Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 A._____ erstattete gegen B._____ bei der Kantonspolizei Zürich am 4. Mai 2012 Strafanzeige wegen Betrug. Darin machte er geltend, er habe auf ein Inter- net-Inserat der Beschuldigten reagiert, mit welchem diese reinrassige … Katzen zum Verkauf angeboten habe. In der Folge habe er die Beschuldigte aufgesucht, zwei Katzen zum Preis von Fr. 1'200.-- ausgesucht und eine Anzahlung von Fr. 100.-- pro Katze geleistet. Als er drei Wochen später den vereinbarten Stamm- baum der Katzen eingefordert habe, habe die Beschuldigte abweisend reagiert und versucht, sich aus der Affäre zu ziehen, weshalb er vom Vertrag zurückgetre- ten sei und die Anzahlung zurückgefordert habe. Die Beschuldigte habe sich je- doch geweigert, die Anzahlung zurückzuerstatten.
E. 2 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in ei- nem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Nach der Rechtsprechung ist Arglist gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient, wenn die Überprüfung falscher Angaben nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung ab- hält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der An- gaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen wird (BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 1B_105/2012 vom
E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und ist deshalb ohne Einholung einer Vernehmlassung der Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft sofort abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mangels Um- trieben kommt die Zusprechung einer Entschädigung an die Beschwerdegegnerin 1 nicht in Betracht. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (gegen Gerichtsurkunde); − die Beschwerdegegnerin 1 (gegen Gerichtsurkunde); - 5 - − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Rücksendung der Akten B-3/2012/5155 (gegen Empfangsschein).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE120185-O/U/but Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Dr. P. Martin und lic. iur. W. Meyer sowie die Gerichtsschreiberin Dr. C. Schoder Beschluss vom 22. November 2012 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 6. August 2012, B-3/2012/5155
- 2 - Erwägungen: I.
1. A._____ erstattete gegen B._____ bei der Kantonspolizei Zürich am 4. Mai 2012 Strafanzeige wegen Betrug. Darin machte er geltend, er habe auf ein Inter- net-Inserat der Beschuldigten reagiert, mit welchem diese reinrassige … Katzen zum Verkauf angeboten habe. In der Folge habe er die Beschuldigte aufgesucht, zwei Katzen zum Preis von Fr. 1'200.-- ausgesucht und eine Anzahlung von Fr. 100.-- pro Katze geleistet. Als er drei Wochen später den vereinbarten Stamm- baum der Katzen eingefordert habe, habe die Beschuldigte abweisend reagiert und versucht, sich aus der Affäre zu ziehen, weshalb er vom Vertrag zurückgetre- ten sei und die Anzahlung zurückgefordert habe. Die Beschuldigte habe sich je- doch geweigert, die Anzahlung zurückzuerstatten.
2. Mit Verfügung vom 6. August 2012 (Urk. 3) nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Strafuntersuchung nicht anhand, da ein strafbares Verhalten seitens der Beschuldigten nicht ersichtlich sei. Dagegen erhob A._____ am 14. August 2012 bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Be- schwerde (Urk. 2) und stellte sinngemäss den Antrag, es sei gegen B._____ die Strafuntersuchung anhand zu nehmen. II.
1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den In- formationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eige- nen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ersteres ist der Fall, wenn sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftat-
- 3 - bestand fällt, es also klarerweise an einem strafbaren Verhalten fehlt (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_587/2011 vom 24. November 2011 E. 2; 1B_514/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.2).
2. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in ei- nem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Nach der Rechtsprechung ist Arglist gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient, wenn die Überprüfung falscher Angaben nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung ab- hält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der An- gaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen wird (BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 1B_105/2012 vom
5. Juli 2012 E. 2.3).
3. Laut angefochtener Verfügung der Staatsanwaltschaft (Urk. 3) habe die Be- schwerdegegnerin 1 anlässlich der polizeilichen Befragung Stammbäume der El- terntiere vorlegen können. Deshalb könne davon ausgegangen werden, dass es sich bei den verkauften Jungtieren ebenfalls um reinrassige Tiere handle. Es ge- be keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten seitens der Beschwerdegegnerin
1. Insbesondere sei nicht ersichtlich, inwiefern diese sich gegenüber dem Anzei- geerstatter täuschend verhalten hätte. Die Voraussetzungen der Anhandnahme einer Untersuchung seien daher nicht gegeben. Diese Ausführungen der Staatsanwaltschaft sind nicht zu beanstanden. In Anbe- tracht dessen, dass die Beschwerdegegnerin 1 über Stammbäume der Elterntiere im heutigen Zeitpunkt tatsächlich verfügt und diese den Strafverfolgungsbehörden zum Beweis vorlegte, ist jeder Verdacht, dass sie den Beschwerdeführer über die Abstammung der an ihn verkauften Jungtiere habe täuschen wollen, ausgeräumt. Wie der Beschwerdeführer im Übrigen einräumt, wies ihn die Beschwerdegegne- rin 1 im Zeitpunkt, als er bei ihr zu Hause die Katzen auswählte, darauf hin, dass
- 4 - sie die Stammbäume noch nicht besass, sondern sie beim Züchterverband be- stellen musste (Urk. 8/3 S. 1).
4. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer eine Verletzung des Be- schleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 1 StPO), da der zuständige Polizeibeamte die Einvernahme der Beschwerdegegnerin 1 nicht sofort, sondern erst zwei Monate nach Anzeigeerstattung durchgeführt habe (Urk. 2 S. 2). Diese Rüge geht eben- falls fehl. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann aus dem Beschleu- nigungsgebot kein Anspruch auf eine bestimmte Abfolge einzelner Verfahrens- schritte abgeleitet werden und ist die Erledigung eines Strafverfahrens innert drei Monaten seit Anzeigeerstattung, wie es vorliegend zutrifft, mit dem Beschleuni- gungsgebot praxisgemäss ohne Weiteres vereinbar (zum Vergleich siehe Urteil des Bundesgerichts 1B_164/2012 vom 26. Juni 2012 E. 2.3, wonach selbst die Dauer eines Jahres bis zum Verfahrensabschluss unter den gegebenen Umstän- den als noch knapp tragbar erachtet wurde).
5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und ist deshalb ohne Einholung einer Vernehmlassung der Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft sofort abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mangels Um- trieben kommt die Zusprechung einer Entschädigung an die Beschwerdegegnerin 1 nicht in Betracht. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (gegen Gerichtsurkunde); − die Beschwerdegegnerin 1 (gegen Gerichtsurkunde);
- 5 - − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Rücksendung der Akten B-3/2012/5155 (gegen Empfangsschein).
3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die wei- teren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 22. November 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer Dr. C. Schoder