Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 2. August 2011 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerde- führer) ein Gesuch um Wiederaufnahme eines Verfahrens gegen ihn betreffend Pfändungsbetrug stellen, welches vom damaligen Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) am 27. April 2010 mit Strafbe- fehl und Widerruf abgeschlossen worden war (Urk. 10/1-2). In der Eingabe liess der Beschwerdeführer vorbringen, der Beschwerdegegner 1 habe Amtsmiss- brauch begangen. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2011 erteilte die III. Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich der Staatsanwaltschaft die Er- mächtigung zur Strafverfolgung (Untersuchungseröffnung/Nichtanhandnahme) gegen den Beschwerdegegner 1 (Urk. 10/6/6). Mit Verfügung vom 2. August 2012 entschied die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, eine Untersuchung werde nicht anhand genommen (Urk. 10/9 = Urk. 6). Dagegen liess der Beschwerdefüh- rer mit Eingabe vom 17. August 2012 fristgerecht Beschwerde erheben und Fol- gendes beantragen (Urk. 2 S. 2): " 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben.
E. 2 In Rückweisung sei die Vorinstanz anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Amtsmissbrauchs durchzuführen.
E. 3 Der Beschwerdeführer liess in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen ausführen, es mute stossend an, dass ausgerechnet bei Gleichartigkeit der Vor- strafe und der neuen Strafe nach dem Wortlaut der Bestimmung die Bildung einer Gesamtstrafe nicht möglich sein soll. Dies beruhe offensichtlich auf einem Verse- hen des Gesetzgebers. Diese Gesetzeslücke könne bzw. müsse vom Richter in analoger Anwendung von Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 StGB geschlossen werden. In seiner richterlichen Funktion hätte somit auch der Beschwerdegegner 1 den Anwendungsbereich von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB durch analoge Applizierung von Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 StGB auf gleichartige Strafen ausdehnen und ei- ne Diskriminierung des Beschwerdeführers gegenüber mit ungleichartigen Sank- tionen belegten Tätern verhindern müssen. Ausserdem liessen die Strafmass- empfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 8. November 2006 keine Zweifel offen, dass der Beschwerdegegner 1 zwingend von einer Ge- samtstrafe hätte ausgehen und aufgrund der eindeutigen und imperativen Rege- lung von § 317 Abs. 4 StPO/ZH Anklage beim zuständigen Gericht hätte erheben müssen. Aus den Akten gehe hervor, dass der Beschwerdegegner 1 mit der Fra- ge "Anklage beim zuständigen Gericht oder Ausstellung eines Strafbefehls" be- wusst "gespielt" habe. Obschon der sehr berufserfahrene Beschwerdegegner 1 habe wissen müssen, dass es zur Anklage keine Alternative gebe, habe er dem Beschwerdeführer gegen dessen Willen einen Strafbefehl ausgehändigt, wohl wissend, dass ein Gericht aller Voraussicht nach zu einem anderen Urteil gelan- gen würde. Dass der Beschwerdeführer mit dem Strafbefehl und der darin ausge- fällten Strafart keinesfalls einverstanden gewesen sei, beweise überdies die Tat- sache, dass er mit einer - wegen eines Auslandaufenthaltes vier Tage verspäte- ten und deshalb rechtsunwirksamen - Einsprache dagegen opponiert habe. Im vorliegenden Fall hätte zwingend eine Gesamtstrafe gebildet und Anklage beim zuständigen Gericht erhoben werden müssen, weshalb der Erlass eines Strafbe- fehls und einer separaten Widerrufsverfügung in krassem Widerspruch zu den Prozessvorschriften stehe. Ausserdem sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer ohne Weiteres in der Lage gewesen wäre, eine unbedingt ausgesprochene Geldstrafe zu bezahlen. Daran ändere auch nichts, dass der Beschwerdeführer die am 11. August 2008
- 5 - ausgefällte unbedingte Geldstrafe von Fr. 18'000.– bis am 10. April 2012 noch nicht bezahlt habe. Vor dem Hintergrund, dass bei Nichtbezahlung der Geldstrafe als ultima ratio immer noch die Ersatzfreiheitsstrafe zur Verfügung gestanden hät- te, erweise sich das ungesetzliche Vorgehen des Beschwerdegegners 1 als zu- mindest eventualvorsätzliche Rechtsbeugung. Hinsichtlich der gemeinnützigen Arbeit habe selbst die Staatsanwaltschaft einräumen müssen, dass der Be- schwerdegegner 1 seiner diesbezüglichen Fragepflicht nicht nachgekommen sei. Ihr Hinweis, dem Beschwerdeführer sei die Begründung der Verweigerung der gemeinnützigen Arbeit im Strafbefehl erläutert worden, sei falsch. Erstens sei die Behauptung des Beschwerdegegners 1, der Beschwerdeführer würde nicht in "stabilisierten" Verhältnissen leben, unrichtig und zweitens vermöge eine solch einsilbige Aussage keinesfalls den Anforderungen an eine "Begründung" zu ge- nügen. Dass der Beschwerdeführer zur Leistung von gemeinnütziger Arbeit willig und fähig gewesen sei, stehe ausser Zweifel. Auch diese - von der Staatsanwalt- schaft als blosse Nachlässigkeit bezeichnete - gravierende strafprozessuale Ver- fehlung des berufserfahrenen Beschwerdegegners 1 erweise sich als zumindest eventualvorsätzliche Rechtsbeugung zum Nachteil des Beschwerdeführers. Die Anordnung einer unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe stehe deshalb in krassem Widerspruch zu den Prozessvorschriften. In Bezug auf die Frage der notwendigen formellen Verteidigung sei festzuhalten, dass der Hinweis der Staatsanwaltschaft, der Beschwerdeführer habe sich im Sinne des Schlussvorhaltes geständig und schuldig erklärt, zu kurz greife. Der Beschwerdeführer habe nur den Tatvorwurf als solchen anerkannt, nicht jedoch die Aussagen der Zeugen. Ein Rechtsbeistand hätte diesbezüglich interveniert und das Geständnis relativiert. Dass der Beschwerdeführer zudem als juristischer Laie überfordert gewesen sei, habe sich auch im Umstand gezeigt, dass er die nachweislich falschen Ausführungen des Beschwerdegegners 1 betr. Halbgefan- genschaft mit den Worten kommentiert habe "… ich habe beim Betreibungsamt Einkünfte verschwiegen, weil man mir kein anständiges Existenzminimum hat zu- billigen wollen". Ausserdem erweise sich auch die Behauptung der Staatsanwalt- schaft, dem Beschwerdeführer hätte während der damaligen Strafuntersuchung ein Rechtsanwalt beratend zu Seite gestanden, als unkorrekt. Der Beschwerde-
- 6 - führer habe sich bei Rechtsanwalt C._____ in einer anderen Angelegenheit im Jahre 2009 beraten lassen. In der fraglichen Strafuntersuchung sei Rechtsanwalt C._____ nicht mandatiert gewesen und habe dem Beschwerdeführer nicht den geringsten Ratschlag erteilt. Für den Beschwerdegegner 1 hätte die Notwendig- keit einer formellen Verteidigung des Beschwerdeführers auf der Hand liegen müssen. Bei objektiver Betrachtung des Falles, insbesondere mit Blick auf die vor allem für einen Laien erheblichen rechtlichen Schwierigkeiten wie Widerruf einer altrechtlichen Gefängnisstrafe, Bildung einer Gesamtstrafe, Strafbefehl oder An- klage, Falschinstruktion betr. Normalvollzug/Halbgefangenschaft durch den Be- schwerdegegner 1 etc., erweise sich eine formelle Verteidigung als absolut not- wendig. Es könne mit Recht behauptet werden, dass die Anwesenheit eines ge- wieften Strafverteidigers bei den insgesamt sechs durchgeführten Einvernahmen zu einem deutlich anderen Ergebnis geführt hätte. Die Durchführung des Strafver- fahrens ohne Verteidiger, obwohl eine formelle Verteidigung notwendig gewesen sei, stehe in krassem Widerspruch zu den Prozessvorschriften und stelle eben- falls eine zumindest eventualvorsätzliche Rechtsbeugung durch den Beschwer- degegner 1 dar. Demzufolge sei eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 wegen (zumindest eventualvorsätzlichen) Amtsmissbrauchs an die Hand zu nehmen (Urk. 2).
E. 4 Die Staatsanwaltschaft verwies in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde- schrift auf ihre Ausführungen in der Nichtanhandnahmeverfügung und führte im Wesentlichen nochmals aus, dass die vom Beschwerdegegner 1 unterlassene Ausfällung einer Gesamtstrafe in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts erfolgt sei. Ein rechtbeugendes Verhalten des Beschwerdegeg- ners 1 lasse sich hierin nicht erblicken (Urk. 11).
E. 5 Nach der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 134 IV
241) ist die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB bei Gleichartigkeit der Vorstrafe und der neuen Strafe ausgeschlossen. Eine alt- rechtliche Gefängnisstrafe und eine neurechtliche Freiheitsstrafe als gleichartig zu betrachten und auf eine Gesamtstrafe zu verzichten, lag dabei noch im Ermes- sensspielraum des Beschwerdegegners 1, auch wenn in den Strafmassempfeh- lungen der Oberstaatsanwaltschaft der Hinweis enthalten ist, bei Widerruf von alt- rechtlichen, bedingt ausgesprochenen Sanktionen sei immer eine Gesamtstrafe zu bilden (vgl. Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 8. November 2006 S. 2). Folglich kann auch der Entscheid, einen Strafbefehl und eine separate Verfügung betreffend Widerruf zu erlassen und auf die Erhebung einer Anklage zu verzichten, nicht als Rechtsbeugung betrachtet werden.
E. 6 Es bleibt somit noch zu prüfen, ob der Umstand, dass der Beschwerdegeg- ner 1 nicht dafür sorgte, dass der Beschwerdeführer einen amtlichen Verteidiger erhielt, einen Amtsmissbrauch darstellt. Dem Beschwerdeführer wurde vorgewor- fen, anlässlich von mehreren Betreibungsverfahren wahrheitswidrig angegeben zu haben, ohne Anstellung und Verdienst zu sein. Dieser Sachverhalt war nicht sehr kompliziert. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Höhe des erhaltenen Lohnes andere Angaben machte als die einvernom- menen Zeugen (vgl. Urk. 10/Beizugsakten/4, Urk. 10/Beizugsakten/9-11 und Urk. 10/Beizugsakten/13). Der Beschwerdeführer war zudem auch in der Lage, selbst den Zeugen Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. Urk. 10/Beizugsakten/9 S. 5 f., Urk. 10/Beizugsakten/10 S. 4 ff. und Urk. 10/Beizugsakten/11 S. 3) bzw. seine Meinung kund zu tun (Urk. 10/Beizugsakten/10 S. 6). Alleine der Umstand, dass der Widerruf einer bedingten Strafe zur Diskussion stand und sich somit auch die Frage nach einer Gesamtstrafe stellte, bedeutet sodann nicht, dass zwingend eine amtliche Verteidigung hätte bestellt werden müssen. Sprachliche oder intellektuelle Schwierigkeiten scheinen beim Beschwerdeführer jedenfalls nicht vorhanden zu sein. Hinweise, dass der Beschwerdeführer mit diesem Fall ohne Beistand eines Verteidigers offensichtlich überfordert war, bestehen nicht. So lässt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers aus der Bemerkung
- 11 - des Beschwerdeführers auf die Ausführungen des Beschwerdegegners 1 zur Halbfreiheit nicht der Schluss ziehen, der Beschwerdeführer sei überfordert ge- wesen, gab er doch unmittelbar zuvor zu Protokoll, die Ausführungen des Be- schwerdegegners 1 zur Halbfreiheit verstanden zu haben (Urk. 10/Beizugs- akten/13 S. 6). Mag sein, dass ein Verteidiger eingegriffen hätte, als der Be- schwerdeführer sich im Sinne des Vorhaltes geständig und schuldig erklärte (Urk. 10/Beizugsakten/13 S. 5). Daraus lässt sich aber nicht der zwingende Schluss ziehen, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, das Verfahren ohne Verteidiger zu bewältigen. Das Absehen von der Bestellung einer amtlichen Ver- teidigung lag unter den gegebenen Umständen noch im Ermessensspielraum des Beschwerdegegners 1, weshalb auch in Bezug auf diesen Entscheid nicht von ei- ner Rechtsbeugung besprochen werden kann.
E. 7 Schliesslich bleibt noch festzuhalten, dass sich auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner 1 sein Ermessen mehrheitlich zulasten des Be- schwerdeführers ausübte, nicht der Schluss ziehen lässt, dass der Beschwerde- gegner 1 das Recht gebeugt habe.
E. 8 Nach dem Gesagten bestehen keine Hinweise auf eine Rechtsbeugung durch den Beschwerdegegner 1, und somit auch keine Anhaltspunkte für einen Amtsmissbrauch. Die Nichtanhandnahmeverfügung erging somit zu Recht. Dem- zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. IV.
Dispositiv
- Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei die Gerichtsgebühr gestützt auf § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 1'000.– festzusetzen ist.
- Entschädigungen sind mangels erheblicher Umtriebe keine zuzusprechen. - 12 - Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (gegen Empfangsschein) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (gegen Empfangsbe- stätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezoge- nen Akten
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 27. November 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer lic. iur. C. Trost
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE120189-O/U/KIE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Trost Beschluss vom 27. November 2012 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft I vom 2. August 2012, A-3/2011/185 VARIA
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Eingabe vom 2. August 2011 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerde- führer) ein Gesuch um Wiederaufnahme eines Verfahrens gegen ihn betreffend Pfändungsbetrug stellen, welches vom damaligen Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) am 27. April 2010 mit Strafbe- fehl und Widerruf abgeschlossen worden war (Urk. 10/1-2). In der Eingabe liess der Beschwerdeführer vorbringen, der Beschwerdegegner 1 habe Amtsmiss- brauch begangen. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2011 erteilte die III. Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich der Staatsanwaltschaft die Er- mächtigung zur Strafverfolgung (Untersuchungseröffnung/Nichtanhandnahme) gegen den Beschwerdegegner 1 (Urk. 10/6/6). Mit Verfügung vom 2. August 2012 entschied die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, eine Untersuchung werde nicht anhand genommen (Urk. 10/9 = Urk. 6). Dagegen liess der Beschwerdefüh- rer mit Eingabe vom 17. August 2012 fristgerecht Beschwerde erheben und Fol- gendes beantragen (Urk. 2 S. 2): " 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben.
2. In Rückweisung sei die Vorinstanz anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Amtsmissbrauchs durchzuführen.
3. Unter Kostenfolge zulasten der Staatskasse und Entschädigungsfolge zulasten des Beschuldigten."
2. Mit Verfügung vom 24. August 2012 wurde dem Beschwerdegegner 1 und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt zur (freigestellten) Stellungnahme (Urk. 7). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 5. September 2012 die Ab- weisung der Beschwerde (Urk. 11). Der Beschwerdegegner 1 liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Schreiben vom 24. September 2012 wurde die Eingabe der Staatsanwaltschaft dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers übermittelt, mit dem Hinweis, er könne allfällige Bemerkungen innert einer nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen einreichen (Urk. 13). Innert Frist ging keine weitere Eingabe des Beschwerdeführers ein.
- 3 - II.
1. Gegenstand der Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1 war im We- sentlichen der Vorwurf, er sei in seiner Funktion als Staatsanwalt trotz eines Fal- les von notwendiger Verteidigung nicht für einen amtlichen Verteidiger für den Beschwerdeführer besorgt gewesen, habe gegen den Beschwerdeführer eine un- bedingte Freiheitsstrafe verhängt, obschon sowohl eine Geldstrafe als auch ge- meinnützige Arbeit ohne Weiteres vollziehbar gewesen wären, und habe das Ver- fahren mittels Strafbefehl und separater Widerrufsverfügung erledigt, statt (unter Bildung einer Gesamtstrafe) Anklage zu erheben. Dadurch habe der Beschwer- degegner 1 seine Machtbefugnisse missbraucht. Da der Beschwerdegegner 1 zumindest eventualvorsätzlich gehandelt habe, habe er sich des Amtsmiss- brauchs im Sinne von Art. 312 StGB schuldig gemacht (Urk. 10/1).
2. Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Nichtanhandnahmeverfü- gung im Wesentlichen aus, im Falle des Beschwerdeführers erscheine die Bil- dung einer Gesamtstrafe keinesfalls zwingend, weshalb der separate Erlass des Strafbefehls und der Widerrufsverfügung im Einklang mit den Verfahrensvorschrif- ten stehe. Auch habe der Beschwerdegegner 1 die Einschätzung vornehmen dür- fen, der Beschwerdeführer würde eine - angemessene und nicht bloss symboli- sche - Geldstrafe nicht bezahlen können. Hinsichtlich der Ausfällung einer Sankti- on in Form gemeinnütziger Arbeit treffe es wohl zu, dass der Beschwerdegeg- ner 1 seiner diesbezüglichen Fragepflicht nicht nachgekommen sei. Alleine aus dieser Nachlässigkeit auf einen Amtsmissbrauch schliessen zu wollen, erscheine jedoch verfehlt. Im Übrigen sei das Vorgehen des Beschwerdegegners 1, die Ein- vernahmen des Beschwerdeführers und der Zeugen sowie den Abschluss des Verfahrens ohne Anwesenheit eines Verteidigers durchzuführen, zwar als grenz- wertig aber als noch vertretbar zu qualifizieren. Zusammenfassend sei festzuhal- ten, dass die Verfahrenshandlungen des Beschwerdegegners 1 keine Missach- tung der materiellen oder prozessualen Normen des Strafrechts darstellen und der gegen den Beschwerdeführer durch die Strafsanktion verhängte Nachteil nicht unrechtmässig sei, weshalb der Tatbestand des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB objektiv nicht erfüllt sei (Urk. 6).
- 4 -
3. Der Beschwerdeführer liess in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen ausführen, es mute stossend an, dass ausgerechnet bei Gleichartigkeit der Vor- strafe und der neuen Strafe nach dem Wortlaut der Bestimmung die Bildung einer Gesamtstrafe nicht möglich sein soll. Dies beruhe offensichtlich auf einem Verse- hen des Gesetzgebers. Diese Gesetzeslücke könne bzw. müsse vom Richter in analoger Anwendung von Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 StGB geschlossen werden. In seiner richterlichen Funktion hätte somit auch der Beschwerdegegner 1 den Anwendungsbereich von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB durch analoge Applizierung von Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 StGB auf gleichartige Strafen ausdehnen und ei- ne Diskriminierung des Beschwerdeführers gegenüber mit ungleichartigen Sank- tionen belegten Tätern verhindern müssen. Ausserdem liessen die Strafmass- empfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 8. November 2006 keine Zweifel offen, dass der Beschwerdegegner 1 zwingend von einer Ge- samtstrafe hätte ausgehen und aufgrund der eindeutigen und imperativen Rege- lung von § 317 Abs. 4 StPO/ZH Anklage beim zuständigen Gericht hätte erheben müssen. Aus den Akten gehe hervor, dass der Beschwerdegegner 1 mit der Fra- ge "Anklage beim zuständigen Gericht oder Ausstellung eines Strafbefehls" be- wusst "gespielt" habe. Obschon der sehr berufserfahrene Beschwerdegegner 1 habe wissen müssen, dass es zur Anklage keine Alternative gebe, habe er dem Beschwerdeführer gegen dessen Willen einen Strafbefehl ausgehändigt, wohl wissend, dass ein Gericht aller Voraussicht nach zu einem anderen Urteil gelan- gen würde. Dass der Beschwerdeführer mit dem Strafbefehl und der darin ausge- fällten Strafart keinesfalls einverstanden gewesen sei, beweise überdies die Tat- sache, dass er mit einer - wegen eines Auslandaufenthaltes vier Tage verspäte- ten und deshalb rechtsunwirksamen - Einsprache dagegen opponiert habe. Im vorliegenden Fall hätte zwingend eine Gesamtstrafe gebildet und Anklage beim zuständigen Gericht erhoben werden müssen, weshalb der Erlass eines Strafbe- fehls und einer separaten Widerrufsverfügung in krassem Widerspruch zu den Prozessvorschriften stehe. Ausserdem sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer ohne Weiteres in der Lage gewesen wäre, eine unbedingt ausgesprochene Geldstrafe zu bezahlen. Daran ändere auch nichts, dass der Beschwerdeführer die am 11. August 2008
- 5 - ausgefällte unbedingte Geldstrafe von Fr. 18'000.– bis am 10. April 2012 noch nicht bezahlt habe. Vor dem Hintergrund, dass bei Nichtbezahlung der Geldstrafe als ultima ratio immer noch die Ersatzfreiheitsstrafe zur Verfügung gestanden hät- te, erweise sich das ungesetzliche Vorgehen des Beschwerdegegners 1 als zu- mindest eventualvorsätzliche Rechtsbeugung. Hinsichtlich der gemeinnützigen Arbeit habe selbst die Staatsanwaltschaft einräumen müssen, dass der Be- schwerdegegner 1 seiner diesbezüglichen Fragepflicht nicht nachgekommen sei. Ihr Hinweis, dem Beschwerdeführer sei die Begründung der Verweigerung der gemeinnützigen Arbeit im Strafbefehl erläutert worden, sei falsch. Erstens sei die Behauptung des Beschwerdegegners 1, der Beschwerdeführer würde nicht in "stabilisierten" Verhältnissen leben, unrichtig und zweitens vermöge eine solch einsilbige Aussage keinesfalls den Anforderungen an eine "Begründung" zu ge- nügen. Dass der Beschwerdeführer zur Leistung von gemeinnütziger Arbeit willig und fähig gewesen sei, stehe ausser Zweifel. Auch diese - von der Staatsanwalt- schaft als blosse Nachlässigkeit bezeichnete - gravierende strafprozessuale Ver- fehlung des berufserfahrenen Beschwerdegegners 1 erweise sich als zumindest eventualvorsätzliche Rechtsbeugung zum Nachteil des Beschwerdeführers. Die Anordnung einer unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe stehe deshalb in krassem Widerspruch zu den Prozessvorschriften. In Bezug auf die Frage der notwendigen formellen Verteidigung sei festzuhalten, dass der Hinweis der Staatsanwaltschaft, der Beschwerdeführer habe sich im Sinne des Schlussvorhaltes geständig und schuldig erklärt, zu kurz greife. Der Beschwerdeführer habe nur den Tatvorwurf als solchen anerkannt, nicht jedoch die Aussagen der Zeugen. Ein Rechtsbeistand hätte diesbezüglich interveniert und das Geständnis relativiert. Dass der Beschwerdeführer zudem als juristischer Laie überfordert gewesen sei, habe sich auch im Umstand gezeigt, dass er die nachweislich falschen Ausführungen des Beschwerdegegners 1 betr. Halbgefan- genschaft mit den Worten kommentiert habe "… ich habe beim Betreibungsamt Einkünfte verschwiegen, weil man mir kein anständiges Existenzminimum hat zu- billigen wollen". Ausserdem erweise sich auch die Behauptung der Staatsanwalt- schaft, dem Beschwerdeführer hätte während der damaligen Strafuntersuchung ein Rechtsanwalt beratend zu Seite gestanden, als unkorrekt. Der Beschwerde-
- 6 - führer habe sich bei Rechtsanwalt C._____ in einer anderen Angelegenheit im Jahre 2009 beraten lassen. In der fraglichen Strafuntersuchung sei Rechtsanwalt C._____ nicht mandatiert gewesen und habe dem Beschwerdeführer nicht den geringsten Ratschlag erteilt. Für den Beschwerdegegner 1 hätte die Notwendig- keit einer formellen Verteidigung des Beschwerdeführers auf der Hand liegen müssen. Bei objektiver Betrachtung des Falles, insbesondere mit Blick auf die vor allem für einen Laien erheblichen rechtlichen Schwierigkeiten wie Widerruf einer altrechtlichen Gefängnisstrafe, Bildung einer Gesamtstrafe, Strafbefehl oder An- klage, Falschinstruktion betr. Normalvollzug/Halbgefangenschaft durch den Be- schwerdegegner 1 etc., erweise sich eine formelle Verteidigung als absolut not- wendig. Es könne mit Recht behauptet werden, dass die Anwesenheit eines ge- wieften Strafverteidigers bei den insgesamt sechs durchgeführten Einvernahmen zu einem deutlich anderen Ergebnis geführt hätte. Die Durchführung des Strafver- fahrens ohne Verteidiger, obwohl eine formelle Verteidigung notwendig gewesen sei, stehe in krassem Widerspruch zu den Prozessvorschriften und stelle eben- falls eine zumindest eventualvorsätzliche Rechtsbeugung durch den Beschwer- degegner 1 dar. Demzufolge sei eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 wegen (zumindest eventualvorsätzlichen) Amtsmissbrauchs an die Hand zu nehmen (Urk. 2).
4. Die Staatsanwaltschaft verwies in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde- schrift auf ihre Ausführungen in der Nichtanhandnahmeverfügung und führte im Wesentlichen nochmals aus, dass die vom Beschwerdegegner 1 unterlassene Ausfällung einer Gesamtstrafe in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts erfolgt sei. Ein rechtbeugendes Verhalten des Beschwerdegeg- ners 1 lasse sich hierin nicht erblicken (Urk. 11).
5. Nachfolgend wird auf die Vorbringen des Beschwerdeführers und der Staatsanwaltschaft nur insoweit einzugehen sein, als sie für die Entscheidfindung relevant sind.
- 7 - III.
1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse in- formiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfah- renshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewis- ser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsan- waltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige - nicht anhand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vor- liegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum Vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Un- tersuchung anhand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1231; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.; sowie auch Niklaus Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozess- ordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 4 ff. zu § 38 alt StPO/ZH).
- 8 -
2. Des Amtsmissbrauches im Sinne von Art. 312 StGB macht sich strafbar, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Nach der bundesgerichtlichen Umschreibung von Art. 312 StGB besteht die Tathandlung des Amtsmissbrauches darin, dass der Täter Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürf- te (BGE 108 IV 48 E. 1; 114 IV 41 E. 2). Fälle von vorsätzlicher Rechtsbeugung in Form einer Entscheidung einer Rechtssache unter Missachtung des Rechts kön- nen allenfalls unter den Tatbestand des Amtsmissbrauchs fallen (vgl. BSK Straf- recht II-Heimgartner Art. 312 N 17).
3. Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 27. April 2010 wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Mona- ten verurteilt (Urk. 10/Beizugsakten/15). Gleichzeitig wurde mit separater Verfü- gung vom 27. April 2010 der mit Urteil des Untersuchungsrichteramts Schaffhau- sen vom 14. Dezember 2004 für eine Gefängnisstrafe von drei Monaten gewährte bedingte Strafvollzug widerrufen und der Vollzug dieser Strafe angeordnet (Urk. 10/Beizugsakten/16). Gemäss dem oben Erwähnten ist im vorliegenden Verfahren nur zu prüfen, ob der Beschwerdegegner 1 im Rahmen des Verfahrens wegen Pfändungsbetrugs eine Rechtsbeugung beging, nicht jedoch, ob die vom Beschwerdegegner 1 getroffenen Entscheide richtig waren. Für Letzteres standen dem Beschwerdeführer Rechtsmittel zur Verfügung.
4. In BGE 134 IV 241 hat das Bundesgericht ausdrücklich festgehalten, dass eine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB nur gebildet werden kann, wenn die bedingte Vorstrafe und die neue Strafe nicht gleichartig sind. Zur neuen Strafe macht der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift geltend, es hätte damals als neue Strafe keine Freiheitsstrafe ausgefällt werden dürfen, son- dern zwingend eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit (Urk. 2 S. 9). Es ist demnach zuerst zu prüfen, ob der Entscheid des Beschwerdegegners 1, eine Freiheitsstrafe auszufällen, eine Rechtsbeugung darstellte.
- 9 - Als Begründung für die Wahl der Freiheitsstrafe als Strafart führte der Beschwer- degegner 1 im Strafbefehl Folgendes aus "Eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit als Sanktion kommt nicht in Frage, da diese nicht vollzogen werden kön- nen, weil der Angeschuldigte weder über ein ausreichende finanzielle Mittel ver- fügt noch in stabilisierten Verhältnissen lebt" (Urk. 10/Beizugsakten/15 S. 5). Der Beschwerdeführer bestätigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 7. April 2010, d.h. nur drei Wochen vor Erlass des Strafbefehls, dass er Pri- vatkonkurs habe anmelden müssen, und erklärte, er kenne den genauen Schul- denberg noch nicht, aber er werde im Bereich von Fr. 300'000.– sein (Urk. 10/Beizugsakten/4 S. 2). Auch wenn der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls eine Arbeitsstelle mit einem überdurchschnittlichen Lohn hatte (vgl. Urk. 2 S. 7), war es doch naheliegend, dass der Beschwerdefüh- rer über eine längere Zeit aufgrund einer Lohnpfändung lediglich das Existenzmi- nimum zur Verfügung haben und somit nicht in der Lage sein würde, eine seinem eigentlichen Einkommen angemessene Geldstrafe zu bezahlen. Unter diesen Umständen kann nicht davon die Rede sein, der Beschwerdegegner 1 habe sein Ermessen missbraucht, als er im konkreten Fall keine Geldstrafe aussprach. Ob die Annahme des Beschwerdegegners 1, gemeinnützige Arbeit könne nicht vollzogen werden, da der Beschwerdeführer nicht in "stabilisierten" Verhältnissen lebe, richtig war oder nicht, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden. Je- denfalls wechselte der Beschwerdeführer gemäss den Akten in den Jahren zuvor mehrmals seine (Zustell-)Adresse (vgl. Urk. 10/Beizugsakten/2; Urk. 10/Beizugs- akten/3; Urk. 10/Beizugsakten/5/13-14) bzw. schienen in Bezug auf die Wohnsi- tuation gewisse Ungereimtheiten zu bestehen (vgl. Urk. 10/Beizugsakten/13). Un- ter diesen Umständen kann nicht von einem Ermessensmissbrauch gesprochen werden, wenn der Beschwerdegegner 1 gemeinnützige Arbeit nicht als vollziehbar erachtete und es folglich auch unterliess, den Beschwerdeführer zu fragen, ob er überhaupt zur Leistung von gemeinnütziger Arbeit bereit sei. Nach dem Gesagten kann bezüglich der Wahl einer Freiheitsstrafe als Strafart nicht von einer Rechtsbeugung gesprochen werden.
- 10 -
5. Nach der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 134 IV
241) ist die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB bei Gleichartigkeit der Vorstrafe und der neuen Strafe ausgeschlossen. Eine alt- rechtliche Gefängnisstrafe und eine neurechtliche Freiheitsstrafe als gleichartig zu betrachten und auf eine Gesamtstrafe zu verzichten, lag dabei noch im Ermes- sensspielraum des Beschwerdegegners 1, auch wenn in den Strafmassempfeh- lungen der Oberstaatsanwaltschaft der Hinweis enthalten ist, bei Widerruf von alt- rechtlichen, bedingt ausgesprochenen Sanktionen sei immer eine Gesamtstrafe zu bilden (vgl. Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 8. November 2006 S. 2). Folglich kann auch der Entscheid, einen Strafbefehl und eine separate Verfügung betreffend Widerruf zu erlassen und auf die Erhebung einer Anklage zu verzichten, nicht als Rechtsbeugung betrachtet werden.
6. Es bleibt somit noch zu prüfen, ob der Umstand, dass der Beschwerdegeg- ner 1 nicht dafür sorgte, dass der Beschwerdeführer einen amtlichen Verteidiger erhielt, einen Amtsmissbrauch darstellt. Dem Beschwerdeführer wurde vorgewor- fen, anlässlich von mehreren Betreibungsverfahren wahrheitswidrig angegeben zu haben, ohne Anstellung und Verdienst zu sein. Dieser Sachverhalt war nicht sehr kompliziert. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Höhe des erhaltenen Lohnes andere Angaben machte als die einvernom- menen Zeugen (vgl. Urk. 10/Beizugsakten/4, Urk. 10/Beizugsakten/9-11 und Urk. 10/Beizugsakten/13). Der Beschwerdeführer war zudem auch in der Lage, selbst den Zeugen Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. Urk. 10/Beizugsakten/9 S. 5 f., Urk. 10/Beizugsakten/10 S. 4 ff. und Urk. 10/Beizugsakten/11 S. 3) bzw. seine Meinung kund zu tun (Urk. 10/Beizugsakten/10 S. 6). Alleine der Umstand, dass der Widerruf einer bedingten Strafe zur Diskussion stand und sich somit auch die Frage nach einer Gesamtstrafe stellte, bedeutet sodann nicht, dass zwingend eine amtliche Verteidigung hätte bestellt werden müssen. Sprachliche oder intellektuelle Schwierigkeiten scheinen beim Beschwerdeführer jedenfalls nicht vorhanden zu sein. Hinweise, dass der Beschwerdeführer mit diesem Fall ohne Beistand eines Verteidigers offensichtlich überfordert war, bestehen nicht. So lässt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers aus der Bemerkung
- 11 - des Beschwerdeführers auf die Ausführungen des Beschwerdegegners 1 zur Halbfreiheit nicht der Schluss ziehen, der Beschwerdeführer sei überfordert ge- wesen, gab er doch unmittelbar zuvor zu Protokoll, die Ausführungen des Be- schwerdegegners 1 zur Halbfreiheit verstanden zu haben (Urk. 10/Beizugs- akten/13 S. 6). Mag sein, dass ein Verteidiger eingegriffen hätte, als der Be- schwerdeführer sich im Sinne des Vorhaltes geständig und schuldig erklärte (Urk. 10/Beizugsakten/13 S. 5). Daraus lässt sich aber nicht der zwingende Schluss ziehen, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, das Verfahren ohne Verteidiger zu bewältigen. Das Absehen von der Bestellung einer amtlichen Ver- teidigung lag unter den gegebenen Umständen noch im Ermessensspielraum des Beschwerdegegners 1, weshalb auch in Bezug auf diesen Entscheid nicht von ei- ner Rechtsbeugung besprochen werden kann.
7. Schliesslich bleibt noch festzuhalten, dass sich auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner 1 sein Ermessen mehrheitlich zulasten des Be- schwerdeführers ausübte, nicht der Schluss ziehen lässt, dass der Beschwerde- gegner 1 das Recht gebeugt habe.
8. Nach dem Gesagten bestehen keine Hinweise auf eine Rechtsbeugung durch den Beschwerdegegner 1, und somit auch keine Anhaltspunkte für einen Amtsmissbrauch. Die Nichtanhandnahmeverfügung erging somit zu Recht. Dem- zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. IV.
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei die Gerichtsgebühr gestützt auf § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 1'000.– festzusetzen ist.
2. Entschädigungen sind mangels erheblicher Umtriebe keine zuzusprechen.
- 12 - Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
3. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (gegen Empfangsschein) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (gegen Empfangsbe- stätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezoge- nen Akten
4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne
14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 27. November 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer lic. iur. C. Trost