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UE120212

Einstellung

Zürich OG · 2013-02-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 A._____ (Beschwerdeführerin) und B._____ (Beschwerdegegner 1) sind verheiratet und stehen in einem Scheidungsverfahren. Mit Verfügung vom 15. Ja- nuar 2010 verpflichtete die Einzelrichterin am Bezirksgericht Zürich den Be- schwerdegegner 1, der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Februar 2009 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens monatliche persönliche Unterhalts- beiträge von Fr. 7'500.-- sowie monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 1'500.-- vom 1. Februar bis 31. Dezember 2009 und Fr. 2'700.-- ab 1. Januar 2010 zu bezahlen, zahlbar jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines je- den Monats (Urk. 9/2/2 S. 34 f.).

E. 2 Am 21. April 2010 hatte die Beschwerdeführerin Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten erstattet. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2010 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat die diesbezügliche Strafuntersuchung ein (Urk. 9/4/3). Mit Eingabe vom

23. November 2011 stellte die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat einen neuen Strafantrag gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 StGB (Urk. 9/1). Mit Verfügung vom 21. August 2012 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat (Beschwerdegegnerin 2) auch die diesbezügliche Strafuntersuchung ein, auf- erlegte die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin und verpflichtete diese, dem Beschwerdegegner 1 eine Entschädigung von Fr. 8'051.40 zu bezahlen (Urk. 9/14 = Urk. 3).

E. 3 Gegen die ihr am 30. August 2012 zugestellte (Urk. 9/15) Einstellungs- verfügung vom 21. August 2012 erhob die Beschwerdeführerin am 10. September 2012 und damit rechtzeitig (unter Berücksichtigung, dass der 9. September 2012 ein Sonntag war; Art. 90 Abs. 2 StPO) bei der hiesigen Kammer Beschwerde. Mit dieser beantragt sie zur Hauptsache, die angefochtene Einstellungsverfügung sei aufzuheben und das Strafverfahren sei mit der Weisung, gegen den Beschwerde-

- 3 - gegner 1 Anklage zu erheben, an die Beschwerdegegnerin 2 zur Ergänzung der Untersuchung zurückzuweisen (Urk. 2). Mit Verfügung vom 14. September 2012 wurde die Beschwerdeschrift den Beschwerdegegnern zur Stellungnahme über- mittelt (Urk. 6). Die Beschwerdegegnerin 2 verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 8). Innert mehrfach erstreckter Frist (Urk. 10, Urk. 12) beantragte der Beschwerdegegner 1 mit Eingabe vom 10. Oktober 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 14). Dazu nahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

30. Oktober 2012 Stellung (Urk. 18). Zu dieser Stellungnahme äusserte sich der Beschwerdegegner 1 mit Eingabe vom 13. Dezember 2012 (Urk. 25). Auch diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin zugestellt (Urk. 27). Weitere Rechts- schriften gingen danach nicht ein. Der Fall ist spruchreif.

E. 4 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesent- liches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsver- fahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Frei- spruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Be- denken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt in Zweifels- fällen der Grundsatz "im Zweifel für die Anklageerhebung" bzw. "in dubio pro duriore" (BGE 137 IV 219 Erw. 7; OGer ZH, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr.

- 7 - UE120238 vom 7. Februar 2013 Erw. 6.1 m.w.H.; Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1247 ff.; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15).

E. 5 Fehl geht die Rüge, die Staatsanwaltschaft hätte die Untersuchung über den von ihr berücksichtigten Zeitraum Januar 2011 bis November 2011 ausdeh- nen müssen:

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin erklärt selber, gegen die Einstellungsverfügung vom 13. Dezember 2010 (Urk. 9/4/3), die nach insoweit unbeanstandeter Fest- stellung in der angefochtenen Verfügung den Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten bis und mit Ende Dezember 2010 betraf (Urk. 3 S. 2), kein Rechtsmittel ergriffen zu haben (Urk. 2 S. 16). Auch der Beschwerdegegner 1 bezeichnet diese Einstellungsverfügung als rechtskräftig (Urk. 14 S. 2). Die Beschwerdeführerin bezeichnet nun zwar auch diese Einstellungsverfügung als falsch (Urk. 2 S. 15 f.), nennt aber keinen Revisionsgrund. Es ist ihr deshalb ver- wehrt, deren Unrichtigkeit geltend zu machen. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Vielmehr beschränkte die Beschwerdegegnerin die Strafuntersuchung gestützt auf die rechtskräftige Einstellungsverfügung vom 13. Dezember 2010 zu Recht auf die Zeit ab Januar 2011. Auch die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass der Zeitraum seit Januar 2011 zu untersuchen sei (Urk. 2 S. 7).

E. 5.2 Der für die Strafverfolgung der Vernachlässigung von Unterhaltspflich- ten im Sinne von Art. 217 StGB erforderliche Strafantrag wirkt nur für die Vergan- genheit. Dauert die Vernachlässigung während des Verfahrens an, so ist für die Verfolgung auch dieser Unterlassung ein neuer Strafantrag erforderlich (Trechsel/ Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2013, N 18 zu Art. 217, m.w.H.; Bosshard, im Basler Kommentar StGB, N 27 zu Art. 217, m.w.H., vgl. insb. ZR 66 [1967] Nr. 56; die von der Beschwerde- führerin für ihre gegenteilige Meinung angeführte Zitatstelle [Trechsel/Pieth, a.a.O., N 2 vor Art. 30] betrifft nicht Unterlassungen i.S. von Art. 217 StGB, welche nach der Stellung des Strafantrages begangen wurden). Die Beschwerde-

- 8 - führerin reichte ihren Strafantrag im November 2011 ein (Urk. 9/1). Dass sie ihn während der Dauer des Verfahrens auf die Zeit nach November 2011 erweitert oder erneuert hätte, macht sie nicht geltend und ergibt sich nicht aus den Akten (insbesondere auch nicht aus der Eingabe vom 14. August 2012 an die Be- schwerdegegnerin 2 [Urk. 9/7/2]). Zu Recht beschränkte die Beschwerdegegnerin 2 deshalb die Untersuchung auf die Zeit bis November 2011 bzw. (vgl. vorstehend Erw. 5.1) auf den Zeitraum zwischen Januar 2011 und November 2011.

E. 6 Hingegen vermögen die Berechnungen der Beschwerdegegnerin 2 für diesen Zeitraum die Einstellung der Strafuntersuchung nicht zu begründen. Eine Vernachlässigung von Unterhaltspflichten i.S. von Art. 217 StGB liegt nicht nur dann vor, wenn der Unterhaltspflichtige familienrechtliche Unterhaltspflichten definitiv nicht erfüllt. Die Tathandlung besteht im Unterlassen, bei Fälligkeit die geschuldete Leistung zu erbringen. Der Pflichtige macht sich schon strafbar, wenn er einmal bei Fälligkeit nicht leistet bzw. den Verpflichtungen zu spät nach- kommt (Trechsel/Pieth, a.a.O., N 11 zu Art. 217 mit Verweisung auf BGer 6S.248/2004 Erw. 3.1, 6B_72/2011 und 6S.152/2003 Erw. 1). Durch einen Ver- gleich von während einer längeren Periode insgesamt geschuldeten Unterhalts- beiträgen mit während derselben Periode insgesamt geleisteten Zahlungen des Unterhaltsschuldners allein kann deshalb nicht festgestellt werden, dass der Un- terhaltsschuldner sich während dieses Zeitraums nicht der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten schuldig gemacht hätte, selbst wenn die während dieser Peri- ode geleisteten Zahlungen die für diese Periode geschuldeten Unterhaltsbeiträge insgesamt übersteigen, und zwar weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht (vgl. etwa BGer 6B_72/2011 vom 19. Juli 2011 Erw. 3.7). Vielmehr kommt es auf die einzelnen fristgerechten Leistungen an und sind diese zu prüfen.

E. 7 Vorliegend ergibt sich für den relevanten Zeitraum von Januar 2011 bis November 2011 aus den Akten Folgendes:

E. 7.1 a) Mit Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Zürich vom

15. Januar 2010 wurde der Beschwerdegegner 1 verpflichtet, der Beschwerde- führerin monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 7'500.-- für sich persönlich und von Fr. 2'700.-- (ab 1. Januar 2010) für den gemeinsamen Sohn zu bezahlen

- 9 - (Urk. 9/2/2). Der Beschwerdegegner 1 erhob betreffend die Unterhaltsbeiträge für die Beschwerdeführerin persönlich, nicht aber betreffend diejenigen für den Sohn, Rekurs ans Obergericht des Kantons Zürich. Gemäss obergerichtlicher Präsidial- verfügung vom 18. März 2010 wurde dem Rekurs betreffend die Unterhaltsbeiträ- ge für die Beschwerdeführerin persönlich im Umfang von Fr. 6'000.-- die auf- schiebende Wirkung entzogen und von der (Teil-)Rechtskraft der Kinderunter- haltsbeiträge Vormerk genommen (Urk. 9/2/3 S. 4). Mit Beschluss vom 22. De- zember 2010 wies das Obergericht den Rekurs ab (Urk. 9/2/3). Dagegen erhob der Beschwerdegegner 1 eine Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses gewährte mit Verfügung vom 18. Februar 2011 die aufschiebende Wirkung für die bis und mit Januar 2011 geschuldeten, Fr. 6'000.-- übersteigenden Beiträge an den per- sönlichen Unterhalt der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/2/4 S. 3 lit. C). Mit Urteil vom

23. Mai 2011 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein (Urk. 9/2/4). Daraus folgt, dass der Beschwerdegegner 1 Ende Dezember 2010 rechtskräftig verpflichtet war, der Beschwerdeführerin für den Januar 2011 für sie persönlich Fr. 6'000.-- und für den Sohn Fr. 2'700.-- zu bezahlen. Ab Februar 2011 war er rechtskräftig verpflichtet, der Beschwerdeführerin monatlich vorschüssig Fr. 7'500.-- für sie persönlich und Fr. 2'700.-- für den Sohn zu bezahlen. Ab Erhalt des bundesgerichtlichen Urteils war er überdies rechtskräftig verpflichtet, der Beschwerdeführerin für die Zeit vor Februar 2011 die Differenz zwischen den bisher rechtskräftigen Fr. 6'000.-- bzw. seinen tatsächlichen diesbezüglichen Zahlungen und den nunmehr rechtskräftigen Fr. 7'500.-- ab 1. Februar 2009 nachzuzahlen.

b) Aus den vom Beschwerdegegner 1 eingereichten Zahlungsbelegen für den relevanten Zeitraum (Urk. 9/4/2) und der durch die Beschwerdegegnerin 2 erstellten entsprechenden Zusammenstellung (Urk.9/6) ergibt sich, dass der Beschwerdegegner 1 am 30. Dezember 2010 Fr. 6'000.-- und Fr. 2'700.-- bezahl- te. Damit kam er seiner damals rechtskräftigen Verpflichtung für den Januar 2011 fristgerecht nach. Am 28. Januar 2011 bezahlte er wiederum Fr. 6'000.-- und Fr. 2'700.-- und damit zwar Fr. 1'500.-- zu wenig, welche er aber am 23. Februar 2011 nachzahlte. Am 23. Februar, 29. März, 28. April, 30. Mai und 30. Juni 2011 bezahlte er jeweils Fr. 7'500.-- und Fr. 2'700.-- und kam damit seiner Unterhalts-

- 10 - pflicht für die Monate März bis Juli 2011 vollumfänglich nach. Am 11. Juli 2011 bezahlte der Beschwerdegegner 1 Fr. 46'890.--. Diese Zahlung wird nachfolgend in lit. c separat geprüft. Ab Ende Juli 2011 bis Ende Oktober 2011 bezahlte der Beschwerdegegner 1 für die Monate August bis November 2011 nur noch tiefere Unterhaltsbeiträge von statt Fr. 7'500.-- Fr. 5'750.--, Fr. 5'875.-- und Fr. 6'125.-- sowie statt Fr. 2'700.-- Fr. 2'070.--, Fr. 2'115.-- und Fr. 2'205.--. Damit erfüllte er in der Zeit von Ende Juli bis November 2011 seine Unterhaltspflicht nicht vollum- fänglich und erfüllte damit in objektiver Hinsicht den Tatbestand von Art. 217 StGB (seine Leistungsfähigkeit stand nicht in Frage; vgl. etwa Urteil des Ober- gerichts vom 22. Dezember 2010, Urk. 9/2/3, S. 19, Erw. III.A.IV.2).

c) Die Beschwerdegegnerin 2 erwog in der angefochtenen Einstellungsver- fügung, es habe nicht mehr genau festgestellt werden können, wofür die Zahlung von Fr. 46'890.-- vom 11. Juli 2011 gedacht gewesen sei (Urk. 14 S. 2). Zu Recht rügt die Beschwerdeführerin diesbezüglich zumindest sinngemäss eine Ver- letzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) (Urk. 2 S. 5 Ziff. 2.6 i.V. mit S. 10 und S. 12 f.). Aus den Akten ergibt sich diesbezüglich Folgendes: Auf das Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 2011 (Urk. 9/2/4) ersuchte die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner 1 mit Schreiben vom 9. Juni 2011 unter Beilage einer detaillierten Zusammenstellung der Unterhaltsbeiträge ab 1. Februar 2009 und von Zahlungen des Beschwerdegegners 1 ab März 2010 um Bezahlung eines errechneten geschuldeten Unterhalts von Fr. 119'900.-- zu- züglich Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (Urk. 9/9/11). Der (neue) Vertreter des Beschwerdegegners 1 verwies mit Antwortschreiben vom 11. Juli 2011 auf eine Eingabe seinerseits ans Bezirksgericht Zürich. Demnach habe der Be- schwerdegegner 1 bis anhin bereits € 17'237 zuviel bezahlt. "Die ausstehende Unterhaltszahlung" betrage Fr. 85'338.--. Zum Kurs von 1.50 seien dies € 56'892. Subtrahiere man davon die zuviel bezahlten € 17'237, ergebe dies eine aus- stehende Zahlung von € 39'569. Zum aktuellen Kurs von 1.185 seien dies noch Fr. 46'890.--. Diesen Betrag habe der Beschwerdegegner 1 überwiesen. Über den Rest werde das Gericht entscheiden müssen (Urk. 9/9/12).

- 11 - Unter Beizug der Akten des in diesem Schreiben erwähnten Verfahrens vor Bezirksgericht Zürich, insbesondere der erwähnten Eingabe des Beschwerde- gegners 1, wird sich offenbar durchaus feststellen lassen, wofür die Zahlung von Fr. 46'890.-- gedacht gewesen war. Bereits aufgrund der bisherigen, vorstehend zitierten Akten lässt sich jedenfalls feststellen, dass dieser Betrag nicht als Vor- auszahlung für zukünftige Unterhaltsbeiträge gedacht war, sondern für eine im Juli 2011 "ausstehende Unterhaltszahlung" (Urk. 9/9/12). Er kann also nicht etwa die Differenz zwischen den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen von Fr. 7'500.-- und Fr. 2'700.-- und den ab Ende Juli 2011 geleisteten tieferen Zahlungen erklären.

E. 7.2 Bei den vorliegenden Untersuchungsakten steht fest, dass der Be- schwerdegegner 1 seinen Unterhaltspflichten ab Ende Juli 2011 nicht vollumfäng- lich nachkam und in objektiver Hinsicht den Tatbestand von Art. 217 StGB erfüllte. Abgeklärt werden kann und muss, ob dies auch bezüglich Unterhaltspflichten der Fall ist, die erst mit dem Bundesgerichtsurteil vom 23. Mai 2011 rechtskräftig wurden (Differenz zwischen vor und nach dem Bundesgerichtsurteil rechtskräfti- gen Unterhaltspflichten und mit der Zahlung des Beschwerdegegners 1 von Fr. 46'890.-- erfüllten Unterhaltspflichten).

E. 7.3 Der Beschwerdegegner 1 möchte in Betracht gezogen haben, dass die Beschwerdeführerin immer die ihr zugesprochenen Unterhaltsbeiträge in Euro umgerechnet erhalten habe. Er habe sich bloss gegen eine ungerechtfertigte Erhöhung der Unterhaltsbeiträge durch Kursgewinne der Beschwerdeführerin gewehrt, nachdem der Euro an Wert verloren habe. Die Beschwerdeführerin habe "die ihr in Euro vom Gericht ursprünglich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge" immer erhalten (Urk. 14 S. 4 f.). Offenbar reduzierte der Beschwerdegegner 1 sowohl die nach dem Bundesgerichtsurteil vom 23. Mai 2011 ausstehenden Unterhaltsbeiträge (bzw. seine Zahlung von Fr. 46'890.-- dafür) als auch die Unterhaltsbeiträge von Fr. 7'500.-- und Fr. 2'700.-- ab Ende Juli 2011 aus dieser Auffassung. In objektiver Hinsicht ändert sich dadurch indes an der Erfüllung des Tatbestands von Art. 217 StGB nichts. Die Unterhaltsbeiträge, zu deren Leistung der Beschwerdegegner 1 gemäss Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Zürich vom 15. Januar 2010 und diese bestätigendem Beschluss des Oberge-

- 12 - richts vom 22. Dezember 2010 verpflichtet war, waren in Schweizer Franken fest- gelegt (Urk. 9/2/2). Der Beschwerdegegner 1 zahlte in Schweizer Franken weni- ger, kam damit seiner Unterhaltspflicht nicht (vollumfänglich) nach und erfüllte damit in objektiver Hinsicht den Tatbestand von Art. 217 StGB. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdegegner 1 ein Abänderungsbegehren einreichte, worauf er in seiner Beschwerdeantwort hinweist (Urk. 14 S. 5 Ziff. 9). Bis zu einem rechtskräftigen anderen Gerichtsentscheid war er zur Leistung der rechts- kräftig in Schweizerfranken festgesetzten Unterhaltsbeiträge verpflichtet und ver- letzte seine Unterhaltspflicht, wenn er weniger Franken bezahlte (vgl. etwa OGer ZH, II. Strafkammer, Geschäfts-Nr. SB110330, Urteil vom 18. Oktober 2011, Erw. IV.2.2). Die Erfüllung des subjektiven Tatbestands wird zu prüfen sein (vgl. nachfolgend).

E. 7.4 Die Beschwerdegegnerin 2 erwog, der Beschwerdegegner 1 habe aus- geführt, er habe keinen Überblick über die Beträge, sondern jeweils einfach den Rat seiner Anwälte befolgt und jeden Monat den Betrag überwiesen, welchen ihm seine Anwälte genannt hätten. Bei geleisteten Fr. 104'770.-- im Zeitraum von weniger als einem Jahr könne - so die Beschwerdegegnerin 2 in der Einstellungs- verfügung -, auch wenn tatsächlich noch Fr. 7'430.-- ausstehend gewesen wären, keineswegs davon gesprochen werden, dass der Beschwerdegegner 1 seine familienrechtlichen Unterhaltspflichten absichtlich nicht erfüllt habe. Er habe aus- gesagt, er werde eventuell noch ausstehende Beträge ohne Weiteres überweisen, da er seine Pflichten erfüllen wolle, und habe am 27. Juli 2012 die fraglichen Fr. 7'430.-- bezahlt (Urk. 3 S. 3).

a) Daran, dass der Beschwerdegegner 1 den Tatbestand von Art. 217 StGB in objektiver Hinsicht erfüllt hat, ändert auch nichts, dass er mehr als ein halbes Jahr nach Fälligkeit einen Betrag von Fr. 7'430.-- in einem Betreibungsverfahren nachzahlte (vgl. etwa BGer 6B_72/2011 vom 19. Juli 2011 Erw. 3.7).

b) Auch in subjektiver Hinsicht bedeutet der Umstand allein, dass der Beschwerdegegner 1 mehr als ein halbes Jahr nach Fälligkeit in einem Betreibungsverfahren einen Betrag von Fr. 7'430.-- nachzahlte, nicht, dass er seine Unterhaltspflichten jederzeit vollständig und fristgerecht erfüllen wollte.

- 13 -

c) Hingegen kann die Darstellung des Beschwerdegegners 1, er habe keinen Überblick über seine Unterhaltspflichten gehabt, sondern jeweils einfach den Rat seiner Anwälte befolgt und jeden Monat den Betrag überwiesen, welchen ihm seine Anwälte genannt hätten, bedeuten, dass er den Tatbestand von Art. 217 StGB in subjektiver Hinsicht nicht erfüllte (vgl. OGer ZH, Geschäfts-Nr. SB110330, a.a.O., Erw. IV.1). Dabei handelt es sich indes einstweilen um eine blosse Behauptung des Beschwerdegegners 1. Diese ist abzuklären. Dazu sind insbesondere seine bisherigen Anwälte zu befragen, wenn er sie vom Anwalts- geheimnis entbindet, speziell darüber, ob sie den Beschwerdegegner 1 tatsäch- lich nicht über die klare Rechtslage aufklärten, dass er verpflichtet war, die in Schweizer Franken rechtskräftig festgelegten Unterhaltsbeiträge bis zu einem allfälligen anderen Gerichtsentscheid so wie festgelegt zu bezahlen (vgl. auch diesbezüglich etwa OGer ZH, Geschäfts-Nr. SB110330, a.a.O., Erw. IV.2.2).

E. 8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdegegner 1 im Gegensatz zur angefochtenen Verfügung in der zweiten Jahreshälfte 2011 durch seine ab 29. Juli 2011 reduzierten Unterhaltszahlungen den Tatbestand von Art. 217 StGB in objektiver Hinsicht erfüllte. Ob das - während des relevanten Zeitraums - auch in subjektiver Hinsicht der Fall ist, ist offen, ungenügend abge- klärt und durch die Beschwerdegegnerin 2 weiter abzuklären. Ebenfalls ist im Hinblick auf die Frage der Erfüllung des Tatbestandes von Art. 217 StGB ungenü- gend abgeklärt und durch die Beschwerdegegnerin weiter abzuklären, welche Un- terhaltsleistungen von der Zahlung des Beschwerdegegners 1 vom 11. Juli 2011 im Umfang von Fr. 46'890.-- erfasst waren bzw. ob damit die Differenz zwischen den vor dem Bundesgerichtsurteil vom 23. Mai 2011 rechtskräftigen Unterhalts- beiträgen und den mit diesem Bundesgerichtsurteil rechtskräftig gewordenen Un- terhaltsbeiträgen bezahlt worden ist. Zu diesem Zweck ist die angefochtene Ein- stellungsverfügung aufzuheben und das Verfahren an die Beschwerdegegnerin 2 zurückzuweisen. Erst nach diesen Abklärungen ist erneut darüber zu befinden, ob das Strafverfahren einzustellen oder ob Anklage zu erheben ist. Im heutigen Zeit- punkt jedenfalls, vor diesen weiteren Abklärungen, ist die Beschwerdegegnerin 2 entgegen diesem Antrag des Beschwerdeführers nicht anzuweisen, Anklage zu erheben.

- 14 -

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens brauchen die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin nicht mehr geprüft zu werden.

E. 10 Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endent- scheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO, Art. 429 und Art. 433 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskrite- rien von § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung aufgeho- ben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat zurückgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.-- fest- gesetzt. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten.
  3. Schriftliche Mitteilung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, im Doppel für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin, mit Gerichtsurkunde - den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 1, im Doppel für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 1, mit Gerichtsurkunde - die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 9), mit Empfangsbestätigung
  4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an ge- rechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes - 15 - (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vor- geschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den mass- geblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 26. Februar 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. C. Tschurr
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE120212-O/U/BUT Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschrei- ber lic. iur. C. Tschurr Beschluss vom 26. Februar 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat vom 21. August 2012, A-6/2011/7749

- 2 - Erwägungen: I.

1. A._____ (Beschwerdeführerin) und B._____ (Beschwerdegegner 1) sind verheiratet und stehen in einem Scheidungsverfahren. Mit Verfügung vom 15. Ja- nuar 2010 verpflichtete die Einzelrichterin am Bezirksgericht Zürich den Be- schwerdegegner 1, der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Februar 2009 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens monatliche persönliche Unterhalts- beiträge von Fr. 7'500.-- sowie monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 1'500.-- vom 1. Februar bis 31. Dezember 2009 und Fr. 2'700.-- ab 1. Januar 2010 zu bezahlen, zahlbar jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines je- den Monats (Urk. 9/2/2 S. 34 f.).

2. Am 21. April 2010 hatte die Beschwerdeführerin Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten erstattet. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2010 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat die diesbezügliche Strafuntersuchung ein (Urk. 9/4/3). Mit Eingabe vom

23. November 2011 stellte die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat einen neuen Strafantrag gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 StGB (Urk. 9/1). Mit Verfügung vom 21. August 2012 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat (Beschwerdegegnerin 2) auch die diesbezügliche Strafuntersuchung ein, auf- erlegte die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin und verpflichtete diese, dem Beschwerdegegner 1 eine Entschädigung von Fr. 8'051.40 zu bezahlen (Urk. 9/14 = Urk. 3).

3. Gegen die ihr am 30. August 2012 zugestellte (Urk. 9/15) Einstellungs- verfügung vom 21. August 2012 erhob die Beschwerdeführerin am 10. September 2012 und damit rechtzeitig (unter Berücksichtigung, dass der 9. September 2012 ein Sonntag war; Art. 90 Abs. 2 StPO) bei der hiesigen Kammer Beschwerde. Mit dieser beantragt sie zur Hauptsache, die angefochtene Einstellungsverfügung sei aufzuheben und das Strafverfahren sei mit der Weisung, gegen den Beschwerde-

- 3 - gegner 1 Anklage zu erheben, an die Beschwerdegegnerin 2 zur Ergänzung der Untersuchung zurückzuweisen (Urk. 2). Mit Verfügung vom 14. September 2012 wurde die Beschwerdeschrift den Beschwerdegegnern zur Stellungnahme über- mittelt (Urk. 6). Die Beschwerdegegnerin 2 verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 8). Innert mehrfach erstreckter Frist (Urk. 10, Urk. 12) beantragte der Beschwerdegegner 1 mit Eingabe vom 10. Oktober 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 14). Dazu nahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

30. Oktober 2012 Stellung (Urk. 18). Zu dieser Stellungnahme äusserte sich der Beschwerdegegner 1 mit Eingabe vom 13. Dezember 2012 (Urk. 25). Auch diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin zugestellt (Urk. 27). Weitere Rechts- schriften gingen danach nicht ein. Der Fall ist spruchreif.

4. Aufgrund der Neukonstituierung des Gerichts per 1. Januar 2013 ergeht der Entscheid nicht in der den Parteien am 14. September 2012 (Urk. 6) an- gekündigten Besetzung. II.

1. Die Beschwerdegegnerin 2 erwog in der Einstellungsverfügung vom

21. August 2012 im Wesentlichen, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 13. Dezember (recte:) 2010 sei eine Strafuntersuchung wegen Ver- nachlässigung von Unterhaltspflichten bis und mit Ende Dezember 2010 bereits rechtskräftig eingestellt worden. Vorliegend gehe es deshalb lediglich um die Frage, ob der Beschwerdegegner 1 seinen Unterhaltspflichten von Januar 2011 bis November 2011 nachgekommen sei. Gemäss Berechnungen der Beschwer- degegnerin 2 wären in diesem Zeitraum insgesamt Fr. 112'200.-- geschuldet gewesen (monatlich Fr. 7'500.-- für die Beschwerdeführerin und Fr. 2'700.-- für den gemeinsamen Sohn). In diesem Zeitraum habe der Beschwerdegegner 1 bewiesenermassen insgesamt Fr. 151'660.-- an den Vertreter der Beschwerde- führerin überwiesen. Dieser Gesamtbetrag sei bis auf eine Zahlung in der Höhe von Fr. 46'890.-- eindeutig Unterhaltszahlungen zuzuordnen. Es habe nicht mehr genau festgestellt werden können, wofür der Betrag von Fr. 46'890.-- gedacht

- 4 - gewesen sei. Seien dies keine Unterhaltszahlungen gewesen, hätte der Beschwerdegegner 1 insgesamt lediglich Fr. 104'770.-- Unterhaltszahlungen geleistet. Damit wäre er noch Fr. 7'430.-- schuldig gewesen. Anlässlich der unter- suchungsrichterlichen Einvernahme vom 8. Juni (recte:) 2012 habe er ausgeführt, er kenne seine Pflicht zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen. Er überweise jeden Monat den Betrag, welchen ihm seine Anwälte nennen würden (bzw. genannt hätten). Er selber habe keinen Überblick, sondern befolge jeweils einfach den Rat seiner Anwälte. Sowohl der Unterhalt für die Beschwerdeführerin als auch der Kinderunterhalt seien - so die Beschwerdegegnerin 2 in der angefochtenen Ver- fügung - durch den Beschwerdegegner 1 praktisch ununterbrochen fristgerecht gedeckt worden. Wenn überhaupt, wäre er der Beschwerdeführerin höchstens Fr. 7'430.-- schuldig gewesen. Bei geleisteten Fr. 104'770.-- im Zeitraum von weniger als einem Jahr könne, auch wenn tatsächlich Fr. 7'430.-- noch ausste- hend gewesen wären, nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerde- gegner 1 seine Unterhaltspflicht absichtlich nicht erfüllt hätte. Die fraglichen Fr. 7'430.-- habe er sodann am 27. Juli 2012 überwiesen. Deshalb sei das Straf- verfahren ohne Weiterungen vollumfänglich einzustellen (Urk. 3).

2. Die Beschwerdeführerin erklärt vorab die zeitliche Beschränkung der Untersuchung auf den Zeitraum von Januar bis November 2011 als unrichtig. Der vom Beschwerdegegner 1 verursachte rechtsverletzende Zustand dauere über den November 2011 bis heute an. Unter Berücksichtigung der Einstellungs- verfügung vom 13. Dezember 2010 sei der gesamte Zeitraum seit Januar 2011 zu untersuchen (Urk. 2 S. 7). Sodann seien die in der angefochtenen Einstellungs- verfügung genannten Beträge für den Zeitraum von Januar 2011 bis November 2011 unrichtig. Mit Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 2011 sei der Beschwerdegegner 1 rechtskräftig zur Zahlung von Fr. 7'500.-- monatlich an die Beschwerdeführerin verpflichtet worden. Dies habe im Verhältnis zum Entscheid des Obergerichts (Verfügung vom 18. März 2010, gemäss welcher einem Rekurs des Beschwerdegegners 1 gegen die einzelrichterliche Verfügung vom 15. Januar 2010 die aufschiebende Wirkung im Umfang von Fr. 6'000.-- entzogen worden sei) eine Pflicht zur Nachzahlung von zusätzlichen monatlichen Fr. 1'500.-- seit Februar 2009 dargestellt. Diese Nachzahlungspflicht sei für das Jahr 2011 hinzu-

- 5 - zurechnen. Die Beschränkung der Beitragspflicht auf Fr. 10'200.-- monatlich für das Jahr 2011 in der angefochtenen Verfügung sei deshalb unrichtig. Die Beschwerdeführerin habe im Untersuchungsverfahren dargelegt, dass sie den Beschwerdegegner 1 mit Schreiben vom 9. Juni 2011 unter Bezugnahme auf das bundesgerichtliche Urteil vom 23. Mai 2011 zur Bezahlung von zu diesem Zeit- punkt ausstehenden Unterhaltsbeiträgen von insgesamt Fr. 119'900.-- gemahnt habe. Nach einer Betreibung sei der Beschwerdeführerin schliesslich für den Betrag von Fr. 66'210.-- definitive Rechtsöffnung erteilt worden. Ende Juli 2012 habe der Beschwerdegegner 1 diese ausstehende Summe bezahlt. Schon daraus sei ersichtlich, dass eine Unterhaltsschuld von mehreren zehntausend Franken bestanden habe. Das impliziere, dass der Beschwerdegegner 1 während geraumer Zeit seinen Unterhaltspflichten nicht nachgekommen sei (Urk. 2 S. 8 - 10). Weiter sei erwiesen und vom Beschwerdegegner 1 auch bestätigt, dass er die laufenden Unterhaltsbeiträge 2011 nicht vollständig geleistet, sondern nach seinem Gutdünken gekürzt habe. Die staatsanwaltschaftliche Feststellung, der zu untersuchende Straftatbestand sei nicht erstellt, sei willkürlich (Urk. 2 S. 11). Auf- grund der vorliegenden hinreichenden Verdachtsgründe hätte die Staatsanwältin in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" Anklage erheben müssen (Urk. 2 S. 17).

3. Der Beschwerdegegner 1 hält diesbezüglich dafür, dass die Beschwerde- gegnerin 2 den (zu untersuchenden bzw. relevanten) Zeitraum zu Recht auf Januar 2011 bis November 2011 beschränkt habe. Für die Zeit bis Ende 2010 bestehe eine rechtskräftige Einstellungsverfügung, für die Zeit nach November 2011 gelte der Strafantrag (vom 23. November 2011, Urk. 9/1) nicht, da er nur für die Vergangenheit gelte. Er, der Beschwerdegegner 1, sei seiner Zahlungspflicht vollumfänglich nachgekommen und schulde höchstens noch Prozessentschädi- gungen (Urk. 14 S. 2 f.). Für den Zeitpunkt vor dem Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 2011 gebe es lediglich eine Nachzahlungspflicht. Rückwirkend könne keine Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gegeben sein (Urk. 14 S. 3 f.). Die Beschwerdeführerin habe immer "die ihr ursprünglich zugesprochenen Unter- haltsbeiträge in Euro umgerechnet erhalten". Lediglich die seines Erachtens ungerechte Erhöhung der Unterhaltsbeiträge für die Beschwerdeführerin wegen

- 6 - eines Kursgewinnes habe er nicht bezahlt (Urk. 14 S. 4 f.). Anschliessend habe er ein Abänderungsbegehren anhängig gemacht, mit dem er rückwirkend die Um- wandlung der Unterhaltsbeiträge in Euro verlangt habe. Solange dies rechts- hängig gewesen sei, sei er nicht verpflichtet gewesen, der Beschwerdeführerin "den ungerechtfertigten Kursgewinn" zu überweisen. Demzufolge habe die Staatsanwältin zu Recht festgestellt, dass er seinen Unterhaltspflichten voll- umfänglich nachgekommen sei (Urk. 14 S. 5).

4. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesent- liches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsver- fahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Frei- spruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Be- denken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt in Zweifels- fällen der Grundsatz "im Zweifel für die Anklageerhebung" bzw. "in dubio pro duriore" (BGE 137 IV 219 Erw. 7; OGer ZH, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr.

- 7 - UE120238 vom 7. Februar 2013 Erw. 6.1 m.w.H.; Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1247 ff.; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15).

5. Fehl geht die Rüge, die Staatsanwaltschaft hätte die Untersuchung über den von ihr berücksichtigten Zeitraum Januar 2011 bis November 2011 ausdeh- nen müssen: 5.1. Die Beschwerdeführerin erklärt selber, gegen die Einstellungsverfügung vom 13. Dezember 2010 (Urk. 9/4/3), die nach insoweit unbeanstandeter Fest- stellung in der angefochtenen Verfügung den Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten bis und mit Ende Dezember 2010 betraf (Urk. 3 S. 2), kein Rechtsmittel ergriffen zu haben (Urk. 2 S. 16). Auch der Beschwerdegegner 1 bezeichnet diese Einstellungsverfügung als rechtskräftig (Urk. 14 S. 2). Die Beschwerdeführerin bezeichnet nun zwar auch diese Einstellungsverfügung als falsch (Urk. 2 S. 15 f.), nennt aber keinen Revisionsgrund. Es ist ihr deshalb ver- wehrt, deren Unrichtigkeit geltend zu machen. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Vielmehr beschränkte die Beschwerdegegnerin die Strafuntersuchung gestützt auf die rechtskräftige Einstellungsverfügung vom 13. Dezember 2010 zu Recht auf die Zeit ab Januar 2011. Auch die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass der Zeitraum seit Januar 2011 zu untersuchen sei (Urk. 2 S. 7). 5.2. Der für die Strafverfolgung der Vernachlässigung von Unterhaltspflich- ten im Sinne von Art. 217 StGB erforderliche Strafantrag wirkt nur für die Vergan- genheit. Dauert die Vernachlässigung während des Verfahrens an, so ist für die Verfolgung auch dieser Unterlassung ein neuer Strafantrag erforderlich (Trechsel/ Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2013, N 18 zu Art. 217, m.w.H.; Bosshard, im Basler Kommentar StGB, N 27 zu Art. 217, m.w.H., vgl. insb. ZR 66 [1967] Nr. 56; die von der Beschwerde- führerin für ihre gegenteilige Meinung angeführte Zitatstelle [Trechsel/Pieth, a.a.O., N 2 vor Art. 30] betrifft nicht Unterlassungen i.S. von Art. 217 StGB, welche nach der Stellung des Strafantrages begangen wurden). Die Beschwerde-

- 8 - führerin reichte ihren Strafantrag im November 2011 ein (Urk. 9/1). Dass sie ihn während der Dauer des Verfahrens auf die Zeit nach November 2011 erweitert oder erneuert hätte, macht sie nicht geltend und ergibt sich nicht aus den Akten (insbesondere auch nicht aus der Eingabe vom 14. August 2012 an die Be- schwerdegegnerin 2 [Urk. 9/7/2]). Zu Recht beschränkte die Beschwerdegegnerin 2 deshalb die Untersuchung auf die Zeit bis November 2011 bzw. (vgl. vorstehend Erw. 5.1) auf den Zeitraum zwischen Januar 2011 und November 2011.

6. Hingegen vermögen die Berechnungen der Beschwerdegegnerin 2 für diesen Zeitraum die Einstellung der Strafuntersuchung nicht zu begründen. Eine Vernachlässigung von Unterhaltspflichten i.S. von Art. 217 StGB liegt nicht nur dann vor, wenn der Unterhaltspflichtige familienrechtliche Unterhaltspflichten definitiv nicht erfüllt. Die Tathandlung besteht im Unterlassen, bei Fälligkeit die geschuldete Leistung zu erbringen. Der Pflichtige macht sich schon strafbar, wenn er einmal bei Fälligkeit nicht leistet bzw. den Verpflichtungen zu spät nach- kommt (Trechsel/Pieth, a.a.O., N 11 zu Art. 217 mit Verweisung auf BGer 6S.248/2004 Erw. 3.1, 6B_72/2011 und 6S.152/2003 Erw. 1). Durch einen Ver- gleich von während einer längeren Periode insgesamt geschuldeten Unterhalts- beiträgen mit während derselben Periode insgesamt geleisteten Zahlungen des Unterhaltsschuldners allein kann deshalb nicht festgestellt werden, dass der Un- terhaltsschuldner sich während dieses Zeitraums nicht der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten schuldig gemacht hätte, selbst wenn die während dieser Peri- ode geleisteten Zahlungen die für diese Periode geschuldeten Unterhaltsbeiträge insgesamt übersteigen, und zwar weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht (vgl. etwa BGer 6B_72/2011 vom 19. Juli 2011 Erw. 3.7). Vielmehr kommt es auf die einzelnen fristgerechten Leistungen an und sind diese zu prüfen.

7. Vorliegend ergibt sich für den relevanten Zeitraum von Januar 2011 bis November 2011 aus den Akten Folgendes: 7.1. a) Mit Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Zürich vom

15. Januar 2010 wurde der Beschwerdegegner 1 verpflichtet, der Beschwerde- führerin monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 7'500.-- für sich persönlich und von Fr. 2'700.-- (ab 1. Januar 2010) für den gemeinsamen Sohn zu bezahlen

- 9 - (Urk. 9/2/2). Der Beschwerdegegner 1 erhob betreffend die Unterhaltsbeiträge für die Beschwerdeführerin persönlich, nicht aber betreffend diejenigen für den Sohn, Rekurs ans Obergericht des Kantons Zürich. Gemäss obergerichtlicher Präsidial- verfügung vom 18. März 2010 wurde dem Rekurs betreffend die Unterhaltsbeiträ- ge für die Beschwerdeführerin persönlich im Umfang von Fr. 6'000.-- die auf- schiebende Wirkung entzogen und von der (Teil-)Rechtskraft der Kinderunter- haltsbeiträge Vormerk genommen (Urk. 9/2/3 S. 4). Mit Beschluss vom 22. De- zember 2010 wies das Obergericht den Rekurs ab (Urk. 9/2/3). Dagegen erhob der Beschwerdegegner 1 eine Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses gewährte mit Verfügung vom 18. Februar 2011 die aufschiebende Wirkung für die bis und mit Januar 2011 geschuldeten, Fr. 6'000.-- übersteigenden Beiträge an den per- sönlichen Unterhalt der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/2/4 S. 3 lit. C). Mit Urteil vom

23. Mai 2011 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein (Urk. 9/2/4). Daraus folgt, dass der Beschwerdegegner 1 Ende Dezember 2010 rechtskräftig verpflichtet war, der Beschwerdeführerin für den Januar 2011 für sie persönlich Fr. 6'000.-- und für den Sohn Fr. 2'700.-- zu bezahlen. Ab Februar 2011 war er rechtskräftig verpflichtet, der Beschwerdeführerin monatlich vorschüssig Fr. 7'500.-- für sie persönlich und Fr. 2'700.-- für den Sohn zu bezahlen. Ab Erhalt des bundesgerichtlichen Urteils war er überdies rechtskräftig verpflichtet, der Beschwerdeführerin für die Zeit vor Februar 2011 die Differenz zwischen den bisher rechtskräftigen Fr. 6'000.-- bzw. seinen tatsächlichen diesbezüglichen Zahlungen und den nunmehr rechtskräftigen Fr. 7'500.-- ab 1. Februar 2009 nachzuzahlen.

b) Aus den vom Beschwerdegegner 1 eingereichten Zahlungsbelegen für den relevanten Zeitraum (Urk. 9/4/2) und der durch die Beschwerdegegnerin 2 erstellten entsprechenden Zusammenstellung (Urk.9/6) ergibt sich, dass der Beschwerdegegner 1 am 30. Dezember 2010 Fr. 6'000.-- und Fr. 2'700.-- bezahl- te. Damit kam er seiner damals rechtskräftigen Verpflichtung für den Januar 2011 fristgerecht nach. Am 28. Januar 2011 bezahlte er wiederum Fr. 6'000.-- und Fr. 2'700.-- und damit zwar Fr. 1'500.-- zu wenig, welche er aber am 23. Februar 2011 nachzahlte. Am 23. Februar, 29. März, 28. April, 30. Mai und 30. Juni 2011 bezahlte er jeweils Fr. 7'500.-- und Fr. 2'700.-- und kam damit seiner Unterhalts-

- 10 - pflicht für die Monate März bis Juli 2011 vollumfänglich nach. Am 11. Juli 2011 bezahlte der Beschwerdegegner 1 Fr. 46'890.--. Diese Zahlung wird nachfolgend in lit. c separat geprüft. Ab Ende Juli 2011 bis Ende Oktober 2011 bezahlte der Beschwerdegegner 1 für die Monate August bis November 2011 nur noch tiefere Unterhaltsbeiträge von statt Fr. 7'500.-- Fr. 5'750.--, Fr. 5'875.-- und Fr. 6'125.-- sowie statt Fr. 2'700.-- Fr. 2'070.--, Fr. 2'115.-- und Fr. 2'205.--. Damit erfüllte er in der Zeit von Ende Juli bis November 2011 seine Unterhaltspflicht nicht vollum- fänglich und erfüllte damit in objektiver Hinsicht den Tatbestand von Art. 217 StGB (seine Leistungsfähigkeit stand nicht in Frage; vgl. etwa Urteil des Ober- gerichts vom 22. Dezember 2010, Urk. 9/2/3, S. 19, Erw. III.A.IV.2).

c) Die Beschwerdegegnerin 2 erwog in der angefochtenen Einstellungsver- fügung, es habe nicht mehr genau festgestellt werden können, wofür die Zahlung von Fr. 46'890.-- vom 11. Juli 2011 gedacht gewesen sei (Urk. 14 S. 2). Zu Recht rügt die Beschwerdeführerin diesbezüglich zumindest sinngemäss eine Ver- letzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) (Urk. 2 S. 5 Ziff. 2.6 i.V. mit S. 10 und S. 12 f.). Aus den Akten ergibt sich diesbezüglich Folgendes: Auf das Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 2011 (Urk. 9/2/4) ersuchte die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner 1 mit Schreiben vom 9. Juni 2011 unter Beilage einer detaillierten Zusammenstellung der Unterhaltsbeiträge ab 1. Februar 2009 und von Zahlungen des Beschwerdegegners 1 ab März 2010 um Bezahlung eines errechneten geschuldeten Unterhalts von Fr. 119'900.-- zu- züglich Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (Urk. 9/9/11). Der (neue) Vertreter des Beschwerdegegners 1 verwies mit Antwortschreiben vom 11. Juli 2011 auf eine Eingabe seinerseits ans Bezirksgericht Zürich. Demnach habe der Be- schwerdegegner 1 bis anhin bereits € 17'237 zuviel bezahlt. "Die ausstehende Unterhaltszahlung" betrage Fr. 85'338.--. Zum Kurs von 1.50 seien dies € 56'892. Subtrahiere man davon die zuviel bezahlten € 17'237, ergebe dies eine aus- stehende Zahlung von € 39'569. Zum aktuellen Kurs von 1.185 seien dies noch Fr. 46'890.--. Diesen Betrag habe der Beschwerdegegner 1 überwiesen. Über den Rest werde das Gericht entscheiden müssen (Urk. 9/9/12).

- 11 - Unter Beizug der Akten des in diesem Schreiben erwähnten Verfahrens vor Bezirksgericht Zürich, insbesondere der erwähnten Eingabe des Beschwerde- gegners 1, wird sich offenbar durchaus feststellen lassen, wofür die Zahlung von Fr. 46'890.-- gedacht gewesen war. Bereits aufgrund der bisherigen, vorstehend zitierten Akten lässt sich jedenfalls feststellen, dass dieser Betrag nicht als Vor- auszahlung für zukünftige Unterhaltsbeiträge gedacht war, sondern für eine im Juli 2011 "ausstehende Unterhaltszahlung" (Urk. 9/9/12). Er kann also nicht etwa die Differenz zwischen den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen von Fr. 7'500.-- und Fr. 2'700.-- und den ab Ende Juli 2011 geleisteten tieferen Zahlungen erklären. 7.2. Bei den vorliegenden Untersuchungsakten steht fest, dass der Be- schwerdegegner 1 seinen Unterhaltspflichten ab Ende Juli 2011 nicht vollumfäng- lich nachkam und in objektiver Hinsicht den Tatbestand von Art. 217 StGB erfüllte. Abgeklärt werden kann und muss, ob dies auch bezüglich Unterhaltspflichten der Fall ist, die erst mit dem Bundesgerichtsurteil vom 23. Mai 2011 rechtskräftig wurden (Differenz zwischen vor und nach dem Bundesgerichtsurteil rechtskräfti- gen Unterhaltspflichten und mit der Zahlung des Beschwerdegegners 1 von Fr. 46'890.-- erfüllten Unterhaltspflichten). 7.3. Der Beschwerdegegner 1 möchte in Betracht gezogen haben, dass die Beschwerdeführerin immer die ihr zugesprochenen Unterhaltsbeiträge in Euro umgerechnet erhalten habe. Er habe sich bloss gegen eine ungerechtfertigte Erhöhung der Unterhaltsbeiträge durch Kursgewinne der Beschwerdeführerin gewehrt, nachdem der Euro an Wert verloren habe. Die Beschwerdeführerin habe "die ihr in Euro vom Gericht ursprünglich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge" immer erhalten (Urk. 14 S. 4 f.). Offenbar reduzierte der Beschwerdegegner 1 sowohl die nach dem Bundesgerichtsurteil vom 23. Mai 2011 ausstehenden Unterhaltsbeiträge (bzw. seine Zahlung von Fr. 46'890.-- dafür) als auch die Unterhaltsbeiträge von Fr. 7'500.-- und Fr. 2'700.-- ab Ende Juli 2011 aus dieser Auffassung. In objektiver Hinsicht ändert sich dadurch indes an der Erfüllung des Tatbestands von Art. 217 StGB nichts. Die Unterhaltsbeiträge, zu deren Leistung der Beschwerdegegner 1 gemäss Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Zürich vom 15. Januar 2010 und diese bestätigendem Beschluss des Oberge-

- 12 - richts vom 22. Dezember 2010 verpflichtet war, waren in Schweizer Franken fest- gelegt (Urk. 9/2/2). Der Beschwerdegegner 1 zahlte in Schweizer Franken weni- ger, kam damit seiner Unterhaltspflicht nicht (vollumfänglich) nach und erfüllte damit in objektiver Hinsicht den Tatbestand von Art. 217 StGB. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdegegner 1 ein Abänderungsbegehren einreichte, worauf er in seiner Beschwerdeantwort hinweist (Urk. 14 S. 5 Ziff. 9). Bis zu einem rechtskräftigen anderen Gerichtsentscheid war er zur Leistung der rechts- kräftig in Schweizerfranken festgesetzten Unterhaltsbeiträge verpflichtet und ver- letzte seine Unterhaltspflicht, wenn er weniger Franken bezahlte (vgl. etwa OGer ZH, II. Strafkammer, Geschäfts-Nr. SB110330, Urteil vom 18. Oktober 2011, Erw. IV.2.2). Die Erfüllung des subjektiven Tatbestands wird zu prüfen sein (vgl. nachfolgend). 7.4. Die Beschwerdegegnerin 2 erwog, der Beschwerdegegner 1 habe aus- geführt, er habe keinen Überblick über die Beträge, sondern jeweils einfach den Rat seiner Anwälte befolgt und jeden Monat den Betrag überwiesen, welchen ihm seine Anwälte genannt hätten. Bei geleisteten Fr. 104'770.-- im Zeitraum von weniger als einem Jahr könne - so die Beschwerdegegnerin 2 in der Einstellungs- verfügung -, auch wenn tatsächlich noch Fr. 7'430.-- ausstehend gewesen wären, keineswegs davon gesprochen werden, dass der Beschwerdegegner 1 seine familienrechtlichen Unterhaltspflichten absichtlich nicht erfüllt habe. Er habe aus- gesagt, er werde eventuell noch ausstehende Beträge ohne Weiteres überweisen, da er seine Pflichten erfüllen wolle, und habe am 27. Juli 2012 die fraglichen Fr. 7'430.-- bezahlt (Urk. 3 S. 3).

a) Daran, dass der Beschwerdegegner 1 den Tatbestand von Art. 217 StGB in objektiver Hinsicht erfüllt hat, ändert auch nichts, dass er mehr als ein halbes Jahr nach Fälligkeit einen Betrag von Fr. 7'430.-- in einem Betreibungsverfahren nachzahlte (vgl. etwa BGer 6B_72/2011 vom 19. Juli 2011 Erw. 3.7).

b) Auch in subjektiver Hinsicht bedeutet der Umstand allein, dass der Beschwerdegegner 1 mehr als ein halbes Jahr nach Fälligkeit in einem Betreibungsverfahren einen Betrag von Fr. 7'430.-- nachzahlte, nicht, dass er seine Unterhaltspflichten jederzeit vollständig und fristgerecht erfüllen wollte.

- 13 -

c) Hingegen kann die Darstellung des Beschwerdegegners 1, er habe keinen Überblick über seine Unterhaltspflichten gehabt, sondern jeweils einfach den Rat seiner Anwälte befolgt und jeden Monat den Betrag überwiesen, welchen ihm seine Anwälte genannt hätten, bedeuten, dass er den Tatbestand von Art. 217 StGB in subjektiver Hinsicht nicht erfüllte (vgl. OGer ZH, Geschäfts-Nr. SB110330, a.a.O., Erw. IV.1). Dabei handelt es sich indes einstweilen um eine blosse Behauptung des Beschwerdegegners 1. Diese ist abzuklären. Dazu sind insbesondere seine bisherigen Anwälte zu befragen, wenn er sie vom Anwalts- geheimnis entbindet, speziell darüber, ob sie den Beschwerdegegner 1 tatsäch- lich nicht über die klare Rechtslage aufklärten, dass er verpflichtet war, die in Schweizer Franken rechtskräftig festgelegten Unterhaltsbeiträge bis zu einem allfälligen anderen Gerichtsentscheid so wie festgelegt zu bezahlen (vgl. auch diesbezüglich etwa OGer ZH, Geschäfts-Nr. SB110330, a.a.O., Erw. IV.2.2).

8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdegegner 1 im Gegensatz zur angefochtenen Verfügung in der zweiten Jahreshälfte 2011 durch seine ab 29. Juli 2011 reduzierten Unterhaltszahlungen den Tatbestand von Art. 217 StGB in objektiver Hinsicht erfüllte. Ob das - während des relevanten Zeitraums - auch in subjektiver Hinsicht der Fall ist, ist offen, ungenügend abge- klärt und durch die Beschwerdegegnerin 2 weiter abzuklären. Ebenfalls ist im Hinblick auf die Frage der Erfüllung des Tatbestandes von Art. 217 StGB ungenü- gend abgeklärt und durch die Beschwerdegegnerin weiter abzuklären, welche Un- terhaltsleistungen von der Zahlung des Beschwerdegegners 1 vom 11. Juli 2011 im Umfang von Fr. 46'890.-- erfasst waren bzw. ob damit die Differenz zwischen den vor dem Bundesgerichtsurteil vom 23. Mai 2011 rechtskräftigen Unterhalts- beiträgen und den mit diesem Bundesgerichtsurteil rechtskräftig gewordenen Un- terhaltsbeiträgen bezahlt worden ist. Zu diesem Zweck ist die angefochtene Ein- stellungsverfügung aufzuheben und das Verfahren an die Beschwerdegegnerin 2 zurückzuweisen. Erst nach diesen Abklärungen ist erneut darüber zu befinden, ob das Strafverfahren einzustellen oder ob Anklage zu erheben ist. Im heutigen Zeit- punkt jedenfalls, vor diesen weiteren Abklärungen, ist die Beschwerdegegnerin 2 entgegen diesem Antrag des Beschwerdeführers nicht anzuweisen, Anklage zu erheben.

- 14 -

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens brauchen die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin nicht mehr geprüft zu werden.

10. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endent- scheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO, Art. 429 und Art. 433 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskrite- rien von § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. Es wird beschlossen:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung aufgeho- ben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat zurückgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.-- fest- gesetzt. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten.

3. Schriftliche Mitteilung an:

- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, im Doppel für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin, mit Gerichtsurkunde

- den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 1, im Doppel für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 1, mit Gerichtsurkunde

- die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 9), mit Empfangsbestätigung

4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an ge- rechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes

- 15 - (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vor- geschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den mass- geblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 26. Februar 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. C. Tschurr