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UE120223

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 15. August 2012

Zürich OG · 2013-02-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 25. November 2011 reichten A._____ (Beschwerdefüh- rer 1) und B._____ (Beschwerdeführerin 2) bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland (Beschwerdegegnerin 2) eine Strafanzeige gegen C._____ (Be- schwerdegegner 1) ein. Im Wesentlichen äusserten sie den Verdacht, der Be- schwerdegegner 1 habe als Präsident und Geschäftsleitungssekretär des D._____ [Verband] Abrechnungen für Aufwendungen, für welche er vom D._____ entschädigt worden sei, nicht korrekt bzw. unwahr erstellt und diese unwahren Angaben nachträglich korrigiert. Es seien die Straftatbestände der Urkundenfäl- schung im Sinne von Art. 251 StGB und strafbarer Handlungen gegen das Ver- mögen im Sinne von Art. 137 ff. StGB abzuklären (Urk. 11/1).

E. 2 Nach einem Vorermittlungsauftrag an die Polizei (Urk. 11/2), Editions- begehren an das kantonale Steueramt Zürich und an die Eidgenössische Steuer- verwaltung (Urk. 11/3 und 11/4), polizeilichen Befragungen der Beschwerde- führer, des Beschwerdegegners 1 und des Kassiers des D._____ (vgl. Urk. 11/6), Hausdurchsuchungen (Urk. 11/10) und einem polizeilichen Schlussbericht vom

20. Juni 2012 (Urk. 11/6) entschied die Beschwerdegegnerin 2 mit Verfügung vom

15. August 2012 gestützt auf Art. 310 StPO, dass eine Untersuchung nicht an- hand genommen werde (Urk. 11/12 = Urk. 3 = Urk. 12). Zur Begründung führte sie aus, dem Beschwerdegegner 1 werde im Wesentlichen vorgeworfen, er habe in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 24. August 2011 in seiner Funktion als Präsident des D._____ Arbeitsleistungen für den D._____ geltend gemacht und abgerechnet, die er entweder gar nicht, nicht vollständig oder nicht korrekt er- bracht habe, trotzdem sei ihm das entsprechende Honorar von Fr. 220.-- / Stunde ausbezahlt worden, und er habe auf diese Art und Weise einen Betrag von ca. Fr. 300'000.-- pro Jahr generiert, welcher nicht oder nicht genügend ausgewiesen sei. Nach durchgeführtem polizeilichen Ermittlungsverfahren habe der Vorwurf des betrügerischen Abrechnens nicht getätigter Arbeitsleistungen aber nicht er-

- 3 - härtet werden können. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersu- chung seien somit nicht gegeben (Urk. 11/12).

E. 3 Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. August 2012 wurde dem Beschwerdegegner 1 und dem D._____ sofort nach Erlass zugestellt (Urk. 11/14 und 11/15). Den Beschwerdeführern als Anzeigeerstattern sollte sie gemäss Mit- teilungssatz in der angefochtenen Verfügung erst nach Eintritt der Rechtskraft zu- gestellt werden (Urk. 11/12 S. 3 Ziff. 5). Die Beschwerdeführer sind in dieser Ver- fügung nicht als Privatklägerschaft oder Geschädigte aufgeführt (Urk. 11/12 S. 1 i.V. mit Urk. 11/13). Aus den Akten ergibt sich nicht, ob diese Verfügung den Beschwerdeführern durch die Beschwerdegegnerin 2 tatsächlich zugestellt wurde oder ob sie auf andere Weise davon Kenntnis erhielten.

E. 4 Mit Eingabe vom 17. September 2012 erhoben die Beschwerdeführer gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. August 2012 bei der hiesigen Kammer Beschwerde (Urk. 2). Darin stellen sie den Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Anweisung an die Beschwerdegegnerin 2, das Strafverfahren anhand zu nehmen (Urk. 2 S. 1). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2012 wurde die Beschwerdeschrift den Beschwerdegegnern zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 6). Die Beschwerdegegnerin 2 verzichtete auf eine Stellung- nahme (Urk. 7). Innert mehrfach erstreckter Frist (Urk. 16, Urk. 20) beantragte der Beschwerdegegner 1 mit Eingabe vom 12. November 2012 (gemäss Poststempel [Urk. 25]; die Eingabe ist offenbar irrtümlich mit 15. Oktober 2012 datiert), auf die Beschwerde sei nicht einzutreten und es sei zu prüfen, ob gegen die Beschwer- deführer ein Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung zu eröffnen sei (Urk. 24). Die Beschwerdeführer reichten mit Eingabe vom 2. November 2012 eine Ergänzung ihrer Beschwerde ein (Urk. 22). Die beiden letzterwähnten Ein- gaben wurden je der Gegenseite zugestellt (Urk. 26 - 28). Die Beschwerdeführer äusserten sich mit Eingabe vom 30. November 2012 zur Eingabe des Beschwer- degegners vom 12. November 2012 (Urk. 29).

- 4 - II.

Dispositiv
  1. Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer zur Einlegung der Beschwerde legitimiert sind. Die Rechtsmittellegitimation bildet eine Prozess- voraussetzung und ist daher von der mit der Sache befassten Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen zu prüfen (etwa: Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 318, 321 und 1454; OGer ZH, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UE120087, Beschluss vom 27.9.2012, Erw. 3.1).
  2. Rechtsmittellegitimiert sind grundsätzlich nur die Parteien (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO: "jede Partei"; OGer ZH, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UE110156, Beschluss vom 23.9.2011 Erw. II.1.2.a). Als solche gelten nicht nur die Parteien gemäss Art. 104 StPO, sondern auch andere Verfahrensbeteiligte gemäss Art. 105 StPO (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweize- rischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 382 N 2, worauf die Beschwerdeführer insoweit zutreffend verweisen [Urk. 2 S. 3]; vgl. auch Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 382 N 1; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessord- nung, Diss. Zürich/St. Gallen 2011, N 221 - 226; vgl. auch Schmid, Handbuch, a.a.O., N 1458 ff.). Ein Rechtsmittel kann nur eine Partei im Sinne von Art. 104 StPO oder ein anderer Verfahrensbeteiligter im Sinne von Art. 105 StPO ergrei- fen.
  3. Die Beschwerdeführer erachten sich als Anzeigeerstatter im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO als beschwerdelegitimiert (Urk. 2 S. 4). Die Stellung als Anzeigeerstatter allein vermittelt ihnen indes keine Rechtsmittellegitimation. Eine solche haben sie nur, wenn sie überdies Geschädigte oder Privatkläger sind (Art. 301 Abs. 3 StPO). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist ein Anzeigeerstatter allein aufgrund des Umstandes, dass er Strafanzeige erstattet hat, durch eine Nichtanhandnahme einer Untersuchung nicht in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (es sei denn, ihm würden Kosten auferlegt, was vorliegend nicht der Fall ist). - 5 -
  4. Sinngemäss machen die Beschwerdeführer indes mit der Behauptung, sie seien durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechtsstellungen betroffen, und durch ihre Ausführungen dazu (sowohl in der Strafanzeige vom
  5. November 2011 [Urk. 11/1] als auch in der Beschwerde vom 17. September 2012 [Urk. 2]; vgl. nachfolgend Erw. 6) geltend, sie seien Geschädigte (und als solche beschwerdelegitimiert). Eine andere Parteistellung im Sinne von Art. 382 Abs. 1 i.V. mit Art. 104 f. StPO für eine Beschwerdelegitimation ist nicht ersicht- lich.
  6. Als Geschädigter gilt nach Art. 115 Abs. 1 StPO die Person, die durch eine Straftat unmittelbar verletzt worden ist. Üblicherweise ist das der Träger des Rechtsgutes, welches durch das in einem Straftatbestand inkriminierte Verhalten verletzt worden ist oder (beim Versuch) hätte verletzt bzw. gefährdet werden sollen (Geschäfts-Nr. UE120087, a.a.O., Erw. 3.2 m.w.H.; vgl. auch BGer 6S.196/2002 vom 7.11.2002 Erw. 3.1 mit Verweisung auf BGE 128 I 218 und weitere). Keine Geschädigtenstellung begründet demgegenüber eine lediglich mittelbare Beeinträchtigung, die erst durch das Hinzukommen weiterer Elemente eintritt. Nicht als unmittelbar verletzt und damit auch nicht als beschwerdelegiti- miert gilt deshalb etwa das Mitglied, der Aktionär etc. einer juristischen Person, wenn Letztere geschädigt worden ist (Guidon, a.a.O., N 279 mit Verweisungen; vgl. insbesondere ZR 75 [1976] Nr. 69 betreffend einen Verein; vgl. aber auch ZR 88 [1989] Nr. 58). Bloss mittelbar verletzt - sogen. Reflexgeschädigte - sind Dritte, die durch die Straftat nur deshalb wirtschaftlich beeinträchtigt sind, weil sie in einer besonderen Beziehung zum Träger des verletzten Rechtsgutes stehen. In diese Kategorie fällt auch der Gesellschafter bzw. der wirtschaftlich Berechtigte der unmittelbar verletzten juristischen Person (BSK StPO-Mazzuchelli/Postizzi, Basel 2011, Art. 115 N 28).
  7. In ihrer Strafanzeige wiesen die Beschwerdeführer darauf hin, dass sie ordentlich gewählte Geschäftsleitungsmitglieder des D._____ seien (Urk. 11/1 S. 1) und sich aufgrund ihrer organschaftlichen Funktion sorgten. Eine Passivität ihrerseits nach Kenntnis des angezeigten Handelns des Beschwerdegegners 1 könne zu Schadenersatzpflichten gegenüber dem D._____ führen (Urk. 11/1 - 6 - S. 3). In ihrer Beschwerdebegründung machen die Beschwerdeführer geltend, einerseits hafte der D._____ als Verein für allfällige unerlaubte Handlungen seiner Organe und somit für ein allfälliges Fehlverhalten des Beschuldigten. In- soweit seien die Beschwerdeführer bereits als einfache Vereinsmitglieder von der Nichtanhandnahme des Strafverfahrens betroffen. Andererseits und insbesondere seien sie aber in ihrer Eigenschaft als Geschäftsleitungsmitglieder und somit - so die Beschwerdeführer - Organe des D._____ betroffen, weil Vereinsorgane grundsätzlich gegenüber dem Verein persönlich haftbar seien. Als Vorstands- mitglieder und Organe hafteten sie dem Verein für eine sorgfältige Geschäfts- führung und hätten eine ordnungsgemässe Geschäftsführung sicherzustellen, auch um einer persönlichen Haftung aufgrund von durch den Beschwerdegegner 1 verursachten Unregelmässigkeiten zu entgehen. Sie seien deshalb Träger von zivilrechtlich geschützten Vermögensrechten. Deshalb seien sie zur Beschwerde legitimiert (Urk. 2 S. 4 f.).
  8. Aus diesen Ausführungen zeigt sich - ebensowenig wie aus den weiteren Akten - keine unmittelbare Verletzung der Beschwerdeführer durch die dem Beschwerdegegner 1 vorgeworfenen Straftaten (strafbare Handlungen gegen das Vermögen durch unrechtmässiges Erwirken von Honorarzahlungen durch den D._____, Urkundenfälschung). Unmittelbar verletzt durch diese Handlungen wäre (neben öffentlichen Interessen bei der behaupteten Urkundenfälschung; vgl. etwa OGer ZH, III. Strafkammer, Geschäfts.-Nr. UR110001, Beschluss vom 29.11.2011, Erw. 2.2) der D._____. In dessen Vermögen hätte sich die Unrecht- mässigkeit der dem Beschwerdegegner 1 vorgeworfenen Handlungen ausgewirkt. Die Beschwerdeführer wären dadurch höchstens mittelbar (mittels der Verletzung des D._____) verletzt worden und bloss sogen. Reflexgeschädigte. Das gilt sowohl einerseits bezüglich der direkten finanziellen Interessen der Beschwerde- führer als Mitglieder des D._____, dessen Vermögen durch die beanstandeten Honorarzahlungen an den Beschwerdegegner 1 geschmälert wurde (sei es durch die Zahlungen als solche, sei es aufgrund einer Haftung für ein allfälliges Fehlver- halten des Beschwerdegegners 1, wie die Beschwerdeführer geltend machen [Urk. 2 S. 4]), als auch andererseits bezüglich der von den Beschwerdeführern befürchteten eigenen Haftung als Vereinsorgane und ihrer geltend gemachten - 7 - Kontroll- und Aufsichtspflichten (Urk. 2 S. 4 f.). Die beanstandeten Handlungen des Beschwerdegegners 1 beeinträchtigten weder direkt und unmittelbar das eigene Vermögen der Beschwerdeführer (höchstens indirekt, mittelbar, über das Vermögen des D._____ oder durch befürchtete Haftungsklagen dieses Verban- des), noch griffen sie direkt oder unmittelbar in die Organstellung der Beschwer- deführer bzw. deren Rechte und Pflichten als Geschäftsleitungsmitglieder des D._____ ein. Vielmehr wurden die Beschwerdeführer durch die dem Beschwer- degegner 1 vorgeworfenen Handlungen höchstens (d.h. wenn überhaupt) über die Rechtsstellung des direkt Geschädigten, des D._____, verletzt, also indirekt, mittelbar. Eine allfällige Beeinträchtigung der Beschwerdeführer aufgrund der dem Beschwerdegegner 1 vorgeworfenen Handlungen wäre nur durch das Hinzu- kommen weiterer Elemente eingetreten, nämlich allenfalls einer Erhöhung von Mitgliederbeiträgen oder geringerer Verbandsleistungen aufgrund geringerer finanzieller Mittel des D._____, durch eine Haftungsklage des D._____ gegen die Beschwerdeführer wegen Verletzung von Kontroll- und Aufsichtspflichten etc. Auch unter diesem Aspekt zeigt sich die Beeinträchtigung als lediglich mittelbare, welche den Beschwerdeführern keine Rechtsmittellegitimation verleiht (vgl. Guidon, a.a.O., N 279). Das zeigt sich auch unter dem Aspekt des Trägers des verletzten Rechts- gutes. Träger der durch die dem Beschwerdegegner 1 vorgeworfenen Handlun- gen ggfs. verletzten Rechtsgüter sind öffentliche Interessen (betr. Urkunden- fälschung) und der D._____, gegen dessen Vermögen sich die dem Beschwerde- gegner 1 vorgeworfenen Handlungen gegen das Vermögen i.S. von Art. 137 ff. StGB richteten. Die Beschwerdeführer sind nicht Träger dieser Rechtsgüter und auch unter diesem Aspekt nicht Geschädigte.
  9. Die Beschwerdeführer sind mangels unmittelbarer Verletzung durch die angezeigten (behaupteten) Straftaten nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 und Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO. Als blosse Anzeigeerstatter sind sie nicht be- schwerdelegitimiert. Eine unmittelbare Betroffenheit im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO fehlt. Eine andere Stellung als Partei im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführer sind deshalb zur Erhebung einer Be- - 8 - schwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin 2 vom 15. August 2012 nicht berechtigt. Auf ihre Beschwerde kann nicht eingetre- ten werden.
  10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, die Eingabe der Beschwerdeführer vom 30. November 2012 (Urk. 29) den Beschwerdegegnern vor Erlass des vorliegenden Beschlusses zur allfälligen Stellungnahme zuzustel- len. Ferner erübrigt es sich deshalb auch, die Frage der Einhaltung der Beschwer- defrist und die Ausführungen der nicht beschwerdelegitimierten Beschwerdeführer zur Sache selber zu prüfen.
  11. Der Beschwerdegegner 1 beantragt, es sei zu prüfen, ob ein Strafverfah- ren wegen falscher Anschuldigung gegen die beiden Beschwerdeführer zu eröff- nen sei (Urk. 24 S. 1). Die Beschwerdeinstanz, bei welcher das vorliegende Ver- fahren hängig ist, beurteilt Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide (Art. 20 Abs. 1 StPO). Für die Eröff- nung eines Strafverfahrens ist sie nicht zuständig. Es ist nicht weiter darauf einzu- treten. Da der Beschwerdegegner 1 lediglich eine Prüfung beantragt - welche hiermit vorgenommen wurde -, nicht aber einen förmlichen Antrag auf Eröffnung eines Strafverfahrens stellt, ist von einem formellen Entscheid darüber im Disposi- tiv abzusehen.
  12. Ausgangsgemäss werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Als unterliegende Parteien sind sie zudem gegenüber dem anwalt- lich vertretenen Beschwerdegegner 1 entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V. mit Art. 432 Abs. 1 StPO [analog]). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach Massgabe der §§ 2 und 19 Abs. 1 AnwGebV und ist vorliegend auf Fr. 864.-- (inkl. MwSt von 8 %) festzusetzen. Kosten und Entschädigung sind den gemeinsam auftretenden Beschwerdeführern je zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten (Art. 418 Abs. 1 und 2 StPO). - 9 - Es wird beschlossen:
  13. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  14. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.– und den Beschwerde- führern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag.
  15. Die Beschwerdeführer werden verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 864.-- zu bezahlen, und zwar je zur Hälfte unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag.
  16. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwältin lic. iur. X._____, dreifach, für sich und die Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1, unter Beilage eines Doppels von Urk. 29 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Beilage einer Kopie von Urk. 24 und eines Doppels von Urk. 29 (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11)
  17. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerde- voraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. - 10 - Zürich, 11. Februar 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsidierendes Mitglied: Gerichtsschreiber: lic. iur. K. Balmer lic. iur. C. Tschurr
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE120223-O/U/HEI Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, präsidierendes Mitglied, lic. iur. W. Meyer und der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. C. Tschurr Beschluss vom 11. Februar 2013 in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Beschwerdeführer 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen

1. C._____,

2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staats- anwaltschaft See/Oberland vom 15. August 2012, C-1/br/2012/571

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Eingabe vom 25. November 2011 reichten A._____ (Beschwerdefüh- rer 1) und B._____ (Beschwerdeführerin 2) bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland (Beschwerdegegnerin 2) eine Strafanzeige gegen C._____ (Be- schwerdegegner 1) ein. Im Wesentlichen äusserten sie den Verdacht, der Be- schwerdegegner 1 habe als Präsident und Geschäftsleitungssekretär des D._____ [Verband] Abrechnungen für Aufwendungen, für welche er vom D._____ entschädigt worden sei, nicht korrekt bzw. unwahr erstellt und diese unwahren Angaben nachträglich korrigiert. Es seien die Straftatbestände der Urkundenfäl- schung im Sinne von Art. 251 StGB und strafbarer Handlungen gegen das Ver- mögen im Sinne von Art. 137 ff. StGB abzuklären (Urk. 11/1).

2. Nach einem Vorermittlungsauftrag an die Polizei (Urk. 11/2), Editions- begehren an das kantonale Steueramt Zürich und an die Eidgenössische Steuer- verwaltung (Urk. 11/3 und 11/4), polizeilichen Befragungen der Beschwerde- führer, des Beschwerdegegners 1 und des Kassiers des D._____ (vgl. Urk. 11/6), Hausdurchsuchungen (Urk. 11/10) und einem polizeilichen Schlussbericht vom

20. Juni 2012 (Urk. 11/6) entschied die Beschwerdegegnerin 2 mit Verfügung vom

15. August 2012 gestützt auf Art. 310 StPO, dass eine Untersuchung nicht an- hand genommen werde (Urk. 11/12 = Urk. 3 = Urk. 12). Zur Begründung führte sie aus, dem Beschwerdegegner 1 werde im Wesentlichen vorgeworfen, er habe in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 24. August 2011 in seiner Funktion als Präsident des D._____ Arbeitsleistungen für den D._____ geltend gemacht und abgerechnet, die er entweder gar nicht, nicht vollständig oder nicht korrekt er- bracht habe, trotzdem sei ihm das entsprechende Honorar von Fr. 220.-- / Stunde ausbezahlt worden, und er habe auf diese Art und Weise einen Betrag von ca. Fr. 300'000.-- pro Jahr generiert, welcher nicht oder nicht genügend ausgewiesen sei. Nach durchgeführtem polizeilichen Ermittlungsverfahren habe der Vorwurf des betrügerischen Abrechnens nicht getätigter Arbeitsleistungen aber nicht er-

- 3 - härtet werden können. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersu- chung seien somit nicht gegeben (Urk. 11/12).

3. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. August 2012 wurde dem Beschwerdegegner 1 und dem D._____ sofort nach Erlass zugestellt (Urk. 11/14 und 11/15). Den Beschwerdeführern als Anzeigeerstattern sollte sie gemäss Mit- teilungssatz in der angefochtenen Verfügung erst nach Eintritt der Rechtskraft zu- gestellt werden (Urk. 11/12 S. 3 Ziff. 5). Die Beschwerdeführer sind in dieser Ver- fügung nicht als Privatklägerschaft oder Geschädigte aufgeführt (Urk. 11/12 S. 1 i.V. mit Urk. 11/13). Aus den Akten ergibt sich nicht, ob diese Verfügung den Beschwerdeführern durch die Beschwerdegegnerin 2 tatsächlich zugestellt wurde oder ob sie auf andere Weise davon Kenntnis erhielten.

4. Mit Eingabe vom 17. September 2012 erhoben die Beschwerdeführer gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. August 2012 bei der hiesigen Kammer Beschwerde (Urk. 2). Darin stellen sie den Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Anweisung an die Beschwerdegegnerin 2, das Strafverfahren anhand zu nehmen (Urk. 2 S. 1). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2012 wurde die Beschwerdeschrift den Beschwerdegegnern zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 6). Die Beschwerdegegnerin 2 verzichtete auf eine Stellung- nahme (Urk. 7). Innert mehrfach erstreckter Frist (Urk. 16, Urk. 20) beantragte der Beschwerdegegner 1 mit Eingabe vom 12. November 2012 (gemäss Poststempel [Urk. 25]; die Eingabe ist offenbar irrtümlich mit 15. Oktober 2012 datiert), auf die Beschwerde sei nicht einzutreten und es sei zu prüfen, ob gegen die Beschwer- deführer ein Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung zu eröffnen sei (Urk. 24). Die Beschwerdeführer reichten mit Eingabe vom 2. November 2012 eine Ergänzung ihrer Beschwerde ein (Urk. 22). Die beiden letzterwähnten Ein- gaben wurden je der Gegenseite zugestellt (Urk. 26 - 28). Die Beschwerdeführer äusserten sich mit Eingabe vom 30. November 2012 zur Eingabe des Beschwer- degegners vom 12. November 2012 (Urk. 29).

- 4 - II.

1. Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer zur Einlegung der Beschwerde legitimiert sind. Die Rechtsmittellegitimation bildet eine Prozess- voraussetzung und ist daher von der mit der Sache befassten Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen zu prüfen (etwa: Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 318, 321 und 1454; OGer ZH, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UE120087, Beschluss vom 27.9.2012, Erw. 3.1).

2. Rechtsmittellegitimiert sind grundsätzlich nur die Parteien (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO: "jede Partei"; OGer ZH, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UE110156, Beschluss vom 23.9.2011 Erw. II.1.2.a). Als solche gelten nicht nur die Parteien gemäss Art. 104 StPO, sondern auch andere Verfahrensbeteiligte gemäss Art. 105 StPO (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweize- rischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 382 N 2, worauf die Beschwerdeführer insoweit zutreffend verweisen [Urk. 2 S. 3]; vgl. auch Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 382 N 1; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessord- nung, Diss. Zürich/St. Gallen 2011, N 221 - 226; vgl. auch Schmid, Handbuch, a.a.O., N 1458 ff.). Ein Rechtsmittel kann nur eine Partei im Sinne von Art. 104 StPO oder ein anderer Verfahrensbeteiligter im Sinne von Art. 105 StPO ergrei- fen.

3. Die Beschwerdeführer erachten sich als Anzeigeerstatter im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO als beschwerdelegitimiert (Urk. 2 S. 4). Die Stellung als Anzeigeerstatter allein vermittelt ihnen indes keine Rechtsmittellegitimation. Eine solche haben sie nur, wenn sie überdies Geschädigte oder Privatkläger sind (Art. 301 Abs. 3 StPO). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist ein Anzeigeerstatter allein aufgrund des Umstandes, dass er Strafanzeige erstattet hat, durch eine Nichtanhandnahme einer Untersuchung nicht in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (es sei denn, ihm würden Kosten auferlegt, was vorliegend nicht der Fall ist).

- 5 -

4. Sinngemäss machen die Beschwerdeführer indes mit der Behauptung, sie seien durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechtsstellungen betroffen, und durch ihre Ausführungen dazu (sowohl in der Strafanzeige vom

25. November 2011 [Urk. 11/1] als auch in der Beschwerde vom 17. September 2012 [Urk. 2]; vgl. nachfolgend Erw. 6) geltend, sie seien Geschädigte (und als solche beschwerdelegitimiert). Eine andere Parteistellung im Sinne von Art. 382 Abs. 1 i.V. mit Art. 104 f. StPO für eine Beschwerdelegitimation ist nicht ersicht- lich.

5. Als Geschädigter gilt nach Art. 115 Abs. 1 StPO die Person, die durch eine Straftat unmittelbar verletzt worden ist. Üblicherweise ist das der Träger des Rechtsgutes, welches durch das in einem Straftatbestand inkriminierte Verhalten verletzt worden ist oder (beim Versuch) hätte verletzt bzw. gefährdet werden sollen (Geschäfts-Nr. UE120087, a.a.O., Erw. 3.2 m.w.H.; vgl. auch BGer 6S.196/2002 vom 7.11.2002 Erw. 3.1 mit Verweisung auf BGE 128 I 218 und weitere). Keine Geschädigtenstellung begründet demgegenüber eine lediglich mittelbare Beeinträchtigung, die erst durch das Hinzukommen weiterer Elemente eintritt. Nicht als unmittelbar verletzt und damit auch nicht als beschwerdelegiti- miert gilt deshalb etwa das Mitglied, der Aktionär etc. einer juristischen Person, wenn Letztere geschädigt worden ist (Guidon, a.a.O., N 279 mit Verweisungen; vgl. insbesondere ZR 75 [1976] Nr. 69 betreffend einen Verein; vgl. aber auch ZR 88 [1989] Nr. 58). Bloss mittelbar verletzt - sogen. Reflexgeschädigte - sind Dritte, die durch die Straftat nur deshalb wirtschaftlich beeinträchtigt sind, weil sie in einer besonderen Beziehung zum Träger des verletzten Rechtsgutes stehen. In diese Kategorie fällt auch der Gesellschafter bzw. der wirtschaftlich Berechtigte der unmittelbar verletzten juristischen Person (BSK StPO-Mazzuchelli/Postizzi, Basel 2011, Art. 115 N 28).

6. In ihrer Strafanzeige wiesen die Beschwerdeführer darauf hin, dass sie ordentlich gewählte Geschäftsleitungsmitglieder des D._____ seien (Urk. 11/1 S. 1) und sich aufgrund ihrer organschaftlichen Funktion sorgten. Eine Passivität ihrerseits nach Kenntnis des angezeigten Handelns des Beschwerdegegners 1 könne zu Schadenersatzpflichten gegenüber dem D._____ führen (Urk. 11/1

- 6 - S. 3). In ihrer Beschwerdebegründung machen die Beschwerdeführer geltend, einerseits hafte der D._____ als Verein für allfällige unerlaubte Handlungen seiner Organe und somit für ein allfälliges Fehlverhalten des Beschuldigten. In- soweit seien die Beschwerdeführer bereits als einfache Vereinsmitglieder von der Nichtanhandnahme des Strafverfahrens betroffen. Andererseits und insbesondere seien sie aber in ihrer Eigenschaft als Geschäftsleitungsmitglieder und somit - so die Beschwerdeführer - Organe des D._____ betroffen, weil Vereinsorgane grundsätzlich gegenüber dem Verein persönlich haftbar seien. Als Vorstands- mitglieder und Organe hafteten sie dem Verein für eine sorgfältige Geschäfts- führung und hätten eine ordnungsgemässe Geschäftsführung sicherzustellen, auch um einer persönlichen Haftung aufgrund von durch den Beschwerdegegner 1 verursachten Unregelmässigkeiten zu entgehen. Sie seien deshalb Träger von zivilrechtlich geschützten Vermögensrechten. Deshalb seien sie zur Beschwerde legitimiert (Urk. 2 S. 4 f.).

7. Aus diesen Ausführungen zeigt sich - ebensowenig wie aus den weiteren Akten - keine unmittelbare Verletzung der Beschwerdeführer durch die dem Beschwerdegegner 1 vorgeworfenen Straftaten (strafbare Handlungen gegen das Vermögen durch unrechtmässiges Erwirken von Honorarzahlungen durch den D._____, Urkundenfälschung). Unmittelbar verletzt durch diese Handlungen wäre (neben öffentlichen Interessen bei der behaupteten Urkundenfälschung; vgl. etwa OGer ZH, III. Strafkammer, Geschäfts.-Nr. UR110001, Beschluss vom 29.11.2011, Erw. 2.2) der D._____. In dessen Vermögen hätte sich die Unrecht- mässigkeit der dem Beschwerdegegner 1 vorgeworfenen Handlungen ausgewirkt. Die Beschwerdeführer wären dadurch höchstens mittelbar (mittels der Verletzung des D._____) verletzt worden und bloss sogen. Reflexgeschädigte. Das gilt sowohl einerseits bezüglich der direkten finanziellen Interessen der Beschwerde- führer als Mitglieder des D._____, dessen Vermögen durch die beanstandeten Honorarzahlungen an den Beschwerdegegner 1 geschmälert wurde (sei es durch die Zahlungen als solche, sei es aufgrund einer Haftung für ein allfälliges Fehlver- halten des Beschwerdegegners 1, wie die Beschwerdeführer geltend machen [Urk. 2 S. 4]), als auch andererseits bezüglich der von den Beschwerdeführern befürchteten eigenen Haftung als Vereinsorgane und ihrer geltend gemachten

- 7 - Kontroll- und Aufsichtspflichten (Urk. 2 S. 4 f.). Die beanstandeten Handlungen des Beschwerdegegners 1 beeinträchtigten weder direkt und unmittelbar das eigene Vermögen der Beschwerdeführer (höchstens indirekt, mittelbar, über das Vermögen des D._____ oder durch befürchtete Haftungsklagen dieses Verban- des), noch griffen sie direkt oder unmittelbar in die Organstellung der Beschwer- deführer bzw. deren Rechte und Pflichten als Geschäftsleitungsmitglieder des D._____ ein. Vielmehr wurden die Beschwerdeführer durch die dem Beschwer- degegner 1 vorgeworfenen Handlungen höchstens (d.h. wenn überhaupt) über die Rechtsstellung des direkt Geschädigten, des D._____, verletzt, also indirekt, mittelbar. Eine allfällige Beeinträchtigung der Beschwerdeführer aufgrund der dem Beschwerdegegner 1 vorgeworfenen Handlungen wäre nur durch das Hinzu- kommen weiterer Elemente eingetreten, nämlich allenfalls einer Erhöhung von Mitgliederbeiträgen oder geringerer Verbandsleistungen aufgrund geringerer finanzieller Mittel des D._____, durch eine Haftungsklage des D._____ gegen die Beschwerdeführer wegen Verletzung von Kontroll- und Aufsichtspflichten etc. Auch unter diesem Aspekt zeigt sich die Beeinträchtigung als lediglich mittelbare, welche den Beschwerdeführern keine Rechtsmittellegitimation verleiht (vgl. Guidon, a.a.O., N 279). Das zeigt sich auch unter dem Aspekt des Trägers des verletzten Rechts- gutes. Träger der durch die dem Beschwerdegegner 1 vorgeworfenen Handlun- gen ggfs. verletzten Rechtsgüter sind öffentliche Interessen (betr. Urkunden- fälschung) und der D._____, gegen dessen Vermögen sich die dem Beschwerde- gegner 1 vorgeworfenen Handlungen gegen das Vermögen i.S. von Art. 137 ff. StGB richteten. Die Beschwerdeführer sind nicht Träger dieser Rechtsgüter und auch unter diesem Aspekt nicht Geschädigte.

8. Die Beschwerdeführer sind mangels unmittelbarer Verletzung durch die angezeigten (behaupteten) Straftaten nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 und Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO. Als blosse Anzeigeerstatter sind sie nicht be- schwerdelegitimiert. Eine unmittelbare Betroffenheit im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO fehlt. Eine andere Stellung als Partei im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführer sind deshalb zur Erhebung einer Be-

- 8 - schwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin 2 vom 15. August 2012 nicht berechtigt. Auf ihre Beschwerde kann nicht eingetre- ten werden.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, die Eingabe der Beschwerdeführer vom 30. November 2012 (Urk. 29) den Beschwerdegegnern vor Erlass des vorliegenden Beschlusses zur allfälligen Stellungnahme zuzustel- len. Ferner erübrigt es sich deshalb auch, die Frage der Einhaltung der Beschwer- defrist und die Ausführungen der nicht beschwerdelegitimierten Beschwerdeführer zur Sache selber zu prüfen.

10. Der Beschwerdegegner 1 beantragt, es sei zu prüfen, ob ein Strafverfah- ren wegen falscher Anschuldigung gegen die beiden Beschwerdeführer zu eröff- nen sei (Urk. 24 S. 1). Die Beschwerdeinstanz, bei welcher das vorliegende Ver- fahren hängig ist, beurteilt Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide (Art. 20 Abs. 1 StPO). Für die Eröff- nung eines Strafverfahrens ist sie nicht zuständig. Es ist nicht weiter darauf einzu- treten. Da der Beschwerdegegner 1 lediglich eine Prüfung beantragt - welche hiermit vorgenommen wurde -, nicht aber einen förmlichen Antrag auf Eröffnung eines Strafverfahrens stellt, ist von einem formellen Entscheid darüber im Disposi- tiv abzusehen.

11. Ausgangsgemäss werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Als unterliegende Parteien sind sie zudem gegenüber dem anwalt- lich vertretenen Beschwerdegegner 1 entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V. mit Art. 432 Abs. 1 StPO [analog]). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach Massgabe der §§ 2 und 19 Abs. 1 AnwGebV und ist vorliegend auf Fr. 864.-- (inkl. MwSt von 8 %) festzusetzen. Kosten und Entschädigung sind den gemeinsam auftretenden Beschwerdeführern je zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten (Art. 418 Abs. 1 und 2 StPO).

- 9 - Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.– und den Beschwerde- führern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag.

3. Die Beschwerdeführer werden verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 864.-- zu bezahlen, und zwar je zur Hälfte unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag.

4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwältin lic. iur. X._____, dreifach, für sich und die Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1, unter Beilage eines Doppels von Urk. 29 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Beilage einer Kopie von Urk. 24 und eines Doppels von Urk. 29 (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11)

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerde- voraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 10 - Zürich, 11. Februar 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsidierendes Mitglied: Gerichtsschreiber: lic. iur. K. Balmer lic. iur. C. Tschurr