite besuchte (Urk. 8/3 S. 2). Im Weiteren lautet auch das Konto des Be- schwerdegegners 1 bei der D._____ auf "B5._____" (vgl. Urk. 8/2/1), sodass dem Beschwerdegegner 1 nicht vorzuwerfen ist, er habe den Vornamen "..." bzw. "…"
– anstelle von "B4._____" – nur gegenüber der Beschwerdeführerin verwendet. Allein die Verwendung des Vornamens "…" durch den Beschwerdegegner 1 indi- ziert somit noch keinen Täuschungsvorsatz desselben hinsichtlich seiner Identität. Andere Handlungen des Beschwerdegegners 1, die auf einen solchen Vorsatz schliessen lassen könnten, lassen sich nicht nachweisen. Vielmehr deutet die An- gabe seiner eigenen Privatadresse im E-Mail an die Beschwerdeführerin darauf hin, dass er sich nicht als jemand anderen habe ausgeben wollen. Unter diesen Umständen indessen lässt sich eine auf seine Identität bezogene Täuschungs- handlung und Täuschungsabsicht des Beschwerdegegners 1 nicht nachweisen. Ging die Beschwerdeführerin dennoch fälschlicherweise davon aus, beim Bestel- ler habe es sich um den bekannten ...experten gehandelt, kann dies nicht auf eine entsprechende Täuschungshandlung des Beschwerdegegners 1 zurückgeführt
- 9 - werden. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin ha- be sich diesen Irrtum selber zuzuschreiben. 6.4 Im Weiteren wirft die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner 1 vor, er habe die Fotoausrüstung gar nie bezahlen wollen. Auch dies wird vom Beschwer- degegner 1 bestritten. Mit Bestellung der Fotoausrüstung erklärte der Beschwer- degegner 1 konkludent, zahlungswillig und zahlungsfähig zu sein (vgl. BGE 125 IV 124 Erw. 2d). Indem er sodann der Beschwerdeführerin eine Bestätigung eines Zahlungsauftrags an die D._____ zukommen liess, bekräftigte er zum einen sei- nen (unbedingten und voraussetzungslosen) Zahlungswillen. Zum anderen ver- mittelte er dadurch implizit den Eindruck, er verfüge auf dem Konto über genü- gend Geld, um die Fotoausrüstung bezahlen zu können. Indes sagte der Be- schwerdegegner 1 in der polizeilichen Befragung aus, auf dem betreffenden Kon- to sei für die Bezahlung der Fotoausrüstung nicht genügend Geld gewesen (Urk. 8/4 Fragen 9 f.). Vielmehr habe er die Ausrüstung mit dem Geld aus dem Verkauf der Ausrüstung an einen Dritten bezahlen wollen. Wenn ein solcher Ver- kauf nicht möglich gewesen wäre, hätte er die Ausrüstung der Beschwerdeführe- rin zurückgegeben (Urk. 8/4 Frage 24). Somit hätte der Beschwerdegegner 1 ge- mäss seinen eigenen Aussagen die Kaufpreisforderung der Beschwerdeführerin nur bezahlt, wenn er vom Dritten das entsprechende Geld hierfür erhalten hätte. Dabei lassen seine Aussagen darauf schliessen, es sei im Zeitpunkt der Bestel- lung noch ungewiss gewesen, ob der Verkauf an den Dritten zustande kommen und er von diesem das Geld erhalten würde. So hatte er doch vor, bei Nichtzu- standekommen des Verkaufs die Fotoausrüstung an die Beschwerdeführerin zu- rückzugeben. Folglich hatte der Beschwerdegegner 1 im Zeitpunkt der Bestellung noch keinen Anspruch auf das Geld und es war daher ungewiss, ob er es über- haupt je erhalten würde. Sowohl Zahlungswille als auch Zahlungsfähigkeit des Beschwerdegegners 1 waren also – wenn überhaupt – nur bedingt vorhanden und hingen davon ab, ob er die Ausrüstung an den Dritten hätte verkaufen kön- nen. Dies entsprach jedoch nicht dem von ihm bei der Beschwerdeführerin mit Bestellung der Fotoausrüstung und Übermittlung der Bestätigung des Zahlungs- auftrags erweckten Eindruck eines unbedingten Zahlungswillens und unbedingter Zahlungsfähigkeit. Damit indes wurde die Erbringlichkeit der Kaufpreisforderung
- 10 - der Beschwerdeführerin wesentlich zweifelhafter und die Kaufpreisforderung in- folgedessen in ihrem Wert erheblich herabgesetzt. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdegegner 1 gemäss seinen Aussagen die Fotoausrüs- tung hätte zurückgeben wollen, zumal die Möglichkeit einer Rückforderung das Vorliegen eines Schadens nicht ausschliesst (Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 146 N 23; BGE 117 IV 153 Erw. 4a; AJP 2007 S. 1199, 1203). 6.5 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Vorspiegelung des Leis- tungswillens grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine inne- re Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt über- prüft werden kann. Arglist scheidet indes aus, soweit die Behauptung des Erfül- lungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus der möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass der an- dere zur Erfüllung nicht fähig ist. Wer zur Erfüllung ganz offensichtlich nicht fähig ist, kann auch keinen ernsthaften Erfüllungswillen haben (Urteil 6B_518/2012 vom 5.2.2013 Erw. 2.3; Urteil 6B_180/2012 vom 14.1.2013 Erw. 5.3; BGE 118 IV 359 Erw. 2 mit Hinweisen). Bei der konkludenten Erklärung des Beschwerdegegners 1, er sei voraus- setzungslos zahlungsfähig und zahlungswillig, handelt es sich letztlich um eine einfache Lüge. Weder errichtete er ein Lügengebäude, indem er sich mehrerer raffiniert aufeinander abgestimmter oder besonders hinterhältiger Lügen bediente, noch untermauerte er seine implizite Erklärung seines Zahlungswillens und seiner Zahlungsfähigkeit mit Belegen, so dass von besonderen Machenschaften gespro- chen werden könnte. Die der Beschwerdeführerin übermittelte Bestätigung eines Zahlungsauftrags an die D._____ bescheinigt letztlich lediglich, dass ein solcher Auftrag erteilt wurde. Auch wenn dadurch implizit der Eindruck vermittelt wird, auf dem betreffenden Konto befände sich genügend Geld, vermag die Bestätigung des Zahlungsauftrags solches nicht zu beweisen. Dies musste auch C._____ be- wusst sein, zumal davon auszugehen ist, als Geschäftsführer der Beschwerdefüh- rerin verfüge er über eine gewisse Geschäftserfahrung. Ebensowenig stellt eine solche Auftragsbestätigung einen Nachweis dafür dar, dass eine entsprechende
- 11 - Zahlung tatsächlich und definitiv erfolgt ist, wird doch oftmals ein solcher Zah- lungsauftrag nicht unmittelbar nach dessen Erteilung, sondern erst am darauf fol- genden Werktag ausgeführt. Insbesondere wenn wie vorliegend ein Wochenende bevorsteht, kann es so zu gewissen Verzögerungen kommen, wobei bis zur Aus- führung des Auftrags dieser ohne Weiteres auch wieder storniert werden kann. Dies war auch C._____ durchaus bewusst (vgl. Urk. 8/3 S. 2). Im Weiteren war auch nicht vorauszusehen, die Beschwerdeführerin werde die Waren versenden, ohne sich vorher über den Besteller derselben, insbesondere über dessen Zah- lungsfähigkeit, zu informieren. So fanden vor der Versendung weder lange, ver- trauensbildende Vertragsverhandlungen statt noch kannte die Beschwerdeführe- rin den Besteller bereits von früher, namentlich aufgrund einer vorbestehenden geschäftlichen Beziehung. Vielmehr beschränkte sich die Bekanntschaft auf den kurzen E-Mail-Verkehr und die zwei Telefongespräche vom 10. August 2012. Die Beschwerdeführerin hatte somit keinerlei Veranlassung, dem Besteller der Foto- ausrüstung besonders zu vertrauen. Dies gilt nicht nur in Bezug auf den Be- schwerdegegner 1, sondern träfe auch zu, wenn es sich beim Besteller um den Vater des Beschwerdegegners 1 gehandelt hätte, wie es die Beschwerdeführerin fälschlicherweise annahm. So musste sich C._____ im Internet über den ...experten informieren (vgl. Urk. 8/3 S. 2) und merkte auch nicht sofort, dass er am Telefon eben gerade nicht mit diesem sprach. Dies zeigt, dass die Beschwer- deführerin auch zum Vater des Beschwerdegegners 1 kein besonderes Vertrau- ensverhältnis hatte, diesen nicht einmal richtig kannte. Ein solches Vertrauens- verhältnis liegt denn auch nicht allein deswegen vor, weil jemand in der Öffent- lichkeit einen gewissen Bekanntheitsgrad aufweist. So können auch solche Per- sonen finanzielle Schwierigkeiten haben oder eine schlechte Zahlungsmoral an den Tag legen. Unter diesen Umständen indessen konnte der Beschwerdegeg- ner 1 nicht davon ausgehen, die Beschwerdeführerin würde die Fotoausrüstung versenden, ohne sich zuvor über den Besteller derselben, insbesondere über dessen Zahlungsfähigkeit, zu informieren; selbst dann nicht, wenn davon auszu- gehen wäre, der Beschwerdegegner 1 habe sich als seinen Vater ausgegeben. Ferner hat der Beschwerdegegner 1 die Beschwerdeführerin auch nicht von Ab- klärungen über den Besteller der Fotoausrüstung abgehalten. Gerade bei einer
- 12 - derart kurzen Bekanntschaft wären jedoch solche Abklärungen zu erwarten ge- wesen, und zwar auch dann, wenn es sich, wovon die Beschwerdeführerin fälsch- licherweise ausging, um den Vater des Beschwerdegegners 1 gehandelt hätte. Dabei drängten sich Abklärungen umso mehr auf, als es um den Versand von Waren mit beträchtlichem Wert – insgesamt Fr. 4'263.– – ging und normalerweise
– so die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 26. November 2012 (Urk. 14) – erst nach Bezahlung geliefert wird. Zwar erklärte C._____, er habe sich am Vormittag die Internetseite des ...experten angesehen. Eine Internetseite indes vermag nichts über die Zahlungsfähigkeit oder die Zahlungswilligkeit einer Person auszusagen. Von einer seriösen Überprüfung des Bestellers kann somit vorliegend nicht die Rede sein. Dabei hätte sich eine solche umso mehr aufge- drängt, als C._____ anlässlich der Telefongespräche feststellte, dass die Stimme nicht zum Bild passte, welches er sich vom Besteller aufgrund der Internetseite gemacht hatte. Dennoch unterliess er jegliche Abklärungen und übergab Waren im Wert von Fr. 4'263.– der Post zum Versand. Bei einer seriösen Überprüfung indessen hätte er festgestellt, dass es sich beim Besteller nicht um diejenige Per- son handelte, von der er ausging. Ein einfacher Telefonanruf auf die auf der Inter- netseite des Vaters des Beschwerdegegners 1 angeführte Telefonnummer hätte genügt. Dass C._____ trotz seines Misstrauens einen solchen Anruf erst tätigte, nachdem die Fotoausrüstung der Post übergeben worden war, ist nicht nachvoll- ziehbar. Sodann wären gewisse Abklärungen zur finanziellen Situation des Be- schwerdegegners 1 zu erwarten gewesen. Namentlich hätte die Beschwerdefüh- rerin einen Betreibungsregisterauszug verlangen oder sich nach den Einkom- mensverhältnissen des Beschwerdegegners 1 erkundigen und die Übermittlung entsprechender Belege (Lohnabrechnungen, Lohnausweis) verlangen können. So wäre aus dem Betreibungsregisterauszug ersichtlich gewesen, dass der Be- schwerdegegner 1 allein im Betreibungskreis der Gemeinden F._____, …, … und … offene Verlustscheine im Betrag von Fr. 87'213.– hat (vgl. Urk. 8/2/6). Hätte die Beschwerdeführerin sodann Belege hinsichtlich seines Einkommens verlangt, hät- te sich ergeben, dass der Beschwerdegegner 1 zur Zeit arbeitslos ist und seit sei- ner Haftentlassung am 14. April 2012 (vgl. Urk. 8/1 S. 9) lediglich über ein mini- males Einkommen verfügt (vgl. Urk. 8/4 S. 6). Solche minimalen Abklärungen wä-
- 13 - ren unter den gegebenen Umständen einem Unternehmen, welches täglich Ver- käufe tätigt und über entsprechende Erfahrungen verfügt, nicht nur möglich und zumutbar, sondern von einem solchen auch zu erwarten gewesen. Dies umso mehr, als sie vorliegend von ihrem üblichen Vorgehen, erst nach der Bezahlung zu liefern, abwich. Bei Kenntnis der tatsächlichen finanziellen Situation des Be- stellers indes hätte für einen Betrag von Fr. 4'263.– – ursprünglich sogar Fr. 5'094.– – nicht mehr von einem voraussetzungslosen Zahlungswillen und ei- ner unbedingten Zahlungsfähigkeit für ein Luxusgut wie eine Fotoausrüstung in dieser Preisklasse ausgegangen werden können. Der Irrtum der Beschwerdefüh- rerin sowohl hinsichtlich der Identität des Bestellers als auch mit Bezug auf des- sen voraussetzungslose Zahlungsfähigkeit und -willigkeit hätte sich somit mit ent- sprechenden Selbstschutzmassnahmen vermeiden lassen. Nachdem jedoch die Beschwerdeführerin die ihr obliegende Selbstverant- wortung nicht wahrgenommen hat, kann das Verhalten des Beschwerdegegners 1 nicht als arglistig im rechtlichen Sinne qualifiziert werden. Damit fehlt es indes an den Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 146 StGB.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein hinreichender Tatverdacht für ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners 1 besteht, wel- cher die Einleitung eines Strafverfahrens rechtfertigen würde. Die Nichtanhand- nahme der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft ist damit nicht zu bean- standen. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. III.
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010, LS ZH 211.11).
2. Ferner beantragt der Beschwerdegegner 1, es sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, ihm eine Genugtuung von Fr. 500.– zu bezahlen (Urk. 10).
- 14 - Soweit der Beschwerdegegner 1 damit eine Entschädigung für schwere Verlet- zungen seiner Persönlichkeit geltend macht, handelt es sich um einen zivilrechtli- chen Anspruch. Gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 320 Abs. 3 StPO indessen werden in einer Nichtanhandnahmeverfügung keine Zivilklagen behandelt. Da ausgangsgemäss das Verfahren betreffend versuchter Betrug nicht anhand ge- nommen wird, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, um im vorliegenden Ver- fahren geltend gemachte Zivilansprüche zu beurteilen. Soweit der Beschwerdegegner 1 indessen mit "Genugtuung" die Zuspre- chung einer Entschädigung für Aufwendungen im vorliegenden Verfahren gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO analog verlangt, ist zu berücksichti- gen, dass der Beschwerdegegner 1 nicht anwaltlich vertreten ist und nur zwei Eingaben von jeweils lediglich gut einer Seite verfasste (vgl. Urk. 10, Urk. 17). Daher ist ihm mangels erheblicher Umtriebe keine Entschädigung auszurichten. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und der Beschwerdeführe- rin auferlegt.
3. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Entschädigung oder Genugtuung zu- gesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (unter Rücksendung der beige- zogenen Akten [Urk. 8]; gegen Empfangsbestätigung)
- 15 -
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 12. April 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. S. Borer