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UE120097

Nichtanhandnahme einer Untersuchung

Zürich OG · 2012-10-25 · Deutsch ZH
Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Mit Schreiben vom 29. Februar 2012 erstattete D._____ bei der Staatsan- waltschaft Zürich gegen die C._____ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) und die B._____ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) Strafanzeige betref- fend Nötigung und Betrug zum Nachteil der A._____ GmbH (nachfolgend: Be- schwerdeführerin; Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 27. März 2012 entschied die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), dass eine Untersuchung nicht anhand genommen werde (Urk. 8 = Urk. 7/3). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. April 2012 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 2): " 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat ist aufzuheben. Das Obergericht prüft die Arbeitsweise der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat SA … .

E. 2 Die Kostenfreiheit in der Verfügung zu meinen Gunsten ist zu belassen, sodass mir keinerlei Forderungen entstehen können.

E. 3 Der Sachverhalt der diversen illegalen Handlungen von C._____ AG und B._____ AG und deren Mitarbeiter ist effektiv vollständig zu unter- suchen, es ist Anweisung zur Durchführung einer kompletten Strafun- tersuchung mit vollständiger Dokumentation zu geben. Es sind alle in Frage kommenden Vermögensdelikte gegen mich in die Strafuntersu- chung zu integrieren.

E. 4 Strafbares Verhalten ist zu bestrafen oder via Anklage der Bestrafung zuzuführen, sei es bezüglich Unternehmen, sei es bezüglich Einzelper- sonen.

E. 5 Ich beantrage kostenfreies Verfahren, alle Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten der Staatskasse oder Gegenparteien aller Art.

E. 5.1 Beschwerdelegitimiert ist jede Partei, die ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist neben dem Beschuldigten und der Staatsan- waltschaft auch die geschädigte Person, die sich als Privatkläger konstituiert hat (Art. 104 Abs. 1 StPO; Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigt gilt diejenige Per- son, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Geschütztes Rechtsgut von Art. 181 StGB (Nötigung) ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Handlungsfreiheit bzw. die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 134 IV 216 Erw. 4.4.3; BGE 129 IV 6 Erw. 2.1; Urteil 6B_170/2011 vom 10.11.2011 Erw. 3.3). Der Angriff der Täterschaft zielt zweckgerichtet auf diese geschützte Freiheit ab, um so ein bestimmtes Tun, Unterlassen oder Dulden des Betreffenden zu bewirken, und zwar gegen dessen Willen. Geschütztes Rechtsgut von Art. 146 StGB (Be- trug) ist das Vermögen.

E. 5.2 In diesem Zusammenhang wirft die Staatsanwaltschaft die Frage auf, ob vorliegende Beschwerde von D._____ als natürliche Person oder im Namen der A._____ GmbH erhoben worden sei. Gemäss den erhobenen Vorwürfen war es der Telefonanschluss der A._____ GmbH, welcher deaktiviert wurde, und es wur- de Betreibung gegen die A._____ GmbH – nicht gegen D._____– eingeleitet. Auch sei der Schaden in Form von Umsatzeinbussen bei der Gesellschaft, nicht bei D._____ entstanden. Damit wurde durch die vorgeworfenen Verhaltensweisen weder die Freiheit der Willensbildung- oder -betätigung von D._____ noch deren Vermögen tangiert. Vielmehr richteten sich die inkriminierten Delikte gegen die A._____ GmbH. Daher hielt die hiesige Kammer in den Erwägungen zur Verfü- gung vom 28. August 2012 fest, es sei davon auszugehen, die Beschwerde sei im Namen der A._____ GmbH eingereicht worden. Gleichzeitig wurde D._____ da- rauf hingewiesen, sie könne, sollte sie damit nicht einverstanden sein, dies der Kammer mitteilen (Urk. 11). Solches hat D._____ in der Folge jedoch nicht getan. Als Beschwerdeführerin gilt somit die A._____ GmbH.

- 6 -

E. 5.3 Träger des durch Art. 181 StGB geschützten Rechtsguts sind grundsätzlich natürliche Personen, die zugleich zur Willensbildung bzw. -entschliessung oder zur Willensbetätigung fähig sind. Juristische Personen können zwar von einer Nö- tigung betroffen sein, weil auch sie im Rahmen ihrer Organisation einen Willen bilden und betätigen, Rechte haben und Freiheiten geniessen können. Den Pro- zess der Willensbildung und -betätigung indessen übt die juristische Person durch natürliche Personen – ihre Organe – aus. Demzufolge scheiden juristische Perso- nen als Träger des durch Art. 181 StGB geschützten Rechtsguts aus. Ist jedoch die Beschwerdeführerin als juristische Person nach dem Gesagten nicht Trägerin des durch Art. 181 StGB geschützten Rechtsguts, kann sie durch eine allfällige Nötigungshandlung auch nicht in unmittelbar in ihren Rechten verletzt werden und gilt demzufolge auch nicht als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (vgl. Delnon/Rüdy, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB II, 2. Aufl., Ba- sel 2007, Art. 181 N 16 f.). Somit fehlt es der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Nichtanhandnahme einer Untersuchung betreffend Nötigung an der erforderlichen Legitimation. Insofern ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 5.4 Der geltend gemachte Schaden in Form von Umsatzeinbussen indes ist gemäss den erhobenen Vorwürfen bei der Beschwerdeführerin eingetreten. Inso- weit gilt diese als im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO geschädigt. Grundsätzlich sind Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, nicht zur Be- schwerde legitimiert. Als Folge des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt diese Einschränkung jedoch nicht, wenn die geschädigte Person noch keine Gelegen- heit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, so namentlich, wenn wie vorliegend gleich zu Beginn des Vorverfahrens eine Nichtannahme ergeht (Grä- del/Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 322 N 6; Schmid, Praxiskommentar StPO, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 115 N 4; vgl. Urteil 1B_22/2012 vom 11.5.2012 Erw. 1.2). Somit und da die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift ausdrücklich erklärt, sie verzichte nicht auf ihre Parteirechte und konstituiere sich als Privatklägerin, ist die Be- schwerdeführerin hinsichtlich der Nichtanhandnahme einer Untersuchung betref- fend Betrug zur vorliegenden Beschwerde legitimiert.

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6. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den In- formationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eige- nen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Hingegen verzichtet sie auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtan- handnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Poli- zeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvo- raussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ersteres ist der Fall, wenn sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, es also klarerweise an einem strafbaren Verhalten fehlt (BGE 137 IV 285 Erw. 2.3; Urteil 1B_587/2011 vom 24.11.2011 Erw. 2; Urteil 1B_514/2011 vom 2.12.2011 Erw. 3.2).

E. 6 Ich verzichte nicht auf meine Parteirechte und konstituiere mich als Pri- vatkläger etc. gemäss Strafanzeige.

E. 7 Ich wünsche kostenfreien schriftlich begründeten Entscheid zu dieser Beschwerde.

E. 7.1 Des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten be- stimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Verlangt wird somit zunächst eine Täuschung über Tatsachen, wobei diese aus- drücklich oder konkludent erfolgen kann (BGE 127 IV 163 Erw. 2b) und arglistig sein muss. Letzteres ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Fall, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaf- ten oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeu- gen, dass sich selbst eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere Ma- chenschaften gelten sodann Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt auf Lügen oder Kniffe geeignet sind, den Betroffenen irrezuführen (BGE 135 IV 76 Erw. 5.2 S. 81 mit Hinweisen; Urteil 6B_609/2011 vom 23.2.2012 Erw. 4.2.2). Arglist wird auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dieses werde die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses

- 8 - unterlassen (BGE 135 IV 76 Erw. 5.2; BGE 128 IV 18 Erw. 3a; Urteil 6B_609/2011 Erw. 4.2.2). Im Weiteren setzt der objektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB voraus, dass die Täuschung beim Getäuschten einen Irrtum, also ei- ne Fehlvorstellung über Tatsachen, hervorruft oder ihn in einem bereits aus ande- ren Gründen vorhandenen Irrtum bestärkt. Dieser Irrtum muss sodann Ursache dafür sein, dass der Getäuschte eine Vermögensdisposition trifft und dadurch bei sich selber oder bei einem andern einen Vermögensschaden bewirkt. Vermö- gensdisposition ist jedes Verhalten mit unmittelbar vermögensmindernder Wir- kung. Dabei muss die Vermögensverminderung unmittelbar auf das irrtumsbe- dingte Verhalten des Getäuschten zurückzuführen sein (BGE 126 IV 113 Erw. 3a; BGE 127 IV 68 Erw. 2d).

E. 7.2 Anzumerken ist zunächst, dass die Beschwerdeführerin einen Schaden in Form von Umsatzeinbussen geltend macht, mithin einen Schaden, der bei ihr als juristischer Person eingetreten sei. Irren jedoch kann nur ein Mensch, nicht aber eine juristische Person (Stratenwerth/Wohlers, Handkommentar StGB, Bern 2007, Art. 146 N 7). Infrage käme vorliegend somit nur die Konstellation, dass eine na- türliche Person, namentlich D._____, getäuscht wurde und diese infolgedessen eine Vermögensdisposition vornahm, wodurch das Vermögen der Beschwerde- führerin vermindert wurde. Dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Sach- verhalt lässt sich jedoch kein Verhalten von D._____ oder eine anderen natürli- chen Person entnehmen, durch welches diese selber oder jemand anderes, na- mentlich die Beschwerdeführerin, unmittelbar in seinem Vermögen geschädigt worden wäre. Insbesondere lässt sich der geltend gemachte Schaden in Form von Umsatzeinbussen nicht auf eine bestimmte irrtumsbedingte Vermögensdis- position zurückführen. Vielmehr waren die Umsatzeinbussen gemäss den Schil- derungen der Beschwerdeführerin eine Folge davon, dass die Kunden weniger gekauft hätten, da sie wegen des deaktivierten Telefonanschlusses nicht mit EC- Karte hätten zahlen können (vgl. Urk. 7/1 S. 2; Urk. 2 S. 2). Damit fehlt es vorlie- gend an der für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 146 StGB erforderlichen irrtumsbedingten Vermögendisposition sowie an einem unmittelbar auf eine sol- che zurückführenden Vermögensschaden. Vollendeter Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB fällt somit ausser Betracht. Infrage käme allenfalls noch ver-

- 9 - suchter Betrug, falls versucht worden wäre, bei einer natürlichen Person eine Fehlvorstellung über Tatsachen hervorzurufen, damit diese eine irrtumsbedingte Vermögensdisposition trifft.

E. 7.3 Der Beschwerdegegnerin 2 wird in der Anzeige vorgeworfen, wegen einer unbezahlten Forderung den Telefonanschluss der Beschwerdeführerin deaktiviert zu haben. Damit macht die Beschwerdegegnerin 2 namentlich gegenüber D._____ implizit geltend, gegen die Beschwerdeführerin eine offene Forderung zu haben. Sollte die Forderung tatsächlich nicht bestehen, könnte durch diese (impli- zite) Behauptung bei D._____ diesbezüglich eine (Fehl-)Vorstellung, mithin ein Irr- tum, hinsichtlich der Bestandes einer Forderung hervorgerufen werden. Indessen handelt es sich letztlich um eine blosse einfache falsche Angabe. Dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Sachverhalt lässt sich nicht entnehmen, die Beschwerdegegnerin 2 habe durch weitere (ergänzende) Angaben, Belege oder Handlungen diese Behauptung einer bestehenden Forderung gestützt und so be- sonders glaubhaft erscheinen lassen. Wie dargelegt ist eine einfache Lüge jedoch nur unter besonderen Voraussetzungen als arglistig anzusehen, die vorliegend jedoch nicht gegeben sind. So handelt es sich bei D._____ um die Geschäftsfüh- rerin der Beschwerdeführerin und sie hat als solche ohne Weiteres Einblick in de- ren Geschäfts- und Vertragsunterlagen. Somit hat sie die Möglichkeit, die Grund- lagen für die geltend gemachte vertragliche Forderung zu prüfen. Daher lässt sich nicht sagen, eine Überprüfung der Behauptung der Beschwerdegegnerin 2 sei nicht bzw. nur mit besonderer Mühe möglich oder unzumutbar. Sodann lässt sich dem geschilderten Sachverhalt nicht entnehmen, D._____ sei von einer Überprü- fung abgehalten worden, und auch ein besonderes Vertrauensverhältnis, auf- grund dessen man hätte voraussehen können, sie werde eine Überprüfung unter- lassen, lag nicht vor. Damit fehlt es jedoch der (impliziten) Behauptung einer be- stehenden Forderung gegen die Beschwerdeführerin an der gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB erforderlichen Arglist. Dementsprechend kommt insoweit auch der blosse Versuch eines Betrugs nicht in Frage. Da somit keinerlei Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 bestehen, hat die Staatsanwaltschaft zu Recht eine Untersuchung gegen diese nicht anhand ge- nommen.

- 10 -

E. 7.4 Der Beschwerdegegnerin 1 sodann wird vorgeworfen, zu Unrecht eine Be- treibung gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet und dabei zu Unrecht einen Verzugsschaden, diverse Auslagen sowie einen zu hohen Verzugszins geltend gemacht zu haben. Insoweit ist indes zu berücksichtigen, dass nach schweizeri- schem Zwangsvollstreckungsrecht ein Gläubiger mit einem einfachen Betrei- bungsbegehren (Art. 67 Abs. 1 SchKG) direkt an die Vollstreckungsbehörde ge- langen kann, ohne sich zunächst mit einem vollstreckbaren Gerichtsentscheid ausweisen zu müssen. Die Schuldbetreibung nach schweizerischem Recht kann unter Umständen sogar ohne jegliche gerichtliche Abklärung der in Betreibung gesetzten Forderung durchgeführt werden. Es liegt am Schuldner, die Betreibung durch Erhebung des Rechtsvorschlags (Art. 74 SchKG) vorerst zu stoppen und dadurch die gerichtliche Überprüfung der Betreibungsforderung zu erwirken. Da das schweizerische Zwangsvollstreckungsrecht somit für die Einleitung eines Be- treibungsverfahrens keinen gerichtlich geprüften Titel verlangt, ist es auch mög- lich, eine fiktive, unberechtigte Geldforderung in Betreibung zu setzen. Das ist die Folge des schweizerischen Vollstreckungsrechts. Lässt nun aber das schweizeri- sche Recht eine grundlose Betreibung zu, so wäre es widersinnig, wenn dies au- tomatisch und in jedem Fall strafrechtliche Konsequenzen hätte. Bei offensichtli- chem Missbrauch des Betreibungsverfahrens kann eine Betreibung als nichtig er- klärt werden. Eine weitergehende, insbesondere strafrechtliche Ahndung ist je- doch nicht vorgesehen, auch wenn eine Betreibung offensichtlich grundlos oder gar rechtsmissbräuchlich erfolgt (vgl. SJZ 108/2012 S. 438 Erw. 2.3 und 2.4; vgl. AJP 9/2004 S. 1035, 1042). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin 1 nichts anderes getan, als eine behauptete Geldforderung in Betreibung zu setzen. Gerade ein solches Vorgehen ist jedoch im schweizerischen Zwangsvollstreckungsrecht vorgesehen, wobei es wie soeben ausgeführt unerheblich ist, ob die Forderung tatsächlich besteht oder nicht. Gegen die von der Beschwerdegegnerin 1 eingeleitete Betreibung hätte sich die Beschwerdeführerin ohne Weiteres mit Rechtsvorschlag zur Wehr setzen können, was sie jedoch nicht getan hat (vgl. Urk. 2; Urk. 7/2). Dabei lässt sich dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Sachverhalt nicht entnehmen, die Beschwerdegegnerin 1 habe über die Einleitung einer Betreibung hinausgehende

- 11 - Vorkehren getroffen, um bei D._____ als Geschäftsführerin der Beschwerdeführe- rin die allenfalls falsche Vorstellung hervorzurufen, es bestehe gegenüber Letzte- rer eine Forderung. Von einem Vorgehen jedoch, welches explizit so von der Rechtsordnung vorgesehen wird, lässt sich nicht sagen, es sei arglistig oder an- derweitig strafrechtlich relevant. Dementsprechend hat die Staatsanwaltschaft zu Recht auch eine Untersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 nicht anhand genommen.

E. 8 Nach dem Gesagten ergibt sich aus den Schilderungen der Beschwerdefüh- rerin kein hinreichender Tatverdacht für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwerdegegnerinnen 1 und 2, welcher die Einleitung eines Strafverfahrens rechtfertigen würde. Die Nichtanhandnahme der Untersuchung durch die Staats- anwaltschaft ist damit nicht zu beanstanden. Demgemäss ist die Beschwerde ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010, LS ZH 211.11). Mangels erheblicher Umtriebe ist den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 keine Entschädigung auszu- richten. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und der Beschwerdeführe- rin auferlegt.
  3. Den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 wird keine Entschädigung zugespro- chen.
  4. Schriftliche Mitteilung an - 12 - − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (unter Rücksendung der beige- zogenen Akten [Urk. 7]; gegen Empfangsbestätigung)
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 25. Oktober 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer lic. iur. S. Borer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE120097-O/U/KIE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Borer Beschluss vom 25. Oktober 2012 in Sachen A._____ GmbH, Beschwerdeführerin gegen

1. B._____ AG,

2. C._____ AG,

3. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme einer Untersuchung Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 27. März 2012, A-3/2012/1858

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Schreiben vom 29. Februar 2012 erstattete D._____ bei der Staatsan- waltschaft Zürich gegen die C._____ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) und die B._____ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) Strafanzeige betref- fend Nötigung und Betrug zum Nachteil der A._____ GmbH (nachfolgend: Be- schwerdeführerin; Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 27. März 2012 entschied die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), dass eine Untersuchung nicht anhand genommen werde (Urk. 8 = Urk. 7/3). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. April 2012 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 2): " 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat ist aufzuheben. Das Obergericht prüft die Arbeitsweise der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat SA … .

2. Die Kostenfreiheit in der Verfügung zu meinen Gunsten ist zu belassen, sodass mir keinerlei Forderungen entstehen können.

3. Der Sachverhalt der diversen illegalen Handlungen von C._____ AG und B._____ AG und deren Mitarbeiter ist effektiv vollständig zu unter- suchen, es ist Anweisung zur Durchführung einer kompletten Strafun- tersuchung mit vollständiger Dokumentation zu geben. Es sind alle in Frage kommenden Vermögensdelikte gegen mich in die Strafuntersu- chung zu integrieren.

4. Strafbares Verhalten ist zu bestrafen oder via Anklage der Bestrafung zuzuführen, sei es bezüglich Unternehmen, sei es bezüglich Einzelper- sonen.

5. Ich beantrage kostenfreies Verfahren, alle Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten der Staatskasse oder Gegenparteien aller Art.

6. Ich verzichte nicht auf meine Parteirechte und konstituiere mich als Pri- vatkläger etc. gemäss Strafanzeige.

7. Ich wünsche kostenfreien schriftlich begründeten Entscheid zu dieser Beschwerde.

8. Ich beantrage für diesen Zusatzaufwand der m.A. unnötigen Schlaufe der Beschwerde angemessene Entschädigung."

2. Mit Verfügung vom 11. Mai 2012 wurde den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 sowie der Staatsanwaltschaft Frist zur (freigestellten) Stellungnahme ange- setzt (Urk. 5 = Prot. S. 2). Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 liessen sich innert

- 3 - Frist nicht vernehmen. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 16. Mai 2012 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin, sofern auf die Beschwerde einzutreten sei (Urk. 9, Bei- lagen: Urk. 10). Mit Verfügung vom 28. August 2012 wurde die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin zur freigestellten Stellungnahme in- nert Frist übermittelt und deren Antrag auf Gewährung eines kostenfreien Verfah- rens abgewiesen (Urk. 11 = Prot. S. 3). Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. II.

1. Die Beschwerdeführerin wirft den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 im We- sentlichen zusammengefasst Folgendes vor: Wegen einer angeblich unbezahlten Forderung habe die Beschwerdegegnerin 2 ungerechtfertigt den Telefonan- schluss der Beschwerdeführerin deaktiviert. Dabei habe nie die Möglichkeit zur Begleichung der Forderung bestanden. Obwohl der besagte Telefonanschluss in der Folge trotz Reklamation deaktiviert und damit für die Beschwerdeführerin un- brauchbar geblieben sei, habe die Beschwerdegegnerin 2 weiterhin die Monats- gebühr für den Telefonanschluss in Rechnung gestellt. Die offenen Forderungen (angefallen vom 4. Juni 2011 bis 4. Oktober 2011) habe die Beschwerdegegnerin 2 sodann der Beschwerdegegnerin 1 zediert, welche die betreffenden Beträge mittels Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes E._____ vom 9. Dezember 2011 eingefordert habe. Zudem mache die Beschwerdegegnerin 1 zu Unrecht einen Verzugsschaden von Fr. 136.–, diverse Auslagen von Fr. 65.– sowie einen zu hohen Verzugszins von 6 % geltend. Durch das Deaktivieren des Telefonan- schlusses seien der Beschwerdeführerin Umsatzeinbussen von ca. Fr. 700.– bis 1'200.– pro Monat entstanden (Urk. 7/1).

2. Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme einer Untersu- chung betreffend Nötigung damit, dass mangels Rechtswidrigkeit keine Nötigung im strafrechtlichen Sinne vorliege. Weder sei das Einfordern vertraglich vereinbar- ter Monatsgebühren rechtswidrig noch sei eine allfällige Leistungsstörung in Form der Deaktivierung eines Telefonanschlusses strafrechtlich relevant. Auch die Ein- leitung einer Betreibung sei durchaus rechtskonform. Hinsichtlich Betrug fehle es

- 4 - sodann an einer Vermögensdisposition der Beschwerdeführerin, mit welcher sie sich selbst oder einen andern am Vermögen geschädigt habe. Zudem sei das Vorgehen der Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 nicht arglistig. Allfällige zivile An- sprüche seien schliesslich auf dem Zivilweg geltend zu machen (Urk. 8).

3. In ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, die Nicht- anhandnahme einer Untersuchung unter Hinweis auf den Zivilweg stelle eine amtsmissbräuchliche Rechtsverweigerung dar. Im Weiteren wiederholt sie im Wesentlichen die bereits in der Anzeige vom 29. Februar 2012 erhobenen Vor- würfe. Dabei stelle es durchaus eine unverhältnismässige Nötigung dar, jeman- dem wegen einer Rechnung von einem Monat ohne Vorwarnung das Telefon ab- zustellen um Druck zu machen und dann noch Geld für abgeschaltete Telefonlei- tungen zu verlangen. Es sei auch illegal, missbräuchlich und reputationsschädi- gend, mit Betreibungen für nichtexistente Forderungen Druck zu machen und da- bei zusätzlich Kostenanteile, Auslagen und Verzugsschäden einzufordern, die gar nicht geschuldet seien. So seien Betreibungen unabhängig davon, ob sie gerecht- fertigt gewesen seien oder nicht, rufschädigend und hinderlich für das persönliche und wirtschaftliche Fortkommen. Wer ungerechtfertigt Betreibungen einleite, sei daher wegen Ehrverletzungsdelikten zu bestrafen. Wer mit hohen Kosten, Verfah- ren, Reputationsschäden und weiterem Ärger drohe, begehe ohne Weiteres eine Nötigung (Urk. 2).

4. In ihrer Stellungnahme vom 16. Mai 2012 macht die Staatsanwaltschaft zu- nächst geltend, es sei unklar, ob die Beschwerde von D._____ als natürliche Per- son oder im Namen der Beschwerdeführerin eingereicht worden sei. Sodann handle es sich bei den geltend gemachten Telefon/Internet-Leistungsstörungen durch die Beschwerdegegnerin 2 als auch beim Inkasso-Vorgehen der Be- schwerdegegnerin 1 um rein zivilrechtlich, allenfalls SchKG-rechtlich zu beurtei- lende Sachverhalte. Insbesondere seien die geltend gemachten Leistungsstörun- gen durch die Beschwerdegegnerin 2 im Rahmen eines zivilprozessualen Be- weisverfahrens zu erheben. Ferner stelle auch die Einleitung eines Betreibungs- verfahrens keine Nötigungshandlung dar, zumal sich die Beschwerdeführerin hiergegen mit Rechtsvorschlag hätte zur Wehr setzen können. Es bestünden kei-

- 5 - ne Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwerdegegnerin- nen 1 und 2 (Urk. 9). 5.1 Beschwerdelegitimiert ist jede Partei, die ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist neben dem Beschuldigten und der Staatsan- waltschaft auch die geschädigte Person, die sich als Privatkläger konstituiert hat (Art. 104 Abs. 1 StPO; Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigt gilt diejenige Per- son, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Geschütztes Rechtsgut von Art. 181 StGB (Nötigung) ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Handlungsfreiheit bzw. die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 134 IV 216 Erw. 4.4.3; BGE 129 IV 6 Erw. 2.1; Urteil 6B_170/2011 vom 10.11.2011 Erw. 3.3). Der Angriff der Täterschaft zielt zweckgerichtet auf diese geschützte Freiheit ab, um so ein bestimmtes Tun, Unterlassen oder Dulden des Betreffenden zu bewirken, und zwar gegen dessen Willen. Geschütztes Rechtsgut von Art. 146 StGB (Be- trug) ist das Vermögen. 5.2 In diesem Zusammenhang wirft die Staatsanwaltschaft die Frage auf, ob vorliegende Beschwerde von D._____ als natürliche Person oder im Namen der A._____ GmbH erhoben worden sei. Gemäss den erhobenen Vorwürfen war es der Telefonanschluss der A._____ GmbH, welcher deaktiviert wurde, und es wur- de Betreibung gegen die A._____ GmbH – nicht gegen D._____– eingeleitet. Auch sei der Schaden in Form von Umsatzeinbussen bei der Gesellschaft, nicht bei D._____ entstanden. Damit wurde durch die vorgeworfenen Verhaltensweisen weder die Freiheit der Willensbildung- oder -betätigung von D._____ noch deren Vermögen tangiert. Vielmehr richteten sich die inkriminierten Delikte gegen die A._____ GmbH. Daher hielt die hiesige Kammer in den Erwägungen zur Verfü- gung vom 28. August 2012 fest, es sei davon auszugehen, die Beschwerde sei im Namen der A._____ GmbH eingereicht worden. Gleichzeitig wurde D._____ da- rauf hingewiesen, sie könne, sollte sie damit nicht einverstanden sein, dies der Kammer mitteilen (Urk. 11). Solches hat D._____ in der Folge jedoch nicht getan. Als Beschwerdeführerin gilt somit die A._____ GmbH.

- 6 - 5.3 Träger des durch Art. 181 StGB geschützten Rechtsguts sind grundsätzlich natürliche Personen, die zugleich zur Willensbildung bzw. -entschliessung oder zur Willensbetätigung fähig sind. Juristische Personen können zwar von einer Nö- tigung betroffen sein, weil auch sie im Rahmen ihrer Organisation einen Willen bilden und betätigen, Rechte haben und Freiheiten geniessen können. Den Pro- zess der Willensbildung und -betätigung indessen übt die juristische Person durch natürliche Personen – ihre Organe – aus. Demzufolge scheiden juristische Perso- nen als Träger des durch Art. 181 StGB geschützten Rechtsguts aus. Ist jedoch die Beschwerdeführerin als juristische Person nach dem Gesagten nicht Trägerin des durch Art. 181 StGB geschützten Rechtsguts, kann sie durch eine allfällige Nötigungshandlung auch nicht in unmittelbar in ihren Rechten verletzt werden und gilt demzufolge auch nicht als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (vgl. Delnon/Rüdy, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB II, 2. Aufl., Ba- sel 2007, Art. 181 N 16 f.). Somit fehlt es der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Nichtanhandnahme einer Untersuchung betreffend Nötigung an der erforderlichen Legitimation. Insofern ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5.4 Der geltend gemachte Schaden in Form von Umsatzeinbussen indes ist gemäss den erhobenen Vorwürfen bei der Beschwerdeführerin eingetreten. Inso- weit gilt diese als im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO geschädigt. Grundsätzlich sind Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, nicht zur Be- schwerde legitimiert. Als Folge des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt diese Einschränkung jedoch nicht, wenn die geschädigte Person noch keine Gelegen- heit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, so namentlich, wenn wie vorliegend gleich zu Beginn des Vorverfahrens eine Nichtannahme ergeht (Grä- del/Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 322 N 6; Schmid, Praxiskommentar StPO, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 115 N 4; vgl. Urteil 1B_22/2012 vom 11.5.2012 Erw. 1.2). Somit und da die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift ausdrücklich erklärt, sie verzichte nicht auf ihre Parteirechte und konstituiere sich als Privatklägerin, ist die Be- schwerdeführerin hinsichtlich der Nichtanhandnahme einer Untersuchung betref- fend Betrug zur vorliegenden Beschwerde legitimiert.

- 7 -

6. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den In- formationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eige- nen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Hingegen verzichtet sie auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtan- handnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Poli- zeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvo- raussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ersteres ist der Fall, wenn sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, es also klarerweise an einem strafbaren Verhalten fehlt (BGE 137 IV 285 Erw. 2.3; Urteil 1B_587/2011 vom 24.11.2011 Erw. 2; Urteil 1B_514/2011 vom 2.12.2011 Erw. 3.2). 7.1 Des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten be- stimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Verlangt wird somit zunächst eine Täuschung über Tatsachen, wobei diese aus- drücklich oder konkludent erfolgen kann (BGE 127 IV 163 Erw. 2b) und arglistig sein muss. Letzteres ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Fall, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaf- ten oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeu- gen, dass sich selbst eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere Ma- chenschaften gelten sodann Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt auf Lügen oder Kniffe geeignet sind, den Betroffenen irrezuführen (BGE 135 IV 76 Erw. 5.2 S. 81 mit Hinweisen; Urteil 6B_609/2011 vom 23.2.2012 Erw. 4.2.2). Arglist wird auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dieses werde die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses

- 8 - unterlassen (BGE 135 IV 76 Erw. 5.2; BGE 128 IV 18 Erw. 3a; Urteil 6B_609/2011 Erw. 4.2.2). Im Weiteren setzt der objektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB voraus, dass die Täuschung beim Getäuschten einen Irrtum, also ei- ne Fehlvorstellung über Tatsachen, hervorruft oder ihn in einem bereits aus ande- ren Gründen vorhandenen Irrtum bestärkt. Dieser Irrtum muss sodann Ursache dafür sein, dass der Getäuschte eine Vermögensdisposition trifft und dadurch bei sich selber oder bei einem andern einen Vermögensschaden bewirkt. Vermö- gensdisposition ist jedes Verhalten mit unmittelbar vermögensmindernder Wir- kung. Dabei muss die Vermögensverminderung unmittelbar auf das irrtumsbe- dingte Verhalten des Getäuschten zurückzuführen sein (BGE 126 IV 113 Erw. 3a; BGE 127 IV 68 Erw. 2d). 7.2 Anzumerken ist zunächst, dass die Beschwerdeführerin einen Schaden in Form von Umsatzeinbussen geltend macht, mithin einen Schaden, der bei ihr als juristischer Person eingetreten sei. Irren jedoch kann nur ein Mensch, nicht aber eine juristische Person (Stratenwerth/Wohlers, Handkommentar StGB, Bern 2007, Art. 146 N 7). Infrage käme vorliegend somit nur die Konstellation, dass eine na- türliche Person, namentlich D._____, getäuscht wurde und diese infolgedessen eine Vermögensdisposition vornahm, wodurch das Vermögen der Beschwerde- führerin vermindert wurde. Dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Sach- verhalt lässt sich jedoch kein Verhalten von D._____ oder eine anderen natürli- chen Person entnehmen, durch welches diese selber oder jemand anderes, na- mentlich die Beschwerdeführerin, unmittelbar in seinem Vermögen geschädigt worden wäre. Insbesondere lässt sich der geltend gemachte Schaden in Form von Umsatzeinbussen nicht auf eine bestimmte irrtumsbedingte Vermögensdis- position zurückführen. Vielmehr waren die Umsatzeinbussen gemäss den Schil- derungen der Beschwerdeführerin eine Folge davon, dass die Kunden weniger gekauft hätten, da sie wegen des deaktivierten Telefonanschlusses nicht mit EC- Karte hätten zahlen können (vgl. Urk. 7/1 S. 2; Urk. 2 S. 2). Damit fehlt es vorlie- gend an der für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 146 StGB erforderlichen irrtumsbedingten Vermögendisposition sowie an einem unmittelbar auf eine sol- che zurückführenden Vermögensschaden. Vollendeter Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB fällt somit ausser Betracht. Infrage käme allenfalls noch ver-

- 9 - suchter Betrug, falls versucht worden wäre, bei einer natürlichen Person eine Fehlvorstellung über Tatsachen hervorzurufen, damit diese eine irrtumsbedingte Vermögensdisposition trifft. 7.3 Der Beschwerdegegnerin 2 wird in der Anzeige vorgeworfen, wegen einer unbezahlten Forderung den Telefonanschluss der Beschwerdeführerin deaktiviert zu haben. Damit macht die Beschwerdegegnerin 2 namentlich gegenüber D._____ implizit geltend, gegen die Beschwerdeführerin eine offene Forderung zu haben. Sollte die Forderung tatsächlich nicht bestehen, könnte durch diese (impli- zite) Behauptung bei D._____ diesbezüglich eine (Fehl-)Vorstellung, mithin ein Irr- tum, hinsichtlich der Bestandes einer Forderung hervorgerufen werden. Indessen handelt es sich letztlich um eine blosse einfache falsche Angabe. Dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Sachverhalt lässt sich nicht entnehmen, die Beschwerdegegnerin 2 habe durch weitere (ergänzende) Angaben, Belege oder Handlungen diese Behauptung einer bestehenden Forderung gestützt und so be- sonders glaubhaft erscheinen lassen. Wie dargelegt ist eine einfache Lüge jedoch nur unter besonderen Voraussetzungen als arglistig anzusehen, die vorliegend jedoch nicht gegeben sind. So handelt es sich bei D._____ um die Geschäftsfüh- rerin der Beschwerdeführerin und sie hat als solche ohne Weiteres Einblick in de- ren Geschäfts- und Vertragsunterlagen. Somit hat sie die Möglichkeit, die Grund- lagen für die geltend gemachte vertragliche Forderung zu prüfen. Daher lässt sich nicht sagen, eine Überprüfung der Behauptung der Beschwerdegegnerin 2 sei nicht bzw. nur mit besonderer Mühe möglich oder unzumutbar. Sodann lässt sich dem geschilderten Sachverhalt nicht entnehmen, D._____ sei von einer Überprü- fung abgehalten worden, und auch ein besonderes Vertrauensverhältnis, auf- grund dessen man hätte voraussehen können, sie werde eine Überprüfung unter- lassen, lag nicht vor. Damit fehlt es jedoch der (impliziten) Behauptung einer be- stehenden Forderung gegen die Beschwerdeführerin an der gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB erforderlichen Arglist. Dementsprechend kommt insoweit auch der blosse Versuch eines Betrugs nicht in Frage. Da somit keinerlei Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 bestehen, hat die Staatsanwaltschaft zu Recht eine Untersuchung gegen diese nicht anhand ge- nommen.

- 10 - 7.4 Der Beschwerdegegnerin 1 sodann wird vorgeworfen, zu Unrecht eine Be- treibung gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet und dabei zu Unrecht einen Verzugsschaden, diverse Auslagen sowie einen zu hohen Verzugszins geltend gemacht zu haben. Insoweit ist indes zu berücksichtigen, dass nach schweizeri- schem Zwangsvollstreckungsrecht ein Gläubiger mit einem einfachen Betrei- bungsbegehren (Art. 67 Abs. 1 SchKG) direkt an die Vollstreckungsbehörde ge- langen kann, ohne sich zunächst mit einem vollstreckbaren Gerichtsentscheid ausweisen zu müssen. Die Schuldbetreibung nach schweizerischem Recht kann unter Umständen sogar ohne jegliche gerichtliche Abklärung der in Betreibung gesetzten Forderung durchgeführt werden. Es liegt am Schuldner, die Betreibung durch Erhebung des Rechtsvorschlags (Art. 74 SchKG) vorerst zu stoppen und dadurch die gerichtliche Überprüfung der Betreibungsforderung zu erwirken. Da das schweizerische Zwangsvollstreckungsrecht somit für die Einleitung eines Be- treibungsverfahrens keinen gerichtlich geprüften Titel verlangt, ist es auch mög- lich, eine fiktive, unberechtigte Geldforderung in Betreibung zu setzen. Das ist die Folge des schweizerischen Vollstreckungsrechts. Lässt nun aber das schweizeri- sche Recht eine grundlose Betreibung zu, so wäre es widersinnig, wenn dies au- tomatisch und in jedem Fall strafrechtliche Konsequenzen hätte. Bei offensichtli- chem Missbrauch des Betreibungsverfahrens kann eine Betreibung als nichtig er- klärt werden. Eine weitergehende, insbesondere strafrechtliche Ahndung ist je- doch nicht vorgesehen, auch wenn eine Betreibung offensichtlich grundlos oder gar rechtsmissbräuchlich erfolgt (vgl. SJZ 108/2012 S. 438 Erw. 2.3 und 2.4; vgl. AJP 9/2004 S. 1035, 1042). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin 1 nichts anderes getan, als eine behauptete Geldforderung in Betreibung zu setzen. Gerade ein solches Vorgehen ist jedoch im schweizerischen Zwangsvollstreckungsrecht vorgesehen, wobei es wie soeben ausgeführt unerheblich ist, ob die Forderung tatsächlich besteht oder nicht. Gegen die von der Beschwerdegegnerin 1 eingeleitete Betreibung hätte sich die Beschwerdeführerin ohne Weiteres mit Rechtsvorschlag zur Wehr setzen können, was sie jedoch nicht getan hat (vgl. Urk. 2; Urk. 7/2). Dabei lässt sich dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Sachverhalt nicht entnehmen, die Beschwerdegegnerin 1 habe über die Einleitung einer Betreibung hinausgehende

- 11 - Vorkehren getroffen, um bei D._____ als Geschäftsführerin der Beschwerdeführe- rin die allenfalls falsche Vorstellung hervorzurufen, es bestehe gegenüber Letzte- rer eine Forderung. Von einem Vorgehen jedoch, welches explizit so von der Rechtsordnung vorgesehen wird, lässt sich nicht sagen, es sei arglistig oder an- derweitig strafrechtlich relevant. Dementsprechend hat die Staatsanwaltschaft zu Recht auch eine Untersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 nicht anhand genommen.

8. Nach dem Gesagten ergibt sich aus den Schilderungen der Beschwerdefüh- rerin kein hinreichender Tatverdacht für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwerdegegnerinnen 1 und 2, welcher die Einleitung eines Strafverfahrens rechtfertigen würde. Die Nichtanhandnahme der Untersuchung durch die Staats- anwaltschaft ist damit nicht zu beanstanden. Demgemäss ist die Beschwerde ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010, LS ZH 211.11). Mangels erheblicher Umtriebe ist den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 keine Entschädigung auszu- richten. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und der Beschwerdeführe- rin auferlegt.

3. Den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 wird keine Entschädigung zugespro- chen.

4. Schriftliche Mitteilung an

- 12 - − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (unter Rücksendung der beige- zogenen Akten [Urk. 7]; gegen Empfangsbestätigung)

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne

14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 25. Oktober 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer lic. iur. S. Borer