Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Am 8. Juni 2012 erstattete A._____ bei der Kantonspolizei Zürich Strafan- zeige wegen fahrlässiger Körperverletzung durch die sie im Spital B._____ im September 2009 sowie im Jahre 2012 behandelnden Ärzte. In der mit der Anzeigeerstatterin am 13. Juni 2012 durchgeführten polizeilichen Einver- nahme machte diese konkret geltend, die Ärzte in B._____ hätten bei ihr nach der Spitalbehandlung vom 19. - 29. September 2010 gemäss Austritts- bericht das MELAS-Syndrom diagnostiziert. Obwohl sie bereits vor jenem Spitalaufenthalt das Medikament 'Metformin' genommen habe, sei ihr von den Ärzten nicht gesagt worden, wegen ihres MELAS-Syndroms müsse sie das Metformin absetzen, weil dieses zu Blutbildveränderungen sowie zu ei- ner Laktatazidose führen könne (Urk. 6/4 S. 1 von 5, Antwort 4). Dass sie an einer Laktatazidose leide, führe sie darauf zurück, dass das erwähnte Medi- kament, welches bei ihr ebenfalls Krämpfe ausgelöst habe, nicht abgesetzt worden sei (Urk. 6/4 S. 2 von 5, Antwort 7).
E. 2 Die Staatsanwaltschaft I erliess in der Folge am 2. August 2012 eine Nicht- anhandnahmeverfügung. Begründet wurde dieser Entscheid im Wesentli- chen damit, die klinischen Kriterien für ein MELAS-Syndrom seien bei der Anzeigeerstatterin gemäss Austrittbericht des Spitals C._____ vom 21. Mai 2012 (Urk. 6/6/3) nicht erfüllt und zudem ergebe sich aus den Arztberichten, dass eine Therapierung mit dem Medikament Metformin gar nicht stattge- funden habe. Die Anzeige entbehre daher jeder Grundlage, weshalb sich die Einleitung eines Verfahrens nach § 148 GOG erübrige (Urk. 3/1).
E. 2.1 Im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung – soweit sich diese mit der ange- fochtenen Verfügung überhaupt befasst – beanstandet die Beschwerdefüh- rerin zunächst, die Staatsanwaltschaft behaupte zu Unrecht, es sei ihr kein Metformin verschrieben worden. Diese Rüge ist berechtigt, denn dem Aus- trittsbericht des Spitals B._____ zum Spitalaufenthalt vom 4. - 9. Mai 2012 kann entnommen werden, dass das Medikament Metformin bei Verdacht auf MELAS Syndrom mit Laktatazidiosegefahr "pausiert" wurde; dem gleichen Bericht kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin bei Eintritt in den Spital dieses Medikament eingenommen hat (Urk. 6/6/2 S. 1 unten bzw. S. 3 oben). Die Beschwerdeführerin hat sodann mit ihrer Beschwerde ein von Dr. med. D._____ am 20. Oktober 2011 ausgestelltes Rezept zum Be- zug von Metformin eingereicht (Urk. 3/3), weshalb davon auszugehen ist,
- 4 - dass die Beschwerdeführerin jedenfalls ab Oktober 2011 Metformin einge- nommen hat.
E. 2.2 Die vorstehenden Feststellungen vermögen jedoch nichts daran zu ändern, dass gestützt auf die vorliegenden Akten den Ärzten des Spitals B._____ ein strafrechtlich relevanter Vorwurf nicht gemacht werden kann: Soweit sich der Vorwurf der Beschwerdeführerin gegen die sie im Mai 2012 in B._____ behandelnden Ärzte richtet (Urk. 3/4 S. 2 von 5, Antwort 7), ist dieser offenkundig unbegründet, wurde doch damals – wie bereits er- wähnt – Metformin pausiert, und schliesslich wurde durch die nachbehan- delnden Ärzte des Spitals C._____ die Therapie mit diesem Medikament "sistiert" (Urk. 6/6/3 S. 1 unten). Soweit sich der Vorwurf der Verletzung von Aufklärungspflichten gegen die die Beschwerdeführerin im September 2010 im Spital B._____ behan- delnden Ärzte richtet, handelt es sich um durch nichts belegte Behauptun- gen der Beschwerdeführerin. Zunächst fehlt es an objektiven Anhaltspunk- ten dafür, dass sie bereits im damaligen Zeitpunkt Metformin eingenommen hat. Entsprechende Rezepte hat die Beschwerdeführerin nicht eingereicht und im Austrittsbericht über die Hospitalisation vom September 2010 fehlt unter den bei Spitaleintritt aufgeführten Medikamenten ein Hinweis auf Met- formin (Urk. 6/6/1 S. 3). Auch unter der Rubrik " Medikamente bei Austritt" fehlt eine Verschreibung von Metformin, weshalb davon ausgegangen wer- den muss, dass die Beschwerdeführerin damals Metformin entweder gar nicht zusätzlich eingenommen hat, oder aber die Ärzte in B._____ vom Kon- sum von Metformin durch die Beschwerdeführerin nichts gewusst haben. Von einer Verletzung von Aufklärungspflichten kann mithin keine Rede sein. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nunmehr konkret gegen den Neurologen Dr. E._____ den Vorwurf erhebt, dieser habe es ver- säumt, das Medikament Metformin abzusetzen, obwohl ihm der Austrittbe- richt von 2010 bekannt gewesen sei (Urk. 2 S. 2 oben), dann ist wiederum darauf hinzuweisen, dass dem erwähnten Austrittsbericht die Einnahme von
- 5 - Metformin durch die Beschwerdeführerin nicht entnommen werden kann. Es kommt noch dazu, dass die ambulanten neurologischen Abklärungen von Dr. E._____ im Jahre 2012 stattfanden und in Bezug auf ein MELAS Syn- drom keine Anhaltspunkte lieferten (Urk. 6/6/2 S. 2). Diese Ergebnisse wer- den nunmehr bestätigt durch den Bericht des Spitals C._____, in welchem unmissverständlich festgehalten wird, die klinischen Kriterien für ein MELAS seien nicht erfüllt (Urk. 6/6/3 S. 1 Ziff. 3). Auch in Bezug auf Dr. E._____ ist daher festzuhalten, dass nicht einmal ansatzweise erkennbar wird, inwiefern dieser Arzt die von der Beschwerdeführerin behaupteten Aufklärungspflich- ten verletzt haben soll.
3. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die mit der Strafanzeige und der Beschwerde erhobenen Vorwürfe gegen die die Beschwerdeführerin am Spital B._____ behandelnden Ärzte insgesamt unbegründet sind. Damit ist auch den neuen Verdächtigungen der Beschwerdeführerin, hinter der 'vor- sätzlichen Körperverletzung' bzw. dem 'Mordversuch' stecke ihr Ehemann (Urk. 2 S. 2), die Grundlage entzogen, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Die Staatsanwaltschaft hat daher in der angefochtenen Nichtanhand- nahmeverfügung im Ergebnis zu Recht festgehalten, die Strafanzeige der Beschwerdeführerin entbehre jeder Grundlage. Die Beschwerde ist abzu- weisen.
E. 3 Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft I hat A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 6. August 2012 Beschwerde erhoben mit dem sinngemässen Antrag, es sei gegen die angezeigten Ärzte eine Strafuntersuchung zu eröffnen (Urk. 2).
- 3 -
E. 4 Bei dieser klaren Sach- und Rechtslage wäre auch eine Ermächtigung im Verfahren gemäss § 148 GOG nicht zu erteilen gewesen, weshalb das von der Staatsanwaltschaft gewählte Vorgehen im konkreten Fall insoweit nicht zu beanstanden ist.
- 6 - III. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.– und der Beschwerdeführe- rin auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Einschreiben) − die Staatsanwaltschaft I ad A-12/2012/176 unter Beilage von Urk. 2 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - an die Staatsanwaltschaft I ad A-12/2012/176 unter Rücksen- dung der beigezogenen Akten (Urk. 6; gegen Empfangsbestätigung)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 7 - Zürich, 17. September 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. K. Balmer lic. iur. Ch. Zuppinger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE120177-O/U/but Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Dr. P. Martin und Er- satzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Zuppinger Beschluss vom 17. September 2012 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen
1. Unbekannt,
2. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft I vom 2. August 2012, A-12/2012/176
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 8. Juni 2012 erstattete A._____ bei der Kantonspolizei Zürich Strafan- zeige wegen fahrlässiger Körperverletzung durch die sie im Spital B._____ im September 2009 sowie im Jahre 2012 behandelnden Ärzte. In der mit der Anzeigeerstatterin am 13. Juni 2012 durchgeführten polizeilichen Einver- nahme machte diese konkret geltend, die Ärzte in B._____ hätten bei ihr nach der Spitalbehandlung vom 19. - 29. September 2010 gemäss Austritts- bericht das MELAS-Syndrom diagnostiziert. Obwohl sie bereits vor jenem Spitalaufenthalt das Medikament 'Metformin' genommen habe, sei ihr von den Ärzten nicht gesagt worden, wegen ihres MELAS-Syndroms müsse sie das Metformin absetzen, weil dieses zu Blutbildveränderungen sowie zu ei- ner Laktatazidose führen könne (Urk. 6/4 S. 1 von 5, Antwort 4). Dass sie an einer Laktatazidose leide, führe sie darauf zurück, dass das erwähnte Medi- kament, welches bei ihr ebenfalls Krämpfe ausgelöst habe, nicht abgesetzt worden sei (Urk. 6/4 S. 2 von 5, Antwort 7).
2. Die Staatsanwaltschaft I erliess in der Folge am 2. August 2012 eine Nicht- anhandnahmeverfügung. Begründet wurde dieser Entscheid im Wesentli- chen damit, die klinischen Kriterien für ein MELAS-Syndrom seien bei der Anzeigeerstatterin gemäss Austrittbericht des Spitals C._____ vom 21. Mai 2012 (Urk. 6/6/3) nicht erfüllt und zudem ergebe sich aus den Arztberichten, dass eine Therapierung mit dem Medikament Metformin gar nicht stattge- funden habe. Die Anzeige entbehre daher jeder Grundlage, weshalb sich die Einleitung eines Verfahrens nach § 148 GOG erübrige (Urk. 3/1).
3. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft I hat A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 6. August 2012 Beschwerde erhoben mit dem sinngemässen Antrag, es sei gegen die angezeigten Ärzte eine Strafuntersuchung zu eröffnen (Urk. 2).
- 3 -
4. Weil sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, konnte auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden. II.
1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme einer Strafanzeige, wenn sie zum Schluss gelangt, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Un- tersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige - nicht anhand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum Vornherein aussichtslos ist. 2.1. Im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung – soweit sich diese mit der ange- fochtenen Verfügung überhaupt befasst – beanstandet die Beschwerdefüh- rerin zunächst, die Staatsanwaltschaft behaupte zu Unrecht, es sei ihr kein Metformin verschrieben worden. Diese Rüge ist berechtigt, denn dem Aus- trittsbericht des Spitals B._____ zum Spitalaufenthalt vom 4. - 9. Mai 2012 kann entnommen werden, dass das Medikament Metformin bei Verdacht auf MELAS Syndrom mit Laktatazidiosegefahr "pausiert" wurde; dem gleichen Bericht kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin bei Eintritt in den Spital dieses Medikament eingenommen hat (Urk. 6/6/2 S. 1 unten bzw. S. 3 oben). Die Beschwerdeführerin hat sodann mit ihrer Beschwerde ein von Dr. med. D._____ am 20. Oktober 2011 ausgestelltes Rezept zum Be- zug von Metformin eingereicht (Urk. 3/3), weshalb davon auszugehen ist,
- 4 - dass die Beschwerdeführerin jedenfalls ab Oktober 2011 Metformin einge- nommen hat. 2.2. Die vorstehenden Feststellungen vermögen jedoch nichts daran zu ändern, dass gestützt auf die vorliegenden Akten den Ärzten des Spitals B._____ ein strafrechtlich relevanter Vorwurf nicht gemacht werden kann: Soweit sich der Vorwurf der Beschwerdeführerin gegen die sie im Mai 2012 in B._____ behandelnden Ärzte richtet (Urk. 3/4 S. 2 von 5, Antwort 7), ist dieser offenkundig unbegründet, wurde doch damals – wie bereits er- wähnt – Metformin pausiert, und schliesslich wurde durch die nachbehan- delnden Ärzte des Spitals C._____ die Therapie mit diesem Medikament "sistiert" (Urk. 6/6/3 S. 1 unten). Soweit sich der Vorwurf der Verletzung von Aufklärungspflichten gegen die die Beschwerdeführerin im September 2010 im Spital B._____ behan- delnden Ärzte richtet, handelt es sich um durch nichts belegte Behauptun- gen der Beschwerdeführerin. Zunächst fehlt es an objektiven Anhaltspunk- ten dafür, dass sie bereits im damaligen Zeitpunkt Metformin eingenommen hat. Entsprechende Rezepte hat die Beschwerdeführerin nicht eingereicht und im Austrittsbericht über die Hospitalisation vom September 2010 fehlt unter den bei Spitaleintritt aufgeführten Medikamenten ein Hinweis auf Met- formin (Urk. 6/6/1 S. 3). Auch unter der Rubrik " Medikamente bei Austritt" fehlt eine Verschreibung von Metformin, weshalb davon ausgegangen wer- den muss, dass die Beschwerdeführerin damals Metformin entweder gar nicht zusätzlich eingenommen hat, oder aber die Ärzte in B._____ vom Kon- sum von Metformin durch die Beschwerdeführerin nichts gewusst haben. Von einer Verletzung von Aufklärungspflichten kann mithin keine Rede sein. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nunmehr konkret gegen den Neurologen Dr. E._____ den Vorwurf erhebt, dieser habe es ver- säumt, das Medikament Metformin abzusetzen, obwohl ihm der Austrittbe- richt von 2010 bekannt gewesen sei (Urk. 2 S. 2 oben), dann ist wiederum darauf hinzuweisen, dass dem erwähnten Austrittsbericht die Einnahme von
- 5 - Metformin durch die Beschwerdeführerin nicht entnommen werden kann. Es kommt noch dazu, dass die ambulanten neurologischen Abklärungen von Dr. E._____ im Jahre 2012 stattfanden und in Bezug auf ein MELAS Syn- drom keine Anhaltspunkte lieferten (Urk. 6/6/2 S. 2). Diese Ergebnisse wer- den nunmehr bestätigt durch den Bericht des Spitals C._____, in welchem unmissverständlich festgehalten wird, die klinischen Kriterien für ein MELAS seien nicht erfüllt (Urk. 6/6/3 S. 1 Ziff. 3). Auch in Bezug auf Dr. E._____ ist daher festzuhalten, dass nicht einmal ansatzweise erkennbar wird, inwiefern dieser Arzt die von der Beschwerdeführerin behaupteten Aufklärungspflich- ten verletzt haben soll.
3. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die mit der Strafanzeige und der Beschwerde erhobenen Vorwürfe gegen die die Beschwerdeführerin am Spital B._____ behandelnden Ärzte insgesamt unbegründet sind. Damit ist auch den neuen Verdächtigungen der Beschwerdeführerin, hinter der 'vor- sätzlichen Körperverletzung' bzw. dem 'Mordversuch' stecke ihr Ehemann (Urk. 2 S. 2), die Grundlage entzogen, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Die Staatsanwaltschaft hat daher in der angefochtenen Nichtanhand- nahmeverfügung im Ergebnis zu Recht festgehalten, die Strafanzeige der Beschwerdeführerin entbehre jeder Grundlage. Die Beschwerde ist abzu- weisen.
4. Bei dieser klaren Sach- und Rechtslage wäre auch eine Ermächtigung im Verfahren gemäss § 148 GOG nicht zu erteilen gewesen, weshalb das von der Staatsanwaltschaft gewählte Vorgehen im konkreten Fall insoweit nicht zu beanstanden ist.
- 6 - III. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.– und der Beschwerdeführe- rin auferlegt.
3. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Einschreiben) − die Staatsanwaltschaft I ad A-12/2012/176 unter Beilage von Urk. 2 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - an die Staatsanwaltschaft I ad A-12/2012/176 unter Rücksen- dung der beigezogenen Akten (Urk. 6; gegen Empfangsbestätigung)
4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne
14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 7 - Zürich, 17. September 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. K. Balmer lic. iur. Ch. Zuppinger