Erwägungen (85 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 29. Dezember 2004 liess der Verein A._____ (Beschwer- deführer; nachfolgend: A._____) durch seinen Verwaltungsbeistand Rechtsanwalt X._____ Strafanzeige gegen B._____, C._____ und D._____ wegen Ungehor- sams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB), Veruntreuung (Art. 138 StGB), ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), Falschbeurkundung (Art. 251 StGB) und Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursver- fahrens (Art. 323 StGB) erheben (Urk. 15/Thek 1/act. 2.1). Nach durchgeführter Strafuntersuchung stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren mit Verfügung vom 7. Oktober 2008 gegen alle drei Beschuldigten ein (Urk. 15/Thek 1/act. 23). Der gegen diese Ver- fügung erhobene Rekurs wurde mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 6. März 2009 teilweise gutgeheissen und das Verfahren wurde an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen (Urk. 3/3). Nach Vornahme weiterer Untersuchungshandlungen stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die drei Beschuldigten mit Verfügungen vom 28. März 2012 erneut ein (Urk. 3/1; Urk. 15/Thek 1/act. 38-40). Die Einstellungsverfügungen betreffend C._____ und D._____ blieben unange- fochten. Gegen die Einstellungsverfügung betreffend B._____ liess A._____ durch seinen Verwaltungsbeistand mit Eingabe vom 13. April 2012 rechtzeitig Be- schwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2): "1. Die Einstellungsverfügung vom 28. März 2012 mit dem Zeichen C-3/2005/201 sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur weiteren Untersuchung an die Staatsanwaltschaft (allenfalls an die Abteilung für Wirtschaftsdelikte) zurück zu weisen.
E. 1.1 Angesichts der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles sowie des Zeitauf- wandes ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 4'500.- fest- zusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Oberge- richts vom 8. September 2010 [GebV OG]).
E. 1.2 Die Beschwerde des Vereins A._____ ist betreffend den Bezügen vom Kon- to des Vereins A._____ und betreffend der Aufwertung der Liegenschaft gutzu- heissen, im Übrigen jedoch abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit rechtfertigt es sich, dem Verein A._____ die Kosten des Verfahrens zu 2/3 aufzuerlegen. Im Übrigen ist der vorliegende Entscheid kassatorischer Natur, weshalb 1/3 der Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
2. Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO).
E. 1.3 Im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens wurde verschiedentlich mit dem fehlenden (zivilrechtlichen) guten Glauben von B._____, C._____ und
- 8 - D._____ argumentiert, was zu Unklarheiten geführt hat. Es ist deshalb zum guten Glauben bzw. zum Handeln der Beteiligten im vorliegend interessierenden Zeit- raum von Juni 2002 bis und mit April 2004 in grundsätzlicher Hinsicht auf Folgen- des hinzuweisen:
E. 1.3.1 Die III. Strafkammer hatte in ihrem Beschluss vom 6. März 2009 ausdrück- lich auf einen Entscheid des Kreisgerichts E._____ vom 15. September 2006 hin- gewiesen. In diesem Entscheid ist - soweit ersichtlich - erstmals ausdrücklich festgehalten, B._____, C._____ und D._____ könnten sich nicht auf ihren guten Glauben berufen, sie seien Mitglieder bzw. Vorstandsmitglieder des Vereins A._____. Zur Begründung wurde ausgeführt, B._____ habe vom nichtigen Proto- koll vom 4. Oktober 2001 Kenntnis gehabt, da er es an der "Mitgliederversamm- lung" vom 9. November 2001 genehmigt hatte. Zudem hätten B._____ und C._____ in der Klageschrift vom 24. Juni 2002 ihren Ausschluss aus dem Verein als ungültig angefochten und sich dabei selbst auf die ungültige Statutenrevision vom 4. Oktober 2001 und die fehlende Kompetenz des Präsidenten, darüber al- lein zu entscheiden, berufen. Damit aber hätten sie hinsichtlich der Ungültigkeit ih- rer Aufnahme in den Verein spätestens ab Juni 2002 nicht mehr gutgläubig sein können. Der am 21. Mai 2003 in den Verein "aufgenommene" D._____ sei nicht gutgläubig gewesen, weil er über den noch pendenten Prozess von B._____ in- formiert worden sei (Urk. 15/Thek 1/ act. 6 S. 24 ff., S. 30).
E. 1.3.2 Die Staatsanwaltschaft wies in ihrer Einstellungsverfügung vom 28. März 2012 zutreffend darauf hin, dass der zivilrechtliche gute Glaube gemäss Art. 2 ZGB von den Verhältnissen im Strafrecht zu unterscheiden ist (vgl. Urk. 3/1 S. 3). Tatsächlich kann aus der Tatsache, dass sich B._____ gemäss dem erwähnten Gerichtsentscheid nicht auf den zivilrechtlichen guten Glauben berufen kann, nicht geschlossen werden, dass er die zur Anzeige gebrachten Tatbestände, bei welchen es sich ausnahmslos um Vorsatzdelikte handelt, in objektiver und subjek- tiver Hinsicht erfüllt hat. Aus dem fehlenden guten Glauben kann nicht gefolgert werden, B._____ habe mit unlauteren Absichten gehandelt (so schon der Ent- scheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts E._____ vom 23. Juni 2003 [RZ.2003.4], Urk. 15/Thek 1/ act. 2.2/16 S. 13). Im Weiteren ist darauf hinzuwei-
- 9 - sen, dass B._____, C._____ und D._____, welche stets anwaltlich vertretenen waren, den Ausführungen der Zivilgerichte zum guten Glauben widersprochen und übereinstimmend und mit durchaus plausibler Begründung angegeben ha- ben, bezüglich ihrer Aufnahme in den Verein A._____ bzw. in den Vorstand des Vereins A._____ immer gutgläubig gewesen zu sein (B._____: Urk. 15/Thek 1/act. 7 S. 5; Urk. 15/Thek 1/act. 30.2 S. 2 und S. 6; C._____: Urk. 15/Thek 1/act. 30.5 S. 7, S. 8 und S. 9; D._____: Urk. 15/Thek 1/ act. 36.1 S. 8, S. 11 und S. 14).
E. 1.3.3 Zutreffend ist sodann auch, dass B._____, C._____ und D._____ in der vorliegend massgebenden Zeitspanne von Juni 2002 bis April 2004 für den Verein A._____ handelten, obschon damals umstritten war, ob sie Mitglieder oder Vor- standsmitglieder des Vereins waren und obschon ihnen zeitweise gerichtlich ver- boten war, für den Verein A._____ zu handeln. Damit haben sie allenfalls den Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen i.S.v. Art. 292 StGB erfüllt, was jedoch wegen der bereits eingetretenen Verjährung nicht näher zu prüfen ist (vgl. unten III. Ziff. 1.4. zweiter Absatz). Die Erfüllung von weiteren Tat- beständen lässt sich daraus nicht ohne Weiteres ableiten. Gemäss den überein- stimmenden Ausführungen von B._____, C._____ und D._____ gingen sie immer davon aus, dass ihre Aufnahme in den Verein A._____ rechtsgültig gewesen sei und sie schlussendlich vor Gericht recht bekommen bzw. als Mitglieder und Vor- standsmitglieder bestätigt würden (B._____. Urk. 15/Thek 1/act. 7 S. 5; C._____: Urk. 15/Thek 1/ act. 30.5 S. 7, S. 8 und S. 9; D._____: Urk. 15/Thek 1/act. 30.1 S. 8 und S. 11). Zudem hätten sie Handlungen für den Verein vornehmen müs- sen, da sonst niemand da gewesen sei, der für den Verein hätte handeln können (B._____: Urk. 15/Thek 1/ act. 30.2 S. 5; C._____: Urk. 15/Thek 1/act. 30.5 S. 7 und S. 9; D._____: Urk. 15/Thek 1/act. 5 S. 4 und act. 30.1 S. 10). Im Weiteren bestanden offenbar auch Unklarheiten darüber, welche Handlungen genau B._____ durch die Gerichte verboten worden waren (vgl. Urk. 15/Thek 1/act. 3 S. 14) und ob den gegen diese Verbote erhobenen Rechtsmitteln aufschiebende Wirkung zukam oder nicht (B._____: Urk. 15/Thek 1/ act. 3 S. 7 und S. 8; C._____: Urk. 15/ Thek 1/act. 4 S. 4; vgl. zum Ganzen auch das Mitteilungsblatt für alle Mitglieder vom Verein A._____ vom 12. Mai 2004, Ausgabe 2/2004,
- 10 - Urk. 15/Thek 1/act. 3). Diese übereinstimmenden Ausführungen werden durch zahlreiche Schreiben und Eingaben der Parteien in den zivilrechtlichen Verfahren (vgl. dazu Urk. 8/grüner Ordner "Prozess A._____ gegen B._____/C._____"), durch Protokolle von Vorstands- und Mitgliederversammlungen (vgl. Urk. 8/roter Ordner "Protokolle, Sitzungen, Vorstand, Mitglieder 2001-2003 und weisser Ord- ner "Protokolle, Sitzungen, Vorstand, Mitglieder 2004") sowie durch die Mittei- lungsblätter für alle Mitglieder vom Verein A._____ (insbesondere die Ausgabe 3/2004 vom 26. Juli 2004, Urk. 15/ Thek 1/act. 5, Beilage zur Einvernahme von D._____) bestätigt. Sodann lässt sich der Darstellung der Geschehnisse zwischen Sommer 2002 und Ende April 2004 (vgl. oben II.) ohne Weiteres entnehmen, dass die rechtliche Lage - insbesondere hinsichtlich Vertretungsbefug- nis/Zeichnungsberechtigung - äusserst kompliziert und unübersichtlich war.
E. 1.3.4 Nach dem Gesagten ist im Rahmen der strafrechtlichen Beurteilung davon auszugehen, dass B._____ im vorliegend interessierenden Zeitrahmen (Mitte 2002 bis Ende April 2004) der Überzeugung war, Mitglied bzw. Vorstandsmitglied des Vereins A._____ zu sein, und sich verpflichtet fühlte, für den Verein A._____ zu handeln. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, wie etwas anderes nachgewiesen werden könnte. Ob er im Rahmen dieser Handlungen die Interessen des Vereins A._____ missachtet und Straftatbestände erfüllt hat, wird nachfolgend zu prüfen sein.
E. 1.4 In der Anzeige vom 29. Dezember 2004 wurden folgende Delikte zur Anzei- ge gebracht: ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), Veruntreuung (Art. 138 StGB), Falschbeurkundung (Art. 251 StGB), Ungehorsam des Schuld- ners im Betreibungs- und Konkursverfahren (Art. 323 StGB) sowie Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB; Urk. 3/2). Im Rekurs gegen die Ein- stellungsverfügung vom 7. Oktober 2008 wurde sodann geltend gemacht, B._____ habe sich der Datenbeschädigung nach Art. 144bis StGB schuldig ge- macht (Urk. 15/Thek 1/act. 29.3 S. 6). Im Beschluss der III. Strafkammer vom 6. März 2009 ist festgehalten, dass die B._____ vorgeworfenen Delikte des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und des Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren be-
- 11 - reits verjährt sind (Urk. 3/3 S. 22). Bezüglich des Vorwurfs der Datenbeschädi- gung wurde auf den Rekurs nicht eingetreten (Urk. 3/3 S. 22 f.), im Übrigen wurde das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen (Urk. 3/3 S. 23). Dabei ist zu erwähnen, dass die III. Strafkammer im damaligen Rekursverfahren nicht über die umfangreichen Vereinsakten verfügte (31 Bundesordner = Urk. 8). In der Folge wurde B._____ im Strafbefehl vom 28. März 2012 wegen der Geschehnisse vom 10. Dezember 2002 (Verkauf der G._____-Stammeinlagen an den Verein A._____) der ungetreuen Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1, 2 und 3 StGB für schuldig befunden (Urk. 3/5). Im Übrigen erging am 28. März 2012 die vorliegend angefochtene Einstellungsverfügung (Urk. 3/1). Nach wie vor im Raum stehen die Vorwürfe der mehrfachen Veruntreu- ung/ungetreuen Geschäftsführung (Geldbezüge inkl. Prozess-/Anwaltskosten und Reisekosten, nachfolgend Ziff. 2), der ungetreuen Geschäftsführung (Beteiligun- gen und Darlehen, nachfolgend Ziff. 3) und der Falschbeurkundung (Protokoll vom 21. Mai 2003 und Bilanz, nachfolgend Ziff. 4).
2. Geldbezüge (inkl. Prozess-/Anwaltskosten und Reisekosten)
E. 2 Auf entsprechende Fristansetzung hin (Urk. 6) liess sich B._____ nicht ver- nehmen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Stellungnahme und reichte die verfügbaren Akten ein mit dem Hinweis, dass sich die übrigen Akten zufolge einer
- 3 - Einsprache von B._____ gegen den Strafbefehl vom 28. März 2012 derzeit beim Einzelgericht Dielsdorf zur Durchführung des Hauptverfahrens befänden (Urk. 9).
E. 2.1 Der Verein A._____ war im Beschwerdeverfahren durch seinen Verwal- tungsbeistand vertreten. Da es sich dabei um einen Rechtsanwalt handelt, recht- fertigt es sich, die Höhe der Entschädigung nach der Verordnung über die An- waltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) zu bemessen. Die Vergütung setzt sich zusammen aus einer Gebühr und den notwendigen Auslagen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Im Beschwerdeverfahren beträgt die Gebühr Fr. 300.- bis Fr. 12'000.- (§ 19 Abs. 1 AnwGebV). Der Verein A._____ obsiegt zu 1/3, weshalb ihm eine reduzierte Entschädigung zuzusprechen ist (Art. 436 Abs. 1 und Abs. 3 StPO analog). Der Verwaltungsbeistand des Vereins A._____ verfasste eine Be- schwerdeschrift, welche jedoch keine wesentlichen neuen Vorbringen enthielt. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles, der Verantwortung der Rechtsvertretung und des notwendigen Zeitaufwandes für den Verein A._____ ist die (reduzierte) Gebühr auf Fr. 700.- zuzüglich Mehrwertsteuer festzusetzen. Der Verein A._____ wird demnach mit Fr. 756.- aus der Gerichtskasse entschädigt.
- 46 -
E. 2.1.1 B._____ wird diesbezüglich zusammengefasst vorgeworfen, er habe zwi- schen 26. Juli 2002 und 1. April 2004 insgesamt Fr. 154'774.45 unrechtmässig vom Konto des Vereins A._____ bezogen (inkl. private Anwaltsrechnungen und private Reisen nach … und …). Im Weiteren habe er zwischen März 2003 und April 2004 vom Konto der A1._____ GmbH, einer 100%igen Tochtergesellschaft des Vereins A._____, Barbezüge und Überweisungen von Fr. 150'709.- getätigt (Urk. 3/2 S. 7 und S. 9; Urk. 15/Thek 1/act. 29.3 S. 6).
E. 2.1.2 Der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB macht sich strafbar, wer als Geschäftsführer oder als Geschäftsführer ohne Auftrag pflichtwidrig bewirkt oder zulässt, dass jener geschädigt wird, des- sen Vermögen der Täter verwaltet oder beaufsichtigt. Täter kann sein, wer in tat- sächlich oder formell selbständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse ei-
- 12 - nes andern für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat (BGE 120 IV 190 Erw. 2 b). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Handelt der Täter in der Absicht ungerechtfertigter Bereicherung, ist der qualifizierte Tatbe- stand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB erfüllt. Im vorliegenden Fall handelte B._____ zwar nicht als Vorstands- oder Vereins- mitglied, die (ungültige) Aufnahme durch den Präsidenten des Vereins sowie die nachfolgende Eintragung im Handelsregister kann indessen - wie im Beschluss der hiesigen Kammer vom 6. März 2009 zutreffend ausgeführt wurde - nicht an- ders verstanden werden als die Betrauung mit der Geschäftsführung des Vereins A._____ (vgl. Urk. 3/3 S. 10). Die Geschäftsführerstellung von B._____ dürfte damit zu bejahen sein, sind doch nicht nur die rechtlichen, sondern auch die tat- sächlichen Umstände massgeblich (Niggli, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, Band II, 2. Auflage, Basel 2007, N 20 zu Art. 158). B._____ konnte im massgeblichen Zeitraum über das Vermö- gen des Vereins A._____ verfügen und dieses verwalten. Dies war - soweit er- sichtlich - bislang auch immer unbestritten. Damit kommt B._____ als Täter einer ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil des Vereins A._____ in Betracht, auch wenn er - wie nun im Nachhinein geklärt ist - nie Mitglied bzw. Vorstands- mitglied des Vereins A._____ geworden war.
E. 2.1.3 Den Tatbestand der Veruntreuung erfüllt, wer ihm anvertraute Vermögens- werte unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Anvertraut ist nach der Definition des Bundesgerichts, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse ei- nes andern zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder ab- zuliefern (BGE 133 IV 21 Erw. 6.2). Die Treuepflicht des Vertrauensnehmers kann sich aus Vertrag ergeben, wobei das Bundesgericht auch eine "stillschweigende Abmachung" oder ein "faktisches Vertrauensverhältnis", beispielsweise bei einem nichtigen Vertrag, genügen lässt (BGE 120 IV 117 Erw. 2 b). In subjektiver Hin- sicht ist Vorsatz sowie ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht er- forderlich.
E. 2.2 Mangels wesentlicher Umtriebe - B._____ reichte keine Stellungnahme zu den Akten - ist B._____ für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung aus- zurichten (Art. 436 StPO i.V.m. Art. 429 StPO). Es wird beschlossen:
E. 2.2.1 In der Strafanzeige vom 29. Dezember 2004 wird B._____ vorgeworfen, er habe vom Konto der A1._____ GmbH Barbezüge und Überweisungen im Umfang von Fr. 150'709.- getätigt. Dabei sei beachtenswert, dass sich B._____ am 21. April 2004, also nachdem der Einzelrichter des Kantonsgerichts E._____ am 16. April 2004 das Handelsregister angewiesen habe, B._____ als Geschäftsführer und Zeichnungsberechtigten der A1._____ GmbH zu löschen, mittels elektroni- schen Banking-Auftrags den Betrag von Fr. 11'080.- habe überweisen lassen. B._____ habe Verfügungsmacht über die Bank- und Postcheck-Guthaben des Vereins A._____ und der A1._____ GmbH gehabt (Urk. 3/2 S. 7 und S. 8 f.).
E. 2.2.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der Untersuchung in diesem Punkt damit, dass die Aussagen von B._____, wonach er namentlich im Zusammenhang mit dem Umbau der vereinseigenen Liegenschaft bzw. der Be- treuung der Firmenbeteiligungen einen ganz erheblichen Aufwand erbracht habe, sowohl von den beiden Mitbeschuldigten C._____ und D._____ als auch vom Zeugen K._____, dem für den Umbau zuständigen Architekten, gestützt würden. Zudem fänden sich entsprechende Dokumente und Belegstellen namentlich zum Engagement von B._____ im Zusammenhang mit den Firmenbeteiligungen in den umfangreichen Vereinsakten. Im Ergebnis sei deshalb festzustellen, dass die pauschale Behauptung des Vereins A._____, wonach den Bezügen von B._____ keine entsprechende Gegenleistung zu Grunde gelegen habe, durch das Unter- suchungsergebnis grundsätzlich widerlegt werde. Die Frage, ob die Leistung bzw. die Auslagen von B._____ eine Abgeltung von monatlich Fr. 10'000.- gerechtfer- tigt habe, könne nicht weiter verlässlich objektiviert werden. Da die Leistung von B._____ jedenfalls nicht in einem ganz offenbaren Missverhältnis zu seinen Be- zügen gestanden sei, könne eine blosse Mutmassung über eine allfällige Unan- gemessenheit nicht Gegenstand bzw. Fundament einer Anklage bilden. Ein straf- rechtlich relevantes Verhalten - sei es Veruntreuung, sei es ungetreue Geschäfts- besorgung - sei B._____ weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht anklage- genügend nachzuweisen (Urk. 5 S. 17 f.).
E. 2.2.3 Der Verein A._____ liess hiergegen vorbringen, B._____ mache geltend, es handle sich bei den Bezügen von der A1._____ GmbH um Lohnzahlungen, die
- 14 - auf einem Arbeitsvertrag zwischen ihm und der A1._____ GmbH beruht hätten. Dieser Arbeitsvertrag sei jedoch nichtig, da sowohl für die A1._____ GmbH als auch für die Arbeitnehmerseite durch B._____ unterzeichnet worden sei. Die Be- hauptung, er habe eine Gegenleistung für diese Bezüge erbracht, stimme mit den Tatsachen nicht überein. Zum einen sei die Baubegleitung für den Umbau gröss- tenteils überflüssig gewesen, da für die Bauleitung und für die Aufsicht der Archi- tekt zuständig gewesen sei. Zum anderen sei der Umbau im Frühsommer 2003 abgeschlossen gewesen, die Lohnzahlungen der A1._____ GmbH hätten jedoch nicht im Sommer 2003 aufgehört, sondern seien bis 21. April 2004 weitergegan- gen. Die Betreuung der Beteiligungen des Vereins A._____ sei zudem nicht Sa- che der A1._____ GmbH gewesen und somit sei spätestens ab Sommer 2003 gar keine Tätigkeit mehr in der A1._____ GmbH zu verrichten gewesen (Urk. 2 S. 8 ff.).
E. 2.2.4 Die vom Verein A._____ beanstandeten Bezüge vom Konto der A1._____ GmbH begannen am 3. März 2003 und endeten am 21. April 2004 (Urk. 2 S. 8). Die Fr. 150'709.- stellen damit Bezüge dar, welche während 14 Monaten erfolg- ten. Der polizeiliche Sachbearbeiter kam grundsätzlich auf den gleichen Betrag (vgl. Urk. 15/Thek 1/act. 1 S. 14). Hinzu kommt jedoch, dass am 13. Januar 2003 und am 3. Februar 2003 Barauszahlungen von je Fr. 10'000.- sowie am 14. April 2003 eine E-Banking-Überweisung von Fr. 10'000.- zu Lasten des Vereins A._____ direkt an B._____ erfolgten. Diese Überweisungen wurden beim Verein A._____ als "Darlehen A1._____ GmbH" verbucht und stellten schlussendlich Lohnzahlungen der A1._____ GmbH an B._____ dar. Damit hat B._____ auch im Januar und Februar 2003 einen Lohn/eine Spesenentschädigung von der A1._____ GmbH von je Fr. 10'000.- und im April 2004 weitere Fr. 10'000.- bezo- gen (vgl. Urk. 15/Thek 1/ act. 2.2/24b-d und Urk. 15/Thek 1/grüner Ordner "Finan- zen 2003, Bank"). Insgesamt ergibt dies von Januar 2003 bis und mit April 2004 Bezüge von der A1._____ GmbH von insgesamt Fr. 180'709.- (zum gleichen Er- gebnis kam auch der polizeiliche Ermittlungsbericht, Urk. 15/Thek 1/act. 1 S. 16) In einem nächsten Schritt ist festzustellen, welche dieser Bezüge tatsächlich als Lohn- und Spesenbezüge von B._____ zu gelten haben. Bei der am 21. August
- 15 - 2003 erfolgten Barauszahlung von Fr. 6'000.- handelt es sich um eine Vorstands- entschädigung für C._____ (vgl. Urk. 8/Ordner "Abschluss 2003", vgl. auch den polizeilichen Ermittlungsbericht Urk. 15/Thek 1/ act. 1 S. 16). Ebenfalls abzuzie- hen ist die Vergütung vom 17. September 2003 über Fr. 809.-, handelt es sich dabei doch um die Kosten für eine Klausurtagung des Vorstandes (vgl. Urk. 8/Ordner "Abschluss 2003"; vgl. auch den polizeilichen Ermittlungsbericht Urk. 15/Thek 1/act. 1 S. 16). Und schliesslich handelt es sich bei der Vergütung von Fr. 4'320.- am 31. März 2004 um die (nachträgliche) Zahlung der Kinderzula- gen des Jahres 2003 an B._____ für seine beiden Töchter L._____ und M._____ (Urk. 8/grüner Ordner "Buchhaltung 2003 A1._____ GmbH"/Kontoblatt "Übrige kurzfristige Verbindlichkeiten" S. 4 und Abgriff "Dez." S. 11 f.; vgl. auch Urk. 8/roter Ordner "A1._____ GmbH"). Damit hat B._____ zwischen Januar 2003 und April 2004 als Lohn und Spesen deklarierte Bezüge von der A1._____ GmbH von insgesamt Fr. 169'580.- getätigt (zum gleichen Ergebnis kam auch der poli- zeiliche Sachbearbeiter, wobei er jedoch die Kinderzulagen von Fr. 4'320.- nicht in Abzug gebracht hatte, Urk. 15/Thek 1/act. 1 S. 16). Allenfalls handelte es sich bei den letzten Bezügen am 21. April 2004, bei welchen B._____ gemäss eigenen Angaben noch keine Kenntnis vom Entscheid des Einzelrichters des Kantonsge- richts E._____ vom 16. April 2004 hatte (Urk. 15/Thek 1/act. 3 S. 15), um die Lohn/Spesenentschädigung für den Monat Mai 2004, erfolgten die Lohnauszah- lungen in der Vergangenheit doch zu unterschiedlichen Zeitpunkten und teilweise auch bereits am Ende des Vormonates bzw. zu Beginn des die Lohnzahlung be- treffenden Monates. Je nach dem ergeben sich somit monatliche Bezüge von der A1._____ GmbH von durchschnittlich Fr. 10'598.75 (verteilt auf 16 Monate) bzw. von durchschnittlich Fr. 9'975.30 (verteilt auf 17 Monate).
E. 2.2.5 Am 30. Dezember 2002 wurde zwischen der A1._____ GmbH und B._____ ein Arbeitsvertrag und eine Spesenvereinbarung abgeschlossen, worin vereinbart wurde, dass B._____ eine Entlöhnung von monatlich Fr. 10'000.- erhalten solle (Lohn Fr. 7'000.- [netto], Spesen Fr. 3'000.-; Urk. 8/roter Ordner "A1._____ GmbH", Abgriff 1 "Verträge Mitarbeiter, Verträge Gründung, Amtliche Dokumen- te"). Wie der Verein A._____ zutreffend ausführte, ist auf Grund der aus diesen Verträgen klar ersichtlichen und von B._____ auch nicht bestrittenen Doppelver-
- 16 - tretung von einem unzulässigen Insichgeschäft auszugehen, weshalb diese Ver- träge wohl tatsächlich als ungültig zu qualifizieren sind. Es ist jedoch anzumerken, dass B._____ im damaligen Zeitpunkt auf Seiten der A1._____ GmbH als einziger zeichnungsberechtigt war (Urk. 15/Thek 1/act. 10.2; vgl. auch Urk. 15/Thek 1/act. 3 S. 9) und es insofern gar keine andere Möglichkeit gab. Die Staatsanwaltschaft wies diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass allein aufgrund der erfolgten Dop- pelvertretung die Tatbestände der Veruntreuung/ungetreuen Geschäftsbesorgung nicht erfüllt sind. Hat B._____ nämlich eine angemessene Gegenleistung für den vereinbarten Lohn erbracht, hat die A1._____ GmbH bzw. der Verein A._____ keinen Vermögensschaden erlitten und liegt auf Seiten von B._____ keine Berei- cherungsabsicht vor.
E. 2.2.6 B._____ machte in diesem Zusammenhang geltend, er habe den Umbau im Interesse des Vereins A._____ zu begleiten gehabt. Er sei sicher zweimal wö- chentlich auf dem Bau gewesen und es hätten diverse Sitzungen stattgefunden. Da es sich um einen Schulhausbau gehandelt habe, seien etliche Behörden in- volviert gewesen. Der Architekt habe keineswegs alles selbständig erledigt, weil kein GU-Vertrag bestanden habe. Er habe für jede einzelne Arbeitsgattung diver- se Offerten erhalten. Er habe höchstpersönlich mit den Handwerkern verhandelt, die Modalitäten ausgehandelt und auch die entsprechenden Aufträge erteilt. Dafür habe er unzählige Male nach E._____ fahren müssen. Zudem habe er die fünf Beteiligungen zu betreuen gehabt. Er sei bei allen fünf Firmen im Verwaltungsrat gesessen und diese hätten für seine Aufwendungen und die Leistung im Verwal- tungsrat Geld an die A1._____ GmbH bezahlt. Übers Ganze gesehen habe dies sicher ein 100%-Pensum ergeben. Mit dem Umbau sei die Zukunft des Vereins A._____ sodann nicht abgehandelt gewesen. Sie hätten künftig noch weitere Be- teiligungen eingehen und die A1._____ GmbH in eine Holding überführen wollen. Die A1._____ GmbH hätte dann alle Beteiligungen gehalten und er - B._____ - hätte diese Holding geführt. Damit hätte es eine saubere Trennung zwischen dem steuerbefreiten Verein A._____ und den wirtschaftlichen Beteiligungen gegeben. Dieses Vorgehen habe einer Auflage des Steueramtes E._____ an den Verein A._____ entsprochen, damit der Verein weiterhin steuerbefreit bleibe
- 17 - (Urk. 15/Thek 1/act. 3 S. 8 und act. 30/2 S. 11 ff.; vgl. auch den "Bericht über un- ser Geschäftsjahr 2003", Urk. 15/Thek 1/act. 30.3).
E. 2.2.7 Sämtliche beteiligten Personen bestätigten im Wesentlichen diese Ausfüh- rungen von B._____ und erklärten übereinstimmend, die zulasten der A1._____ GmbH getätigten Bezüge seien unter Berücksichtigung der durch B._____ geleis- teten Arbeit nicht als unangemessen zu bezeichnen. So erklärte D._____ am
21. Februar 2012, er könne aus heutiger Sicht in Kenntnis dieser Bezüge sagen, dass er diese Zahlen nicht überrissen finde. B._____ sei de facto Bauherrenver- treter gewesen. Vergleiche man seine Bezüge mit dem Honorar eines allenfalls professionellen Architekten, so käme Letzteres wohl deutlich teurer. Er wisse von seiner Tätigkeit als Gemeindepräsident, was Bauherrenvertretungen in etwa kos- teten (Urk. 15/Thek 1/act. 36.1 S. 13). Auch C._____ führte aus, B._____ habe im Zusammenhang mit dem Umbau einen sehr grossen Zeitaufwand gehabt. Er be- urteile sowohl den Lohn als auch die Spesenentschädigung als angemessen (Urk. 15/Thek 1/act. 36.5 S. 13). Der involvierte Architekt K._____ schliesslich be- stätigte als Zeuge, dass der Umbau überdurchschnittlich komplex und aufwändig gewesen sei. Es habe sich seitens des Vereins A._____ praktisch ausschliesslich B._____ um den Umbau gekümmert. Als Bauherrenvertreter habe dieser einer- seits ständig Kostenfreigaben erteilen müssen. Andererseits seien mit den invol- vierten Stellen des Kantons auch ständig die Nutzungs- und Mietbedingungen zu besprechen und anzupassen gewesen. Der Beitrag von B._____ sei sehr relevant für das Gelingen des Projektes gewesen. Es habe kein GU-Vertrag bestanden und diverse Fragestellung seien fortlaufend vor Ort zu entscheiden gewesen. Es habe praktisch wöchentlich Baustellenbegehungen gegeben, um die nötigen Ent- scheide fällen zu können, wobei B._____ immer vor Ort gewesen sei. Für die Kostenfreigabe sei stets die Zustimmung von B._____ notwendig gewesen. B._____ sei als Bauherrenvertreter stets involviert gewesen (Urk. 15/ Thek 1/act. 30.7 S. 4 f.).
E. 2.2.8 Auch aus den vom Zeugen K._____ eingereichten Unterlagen (Urk. 15/Thek 1/act. 30.8) sowie aus den Vereinsunterlagen bezüglich des Um- baus ergibt sich, dass der Aufwand von B._____ im Zusammenhang mit dem
- 18 - Umbau der Liegenschaft …-Strasse .. tatsächlich beträchtlich gewesen ist (vgl. Urk. 8/schwarzer Ordner "Umbau …-Strasse .., Korrespondenz etc."; Urk. 8/grüner Ordner "Umbau ….-Strasse .., Unternehmer 1, 0-271"; Urk. 8/ grü- ner Ordner "Umbau …-Strasse .., Unternehmer 2, 272-999"; Urk. 8/grüner Ordner "Umbau …-Strasse .., Buchhaltung"; Urk. 8/roter Ordner "Liegenschaft …-Strasse 25, E._____"; Urk. 8/grüner Ordner "Einweihungsfeier …-Strasse .. 22. August 2003"). Die Vorbereitung dieses Projektes begann bereits im Sommer 2002 (Urk. 15/Thek 1/act. 30.8.1), einen Lohn für seine Leistungen bezog B._____ je- doch erst ab Januar 2003. Gemäss dem Zeugen K._____ wurden die eigentlichen Bauarbeiten im Zeitraum vom 17. März 2003 bis 4. Juli 2003 durchgeführt (Urk. 15/Thek 1/act. 30.7 S. 3 f.). Am 22. August 2003 fand die Einweihungsfeier statt (Urk. 8/weisser Ordner "Öffentlichkeitsarbeit"). Im Übrigen entstand B._____ auch nach August 2003 bis weit ins Jahr 2004 noch Aufwand im Zusammenhang mit dem Umbau. Die Bauendabnahme erfolgte gemäss den Angaben des Zeugen K._____ im Oktober/November 2003 (Urk. 15/Thek 1/act. 30.7 S. 3). Im Weiteren musste B._____ u.a. im Zusammenhang mit einem Wasserschaden, mit Mängel- behebungen sowie mit der Erstellung der Endabrechnung auch noch im Jahr 2004 tätig werden (vgl. Urk. 8/lose Sichtmäppchen).
E. 2.2.9 Für die Zeit von August 2003 bis und mit April 2004 führte B._____ aus, er habe die bestehenden Beteiligungen betreuen müssen und er habe weitere Betei- ligungen eingehen wollen. Die Idee sei gewesen, die A1._____ GmbH in eine Holding zu überführen. Die GmbH hätte dann alle Beteiligungen gehalten und er - B._____ - hätte die Holding geführt (Urk. 15/Thek 1/ act. 30.2 S. 13). Diese Aus- führungen werden von C._____ bestätigt (Urk. 15/ Thek 1/act. 30.5 S. 15). Zudem ergibt sich aus der durch B._____ eingereichten Aufstellung über seine Aussen- termine 2003/2004, dass er auch nach Abschluss des Umbaus ungefähr gleich viele Aussentermine wahrnehmen musste wie während des Umbaus (Urk. 15/Thek 1/act. 32.2.5). Dem Protokoll der Vorstandssitzung vom 9. Januar 2004 ist sodann zu entnehmen, dass B._____ die Beteiligungen aktiv betreute und die Holdinggründung bereits weit fortgeschritten war (Urk. 8/weisser Ordner "Protokolle, Sitzungen, Vorstand, Mitglieder 2004"; vgl. Urk. 8/roter Ordner "N._____ AG …"). Und schliesslich musste B._____ in diesem Zeitraum - wie
- 19 - oben ausgeführt - weiterhin im Zusammenhang mit dem Umbau der Liegenschaft an der …-Strasse .. tätig werden.
E. 2.2.10 Es ist nicht ersichtlich und wird vom Verein A._____ auch nicht dargetan, wie bei dieser Aktenlage und angesichts der seither verstrichenen Zeit von rund zehn Jahren die Unangemessenheit der Bezüge - welche sich im Übrigen be- tragsmässig im Rahmen des Arbeitsvertrages/der Spesenvereinbarung vom
30. Dezember 2002 bewegten (vgl. oben III. Ziff. 2.2.4.) - bewiesen werden könn- te. Damit ist bereits mangels eines Vermögensschadens eine Strafbarkeit von B._____ zu verneinen. Ebenso wenig ist ersichtlich, wie B._____ in diesem Zu- sammenhang eine Bereicherungsabsicht nachgewiesen werden könnte. Auch deshalb würde der Tatbestand der Veruntreuung ausscheiden, ist dort doch eine Bereicherungsabsicht subjektive Tatbestandsvoraussetzung. Für die Erfüllung des Tatbestandes der ungetreuen Geschäftsbesorgung wäre eine Bereiche- rungsabsicht zwar nicht erforderlich. Liegt jedoch keine Bereicherungsabsicht vor, verjährt eine ungetreue Geschäftsbesorgung bereits innert sieben Jahren (Art. 389 Abs. 1 StGB i.V.m. aArt. 70 Abs. 1 lit. c StGB in der Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Oktober 2001). Da sämtliche Tathandlungen zwischen Ja- nuar 2003 und Ende April 2004 stattfanden, wäre die Verjährung mittlerweile be- reits eingetreten.
E. 2.2.11 Damit kann B._____ bezüglich der Bezüge vom Konto der A1._____ GmbH ein strafrechtlich relevantes Verhalten nicht anklagegenügend nachgewie- sen werden bzw. wäre ein solches bereits verjährt, weshalb die Einstellung der Staatsanwaltschaft zu Recht erfolgte.
E. 2.3 Bezüge vom Konto des Vereins A._____
E. 2.3.1 In der Strafanzeige vom 29. Dezember 2004 wird B._____ vorgeworfen, er habe im Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. März 2004 Barbezüge von Fr. 57'180.- vom Konto des Vereins A._____ getätigt. Zudem seien die Anwalts- kosten für Rechtsanwalt I._____ von Fr. 40'306.85 für die Vertretung von B._____, C._____ und D._____ als Privatpersonen offensichtlich aus der "Ver- einskasse" bezahlt worden. Im Weiteren bestehe der Verdacht, dass weitere pri-
- 20 - vate Auslagen aus dem Vereinsvermögen bezahlt worden und auch im Jahr 2002 massive ungerechtfertigte Barbezüge erfolgt seien (Urk. 3/2 S. 7 und S. 9). Im Rahmen des Rekursverfahrens präzisierte der Verein A._____ diese Vorwürfe dahingehend, dass B._____ zwischen 26. Juli 2002 und 1. April 2004 insgesamt Fr. 154'774.45 unrechtmässig vom Konto des Vereins A._____ bezogen habe (Urk. 15/Thek 1/act. 29.3 S. 6).
E. 2.3.2 Die Staatsanwaltschaft fasste zunächst die Vorbringen der Beteiligten so- wie das Ergebnis des polizeilichen Ermittlungsverfahrens zusammen (Urk. 3/1 S. 8 ff.) und führte unter dem Titel "Beurteilung/Schlussfolgerung" aus, weshalb bezüglich der Bezüge von der A1._____ GmbH B._____ kein strafrechtlich rele- vantes Verhalten nachgewiesen werden könne (Urk. 3/1 S. 17 f.). Hinsichtlich der Tragung der Anwaltskosten führte die Staatsanwaltschaft sodann aus, diesbezüg- lich sei nicht nachzuweisen, dass das Protokoll der ordentlichen Mitgliederver- sammlung vom 21. Mai 2003 nachträglich um Traktandum 8 ergänzt worden sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sich die zu Lasten des Vereins A._____ erfolgten Zahlungen an Rechtsanwalt I._____ formal auf diesen vereinsinternen Beschluss zu stützen vermögen. Weiter sei nicht zu widerlegen, dass beim fragli- chen Beschluss der Mitgliederversammlung in guten Treuen gehandelt worden sei. Demzufolge könne auch diesbezüglich der Nachweis eines in subjektiver Hin- sicht tatbeständlichen Verhaltens nicht erbracht werden (Urk. 3/1 S. 17 ff.).
E. 2.3.3 Der Verein A._____ brachte hiergegen im Wesentlichen vor, es stehe ein- deutig fest und es sei aufgrund sämtlicher Belege auch eindeutig erwiesen, dass B._____ allein Bancomat- und Barbezüge von Fr. 57'180.- getätigt habe. Diese Feststellung habe auch die polizeiliche Überprüfung ergeben. Die Aussage der Staatsanwaltschaft, dass von den Bancomatbezügen ca. Fr. 19'400.- in die Kasse der A1._____ GmbH eingelegt worden seien, sei eindeutig falsch. Und selbst wenn dieser Betrag ein Darlehen an die A1._____ GmbH gewesen wäre, dann würde immer noch eine Differenz von Fr. 37'780.- bestehen. Die Verwendung dieses Betrages habe die Staatsanwaltschaft mit keinem Wort erwähnt. Aus den Beilagen gehe eindeutig hervor, dass B._____ zwischen Juli 2002 und März 2004 insgesamt Fr. 154'774.45 vom Konto des Vereins A._____ (nicht vom Konto der
- 21 - A1._____ GmbH) bezogen habe (inkl. private Anwaltsrechnungen und private Reisen nach … und …). Die Staatsanwaltschaft habe diese Bezüge nicht im De- tail geprüft (Urk. 2 S. 5 ff.). Im Weiteren wird ausgeführt, B._____ habe seine sämtlichen Gerichts- und An- waltskosten im Prozess, den er als Privatperson gegen den Verein A._____ ge- führt habe, aus der Vereinskasse des Vereins A._____ bezahlt. Sämtliche dieser Rechnungen seien auf B._____ ausgestellt. Einzig die Rechnung vom
E. 2.3.4 Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, kann B._____ nicht nachgewiesen werden, dass er das Protokoll vom 21. Mai 2003 gefälscht hat bzw. hat als erstellt zu gelten, dass ein entsprechender Beschluss betreffend Tragung der Anwalts- und Prozesskosten durch den Verein A._____ tatsächlich gefasst wurde (vgl. un- ten III. Ziff. 4.3.7.). Die Übernahme der Anwalts- und Prozesskosten durch den
- 22 - Verein A._____ vermag sich folglich formal auf diesen Beschluss zu stützen, ging B._____ doch - wie oben ausgeführt (vgl. III. Ziff. 1.3.4.) - von seiner, C._____s und D._____s Vereins- und Vorstandsmitgliedschaft und damit von der Rechts- gültigkeit des getroffenen Beschlusses aus. Damit ist jedoch die Erfüllung des Tatbestandes der Veruntreuung oder der ungetreuen Geschäftsbesorgung nicht ausgeschlossen. Am Beschluss vom 21. Mai 2003 wirkten B._____, C._____ und D._____ mit. Sie alle hatten ein Interesse daran, dass der Verein A._____ die Anwalts- und Prozesskosten übernimmt, hätten sie doch andernfalls persönlich dafür aufkommen müssen. Wie bereits im Beschluss des Obergerichts vom
6. März 2009 festgehalten wurde, ist fraglich, ob es im Interesse des Vereins A._____ war, die Verfahrenskosten von Personen für jenen Prozess zu überneh- men, in welchem der Verein den Ausschluss eben dieser Personen anstrengte (Urk. 3/3 S. 17). Entscheidend ist somit, ob die Tragung dieser Kosten im Interes- se des Vereins A._____ war bzw. ob B._____ beim fraglichen Beschluss der Mit- gliederversammlung vom 21. Mai 2003 in guten Treuen gehandelt hat.
E. 2.3.4.1 Der Verein A._____ beanstandet in diesem Zusammenhang sieben Rechnungen (Urk. 2 S. 11) und erwähnt weitere Anwaltsrechnungen in seinen Kontoaufstellungen (Urk. 3/6-8). Dabei ist vorab festzuhalten, dass die Rechnung von Rechtsanwalt I._____ vom 12. Dezember 2002 über Fr. 5'580.15, welche sich ausschliesslich an den Verein A._____ richtet und den Betreff "…" hat (Urk. 3/16), gemäss den übereinstimmenden Ausführungen von B._____, C._____ und D._____ ein Projekt des Vereins A._____ betraf (B._____: Urk.15/ Thek 1/act.30.2 S.15; C._____: Urk.15/Thek 1/act. 4 S. 9; D._____: Urk. 15/ Thek 1/act. 5 S. 7). Auch gemäss dem Verein A._____ dürfte es sich dabei um eine Vereinsangelegenheit gehandelt haben (Urk. 2 S. 10). Im Weiteren betraf auch die vom Verein A._____ im Rahmen der Anwaltskosten beanstandete Rechnung der O._____ AG vom 31. August 2003 über Fr. 19'697.25 eine Verein- sangelegenheit. Diese Firma wurde im Zusammenhang mit der Eröffnungsfeier der zu einer Schule umgebauten Liegenschaft an der …-Strasse .. für die Öffent- lichkeitsarbeit hinzugezogen (vgl. Urk. 3/17 und Urk. 8/grüner Ordner "Einwei- hungsfeier …-Strasse .. 22. August 2003"). Die Bezahlung dieser beiden Rech- nungen durch den Verein A._____ ist damit nicht zu beanstanden.
- 23 - Die übrigen vom Verein A._____ angeführten Rechnungen (vgl. Urk. 3/11-15) von insgesamt Fr. 38'724.50 sowie zwei weitere in den Kontoaufstellungen enthaltene Anwaltsrechnungen (Urk. 3/6-8; Auszahlung von Fr. 20'000.- an Rechtsanwalt P._____ am 26. Juli 2002 und Rechnung von Rechtsanwalt P._____ vom
23. September 2003 über Fr. 1'312.70) dürften aufgrund der Angaben auf den Rechnungen selber sowie aufgrund der Ausführungen von B._____ und C._____ Klagen im Zusammenhang mit der Vereinsmitgliedschaft von B._____, C._____ und D._____ betreffen (B._____: Urk. 15/Thek 1/act. 30.2 S. 16; C._____: Urk. 15/ Thek 1/act. 4 S. 9 und act. 30.5 S. 16).
E. 2.3.4.2 B._____ führte dazu aus, der frühere Präsident - Rechtsanwalt Q._____ - habe statutenwidrig weitere Mitglieder aufgenommen. Gleichzeitig habe er - Rechtsanwalt Q._____ - versucht, ihn - B._____ - und C._____ aus dem Verein A._____ zu drängen. Entsprechend hätten sie dann im Juni 2002 Klage einge- reicht, um die Situation zu klären (Urk. 15/Thek 1/act. 7 S. 3). Die Klagen seien aus seiner Sicht im Interesse des Vereins A._____ gewesen. Der Staat habe sie gezwungen, sich für die private Organisation des Vereins A._____ einzusetzen. Dementsprechend seien diese Kosten auch vom Verein A._____ zu bezahlen gewesen (Urk. 15/Thek 1/act. 7 S. 9 und act. 30.2 S. 15 und S. 16). Sie hätten als Privatpersonen für den Verein A._____ klagen müssen (Urk. 15/Thek 1/act. 3 S. 16). Es könne nicht sein, dass ehrenamtliche Mitglieder für Rechtskosten, die im Interesse des Vereins A._____ anfallen, zur Rechenschaft gezogen würden (Urk. 15/Thek 1/act. 3 S. 11).
E. 2.3.4.3 C._____ machte geltend, der frühere Präsident des Vereins A._____ - Rechtsanwalt Q._____ -, habe ihn und B._____ aus dem Verein ausgeschlossen und mehrere neue Mitglieder aufgenommen. Daraus seien enorme Differenzen entstanden. Weil sie - B._____ und C._____ - mit diesem Vorgehen nicht einver- standen gewesen seien, hätten sie Klage eingereicht. Dabei hätten sie als Mit- glieder des Vereins A._____ aus prozessualen Gründen selber gegen den Verein klagen müssen. Er habe nie begriffen, weshalb man das so habe machen müs- sen, es habe aber keinen anderen Weg gegeben (Urk. 15/Thek 1/ act. 4 S. 5; Urk. 15/Thek 1/act. 30.5 S. 16). Sie hätten bei diesen Klagen die Interessen des
- 24 - Vereins A._____ vertreten, weshalb diese Kosten selbstverständlich auch durch den Verein A._____ bezahlt worden seien (Urk. 15/Thek 1/act. 4 S. 10).
E. 2.3.4.4 D._____ erklärte, sie hätten sich für den Verein A._____ verantwortlich gefühlt und hätten die entsprechenden Klagen als im Interesse des Vereins be- trachtet. Daher sei es ihnen korrekt erschienen, wenn die entsprechenden Kosten auch vom Verein getragen würden. Zudem sei ja auch nicht klar gewesen, wie die abschliessende Beurteilung der Gerichte ausfallen werde (Urk. 15/Thek 1/ act. 30.1 S. 15).
E. 2.3.4.5 B._____, C._____ und D._____ führten diesbezüglich im Wesentlichen übereinstimmend aus, ihre Bemühungen seien stets im Interesse des Fortbestan- des des Vereins A._____ gewesen und man habe lediglich aus prozessualen Gründen in eigenem Namen gegen den Verein A._____ klagen müssen. Ange- sichts der Vorgeschichte und der im damaligen Zeitpunkt unklaren und komplizier- ten zivilrechtlichen Situation ist nicht ersichtlich, wie diese Darstellung wiederlegt bzw. wie B._____ in diesem Zusammenhang eine Bereicherungsabsicht nachge- wiesen werden könnte. Auch der Verein A._____ nennt keine weiteren Beweismit- tel, welche noch zu erheben wären. Damit ist gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen von B._____, C._____ und D._____ davon auszugehen, dass sie den Beschluss vom 21. Mai 2003 betreffend Tragung der Prozess- und Anwaltskosten durch den Verein A._____ in guten Treuen gefasst haben, weshalb bereits aus diesem Grund eine Strafbarkeit entfällt. Da sodann eine Bereicherungsabsicht nicht nachgewiesen werden kann, würde der Tatbestand der Veruntreuung auch deshalb ausser Betracht fallen und wäre beim Tatbestand der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung die Verfolgungsverjährung mittlerweile in jedem Fall bereits eingetreten (die Verjährungsfrist für vor dem 1. Oktober 2002 begangene Tat- handlungen beträgt gemäss Art. 389 Abs. 1 StGB i.V.m. aArt. 70 Abs. 4 StGB in der bis 30. September 2002 geltenden Fassung fünf Jahre bzw. gemäss aArt. 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB in der bis 30. September 2002 geltenden Fassung absolut sie- beneinhalb Jahre, für nach dem 1. Oktober 2002 begangene Tathandlungen ge- mäss Art. 389 Abs. 1 StGB i.V.m. aArt. 70 Abs. 1 lit. c StGB in der Fassung ge- mäss Ziff. I des BG vom 5. Oktober 2001 sieben Jahre). Damit erfolgte die Ein-
- 25 - stellung betreffend Prozess- und Anwaltskosten zu Recht, weshalb die Be- schwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.
E. 2.3.5 Die Staatsanwaltschaft begründete in ihrer Einstellungsverfügung zunächst, weshalb im Zusammenhang mit den durch B._____ vom Konto der A1._____ GmbH getätigten Lohn-/Spesenbezügen kein strafrechtlich relevantes Verhalten ersichtlich ist (Urk. 3/5 S. 17 f.). Im Weiteren machte sie lediglich Ausführungen zu den Anwaltskosten und hielt schliesslich fest, es sei B._____ diesbezüglich ein strafrechtlich relevantes Verhalten weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht anklagegenügend nachzuweisen (Urk. 3/5 S. 18). Alle übrigen beanstandeten Be- züge vom Konto des Vereins A._____ blieben in der Einstellungsverfügung uner- wähnt. Die im Rahmen des Rekursverfahrens von der Staatsanwaltschaft vertre- tene Ansicht, wonach diese Bezüge in der Strafanzeige nicht aufgeführt worden seien und deshalb nicht Gegenstand des Untersuchungsverfahrens gebildet hät- ten (vgl. Urk. 15/Thek 1/act. 29.6 S. 3) wurde bereits im Beschluss des Oberge- richts vom 6. März 2009 verworfen, und die Staatsanwaltschaft wurde angewie- sen, auch diese Bezüge abzuklären (Urk. 3/3 S. 17). Da dies bis heute nicht ge- schah, ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
E. 2.3.6 Ergänzend und mit Blick auf die weitere Untersuchung ist in diesem Zu- sammenhang auf Folgendes hinzuweisen:
E. 2.3.6.1 Der Verein A._____ liess geltend machen, diese Bezüge vom Konto des Vereins A._____ seien getätigt worden, obschon umstritten gewesen sei, ob B._____ überhaupt Mitglied bzw. Vorstandsmitglied des Vereins gewesen sei und obschon diese Frage seit Frühjahr 2002 gerichtlich hängig gewesen sei und B._____ seit dem 29. Januar 2003 gerichtlich verboten gewesen sei, den Verein A._____ in irgendeiner Weise zu vertreten (Urk. 2 S. 7). Wie bereits ausgeführt liegt allein deshalb - abgesehen von einem allfälligen Verstoss gegen Art. 292 StGB - noch kein strafbares Verhalten von B._____ vor (vgl. oben III. Ziff. 1.3.3.). Vielmehr ist bei sämtlichen Bezügen zu prüfen, ob diese im Interesse des Vereins A._____ erfolgten oder nicht.
- 26 -
E. 2.3.6.2 Ab Juni 2002 bis 31. Dezember 2002 hob B._____ Fr. 3'700.- an Banco- maten ab und liess sich Fr. 3'000.- bar auszahlen. Diese Bezüge von insgesamt Fr. 6'700.- wurden als "Einlage Kasse" verbucht (Urk. 8/roter Ordner "Finanzen, Bank, Auszüge, Belege 2001/2002"; vgl. auch den polizeilichen Ermittlungsbe- richt, Urk. 15/Thek 1/act. 1 S. 20). Im Jahr 2003 wurden Fr. 17'200.- in die Kasse des Vereins A._____ gelegt (Bancomatbezüge Fr. 15'700.- und Barauszahlung Fr. 1'500.-; Urk. 8/grüner Ordner "Finanzen 2003 Kassa"). Im Jahr 2004 gingen sodann gemäss dem polizeilichen Ermittlungsbericht Fr. 3'700.- in die Kasse (Urk. 15/Thek 1/act. 1 S. 15). Aufgrund der Buchhaltungsunterlagen kann gesagt werden, dass die im Jahr 2003 in die Kasse des Vereins A._____ überwiesenen Mittel auch für entsprechende Auslagen verwendet wurden (Einlagen in die Kasse 2003: Fr. 17'200.-; Auslagen der Kasse 2003: Fr. 17'014.30; vgl. Urk. 8/Ordner "Finanzen 2003 Kassa"). Angesichts dessen, dass die Kassaeinlagen in den Jah- ren 2002 und 2004 deutlich tiefer ausfielen, dürften auch diesen Einlagen ent- sprechende Ausgaben gegenüberstehen. Der polizeiliche Ermittlungsbericht kam jedenfalls auch für den Zeitraum Juli bis Dezember 2002 zum Schluss, dass sich die in die Kasse des Vereins A._____ eingelegten Bankbezüge aufgrund der vor- handenen Kassabelege nachvollziehen liessen (Urk. 15/Thek 1/act. 1 S. 20; vgl. auch Urk. 8/roter Ordner "Finanzen, Kasse, Belege 2001/2002"). In diesem Zu- sammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft in der Einstel- lungsverfügung den polizeilichen Ermittlungsbericht falsch wiedergab (Urk. 3/1 S. 9): Im polizeilichen Ermittlungsbericht wurde - entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft - nicht ausgeführt, es seien im Jahr 2003 ca. Fr. 19'400.- in die Kasse der A1._____ GmbH eingelegt worden. Vielmehr ist im Ermittlungsbe- richt richtigerweise festgehalten, diese Einlagen seien - wie oben ausgeführt - in die Kasse des Vereins A._____ erfolgt (vgl. Urk. 15/Thek 1/act. 1 S. 15; die Diffe- renz zu den obigen Zahlen für das Jahr 2003 dürfte sich im Übrigen damit erklä- ren lassen, dass in den Fr. 19'400.- gemäss Ermittlungsbericht die am 20. Januar 2003 erfolgte Barauszahlung von Fr. 1'500.- noch nicht enthalten ist). Damit dürfte bezüglich der Bezüge, welche als "Einlage Kasse" verbucht wurden, ein straf- rechtlich relevantes Verhalten von B._____ zu verneinen sein.
- 27 -
E. 2.3.6.3 Weitgehend unklar ist, wofür die als "Darlehen soz. Hilfe" verbuchten Be- züge verwendet wurden. Von Juli bis Dezember 2002 betraf dies Bancomatbezü- ge von Fr. 8'325.- sowie eine Barauszahlung am 22. Juli 2002 von Fr. 10'000.- (Urk. 8/roter Ordner "Finanzen, Bank, Auszüge, Belege 2001/2002"; ebenso der polizeiliche Ermittlungsbericht Urk. 15/Thek 1/act. 1 S. 20). Im Jahr 2003 wurden Fr. 3'600.- als "Darlehen soz. Hilfe" verbucht und im Jahr 2004 fanden - soweit er- sichtlich - keine derartigen Buchungen mehr statt (Urk. 8/grüner Ordner "Finanzen 2003 Bank" und Urk. 15/Thek 1/act. 9.5/Journal S. 4 ff.; ebenso der polizeiliche Ermittlungsbericht Urk. 15/Thek 1/act. 1 S. 15). Nur bei zwei Bezügen finden sich in den Buchhaltungsunterlagen Belege über die Verwendung: Am 14. Februar 2003 wurden Fr. 300.- an R._____ ausgezahlt und am 18. März 2003 wurden er- neut Fr. 300.- an denselben Empfänger übergeben (Urk. 8/grüner Ordner "Finan- zen 2003, Bank"). Zu allen übrigen Bezügen finden sich keine Belege über die Verwendung in den Akten. Es finden sich sodann Hinweise in den Akten, die für eine private Verwendung dieser Bezüge sprechen: Im polizeilichen Ermittlungsbe- richt ist festgehalten, dass B._____ seine Forderung von Fr. 20'000.- aus dem Verkauf der G._____-Stammanteile am 31. Dezember 2002 mit seiner Schuld ge- genüber dem Verein A._____ über das Konto "Darlehen soz. Nothilfe" verrechnet habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass B._____ diese Gelder [ge- meint sind die als "Darlehen soz. Nothilfe" verbuchten Bezüge] privat verwendet haben dürfte, da er ansonsten kaum sein "Guthaben" aus dem Verkauf der G._____-Stammanteile an den Verein A._____ damit verrechnet hätte (Urk. 15/Thek 1/ act. 2/1 S. 19 und S. 20; vgl. auch die bildliche Darstellung in Urk. 15/Thek 1/act. 14 S. 1). Auf die Frage, wie er das Entgelt für die G._____- Stammanteile vom Verein A._____ erhalten habe, konnte oder wollte B._____ keine Antwort geben. Er gab lediglich an, dass er das Geld erhalten habe (Urk. 15/Thek 1/act. 3 S. 19). Dies wird im Rahmen der weiteren Strafuntersu- chung abzuklären sein, wobei insbesondere B._____, welcher bislang noch nicht konkret mit diesen Vorgängen konfrontiert wurde und bei seinen Einvernahmen betreffend Verwendung der bezogenen Gelder jeweils pauschal auf die Buchhal- tung verwies, eingehend dazu zu befragen sein wird.
- 28 -
E. 2.3.6.4 Von den erfolgten Bezügen wurden im Jahr 2003 Fr. 692.60 als "Getätig- te Spenden" verbucht (im Jahr 2002 erfolgten keine derartig verbuchte Bezüge, im Jahr 2004 wurde ein Bezug von Fr. 1'000.- als "Getätigte Spenden" verbucht, wobei diese Spende an namentlich bekannte Empfänger ausbezahlt wurde, vgl. Urk. 15/ Thek 1/act. 9.5/Kontoblatt Bank 2004 und Journal S. 5). Dabei handelt es sich um zwei an Ostern 2003 in … getätigte Bancomatbezüge, wobei in der Buchhaltung keine Belege über deren Verwendung vorhanden sind. B._____ woll- te sich anlässlich seiner Einvernahme vom 1. Februar 2006 nicht näher dazu äus- sern. Er führte lediglich aus, dass er diese Beträge zurückbezahlt habe, falls er sie privat bezogen habe (Urk. 15/Thek 1/act. 3 S. 16). Für eine Rückzahlung fin- den sich in den Buchhaltungsunterlagen aber keine Belege. Auch dies wird abzu- klären sein.
E. 2.3.6.5 Im Jahr 2002 wurden Bezüge in der Höhe von Fr. 33'000.- als "Präsidial- kosten" verbucht. Auch hier lässt sich den Buchhaltungsunterlagen nichts nähe- res entnehmen. Allenfalls handelt es sich dabei um eine Spesenentschädigung durch den Verein A._____. Auch bei den vom Verein A._____ beanstandeten, am
1. Dezember 2003 erfolgten Bezügen von Fr. 4'800.- und Fr. 960.- handelt es sich gemäss den Buchhaltungsunterlagen um Spesen (Fr. 4'800.- für die Büromiete, Urk. 15/Thek 1/act. 9.5/Journal S. 2; Fr. 960.- für den Internetanschluss, Urk. 15/ Thek 1/act. 9.5/Journal S. 2). In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die bisherigen Aussagen von B._____ bezüglich der vom Verein A._____ bezo- genen Spesenentschädigungen widersprüchlich waren. So führte er zunächst aus, er habe vom Verein A._____ nie einen Lohn erhalten, der Verein A._____ habe ihm aber Spesen bezahlt (Urk. 15/Thek 1/act. 3 S. 3 Frage 9). Kurz darauf gab er jedoch an, er habe von der A1._____ GmbH einen Lohn von Fr. 7'000.- und Spesen von pauschal Fr. 3'000.- bezogen. Der Verein A._____ habe nichts bezahlt, es sei alles über die A1._____ GmbH abgewickelt worden (Urk. 15/Thek 1/act. 3 S. 3 Frage 11). In einer späteren Einvernahme führte er dann wieder aus, er habe von der A1._____ GmbH einen Lohn für seine Tätigkeit bezogen. Der Verein A._____ habe an ihn lediglich Spesen ausbezahlt (Urk. 15/Thek 1/act. 7 S. 3). Es ist beim aktuellen Untersuchungsstand völlig unklar, wofür die oben er-
- 29 - wähnten Bezüge erfolgten, was im Rahmen der weiteren Untersuchung abzuklä- ren sein wird.
E. 2.3.6.6 Unter dem Titel Reisekosten beanstandet der Verein A._____ zwei Posi- tionen: Die Rechnung der S._____ vom 27. September 2002 über Fr. 2'098.- (Urk. 3/20) und die Rechnung der S._____ vom 13. November 2002 über Fr. 898.- (Urk. 3/21). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Verein A._____
- entgegen den Ausführungen des Verwaltungsbeistandes (Urk. 2 S. 13) - nicht nur regional tätig war. Dem Info-Prospekt über den Verein A._____ ist zu ent- nehmen, dass der Verein A._____ an der T._____ AG (…) beteiligt war oder dass zumindest eine derartige Beteiligung geplant war (der entsprechende Absatz im Info-Prospekt wurde durchgestrichen und in den Vereinsakten finden sich keine Belege dafür, dass diese Beteiligung tatsächlich eingegangen wurde; vgl. Urk. 15/Thek 1/act. 3/Beilagen zur Einvernahme von B._____). Gemäss dem er- wähnten Info-Prospekt baute die T._____ AG das erste T._____ Resort in …. Da- bei ging es im Wesentlichen um Wohnmöglichkeiten für Familien und Senioren- paare (vgl. Urk. 15/Thek 1/act. 3/Beilagen zur Einvernahme von B._____). B._____ führte hierzu aus, beim Projekt "T._____" handle es sich um ein karitati- ves Projekt im … [Ortschaft in mitteleuropäischem Staat]. Dort hätten sie sich für den Verein A._____ engagieren wollen. Rechtsanwalt I._____ sei von A-Z invol- viert gewesen und sei auch persönlich in U._____ vor Ort gewesen (Urk. 15/Thek 1/Thek 1/act. 30.2 S. 15). Konfrontiert mit den beiden Rechnungen gab B._____ an, er sei mehrfach in V._____ [Staat in Mitteleuropa] gewesen. Dies sei aber al- les im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Vereins A._____ ge- wesen (Urk. 15/Thek 1/act. 30.2 S. 13). Zur Rechnung vom 27. September 2002 im Speziellen gab B._____ an, diese Reise sei im Zusammenhang mit einem Pro- jekt des Vereins A._____ erfolgt, wobei er von Rechtsanwalt I._____ begleitet worden sei (Urk. 15/Thek 2/Akten UK080363/Urk. 13 S. 5). D._____ konnte auf entsprechende Frage keine näheren Angaben machen, er erklärte jedoch zu wis- sen, dass B._____ eine Reisetätigkeit für den Verein A._____ gehabt habe (Urk. 15/Thek 1/act. 30.1 S. 14). Angesichts dessen, dass sich der Verein A._____ tatsächlich an einem Projekt in V._____ beteiligte oder eine derartige Be- teiligung zumindest plante, ist davon auszugehen, dass die beanstandeten Rei-
- 30 - sen mit diesem Vereinsprojekt in Zusammenhang standen. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich und wird auch vom Verein A._____ nicht angeführt, wie etwas anderes nachgewiesen werden könnte. Die Bezahlung der entsprechenden Kosten durch den Verein A._____ dürfte damit nicht zu beanstanden sein.
E. 2.3.6.7 Zu den vom Verein A._____ aufgeführten Zahlungen an die W._____ AG (Fr. 2'028.25 am 30. Januar 2004 und Fr. 7'000.- am 31. März 2004, Urk. 3/8) ist zu sagen, dass Anfangs 2004 (anlässlich des …-jährigen Bestehens des Vereins A._____) ein Kinderhilfswerk gegründet wurde. Deshalb wurden nach Ostern 2004 die ersten 50'000 Spendenbriefe versandt (Urk. 15/Thek 1/act. 30.3 S. 5). Einem Teil dieser Spendenbriefe sollte eine CD mit Kinderliedern beigelegt wer- den (Urk.15/Thek 1/act.2.2/19-23). Im Zusammenhang mit der Produktion dieser CD wurde die W._____ AG beigezogen (Urk. 15/Thek 1/act.2.2/19). Der vom Verwaltungsbeistand beanstandete Bancomatbezug vom 7. Januar 2004 über Fr. 680.- (Urk. 3/8) betraf sodann die Bezahlung einer Rechnung der AA._____, E._____ (gem. Polizeibericht, Urk. 15/act. 1 S. 14; Urk. 15/act. 9.5/ Journal S. 4). Die Bezahlung dieser Rechnungen durch den Verein A._____ dürfte damit in Ordnung sein. Aufgrund der Buchhaltungsunterlagen nicht nachvollziehbar sind die vom Verwaltungsbeistand angeführten am 31. März 2004 erfolgten Bezüge von Fr. 1'238.75 ("Übernahme Kasse") und Fr. 3'658.40 ("AB._____ GmbH, …"; vgl. Urk. 3/8). Diese werden im Rahmen der weiteren Untersuchung abzuklären sein.
E. 2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde bezüglich der vom Konto der A1._____ GmbH bezogenen Gelder und bezüglich der durch den Ver- ein A._____ bezahlten Prozess- und Anwaltskosten abzuweisen ist, bezüglich der übrigen vom Konto des Vereins A._____ getätigten Bezüge ist die Beschwerde jedoch gutzuheissen und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zurückzuwei- sen.
3. Beteiligungen und Darlehen
E. 3 Nach Rücksprache mit dem zuständigen Gerichtsschreiber des Einzelge- richts Dielsdorf (Prot. S. 3) wurde das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom
18. Juni 2012 bis zum Eingang der Akten sistiert (Urk. 12). Nachdem die Akten am 22. August 2012 bei der hiesigen Kammer eintrafen, wurde mit Beschluss vom 24. August 2012 die Sistierung aufgehoben und das Verfahren wiederaufge- nommen (Urk. 18).
E. 3.1 Wie bereits ausgeführt macht sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB strafbar, wer als Geschäftsführer
- 31 - oder als Geschäftsführer ohne Auftrag pflichtwidrig bewirkt oder zulässt, dass je- ner geschädigt wird, dessen Vermögen der Täter verwaltet oder beaufsichtigt. Dabei ist in subjektiver Hinsicht Vorsatz erforderlich. Handelt der Täter in Berei- cherungsabsicht, ist der qualifizierte Tatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB erfüllt. Ebenfalls bereits dargelegt wurde, dass die Geschäftsführerstellung von B._____ zu bejahen ist, weshalb dieser grundsätzlich als Täter einer unge- treuen Geschäftsbesorgung in Frage kommt (vgl. oben III. Ziff. 2.1.2.).
E. 3.2 B._____ wird in diesem Zusammenhang in der Strafanzeige vorgeworfen, er habe in einer Zeit, in welcher umstritten gewesen sei, ob er und C._____ über- haupt Vereins- bzw. Vorstandsmitglieder gewesen seien, weitreichende und zu- dem statutenwidrige Investitionen im Namen und mit Mitteln des Vereins A._____ getätigt. Er habe in dieser Zeit mehrere riskante Beteiligungen erworben bzw. Ge- sellschaften gegründet. Zudem habe er diesen erwähnten Gesellschaften Darle- hen gewährt. Bei diesen sämtlichen Investitionen handle es sich um hochriskante Anlagen, bei denen grösstenteils mit einem Totalverlust gerechnet werden müsse (Urk. 3/2 S. 11).
E. 3.3 Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der Untersuchung in die- sem Punkt im Wesentlichen damit, es sei B._____ kein zumindest eventualvor- sätzliches Bewirken eines Vermögensschadens zum Nachteil des Vereins A._____ nachzuweisen. Namentlich sei die Darstellung von B._____, wonach er in Neugründungen mit guten Entwicklungschancen investiert habe, vorliegend nicht anklagegenügend zu widerlegen. Ebenso sei nicht zu widerlegen, dass das bei der AC._____ AG eingegangene Engagement bei kompetenter (Weiter-) Be- treuung zu einem geschäftlichen Erfolg geführt hätte. Sodann bestünden keine hinreichenden Hinweise dafür, dass B._____ und C._____ im fraglichen Zusam- menhang in Bereicherungsabsicht gehandelt hätten. Daraus ergebe sich, dass angesichts des Zeitraums der fraglichen Beteiligungsentscheide (3. September 2002 bis 10. Dezember 2002) zwischenzeitlich die siebenjährige Verfolgungsver- jährung (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB) eingetreten sei (Urk. 3/1 S. 22).
E. 3.4 Der Verein A._____ bestreitet in seiner Beschwerde das Fehlen einer Berei- cherungsabsicht auf Seiten von B._____ und den Eintritt der Verfolgungsverjäh-
- 32 - rung nicht, führt jedoch aus, die Staatsanwaltschaft habe die Angelegenheit sie- ben Jahre verschleppt, weshalb sich die Frage der Staatshaftung stelle (Urk. 2 S. 13 f.).
E. 3.5 Die Staatsanwaltschaft wies zutreffend darauf hin, es bestünden keine Hin- weise dafür, dass B._____ in Bereicherungsabsicht gehandelt habe. Die Ausfüh- rungen von B._____, wonach er den Vereinszweck zeitgemäss ausgelegt habe und mit den Beteiligungen habe Arbeitsplätze schaffen wollen und die Gewinne dem Verein A._____ hätten zukommen sollen, um karitativ eingesetzt zu werden (Urk. 15/Thek 1/act. 7 S. 4 und act. 7 S. 12), werden von C._____ und D._____ bestätigt (C._____: Urk. 15/ Thek 1/act. 30.5 S. 18; D._____: Urk. 15/Thek 1/act. 30.1 S. 4). Es ist nicht ersichtlich und wird auch vom Verein A._____ nicht ange- führt, wie diese Aussagen widerlegt werden könnten. Fehlt es an der Bereiche- rungsabsicht, beträgt die Verjährungsfrist für vor dem 1. Oktober 2002 begangene Tathandlungen fünf Jahre (Art. 389 Abs. 1 StGB i.V.m. aArt. 70 Abs. 4 StGB in der bis 30. September 2002 geltenden Fassung) bzw. absolut siebeneinhalb Jah- re (Art. 389 Abs. 1 StGB i.V.m. aArt. 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB in der bis 30. Septem- ber 2002 geltenden Fassung), für die nach dem 1. Oktober 2002 vorgenommenen Handlungen sieben Jahre (Art. 389 Abs. 1 StGB i.V.m. aArt. 70 Abs. 1 lit. c StGB in der Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Oktober 2001). Die fraglichen Betei- ligungsentscheide wurden zwischen September und Dezember 2002 getroffen und die Darlehen im Jahr 2003 gewährt (vgl. Urk. 3/2 S. 11), weshalb die Verfol- gungsverjährung mittlerweile in jedem Fall eingetreten ist und die Einstellung in diesem Punkt zu Recht erfolgte. Da mit dem Rechtsbegehren Ziff. 1 der Be- schwerde eine "vollumfängliche" Aufhebung der angefochtenen Verfügung bean- tragt wurde, ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. Eine allenfalls zu erhebende Staatshaftungsklage ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah- rens.
4. Falschbeurkundung
E. 4 B._____ verkaufte am 10. Dezember 2002 seine Stammeinlagen an der G._____ GmbH an den Verein A._____, woraufhin die G._____ GmbH zur A1._____ GmbH umfirmiert, der Sitz nach E._____ verlegt und eine Zweckände- rung vorgenommen wurde. Die Gründung der A1._____ GmbH als Tochtergesell- schaft des Vereins A._____ erfolgte aus steuerlichen Gründen im Hinblick auf den Umbau der vereinseigenen Liegenschaft an der ….-Strasse .. in E._____. Die A1._____ GmbH sollte im Auftrag des Vereins A._____ den Umbau als Bauherr ausführen, wobei der Verein A._____ der A1._____ GmbH dafür ein Darlehen oder einen Kredit gewährte (vgl. Schreiben von B._____ an Rechtsanwalt H._____ vom 18. Dezember 2002, Urk. 8/roter Ordner "A1._____ GmbH"/Abgriff
E. 4.1 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädi- gen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
- 33 - eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Hand- zeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Die Urkundenfälschung i.e.S. erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen (BGE 132 IV 12 Erw. 8.1).
E. 4.2 In der Strafanzeige liess der Verein A._____ geltend machen, es bestehe der dringende Verdacht, dass in der durch die Angeschuldigten erstellten Buch- haltung des Vereins A._____ der Jahre 2002 und 2003 Ausgaben privater Art als geschäftsbedingter Aufwand verbucht worden seien. Zu vermuten sei dies insbe- sondere für die aus Vereinsmitteln bezahlten Anwaltsrechnungen für die Vertre- tung der Privatpersonen B._____, C._____ und D._____ (Urk. 3/2 S. 14). Zudem weise die Bilanz für das Jahr 2003 ein Vereinsvermögen von Fr. 4'754'860.- aus. Gemäss der Bilanz das Jahres 2000 habe der Verein ein Eigenkapital von Fr. 1'666'799.- gehabt. Diese Vermögenszunahme ergebe sich wesentlich aus der buchmässigen Aufwertung der Liegenschaft von ursprünglich Fr. 600'000.- per Ende 2000 auf Fr. 4'748'000.- per Ende 2003. Die effektive Wertzunahme der Liegenschaft habe Fr. 637'310.10 betragen. Es handle sich somit um eine unzu- lässige buchmässige Aufwertung (Urk. 3/2 S. 14 f.). Im Weiteren seien in der Bi- lanz per 31. Dezember 2003 für die riskanten Beteiligungen keinerlei Rückstellun- gen vorgenommen worden, obwohl diese unbedingt notwendig gewesen wären. Die Angeschuldigten hätten bewusst darauf verzichtet, um ein gutes Ergebnis und zudem ein hohes Eigenkapital ausweisen zu können (Urk. 3/2 S. 15 f.). Mit Schreiben vom 6. Dezember 2005 an die Kantonspolizei Zürich sowie in sei- ner Rekursschrift vom 5. November 2008 warf der Verein A._____ B._____ zu- dem vor, dieser habe im Zusammenhang mit dem Protokoll der Mitgliederver- sammlung vom 21. Mai 2003 eine Urkundenfälschung begangen. B._____ habe mit Schreiben vom 9. Juli 2004 zu erreichen versucht, dass der Verein A._____ sämtliche privaten Kosten, die B._____ im Zusammenhang mit seinen Klagen ge-
- 34 - gen den Verein A._____ entstehen, übernehmen solle. Zur Begründung habe B._____ diesem Schreiben einen Protokollauszug der Mitgliederversammlung vom 21. Mai 2003 beigelegt. Darin erscheine ein neues "Traktandum 8 Juristische Kosten", welches im Originalprotokoll noch nicht vorhanden gewesen sei (Urk. 15/Thek 1/act. 2.6 und act. 29.3 S. 18).
E. 4.3 Protokoll der Mitgliederversammlung vom 21. Mai 2003
E. 4.3.1 Vorliegend kommt die Tatbestandsvariante der Falschbeurkundung in Be- tracht. Falschbeurkundung ist die Errichtung einer echten, aber inhaltlich unwah- ren Urkunde. Bei der Falschbeurkundung geht es allein darum, dass die in der Urkunde enthaltene Erklärung nicht mit der Wahrheit übereinstimmt (BGE 123 IV 132 Erw. 3 b aa). Enthält die Urkunde eine Erklärung über einen Sachverhalt, muss vorerst geklärt werden, ob sich die Urkunde über die Erklärung als solche äussert oder über den Sachverhalt, den sie betrifft. Gibt die Urkunde - wie vorlie- gend - nach ihrem gedanklichen Inhalt lediglich eigene oder fremde Erklärungen wieder (sog. Protokollurkunde), ist die Beurkundung richtig, wenn die Aussage als solche korrekt wiedergegeben wird. Der Sachverhalt, auf den sich die Erklärung bezieht, wird nicht beurkundet. Die getreue Wiedergabe einer falschen Aussage ist demnach eine wahre Urkunde (Boog, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, Band II, 2. Auflage, Basel 2007, N 46 zu Art. 251 mit Hinweisen). Im Weiteren erfordert die Falschbeurkundung ei- ne qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdig- keit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegen- bringt. Dies ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten. Blosse Erfahrungsregeln hinsicht- lich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dage- gen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf entsprechende Angaben verlässt (BGE 132 IV 12 Erw. 8.1 mit Hinweisen).
E. 4.3.2 Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Einstellungsverfügung aus, der Verdacht einer vorsätzlichen Verfälschung des Protokolls der Vereins-
- 35 - versammlung vom 21. Mai 2003 lasse sich nicht anklagegenügend erhärten. Die drei Beschuldigten hätten übereinstimmend angegeben, dass über den fraglichen Punkt im Verein gesprochen worden sei. Auch hinsichtlich des Zustandekommens der definitiven Protokolle hätten die drei Beschuldigten im Kern übereinstimmende Angaben gemacht. Diese an sich nicht unplausiblen Aussagen, wonach die unter- schiedlichen Protokollversionen entweder schlicht auf ein Versehen (Versand ei- nes Entwurfes) oder aber auf eine bewusste Zustellung eines blossen Protokol- lauszuges an das Handelsregisteramt zurückzuführen seien, liessen sich nicht anklagegenügend widerlegen (Urk. 5 S. 25 f.).
E. 4.3.3 Der Verein A._____ liess in seiner Beschwerde geltend machen, bei Trak- tandum 8 des Protokolls vom 21. Mai 2003 handle es sich mit Sicherheit um eine nachträglich durch B._____ eingefügte Ergänzung. Das Original dieses Protokolls liege beim Handelsregisteramt E._____. Darin sei weder auf der Traktandenliste noch bei den einzelnen Traktanden ein "Traktandum 8 juristische Kosten" vor- handen. Dieses "Traktandum 8: Juristische Kosten" tauche erstmals in einer Bei- lage zum Schreiben vom 9. Juli 2004 von B._____ an den Verein A._____ auf, nachdem B._____ für die Prozessentschädigung, die er dem Verein zahlen sollte, von Rechtsanwalt F._____ betrieben worden sei. Es sei darum gegangen zu ver- hindern, dass B._____ die Parteikosten aus dem verlorenen Prozess an den Ver- ein A._____ bezahlen müsse. Bei den Aussagen der Beschuldigten handle es sich naturgemäss um reine Schutzbehauptungen, die sich einfach widerlegen liessen (Urk. 2 S. 11 f.).
E. 4.3.4 C._____ führte in diesem Zusammenhang aus, er wisse nicht mehr, ob es betreffend Kostentragung durch den Verein einen formellen Beschluss gegeben habe. Dies sei aber besprochen worden und man habe der Bezahlung zuge- stimmt. Es handle sich dabei höchstens um einen kleinen Formfehler. Es sei zu- dem nicht unüblich, dass bei Eingaben ans Handelsregister lediglich Auszüge eingereicht würden. Er könne sich vorstellen, dass man der Ansicht gewesen sei, der entsprechende Protokollinhalt zu den Anwaltskosten gehe das Handelsregis- teramt nichts an, weshalb man diesem eine Version ohne Traktandum 8 geschickt habe. Mit Sicherheit habe B._____ nicht nachträglich dieses Traktandum 8 über
- 36 - die Regelung der Bezahlung juristischer Kosten eingefügt. Er sei sich sicher, dass sie einmal im Verein besprochen hätten, dass es rechtens sei, wenn der Verein die entsprechenden Anwaltskosten trage (Urk. 15/Thek 1/act. 4 S. 10; Urk. 15/Thek 1/act. 30.5 S. 17).
E. 4.3.5 D._____ erklärte, er wisse es schlichtweg nicht, gehe aber davon aus, dass nicht vorsätzlich etwas manipuliert worden sei (Urk. 15/Thek 1/act. 5 S. 8).
E. 4.3.6 B._____ machte geltend, dies sei sicher so beschlossen worden (Urk. 15/Thek 1/act. 3 S. 17). Er habe dieses Protokoll erstellt und dann den übri- gen an der Versammlung Anwesenden elektronisch für allfällige Korrekturen ge- schickt. Es sei seinerseits zu einer Verwechslung gekommen, d.h. er habe verse- hentlich die Rohfassung mit der Schlussfassung verwechselt (Urk. 15/Thek 1/ act. 3 S. 17 und act. 7 S. 15). Möglicherweise sei der Unterschied auch so zu er- klären, dass er dem Handelsregisteramt einen Auszug des Protokolls geschickt habe mit den Informationen, welche das Handelsregister angingen. Dazu habe das besagte Traktandum 8 nicht gehört (Urk. 15/Thek 1/act. 30.2 S. 17).
E. 4.3.7 Gemäss den übereinstimmenden Darstellungen von B._____ und C._____ wurde im Vorstand des Vereins A._____ die Frage der Kostentragung bespro- chen und man kam zum Schluss, dass es rechtens sei, wenn der Verein A._____ die Anwalts- und Prozesskosten trage. Im Weiteren wurde übereinstimmend aus- geführt, dass es sich um ein Versehen oder um das Zusenden eines blossen Pro- tokollauszuges handeln müsse. In den Akten finden sich keine Belege, die gegen diese Darstellung sprechen würden. Vielmehr ist zu erwähnen, dass auch das in den Vereinsakten abgelegte Protokoll vom 21. Mai 2003 ein "Traktandum 8 - Ju- ristische Kosten" enthält (Urk. 8/roter Ordner "Protokolle, Sitzungen, Vorstand, Mitglieder 2001-2003"). Insofern ist die Behauptung des Vereins A._____, das "Traktandum 8: Juristische Kosten" tauche erstmals in einer Beilage zum Schrei- ben vom 9. Juli 2004 von B._____ an den Verein A._____ auf, nicht zutreffend. Damit ist nicht ersichtlich, wie B._____ ein bewusstes nachträgliches Abändern des Protokolls vom 21. Mai 2003 nachgewiesen werden könnte. Der Verein A._____ brachte zwar vor, die Darstellung der Beschuldigten sei einfach zu wider- legen. Er führte jedoch nicht aus, wie dies erfolgen könnte bzw. er nennt keine
- 37 - noch zu erhebenden Beweismittel, welche der weiteren Klärung dienen könnten. Es ist somit davon auszugehen, dass ein der Protokollierung entsprechender Be- schluss tatsächlich gefasst wurde und dass die unterschiedlichen Protokollversio- nen auf ein Versehen oder auf das Zusenden eines blossen Protokollauszuges zurückzuführen sind. Damit fällt eine Strafbarkeit wegen Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ausser Betracht. Und selbst wenn man davon ausgehen würde, dass ein entsprechender Be- schluss nie gefasst und Traktandum 8 nachträglich ins Protokoll vom 21. Mai 2003 eingefügt wurde, wäre ein strafbares Verhalten von B._____ zu verneinen, da es sich bei Traktandum 8 nicht um eine qualifizierte schriftliche Lüge handeln dürfte. Gemäss Bundesgericht kann ein Protokollführer zwar eine garantenähnli- che Stellung haben, da ihm gegenüber dem Handelsregisterführer eine besonde- re Vertrauensstellung zukommt. Dies gilt jedoch nur insoweit, als das Protokoll Grundlage für einen Eintrag im Handelsregister bildet (BGE 120 IV 199 Erw. 3 c; BGE 123 IV 132 Erw. 3 b aa). Vorliegend war Traktandum 8 des Protokolls vom
21. Mai 2003 für das Handelsregister völlig irrelevant und bildete insbesondere keine Grundlage für einen Handelsregistereintrag. Damit dürfte eine erhöhte Glaubwürdigkeit des Protokollführers B._____ bzw. das Vorliegen einer qualifi- zierten schriftlichen Lüge zu verneinen sein.
E. 4.3.8 Zusammenfassend erfolgte die Einstellung in diesem Punkt zu Recht. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
E. 4.4 Bilanz
E. 4.4.1 Wie bereits ausgeführt ist Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB die Errichtung einer echten, aber inhaltlich unwahren Urkunden. Ge- stützt auf Art. 957 OR erkennt das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung der kaufmännischen Buchführung und ihren Bestandteilen bezüglich der in ihnen aufgezeichneten wirtschaftlichen Sachverhalte grundsätzlich Wahrheitsgarantie zu (BGE 132 IV 12 Erw. 8.1 mit Hinweisen). Die Buchhaltung hat ein genaues und vollständiges Bild der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage zu vermitteln, und die Bilanz hat die Vermögensverhältnisse eines Unternehmens auf einen Stichtag hin
- 38 - korrekt auszuweisen (BGE 132 IV 12 Erw. 8.1). Da die Buchhaltung gemäss der Zielsetzung von Art. 957 OR die der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage entspre- chende Vermögenssituation wiederzugeben hat, vermag ihre bloss formale Rich- tigkeit nicht zu genügen, d.h. die Buchhaltung muss deshalb mitsamt ihren Bele- gen auch materiell richtig sein (BGE 108 IV 25 Erw. 1 c). Damit kommt der kauf- männischen Buchhaltung und ihren Bestandteilen wie Belegen, Büchern, Buch- haltungsauszügen über Einzelkonten, Bilanzen oder Erfolgsrechnungen von Ge- setzes wegen Beweiseignung für die materielle Richtigkeit der Eintragung zu (BGE 125 IV 17 Erw. 2 a aa mit Hinweis; Schmid, Fragen der Falschbeurkundung bei Wirtschaftsdelikten, insbesondere im Zusammenhang mit der kaufmännischen Buchführung, ZStrR 95 [1978] S. 280 ff.).
E. 4.4.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Vorwurf der unterlassenen Rückstellungen in der ersten Einstellungsverfügung vom 7. Oktober 2008 mit der Begründung abgewiesen wurde, gemäss der Analyse des Wirtschaftsprüfers las- se sich aus fehlenden Rückstellungen auf den Beteiligungen und Darlehen kein strafrechtlich relevantes Verhalten ableiten (Urk. 15/Thek 1/act. 23 S. 17). In der Rekursschrift vom 5. November 2008 wurden die unterlassenen Rückstellungen nicht erwähnt (Urk. 15/Thek 1/act. 29.3 S. 17 f.) und auch im Beschluss des Obergerichts vom 6. März 2009 wurden keine eigens die unterlassenen Rückstel- lungen betreffenden Ausführungen gemacht (Urk. 3/3 S. 21). Im Weiteren Verlauf des Verfahrens wurden die unterlassenen Rückstellungen auch vom Verein A._____ nicht mehr thematisiert (vgl. Urk. 15/Thek 1/ act. 33/1, act. 33/5, act. 33/6 und act. 33/16), insbesondere auch nicht in der Beschwerdeschrift vom 13. April 2012 (in Urk. 2 S. 14 ff. ist einzig von der Aufwertung der Liegenschaft die Rede). Es ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass die am 7. Oktober 2008 erfolgte Einstellung in diesem Punkt rechtskräftig wurde.
E. 4.4.3 Zum Vorwurf der Falschbeurkundung durch Verbuchung von privatem Auf- wand lassen sich weder der ersten Einstellungsverfügung vom 7. Oktober 2008, noch dem dagegen erhobenen Rekurs des Vereins A._____ noch dem Beschluss der III. Strafkammer vom 6. März 2009 Ausführungen entnehmen (Urk. 15/Thek 1/ act. 23 S. 17 f.; Urk. 15/Thek 1/act. 29.3 S. 17 f.; Urk. 3/3 S. 19 ff.). Auch in der
- 39 - aktuellen Einstellungsverfügung vom 28. März 2012 und in der dagegen erhobe- nen Beschwerde wird dazu nichts ausgeführt (vgl. Urk. 3/1 S. 25 f. und Urk. 2 S. 14 ff.). Dieser Vorwurf fiel bislang insofern ausser Betracht, als die Staatsan- waltschaft immer zum Schluss gekommen war, es lasse sich nicht nachweisen, dass privater Aufwand als Geschäftsaufwand verbucht worden sei (vgl. Urk. 3/1 S. 17 f.). Wie oben ausgeführt ist die Einstellungsverfügung jedoch in dieser Hin- sicht aufzuheben, bestehen doch im heutigen Zeitpunkt durchaus Anhaltspunkte dafür, dass B._____ privaten Aufwand als Geschäftsaufwand verbucht hat (vgl. oben III. Ziff. 2.3.5. und Ziff. 2.3.6.; insbesondere bezüglich der als "Darlehen soz. Hilfe" verbuchten Bezüge). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Buchhaltung unwahr, wenn darin Vergünstigungen und Ausgaben privater Art als geschäftsbedingter Aufwand verbucht sind (BGE 122 IV 25 Erw. 2 c). Sollte sich im Rahmen der weiteren Strafuntersuchung der Verdacht gegenüber B._____ be- treffend Verbuchung von privatem Aufwand als Geschäftsaufwand erhärten, wird in diesem Zusammenhang auch eine Strafbarkeit wegen Falschbeurkundung zu prüfen sein.
E. 4.4.4 Zur vorgenommenen Aufwertung der Liegenschaft ist schliesslich Folgen- des zu sagen:
E. 4.4.4.1 Erhöhte Glaubwürdigkeit kommt der kaufmännischen Buchführung in ers- ter Linie in Bezug auf ihre formelle Richtigkeit, d.h. der Übereinstimmung des tat- sächlichen Geschäftsvorfalles mit dem Bucheintrag zu. Nach der Rechtsprechung muss die Rechnungslegung darüber hinaus in materieller Hinsicht richtig sein. Dies ist bedeutsam im Rahmen der Bewertung von Aktiven und Passiven in der Bilanz. In diesem Bereich steht dem Buchführungspflichtigen ein weiter Ermes- sensspielraum zu, so dass Falschbeurkundung nur in Frage kommt, wenn das noch vertretbare Ermessen überschritten wird. Unwahr sind Bewertungen mit an- deren Worten nur dann, wenn die angegebenen Beträge "jenseits realistischer Schätzungsgrenzen" liegen. Die Buchführung ist nach handelsrechtlichen Grundsätzen unwahr, wenn die Vermögens- und Ertragslage günstiger als in Wirklichkeit dargestellt wird, so wenn Aktiven klarerweise überbewertet oder Pas- siven eindeutig unterbewertet werden (Boog, a.a.O., N 54 zu Art. 251 mit Hinwei-
- 40 - sen). Optische Bilanzverschönerungen bewirken keine Falschbeurkundung, wenn die wirtschaftlichen Grundlagen der Buchungen der Wirklichkeit entsprechen und nicht bloss fingiert sind (Boog, a.a.O., N 57 zu Art. 251).
E. 4.4.4.2 In der Strafanzeige wird hierzu geltend gemacht, die Vermögenszunahme beim Verein A._____ ergebe sich wesentlich aus der buchmässigen Aufwertung der Liegenschaft von ursprünglich Fr. 600'000.- per Ende 2000 auf Fr. 4'748'000.- per Ende 2003. Die effektive Wertzunahme der Liegenschaft betrage Fr. 637'310.10, verbucht worden sei jedoch eine Wertzunahme von Fr. 4'148'000.- (Urk. 15/ Thek 1/act. 2.1 S. 14 f.).
E. 4.4.4.3 Wachtmeister AD._____, der von der Kantonspolizei Zürich mit der Ana- lyse der Bilanz beauftragte Treuhänder, führte aus, die Liegenschaft könne ge- mäss Art. 960 OR zum Verkehrswert bilanziert werden, welcher sich zwischen dem Substanz- und dem Ertragswert bewege. Bei Fremdvermietung sei der Er- tragswert höher zu gewichten (Urk. 15/Thek 1/act. 15 S. 1). In der Annahme der rund Fr. 360'000.- Mietzinseinnahmen (Erfolgsrechnung 2003) komme man bei einer Kapitalisierung mit 8% (eher vorsichtiger Kapitalisierungssatz) auf einen Er- tragswert von rund Fr. 4,5 Millionen. Der ausgewiesene Buchwert in der Bilanz per 31. Dezember 2003 habe unter Annahme dieser Mietzinseinnahmen sicher bi- lanziert werden können (Urk. 15/Thek 1/act. 15 S. 2). Aus der Bilanzierung der Liegenschaft inkl. Aufwertung könne in sich kein strafrechtlicher Tatbestand abge- leitet werden (Urk. 15/Thek 1/act. 15 S. 6).
E. 4.4.4.4 Gemäss dem Bericht der Revisionsstelle AE._____ AG vom 8. Juni 2004 sei die Liegenschaft …-Strasse .. im Geschäftsjahr 2003 um Fr. 827'100.- auf den Gebäudeversicherungswert von Fr. 4'748'000.- aufgewertet worden. Diese Auf- wertung sei nicht zwingend gewesen, da noch genügend Vereinsvermögen aus- gewiesen worden sei. Der Aufwertungsgewinn sei dabei direkt dem Vereinsver- mögen zugewiesen und nicht über die Erfolgsrechnung verbucht worden. Gemäss ihrer Beurteilung entspreche die Buchführung und die Jahresrechnung dem schweizerischen Gesetz und den Statuten (Urk. 15/Thek 1/act. 5/Beilage zur Ein- vernahme von D._____).
- 41 -
E. 4.4.4.5 Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der Untersuchung im Wesentlichen damit, dass bei gegebener Sachlage - namentlich den Ausführun- gen des Wirtschaftsprüfers bzw. dem Bericht der Revisionsstelle - nicht ersichtlich sei, inwiefern die buchmässige Aufwertung der vereinseigenen Liegenschaft zu einem strafrechtlich relevanten Vorwurf gereichen solle. Es sei schlicht nicht nachvollziehbar, inwiefern die bilanzmässige Erfassung einer Liegenschaft zum Gebäudeversicherungswert gegen Bilanzierungsvorschriften verstossen bzw. von strafrechtlicher Relevanz sein solle. Zu ergänzen sei, dass sich auch bei Zugrun- delegung der tatsächlichen jährlichen Mieteinnahmen von Fr. 300'000.- mit einem (für ein Schulhaus im Jahre 2003 sicher nicht a priori unrealistischen) Kapitalisie- rungssatz von bspw. 6.5% ein Ertragswert von ca. Fr. 4.6 Millionen ergäbe. Auch dies lasse den ausgewiesenen Wert keineswegs als offensichtlich unwahr er- scheinen (Urk. 3/1 S. 25).
E. 4.4.4.6 Der Beschwerdeführer liess hiergegen vorbringen, bei der Revisionsstelle habe es sich nicht um die Revisionsstelle des Vereins gehandelt, sondern um den Büronachbarn von Rechtsanwalt I._____. Zudem sei dieser Gefälligkeitsbericht sachlich unzutreffend. Der Gebäudeversicherungswert stelle immer den Neuwert dar, welcher naturgemäss regelmässig höher sei als der Bilanzwert. Nachdem das Obergericht sachgerecht festgestellt habe, dass die Mieteinnahmen Fr. 300'000.- betragen würden, habe die Staatsanwaltschaft einfach den Kapitali- sierungssatz von 8% auf 6.5% reduziert, um auf einen Wert von Fr. 4'600'000.- und somit wenigstens in die Nähe des bilanzierten Wertes von Fr. 4'748'000.- zu kommen. Der Kapitalisierungssatz liege jedoch bei Gewerbeimmobilien eher bei 8.5% als bei 6.5%. Dies gelte mit Sicherheit auch für das Jahr 2003, seien damals die Zinsen mindestens um ein Prozent höher gelegen als heute. Bei einem Kapi- talisierungssatz von 8.5% komme man auf einen Ertragswert von rund Fr. 3'530'000.-. Hinzu komme, dass der Ertragswert regelmässig über dem Ver- kehrswert liege. Ein Bilanzwert von Fr. 4'748'000.- widerspreche mit Sicherheit den Buchführungsvorschriften, insbesondere den Höchstwertvorschriften. Zu be- achten sei, dass auch das Darlehen des Kantons von Fr. 1'432'000.- mit diesem Umbau, d.h. mit der Liegenschaft zusammenhänge, da mit diesem Betrag ein Teil des Umbaus finanziert worden sei. Der Kanton habe dann in den kommenden
- 42 - Jahren dieses Darlehen amortisiert. Korrekterweise müsste man sogar von einem Bilanzwert von Fr. 6'212'200.- sprechen, welcher B._____ bilanziert habe. Der Umbau der Liegenschaft …-Strasse habe Fr. 2'222'310.- gekostet, wovon der Kanton E._____ (Gewerbliche Berufsschule) einen Beitrag von Fr. 1'432'200.- ge- leistet habe. Somit habe die maximal mögliche Zunahme des Anschaffungswertes der Liegenschaft Fr. 790'110.- betragen. Um das Bilanzbild zu verschönern, habe B._____ den Wert der Liegenschaft in der Bilanz von Fr. 600'000.- per
31. Dezember 2001 auf Fr. 4'748'000.- erhöht. Er habe somit eine unzulässige Aufwertung von Fr. 3'357'890.- vorgenommen (Urk. 2 S. 14 f.).
E. 4.4.4.7 Wie bereits im Beschluss des Obergerichts vom 6. März 2009 festgehal- ten ging der Wirtschaftsprüfer der Kantonspolizei Zürich tatsächlich von einer fal- schen Annahme aus. In der Erfolgsrechnung 2003 sind zwar "Mietzinseinnahmen gewerblicher Bereich" von Fr. 359'999.- ausgewiesen (Urk. 15/Thek 1/act. 2.2/27). Gemäss dem mit dem Erziehungsdepartement des Kantons E._____ abgeschlos- senen Mietvertrag vom 9./28. April 2003 beträgt die jährliche Miete jedoch Fr. 300'000.- (Urk. 15/Thek 1/act. 2.2/39; Urk. 8/lose Mäppchen). Ein Abstellen auf die Zahlen in der Erfolgsrechnung 2003 macht zudem keinen Sinn, weil der Miet- vertrag erst ab 1. April 2003 zu laufen begann und demzufolge im Jahr 2003 durch den Verein A._____ keine vollständige Jahresmiete eingenommen wurde (Urk. 15/Thek 1/act. 2.2/39; Urk. 8/lose Mäppchen). Wie genau sich die in der Er- folgsrechnung 2003 enthaltenen "Mietzinseinnahmen gewerblicher Bereich" von Fr. 359'999.- zusammensetzen, kann aufgrund der Akten nicht nachvollzogen werden. Jedenfalls hielt die III. Strafkammer in ihrem Beschluss vom 6. März 2009 zu Recht fest, gestützt auf die Ausführungen des Wirtschaftsprüfers könne eine Einstellung nicht erfolgen (Urk. 3/3 S. 21). Dennoch stützte die Staatsanwalt- schaft die Einstellung in diesem Punkt erneut massgeblich auf den erwähnten Be- richt des Wirtschaftsprüfers ab. Der ebenfalls herangezogene Revisionsbericht der Revisionsstelle AE._____ AG spricht zwar gegen das Vorliegen einer unzu- lässigen Aufwertung, doch kann alleine gestützt darauf eine Einstellung nicht er- folgen. Zwar kann den vom Verwaltungsbeistand geäusserten Bedenken betref- fend die AE._____ AG nicht in jeder Hinsicht gefolgt werden, war doch im Han- delsregister keine Revisionsstelle des Vereins A._____ eingetragen
- 43 - (Urk. 15/Thek 1/act. 10.1) und wurde die AE._____ AG am 19. Februar 2004 durch den Vorstand des Vereins A._____ als Revisionsstelle bestimmt (Urk. 8/weisser Ordner "Protokolle, Sitzungen, Vorstand, Mitglieder 2004", Proto- koll der Vorstandssitzung vom 19. Februar 2004, S. 2 Traktandum 3). Der Revisi- onsbericht der AE._____ AG äussert sich jedoch nur zur im Geschäftsjahr 2003 vorgenommenen Aufwertung der Liegenschaft um Fr. 827'100.- auf neu Fr. 4'748'000.- (Urk. 15/Thek 1/act. 5/Beilagen zur Einvernahme von D._____). Die bereits im Geschäftsjahr 2002 erfolgte Aufwertung der Liegenschaft um Fr. 2'680'000.- (von Fr. 600'000.- auf Fr. 3'280'000.-; vgl. Urk. 8/hellgrüner Ordner "A._____ Abschluss 2002"/Abgriff "Bilanz + Erfolgsrechnung 2002" und Abgriff "Eröffnungsbilanz 2002") wird darin nicht beurteilt. Die für das Jahr 2002 zustän- dige Revisorin AF._____ kommt in ihrem Revisionsbericht zum Schluss, dass die Buchführung und die Jahresrechnung den gesetzlichen und statutarischen Anfor- derung entsprechen, sie brachte jedoch mehrere Vorbehalte an (Urk. 15/Thek 1/act. 8/ Beilage 1 S. 1). Auch unter Berücksichtigung des von Frau AF._____ erstellten Revisionsberichtes kann eine Einstellung deshalb nicht erfol- gen. Die Berechnungen der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung, bei welchen der Kapitalisierungssatz auf 6.5% gesenkt wurde, um auf einen höheren Ertragswert zu kommen, vermögen sodann nicht ohne Weiteres zu überzeugen und genügen jedenfalls nicht, um die Einstellung in diesem Punkt zu begründen. Weitere Untersuchungshandlungen hierzu wurden nach der Rückweisung durch das Obergericht seitens der Staatsanwaltschaft nicht vorgenommen. Damit ist auch heute noch nicht geklärt, ob die Aufwertung auf Fr. 4'748'000.- unter Be- rücksichtigung der tatsächlichen Mietzinseinnahmen von jährlich Fr. 300'000.- "jenseits realistischer Schätzungsgrenzen" lag. Dies ist im Rahmen der weiteren Untersuchung - wohl unter Beizug eines Sachverständigen - abzuklären. Damit ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und das Verfahren im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
5. Fazit Es ist zusammenfassend festzuhalten, dass bei gegebener Sachlage mit einem verurteilenden Erkenntnis eines Gerichts hinsichtlich Beteiligungen und Darlehen,
- 44 - hinsichtlich der Bezüge von der A1._____ GmbH, hinsichtlich der Tragung der Prozess- und Anwaltskosten durch den Verein A._____ sowie hinsichtlich der Falschbeurkundung im Zusammenhang mit dem Protokoll vom 21. Mai 2003 nicht gerechnet werden kann. Der Ermittlungsstand bzw. die Ergebnisse der Strafun- tersuchung rechtfertigen die Einstellung der Untersuchung. Auch der Verein A._____ bringt in seiner Eingabe nichts vor, was den angefochtenen Entscheid diesbezüglich umzustossen vermöchte. Hinsichtlich der Bezüge vom Konto des Vereins A._____ sowie hinsichtlich der Falschbeurkundung im Zusammenhang mit der Bilanz des Vereins A._____ sind jedoch weitere Untersuchungshandlun- gen erforderlich. Die angefochtene Einstellungsverfügung ist damit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und an die zuständige Staatsanwalt- schaft zurückzuweisen.
6. Weitere Vorbringen des Vereins A._____
E. 5 Am 29. Januar 2003 erliess der Präsident des Kreisgerichts E._____ vor- sorgliche Sicherungsmassnahmen und untersagte B._____, während der Dauer des Verfahrens den Verein A._____ zu vertreten. Dagegen erhoben B._____ und C._____ Rekurs beim Kassationsgericht des Kantons E._____, worauf die Vor- mundschaftsbehörde aufgrund der Möglichkeit eines fehlenden vertretungsbefug- ten Organs weitere vormundschaftliche Massnahmen prüfte. Am 21. Mai 2003 führten B._____ und C._____ eine Mitgliederversammlung durch, anlässlich derer beschlossen wurde, C._____ sowie D._____ neu in den Verein A._____ bzw. den Vorstand des Vereins A._____ aufzunehmen. Mit Entscheid vom 23. Juni 2003 wies das Kassationsgericht E._____ den Rekurs gegen die Sicherungsmassnah- men ab. Am tt. Juni 2003 wurde B._____ im Handelsregister gelöscht, am 18. November 2003 wurde er wieder als Mitglied im Vorstand eingetragen, allerdings neu ohne Zeichnungsberechtigung.
E. 6 C._____ und D._____ hatten beim Handelsregisteramt E._____ gestützt auf mehrere Protokolle der "Vereinsversammlung" und des "Vorstandes" ihre Eintra-
- 5 - gung (mit Zeichnungsberechtigung) im Handelsregister erwirkt und liessen in der Folge den Verein A._____ im Handelsregister löschen. Der Prozessbeistand des Vereins A._____ verlangte dagegen beim Kreisgericht E._____ weitere vorsorgli- che Massnahmen, worauf der Kreisgerichtspräsident am 9. März 2004 unter an- derem anordnete, die Löschung des Vereins im Handelsregister sei wieder rück- gängig zu machen und die Zeichnungsberechtigungen von D._____ und C._____ seien zu löschen. Er untersagte ihnen ferner, den Verein A._____ in irgendeiner Form nach aussen zu vertreten. Gegen diesen Entscheid erhoben der Prozess- beistand sowie B._____, C._____ und D._____ Rekurs beim Kantonsgericht E._____, worauf der Einzelrichter dieses Gerichts mit Entscheid vom 16. April 2004 weitere dringliche Anordnungen erliess und die bereits angeordneten vor- sorglichen Massnahmen vom 9. März 2004 superprovisorisch bestätigte.
E. 6.1 Wie bereits im Beschluss des Obergerichts vom 6. März 2009 festgehalten ist das Obergericht nicht für eine Zuteilung an eine andere Staatsanwaltschaft zu- ständig, weshalb in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
E. 6.2 Nicht weiter einzugehen ist schliesslich auf die durch den Verein A._____ im letzten Satz seiner Beschwerde geltend gemachte offensichtliche Befangenheit des zuständigen Staatsanwaltes (Urk. 2 S. 17). Der anwaltlich vertretene Verein A._____ muss wissen, wie ein Ablehnungsbegehren korrekt zu stellen ist. Bei diesem beiläufigen Vorbringen handelt es sich nicht um ein Ablehnungsbegehren, stellt der Verein A._____ doch keinen entsprechenden Antrag und führt insbeson- dere nichts zur Begründung der von ihm geltend gemachten offensichtlichen Be- fangenheit des Staatsanwaltes aus. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmit- telverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist die Sache zur neuen Entschei- dung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des
- 45 - Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vo- rinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO).
E. 7 Am 27. Januar 2004 hatte C._____ seine Klage gegen den Verein A._____ auf Feststellung der Mitgliedschaft zurückgezogen, worauf am 18. März 2004 ein Abschreibungsbeschluss des Kreisgerichtes E._____ erging. Mit Schreiben vom
18. April 2004 teilte Rechtsanwalt I._____ dem Vormundschaftsamt "namens des Vereins A._____" mit, auch B._____ habe seine Klage gegen den Verein A._____ auf Feststellung der Mitgliedschaft zurückgezogen. Über die Rechtswirkungen dieser Rückzüge gingen die Auffassungen der Parteien auseinander. Rechtsan- walt I._____ vertrat die Ansicht, aufgrund dieser Rückzüge sei die Prozessbei- standschaft hinfällig. Der Prozessbeistand des Vereins A._____ ersuchte trotz- dem um Aufrechterhaltung der Massnahmeverfügungen, da der Abschreibungs- entscheid noch nicht ergangen und überdies berufungsfähig sei. Ferner stellte er bei der Vormundschaftsbehörde einen Antrag zur Bestellung eines Verwaltungs- beistandes.
E. 8 Mit Beschluss vom 30. April 2004 erwog die Vormundschaftsbehörde der Stadt E._____, aufgrund der noch hängigen Klage von J._____ habe das Kreisge- richt trotz Klagerückzug durch B._____ und C._____ das Verfahren noch nicht abgeschrieben, weshalb die bestehende Prozessbeistandschaft nach wie vor an- gezeigt sei. Personen, die den Verein aktuell gültig vertreten könnten oder auch nur gestützt auf gesicherter Grundlage noch Mitglied des Vereins sein könnten,
- 6 - seien nicht aktenkundig. Es sei daher notwendig, eine Verwaltungsbeistandschaft zu errichten bzw. Rechtsanwalt X._____ zum Verwaltungsbeistand zu ernennen, bis wieder rechtsgültig bestellte Organe legitimiert seien, die Verwaltung des Ver- einsvermögens zu übernehmen.
E. 9 Am 3. Juni 2004 wurden B._____, C._____ und D._____ auf Weisung des Kreisgerichts E._____ aus dem Handelsregister gelöscht (Urk. 15/Thek 1/act. 1 S. 5).
E. 10 Mit Klageschrift vom 31. März 2005 erhob Rechtsanwalt X._____ beim Kreisgericht E._____ Klage gegen B._____, C._____, D._____ und gegen weitere Personen. Er beantragte, es sei festzustellen, dass diese Personen weder Mit- glieder noch Vorstandsmitglieder des Vereins A._____ seien. Am 15. September 2006 stellte das Kreisgericht E._____ (unter anderem) fest, B._____, C._____ und D._____ hätten dem Verein A._____ weder als Vereinsmitglieder noch als Vorstandsmitglieder angehört. Mit Urteil vom 23. Juni 2008 wies das Kantonsge- richt E._____ die gegen diesen Entscheid von B._____, C._____ und D._____ erhobene Berufung ab. Die dagegen von den Genannten erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 22. Dezember 2008 ebenfalls ab (Urk. 15/Thek 1/act. 33.3). III. Materielles
1. Allgemeines
E. 12 Dezember 2002 laute auf den Verein A._____ und betreffe möglicherweise Vereinsangelegenheiten (Urk. 2 S. 10 f.). Die Ansicht der Staatsanwaltschaft, die- se Zahlungen liessen sich auf den vereinsinternen Beschluss vom 21. Mai 2003 abstützen, sei mehrfach tatsachenwidrig. Zum einen sei das Protokoll vom
21. Mai 2003 nachträglich um Traktandum 8 ergänzt worden. Zum anderen sei es B._____ seit 29. Januar 2003 gerichtlich verboten gewesen, für den Verein zu handeln. Die Mitgliederversammlung sei aus mehreren Gründen nichtig gewesen, weshalb es sich um einen "Scheinbeschluss" handle. Trotz dieser klaren Fakten und im Widerspruch zum Beschluss des Obergerichts sei die Staatsanwaltschaft zum Schluss gekommen, dass sich die zu Lasten des Vereins A._____ erfolgten Zahlungen an Rechtsanwalt I._____ formal auf diesen vereinsinternen Beschluss zu stützen vermöchten (Urk. 2 S.11 ff.). In der Einstellungsverfügung unerwähnt geblieben seien weiterhin die durch B._____ aus der Vereinskasse genommenen Mittel zur Bezahlung der privaten Flüge von Zürich nach … (3. Oktober 2002 und 1. November 2002) für Fr. 2'098.- sowie von Zürich nach … / … (13./14. November 2002) für Fr. 898.-. Es bleibe rätselhaft, weshalb ein regionaler, gemeinnütziger Verein, der seit seiner Grün- dung nie überregionale, geschweige denn internationale Kontakte gehabt habe, nun plötzlich Flüge nach …, … oder … bezahlen sollte (Urk. 2 S. 13).
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Vereins A._____ wird die Einstellungsverfügung vom 28. März 2012 der Staatsanwaltschaft Win- terthur/ Unterland, Nr. C-3/2005/201, im Sinne der Erwägungen aufgehoben und die Untersuchung an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland zu- rückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'500.-- festgesetzt und dem Verein A._____ zu 2/3 (= Fr. 3'000.-) auferlegt. Zu 1/3 (= Fr. 1'500.-) wird die Gerichtsgebühr auf die Gerichtskasse genommen.
- Der Verein A._____ wird mit einer (reduzierten) Entschädigung von Fr. 756.- aus der Gerichtskasse entschädigt.
- B._____ wird keine Entschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter (Verwaltungsbeistand) des Vereins A._____ (per Gerichts- urkunde) − B._____ (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland unter gleichzeitiger Rück- sendung der beigezogenen Akten (Urk. 8, Urk. 15 und Urk. 20; gegen Empfangsbestätigung) − das Bezirksgericht Dielsdorf im Dispositivauszug Ziff. 5, unter Rücksen- dung der eingereichten Akten (Urk. 16; gegen Empfangsbestätigung)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) Beschwerde in Strafsachen er- - 47 - hoben werden. Soweit die Abweisung der kantonalen Beschwerde angefochten wird, ist die Beschwerde an die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichtes zu rich- ten. Wird die Gutheissung angefochten, ist die Beschwerde lediglich unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsge- setzes gegeben und an die Erste öffentlich-rechtliche Abteilung des Bun- desgerichtes zu richten. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 20. März 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. A. Gürber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE120088-O/U/KIE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Dr. D. Schwander und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber Beschluss vom 20. März 2013 in Sachen Verein A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner betreffend Einstellung einer Strafuntersuchung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 28. März 2012, C-3/2005/201
- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2004 liess der Verein A._____ (Beschwer- deführer; nachfolgend: A._____) durch seinen Verwaltungsbeistand Rechtsanwalt X._____ Strafanzeige gegen B._____, C._____ und D._____ wegen Ungehor- sams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB), Veruntreuung (Art. 138 StGB), ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), Falschbeurkundung (Art. 251 StGB) und Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursver- fahrens (Art. 323 StGB) erheben (Urk. 15/Thek 1/act. 2.1). Nach durchgeführter Strafuntersuchung stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren mit Verfügung vom 7. Oktober 2008 gegen alle drei Beschuldigten ein (Urk. 15/Thek 1/act. 23). Der gegen diese Ver- fügung erhobene Rekurs wurde mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 6. März 2009 teilweise gutgeheissen und das Verfahren wurde an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen (Urk. 3/3). Nach Vornahme weiterer Untersuchungshandlungen stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die drei Beschuldigten mit Verfügungen vom 28. März 2012 erneut ein (Urk. 3/1; Urk. 15/Thek 1/act. 38-40). Die Einstellungsverfügungen betreffend C._____ und D._____ blieben unange- fochten. Gegen die Einstellungsverfügung betreffend B._____ liess A._____ durch seinen Verwaltungsbeistand mit Eingabe vom 13. April 2012 rechtzeitig Be- schwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2): "1. Die Einstellungsverfügung vom 28. März 2012 mit dem Zeichen C-3/2005/201 sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur weiteren Untersuchung an die Staatsanwaltschaft (allenfalls an die Abteilung für Wirtschaftsdelikte) zurück zu weisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
2. Auf entsprechende Fristansetzung hin (Urk. 6) liess sich B._____ nicht ver- nehmen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Stellungnahme und reichte die verfügbaren Akten ein mit dem Hinweis, dass sich die übrigen Akten zufolge einer
- 3 - Einsprache von B._____ gegen den Strafbefehl vom 28. März 2012 derzeit beim Einzelgericht Dielsdorf zur Durchführung des Hauptverfahrens befänden (Urk. 9).
3. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Gerichtsschreiber des Einzelge- richts Dielsdorf (Prot. S. 3) wurde das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom
18. Juni 2012 bis zum Eingang der Akten sistiert (Urk. 12). Nachdem die Akten am 22. August 2012 bei der hiesigen Kammer eintrafen, wurde mit Beschluss vom 24. August 2012 die Sistierung aufgehoben und das Verfahren wiederaufge- nommen (Urk. 18).
4. Infolge der neuen Konstituierung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich per 1. Januar 2013 ergeht der vorliegende Beschluss nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung. II. Hintergrund
1. Beim Verein A._____ handelt es sich um einen gemeinnützigen Verein im Sinne von Art. 60 ZGB mit Sitz in E._____ (Urk. 3/2 S. 2). Er verfügt über ein be- trächtliches Vermögen (Liegenschaften und Beteiligungen an Unternehmen) und verfolgt den Zweck, soziale Notfälle zu lindern bzw. Personen zu unterstützen, welche in einen sozialen Notstand geraten sind.
2. Nach einer am 4. Oktober 2001 verabschiedeten Revision der Statuten und einer darauf folgenden Reihe von personellen Mutationen entbrannte unter den Vereinsmitgliedern eine Auseinandersetzung darüber, wer von ihnen dem Verein bzw. dessen Vorstand angehört und berechtigt ist, ihn gültig zu vertreten. Von verschiedenen Seiten wurden Vereins- und Vorstandsbeschlüsse beim Kreisge- richt E._____ angefochten und Anmeldungen ins Handelsregister mittels vorsorg- licher Massnahmen blockiert. In diesem Zusammenhang machten B._____, C._____ und D._____ geltend, Vereins- bzw. Vorstandsmitglieder zu sein. B._____ war am 9. November 2001 als Vereins- und Vorstandsmitglied aufge- nommen worden, wobei er zunächst Kollektivunterschrift zu Zweien hatte. Ab tt. Juni 2002 war er mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen (vgl. Urk. 15/Thek 1/act. 1 S. 5).
- 4 -
3. Am 15. August 2002 wurde durch die Vormundschaftsbehörde der Stadt E._____ im Rahmen eines der hängigen Prozesse eine Prozessbeistandschaft für den Verein A._____ errichtet und Rechtsanwalt F._____ zum Prozessbeistand ernannt.
4. B._____ verkaufte am 10. Dezember 2002 seine Stammeinlagen an der G._____ GmbH an den Verein A._____, woraufhin die G._____ GmbH zur A1._____ GmbH umfirmiert, der Sitz nach E._____ verlegt und eine Zweckände- rung vorgenommen wurde. Die Gründung der A1._____ GmbH als Tochtergesell- schaft des Vereins A._____ erfolgte aus steuerlichen Gründen im Hinblick auf den Umbau der vereinseigenen Liegenschaft an der ….-Strasse .. in E._____. Die A1._____ GmbH sollte im Auftrag des Vereins A._____ den Umbau als Bauherr ausführen, wobei der Verein A._____ der A1._____ GmbH dafür ein Darlehen oder einen Kredit gewährte (vgl. Schreiben von B._____ an Rechtsanwalt H._____ vom 18. Dezember 2002, Urk. 8/roter Ordner "A1._____ GmbH"/Abgriff 5 "Mehrwertsteuer"). B._____ wurde einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsfüh- rer der A1._____ GmbH (Urk. 15/Thek 1/act. 2/1 S. 7).
5. Am 29. Januar 2003 erliess der Präsident des Kreisgerichts E._____ vor- sorgliche Sicherungsmassnahmen und untersagte B._____, während der Dauer des Verfahrens den Verein A._____ zu vertreten. Dagegen erhoben B._____ und C._____ Rekurs beim Kassationsgericht des Kantons E._____, worauf die Vor- mundschaftsbehörde aufgrund der Möglichkeit eines fehlenden vertretungsbefug- ten Organs weitere vormundschaftliche Massnahmen prüfte. Am 21. Mai 2003 führten B._____ und C._____ eine Mitgliederversammlung durch, anlässlich derer beschlossen wurde, C._____ sowie D._____ neu in den Verein A._____ bzw. den Vorstand des Vereins A._____ aufzunehmen. Mit Entscheid vom 23. Juni 2003 wies das Kassationsgericht E._____ den Rekurs gegen die Sicherungsmassnah- men ab. Am tt. Juni 2003 wurde B._____ im Handelsregister gelöscht, am 18. November 2003 wurde er wieder als Mitglied im Vorstand eingetragen, allerdings neu ohne Zeichnungsberechtigung.
6. C._____ und D._____ hatten beim Handelsregisteramt E._____ gestützt auf mehrere Protokolle der "Vereinsversammlung" und des "Vorstandes" ihre Eintra-
- 5 - gung (mit Zeichnungsberechtigung) im Handelsregister erwirkt und liessen in der Folge den Verein A._____ im Handelsregister löschen. Der Prozessbeistand des Vereins A._____ verlangte dagegen beim Kreisgericht E._____ weitere vorsorgli- che Massnahmen, worauf der Kreisgerichtspräsident am 9. März 2004 unter an- derem anordnete, die Löschung des Vereins im Handelsregister sei wieder rück- gängig zu machen und die Zeichnungsberechtigungen von D._____ und C._____ seien zu löschen. Er untersagte ihnen ferner, den Verein A._____ in irgendeiner Form nach aussen zu vertreten. Gegen diesen Entscheid erhoben der Prozess- beistand sowie B._____, C._____ und D._____ Rekurs beim Kantonsgericht E._____, worauf der Einzelrichter dieses Gerichts mit Entscheid vom 16. April 2004 weitere dringliche Anordnungen erliess und die bereits angeordneten vor- sorglichen Massnahmen vom 9. März 2004 superprovisorisch bestätigte.
7. Am 27. Januar 2004 hatte C._____ seine Klage gegen den Verein A._____ auf Feststellung der Mitgliedschaft zurückgezogen, worauf am 18. März 2004 ein Abschreibungsbeschluss des Kreisgerichtes E._____ erging. Mit Schreiben vom
18. April 2004 teilte Rechtsanwalt I._____ dem Vormundschaftsamt "namens des Vereins A._____" mit, auch B._____ habe seine Klage gegen den Verein A._____ auf Feststellung der Mitgliedschaft zurückgezogen. Über die Rechtswirkungen dieser Rückzüge gingen die Auffassungen der Parteien auseinander. Rechtsan- walt I._____ vertrat die Ansicht, aufgrund dieser Rückzüge sei die Prozessbei- standschaft hinfällig. Der Prozessbeistand des Vereins A._____ ersuchte trotz- dem um Aufrechterhaltung der Massnahmeverfügungen, da der Abschreibungs- entscheid noch nicht ergangen und überdies berufungsfähig sei. Ferner stellte er bei der Vormundschaftsbehörde einen Antrag zur Bestellung eines Verwaltungs- beistandes.
8. Mit Beschluss vom 30. April 2004 erwog die Vormundschaftsbehörde der Stadt E._____, aufgrund der noch hängigen Klage von J._____ habe das Kreisge- richt trotz Klagerückzug durch B._____ und C._____ das Verfahren noch nicht abgeschrieben, weshalb die bestehende Prozessbeistandschaft nach wie vor an- gezeigt sei. Personen, die den Verein aktuell gültig vertreten könnten oder auch nur gestützt auf gesicherter Grundlage noch Mitglied des Vereins sein könnten,
- 6 - seien nicht aktenkundig. Es sei daher notwendig, eine Verwaltungsbeistandschaft zu errichten bzw. Rechtsanwalt X._____ zum Verwaltungsbeistand zu ernennen, bis wieder rechtsgültig bestellte Organe legitimiert seien, die Verwaltung des Ver- einsvermögens zu übernehmen.
9. Am 3. Juni 2004 wurden B._____, C._____ und D._____ auf Weisung des Kreisgerichts E._____ aus dem Handelsregister gelöscht (Urk. 15/Thek 1/act. 1 S. 5).
10. Mit Klageschrift vom 31. März 2005 erhob Rechtsanwalt X._____ beim Kreisgericht E._____ Klage gegen B._____, C._____, D._____ und gegen weitere Personen. Er beantragte, es sei festzustellen, dass diese Personen weder Mit- glieder noch Vorstandsmitglieder des Vereins A._____ seien. Am 15. September 2006 stellte das Kreisgericht E._____ (unter anderem) fest, B._____, C._____ und D._____ hätten dem Verein A._____ weder als Vereinsmitglieder noch als Vorstandsmitglieder angehört. Mit Urteil vom 23. Juni 2008 wies das Kantonsge- richt E._____ die gegen diesen Entscheid von B._____, C._____ und D._____ erhobene Berufung ab. Die dagegen von den Genannten erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 22. Dezember 2008 ebenfalls ab (Urk. 15/Thek 1/act. 33.3). III. Materielles
1. Allgemeines 1.1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli- ches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Er- mittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfah- rens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige
- 7 - oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Ei- ne Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staats- anwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe bzw. Schuld- ausschlussgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvo- raussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse auf- getreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht (vgl. zum Ganzen: Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, Zü- rich/St. Gallen 2009, N 1247 ff.; Schmid, Praxiskommentar Schweizerische Straf- prozessordnung, Zürich/St. Gallen 2009, N 1 ff. zu Art. 319, insbesondere N 5; Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 1 f. zu Art. 308, N 1 ff. [insbesondere N 15] zu Art. 319). 1.2. Aufgrund des Bundesgerichtsentscheides vom 22. Dezember 2008 steht mittlerweile fest, dass B._____, C._____ und D._____ nie Mitglieder oder Vor- standsmitglieder des Vereins A._____ waren und diesen folglich (zivilrechtlich) nicht gültig vertreten konnten (Urk. 15/Thek 1/act. 33.3). 1.3. Im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens wurde verschiedentlich mit dem fehlenden (zivilrechtlichen) guten Glauben von B._____, C._____ und
- 8 - D._____ argumentiert, was zu Unklarheiten geführt hat. Es ist deshalb zum guten Glauben bzw. zum Handeln der Beteiligten im vorliegend interessierenden Zeit- raum von Juni 2002 bis und mit April 2004 in grundsätzlicher Hinsicht auf Folgen- des hinzuweisen: 1.3.1. Die III. Strafkammer hatte in ihrem Beschluss vom 6. März 2009 ausdrück- lich auf einen Entscheid des Kreisgerichts E._____ vom 15. September 2006 hin- gewiesen. In diesem Entscheid ist - soweit ersichtlich - erstmals ausdrücklich festgehalten, B._____, C._____ und D._____ könnten sich nicht auf ihren guten Glauben berufen, sie seien Mitglieder bzw. Vorstandsmitglieder des Vereins A._____. Zur Begründung wurde ausgeführt, B._____ habe vom nichtigen Proto- koll vom 4. Oktober 2001 Kenntnis gehabt, da er es an der "Mitgliederversamm- lung" vom 9. November 2001 genehmigt hatte. Zudem hätten B._____ und C._____ in der Klageschrift vom 24. Juni 2002 ihren Ausschluss aus dem Verein als ungültig angefochten und sich dabei selbst auf die ungültige Statutenrevision vom 4. Oktober 2001 und die fehlende Kompetenz des Präsidenten, darüber al- lein zu entscheiden, berufen. Damit aber hätten sie hinsichtlich der Ungültigkeit ih- rer Aufnahme in den Verein spätestens ab Juni 2002 nicht mehr gutgläubig sein können. Der am 21. Mai 2003 in den Verein "aufgenommene" D._____ sei nicht gutgläubig gewesen, weil er über den noch pendenten Prozess von B._____ in- formiert worden sei (Urk. 15/Thek 1/ act. 6 S. 24 ff., S. 30). 1.3.2. Die Staatsanwaltschaft wies in ihrer Einstellungsverfügung vom 28. März 2012 zutreffend darauf hin, dass der zivilrechtliche gute Glaube gemäss Art. 2 ZGB von den Verhältnissen im Strafrecht zu unterscheiden ist (vgl. Urk. 3/1 S. 3). Tatsächlich kann aus der Tatsache, dass sich B._____ gemäss dem erwähnten Gerichtsentscheid nicht auf den zivilrechtlichen guten Glauben berufen kann, nicht geschlossen werden, dass er die zur Anzeige gebrachten Tatbestände, bei welchen es sich ausnahmslos um Vorsatzdelikte handelt, in objektiver und subjek- tiver Hinsicht erfüllt hat. Aus dem fehlenden guten Glauben kann nicht gefolgert werden, B._____ habe mit unlauteren Absichten gehandelt (so schon der Ent- scheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts E._____ vom 23. Juni 2003 [RZ.2003.4], Urk. 15/Thek 1/ act. 2.2/16 S. 13). Im Weiteren ist darauf hinzuwei-
- 9 - sen, dass B._____, C._____ und D._____, welche stets anwaltlich vertretenen waren, den Ausführungen der Zivilgerichte zum guten Glauben widersprochen und übereinstimmend und mit durchaus plausibler Begründung angegeben ha- ben, bezüglich ihrer Aufnahme in den Verein A._____ bzw. in den Vorstand des Vereins A._____ immer gutgläubig gewesen zu sein (B._____: Urk. 15/Thek 1/act. 7 S. 5; Urk. 15/Thek 1/act. 30.2 S. 2 und S. 6; C._____: Urk. 15/Thek 1/act. 30.5 S. 7, S. 8 und S. 9; D._____: Urk. 15/Thek 1/ act. 36.1 S. 8, S. 11 und S. 14). 1.3.3. Zutreffend ist sodann auch, dass B._____, C._____ und D._____ in der vorliegend massgebenden Zeitspanne von Juni 2002 bis April 2004 für den Verein A._____ handelten, obschon damals umstritten war, ob sie Mitglieder oder Vor- standsmitglieder des Vereins waren und obschon ihnen zeitweise gerichtlich ver- boten war, für den Verein A._____ zu handeln. Damit haben sie allenfalls den Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen i.S.v. Art. 292 StGB erfüllt, was jedoch wegen der bereits eingetretenen Verjährung nicht näher zu prüfen ist (vgl. unten III. Ziff. 1.4. zweiter Absatz). Die Erfüllung von weiteren Tat- beständen lässt sich daraus nicht ohne Weiteres ableiten. Gemäss den überein- stimmenden Ausführungen von B._____, C._____ und D._____ gingen sie immer davon aus, dass ihre Aufnahme in den Verein A._____ rechtsgültig gewesen sei und sie schlussendlich vor Gericht recht bekommen bzw. als Mitglieder und Vor- standsmitglieder bestätigt würden (B._____. Urk. 15/Thek 1/act. 7 S. 5; C._____: Urk. 15/Thek 1/ act. 30.5 S. 7, S. 8 und S. 9; D._____: Urk. 15/Thek 1/act. 30.1 S. 8 und S. 11). Zudem hätten sie Handlungen für den Verein vornehmen müs- sen, da sonst niemand da gewesen sei, der für den Verein hätte handeln können (B._____: Urk. 15/Thek 1/ act. 30.2 S. 5; C._____: Urk. 15/Thek 1/act. 30.5 S. 7 und S. 9; D._____: Urk. 15/Thek 1/act. 5 S. 4 und act. 30.1 S. 10). Im Weiteren bestanden offenbar auch Unklarheiten darüber, welche Handlungen genau B._____ durch die Gerichte verboten worden waren (vgl. Urk. 15/Thek 1/act. 3 S. 14) und ob den gegen diese Verbote erhobenen Rechtsmitteln aufschiebende Wirkung zukam oder nicht (B._____: Urk. 15/Thek 1/ act. 3 S. 7 und S. 8; C._____: Urk. 15/ Thek 1/act. 4 S. 4; vgl. zum Ganzen auch das Mitteilungsblatt für alle Mitglieder vom Verein A._____ vom 12. Mai 2004, Ausgabe 2/2004,
- 10 - Urk. 15/Thek 1/act. 3). Diese übereinstimmenden Ausführungen werden durch zahlreiche Schreiben und Eingaben der Parteien in den zivilrechtlichen Verfahren (vgl. dazu Urk. 8/grüner Ordner "Prozess A._____ gegen B._____/C._____"), durch Protokolle von Vorstands- und Mitgliederversammlungen (vgl. Urk. 8/roter Ordner "Protokolle, Sitzungen, Vorstand, Mitglieder 2001-2003 und weisser Ord- ner "Protokolle, Sitzungen, Vorstand, Mitglieder 2004") sowie durch die Mittei- lungsblätter für alle Mitglieder vom Verein A._____ (insbesondere die Ausgabe 3/2004 vom 26. Juli 2004, Urk. 15/ Thek 1/act. 5, Beilage zur Einvernahme von D._____) bestätigt. Sodann lässt sich der Darstellung der Geschehnisse zwischen Sommer 2002 und Ende April 2004 (vgl. oben II.) ohne Weiteres entnehmen, dass die rechtliche Lage - insbesondere hinsichtlich Vertretungsbefug- nis/Zeichnungsberechtigung - äusserst kompliziert und unübersichtlich war. 1.3.4. Nach dem Gesagten ist im Rahmen der strafrechtlichen Beurteilung davon auszugehen, dass B._____ im vorliegend interessierenden Zeitrahmen (Mitte 2002 bis Ende April 2004) der Überzeugung war, Mitglied bzw. Vorstandsmitglied des Vereins A._____ zu sein, und sich verpflichtet fühlte, für den Verein A._____ zu handeln. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, wie etwas anderes nachgewiesen werden könnte. Ob er im Rahmen dieser Handlungen die Interessen des Vereins A._____ missachtet und Straftatbestände erfüllt hat, wird nachfolgend zu prüfen sein. 1.4. In der Anzeige vom 29. Dezember 2004 wurden folgende Delikte zur Anzei- ge gebracht: ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), Veruntreuung (Art. 138 StGB), Falschbeurkundung (Art. 251 StGB), Ungehorsam des Schuld- ners im Betreibungs- und Konkursverfahren (Art. 323 StGB) sowie Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB; Urk. 3/2). Im Rekurs gegen die Ein- stellungsverfügung vom 7. Oktober 2008 wurde sodann geltend gemacht, B._____ habe sich der Datenbeschädigung nach Art. 144bis StGB schuldig ge- macht (Urk. 15/Thek 1/act. 29.3 S. 6). Im Beschluss der III. Strafkammer vom 6. März 2009 ist festgehalten, dass die B._____ vorgeworfenen Delikte des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und des Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren be-
- 11 - reits verjährt sind (Urk. 3/3 S. 22). Bezüglich des Vorwurfs der Datenbeschädi- gung wurde auf den Rekurs nicht eingetreten (Urk. 3/3 S. 22 f.), im Übrigen wurde das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen (Urk. 3/3 S. 23). Dabei ist zu erwähnen, dass die III. Strafkammer im damaligen Rekursverfahren nicht über die umfangreichen Vereinsakten verfügte (31 Bundesordner = Urk. 8). In der Folge wurde B._____ im Strafbefehl vom 28. März 2012 wegen der Geschehnisse vom 10. Dezember 2002 (Verkauf der G._____-Stammeinlagen an den Verein A._____) der ungetreuen Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1, 2 und 3 StGB für schuldig befunden (Urk. 3/5). Im Übrigen erging am 28. März 2012 die vorliegend angefochtene Einstellungsverfügung (Urk. 3/1). Nach wie vor im Raum stehen die Vorwürfe der mehrfachen Veruntreu- ung/ungetreuen Geschäftsführung (Geldbezüge inkl. Prozess-/Anwaltskosten und Reisekosten, nachfolgend Ziff. 2), der ungetreuen Geschäftsführung (Beteiligun- gen und Darlehen, nachfolgend Ziff. 3) und der Falschbeurkundung (Protokoll vom 21. Mai 2003 und Bilanz, nachfolgend Ziff. 4).
2. Geldbezüge (inkl. Prozess-/Anwaltskosten und Reisekosten) 2.1. Allgemeines 2.1.1. B._____ wird diesbezüglich zusammengefasst vorgeworfen, er habe zwi- schen 26. Juli 2002 und 1. April 2004 insgesamt Fr. 154'774.45 unrechtmässig vom Konto des Vereins A._____ bezogen (inkl. private Anwaltsrechnungen und private Reisen nach … und …). Im Weiteren habe er zwischen März 2003 und April 2004 vom Konto der A1._____ GmbH, einer 100%igen Tochtergesellschaft des Vereins A._____, Barbezüge und Überweisungen von Fr. 150'709.- getätigt (Urk. 3/2 S. 7 und S. 9; Urk. 15/Thek 1/act. 29.3 S. 6). 2.1.2. Der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB macht sich strafbar, wer als Geschäftsführer oder als Geschäftsführer ohne Auftrag pflichtwidrig bewirkt oder zulässt, dass jener geschädigt wird, des- sen Vermögen der Täter verwaltet oder beaufsichtigt. Täter kann sein, wer in tat- sächlich oder formell selbständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse ei-
- 12 - nes andern für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat (BGE 120 IV 190 Erw. 2 b). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Handelt der Täter in der Absicht ungerechtfertigter Bereicherung, ist der qualifizierte Tatbe- stand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB erfüllt. Im vorliegenden Fall handelte B._____ zwar nicht als Vorstands- oder Vereins- mitglied, die (ungültige) Aufnahme durch den Präsidenten des Vereins sowie die nachfolgende Eintragung im Handelsregister kann indessen - wie im Beschluss der hiesigen Kammer vom 6. März 2009 zutreffend ausgeführt wurde - nicht an- ders verstanden werden als die Betrauung mit der Geschäftsführung des Vereins A._____ (vgl. Urk. 3/3 S. 10). Die Geschäftsführerstellung von B._____ dürfte damit zu bejahen sein, sind doch nicht nur die rechtlichen, sondern auch die tat- sächlichen Umstände massgeblich (Niggli, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, Band II, 2. Auflage, Basel 2007, N 20 zu Art. 158). B._____ konnte im massgeblichen Zeitraum über das Vermö- gen des Vereins A._____ verfügen und dieses verwalten. Dies war - soweit er- sichtlich - bislang auch immer unbestritten. Damit kommt B._____ als Täter einer ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil des Vereins A._____ in Betracht, auch wenn er - wie nun im Nachhinein geklärt ist - nie Mitglied bzw. Vorstands- mitglied des Vereins A._____ geworden war. 2.1.3. Den Tatbestand der Veruntreuung erfüllt, wer ihm anvertraute Vermögens- werte unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Anvertraut ist nach der Definition des Bundesgerichts, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse ei- nes andern zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder ab- zuliefern (BGE 133 IV 21 Erw. 6.2). Die Treuepflicht des Vertrauensnehmers kann sich aus Vertrag ergeben, wobei das Bundesgericht auch eine "stillschweigende Abmachung" oder ein "faktisches Vertrauensverhältnis", beispielsweise bei einem nichtigen Vertrag, genügen lässt (BGE 120 IV 117 Erw. 2 b). In subjektiver Hin- sicht ist Vorsatz sowie ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht er- forderlich. 2.2. Bezüge von der A1._____ GmbH
- 13 - 2.2.1. In der Strafanzeige vom 29. Dezember 2004 wird B._____ vorgeworfen, er habe vom Konto der A1._____ GmbH Barbezüge und Überweisungen im Umfang von Fr. 150'709.- getätigt. Dabei sei beachtenswert, dass sich B._____ am 21. April 2004, also nachdem der Einzelrichter des Kantonsgerichts E._____ am 16. April 2004 das Handelsregister angewiesen habe, B._____ als Geschäftsführer und Zeichnungsberechtigten der A1._____ GmbH zu löschen, mittels elektroni- schen Banking-Auftrags den Betrag von Fr. 11'080.- habe überweisen lassen. B._____ habe Verfügungsmacht über die Bank- und Postcheck-Guthaben des Vereins A._____ und der A1._____ GmbH gehabt (Urk. 3/2 S. 7 und S. 8 f.). 2.2.2. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der Untersuchung in diesem Punkt damit, dass die Aussagen von B._____, wonach er namentlich im Zusammenhang mit dem Umbau der vereinseigenen Liegenschaft bzw. der Be- treuung der Firmenbeteiligungen einen ganz erheblichen Aufwand erbracht habe, sowohl von den beiden Mitbeschuldigten C._____ und D._____ als auch vom Zeugen K._____, dem für den Umbau zuständigen Architekten, gestützt würden. Zudem fänden sich entsprechende Dokumente und Belegstellen namentlich zum Engagement von B._____ im Zusammenhang mit den Firmenbeteiligungen in den umfangreichen Vereinsakten. Im Ergebnis sei deshalb festzustellen, dass die pauschale Behauptung des Vereins A._____, wonach den Bezügen von B._____ keine entsprechende Gegenleistung zu Grunde gelegen habe, durch das Unter- suchungsergebnis grundsätzlich widerlegt werde. Die Frage, ob die Leistung bzw. die Auslagen von B._____ eine Abgeltung von monatlich Fr. 10'000.- gerechtfer- tigt habe, könne nicht weiter verlässlich objektiviert werden. Da die Leistung von B._____ jedenfalls nicht in einem ganz offenbaren Missverhältnis zu seinen Be- zügen gestanden sei, könne eine blosse Mutmassung über eine allfällige Unan- gemessenheit nicht Gegenstand bzw. Fundament einer Anklage bilden. Ein straf- rechtlich relevantes Verhalten - sei es Veruntreuung, sei es ungetreue Geschäfts- besorgung - sei B._____ weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht anklage- genügend nachzuweisen (Urk. 5 S. 17 f.). 2.2.3. Der Verein A._____ liess hiergegen vorbringen, B._____ mache geltend, es handle sich bei den Bezügen von der A1._____ GmbH um Lohnzahlungen, die
- 14 - auf einem Arbeitsvertrag zwischen ihm und der A1._____ GmbH beruht hätten. Dieser Arbeitsvertrag sei jedoch nichtig, da sowohl für die A1._____ GmbH als auch für die Arbeitnehmerseite durch B._____ unterzeichnet worden sei. Die Be- hauptung, er habe eine Gegenleistung für diese Bezüge erbracht, stimme mit den Tatsachen nicht überein. Zum einen sei die Baubegleitung für den Umbau gröss- tenteils überflüssig gewesen, da für die Bauleitung und für die Aufsicht der Archi- tekt zuständig gewesen sei. Zum anderen sei der Umbau im Frühsommer 2003 abgeschlossen gewesen, die Lohnzahlungen der A1._____ GmbH hätten jedoch nicht im Sommer 2003 aufgehört, sondern seien bis 21. April 2004 weitergegan- gen. Die Betreuung der Beteiligungen des Vereins A._____ sei zudem nicht Sa- che der A1._____ GmbH gewesen und somit sei spätestens ab Sommer 2003 gar keine Tätigkeit mehr in der A1._____ GmbH zu verrichten gewesen (Urk. 2 S. 8 ff.). 2.2.4. Die vom Verein A._____ beanstandeten Bezüge vom Konto der A1._____ GmbH begannen am 3. März 2003 und endeten am 21. April 2004 (Urk. 2 S. 8). Die Fr. 150'709.- stellen damit Bezüge dar, welche während 14 Monaten erfolg- ten. Der polizeiliche Sachbearbeiter kam grundsätzlich auf den gleichen Betrag (vgl. Urk. 15/Thek 1/act. 1 S. 14). Hinzu kommt jedoch, dass am 13. Januar 2003 und am 3. Februar 2003 Barauszahlungen von je Fr. 10'000.- sowie am 14. April 2003 eine E-Banking-Überweisung von Fr. 10'000.- zu Lasten des Vereins A._____ direkt an B._____ erfolgten. Diese Überweisungen wurden beim Verein A._____ als "Darlehen A1._____ GmbH" verbucht und stellten schlussendlich Lohnzahlungen der A1._____ GmbH an B._____ dar. Damit hat B._____ auch im Januar und Februar 2003 einen Lohn/eine Spesenentschädigung von der A1._____ GmbH von je Fr. 10'000.- und im April 2004 weitere Fr. 10'000.- bezo- gen (vgl. Urk. 15/Thek 1/ act. 2.2/24b-d und Urk. 15/Thek 1/grüner Ordner "Finan- zen 2003, Bank"). Insgesamt ergibt dies von Januar 2003 bis und mit April 2004 Bezüge von der A1._____ GmbH von insgesamt Fr. 180'709.- (zum gleichen Er- gebnis kam auch der polizeiliche Ermittlungsbericht, Urk. 15/Thek 1/act. 1 S. 16) In einem nächsten Schritt ist festzustellen, welche dieser Bezüge tatsächlich als Lohn- und Spesenbezüge von B._____ zu gelten haben. Bei der am 21. August
- 15 - 2003 erfolgten Barauszahlung von Fr. 6'000.- handelt es sich um eine Vorstands- entschädigung für C._____ (vgl. Urk. 8/Ordner "Abschluss 2003", vgl. auch den polizeilichen Ermittlungsbericht Urk. 15/Thek 1/ act. 1 S. 16). Ebenfalls abzuzie- hen ist die Vergütung vom 17. September 2003 über Fr. 809.-, handelt es sich dabei doch um die Kosten für eine Klausurtagung des Vorstandes (vgl. Urk. 8/Ordner "Abschluss 2003"; vgl. auch den polizeilichen Ermittlungsbericht Urk. 15/Thek 1/act. 1 S. 16). Und schliesslich handelt es sich bei der Vergütung von Fr. 4'320.- am 31. März 2004 um die (nachträgliche) Zahlung der Kinderzula- gen des Jahres 2003 an B._____ für seine beiden Töchter L._____ und M._____ (Urk. 8/grüner Ordner "Buchhaltung 2003 A1._____ GmbH"/Kontoblatt "Übrige kurzfristige Verbindlichkeiten" S. 4 und Abgriff "Dez." S. 11 f.; vgl. auch Urk. 8/roter Ordner "A1._____ GmbH"). Damit hat B._____ zwischen Januar 2003 und April 2004 als Lohn und Spesen deklarierte Bezüge von der A1._____ GmbH von insgesamt Fr. 169'580.- getätigt (zum gleichen Ergebnis kam auch der poli- zeiliche Sachbearbeiter, wobei er jedoch die Kinderzulagen von Fr. 4'320.- nicht in Abzug gebracht hatte, Urk. 15/Thek 1/act. 1 S. 16). Allenfalls handelte es sich bei den letzten Bezügen am 21. April 2004, bei welchen B._____ gemäss eigenen Angaben noch keine Kenntnis vom Entscheid des Einzelrichters des Kantonsge- richts E._____ vom 16. April 2004 hatte (Urk. 15/Thek 1/act. 3 S. 15), um die Lohn/Spesenentschädigung für den Monat Mai 2004, erfolgten die Lohnauszah- lungen in der Vergangenheit doch zu unterschiedlichen Zeitpunkten und teilweise auch bereits am Ende des Vormonates bzw. zu Beginn des die Lohnzahlung be- treffenden Monates. Je nach dem ergeben sich somit monatliche Bezüge von der A1._____ GmbH von durchschnittlich Fr. 10'598.75 (verteilt auf 16 Monate) bzw. von durchschnittlich Fr. 9'975.30 (verteilt auf 17 Monate). 2.2.5. Am 30. Dezember 2002 wurde zwischen der A1._____ GmbH und B._____ ein Arbeitsvertrag und eine Spesenvereinbarung abgeschlossen, worin vereinbart wurde, dass B._____ eine Entlöhnung von monatlich Fr. 10'000.- erhalten solle (Lohn Fr. 7'000.- [netto], Spesen Fr. 3'000.-; Urk. 8/roter Ordner "A1._____ GmbH", Abgriff 1 "Verträge Mitarbeiter, Verträge Gründung, Amtliche Dokumen- te"). Wie der Verein A._____ zutreffend ausführte, ist auf Grund der aus diesen Verträgen klar ersichtlichen und von B._____ auch nicht bestrittenen Doppelver-
- 16 - tretung von einem unzulässigen Insichgeschäft auszugehen, weshalb diese Ver- träge wohl tatsächlich als ungültig zu qualifizieren sind. Es ist jedoch anzumerken, dass B._____ im damaligen Zeitpunkt auf Seiten der A1._____ GmbH als einziger zeichnungsberechtigt war (Urk. 15/Thek 1/act. 10.2; vgl. auch Urk. 15/Thek 1/act. 3 S. 9) und es insofern gar keine andere Möglichkeit gab. Die Staatsanwaltschaft wies diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass allein aufgrund der erfolgten Dop- pelvertretung die Tatbestände der Veruntreuung/ungetreuen Geschäftsbesorgung nicht erfüllt sind. Hat B._____ nämlich eine angemessene Gegenleistung für den vereinbarten Lohn erbracht, hat die A1._____ GmbH bzw. der Verein A._____ keinen Vermögensschaden erlitten und liegt auf Seiten von B._____ keine Berei- cherungsabsicht vor. 2.2.6. B._____ machte in diesem Zusammenhang geltend, er habe den Umbau im Interesse des Vereins A._____ zu begleiten gehabt. Er sei sicher zweimal wö- chentlich auf dem Bau gewesen und es hätten diverse Sitzungen stattgefunden. Da es sich um einen Schulhausbau gehandelt habe, seien etliche Behörden in- volviert gewesen. Der Architekt habe keineswegs alles selbständig erledigt, weil kein GU-Vertrag bestanden habe. Er habe für jede einzelne Arbeitsgattung diver- se Offerten erhalten. Er habe höchstpersönlich mit den Handwerkern verhandelt, die Modalitäten ausgehandelt und auch die entsprechenden Aufträge erteilt. Dafür habe er unzählige Male nach E._____ fahren müssen. Zudem habe er die fünf Beteiligungen zu betreuen gehabt. Er sei bei allen fünf Firmen im Verwaltungsrat gesessen und diese hätten für seine Aufwendungen und die Leistung im Verwal- tungsrat Geld an die A1._____ GmbH bezahlt. Übers Ganze gesehen habe dies sicher ein 100%-Pensum ergeben. Mit dem Umbau sei die Zukunft des Vereins A._____ sodann nicht abgehandelt gewesen. Sie hätten künftig noch weitere Be- teiligungen eingehen und die A1._____ GmbH in eine Holding überführen wollen. Die A1._____ GmbH hätte dann alle Beteiligungen gehalten und er - B._____ - hätte diese Holding geführt. Damit hätte es eine saubere Trennung zwischen dem steuerbefreiten Verein A._____ und den wirtschaftlichen Beteiligungen gegeben. Dieses Vorgehen habe einer Auflage des Steueramtes E._____ an den Verein A._____ entsprochen, damit der Verein weiterhin steuerbefreit bleibe
- 17 - (Urk. 15/Thek 1/act. 3 S. 8 und act. 30/2 S. 11 ff.; vgl. auch den "Bericht über un- ser Geschäftsjahr 2003", Urk. 15/Thek 1/act. 30.3). 2.2.7. Sämtliche beteiligten Personen bestätigten im Wesentlichen diese Ausfüh- rungen von B._____ und erklärten übereinstimmend, die zulasten der A1._____ GmbH getätigten Bezüge seien unter Berücksichtigung der durch B._____ geleis- teten Arbeit nicht als unangemessen zu bezeichnen. So erklärte D._____ am
21. Februar 2012, er könne aus heutiger Sicht in Kenntnis dieser Bezüge sagen, dass er diese Zahlen nicht überrissen finde. B._____ sei de facto Bauherrenver- treter gewesen. Vergleiche man seine Bezüge mit dem Honorar eines allenfalls professionellen Architekten, so käme Letzteres wohl deutlich teurer. Er wisse von seiner Tätigkeit als Gemeindepräsident, was Bauherrenvertretungen in etwa kos- teten (Urk. 15/Thek 1/act. 36.1 S. 13). Auch C._____ führte aus, B._____ habe im Zusammenhang mit dem Umbau einen sehr grossen Zeitaufwand gehabt. Er be- urteile sowohl den Lohn als auch die Spesenentschädigung als angemessen (Urk. 15/Thek 1/act. 36.5 S. 13). Der involvierte Architekt K._____ schliesslich be- stätigte als Zeuge, dass der Umbau überdurchschnittlich komplex und aufwändig gewesen sei. Es habe sich seitens des Vereins A._____ praktisch ausschliesslich B._____ um den Umbau gekümmert. Als Bauherrenvertreter habe dieser einer- seits ständig Kostenfreigaben erteilen müssen. Andererseits seien mit den invol- vierten Stellen des Kantons auch ständig die Nutzungs- und Mietbedingungen zu besprechen und anzupassen gewesen. Der Beitrag von B._____ sei sehr relevant für das Gelingen des Projektes gewesen. Es habe kein GU-Vertrag bestanden und diverse Fragestellung seien fortlaufend vor Ort zu entscheiden gewesen. Es habe praktisch wöchentlich Baustellenbegehungen gegeben, um die nötigen Ent- scheide fällen zu können, wobei B._____ immer vor Ort gewesen sei. Für die Kostenfreigabe sei stets die Zustimmung von B._____ notwendig gewesen. B._____ sei als Bauherrenvertreter stets involviert gewesen (Urk. 15/ Thek 1/act. 30.7 S. 4 f.). 2.2.8. Auch aus den vom Zeugen K._____ eingereichten Unterlagen (Urk. 15/Thek 1/act. 30.8) sowie aus den Vereinsunterlagen bezüglich des Um- baus ergibt sich, dass der Aufwand von B._____ im Zusammenhang mit dem
- 18 - Umbau der Liegenschaft …-Strasse .. tatsächlich beträchtlich gewesen ist (vgl. Urk. 8/schwarzer Ordner "Umbau …-Strasse .., Korrespondenz etc."; Urk. 8/grüner Ordner "Umbau ….-Strasse .., Unternehmer 1, 0-271"; Urk. 8/ grü- ner Ordner "Umbau …-Strasse .., Unternehmer 2, 272-999"; Urk. 8/grüner Ordner "Umbau …-Strasse .., Buchhaltung"; Urk. 8/roter Ordner "Liegenschaft …-Strasse 25, E._____"; Urk. 8/grüner Ordner "Einweihungsfeier …-Strasse .. 22. August 2003"). Die Vorbereitung dieses Projektes begann bereits im Sommer 2002 (Urk. 15/Thek 1/act. 30.8.1), einen Lohn für seine Leistungen bezog B._____ je- doch erst ab Januar 2003. Gemäss dem Zeugen K._____ wurden die eigentlichen Bauarbeiten im Zeitraum vom 17. März 2003 bis 4. Juli 2003 durchgeführt (Urk. 15/Thek 1/act. 30.7 S. 3 f.). Am 22. August 2003 fand die Einweihungsfeier statt (Urk. 8/weisser Ordner "Öffentlichkeitsarbeit"). Im Übrigen entstand B._____ auch nach August 2003 bis weit ins Jahr 2004 noch Aufwand im Zusammenhang mit dem Umbau. Die Bauendabnahme erfolgte gemäss den Angaben des Zeugen K._____ im Oktober/November 2003 (Urk. 15/Thek 1/act. 30.7 S. 3). Im Weiteren musste B._____ u.a. im Zusammenhang mit einem Wasserschaden, mit Mängel- behebungen sowie mit der Erstellung der Endabrechnung auch noch im Jahr 2004 tätig werden (vgl. Urk. 8/lose Sichtmäppchen). 2.2.9. Für die Zeit von August 2003 bis und mit April 2004 führte B._____ aus, er habe die bestehenden Beteiligungen betreuen müssen und er habe weitere Betei- ligungen eingehen wollen. Die Idee sei gewesen, die A1._____ GmbH in eine Holding zu überführen. Die GmbH hätte dann alle Beteiligungen gehalten und er - B._____ - hätte die Holding geführt (Urk. 15/Thek 1/ act. 30.2 S. 13). Diese Aus- führungen werden von C._____ bestätigt (Urk. 15/ Thek 1/act. 30.5 S. 15). Zudem ergibt sich aus der durch B._____ eingereichten Aufstellung über seine Aussen- termine 2003/2004, dass er auch nach Abschluss des Umbaus ungefähr gleich viele Aussentermine wahrnehmen musste wie während des Umbaus (Urk. 15/Thek 1/act. 32.2.5). Dem Protokoll der Vorstandssitzung vom 9. Januar 2004 ist sodann zu entnehmen, dass B._____ die Beteiligungen aktiv betreute und die Holdinggründung bereits weit fortgeschritten war (Urk. 8/weisser Ordner "Protokolle, Sitzungen, Vorstand, Mitglieder 2004"; vgl. Urk. 8/roter Ordner "N._____ AG …"). Und schliesslich musste B._____ in diesem Zeitraum - wie
- 19 - oben ausgeführt - weiterhin im Zusammenhang mit dem Umbau der Liegenschaft an der …-Strasse .. tätig werden. 2.2.10. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Verein A._____ auch nicht dargetan, wie bei dieser Aktenlage und angesichts der seither verstrichenen Zeit von rund zehn Jahren die Unangemessenheit der Bezüge - welche sich im Übrigen be- tragsmässig im Rahmen des Arbeitsvertrages/der Spesenvereinbarung vom
30. Dezember 2002 bewegten (vgl. oben III. Ziff. 2.2.4.) - bewiesen werden könn- te. Damit ist bereits mangels eines Vermögensschadens eine Strafbarkeit von B._____ zu verneinen. Ebenso wenig ist ersichtlich, wie B._____ in diesem Zu- sammenhang eine Bereicherungsabsicht nachgewiesen werden könnte. Auch deshalb würde der Tatbestand der Veruntreuung ausscheiden, ist dort doch eine Bereicherungsabsicht subjektive Tatbestandsvoraussetzung. Für die Erfüllung des Tatbestandes der ungetreuen Geschäftsbesorgung wäre eine Bereiche- rungsabsicht zwar nicht erforderlich. Liegt jedoch keine Bereicherungsabsicht vor, verjährt eine ungetreue Geschäftsbesorgung bereits innert sieben Jahren (Art. 389 Abs. 1 StGB i.V.m. aArt. 70 Abs. 1 lit. c StGB in der Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Oktober 2001). Da sämtliche Tathandlungen zwischen Ja- nuar 2003 und Ende April 2004 stattfanden, wäre die Verjährung mittlerweile be- reits eingetreten. 2.2.11. Damit kann B._____ bezüglich der Bezüge vom Konto der A1._____ GmbH ein strafrechtlich relevantes Verhalten nicht anklagegenügend nachgewie- sen werden bzw. wäre ein solches bereits verjährt, weshalb die Einstellung der Staatsanwaltschaft zu Recht erfolgte. 2.3. Bezüge vom Konto des Vereins A._____ 2.3.1. In der Strafanzeige vom 29. Dezember 2004 wird B._____ vorgeworfen, er habe im Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. März 2004 Barbezüge von Fr. 57'180.- vom Konto des Vereins A._____ getätigt. Zudem seien die Anwalts- kosten für Rechtsanwalt I._____ von Fr. 40'306.85 für die Vertretung von B._____, C._____ und D._____ als Privatpersonen offensichtlich aus der "Ver- einskasse" bezahlt worden. Im Weiteren bestehe der Verdacht, dass weitere pri-
- 20 - vate Auslagen aus dem Vereinsvermögen bezahlt worden und auch im Jahr 2002 massive ungerechtfertigte Barbezüge erfolgt seien (Urk. 3/2 S. 7 und S. 9). Im Rahmen des Rekursverfahrens präzisierte der Verein A._____ diese Vorwürfe dahingehend, dass B._____ zwischen 26. Juli 2002 und 1. April 2004 insgesamt Fr. 154'774.45 unrechtmässig vom Konto des Vereins A._____ bezogen habe (Urk. 15/Thek 1/act. 29.3 S. 6). 2.3.2. Die Staatsanwaltschaft fasste zunächst die Vorbringen der Beteiligten so- wie das Ergebnis des polizeilichen Ermittlungsverfahrens zusammen (Urk. 3/1 S. 8 ff.) und führte unter dem Titel "Beurteilung/Schlussfolgerung" aus, weshalb bezüglich der Bezüge von der A1._____ GmbH B._____ kein strafrechtlich rele- vantes Verhalten nachgewiesen werden könne (Urk. 3/1 S. 17 f.). Hinsichtlich der Tragung der Anwaltskosten führte die Staatsanwaltschaft sodann aus, diesbezüg- lich sei nicht nachzuweisen, dass das Protokoll der ordentlichen Mitgliederver- sammlung vom 21. Mai 2003 nachträglich um Traktandum 8 ergänzt worden sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sich die zu Lasten des Vereins A._____ erfolgten Zahlungen an Rechtsanwalt I._____ formal auf diesen vereinsinternen Beschluss zu stützen vermögen. Weiter sei nicht zu widerlegen, dass beim fragli- chen Beschluss der Mitgliederversammlung in guten Treuen gehandelt worden sei. Demzufolge könne auch diesbezüglich der Nachweis eines in subjektiver Hin- sicht tatbeständlichen Verhaltens nicht erbracht werden (Urk. 3/1 S. 17 ff.). 2.3.3. Der Verein A._____ brachte hiergegen im Wesentlichen vor, es stehe ein- deutig fest und es sei aufgrund sämtlicher Belege auch eindeutig erwiesen, dass B._____ allein Bancomat- und Barbezüge von Fr. 57'180.- getätigt habe. Diese Feststellung habe auch die polizeiliche Überprüfung ergeben. Die Aussage der Staatsanwaltschaft, dass von den Bancomatbezügen ca. Fr. 19'400.- in die Kasse der A1._____ GmbH eingelegt worden seien, sei eindeutig falsch. Und selbst wenn dieser Betrag ein Darlehen an die A1._____ GmbH gewesen wäre, dann würde immer noch eine Differenz von Fr. 37'780.- bestehen. Die Verwendung dieses Betrages habe die Staatsanwaltschaft mit keinem Wort erwähnt. Aus den Beilagen gehe eindeutig hervor, dass B._____ zwischen Juli 2002 und März 2004 insgesamt Fr. 154'774.45 vom Konto des Vereins A._____ (nicht vom Konto der
- 21 - A1._____ GmbH) bezogen habe (inkl. private Anwaltsrechnungen und private Reisen nach … und …). Die Staatsanwaltschaft habe diese Bezüge nicht im De- tail geprüft (Urk. 2 S. 5 ff.). Im Weiteren wird ausgeführt, B._____ habe seine sämtlichen Gerichts- und An- waltskosten im Prozess, den er als Privatperson gegen den Verein A._____ ge- führt habe, aus der Vereinskasse des Vereins A._____ bezahlt. Sämtliche dieser Rechnungen seien auf B._____ ausgestellt. Einzig die Rechnung vom
12. Dezember 2002 laute auf den Verein A._____ und betreffe möglicherweise Vereinsangelegenheiten (Urk. 2 S. 10 f.). Die Ansicht der Staatsanwaltschaft, die- se Zahlungen liessen sich auf den vereinsinternen Beschluss vom 21. Mai 2003 abstützen, sei mehrfach tatsachenwidrig. Zum einen sei das Protokoll vom
21. Mai 2003 nachträglich um Traktandum 8 ergänzt worden. Zum anderen sei es B._____ seit 29. Januar 2003 gerichtlich verboten gewesen, für den Verein zu handeln. Die Mitgliederversammlung sei aus mehreren Gründen nichtig gewesen, weshalb es sich um einen "Scheinbeschluss" handle. Trotz dieser klaren Fakten und im Widerspruch zum Beschluss des Obergerichts sei die Staatsanwaltschaft zum Schluss gekommen, dass sich die zu Lasten des Vereins A._____ erfolgten Zahlungen an Rechtsanwalt I._____ formal auf diesen vereinsinternen Beschluss zu stützen vermöchten (Urk. 2 S.11 ff.). In der Einstellungsverfügung unerwähnt geblieben seien weiterhin die durch B._____ aus der Vereinskasse genommenen Mittel zur Bezahlung der privaten Flüge von Zürich nach … (3. Oktober 2002 und 1. November 2002) für Fr. 2'098.- sowie von Zürich nach … / … (13./14. November 2002) für Fr. 898.-. Es bleibe rätselhaft, weshalb ein regionaler, gemeinnütziger Verein, der seit seiner Grün- dung nie überregionale, geschweige denn internationale Kontakte gehabt habe, nun plötzlich Flüge nach …, … oder … bezahlen sollte (Urk. 2 S. 13). 2.3.4. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, kann B._____ nicht nachgewiesen werden, dass er das Protokoll vom 21. Mai 2003 gefälscht hat bzw. hat als erstellt zu gelten, dass ein entsprechender Beschluss betreffend Tragung der Anwalts- und Prozesskosten durch den Verein A._____ tatsächlich gefasst wurde (vgl. un- ten III. Ziff. 4.3.7.). Die Übernahme der Anwalts- und Prozesskosten durch den
- 22 - Verein A._____ vermag sich folglich formal auf diesen Beschluss zu stützen, ging B._____ doch - wie oben ausgeführt (vgl. III. Ziff. 1.3.4.) - von seiner, C._____s und D._____s Vereins- und Vorstandsmitgliedschaft und damit von der Rechts- gültigkeit des getroffenen Beschlusses aus. Damit ist jedoch die Erfüllung des Tatbestandes der Veruntreuung oder der ungetreuen Geschäftsbesorgung nicht ausgeschlossen. Am Beschluss vom 21. Mai 2003 wirkten B._____, C._____ und D._____ mit. Sie alle hatten ein Interesse daran, dass der Verein A._____ die Anwalts- und Prozesskosten übernimmt, hätten sie doch andernfalls persönlich dafür aufkommen müssen. Wie bereits im Beschluss des Obergerichts vom
6. März 2009 festgehalten wurde, ist fraglich, ob es im Interesse des Vereins A._____ war, die Verfahrenskosten von Personen für jenen Prozess zu überneh- men, in welchem der Verein den Ausschluss eben dieser Personen anstrengte (Urk. 3/3 S. 17). Entscheidend ist somit, ob die Tragung dieser Kosten im Interes- se des Vereins A._____ war bzw. ob B._____ beim fraglichen Beschluss der Mit- gliederversammlung vom 21. Mai 2003 in guten Treuen gehandelt hat. 2.3.4.1. Der Verein A._____ beanstandet in diesem Zusammenhang sieben Rechnungen (Urk. 2 S. 11) und erwähnt weitere Anwaltsrechnungen in seinen Kontoaufstellungen (Urk. 3/6-8). Dabei ist vorab festzuhalten, dass die Rechnung von Rechtsanwalt I._____ vom 12. Dezember 2002 über Fr. 5'580.15, welche sich ausschliesslich an den Verein A._____ richtet und den Betreff "…" hat (Urk. 3/16), gemäss den übereinstimmenden Ausführungen von B._____, C._____ und D._____ ein Projekt des Vereins A._____ betraf (B._____: Urk.15/ Thek 1/act.30.2 S.15; C._____: Urk.15/Thek 1/act. 4 S. 9; D._____: Urk. 15/ Thek 1/act. 5 S. 7). Auch gemäss dem Verein A._____ dürfte es sich dabei um eine Vereinsangelegenheit gehandelt haben (Urk. 2 S. 10). Im Weiteren betraf auch die vom Verein A._____ im Rahmen der Anwaltskosten beanstandete Rechnung der O._____ AG vom 31. August 2003 über Fr. 19'697.25 eine Verein- sangelegenheit. Diese Firma wurde im Zusammenhang mit der Eröffnungsfeier der zu einer Schule umgebauten Liegenschaft an der …-Strasse .. für die Öffent- lichkeitsarbeit hinzugezogen (vgl. Urk. 3/17 und Urk. 8/grüner Ordner "Einwei- hungsfeier …-Strasse .. 22. August 2003"). Die Bezahlung dieser beiden Rech- nungen durch den Verein A._____ ist damit nicht zu beanstanden.
- 23 - Die übrigen vom Verein A._____ angeführten Rechnungen (vgl. Urk. 3/11-15) von insgesamt Fr. 38'724.50 sowie zwei weitere in den Kontoaufstellungen enthaltene Anwaltsrechnungen (Urk. 3/6-8; Auszahlung von Fr. 20'000.- an Rechtsanwalt P._____ am 26. Juli 2002 und Rechnung von Rechtsanwalt P._____ vom
23. September 2003 über Fr. 1'312.70) dürften aufgrund der Angaben auf den Rechnungen selber sowie aufgrund der Ausführungen von B._____ und C._____ Klagen im Zusammenhang mit der Vereinsmitgliedschaft von B._____, C._____ und D._____ betreffen (B._____: Urk. 15/Thek 1/act. 30.2 S. 16; C._____: Urk. 15/ Thek 1/act. 4 S. 9 und act. 30.5 S. 16). 2.3.4.2. B._____ führte dazu aus, der frühere Präsident - Rechtsanwalt Q._____ - habe statutenwidrig weitere Mitglieder aufgenommen. Gleichzeitig habe er - Rechtsanwalt Q._____ - versucht, ihn - B._____ - und C._____ aus dem Verein A._____ zu drängen. Entsprechend hätten sie dann im Juni 2002 Klage einge- reicht, um die Situation zu klären (Urk. 15/Thek 1/act. 7 S. 3). Die Klagen seien aus seiner Sicht im Interesse des Vereins A._____ gewesen. Der Staat habe sie gezwungen, sich für die private Organisation des Vereins A._____ einzusetzen. Dementsprechend seien diese Kosten auch vom Verein A._____ zu bezahlen gewesen (Urk. 15/Thek 1/act. 7 S. 9 und act. 30.2 S. 15 und S. 16). Sie hätten als Privatpersonen für den Verein A._____ klagen müssen (Urk. 15/Thek 1/act. 3 S. 16). Es könne nicht sein, dass ehrenamtliche Mitglieder für Rechtskosten, die im Interesse des Vereins A._____ anfallen, zur Rechenschaft gezogen würden (Urk. 15/Thek 1/act. 3 S. 11). 2.3.4.3. C._____ machte geltend, der frühere Präsident des Vereins A._____ - Rechtsanwalt Q._____ -, habe ihn und B._____ aus dem Verein ausgeschlossen und mehrere neue Mitglieder aufgenommen. Daraus seien enorme Differenzen entstanden. Weil sie - B._____ und C._____ - mit diesem Vorgehen nicht einver- standen gewesen seien, hätten sie Klage eingereicht. Dabei hätten sie als Mit- glieder des Vereins A._____ aus prozessualen Gründen selber gegen den Verein klagen müssen. Er habe nie begriffen, weshalb man das so habe machen müs- sen, es habe aber keinen anderen Weg gegeben (Urk. 15/Thek 1/ act. 4 S. 5; Urk. 15/Thek 1/act. 30.5 S. 16). Sie hätten bei diesen Klagen die Interessen des
- 24 - Vereins A._____ vertreten, weshalb diese Kosten selbstverständlich auch durch den Verein A._____ bezahlt worden seien (Urk. 15/Thek 1/act. 4 S. 10). 2.3.4.4. D._____ erklärte, sie hätten sich für den Verein A._____ verantwortlich gefühlt und hätten die entsprechenden Klagen als im Interesse des Vereins be- trachtet. Daher sei es ihnen korrekt erschienen, wenn die entsprechenden Kosten auch vom Verein getragen würden. Zudem sei ja auch nicht klar gewesen, wie die abschliessende Beurteilung der Gerichte ausfallen werde (Urk. 15/Thek 1/ act. 30.1 S. 15). 2.3.4.5. B._____, C._____ und D._____ führten diesbezüglich im Wesentlichen übereinstimmend aus, ihre Bemühungen seien stets im Interesse des Fortbestan- des des Vereins A._____ gewesen und man habe lediglich aus prozessualen Gründen in eigenem Namen gegen den Verein A._____ klagen müssen. Ange- sichts der Vorgeschichte und der im damaligen Zeitpunkt unklaren und komplizier- ten zivilrechtlichen Situation ist nicht ersichtlich, wie diese Darstellung wiederlegt bzw. wie B._____ in diesem Zusammenhang eine Bereicherungsabsicht nachge- wiesen werden könnte. Auch der Verein A._____ nennt keine weiteren Beweismit- tel, welche noch zu erheben wären. Damit ist gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen von B._____, C._____ und D._____ davon auszugehen, dass sie den Beschluss vom 21. Mai 2003 betreffend Tragung der Prozess- und Anwaltskosten durch den Verein A._____ in guten Treuen gefasst haben, weshalb bereits aus diesem Grund eine Strafbarkeit entfällt. Da sodann eine Bereicherungsabsicht nicht nachgewiesen werden kann, würde der Tatbestand der Veruntreuung auch deshalb ausser Betracht fallen und wäre beim Tatbestand der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung die Verfolgungsverjährung mittlerweile in jedem Fall bereits eingetreten (die Verjährungsfrist für vor dem 1. Oktober 2002 begangene Tat- handlungen beträgt gemäss Art. 389 Abs. 1 StGB i.V.m. aArt. 70 Abs. 4 StGB in der bis 30. September 2002 geltenden Fassung fünf Jahre bzw. gemäss aArt. 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB in der bis 30. September 2002 geltenden Fassung absolut sie- beneinhalb Jahre, für nach dem 1. Oktober 2002 begangene Tathandlungen ge- mäss Art. 389 Abs. 1 StGB i.V.m. aArt. 70 Abs. 1 lit. c StGB in der Fassung ge- mäss Ziff. I des BG vom 5. Oktober 2001 sieben Jahre). Damit erfolgte die Ein-
- 25 - stellung betreffend Prozess- und Anwaltskosten zu Recht, weshalb die Be- schwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. 2.3.5. Die Staatsanwaltschaft begründete in ihrer Einstellungsverfügung zunächst, weshalb im Zusammenhang mit den durch B._____ vom Konto der A1._____ GmbH getätigten Lohn-/Spesenbezügen kein strafrechtlich relevantes Verhalten ersichtlich ist (Urk. 3/5 S. 17 f.). Im Weiteren machte sie lediglich Ausführungen zu den Anwaltskosten und hielt schliesslich fest, es sei B._____ diesbezüglich ein strafrechtlich relevantes Verhalten weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht anklagegenügend nachzuweisen (Urk. 3/5 S. 18). Alle übrigen beanstandeten Be- züge vom Konto des Vereins A._____ blieben in der Einstellungsverfügung uner- wähnt. Die im Rahmen des Rekursverfahrens von der Staatsanwaltschaft vertre- tene Ansicht, wonach diese Bezüge in der Strafanzeige nicht aufgeführt worden seien und deshalb nicht Gegenstand des Untersuchungsverfahrens gebildet hät- ten (vgl. Urk. 15/Thek 1/act. 29.6 S. 3) wurde bereits im Beschluss des Oberge- richts vom 6. März 2009 verworfen, und die Staatsanwaltschaft wurde angewie- sen, auch diese Bezüge abzuklären (Urk. 3/3 S. 17). Da dies bis heute nicht ge- schah, ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 2.3.6. Ergänzend und mit Blick auf die weitere Untersuchung ist in diesem Zu- sammenhang auf Folgendes hinzuweisen: 2.3.6.1. Der Verein A._____ liess geltend machen, diese Bezüge vom Konto des Vereins A._____ seien getätigt worden, obschon umstritten gewesen sei, ob B._____ überhaupt Mitglied bzw. Vorstandsmitglied des Vereins gewesen sei und obschon diese Frage seit Frühjahr 2002 gerichtlich hängig gewesen sei und B._____ seit dem 29. Januar 2003 gerichtlich verboten gewesen sei, den Verein A._____ in irgendeiner Weise zu vertreten (Urk. 2 S. 7). Wie bereits ausgeführt liegt allein deshalb - abgesehen von einem allfälligen Verstoss gegen Art. 292 StGB - noch kein strafbares Verhalten von B._____ vor (vgl. oben III. Ziff. 1.3.3.). Vielmehr ist bei sämtlichen Bezügen zu prüfen, ob diese im Interesse des Vereins A._____ erfolgten oder nicht.
- 26 - 2.3.6.2. Ab Juni 2002 bis 31. Dezember 2002 hob B._____ Fr. 3'700.- an Banco- maten ab und liess sich Fr. 3'000.- bar auszahlen. Diese Bezüge von insgesamt Fr. 6'700.- wurden als "Einlage Kasse" verbucht (Urk. 8/roter Ordner "Finanzen, Bank, Auszüge, Belege 2001/2002"; vgl. auch den polizeilichen Ermittlungsbe- richt, Urk. 15/Thek 1/act. 1 S. 20). Im Jahr 2003 wurden Fr. 17'200.- in die Kasse des Vereins A._____ gelegt (Bancomatbezüge Fr. 15'700.- und Barauszahlung Fr. 1'500.-; Urk. 8/grüner Ordner "Finanzen 2003 Kassa"). Im Jahr 2004 gingen sodann gemäss dem polizeilichen Ermittlungsbericht Fr. 3'700.- in die Kasse (Urk. 15/Thek 1/act. 1 S. 15). Aufgrund der Buchhaltungsunterlagen kann gesagt werden, dass die im Jahr 2003 in die Kasse des Vereins A._____ überwiesenen Mittel auch für entsprechende Auslagen verwendet wurden (Einlagen in die Kasse 2003: Fr. 17'200.-; Auslagen der Kasse 2003: Fr. 17'014.30; vgl. Urk. 8/Ordner "Finanzen 2003 Kassa"). Angesichts dessen, dass die Kassaeinlagen in den Jah- ren 2002 und 2004 deutlich tiefer ausfielen, dürften auch diesen Einlagen ent- sprechende Ausgaben gegenüberstehen. Der polizeiliche Ermittlungsbericht kam jedenfalls auch für den Zeitraum Juli bis Dezember 2002 zum Schluss, dass sich die in die Kasse des Vereins A._____ eingelegten Bankbezüge aufgrund der vor- handenen Kassabelege nachvollziehen liessen (Urk. 15/Thek 1/act. 1 S. 20; vgl. auch Urk. 8/roter Ordner "Finanzen, Kasse, Belege 2001/2002"). In diesem Zu- sammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft in der Einstel- lungsverfügung den polizeilichen Ermittlungsbericht falsch wiedergab (Urk. 3/1 S. 9): Im polizeilichen Ermittlungsbericht wurde - entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft - nicht ausgeführt, es seien im Jahr 2003 ca. Fr. 19'400.- in die Kasse der A1._____ GmbH eingelegt worden. Vielmehr ist im Ermittlungsbe- richt richtigerweise festgehalten, diese Einlagen seien - wie oben ausgeführt - in die Kasse des Vereins A._____ erfolgt (vgl. Urk. 15/Thek 1/act. 1 S. 15; die Diffe- renz zu den obigen Zahlen für das Jahr 2003 dürfte sich im Übrigen damit erklä- ren lassen, dass in den Fr. 19'400.- gemäss Ermittlungsbericht die am 20. Januar 2003 erfolgte Barauszahlung von Fr. 1'500.- noch nicht enthalten ist). Damit dürfte bezüglich der Bezüge, welche als "Einlage Kasse" verbucht wurden, ein straf- rechtlich relevantes Verhalten von B._____ zu verneinen sein.
- 27 - 2.3.6.3. Weitgehend unklar ist, wofür die als "Darlehen soz. Hilfe" verbuchten Be- züge verwendet wurden. Von Juli bis Dezember 2002 betraf dies Bancomatbezü- ge von Fr. 8'325.- sowie eine Barauszahlung am 22. Juli 2002 von Fr. 10'000.- (Urk. 8/roter Ordner "Finanzen, Bank, Auszüge, Belege 2001/2002"; ebenso der polizeiliche Ermittlungsbericht Urk. 15/Thek 1/act. 1 S. 20). Im Jahr 2003 wurden Fr. 3'600.- als "Darlehen soz. Hilfe" verbucht und im Jahr 2004 fanden - soweit er- sichtlich - keine derartigen Buchungen mehr statt (Urk. 8/grüner Ordner "Finanzen 2003 Bank" und Urk. 15/Thek 1/act. 9.5/Journal S. 4 ff.; ebenso der polizeiliche Ermittlungsbericht Urk. 15/Thek 1/act. 1 S. 15). Nur bei zwei Bezügen finden sich in den Buchhaltungsunterlagen Belege über die Verwendung: Am 14. Februar 2003 wurden Fr. 300.- an R._____ ausgezahlt und am 18. März 2003 wurden er- neut Fr. 300.- an denselben Empfänger übergeben (Urk. 8/grüner Ordner "Finan- zen 2003, Bank"). Zu allen übrigen Bezügen finden sich keine Belege über die Verwendung in den Akten. Es finden sich sodann Hinweise in den Akten, die für eine private Verwendung dieser Bezüge sprechen: Im polizeilichen Ermittlungsbe- richt ist festgehalten, dass B._____ seine Forderung von Fr. 20'000.- aus dem Verkauf der G._____-Stammanteile am 31. Dezember 2002 mit seiner Schuld ge- genüber dem Verein A._____ über das Konto "Darlehen soz. Nothilfe" verrechnet habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass B._____ diese Gelder [ge- meint sind die als "Darlehen soz. Nothilfe" verbuchten Bezüge] privat verwendet haben dürfte, da er ansonsten kaum sein "Guthaben" aus dem Verkauf der G._____-Stammanteile an den Verein A._____ damit verrechnet hätte (Urk. 15/Thek 1/ act. 2/1 S. 19 und S. 20; vgl. auch die bildliche Darstellung in Urk. 15/Thek 1/act. 14 S. 1). Auf die Frage, wie er das Entgelt für die G._____- Stammanteile vom Verein A._____ erhalten habe, konnte oder wollte B._____ keine Antwort geben. Er gab lediglich an, dass er das Geld erhalten habe (Urk. 15/Thek 1/act. 3 S. 19). Dies wird im Rahmen der weiteren Strafuntersu- chung abzuklären sein, wobei insbesondere B._____, welcher bislang noch nicht konkret mit diesen Vorgängen konfrontiert wurde und bei seinen Einvernahmen betreffend Verwendung der bezogenen Gelder jeweils pauschal auf die Buchhal- tung verwies, eingehend dazu zu befragen sein wird.
- 28 - 2.3.6.4. Von den erfolgten Bezügen wurden im Jahr 2003 Fr. 692.60 als "Getätig- te Spenden" verbucht (im Jahr 2002 erfolgten keine derartig verbuchte Bezüge, im Jahr 2004 wurde ein Bezug von Fr. 1'000.- als "Getätigte Spenden" verbucht, wobei diese Spende an namentlich bekannte Empfänger ausbezahlt wurde, vgl. Urk. 15/ Thek 1/act. 9.5/Kontoblatt Bank 2004 und Journal S. 5). Dabei handelt es sich um zwei an Ostern 2003 in … getätigte Bancomatbezüge, wobei in der Buchhaltung keine Belege über deren Verwendung vorhanden sind. B._____ woll- te sich anlässlich seiner Einvernahme vom 1. Februar 2006 nicht näher dazu äus- sern. Er führte lediglich aus, dass er diese Beträge zurückbezahlt habe, falls er sie privat bezogen habe (Urk. 15/Thek 1/act. 3 S. 16). Für eine Rückzahlung fin- den sich in den Buchhaltungsunterlagen aber keine Belege. Auch dies wird abzu- klären sein. 2.3.6.5. Im Jahr 2002 wurden Bezüge in der Höhe von Fr. 33'000.- als "Präsidial- kosten" verbucht. Auch hier lässt sich den Buchhaltungsunterlagen nichts nähe- res entnehmen. Allenfalls handelt es sich dabei um eine Spesenentschädigung durch den Verein A._____. Auch bei den vom Verein A._____ beanstandeten, am
1. Dezember 2003 erfolgten Bezügen von Fr. 4'800.- und Fr. 960.- handelt es sich gemäss den Buchhaltungsunterlagen um Spesen (Fr. 4'800.- für die Büromiete, Urk. 15/Thek 1/act. 9.5/Journal S. 2; Fr. 960.- für den Internetanschluss, Urk. 15/ Thek 1/act. 9.5/Journal S. 2). In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die bisherigen Aussagen von B._____ bezüglich der vom Verein A._____ bezo- genen Spesenentschädigungen widersprüchlich waren. So führte er zunächst aus, er habe vom Verein A._____ nie einen Lohn erhalten, der Verein A._____ habe ihm aber Spesen bezahlt (Urk. 15/Thek 1/act. 3 S. 3 Frage 9). Kurz darauf gab er jedoch an, er habe von der A1._____ GmbH einen Lohn von Fr. 7'000.- und Spesen von pauschal Fr. 3'000.- bezogen. Der Verein A._____ habe nichts bezahlt, es sei alles über die A1._____ GmbH abgewickelt worden (Urk. 15/Thek 1/act. 3 S. 3 Frage 11). In einer späteren Einvernahme führte er dann wieder aus, er habe von der A1._____ GmbH einen Lohn für seine Tätigkeit bezogen. Der Verein A._____ habe an ihn lediglich Spesen ausbezahlt (Urk. 15/Thek 1/act. 7 S. 3). Es ist beim aktuellen Untersuchungsstand völlig unklar, wofür die oben er-
- 29 - wähnten Bezüge erfolgten, was im Rahmen der weiteren Untersuchung abzuklä- ren sein wird. 2.3.6.6. Unter dem Titel Reisekosten beanstandet der Verein A._____ zwei Posi- tionen: Die Rechnung der S._____ vom 27. September 2002 über Fr. 2'098.- (Urk. 3/20) und die Rechnung der S._____ vom 13. November 2002 über Fr. 898.- (Urk. 3/21). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Verein A._____
- entgegen den Ausführungen des Verwaltungsbeistandes (Urk. 2 S. 13) - nicht nur regional tätig war. Dem Info-Prospekt über den Verein A._____ ist zu ent- nehmen, dass der Verein A._____ an der T._____ AG (…) beteiligt war oder dass zumindest eine derartige Beteiligung geplant war (der entsprechende Absatz im Info-Prospekt wurde durchgestrichen und in den Vereinsakten finden sich keine Belege dafür, dass diese Beteiligung tatsächlich eingegangen wurde; vgl. Urk. 15/Thek 1/act. 3/Beilagen zur Einvernahme von B._____). Gemäss dem er- wähnten Info-Prospekt baute die T._____ AG das erste T._____ Resort in …. Da- bei ging es im Wesentlichen um Wohnmöglichkeiten für Familien und Senioren- paare (vgl. Urk. 15/Thek 1/act. 3/Beilagen zur Einvernahme von B._____). B._____ führte hierzu aus, beim Projekt "T._____" handle es sich um ein karitati- ves Projekt im … [Ortschaft in mitteleuropäischem Staat]. Dort hätten sie sich für den Verein A._____ engagieren wollen. Rechtsanwalt I._____ sei von A-Z invol- viert gewesen und sei auch persönlich in U._____ vor Ort gewesen (Urk. 15/Thek 1/Thek 1/act. 30.2 S. 15). Konfrontiert mit den beiden Rechnungen gab B._____ an, er sei mehrfach in V._____ [Staat in Mitteleuropa] gewesen. Dies sei aber al- les im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Vereins A._____ ge- wesen (Urk. 15/Thek 1/act. 30.2 S. 13). Zur Rechnung vom 27. September 2002 im Speziellen gab B._____ an, diese Reise sei im Zusammenhang mit einem Pro- jekt des Vereins A._____ erfolgt, wobei er von Rechtsanwalt I._____ begleitet worden sei (Urk. 15/Thek 2/Akten UK080363/Urk. 13 S. 5). D._____ konnte auf entsprechende Frage keine näheren Angaben machen, er erklärte jedoch zu wis- sen, dass B._____ eine Reisetätigkeit für den Verein A._____ gehabt habe (Urk. 15/Thek 1/act. 30.1 S. 14). Angesichts dessen, dass sich der Verein A._____ tatsächlich an einem Projekt in V._____ beteiligte oder eine derartige Be- teiligung zumindest plante, ist davon auszugehen, dass die beanstandeten Rei-
- 30 - sen mit diesem Vereinsprojekt in Zusammenhang standen. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich und wird auch vom Verein A._____ nicht angeführt, wie etwas anderes nachgewiesen werden könnte. Die Bezahlung der entsprechenden Kosten durch den Verein A._____ dürfte damit nicht zu beanstanden sein. 2.3.6.7. Zu den vom Verein A._____ aufgeführten Zahlungen an die W._____ AG (Fr. 2'028.25 am 30. Januar 2004 und Fr. 7'000.- am 31. März 2004, Urk. 3/8) ist zu sagen, dass Anfangs 2004 (anlässlich des …-jährigen Bestehens des Vereins A._____) ein Kinderhilfswerk gegründet wurde. Deshalb wurden nach Ostern 2004 die ersten 50'000 Spendenbriefe versandt (Urk. 15/Thek 1/act. 30.3 S. 5). Einem Teil dieser Spendenbriefe sollte eine CD mit Kinderliedern beigelegt wer- den (Urk.15/Thek 1/act.2.2/19-23). Im Zusammenhang mit der Produktion dieser CD wurde die W._____ AG beigezogen (Urk. 15/Thek 1/act.2.2/19). Der vom Verwaltungsbeistand beanstandete Bancomatbezug vom 7. Januar 2004 über Fr. 680.- (Urk. 3/8) betraf sodann die Bezahlung einer Rechnung der AA._____, E._____ (gem. Polizeibericht, Urk. 15/act. 1 S. 14; Urk. 15/act. 9.5/ Journal S. 4). Die Bezahlung dieser Rechnungen durch den Verein A._____ dürfte damit in Ordnung sein. Aufgrund der Buchhaltungsunterlagen nicht nachvollziehbar sind die vom Verwaltungsbeistand angeführten am 31. März 2004 erfolgten Bezüge von Fr. 1'238.75 ("Übernahme Kasse") und Fr. 3'658.40 ("AB._____ GmbH, …"; vgl. Urk. 3/8). Diese werden im Rahmen der weiteren Untersuchung abzuklären sein. 2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde bezüglich der vom Konto der A1._____ GmbH bezogenen Gelder und bezüglich der durch den Ver- ein A._____ bezahlten Prozess- und Anwaltskosten abzuweisen ist, bezüglich der übrigen vom Konto des Vereins A._____ getätigten Bezüge ist die Beschwerde jedoch gutzuheissen und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zurückzuwei- sen.
3. Beteiligungen und Darlehen 3.1. Wie bereits ausgeführt macht sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB strafbar, wer als Geschäftsführer
- 31 - oder als Geschäftsführer ohne Auftrag pflichtwidrig bewirkt oder zulässt, dass je- ner geschädigt wird, dessen Vermögen der Täter verwaltet oder beaufsichtigt. Dabei ist in subjektiver Hinsicht Vorsatz erforderlich. Handelt der Täter in Berei- cherungsabsicht, ist der qualifizierte Tatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB erfüllt. Ebenfalls bereits dargelegt wurde, dass die Geschäftsführerstellung von B._____ zu bejahen ist, weshalb dieser grundsätzlich als Täter einer unge- treuen Geschäftsbesorgung in Frage kommt (vgl. oben III. Ziff. 2.1.2.). 3.2. B._____ wird in diesem Zusammenhang in der Strafanzeige vorgeworfen, er habe in einer Zeit, in welcher umstritten gewesen sei, ob er und C._____ über- haupt Vereins- bzw. Vorstandsmitglieder gewesen seien, weitreichende und zu- dem statutenwidrige Investitionen im Namen und mit Mitteln des Vereins A._____ getätigt. Er habe in dieser Zeit mehrere riskante Beteiligungen erworben bzw. Ge- sellschaften gegründet. Zudem habe er diesen erwähnten Gesellschaften Darle- hen gewährt. Bei diesen sämtlichen Investitionen handle es sich um hochriskante Anlagen, bei denen grösstenteils mit einem Totalverlust gerechnet werden müsse (Urk. 3/2 S. 11). 3.3. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der Untersuchung in die- sem Punkt im Wesentlichen damit, es sei B._____ kein zumindest eventualvor- sätzliches Bewirken eines Vermögensschadens zum Nachteil des Vereins A._____ nachzuweisen. Namentlich sei die Darstellung von B._____, wonach er in Neugründungen mit guten Entwicklungschancen investiert habe, vorliegend nicht anklagegenügend zu widerlegen. Ebenso sei nicht zu widerlegen, dass das bei der AC._____ AG eingegangene Engagement bei kompetenter (Weiter-) Be- treuung zu einem geschäftlichen Erfolg geführt hätte. Sodann bestünden keine hinreichenden Hinweise dafür, dass B._____ und C._____ im fraglichen Zusam- menhang in Bereicherungsabsicht gehandelt hätten. Daraus ergebe sich, dass angesichts des Zeitraums der fraglichen Beteiligungsentscheide (3. September 2002 bis 10. Dezember 2002) zwischenzeitlich die siebenjährige Verfolgungsver- jährung (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB) eingetreten sei (Urk. 3/1 S. 22). 3.4. Der Verein A._____ bestreitet in seiner Beschwerde das Fehlen einer Berei- cherungsabsicht auf Seiten von B._____ und den Eintritt der Verfolgungsverjäh-
- 32 - rung nicht, führt jedoch aus, die Staatsanwaltschaft habe die Angelegenheit sie- ben Jahre verschleppt, weshalb sich die Frage der Staatshaftung stelle (Urk. 2 S. 13 f.). 3.5. Die Staatsanwaltschaft wies zutreffend darauf hin, es bestünden keine Hin- weise dafür, dass B._____ in Bereicherungsabsicht gehandelt habe. Die Ausfüh- rungen von B._____, wonach er den Vereinszweck zeitgemäss ausgelegt habe und mit den Beteiligungen habe Arbeitsplätze schaffen wollen und die Gewinne dem Verein A._____ hätten zukommen sollen, um karitativ eingesetzt zu werden (Urk. 15/Thek 1/act. 7 S. 4 und act. 7 S. 12), werden von C._____ und D._____ bestätigt (C._____: Urk. 15/ Thek 1/act. 30.5 S. 18; D._____: Urk. 15/Thek 1/act. 30.1 S. 4). Es ist nicht ersichtlich und wird auch vom Verein A._____ nicht ange- führt, wie diese Aussagen widerlegt werden könnten. Fehlt es an der Bereiche- rungsabsicht, beträgt die Verjährungsfrist für vor dem 1. Oktober 2002 begangene Tathandlungen fünf Jahre (Art. 389 Abs. 1 StGB i.V.m. aArt. 70 Abs. 4 StGB in der bis 30. September 2002 geltenden Fassung) bzw. absolut siebeneinhalb Jah- re (Art. 389 Abs. 1 StGB i.V.m. aArt. 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB in der bis 30. Septem- ber 2002 geltenden Fassung), für die nach dem 1. Oktober 2002 vorgenommenen Handlungen sieben Jahre (Art. 389 Abs. 1 StGB i.V.m. aArt. 70 Abs. 1 lit. c StGB in der Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Oktober 2001). Die fraglichen Betei- ligungsentscheide wurden zwischen September und Dezember 2002 getroffen und die Darlehen im Jahr 2003 gewährt (vgl. Urk. 3/2 S. 11), weshalb die Verfol- gungsverjährung mittlerweile in jedem Fall eingetreten ist und die Einstellung in diesem Punkt zu Recht erfolgte. Da mit dem Rechtsbegehren Ziff. 1 der Be- schwerde eine "vollumfängliche" Aufhebung der angefochtenen Verfügung bean- tragt wurde, ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. Eine allenfalls zu erhebende Staatshaftungsklage ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah- rens.
4. Falschbeurkundung 4.1. Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädi- gen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
- 33 - eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Hand- zeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Die Urkundenfälschung i.e.S. erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen (BGE 132 IV 12 Erw. 8.1). 4.2. In der Strafanzeige liess der Verein A._____ geltend machen, es bestehe der dringende Verdacht, dass in der durch die Angeschuldigten erstellten Buch- haltung des Vereins A._____ der Jahre 2002 und 2003 Ausgaben privater Art als geschäftsbedingter Aufwand verbucht worden seien. Zu vermuten sei dies insbe- sondere für die aus Vereinsmitteln bezahlten Anwaltsrechnungen für die Vertre- tung der Privatpersonen B._____, C._____ und D._____ (Urk. 3/2 S. 14). Zudem weise die Bilanz für das Jahr 2003 ein Vereinsvermögen von Fr. 4'754'860.- aus. Gemäss der Bilanz das Jahres 2000 habe der Verein ein Eigenkapital von Fr. 1'666'799.- gehabt. Diese Vermögenszunahme ergebe sich wesentlich aus der buchmässigen Aufwertung der Liegenschaft von ursprünglich Fr. 600'000.- per Ende 2000 auf Fr. 4'748'000.- per Ende 2003. Die effektive Wertzunahme der Liegenschaft habe Fr. 637'310.10 betragen. Es handle sich somit um eine unzu- lässige buchmässige Aufwertung (Urk. 3/2 S. 14 f.). Im Weiteren seien in der Bi- lanz per 31. Dezember 2003 für die riskanten Beteiligungen keinerlei Rückstellun- gen vorgenommen worden, obwohl diese unbedingt notwendig gewesen wären. Die Angeschuldigten hätten bewusst darauf verzichtet, um ein gutes Ergebnis und zudem ein hohes Eigenkapital ausweisen zu können (Urk. 3/2 S. 15 f.). Mit Schreiben vom 6. Dezember 2005 an die Kantonspolizei Zürich sowie in sei- ner Rekursschrift vom 5. November 2008 warf der Verein A._____ B._____ zu- dem vor, dieser habe im Zusammenhang mit dem Protokoll der Mitgliederver- sammlung vom 21. Mai 2003 eine Urkundenfälschung begangen. B._____ habe mit Schreiben vom 9. Juli 2004 zu erreichen versucht, dass der Verein A._____ sämtliche privaten Kosten, die B._____ im Zusammenhang mit seinen Klagen ge-
- 34 - gen den Verein A._____ entstehen, übernehmen solle. Zur Begründung habe B._____ diesem Schreiben einen Protokollauszug der Mitgliederversammlung vom 21. Mai 2003 beigelegt. Darin erscheine ein neues "Traktandum 8 Juristische Kosten", welches im Originalprotokoll noch nicht vorhanden gewesen sei (Urk. 15/Thek 1/act. 2.6 und act. 29.3 S. 18). 4.3. Protokoll der Mitgliederversammlung vom 21. Mai 2003 4.3.1. Vorliegend kommt die Tatbestandsvariante der Falschbeurkundung in Be- tracht. Falschbeurkundung ist die Errichtung einer echten, aber inhaltlich unwah- ren Urkunde. Bei der Falschbeurkundung geht es allein darum, dass die in der Urkunde enthaltene Erklärung nicht mit der Wahrheit übereinstimmt (BGE 123 IV 132 Erw. 3 b aa). Enthält die Urkunde eine Erklärung über einen Sachverhalt, muss vorerst geklärt werden, ob sich die Urkunde über die Erklärung als solche äussert oder über den Sachverhalt, den sie betrifft. Gibt die Urkunde - wie vorlie- gend - nach ihrem gedanklichen Inhalt lediglich eigene oder fremde Erklärungen wieder (sog. Protokollurkunde), ist die Beurkundung richtig, wenn die Aussage als solche korrekt wiedergegeben wird. Der Sachverhalt, auf den sich die Erklärung bezieht, wird nicht beurkundet. Die getreue Wiedergabe einer falschen Aussage ist demnach eine wahre Urkunde (Boog, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, Band II, 2. Auflage, Basel 2007, N 46 zu Art. 251 mit Hinweisen). Im Weiteren erfordert die Falschbeurkundung ei- ne qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdig- keit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegen- bringt. Dies ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten. Blosse Erfahrungsregeln hinsicht- lich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dage- gen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf entsprechende Angaben verlässt (BGE 132 IV 12 Erw. 8.1 mit Hinweisen). 4.3.2. Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Einstellungsverfügung aus, der Verdacht einer vorsätzlichen Verfälschung des Protokolls der Vereins-
- 35 - versammlung vom 21. Mai 2003 lasse sich nicht anklagegenügend erhärten. Die drei Beschuldigten hätten übereinstimmend angegeben, dass über den fraglichen Punkt im Verein gesprochen worden sei. Auch hinsichtlich des Zustandekommens der definitiven Protokolle hätten die drei Beschuldigten im Kern übereinstimmende Angaben gemacht. Diese an sich nicht unplausiblen Aussagen, wonach die unter- schiedlichen Protokollversionen entweder schlicht auf ein Versehen (Versand ei- nes Entwurfes) oder aber auf eine bewusste Zustellung eines blossen Protokol- lauszuges an das Handelsregisteramt zurückzuführen seien, liessen sich nicht anklagegenügend widerlegen (Urk. 5 S. 25 f.). 4.3.3. Der Verein A._____ liess in seiner Beschwerde geltend machen, bei Trak- tandum 8 des Protokolls vom 21. Mai 2003 handle es sich mit Sicherheit um eine nachträglich durch B._____ eingefügte Ergänzung. Das Original dieses Protokolls liege beim Handelsregisteramt E._____. Darin sei weder auf der Traktandenliste noch bei den einzelnen Traktanden ein "Traktandum 8 juristische Kosten" vor- handen. Dieses "Traktandum 8: Juristische Kosten" tauche erstmals in einer Bei- lage zum Schreiben vom 9. Juli 2004 von B._____ an den Verein A._____ auf, nachdem B._____ für die Prozessentschädigung, die er dem Verein zahlen sollte, von Rechtsanwalt F._____ betrieben worden sei. Es sei darum gegangen zu ver- hindern, dass B._____ die Parteikosten aus dem verlorenen Prozess an den Ver- ein A._____ bezahlen müsse. Bei den Aussagen der Beschuldigten handle es sich naturgemäss um reine Schutzbehauptungen, die sich einfach widerlegen liessen (Urk. 2 S. 11 f.). 4.3.4. C._____ führte in diesem Zusammenhang aus, er wisse nicht mehr, ob es betreffend Kostentragung durch den Verein einen formellen Beschluss gegeben habe. Dies sei aber besprochen worden und man habe der Bezahlung zuge- stimmt. Es handle sich dabei höchstens um einen kleinen Formfehler. Es sei zu- dem nicht unüblich, dass bei Eingaben ans Handelsregister lediglich Auszüge eingereicht würden. Er könne sich vorstellen, dass man der Ansicht gewesen sei, der entsprechende Protokollinhalt zu den Anwaltskosten gehe das Handelsregis- teramt nichts an, weshalb man diesem eine Version ohne Traktandum 8 geschickt habe. Mit Sicherheit habe B._____ nicht nachträglich dieses Traktandum 8 über
- 36 - die Regelung der Bezahlung juristischer Kosten eingefügt. Er sei sich sicher, dass sie einmal im Verein besprochen hätten, dass es rechtens sei, wenn der Verein die entsprechenden Anwaltskosten trage (Urk. 15/Thek 1/act. 4 S. 10; Urk. 15/Thek 1/act. 30.5 S. 17). 4.3.5. D._____ erklärte, er wisse es schlichtweg nicht, gehe aber davon aus, dass nicht vorsätzlich etwas manipuliert worden sei (Urk. 15/Thek 1/act. 5 S. 8). 4.3.6. B._____ machte geltend, dies sei sicher so beschlossen worden (Urk. 15/Thek 1/act. 3 S. 17). Er habe dieses Protokoll erstellt und dann den übri- gen an der Versammlung Anwesenden elektronisch für allfällige Korrekturen ge- schickt. Es sei seinerseits zu einer Verwechslung gekommen, d.h. er habe verse- hentlich die Rohfassung mit der Schlussfassung verwechselt (Urk. 15/Thek 1/ act. 3 S. 17 und act. 7 S. 15). Möglicherweise sei der Unterschied auch so zu er- klären, dass er dem Handelsregisteramt einen Auszug des Protokolls geschickt habe mit den Informationen, welche das Handelsregister angingen. Dazu habe das besagte Traktandum 8 nicht gehört (Urk. 15/Thek 1/act. 30.2 S. 17). 4.3.7. Gemäss den übereinstimmenden Darstellungen von B._____ und C._____ wurde im Vorstand des Vereins A._____ die Frage der Kostentragung bespro- chen und man kam zum Schluss, dass es rechtens sei, wenn der Verein A._____ die Anwalts- und Prozesskosten trage. Im Weiteren wurde übereinstimmend aus- geführt, dass es sich um ein Versehen oder um das Zusenden eines blossen Pro- tokollauszuges handeln müsse. In den Akten finden sich keine Belege, die gegen diese Darstellung sprechen würden. Vielmehr ist zu erwähnen, dass auch das in den Vereinsakten abgelegte Protokoll vom 21. Mai 2003 ein "Traktandum 8 - Ju- ristische Kosten" enthält (Urk. 8/roter Ordner "Protokolle, Sitzungen, Vorstand, Mitglieder 2001-2003"). Insofern ist die Behauptung des Vereins A._____, das "Traktandum 8: Juristische Kosten" tauche erstmals in einer Beilage zum Schrei- ben vom 9. Juli 2004 von B._____ an den Verein A._____ auf, nicht zutreffend. Damit ist nicht ersichtlich, wie B._____ ein bewusstes nachträgliches Abändern des Protokolls vom 21. Mai 2003 nachgewiesen werden könnte. Der Verein A._____ brachte zwar vor, die Darstellung der Beschuldigten sei einfach zu wider- legen. Er führte jedoch nicht aus, wie dies erfolgen könnte bzw. er nennt keine
- 37 - noch zu erhebenden Beweismittel, welche der weiteren Klärung dienen könnten. Es ist somit davon auszugehen, dass ein der Protokollierung entsprechender Be- schluss tatsächlich gefasst wurde und dass die unterschiedlichen Protokollversio- nen auf ein Versehen oder auf das Zusenden eines blossen Protokollauszuges zurückzuführen sind. Damit fällt eine Strafbarkeit wegen Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ausser Betracht. Und selbst wenn man davon ausgehen würde, dass ein entsprechender Be- schluss nie gefasst und Traktandum 8 nachträglich ins Protokoll vom 21. Mai 2003 eingefügt wurde, wäre ein strafbares Verhalten von B._____ zu verneinen, da es sich bei Traktandum 8 nicht um eine qualifizierte schriftliche Lüge handeln dürfte. Gemäss Bundesgericht kann ein Protokollführer zwar eine garantenähnli- che Stellung haben, da ihm gegenüber dem Handelsregisterführer eine besonde- re Vertrauensstellung zukommt. Dies gilt jedoch nur insoweit, als das Protokoll Grundlage für einen Eintrag im Handelsregister bildet (BGE 120 IV 199 Erw. 3 c; BGE 123 IV 132 Erw. 3 b aa). Vorliegend war Traktandum 8 des Protokolls vom
21. Mai 2003 für das Handelsregister völlig irrelevant und bildete insbesondere keine Grundlage für einen Handelsregistereintrag. Damit dürfte eine erhöhte Glaubwürdigkeit des Protokollführers B._____ bzw. das Vorliegen einer qualifi- zierten schriftlichen Lüge zu verneinen sein. 4.3.8. Zusammenfassend erfolgte die Einstellung in diesem Punkt zu Recht. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 4.4. Bilanz 4.4.1. Wie bereits ausgeführt ist Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB die Errichtung einer echten, aber inhaltlich unwahren Urkunden. Ge- stützt auf Art. 957 OR erkennt das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung der kaufmännischen Buchführung und ihren Bestandteilen bezüglich der in ihnen aufgezeichneten wirtschaftlichen Sachverhalte grundsätzlich Wahrheitsgarantie zu (BGE 132 IV 12 Erw. 8.1 mit Hinweisen). Die Buchhaltung hat ein genaues und vollständiges Bild der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage zu vermitteln, und die Bilanz hat die Vermögensverhältnisse eines Unternehmens auf einen Stichtag hin
- 38 - korrekt auszuweisen (BGE 132 IV 12 Erw. 8.1). Da die Buchhaltung gemäss der Zielsetzung von Art. 957 OR die der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage entspre- chende Vermögenssituation wiederzugeben hat, vermag ihre bloss formale Rich- tigkeit nicht zu genügen, d.h. die Buchhaltung muss deshalb mitsamt ihren Bele- gen auch materiell richtig sein (BGE 108 IV 25 Erw. 1 c). Damit kommt der kauf- männischen Buchhaltung und ihren Bestandteilen wie Belegen, Büchern, Buch- haltungsauszügen über Einzelkonten, Bilanzen oder Erfolgsrechnungen von Ge- setzes wegen Beweiseignung für die materielle Richtigkeit der Eintragung zu (BGE 125 IV 17 Erw. 2 a aa mit Hinweis; Schmid, Fragen der Falschbeurkundung bei Wirtschaftsdelikten, insbesondere im Zusammenhang mit der kaufmännischen Buchführung, ZStrR 95 [1978] S. 280 ff.). 4.4.2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Vorwurf der unterlassenen Rückstellungen in der ersten Einstellungsverfügung vom 7. Oktober 2008 mit der Begründung abgewiesen wurde, gemäss der Analyse des Wirtschaftsprüfers las- se sich aus fehlenden Rückstellungen auf den Beteiligungen und Darlehen kein strafrechtlich relevantes Verhalten ableiten (Urk. 15/Thek 1/act. 23 S. 17). In der Rekursschrift vom 5. November 2008 wurden die unterlassenen Rückstellungen nicht erwähnt (Urk. 15/Thek 1/act. 29.3 S. 17 f.) und auch im Beschluss des Obergerichts vom 6. März 2009 wurden keine eigens die unterlassenen Rückstel- lungen betreffenden Ausführungen gemacht (Urk. 3/3 S. 21). Im Weiteren Verlauf des Verfahrens wurden die unterlassenen Rückstellungen auch vom Verein A._____ nicht mehr thematisiert (vgl. Urk. 15/Thek 1/ act. 33/1, act. 33/5, act. 33/6 und act. 33/16), insbesondere auch nicht in der Beschwerdeschrift vom 13. April 2012 (in Urk. 2 S. 14 ff. ist einzig von der Aufwertung der Liegenschaft die Rede). Es ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass die am 7. Oktober 2008 erfolgte Einstellung in diesem Punkt rechtskräftig wurde. 4.4.3. Zum Vorwurf der Falschbeurkundung durch Verbuchung von privatem Auf- wand lassen sich weder der ersten Einstellungsverfügung vom 7. Oktober 2008, noch dem dagegen erhobenen Rekurs des Vereins A._____ noch dem Beschluss der III. Strafkammer vom 6. März 2009 Ausführungen entnehmen (Urk. 15/Thek 1/ act. 23 S. 17 f.; Urk. 15/Thek 1/act. 29.3 S. 17 f.; Urk. 3/3 S. 19 ff.). Auch in der
- 39 - aktuellen Einstellungsverfügung vom 28. März 2012 und in der dagegen erhobe- nen Beschwerde wird dazu nichts ausgeführt (vgl. Urk. 3/1 S. 25 f. und Urk. 2 S. 14 ff.). Dieser Vorwurf fiel bislang insofern ausser Betracht, als die Staatsan- waltschaft immer zum Schluss gekommen war, es lasse sich nicht nachweisen, dass privater Aufwand als Geschäftsaufwand verbucht worden sei (vgl. Urk. 3/1 S. 17 f.). Wie oben ausgeführt ist die Einstellungsverfügung jedoch in dieser Hin- sicht aufzuheben, bestehen doch im heutigen Zeitpunkt durchaus Anhaltspunkte dafür, dass B._____ privaten Aufwand als Geschäftsaufwand verbucht hat (vgl. oben III. Ziff. 2.3.5. und Ziff. 2.3.6.; insbesondere bezüglich der als "Darlehen soz. Hilfe" verbuchten Bezüge). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Buchhaltung unwahr, wenn darin Vergünstigungen und Ausgaben privater Art als geschäftsbedingter Aufwand verbucht sind (BGE 122 IV 25 Erw. 2 c). Sollte sich im Rahmen der weiteren Strafuntersuchung der Verdacht gegenüber B._____ be- treffend Verbuchung von privatem Aufwand als Geschäftsaufwand erhärten, wird in diesem Zusammenhang auch eine Strafbarkeit wegen Falschbeurkundung zu prüfen sein. 4.4.4. Zur vorgenommenen Aufwertung der Liegenschaft ist schliesslich Folgen- des zu sagen: 4.4.4.1. Erhöhte Glaubwürdigkeit kommt der kaufmännischen Buchführung in ers- ter Linie in Bezug auf ihre formelle Richtigkeit, d.h. der Übereinstimmung des tat- sächlichen Geschäftsvorfalles mit dem Bucheintrag zu. Nach der Rechtsprechung muss die Rechnungslegung darüber hinaus in materieller Hinsicht richtig sein. Dies ist bedeutsam im Rahmen der Bewertung von Aktiven und Passiven in der Bilanz. In diesem Bereich steht dem Buchführungspflichtigen ein weiter Ermes- sensspielraum zu, so dass Falschbeurkundung nur in Frage kommt, wenn das noch vertretbare Ermessen überschritten wird. Unwahr sind Bewertungen mit an- deren Worten nur dann, wenn die angegebenen Beträge "jenseits realistischer Schätzungsgrenzen" liegen. Die Buchführung ist nach handelsrechtlichen Grundsätzen unwahr, wenn die Vermögens- und Ertragslage günstiger als in Wirklichkeit dargestellt wird, so wenn Aktiven klarerweise überbewertet oder Pas- siven eindeutig unterbewertet werden (Boog, a.a.O., N 54 zu Art. 251 mit Hinwei-
- 40 - sen). Optische Bilanzverschönerungen bewirken keine Falschbeurkundung, wenn die wirtschaftlichen Grundlagen der Buchungen der Wirklichkeit entsprechen und nicht bloss fingiert sind (Boog, a.a.O., N 57 zu Art. 251). 4.4.4.2. In der Strafanzeige wird hierzu geltend gemacht, die Vermögenszunahme beim Verein A._____ ergebe sich wesentlich aus der buchmässigen Aufwertung der Liegenschaft von ursprünglich Fr. 600'000.- per Ende 2000 auf Fr. 4'748'000.- per Ende 2003. Die effektive Wertzunahme der Liegenschaft betrage Fr. 637'310.10, verbucht worden sei jedoch eine Wertzunahme von Fr. 4'148'000.- (Urk. 15/ Thek 1/act. 2.1 S. 14 f.). 4.4.4.3. Wachtmeister AD._____, der von der Kantonspolizei Zürich mit der Ana- lyse der Bilanz beauftragte Treuhänder, führte aus, die Liegenschaft könne ge- mäss Art. 960 OR zum Verkehrswert bilanziert werden, welcher sich zwischen dem Substanz- und dem Ertragswert bewege. Bei Fremdvermietung sei der Er- tragswert höher zu gewichten (Urk. 15/Thek 1/act. 15 S. 1). In der Annahme der rund Fr. 360'000.- Mietzinseinnahmen (Erfolgsrechnung 2003) komme man bei einer Kapitalisierung mit 8% (eher vorsichtiger Kapitalisierungssatz) auf einen Er- tragswert von rund Fr. 4,5 Millionen. Der ausgewiesene Buchwert in der Bilanz per 31. Dezember 2003 habe unter Annahme dieser Mietzinseinnahmen sicher bi- lanziert werden können (Urk. 15/Thek 1/act. 15 S. 2). Aus der Bilanzierung der Liegenschaft inkl. Aufwertung könne in sich kein strafrechtlicher Tatbestand abge- leitet werden (Urk. 15/Thek 1/act. 15 S. 6). 4.4.4.4. Gemäss dem Bericht der Revisionsstelle AE._____ AG vom 8. Juni 2004 sei die Liegenschaft …-Strasse .. im Geschäftsjahr 2003 um Fr. 827'100.- auf den Gebäudeversicherungswert von Fr. 4'748'000.- aufgewertet worden. Diese Auf- wertung sei nicht zwingend gewesen, da noch genügend Vereinsvermögen aus- gewiesen worden sei. Der Aufwertungsgewinn sei dabei direkt dem Vereinsver- mögen zugewiesen und nicht über die Erfolgsrechnung verbucht worden. Gemäss ihrer Beurteilung entspreche die Buchführung und die Jahresrechnung dem schweizerischen Gesetz und den Statuten (Urk. 15/Thek 1/act. 5/Beilage zur Ein- vernahme von D._____).
- 41 - 4.4.4.5. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der Untersuchung im Wesentlichen damit, dass bei gegebener Sachlage - namentlich den Ausführun- gen des Wirtschaftsprüfers bzw. dem Bericht der Revisionsstelle - nicht ersichtlich sei, inwiefern die buchmässige Aufwertung der vereinseigenen Liegenschaft zu einem strafrechtlich relevanten Vorwurf gereichen solle. Es sei schlicht nicht nachvollziehbar, inwiefern die bilanzmässige Erfassung einer Liegenschaft zum Gebäudeversicherungswert gegen Bilanzierungsvorschriften verstossen bzw. von strafrechtlicher Relevanz sein solle. Zu ergänzen sei, dass sich auch bei Zugrun- delegung der tatsächlichen jährlichen Mieteinnahmen von Fr. 300'000.- mit einem (für ein Schulhaus im Jahre 2003 sicher nicht a priori unrealistischen) Kapitalisie- rungssatz von bspw. 6.5% ein Ertragswert von ca. Fr. 4.6 Millionen ergäbe. Auch dies lasse den ausgewiesenen Wert keineswegs als offensichtlich unwahr er- scheinen (Urk. 3/1 S. 25). 4.4.4.6. Der Beschwerdeführer liess hiergegen vorbringen, bei der Revisionsstelle habe es sich nicht um die Revisionsstelle des Vereins gehandelt, sondern um den Büronachbarn von Rechtsanwalt I._____. Zudem sei dieser Gefälligkeitsbericht sachlich unzutreffend. Der Gebäudeversicherungswert stelle immer den Neuwert dar, welcher naturgemäss regelmässig höher sei als der Bilanzwert. Nachdem das Obergericht sachgerecht festgestellt habe, dass die Mieteinnahmen Fr. 300'000.- betragen würden, habe die Staatsanwaltschaft einfach den Kapitali- sierungssatz von 8% auf 6.5% reduziert, um auf einen Wert von Fr. 4'600'000.- und somit wenigstens in die Nähe des bilanzierten Wertes von Fr. 4'748'000.- zu kommen. Der Kapitalisierungssatz liege jedoch bei Gewerbeimmobilien eher bei 8.5% als bei 6.5%. Dies gelte mit Sicherheit auch für das Jahr 2003, seien damals die Zinsen mindestens um ein Prozent höher gelegen als heute. Bei einem Kapi- talisierungssatz von 8.5% komme man auf einen Ertragswert von rund Fr. 3'530'000.-. Hinzu komme, dass der Ertragswert regelmässig über dem Ver- kehrswert liege. Ein Bilanzwert von Fr. 4'748'000.- widerspreche mit Sicherheit den Buchführungsvorschriften, insbesondere den Höchstwertvorschriften. Zu be- achten sei, dass auch das Darlehen des Kantons von Fr. 1'432'000.- mit diesem Umbau, d.h. mit der Liegenschaft zusammenhänge, da mit diesem Betrag ein Teil des Umbaus finanziert worden sei. Der Kanton habe dann in den kommenden
- 42 - Jahren dieses Darlehen amortisiert. Korrekterweise müsste man sogar von einem Bilanzwert von Fr. 6'212'200.- sprechen, welcher B._____ bilanziert habe. Der Umbau der Liegenschaft …-Strasse habe Fr. 2'222'310.- gekostet, wovon der Kanton E._____ (Gewerbliche Berufsschule) einen Beitrag von Fr. 1'432'200.- ge- leistet habe. Somit habe die maximal mögliche Zunahme des Anschaffungswertes der Liegenschaft Fr. 790'110.- betragen. Um das Bilanzbild zu verschönern, habe B._____ den Wert der Liegenschaft in der Bilanz von Fr. 600'000.- per
31. Dezember 2001 auf Fr. 4'748'000.- erhöht. Er habe somit eine unzulässige Aufwertung von Fr. 3'357'890.- vorgenommen (Urk. 2 S. 14 f.). 4.4.4.7. Wie bereits im Beschluss des Obergerichts vom 6. März 2009 festgehal- ten ging der Wirtschaftsprüfer der Kantonspolizei Zürich tatsächlich von einer fal- schen Annahme aus. In der Erfolgsrechnung 2003 sind zwar "Mietzinseinnahmen gewerblicher Bereich" von Fr. 359'999.- ausgewiesen (Urk. 15/Thek 1/act. 2.2/27). Gemäss dem mit dem Erziehungsdepartement des Kantons E._____ abgeschlos- senen Mietvertrag vom 9./28. April 2003 beträgt die jährliche Miete jedoch Fr. 300'000.- (Urk. 15/Thek 1/act. 2.2/39; Urk. 8/lose Mäppchen). Ein Abstellen auf die Zahlen in der Erfolgsrechnung 2003 macht zudem keinen Sinn, weil der Miet- vertrag erst ab 1. April 2003 zu laufen begann und demzufolge im Jahr 2003 durch den Verein A._____ keine vollständige Jahresmiete eingenommen wurde (Urk. 15/Thek 1/act. 2.2/39; Urk. 8/lose Mäppchen). Wie genau sich die in der Er- folgsrechnung 2003 enthaltenen "Mietzinseinnahmen gewerblicher Bereich" von Fr. 359'999.- zusammensetzen, kann aufgrund der Akten nicht nachvollzogen werden. Jedenfalls hielt die III. Strafkammer in ihrem Beschluss vom 6. März 2009 zu Recht fest, gestützt auf die Ausführungen des Wirtschaftsprüfers könne eine Einstellung nicht erfolgen (Urk. 3/3 S. 21). Dennoch stützte die Staatsanwalt- schaft die Einstellung in diesem Punkt erneut massgeblich auf den erwähnten Be- richt des Wirtschaftsprüfers ab. Der ebenfalls herangezogene Revisionsbericht der Revisionsstelle AE._____ AG spricht zwar gegen das Vorliegen einer unzu- lässigen Aufwertung, doch kann alleine gestützt darauf eine Einstellung nicht er- folgen. Zwar kann den vom Verwaltungsbeistand geäusserten Bedenken betref- fend die AE._____ AG nicht in jeder Hinsicht gefolgt werden, war doch im Han- delsregister keine Revisionsstelle des Vereins A._____ eingetragen
- 43 - (Urk. 15/Thek 1/act. 10.1) und wurde die AE._____ AG am 19. Februar 2004 durch den Vorstand des Vereins A._____ als Revisionsstelle bestimmt (Urk. 8/weisser Ordner "Protokolle, Sitzungen, Vorstand, Mitglieder 2004", Proto- koll der Vorstandssitzung vom 19. Februar 2004, S. 2 Traktandum 3). Der Revisi- onsbericht der AE._____ AG äussert sich jedoch nur zur im Geschäftsjahr 2003 vorgenommenen Aufwertung der Liegenschaft um Fr. 827'100.- auf neu Fr. 4'748'000.- (Urk. 15/Thek 1/act. 5/Beilagen zur Einvernahme von D._____). Die bereits im Geschäftsjahr 2002 erfolgte Aufwertung der Liegenschaft um Fr. 2'680'000.- (von Fr. 600'000.- auf Fr. 3'280'000.-; vgl. Urk. 8/hellgrüner Ordner "A._____ Abschluss 2002"/Abgriff "Bilanz + Erfolgsrechnung 2002" und Abgriff "Eröffnungsbilanz 2002") wird darin nicht beurteilt. Die für das Jahr 2002 zustän- dige Revisorin AF._____ kommt in ihrem Revisionsbericht zum Schluss, dass die Buchführung und die Jahresrechnung den gesetzlichen und statutarischen Anfor- derung entsprechen, sie brachte jedoch mehrere Vorbehalte an (Urk. 15/Thek 1/act. 8/ Beilage 1 S. 1). Auch unter Berücksichtigung des von Frau AF._____ erstellten Revisionsberichtes kann eine Einstellung deshalb nicht erfol- gen. Die Berechnungen der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung, bei welchen der Kapitalisierungssatz auf 6.5% gesenkt wurde, um auf einen höheren Ertragswert zu kommen, vermögen sodann nicht ohne Weiteres zu überzeugen und genügen jedenfalls nicht, um die Einstellung in diesem Punkt zu begründen. Weitere Untersuchungshandlungen hierzu wurden nach der Rückweisung durch das Obergericht seitens der Staatsanwaltschaft nicht vorgenommen. Damit ist auch heute noch nicht geklärt, ob die Aufwertung auf Fr. 4'748'000.- unter Be- rücksichtigung der tatsächlichen Mietzinseinnahmen von jährlich Fr. 300'000.- "jenseits realistischer Schätzungsgrenzen" lag. Dies ist im Rahmen der weiteren Untersuchung - wohl unter Beizug eines Sachverständigen - abzuklären. Damit ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und das Verfahren im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
5. Fazit Es ist zusammenfassend festzuhalten, dass bei gegebener Sachlage mit einem verurteilenden Erkenntnis eines Gerichts hinsichtlich Beteiligungen und Darlehen,
- 44 - hinsichtlich der Bezüge von der A1._____ GmbH, hinsichtlich der Tragung der Prozess- und Anwaltskosten durch den Verein A._____ sowie hinsichtlich der Falschbeurkundung im Zusammenhang mit dem Protokoll vom 21. Mai 2003 nicht gerechnet werden kann. Der Ermittlungsstand bzw. die Ergebnisse der Strafun- tersuchung rechtfertigen die Einstellung der Untersuchung. Auch der Verein A._____ bringt in seiner Eingabe nichts vor, was den angefochtenen Entscheid diesbezüglich umzustossen vermöchte. Hinsichtlich der Bezüge vom Konto des Vereins A._____ sowie hinsichtlich der Falschbeurkundung im Zusammenhang mit der Bilanz des Vereins A._____ sind jedoch weitere Untersuchungshandlun- gen erforderlich. Die angefochtene Einstellungsverfügung ist damit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und an die zuständige Staatsanwalt- schaft zurückzuweisen.
6. Weitere Vorbringen des Vereins A._____ 6.1. Wie bereits im Beschluss des Obergerichts vom 6. März 2009 festgehalten ist das Obergericht nicht für eine Zuteilung an eine andere Staatsanwaltschaft zu- ständig, weshalb in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 6.2. Nicht weiter einzugehen ist schliesslich auf die durch den Verein A._____ im letzten Satz seiner Beschwerde geltend gemachte offensichtliche Befangenheit des zuständigen Staatsanwaltes (Urk. 2 S. 17). Der anwaltlich vertretene Verein A._____ muss wissen, wie ein Ablehnungsbegehren korrekt zu stellen ist. Bei diesem beiläufigen Vorbringen handelt es sich nicht um ein Ablehnungsbegehren, stellt der Verein A._____ doch keinen entsprechenden Antrag und führt insbeson- dere nichts zur Begründung der von ihm geltend gemachten offensichtlichen Be- fangenheit des Staatsanwaltes aus. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmit- telverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist die Sache zur neuen Entschei- dung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des
- 45 - Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vo- rinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). 1.1. Angesichts der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles sowie des Zeitauf- wandes ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 4'500.- fest- zusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Oberge- richts vom 8. September 2010 [GebV OG]). 1.2. Die Beschwerde des Vereins A._____ ist betreffend den Bezügen vom Kon- to des Vereins A._____ und betreffend der Aufwertung der Liegenschaft gutzu- heissen, im Übrigen jedoch abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit rechtfertigt es sich, dem Verein A._____ die Kosten des Verfahrens zu 2/3 aufzuerlegen. Im Übrigen ist der vorliegende Entscheid kassatorischer Natur, weshalb 1/3 der Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
2. Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). 2.1. Der Verein A._____ war im Beschwerdeverfahren durch seinen Verwal- tungsbeistand vertreten. Da es sich dabei um einen Rechtsanwalt handelt, recht- fertigt es sich, die Höhe der Entschädigung nach der Verordnung über die An- waltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) zu bemessen. Die Vergütung setzt sich zusammen aus einer Gebühr und den notwendigen Auslagen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Im Beschwerdeverfahren beträgt die Gebühr Fr. 300.- bis Fr. 12'000.- (§ 19 Abs. 1 AnwGebV). Der Verein A._____ obsiegt zu 1/3, weshalb ihm eine reduzierte Entschädigung zuzusprechen ist (Art. 436 Abs. 1 und Abs. 3 StPO analog). Der Verwaltungsbeistand des Vereins A._____ verfasste eine Be- schwerdeschrift, welche jedoch keine wesentlichen neuen Vorbringen enthielt. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles, der Verantwortung der Rechtsvertretung und des notwendigen Zeitaufwandes für den Verein A._____ ist die (reduzierte) Gebühr auf Fr. 700.- zuzüglich Mehrwertsteuer festzusetzen. Der Verein A._____ wird demnach mit Fr. 756.- aus der Gerichtskasse entschädigt.
- 46 - 2.2. Mangels wesentlicher Umtriebe - B._____ reichte keine Stellungnahme zu den Akten - ist B._____ für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung aus- zurichten (Art. 436 StPO i.V.m. Art. 429 StPO). Es wird beschlossen:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Vereins A._____ wird die Einstellungsverfügung vom 28. März 2012 der Staatsanwaltschaft Win- terthur/ Unterland, Nr. C-3/2005/201, im Sinne der Erwägungen aufgehoben und die Untersuchung an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland zu- rückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'500.-- festgesetzt und dem Verein A._____ zu 2/3 (= Fr. 3'000.-) auferlegt. Zu 1/3 (= Fr. 1'500.-) wird die Gerichtsgebühr auf die Gerichtskasse genommen.
3. Der Verein A._____ wird mit einer (reduzierten) Entschädigung von Fr. 756.- aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. B._____ wird keine Entschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter (Verwaltungsbeistand) des Vereins A._____ (per Gerichts- urkunde) − B._____ (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland unter gleichzeitiger Rück- sendung der beigezogenen Akten (Urk. 8, Urk. 15 und Urk. 20; gegen Empfangsbestätigung) − das Bezirksgericht Dielsdorf im Dispositivauszug Ziff. 5, unter Rücksen- dung der eingereichten Akten (Urk. 16; gegen Empfangsbestätigung)
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) Beschwerde in Strafsachen er-
- 47 - hoben werden. Soweit die Abweisung der kantonalen Beschwerde angefochten wird, ist die Beschwerde an die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichtes zu rich- ten. Wird die Gutheissung angefochten, ist die Beschwerde lediglich unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsge- setzes gegeben und an die Erste öffentlich-rechtliche Abteilung des Bun- desgerichtes zu richten. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 20. März 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. A. Gürber