Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Mit Faxeingabe vom 3. August 2009 erstattete A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) gegen †B._____ (Beschwerdegegner) Strafanzeige wegen Dieb- stahls (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 10. August 2012 entschied die Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), dass eine Untersuchung nicht anhand genommen werde (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 7/11). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe (Poststempel: 17. August 2012) fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei die Nichtanhand- nahmeverfügung aufzuheben und eine Strafuntersuchung durchzuführen (Urk. 2).
E. 2 Da sich nach den nachstehenden Erwägungen die Beschwerde als offen- sichtlich unbegründet erweist, kann auf das Einholen von Stellungnahmen ver- zichtet werden (Art. 390 Abs. 2 StPO). II.
Dispositiv
- Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme einer Untersu- chung zum einen damit, dass sich den Eingaben des Beschwerdeführers keine Hinweise auf konkrete Straftaten entnehmen liessen. Zum anderen sei †B._____ am tt. Dezember 2009 verstorben.
- Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Verfahrenshindernisse nach Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO sind Umstände, durch welche die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens gehindert wird. D.h. ein Verfahren ist nur möglich, wenn die fraglichen Umstände nicht vor- liegen (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zü- rich/St. Gallen 2009, N 319). Ein Verfahrenshindernis in diesem Sinne ist auch - 3 - der Tod der beschuldigten Person (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Straf- prozessrechts vom 21. Dezember 2005 S. 1278; Schmid, Handbuch, N 319; Om- lin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, Basel 2011, Art. 319 N 8).
- Vorliegend haben erste Ermittlungen ergeben, dass †B._____ am tt. Dezember 2009 verstorben ist (Urk. 7/8). Damit ist ein Verfahrenshindernis im vorhin umschriebenen Sinne eingetreten. Hat die Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt des Eintritts des Verfahrenshindernisses wie vorliegend noch keine eigenen Un- tersuchungshandlungen vorgenommen, mithin die Untersuchung noch nicht eröff- net, erledigt sie das Verfahren mit einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 Abs. 1 StPO; vgl. Schmid, Handbuch, N 323). Da somit durch den Eintritt des To- des von †B._____ die Voraussetzungen für den Erlass einer Nichtanhandnahme- verfügung gegeben waren, hat die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gegen diesen zu Recht nicht anhand genommen.
- Nach dem Gesagten ist die Nichtanhandnahme der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 400.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010, LS ZH 211.11). Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt. - 4 -
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an − den Beschwerdeführer (unter Beilage des Formulars "Information über Rechte und Pflichten des Zustellungsempfängers"; gegen Rückschein) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (unter Rücksendung der beigezoge- nen Akten [Urk. 7]; gegen Empfangsbestätigung)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 8. Oktober 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer lic. iur. S. Borer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE120194-O/U/mp Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Borer Beschluss vom 8. Oktober 2012 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. †B._____, gest. tt. Dezember 2009
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich - Sihl vom 10. August 2012, Varia 2009/263
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Faxeingabe vom 3. August 2009 erstattete A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) gegen †B._____ (Beschwerdegegner) Strafanzeige wegen Dieb- stahls (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 10. August 2012 entschied die Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), dass eine Untersuchung nicht anhand genommen werde (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 7/11). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe (Poststempel: 17. August 2012) fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei die Nichtanhand- nahmeverfügung aufzuheben und eine Strafuntersuchung durchzuführen (Urk. 2).
2. Da sich nach den nachstehenden Erwägungen die Beschwerde als offen- sichtlich unbegründet erweist, kann auf das Einholen von Stellungnahmen ver- zichtet werden (Art. 390 Abs. 2 StPO). II.
1. Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme einer Untersu- chung zum einen damit, dass sich den Eingaben des Beschwerdeführers keine Hinweise auf konkrete Straftaten entnehmen liessen. Zum anderen sei †B._____ am tt. Dezember 2009 verstorben.
2. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Verfahrenshindernisse nach Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO sind Umstände, durch welche die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens gehindert wird. D.h. ein Verfahren ist nur möglich, wenn die fraglichen Umstände nicht vor- liegen (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zü- rich/St. Gallen 2009, N 319). Ein Verfahrenshindernis in diesem Sinne ist auch
- 3 - der Tod der beschuldigten Person (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Straf- prozessrechts vom 21. Dezember 2005 S. 1278; Schmid, Handbuch, N 319; Om- lin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, Basel 2011, Art. 319 N 8).
3. Vorliegend haben erste Ermittlungen ergeben, dass †B._____ am tt. Dezember 2009 verstorben ist (Urk. 7/8). Damit ist ein Verfahrenshindernis im vorhin umschriebenen Sinne eingetreten. Hat die Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt des Eintritts des Verfahrenshindernisses wie vorliegend noch keine eigenen Un- tersuchungshandlungen vorgenommen, mithin die Untersuchung noch nicht eröff- net, erledigt sie das Verfahren mit einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 Abs. 1 StPO; vgl. Schmid, Handbuch, N 323). Da somit durch den Eintritt des To- des von †B._____ die Voraussetzungen für den Erlass einer Nichtanhandnahme- verfügung gegeben waren, hat die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gegen diesen zu Recht nicht anhand genommen.
4. Nach dem Gesagten ist die Nichtanhandnahme der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 400.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010, LS ZH 211.11). Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
- 4 -
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an − den Beschwerdeführer (unter Beilage des Formulars "Information über Rechte und Pflichten des Zustellungsempfängers"; gegen Rückschein) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (unter Rücksendung der beigezoge- nen Akten [Urk. 7]; gegen Empfangsbestätigung)
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne
14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 8. Oktober 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer lic. iur. S. Borer