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UE120233

Einstellung einer Strafuntersuchung

Zürich OG · 2013-03-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 B._____ (hernach Beschwerdegegnerin 1) soll am 27. Juli 2012 ge- genüber A._____ (hernach Beschwerdeführer) tätlich geworden sein. Zugleich soll sie den Beschwerdeführer mit einem Küchenmesser bedroht und ihm eine Kühlbox mit dem Küchenmesser beschädigt haben. Am 27. Juli 2012 stellte der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin 1 einen Strafantrag wegen Tätlichkeit (Urk. 7/2). Gleichzeitig stellte die Beschwerdegegnerin 1 gegen den Beschwerdeführer einen Strafantrag, ebenfalls wegen Tätlichkeit (Urk. 7/3). Beide daraufhin eröffneten Untersuchungen stellte das Statthalteramt des Bezirkes Dielsdorf (hernach Beschwerdegegnerin 2) je mit Verfügung vom 18. September 2012 ein (Urk. 7/4; Urk. 3 = Urk. 7/5). Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Oktober 2012 fristgerecht Beschwerde erheben und beantragen, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben, die Beschwerdegegnerin 2 sei anzu- weisen, die Untersuchung weiterzuführen und die Beschwerdegegnerin 1 sei zu verpflichten, die Kosten des Verfahrens zu tragen und dem Beschwerdeführer ei- ne Entschädigung von Fr. 1‘080.– (inkl. 8% MwSt.) zu bezahlen (Urk. 2). 2.1 Mit Verfügung vom 8. Oktober 2012 wurde den Beschwerdegeg- nern 1 und 2 je Frist zur freigestellten Stellungnahme bzw. zur Stellungnahme an- gesetzt (Urk. 6). Die Beschwerdegegnerin 2 verzichtete mit Eingabe vom

10. Oktober 2012 auf eine Stellungnahme (Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin 1 nahm nach mehreren Fristerstreckungen (Urk. 10; Urk. 13; Urk. 15; Urk. 17) mit Eingabe vom 3. Dezember 2012 Stellung und liess ausführen, zur Beschwerde würden bewusst keine Anträge gestellt, es werde davon ausgegangen, dass die Beschwerde vollumfänglich aufzuheben sei (Urk. 19). 2.2 Am 11. Dezember 2012 wurde die Eingabe der Beschwerdegegne- rin 1 dem Beschwerdeführer zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 21), woraufhin sich dieser mit Eingabe vom 14. Januar 2013 erneut zur Sache äusser- te (Urk. 27). Mit Verfügung vom 22. Januar 2013 wurde den Beschwerdegeg-

- 3 - nern 1 und 2 Frist zur freigestellten Äusserung betreffend Replik des Beschwerde- führers eingeräumt (Urk. 30). Während die Beschwerdegegnerin 1 mit Eingabe vom 11. Februar 2013 auf eine weitere Vernehmlassung verzichtete (Urk. 33), liess sich die Beschwerdegegnerin 2 innert Frist nicht mehr vernehmen.

E. 1.1 Der Beschwerdeführer lässt in seiner Eingabe vom 1. Oktober 2012 im Wesentlichen vorbringen, die Beschwerdegegnerin 1 habe dem Beschwerde- führer an jenem Abend seine Oberbekleidung zerrissen und ihm durch mehrere Schläge an den Oberarmen Schürfungen, Kratzer und Prellungen mit gut sichtba- ren Hämatomen zugefügt. Sie habe ihn mit massivsten Worten sowie mit einem Küchenmesser bedroht und seine Kühlbox beschädigt, indem sie mit dem besag- ten Messer mehrmals auf diese eingestochen habe. Die Beschwerdegegnerin 1 habe dann das Auto des Beschwerdeführers bei der anschliessenden Fahrt zweimal touchiert und habe ihn nicht nur belästigt, sondern bedrängt und genötigt. Die Kantonspolizei Zürich habe in der Folge – ohne den Beschwerdeführer jemals wieder zu kontaktieren oder diesen umfassend und protokollarisch zu befragen, am 14. August 2012 einen Rapport erstellt. Darin sei unzutreffenderweise er- wähnt, der Beschwerdeführer sei damit einverstanden gewesen, die ganze Sache so zu belassen und keine Anzeige wegen mutwilliger Sachbeschädigung zu er- statten. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer auf eine Vorladung für die pro- tokollarische Einvernahme gewartet habe, anlässlich welcher er den Strafantrag in Bezug auf die übrigen Delikte soweit überhaupt erforderlich, gestellt hätte. Be- züglich der Sachbeschädigung erhebe er deshalb explizit Strafantrag, mit separa- ter Eingabe auch an die zuständige Staatsanwaltschaft Winterthur-Unterland. An- gesichts der geschilderten Sach- und Rechtslage sei es schlicht unerfindlich, weshalb die Beschwerdegegnerin 2 die Untersuchung ausschliesslich wegen Tät- lichkeiten geführt und diese zudem – ohne weitere Abklärungen durchgeführt zu haben – einfach eingestellt habe (Urk. 2). Am 14. Januar 2013 ergänzte er, es

- 4 - treffe nicht zu, dass gar keine Strafanträge seinerseits vorgelegen haben sollen. Bezüglich der Sachbeschädigung sei damals die separate Einreichung eines schriftlichen Strafantrages in Aussicht gestellt worden. Mit Eingabe an die Kan- tonspolizei Zürich vom 11. Oktober 2012 seien die entsprechenden Strafanträge (noch einmal) schriftlich gestellt worden. Angesichts der Tatsache, dass derzeit alle Vorgänge sowie sämtliche, von der Beschwerdegegnerin 1 am 27. Juli 2012 manifestierten Verhaltensweisen Gegenstand der polizeilichen Abklärungen seien und Zeugen einvernommen werden dürften, wäre es geradezu willkürlich, wenn ausgerechnet die Untersuchung betreffend die gegen den Beschwerdeführer of- fensichtlich verübten Tätlichkeiten nicht weitergeführt werden könne, weil die Be- schwerdegegnerin 2 dieselbe – notabene ohne die erforderlichen Abklärungen vorgenommen zu haben – vorab einstelle (Urk. 27).

E. 1.2 Die Einstellung des Verfahrens wird damit begründet, aufgrund der vorliegenden Akten könne der Beschwerdegegnerin 1 ein schuldhaftes Verhalten nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, weshalb das Verfahren einzustellen sei (Urk. 3 =Urk. 7/5).

E. 1.3 Die Beschwerdegegnerin 1 lässt vorbringen, hinsichtlich der angeb- lichen Sachbeschädigung fehle es an einem entsprechenden Strafantrag, so dass für die Beschwerdegegnerin 2 kein Anlass bestanden habe, ein Strafverfahren wegen Sachbeschädigung einzuleiten. Im Zusammenhang mit der Drohung habe der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme selber ausgesagt, dass die Beschwerdegegnerin 1 ihm mit dem Messer nicht gedroht habe. Die nunmehr ge- genteilige Behauptung sei haltlos und werde der guten Form halber bestritten. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers sei zudem klar, dass dieser zu keinem Zeitpunkt Angst gehabt habe. Damit fehle es an einer Drohung, welche zur Einleitung einer Strafuntersuchung Anlass gegeben hätte. Aufgrund des Sachverhaltes sei nicht ersichtlich, welche Tatbestandsmerkmale der Drohung oder Nötigung erfüllt sein sollen. Es fehle namentlich an einer schweren Drohung. Sodann sei nicht ersichtlich, welches Rechtsschutzinteresse der Beschwerdefüh- rer an der Aufhebung der Einstellungsverfügung (noch) habe, zumal er ja nach

- 5 - seiner eigenen Darstellung innert Frist noch einen entsprechenden Strafantrag habe stellen können (Urk. 19).

2. Nach Art. 6 StPO besteht der Zweck der Untersuchung in der Abklä- rung aller für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen. Diesem Zweck folgend steht die Abklärung des Sachverhalts in tat- sächlicher und rechtlicher Hinsicht im Vordergrund. Einerseits sind gründliche Einvernahmen der Beteiligten erforderlich; andererseits sind die zur Abklärung notwendigen weiteren Beweise zu sammeln. Insbesondere sind auch Beweise mit Blick auf die Wahrung der Rechte der Opfer festzustellen (Schmid, Handbuch StPO, Zürich St. Gallen 2009, N 154 ff.). Ziel der Untersuchung ist es, ein mög- lichst hohes Mass an materieller Wahrheit zu ermitteln. Der Strafverfolgungsbe- hörde obliegt die Pflicht, in ihrer Tätigkeit alles zu tun, um diese Wahrheit zu er- mitteln bzw. um ein grösstmögliches Mass an Fakten zusammenzutragen und dabei gleichermassen dem für den Beschuldigten Belastenden wie auch Entlas- tenden nachzugehen. Der Untersuchungsbehörde steht in diesem Zusammen- hang ein gewisser Ermessensspielraum zu. Die Untersuchungsbehörde hat also diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches bei- zutragen vermögen; sie ist jedoch nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungs- handlungen vorzunehmen.

E. 3 Aufgrund der Neukonstituierung des Gerichtes per 1. Januar 2013 ergeht der Entscheid nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung. II.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer gab gegenüber der Kantonspolizei Zürich zu Protokoll, die Beschwerdegegnerin 1 sei, als er für die Ferien die Koffer vor die Haustür gestellt habe, mit einem Küchenmesser zurückgekommen und habe mit diesem zwei bis drei Mal auf die Kühlbox eingestochen. Sie habe ihm – mit dem Küchenmesser in der Hand – gesagt, es werde etwas passieren, wenn er ihr den Postfachschlüssel nicht gebe. Sie habe wild fuchtelnd mit Händen und Fäusten auf ihn eingeschlagen. Sie habe ihm mit ihrem Bein einen Schlag zwischen die Beine versetzt. Mit dem Messer selbst habe ihm die Beschwerdegegnerin 1 nicht gedroht. Er sei dann mit seinem Sohn losgefahren, die Beschwerdeführerin sei ihnen mit ihrem Fahrzeug gefolgt. Während der Fahrt sei ihm seine Frau zweimal absichtlich ins Fahrzeug gefahren. Er sei gegenüber der Beschwerdegegnerin 1

- 6 - nicht tätlich geworden, er habe sie in keiner Weise geschlagen oder gestossen (Urk. 7/1 S. 3 f.).

E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin 1 meinte gegenüber der Polizei, zwischen ihr und dem Beschwerdeführer sei es zu einem verbalen Streit gekommen. Der Beschwerdeführer habe sie weiter provoziert und der Streit sei ausgeartet. Sie habe ein Küchenmesser in die Hand genommen und damit zwei bis drei Mal auf die Kühlbox eingestochen. Bedroht habe sie ihn mit dem Küchenmesser nicht. Sie sei gegenüber dem Beschwerdeführer nicht tätlich geworden, sie habe ihn weder geschlagen, noch gestossen oder getreten. Sie habe ihn lediglich weggestossen, als er ihre Sachen habe nehmen wollen. Es sei richtig, sie sei dem Beschwerde- führer nachgefahren, sie sei ihm aber nachher nicht ins Fahrzeug gefahren (Urk. 7/1 S. 4 f.).

E. 3.3 Der Sohn der beiden Beteiligten, welcher an jenem Abend die Ge- schehnisse mitbekommen hat, äusserte sich dahingehend, seine Eltern hätten sich gestritten. Er habe auch gesehen, wie die Beschwerdegegnerin 1 mit dem Küchenmesser auf die Kühlbox eingestochen habe. Es sei richtig, dass die Be- schwerdegegnerin 1 ihm und dem Beschwerdeführer mit dem Auto gefolgt sei. Er könne aber nichts dazu sagen, ob die Beschwerdegegnerin 1 absichtlich in das Fahrzeug des Beschwerdeführers gefahren sei oder nicht (Urk. 7/1 S. 5). 3.4.1 Aufgrund der sich widersprechenden Aussagen der Beteiligten lässt sich der Sachverhalt bezüglich der zur Strafanzeige gebrachten Tätlichkeiten kaum im Detail erstellen: Der Beschwerdeführer gab an, die Beschwerdegegne- rin 1 habe auf ihn eingeschlagen und ihm mit ihrem Bein einen Schlag zwischen die Beine versetzt, die Beschwerdegegnerin 1 führte aus, sie sei gegenüber dem Beschwerdeführer nicht tätlich geworden. Der Sohn, welcher als einziger Zeuge in Frage kommt – weitere Zeugen wurden seitens des Beschwerdeführers nicht ge- nannt und sind den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen –, konnte betreffend die Tätlichkeiten keine weiterbringenden Angaben machen. 3.4.2 Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Beschwerdegegne- rin 1 den Beschwerdeführer geschlagen oder getreten hat, so bliebe offen, ob es

- 7 - sich um eine einseitige Handlung gehandelt hat oder aber ob ihr Verhalten als Reaktion auf verbale oder tätliche Aktionen seitens des Beschwerdeführers erfolgt ist. Der Sohn gab nämlich an, seine Eltern hätten sich gestritten. Wird eine Tät- lichkeit oder Beschimpfung unmittelbar mit einem gleichartigen Delikt beantwortet, ist der Sachrichter berechtigt, von einer Bestrafung Umgang zu nehmen (Art. 177 Abs. 3 StGB; BGE 108 IV 48, 50). Mit Rücksicht auf die zwingende Norm von Art.

E. 3.5 Damit erweist sich die angefochtene Einstellungsverfügung als korrekt; die Beschwerde ist abzuweisen.

4. Betreffend der übrigen in der Beschwerdeschrift genannten Straftatbe- stände liess der Beschwerdeführer vorbringen, er habe explizit Strafantrag mit separater Eingabe an die zuständige Staatsanwaltschaft Winterthur-Unterland er- hoben, ebenso mit Eingabe vom 11. Oktober 2012 an die Kantonspolizei Zürich. Die Geschehnisse des 27. Juli 2012 seien Gegenstand der polizeilichen Abklä- rungen. Um einem Entscheid der in dieser Sache örtlich und sachlich zuständigen Behörde nicht vorzugreifen, ist in diesem Zusammenhang von einer Einschätzung abzusehen.

- 8 - III.

E. 8 StPO, welcher die Umstände normiert, ist Art. 177 Abs. 3 StGB bereits ein An- wendungsfall von Art. 8 Abs. 1 StPO (so auch BSK StPO-Fiolka/Riedo, Art. 8 N 15). Liegen die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Bestrafung vor, ist auf die Strafverfolgung zu verzichten (Art. 8 StPO). 3.4.3 Die beteiligten Personen sowie deren Sohn haben die Ereignisse ge- schildert; dass neuerliche Befragungen derselben oder weiterer Personen Rele- vantes zu den hier interessierenden Fragen beitragen können, davon ist nicht auszugehen. Weitere Untersuchungshandlungen, welche an der obigen Einschät- zung etwas zu ändern vermögen, sind in der Beschwerdeschrift nicht genannt und den Akten nicht zu entnehmen. Mit einer Bestrafung der Beschwerdegegnerin 1 wegen Tätlichkeiten ist demzufolge nicht zu rechnen.

Dispositiv
  1. Im Rechtsmittelverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Un- terliegen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt, so dass ihm die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen sind.
  2. Entschädigungen sind keine zuzusprechen, da die Beschwerdegeg- nerin bewusst keinerlei Anträge stellte. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 800.– und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  5. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und A._____ (per Ge- richtsurkunde) − Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, zweifach, für sich und B._____ (per Ge- richtsurkunde) − das Statthalteramt des Bezirks Dielsdorf ad ST.2012.2187 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Statthalteramt des Bezirks Dielsdorf unter Rücksendung der bei- gezogenen Akten (gegen Empfangsbestätigung)
  7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne - 9 - 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 21. März 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. M. Fischer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE120233-O/U/HEI Verfügung vom 21. März 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. Statthalteramt des Bezirks Dielsdorf, Beschwerdegegnerinnen 1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Einstellung einer Strafuntersuchung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Statthalteramtes des Bezirkes Dielsdorf vom 18. September 2012, ST.2012.2187/RG

- 2 - Erwägungen: I.

1. B._____ (hernach Beschwerdegegnerin 1) soll am 27. Juli 2012 ge- genüber A._____ (hernach Beschwerdeführer) tätlich geworden sein. Zugleich soll sie den Beschwerdeführer mit einem Küchenmesser bedroht und ihm eine Kühlbox mit dem Küchenmesser beschädigt haben. Am 27. Juli 2012 stellte der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin 1 einen Strafantrag wegen Tätlichkeit (Urk. 7/2). Gleichzeitig stellte die Beschwerdegegnerin 1 gegen den Beschwerdeführer einen Strafantrag, ebenfalls wegen Tätlichkeit (Urk. 7/3). Beide daraufhin eröffneten Untersuchungen stellte das Statthalteramt des Bezirkes Dielsdorf (hernach Beschwerdegegnerin 2) je mit Verfügung vom 18. September 2012 ein (Urk. 7/4; Urk. 3 = Urk. 7/5). Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Oktober 2012 fristgerecht Beschwerde erheben und beantragen, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben, die Beschwerdegegnerin 2 sei anzu- weisen, die Untersuchung weiterzuführen und die Beschwerdegegnerin 1 sei zu verpflichten, die Kosten des Verfahrens zu tragen und dem Beschwerdeführer ei- ne Entschädigung von Fr. 1‘080.– (inkl. 8% MwSt.) zu bezahlen (Urk. 2). 2.1 Mit Verfügung vom 8. Oktober 2012 wurde den Beschwerdegeg- nern 1 und 2 je Frist zur freigestellten Stellungnahme bzw. zur Stellungnahme an- gesetzt (Urk. 6). Die Beschwerdegegnerin 2 verzichtete mit Eingabe vom

10. Oktober 2012 auf eine Stellungnahme (Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin 1 nahm nach mehreren Fristerstreckungen (Urk. 10; Urk. 13; Urk. 15; Urk. 17) mit Eingabe vom 3. Dezember 2012 Stellung und liess ausführen, zur Beschwerde würden bewusst keine Anträge gestellt, es werde davon ausgegangen, dass die Beschwerde vollumfänglich aufzuheben sei (Urk. 19). 2.2 Am 11. Dezember 2012 wurde die Eingabe der Beschwerdegegne- rin 1 dem Beschwerdeführer zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 21), woraufhin sich dieser mit Eingabe vom 14. Januar 2013 erneut zur Sache äusser- te (Urk. 27). Mit Verfügung vom 22. Januar 2013 wurde den Beschwerdegeg-

- 3 - nern 1 und 2 Frist zur freigestellten Äusserung betreffend Replik des Beschwerde- führers eingeräumt (Urk. 30). Während die Beschwerdegegnerin 1 mit Eingabe vom 11. Februar 2013 auf eine weitere Vernehmlassung verzichtete (Urk. 33), liess sich die Beschwerdegegnerin 2 innert Frist nicht mehr vernehmen.

3. Aufgrund der Neukonstituierung des Gerichtes per 1. Januar 2013 ergeht der Entscheid nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung. II. 1.1 Der Beschwerdeführer lässt in seiner Eingabe vom 1. Oktober 2012 im Wesentlichen vorbringen, die Beschwerdegegnerin 1 habe dem Beschwerde- führer an jenem Abend seine Oberbekleidung zerrissen und ihm durch mehrere Schläge an den Oberarmen Schürfungen, Kratzer und Prellungen mit gut sichtba- ren Hämatomen zugefügt. Sie habe ihn mit massivsten Worten sowie mit einem Küchenmesser bedroht und seine Kühlbox beschädigt, indem sie mit dem besag- ten Messer mehrmals auf diese eingestochen habe. Die Beschwerdegegnerin 1 habe dann das Auto des Beschwerdeführers bei der anschliessenden Fahrt zweimal touchiert und habe ihn nicht nur belästigt, sondern bedrängt und genötigt. Die Kantonspolizei Zürich habe in der Folge – ohne den Beschwerdeführer jemals wieder zu kontaktieren oder diesen umfassend und protokollarisch zu befragen, am 14. August 2012 einen Rapport erstellt. Darin sei unzutreffenderweise er- wähnt, der Beschwerdeführer sei damit einverstanden gewesen, die ganze Sache so zu belassen und keine Anzeige wegen mutwilliger Sachbeschädigung zu er- statten. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer auf eine Vorladung für die pro- tokollarische Einvernahme gewartet habe, anlässlich welcher er den Strafantrag in Bezug auf die übrigen Delikte soweit überhaupt erforderlich, gestellt hätte. Be- züglich der Sachbeschädigung erhebe er deshalb explizit Strafantrag, mit separa- ter Eingabe auch an die zuständige Staatsanwaltschaft Winterthur-Unterland. An- gesichts der geschilderten Sach- und Rechtslage sei es schlicht unerfindlich, weshalb die Beschwerdegegnerin 2 die Untersuchung ausschliesslich wegen Tät- lichkeiten geführt und diese zudem – ohne weitere Abklärungen durchgeführt zu haben – einfach eingestellt habe (Urk. 2). Am 14. Januar 2013 ergänzte er, es

- 4 - treffe nicht zu, dass gar keine Strafanträge seinerseits vorgelegen haben sollen. Bezüglich der Sachbeschädigung sei damals die separate Einreichung eines schriftlichen Strafantrages in Aussicht gestellt worden. Mit Eingabe an die Kan- tonspolizei Zürich vom 11. Oktober 2012 seien die entsprechenden Strafanträge (noch einmal) schriftlich gestellt worden. Angesichts der Tatsache, dass derzeit alle Vorgänge sowie sämtliche, von der Beschwerdegegnerin 1 am 27. Juli 2012 manifestierten Verhaltensweisen Gegenstand der polizeilichen Abklärungen seien und Zeugen einvernommen werden dürften, wäre es geradezu willkürlich, wenn ausgerechnet die Untersuchung betreffend die gegen den Beschwerdeführer of- fensichtlich verübten Tätlichkeiten nicht weitergeführt werden könne, weil die Be- schwerdegegnerin 2 dieselbe – notabene ohne die erforderlichen Abklärungen vorgenommen zu haben – vorab einstelle (Urk. 27). 1.2 Die Einstellung des Verfahrens wird damit begründet, aufgrund der vorliegenden Akten könne der Beschwerdegegnerin 1 ein schuldhaftes Verhalten nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, weshalb das Verfahren einzustellen sei (Urk. 3 =Urk. 7/5). 1.3 Die Beschwerdegegnerin 1 lässt vorbringen, hinsichtlich der angeb- lichen Sachbeschädigung fehle es an einem entsprechenden Strafantrag, so dass für die Beschwerdegegnerin 2 kein Anlass bestanden habe, ein Strafverfahren wegen Sachbeschädigung einzuleiten. Im Zusammenhang mit der Drohung habe der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme selber ausgesagt, dass die Beschwerdegegnerin 1 ihm mit dem Messer nicht gedroht habe. Die nunmehr ge- genteilige Behauptung sei haltlos und werde der guten Form halber bestritten. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers sei zudem klar, dass dieser zu keinem Zeitpunkt Angst gehabt habe. Damit fehle es an einer Drohung, welche zur Einleitung einer Strafuntersuchung Anlass gegeben hätte. Aufgrund des Sachverhaltes sei nicht ersichtlich, welche Tatbestandsmerkmale der Drohung oder Nötigung erfüllt sein sollen. Es fehle namentlich an einer schweren Drohung. Sodann sei nicht ersichtlich, welches Rechtsschutzinteresse der Beschwerdefüh- rer an der Aufhebung der Einstellungsverfügung (noch) habe, zumal er ja nach

- 5 - seiner eigenen Darstellung innert Frist noch einen entsprechenden Strafantrag habe stellen können (Urk. 19).

2. Nach Art. 6 StPO besteht der Zweck der Untersuchung in der Abklä- rung aller für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen. Diesem Zweck folgend steht die Abklärung des Sachverhalts in tat- sächlicher und rechtlicher Hinsicht im Vordergrund. Einerseits sind gründliche Einvernahmen der Beteiligten erforderlich; andererseits sind die zur Abklärung notwendigen weiteren Beweise zu sammeln. Insbesondere sind auch Beweise mit Blick auf die Wahrung der Rechte der Opfer festzustellen (Schmid, Handbuch StPO, Zürich St. Gallen 2009, N 154 ff.). Ziel der Untersuchung ist es, ein mög- lichst hohes Mass an materieller Wahrheit zu ermitteln. Der Strafverfolgungsbe- hörde obliegt die Pflicht, in ihrer Tätigkeit alles zu tun, um diese Wahrheit zu er- mitteln bzw. um ein grösstmögliches Mass an Fakten zusammenzutragen und dabei gleichermassen dem für den Beschuldigten Belastenden wie auch Entlas- tenden nachzugehen. Der Untersuchungsbehörde steht in diesem Zusammen- hang ein gewisser Ermessensspielraum zu. Die Untersuchungsbehörde hat also diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches bei- zutragen vermögen; sie ist jedoch nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungs- handlungen vorzunehmen. 3.1 Der Beschwerdeführer gab gegenüber der Kantonspolizei Zürich zu Protokoll, die Beschwerdegegnerin 1 sei, als er für die Ferien die Koffer vor die Haustür gestellt habe, mit einem Küchenmesser zurückgekommen und habe mit diesem zwei bis drei Mal auf die Kühlbox eingestochen. Sie habe ihm – mit dem Küchenmesser in der Hand – gesagt, es werde etwas passieren, wenn er ihr den Postfachschlüssel nicht gebe. Sie habe wild fuchtelnd mit Händen und Fäusten auf ihn eingeschlagen. Sie habe ihm mit ihrem Bein einen Schlag zwischen die Beine versetzt. Mit dem Messer selbst habe ihm die Beschwerdegegnerin 1 nicht gedroht. Er sei dann mit seinem Sohn losgefahren, die Beschwerdeführerin sei ihnen mit ihrem Fahrzeug gefolgt. Während der Fahrt sei ihm seine Frau zweimal absichtlich ins Fahrzeug gefahren. Er sei gegenüber der Beschwerdegegnerin 1

- 6 - nicht tätlich geworden, er habe sie in keiner Weise geschlagen oder gestossen (Urk. 7/1 S. 3 f.). 3.2 Die Beschwerdegegnerin 1 meinte gegenüber der Polizei, zwischen ihr und dem Beschwerdeführer sei es zu einem verbalen Streit gekommen. Der Beschwerdeführer habe sie weiter provoziert und der Streit sei ausgeartet. Sie habe ein Küchenmesser in die Hand genommen und damit zwei bis drei Mal auf die Kühlbox eingestochen. Bedroht habe sie ihn mit dem Küchenmesser nicht. Sie sei gegenüber dem Beschwerdeführer nicht tätlich geworden, sie habe ihn weder geschlagen, noch gestossen oder getreten. Sie habe ihn lediglich weggestossen, als er ihre Sachen habe nehmen wollen. Es sei richtig, sie sei dem Beschwerde- führer nachgefahren, sie sei ihm aber nachher nicht ins Fahrzeug gefahren (Urk. 7/1 S. 4 f.). 3.3 Der Sohn der beiden Beteiligten, welcher an jenem Abend die Ge- schehnisse mitbekommen hat, äusserte sich dahingehend, seine Eltern hätten sich gestritten. Er habe auch gesehen, wie die Beschwerdegegnerin 1 mit dem Küchenmesser auf die Kühlbox eingestochen habe. Es sei richtig, dass die Be- schwerdegegnerin 1 ihm und dem Beschwerdeführer mit dem Auto gefolgt sei. Er könne aber nichts dazu sagen, ob die Beschwerdegegnerin 1 absichtlich in das Fahrzeug des Beschwerdeführers gefahren sei oder nicht (Urk. 7/1 S. 5). 3.4.1 Aufgrund der sich widersprechenden Aussagen der Beteiligten lässt sich der Sachverhalt bezüglich der zur Strafanzeige gebrachten Tätlichkeiten kaum im Detail erstellen: Der Beschwerdeführer gab an, die Beschwerdegegne- rin 1 habe auf ihn eingeschlagen und ihm mit ihrem Bein einen Schlag zwischen die Beine versetzt, die Beschwerdegegnerin 1 führte aus, sie sei gegenüber dem Beschwerdeführer nicht tätlich geworden. Der Sohn, welcher als einziger Zeuge in Frage kommt – weitere Zeugen wurden seitens des Beschwerdeführers nicht ge- nannt und sind den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen –, konnte betreffend die Tätlichkeiten keine weiterbringenden Angaben machen. 3.4.2 Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Beschwerdegegne- rin 1 den Beschwerdeführer geschlagen oder getreten hat, so bliebe offen, ob es

- 7 - sich um eine einseitige Handlung gehandelt hat oder aber ob ihr Verhalten als Reaktion auf verbale oder tätliche Aktionen seitens des Beschwerdeführers erfolgt ist. Der Sohn gab nämlich an, seine Eltern hätten sich gestritten. Wird eine Tät- lichkeit oder Beschimpfung unmittelbar mit einem gleichartigen Delikt beantwortet, ist der Sachrichter berechtigt, von einer Bestrafung Umgang zu nehmen (Art. 177 Abs. 3 StGB; BGE 108 IV 48, 50). Mit Rücksicht auf die zwingende Norm von Art. 8 StPO, welcher die Umstände normiert, ist Art. 177 Abs. 3 StGB bereits ein An- wendungsfall von Art. 8 Abs. 1 StPO (so auch BSK StPO-Fiolka/Riedo, Art. 8 N 15). Liegen die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Bestrafung vor, ist auf die Strafverfolgung zu verzichten (Art. 8 StPO). 3.4.3 Die beteiligten Personen sowie deren Sohn haben die Ereignisse ge- schildert; dass neuerliche Befragungen derselben oder weiterer Personen Rele- vantes zu den hier interessierenden Fragen beitragen können, davon ist nicht auszugehen. Weitere Untersuchungshandlungen, welche an der obigen Einschät- zung etwas zu ändern vermögen, sind in der Beschwerdeschrift nicht genannt und den Akten nicht zu entnehmen. Mit einer Bestrafung der Beschwerdegegnerin 1 wegen Tätlichkeiten ist demzufolge nicht zu rechnen. 3.5 Damit erweist sich die angefochtene Einstellungsverfügung als korrekt; die Beschwerde ist abzuweisen.

4. Betreffend der übrigen in der Beschwerdeschrift genannten Straftatbe- stände liess der Beschwerdeführer vorbringen, er habe explizit Strafantrag mit separater Eingabe an die zuständige Staatsanwaltschaft Winterthur-Unterland er- hoben, ebenso mit Eingabe vom 11. Oktober 2012 an die Kantonspolizei Zürich. Die Geschehnisse des 27. Juli 2012 seien Gegenstand der polizeilichen Abklä- rungen. Um einem Entscheid der in dieser Sache örtlich und sachlich zuständigen Behörde nicht vorzugreifen, ist in diesem Zusammenhang von einer Einschätzung abzusehen.

- 8 - III.

1. Im Rechtsmittelverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Un- terliegen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt, so dass ihm die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen sind.

2. Entschädigungen sind keine zuzusprechen, da die Beschwerdegeg- nerin bewusst keinerlei Anträge stellte. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 800.– und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und A._____ (per Ge- richtsurkunde) − Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, zweifach, für sich und B._____ (per Ge- richtsurkunde) − das Statthalteramt des Bezirks Dielsdorf ad ST.2012.2187 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Statthalteramt des Bezirks Dielsdorf unter Rücksendung der bei- gezogenen Akten (gegen Empfangsbestätigung)

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne

- 9 -

14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 21. März 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. M. Fischer