opencaselaw.ch

UE120243

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2013-09-13 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Am 3. August 2012 ging bei der Kantonspolizei Zürich, Abteilung Gewaltschutz, vom Psychiatrischen Dienst Zürich (nachfolgend: PPD) die Meldung ein, Dr. med. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) habe sich gegenüber Dritten drohend und suizidal geäussert. Die Kantonspolizei Thurgau sprach deshalb auf Ersuchen der Kantonspolizei Zürich, unter Beizug des Amtsarztes Dr. med. B._____, gleichentags bei der Beschwerdeführerin vor, um ihren Gesundheitszustand betreffend suizidale Absichten zu überprüfen. Dabei wurde ihr nicht bekannt gegeben, wer die Meldung bei der Kantonspolizei Zürich getätigt hatte. Der Amtsarzt beurteilte die Beschwerdeführerin als nicht suizidal und sah von der Anordnung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung ab. Noch am selben Abend kündigte die Beschwerdeführerin per E-Mail an, dass sie Strafanzeige erstatten werde gegen "die Personen, Institutionen, die behauptet haben, dass ich fremd- oder/und selbstgefährlich sei". Am folgenden Tag erstattete die Beschwerdeführerin schliesslich bei der Kantonspolizei Thurgau telefonisch und per E-Mail Strafanzeige gegen Unbekannt, bzw. gegen diverse von ihr der betreffenden Meldung verdächtigte Personen wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung und Beschimpfung und stellte diesbezüglich Strafantrag, da sie die Behauptung, sie sei fremdgefährdend bzw. suizidgefährdet, als ehrverletzend erachte (Urk. 7/1-5).

E. 2 Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) verfügte am 4. September 2012 die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen Ehrverletzung, da eine strafrechtlich relevante, diffamierende Verwendung von psychiatrischen Fachausdrücken nicht in Frage stehe und von der Anzeigeerstatterin auch in keiner Weise angeführt worden sei. Diese habe in ihrer Anzeige ausschliesslich den Umstand geltend gemacht, wonach sie der zuständigen Behörde als suizidgefährdet, allenfalls fremdgefährdend, gemeldet worden sei, was den strafrechtlich geschützten

- 3 - Ehrbegriff nicht beschlage, weshalb das angezeigte Verhalten strafrechtlich nicht relevant sein könne. Der Beschwerdeführerin wurden in der erwähnten Verfügung weder Kosten auferlegt noch wurde ihr eine Entschädigung zugesprochen (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 7/8).

E. 3 Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Prozessentschädigung für das Beschwerdeverfahren auszurichten.

E. 4 Mit Schreiben vom 16. Oktober 2012 wurde die Staatsanwaltschaft um Übermittlung der Untersuchungsakten ersucht. Diese gingen am 23. Oktober 2012 ein (Urk. 6). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 wurde die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme – insbesondere auch zu den Behauptungen weitergehender Strafanzeigen und deren allfälliger Erledigung sowie zur Frage der Individualisierung von Beschuldigten und allfälliger notwendiger Ermächtigungen – übermittelt (Urk. 8). Die Staatsanwaltschaft hat sich mit Eingabe vom 14. Dezember 2012 vernehmen lassen (Urk. 10). Die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft wurde mit

- 4 - Verfügung vom 21. Dezember 2012 der Beschwerdeführerin zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 11). Mit Eingabe vom 14. Januar 2013 hat die Beschwerdeführerin replicando Stellung genommen (Urk. 13). Mit Verfügung vom

17. Januar 2013 wurde die Replik samt Beilagen (Urk. 14/1-2) der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Duplik übermittelt (Urk. 16). Diese hat mit Eingabe vom 22. Januar 2013 auf erneute Stellungnahme verzichtet. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif.

E. 5 Dezember 2012 (Urk. 8) angekündigten Besetzung. II.

Dispositiv
  1. Die Strafanzeige der Beschwerdeführerin richtete sich gegen eine unbekannte Person des PPD (vgl. Urk. 7/2), welche die Gefährdungsmeldung bei der Kantonspolizei Zürich erstattet hat. Zunächst ist daher zu prüfen, ob die Ärzte und weitere Mitarbeiter des PPD Beamte i.S.v. Art. 110 Abs. 3 StGB sind und demzufolge vorab eine Ermächtigung zur Strafverfolgung (Untersuchungseröffnung/ Nichtanhandnahme) einzuholen gewesen wäre (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO und § 148 GOG).
  2. Art. 110 Abs. 3 StGB liegt ein funktioneller Beamtenbegriff zugrunde. Erfasst werden sowohl Beamte im öffentlich-rechtlichen Sinn als auch Angestellte im öffentlichen Dienst. Bei Letzteren ist es nicht von Bedeutung, in welcher Rechtsform diese für das Gemeinwesen tätig sind. Das Verhältnis kann öffentlich- rechtlich oder privatrechtlich sein. Entscheidend ist die Erfüllung einer öffentlich- rechtlichen Aufgabe (BGE 135 IV 198 E. 3.3 m.w.H.; BGer vom 28. November 2011 [1B_443/2011], E. 2.1; Trechsel/Vest, in: Praxiskommentar StGB, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 110 N 12).
  3. Der PPD ist dem Amt für Justizvollzug angegliedert; ihm obliegt u.a. die psychiatrische und psychotherapeutische Normal- und Krisenversorgung der in - 5 - den Vollzugseinrichtungen des Amts inhaftierten Personen. Er führt gerichtlich angeordnete Massnahmen und freiwillige deliktpräventive Therapien während und ausserhalb des Freiheitsentzugs durch. Ausserdem ist er für die anwendungsorientierte Evaluationsforschung im Amt für Justizvollzug und für die Qualitätssicherung zuständig (§ 2 Abs. 2 lit. e und § 9 Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV, LS 331.1]; <www.justizvollzug.zh.ch/internet/justiz_inneres/juv/de/ ueber_uns/organisation.html>). Der PPD und damit dessen Mitarbeiter, mithin Ärzte und weiteres Personal, erfüllen somit öffentliche Aufgaben, weshalb bei einem Tatvorwurf im Kontext mit ihrer beruflichen Tätigkeit grundsätzlich eine Ermächtigung zur Strafverfolgung einzuholen gewesen wäre. Von der nachträglichen Einleitung eines Ermächtigungsverfahrens kann indessen vorliegend ausnahmsweise abgesehen werden, da sich die Beschwerde als unbegründet erweist, die Nichtanhandnahme einer Untersuchung mithin zu schützen ist – wie nachfolgend zu zeigen sein wird –, die nachträgliche Einholung einer Ermächtigung in solchen Konstellationen zu einem formalistischen Leerlauf und zu unnötigen Verzögerungen führen würde und sich das Fehlen einer Ermächtigung – mit welchem Verfahren Staatsangestellte vor mutwilliger Strafverfolgung geschützt werden sollen (BGE 137 IV 269 E. 2.3) – letztlich nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin auswirkt. III.
  4. Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme eines Verfahrens in der angefochtenen Verfügung vom 4. September 2012 nach detaillierter Schilderung des Sachverhalts und der rechtlichen Grundlagen im Wesentlichen damit, dass vorliegend keine strafrechtlich relevante diffamierende Verwendung von psychiatrischen Fachausdrücken in Frage stehe und von der Beschwerdeführer auch nicht behauptet werde. Diese mache in ihrer Anzeige ausschliesslich geltend, sie sei der zuständigen Behörde als suizidgefährdet, allenfalls als fremdgefährdend, gemeldet worden. Dies werde vom strafrechtlich - 6 - geschützten Ehrbegriff jedoch nicht berührt, weshalb das beanzeigte Verhalten nicht strafrechtlich relevant sein könne (Urk. 5).
  5. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen in ihrer Beschwerdeschrift vom
  6. Oktober 2012 zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes vor (Urk. 2 S. 3 ff.): Sie habe ihre Strafanzeige anlässlich ihrer Einvernahme am 15. August 2012 um die Tatbestände der falschen Anschuldigung und der versuchten Freiheitsberaubung erweitert. Es gehe nicht an, dass die Staatsanwaltschaft die Akten auf verschiedene Verfahren aufteile und Offizialdelikte ignoriere, um ihre Nichtanhandnahme auf Fragmente des ganzheitlichen Verfahrens zu beschränken. Es seien daher die mittlerweile in Kreuzlingen aufliegenden Akten beizuziehen, da ansonsten nicht von einem fairen Verfahren gesprochen werden könne. Sie sei eine leistungsfähige und integre Persönlichkeit, welche eine eigene Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie FMH führe und in Bezug auf Gewaltdelikte einen tadellosen Leumund aufweise. Sie sei mit G._____ verheiratet, der mit nicht rechtskräftigem erstinstanzlichem Urteil des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 4. Juli 2011 mit einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB belegt worden sei. In diesem Zusammenhang hätten sich Angestellte des PPD, nämlich die … [Funktion] med. prakt. F._____ und der … [Funktion], med. prakt. E._____, in völlig unüblicher und äusserst fragwürdiger Weise in dessen Strafverfahren eingemischt, indem sie sich – obwohl nicht Partei und vom Strafgericht diesbezüglich nicht angefragt – am 29. Juni 2012 vom Amtsgeheimnis hätten entbinden lassen und sich wenige Stunden vor der Hauptverhandlung von G._____ mit an das Gericht gerichtetem Telefax dahingehend geäussert hätten, dass eine stationäre Massnahme unabdingbar und die von ihrem Ehemann gewünschte ambulante Behandlung ausgeschlossen sei. Dadurch hätten die Ärzte des PPD die Verteidigungsrechte ihres Ehemannes massiv beeinträchtigt. Am 6. August 2012 seien sodann auch Prof. Dr. med. D._____, der Direktor von … [Strafanstalt], H._____, I._____, J._____ und K._____ vom Amtsgeheimnis entbunden worden. Im Weiteren schildert die Beschwerdeführerin ausführlich, wie es zum ersten Kontakt mit C._____ und danach zu weiteren Kontakten im Zusammenhang mit dem Strafverfahren ihres - 7 - Ehemannes gekommen sei und wie diese ihr u.a. wiederholt empfohlen habe, ihren eigenen Anwalt und denjenigen ihres Ehemannes zu wechseln (Urk. 2 S. 7 f.). Das von der Beschwerdeführerin am 3. August 2012 an C._____ versandte Email – dessen Wortlaut die Beschwerdeführerin in der Folge wiedergibt (Urk. 2 S. 8 f.) – werde in den Akten nur verzerrt und zusammenhangslos dargestellt. Aus diesem Email sei höchstens ersichtlich, dass sie sich an Exit gewendet habe, um mit dieser Organisation sterben zu dürfen, zusammen mit ihren drei Hunden. Sowohl C._____ als auch med. prakt. F._____ und med. prakt. E._____ sei bekannt gewesen, dass sie drei Hunde habe. Diese beiden Mitarbeiter des PPD hätten das völlig unverfängliche Email zum Anlass genommen, eine fürsorgerische Freiheitsentziehung durchzusetzen und – als dies nicht geklappt habe – später ein Strafverfahren zu konstruieren mit dem absurden Verweis auf die Passage: "Bin am Überlegen ob ich die 3 (H)und(e) nicht besser mitnehmen soll als zurücklassen." Das Email sei noch gleichentags von K._____ an J._____ und L._____ weitergeleitet worden, nachdem versucht worden sei, sie per fürsorgerischer Freiheitsentziehung aus dem Verkehr zu ziehen. In der Folge schildert die Beschwerdeführerin die Abläufe im Zusammenhang mit der vom PPD bei der Kantonspolizei Zürich erstatteten Meldung aus ihrer Sicht (S. 11 ff.). Kantonspolizist M._____ habe ihr mündlich mitgeteilt, die Meldung sei durch Prof. D._____ erfolgt, welcher später zusammen mit med. prakt. F._____ und med. prakt. E._____ Strafanzeige gegen sie wegen Drohung erstattet habe. Es bestehe im Gesamtkontext der Anfangsverdacht gegenüber dem Verantwortlichen des PPD, dass gegenüber der Beschwerdeführerin vorsätzlich ein unrechtmässiger FFE angeordnet und vollstreckt hätte werden sollen. Dies erfülle den Tatbestand der versuchten Freiheitsberaubung i.S.v. Art. 183 StGB und zwar in mittelbarer Täterschaft. Verschiedene Personen, nämlich C._____, Prof. D._____, med. prakt. F._____, med. prakt. E._____ sowie unbekannte Personen, hätten sie sodann der Drohung und damit einer Straftat bezichtigt und damit eine Ehrverletzung begangen. In diesem Zusammenhang sei auf die leitende Ärztin des N._____ [psychiatrische Klinik], Dr. O._____, zu verweisen, welche gemäss Akten im Falle ihres Ehemannes ein Telefonat mit Herrn M._____ am 6. August 2012 beschrieben und später behauptet habe, die Beschwerdeführerin trachte - 8 - ihrem Mann nach dem Leben. Nicht nur ergäben sich somit durchaus Anhaltspunkte für Ehrverletzungsdelikte, die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung sei auch aufzuheben, weil der Strafantrag wegen versuchter Freiheitsberaubung nicht geprüft worden sei, obwohl das Verfahren damals noch nicht an die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen abgetreten worden war. Die FFE und die gegen sie eingereichte Strafanzeige seien offensichtlich gestützt auf dieselben unhaltbaren Tatsachen veranlasst bzw. eingeleitet worden. Mit der Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin wegen Drohung sei offensichtlich bezweckt worden, eine Fachkollegin mit einer gegenteiligen psychiatrischen Einschätzung ihres Ehemannes aus dem Verkehr zu ziehen und sie weitgehend mundtot zu machen. Bei Psychiatern könne davon ausgegangen werden, dass sie ein Email in seinem Gesamtzusammenhang lesen bzw. lesen müssen, bevor sie eine FFE veranlassten und hernach ein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin konstruierten. Ausserdem sei gerade ihnen bekannt gewesen, dass C._____ – welche bezeichnenderweise bislang nicht zu ihren angeblichen Vorwürfen einvernommen worden sei – seit Jahren in psychiatrischer Behandlung stehe und dementsprechend als Quelle angeblicher Drohungen nicht von Vornherein und ohne Reflexion der Fakten als zuverlässig angesehen werden könne. Deren weitere Angaben hätten die versierten Psychiater zudem sicher nicht in Angst und Schrecken versetzen können. Gegenüber C._____ bestehe sodann der Anfangsverdacht auf falsche Anschuldigung i.S.v. Art. 303 StGB. Sofern die entsprechenden Vorwürfe nicht von Mitarbeitern des PPD erfunden worden seien, was mangels Einvernahme von C._____ nicht ausgeschlossen werden könne, habe diese wider besseres Wissen Anschuldigungen gegen die Beschwerdeführerin in den Raum gestellt. Im Weiteren ergebe sich der Verdacht, dass die in einem Abhängigkeitsverhältnis zu Prof. D._____ stehende C._____ von der in Risikoeinschätzungen versierten Psychologin K._____ mittels vorgegebener Fragen beeinflusst worden sei.
  7. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Dezember 2012 führt die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen Folgendes aus (Urk. 10): Die Kantonspolizei Zürich habe ihr am 15. August 2012 einen Rapportentwurf mit diversen Beilagen zugestellt, aus denen sich ein Anfangsverdacht gegenüber der - 9 - Beschwerdeführerin auf strafrechtlich relevante Drohungen ergeben habe. Im Rahmen der unter dem Aktenzeichen 2012/677 geführten Untersuchung sei eine Hausdurchsuchung bei der Beschwerdeführerin vorgenommen und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen überwiesen worden, nachdem sich herausgestellt gehabt habe, dass die zu untersuchenden Handlungen im Kanton Thurgau begangen worden seien. Mangels genügender Spezifikation, woran auch der Umstand nichts ändere, dass die Beschwerdeführerin einen bestimmten Personenkreis genannt habe, der als Täter in Betracht komme, sei die Anzeige gegen Unbekannt eingetragen worden. Die Erhebung der Personalien der Beschuldigten habe unterbleiben können, da die beanzeigten Handlungen ohnehin strafrechtlich nicht relevant seien, selbst wenn vollständig auf die Sachdarstellung der Beschwerdeführerin abgestellt werde. Diesbezüglich könne auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen und einzig ergänzt werden, dass die Vorwürfe einer Selbst- oder Fremdgefährdung von den vom Bundesgericht im angeführten Entscheid genannten Vorwürfen "von Krankheit und Abnormität, einschliesslich psychischer Krankheit" miterfasst seien und entsprechend grundsätzlich nicht die Ehre beträfen. Ein hinreichender Tatverdacht betreffend versuchte Freiheitsberaubung liege nicht vor, zumal keine ernsthaften Hinweise bestünden, dass das Tatbestandsmerkmal der Unrechtmässigkeit erfüllt und dieses vom subjektiven Tatbestand erfasst worden sei. Die Beschwerdeführerin habe sodann anlässlich der polizeilichen Befragung wohl den Begriff der "versuchten Freiheitsberaubung" verwendet, aber gleichzeitig ausdrücklich darauf hingewiesen, ihr Anwalt werde sich dieser Sache noch annehmen. Unter diesen Umständen habe davon ausgegangen werden müssen, dass die Äusserung nicht den unbedingten Willen der Anzeigeerstatterin darstelle, wonach entsprechende Ermittlungshandlungen zu erfolgen hätten, zumal dies einen neuen, nicht mit dem Sachverhalt der beanzeigten Ehrverletzungsdelikte übereinstimmenden Sachverhalt darstelle. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2012 an die Oberstaatsanwaltschaft Kreuzlingen habe die Beschwerdeführerin Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung erstattet. Nach Übernahme der Strafuntersuchung und unter der - 10 - Aktennummer 2012/931 geführten Vorermittlungen habe die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich am 13. Dezember 2012 die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung verfügt.
  8. In ihrer Stellungnahme vom 14. Januar 2013 bringt die Beschwerdeführerin ergänzend im Wesentlichen Folgendes vor (Urk. 13): Es sei absurd und nicht nachvollziehbar, weshalb sie keine Anzeige wegen versuchter Freiheitsberaubung hätte machen wollen. Im Übrigen handle es sich um ein Offizialdelikt, weshalb die Sache hätte behandelt werden müssen und die Ausführungen der Staatsanwaltschaft an der Sache vorbei gingen. Eine Zeugin, P._____, könne im Übrigen bestätigen, dass der Chef des Polizeipostens, Q._____, nicht bereit gewesen sei, eine entsprechende Strafanzeige aufzunehmen. Sie sei durch die versuchte Freiheitsberaubung schockiert und posttraumatisch belastet gewesen. Sie sei von Berufskollegen zu einer auffälligen Person gemacht worden, weil sie eine andere fachliche Meinung betreffend der Krankheit und Therapie ihres damaligen Ehemannes vertreten habe. Aus den beizuziehenden Akten gehe hervor, dass beobachtet worden sein soll, wie sie im Mai 2012 an einer forensischen Tagung teilgenommen habe, obwohl ihr Ehemann erst Mitte Juni 2012 in die Strafanstalt … gekommen sei. Es liege daher nahe, dass es vorsätzlich von langer Hand angelegt worden sei, sie psychiatrisch aus dem Verkehr zu ziehen. Eine Fremdgefährdung habe in ihr unverfängliches Email nicht hineingelesen werden können und die darin angedeutete Suizidalität sei keinesfalls akut gewesen, weil sie dazu im schlechtesten Fall Exit beigezogen hätte. Medizinisch falsch und ein widerrechtlicher Versuch der Freiheitsberaubung sei es, ohne ein professionelles Gespräch und ohne direkten Kontakt zu agieren und ihr die Polizei und den Amtsarzt auf den Hals zu hetzen. Durch die ehrverletzende Behauptung, sie sei fremdgefährdend, sei sie in den Medien vorverurteilt worden, was für ein vorsätzliches Vorgehen spreche und problemlos einen Amok oder erweiterten Suizid hätte auslösen können, wäre bei ihr nur ein geringes Potential in diese Richtung vorhanden gewesen. - 11 -
  9. Soweit diese und die weiteren Ausführungen der Parteien für die Entscheidfindung notwendig sind, wird nachfolgend näher auf sie einzugehen sein. 6.1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung – z.B. aufgrund einer Anzeige – nicht anhand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum Vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Untersuchung anhand zu nehmen, wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht oder wenn Prozesshindernisse, wie z.B. Verjährung, gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1231; derselbe, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Landshut, in: Kommentar zur Schweizerischen - 12 - Strafprozessordnung [StPO], hrsg. von Donatsch/Hansjakob/Lieber, Zürich 2010, Art. 309 N 11 ff., N 19 ff. und Art. 310 N 2 ff.; Omlin, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 309 N 21 ff. und Art. 310 N 9 ff.; BGer vom 15. Oktober 2012 [1B_158/2012], E. 2.1. und 2.6.). 6.2. Zunächst ist festzuhalten, dass nur Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann, was Gegenstand der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung war oder zumindest hätte sein sollen. Die von der Beschwerdeführerin erstattete Strafanzeige richtete sich gemäss Rapport der Kantonspolizei Thurgau vom 5. August 2012 gegen die am 3. August 2012 an die Kantonspolizei Zürich erstattete Gefährdungsmeldung eines unbekannten Mitarbeiters des PPD (Urk. 7/2). Es ist somit vorliegend zu beurteilen, ob die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Erstattung einer die Beschwerdeführerin betreffende Gefährdungsmeldung zu Recht keine Strafuntersuchung anhand genommen hat. Von Vornherein nicht Gegenstand der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung und damit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind zeitlich spätere Äusserungen und Handlungen, insbesondere die Vorgänge im Zusammenhang mit der später gegen die Beschwerdeführerin erstatteten Strafanzeige wegen Drohung. Diese bilden Gegenstand eines separaten Strafverfahrens, welches mit Verfügung vom 3. September 2012 an die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen abgetreten worden war (vgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 2. Oktober 2012 [unakturiert in Urk. 7]; Urk. 10 S. 1), was der zu diesem Zeitpunkt bereits rechtlich vertretenen Beschwerdeführerin (Urk. 7/6-7) von der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen mit Schreiben vom 27. September 2012 mitgeteilt worden war (Urk. 3/4). Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, sie habe gegen die erwähnte Abtretungsverfügung ein Rechtsmittel ergriffen. Insofern bilden auch allfällige damit in Zusammenhang stehende, in ihrer Beschwerdeschrift nicht konkret behauptete, Aussagen über die Beschwerdeführerin und damit die Beurteilung, ob dadurch allenfalls der Tatbestand der falschen Anschuldigung oder – subsidiär – ein Ehrverletzungstatbestand erfüllt wurde (vgl. Urk. 2 S. 14 und S. 16 ff.), nicht - 13 - Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, soweit sie nicht direkt die Gefährdungsmeldung durch den PPD betreffen. Soweit ihre Vorbringen den Tatbestand der falschen Anschuldigung betreffen, hat sie denn auch anscheinend mit an die Oberstaatsanwaltschaft Thurgau gerichteter Eingabe vom 19. Oktober 2012 diesbezüglich Strafanzeige erstattet. Die entsprechende, von der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich übernommene, Strafuntersuchung mit der Aktennummer 2012/931, wurde offenbar mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Dezember 2012 erledigt (Urk. 10 S. 2). 6.3.1. Der üblen Nachrede macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Abs. 1 StGB). Das Bundesgericht versteht unter Ehre, den Ruf ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 131 IV 154 E. 1.2; BGE 117 IV 27 E. 2c m.w.H.). Die Ehre wird verletzt durch jede Äusserung, welche jemanden allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (BGE 105 IV 111 E. 3). Der Angriff muss von gewisser Erheblichkeit sein; verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen bleiben straflos (BGer vom 25. Juni 2012 [6B_70/2012], E. 3.4 m.w.H.). Es kommt zudem nicht nur auf die isolierte, einzelne Äusserung an, sondern auch auf den Gesamtzusammenhang (Trechsel/Lieber, in: StGB Praxiskommentar, a.a.O., vor Art. 173 N 11 m.w.H.). Der Vorsatz muss sich auf die ehrenrührige Behauptung und deren Kenntnisnahme durch einen Dritten beziehen, nicht aber auf die Unwahrheit der Äusserung (Donatsch, Strafrecht III, 9. Aufl., Zürich 2008, S. 363; Trechsel/Lieber, a.a.O., Art. 173 N 11). Beschuldigt oder verdächtigt der Täter den Verletzten bei einem Dritten ehrenrühriger Tatsachen, welche in Wirklichkeit nicht vorliegen, so ist der objektive Tatbestand der Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB erfüllt. In subjektiver Hinsicht muss der Täter alle objektiven Tatbestandsmerkmale mit - 14 - Wissen und Willen erfüllt. Dazu gehört, dass er sich des ehrenrührigen Charakters seiner Vorwürfe bewusst ist und sie dennoch äussert. In Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung oder Verdächtigung ist direkter Vorsatz erforderlich; Eventualvorsatz genügt nicht. Demnach handelt nicht vorsätzlich, wer es für möglich hält, dass seine Äusserung unwahr sein könnte. In einem solchen Fall käme allenfalls Art. 173 StGB in Betracht (Donatsch, a.a.O., S. 359 ff. m.w.H.). Die Erlaubnis einer ehrverletzenden Äusserung kann sich aus Art. 14 StGB ergeben. Rechtmässig verhält sich, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist (BGE 135 IV 177 E. 4; BGE 131 IV 154 E. 1.3.1.; BGer vom
  10. Oktober 2012 [1B_158/2012], E. 2.6. f. m.w.H.). 6.3.2. Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung zu Recht ausgeführt, mit der Meldung der Beschwerdeführerin als suizidgefährdet, allenfalls fremdgefährdend, werde der strafrechtlich geschützte Ehrbegriff nicht tangiert. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Vorhalt, jemand sei krank, namentlich nerven- oder geisteskrank, an sich nicht ehrverletzend, da eine Erkrankung, für die der Betroffene nicht verantwortlich ist, keine moralisch verwerfliche Tatsache darstellt, die den Ruf als ehrbaren Menschen herabsetzt. Lediglich wenn mit einem solchen Vorhalt zugleich ein Angriff auf die persönliche Ehrenhaftigkeit verbunden ist, namentlich psychiatrische Ausdrücke (wie "Psychopath", "kranke Psyche", "Querulant", etc.) nur scheinbar im medizinischen Sinn gebraucht worden sind, kommt eine Ehrverletzung überhaupt in Betracht (vgl. BGE 93 IV 20 m.w.H.; 96 IV 54; 98 IV 90 E. 3a; vgl. auch Riklin, in: Basler Kommentar StGB II, 3. Aufl., Basel 2013, Vor Art. 173 N 26 m.w.H.). Mit der Meldung einer allfälligen Eigen- und Fremdgefährdung der Beschwerdeführerin an die Kantonspolizei Zürich wurde erstere keines moralisch verwerflichen Verhaltens oder einer strafbaren Handlung bezichtigt, sondern es wurde allein auf Anzeichen für einen allenfalls labilen psychischen Zustand der Beschwerdeführerin verwiesen, in welchem sie für sich selbst und allenfalls für Drittpersonen gefährlich sei und der allenfalls eine Intervention der zuständigen Behörden und geeignete Massnahmen, - 15 - insbesondere eine fürsorgerische Freiheitsentziehung i.S.v. Art. 397a aZGB, notwendig mache. Ein Anfangsverdacht auf ein Ehrverletzungsdelikt besteht damit nicht. 6.4.1. Eine falsche Anschuldigung begeht, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt oder in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen (Art. 303 Ziff. 1 StGB). 6.4.2. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung ist bereits deshalb nicht erfüllt, da die Gefährdungsmeldung vorliegend weder direkt noch indirekt darauf gerichtet war, eine Strafverfolgung gegen die Beschwerdeführerin herbeizuführen, sondern aufgrund befürchteter Suizidalität und allfälliger Fremdgefährdung die Prüfung der Notwendigkeit geeigneter Massnahmen durch Fachleute zu bewirken, was gegebenenfalls zu einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung, nicht aber zu einer Strafverfolgung wegen Drohung hätte führen können. Letzteres war denn auch nur durch die Erstattung einer Strafanzeige möglich, da es sich beim Tatbestand der Drohung um ein Antragsdelikt handelt (Art. 180 Abs. 1 StGB). Selbst wenn der Erstatter der Meldung anlässlich des Telefonats mit der Abteilung Gewaltschutz der Kantonspolizei Zürich erwähnt hätte, die Beschwerdeführerin habe sich Dritten gegenüber drohend geäussert – was für sich allein noch keine Bezichtigung einer schweren Drohung i.S.v. Art. 180 StGB, geschweige denn einen Strafantrag im Sinne von Art. 30 StGB darstellt –, ergäbe sich jedenfalls die Absicht einer Strafverfolgung gegen die Beschwerdeführerin erst aus der später gegen diese erstatteten Strafanzeige wegen Drohung (vgl. dazu Erw. III.6.2). 6.5.1. Eine Freiheitsberaubung begeht, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht (Art. 183 Ziff. 1 StGB). 6.5.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Mitarbeiter des PPD habe mittels Gefährdungsmeldung an die Kantonspolizei Zürich versucht, ihre unrechtmässige fürsorgerische Freiheitsentziehung zu bewirken. Es stelle ein widerrechtlicher Versuch der Freiheitsberaubung dar, ohne ein professionelles - 16 - Gespräch und ohne direkten Kontakt zu agieren und ihr die Polizei und den Amtsarzt auf den Hals zu hetzen. Dies erfülle den Tatbestand der versuchten Freiheitsberaubung i.S.v. Art. 183 StGB und zwar in mittelbarer Täterschaft. Sie habe ihre Strafanzeige anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 15. August 2012 um diesen Tatbestand erweitert, weshalb die Staatsanwaltschaft verpflichtet gewesen wäre, diesen Tatbestand zu prüfen. 6.5.3. Die Beschwerdeführerin hatte anlässlich der erwähnten polizeilichen Befragung die Frage, ob sie an der Strafanzeige wegen dem Verdacht der üblen Nachrede, evtl. Verleumdung und Beschimpfung, festhalte, wie folgt beantwortet: "Ich möchte sie ergänzen um die versuchte Freiheitsberaubung und mein Anwalt, Herr X._____, wird sich dem Ganzen annehmen." (Urk. 3/11, Frage 49). Die ursprüngliche Strafanzeige der Beschwerdeführerin wurde in der Folge offenbar nicht durch eine schriftliche Eingabe ihres Rechtsvertreters betreffend Freiheitsberaubung ergänzt. Durch die blosse Nennung eines Tatbestandes werden indessen die inhaltlichen Anforderungen an eine Strafanzeige offensichtlich nicht erfüllt. Vorliegend geht aus den knappen Ausführungen der Beschwerdeführerin noch nicht einmal hervor, wem genau sie eine versuchte Freiheitsberaubung aus welchem Grund vorwirft. Auch unter Herrschaft der Offizialmaxime trifft den Anzeiger in diesem Stadium des Verfahrens eine gewisse minimale Substantiierungspflicht, andernfalls begründet die StPO keine Pflicht zur förmlichen Behandlung (vgl. Albertini, in: Polizeiliche Ermittlung, VSKC- Handbuch, hrsg. von Albertini/Fehr/Voser, Zürich 2008, S. 550; Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], a.a.O., Art. 301 N 2; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, N 1329; Riedo/Falkner, in: BSK StPO, a.a.O., Art. 301 N 11; Zweidler, Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, Bern 2005, S. 322 m.w.H.). Damit war die Staatsanwaltschaft nicht verpflichtet, den betreffenden Tatbestand in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung zu behandeln, zumal diesbezüglich offensichtlich keinerlei Anfangsverdacht auf eine strafbare Handlung vorliegt: Nach Eingang der Gefährdungsmeldung bei der Kantonspolizei Zürich, Abteilung Gewaltschutz, setzte sich diese mit der Kantonspolizei Thurgau in Verbindung, damit letztere bei der Beschwerdeführerin vorsprechen und ihren - 17 - Gesundheitszustand betreffend suizidale Absichten untersuchen lassen sollte. Die Kantonspolizei Thurgau zog zu diesem Zweck einen Amtsarzt bei. Nach § 58 Abs. 3 EG ZGB/TG (RB 2010.1) in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung war für eine fürsorgerische Freiheitsentziehung bei Gefahr in Verzug jeder zur Berufsausübung zugelassene Arzt zuständig. Der Amtsarzt war daher kompetent, die Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung zu beurteilen und eine solche, beispielsweise bei akuter Suizidalität einer Person, anzuordnen. Der Amtsarzt sprach denn auch zusammen mit einem Beamten der Kantonspolizei Thurgau bei der Beschwerdeführerin vor und verschaffte sich ein Bild über die Situation, mithin den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin. Er beurteilte diese alsdann als nicht suizidal, die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Freiheitsentziehung mithin nicht als gegeben (Urk. 7/1-2). Unter diesen Umständen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine fürsorgerische Freiheitentziehung nicht durch die zuständige Stelle, nach sorgfältiger Prüfung und lediglich bei gegebenen Voraussetzungen, mithin rechtmässig, hätte erfolgen sollen. Es bestehen sodann keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Meldeerstatter versucht hätte, eine unrechtmässige fürsorgerische Freiheitsentziehung zum Nachteil der Beschwerdeführerin zu bewirken. Wenn die Beschwerdeführerin argumentiert, es stelle ein widerrechtlicher Versuch der Freiheitsberaubung dar, ohne ein professionelles Gespräch und ohne direkten Kontakt zu agieren und ihr die Polizei und den Amtsarzt auf den Hals zu hetzen, verkennt sie, dass es gerade letzterem und nicht dem Erstatter der Meldung oblag, anhand eines direkten Kontakts und mittels persönlichem Gespräch zu überprüfen, ob allenfalls die Voraussetzungen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung erfüllt waren. Sodann ist eine mittelbare Täterschaft bei einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung (bzw. einer fürsorgerischen Unterbringung) nicht denkbar: Mittelbarer Täter ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wer einen andern als willenloses oder wenigstens nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug benutzt, um durch ihn die beabsichtigte strafbare Handlung ausführen zu lassen (BGE 120 IV 22 f.; BGE 101 IV 310 m.w.H.). Nach einer weiteren Definition kommt allein dem mittelbaren Täter (sog. Hintermann) Tatherrschaft zu, indem - 18 - dieser über die Ausführung der Tat entscheidet und dem Tatmittler (Werkzeug, Hintermann) die strafrechtliche Verantwortung für das von ihm in objektiver Hinsicht erfüllte Vorsatzdelikt abgesprochen werden muss (Donatsch, Strafrecht I,
  11. Aufl., Zürich 2013, S. 188; vgl. zu den einzelnen Konstellationen ebenda, S. 189 f.). Muss aber auch bei Gefahr in Verzug stets ein Arzt anlässlich einer persönlich durchgeführten Untersuchung vor Ort überprüfen, ob die Voraussetzungen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung erfüllt sind, liegt die Tatherrschaft allein bei diesem selber und nicht bei einem Dritten, selbst wenn es sich bei letzterem um einen Arzt handelt, der eine Gefährdungsmeldung erstattet hat. Dies gilt selbst dann, wenn dieser bei seiner Meldung unwahre Angaben gemacht hätte, wofür vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen. Von einem "Auftrag für die fürsorgerische Freiheitsentziehung" bzw. der Anordnung einer unrechtmässigen solchen durch einen Meldung erstattenden Spezialisten des PPD und deren Vollzug über "Mittelsmänner der Kantonspolizei Zürich und anschliessend der Kantonspolizei Thurgau durch den PPD und den dortigen Verantwortlichen", wie das die Beschwerdeführerin vorbringt (Urk. 2 S. 11 ff., insbes. S. 12 f.), kann keine Rede sein. Die Schwelle zu einem Delikt wurde auch nach der erfolgten Meldung offenkundig nie überschritten. 6.6. Zusammenfassend ist kein Anfangsverdacht auf eine strafbare Handlung ersichtlich, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
  12. Da sich – wie ausgeführt – weder aus der Strafanzeige der Beschwerdeführerin noch aus ihren Ausführungen in vorliegendem Beschwerdeverfahren oder den vorliegenden Akten ein Anfangsverdacht auf eine strafbare Handlung ergibt und nicht dargetan ist, inwiefern die Akten der nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen gegen die Beschwerdeführerin betreffend Drohung, SUV_K.2012.1004 (und der zufolge Verfahrensüberweisung in diese integrierten Akten der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, A-1/2012/677), für die Beurteilung des vorliegend relevanten Sachverhalts erforderlich sein könnten, konnte der beantragte Aktenbeizug unterbleiben. - 19 - IV. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Es wird beschlossen:
  13. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  14. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt und der Beschwerde- führerin auferlegt. 3 Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, unter Rücksendung der Untersuchungsakten, Urk. 7 (gegen Empfangsbestätigung)
  15. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen - 20 - richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 13. September 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE120243-O/U/HEI Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Dr. P. Martin und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin Dr. A. Scheidegger Beschluss vom 13. September 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

1. Unbekannt,

2. Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 4. September 2012, A-1/2012/731

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 3. August 2012 ging bei der Kantonspolizei Zürich, Abteilung Gewaltschutz, vom Psychiatrischen Dienst Zürich (nachfolgend: PPD) die Meldung ein, Dr. med. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) habe sich gegenüber Dritten drohend und suizidal geäussert. Die Kantonspolizei Thurgau sprach deshalb auf Ersuchen der Kantonspolizei Zürich, unter Beizug des Amtsarztes Dr. med. B._____, gleichentags bei der Beschwerdeführerin vor, um ihren Gesundheitszustand betreffend suizidale Absichten zu überprüfen. Dabei wurde ihr nicht bekannt gegeben, wer die Meldung bei der Kantonspolizei Zürich getätigt hatte. Der Amtsarzt beurteilte die Beschwerdeführerin als nicht suizidal und sah von der Anordnung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung ab. Noch am selben Abend kündigte die Beschwerdeführerin per E-Mail an, dass sie Strafanzeige erstatten werde gegen "die Personen, Institutionen, die behauptet haben, dass ich fremd- oder/und selbstgefährlich sei". Am folgenden Tag erstattete die Beschwerdeführerin schliesslich bei der Kantonspolizei Thurgau telefonisch und per E-Mail Strafanzeige gegen Unbekannt, bzw. gegen diverse von ihr der betreffenden Meldung verdächtigte Personen wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung und Beschimpfung und stellte diesbezüglich Strafantrag, da sie die Behauptung, sie sei fremdgefährdend bzw. suizidgefährdet, als ehrverletzend erachte (Urk. 7/1-5).

2. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) verfügte am 4. September 2012 die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen Ehrverletzung, da eine strafrechtlich relevante, diffamierende Verwendung von psychiatrischen Fachausdrücken nicht in Frage stehe und von der Anzeigeerstatterin auch in keiner Weise angeführt worden sei. Diese habe in ihrer Anzeige ausschliesslich den Umstand geltend gemacht, wonach sie der zuständigen Behörde als suizidgefährdet, allenfalls fremdgefährdend, gemeldet worden sei, was den strafrechtlich geschützten

- 3 - Ehrbegriff nicht beschlage, weshalb das angezeigte Verhalten strafrechtlich nicht relevant sein könne. Der Beschwerdeführerin wurden in der erwähnten Verfügung weder Kosten auferlegt noch wurde ihr eine Entschädigung zugesprochen (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 7/8).

3. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2012 erhob die Beschwerdeführerin gegen die erwähnte Nichtanhandnahmeverfügung fristgerecht Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2, S. 4): "1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich sei vollumfänglich aufzuheben und an diese zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen die im Rubrum genannten Personen [C._____, D._____, E._____, F._____] und gegen Unbekannt wegen des Verdachtes auf Ehrverletzung, falscher Anschuldigung und des weiteren Offizialdeliktes der versuchten Freiheitsberaubung im Zusammenhang mit den in dieser Beschwerde näher umschriebenen Vorfällen seit 3. August 2012 zurückzuweisen.

2. Die Verfahrenskosten und die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

3. Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Prozessentschädigung für das Beschwerdeverfahren auszurichten.

4. Es seien durch das Obergericht die in der Beschwerde bezeichneten Akten beizuziehen."

4. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2012 wurde die Staatsanwaltschaft um Übermittlung der Untersuchungsakten ersucht. Diese gingen am 23. Oktober 2012 ein (Urk. 6). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 wurde die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme – insbesondere auch zu den Behauptungen weitergehender Strafanzeigen und deren allfälliger Erledigung sowie zur Frage der Individualisierung von Beschuldigten und allfälliger notwendiger Ermächtigungen – übermittelt (Urk. 8). Die Staatsanwaltschaft hat sich mit Eingabe vom 14. Dezember 2012 vernehmen lassen (Urk. 10). Die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft wurde mit

- 4 - Verfügung vom 21. Dezember 2012 der Beschwerdeführerin zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 11). Mit Eingabe vom 14. Januar 2013 hat die Beschwerdeführerin replicando Stellung genommen (Urk. 13). Mit Verfügung vom

17. Januar 2013 wurde die Replik samt Beilagen (Urk. 14/1-2) der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Duplik übermittelt (Urk. 16). Diese hat mit Eingabe vom 22. Januar 2013 auf erneute Stellungnahme verzichtet. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif.

5. Aufgrund der neuen Konstituierung der hiesigen Strafkammer per 1. Januar 2013 ergeht der vorliegende Beschluss nicht in der mit Verfügung vom

5. Dezember 2012 (Urk. 8) angekündigten Besetzung. II.

1. Die Strafanzeige der Beschwerdeführerin richtete sich gegen eine unbekannte Person des PPD (vgl. Urk. 7/2), welche die Gefährdungsmeldung bei der Kantonspolizei Zürich erstattet hat. Zunächst ist daher zu prüfen, ob die Ärzte und weitere Mitarbeiter des PPD Beamte i.S.v. Art. 110 Abs. 3 StGB sind und demzufolge vorab eine Ermächtigung zur Strafverfolgung (Untersuchungseröffnung/ Nichtanhandnahme) einzuholen gewesen wäre (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO und § 148 GOG).

2. Art. 110 Abs. 3 StGB liegt ein funktioneller Beamtenbegriff zugrunde. Erfasst werden sowohl Beamte im öffentlich-rechtlichen Sinn als auch Angestellte im öffentlichen Dienst. Bei Letzteren ist es nicht von Bedeutung, in welcher Rechtsform diese für das Gemeinwesen tätig sind. Das Verhältnis kann öffentlich- rechtlich oder privatrechtlich sein. Entscheidend ist die Erfüllung einer öffentlich- rechtlichen Aufgabe (BGE 135 IV 198 E. 3.3 m.w.H.; BGer vom 28. November 2011 [1B_443/2011], E. 2.1; Trechsel/Vest, in: Praxiskommentar StGB, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 110 N 12).

3. Der PPD ist dem Amt für Justizvollzug angegliedert; ihm obliegt u.a. die psychiatrische und psychotherapeutische Normal- und Krisenversorgung der in

- 5 - den Vollzugseinrichtungen des Amts inhaftierten Personen. Er führt gerichtlich angeordnete Massnahmen und freiwillige deliktpräventive Therapien während und ausserhalb des Freiheitsentzugs durch. Ausserdem ist er für die anwendungsorientierte Evaluationsforschung im Amt für Justizvollzug und für die Qualitätssicherung zuständig (§ 2 Abs. 2 lit. e und § 9 Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV, LS 331.1]; ). Der PPD und damit dessen Mitarbeiter, mithin Ärzte und weiteres Personal, erfüllen somit öffentliche Aufgaben, weshalb bei einem Tatvorwurf im Kontext mit ihrer beruflichen Tätigkeit grundsätzlich eine Ermächtigung zur Strafverfolgung einzuholen gewesen wäre. Von der nachträglichen Einleitung eines Ermächtigungsverfahrens kann indessen vorliegend ausnahmsweise abgesehen werden, da sich die Beschwerde als unbegründet erweist, die Nichtanhandnahme einer Untersuchung mithin zu schützen ist – wie nachfolgend zu zeigen sein wird –, die nachträgliche Einholung einer Ermächtigung in solchen Konstellationen zu einem formalistischen Leerlauf und zu unnötigen Verzögerungen führen würde und sich das Fehlen einer Ermächtigung – mit welchem Verfahren Staatsangestellte vor mutwilliger Strafverfolgung geschützt werden sollen (BGE 137 IV 269 E. 2.3) – letztlich nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin auswirkt. III.

1. Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme eines Verfahrens in der angefochtenen Verfügung vom 4. September 2012 nach detaillierter Schilderung des Sachverhalts und der rechtlichen Grundlagen im Wesentlichen damit, dass vorliegend keine strafrechtlich relevante diffamierende Verwendung von psychiatrischen Fachausdrücken in Frage stehe und von der Beschwerdeführer auch nicht behauptet werde. Diese mache in ihrer Anzeige ausschliesslich geltend, sie sei der zuständigen Behörde als suizidgefährdet, allenfalls als fremdgefährdend, gemeldet worden. Dies werde vom strafrechtlich

- 6 - geschützten Ehrbegriff jedoch nicht berührt, weshalb das beanzeigte Verhalten nicht strafrechtlich relevant sein könne (Urk. 5).

2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen in ihrer Beschwerdeschrift vom

4. Oktober 2012 zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes vor (Urk. 2 S. 3 ff.): Sie habe ihre Strafanzeige anlässlich ihrer Einvernahme am 15. August 2012 um die Tatbestände der falschen Anschuldigung und der versuchten Freiheitsberaubung erweitert. Es gehe nicht an, dass die Staatsanwaltschaft die Akten auf verschiedene Verfahren aufteile und Offizialdelikte ignoriere, um ihre Nichtanhandnahme auf Fragmente des ganzheitlichen Verfahrens zu beschränken. Es seien daher die mittlerweile in Kreuzlingen aufliegenden Akten beizuziehen, da ansonsten nicht von einem fairen Verfahren gesprochen werden könne. Sie sei eine leistungsfähige und integre Persönlichkeit, welche eine eigene Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie FMH führe und in Bezug auf Gewaltdelikte einen tadellosen Leumund aufweise. Sie sei mit G._____ verheiratet, der mit nicht rechtskräftigem erstinstanzlichem Urteil des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 4. Juli 2011 mit einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB belegt worden sei. In diesem Zusammenhang hätten sich Angestellte des PPD, nämlich die … [Funktion] med. prakt. F._____ und der … [Funktion], med. prakt. E._____, in völlig unüblicher und äusserst fragwürdiger Weise in dessen Strafverfahren eingemischt, indem sie sich – obwohl nicht Partei und vom Strafgericht diesbezüglich nicht angefragt – am 29. Juni 2012 vom Amtsgeheimnis hätten entbinden lassen und sich wenige Stunden vor der Hauptverhandlung von G._____ mit an das Gericht gerichtetem Telefax dahingehend geäussert hätten, dass eine stationäre Massnahme unabdingbar und die von ihrem Ehemann gewünschte ambulante Behandlung ausgeschlossen sei. Dadurch hätten die Ärzte des PPD die Verteidigungsrechte ihres Ehemannes massiv beeinträchtigt. Am 6. August 2012 seien sodann auch Prof. Dr. med. D._____, der Direktor von … [Strafanstalt], H._____, I._____, J._____ und K._____ vom Amtsgeheimnis entbunden worden. Im Weiteren schildert die Beschwerdeführerin ausführlich, wie es zum ersten Kontakt mit C._____ und danach zu weiteren Kontakten im Zusammenhang mit dem Strafverfahren ihres

- 7 - Ehemannes gekommen sei und wie diese ihr u.a. wiederholt empfohlen habe, ihren eigenen Anwalt und denjenigen ihres Ehemannes zu wechseln (Urk. 2 S. 7 f.). Das von der Beschwerdeführerin am 3. August 2012 an C._____ versandte Email – dessen Wortlaut die Beschwerdeführerin in der Folge wiedergibt (Urk. 2 S. 8 f.) – werde in den Akten nur verzerrt und zusammenhangslos dargestellt. Aus diesem Email sei höchstens ersichtlich, dass sie sich an Exit gewendet habe, um mit dieser Organisation sterben zu dürfen, zusammen mit ihren drei Hunden. Sowohl C._____ als auch med. prakt. F._____ und med. prakt. E._____ sei bekannt gewesen, dass sie drei Hunde habe. Diese beiden Mitarbeiter des PPD hätten das völlig unverfängliche Email zum Anlass genommen, eine fürsorgerische Freiheitsentziehung durchzusetzen und – als dies nicht geklappt habe – später ein Strafverfahren zu konstruieren mit dem absurden Verweis auf die Passage: "Bin am Überlegen ob ich die 3 (H)und(e) nicht besser mitnehmen soll als zurücklassen." Das Email sei noch gleichentags von K._____ an J._____ und L._____ weitergeleitet worden, nachdem versucht worden sei, sie per fürsorgerischer Freiheitsentziehung aus dem Verkehr zu ziehen. In der Folge schildert die Beschwerdeführerin die Abläufe im Zusammenhang mit der vom PPD bei der Kantonspolizei Zürich erstatteten Meldung aus ihrer Sicht (S. 11 ff.). Kantonspolizist M._____ habe ihr mündlich mitgeteilt, die Meldung sei durch Prof. D._____ erfolgt, welcher später zusammen mit med. prakt. F._____ und med. prakt. E._____ Strafanzeige gegen sie wegen Drohung erstattet habe. Es bestehe im Gesamtkontext der Anfangsverdacht gegenüber dem Verantwortlichen des PPD, dass gegenüber der Beschwerdeführerin vorsätzlich ein unrechtmässiger FFE angeordnet und vollstreckt hätte werden sollen. Dies erfülle den Tatbestand der versuchten Freiheitsberaubung i.S.v. Art. 183 StGB und zwar in mittelbarer Täterschaft. Verschiedene Personen, nämlich C._____, Prof. D._____, med. prakt. F._____, med. prakt. E._____ sowie unbekannte Personen, hätten sie sodann der Drohung und damit einer Straftat bezichtigt und damit eine Ehrverletzung begangen. In diesem Zusammenhang sei auf die leitende Ärztin des N._____ [psychiatrische Klinik], Dr. O._____, zu verweisen, welche gemäss Akten im Falle ihres Ehemannes ein Telefonat mit Herrn M._____ am 6. August 2012 beschrieben und später behauptet habe, die Beschwerdeführerin trachte

- 8 - ihrem Mann nach dem Leben. Nicht nur ergäben sich somit durchaus Anhaltspunkte für Ehrverletzungsdelikte, die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung sei auch aufzuheben, weil der Strafantrag wegen versuchter Freiheitsberaubung nicht geprüft worden sei, obwohl das Verfahren damals noch nicht an die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen abgetreten worden war. Die FFE und die gegen sie eingereichte Strafanzeige seien offensichtlich gestützt auf dieselben unhaltbaren Tatsachen veranlasst bzw. eingeleitet worden. Mit der Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin wegen Drohung sei offensichtlich bezweckt worden, eine Fachkollegin mit einer gegenteiligen psychiatrischen Einschätzung ihres Ehemannes aus dem Verkehr zu ziehen und sie weitgehend mundtot zu machen. Bei Psychiatern könne davon ausgegangen werden, dass sie ein Email in seinem Gesamtzusammenhang lesen bzw. lesen müssen, bevor sie eine FFE veranlassten und hernach ein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin konstruierten. Ausserdem sei gerade ihnen bekannt gewesen, dass C._____ – welche bezeichnenderweise bislang nicht zu ihren angeblichen Vorwürfen einvernommen worden sei – seit Jahren in psychiatrischer Behandlung stehe und dementsprechend als Quelle angeblicher Drohungen nicht von Vornherein und ohne Reflexion der Fakten als zuverlässig angesehen werden könne. Deren weitere Angaben hätten die versierten Psychiater zudem sicher nicht in Angst und Schrecken versetzen können. Gegenüber C._____ bestehe sodann der Anfangsverdacht auf falsche Anschuldigung i.S.v. Art. 303 StGB. Sofern die entsprechenden Vorwürfe nicht von Mitarbeitern des PPD erfunden worden seien, was mangels Einvernahme von C._____ nicht ausgeschlossen werden könne, habe diese wider besseres Wissen Anschuldigungen gegen die Beschwerdeführerin in den Raum gestellt. Im Weiteren ergebe sich der Verdacht, dass die in einem Abhängigkeitsverhältnis zu Prof. D._____ stehende C._____ von der in Risikoeinschätzungen versierten Psychologin K._____ mittels vorgegebener Fragen beeinflusst worden sei.

3. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Dezember 2012 führt die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen Folgendes aus (Urk. 10): Die Kantonspolizei Zürich habe ihr am 15. August 2012 einen Rapportentwurf mit diversen Beilagen zugestellt, aus denen sich ein Anfangsverdacht gegenüber der

- 9 - Beschwerdeführerin auf strafrechtlich relevante Drohungen ergeben habe. Im Rahmen der unter dem Aktenzeichen 2012/677 geführten Untersuchung sei eine Hausdurchsuchung bei der Beschwerdeführerin vorgenommen und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen überwiesen worden, nachdem sich herausgestellt gehabt habe, dass die zu untersuchenden Handlungen im Kanton Thurgau begangen worden seien. Mangels genügender Spezifikation, woran auch der Umstand nichts ändere, dass die Beschwerdeführerin einen bestimmten Personenkreis genannt habe, der als Täter in Betracht komme, sei die Anzeige gegen Unbekannt eingetragen worden. Die Erhebung der Personalien der Beschuldigten habe unterbleiben können, da die beanzeigten Handlungen ohnehin strafrechtlich nicht relevant seien, selbst wenn vollständig auf die Sachdarstellung der Beschwerdeführerin abgestellt werde. Diesbezüglich könne auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen und einzig ergänzt werden, dass die Vorwürfe einer Selbst- oder Fremdgefährdung von den vom Bundesgericht im angeführten Entscheid genannten Vorwürfen "von Krankheit und Abnormität, einschliesslich psychischer Krankheit" miterfasst seien und entsprechend grundsätzlich nicht die Ehre beträfen. Ein hinreichender Tatverdacht betreffend versuchte Freiheitsberaubung liege nicht vor, zumal keine ernsthaften Hinweise bestünden, dass das Tatbestandsmerkmal der Unrechtmässigkeit erfüllt und dieses vom subjektiven Tatbestand erfasst worden sei. Die Beschwerdeführerin habe sodann anlässlich der polizeilichen Befragung wohl den Begriff der "versuchten Freiheitsberaubung" verwendet, aber gleichzeitig ausdrücklich darauf hingewiesen, ihr Anwalt werde sich dieser Sache noch annehmen. Unter diesen Umständen habe davon ausgegangen werden müssen, dass die Äusserung nicht den unbedingten Willen der Anzeigeerstatterin darstelle, wonach entsprechende Ermittlungshandlungen zu erfolgen hätten, zumal dies einen neuen, nicht mit dem Sachverhalt der beanzeigten Ehrverletzungsdelikte übereinstimmenden Sachverhalt darstelle. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2012 an die Oberstaatsanwaltschaft Kreuzlingen habe die Beschwerdeführerin Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung erstattet. Nach Übernahme der Strafuntersuchung und unter der

- 10 - Aktennummer 2012/931 geführten Vorermittlungen habe die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich am 13. Dezember 2012 die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung verfügt.

4. In ihrer Stellungnahme vom 14. Januar 2013 bringt die Beschwerdeführerin ergänzend im Wesentlichen Folgendes vor (Urk. 13): Es sei absurd und nicht nachvollziehbar, weshalb sie keine Anzeige wegen versuchter Freiheitsberaubung hätte machen wollen. Im Übrigen handle es sich um ein Offizialdelikt, weshalb die Sache hätte behandelt werden müssen und die Ausführungen der Staatsanwaltschaft an der Sache vorbei gingen. Eine Zeugin, P._____, könne im Übrigen bestätigen, dass der Chef des Polizeipostens, Q._____, nicht bereit gewesen sei, eine entsprechende Strafanzeige aufzunehmen. Sie sei durch die versuchte Freiheitsberaubung schockiert und posttraumatisch belastet gewesen. Sie sei von Berufskollegen zu einer auffälligen Person gemacht worden, weil sie eine andere fachliche Meinung betreffend der Krankheit und Therapie ihres damaligen Ehemannes vertreten habe. Aus den beizuziehenden Akten gehe hervor, dass beobachtet worden sein soll, wie sie im Mai 2012 an einer forensischen Tagung teilgenommen habe, obwohl ihr Ehemann erst Mitte Juni 2012 in die Strafanstalt … gekommen sei. Es liege daher nahe, dass es vorsätzlich von langer Hand angelegt worden sei, sie psychiatrisch aus dem Verkehr zu ziehen. Eine Fremdgefährdung habe in ihr unverfängliches Email nicht hineingelesen werden können und die darin angedeutete Suizidalität sei keinesfalls akut gewesen, weil sie dazu im schlechtesten Fall Exit beigezogen hätte. Medizinisch falsch und ein widerrechtlicher Versuch der Freiheitsberaubung sei es, ohne ein professionelles Gespräch und ohne direkten Kontakt zu agieren und ihr die Polizei und den Amtsarzt auf den Hals zu hetzen. Durch die ehrverletzende Behauptung, sie sei fremdgefährdend, sei sie in den Medien vorverurteilt worden, was für ein vorsätzliches Vorgehen spreche und problemlos einen Amok oder erweiterten Suizid hätte auslösen können, wäre bei ihr nur ein geringes Potential in diese Richtung vorhanden gewesen.

- 11 -

5. Soweit diese und die weiteren Ausführungen der Parteien für die Entscheidfindung notwendig sind, wird nachfolgend näher auf sie einzugehen sein. 6.1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung – z.B. aufgrund einer Anzeige – nicht anhand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum Vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Untersuchung anhand zu nehmen, wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht oder wenn Prozesshindernisse, wie z.B. Verjährung, gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1231; derselbe, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Landshut, in: Kommentar zur Schweizerischen

- 12 - Strafprozessordnung [StPO], hrsg. von Donatsch/Hansjakob/Lieber, Zürich 2010, Art. 309 N 11 ff., N 19 ff. und Art. 310 N 2 ff.; Omlin, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 309 N 21 ff. und Art. 310 N 9 ff.; BGer vom 15. Oktober 2012 [1B_158/2012], E. 2.1. und 2.6.). 6.2. Zunächst ist festzuhalten, dass nur Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann, was Gegenstand der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung war oder zumindest hätte sein sollen. Die von der Beschwerdeführerin erstattete Strafanzeige richtete sich gemäss Rapport der Kantonspolizei Thurgau vom 5. August 2012 gegen die am 3. August 2012 an die Kantonspolizei Zürich erstattete Gefährdungsmeldung eines unbekannten Mitarbeiters des PPD (Urk. 7/2). Es ist somit vorliegend zu beurteilen, ob die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Erstattung einer die Beschwerdeführerin betreffende Gefährdungsmeldung zu Recht keine Strafuntersuchung anhand genommen hat. Von Vornherein nicht Gegenstand der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung und damit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind zeitlich spätere Äusserungen und Handlungen, insbesondere die Vorgänge im Zusammenhang mit der später gegen die Beschwerdeführerin erstatteten Strafanzeige wegen Drohung. Diese bilden Gegenstand eines separaten Strafverfahrens, welches mit Verfügung vom 3. September 2012 an die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen abgetreten worden war (vgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 2. Oktober 2012 [unakturiert in Urk. 7]; Urk. 10 S. 1), was der zu diesem Zeitpunkt bereits rechtlich vertretenen Beschwerdeführerin (Urk. 7/6-7) von der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen mit Schreiben vom 27. September 2012 mitgeteilt worden war (Urk. 3/4). Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, sie habe gegen die erwähnte Abtretungsverfügung ein Rechtsmittel ergriffen. Insofern bilden auch allfällige damit in Zusammenhang stehende, in ihrer Beschwerdeschrift nicht konkret behauptete, Aussagen über die Beschwerdeführerin und damit die Beurteilung, ob dadurch allenfalls der Tatbestand der falschen Anschuldigung oder – subsidiär – ein Ehrverletzungstatbestand erfüllt wurde (vgl. Urk. 2 S. 14 und S. 16 ff.), nicht

- 13 - Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, soweit sie nicht direkt die Gefährdungsmeldung durch den PPD betreffen. Soweit ihre Vorbringen den Tatbestand der falschen Anschuldigung betreffen, hat sie denn auch anscheinend mit an die Oberstaatsanwaltschaft Thurgau gerichteter Eingabe vom 19. Oktober 2012 diesbezüglich Strafanzeige erstattet. Die entsprechende, von der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich übernommene, Strafuntersuchung mit der Aktennummer 2012/931, wurde offenbar mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Dezember 2012 erledigt (Urk. 10 S. 2). 6.3.1. Der üblen Nachrede macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Abs. 1 StGB). Das Bundesgericht versteht unter Ehre, den Ruf ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 131 IV 154 E. 1.2; BGE 117 IV 27 E. 2c m.w.H.). Die Ehre wird verletzt durch jede Äusserung, welche jemanden allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (BGE 105 IV 111 E. 3). Der Angriff muss von gewisser Erheblichkeit sein; verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen bleiben straflos (BGer vom 25. Juni 2012 [6B_70/2012], E. 3.4 m.w.H.). Es kommt zudem nicht nur auf die isolierte, einzelne Äusserung an, sondern auch auf den Gesamtzusammenhang (Trechsel/Lieber, in: StGB Praxiskommentar, a.a.O., vor Art. 173 N 11 m.w.H.). Der Vorsatz muss sich auf die ehrenrührige Behauptung und deren Kenntnisnahme durch einen Dritten beziehen, nicht aber auf die Unwahrheit der Äusserung (Donatsch, Strafrecht III, 9. Aufl., Zürich 2008, S. 363; Trechsel/Lieber, a.a.O., Art. 173 N 11). Beschuldigt oder verdächtigt der Täter den Verletzten bei einem Dritten ehrenrühriger Tatsachen, welche in Wirklichkeit nicht vorliegen, so ist der objektive Tatbestand der Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB erfüllt. In subjektiver Hinsicht muss der Täter alle objektiven Tatbestandsmerkmale mit

- 14 - Wissen und Willen erfüllt. Dazu gehört, dass er sich des ehrenrührigen Charakters seiner Vorwürfe bewusst ist und sie dennoch äussert. In Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung oder Verdächtigung ist direkter Vorsatz erforderlich; Eventualvorsatz genügt nicht. Demnach handelt nicht vorsätzlich, wer es für möglich hält, dass seine Äusserung unwahr sein könnte. In einem solchen Fall käme allenfalls Art. 173 StGB in Betracht (Donatsch, a.a.O., S. 359 ff. m.w.H.). Die Erlaubnis einer ehrverletzenden Äusserung kann sich aus Art. 14 StGB ergeben. Rechtmässig verhält sich, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist (BGE 135 IV 177 E. 4; BGE 131 IV 154 E. 1.3.1.; BGer vom

15. Oktober 2012 [1B_158/2012], E. 2.6. f. m.w.H.). 6.3.2. Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung zu Recht ausgeführt, mit der Meldung der Beschwerdeführerin als suizidgefährdet, allenfalls fremdgefährdend, werde der strafrechtlich geschützte Ehrbegriff nicht tangiert. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Vorhalt, jemand sei krank, namentlich nerven- oder geisteskrank, an sich nicht ehrverletzend, da eine Erkrankung, für die der Betroffene nicht verantwortlich ist, keine moralisch verwerfliche Tatsache darstellt, die den Ruf als ehrbaren Menschen herabsetzt. Lediglich wenn mit einem solchen Vorhalt zugleich ein Angriff auf die persönliche Ehrenhaftigkeit verbunden ist, namentlich psychiatrische Ausdrücke (wie "Psychopath", "kranke Psyche", "Querulant", etc.) nur scheinbar im medizinischen Sinn gebraucht worden sind, kommt eine Ehrverletzung überhaupt in Betracht (vgl. BGE 93 IV 20 m.w.H.; 96 IV 54; 98 IV 90 E. 3a; vgl. auch Riklin, in: Basler Kommentar StGB II, 3. Aufl., Basel 2013, Vor Art. 173 N 26 m.w.H.). Mit der Meldung einer allfälligen Eigen- und Fremdgefährdung der Beschwerdeführerin an die Kantonspolizei Zürich wurde erstere keines moralisch verwerflichen Verhaltens oder einer strafbaren Handlung bezichtigt, sondern es wurde allein auf Anzeichen für einen allenfalls labilen psychischen Zustand der Beschwerdeführerin verwiesen, in welchem sie für sich selbst und allenfalls für Drittpersonen gefährlich sei und der allenfalls eine Intervention der zuständigen Behörden und geeignete Massnahmen,

- 15 - insbesondere eine fürsorgerische Freiheitsentziehung i.S.v. Art. 397a aZGB, notwendig mache. Ein Anfangsverdacht auf ein Ehrverletzungsdelikt besteht damit nicht. 6.4.1. Eine falsche Anschuldigung begeht, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt oder in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen (Art. 303 Ziff. 1 StGB). 6.4.2. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung ist bereits deshalb nicht erfüllt, da die Gefährdungsmeldung vorliegend weder direkt noch indirekt darauf gerichtet war, eine Strafverfolgung gegen die Beschwerdeführerin herbeizuführen, sondern aufgrund befürchteter Suizidalität und allfälliger Fremdgefährdung die Prüfung der Notwendigkeit geeigneter Massnahmen durch Fachleute zu bewirken, was gegebenenfalls zu einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung, nicht aber zu einer Strafverfolgung wegen Drohung hätte führen können. Letzteres war denn auch nur durch die Erstattung einer Strafanzeige möglich, da es sich beim Tatbestand der Drohung um ein Antragsdelikt handelt (Art. 180 Abs. 1 StGB). Selbst wenn der Erstatter der Meldung anlässlich des Telefonats mit der Abteilung Gewaltschutz der Kantonspolizei Zürich erwähnt hätte, die Beschwerdeführerin habe sich Dritten gegenüber drohend geäussert – was für sich allein noch keine Bezichtigung einer schweren Drohung i.S.v. Art. 180 StGB, geschweige denn einen Strafantrag im Sinne von Art. 30 StGB darstellt –, ergäbe sich jedenfalls die Absicht einer Strafverfolgung gegen die Beschwerdeführerin erst aus der später gegen diese erstatteten Strafanzeige wegen Drohung (vgl. dazu Erw. III.6.2). 6.5.1. Eine Freiheitsberaubung begeht, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht (Art. 183 Ziff. 1 StGB). 6.5.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Mitarbeiter des PPD habe mittels Gefährdungsmeldung an die Kantonspolizei Zürich versucht, ihre unrechtmässige fürsorgerische Freiheitsentziehung zu bewirken. Es stelle ein widerrechtlicher Versuch der Freiheitsberaubung dar, ohne ein professionelles

- 16 - Gespräch und ohne direkten Kontakt zu agieren und ihr die Polizei und den Amtsarzt auf den Hals zu hetzen. Dies erfülle den Tatbestand der versuchten Freiheitsberaubung i.S.v. Art. 183 StGB und zwar in mittelbarer Täterschaft. Sie habe ihre Strafanzeige anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 15. August 2012 um diesen Tatbestand erweitert, weshalb die Staatsanwaltschaft verpflichtet gewesen wäre, diesen Tatbestand zu prüfen. 6.5.3. Die Beschwerdeführerin hatte anlässlich der erwähnten polizeilichen Befragung die Frage, ob sie an der Strafanzeige wegen dem Verdacht der üblen Nachrede, evtl. Verleumdung und Beschimpfung, festhalte, wie folgt beantwortet: "Ich möchte sie ergänzen um die versuchte Freiheitsberaubung und mein Anwalt, Herr X._____, wird sich dem Ganzen annehmen." (Urk. 3/11, Frage 49). Die ursprüngliche Strafanzeige der Beschwerdeführerin wurde in der Folge offenbar nicht durch eine schriftliche Eingabe ihres Rechtsvertreters betreffend Freiheitsberaubung ergänzt. Durch die blosse Nennung eines Tatbestandes werden indessen die inhaltlichen Anforderungen an eine Strafanzeige offensichtlich nicht erfüllt. Vorliegend geht aus den knappen Ausführungen der Beschwerdeführerin noch nicht einmal hervor, wem genau sie eine versuchte Freiheitsberaubung aus welchem Grund vorwirft. Auch unter Herrschaft der Offizialmaxime trifft den Anzeiger in diesem Stadium des Verfahrens eine gewisse minimale Substantiierungspflicht, andernfalls begründet die StPO keine Pflicht zur förmlichen Behandlung (vgl. Albertini, in: Polizeiliche Ermittlung, VSKC- Handbuch, hrsg. von Albertini/Fehr/Voser, Zürich 2008, S. 550; Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], a.a.O., Art. 301 N 2; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, N 1329; Riedo/Falkner, in: BSK StPO, a.a.O., Art. 301 N 11; Zweidler, Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, Bern 2005, S. 322 m.w.H.). Damit war die Staatsanwaltschaft nicht verpflichtet, den betreffenden Tatbestand in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung zu behandeln, zumal diesbezüglich offensichtlich keinerlei Anfangsverdacht auf eine strafbare Handlung vorliegt: Nach Eingang der Gefährdungsmeldung bei der Kantonspolizei Zürich, Abteilung Gewaltschutz, setzte sich diese mit der Kantonspolizei Thurgau in Verbindung, damit letztere bei der Beschwerdeführerin vorsprechen und ihren

- 17 - Gesundheitszustand betreffend suizidale Absichten untersuchen lassen sollte. Die Kantonspolizei Thurgau zog zu diesem Zweck einen Amtsarzt bei. Nach § 58 Abs. 3 EG ZGB/TG (RB 2010.1) in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung war für eine fürsorgerische Freiheitsentziehung bei Gefahr in Verzug jeder zur Berufsausübung zugelassene Arzt zuständig. Der Amtsarzt war daher kompetent, die Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung zu beurteilen und eine solche, beispielsweise bei akuter Suizidalität einer Person, anzuordnen. Der Amtsarzt sprach denn auch zusammen mit einem Beamten der Kantonspolizei Thurgau bei der Beschwerdeführerin vor und verschaffte sich ein Bild über die Situation, mithin den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin. Er beurteilte diese alsdann als nicht suizidal, die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Freiheitsentziehung mithin nicht als gegeben (Urk. 7/1-2). Unter diesen Umständen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine fürsorgerische Freiheitentziehung nicht durch die zuständige Stelle, nach sorgfältiger Prüfung und lediglich bei gegebenen Voraussetzungen, mithin rechtmässig, hätte erfolgen sollen. Es bestehen sodann keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Meldeerstatter versucht hätte, eine unrechtmässige fürsorgerische Freiheitsentziehung zum Nachteil der Beschwerdeführerin zu bewirken. Wenn die Beschwerdeführerin argumentiert, es stelle ein widerrechtlicher Versuch der Freiheitsberaubung dar, ohne ein professionelles Gespräch und ohne direkten Kontakt zu agieren und ihr die Polizei und den Amtsarzt auf den Hals zu hetzen, verkennt sie, dass es gerade letzterem und nicht dem Erstatter der Meldung oblag, anhand eines direkten Kontakts und mittels persönlichem Gespräch zu überprüfen, ob allenfalls die Voraussetzungen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung erfüllt waren. Sodann ist eine mittelbare Täterschaft bei einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung (bzw. einer fürsorgerischen Unterbringung) nicht denkbar: Mittelbarer Täter ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wer einen andern als willenloses oder wenigstens nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug benutzt, um durch ihn die beabsichtigte strafbare Handlung ausführen zu lassen (BGE 120 IV 22 f.; BGE 101 IV 310 m.w.H.). Nach einer weiteren Definition kommt allein dem mittelbaren Täter (sog. Hintermann) Tatherrschaft zu, indem

- 18 - dieser über die Ausführung der Tat entscheidet und dem Tatmittler (Werkzeug, Hintermann) die strafrechtliche Verantwortung für das von ihm in objektiver Hinsicht erfüllte Vorsatzdelikt abgesprochen werden muss (Donatsch, Strafrecht I,

9. Aufl., Zürich 2013, S. 188; vgl. zu den einzelnen Konstellationen ebenda, S. 189 f.). Muss aber auch bei Gefahr in Verzug stets ein Arzt anlässlich einer persönlich durchgeführten Untersuchung vor Ort überprüfen, ob die Voraussetzungen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung erfüllt sind, liegt die Tatherrschaft allein bei diesem selber und nicht bei einem Dritten, selbst wenn es sich bei letzterem um einen Arzt handelt, der eine Gefährdungsmeldung erstattet hat. Dies gilt selbst dann, wenn dieser bei seiner Meldung unwahre Angaben gemacht hätte, wofür vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen. Von einem "Auftrag für die fürsorgerische Freiheitsentziehung" bzw. der Anordnung einer unrechtmässigen solchen durch einen Meldung erstattenden Spezialisten des PPD und deren Vollzug über "Mittelsmänner der Kantonspolizei Zürich und anschliessend der Kantonspolizei Thurgau durch den PPD und den dortigen Verantwortlichen", wie das die Beschwerdeführerin vorbringt (Urk. 2 S. 11 ff., insbes. S. 12 f.), kann keine Rede sein. Die Schwelle zu einem Delikt wurde auch nach der erfolgten Meldung offenkundig nie überschritten. 6.6. Zusammenfassend ist kein Anfangsverdacht auf eine strafbare Handlung ersichtlich, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

7. Da sich – wie ausgeführt – weder aus der Strafanzeige der Beschwerdeführerin noch aus ihren Ausführungen in vorliegendem Beschwerdeverfahren oder den vorliegenden Akten ein Anfangsverdacht auf eine strafbare Handlung ergibt und nicht dargetan ist, inwiefern die Akten der nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen gegen die Beschwerdeführerin betreffend Drohung, SUV_K.2012.1004 (und der zufolge Verfahrensüberweisung in diese integrierten Akten der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, A-1/2012/677), für die Beurteilung des vorliegend relevanten Sachverhalts erforderlich sein könnten, konnte der beantragte Aktenbeizug unterbleiben.

- 19 - IV. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt und der Beschwerde- führerin auferlegt. 3 Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, unter Rücksendung der Untersuchungsakten, Urk. 7 (gegen Empfangsbestätigung)

3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen

- 20 - richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 13. September 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. A. Scheidegger