Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Am 18. Mai 2012 kam es im B._____-Wohnheim an der …strasse … in Zü- rich … zu einem Vorfall, bei welchem sich die dort wohnhafte A._____ gegenüber einer Mitarbeiterin des Wohnheims tätlich und verbal aggressiv verhalten haben solle. Die polizeilich aufgebotene Notfallärztin ordnete einen fürsorgerischen Frei- heitsentzug an. A._____ wurde daraufhin in das … Zentrum C._____ überführt.
E. 2 Am 16. Juli 2012 erstattete A._____ gegen eine Mitarbeiterin des B._____- Wohnheims mit Vornamen D._____ Strafanzeige wegen Verleumdung (Urk. 6/4) und machte geltend, sie sei infolge der Lügen dieser Mitarbeiterin zu Unrecht im … Zentrum C._____ "eingesperrt" worden.
E. 3 Mit Verfügung vom 29. August 2012 (Urk. 3) nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Strafuntersuchung gegen Unbekannt nicht anhand. Sie be- gründete ihren Entscheid damit, dass die Anzeigeerstatterin aus medizinischen Gründen hospitalisiert worden sei, weshalb den Mitarbeitenden des B._____- Wohnheims der Vorwurf der Ehrverletzung nicht nachgewiesen werden könne.
E. 4 Gegen diesen Entscheid erhob A._____ am 5. September 2012 bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde (Urk. 2) und stell- te sinngemäss den Antrag, die Strafuntersuchung sei anhand zu nehmen. II.
1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den In- formationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eige- nen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die
- 3 - Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ersteres ist der Fall, wenn sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftat- bestand fällt, es also klarerweise an einem strafbaren Verhalten fehlt (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_587/2011 vom 24. November 2011 E. 2; 1B_514/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.2). Ein Straftatbestand gilt auch dann als nicht erfüllt, wenn sich der geäusserte Tatverdacht von vornherein nicht nachweisen lässt.
2. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaf- ten Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädi- gen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdäch- tigung wider besseres Wissen verbreitet, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 174 Ziff. 1 StGB).
3. Die Beschwerdeführerin macht in der Strafanzeige (Urk. 6/4) geltend, es entspreche nicht der Wahrheit, dass sie im B._____-Wohnheim eine Mitarbeiterin beschimpft und tätlich angegriffen habe. Aufgrund der Lüge einer Mitarbeiterin des Wohnheims sei sie zu Unrecht eingesperrt worden. Laut Polizeirapport vom 19. Mai 2012 (Urk. 6/1) stellte die Notfallärztin, welche nach dem Vorfall im B._____-Wohnheim von der Polizei aufgeboten wurde, bei der Beschwerdeführerin eine paranoide Schizophrenie fest. Einzig aus diesem Grund - und nicht aufgrund der Aussagen der Mitarbeitenden des B._____- Wohnheims - wurde die Beschwerdeführerin in der Folge im … Zentrum C._____ untergebracht. Wie sich der Vorfall im B._____-Wohnheim im Detail abspielte, kann unter den gegebenen Umständen nicht ermittelt werden. Die Strafuntersuchung wurde des- halb zu Recht nicht anhand genommen.
E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmever- fügung offensichtlich unbegründet und ist deshalb ohne Einholung einer Ver- nehmlassung der Staatsanwaltschaft sofort abzuweisen. Umständehalber wird auf
- 4 - die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Die Zusprechung einer Entschädi- gung im Beschwerdeverfahren fällt ausser Betracht. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Vormund der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Be- schwerdeführerin (gegen Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Rücksendung der Akten A-1/2012/4849 (gegen Empfangsschein).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE120210-O/U/mp Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Dr. P. Martin und Er- satzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin Dr. C. Schoder Beschluss vom 21. November 2012 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Vormund X._____ gegen
1. unbekannte Mitarbeiterin des B._____-Wohnheims,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich - Limmat vom 29. August 2012, A-1/2012/4849
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 18. Mai 2012 kam es im B._____-Wohnheim an der …strasse … in Zü- rich … zu einem Vorfall, bei welchem sich die dort wohnhafte A._____ gegenüber einer Mitarbeiterin des Wohnheims tätlich und verbal aggressiv verhalten haben solle. Die polizeilich aufgebotene Notfallärztin ordnete einen fürsorgerischen Frei- heitsentzug an. A._____ wurde daraufhin in das … Zentrum C._____ überführt.
2. Am 16. Juli 2012 erstattete A._____ gegen eine Mitarbeiterin des B._____- Wohnheims mit Vornamen D._____ Strafanzeige wegen Verleumdung (Urk. 6/4) und machte geltend, sie sei infolge der Lügen dieser Mitarbeiterin zu Unrecht im … Zentrum C._____ "eingesperrt" worden.
3. Mit Verfügung vom 29. August 2012 (Urk. 3) nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Strafuntersuchung gegen Unbekannt nicht anhand. Sie be- gründete ihren Entscheid damit, dass die Anzeigeerstatterin aus medizinischen Gründen hospitalisiert worden sei, weshalb den Mitarbeitenden des B._____- Wohnheims der Vorwurf der Ehrverletzung nicht nachgewiesen werden könne.
4. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ am 5. September 2012 bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde (Urk. 2) und stell- te sinngemäss den Antrag, die Strafuntersuchung sei anhand zu nehmen. II.
1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den In- formationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eige- nen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die
- 3 - Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ersteres ist der Fall, wenn sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftat- bestand fällt, es also klarerweise an einem strafbaren Verhalten fehlt (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_587/2011 vom 24. November 2011 E. 2; 1B_514/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.2). Ein Straftatbestand gilt auch dann als nicht erfüllt, wenn sich der geäusserte Tatverdacht von vornherein nicht nachweisen lässt.
2. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaf- ten Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädi- gen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdäch- tigung wider besseres Wissen verbreitet, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 174 Ziff. 1 StGB).
3. Die Beschwerdeführerin macht in der Strafanzeige (Urk. 6/4) geltend, es entspreche nicht der Wahrheit, dass sie im B._____-Wohnheim eine Mitarbeiterin beschimpft und tätlich angegriffen habe. Aufgrund der Lüge einer Mitarbeiterin des Wohnheims sei sie zu Unrecht eingesperrt worden. Laut Polizeirapport vom 19. Mai 2012 (Urk. 6/1) stellte die Notfallärztin, welche nach dem Vorfall im B._____-Wohnheim von der Polizei aufgeboten wurde, bei der Beschwerdeführerin eine paranoide Schizophrenie fest. Einzig aus diesem Grund - und nicht aufgrund der Aussagen der Mitarbeitenden des B._____- Wohnheims - wurde die Beschwerdeführerin in der Folge im … Zentrum C._____ untergebracht. Wie sich der Vorfall im B._____-Wohnheim im Detail abspielte, kann unter den gegebenen Umständen nicht ermittelt werden. Die Strafuntersuchung wurde des- halb zu Recht nicht anhand genommen.
5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmever- fügung offensichtlich unbegründet und ist deshalb ohne Einholung einer Ver- nehmlassung der Staatsanwaltschaft sofort abzuweisen. Umständehalber wird auf
- 4 - die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Die Zusprechung einer Entschädi- gung im Beschwerdeverfahren fällt ausser Betracht. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3. Schriftliche Mitteilung an: − den Vormund der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Be- schwerdeführerin (gegen Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Rücksendung der Akten A-1/2012/4849 (gegen Empfangsschein).
4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die wei- teren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 21. November 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer Dr. C. Schoder