Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Mit Strafbefehl vom 29. März 2012 wurde A._____ (Beschwerdeführer) von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Beschwerdegegnerin 2) wegen einfa- cher Körperverletzung und mehrfacher Tätlichkeit mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 60.– bestraft. Der Vollzug wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Zudem wurde eine Busse in der Höhe von Fr. 800.– ausgesprochen (Urk. 5 = Urk. 11/9). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Mai 2012 fristgerecht Einsprache (Urk. 11/10). In der Folge wurde er auf den 21. Mai 2012 zur Einvernahme vorge- laden (Urk. 11/14/1). Mit Schreiben vom 20. Mai 2012 (Poststempel vom 21. Mai
2012) teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 mit, dass er nicht zur Einvernahme erscheinen werde (Urk. 11/16). Darauf hat die Beschwerdegeg- nerin 2 mit Verfügung vom 22. Mai 2012 die Rechtskraft des Strafbefehls vom
29. März 2012 zufolge Rückzugs der Einsprache festgestellt (Urk. 3 = Urk. 11/17).
E. 2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 4. Juni 2012 Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung der Beschwerdegegnerin 2, datierend vom 22. Mai 2012, sei aufzuheben und das Verfahren zur Behandlung der Einsprache an die Vo- rinstanz zurückzuweisen (Urk. 2).
E. 3 Die Beschwerdegegnerin 2 liess sich mit Eingabe vom 21. Juni 2012 ver- nehmen (Urk. 9). Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 1 ging am 2. Juli 2012 und somit verspätet ein. Allerdings äusserte sie sich darin nicht zum Be- schwerdeverfahren, sondern machte ausschliesslich Schadenersatz- und Genug- tuungsansprüche gegenüber dem Beschwerdeführer geltend (Urk. 12). Solche sind nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
E. 4 In einer weiteren Eingabe vom 8. August 2012 stellte der Beschwerdefüh- rer den Antrag, das Verfahren sei zur gehörigen Untersuchung an die Staatsan- waltschaft zurückzuweisen (Urk. 22).
- 3 -
E. 5 Aufgrund der Neukonstituierung des Gerichtes per 1. Januar 2013 ergeht der Entscheid nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung. II.
1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verfügung vom 22. Mai 2012, welche die Rechtskraft des Strafbefehls vom 29. März 2012 feststelle, sei nichtig, da sie von einer Assistenzstaatsanwältin unterschrieben worden sei. Ebenfalls nichtig sei die ihm durch die Beschwerdegegnerin 2 zugestellte Vorladung zur Einvernahme vom 21. Mai 2012, da diese lediglich von einer Verwaltungssekretä- rin unterschrieben worden sei. Unzulässig sei zudem die in der Vorladung enthal- tene Androhung, bei unentschuldigtem Fernbleiben werde Rückzug der Einspra- che angenommen. Es fehle an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage. Zudem habe er sein Nichterscheinen gegenüber der Staatsanwaltschaft rechtzei- tig schriftlich begründet. Überhaupt sei die Staatsanwaltschaft nicht befugt, Straf- befehle zu erlassen. Sie könne ein Strafverfahren nur durch Einstellung oder An- klageerhebung erledigen. Indem die Staatsanwaltschaft Strafbefehle erlasse, mässe sie sich die Kompetenzen eines Gerichts an. Abgesehen davon, verstosse das Strafbefehlsverfahren gegen die Unschuldsvermutung, das Unabhängigkeits- gebot und das Öffentlichkeitsprinzip (Urk. 2).
2. a) Der Beschwerdeführer hat gegen den Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 29. März 2012 Einsprache erhoben (Urk. 11/10). Ge- mäss Art. 355 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO / SR 312.0) nimmt die Staatsanwaltschaft in diesem Fall die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind. Deshalb wurde der Be- schwerdeführer auf Montag, 21. Mai 2012, 13.30 Uhr, zur Einvernahme vorgela- den. Auf der Vorladung war der Text von Art. 205 StPO abgedruckt, welcher be- sagt, dass einer Vorladung Folge zu leisten ist (Abs. 1). Im Verhinderungsfall ist die vorladende Behörde unverzüglich zu orientieren und der Grund der Verhinde- rung anzugeben (Abs. 2). Unter dem Titel "Bemerkungen" wurde auf der Vorla- dung festgehalten, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn die Ein-
- 4 - sprache erhebende Person trotz Vorladung der Einvernahme unentschuldigt fern bleibt (vgl. Urk. 11/14/1). Diese Rechtsfolge ist in Art. 355 Abs. 2 StPO statuiert. Die Vorladung trug die Unterschrift einer Mitarbeiterin des Sekretariats. Dies ist zulässig. Laut Art. 201 Abs. 2 lit. h StPO hat eine Vorladung die Unterschrift der vorladenden Person zu enthalten. Diese Bestimmung lässt es zu, dass Vorladun- gen im Auftrag der jeweiligen Verfahrensleitung vom Kanzleipersonal unterschrie- ben werden. Dies entspricht gängiger Praxis (Schmid, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 201 N 1 und 4; Ar- quint, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Basel 2011, Art. 201 N 6).
b) Mit Schreiben von Sonntag, 20. Mai 2012, teilte der Beschwerdeführer mit, er werde der Vorladung nicht Folge leisten, da er zu Unrecht beschuldigt werde. Das Schreiben trägt den Poststempel von Montag, 21. Mai 2012. Es ging am Dienstag, 22. Mai 2012, bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ein (Urk. 11/16). Am Tag der Einvernahme (21. Mai 2012) hatte die Staatsanwalt- schaft folglich noch keine Kenntnis davon. Die für die Durchführung der Einver- nahme zuständige Assistenzstaatsanwältin wartete vergeblich auf den Beschwer- deführer. Auf ihre mehrmaligen Telefonanrufe reagierte er nicht. Ihre auf dem Te- lefonbeantworter hinterlassene Nachricht blieb unbeantwortet (Urk. 11/15). Selbst wenn das Schreiben des Beschwerdeführers noch vor dem angesetzten Einver- nahmetermin bei der Staatsanwaltschaft eingetroffen wäre, hätte es sein Fern- bleiben nicht zu entschuldigen vermocht. Der Beschwerdeführer ist demzufolge unentschuldigt der Einvernahme fern geblieben. Sein am folgenden Tag bei der Staatsanwaltschaft eingetroffenes Schreiben vermag daran nichts zu ändern. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat hat die Einsprache des Beschwerde- führers darauf in Anwendung von Art. 355 Abs. 2 StPO als zurückgezogen be- trachtet und infolgedessen die Rechtskraft des Strafbefehls vom 29. März 2012 festgestellt (Urk. 3 = Urk. 11/17). Diese Rechtsfolge ergibt sich aus Art. 354 Abs. 3 StPO, welcher vorsieht, dass der Strafbefehl ohne gültige Einsprache zum rechtskräftigen Urteil wird. Die entsprechende Verfügung vom 22. Mai 2012 wurde von Assistenzstaatsanwältin lic. iur. … unterzeichnet. Gemäss Art. 103 des kan-
- 5 - tonalen Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG / LS 211.1) kann die Oberstaatsanwaltschaft Mitarbeitende der Staatsanwaltschaft als Assistenzstaatsanwälte ernennen. Sie üben grundsätz- lich die gleichen Funktionen aus wie ein ordentlicher Staatsanwalt. Nicht befugt sind sie zur Eröffnung von Strafuntersuchungen, zur Anordnung von Zwangsmas- snahmen, zur Erhebung und Vertretung der Anklage sowie zum Erlass von Straf- befehlen, sofern eine vollziehbare Freiheitsstrafe anzuordnen ist (Art. 104 Abs. 2 und Abs. 3 GOG). Zum Erlass einer Verfügung, welche die Rechtskraft eines Strafbefehls feststellt, sind sie folglich berechtigt.
3. Was das Strafbefehlsverfahren anbelangt, so ist zu bemerken, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund von Art. 352 StPO befugt ist, Strafbefehle zu erlas- sen. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Staatsanwalt- schaft in diesem Verfahren gerade nicht die Stellung eines Gerichts inne. Dies ist auch der Grund, weshalb der Strafbefehl nicht als Urteil verstanden wird, sondern als Angebot an die Parteien zur summarischen Verfahrenserledigung (Schmid, a.a.O., Vor Art. 352-378 N 1). Sind die Parteien damit nicht einverstanden, kön- nen sie Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 StPO). Beschliesst die Staatsan- waltschaft darauf an ihrem Strafbefehl festzuhalten, so wird dieser zur Anklage. Er wird dem erstinstanzlichen Gericht zur Behandlung überwiesen und es findet ein gerichtliches Verfahren statt (Art. 356 Abs. 1 StPO). Dieses ist öffentlich und wird von einem unabhängigen Richter durchgeführt. Fehlt es jedoch an einer rechts- gültigen Einsprache oder gilt diese als zurückgezogen, erübrigt sich ein gerichtli- ches Verfahren und erwächst der Strafbefehl in Rechtskraft. Damit sind die rechtsstaatlichen Garantien gewahrt.
4. Aufgrund obiger Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. III. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
- 6 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festge- setzt.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, als Gerichtsurkunde − die Beschwerdegegnerin 1, als Gerichtsurkunde − die Beschwerdegegnerin 2, gegen Empfangsschein sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel: − die Beschwerdegegnerin 2, unter Rücksendung der eingereichten Ak- ten (Urk. 11), gegen Empfangsschein.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 7 - Zürich, 8. Januar 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE120127-O/U/HEI Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Dr. P. Martin und lic. iur. W. Meyer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Schlegel Beschluss vom 8. Januar 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerinnen betreffend Einsprache Beschwerde gegen die Erledigung nach Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. Mai 2012, CAST3/2011/3234
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Strafbefehl vom 29. März 2012 wurde A._____ (Beschwerdeführer) von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Beschwerdegegnerin 2) wegen einfa- cher Körperverletzung und mehrfacher Tätlichkeit mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 60.– bestraft. Der Vollzug wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Zudem wurde eine Busse in der Höhe von Fr. 800.– ausgesprochen (Urk. 5 = Urk. 11/9). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Mai 2012 fristgerecht Einsprache (Urk. 11/10). In der Folge wurde er auf den 21. Mai 2012 zur Einvernahme vorge- laden (Urk. 11/14/1). Mit Schreiben vom 20. Mai 2012 (Poststempel vom 21. Mai
2012) teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 mit, dass er nicht zur Einvernahme erscheinen werde (Urk. 11/16). Darauf hat die Beschwerdegeg- nerin 2 mit Verfügung vom 22. Mai 2012 die Rechtskraft des Strafbefehls vom
29. März 2012 zufolge Rückzugs der Einsprache festgestellt (Urk. 3 = Urk. 11/17).
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 4. Juni 2012 Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung der Beschwerdegegnerin 2, datierend vom 22. Mai 2012, sei aufzuheben und das Verfahren zur Behandlung der Einsprache an die Vo- rinstanz zurückzuweisen (Urk. 2).
3. Die Beschwerdegegnerin 2 liess sich mit Eingabe vom 21. Juni 2012 ver- nehmen (Urk. 9). Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 1 ging am 2. Juli 2012 und somit verspätet ein. Allerdings äusserte sie sich darin nicht zum Be- schwerdeverfahren, sondern machte ausschliesslich Schadenersatz- und Genug- tuungsansprüche gegenüber dem Beschwerdeführer geltend (Urk. 12). Solche sind nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
4. In einer weiteren Eingabe vom 8. August 2012 stellte der Beschwerdefüh- rer den Antrag, das Verfahren sei zur gehörigen Untersuchung an die Staatsan- waltschaft zurückzuweisen (Urk. 22).
- 3 -
5. Aufgrund der Neukonstituierung des Gerichtes per 1. Januar 2013 ergeht der Entscheid nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung. II.
1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verfügung vom 22. Mai 2012, welche die Rechtskraft des Strafbefehls vom 29. März 2012 feststelle, sei nichtig, da sie von einer Assistenzstaatsanwältin unterschrieben worden sei. Ebenfalls nichtig sei die ihm durch die Beschwerdegegnerin 2 zugestellte Vorladung zur Einvernahme vom 21. Mai 2012, da diese lediglich von einer Verwaltungssekretä- rin unterschrieben worden sei. Unzulässig sei zudem die in der Vorladung enthal- tene Androhung, bei unentschuldigtem Fernbleiben werde Rückzug der Einspra- che angenommen. Es fehle an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage. Zudem habe er sein Nichterscheinen gegenüber der Staatsanwaltschaft rechtzei- tig schriftlich begründet. Überhaupt sei die Staatsanwaltschaft nicht befugt, Straf- befehle zu erlassen. Sie könne ein Strafverfahren nur durch Einstellung oder An- klageerhebung erledigen. Indem die Staatsanwaltschaft Strafbefehle erlasse, mässe sie sich die Kompetenzen eines Gerichts an. Abgesehen davon, verstosse das Strafbefehlsverfahren gegen die Unschuldsvermutung, das Unabhängigkeits- gebot und das Öffentlichkeitsprinzip (Urk. 2).
2. a) Der Beschwerdeführer hat gegen den Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 29. März 2012 Einsprache erhoben (Urk. 11/10). Ge- mäss Art. 355 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO / SR 312.0) nimmt die Staatsanwaltschaft in diesem Fall die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind. Deshalb wurde der Be- schwerdeführer auf Montag, 21. Mai 2012, 13.30 Uhr, zur Einvernahme vorgela- den. Auf der Vorladung war der Text von Art. 205 StPO abgedruckt, welcher be- sagt, dass einer Vorladung Folge zu leisten ist (Abs. 1). Im Verhinderungsfall ist die vorladende Behörde unverzüglich zu orientieren und der Grund der Verhinde- rung anzugeben (Abs. 2). Unter dem Titel "Bemerkungen" wurde auf der Vorla- dung festgehalten, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn die Ein-
- 4 - sprache erhebende Person trotz Vorladung der Einvernahme unentschuldigt fern bleibt (vgl. Urk. 11/14/1). Diese Rechtsfolge ist in Art. 355 Abs. 2 StPO statuiert. Die Vorladung trug die Unterschrift einer Mitarbeiterin des Sekretariats. Dies ist zulässig. Laut Art. 201 Abs. 2 lit. h StPO hat eine Vorladung die Unterschrift der vorladenden Person zu enthalten. Diese Bestimmung lässt es zu, dass Vorladun- gen im Auftrag der jeweiligen Verfahrensleitung vom Kanzleipersonal unterschrie- ben werden. Dies entspricht gängiger Praxis (Schmid, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 201 N 1 und 4; Ar- quint, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Basel 2011, Art. 201 N 6).
b) Mit Schreiben von Sonntag, 20. Mai 2012, teilte der Beschwerdeführer mit, er werde der Vorladung nicht Folge leisten, da er zu Unrecht beschuldigt werde. Das Schreiben trägt den Poststempel von Montag, 21. Mai 2012. Es ging am Dienstag, 22. Mai 2012, bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ein (Urk. 11/16). Am Tag der Einvernahme (21. Mai 2012) hatte die Staatsanwalt- schaft folglich noch keine Kenntnis davon. Die für die Durchführung der Einver- nahme zuständige Assistenzstaatsanwältin wartete vergeblich auf den Beschwer- deführer. Auf ihre mehrmaligen Telefonanrufe reagierte er nicht. Ihre auf dem Te- lefonbeantworter hinterlassene Nachricht blieb unbeantwortet (Urk. 11/15). Selbst wenn das Schreiben des Beschwerdeführers noch vor dem angesetzten Einver- nahmetermin bei der Staatsanwaltschaft eingetroffen wäre, hätte es sein Fern- bleiben nicht zu entschuldigen vermocht. Der Beschwerdeführer ist demzufolge unentschuldigt der Einvernahme fern geblieben. Sein am folgenden Tag bei der Staatsanwaltschaft eingetroffenes Schreiben vermag daran nichts zu ändern. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat hat die Einsprache des Beschwerde- führers darauf in Anwendung von Art. 355 Abs. 2 StPO als zurückgezogen be- trachtet und infolgedessen die Rechtskraft des Strafbefehls vom 29. März 2012 festgestellt (Urk. 3 = Urk. 11/17). Diese Rechtsfolge ergibt sich aus Art. 354 Abs. 3 StPO, welcher vorsieht, dass der Strafbefehl ohne gültige Einsprache zum rechtskräftigen Urteil wird. Die entsprechende Verfügung vom 22. Mai 2012 wurde von Assistenzstaatsanwältin lic. iur. … unterzeichnet. Gemäss Art. 103 des kan-
- 5 - tonalen Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG / LS 211.1) kann die Oberstaatsanwaltschaft Mitarbeitende der Staatsanwaltschaft als Assistenzstaatsanwälte ernennen. Sie üben grundsätz- lich die gleichen Funktionen aus wie ein ordentlicher Staatsanwalt. Nicht befugt sind sie zur Eröffnung von Strafuntersuchungen, zur Anordnung von Zwangsmas- snahmen, zur Erhebung und Vertretung der Anklage sowie zum Erlass von Straf- befehlen, sofern eine vollziehbare Freiheitsstrafe anzuordnen ist (Art. 104 Abs. 2 und Abs. 3 GOG). Zum Erlass einer Verfügung, welche die Rechtskraft eines Strafbefehls feststellt, sind sie folglich berechtigt.
3. Was das Strafbefehlsverfahren anbelangt, so ist zu bemerken, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund von Art. 352 StPO befugt ist, Strafbefehle zu erlas- sen. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Staatsanwalt- schaft in diesem Verfahren gerade nicht die Stellung eines Gerichts inne. Dies ist auch der Grund, weshalb der Strafbefehl nicht als Urteil verstanden wird, sondern als Angebot an die Parteien zur summarischen Verfahrenserledigung (Schmid, a.a.O., Vor Art. 352-378 N 1). Sind die Parteien damit nicht einverstanden, kön- nen sie Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 StPO). Beschliesst die Staatsan- waltschaft darauf an ihrem Strafbefehl festzuhalten, so wird dieser zur Anklage. Er wird dem erstinstanzlichen Gericht zur Behandlung überwiesen und es findet ein gerichtliches Verfahren statt (Art. 356 Abs. 1 StPO). Dieses ist öffentlich und wird von einem unabhängigen Richter durchgeführt. Fehlt es jedoch an einer rechts- gültigen Einsprache oder gilt diese als zurückgezogen, erübrigt sich ein gerichtli- ches Verfahren und erwächst der Strafbefehl in Rechtskraft. Damit sind die rechtsstaatlichen Garantien gewahrt.
4. Aufgrund obiger Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. III. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
- 6 - Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festge- setzt.
3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, als Gerichtsurkunde − die Beschwerdegegnerin 1, als Gerichtsurkunde − die Beschwerdegegnerin 2, gegen Empfangsschein sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel: − die Beschwerdegegnerin 2, unter Rücksendung der eingereichten Ak- ten (Urk. 11), gegen Empfangsschein.
4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne
14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 7 - Zürich, 8. Januar 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. K. Schlegel