Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Am 12. Dezember 2011 rapportierte die Kantonspolizei Zürich, Dienst- stelle Verkehrszug …, gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) we- gen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 30 Abs. 2 SVG sowie i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VRV, begangen am 21. November 2011 (Urk. 8/1). Am 25. November 2011 stellte A._____ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin) Privatklage wegen Verletzung von Art. 30 Abs. 2 SVG gegen den Be- schwerdegegner 1 (Urk. 8/3). Mit Verfügung vom 21. März 2012 stellte das Statt- halteramt des Bezirks Uster (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) die Untersu- chung betreffend das oben erwähnte Delikt ein (Urk. 8/7 = Urk. 4). Zudem wurde die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin 2 mit separatem Schreiben darauf hingewiesen, dass Letztere davon ausgehe, die Beschwerdeführerin sei gemäss Rechtsprechung nicht zur Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung legitimiert (Urk. 8/8).
E. 1.1 Parteien in einem Strafverfahren sind die beschuldigte Person, die Pri- vatklägerschaft sowie die Staatsanwaltschaft bzw. Verwaltungsbehörde (Art. 104 StPO). Die geschädigte Person wird als "andere Verfahrensbeteiligte" bezeichnet (Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO). Will eine geschädigte Person von ihrem Recht auf Zi-
- 4 - vil- und/oder Strafklage Gebrauch machen, so muss sie sich bis zum Abschluss des Vorverfahrens als Privatklägerin konstituieren (BSK StPO-Küffer, N 9 zu Art. 105 StPO).
E. 1.2 Das vorliegende Verfahren dreht sich um den Vorwurf der Verletzung von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 30 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VRV. Schon unter der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Zürcher Strafprozessord- nung gab es eine ständige Praxis bezüglich der Geschädigtenstellung bei Stras- senverkehrsdelikten. Dabei wurde argumentiert, dass Art. 90 Ziff. 1 SVG als Rechtsgut die Verkehrsordnung als solche sowie den reibungslosen Ablauf der Fortbewegung auf öffentlichen Strassen schütze. Andere Rechtsgüter, wie Leib und Leben und das Eigentum würden nur mittelbar geschützt. Deshalb wurde nach früherer Zürcher Praxis die Geschädigtenstellung des Unfallbeteiligten in Untersuchungen betr. Verstössen gegen Art. 90 Ziff. 1 und Ziff. 2 SVG verneint (vgl. zum Ganzen Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 509 mit weiteren Verweisen in Fn 151, insbesondere ZR 73 (1974) Nr. 53). Kol- lisionsbeteiligte galten somit nicht als unmittelbar Geschädigte im Sinne der Straf- prozessordnung. Da auch nach der Schweizerischen Strafprozessordnung nur solche Personen als Geschädigte gelten, deren Rechtsgüter durch eine Straftat unmittelbar verletzt wurden (Art. 115 Abs. 1 StPO), besteht kein Anlass bezüglich Art. 90 Ziff. 1 SVG, von der bisherigen Zürcher Praxis abzuweichen (vgl. dazu Ni- klaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, N 688, allerdings mit Kritik an der bisherigen Praxis betr. Ziff. 2 von Art. 90 SVG). Somit gilt - wie erwähnt - gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO als geschädigte Person nur, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Dies ist der Fall, wenn die Strafnorm Interessen des Individuums wie Eigentum, Ver- mögen, Ehre usw. schützt (Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich 2009, N 2 zu Art. 115 StPO). Steht ein Verkehrsdelikt nach Art. 90 Ziff. 1 SVG zur Beur- teilung, vertreten Mazzucchelli/Postizzi (BSK-StPO, N 88 zu Art. 115 StPO) die Auffassung, die kantonale Rechtsprechung habe zu Recht dem Kollisionsbeteilig- ten, der bloss Sachschaden erlitten habe, die Geschädigtenstellung abgespro- chen, weil er von den Verkehrsnormen nur mittelbar geschützt sei. Sie verweisen hierbei auf div. Entscheide oberster kantonaler Gerichte (vgl. auch Entscheid des
- 5 - Kantonsgericht des Kantons Graubünden vom 7. Juli 2011, SK2 11 22). Das Bundesgericht hat sich in seinem Entscheid vom 20. September 2012 erneut um- fassend mit dieser Frage auseinandergesetzt und an dieser bisherigen Recht- sprechung festgehalten (1B_432/2011). Diese Ausgangslage gilt gemäss bisheriger bundesgerichtlicher Rechtspre- chung auch für Opfer im Sinne des früheren Opferhilfegesetzes (BGE 122 IV 71 E. 3a). Damit will das Opferhilfegesetz gemäss den Ausführungen in der Bot- schaft "Beeinträchtigungen ausschliessen, die beispielsweise auf Ehrverletzungs- delikte, Tätlichkeiten, Diebstahl oder Betrug zurückgehen und die lediglich mittel- bare Folge der Straftat sind" (BBl 1990 II 977). Erforderlich ist zudem gemäss BGE 122 IV 76, dass die Beeinträchtigung der genannten Art tatsächlich eingetre- ten ist; eine blosse diesbezügliche Gefahr genügt demnach nicht. In der Botschaft wird festgehalten, dass "Gefährdungsdelikte in der Regel aus dem Anwendungs- bereich des Gesetzes ausgeschlossen sein dürften, beinhalten sie doch schon ih- rer Definition nach keine unmittelbare Beeinträchtigung eines Rechtsgutes" (S. 977). Der bei einem Verkehrsunfall Verletzte ist allein in Bezug auf die vom an- dern Verkehrsteilnehmer allenfalls begangene Straftat der fahrlässigen Körperver- letzung Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG, nicht auch hinsichtlich der vom andern begangenen Straftaten der Verletzung von Verkehrsregeln oder des Fah- rens in angetrunkenem Zustand (siehe auch Ulrich Weder, Das Opfer, sein Schutz und seine Rechte im Strafverfahren, unter besonderer Berücksichtigung des Kantons Zürich, ZStrR 113/1995 S. 39 ff., 41, 43). Die letztgenannten Strafta- ten beeinträchtigen nicht im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG "unmittelbar" die körper- liche Integrität. Das Obergericht des Kantons St. Gallen hielt in einem Entscheid bezugnehmend auf BGE 122 IV 77 fest, umso mehr fehle es bei Verkehrsunfällen an der Geschädigtenstellung, wenn sich das - tatsächliche oder vermeintliche - strafbare Verhalten des Kollisionspartners in einer SVG-Widerhandlung erschöpfe und kein anderer Straftatbestand zusätzlich erfüllt sei. Dies gelte insbesondere auch für den Fall, dass als Folge einer Verkehrsregelverletzung nur Sachschaden entstanden sei. Der Straftatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung schüt- ze primär allgemeine, öffentliche Interessen und gewähre dem jeweiligen Ver- kehrsteilnehmer nur einen mittelbaren Schutz. Das Obergericht fährt sodann fort,
- 6 - die angeblich erfolgte Sachbeschädigung erfülle mangels vorsätzlichen Handelns keinen Straftatbestand. Zivilansprüche könnten nur geltend gemacht werden, wenn sie sich gegen den Angeschuldigten richteten und aus einer strafbaren Handlung abgeleitet würden. Der Beschwerdeführer als Strafkläger erscheine "nur" - wenn überhaupt - durch die vermeintliche Verletzung von Verkehrsregeln betroffen und in Bezug auf diesen Straftatbestand komme ihm keine Parteistel- lung zu. Nachdem die geltend gemachte Zivilforderung nicht aus einer anderen, die individuellen Rechte des Beschwerdeführers schützenden Strafnormen abge- leitet werden könne, sei er auch nicht als Zivilkläger zu betrachten (GVP 2001 Nr. 73 zitiert in SK2 11 22). Auch diese kantonale Rechsprechung dürfte im Lichte der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohne Weiteres Bestand haben, hält doch das Bundesgerichte in 1B_432/2011 fest, dass eine fahrlässige Sach- beschädigung nach Art. 144 StGB nicht strafbar und es nicht angezeigt sei, Sachbeschädigungen aufgrund von Verletzungen von Verkehrsregeln, die zur Un- fallverhütung erlassen wurden, gestützt auf Art. 100 Ziff. 1 SVG im Zusammen- hang mit Art. 90 Ziff. 1 SVG auch bei fahrlässiger Begehung strafrechtlich zu er- fassen, wie dies eine im besagten Entscheid diskutierte Lehrmeinung fordert (Erw. 3.3 und Erw. 4.1). Bezugnehmend auf den Entscheid des Bundesgerichts 1B_432/2012, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Graubünden (SK2 11 22) und unter der Annahme, dass vorliegend einzig ein Übertretungsstrafverfahren wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG eröffnet wurde, kann vorliegend der Schluss gezogen werden, dass bei dem umstrittenen Vorfall die Beschwerdeführerin möglicherweise einzig Sachschaden erlitt, nicht aber eine Körperverletzung. Sie gilt somit bloss als mittelbar Geschädigte, und als solche ist sie gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO nicht geschädigte Person im strafrechtlichen Sinn (vgl. dazu eingehend unter 1B_432/2011 Erw. 2.3. und Erw. 4.f ). Daran än- dert auch Art. 115 Abs. 2 StPO nichts, wonach die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person in jedem Fall als geschädigte Person gilt. Diese Bestimmung kommt einzig dann zur Anwendung, wenn der Schaden von der Verletzung einer Strafrechtsnorm herrührt, die unmittelbar das geschädigte Rechtsgut schützt. Dies ist nun aber bei einer einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff.
- 7 - 1 SVG nicht der Fall (siehe dazu ergänzend unten). In diesem Zusammenhang kann sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf ihr Strafantragsrecht bezüglich Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB berufen. Dies allein schon deshalb nicht, weil ein vorsätzliches Handeln und damit eine tatbestandsmässige Sachbe- schädigung zum Vorneherein ausser Betracht fällt (vgl. zur Thematik der "fahrläs- sigen Sachbeschädigung" oben unter II. 1.2.). Nicht anders verhält es sich bezüg- lich der Privatklägerschaft im Sinne von Art. 118 StGB, wird doch auch hier eine Geschädigteneigenschaft gemäss Art. 115 Abs. 1 oder 2 StPO vorausgesetzt (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 2 zu Art. 118 StPO; 1B_432/2011 Erw. 5).
E. 1.3 Zu den Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführerin (Urk. 2) bleibt ergänzend Folgendes festzuhalten: U.a. wird von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, aus der Formulierung "oder belästigt" (Art. 30 Abs. 2 Satz 2 SVG) werde klargestellt, dass Art. 90 i.V.m. Art. 30 Abs. 2 Satz 2 SVG auch das Rechtsgut Eigentum schütze. So werde derjenige belästigt, dessen in seinem Ei- gentum stehendes Fahrzeug durch eine heruntergefallene Ladung beschädigt werde. Eine Rechtsprechung zur Beschwerdelegitimation, die alle Fälle von Art. 90 Ziff. 1 SVG diesbezüglich gleich behandle, sei als zu undifferenziert abzu- lehnen. Denn massgeblich sei diesbezüglich immer die jeweilige konkrete Straf- norm, und diese ergebe sich bei Anwendbarkeit von Art. 90 Ziff. 1 SVG erst aus bzw. in Kombination zu der verletzten Verkehrsregel (Urk. 2 S. 2).
E. 1.3.1 Aus dieser geltend gemachten Eigentumsverletzung will die Be- schwerdeführerin offenbar eine Stellung als unmittelbar Geschädigte inkl. der Par- teirechte (Beschwerdelegitimation) aufgrund von Art. 115 Abs. 1 StPO ableiten.
E. 1.3.2 Die Ladung ist nach Art. 30 Abs. 2 Satz 2 SVG so anzubringen, dass sie niemanden gefährdet oder belästigt und nicht herunterfallen kann. Der Führer hat sich zur Betriebssicherheit (Art. 29 SVG) zu vergewissern, dass die Ladung vorschriftsgemäss ist (Art. 57 Abs. 1 VRV). Verletzungen der Verkehrsre- geln sind abstrakte Gefährdungsdelikte und schlichte Tätigkeitsdelikte, die mit der verpönten Regelverletzung vollendet sind (Hans Maurer, in StGB Kommentar, Andreas Donatsch (Hrsg.), 18. Aufl., Zürich 2010, N 9 zu Art. 90 SVG). Zum Tä- tigkeitsdelikt gehört kein über die Vornahme der Tathandlung hinausgehender
- 8 - äusserer Erfolg, der damit über den Nachweis eines Kausalzusammenhanges zu verknüpfen wäre (vgl. Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT, 4. Aufl., Bern 2011, § 9 N 9 ff.). Die Verknüpfung von Handlung und Erfolg über die Benennung von Ursache und Wirkung erübrigt sich. Beim fahrlässigen Tätigkeitsdelikt liegt die Fahrlässigkeit zudem nicht in der Vornahme der Tathandlung, sondern darin, dass diese nicht unter sorgfältigerer Prüfung bzw. nicht näher spezifizierter Auf- merksamkeit erfolgt ist (ebd. § 16 N 6; Donatsch/Tag, Strafrecht I, 8. Aufl., Zürich 2006, S. 360 f.). Mit anderen Worten erschöpft sich das Unrecht in der gesetzlich nicht näher bestimmten Unvorsichtigkeit beim tatbestandsbegründenden Verhal- ten. Konkret beschreibt der Begriff "belästigt" genauso wie die Wendung "nicht herunterfallen kann" in Art. 30 Abs. 2 SVG tatbestandsmässig also keinen äusse- ren Erfolg, sondern spezifiziert eine Pflicht, indem das Sorgfaltsmass exemplifi- ziert wird, wie die Ladung anzubringen ist. Die Verletzung dieser Regel bleibt da- mit Tätigkeitsdelikt und ist kein Erfolgsdelikt (siehe dazu auch Beschluss vom 22. September 2008, RK2 2008 53 [Entscheide der Gerichts- und Verwaltungsbehör- den des Kantons Schwyz]).
E. 1.3.3 Eine allfällige Eigentumsverletzung durch herunterfallende Ge- genstände ist aufgrund des Ausgeführten nicht tatbestandlich im Sinne von Art. 30 Abs. 2 SVG. Folglich ist aufgrund dieser Norm keine unmittelbare Geschä- digtenstellung im Hinblick auf eine eventuelle Sachbeschädigung ableitbar. Ob aus Art. 90 Ziff. 1 SVG grundsätzlich immer nur eine mittelbare Geschädigtenstel- lung ableitbar ist, muss angesichts dieses Ausgangs nicht weiter erörtert werden. Das Bundesgericht hat sich in seinem neueren Entscheid - nach Würdigung div. Lehrmeinungen - allerdings klar zu Gunsten dieser Haltung ausgesprochen (vgl. 1B_432/2011). Wie in einer Untersuchung betreffend grober Verkehrsregelverletzung ge- mäss Art. 90 Art. Ziff. 2 SVG zu entscheiden wäre, kann nur offen bleiben.
E. 1.4 Da die Beschwerdeführerin nach dem oben Ausgeführten nur als mit- telbar Geschädigte gilt, ist sie zum Ergreifen von Rechtsmitteln nicht befugt und konnte sie sich für das vorliegende Verfahren wegen Übertretung des Strassen-
- 9 - verkehrsgesetzes nicht rechtsgültig als Privatklägerin konstituieren (vgl. auch 1B_432/2011 Erw. 3.2.). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
E. 1.5 Mangels Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin erübrigen sich Weiterungen betr. die übrigen gerügten Punkte durch die Beschwerdeführe- rin (vgl. Urk. 2 S. 2 f. und Urk. 25).
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens getragen. Als unterliegend gilt da- bei auch diejenige Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Somit sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Ausserdem ist sie zu verpflichten, dem Be- schwerdegegner 1 für die ausgewiesenen Aufwendungen seines erbetenen Ver- teidigers im Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2250.– zzgl. 8% MwSt., mithin Fr. 2'430.– zu bezahlen (Art. 432 Abs. 1 i.V.m Art. 436 Abs. 1 StPO sowie § 19 und § 22 AnwGebV; Urk. 22 und Urk. 27 B). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. K. Balmer)
E. 2 Es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im vorliegenden Beschwer- deverfahren in der Höhe von Fr. 1'170.90, eventualiter Fr. 1'067.90 zuzusprechen.
E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 13. April 2012 wurde den Beschwerdegeg- nern Frist zur Stellungnahme innert 10 Tagen angesetzt (Urk. 6). Mit Eingabe vom
16. April 2012 reichte die Beschwerdegegnerin 2 fristgerecht Stellungnahme (Urk. 9) ein und beantragte auf die Beschwerde mangels Rechtsmittellegitimation der Beschwerdeführerin nicht einzutreten. Der Beschwerdegegner 1 liess mit Ein-
- 3 - gabe vom 23. April 2012 ein Fristerstreckungsgesuch stellen, welches bis zum 24. Mai 2012 bewilligt wurde (Urk. 11).
E. 4 Mit Eingabe vom 23. Mai 2012 liess der Beschwerdegegner 1 Stellung zur Beschwerdeschrift nehmen und beantragen, es sei - mangels Rechtsmittelle- gitimation der Beschwerdeführerin - nicht auf die Beschwerde einzutreten, even- tualiter sei sie abzuweisen (Urk. 20 S. 2).
E. 5 Mit Verfügung vom 15. Juni 2012 wurden die Eingabe der Beschwer- degegnerin 2 und die Stellungnahme des Beschwerdegegners 1 der Beschwerde- führerin zur freigestellten Äusserung innert 10 Tagen übermittelt (Urk. 24).
E. 6 Mit Schreiben vom 6. Juli 2012 nahm die Beschwerdeführerin erneut zu den ihr übermittelten Ausführungen der beiden Beschwerdegegner Stellung (Urk. 25).
E. 7 Sodann wurde die Replik der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
E. 11 Juli 2012 (Urk. 27 A) erneut den Beschwerdegegnern zur freigestellten Äusse- rung innert 10 Tagen übermittelt, von welchem Recht der Beschwerdegegner 1 am 23. Juli 2012 Gebrauch machte (Urk. 27 B). Die Beschwerdegegnerin 2 liess sich nicht mehr vernehmen. II. Materielles
1. Zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO neben der Staatsanwaltschaft bzw. Verwaltungsbehörde jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Die beiden Beschwerdegegner bestreitet die Parteistellung der der Beschwerdeführerin (Urk. 9, Urk. 20). Diese ist zu prüfen.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.– und der Beschwerdeführe- rin auferlegt.
- Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 2'430.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Be- schwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Vertreter des Beschwerdegegners 1, zweifach, für sich und den Be- schwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) - 10 - − das Statthalteramt des Bezirks Uster (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 08. Oktober 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer Dr. B. Stump Wendt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE120075-O/U/but Verfügung vom 8. Oktober 2012 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. Statthalteramt des Bezirkes Uster, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Einstellung einer Untersuchung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Statthalteramts Uster vom 21. März 2012, ST.2011.6100/GM/WH
- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Am 12. Dezember 2011 rapportierte die Kantonspolizei Zürich, Dienst- stelle Verkehrszug …, gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) we- gen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 30 Abs. 2 SVG sowie i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VRV, begangen am 21. November 2011 (Urk. 8/1). Am 25. November 2011 stellte A._____ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin) Privatklage wegen Verletzung von Art. 30 Abs. 2 SVG gegen den Be- schwerdegegner 1 (Urk. 8/3). Mit Verfügung vom 21. März 2012 stellte das Statt- halteramt des Bezirks Uster (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) die Untersu- chung betreffend das oben erwähnte Delikt ein (Urk. 8/7 = Urk. 4). Zudem wurde die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin 2 mit separatem Schreiben darauf hingewiesen, dass Letztere davon ausgehe, die Beschwerdeführerin sei gemäss Rechtsprechung nicht zur Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung legitimiert (Urk. 8/8).
2. Mit Eingabe vom 5. April 2012 liess die Beschwerdeführerin gegen die- se Einstellungsverfügung innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen erhe- ben (Urk. 2, sinngemäss):
1. Es sei Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuhe- ben.
2. Es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im vorliegenden Beschwer- deverfahren in der Höhe von Fr. 1'170.90, eventualiter Fr. 1'067.90 zuzusprechen.
3. Mit Präsidialverfügung vom 13. April 2012 wurde den Beschwerdegeg- nern Frist zur Stellungnahme innert 10 Tagen angesetzt (Urk. 6). Mit Eingabe vom
16. April 2012 reichte die Beschwerdegegnerin 2 fristgerecht Stellungnahme (Urk. 9) ein und beantragte auf die Beschwerde mangels Rechtsmittellegitimation der Beschwerdeführerin nicht einzutreten. Der Beschwerdegegner 1 liess mit Ein-
- 3 - gabe vom 23. April 2012 ein Fristerstreckungsgesuch stellen, welches bis zum 24. Mai 2012 bewilligt wurde (Urk. 11).
4. Mit Eingabe vom 23. Mai 2012 liess der Beschwerdegegner 1 Stellung zur Beschwerdeschrift nehmen und beantragen, es sei - mangels Rechtsmittelle- gitimation der Beschwerdeführerin - nicht auf die Beschwerde einzutreten, even- tualiter sei sie abzuweisen (Urk. 20 S. 2).
5. Mit Verfügung vom 15. Juni 2012 wurden die Eingabe der Beschwer- degegnerin 2 und die Stellungnahme des Beschwerdegegners 1 der Beschwerde- führerin zur freigestellten Äusserung innert 10 Tagen übermittelt (Urk. 24).
6. Mit Schreiben vom 6. Juli 2012 nahm die Beschwerdeführerin erneut zu den ihr übermittelten Ausführungen der beiden Beschwerdegegner Stellung (Urk. 25).
7. Sodann wurde die Replik der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
11. Juli 2012 (Urk. 27 A) erneut den Beschwerdegegnern zur freigestellten Äusse- rung innert 10 Tagen übermittelt, von welchem Recht der Beschwerdegegner 1 am 23. Juli 2012 Gebrauch machte (Urk. 27 B). Die Beschwerdegegnerin 2 liess sich nicht mehr vernehmen. II. Materielles
1. Zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO neben der Staatsanwaltschaft bzw. Verwaltungsbehörde jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Die beiden Beschwerdegegner bestreitet die Parteistellung der der Beschwerdeführerin (Urk. 9, Urk. 20). Diese ist zu prüfen. 1.1 Parteien in einem Strafverfahren sind die beschuldigte Person, die Pri- vatklägerschaft sowie die Staatsanwaltschaft bzw. Verwaltungsbehörde (Art. 104 StPO). Die geschädigte Person wird als "andere Verfahrensbeteiligte" bezeichnet (Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO). Will eine geschädigte Person von ihrem Recht auf Zi-
- 4 - vil- und/oder Strafklage Gebrauch machen, so muss sie sich bis zum Abschluss des Vorverfahrens als Privatklägerin konstituieren (BSK StPO-Küffer, N 9 zu Art. 105 StPO). 1.2. Das vorliegende Verfahren dreht sich um den Vorwurf der Verletzung von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 30 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VRV. Schon unter der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Zürcher Strafprozessord- nung gab es eine ständige Praxis bezüglich der Geschädigtenstellung bei Stras- senverkehrsdelikten. Dabei wurde argumentiert, dass Art. 90 Ziff. 1 SVG als Rechtsgut die Verkehrsordnung als solche sowie den reibungslosen Ablauf der Fortbewegung auf öffentlichen Strassen schütze. Andere Rechtsgüter, wie Leib und Leben und das Eigentum würden nur mittelbar geschützt. Deshalb wurde nach früherer Zürcher Praxis die Geschädigtenstellung des Unfallbeteiligten in Untersuchungen betr. Verstössen gegen Art. 90 Ziff. 1 und Ziff. 2 SVG verneint (vgl. zum Ganzen Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 509 mit weiteren Verweisen in Fn 151, insbesondere ZR 73 (1974) Nr. 53). Kol- lisionsbeteiligte galten somit nicht als unmittelbar Geschädigte im Sinne der Straf- prozessordnung. Da auch nach der Schweizerischen Strafprozessordnung nur solche Personen als Geschädigte gelten, deren Rechtsgüter durch eine Straftat unmittelbar verletzt wurden (Art. 115 Abs. 1 StPO), besteht kein Anlass bezüglich Art. 90 Ziff. 1 SVG, von der bisherigen Zürcher Praxis abzuweichen (vgl. dazu Ni- klaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, N 688, allerdings mit Kritik an der bisherigen Praxis betr. Ziff. 2 von Art. 90 SVG). Somit gilt - wie erwähnt - gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO als geschädigte Person nur, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Dies ist der Fall, wenn die Strafnorm Interessen des Individuums wie Eigentum, Ver- mögen, Ehre usw. schützt (Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich 2009, N 2 zu Art. 115 StPO). Steht ein Verkehrsdelikt nach Art. 90 Ziff. 1 SVG zur Beur- teilung, vertreten Mazzucchelli/Postizzi (BSK-StPO, N 88 zu Art. 115 StPO) die Auffassung, die kantonale Rechtsprechung habe zu Recht dem Kollisionsbeteilig- ten, der bloss Sachschaden erlitten habe, die Geschädigtenstellung abgespro- chen, weil er von den Verkehrsnormen nur mittelbar geschützt sei. Sie verweisen hierbei auf div. Entscheide oberster kantonaler Gerichte (vgl. auch Entscheid des
- 5 - Kantonsgericht des Kantons Graubünden vom 7. Juli 2011, SK2 11 22). Das Bundesgericht hat sich in seinem Entscheid vom 20. September 2012 erneut um- fassend mit dieser Frage auseinandergesetzt und an dieser bisherigen Recht- sprechung festgehalten (1B_432/2011). Diese Ausgangslage gilt gemäss bisheriger bundesgerichtlicher Rechtspre- chung auch für Opfer im Sinne des früheren Opferhilfegesetzes (BGE 122 IV 71 E. 3a). Damit will das Opferhilfegesetz gemäss den Ausführungen in der Bot- schaft "Beeinträchtigungen ausschliessen, die beispielsweise auf Ehrverletzungs- delikte, Tätlichkeiten, Diebstahl oder Betrug zurückgehen und die lediglich mittel- bare Folge der Straftat sind" (BBl 1990 II 977). Erforderlich ist zudem gemäss BGE 122 IV 76, dass die Beeinträchtigung der genannten Art tatsächlich eingetre- ten ist; eine blosse diesbezügliche Gefahr genügt demnach nicht. In der Botschaft wird festgehalten, dass "Gefährdungsdelikte in der Regel aus dem Anwendungs- bereich des Gesetzes ausgeschlossen sein dürften, beinhalten sie doch schon ih- rer Definition nach keine unmittelbare Beeinträchtigung eines Rechtsgutes" (S. 977). Der bei einem Verkehrsunfall Verletzte ist allein in Bezug auf die vom an- dern Verkehrsteilnehmer allenfalls begangene Straftat der fahrlässigen Körperver- letzung Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG, nicht auch hinsichtlich der vom andern begangenen Straftaten der Verletzung von Verkehrsregeln oder des Fah- rens in angetrunkenem Zustand (siehe auch Ulrich Weder, Das Opfer, sein Schutz und seine Rechte im Strafverfahren, unter besonderer Berücksichtigung des Kantons Zürich, ZStrR 113/1995 S. 39 ff., 41, 43). Die letztgenannten Strafta- ten beeinträchtigen nicht im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG "unmittelbar" die körper- liche Integrität. Das Obergericht des Kantons St. Gallen hielt in einem Entscheid bezugnehmend auf BGE 122 IV 77 fest, umso mehr fehle es bei Verkehrsunfällen an der Geschädigtenstellung, wenn sich das - tatsächliche oder vermeintliche - strafbare Verhalten des Kollisionspartners in einer SVG-Widerhandlung erschöpfe und kein anderer Straftatbestand zusätzlich erfüllt sei. Dies gelte insbesondere auch für den Fall, dass als Folge einer Verkehrsregelverletzung nur Sachschaden entstanden sei. Der Straftatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung schüt- ze primär allgemeine, öffentliche Interessen und gewähre dem jeweiligen Ver- kehrsteilnehmer nur einen mittelbaren Schutz. Das Obergericht fährt sodann fort,
- 6 - die angeblich erfolgte Sachbeschädigung erfülle mangels vorsätzlichen Handelns keinen Straftatbestand. Zivilansprüche könnten nur geltend gemacht werden, wenn sie sich gegen den Angeschuldigten richteten und aus einer strafbaren Handlung abgeleitet würden. Der Beschwerdeführer als Strafkläger erscheine "nur" - wenn überhaupt - durch die vermeintliche Verletzung von Verkehrsregeln betroffen und in Bezug auf diesen Straftatbestand komme ihm keine Parteistel- lung zu. Nachdem die geltend gemachte Zivilforderung nicht aus einer anderen, die individuellen Rechte des Beschwerdeführers schützenden Strafnormen abge- leitet werden könne, sei er auch nicht als Zivilkläger zu betrachten (GVP 2001 Nr. 73 zitiert in SK2 11 22). Auch diese kantonale Rechsprechung dürfte im Lichte der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohne Weiteres Bestand haben, hält doch das Bundesgerichte in 1B_432/2011 fest, dass eine fahrlässige Sach- beschädigung nach Art. 144 StGB nicht strafbar und es nicht angezeigt sei, Sachbeschädigungen aufgrund von Verletzungen von Verkehrsregeln, die zur Un- fallverhütung erlassen wurden, gestützt auf Art. 100 Ziff. 1 SVG im Zusammen- hang mit Art. 90 Ziff. 1 SVG auch bei fahrlässiger Begehung strafrechtlich zu er- fassen, wie dies eine im besagten Entscheid diskutierte Lehrmeinung fordert (Erw. 3.3 und Erw. 4.1). Bezugnehmend auf den Entscheid des Bundesgerichts 1B_432/2012, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Graubünden (SK2 11 22) und unter der Annahme, dass vorliegend einzig ein Übertretungsstrafverfahren wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG eröffnet wurde, kann vorliegend der Schluss gezogen werden, dass bei dem umstrittenen Vorfall die Beschwerdeführerin möglicherweise einzig Sachschaden erlitt, nicht aber eine Körperverletzung. Sie gilt somit bloss als mittelbar Geschädigte, und als solche ist sie gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO nicht geschädigte Person im strafrechtlichen Sinn (vgl. dazu eingehend unter 1B_432/2011 Erw. 2.3. und Erw. 4.f ). Daran än- dert auch Art. 115 Abs. 2 StPO nichts, wonach die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person in jedem Fall als geschädigte Person gilt. Diese Bestimmung kommt einzig dann zur Anwendung, wenn der Schaden von der Verletzung einer Strafrechtsnorm herrührt, die unmittelbar das geschädigte Rechtsgut schützt. Dies ist nun aber bei einer einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff.
- 7 - 1 SVG nicht der Fall (siehe dazu ergänzend unten). In diesem Zusammenhang kann sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf ihr Strafantragsrecht bezüglich Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB berufen. Dies allein schon deshalb nicht, weil ein vorsätzliches Handeln und damit eine tatbestandsmässige Sachbe- schädigung zum Vorneherein ausser Betracht fällt (vgl. zur Thematik der "fahrläs- sigen Sachbeschädigung" oben unter II. 1.2.). Nicht anders verhält es sich bezüg- lich der Privatklägerschaft im Sinne von Art. 118 StGB, wird doch auch hier eine Geschädigteneigenschaft gemäss Art. 115 Abs. 1 oder 2 StPO vorausgesetzt (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 2 zu Art. 118 StPO; 1B_432/2011 Erw. 5). 1.3. Zu den Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführerin (Urk. 2) bleibt ergänzend Folgendes festzuhalten: U.a. wird von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, aus der Formulierung "oder belästigt" (Art. 30 Abs. 2 Satz 2 SVG) werde klargestellt, dass Art. 90 i.V.m. Art. 30 Abs. 2 Satz 2 SVG auch das Rechtsgut Eigentum schütze. So werde derjenige belästigt, dessen in seinem Ei- gentum stehendes Fahrzeug durch eine heruntergefallene Ladung beschädigt werde. Eine Rechtsprechung zur Beschwerdelegitimation, die alle Fälle von Art. 90 Ziff. 1 SVG diesbezüglich gleich behandle, sei als zu undifferenziert abzu- lehnen. Denn massgeblich sei diesbezüglich immer die jeweilige konkrete Straf- norm, und diese ergebe sich bei Anwendbarkeit von Art. 90 Ziff. 1 SVG erst aus bzw. in Kombination zu der verletzten Verkehrsregel (Urk. 2 S. 2). 1.3.1. Aus dieser geltend gemachten Eigentumsverletzung will die Be- schwerdeführerin offenbar eine Stellung als unmittelbar Geschädigte inkl. der Par- teirechte (Beschwerdelegitimation) aufgrund von Art. 115 Abs. 1 StPO ableiten. 1.3.2. Die Ladung ist nach Art. 30 Abs. 2 Satz 2 SVG so anzubringen, dass sie niemanden gefährdet oder belästigt und nicht herunterfallen kann. Der Führer hat sich zur Betriebssicherheit (Art. 29 SVG) zu vergewissern, dass die Ladung vorschriftsgemäss ist (Art. 57 Abs. 1 VRV). Verletzungen der Verkehrsre- geln sind abstrakte Gefährdungsdelikte und schlichte Tätigkeitsdelikte, die mit der verpönten Regelverletzung vollendet sind (Hans Maurer, in StGB Kommentar, Andreas Donatsch (Hrsg.), 18. Aufl., Zürich 2010, N 9 zu Art. 90 SVG). Zum Tä- tigkeitsdelikt gehört kein über die Vornahme der Tathandlung hinausgehender
- 8 - äusserer Erfolg, der damit über den Nachweis eines Kausalzusammenhanges zu verknüpfen wäre (vgl. Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT, 4. Aufl., Bern 2011, § 9 N 9 ff.). Die Verknüpfung von Handlung und Erfolg über die Benennung von Ursache und Wirkung erübrigt sich. Beim fahrlässigen Tätigkeitsdelikt liegt die Fahrlässigkeit zudem nicht in der Vornahme der Tathandlung, sondern darin, dass diese nicht unter sorgfältigerer Prüfung bzw. nicht näher spezifizierter Auf- merksamkeit erfolgt ist (ebd. § 16 N 6; Donatsch/Tag, Strafrecht I, 8. Aufl., Zürich 2006, S. 360 f.). Mit anderen Worten erschöpft sich das Unrecht in der gesetzlich nicht näher bestimmten Unvorsichtigkeit beim tatbestandsbegründenden Verhal- ten. Konkret beschreibt der Begriff "belästigt" genauso wie die Wendung "nicht herunterfallen kann" in Art. 30 Abs. 2 SVG tatbestandsmässig also keinen äusse- ren Erfolg, sondern spezifiziert eine Pflicht, indem das Sorgfaltsmass exemplifi- ziert wird, wie die Ladung anzubringen ist. Die Verletzung dieser Regel bleibt da- mit Tätigkeitsdelikt und ist kein Erfolgsdelikt (siehe dazu auch Beschluss vom 22. September 2008, RK2 2008 53 [Entscheide der Gerichts- und Verwaltungsbehör- den des Kantons Schwyz]). 1.3.3. Eine allfällige Eigentumsverletzung durch herunterfallende Ge- genstände ist aufgrund des Ausgeführten nicht tatbestandlich im Sinne von Art. 30 Abs. 2 SVG. Folglich ist aufgrund dieser Norm keine unmittelbare Geschä- digtenstellung im Hinblick auf eine eventuelle Sachbeschädigung ableitbar. Ob aus Art. 90 Ziff. 1 SVG grundsätzlich immer nur eine mittelbare Geschädigtenstel- lung ableitbar ist, muss angesichts dieses Ausgangs nicht weiter erörtert werden. Das Bundesgericht hat sich in seinem neueren Entscheid - nach Würdigung div. Lehrmeinungen - allerdings klar zu Gunsten dieser Haltung ausgesprochen (vgl. 1B_432/2011). Wie in einer Untersuchung betreffend grober Verkehrsregelverletzung ge- mäss Art. 90 Art. Ziff. 2 SVG zu entscheiden wäre, kann nur offen bleiben. 1.4. Da die Beschwerdeführerin nach dem oben Ausgeführten nur als mit- telbar Geschädigte gilt, ist sie zum Ergreifen von Rechtsmitteln nicht befugt und konnte sie sich für das vorliegende Verfahren wegen Übertretung des Strassen-
- 9 - verkehrsgesetzes nicht rechtsgültig als Privatklägerin konstituieren (vgl. auch 1B_432/2011 Erw. 3.2.). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 1.5. Mangels Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin erübrigen sich Weiterungen betr. die übrigen gerügten Punkte durch die Beschwerdeführe- rin (vgl. Urk. 2 S. 2 f. und Urk. 25).
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens getragen. Als unterliegend gilt da- bei auch diejenige Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Somit sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Ausserdem ist sie zu verpflichten, dem Be- schwerdegegner 1 für die ausgewiesenen Aufwendungen seines erbetenen Ver- teidigers im Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2250.– zzgl. 8% MwSt., mithin Fr. 2'430.– zu bezahlen (Art. 432 Abs. 1 i.V.m Art. 436 Abs. 1 StPO sowie § 19 und § 22 AnwGebV; Urk. 22 und Urk. 27 B). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. K. Balmer)
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.– und der Beschwerdeführe- rin auferlegt.
3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 2'430.– zu bezahlen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Be- schwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Vertreter des Beschwerdegegners 1, zweifach, für sich und den Be- schwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)
- 10 - − das Statthalteramt des Bezirks Uster (gegen Empfangsbestätigung) sowie
- nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8)
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne
14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 08. Oktober 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer Dr. B. Stump Wendt