Erwägungen (1 Absätze)
E. 21 und 23) wurden der Beschwerdeführerin zur freigestellten Äusserung zuge- stellt (Urk. 26). Sie nahm dazu Stellung (Urk. 27 f. und Urk. 30 f.). Damit erweist sich die Sache als spruchreif. 2.1 Der Strafantrag ist bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertre- tungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben (Art. 304 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist die Willenserklärung des Verletzten, dass der Täter strafrechtlich zu verfolgen sei (BGE 122 IV 207 Erw. 3a). Ein gülti- ger Strafantrag liegt vor, wenn die antragsberechtigte Person innert Frist bei der zuständigen Behörde in der vorgeschriebenen Form ihren bedingungslosen Wil- len zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weite- re Willenserklärung weiterläuft (BGE 131 IV 97 Erw. 3.3 m.H. auf BGE 115 IV 1 Erw. 2a). Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten wird, erlischt das An- tragsrecht bei Antragsdelikten (wie z.B. bei einfacher Körperverletzung) nach Ab- lauf von drei Monaten, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an welchem der an- tragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Da der Be- schwerdeführerin der "Täter" bekannt war und sie gemäss eigenen Angaben die frühere Wohnung Ende Dezember 2011 verlassen hatte (Urk. 28) bzw. am 1. Ja- nuar 2012 bereits umgezogen war (Urk. 6/1), endete die Strafantragsfrist Ende März 2012. Der mit Schreiben vom 12. April 2012 gestellte Strafantrag erweist sich daher als verspätet, was die Beschwerdeführerin denn auch nicht in Abrede zu stellen scheint. Zu prüfen bleibt, ob hinreichende Anhaltspunkte für die Be- hauptung der Beschwerdeführerin vorliegen, sie habe rechtzeitig "Anzeige" erho- ben, doch sei diese von Polizisten nicht entgegen genommen worden. 2.2 Vorab ist zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem vom 12. April 2012 datierten, an die Beschwerdegegnerin 2 gerichteten Schreiben ("Anzeige") nicht ausführte, sie habe zuvor bereits bei der Polizei (telefonisch oder auf einem
- 4 - Polizeiposten) Strafantrag gegen den Beschwerdegegner 1 gestellt bzw. stellen wollen.
a) Die Beschwerdeführerin macht in anderen Schreiben einerseits geltend, sie habe die Anzeige anlässlich eines Telefonats mit der Polizei C._____ erstatten wollen, doch sei die Anzeige nicht entgegen genommen worden. Sie hat zwar belegt, dass sie am 8. März 2012 die Nummer der Polizei C._____ gewählt und ein mehr als elf Minuten dauerndes Gespräch geführt hat (Urk. 18/2). Wie einer E-Mail der Beschwerdeführerin an den polizeilichen Protokollführer des in diesem Verfahren zuständigen Staatsanwalts zu entnehmen ist, hat sie damals mit einer Polizistin gesprochen, die wegen der "Abgase" bereits einmal in ihrer früheren Wohnung war; diese Polizistin habe ihr gesagt, eine "Anzeige" gegen ih- ren früheren Vermieter habe keine Chancen (Urk. 5/1 S. 1). Aus dieser E-Mail geht nicht hervor und in ihren Eingaben macht die Beschwerdeführerin nicht gel- tend, dass sie nach Kenntnisnahme dieser Einschätzung durch die Polizistin insis- tiert und den Willen zur Deponierung eines Strafantrags gegen den Beschwerde- gegner 1 anlässlich des Telefonats bekundet hätte. Vielmehr ist vom Gegenteil auszugehen, führt die Beschwerdeführerin in der E-Mail unmittelbar anschlies- send aus, nach dem Telefonat sei sie persönlich zur Polizei in C._____ gefahren, weil sie die Anzeige doch habe erstatten wollen (vgl. auch Urk. 17 Ziff. 3). Offen bleiben kann, ob sie anlässlich des Telefonats vom 8. März 2012 - wie sie im Rahmen des Schriftenwechsels einmal ausgeführt hat (Urk. 27) - auch mit einem Polizisten gesprochen hat. Aus den genannten Gründen sind keine genügenden Hinweise für die Annahme vorhanden, die Beschwerdeführerin habe anlässlich des erwähnten Telefonats ihren bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Beschwerdegegners 1 erklärt.
b) Hinsichtlich ihres Vorbringens, sie habe auch auf dem Polizeiposten C._____ eine Anzeige gegen den Beschwerdegegner 1 erstatten wollen, ist Folgendes zu erwähnen: In der vorgenannten E-Mail führte die Beschwerdeführerin aus, Herr D._____ ha- be, nachdem sie zum Polizeiposten C._____ gefahren sei, ihre Anzeige nicht ent-
- 5 - gegen nehmen wollen (Urk. 5/1 S. 1). Gegenüber der Kammer führte sie zuerst aus, nach dem Telefonat mit der Polizistin sei sie zum Polizeiposten C._____ ge- fahren, weil sie persönlich habe Anzeige erstatten wollen; es sei vermutlich ein Herr "…" gewesen, der auf dem Polizeiposten ihre Anzeige ignoriert habe (Urk. 17 Ziff. 3). Nachdem der die Untersuchung führende Staatsanwalt der Kammer mitgeteilt hatte, bei Herrn … handle es sich wohl um den damals bei ihm tätigen Protokollführer, doch sei nicht erinnerlich, dass die Beschwerdeführerin je bei der Staatsanwaltschaft See / Oberland in Uster vorbeigekommen sei (Urk. 21), mach- te die Beschwerdeführerin wieder geltend, es sei der Polizist D._____ gewesen, der auf dem Polizeiposten C._____ Anfang April (2012) ihre Anzeige abgelehnt habe (Urk. 27). Wenn nun aber ein Polizist Anfang April 2012 den Strafantrag nicht hat entgegen nehmen wollen, ist dies im vorliegenden Strafverfahren ohne Relevanz, weil - wie erwähnt - die Strafantragsfrist bereits Ende März 2012 ende- te. Bezüglich eines in die Strafantragsfrist fallenden Datums legt die Beschwerde- führerin mit ihren teilweise widersprüchlichen Ausführungen nicht hinreichend dar, dass sie anlässlich eines persönlichen Erscheinens auf dem Polizeiposten C._____ gegenüber einem Polizisten ihren bedingungslosen Willen zur Strafver- folgung des Beschwerdegegners 1 erklärt hat. Hierzu ist auch zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihrer Darstellung wegen der von ihr behaupteten Immissionen mehrmals die Polizei avisierte und diese "regelmässig" bzw. "unzäh- lige Male" bzw. "etwa 20 Mal" in ihrer früheren Wohnung erschien (Urk. 5/1 S. 1 unten und S. 2 oben und Urk. 27; vgl. auch Urk. 6/1 unten: "Die durch die Polizei getroffenen Massnahmen konnten seine Willkürlichkeit nicht stoppen"). Mit ande- ren Worten hat die Beschwerdeführerin, als sie noch in der früheren Wohnung lebte, offenbar mehrfach die Polizei um eine Intervention gebeten, ohne jedoch gegen den Beschwerdegegner 1 Strafantrag zu stellen. Zudem ist zu bemerken, dass sie sich im April 2011 bei der Gemeinde C._____ (Urk. 11/6) und im Oktober 2012 beim Strassenverkehrsamt in C._____ über den Beschwerdegegner 1 - auch wegen der behaupteten, früheren Immissionen durch dessen Traktoren - beschwerte (Urk. 28). Sie hat sich somit verschiedentlich bei der Polizei und an- deren Behörden über den Beschwerdegegner 1 beschwert, ohne gegen ihn Straf- antrag zu stellen. Auch vor diesem Hintergrund liegt der Schluss nahe, dass sie
- 6 - mit ihren Interventionen - auch im relevanten Zeitraum - bei der Polizei bezweck- te, dass diese etwas gegen die behaupteten Immissionen unternimmt, und sie nicht die strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdegegners 1 wollte.
c) Zusammenfassung ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht hinrei- chend darlegt, geschweige denn belegt, dass sie vor Ende März 2012 gegenüber der Polizei hinreichend klar ihren bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Beschwerdegegners 1 erklärt hat. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfü- gung ist daher nicht zu beanstanden.
3. Abschliessend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, der gemäss den Akten finanziell nicht gut situierten Be- schwerdeführerin trotz ihres Unterliegens keine Kosten aufzuerlegen. Einen An- spruch auf Entschädigung hat sie jedoch nicht. Der Beschwerdegegner 1 äusser- te sich nur in einer kurzen Eingabe (Urk. 23), weshalb ihm mangels wesentlicher Umtriebe ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen ist. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Ent- schädigungen ausgerichtet.
- Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 2 (gegen Empfangsschein) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Vorinstanz unter Rücksendung der beigezogenen Akten (gegen Empfangsschein)
- Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 - 7 -
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE120123-O/U/KIE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Dr. P. Martin und der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber Dr. T. Graf Beschluss vom 13. Dezember 2012 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatanwaltschaft See/Oberland vom 27. April 2012, B-2/2012/1880
- 2 - Erwägungen: 1.1 A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) erhob mit Schreiben vom 12. April 2012 Anzeige gegen den Vermieter ihrer früheren Wohnung an der …strasse … in C._____, B._____ (Beschwerdegegner 1), wegen "Gefährdung der Gesundheit / Körperverletzung"; zusammengefasst führte sie aus, der Beschwerdegegner 1 habe in der Garage, welche sich unter ihrer früheren Wohnung befindet, regel- mässig die Traktoren im Stand laufen gelassen, wodurch Immissionen in ihrer damaligen Wohnung entstanden seien; seit dem 1. Januar 2012 wohne sie nicht mehr in jener Wohnung (Urk. 6/1). Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland (Beschwerdegegnerin 2) vom 27. April 2012 wurde eine Untersuchung nicht anhand genommen, weil die Anzeige bzw. der Strafantrag nicht innert der dreimonatigen Antragsfrist gestellt worden sei (Urk. 6/2 bzw. Urk. 8). Innert der zehntägigen Beschwerdefrist wandte sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Mai 2012 an die Beschwerdegegnerin 2 und führte unter anderem aus, sie habe die Anzeige rechtzeitig eingereicht, doch habe die Polizei ihre Anzeige zweimal nicht angenommen, was sie beweisen könne (Urk. 3). Dieses Schreiben übersandte die Beschwerdegegnerin 2 der hiesigen Kammer mit der Bemerkung, dass es sinngemäss eine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung beinhalten könnte (Urk. 2). 1.2 Mit Präsidialverfügung vom 29. Juni 2012 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt um sich darüber zu äussern, ob ihr Schreiben vom 10. Mai 2012 als Beschwerde zu behandeln sei (Urk. 9). Innert der angesetzten Frist reichte sie der Kammer ein Schreiben ein, indem sie sinngemäss zum Ausdruck brachte, dass sie Beschwerde gegen die erwähnte Nichtanhandnahmeverfügung führen wolle (Urk. 10). In der Präsidialverfügung vom 25. Juli 2012 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin geltend mache, sie könne beweisen, dass die Polizei in C._____ die "Anzeige" zwei Mal nicht angenommen habe, sie aber in ihrer Einga- be die Beweismittel weder genannt noch beigelegt habe; die Beschwerdeführerin wurde daher aufgefordert, die behaupteten früheren Anzeigeerstattungen/An- tragsstellungen bei der Polizei sowohl in zeitlicher als auch örtlicher Hinsicht zu präzisieren, und ihre Angaben zudem soweit möglich zu belegen bzw. Beweismit-
- 3 - tel zu nennen (Urk. 16). Nach Eingang der entsprechenden Eingabe der Be- schwerdeführerin (Urk. 17 f.) wurden den beiden Beschwerdegegnern die Be- schwerdeschriften und -ergänzungen samt Beilagen zugestellt und ihnen Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 20). Die Eingaben der Beschwerdegegner (Urk. 21 und 23) wurden der Beschwerdeführerin zur freigestellten Äusserung zuge- stellt (Urk. 26). Sie nahm dazu Stellung (Urk. 27 f. und Urk. 30 f.). Damit erweist sich die Sache als spruchreif. 2.1 Der Strafantrag ist bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertre- tungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben (Art. 304 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist die Willenserklärung des Verletzten, dass der Täter strafrechtlich zu verfolgen sei (BGE 122 IV 207 Erw. 3a). Ein gülti- ger Strafantrag liegt vor, wenn die antragsberechtigte Person innert Frist bei der zuständigen Behörde in der vorgeschriebenen Form ihren bedingungslosen Wil- len zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weite- re Willenserklärung weiterläuft (BGE 131 IV 97 Erw. 3.3 m.H. auf BGE 115 IV 1 Erw. 2a). Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten wird, erlischt das An- tragsrecht bei Antragsdelikten (wie z.B. bei einfacher Körperverletzung) nach Ab- lauf von drei Monaten, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an welchem der an- tragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Da der Be- schwerdeführerin der "Täter" bekannt war und sie gemäss eigenen Angaben die frühere Wohnung Ende Dezember 2011 verlassen hatte (Urk. 28) bzw. am 1. Ja- nuar 2012 bereits umgezogen war (Urk. 6/1), endete die Strafantragsfrist Ende März 2012. Der mit Schreiben vom 12. April 2012 gestellte Strafantrag erweist sich daher als verspätet, was die Beschwerdeführerin denn auch nicht in Abrede zu stellen scheint. Zu prüfen bleibt, ob hinreichende Anhaltspunkte für die Be- hauptung der Beschwerdeführerin vorliegen, sie habe rechtzeitig "Anzeige" erho- ben, doch sei diese von Polizisten nicht entgegen genommen worden. 2.2 Vorab ist zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem vom 12. April 2012 datierten, an die Beschwerdegegnerin 2 gerichteten Schreiben ("Anzeige") nicht ausführte, sie habe zuvor bereits bei der Polizei (telefonisch oder auf einem
- 4 - Polizeiposten) Strafantrag gegen den Beschwerdegegner 1 gestellt bzw. stellen wollen.
a) Die Beschwerdeführerin macht in anderen Schreiben einerseits geltend, sie habe die Anzeige anlässlich eines Telefonats mit der Polizei C._____ erstatten wollen, doch sei die Anzeige nicht entgegen genommen worden. Sie hat zwar belegt, dass sie am 8. März 2012 die Nummer der Polizei C._____ gewählt und ein mehr als elf Minuten dauerndes Gespräch geführt hat (Urk. 18/2). Wie einer E-Mail der Beschwerdeführerin an den polizeilichen Protokollführer des in diesem Verfahren zuständigen Staatsanwalts zu entnehmen ist, hat sie damals mit einer Polizistin gesprochen, die wegen der "Abgase" bereits einmal in ihrer früheren Wohnung war; diese Polizistin habe ihr gesagt, eine "Anzeige" gegen ih- ren früheren Vermieter habe keine Chancen (Urk. 5/1 S. 1). Aus dieser E-Mail geht nicht hervor und in ihren Eingaben macht die Beschwerdeführerin nicht gel- tend, dass sie nach Kenntnisnahme dieser Einschätzung durch die Polizistin insis- tiert und den Willen zur Deponierung eines Strafantrags gegen den Beschwerde- gegner 1 anlässlich des Telefonats bekundet hätte. Vielmehr ist vom Gegenteil auszugehen, führt die Beschwerdeführerin in der E-Mail unmittelbar anschlies- send aus, nach dem Telefonat sei sie persönlich zur Polizei in C._____ gefahren, weil sie die Anzeige doch habe erstatten wollen (vgl. auch Urk. 17 Ziff. 3). Offen bleiben kann, ob sie anlässlich des Telefonats vom 8. März 2012 - wie sie im Rahmen des Schriftenwechsels einmal ausgeführt hat (Urk. 27) - auch mit einem Polizisten gesprochen hat. Aus den genannten Gründen sind keine genügenden Hinweise für die Annahme vorhanden, die Beschwerdeführerin habe anlässlich des erwähnten Telefonats ihren bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Beschwerdegegners 1 erklärt.
b) Hinsichtlich ihres Vorbringens, sie habe auch auf dem Polizeiposten C._____ eine Anzeige gegen den Beschwerdegegner 1 erstatten wollen, ist Folgendes zu erwähnen: In der vorgenannten E-Mail führte die Beschwerdeführerin aus, Herr D._____ ha- be, nachdem sie zum Polizeiposten C._____ gefahren sei, ihre Anzeige nicht ent-
- 5 - gegen nehmen wollen (Urk. 5/1 S. 1). Gegenüber der Kammer führte sie zuerst aus, nach dem Telefonat mit der Polizistin sei sie zum Polizeiposten C._____ ge- fahren, weil sie persönlich habe Anzeige erstatten wollen; es sei vermutlich ein Herr "…" gewesen, der auf dem Polizeiposten ihre Anzeige ignoriert habe (Urk. 17 Ziff. 3). Nachdem der die Untersuchung führende Staatsanwalt der Kammer mitgeteilt hatte, bei Herrn … handle es sich wohl um den damals bei ihm tätigen Protokollführer, doch sei nicht erinnerlich, dass die Beschwerdeführerin je bei der Staatsanwaltschaft See / Oberland in Uster vorbeigekommen sei (Urk. 21), mach- te die Beschwerdeführerin wieder geltend, es sei der Polizist D._____ gewesen, der auf dem Polizeiposten C._____ Anfang April (2012) ihre Anzeige abgelehnt habe (Urk. 27). Wenn nun aber ein Polizist Anfang April 2012 den Strafantrag nicht hat entgegen nehmen wollen, ist dies im vorliegenden Strafverfahren ohne Relevanz, weil - wie erwähnt - die Strafantragsfrist bereits Ende März 2012 ende- te. Bezüglich eines in die Strafantragsfrist fallenden Datums legt die Beschwerde- führerin mit ihren teilweise widersprüchlichen Ausführungen nicht hinreichend dar, dass sie anlässlich eines persönlichen Erscheinens auf dem Polizeiposten C._____ gegenüber einem Polizisten ihren bedingungslosen Willen zur Strafver- folgung des Beschwerdegegners 1 erklärt hat. Hierzu ist auch zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihrer Darstellung wegen der von ihr behaupteten Immissionen mehrmals die Polizei avisierte und diese "regelmässig" bzw. "unzäh- lige Male" bzw. "etwa 20 Mal" in ihrer früheren Wohnung erschien (Urk. 5/1 S. 1 unten und S. 2 oben und Urk. 27; vgl. auch Urk. 6/1 unten: "Die durch die Polizei getroffenen Massnahmen konnten seine Willkürlichkeit nicht stoppen"). Mit ande- ren Worten hat die Beschwerdeführerin, als sie noch in der früheren Wohnung lebte, offenbar mehrfach die Polizei um eine Intervention gebeten, ohne jedoch gegen den Beschwerdegegner 1 Strafantrag zu stellen. Zudem ist zu bemerken, dass sie sich im April 2011 bei der Gemeinde C._____ (Urk. 11/6) und im Oktober 2012 beim Strassenverkehrsamt in C._____ über den Beschwerdegegner 1 - auch wegen der behaupteten, früheren Immissionen durch dessen Traktoren - beschwerte (Urk. 28). Sie hat sich somit verschiedentlich bei der Polizei und an- deren Behörden über den Beschwerdegegner 1 beschwert, ohne gegen ihn Straf- antrag zu stellen. Auch vor diesem Hintergrund liegt der Schluss nahe, dass sie
- 6 - mit ihren Interventionen - auch im relevanten Zeitraum - bei der Polizei bezweck- te, dass diese etwas gegen die behaupteten Immissionen unternimmt, und sie nicht die strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdegegners 1 wollte.
c) Zusammenfassung ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht hinrei- chend darlegt, geschweige denn belegt, dass sie vor Ende März 2012 gegenüber der Polizei hinreichend klar ihren bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Beschwerdegegners 1 erklärt hat. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfü- gung ist daher nicht zu beanstanden.
3. Abschliessend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, der gemäss den Akten finanziell nicht gut situierten Be- schwerdeführerin trotz ihres Unterliegens keine Kosten aufzuerlegen. Einen An- spruch auf Entschädigung hat sie jedoch nicht. Der Beschwerdegegner 1 äusser- te sich nur in einer kurzen Eingabe (Urk. 23), weshalb ihm mangels wesentlicher Umtriebe ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen ist. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Ent- schädigungen ausgerichtet.
3. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 2 (gegen Empfangsschein) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Vorinstanz unter Rücksendung der beigezogenen Akten (gegen Empfangsschein)
4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000
- 7 - Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die wei- teren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 13. Dezember 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. K. Balmer Dr. T. Graf