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UE120120

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2013-01-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Beschwerdegegnerin 3; nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte ein Strafverfahren gegen B._____ und C._____ (nach- folgend: Beschwerdegegner 1 und 2) wegen Betruges etc., nachdem am 13. No- vember 2012 D._____ im Namen der A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin) bei den … Polizeibehörden sowie am 15. Dezember 2012 auch die E._____ AG bei der Kantonspolizei Zürich Anzeige gegen unbekannt beziehungsweise gegen den Beschwerdegegner 2 erstattet hatten. Am 13. April 2012 verfügte die zuständige Staatsanwaltschaft, das Verfahren gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 werde nicht anhand genommen (Urk. 5).

E. 1.1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff der Partei ist weit im Sinne von Art. 104 f. StPO zu verstehen

- 7 - (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, Art. 382 N 1). Die Privatklägerschaft ist Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO. Bei ihr handelt es sich um die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ih- ren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt ist nach der Rechtsprechung in der Regel der Träger des Rechtsguts, welches durch die fragliche Strafbestimmung geschützt werden soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_26/2012 vom 16. Februar 2012 E. 2.3.2 mit Verweis auf BGE 128 I 218 E. 1.5). Im Unterschied zur Privatklägerschaft geniesst die anzeigende Person nur inso- weit die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Par- tei, als sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen ist (Art. 105 Abs. 1 StPO). Ist sie dagegen weder geschädigt noch Privatklägerin oder Privatkläger, so stehen ihr – abgesehen vom Anspruch auf Orientierung über den Ausgang des Strafverfah- rens – keine weitergehenden Verfahrensrechte zu (Art. 301 Abs. 2 und 3 StPO).

2. Die Beschwerdeführerin wirft den Beschwerdegegnern zunächst Betrug im Sinne von Art. 146 StGB vor.

E. 2 Gegen die ergangene Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. April 2012, versandt am 15. Mai 2012, erhoben sowohl die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. Mai 2012 (Urk. 2) – unter Einreichung von vier Beilagen (Urk. 3/1-4) – als auch die E._____ AG mit Eingabe vom 29. Mai 2012 fristgerecht Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer (zum parallelen Beschwerdeverfahren mit der E._____ AG als Beschwerdeführerin sei auf das Verfahren mit der Geschäftsnummer UE120124-O verwiesen).

E. 2.1 Bei den Vermögensdelikten wie dem Betrug wird nach dem in Lehre und Praxis vorwiegend vertretenen "wirtschaftlich-juristischen" Vermögensbegriff das Vermögen als 'Summe der rechtlich geschützten wirtschaftlichen Güter' geschützt (vgl. BGE 126 IV 165 E. 3b; BGE 117 IV 139 E. 3d)aa) sowie Trechsel/Crameri in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 146 N 21 m.w.H.). Als Träger von zivilrechtlich geschützten Vermögensrech- ten sind juristische gleich wie natürliche Personen Träger des vom Betrugstatbe- stand geschützten Rechtsguts.

E. 2.2 Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren etwas wirr anmutenden Ausführun- gen zum Ausdruck bringt, sie sei durch die Ereignisse im Zusammenhang mit der Herausgabe der Fahrzeuge finanziell geschädigt worden, so kann ihrer Auffas- sung nicht gefolgt werden. Ein bei ihr aufgrund des angezeigten und untersuchten

- 8 - Sachverhalts eingetretener Vermögensschaden ist nicht ersichtlich. Die Be- schwerdeführerin legt auch nicht dar, inwiefern ihr Vermögen unmittelbar in Mit- leidenschaft gezogen worden sein sollte. Eine Geschädigtenstellung der Be- schwerdeführerin in Bezug auf den Vorwurf des Betruges ist damit auszuschlies- sen. Ein allfällig bei ihr eingetretener Vermögensschaden steht klarerweise nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorwurf des Betruges. Eine unmittel- bare Betroffenheit der Beschwerdeführerin ist damit nicht gegeben. Vielmehr ist die Beschwerdeführerin als blosse Anzeigeerstatterin zu betrachten. Eine Be- schwerdelegitimation vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, weshalb auf die Beschwerde in Bezug auf den Vorwurf des Betruges nicht einzutreten ist.

3. Die Beschwerdeführerin erhebt des Weitern den Vorwurf der Urkundenfäl- schung im Sinne von Art. 251 StGB.

E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 19. Juni 2012 wurde die Beschwerdeschrift in- klusive der zugehörigen Beilagen (Urk. 2 und Urk. 3/1-4) unter dem Hinweis, dass in vorliegender Sache auch seitens der E._____ AG Beschwerde eingereicht worden ist, der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme und Einreichung der Akten und den Beschwerdegegnern 1 und 2 zur freigestellten Stellungnahme, je innert zehn Tagen, übermittelt (Urk. 7; da ohne festen Wohnsitz, erfolgte die Mitteilung an den Beschwerdegegner 1 ad acta, vgl. Urk. 8/2).

E. 3.1 Der Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB schützt primär das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Gültigkeit von privaten und öffentli- chen Beweisurkunden im Rechtsverkehr bzw. einem auf Treu und Glauben beru- henden Rechts- und Geschäftsverkehr (BGE 119 Ia 342, 123 IV 63, 128 IV 270, 129 IV 58 und 133, 132 IV 14) und damit allgemeine Interessen. Eine Schädigung von Individualinteressen und damit die Geschädigtenstellung des durch die tatbe- standsmässige Handlung Verletzten ist bei Urkundendelikten grundsätzlich dann denkbar, wenn ein individuelles Recht bzw. Rechtsgut als unmittelbare Folge der behaupteten tatbestandsmässigen Handlung tatsächlich und direkt in Mitleiden- schaft gezogen wurde (BGE 117 Ia 135 E. 2a mit Hinweisen, 118 Ia 14 E. 2b, 119 Ia 342, S. 346, E. 2b). Dies ist bei behaupteter Urkundenfälschung namentlich dann der Fall, wenn die Urkundenfälschung Bestandteil eines – den Betroffenen – schädigenden Vermögensdeliktes, wie beispielsweise eines Betrugs, ist.

E. 3.2 Da – wie soeben ausgeführt – eine Geschädigtenstellung der Beschwerde- führerin in Bezug auf den geltend gemachten Tatbestand des Betrugs zu vernei- nen ist, gilt dies nach dem Gesagten auch für die geltend gemachte Urkundenfäl- schung. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin wird nicht ersichtlich, in- wiefern das Ausstellen der Leasingverträge auf ihren Namen – nachdem mangels Vertretungsvollmacht klarerweise keine Bindungswirkung eintreten konnte – ihre

- 9 - Vermögensinteressen tangiert hätte. Die Beschwerdeführerin legt auch nicht dar, durch die behauptete Urkundenfälschung sei ihr persönlich und unmittelbar ein Schaden erwachsen. Der Beschwerdeführerin kann damit auch in Bezug auf die beanzeigte Urkundenfälschung keine Geschädigtenstellung zukommen. Ihre Rechtsmittellegitimation vermag sie nicht darzutun, weshalb auf die Beschwerde auch in Bezug auf den Vorwurf der Urkundenfälschung nicht einzutreten ist.

E. 4 Abschliessend ergibt sich, dass mangels Geschädigtenstellung und damit mangels Rechtmittellegitimation nicht auf die Beschwerde der Beschwerdeführe- rin eingetreten werden kann. Soweit diese verständlich sind, lässt sich im Übrigen auch in den weiteren Aus- führungen der Beschwerdeführerin zum Erwerb der Firma durch D._____ wie auch in deren Vorwürfen gegen die E._____ AG, kein strafbares Verhalten erbli- cken. Allfällige finanzielle Ansprüche, welche nicht im Zusammenhang mit einem strafbaren Verhalten stehen, wären vielmehr auf dem zivilrechtlichen Wege gel- tend zu machen. IV.

Dispositiv
  1. Grundsätzlich tragen gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Parteien die Kosten im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Nachdem der Beschwerdeführerin seitens der Staatsanwaltschaft indessen zu Unrecht Parteistellung eingeräumt worden ist und sie sich damit in gutem Glau- ben dazu veranlasst sehen konnte, zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert zu sein, rechtfertigt es sich ausnahmsweise, die Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beschwerdefüh- rerin keine Entschädigung zuzusprechen.
  2. Den Beschwerdegegnern 1 und 2 ist mangels Beteiligung am Verfahren ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: - 10 -
  3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  4. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
  5. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an: - den Vertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin, per Gerichtsurkunde - den Beschwerdegegner 1, ad acta - den Beschwerdegegner 2, gegen Rückschein - die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, gegen Empfangsbestätigung
  7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich ein- zureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 10. Januar 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsidierendes Mitglied: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer MLaw D. Senn
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE120120-O/U/KIE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, präsidierendes Mitglied, und Dr. P. Martin, die Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin MLaw D. Senn Beschluss vom 10. Januar 2013 in Sachen A._____ AG, Beschwerdeführerin gegen

1. B._____,

2. C._____,

3. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 13. April 2012, B-2/2012/126

- 2 - Erwägungen: I.

1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Beschwerdegegnerin 3; nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte ein Strafverfahren gegen B._____ und C._____ (nach- folgend: Beschwerdegegner 1 und 2) wegen Betruges etc., nachdem am 13. No- vember 2012 D._____ im Namen der A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin) bei den … Polizeibehörden sowie am 15. Dezember 2012 auch die E._____ AG bei der Kantonspolizei Zürich Anzeige gegen unbekannt beziehungsweise gegen den Beschwerdegegner 2 erstattet hatten. Am 13. April 2012 verfügte die zuständige Staatsanwaltschaft, das Verfahren gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 werde nicht anhand genommen (Urk. 5).

2. Gegen die ergangene Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. April 2012, versandt am 15. Mai 2012, erhoben sowohl die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. Mai 2012 (Urk. 2) – unter Einreichung von vier Beilagen (Urk. 3/1-4) – als auch die E._____ AG mit Eingabe vom 29. Mai 2012 fristgerecht Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer (zum parallelen Beschwerdeverfahren mit der E._____ AG als Beschwerdeführerin sei auf das Verfahren mit der Geschäftsnummer UE120124-O verwiesen).

3. Mit Präsidialverfügung vom 19. Juni 2012 wurde die Beschwerdeschrift in- klusive der zugehörigen Beilagen (Urk. 2 und Urk. 3/1-4) unter dem Hinweis, dass in vorliegender Sache auch seitens der E._____ AG Beschwerde eingereicht worden ist, der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme und Einreichung der Akten und den Beschwerdegegnern 1 und 2 zur freigestellten Stellungnahme, je innert zehn Tagen, übermittelt (Urk. 7; da ohne festen Wohnsitz, erfolgte die Mitteilung an den Beschwerdegegner 1 ad acta, vgl. Urk. 8/2).

4. Mit Schreiben vom 23. Juni 2012 verzichtete der Beschwerdegegner 2 auf eine Vernehmlassung (Urk. 12). Seitens der Staatsanwaltschaft wurde mit Schreiben vom 25. Juni 2012 ebenfalls auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 9). Die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft gingen am 9. Juli 2012

- 3 - bei der hiesigen Strafkammer ein (vgl. Urk. 10 mit Verweis auf das Parallelverfah- ren UE120124-O). Nach Verzicht auf eine Vernehmlassung sowohl des Be- schwerdegegners 2 als auch der Staatsanwaltschaft erweist sich das Verfahren als spruchreif. II.

1. Der vorliegenden Streitsache liegt der seitens der Beschwerdeführerin zu- nächst gegen unbekannt, später gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 sowie ge- gen die E._____ AG erhobene Vorwurf des Betruges und Urkundenfälschung zu- grunde. Die Beschwerdeführerin macht dabei geltend, sie – beziehungsweise de- ren Inhaber D._____ – sei im Rahmen des Abschlusses von mehreren auf sie ab- geschlossenen Leasinggeschäften und in der Folge auf sie ausgestellten Versi- cherungspolicen finanziell geschädigt worden (vgl. UE120124-O, Urk. 11/HD/1 ff., 9). Gemäss Akten, insbesondere den Aussagen des bei der E._____ AG tätigen Au- toverkäufers F._____ (vgl. UE120124-O, Urk. 11, insb. UE120124-O, Urk. 11/ND/5), haben die Verhandlungen zum Abschluss der Leasingverträge ih- ren Anfang genommen, als der Beschwerdegegner 2 am 28. Oktober 2011 bei F._____ im Geschäftslokal der Beschwerdeführerin vorstellig geworden ist und sich nach einem Leasing dreier BMW aus der 1-er Serie erkundigte. Als frühere Geschäftspartner waren sich F._____ und der Beschwerdegegner 2 bereits be- kannt, nachdem der Beschwerdegegner 2 anfangs des Jahres 2011 auf den Na- men seiner Ehefrau, G._____, einen 3-er BMW bei der Beschwerdeführerin er- worben und diesen am 16. Mai 2012 gegen ein BMW 1-er Cabriolet eingetauscht hatte. Anlässlich des Besuchs bei der E._____ AG am 28. Oktober 2011 gab sich der Beschwerdegegner 2 als Beauftragter der Beschwerdeführerin mit Sitz in … aus, beziehungsweise als Beauftragter dessen Verwaltungsrats, D._____. Dazu legte er F._____ einen Handelsregisterauszug der Beschwerdeführerin vor, aus welchem D._____ als einziges Mitglied des Verwaltungsrats hervorgeht und auf welchem handschriftlich eine Telefonnummer vermerkt war. Der Beschwerdegeg- ner 2 gab dabei vor, diese Nummer gehöre dem Verwaltungsrat der Beschwerde- führerin, D._____. Über dessen Firma, die Beschwerdeführerin, solle das Leasing

- 4 - laufen. Zusätzlich übergab der Beschwerdegegner 2 dem Autoverkäufer F._____ zwei Ausweiskopien des Beschwerdegegners 1 und erklärte, Letzterer beabsich- tige die Beschwerdeführerin zu erwerben, die entsprechende Eintragung im Han- delsregister werde in den nächsten Tagen erfolgen und werde daher eventuell der Beschwerdegegner 1 anstelle von D._____ die Verträge unterzeichnen. In der Folge gab F._____ dem Beschwerdegegner 2, nachdem er mit ihm bezüglich des Leasings der drei BMWs mündlich überein gekommen war, sämtliche Leasingver- träge mit zur Unterzeichnung. Am 9. November 2011, bei Abholung des ersten Leasingfahrzeuges, erhielt F._____ die für die Beschwerdeführerin mit dem Na- men des Beschwerdegegners 1 mit 'B'._____' unterzeichneten Vertragsdokumen- te zurück. Am 10. November 2011 holte der Beschwerdegegner 2 in Begleitung eines unbekannten Mannes die weiteren BMWs ab. Die ersten Leasingraten, ge- samthaft Fr. 15'800.00, beglich der Beschwerdegegner 2 anlässlich der Abholung in bar. Am 9. November 2011 kam es darüber hinaus zum Abschluss eines weite- ren Leasingvertrags, nunmehr über einen 5-er BMW mit geplanter Übergabe des Fahrzeugs am 16. November 2011. Am 13. November 2011 erhielt D._____ die auf die Beschwerdeführerin lautenden Versicherungspolicen der geleasten 1-er BMW zugestellt, woraufhin er Anzeige gegen unbekannt erstattete. In der Folge nahm auch '…' Kontakt zu F._____ auf. Die Übergabe des BMW X5 kam letztlich nicht zustande. Sämtliche der drei an den Beschwerdegegner 2 ausgelieferten Fahrzeuge wurden durch die Polizeibehörden zur Fahndung ausgeschrieben (vgl. UE120124-O, Urk. 11/HD/18). Einer der BMW (BMW 118i, VIN: …) konnte am 22. November 2011 in …/… vorläufig sichergestellt werden (Urk. 11/HD/18). Am 14. Dezember 2011 erfolgte die Sicherstellung eines zweiten BMWs (BMW 120d, Stamm Nr. …), nachdem H._____, welcher den BMW zuvor käuflich erworben hatte, sich bei der Polizei erkundigt hatte, ob dieser eventuell aus einem Delikt stamme (vgl. UE120124-O, Urk. 11/HD/19). Am 10. Februar 2012 wurde der letztgenannte BMW durch die Staatsanwaltschaft beschlagnahmt, derweil keine Überführung und Beschlagnahme des in … sichergestellten Fahrzeugs erfolgte (vgl. UE120124-O, Urk. 11/HD/22 und UE120124-O, Urk. 11/ND1/9)

- 5 -

2. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. April 2012 (Urk. 5) hält fest, in Anwesenheit von F._____ habe der Beschwerdegegner 2 nie Kontakt zur Be- schwerdeführerin bzw. zu D._____ gehabt. Auch einen schriftlichen Auftrag oder eine Vollmacht der Beschwerdeführerin habe der Beschwerdegegner 2 nicht vor- gelegt. F._____ habe keine der ihm vom Beschwerdegegner 2 gemachten Anga- ben überprüft, auch nicht das Vertretungsverhältnis des Beschwerdegegners 2 zur Beschwerdeführerin. Auch habe er selbst nie Kontakt zu D._____ aufgenom- men. Weiter sei die seitens des Beschwerdegegners 2 angegebene, angeblich D._____ zugehörige Rufnummer, auf einen I._____ registriert. Auch tauche der Beschwerdegegner 1 bis heute nicht als Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin im Handelsregister auf. Entgegen den Weisungen der BMW zu Leasinggeschäf- ten habe F._____ weder vom Beschwerdegegner 2 noch von D._____ eine Aus- weiskopie verlangt wie auch die Unterschriften auf den unterzeichneten Verträgen nicht überprüft. Dabei habe er nicht einmal überprüft, ob die scheinbar vom Be- schwerdegegner 1 stammenden Unterschriften mit dessen Unterschrift auf der erhaltenen Passkopie übereinstimmten. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme sei F._____ zum Schluss gekommen, die Unterschriften vom Beschwerdegegner 1 seien gefälscht. Schliesslich seien ihn nach der Wegfahrt des Beschwerdegeg- ners 2 am 10. November 2011 doch noch schlechte Gefühle überkommen in Be- zug auf das noch offene Geschäft mit dem BMW X5. Insgesamt kommt die Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. April 2012 zum Ergebnis, F._____ habe als befugter Vertreter der J._____ AG jegliche Vorsicht im Zusammenhang mit den dargestellten Leasing- geschäften vermissen lassen. Auch wenn er den Beschwerdegegner 2 von zwei privaten gut gelaufenen Leasinggeschäften gekannt habe, hätte er nicht einfach darauf vertrauen dürfen, dass alles, was derselbe sage, auch den Tatsachen ent- spreche. Unter den dargelegten Umständen sei vorliegend das für einen Betrug zwingend notwendige Tatbestandselement der Arglist nicht gegeben. Dieses ver- lange nämlich von einem Geschädigten eine minimale Vorsicht oder Diligenz. Damit seien die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht gegeben, weshalb auf die Anzeige nicht einzutreten und die Untersuchung nicht

- 6 - anhand zu nehmen sei. Allfällige zivile Ansprüche seien auf dem Zivilweg geltend zu machen und der von H._____ beschlagnahmte BMW 120d sei freizugeben.

3. In ihrer Beschwerdeschrift vom 23. Mai 2012 (Urk. 2) rügt die Beschwerde- führerin die Einstellung der Untersuchung und macht einleitend geltend, die Firma müsse wegen des begangenen Betruges und der Urkundenfälschung verkauft werden, da sie angeschlagen und die Bonität schlecht sei. Im Folgenden macht die Beschwerdeführerin zahlreiche Ausführungen zu den Umständen, welche zum Kauf der Firma und deren Eintragung ins Handelsregister geführt haben und sieht einen Betrug insbesondere darin gegeben, dass die Leasinggeschäfte genau in der Zeitspanne zwischen der Eintragung von D._____ ins Handelsregister und dessen Erwerbs der Firma abgeschlossen worden sind. Die Beschwerdeführerin macht weiter finanzielle Ansprüche geltend, sowohl gegen die E._____ AG wie auch gegenüber dem Treuhänder, von welchem D._____ die Firma erworben hat- te. Konkret führt sie aus, F._____ der E._____ AG habe gewusst was er getan habe und habe ohne Kontrolle und Erlaubnis drei BMWs an den Beschwerdegeg- ner 2 ausgehändigt.

4. Soweit für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begrün- dung der Staatsanwaltschaft und die Vorbringen der Beschwerdeführerin näher einzugehen. III.

1. Die Legitimation stellt eine Prozessvoraussetzung für das Eintreten und die materielle Behandlung eines Rechtsmittels dar; sie ist von Amtes wegen zu prü- fen (vgl. Basler Kommentar StPO/JStPO, M. Ziegler, Basel 2011, Art. 382 N 1). Es stellt sich daher zunächst die Frage, ob die Beschwerdeführerin zur Be- schwerde gegen die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung überhaupt be- rechtigt ist. 1.1. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff der Partei ist weit im Sinne von Art. 104 f. StPO zu verstehen

- 7 - (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, Art. 382 N 1). Die Privatklägerschaft ist Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO. Bei ihr handelt es sich um die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ih- ren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt ist nach der Rechtsprechung in der Regel der Träger des Rechtsguts, welches durch die fragliche Strafbestimmung geschützt werden soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_26/2012 vom 16. Februar 2012 E. 2.3.2 mit Verweis auf BGE 128 I 218 E. 1.5). Im Unterschied zur Privatklägerschaft geniesst die anzeigende Person nur inso- weit die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Par- tei, als sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen ist (Art. 105 Abs. 1 StPO). Ist sie dagegen weder geschädigt noch Privatklägerin oder Privatkläger, so stehen ihr – abgesehen vom Anspruch auf Orientierung über den Ausgang des Strafverfah- rens – keine weitergehenden Verfahrensrechte zu (Art. 301 Abs. 2 und 3 StPO).

2. Die Beschwerdeführerin wirft den Beschwerdegegnern zunächst Betrug im Sinne von Art. 146 StGB vor. 2.1. Bei den Vermögensdelikten wie dem Betrug wird nach dem in Lehre und Praxis vorwiegend vertretenen "wirtschaftlich-juristischen" Vermögensbegriff das Vermögen als 'Summe der rechtlich geschützten wirtschaftlichen Güter' geschützt (vgl. BGE 126 IV 165 E. 3b; BGE 117 IV 139 E. 3d)aa) sowie Trechsel/Crameri in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 146 N 21 m.w.H.). Als Träger von zivilrechtlich geschützten Vermögensrech- ten sind juristische gleich wie natürliche Personen Träger des vom Betrugstatbe- stand geschützten Rechtsguts. 2.2. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren etwas wirr anmutenden Ausführun- gen zum Ausdruck bringt, sie sei durch die Ereignisse im Zusammenhang mit der Herausgabe der Fahrzeuge finanziell geschädigt worden, so kann ihrer Auffas- sung nicht gefolgt werden. Ein bei ihr aufgrund des angezeigten und untersuchten

- 8 - Sachverhalts eingetretener Vermögensschaden ist nicht ersichtlich. Die Be- schwerdeführerin legt auch nicht dar, inwiefern ihr Vermögen unmittelbar in Mit- leidenschaft gezogen worden sein sollte. Eine Geschädigtenstellung der Be- schwerdeführerin in Bezug auf den Vorwurf des Betruges ist damit auszuschlies- sen. Ein allfällig bei ihr eingetretener Vermögensschaden steht klarerweise nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorwurf des Betruges. Eine unmittel- bare Betroffenheit der Beschwerdeführerin ist damit nicht gegeben. Vielmehr ist die Beschwerdeführerin als blosse Anzeigeerstatterin zu betrachten. Eine Be- schwerdelegitimation vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, weshalb auf die Beschwerde in Bezug auf den Vorwurf des Betruges nicht einzutreten ist.

3. Die Beschwerdeführerin erhebt des Weitern den Vorwurf der Urkundenfäl- schung im Sinne von Art. 251 StGB. 3.1. Der Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB schützt primär das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Gültigkeit von privaten und öffentli- chen Beweisurkunden im Rechtsverkehr bzw. einem auf Treu und Glauben beru- henden Rechts- und Geschäftsverkehr (BGE 119 Ia 342, 123 IV 63, 128 IV 270, 129 IV 58 und 133, 132 IV 14) und damit allgemeine Interessen. Eine Schädigung von Individualinteressen und damit die Geschädigtenstellung des durch die tatbe- standsmässige Handlung Verletzten ist bei Urkundendelikten grundsätzlich dann denkbar, wenn ein individuelles Recht bzw. Rechtsgut als unmittelbare Folge der behaupteten tatbestandsmässigen Handlung tatsächlich und direkt in Mitleiden- schaft gezogen wurde (BGE 117 Ia 135 E. 2a mit Hinweisen, 118 Ia 14 E. 2b, 119 Ia 342, S. 346, E. 2b). Dies ist bei behaupteter Urkundenfälschung namentlich dann der Fall, wenn die Urkundenfälschung Bestandteil eines – den Betroffenen – schädigenden Vermögensdeliktes, wie beispielsweise eines Betrugs, ist. 3.2. Da – wie soeben ausgeführt – eine Geschädigtenstellung der Beschwerde- führerin in Bezug auf den geltend gemachten Tatbestand des Betrugs zu vernei- nen ist, gilt dies nach dem Gesagten auch für die geltend gemachte Urkundenfäl- schung. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin wird nicht ersichtlich, in- wiefern das Ausstellen der Leasingverträge auf ihren Namen – nachdem mangels Vertretungsvollmacht klarerweise keine Bindungswirkung eintreten konnte – ihre

- 9 - Vermögensinteressen tangiert hätte. Die Beschwerdeführerin legt auch nicht dar, durch die behauptete Urkundenfälschung sei ihr persönlich und unmittelbar ein Schaden erwachsen. Der Beschwerdeführerin kann damit auch in Bezug auf die beanzeigte Urkundenfälschung keine Geschädigtenstellung zukommen. Ihre Rechtsmittellegitimation vermag sie nicht darzutun, weshalb auf die Beschwerde auch in Bezug auf den Vorwurf der Urkundenfälschung nicht einzutreten ist.

4. Abschliessend ergibt sich, dass mangels Geschädigtenstellung und damit mangels Rechtmittellegitimation nicht auf die Beschwerde der Beschwerdeführe- rin eingetreten werden kann. Soweit diese verständlich sind, lässt sich im Übrigen auch in den weiteren Aus- führungen der Beschwerdeführerin zum Erwerb der Firma durch D._____ wie auch in deren Vorwürfen gegen die E._____ AG, kein strafbares Verhalten erbli- cken. Allfällige finanzielle Ansprüche, welche nicht im Zusammenhang mit einem strafbaren Verhalten stehen, wären vielmehr auf dem zivilrechtlichen Wege gel- tend zu machen. IV.

1. Grundsätzlich tragen gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Parteien die Kosten im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Nachdem der Beschwerdeführerin seitens der Staatsanwaltschaft indessen zu Unrecht Parteistellung eingeräumt worden ist und sie sich damit in gutem Glau- ben dazu veranlasst sehen konnte, zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert zu sein, rechtfertigt es sich ausnahmsweise, die Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beschwerdefüh- rerin keine Entschädigung zuzusprechen.

2. Den Beschwerdegegnern 1 und 2 ist mangels Beteiligung am Verfahren ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

- 10 -

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an:

- den Vertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin, per Gerichtsurkunde

- den Beschwerdegegner 1, ad acta

- den Beschwerdegegner 2, gegen Rückschein

- die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, gegen Empfangsbestätigung

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich ein- zureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 10. Januar 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsidierendes Mitglied: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer MLaw D. Senn