Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Am 15. Februar 2012 erstattete die Filialleiterin des A1._____ in D._____ bei der Stadtpolizei Bülach Strafanzeige gegen C._____ wegen "Wegnahme von Waren ohne Bezahlung" im Gesamtbetrag von Fr. 223.90 (Urk. 7/1, 7/3 und 7/6).
E. 2 Mit Verfügung vom 26. März 2012 stellte das Statthalteramt Bülach das Strafverfahren wegen geringfügigen Ladendiebstahls ein, weil die Beschul- digte "weder den Kassenbereich durchschritten noch den Laden verlassen" habe (Urk. 3/1).
E. 3 Gegen diese Verfügung richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde der A._____ mit dem sinngemässen Antrag, das Strafverfahren sei durchzu- führen (Urk. 2). Das Statthalteramt Bülach beantragt die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8); eine Replik wurde innert Frist nicht eingereicht (Urk. 12 bzw. 13/1). II.
1. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde damit, entgegen der Darstellung in der Einstellungsverfügung und gemäss den Aussagen ihrer Ladendetektivin, habe die Beschuldigte – nachdem diese einige wenige Arti- kel auf das Kassenband gelegt und bezahlt habe – den Kassenbereich ver- lassen und sei danach angehalten worden. Diese Aussage, an welcher sie festhalte, habe sie auch gegenüber der Polizei gemacht (Urk. 2).
2. Das Statthalteramt verweist in der Beschwerdeantwort demgegenüber auf den Polizeirapport, in welchem festgehalten werde, dass die Beschuldigte noch in den Verkaufsräumlichkeiten bzw. in der Kosmetikabteilung angehal- ten worden sei. Man habe sodann bei der Polizei noch angefragt, wo die
- 3 - Beschuldigte vom Ladenpersonal konkret angehalten worden sei, und der rapportierende Polizeibeamte habe ausdrücklich bestätigt, dass die Kontrolle noch im Ladeninnern stattgefunden habe. Der der Beschwerde beigelegte Bericht der Ladendetektivin habe sich sodann nicht bei den Akten befunden (Urk. 8 S. 2). III. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzu- klären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfol- gung dieses Zwecks steht der Übertretungsstrafbehörde ein gewisser Er- messensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber gerade im Übertretungsstrafbereich nicht verpflichtet, alle erdenkli- chen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Einsicht in die Ermitt- lungsakten (Art. 309 Abs. 9 StPO) oder nach Beendigung des Untersu- chungsverfahrens entscheidet die Übertretungsstrafbehörde, ob ein Strafbe- fehl zu erlassen oder das Verfahren nicht anhand zu nehmen oder einzustel- len ist (Art. 309 Abs. 4, 318 StPO). Eine Einstellung erfolgt, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage - bzw. in der Kompetenz der Übertretungsstrafbehörde einen Strafbefehl - rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. zum Ganzen: Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1247 ff.; Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15).
- 4 - IV.
1. Das Statthalteramt hat das Verfahren gestützt auf den überzeugenden Poli- zeirapport, der mit den übrigen (von der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Anzeigerstattung eingereichten) Unterlagen in keinem Widerspruch steht, auf der Grundlage eines hinreichend geklärten Sachverhalts einge- stellt. Daran vermag das im Beschwerdeverfahren nachgereichte Dokument nichts zu ändern: Es handelt sich dabei um eine nicht datierte und nicht un- terzeichnete Stellungnahme zu einem Ereignis, das nunmehr knapp fünf Monate zurückliegt. Auffällig daran ist, dass es nahezu identisch ist mit der tatnah verfassten Sachverhaltsschilderung im Formular "Erklärung" (Urk. 7/5) sowie mit den vom Polizeibeamten im Rapport wiedergegeben Aussa- gen der Ladendetektivin (Urk. 7/1 S. 4 oben); allerdings enthält diese Stel- lungnahme den Zusatz, die Beschuldigte habe an der Kasse etwas bezahlt, aber keine Kosmetik, und nach der Kasse sei die Beschuldigte angehalten worden. Diese Zusatzbemerkung wurde offenbar weder dem Polizeibeamten gegenüber gemacht, noch findet sie sich in einem der mit der Strafanzeige eingereichten Schriftstücke. Auch aus heutiger Sicht erscheint daher der von der Untersuchungsbehörde im Rahmen ihres Ermessens gefällte Entscheid als adäquat. Zwar sind weitere Ermittlungshandlungen, um der materiellen Wahrheit mit grösserer Gewissheit nahe zu kommen, denkbar (neuerliche Befragung der Beschuldigten, Befragung des Polizeibeamten, der Ladende- tektivin sowie allenfalls des Ladenpersonals als Zeugen), doch erscheinen solche Massnahmen als den Verhältnissen des konkreten Falles nicht mehr angemessen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, wobei offen bleiben kann, ob die der Einstellungsverfügung zu Grunde liegende Rechtsauffas- sung zur Frage des Diebstahls überhaupt zutreffend ist bzw. ob der in der Beschwerdeantwort dazu zitierte Entscheid des Bundesgerichts zum vorlie- genden Fall passt. Dies deshalb, weil sich - unabhängig von der Beantwor- tung dieser Fragen – die Einstellung des Verfahrens aus mindestens einem weiteren Grund rechtfertigt:
- 5 -
2. Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO stellt die Untersuchungsbehörde das Verfahren auch dann ein, wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfol- gung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Eine solche Vorschrift findet sich z.B. in Art. 52 StGB, wonach die zuständige Behörde von Strafverfol- gung absieht, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Bei Bagatellde- likten – wie hier – rechtfertigt sich der Verzicht auf Strafverfolgung allerdings nur dann, wenn sich das Verhalten des Täters im Quervergleich zu anderen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten mit geringem Ver- schulden und geringen Tatfolgen qualitativ unterscheidet, wenn also das strafbare Verhalten – vom Verschulden wie den Tatfolgen her – als unerheb- lich erscheint (BSK Strafrecht I-Riklin, N 15 zu Art. 52 mit Hinweis auf die Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches 1998; BBl 1999 II S. 2064). Ein objektivierbarer Schaden ist bei der Beschwerdeführerin nicht ent- standen, nachdem diese die von der Beschuldigten weggenommenen Kos- metikartikel zurückerhalten hat (Urk. 7/2). Ebenfalls hat die Beschuldigte der Beschwerdeführerin die von dieser verlangte Umtriebsentschädigung von Fr. 150.– bezahlt (Urk. 7/5). Bezüglich Verschulden ist bemerkenswert, dass die Beschuldigte als Motiv für ihr Verhalten gegenüber dem Polizeibeamten angegeben hat, sie habe die Kosmetikartikel im Wissen um die bestehende Ladenüberwachung bewusst entwendet; sie wolle sich damit bewusst "fertig machen", sie möchte aber nicht sagen, warum sie das tue (Urk. 7/1 S. 3). Dass es sich dabei nicht um eine blosse Verlegenheitsaussage bzw. um ei- ne Schutzbehauptung gehandelt hat, ergibt sich aus den Wahrnehmungen der Ladendetektivin. Diese sagte aus, die Beschuldigte habe "wahllos diver- se Kosmetikartikel" ergriffen und in ihrer Handtasche verstaut. Nach dem Anhalten habe die Beschuldigte den Diebstahl sofort zugegeben. "Mir ist es so vorgekommen, als ob sie erwischt werden wollte" (Urk. 7/1 S. 4 oben). Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall von einem gewöhnlichen La- dendiebstahl erheblich bzw. stellt sich nur schon die Frage, ob die Beschul- digte überhaupt mit dem Willen zu dauernder Enteignung gehandelt hat. Diese Frage (und die sich vorliegend ebenfalls aufdrängende Frage nach
- 6 - der vollen Schuldfähigkeit der Beschuldigten) kann jedoch offen bleiben, weil jedenfalls von der geschilderten Motivlage her von einem ganz geringen Verschulden auszugehen ist. Damit sind die Voraussetzungen zur Anwen- dung von Art. 52 StGB erfüllt, weshalb sich die angefochtene Verfügung des Statthalteramtes im Ergebnis jedenfalls als zutreffend erweist. V. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird die Beschwerdeführe- rin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO, § 17 Abs. 1 GebV OG). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. K. Balmer)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt und der Beschwerdeführe- rin auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel, per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − das Statthalteramt Bülach (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise - 7 - schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 11. Juli 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer lic. iur. A. Gürber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE120073-O/U Verfügung vom 11. Juli 2012 in Sachen A._____ Genossenschaft, Beschwerdeführerin vertreten durch B._____, A._____ Genossenschaft gegen
1. C._____,
2. Statthalteramt Bülach, Beschwerdegegnerinnen betreffend Einstellung Untersuchung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Statthalteramts Bülach vom 26. März 2012, ST.2012.1949/MAM/MM
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 15. Februar 2012 erstattete die Filialleiterin des A1._____ in D._____ bei der Stadtpolizei Bülach Strafanzeige gegen C._____ wegen "Wegnahme von Waren ohne Bezahlung" im Gesamtbetrag von Fr. 223.90 (Urk. 7/1, 7/3 und 7/6).
2. Mit Verfügung vom 26. März 2012 stellte das Statthalteramt Bülach das Strafverfahren wegen geringfügigen Ladendiebstahls ein, weil die Beschul- digte "weder den Kassenbereich durchschritten noch den Laden verlassen" habe (Urk. 3/1).
3. Gegen diese Verfügung richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde der A._____ mit dem sinngemässen Antrag, das Strafverfahren sei durchzu- führen (Urk. 2). Das Statthalteramt Bülach beantragt die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8); eine Replik wurde innert Frist nicht eingereicht (Urk. 12 bzw. 13/1). II.
1. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde damit, entgegen der Darstellung in der Einstellungsverfügung und gemäss den Aussagen ihrer Ladendetektivin, habe die Beschuldigte – nachdem diese einige wenige Arti- kel auf das Kassenband gelegt und bezahlt habe – den Kassenbereich ver- lassen und sei danach angehalten worden. Diese Aussage, an welcher sie festhalte, habe sie auch gegenüber der Polizei gemacht (Urk. 2).
2. Das Statthalteramt verweist in der Beschwerdeantwort demgegenüber auf den Polizeirapport, in welchem festgehalten werde, dass die Beschuldigte noch in den Verkaufsräumlichkeiten bzw. in der Kosmetikabteilung angehal- ten worden sei. Man habe sodann bei der Polizei noch angefragt, wo die
- 3 - Beschuldigte vom Ladenpersonal konkret angehalten worden sei, und der rapportierende Polizeibeamte habe ausdrücklich bestätigt, dass die Kontrolle noch im Ladeninnern stattgefunden habe. Der der Beschwerde beigelegte Bericht der Ladendetektivin habe sich sodann nicht bei den Akten befunden (Urk. 8 S. 2). III. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzu- klären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfol- gung dieses Zwecks steht der Übertretungsstrafbehörde ein gewisser Er- messensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber gerade im Übertretungsstrafbereich nicht verpflichtet, alle erdenkli- chen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Einsicht in die Ermitt- lungsakten (Art. 309 Abs. 9 StPO) oder nach Beendigung des Untersu- chungsverfahrens entscheidet die Übertretungsstrafbehörde, ob ein Strafbe- fehl zu erlassen oder das Verfahren nicht anhand zu nehmen oder einzustel- len ist (Art. 309 Abs. 4, 318 StPO). Eine Einstellung erfolgt, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage - bzw. in der Kompetenz der Übertretungsstrafbehörde einen Strafbefehl - rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. zum Ganzen: Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1247 ff.; Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15).
- 4 - IV.
1. Das Statthalteramt hat das Verfahren gestützt auf den überzeugenden Poli- zeirapport, der mit den übrigen (von der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Anzeigerstattung eingereichten) Unterlagen in keinem Widerspruch steht, auf der Grundlage eines hinreichend geklärten Sachverhalts einge- stellt. Daran vermag das im Beschwerdeverfahren nachgereichte Dokument nichts zu ändern: Es handelt sich dabei um eine nicht datierte und nicht un- terzeichnete Stellungnahme zu einem Ereignis, das nunmehr knapp fünf Monate zurückliegt. Auffällig daran ist, dass es nahezu identisch ist mit der tatnah verfassten Sachverhaltsschilderung im Formular "Erklärung" (Urk. 7/5) sowie mit den vom Polizeibeamten im Rapport wiedergegeben Aussa- gen der Ladendetektivin (Urk. 7/1 S. 4 oben); allerdings enthält diese Stel- lungnahme den Zusatz, die Beschuldigte habe an der Kasse etwas bezahlt, aber keine Kosmetik, und nach der Kasse sei die Beschuldigte angehalten worden. Diese Zusatzbemerkung wurde offenbar weder dem Polizeibeamten gegenüber gemacht, noch findet sie sich in einem der mit der Strafanzeige eingereichten Schriftstücke. Auch aus heutiger Sicht erscheint daher der von der Untersuchungsbehörde im Rahmen ihres Ermessens gefällte Entscheid als adäquat. Zwar sind weitere Ermittlungshandlungen, um der materiellen Wahrheit mit grösserer Gewissheit nahe zu kommen, denkbar (neuerliche Befragung der Beschuldigten, Befragung des Polizeibeamten, der Ladende- tektivin sowie allenfalls des Ladenpersonals als Zeugen), doch erscheinen solche Massnahmen als den Verhältnissen des konkreten Falles nicht mehr angemessen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, wobei offen bleiben kann, ob die der Einstellungsverfügung zu Grunde liegende Rechtsauffas- sung zur Frage des Diebstahls überhaupt zutreffend ist bzw. ob der in der Beschwerdeantwort dazu zitierte Entscheid des Bundesgerichts zum vorlie- genden Fall passt. Dies deshalb, weil sich - unabhängig von der Beantwor- tung dieser Fragen – die Einstellung des Verfahrens aus mindestens einem weiteren Grund rechtfertigt:
- 5 -
2. Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO stellt die Untersuchungsbehörde das Verfahren auch dann ein, wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfol- gung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Eine solche Vorschrift findet sich z.B. in Art. 52 StGB, wonach die zuständige Behörde von Strafverfol- gung absieht, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Bei Bagatellde- likten – wie hier – rechtfertigt sich der Verzicht auf Strafverfolgung allerdings nur dann, wenn sich das Verhalten des Täters im Quervergleich zu anderen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten mit geringem Ver- schulden und geringen Tatfolgen qualitativ unterscheidet, wenn also das strafbare Verhalten – vom Verschulden wie den Tatfolgen her – als unerheb- lich erscheint (BSK Strafrecht I-Riklin, N 15 zu Art. 52 mit Hinweis auf die Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches 1998; BBl 1999 II S. 2064). Ein objektivierbarer Schaden ist bei der Beschwerdeführerin nicht ent- standen, nachdem diese die von der Beschuldigten weggenommenen Kos- metikartikel zurückerhalten hat (Urk. 7/2). Ebenfalls hat die Beschuldigte der Beschwerdeführerin die von dieser verlangte Umtriebsentschädigung von Fr. 150.– bezahlt (Urk. 7/5). Bezüglich Verschulden ist bemerkenswert, dass die Beschuldigte als Motiv für ihr Verhalten gegenüber dem Polizeibeamten angegeben hat, sie habe die Kosmetikartikel im Wissen um die bestehende Ladenüberwachung bewusst entwendet; sie wolle sich damit bewusst "fertig machen", sie möchte aber nicht sagen, warum sie das tue (Urk. 7/1 S. 3). Dass es sich dabei nicht um eine blosse Verlegenheitsaussage bzw. um ei- ne Schutzbehauptung gehandelt hat, ergibt sich aus den Wahrnehmungen der Ladendetektivin. Diese sagte aus, die Beschuldigte habe "wahllos diver- se Kosmetikartikel" ergriffen und in ihrer Handtasche verstaut. Nach dem Anhalten habe die Beschuldigte den Diebstahl sofort zugegeben. "Mir ist es so vorgekommen, als ob sie erwischt werden wollte" (Urk. 7/1 S. 4 oben). Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall von einem gewöhnlichen La- dendiebstahl erheblich bzw. stellt sich nur schon die Frage, ob die Beschul- digte überhaupt mit dem Willen zu dauernder Enteignung gehandelt hat. Diese Frage (und die sich vorliegend ebenfalls aufdrängende Frage nach
- 6 - der vollen Schuldfähigkeit der Beschuldigten) kann jedoch offen bleiben, weil jedenfalls von der geschilderten Motivlage her von einem ganz geringen Verschulden auszugehen ist. Damit sind die Voraussetzungen zur Anwen- dung von Art. 52 StGB erfüllt, weshalb sich die angefochtene Verfügung des Statthalteramtes im Ergebnis jedenfalls als zutreffend erweist. V. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird die Beschwerdeführe- rin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO, § 17 Abs. 1 GebV OG). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. K. Balmer)
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt und der Beschwerdeführe- rin auferlegt.
3. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel, per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − das Statthalteramt Bülach (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten
4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne
14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise
- 7 - schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 11. Juli 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer lic. iur. A. Gürber