Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Am 21. Mai 2012 liess A._____ (Beschwerdeführer) durch seinen (dama- ligen) Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. Z._____, Beschwerde gegen die Nicht- anhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 2. Mai 2012 einreichen (Urk. 2; Urk. 5). Am 30. Mai 2012 erging der erste Schriftenwechsel- entscheid der erkennenden Kammer (Urk. 6); in der Folge wurde der Schriften- wechsel bis und mit Duplik der Beschwerdegegner 1 und 2 (B._____ bzw. C._____) durchgeführt (Urk. 37, Urk. 40). Mit Verfügung vom 3. September 2012 verpflichtete die erkennende Kammer - Anträgen der beiden genannten Be- schwerdegegner folgend (vgl. Urk. 21, Urk. 26) - den Beschwerdeführer zur Leis- tung einer Prozesskaution von Fr. 4'800.– innert 20 Tagen, mit der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Urk. 45). Auf Ersu- chen von Rechtsanwalt Dr. Z._____ wurde dem Beschwerdeführer die Frist zur Leistung der Kaution mit Verfügung vom 14. September 2012 letztmals bis 16. Oktober 2012 erstreckt (Urk. 47; Urk. 50). Am 11. Oktober 2012 teilte Rechtsan- walt Dr. Z._____ dem Gericht mit, er lege sein Mandat zur Vertretung des Be- schwerdeführers mit sofortiger Wirkung nieder (Urk. 52). Der Beschwerdeführer hat die Prozesskaution innert erstreckter Frist nicht geleistet (vgl. Urk. 54). Andro- hungsgemäss ist somit auf seine Beschwerde nicht einzutreten.
E. 2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 GebV OG).
E. 3 für ausgewiesene Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 432 Abs. 1 i.V.m Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Verteidiger der Beschwerdegeg- ner 1 und 2 haben Honorarnoten zu den Akten gereicht; diese erweisen sich so- wohl hinsichtlich des verwendeten Stundenansatzes (Fr. 320.– in beiden Fällen) wie auch bezüglich des verrechneten Zeitaufwands (Beschwerdegegner 1: 16.68 Std., Urk. 56; Beschwerdegegner 2: 14.8 Std., Urk. 59) als angemessen. Der Be- schwerdeführer ist demnach zu verpflichten, B._____ mit Fr. 5'937.55 (inkl. 8%
- 3 - MwSt) sowie C._____ mit Fr. 5'114.90 (inkl. 8% MwSt) zu entschädigen. Von D._____ liegt kein Antrag auf Prozessentschädigung vor (vgl. Urk. 24); mangels ausgewiesener erheblicher Aufwendungen ist ihm keine Entschädigung zuzu- sprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
- Die Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 (B._____) eine Prozessentschädigung von Fr. 5'937.55 sowie dem Be- schwerdegegner 2 (C._____) eine Prozessentschädigung von Fr. 5'114.90 zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (gegen Rückschein) − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, im Doppel (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, im Doppel (per Gerichtsurkunde) − D._____ (gegen Rückschein) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise - 4 - schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 13. November 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. K. Balmer lic. iur. U. Gassmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE120114-O/U/bee Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. U. Gassmann Beschluss vom 13. November 2012 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. B._____,
2. C._____,
3. D._____,
4. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ 2 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich - Limmat vom 2. Mai 2012, DAST3/2012/2259
- 2 - Erwägungen:
1. Am 21. Mai 2012 liess A._____ (Beschwerdeführer) durch seinen (dama- ligen) Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. Z._____, Beschwerde gegen die Nicht- anhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 2. Mai 2012 einreichen (Urk. 2; Urk. 5). Am 30. Mai 2012 erging der erste Schriftenwechsel- entscheid der erkennenden Kammer (Urk. 6); in der Folge wurde der Schriften- wechsel bis und mit Duplik der Beschwerdegegner 1 und 2 (B._____ bzw. C._____) durchgeführt (Urk. 37, Urk. 40). Mit Verfügung vom 3. September 2012 verpflichtete die erkennende Kammer - Anträgen der beiden genannten Be- schwerdegegner folgend (vgl. Urk. 21, Urk. 26) - den Beschwerdeführer zur Leis- tung einer Prozesskaution von Fr. 4'800.– innert 20 Tagen, mit der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Urk. 45). Auf Ersu- chen von Rechtsanwalt Dr. Z._____ wurde dem Beschwerdeführer die Frist zur Leistung der Kaution mit Verfügung vom 14. September 2012 letztmals bis 16. Oktober 2012 erstreckt (Urk. 47; Urk. 50). Am 11. Oktober 2012 teilte Rechtsan- walt Dr. Z._____ dem Gericht mit, er lege sein Mandat zur Vertretung des Be- schwerdeführers mit sofortiger Wirkung nieder (Urk. 52). Der Beschwerdeführer hat die Prozesskaution innert erstreckter Frist nicht geleistet (vgl. Urk. 54). Andro- hungsgemäss ist somit auf seine Beschwerde nicht einzutreten.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 GebV OG).
3. Der Beschwerdeführer ist ferner zu verpflichten, die Beschwerdegegner 1- 3 für ausgewiesene Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 432 Abs. 1 i.V.m Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Verteidiger der Beschwerdegeg- ner 1 und 2 haben Honorarnoten zu den Akten gereicht; diese erweisen sich so- wohl hinsichtlich des verwendeten Stundenansatzes (Fr. 320.– in beiden Fällen) wie auch bezüglich des verrechneten Zeitaufwands (Beschwerdegegner 1: 16.68 Std., Urk. 56; Beschwerdegegner 2: 14.8 Std., Urk. 59) als angemessen. Der Be- schwerdeführer ist demnach zu verpflichten, B._____ mit Fr. 5'937.55 (inkl. 8%
- 3 - MwSt) sowie C._____ mit Fr. 5'114.90 (inkl. 8% MwSt) zu entschädigen. Von D._____ liegt kein Antrag auf Prozessentschädigung vor (vgl. Urk. 24); mangels ausgewiesener erheblicher Aufwendungen ist ihm keine Entschädigung zuzu- sprechen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
3. Die Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 (B._____) eine Prozessentschädigung von Fr. 5'937.55 sowie dem Be- schwerdegegner 2 (C._____) eine Prozessentschädigung von Fr. 5'114.90 zu bezahlen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (gegen Rückschein) − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, im Doppel (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, im Doppel (per Gerichtsurkunde) − D._____ (gegen Rückschein) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12)
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne
14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise
- 4 - schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 13. November 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. K. Balmer lic. iur. U. Gassmann