Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Mit an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) gerichteter Eingabe vom 9. Dezember 2011 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) Anzeige erstatten und wo erforderlich Strafantrag stellen wegen Verleumdung i.S.v. Art. 174 StGB, evtl. Ehrverletzung i.S.v. Art. 173 StGB, falscher Anschuldigung i.S.v. Art. 303 StGB und Irreführung der Rechtspflege i.S.v. Art. 304 StGB sowie even- tualiter wegen versuchten (Prozess-)betrugs i.S.v. Art. 146 StGB. Konkret wirft er dem Beschwerdegegner 1 im Wesentlichen vor, ihn wahrheitswidrig des Dieb- stahls und der Drohung bezichtigt zu haben. Zudem habe er ihn als Psychopat- hen und als krank bezeichnet und ausgeführt, er gehöre in eine Klinik. Überdies habe er sich von ihm Geld ausgeliehen, wobei er vermutlich von Anfang an keine Absicht gehabt habe, es wieder zurückzubezahlen (Urk. 9/1). Hintergrund bildet eine Streitigkeit zwischen den Parteien, welche in ein paralleles, mittlerweile mit Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Februar 2012 rechtskräftig erledigtes Strafverfahren mündete, in welchem der Beschwer- degegner 1 dem Beschwerdeführer vorgeworfen hatte, er habe ihm anfangs Mai 2011 am …weg in Zürich gedroht, ihn, seine Kinder sowie seine Freundin umzu- bringen. Überdies war dem Beschwerdeführer gestützt auf die Angaben der Part- nerin des Beschwerdegegners 1, C._____, vorgeworfen worden, aus deren Gar- ten zwei Plastikstühle im Wert von je Fr. 5.– entwendet zu haben (Urk. 5; Urk. 9/3/1-2).
E. 2 Die Staatsanwaltschaft verfügte am 20. Juli 2012 die Nichtanhandnahme der Untersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 wegen falscher Anschuldi- gung etc. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen. Dem Beschwerdegegner 1 wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 9/5).
- 3 -
E. 2.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechts- mittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO).
E. 2.2 Soweit der Beschwerdeführer die Nichtanhandnahme einer Strafunter- suchung gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Irreführung der Rechtspflege beanstandet (vgl. Urk. 2 S. 8), mangelt es ihm an einem aktuellen Rechtsschutz- interesse. Art. 304 StGB schützt in erster Linie den ungehinderten Gang der
- 4 - Rechtspflege. Erfasst werden Verhaltensweisen, bei denen der Täter – wie bei der falschen Anschuldigung – die Strafbehörden in die Irre führt ohne dabei un- schuldige Drittpersonen zu belasten; im Gegensatz zur falschen Anschuldigung fehlt die "persönliche Spitze" (Donatsch/Wohlers, Strafrecht IV, 4. Aufl., Zürich 2011, S. 454; Flachsmann, in: OFK StGB, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 304 N 1 m.w.H.). Eine geschädigte Partei gibt es somit nicht, da lediglich das staatliche Justizwesen betroffen ist (Delnon/Rüdy, in: BSK Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 304 N 5). Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht dar, inwiefern er durch die Nichtanhandnahme einer Untersuchung diesbezüglich beschwert wäre, mithin wie sich eine Verurteilung des Beschwerdegegners 1 wegen Irreführung der Rechtspflege auf seine Zivilansprüche auswirken könnte. Anders als in Bezug auf die Tatbestände der falschen Anschuldigung, Ehrverletzung und Verleumdung liegt dies denn auch nicht nahe (vgl. BGer vom 16. November 2012 [1B_510/2012], E. 1.3. m.w.H.). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. III. Materielle Beurteilung
1. Die Staatsanwaltschaft erwägt in der angefochtenen Nichtanhandnahme- verfügung vom 20. Juli 2012 (Urk. 5) im Wesentlichen, die Einstellung des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens wegen Drohung und (geringfü- gigen) Diebstahls (vgl. vorstehend, E. I.1.) sei erfolgt, da aufgrund der divergie- renden Aussagen der Parteien und mangels weiterer Beweismittel nicht habe ge- klärt werden können, was sich tatsächlich zugetragen habe. Aus diesem Verfah- rensausgang könne aber nicht abgeleitet werden, der Beschwerdegegner 1 habe wissentlich Falschanzeigen deponiert. Sämtliche – auch die in vorliegender Un- tersuchung relevanten – Beweise seien bereits erhoben worden. Es bestünden mithin keine weiteren Ermittlungsansätze. Es bestehe daher kein hinreichender Tatverdacht gegenüber dem Beschwerdegegner 1 und es könne ihm nicht ankla- gegenügend nachgewiesen werden, dass er den Beschwerdeführer wider besse- res Wissen strafbarer Handlungen bezichtigt habe.
2. In seiner Beschwerdeschrift vom 6. August 2012 bringt der Beschwerde- führer dagegen im Wesentlichen Folgendes vor (Urk. 2 S. 3 ff.):
- 5 - Die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, sich in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung mit den beanzeigten Ehrverletzungsdelikten zu be- fassen. Eine Ehrverletzung, möglicherweise auch eine Verleumdung, sei bereits durch die polizeilich protokollierten Aussagen des Beschwerdegegners 1, wonach es sich beim Beschwerdeführer um einen "Psychopathen" handle, dieser ein "kranker Typ" sei und "in eine Klinik gehöre", bewiesen. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft, es bestünde kein hinreichender Tatverdacht gegenüber dem Beschwerdegegner 1, seien somit aktenwidrig. Der Beschwerdegegner 1 habe sodann – ehrenrührig, da wahrheitswidrig – behauptet, der Beschwerdeführer habe ihm Dinge gestohlen. So habe er bei- spielsweise behauptet, der Beschwerdeführer habe ihm Quittungen und Belege gestohlen und würde ihm diese lediglich zurückgeben, wenn er die Schuldaner- kennung unterzeichne. Im Polizeirapport sei indessen festgehalten, dass der Be- schwerdeführer einen ganzen Ordner mit Belegen, welche auf seinen eigenen Namen lauteten und demzufolge nicht gestohlen worden sein könnten, mitge- bracht habe. Auffallend sei weiter, dass der Beschwerdegegner 1 immer wieder von indi- rekten Drohungen gesprochen habe, als er zu den angeblichen Drohungen be- fragt worden sei. Zudem habe er zu diesen Drohungen erst im Verlauf der ersten Einvernahme ausgesagt, obwohl er derentwegen ja gerade die Polizei aufgesucht haben wolle. Der Beschwerdegegner 1 behaupte zum einen, der Beschwerdefüh- rer habe ihn angerufen und habe ihn gefragt, ob er die Schuldanerkennung unter- zeichnet habe. Es sei nicht erkennbar, worin eine Todesdrohung zu sehen sein solle, wenn sich jemand bei einem anderen erkundige, ob dieser eine Schuldan- erkennung unterzeichnet habe. An anderer Stelle behaupte der Beschwerdegeg- ner 1, die Drohungen seien ausgesprochen worden, weil er zum Beschwerdefüh- rer keine Beziehung und keinen Kontakt mehr hätte haben wollen. Diese wider- sprüchlichen Angaben zum Grund der Drohungen zeigten auf, wie wenig die Be- hauptungen des Beschwerdegegners 1 mit der Realität zu tun hätten. Es sei ja der Beschwerdeführer gewesen, welcher den Beschwerdegegner 1 aus der Woh- nung geworfen habe und nicht umgekehrt. Jemand, der tatsächlich bedroht wor- den sei, würde nicht von "indirekten Drohungen" sprechen und könne dazu kon-
- 6 - krete Angaben machen. Bei einer Anzeige würde er den Sachverhalt von sich aus schildern und nicht erst auf diverse Nachfragen. Zudem würde er nicht während derselben Befragung unterschiedliche Gründe dafür angeben, warum er bedroht worden sei und er würde eine höfliche schriftliche Mahnung, in welcher "von an- deren Mitteln" die Rede sei, nicht als Drohung bezeichnen, wenn noch irgendet- was anderes Konkretes vorgefallen wäre. Es sei willkürlich und verstosse gegen das Gleichbehandlungsgebot und den in Art. 7 StPO kodifizierten Verfolgungs- zwang, wenn aufgrund solcher wirrer Behauptungen des Beschwerdegegners 1 ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet, dessen Gegenanzeige indessen mit haltlosen Argumenten "unter den Teppich gekehrt" werde. Die in du- bio pro reo erfolgte Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen angeblicher Drohung bedeute mitnichten, dass der Beschwerdegegner 1 nicht wissentlich Falschaussagen getätigt habe. Es stelle überdies einen Verstoss gegen die Unschuldsvermutung dar, wenn die Staatsanwaltschaft in der ange- fochtenen Verfügung ausführe, die Tatvorwürfe hätten dem Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden können, und damit suggeriere, die- ser sei womöglich doch ein Straftäter. Es treffe im Übrigen nicht zu, dass sämtli- che relevanten Beweise abgenommen worden seien. Weder der Beschwerde- gegner 1 sei zur vorliegenden Sache befragt worden noch die mit Eingabe vom
25. November 2011 im vormaligen Verfahren beantragten Zeugen. Der Vollstän- digkeit halber sei zu erwähnen, dass der Beschwerdegegner 1, welcher mit dem Beschwerdeführer angeblich nichts mehr zu tun haben wolle, diesen weiterhin drangsaliere und von ihm Geld und Wertgegenstände fordere, obwohl die ent- sprechenden Quittungen auf den Namen des Beschwerdeführers lauteten.
3. Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfol- gend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft und die Vorbringen des Be- schwerdeführers näher einzugehen.
E. 3 Gegen die erwähnte Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwer- deführer mit Eingabe vom 6. August 2012 fristgerecht Beschwerde mit den fol- genden Anträgen (Urk. 2 S. 2): "Es sei unter Aufhebung der angefochtenen und beiliegenden Ver- fügung die Sache zur weiteren Veranlassung bzw. Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 an die Be- schwerdegegnerin 2 zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Las- ten der Staatskasse eventualiter zu Lasten des Beschwerdegegners 1."
E. 4 Mit Verfügung vom 13. August 2012 wurde die Beschwerdeschrift samt Beilagen dem Beschwerdegegner 1 und der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Stellungnahme bzw. zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 6). Die Staatsanwalt- schaft hat mit Eingabe vom 20. August 2012 auf Stellungnahme verzichtet (Urk. 8). Der Beschwerdegegner 1 hat keine Stellungnahme eingereicht. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. II.
1. Aufgrund der neuen Konstituierung der hiesigen Strafkammer per 1. Ja- nuar 2013 ergeht der vorliegende Beschluss nicht in der mit Verfügung vom 13. August 2012 (Urk. 6) angekündigten Besetzung.
E. 4.1 Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröff- nung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinrei- chender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn
- 7 - sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereig- nisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitäts- gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhand- nahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfah- ren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abge- schlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsan- waltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vor- stellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung – z.B. aufgrund einer Anzeige – nicht anhand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Be- urteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum Vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist kei- ne Untersuchung anhand zu nehmen, wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht oder wenn Prozesshindernis- se, wie z.B. Verjährung, gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1231; derselbe, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gal- len 2009, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Landshut, in: Kommentar zur Schweize- rischen Strafprozessordnung [StPO], hrsg. von Donatsch/Hansjakob/Lieber, Zü- rich 2010, Art. 309 N 11 ff., N 19 ff. und Art. 310 N 2 ff.; Omlin, in: Basler Kom- mentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 309 N 21 ff. und Art. 310 N 9 ff.; BGer vom 15. Oktober 2012 [1B_158/2012], E. 2.1. und 2.6.). 4.2.1. Der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt oder in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizufüh-
- 8 - ren. In subjektiver Hinsicht ist neben Vorsatz, wobei es hinsichtlich der Nicht- schuld des Bezichtigten eines Handelns wider besseres Wissen bedarf, eine be- sondere Absicht erforderlich. Eventualvorsatz genügt nicht, Eventualabsicht in- dessen schon (Flachsmann, in: OFK-StGB, a.a.O., Art. 303 N 10; Trech- sel/Affolter-Eijsten, StGB Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 303 N 7 ff.; Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, BT II, 6. Aufl., Bern 2008 S. 368 f.). 4.2.2. Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend begründet, dass im Zusammenhang mit der Strafanzeige des Beschwerdegeg- ners 1 gegen den Beschwerdeführer wegen Diebstahls und Drohung kein An- fangsverdacht wegen falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege bestehe (Urk. 5). Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdebegründung vermögen daran nichts zu ändern. Zwar ist durchaus zutreffend, dass aus der "in dubio pro reo" erfolgten Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerde- führer wegen angeblicher Drohung nicht geschlossen werden kann, der Be- schwerdegegner 1 habe nicht wissentlich Falschaussagen getätigt (Urk. 2 S. 7). Der Beschwerdeführer verkennt indessen, dass dem Beschwerdegegner 1 solche Falschaussagen bei einer Anklage rechtsgenügend nachgewiesen werden müss- ten, was zum Vornherein ausgeschlossen erscheint, da das gegen den Be- schwerdeführer geführte Strafverfahren wegen geringfügigen Diebstahls und Dro- hung ja gerade eingestellt wurde, weil nicht geklärt werden konnte, was sich tat- sächlich zugetragen hat (Urk. 9/3/1 und Urk. 9/3/2). Die Staatsanwaltschaft weist im Übrigen zu Recht darauf hin, dass weitere Beweise und Ermittlungsansätze nicht ersichtlich seien. Die mit Eingabe vom 25. November 2011 im vormaligen Verfahren gegen den Beschwerdeführer angebotenen Zeugen (Urk. 3/2 S. 5), auf welche dieser in seiner Beschwerdeschrift (Urk. 2 S. 8) verweist, wurden lediglich zu angeblichen Drohungen gegenüber dem Beschwerdeführer durch den Be- schwerdegegner 1 und einen Nachbarn des Beschwerdeführers, D._____, ange- rufen. Selbst wenn solche Drohungen bewiesen werden könnten, liesse dies den Umkehrschluss nicht zu, der Beschwerdeführer habe den Beschwerdegegner 1 nicht bedroht. Inwiefern überdies die in der Strafanzeige vom 9. Dezember 2011
- 9 - beantragten Zeugenaussagen der Beiständin des Beschwerdegegners 1, E._____, und des ehemaligen Beistands, Herrn F._____, welche angeblich die ambivalenten Gemütsschwankungen des Beschwerdegegners 1 bestätigen könn- ten, dazu beitragen könnten, eine falsche Anschuldigung zu beweisen, ist nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die aktuelle Beiständin, E._____, könne überdies Aussagen dazu machen, dass der Beschwerdeführer in ihrem Beisein den Beschwerdegegner 1 nie bedroht oder genötigt habe (Urk. 9/1 S. 4), trifft dies offensichtlich nicht zu. Diese hatte nämlich anlässlich ihrer Einver- nahme vom 1. Februar 2012 ausgesagt, sie sei dem Beschwerdeführer nie per- sönlich begegnet, allenfalls habe dieser einmal angerufen (Urk. 9/2/5 S. 3 f.). Dies hat der Beschwerdeführer denn auch anlässlich seiner gleichentags durchgeführ- ten Einvernahme bestätigt. Er habe den Beschwerdegegner 1 jeweils bei früheren Gesprächen mit dem ehemaligen Beistand begleitet und als Übersetzer fungiert (Urk. 9/2/6 S. 2). Selbst wenn indessen der ehemalige Beistand des Beschwerde- gegners 1 bestätigen würde, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 1 in seinem Beisein nie bedroht hatte, wäre dies nicht geeignet, einen Anfangs- verdacht auf eine falsche Anschuldigung gegenüber dem Beschwerdegegner 1 zu begründen, hat letzterer doch nie behauptet, je anlässlich solcher Beratungsge- spräche vom Beschwerdeführer bedroht worden zu sein. Zusammenfassend kann dem Beschwerdegegner 1 mithin nicht nachgewie- sen werden, dass er den Beschwerdeführer wider besseres Wissen einer Dro- hung und eines geringfügigen Diebstahls bezichtigt hat. Die weiterführende Ar- gumentation des Beschwerdeführers zum Umkehrschluss als logische Konse- quenz dieser Schlussfolgerung (Urk. 2 S. 7) ist schlechterdings unverständlich, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vorbringt, der Be- schwerdegegner 1 habe sodann wahrheitswidrig behauptet, der Beschwerdefüh- rer habe ihm "Sachen" bzw. Dokumente und Quittungen "gestohlen" und dazu auf die Antworten Nr. 17 und 25 der polizeilichen Befragung des Beschwerdegegners 1 vom 31. Mai 2011 verweist (Urk. 2 S. 4 f.; Urk. 3/4 S. 6 und S. 9), ist darauf hin- zuweisen, dass er selber anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 9. Juni 2011 eingeräumt hat, noch im Besitz von Gegenständen des Beschwerdegegners
- 10 - 1 (gewesen) zu sein. Anlässlich der Streitigkeit zwischen ihm und dem Beschwer- degegner 1 am 27. Mai 2011 im Treppenhaus vor dessen Wohnung sei es darum gegangen, dass er dem Beschwerdegegner 1 etwas von dessen Ware gebe und im Gegenzug etwas von seiner eigenen Ware zurückerhalte. Er habe den Be- schwerdegegner 1 bereits am 8. Mai 2011 darüber informiert gehabt, dass er Wa- re von ihm im Schrebergarten von dessen Partnerin deponiert habe. Der Be- schwerdegegner 1 habe sich daraufhin bedankt. Als er indessen am Abend des gleichen Tages nochmals im Schrebergarten gewesen sei und gesehen habe, dass der Beschwerdegegner 1 die Ware noch nicht abgeholt gehabt habe, habe er diese wieder mitgenommen, um sie ihm persönlich zu übergeben (Urk. 9/2/1 S. 2 f.). Im Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers an den Be- schwerdegegner 1 vom 6. Juni 2012 führt jener zudem aus, die wenigen Papiere, welche sein Mandant noch vom Beschwerdegegner 1 besitze, werde dieser ihm in den nächsten Tagen mit eingeschriebener Post retournieren (Urk. 3/6 S. 3). War der Beschwerdeführer somit im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung tatsächlich noch im Besitz von Gegenständen und Dokumenten des Beschwerdegegners 1 und stritten sich die Parteien anscheinend über deren Herausgabe, bestehen kei- ne Anhaltspunkte für eine falsche Sachverhaltsschilderung durch den Beschwer- degegner 1, zumal dieser anlässlich der Anzeigeerstattung keine Handlungen des Beschwerdeführers geschildert hatte, welche einen Gewahrsamsbruch darstellen könnten. Er hat vielmehr sinngemäss geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei noch im Besitz von Gegenständen und Dokumenten/Quittungen von ihm, welche er ihm nicht zurückgebe, nachdem er ihn im Juni 2010 aus der Wohnung gewor- fen habe, in der sie gemeinsam gelebt hätten (Urk. 3/4 S. 6 und S. 8 f.). Wenn der Beschwerdegegner 1 in diesem Zusammenhang von "gestohlenen" Waren und Dokumenten gesprochen hat, ist diese von einem juristischen Laien vorgenom- mene rechtliche Qualifikation des geschilderten Sachverhalts irrelevant und be- gründet keinen Anfangsverdacht auf eine falsche Beschuldigung wider besseres Wissen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 2 S. 7) stellt es auch keinen Verstoss gegen die Unschuldsvermutung dar, wenn die Staatsan- waltschaft in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung ausführt, aufgrund
- 11 - der divergierenden Aussagen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegeg- ners 1 und mangels weiterer Beweismittel hätten die Tatvorwürfe dem Beschwer- deführer nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden können, es habe mithin nicht geklärt werden können, was sich tatsächlich zugetragen habe. Im (nicht an- hand genommenen) Verfahren gegen den Beschwerdegegner 1 ist der Be- schwerdeführer nicht beschuldigte Person, sodass sich entgegen dessen Vor- bringens die Frage der Verletzung der Unschuldsvermutung gar nicht stellt. Mit der angeführten Argumentation wird dem Beschwerdeführer aber weder direkt noch indirekt vorgeworfen, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür beste- hen, dass der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer wider besseres Wis- sen einer Straftat beschuldigt hat. 4.3.1. Des Betrugs i.S.v. Art. 146 StGB macht sich strafbar, wer in der Ab- sicht sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vor- spiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Irreführung muss arglistig sein. Arglist liegt vor, wenn der Täter ein gan- zes Lügengebäude errichtet, wobei die einzelnen Lügen in derart raffinierter Wei- se auf einander abgestimmt sind, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Arglist liegt ferner auch dann vor, wenn sich der Täter täuschender Ma- chenschaften bedient, d.h. seine Behauptungen durch Belege oder Handlungen stützt, die sie als glaubwürdig erscheinen lassen. Bei einfachen falschen Angaben liegt Arglist indessen nur vor, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit beson- derer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass die- ses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhält- nisses unterlassen werde. Nicht überprüfbar sind namentlich innere Tatsachen, wie beispielsweise der Erfüllungswille eines Kontrahenten. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist diese Art der Täuschung dann nicht arglistig, wenn ohne weite- res überprüfbare Tatsachen erkennen lassen, dass die zugesagte Leistung nicht
- 12 - erbracht werden kann (vgl. BGE 135 IV 76 ff., E. 5.2; 125 IV 127 f.; 118 IV 359; Donatsch, Strafrecht III, 9. Aufl., Zürich 2008, S. 198 ff. m.w.H.). 4.3.2.1. Der Beschwerdeführer erstattete Strafanzeige wegen Betrugs gegen den Beschwerdegegner 1, da dieser nie die Absicht gehabt habe, seine Schulden beim Beschwerdeführer zurückzuzahlen. Es sei vorliegend offensichtlich, dass es dem Beschwerdegegner 1 darum gehe, nichts zurückzahlen zu müssen. Zwar lie- ge gegebenenfalls lediglich eine einfache Lüge vor. Die Arglist sei indessen darin zu sehen, dass der Darlehensgeber nicht ins Gemüt des Darlehensnehmers zu blicken vermöge, weshalb die Überprüfung gemachter Zusicherungen nicht mög- lich sei. Selbst die für den Beschwerdegegner 1 zuständige Sozialarbeiterin habe erklärt, monatliche Ratenzahlungen à Fr. 100.– seien für ihn verkraftbar (Urk. 9/1 S. 5; Urk. 2 S. 3). 4.3.2.2. Aus den Ausführungen in der Strafanzeige ergibt sich kein hinrei- chender Tatverdacht bezüglich eines vom Beschwerdegegner 1 zum Nachteil des Beschwerdeführers begangenen Betrugs. Die Ausführungen des vertretenen Be- schwerdeführers erfüllen bezüglich dieses beanzeigten Delikts die inhaltlichen An- forderungen an eine Strafanzeige nicht. Eine solche muss die beanzeigte strafba- re Handlung ausreichend konkret beschreiben. Es muss sich aus der Anzeige er- geben, wer welchen Sachverhalt aufgrund welcher Informationen oder Erkennt- nisse den Strafbehörden im Hinblick auf die Anhandnahme von Ermittlungen zur Kenntnis bringt. Eine Strafanzeige beinhaltet somit im Wesentlichen eine Sach- verhaltsfeststellung, Angaben zu den beteiligten Personen, persönliche Wahr- nehmungen und weitere Informationen zum angezeigten Tatvorgang. Auch unter Herrschaft der Offizialmaxime trifft den Anzeiger in diesem Stadium des Verfah- rens eine gewisse minimale Substantiierungspflicht. Pauschale Schuldzuweisun- gen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt sind keine Strafanzeigen im Sinne von Art. 301 StPO. Diesfalls begründet die StPO keine Pflicht zur förmli- chen Behandlung der Eingabe. Eine bloss vage Vermutung, es sei eine Straftat begangen worden, genügt zur Einleitung eines Vorverfahrens nicht (vgl. zum Ganzen Albertini, in: Polizeiliche Ermittlung, VSKC-Handbuch, hrsg. von Alberti- ni/Fehr/Voser, Zürich 2008, S. 550; Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
- 13 - [Hrsg.], a.a.O., Art. 301 N 2; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, N 1329; Riedo/Falkner, in: BSK StPO, a.a.O., Art. 301 N 11; Zweidler, Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, Bern 2005, S. 322 m.w.H.). Vorliegend hat der Beschwerdeführer in der Strafanzeige weder Angaben zur Höhe des behaupteten Darlehens noch zu den Vereinbarungen der Parteien betreffend Rückzahlung bzw. sonstigen implizit behaupteten Zusicherungen des Beschwerdegegners 1 gemacht. Der alleinige Umstand, dass der Beschwerdefüh- rer behauptet, der Beschwerdegegner 1 schulde ihm Geld und habe dieses bis- lang nicht zurückbezahlt, begründet selbst bei Zutreffen dieser Behauptung kei- nen Anfangsverdacht auf Betrug. Der Beschwerdegegner 1 hat denn auch ausge- sagt, man habe sich gegenseitig mit Geld ausgeholfen; er habe den Beschwerde- führer im Jahr 2008 auch regelmässig finanziell unterstützt (Urk. 3/4 S. 7; vgl. da- zu auch die Aussagen der Beiständin des Beschwerdegegners 1 in Urk. 9/2/5 S. 6). Wird somit vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, wann er dem Beschwerdegegner 1 aus welchem jeweiligen Rechtsgrund und mit welchen Ab- reden welche Geldbeträge übergeben haben bzw. Rechnungen für ihn bezahlt haben will, besteht von Vornherein kein Anfangsverdacht auf eine arglistige Täu- schung durch den Beschwerdegegner 1 über den angeblich fehlenden Rückzah- lungswillen. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdegegner 1 offenbar im Nachhinein, nämlich am 25. Mai 2011, eine von seiner Beiständin aufgesetzte Schuldanerkennung über rund Fr. 12'000.– unterzeichnet hat (Urk. 9/2/3 S. 5 f.; Urk. 9/2/5 S. 4 f.), müsste doch eine Rückzahlungsverpflichtung und dementspre- chend ein fehlender Erfüllungswille im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorgele- gen haben. Mangels konkreten Verdachts auf eine strafrechtlich relevante Hand- lung waren die Strafverfolgungsbehörden sodann nicht verpflichtet, weitere Abklä- rungen vorzunehmen. Es ist nicht Sache der Strafverfolgungsbehörden in rein zi- vilrechtlichen Angelegenheiten tätig zu werden. 4.4.1. Der üblen Nachrede macht sich strafbar, wer jemanden bei einem an- dern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Be- schuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Abs. 1 StGB). Das
- 14 - Bundesgericht versteht unter Ehre, den Ruf ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich an- ständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 131 IV 154 E. 1.2; BGE 117 IV 27 E. 2c m.w.H.). Die Ehre wird verletzt durch jede Äusserung, welche jemanden all- gemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuver- lässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (BGE 105 IV 111 E. 3). Der Angriff muss von gewisser Erheblichkeit sein; verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen bleiben straflos (BGer vom 25. Juni 2012 [6B_70/2012], E. 3.4 m.w.H.). Es kommt zudem nicht nur auf die isolier- te, einzelne Äusserung an, sondern auch auf den Gesamtzusammenhang (Trech- sel/Lieber, in: StGB Praxiskommentar, a.a.O., vor Art. 173 N 11 m.w.H.). Der Vor- satz muss sich auf die ehrenrührige Behauptung und deren Kenntnisnahme durch einen Dritten beziehen, nicht aber auf die Unwahrheit der Äusserung (Donatsch, a.a.O., S. 363; Trechsel/Lieber, a.a.O., Art. 173 N 11). Beschuldigt oder verdächtigt der Täter den Verletzten bei einem Dritten eh- renrühriger Tatsachen, welche in Wirklichkeit nicht vorliegen, so ist der objektive Tatbestand der Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB erfüllt. In subjektiver Hinsicht muss der Täter alle objektiven Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Willen erfüllt. Dazu gehört, dass er sich des ehrenrührigen Charakters seiner Vorwürfe bewusst ist und sie dennoch äussert. In Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung oder Verdächtigung ist direkter Vorsatz erforderlich; Eventualvor- satz genügt nicht. Demnach handelt nicht vorsätzlich, wer es für möglich hält, dass seine Äusserung unwahr sein könnte. In einem solchen Fall käme allenfalls Art. 173 StGB in Betracht (Donatsch, a.a.O., S. 359 ff. m.w.H.). Die Erlaubnis einer ehrverletzenden Äusserung kann sich aus Art. 14 StGB ergeben. Rechtmässig verhält sich, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist. Prozessparteien können sich gemäss der Rechtsprechung bei allfälligen ehrenrührigen Bemerkungen auf ihre prozessualen Darlegungs- pflichten und damit auf Art. 14 StGB berufen. Die gleichen Befugnisse stehen auch dem Anwalt zu, der eine Partei vertritt, sofern seine Ausführungen sachbe-
- 15 - zogen sind, sich auf das für die Erläuterung des jeweiligen Standpunktes Not- wendige beschränken, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermu- tungen als solche bezeichnen. Auch die polizeilich oder richterlich befragte Aus- kunftsperson kann sich im Falle ehrenrühriger Äusserungen unter vergleichbaren Voraussetzungen, wie sie für andere Verfahrensbeteiligte (etwa Zeugen oder Prozessparteien) gelten, auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB berufen (BGE 135 IV 177 E. 4; BGE 131 IV 154 E. 1.3.1.; BGer vom 15. Oktober 2012 [1B_158/2012], E. 2.6. f. m.w.H.). 4.4.2.1. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, der Beschwerdegegner 1 habe – ehrenrührig, da wahrheitswidrig – behauptet, der Beschwerdeführer ha- be ihm Dinge gestohlen und ihn bedroht (Urk. 9/1 S. 2 f.; Urk. 2 S. 4 f. und S. 8). Dieser Vorwurf ist geeignet, den Ruf des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 173 f. StGB zu schädigen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beanzeigten Delikte wurde bereits im Zusammenhang mit dem Vorwurf der falschen Anschul- digung dargelegt, dass kein Anfangsverdacht bezüglich einer falschen Anschuldi- gung gegenüber dem Beschwerdegegner 1 vorliegt (vgl. vorstehend, E. III.4.2.2.). Es ergibt sich somit auch kein Anfangsverdacht gegenüber dem Beschwerdegeg- ner 1, er habe den Ruf des Beschwerdeführers durch eine ungerechtfertigte Strafanzeige wider besseres Wissen geschädigt und damit den Tatbestand der Verleumdung erfüllt. Soweit er den Beschwerdeführer aber in seiner Strafanzeige nicht wider besseres Wissen strafbarer Handlungen bezichtigt hat, kann sich der als Auskunftsperson befragte Beschwerdegegner 1 als Anzeigeerstatter bzw. Pri- vatkläger grundsätzlich auf seine prozessualen Darlegungspflichten und damit auf Art. 14 StGB berufen. Es wird nachfolgend zu prüfen sein, ob einzelne vom Be- schwerdeführer substantiiert beanstandete Aussagen des Beschwerdegegners 1 im Zusammenhang mit der Anzeigeerstattung über das Notwendige hinausgingen und sachwidrig oder unnötig beleidigend waren. 4.4.2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner 1 ha- be ihn anlässlich seiner polizeilichen Befragung als "Psychopathen" bzw. als kranken Typen bezeichnet, der "in eine Klinik gehöre", was den Tatbestand von Art. 173 bzw. Art. 174 StGB erfülle (Urk. 9/1 S. 2; Urk. 2 S. 3 f.).
- 16 - Der Vorhalt, jemand sei krank, namentlich nerven- oder geisteskrank, ist an sich nicht ehrverletzend, da eine Erkrankung, für die der Betroffene nicht verant- wortlich ist, keine moralisch verwerfliche Tatsache darstellt, die den Ruf als ehrba- ren Menschen herabsetzt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist je- doch im Einzelfall zu prüfen, ob mit einem solchen Vorhalt nicht zugleich ein An- griff auf die persönliche Ehrenhaftigkeit verbunden ist. Es ist insbesondere zu prü- fen, ob psychiatrische Ausdrücke (wie "Psychopath", "kranke Psyche", "Queru- lant", etc.) wirklich oder nur scheinbar im medizinischen Sinn gebraucht worden sind. Der Ehrverletzung macht sich schuldig, wer psychische Fachausdrücke da- zu missbraucht, jemanden als abnorm, verschroben, charakterlich minderwertig oder als asozialen Sonderling hinzustellen (BGE 93 IV 20 m.w.H.; 96 IV 54; 98 IV 90 E. 3a; vgl. auch Riklin, in: BSK Strafrecht II, a.a.O., Vor Art. 173 N 21 m.w.H.). Der Beschwerdegegner 1 hat anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom
31. Mai 2011 im Zusammenhang mit gegen den Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachten Drohungen vorgebracht, dieser sei für ihn ein Psychopath. Er sei ein kranker Typ. Er sei nicht in ärztlicher Behandlung (Urk. 3/4 S. 7). Sodann brachte der Beschwerdegegner 1 vor, der Beschwerdeführer habe ihm gegenüber mehr- fach erwähnt, er wolle andere Personen umbringen, beispielsweise einen im Quartier wohnenden D._____. Umgekehrt habe er dann aber wieder mit diesen Personen Kaffee getrunken. Er gehöre besser in eine Klinik (Urk. 3/4 S. 9). Unter den gegebenen Umständen liegen zweifellos Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Beschwerdegegner 1 bei den beanstandeten Äusserungen nicht auf das für die Schilderung der Drohungen Notwendige beschränkt, sondern die entspre- chenden Ausdrücke in einem abschätzigen Sinn verwendet, mithin den Be- schwerdeführer als abnorm bezeichnet hat. Liegt damit bezüglich dieser Äusse- rungen ein Anfangsverdacht bezüglich eines Ehrverletzungsdelikts vor, waren die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme diesbezüglich nicht erfüllt. Der Be- schwerdegegner 1 wird zu den von ihm getätigten Äusserungen einzuvernehmen sein, insbesondere hinsichtlich der subjektiven Tatkomponente.
E. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der unklaren Sach- lage eine Untersuchung hinsichtlich der beanzeigten Ehrverletzung durch die Be- zeichnung des Beschwerdeführers als Psychopathen etc. zu erfolgen hat. Dies-
- 17 - bezüglich verletzt die Nichtanhandnahme Art. 309 f. StPO. Im Übrigen ist die Be- schwerde abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens Da die Beschwerde zu einem überwiegenden Teil abgewiesen wird – soweit darauf eingetreten werden konnte – sind die Kosten zu ¾ dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser hat jedoch dem Beschwerdegegner – mangels Umtrieben – für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zu bezahlen. Der Entscheid über die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Übrigen im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist – auch zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde – in Beachtung der Bemes- sungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmever- fügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. Juli 2012, EAST3/2011/ 7407, mit Bezug auf den Vorwurf der Ehrverletzung durch die Bezeichnung des Beschwerdeführers als Psychopathen etc. aufgehoben und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zurückgewie- sen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.– fest- gesetzt.
- Die Kosten werden zu ¾ dem Beschwerdeführer auferlegt. - 18 -
- Dem Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschä- digung zugesprochen.
- Die Regelung der weiteren Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zu- handen des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtskurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Rücksendung der Akten, Urk. 9 (gegen Empfangsbestätigung)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Soweit die Abweisung der kantonalen Beschwerde angefochten wird, ist die Beschwerde an die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichtes zu rich- ten. Wird die Gutheissung angefochten, ist die Beschwerde lediglich unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsge- setzes gegeben und an die Erste öffentlich-rechtliche Abteilung des Bun- desgerichtes zu richten. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 2. Mai 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE120178-O/U/HEI Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Dr. P. Martin und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin Dr. A. Scheidegger Beschluss vom 2. Mai 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich - Sihl vom 20. Juli 2012, EAST3/2011/7407
- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Mit an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) gerichteter Eingabe vom 9. Dezember 2011 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) Anzeige erstatten und wo erforderlich Strafantrag stellen wegen Verleumdung i.S.v. Art. 174 StGB, evtl. Ehrverletzung i.S.v. Art. 173 StGB, falscher Anschuldigung i.S.v. Art. 303 StGB und Irreführung der Rechtspflege i.S.v. Art. 304 StGB sowie even- tualiter wegen versuchten (Prozess-)betrugs i.S.v. Art. 146 StGB. Konkret wirft er dem Beschwerdegegner 1 im Wesentlichen vor, ihn wahrheitswidrig des Dieb- stahls und der Drohung bezichtigt zu haben. Zudem habe er ihn als Psychopat- hen und als krank bezeichnet und ausgeführt, er gehöre in eine Klinik. Überdies habe er sich von ihm Geld ausgeliehen, wobei er vermutlich von Anfang an keine Absicht gehabt habe, es wieder zurückzubezahlen (Urk. 9/1). Hintergrund bildet eine Streitigkeit zwischen den Parteien, welche in ein paralleles, mittlerweile mit Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Februar 2012 rechtskräftig erledigtes Strafverfahren mündete, in welchem der Beschwer- degegner 1 dem Beschwerdeführer vorgeworfen hatte, er habe ihm anfangs Mai 2011 am …weg in Zürich gedroht, ihn, seine Kinder sowie seine Freundin umzu- bringen. Überdies war dem Beschwerdeführer gestützt auf die Angaben der Part- nerin des Beschwerdegegners 1, C._____, vorgeworfen worden, aus deren Gar- ten zwei Plastikstühle im Wert von je Fr. 5.– entwendet zu haben (Urk. 5; Urk. 9/3/1-2).
2. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 20. Juli 2012 die Nichtanhandnahme der Untersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 wegen falscher Anschuldi- gung etc. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen. Dem Beschwerdegegner 1 wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 9/5).
- 3 -
3. Gegen die erwähnte Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwer- deführer mit Eingabe vom 6. August 2012 fristgerecht Beschwerde mit den fol- genden Anträgen (Urk. 2 S. 2): "Es sei unter Aufhebung der angefochtenen und beiliegenden Ver- fügung die Sache zur weiteren Veranlassung bzw. Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 an die Be- schwerdegegnerin 2 zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Las- ten der Staatskasse eventualiter zu Lasten des Beschwerdegegners 1."
4. Mit Verfügung vom 13. August 2012 wurde die Beschwerdeschrift samt Beilagen dem Beschwerdegegner 1 und der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Stellungnahme bzw. zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 6). Die Staatsanwalt- schaft hat mit Eingabe vom 20. August 2012 auf Stellungnahme verzichtet (Urk. 8). Der Beschwerdegegner 1 hat keine Stellungnahme eingereicht. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. II.
1. Aufgrund der neuen Konstituierung der hiesigen Strafkammer per 1. Ja- nuar 2013 ergeht der vorliegende Beschluss nicht in der mit Verfügung vom 13. August 2012 (Urk. 6) angekündigten Besetzung. 2.1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechts- mittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.2. Soweit der Beschwerdeführer die Nichtanhandnahme einer Strafunter- suchung gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Irreführung der Rechtspflege beanstandet (vgl. Urk. 2 S. 8), mangelt es ihm an einem aktuellen Rechtsschutz- interesse. Art. 304 StGB schützt in erster Linie den ungehinderten Gang der
- 4 - Rechtspflege. Erfasst werden Verhaltensweisen, bei denen der Täter – wie bei der falschen Anschuldigung – die Strafbehörden in die Irre führt ohne dabei un- schuldige Drittpersonen zu belasten; im Gegensatz zur falschen Anschuldigung fehlt die "persönliche Spitze" (Donatsch/Wohlers, Strafrecht IV, 4. Aufl., Zürich 2011, S. 454; Flachsmann, in: OFK StGB, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 304 N 1 m.w.H.). Eine geschädigte Partei gibt es somit nicht, da lediglich das staatliche Justizwesen betroffen ist (Delnon/Rüdy, in: BSK Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 304 N 5). Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht dar, inwiefern er durch die Nichtanhandnahme einer Untersuchung diesbezüglich beschwert wäre, mithin wie sich eine Verurteilung des Beschwerdegegners 1 wegen Irreführung der Rechtspflege auf seine Zivilansprüche auswirken könnte. Anders als in Bezug auf die Tatbestände der falschen Anschuldigung, Ehrverletzung und Verleumdung liegt dies denn auch nicht nahe (vgl. BGer vom 16. November 2012 [1B_510/2012], E. 1.3. m.w.H.). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. III. Materielle Beurteilung
1. Die Staatsanwaltschaft erwägt in der angefochtenen Nichtanhandnahme- verfügung vom 20. Juli 2012 (Urk. 5) im Wesentlichen, die Einstellung des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens wegen Drohung und (geringfü- gigen) Diebstahls (vgl. vorstehend, E. I.1.) sei erfolgt, da aufgrund der divergie- renden Aussagen der Parteien und mangels weiterer Beweismittel nicht habe ge- klärt werden können, was sich tatsächlich zugetragen habe. Aus diesem Verfah- rensausgang könne aber nicht abgeleitet werden, der Beschwerdegegner 1 habe wissentlich Falschanzeigen deponiert. Sämtliche – auch die in vorliegender Un- tersuchung relevanten – Beweise seien bereits erhoben worden. Es bestünden mithin keine weiteren Ermittlungsansätze. Es bestehe daher kein hinreichender Tatverdacht gegenüber dem Beschwerdegegner 1 und es könne ihm nicht ankla- gegenügend nachgewiesen werden, dass er den Beschwerdeführer wider besse- res Wissen strafbarer Handlungen bezichtigt habe.
2. In seiner Beschwerdeschrift vom 6. August 2012 bringt der Beschwerde- führer dagegen im Wesentlichen Folgendes vor (Urk. 2 S. 3 ff.):
- 5 - Die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, sich in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung mit den beanzeigten Ehrverletzungsdelikten zu be- fassen. Eine Ehrverletzung, möglicherweise auch eine Verleumdung, sei bereits durch die polizeilich protokollierten Aussagen des Beschwerdegegners 1, wonach es sich beim Beschwerdeführer um einen "Psychopathen" handle, dieser ein "kranker Typ" sei und "in eine Klinik gehöre", bewiesen. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft, es bestünde kein hinreichender Tatverdacht gegenüber dem Beschwerdegegner 1, seien somit aktenwidrig. Der Beschwerdegegner 1 habe sodann – ehrenrührig, da wahrheitswidrig – behauptet, der Beschwerdeführer habe ihm Dinge gestohlen. So habe er bei- spielsweise behauptet, der Beschwerdeführer habe ihm Quittungen und Belege gestohlen und würde ihm diese lediglich zurückgeben, wenn er die Schuldaner- kennung unterzeichne. Im Polizeirapport sei indessen festgehalten, dass der Be- schwerdeführer einen ganzen Ordner mit Belegen, welche auf seinen eigenen Namen lauteten und demzufolge nicht gestohlen worden sein könnten, mitge- bracht habe. Auffallend sei weiter, dass der Beschwerdegegner 1 immer wieder von indi- rekten Drohungen gesprochen habe, als er zu den angeblichen Drohungen be- fragt worden sei. Zudem habe er zu diesen Drohungen erst im Verlauf der ersten Einvernahme ausgesagt, obwohl er derentwegen ja gerade die Polizei aufgesucht haben wolle. Der Beschwerdegegner 1 behaupte zum einen, der Beschwerdefüh- rer habe ihn angerufen und habe ihn gefragt, ob er die Schuldanerkennung unter- zeichnet habe. Es sei nicht erkennbar, worin eine Todesdrohung zu sehen sein solle, wenn sich jemand bei einem anderen erkundige, ob dieser eine Schuldan- erkennung unterzeichnet habe. An anderer Stelle behaupte der Beschwerdegeg- ner 1, die Drohungen seien ausgesprochen worden, weil er zum Beschwerdefüh- rer keine Beziehung und keinen Kontakt mehr hätte haben wollen. Diese wider- sprüchlichen Angaben zum Grund der Drohungen zeigten auf, wie wenig die Be- hauptungen des Beschwerdegegners 1 mit der Realität zu tun hätten. Es sei ja der Beschwerdeführer gewesen, welcher den Beschwerdegegner 1 aus der Woh- nung geworfen habe und nicht umgekehrt. Jemand, der tatsächlich bedroht wor- den sei, würde nicht von "indirekten Drohungen" sprechen und könne dazu kon-
- 6 - krete Angaben machen. Bei einer Anzeige würde er den Sachverhalt von sich aus schildern und nicht erst auf diverse Nachfragen. Zudem würde er nicht während derselben Befragung unterschiedliche Gründe dafür angeben, warum er bedroht worden sei und er würde eine höfliche schriftliche Mahnung, in welcher "von an- deren Mitteln" die Rede sei, nicht als Drohung bezeichnen, wenn noch irgendet- was anderes Konkretes vorgefallen wäre. Es sei willkürlich und verstosse gegen das Gleichbehandlungsgebot und den in Art. 7 StPO kodifizierten Verfolgungs- zwang, wenn aufgrund solcher wirrer Behauptungen des Beschwerdegegners 1 ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet, dessen Gegenanzeige indessen mit haltlosen Argumenten "unter den Teppich gekehrt" werde. Die in du- bio pro reo erfolgte Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen angeblicher Drohung bedeute mitnichten, dass der Beschwerdegegner 1 nicht wissentlich Falschaussagen getätigt habe. Es stelle überdies einen Verstoss gegen die Unschuldsvermutung dar, wenn die Staatsanwaltschaft in der ange- fochtenen Verfügung ausführe, die Tatvorwürfe hätten dem Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden können, und damit suggeriere, die- ser sei womöglich doch ein Straftäter. Es treffe im Übrigen nicht zu, dass sämtli- che relevanten Beweise abgenommen worden seien. Weder der Beschwerde- gegner 1 sei zur vorliegenden Sache befragt worden noch die mit Eingabe vom
25. November 2011 im vormaligen Verfahren beantragten Zeugen. Der Vollstän- digkeit halber sei zu erwähnen, dass der Beschwerdegegner 1, welcher mit dem Beschwerdeführer angeblich nichts mehr zu tun haben wolle, diesen weiterhin drangsaliere und von ihm Geld und Wertgegenstände fordere, obwohl die ent- sprechenden Quittungen auf den Namen des Beschwerdeführers lauteten.
3. Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfol- gend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft und die Vorbringen des Be- schwerdeführers näher einzugehen. 4.1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröff- nung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinrei- chender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn
- 7 - sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereig- nisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitäts- gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhand- nahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfah- ren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abge- schlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsan- waltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vor- stellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung – z.B. aufgrund einer Anzeige – nicht anhand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Be- urteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum Vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist kei- ne Untersuchung anhand zu nehmen, wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht oder wenn Prozesshindernis- se, wie z.B. Verjährung, gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1231; derselbe, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gal- len 2009, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Landshut, in: Kommentar zur Schweize- rischen Strafprozessordnung [StPO], hrsg. von Donatsch/Hansjakob/Lieber, Zü- rich 2010, Art. 309 N 11 ff., N 19 ff. und Art. 310 N 2 ff.; Omlin, in: Basler Kom- mentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 309 N 21 ff. und Art. 310 N 9 ff.; BGer vom 15. Oktober 2012 [1B_158/2012], E. 2.1. und 2.6.). 4.2.1. Der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt oder in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizufüh-
- 8 - ren. In subjektiver Hinsicht ist neben Vorsatz, wobei es hinsichtlich der Nicht- schuld des Bezichtigten eines Handelns wider besseres Wissen bedarf, eine be- sondere Absicht erforderlich. Eventualvorsatz genügt nicht, Eventualabsicht in- dessen schon (Flachsmann, in: OFK-StGB, a.a.O., Art. 303 N 10; Trech- sel/Affolter-Eijsten, StGB Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 303 N 7 ff.; Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, BT II, 6. Aufl., Bern 2008 S. 368 f.). 4.2.2. Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend begründet, dass im Zusammenhang mit der Strafanzeige des Beschwerdegeg- ners 1 gegen den Beschwerdeführer wegen Diebstahls und Drohung kein An- fangsverdacht wegen falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege bestehe (Urk. 5). Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdebegründung vermögen daran nichts zu ändern. Zwar ist durchaus zutreffend, dass aus der "in dubio pro reo" erfolgten Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerde- führer wegen angeblicher Drohung nicht geschlossen werden kann, der Be- schwerdegegner 1 habe nicht wissentlich Falschaussagen getätigt (Urk. 2 S. 7). Der Beschwerdeführer verkennt indessen, dass dem Beschwerdegegner 1 solche Falschaussagen bei einer Anklage rechtsgenügend nachgewiesen werden müss- ten, was zum Vornherein ausgeschlossen erscheint, da das gegen den Be- schwerdeführer geführte Strafverfahren wegen geringfügigen Diebstahls und Dro- hung ja gerade eingestellt wurde, weil nicht geklärt werden konnte, was sich tat- sächlich zugetragen hat (Urk. 9/3/1 und Urk. 9/3/2). Die Staatsanwaltschaft weist im Übrigen zu Recht darauf hin, dass weitere Beweise und Ermittlungsansätze nicht ersichtlich seien. Die mit Eingabe vom 25. November 2011 im vormaligen Verfahren gegen den Beschwerdeführer angebotenen Zeugen (Urk. 3/2 S. 5), auf welche dieser in seiner Beschwerdeschrift (Urk. 2 S. 8) verweist, wurden lediglich zu angeblichen Drohungen gegenüber dem Beschwerdeführer durch den Be- schwerdegegner 1 und einen Nachbarn des Beschwerdeführers, D._____, ange- rufen. Selbst wenn solche Drohungen bewiesen werden könnten, liesse dies den Umkehrschluss nicht zu, der Beschwerdeführer habe den Beschwerdegegner 1 nicht bedroht. Inwiefern überdies die in der Strafanzeige vom 9. Dezember 2011
- 9 - beantragten Zeugenaussagen der Beiständin des Beschwerdegegners 1, E._____, und des ehemaligen Beistands, Herrn F._____, welche angeblich die ambivalenten Gemütsschwankungen des Beschwerdegegners 1 bestätigen könn- ten, dazu beitragen könnten, eine falsche Anschuldigung zu beweisen, ist nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die aktuelle Beiständin, E._____, könne überdies Aussagen dazu machen, dass der Beschwerdeführer in ihrem Beisein den Beschwerdegegner 1 nie bedroht oder genötigt habe (Urk. 9/1 S. 4), trifft dies offensichtlich nicht zu. Diese hatte nämlich anlässlich ihrer Einver- nahme vom 1. Februar 2012 ausgesagt, sie sei dem Beschwerdeführer nie per- sönlich begegnet, allenfalls habe dieser einmal angerufen (Urk. 9/2/5 S. 3 f.). Dies hat der Beschwerdeführer denn auch anlässlich seiner gleichentags durchgeführ- ten Einvernahme bestätigt. Er habe den Beschwerdegegner 1 jeweils bei früheren Gesprächen mit dem ehemaligen Beistand begleitet und als Übersetzer fungiert (Urk. 9/2/6 S. 2). Selbst wenn indessen der ehemalige Beistand des Beschwerde- gegners 1 bestätigen würde, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 1 in seinem Beisein nie bedroht hatte, wäre dies nicht geeignet, einen Anfangs- verdacht auf eine falsche Anschuldigung gegenüber dem Beschwerdegegner 1 zu begründen, hat letzterer doch nie behauptet, je anlässlich solcher Beratungsge- spräche vom Beschwerdeführer bedroht worden zu sein. Zusammenfassend kann dem Beschwerdegegner 1 mithin nicht nachgewie- sen werden, dass er den Beschwerdeführer wider besseres Wissen einer Dro- hung und eines geringfügigen Diebstahls bezichtigt hat. Die weiterführende Ar- gumentation des Beschwerdeführers zum Umkehrschluss als logische Konse- quenz dieser Schlussfolgerung (Urk. 2 S. 7) ist schlechterdings unverständlich, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vorbringt, der Be- schwerdegegner 1 habe sodann wahrheitswidrig behauptet, der Beschwerdefüh- rer habe ihm "Sachen" bzw. Dokumente und Quittungen "gestohlen" und dazu auf die Antworten Nr. 17 und 25 der polizeilichen Befragung des Beschwerdegegners 1 vom 31. Mai 2011 verweist (Urk. 2 S. 4 f.; Urk. 3/4 S. 6 und S. 9), ist darauf hin- zuweisen, dass er selber anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 9. Juni 2011 eingeräumt hat, noch im Besitz von Gegenständen des Beschwerdegegners
- 10 - 1 (gewesen) zu sein. Anlässlich der Streitigkeit zwischen ihm und dem Beschwer- degegner 1 am 27. Mai 2011 im Treppenhaus vor dessen Wohnung sei es darum gegangen, dass er dem Beschwerdegegner 1 etwas von dessen Ware gebe und im Gegenzug etwas von seiner eigenen Ware zurückerhalte. Er habe den Be- schwerdegegner 1 bereits am 8. Mai 2011 darüber informiert gehabt, dass er Wa- re von ihm im Schrebergarten von dessen Partnerin deponiert habe. Der Be- schwerdegegner 1 habe sich daraufhin bedankt. Als er indessen am Abend des gleichen Tages nochmals im Schrebergarten gewesen sei und gesehen habe, dass der Beschwerdegegner 1 die Ware noch nicht abgeholt gehabt habe, habe er diese wieder mitgenommen, um sie ihm persönlich zu übergeben (Urk. 9/2/1 S. 2 f.). Im Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers an den Be- schwerdegegner 1 vom 6. Juni 2012 führt jener zudem aus, die wenigen Papiere, welche sein Mandant noch vom Beschwerdegegner 1 besitze, werde dieser ihm in den nächsten Tagen mit eingeschriebener Post retournieren (Urk. 3/6 S. 3). War der Beschwerdeführer somit im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung tatsächlich noch im Besitz von Gegenständen und Dokumenten des Beschwerdegegners 1 und stritten sich die Parteien anscheinend über deren Herausgabe, bestehen kei- ne Anhaltspunkte für eine falsche Sachverhaltsschilderung durch den Beschwer- degegner 1, zumal dieser anlässlich der Anzeigeerstattung keine Handlungen des Beschwerdeführers geschildert hatte, welche einen Gewahrsamsbruch darstellen könnten. Er hat vielmehr sinngemäss geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei noch im Besitz von Gegenständen und Dokumenten/Quittungen von ihm, welche er ihm nicht zurückgebe, nachdem er ihn im Juni 2010 aus der Wohnung gewor- fen habe, in der sie gemeinsam gelebt hätten (Urk. 3/4 S. 6 und S. 8 f.). Wenn der Beschwerdegegner 1 in diesem Zusammenhang von "gestohlenen" Waren und Dokumenten gesprochen hat, ist diese von einem juristischen Laien vorgenom- mene rechtliche Qualifikation des geschilderten Sachverhalts irrelevant und be- gründet keinen Anfangsverdacht auf eine falsche Beschuldigung wider besseres Wissen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 2 S. 7) stellt es auch keinen Verstoss gegen die Unschuldsvermutung dar, wenn die Staatsan- waltschaft in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung ausführt, aufgrund
- 11 - der divergierenden Aussagen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegeg- ners 1 und mangels weiterer Beweismittel hätten die Tatvorwürfe dem Beschwer- deführer nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden können, es habe mithin nicht geklärt werden können, was sich tatsächlich zugetragen habe. Im (nicht an- hand genommenen) Verfahren gegen den Beschwerdegegner 1 ist der Be- schwerdeführer nicht beschuldigte Person, sodass sich entgegen dessen Vor- bringens die Frage der Verletzung der Unschuldsvermutung gar nicht stellt. Mit der angeführten Argumentation wird dem Beschwerdeführer aber weder direkt noch indirekt vorgeworfen, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür beste- hen, dass der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer wider besseres Wis- sen einer Straftat beschuldigt hat. 4.3.1. Des Betrugs i.S.v. Art. 146 StGB macht sich strafbar, wer in der Ab- sicht sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vor- spiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Irreführung muss arglistig sein. Arglist liegt vor, wenn der Täter ein gan- zes Lügengebäude errichtet, wobei die einzelnen Lügen in derart raffinierter Wei- se auf einander abgestimmt sind, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Arglist liegt ferner auch dann vor, wenn sich der Täter täuschender Ma- chenschaften bedient, d.h. seine Behauptungen durch Belege oder Handlungen stützt, die sie als glaubwürdig erscheinen lassen. Bei einfachen falschen Angaben liegt Arglist indessen nur vor, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit beson- derer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass die- ses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhält- nisses unterlassen werde. Nicht überprüfbar sind namentlich innere Tatsachen, wie beispielsweise der Erfüllungswille eines Kontrahenten. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist diese Art der Täuschung dann nicht arglistig, wenn ohne weite- res überprüfbare Tatsachen erkennen lassen, dass die zugesagte Leistung nicht
- 12 - erbracht werden kann (vgl. BGE 135 IV 76 ff., E. 5.2; 125 IV 127 f.; 118 IV 359; Donatsch, Strafrecht III, 9. Aufl., Zürich 2008, S. 198 ff. m.w.H.). 4.3.2.1. Der Beschwerdeführer erstattete Strafanzeige wegen Betrugs gegen den Beschwerdegegner 1, da dieser nie die Absicht gehabt habe, seine Schulden beim Beschwerdeführer zurückzuzahlen. Es sei vorliegend offensichtlich, dass es dem Beschwerdegegner 1 darum gehe, nichts zurückzahlen zu müssen. Zwar lie- ge gegebenenfalls lediglich eine einfache Lüge vor. Die Arglist sei indessen darin zu sehen, dass der Darlehensgeber nicht ins Gemüt des Darlehensnehmers zu blicken vermöge, weshalb die Überprüfung gemachter Zusicherungen nicht mög- lich sei. Selbst die für den Beschwerdegegner 1 zuständige Sozialarbeiterin habe erklärt, monatliche Ratenzahlungen à Fr. 100.– seien für ihn verkraftbar (Urk. 9/1 S. 5; Urk. 2 S. 3). 4.3.2.2. Aus den Ausführungen in der Strafanzeige ergibt sich kein hinrei- chender Tatverdacht bezüglich eines vom Beschwerdegegner 1 zum Nachteil des Beschwerdeführers begangenen Betrugs. Die Ausführungen des vertretenen Be- schwerdeführers erfüllen bezüglich dieses beanzeigten Delikts die inhaltlichen An- forderungen an eine Strafanzeige nicht. Eine solche muss die beanzeigte strafba- re Handlung ausreichend konkret beschreiben. Es muss sich aus der Anzeige er- geben, wer welchen Sachverhalt aufgrund welcher Informationen oder Erkennt- nisse den Strafbehörden im Hinblick auf die Anhandnahme von Ermittlungen zur Kenntnis bringt. Eine Strafanzeige beinhaltet somit im Wesentlichen eine Sach- verhaltsfeststellung, Angaben zu den beteiligten Personen, persönliche Wahr- nehmungen und weitere Informationen zum angezeigten Tatvorgang. Auch unter Herrschaft der Offizialmaxime trifft den Anzeiger in diesem Stadium des Verfah- rens eine gewisse minimale Substantiierungspflicht. Pauschale Schuldzuweisun- gen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt sind keine Strafanzeigen im Sinne von Art. 301 StPO. Diesfalls begründet die StPO keine Pflicht zur förmli- chen Behandlung der Eingabe. Eine bloss vage Vermutung, es sei eine Straftat begangen worden, genügt zur Einleitung eines Vorverfahrens nicht (vgl. zum Ganzen Albertini, in: Polizeiliche Ermittlung, VSKC-Handbuch, hrsg. von Alberti- ni/Fehr/Voser, Zürich 2008, S. 550; Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
- 13 - [Hrsg.], a.a.O., Art. 301 N 2; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, N 1329; Riedo/Falkner, in: BSK StPO, a.a.O., Art. 301 N 11; Zweidler, Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, Bern 2005, S. 322 m.w.H.). Vorliegend hat der Beschwerdeführer in der Strafanzeige weder Angaben zur Höhe des behaupteten Darlehens noch zu den Vereinbarungen der Parteien betreffend Rückzahlung bzw. sonstigen implizit behaupteten Zusicherungen des Beschwerdegegners 1 gemacht. Der alleinige Umstand, dass der Beschwerdefüh- rer behauptet, der Beschwerdegegner 1 schulde ihm Geld und habe dieses bis- lang nicht zurückbezahlt, begründet selbst bei Zutreffen dieser Behauptung kei- nen Anfangsverdacht auf Betrug. Der Beschwerdegegner 1 hat denn auch ausge- sagt, man habe sich gegenseitig mit Geld ausgeholfen; er habe den Beschwerde- führer im Jahr 2008 auch regelmässig finanziell unterstützt (Urk. 3/4 S. 7; vgl. da- zu auch die Aussagen der Beiständin des Beschwerdegegners 1 in Urk. 9/2/5 S. 6). Wird somit vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, wann er dem Beschwerdegegner 1 aus welchem jeweiligen Rechtsgrund und mit welchen Ab- reden welche Geldbeträge übergeben haben bzw. Rechnungen für ihn bezahlt haben will, besteht von Vornherein kein Anfangsverdacht auf eine arglistige Täu- schung durch den Beschwerdegegner 1 über den angeblich fehlenden Rückzah- lungswillen. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdegegner 1 offenbar im Nachhinein, nämlich am 25. Mai 2011, eine von seiner Beiständin aufgesetzte Schuldanerkennung über rund Fr. 12'000.– unterzeichnet hat (Urk. 9/2/3 S. 5 f.; Urk. 9/2/5 S. 4 f.), müsste doch eine Rückzahlungsverpflichtung und dementspre- chend ein fehlender Erfüllungswille im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorgele- gen haben. Mangels konkreten Verdachts auf eine strafrechtlich relevante Hand- lung waren die Strafverfolgungsbehörden sodann nicht verpflichtet, weitere Abklä- rungen vorzunehmen. Es ist nicht Sache der Strafverfolgungsbehörden in rein zi- vilrechtlichen Angelegenheiten tätig zu werden. 4.4.1. Der üblen Nachrede macht sich strafbar, wer jemanden bei einem an- dern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Be- schuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Abs. 1 StGB). Das
- 14 - Bundesgericht versteht unter Ehre, den Ruf ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich an- ständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 131 IV 154 E. 1.2; BGE 117 IV 27 E. 2c m.w.H.). Die Ehre wird verletzt durch jede Äusserung, welche jemanden all- gemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuver- lässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (BGE 105 IV 111 E. 3). Der Angriff muss von gewisser Erheblichkeit sein; verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen bleiben straflos (BGer vom 25. Juni 2012 [6B_70/2012], E. 3.4 m.w.H.). Es kommt zudem nicht nur auf die isolier- te, einzelne Äusserung an, sondern auch auf den Gesamtzusammenhang (Trech- sel/Lieber, in: StGB Praxiskommentar, a.a.O., vor Art. 173 N 11 m.w.H.). Der Vor- satz muss sich auf die ehrenrührige Behauptung und deren Kenntnisnahme durch einen Dritten beziehen, nicht aber auf die Unwahrheit der Äusserung (Donatsch, a.a.O., S. 363; Trechsel/Lieber, a.a.O., Art. 173 N 11). Beschuldigt oder verdächtigt der Täter den Verletzten bei einem Dritten eh- renrühriger Tatsachen, welche in Wirklichkeit nicht vorliegen, so ist der objektive Tatbestand der Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB erfüllt. In subjektiver Hinsicht muss der Täter alle objektiven Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Willen erfüllt. Dazu gehört, dass er sich des ehrenrührigen Charakters seiner Vorwürfe bewusst ist und sie dennoch äussert. In Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung oder Verdächtigung ist direkter Vorsatz erforderlich; Eventualvor- satz genügt nicht. Demnach handelt nicht vorsätzlich, wer es für möglich hält, dass seine Äusserung unwahr sein könnte. In einem solchen Fall käme allenfalls Art. 173 StGB in Betracht (Donatsch, a.a.O., S. 359 ff. m.w.H.). Die Erlaubnis einer ehrverletzenden Äusserung kann sich aus Art. 14 StGB ergeben. Rechtmässig verhält sich, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist. Prozessparteien können sich gemäss der Rechtsprechung bei allfälligen ehrenrührigen Bemerkungen auf ihre prozessualen Darlegungs- pflichten und damit auf Art. 14 StGB berufen. Die gleichen Befugnisse stehen auch dem Anwalt zu, der eine Partei vertritt, sofern seine Ausführungen sachbe-
- 15 - zogen sind, sich auf das für die Erläuterung des jeweiligen Standpunktes Not- wendige beschränken, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermu- tungen als solche bezeichnen. Auch die polizeilich oder richterlich befragte Aus- kunftsperson kann sich im Falle ehrenrühriger Äusserungen unter vergleichbaren Voraussetzungen, wie sie für andere Verfahrensbeteiligte (etwa Zeugen oder Prozessparteien) gelten, auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB berufen (BGE 135 IV 177 E. 4; BGE 131 IV 154 E. 1.3.1.; BGer vom 15. Oktober 2012 [1B_158/2012], E. 2.6. f. m.w.H.). 4.4.2.1. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, der Beschwerdegegner 1 habe – ehrenrührig, da wahrheitswidrig – behauptet, der Beschwerdeführer ha- be ihm Dinge gestohlen und ihn bedroht (Urk. 9/1 S. 2 f.; Urk. 2 S. 4 f. und S. 8). Dieser Vorwurf ist geeignet, den Ruf des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 173 f. StGB zu schädigen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beanzeigten Delikte wurde bereits im Zusammenhang mit dem Vorwurf der falschen Anschul- digung dargelegt, dass kein Anfangsverdacht bezüglich einer falschen Anschuldi- gung gegenüber dem Beschwerdegegner 1 vorliegt (vgl. vorstehend, E. III.4.2.2.). Es ergibt sich somit auch kein Anfangsverdacht gegenüber dem Beschwerdegeg- ner 1, er habe den Ruf des Beschwerdeführers durch eine ungerechtfertigte Strafanzeige wider besseres Wissen geschädigt und damit den Tatbestand der Verleumdung erfüllt. Soweit er den Beschwerdeführer aber in seiner Strafanzeige nicht wider besseres Wissen strafbarer Handlungen bezichtigt hat, kann sich der als Auskunftsperson befragte Beschwerdegegner 1 als Anzeigeerstatter bzw. Pri- vatkläger grundsätzlich auf seine prozessualen Darlegungspflichten und damit auf Art. 14 StGB berufen. Es wird nachfolgend zu prüfen sein, ob einzelne vom Be- schwerdeführer substantiiert beanstandete Aussagen des Beschwerdegegners 1 im Zusammenhang mit der Anzeigeerstattung über das Notwendige hinausgingen und sachwidrig oder unnötig beleidigend waren. 4.4.2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner 1 ha- be ihn anlässlich seiner polizeilichen Befragung als "Psychopathen" bzw. als kranken Typen bezeichnet, der "in eine Klinik gehöre", was den Tatbestand von Art. 173 bzw. Art. 174 StGB erfülle (Urk. 9/1 S. 2; Urk. 2 S. 3 f.).
- 16 - Der Vorhalt, jemand sei krank, namentlich nerven- oder geisteskrank, ist an sich nicht ehrverletzend, da eine Erkrankung, für die der Betroffene nicht verant- wortlich ist, keine moralisch verwerfliche Tatsache darstellt, die den Ruf als ehrba- ren Menschen herabsetzt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist je- doch im Einzelfall zu prüfen, ob mit einem solchen Vorhalt nicht zugleich ein An- griff auf die persönliche Ehrenhaftigkeit verbunden ist. Es ist insbesondere zu prü- fen, ob psychiatrische Ausdrücke (wie "Psychopath", "kranke Psyche", "Queru- lant", etc.) wirklich oder nur scheinbar im medizinischen Sinn gebraucht worden sind. Der Ehrverletzung macht sich schuldig, wer psychische Fachausdrücke da- zu missbraucht, jemanden als abnorm, verschroben, charakterlich minderwertig oder als asozialen Sonderling hinzustellen (BGE 93 IV 20 m.w.H.; 96 IV 54; 98 IV 90 E. 3a; vgl. auch Riklin, in: BSK Strafrecht II, a.a.O., Vor Art. 173 N 21 m.w.H.). Der Beschwerdegegner 1 hat anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom
31. Mai 2011 im Zusammenhang mit gegen den Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachten Drohungen vorgebracht, dieser sei für ihn ein Psychopath. Er sei ein kranker Typ. Er sei nicht in ärztlicher Behandlung (Urk. 3/4 S. 7). Sodann brachte der Beschwerdegegner 1 vor, der Beschwerdeführer habe ihm gegenüber mehr- fach erwähnt, er wolle andere Personen umbringen, beispielsweise einen im Quartier wohnenden D._____. Umgekehrt habe er dann aber wieder mit diesen Personen Kaffee getrunken. Er gehöre besser in eine Klinik (Urk. 3/4 S. 9). Unter den gegebenen Umständen liegen zweifellos Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Beschwerdegegner 1 bei den beanstandeten Äusserungen nicht auf das für die Schilderung der Drohungen Notwendige beschränkt, sondern die entspre- chenden Ausdrücke in einem abschätzigen Sinn verwendet, mithin den Be- schwerdeführer als abnorm bezeichnet hat. Liegt damit bezüglich dieser Äusse- rungen ein Anfangsverdacht bezüglich eines Ehrverletzungsdelikts vor, waren die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme diesbezüglich nicht erfüllt. Der Be- schwerdegegner 1 wird zu den von ihm getätigten Äusserungen einzuvernehmen sein, insbesondere hinsichtlich der subjektiven Tatkomponente. 4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der unklaren Sach- lage eine Untersuchung hinsichtlich der beanzeigten Ehrverletzung durch die Be- zeichnung des Beschwerdeführers als Psychopathen etc. zu erfolgen hat. Dies-
- 17 - bezüglich verletzt die Nichtanhandnahme Art. 309 f. StPO. Im Übrigen ist die Be- schwerde abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens Da die Beschwerde zu einem überwiegenden Teil abgewiesen wird – soweit darauf eingetreten werden konnte – sind die Kosten zu ¾ dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser hat jedoch dem Beschwerdegegner – mangels Umtrieben – für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zu bezahlen. Der Entscheid über die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Übrigen im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist – auch zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde – in Beachtung der Bemes- sungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Es wird beschlossen:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmever- fügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. Juli 2012, EAST3/2011/ 7407, mit Bezug auf den Vorwurf der Ehrverletzung durch die Bezeichnung des Beschwerdeführers als Psychopathen etc. aufgehoben und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zurückgewie- sen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.– fest- gesetzt.
3. Die Kosten werden zu ¾ dem Beschwerdeführer auferlegt.
- 18 -
4. Dem Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschä- digung zugesprochen.
5. Die Regelung der weiteren Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten.
6. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zu- handen des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtskurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Rücksendung der Akten, Urk. 9 (gegen Empfangsbestätigung)
7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Soweit die Abweisung der kantonalen Beschwerde angefochten wird, ist die Beschwerde an die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichtes zu rich- ten. Wird die Gutheissung angefochten, ist die Beschwerde lediglich unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsge- setzes gegeben und an die Erste öffentlich-rechtliche Abteilung des Bun- desgerichtes zu richten. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 2. Mai 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. A. Scheidegger