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UE120074

Einstellung einer Untersuchung

Zürich OG · 2012-08-28 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 A._____ (Beschwerdeführer) erstattete am 18. Februar 2011 und

8. April 2011 Strafanzeige gegen B._____ (Beschwerdegegner 2) wegen übler Nachrede nach Art. 173 StGB bzw. Verleumdung nach Art. 174 StGB (Urk. 8/1 und 8/6). Die Staatsanwaltschaft See/Oberland (Beschwerdegegnerin 1) eröffnete am

21. Februar 2011 die Untersuchung (Urk. 8/3), stellte das Strafverfahren mit Ver- fügung vom 16. März 2012 (Urk. 3) dann aber ein.

E. 2 In der angefochtenen Verfügung vom 16. März 2012 (Urk. 3) begründe- te die Beschwerdegegnerin 1 die Einstellung der Untersuchung kurz zusammen- gefasst damit, dass der Beschwerdegegner 2 die angezeigten Aussagen aus Sorge um seine Tochter gemacht habe. Die Verletzung durch den Beschwerde- gegner 2 sei nicht als schwer zu taxieren und er habe ernsthafte Gründe gehabt, die Behauptungen bezüglich des Alkohol- und Marihuanakonsums des Be- schwerdeführers in guten Treuen für wahr zu halten.

E. 3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen in seiner Beschwerdeschrift (Urk. 2) vor, der objektive Tatbestand der Verleumdung und der üblen Nachrede sei erfüllt. Hinsichtlich der Verleumdung verletze die Beschwerdegegnerin 1 das Gebot zur Begründung ihres Entscheides. Sie gebe nicht die erforderlichen Grün- de für die Annahme wieder, dass die Zeugin G._____ dem Beschwerdegegner 2 tatsächlich 2006/2007 vom Drogen- und Alkoholkonsum des Beschwerdeführers berichtet hätte. Diese Annahme sei denn auch in keiner Weise nachvollziehbar.

- 4 - Bezüglich der üblen Nachrede nach Art. 173 StGB rügt der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin 1 Bundesrecht verletzt habe, indem sie den Be- schwerdegegner 2 zum Entlastungsbeweis zugelassen habe. Diesem gehe es bei seinen Äusserungen nicht um die Sorge für seine Tochter, sondern darum dem Beschwerdeführer Schaden zuzufügen. Selbst wenn man den Entlastungsbeweis zuliesse, führt dies nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu einer Einstellung. Die Zeugin G._____ habe le- diglich ausgesagt, dass der Beschwerdeführer in normalem Masse Alkohol und Drogen konsumiere. Wenn der Beschwerdegegner 2 nun die Behauptung aufstel- le, dass der Beschwerdeführer Alkohol und Drogen missbrauche, könne ihm nicht mehr attestiert werden, dass er die ehrverletzenden Behauptungen in guten Treu- en gemacht hätte.

E. 4 Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nach- folgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft und die Vorbringen des Be- schwerdeführers näher einzugehen.

E. 5 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklä- ren, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Danach entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Ein- stellung erfolgt insbesondere, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Ankla- ge rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO), oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Eine Verfahrenseinstellung rechtfertigt sich inso- fern nur dann, wenn mit Sicherheit oder grösster Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist (so ausdrücklich die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1272 unten). Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben und dem Gericht überlassen werden, einen Entscheid zu fällen. Widersprechen sich die Beweise, ist es nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft, ei-

- 5 - ne Beweiswürdigung vorzunehmen (Botschaft, BBl 2006, S. 1273). Der Grundsatz "in dubio pro reo" gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO findet hier keine Anwendung; viel- mehr gilt in Zweifelsfällen die Maxime "in dubio pro duriore" (vgl. zum Ganzen: Ur- teile des Bundesgerichts vom 13. Juli 2011 [Proz.-Nr. 1B_253/2011] Erw. 2.1 und vom 11. Juli 2011 [Proz.-Nr. 1B_123/2011] Erw. 7.2, je m.H.; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1231 und N 1247 ff.; derselbe, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 309 N 3 f und Art. 319 N 1 ff., insb. N 5; Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kom- mentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 308 N 1 f., Art. 309 N 11-14 und N 19-23, Art. 310 N 2 ff. sowie Art. 319 N 1 ff., insb. N 15). 6.1. Der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsa- chen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Eine Verleumdung nach Art. 174 StGB liegt dann vor, wenn obgenannte Behaup- tungen wider besseres Wissen erfolgen. 6.2. Die Ehrverletzungsdelikte der üblen Nachrede und der Verleumdung beziehen sich auf Behauptungen und Äusserungen, denen Tatsachen zugrunde liegen. Tatsachen sind Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergan- genheit, die äusserlich in Erscheinung treten und dadurch wahrnehmbar und dem Beweis zugänglich werden (BGE 118 IV 41, E.3.). Als Tatsachenbehauptung gilt auch ein sogenannt gemischtes Werturteil, das dann vorliegt, wenn Wertungen mit einem erkennbaren Bezug zu Tatsachen abgegeben werden (BGE 74 IV 100; 121 IV 83). Strafrechtlich relevant im Sinne der genannten Bestimmungen sind sodann nur ehrenrührige Tatsachenbehauptungen. Sie schützen nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu be- nehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Den Tatbestand erfüllen danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhal- tens (Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2008 vom 31. Juli 2008, E. 4.1 f.).

- 6 - Für die strafrechtliche Beurteilung der Frage, ob eine Äusserung ehrenrührig ist, ist grundsätzlich der Sinn massgebend, den ihr ein unbefangener durch- schnittlicher Adressat unter den konkreten Umständen beilegt (BGE 133 IV 308 E. 8.5.1 S. 312; 131 IV 160 E. 3.3.3 bzw. Pra 95/2006 Nr. 59; BGE 128 IV 53 E. 1a S. 58). Dabei ist die Äusserung in dem für den Adressaten erkennbaren Gesamt- zusammenhang zu würdigen (BGE 131 IV 160 E. 3.3.3). Unerheblich ist, ob der Dritte die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht (BGE 103 IV 22). 7.1.1. In seinem E-Mail vom 16. Januar 2011 (Urk. 8/2) bezichtigte der Be- schwerdegegner 2 den Beschwerdeführer des Drogen- und Alkoholmissbrauchs. Die Behauptung des Drogen- und Alkoholkonsums ist dem Beweis zugänglich und daher eine Tatsachenbehauptung. Die Äusserung, es liege ein Missbrauch vor, ist hingegen eine wertende Meinungsäusserung. Insgesamt ist daher die Aussage des Beschwerdegegners 2 ("….sowie zu seinem [des Beschwerdefüh- rers] Drogen- und Alkoholmissbrauch liegen den Behörden bereits ausführliche Stellungnahmen von mir vor.", Urk. 8/2) als gemischtes Werturteil zu betrachten. Der Vorwurf, es liege ein Drogenmissbrauch vor, ist überdies geeignet, den Beschwerdeführer in seiner Ehre zu verletzen. Dem unbefangenen Adressaten wird der Eindruck vermittelt, der Beschwerdeführer konsumiere verbotene Sub- stanzen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen. Ihm wird mit anderen Wor- ten ein strafbares Verhalten im Sinne des genannten Gesetzes angelastet und dadurch abgesprochen ein anständiger, charakterlich integerer Mensch zu sein. Der Hinweis, es bestünde seitens des Beschwerdeführers ein Alkoholmiss- brauch, ist hingegen nicht per se ehrverletzend. Ab wann ein Missbrauch vorliegt, hängt sehr stark von der Wertung jedes Einzelnen ab. Sei es von demjenigen, der die Behauptung ausspricht, oder von demjenigen, der die Mitteilung empfängt. Im vorliegenden Fall behauptet der Beschwerdegegner 2 zwar einen Alkoholmiss- brauch, lässt sich darüber aber nicht mehr weiter aus. Im Übrigen nimmt die frag- liche Behauptung im Gesamtkontext des E-Mails eine äusserst marginale Stellung ein. Ein unbeteiligter Dritter erhält jedenfalls dadurch noch nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer verhalte sich unehrenhaft. Der Beschwerdegegner 2 hätte sei-

- 7 - ne Befürchtung der Vormundschaftsbehörde durchaus weniger plakativ schildern können, der Ehrangriff muss aber von einiger Erheblichkeit sein, verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen bleiben straflos (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_461/2008 vom 4. September 2008, E. 3.3.2.). 7.2. Unbestritten ist, dass der Beschwerdegegner 2 die Tatsachenbehaup- tungen gegenüber Dritten geäussert hat. 7.3. Im Sinne eines Zwischenfazits ist somit festzuhalten, dass der Be- schwerdegegner 2 mit seiner Aussage, es liege ein Drogenmissbrauch vor, den objektiven Tatbestand von Art. 173 und 174 StGB erfüllt. Was den Vorwurf des Alkoholmissbrauchs betrifft, so hat die Staatsanwalt- schaft das Verfahren - wenn auch aus anderen Überlegungen - zu Recht einge- stellt, nachdem es bereits an der Ehrenrührigkeit der fraglichen Äusserung man- gelt. 8.1. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich (BGE 71 IV 232), der den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme durch einen Dritten umfassen muss (BGE 73 IV 175; 92 IV 97, 117; 118 IV 166; 119 IV 47), nicht dagegen die Wahrheit oder Unwahrheit der Aussage (BGE 71 IV 232; 118 IV 166). Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (BGE 71 IV 232; 79 IV 22; 92 IV 97; 105 IV 118; 118 IV 166; 119 IV 47), ebenso braucht sich der Vorsatz nicht auf die tatsächliche Schädigung des Rufes zu beziehen (BSK Strafrecht II-Riklin, Art. 173 N 7). 8.2. Durch die getroffene Wortwahl ("Drogenmissbrauch") nahm der Be- schwerdegegner 2 zumindest in Kauf, den Beschwerdeführer eines unehrenhaf- ten Verhaltens zu bezichtigen. Dies umso mehr, als durchaus sachlichere und weniger plakative Formulierungen möglich gewesen wären, um der Vormund- schaftsbehörde zur Kenntnis zu bringen, dass die Befürchtung besteht, der Be- schwerdeführer konsumiere verbotene Substanzen, was das Kindswohl der Toch- ter G._____ gefährde. Ferner liegt auf der Hand, dass die Information für Dritte bestimmt war, da das E-Mail nicht an den Beschwerdeführer, sondern Herrn

- 8 - C._____ und in Kopie die Anwaltskanzlei D._____ und die Paarberatung des Be- zirkes E._____ gerichtet war. Beim jetzigen Aktenstand ist deshalb davon auszu- gehen, dass der Beschwerdegegner 2 auch den subjektiven Tatbestand von Art. 173 StGB erfüllt. Ob er wider besseres Wissen im Sinne von Art. 174 StGB handelte, lässt sich an dieser Stelle nicht beantworten, setzt dies doch voraus, dass über den Wahrheitsgehalt der behaupteten Tatsachen näheres bekannt ist. Dafür wären weitere Untersuchungshandlungen notwendig. 9.1.1. Nach Ziff. 2 von Art. 173 StGB ist der Beschuldigte dann straflos, wenn er beweist, dass die von ihm vorgebrachte Äusserung der Wahrheit ent- spricht (Wahrheitsbeweis), oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Gutglaubensbeweis). Der Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn alle wesentlichen Punkte erwiesen sind. Erforderlich ist der Nachweis der ehrenrührigen Tatsachen, nicht bloss der Verdachtsmomente. Beim Gutglaubensbeweis muss sich die Beschuldigung oder Verdächtigung auf ernsthafte Anhaltspunkte stützen. Dabei genügt es nicht, dass der Täter die einzelnen Tatsachen nachweist, auf welche er seinen Verdacht stützt. Er hat vielmehr überdies darzutun, dass er gestützt auf jene Tatsachen den Verletzten in guten Treuen des unehrenhaften Verhaltens ernsthaft für verdächtig halten durfte. Der blosse Umstand, dass sich der Täter bei seinen Äusserungen auf Mitteilungen Dritter stützte, entlastet ihn nicht. Vielmehr muss er die betreffen- den Angaben mit den ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren Mitteln überprüft und sich so nach Möglichkeit darüber vergewissert haben, dass für die von ihm weitergegebenen Beschuldigungen oder Verdächtigungen ernsthafte An- haltspunkte bestanden. Geringere Anforderungen gelten, wenn der Täter nicht nur ohne überwiegende Beleidigungsabsicht handelte, sondern überdies hochwertige Interessen wahrnehmen wollte oder dafür anderweitig begründeten Anlass hatte. Das gleiche gilt, wenn die ehrverletzende Äusserung in einem Prozess zur Wah- rung berechtigter Interessen erfolgt ist (Donatsch in: Donatsch/Flachsmann/ Hug/Weder, Kommentar zum StGB, 18. Auflage, Zürich 2010, Art. 173 N 26 und 31).

- 9 - 9.1.2. Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserun- gen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Der Be- schuldigte ist grundsätzlich zum Entlastungsbeweis zuzulassen (BGE 132 IV 116 [Pra 96 [2007] Nr. 73). Er ist nur dann ausgeschlossen, wenn ihm eine begründe- te Veranlassung für seine Äusserungen fehlte und er diese vorwiegend in der Ab- sicht tat, jemandem Übles vorzuwerfen, es dem Täter mithin vorwiegend darum ging, jemanden der Schmach auszusetzen oder zu Fall zu bringen (BGE 101 IV 294, 116 IV 37 f., 132 IV 115). 9.2.1. Die Beschwerdegegnerin 1 liess den Beschwerdegegner 2 zum Ent- lastungsbeweis zu, weil sie zum Schluss gelangte, dass er die fraglichen Aussa- gen aus Sorge um seine Tochter machte und überdies keine Anhaltspunkte be- stünden, dass er vorwiegend in der Absicht handelte, dem Beschwerdeführer Üb- les vorzuwerfen (Urk. 3, S. 4). Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Auffassung, die Beschwerde- gegnerin 1 habe die Gründe für die ehrverletzenden Aussagen nicht näher nach- geforscht und sei dadurch ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen. Der Beschwerdegegner 2 habe die fraglichen Äusserungen nur gemacht, um dem Be- schwerdeführer, den er offenbar nicht ausstehen könne, Schaden zuzufügen (Urk. 2, S. 5 f.). 9.2.2. Es ist mit der Beschwerdegegnerin 1 beim derzeitigen Aktenstand da- von auszugehen, dass der Beschwerdegegner 2 die fragliche Äusserung nicht primär darum machte, um dem Beschwerdeführer zu schaden und ihn zu beleidi- gen. Vielmehr ist aus dem gesamten Kontext des E-Mails vom 16. Januar 2011 (Urk. 8/2) zu schliessen, dass er sich deshalb an Herrn C._____ wandte, weil es diverse Belange im Zusammenhang mit seiner Tochter H._____ zu klären galt. Im mehr als eine Seite umfassenden E-Mail ist denn auch nur in zwei Sätzen und gesamthaft betrachtet marginal vom Beschwerdeführer die Rede. Es erweist sich als glaubhaft, dass der Beschwerdegegner 2 die Absicht hegte, in erster Linie das

- 10 - Wohl seiner Tochter zu wahren und nicht, den Beschwerdeführer zu beleidigen. An diesem Eindruck ändert auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte verbale Entgleisung des Beschwerdegegners 2 im E-Mail vom 3. September 2007 (Urk. 2 Ziff. 20 und Urk. 8/15/2 [Beilage Nr. 2]) nichts, da diese Jahre vor der fraglichen Äusserung, in einem anderen Kontext und gegenüber einem anderen Adressa- tenkreis erfolgte. An der Auffassung der Beschwerdegegnerin 1 ist daher nichts auszusetzen. 9.3.1. Die Beschwerdegegnerin 1 erachtete den Gutglaubensbeweis als erbracht, weil die Aussagen des Beschwerdegegners 2 und der Zeugin G._____ dahingehend übereinstimmten, dass Frau G._____ den Marihuana- und Alkoholkonsum des Beschwerdeführers gegenüber dem Beschwerdegegner 2 thematisierte und der Beschwerdegegner 2 daher ihrer Ansicht nach ernsthafte Gründe hatte, die Behauptung der Zeugin in guten Treuen für wahr zu halten (Urk. 3). 9.3.2. Wie die Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Einstellungsverfügung richtig wiedergibt, bestätigte die Zeugin G._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme den Marihuanakonsum des Beschwerdeführers und vermutete, dass die- ser etwa ein Mal pro Woche stattfand. Ob sie dem Beschwerdegegner 2 davon erzählte, wusste sich nicht mehr genau, hielt es aber für möglich (Urk. 8/12, S. 3). Die Aussage des Beschwerdegegners 2, wonach sie ihm gesagt haben solle, dass der Beschwerdeführer 2006/2007 während den Wochenenden massiv Alko- hol und Cannabis konsumiert haben soll, korrigierte sie wie folgt: "Das Wort mas- siv ist meines Erachtens nicht passend. Sie tranken, aber ich denke im normalen Rahmen, so wie man es unter Verliebten am Wochenende macht. Ich war auch nicht dabei bzw. sie haben sich um 22:00 Uhr in ihre Räumlichkeiten zurückgezo- gen." (Urk. 8/12, S. 3 f.). Auf die nochmalige Frage, ob sie dem Beschwerdegeg- ner 2 gesagt habe, der Beschwerdeführer und Frau I._____ würden an den Wo- chenenden massiv Alkohol und Drogen konsumieren, antwortete sie: "Das weiss ich nicht mehr. Es ist zu lange her. Ich kann es aber nicht ausschliessen." (Urk. 8/12, S. 4).

- 11 - Wenn sich die Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Vernehmlassung vom

20. April 2012 (Urk. 7) auf den Standpunkt stellt, dass der Konsum von Betäu- bungsmitteln nicht zur Norm gehöre und daher, gleich in welcher Menge, als übermässig zu betrachten sei, so ist ihr diesbezüglich recht zu geben. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Auffassung, dass der Beschwerdegegner 2 ernsthaf- te Gründe hatte, die Behauptung von G._____ in guten Treuen für wahr zu halten (vgl. Urk. 3, S. 4 Ziff. 6.4.). Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin 1 das Verfah- ren auch bezüglich des Vorwurfs des Drogenmissbrauchs zu Recht einstellte. Der Beschwerdegegner 2 hatte aufgrund der Aussagen von G._____, welche zum fraglichen Zeitpunkt mit dem Beschwerdeführer zusammen wohnte, ernsthafte Anhaltspunkte, dass dieser Marihuana konsumiert. Nachdem es sich dabei um eine verbotene Substanz im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes handelt, deren Konsum strafbar ist, ist auch der Ausdruck "Missbrauch" nicht verfehlt. Der Be- schwerdegegner 2 ging deshalb im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB zu Recht da- von aus, dass seine Behauptung wahr ist.

E. 10 Aus den genannten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbe- gründet und ist abzuweisen. III.

Dispositiv
  1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwen- dung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 600.00 festzusetzen.
  2. Dem Beschwerdegegner 2 wird mangels wesentlicher Umtriebe keine Entschädigung zugesprochen. Es wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen. - 12 -
  4. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.00 festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
  5. Dem Beschwerdegegner 2 wird keine Entschädigung zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter des Beschwerdeführers, zweifach, (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 2 (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1, ad A-6/2011/793, (gegen Empfangsbestäti- gung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8)
  7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann, Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 28. August 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer lic. iur. S. Fuchs
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE120074-O/U/hei Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und die Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Fuchs Beschluss vom 28. August 2012 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

1. Staatsanwaltschaft See/Oberland,

2. B._____, Beschwerdegegner betreffend Einstellung einer Untersuchung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 16. März 2012, A-6/2011/793

- 2 - Erwägungen: I.

1. A._____ (Beschwerdeführer) erstattete am 18. Februar 2011 und

8. April 2011 Strafanzeige gegen B._____ (Beschwerdegegner 2) wegen übler Nachrede nach Art. 173 StGB bzw. Verleumdung nach Art. 174 StGB (Urk. 8/1 und 8/6). Die Staatsanwaltschaft See/Oberland (Beschwerdegegnerin 1) eröffnete am

21. Februar 2011 die Untersuchung (Urk. 8/3), stellte das Strafverfahren mit Ver- fügung vom 16. März 2012 (Urk. 3) dann aber ein.

2. Der Beschwerdeführer liess dagegen mit Eingabe vom 5. April 2012 (Urk. 2) fristgerecht Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren: "1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 16. März 2012 (A-6/2011/793) aufzuheben.

2. Es sei die Untersuchung anhand zu nehmen und den Beschwerdegegner 2 angemes- sen zu bestrafen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Be- schwerdeführers." Den Beschwerdegegnern wurde daraufhin Frist zur freigestellten Stellung- nahme angesetzt (Urk. 5). Die Beschwerdegegnerin 1 liess sich mit Eingabe vom

20. April 2012 vernehmen und beantragt die Abweisung der Beschwerde sowie die Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers (Urk. 7). Der Beschwerdegeg- ner 2 nahm am 29. April 2012 Stellung und teilte dem Gericht mit, dass er die Stellungnahmen als Beilage zu den (abgelehnten) Beweisergänzungsanträgen des Beschwerdeführers vom 12. März 2012 und entsprechend auch die Bezüge zu seiner Person in der Beschwerdeschrift als grob tatsachenwidrig beurteile (Urk. 10).

- 3 - Der Beschwerdeführer replizierte dazu mit Eingabe vom 21. Mai 2012 (Urk. 14). Die beiden Beschwerdegegner verzichteten in der Folge auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 16 und 17/1-2). II.

1. Den Strafanzeigen vom 18. Februar 2011 und 8. April 2011 (Urk. 8/1 und 8/6) liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdegegner 2 versandte am 16. Januar 2011 an C._____ sowie in Kopie an die D._____ und die Paarberatung des Bezirkes E._____ ein E-Mail. Darin äusserte er sich unter anderem zum Beschwerdeführer und teilte dem Emp- fänger mit: "….sowie zu seinem [des Beschwerdeführers] Drogen- und Alkohol- missbrauch liegen den Behörden bereits ausführliche Stellungnahmen von mir vor." (Urk. 8/2). Bei C._____ handelte es sich um den Vormundschaftssekretär der Gemeinde F._____, der Beschwerdeführer ist der Partner der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdegegners 2 (Urk. 2 S. 3).

2. In der angefochtenen Verfügung vom 16. März 2012 (Urk. 3) begründe- te die Beschwerdegegnerin 1 die Einstellung der Untersuchung kurz zusammen- gefasst damit, dass der Beschwerdegegner 2 die angezeigten Aussagen aus Sorge um seine Tochter gemacht habe. Die Verletzung durch den Beschwerde- gegner 2 sei nicht als schwer zu taxieren und er habe ernsthafte Gründe gehabt, die Behauptungen bezüglich des Alkohol- und Marihuanakonsums des Be- schwerdeführers in guten Treuen für wahr zu halten.

3. Der Beschwerdeführer bringt dagegen in seiner Beschwerdeschrift (Urk. 2) vor, der objektive Tatbestand der Verleumdung und der üblen Nachrede sei erfüllt. Hinsichtlich der Verleumdung verletze die Beschwerdegegnerin 1 das Gebot zur Begründung ihres Entscheides. Sie gebe nicht die erforderlichen Grün- de für die Annahme wieder, dass die Zeugin G._____ dem Beschwerdegegner 2 tatsächlich 2006/2007 vom Drogen- und Alkoholkonsum des Beschwerdeführers berichtet hätte. Diese Annahme sei denn auch in keiner Weise nachvollziehbar.

- 4 - Bezüglich der üblen Nachrede nach Art. 173 StGB rügt der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin 1 Bundesrecht verletzt habe, indem sie den Be- schwerdegegner 2 zum Entlastungsbeweis zugelassen habe. Diesem gehe es bei seinen Äusserungen nicht um die Sorge für seine Tochter, sondern darum dem Beschwerdeführer Schaden zuzufügen. Selbst wenn man den Entlastungsbeweis zuliesse, führt dies nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu einer Einstellung. Die Zeugin G._____ habe le- diglich ausgesagt, dass der Beschwerdeführer in normalem Masse Alkohol und Drogen konsumiere. Wenn der Beschwerdegegner 2 nun die Behauptung aufstel- le, dass der Beschwerdeführer Alkohol und Drogen missbrauche, könne ihm nicht mehr attestiert werden, dass er die ehrverletzenden Behauptungen in guten Treu- en gemacht hätte.

4. Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nach- folgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft und die Vorbringen des Be- schwerdeführers näher einzugehen.

5. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklä- ren, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Danach entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Ein- stellung erfolgt insbesondere, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Ankla- ge rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO), oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Eine Verfahrenseinstellung rechtfertigt sich inso- fern nur dann, wenn mit Sicherheit oder grösster Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist (so ausdrücklich die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1272 unten). Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben und dem Gericht überlassen werden, einen Entscheid zu fällen. Widersprechen sich die Beweise, ist es nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft, ei-

- 5 - ne Beweiswürdigung vorzunehmen (Botschaft, BBl 2006, S. 1273). Der Grundsatz "in dubio pro reo" gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO findet hier keine Anwendung; viel- mehr gilt in Zweifelsfällen die Maxime "in dubio pro duriore" (vgl. zum Ganzen: Ur- teile des Bundesgerichts vom 13. Juli 2011 [Proz.-Nr. 1B_253/2011] Erw. 2.1 und vom 11. Juli 2011 [Proz.-Nr. 1B_123/2011] Erw. 7.2, je m.H.; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1231 und N 1247 ff.; derselbe, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 309 N 3 f und Art. 319 N 1 ff., insb. N 5; Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kom- mentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 308 N 1 f., Art. 309 N 11-14 und N 19-23, Art. 310 N 2 ff. sowie Art. 319 N 1 ff., insb. N 15). 6.1. Der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsa- chen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Eine Verleumdung nach Art. 174 StGB liegt dann vor, wenn obgenannte Behaup- tungen wider besseres Wissen erfolgen. 6.2. Die Ehrverletzungsdelikte der üblen Nachrede und der Verleumdung beziehen sich auf Behauptungen und Äusserungen, denen Tatsachen zugrunde liegen. Tatsachen sind Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergan- genheit, die äusserlich in Erscheinung treten und dadurch wahrnehmbar und dem Beweis zugänglich werden (BGE 118 IV 41, E.3.). Als Tatsachenbehauptung gilt auch ein sogenannt gemischtes Werturteil, das dann vorliegt, wenn Wertungen mit einem erkennbaren Bezug zu Tatsachen abgegeben werden (BGE 74 IV 100; 121 IV 83). Strafrechtlich relevant im Sinne der genannten Bestimmungen sind sodann nur ehrenrührige Tatsachenbehauptungen. Sie schützen nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu be- nehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Den Tatbestand erfüllen danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhal- tens (Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2008 vom 31. Juli 2008, E. 4.1 f.).

- 6 - Für die strafrechtliche Beurteilung der Frage, ob eine Äusserung ehrenrührig ist, ist grundsätzlich der Sinn massgebend, den ihr ein unbefangener durch- schnittlicher Adressat unter den konkreten Umständen beilegt (BGE 133 IV 308 E. 8.5.1 S. 312; 131 IV 160 E. 3.3.3 bzw. Pra 95/2006 Nr. 59; BGE 128 IV 53 E. 1a S. 58). Dabei ist die Äusserung in dem für den Adressaten erkennbaren Gesamt- zusammenhang zu würdigen (BGE 131 IV 160 E. 3.3.3). Unerheblich ist, ob der Dritte die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht (BGE 103 IV 22). 7.1.1. In seinem E-Mail vom 16. Januar 2011 (Urk. 8/2) bezichtigte der Be- schwerdegegner 2 den Beschwerdeführer des Drogen- und Alkoholmissbrauchs. Die Behauptung des Drogen- und Alkoholkonsums ist dem Beweis zugänglich und daher eine Tatsachenbehauptung. Die Äusserung, es liege ein Missbrauch vor, ist hingegen eine wertende Meinungsäusserung. Insgesamt ist daher die Aussage des Beschwerdegegners 2 ("….sowie zu seinem [des Beschwerdefüh- rers] Drogen- und Alkoholmissbrauch liegen den Behörden bereits ausführliche Stellungnahmen von mir vor.", Urk. 8/2) als gemischtes Werturteil zu betrachten. Der Vorwurf, es liege ein Drogenmissbrauch vor, ist überdies geeignet, den Beschwerdeführer in seiner Ehre zu verletzen. Dem unbefangenen Adressaten wird der Eindruck vermittelt, der Beschwerdeführer konsumiere verbotene Sub- stanzen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen. Ihm wird mit anderen Wor- ten ein strafbares Verhalten im Sinne des genannten Gesetzes angelastet und dadurch abgesprochen ein anständiger, charakterlich integerer Mensch zu sein. Der Hinweis, es bestünde seitens des Beschwerdeführers ein Alkoholmiss- brauch, ist hingegen nicht per se ehrverletzend. Ab wann ein Missbrauch vorliegt, hängt sehr stark von der Wertung jedes Einzelnen ab. Sei es von demjenigen, der die Behauptung ausspricht, oder von demjenigen, der die Mitteilung empfängt. Im vorliegenden Fall behauptet der Beschwerdegegner 2 zwar einen Alkoholmiss- brauch, lässt sich darüber aber nicht mehr weiter aus. Im Übrigen nimmt die frag- liche Behauptung im Gesamtkontext des E-Mails eine äusserst marginale Stellung ein. Ein unbeteiligter Dritter erhält jedenfalls dadurch noch nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer verhalte sich unehrenhaft. Der Beschwerdegegner 2 hätte sei-

- 7 - ne Befürchtung der Vormundschaftsbehörde durchaus weniger plakativ schildern können, der Ehrangriff muss aber von einiger Erheblichkeit sein, verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen bleiben straflos (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_461/2008 vom 4. September 2008, E. 3.3.2.). 7.2. Unbestritten ist, dass der Beschwerdegegner 2 die Tatsachenbehaup- tungen gegenüber Dritten geäussert hat. 7.3. Im Sinne eines Zwischenfazits ist somit festzuhalten, dass der Be- schwerdegegner 2 mit seiner Aussage, es liege ein Drogenmissbrauch vor, den objektiven Tatbestand von Art. 173 und 174 StGB erfüllt. Was den Vorwurf des Alkoholmissbrauchs betrifft, so hat die Staatsanwalt- schaft das Verfahren - wenn auch aus anderen Überlegungen - zu Recht einge- stellt, nachdem es bereits an der Ehrenrührigkeit der fraglichen Äusserung man- gelt. 8.1. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich (BGE 71 IV 232), der den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme durch einen Dritten umfassen muss (BGE 73 IV 175; 92 IV 97, 117; 118 IV 166; 119 IV 47), nicht dagegen die Wahrheit oder Unwahrheit der Aussage (BGE 71 IV 232; 118 IV 166). Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (BGE 71 IV 232; 79 IV 22; 92 IV 97; 105 IV 118; 118 IV 166; 119 IV 47), ebenso braucht sich der Vorsatz nicht auf die tatsächliche Schädigung des Rufes zu beziehen (BSK Strafrecht II-Riklin, Art. 173 N 7). 8.2. Durch die getroffene Wortwahl ("Drogenmissbrauch") nahm der Be- schwerdegegner 2 zumindest in Kauf, den Beschwerdeführer eines unehrenhaf- ten Verhaltens zu bezichtigen. Dies umso mehr, als durchaus sachlichere und weniger plakative Formulierungen möglich gewesen wären, um der Vormund- schaftsbehörde zur Kenntnis zu bringen, dass die Befürchtung besteht, der Be- schwerdeführer konsumiere verbotene Substanzen, was das Kindswohl der Toch- ter G._____ gefährde. Ferner liegt auf der Hand, dass die Information für Dritte bestimmt war, da das E-Mail nicht an den Beschwerdeführer, sondern Herrn

- 8 - C._____ und in Kopie die Anwaltskanzlei D._____ und die Paarberatung des Be- zirkes E._____ gerichtet war. Beim jetzigen Aktenstand ist deshalb davon auszu- gehen, dass der Beschwerdegegner 2 auch den subjektiven Tatbestand von Art. 173 StGB erfüllt. Ob er wider besseres Wissen im Sinne von Art. 174 StGB handelte, lässt sich an dieser Stelle nicht beantworten, setzt dies doch voraus, dass über den Wahrheitsgehalt der behaupteten Tatsachen näheres bekannt ist. Dafür wären weitere Untersuchungshandlungen notwendig. 9.1.1. Nach Ziff. 2 von Art. 173 StGB ist der Beschuldigte dann straflos, wenn er beweist, dass die von ihm vorgebrachte Äusserung der Wahrheit ent- spricht (Wahrheitsbeweis), oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Gutglaubensbeweis). Der Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn alle wesentlichen Punkte erwiesen sind. Erforderlich ist der Nachweis der ehrenrührigen Tatsachen, nicht bloss der Verdachtsmomente. Beim Gutglaubensbeweis muss sich die Beschuldigung oder Verdächtigung auf ernsthafte Anhaltspunkte stützen. Dabei genügt es nicht, dass der Täter die einzelnen Tatsachen nachweist, auf welche er seinen Verdacht stützt. Er hat vielmehr überdies darzutun, dass er gestützt auf jene Tatsachen den Verletzten in guten Treuen des unehrenhaften Verhaltens ernsthaft für verdächtig halten durfte. Der blosse Umstand, dass sich der Täter bei seinen Äusserungen auf Mitteilungen Dritter stützte, entlastet ihn nicht. Vielmehr muss er die betreffen- den Angaben mit den ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren Mitteln überprüft und sich so nach Möglichkeit darüber vergewissert haben, dass für die von ihm weitergegebenen Beschuldigungen oder Verdächtigungen ernsthafte An- haltspunkte bestanden. Geringere Anforderungen gelten, wenn der Täter nicht nur ohne überwiegende Beleidigungsabsicht handelte, sondern überdies hochwertige Interessen wahrnehmen wollte oder dafür anderweitig begründeten Anlass hatte. Das gleiche gilt, wenn die ehrverletzende Äusserung in einem Prozess zur Wah- rung berechtigter Interessen erfolgt ist (Donatsch in: Donatsch/Flachsmann/ Hug/Weder, Kommentar zum StGB, 18. Auflage, Zürich 2010, Art. 173 N 26 und 31).

- 9 - 9.1.2. Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserun- gen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Der Be- schuldigte ist grundsätzlich zum Entlastungsbeweis zuzulassen (BGE 132 IV 116 [Pra 96 [2007] Nr. 73). Er ist nur dann ausgeschlossen, wenn ihm eine begründe- te Veranlassung für seine Äusserungen fehlte und er diese vorwiegend in der Ab- sicht tat, jemandem Übles vorzuwerfen, es dem Täter mithin vorwiegend darum ging, jemanden der Schmach auszusetzen oder zu Fall zu bringen (BGE 101 IV 294, 116 IV 37 f., 132 IV 115). 9.2.1. Die Beschwerdegegnerin 1 liess den Beschwerdegegner 2 zum Ent- lastungsbeweis zu, weil sie zum Schluss gelangte, dass er die fraglichen Aussa- gen aus Sorge um seine Tochter machte und überdies keine Anhaltspunkte be- stünden, dass er vorwiegend in der Absicht handelte, dem Beschwerdeführer Üb- les vorzuwerfen (Urk. 3, S. 4). Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Auffassung, die Beschwerde- gegnerin 1 habe die Gründe für die ehrverletzenden Aussagen nicht näher nach- geforscht und sei dadurch ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen. Der Beschwerdegegner 2 habe die fraglichen Äusserungen nur gemacht, um dem Be- schwerdeführer, den er offenbar nicht ausstehen könne, Schaden zuzufügen (Urk. 2, S. 5 f.). 9.2.2. Es ist mit der Beschwerdegegnerin 1 beim derzeitigen Aktenstand da- von auszugehen, dass der Beschwerdegegner 2 die fragliche Äusserung nicht primär darum machte, um dem Beschwerdeführer zu schaden und ihn zu beleidi- gen. Vielmehr ist aus dem gesamten Kontext des E-Mails vom 16. Januar 2011 (Urk. 8/2) zu schliessen, dass er sich deshalb an Herrn C._____ wandte, weil es diverse Belange im Zusammenhang mit seiner Tochter H._____ zu klären galt. Im mehr als eine Seite umfassenden E-Mail ist denn auch nur in zwei Sätzen und gesamthaft betrachtet marginal vom Beschwerdeführer die Rede. Es erweist sich als glaubhaft, dass der Beschwerdegegner 2 die Absicht hegte, in erster Linie das

- 10 - Wohl seiner Tochter zu wahren und nicht, den Beschwerdeführer zu beleidigen. An diesem Eindruck ändert auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte verbale Entgleisung des Beschwerdegegners 2 im E-Mail vom 3. September 2007 (Urk. 2 Ziff. 20 und Urk. 8/15/2 [Beilage Nr. 2]) nichts, da diese Jahre vor der fraglichen Äusserung, in einem anderen Kontext und gegenüber einem anderen Adressa- tenkreis erfolgte. An der Auffassung der Beschwerdegegnerin 1 ist daher nichts auszusetzen. 9.3.1. Die Beschwerdegegnerin 1 erachtete den Gutglaubensbeweis als erbracht, weil die Aussagen des Beschwerdegegners 2 und der Zeugin G._____ dahingehend übereinstimmten, dass Frau G._____ den Marihuana- und Alkoholkonsum des Beschwerdeführers gegenüber dem Beschwerdegegner 2 thematisierte und der Beschwerdegegner 2 daher ihrer Ansicht nach ernsthafte Gründe hatte, die Behauptung der Zeugin in guten Treuen für wahr zu halten (Urk. 3). 9.3.2. Wie die Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Einstellungsverfügung richtig wiedergibt, bestätigte die Zeugin G._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme den Marihuanakonsum des Beschwerdeführers und vermutete, dass die- ser etwa ein Mal pro Woche stattfand. Ob sie dem Beschwerdegegner 2 davon erzählte, wusste sich nicht mehr genau, hielt es aber für möglich (Urk. 8/12, S. 3). Die Aussage des Beschwerdegegners 2, wonach sie ihm gesagt haben solle, dass der Beschwerdeführer 2006/2007 während den Wochenenden massiv Alko- hol und Cannabis konsumiert haben soll, korrigierte sie wie folgt: "Das Wort mas- siv ist meines Erachtens nicht passend. Sie tranken, aber ich denke im normalen Rahmen, so wie man es unter Verliebten am Wochenende macht. Ich war auch nicht dabei bzw. sie haben sich um 22:00 Uhr in ihre Räumlichkeiten zurückgezo- gen." (Urk. 8/12, S. 3 f.). Auf die nochmalige Frage, ob sie dem Beschwerdegeg- ner 2 gesagt habe, der Beschwerdeführer und Frau I._____ würden an den Wo- chenenden massiv Alkohol und Drogen konsumieren, antwortete sie: "Das weiss ich nicht mehr. Es ist zu lange her. Ich kann es aber nicht ausschliessen." (Urk. 8/12, S. 4).

- 11 - Wenn sich die Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Vernehmlassung vom

20. April 2012 (Urk. 7) auf den Standpunkt stellt, dass der Konsum von Betäu- bungsmitteln nicht zur Norm gehöre und daher, gleich in welcher Menge, als übermässig zu betrachten sei, so ist ihr diesbezüglich recht zu geben. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Auffassung, dass der Beschwerdegegner 2 ernsthaf- te Gründe hatte, die Behauptung von G._____ in guten Treuen für wahr zu halten (vgl. Urk. 3, S. 4 Ziff. 6.4.). Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin 1 das Verfah- ren auch bezüglich des Vorwurfs des Drogenmissbrauchs zu Recht einstellte. Der Beschwerdegegner 2 hatte aufgrund der Aussagen von G._____, welche zum fraglichen Zeitpunkt mit dem Beschwerdeführer zusammen wohnte, ernsthafte Anhaltspunkte, dass dieser Marihuana konsumiert. Nachdem es sich dabei um eine verbotene Substanz im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes handelt, deren Konsum strafbar ist, ist auch der Ausdruck "Missbrauch" nicht verfehlt. Der Be- schwerdegegner 2 ging deshalb im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB zu Recht da- von aus, dass seine Behauptung wahr ist.

10. Aus den genannten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbe- gründet und ist abzuweisen. III.

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwen- dung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 600.00 festzusetzen.

2. Dem Beschwerdegegner 2 wird mangels wesentlicher Umtriebe keine Entschädigung zugesprochen. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 12 -

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.00 festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.

3. Dem Beschwerdegegner 2 wird keine Entschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter des Beschwerdeführers, zweifach, (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 2 (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1, ad A-6/2011/793, (gegen Empfangsbestäti- gung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8)

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann, Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne

14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 28. August 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer lic. iur. S. Fuchs