Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 6. Juni 2011 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) Strafantrag stellen gegen Rechtsanwalt Dr. iur. B._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegner 1) wegen Ehrverletzung/übler Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 24. August 2012 stellte die Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich die eingeleitete Untersuchung ein (Urk. 8/16 = Urk. 3). Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. September 2012 frist- gerecht Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2): "Die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zu veranlassen, das Strafverfahren weiter zu führen und mit Strafbefehl oder An- klageerhebung abzuschliessen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse."
E. 2 Mit Verfügung vom 24. September 2012 wurde dem Beschwerdegegner 1 und der Staatsanwaltschaft Frist zur (freigestellten) Stellungnahme angesetzt (Urk. 5 und Prot. S. 3). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom
26. September 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Der Beschwerde- gegner 1 erklärte mit Eingabe vom 4. Oktober 2012 explizit, sich eines Antrages zu enthalten, fügte jedoch an, der Vertreter des Beschwerdeführers habe wohl die Rolle des Prozessanwaltes etwas aus den Augen verloren. Im frühen Stadium ei- nes Mandates, dürfte es sich tendenziell zum Nachteil der Rechtsuchenden aus- wirken, wenn der Argumentationsspielraum des Parteivertreters innerhalb der blossen Parteiöffentlichkeit über Gebühr eingeschränkt wäre (Urk. 9). Mit Eingabe vom 26. Oktober 2012 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme zu den Eingaben der Staatsanwaltschaft und des Beschwerdegegners 1 (Urk. 12).
- 3 - II.
1. Im Jahr 2010 machten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau C._____ ein Ehrverletzungsverfahren gegen D._____ und E._____ anhängig. In diesem Ehrverletzungsverfahren liess C._____ mit Eingabe vom 4. Februar 2011 durch ihren Rechtsvertreter Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ihren Strafantrag zurückzie- hen. Dagegen liessen D._____ und E._____ Einspruch im Sinne von Art. 33 Abs.
E. 4 Die Staatsanwaltschaft brachte in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen vor, der Vorwurf des Beschwerdeführers, sie habe die bundesgerichtliche Rechtspre- chung falsch dargestellt, treffe nicht zu. Des Weiteren liege die Beweislast dafür, dass der Beschwerdegegner 1 die ehrenrührige Äusserung wider besseres Wis- sen gemacht habe, beim Staat. Die Darstellung des Beschwerdegegners 1, als Verteidiger von D._____ und E._____ nicht wider besseres Wissen gehandelt zu haben, lasse sich nicht widerlegen. Daran änderten auch die Unterlagen nichts, die der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juni 2012 der Staatsanwaltschaft eingereicht habe. Im Übrigen sei der fallführende Staatsanwalt nicht befangen oder voreingenommen. Die Unabhängigkeit sei gewahrt und würde auch gewahrt bleiben, falls die Beschwerde wider Erwarten gutgeheissen würde und die Unter- suchung weiterzuführen wäre (Urk. 7).
- 7 -
E. 5 Nach dem Gesagten kann das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes nicht widerlegt werden. Im Falle einer Anklage wäre daher mit grosser Wahrscheinlich- keit mit einem Freispruch zu rechnen. Untersuchungshandlungen, die an dieser Einschätzung etwas ändern könnten, sind nicht ersichtlich. Die Einstellung der Untersuchung erfolgte folglich zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. IV.
Dispositiv
- Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei die Gerichtsgebühr gestützt auf § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 1'000.– festzusetzen ist. - 12 -
- Da der Beschwerdegegner 1 sich eines Antrages enthielt, ist ihm für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
- Entschädigungen werden keine zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (gegen Empfangsbe- stätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezoge- nen Akten
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsge- setzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 13 - Zürich, 20. Dezember 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer lic. iur. C. Trost
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE120218-O/U/but Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, und Dr. P. Martin, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Trost Beschluss vom 20. Dezember 2012 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, Beschwerdegegner betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vom 24. August 2012, A-2/2011/337
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Eingabe vom 6. Juni 2011 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) Strafantrag stellen gegen Rechtsanwalt Dr. iur. B._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegner 1) wegen Ehrverletzung/übler Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 24. August 2012 stellte die Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich die eingeleitete Untersuchung ein (Urk. 8/16 = Urk. 3). Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. September 2012 frist- gerecht Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2): "Die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zu veranlassen, das Strafverfahren weiter zu führen und mit Strafbefehl oder An- klageerhebung abzuschliessen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse."
2. Mit Verfügung vom 24. September 2012 wurde dem Beschwerdegegner 1 und der Staatsanwaltschaft Frist zur (freigestellten) Stellungnahme angesetzt (Urk. 5 und Prot. S. 3). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom
26. September 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Der Beschwerde- gegner 1 erklärte mit Eingabe vom 4. Oktober 2012 explizit, sich eines Antrages zu enthalten, fügte jedoch an, der Vertreter des Beschwerdeführers habe wohl die Rolle des Prozessanwaltes etwas aus den Augen verloren. Im frühen Stadium ei- nes Mandates, dürfte es sich tendenziell zum Nachteil der Rechtsuchenden aus- wirken, wenn der Argumentationsspielraum des Parteivertreters innerhalb der blossen Parteiöffentlichkeit über Gebühr eingeschränkt wäre (Urk. 9). Mit Eingabe vom 26. Oktober 2012 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme zu den Eingaben der Staatsanwaltschaft und des Beschwerdegegners 1 (Urk. 12).
- 3 - II.
1. Im Jahr 2010 machten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau C._____ ein Ehrverletzungsverfahren gegen D._____ und E._____ anhängig. In diesem Ehrverletzungsverfahren liess C._____ mit Eingabe vom 4. Februar 2011 durch ihren Rechtsvertreter Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ihren Strafantrag zurückzie- hen. Dagegen liessen D._____ und E._____ Einspruch im Sinne von Art. 33 Abs. 4 StGB erheben. Dazu reichte der Beschwerdegegner 1 als Verteidiger von D._____ und E._____ dem Gericht am 11. März 2011 eine Eingabe ein, worin er unter Ziffer 2 unter anderem ausführte, der gemeinsame Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers und von C._____ habe sich hinsichtlich des Rückzuges des Strafantrages von C._____ in einem Interessenkonflikt mit "seinem zentralen Mandat" für den Beschwerdeführer befunden. Als Motiv für den von Rechtsanwalt X._____ "sichtlich auftrags seines primären Mandanten" gestellten Auftrag kom- me einzig in Betracht, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau soweit möglich aus dem Informationsfluss des Verfahrens heraushalten wolle. Weiter führte der Beschwerdegegner 1 in der Eingabe vom 11. März 2011 sodann Folgendes aus: "3. Offensichtlich ist Frau C._____ noch aus einem weiteren Grund bereits misstrau- isch geworden: RA X._____ hat bekanntlich in act. 27 S. 4 ausgeführt, ihre Schwester D._____ habe ihre Finca F._____ für einen Aufenthalt überlassen. In Tat und Wahrheit war es jedoch so, dass Herr A._____ ohne Wissen seiner Schwägerin deren Haus wie- derholt Frau G._____ und nie F._____ zur Benützung überlassen hatte. Mit Frau G._____ unterhielt Herr A._____ nämlich zwischen 1987 und 1999 ein intimes Verhältnis, von dem seine Frau bis heute keine Kenntnis hat. Es dürfte ihm aufgegangen sein, dass dieses Faktum im Verlauf des Verfahrens im Beweisverfahren zur Sprache kommen dürf- te; da war es nichts als angezeigt, nach dem anlässlich des Einvernahmetermins zurück- gewiesenen Antrag nochmals in aller Eile zu versuchen, das Gericht doch noch dazu zu veranlassen, Frau C._____ aus dem Verfahren zu verabschieden." Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner 1 nun vor, die in der Eingabe vom 11. März 2011 enthaltene Behauptung, der Beschwerdeführer habe ein inti- mes Verhältnis mit einer G._____ gehabt, sei unwahr und zudem für jenes Ver- fahren ohne Belang gewesen. Mit diesem Vorbringen habe sich der Beschwerde-
- 4 - gegner 1 der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB schuldig gemacht (Urk. 8/1, 8/2 und 8/5).
2. Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Einstellungsverfügung im Wesentlichen aus, in Anbetracht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei da- von auszugehen, dass die vom Beschwerdegegner 1 gemachte Äusserung ehr- verletzend sei. Der Beschwerdegegner 1 könne sich jedoch auf einen Rechtferti- gungsgrund berufen. So habe die Äusserung durchaus dazu dienen können, ei- nen behaupteten Interessenkonflikt von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ in Bezug auf den Beschwerdeführer einerseits und dessen Ehefrau andererseits zu sub- stantiieren und zu konkretisieren. Die Aussage dürfe auch nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr stelle sie eine Duplik zu einer vorausgegangenen Behauptung des Gegenanwaltes dar. Unter den gegeben Umständen weise die Äusserung ei- nen genügenden sachlichen Bezug zum Privatstrafklageverfahren auf und sei in jedem Fall nicht als völlig sachfremd zu bezeichnen. Die inkriminierten Äusserun- gen seien mithin vertretbar gewesen, auch wenn nicht bestritten werden könne, dass der Beschwerdegegner 1 sich mit der eingeschlagenen Darlegungslinie hart an der Grenze des Notwendigen bewegt habe. Allerdings hätten sich auch der Beschwerdeführer und seine Ehefrau Sticheleien und Abschweifungen nicht ver- kneifen können. Dass der Beschwerdegegner 1 die ehrenrührige Äusserung wider besseres Wissen gemacht hätte, lasse sich zudem nicht rechtsgenügend nach- weisen. Es liege somit bezüglich der ehrenrührigen Äusserung des Beschwerde- gegners 1 ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 14 StGB vor (Urk. 3).
3. Der Beschwerdeführer liess in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen vorbringen, in der Einstellungsverfügung stehe an vielen Stellen, was die Staats- anwaltschaft annehme, vermute oder für möglich halte, was der Beschwerdegeg- ner 1 gedacht oder bezweckt haben könnte. Gestützt auf all diese Vermutungen habe die Staatsanwaltschaft das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes ange- nommen. Damit habe die Staatsanwaltschaft aber alle rechtlichen Grundsätze hinsichtlich der Frage der Einstellung bei Geltendmachung eines Rechtferti- gungsgrundes missachtet. Statt bei einem Grenzfall die Beurteilung dem Richter zu überlassen, habe die Staatsanwaltschaft das Verfahren entgegen dem Grund-
- 5 - satz "in dubio pro duriore" eingestellt. Das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrun- des dürfe nicht leichthin angenommen werden. Vielmehr bedürfe es eines klaren Nachweises dafür. Diesen Nachweis habe der Beschwerdegegner 1 in keinster Weise erbracht. Weder habe er dargelegt, aus welcher Quelle er vernommen ha- be, dass der Beschwerdeführer mit Frau G._____ vor vielen Jahren ein ehebre- cherisches Verhältnis unterhalten haben soll, noch habe er gute Gründe darge- legt, weshalb er diesen Vorwurf für richtig habe erachten dürfen. Auch sei die vom Beschwerdegegner 1 gespielte Fürsorglichkeit für C._____ abwegig. Die im ande- ren Ehrverletzungsverfahren zur Diskussion stehenden Punkte (z.B. Vorgänge im … Milieu) hätten sich zudem auf Vorgänge von vor über 30 Jahren bezogen und der Verdacht eines intimen Verhältnisses des Beschwerdeführers mit Frau G._____ auf den Zeitraum von 1987 bis 1999. Somit habe ein angebliches aus- sereheliches Verhältnis keinen Bezug mit angeblichen Vorgängen im … Milieu haben können. Es sei auch keinerlei Rechtfertigung ersichtlich, weshalb ein ehe- brecherisches Verhältnis habe behauptet werden müssen, um zu versuchen, die Einstellung des von der Ehefrau des Beschwerdeführers angehobenen Verfah- rens gegen D._____ und E._____ zu verhindern. Die ehrverletzende Äusserung des Beschwerdegegners 1 habe daher einzig dem Zweck dienen können, den Beschwerdeführer schlecht zu machen. Denkbar sei, dass der Beschwerdegeg- ner 1 versucht habe, einen Keil zwischen die Eheleute AC._____ zu treiben, und beabsichtigt habe, deren Rechtsvertreter zu veranlassen, sein Mandat niederzu- legen. Auch dies rechtfertige aber nicht einen ehrverletzenden Vorwurf einer lang- jährigen ausserehelichen Beziehung des Beschwerdeführers. Ein solcher Vorwurf sei in keinster Weise sachbezogen im Zusammenhang mit der Frage, ob die Ehe- frau des Beschwerdeführers die Anklage im anderen Ehrverletzungsverfahren habe zurückziehen können. Dass die Vermutung der Staatsanwaltschaft, den Mandanten des Beschwerdegegners 1 sei viel daran gelegen gewesen, die Ehe- frau des Beschwerdeführers im Verfahren zu halten, nicht zutreffe, belege zudem der Umstand, dass sie gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Zürich, das von C._____ eingeleitete Verfahren als durch Rückzug des Strafantrages bzw. der Strafklage erledigt abzuschreiben, kein Rechtsmittel eingereicht hätten. Ausser- dem seien die Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht nachvollziehbar, wo-
- 6 - nach mit dem Vorwurf der Untreue der angebliche Interessenkonflikt des Rechts- vertreters des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau habe substantiiert werden sollen. Es habe vielmehr keine irgendwie einsehbare legitime Interessenwahrung bestanden, zu der eheliche Untreue habe vorgeworfen werden müssen. Der Ver- such, den im Strafrecht erfahrenen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus dem Verfahren zu werfen, könne auch nicht als sachbezogen bezeichnet werden. Von Notwendigkeit der ehrverletzenden Äusserung könne auch nicht die Rede sein. Selbst der Umstand, dass sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auch eine Stichelei erlaubt habe, rechtfertige das Erheben eines solchen Vorwur- fes nicht. Die Staatsanwaltschaft halte sodann dem Beschwerdegegner 1 quasi als "Positivum" zugute, dass er die Äusserung über eheliche Untreue noch heute für wahr halte und dass er gemäss reiner Selbstbehauptung die Information habe verifizieren können. Die Staatsanwaltschaft verkenne aber, dass das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes nicht nur zu behaupten, sondern auch zu beweisen sei. Der Beschwerdegegner 1 habe die fragliche Äusserung vorsätzlich getan und da sie weder wahr noch nötig noch sachbezogen gewesen sei, liege kein Recht- fertigungsgrund vor (Urk. 2).
4. Die Staatsanwaltschaft brachte in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen vor, der Vorwurf des Beschwerdeführers, sie habe die bundesgerichtliche Rechtspre- chung falsch dargestellt, treffe nicht zu. Des Weiteren liege die Beweislast dafür, dass der Beschwerdegegner 1 die ehrenrührige Äusserung wider besseres Wis- sen gemacht habe, beim Staat. Die Darstellung des Beschwerdegegners 1, als Verteidiger von D._____ und E._____ nicht wider besseres Wissen gehandelt zu haben, lasse sich nicht widerlegen. Daran änderten auch die Unterlagen nichts, die der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juni 2012 der Staatsanwaltschaft eingereicht habe. Im Übrigen sei der fallführende Staatsanwalt nicht befangen oder voreingenommen. Die Unabhängigkeit sei gewahrt und würde auch gewahrt bleiben, falls die Beschwerde wider Erwarten gutgeheissen würde und die Unter- suchung weiterzuführen wäre (Urk. 7).
- 7 -
5. Nachfolgend wird auf die Vorbringen der Staatsanwaltschaft und des Be- schwerdeführers nur insoweit einzugehen sein, als sie für die Entscheidfindung relevant sind. III.
1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli- ches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Er- mittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfah- rens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Ei- ne Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staats- anwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe bzw. Schuld- ausschlussgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvo- raussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse auf- getreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Strafverfolgung o- der Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicher- heit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu beru- fen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, ge- stützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen be-
- 8 - weismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1247 ff.; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gal- len 2009, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Nathan Landshut, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15).
2. Unbestritten ist, dass die vom Beschwerdegegner 1 gemachte Äusserung, der Beschwerdeführer habe ein intimes Verhältnis mit G._____ gehabt, ehrverlet- zend war. Strittig ist hingegen, ob sich der Beschwerdegegner 1 auf den Rechtfer- tigungsgrund der gesetzlich erlaubten Handlung im Sinne von Art. 14 StGB beru- fen kann. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können ehrverlet- zende Äusserungen von Anwälten im Prozess im Sinne von Art. 14 StGB gerecht- fertigt sein, sofern ihre Ausführungen sachbezogen sind, sich auf das für die Er- läuterung des jeweiligen Standpunktes Notwendige beschränken, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (vgl. BGE 135 IV 177 E. 4). Innerhalb dieser Grenzen sollen Anwälte die Interessen ih- rer Mandanten auch pointiert vertreten dürfen, um die zu erläuternden Rechtspo- sitionen nachhaltig auf den Punkt zu bringen. Hinzunehmen ist dabei ein gewis- ses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar Provokationen, soweit sich die anwaltlichen Äusserungen weder als völlig sachwidrig noch als unnötig beleidi- gend erweisen (vgl. Entscheide des Bundesgerichts 6B_549/2010 E. 2.5 vom 12. November 2010, 6B_359/2011 E.2.2.2 vom 22. August 2011 und 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012).
3. In Bezug auf die Beweislast hinsichtlich des Rechtfertigungsgrundes ist Fol- gendes zu beachten: Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass, wer tatbe- standsmässig handelte, dies im Normalfall auch rechtswidrig und schuldhaft tat. Dies bedeutet aber nicht, dass die beschuldigte Person das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes zu beweisen hat. Vielmehr liegt die Beweislast auch bei der Rechtswidrigkeit beim Staat. Die Rechtswidrigkeit ist aber vom Staat nur zu beweisen, wenn sie zweifelhaft ist, bzw. behauptete Rechtfertigungsgründe sind
- 9 - vom Staat nur beweismässig zu widerlegen, wenn sie im konkreten Fall von der betroffenen beschuldigten Person in einem Mindestmass glaubhaft gemacht wor- den sind (vgl. Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zü- rich/St. Gallen 2009, N 220). Vorliegend wurde das Thema Rechtfertigungsgrund vom Beschwerdeführer be- reits in seiner Anzeige vorgebracht (Urk. 8/1). In der Folge ging auch die Staats- anwaltschaft dieser Frage nach und befragte den Beschwerdegegner 1 zum Vor- liegen der Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes von Art. 14 StGB (Urk. 8/6). Der Beschwerdegegner 1 sagte dazu aus, es seien alle Voraussetzun- gen gegeben, um sich auf Art. 14 StGB berufen zu können (vgl. Urk. 8/6 S. 6). Auch wenn der Beschwerdegegner 1 die Quelle, von welcher die Information über das angebliche Verhältnis stammte, nicht preisgab und auch im Übrigen in Bezug auf die Abklärungen, ob die Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes von Art. 14 StGB erfüllt sind, des Öftern die Aussage verweigerte (vgl. Urk. 8/6), muss vorliegend davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner 1 das Vor- liegen eines Rechtsfertigungsgrundes genügend glaubhaft gemacht hat. Der Staat hat somit im vorliegenden Fall den geltend gemachten Rechtfertigungs- grund zu widerlegen.
4. Die fragliche Äusserung wurde vom Beschwerdegegner 1 in einer Eingabe gemacht, mit welcher er verhindern wollte, dass C._____ aus dem Ehrverlet- zungsverfahren ausscheidet. Gemäss Art. 33 Abs. 4 StGB kann ein Beschuldigter gegen den Rückzug eines Strafantrages Einspruch erheben. Das Gesetz erachtet es somit als legitimes Vorgehen eines Beschuldigten, bei Antragsdelikten eine Einstellung der Untersuchung wegen Rückzugs des Strafantrages zu verhindern. Da nicht klar war, ob Art. 33 Abs. 4 StGB auch im Privatstrafklageverfahren An- wendung findet, ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdegegner 1 sich in seiner Eingabe nicht nur auf Art. 33 Abs. 4 StGB berief, sondern auch versuchte, die Einstellung des Verfahrens wegen Rückzugs des Strafantrages auf anderem Weg zu verhindern. Dazu versuchte er mit dem Vorbringen, beim gemeinsamen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau C._____ läge ein In- teressenkonflikt vor, den Untersuchungsrichter zu motivieren, die Erklärung des
- 10 - Rechtsvertreters als nicht gültig zu erachten und nochmals bei C._____ hinsicht- lich des Rückzugs des Strafantrages nachzufragen, in der Hoffnung, dass C._____ bei dieser Gelegenheit erklärt, am Strafantrag festhalten zu wollen. Dass der Beschwerdegegner 1 dabei wohl kaum aus Sorge um C._____ gehandelt ha- ben dürfte, sondern in erster Linie im Interesse seiner Klientschaft, ist nicht zu be- anstanden. Die fragliche Äusserung des Beschwerdegegners 1 ist unter diesen Umständen als sachbezogen zu bezeichnen, hängt sich doch mit dem geltend gemachten Interessenkonflikt zusammen und war es ein legitimes Vorgehen, sich gegen den Rückzug des Strafantrages und die dadurch drohende Einstellung der Untersuchung zur Wehr zu setzen. Daran ändert auch nichts, dass die vom Be- schwerdeführer angehobene, den gleichen Sachverhalt betreffende Untersuchung weitergeführt wurde. Ausserdem ist zu beachten, dass der Beschwerdegegner 1 in der Eingabe vom 11. März 2011 Bezug nahm auf eine Anmerkung des Be- schwerdeführers in einer Eingabe vom 4. Februar 2011, wo dieser (so weit er- sichtlich erstmals im Ehrverletzungsverfahren) die Überlassung der Finca an Drittpersonen thematisierte und dazu ausführte, es sei die Angeklagte (= D._____) gewesen, die sich in diese Person ("F._____") verliebt habe und ihr ihre Finca für einen Aufenthalt überlassen habe (Urk. 8/5/5 S. 4). Die fragliche Äusse- rung hatte somit auch einen sachlichen Bezug zur Thematik des Ehrverletzungs- verfahrens. In Bezug auf die Notwendigkeit ist zu beachten, dass der Beschwerdegegner 1 zu substantiieren hatte, weshalb er von einem Interessenkonflikt beim gemeinsamen Rechtsvertreter von C._____ und dem Beschwerdeführer ausging. Diesem Erfor- dernis kam er unter anderem nach, indem er erläuterte, weshalb der Beschwerde- führer daran interessiert gewesen sein soll, dass C._____ baldmöglichst aus dem Verfahren ausscheidet. Die fragliche Äusserung war deshalb notwendig zur Erläu- terung seines Standpunktes. Es bleibt somit noch zu prüfen, ob dem Beschwerdegegner 1 ein Handeln wider besseres Wissen nachgewiesen werden kann. Der Beschwerdegegner 1 gab sei- ne Quelle der Information nicht an, sondern verweigerte diesbezüglich die Aussa- ge. Einzig die Frage, ob ein Journalist oder Redaktor des … Nachrichtenmaga-
- 11 - zins "…" ihm von einem intimen Verhältnis des Beschwerdeführers mit G._____ Mitteilung gemacht habe, beantwortete der Beschwerdegegner 1 mit "Nein". Des Weiteren gab er auf die Frage, warum er die Information für wahr gehalten habe, an, er habe diese selbst verifizieren können. Auf die Frage, wie er dies gemacht habe, verweigerte der Beschwerdegegner 1 aber wiederum die Aussage, genau- so wie auf die Fragen, welche Gründe er gehabt habe, diese Information für wahr zu halten, und ob er Nachforschungen angestellt habe, um den Wahrheitsgehalt der Information zu überprüfen (Urk. 8/6 S. 3 f.). Auch wenn das Aussageverhalten des Beschwerdegegners 1 einen zwiespältigen Eindruck hinterlässt, lässt sich da- raus nicht schliessen, dass der Beschwerdegegner 1 wider besseres Wissen be- hauptet hat, der Beschwerdeführer habe ein intimes Verhältnis mit G._____ ge- habt. Weitere Untersuchungshandlungen mit welchen dem Beschwerdegegner 1 allenfalls ein Handeln wider besseren Wissens nachgewiesen werden könnte, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. So ist insbesondere auch der Hinweis des Beschwerdeführers, die Äusserung sei nachweislich unwahr gewesen (vgl. Urk. 2 S. 3), unbehelflich, bedeutet dies doch nicht automatisch, dass der Beschwerdegegner 1 wider besseres Wissen gehan- delt hat.
5. Nach dem Gesagten kann das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes nicht widerlegt werden. Im Falle einer Anklage wäre daher mit grosser Wahrscheinlich- keit mit einem Freispruch zu rechnen. Untersuchungshandlungen, die an dieser Einschätzung etwas ändern könnten, sind nicht ersichtlich. Die Einstellung der Untersuchung erfolgte folglich zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. IV.
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei die Gerichtsgebühr gestützt auf § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 1'000.– festzusetzen ist.
- 12 -
2. Da der Beschwerdegegner 1 sich eines Antrages enthielt, ist ihm für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
3. Entschädigungen werden keine zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (gegen Empfangsbe- stätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezoge- nen Akten
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsge- setzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 13 - Zürich, 20. Dezember 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer lic. iur. C. Trost