Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 7. September 2012 (Unt. Nr. A-2/2011/778) stellte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Strafuntersuchung gegen B._____ (nach- folgend: Beschwerdegegner 1) betreffend Urkundenfälschung ein (Urk. 10). Ge- gen diese Verfügung erhob die A._____ Kft. in Liquidation (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) mit Eingabe vom 2. Oktober 2012 Beschwerde bei der hiesigen Kammer und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung (Urk. 2; Urk. 5). Diese Beschwerdeschrift übermittelte die Beschwerdeführe- rin vorab per Fax an die hiesige Kammer und sodann per Post sowohl an die hie- sige Kammer als auch an die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (Urk. 2; Urk. 5; Urk. 10).
E. 2 Nach Eingang der Akten ergab sich, dass die Beschwerdeführerin die an- gefochtene Verfügung gemäss Empfangsschein und gemäss Rückschein am
24. September 2012 in Empfang genommen hatte (Urk. 8/16). Diese Zustellung löste die 10-tägige Frist zur Erhebung und Begründung einer Beschwerde aus. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin hätte somit spätestens am 4. Oktober 2012 bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der schweizeri- schen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertre- tung oder der Anstaltsleitung übergeben werden müssen (vgl. Art. 90 StPO; Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft hat keine fristwahrende Wirkung (Riedo, Basler Kommentar, StPO, Basel 2011, Art. 91 N 21 m.w.H., BGer., Urteil vom 11. April 2008, 4A_83/2008 E.2). Die Ein- gabe der Beschwerdeführerin wurde zwar am 4. Oktober 2012 der ungarischen Post übergeben (Urk. 7; Urk. 12), erreichte die Grenzstelle der Schweiz jedoch erst am 5. Oktober 2012, d.h. sie wurde erst am 5. Oktober 2012 der schweizeri- schen Post übergeben (Urk. 2; Urk. 8; Urk. 14) und erfolgte somit nicht rechtzeitig. Die Beschwerdeführerin sandte die Beschwerdeschrift am 4. Oktober 2012 vorab per Fax an die hiesige Kammer (Urk. 2). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt bei Eingaben, die der Schriftform bedürfen (Rechts- schriften), die Einreichung per Fax zur Fristwahrung nicht (BGer, Urteil vom
- 3 -
16. November 2011, 1B_537/2011 E. 3; BGer, Urteil vom 11. Juni 2012, 1C_294/2012 E. 3; BGE 121 II 252). Die Faxeingabe der Beschwerdeführerin än- dert daher nichts daran, dass ihre Beschwerde verspätet erfolgte.
E. 3 Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
E. 4 Von einer Kostenauflage ist ausnahmsweise abzusehen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Von einer Kostenauflage wird abgesehen.
- Schriftliche Mitteilung an: − Dr. X._____ , zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 sowie Urk. 14 (mit Rückschein) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, unter Rücksendung der beigezo- genen Akten [Urk. 13] (gegen Empfangsschein)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 4 - Zürich, 28. November 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer lic. iur. M. Wetli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE120235-O/U/br Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Dr. iur. P. Martin und lic. iur. W. Meyer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Wetli Beschluss vom 28. November 2012 in Sachen A._____ Kft. in Liquidation, Beschwerdeführerin vertreten durch Dr. X._____ gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Beschwerdegegner betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 7. September 2012, A-2/2011/778
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 7. September 2012 (Unt. Nr. A-2/2011/778) stellte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Strafuntersuchung gegen B._____ (nach- folgend: Beschwerdegegner 1) betreffend Urkundenfälschung ein (Urk. 10). Ge- gen diese Verfügung erhob die A._____ Kft. in Liquidation (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) mit Eingabe vom 2. Oktober 2012 Beschwerde bei der hiesigen Kammer und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung (Urk. 2; Urk. 5). Diese Beschwerdeschrift übermittelte die Beschwerdeführe- rin vorab per Fax an die hiesige Kammer und sodann per Post sowohl an die hie- sige Kammer als auch an die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (Urk. 2; Urk. 5; Urk. 10).
2. Nach Eingang der Akten ergab sich, dass die Beschwerdeführerin die an- gefochtene Verfügung gemäss Empfangsschein und gemäss Rückschein am
24. September 2012 in Empfang genommen hatte (Urk. 8/16). Diese Zustellung löste die 10-tägige Frist zur Erhebung und Begründung einer Beschwerde aus. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin hätte somit spätestens am 4. Oktober 2012 bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der schweizeri- schen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertre- tung oder der Anstaltsleitung übergeben werden müssen (vgl. Art. 90 StPO; Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft hat keine fristwahrende Wirkung (Riedo, Basler Kommentar, StPO, Basel 2011, Art. 91 N 21 m.w.H., BGer., Urteil vom 11. April 2008, 4A_83/2008 E.2). Die Ein- gabe der Beschwerdeführerin wurde zwar am 4. Oktober 2012 der ungarischen Post übergeben (Urk. 7; Urk. 12), erreichte die Grenzstelle der Schweiz jedoch erst am 5. Oktober 2012, d.h. sie wurde erst am 5. Oktober 2012 der schweizeri- schen Post übergeben (Urk. 2; Urk. 8; Urk. 14) und erfolgte somit nicht rechtzeitig. Die Beschwerdeführerin sandte die Beschwerdeschrift am 4. Oktober 2012 vorab per Fax an die hiesige Kammer (Urk. 2). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt bei Eingaben, die der Schriftform bedürfen (Rechts- schriften), die Einreichung per Fax zur Fristwahrung nicht (BGer, Urteil vom
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16. November 2011, 1B_537/2011 E. 3; BGer, Urteil vom 11. Juni 2012, 1C_294/2012 E. 3; BGE 121 II 252). Die Faxeingabe der Beschwerdeführerin än- dert daher nichts daran, dass ihre Beschwerde verspätet erfolgte.
3. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
4. Von einer Kostenauflage ist ausnahmsweise abzusehen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Von einer Kostenauflage wird abgesehen.
3. Schriftliche Mitteilung an: − Dr. X._____ , zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 sowie Urk. 14 (mit Rückschein) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, unter Rücksendung der beigezo- genen Akten [Urk. 13] (gegen Empfangsschein)
4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne
14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 4 - Zürich, 28. November 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer lic. iur. M. Wetli