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UE120062

Einstellung einer Strafuntersuchung

Zürich OG · 2012-07-05 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Die Anzeigeerstatterin ist Mieterin des genannten Lokals. Am späteren Nachmittag des 16. Februar 2011, ca. 16.50 Uhr, sind vor dem geschlosse- nen Lokal unbekannte Personen erschienen, haben die Schlösser aufge- bohrt und sind in das Restaurant eingedrungen. Ein zwischenzeitlich er- schienener Mitarbeiter wurde unter verbaler Androhung von "anderen Mass- nahmen" durch ebenfalls anwesende uniformierte Personen, gemäss Aus- kunft der Stadtpolizei Zürich, nicht die Polizei, daran gehindert, seinen Ar- beitsplatz im Lokal aufzusuchen. Die Unbekannten verliessen das Lokal in der Folge, nachdem sämtliche Schlösser gewechselt und die Fenster von Innen mit Packpapier sichtdicht abgedeckt wurden. Der Anzeigeerstatterin ist es nicht möglich, ihre Räumlichkeiten aufzusuchen und zu prüfen, ob und was weiter beschädigt wurde. Auch ist eine Prüfung unmöglich, um festzu- stellen, ob Vermögenswerte gestohlen worden sind. Wir ersuchen deshalb um Einleitung eines entsprechenden Strafverfahrens sowie sofortige Auf- nahme und Absicherung des Tatortes. Dies insbesondere als das gesamte Inventar nicht im Eigentum der Betreiberin steht." In der Strafanzeige vom 18. März 2011 brachte Rechtsanwalt C._____ Folgendes vor (Urk. 9/2/2): "Ich gehe davon aus, dass die Anzeigeerstatter sich meines Erachtens nicht darüber im Zweifel befunden haben können, dass sie allerspätestens nach Ablauf des Ultimatums am 16. Februar 2011, 14:00 Uhr, kein Hausrecht an den Räumen der Liegenschaft …gasse … (mehr) hatten. Die Anzeige eines Hausfriedensbruches entbehrt damit schon einer der elementaren Grundla- gen, weshalb zu prüfen ist, ob die Anzeigeerstatter sich nicht einer falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB) oder einer Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) schuldig gemacht haben. Sollte dies tatbeständlich sein, dann ist deswegen Strafanzeige erstattet worden."

- 15 - Aus dieser Strafanzeige vom 18. März 2011 geht hervor, dass den Organen der I._____ GmbH vorgeworfen wurde, sie hätten im Wissen darum, dass sie nicht Inhaber des Hausrechts seien, Strafanzeige erstattet. Dieser Vorwurf wurde im Rahmen der Beschwerdeschrift wiederholt, indem ausgeführt wurde, die Organe der I._____ GmbH hätten wissentlich eine nicht existente Straftat angezeigt, da sie genau gewusst hätten, dass diese nie ein Hausrecht erworben hätte. Nicht vorgeworfen wurde den Organen der I._____ GmbH, sie hätten im Zeitpunkt der Verfassung ihrer Strafanzeige gegen Unbekannt vom 17. Februar 2011 gewusst, dass die "unbekannten Personen" im Auftrag der Vermieterin gehandelt hätten (d.h. innerhalb der Grenzen von erlaubter Eigenmacht und damit rechtmässig). Es wurde somit weder im Rahmen der Strafanzeige vom 18. März 2011 noch im Rahmen der Beschwerde der Vorwurf erhoben, die Organe der I._____ GmbH hätten wider besseres Wissen ein rechtmässiges Handeln (innerhalb der Grenzen von erlaubter Eigenmacht) als widerrechtlichen Eingriff angezeigt, vielmehr be- schränkt sich der Vorwurf darauf, die Organe der I._____ GmbH hätten sich wider besseres Wissen als Inhaber eines Hausrechts ausgegeben. Die I._____ GmbH stellte in ihrer Strafanzeige vom 17. Februar 2011 nicht explizit Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs, sondern sie zeigte dieses Delikt lediglich an. Selbst wenn aus der Formulierung "die Anzeigeerstatterin ist Mieterin des ge- nannten Lokals" abgeleitet werden sollte, dass in dieser Strafanzeige implizit auch ein Strafantrag enthalten sei, so erfüllt die Stellung eines Strafantrages im Falle, dass keine eigene Strafantragsberechtigung vorliegt, keinen Straftatbestand. Wie oben dargelegt wurde, bestand das Hausrecht der Mieterin (d.h. der H._____ GmbH) bis zum Zeitpunkt der durchgeführten Räumung des Mietobjektes (sofern sie sich bis zu diesem Zeitpunkt noch in Liquidation befand und ihre Rechtsper- sönlichkeit noch nicht verloren hatte; die Akten enthalten keine Hinweise, dass ih- re Rechtspersönlichkeit bereits vor der Räumung untergegangen war). Somit war die H._____ GmbH bis zur Räumung des Mietobjektes Inhaberin des Hausrech- tes. Die Organe der I._____ GmbH konnten unter der Voraussetzung, dass sie nicht sicher wussten, dass das Eindringen in das Mietobjekt im Auftrag der Ver- mieterin stattgefunden hatte, Strafanzeige wegen Hausfriedensbruches stellen

- 16 - (auch wenn die I._____ GmbH nicht Inhaberin des Hausrechtes war), ohne damit einen Straftatbestand zu erfüllen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren den Beschwer- deführern 1 – 3 unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Den Beschwerdegegnern 1 – 3 ist mangels erheblicher Umtriebe keine Prozess- entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 18 März 2011 Strafanzeige gegen D._____, E._____ und F._____ wegen fal- scher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege (Urk. 9/2 S. 2). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat stellte diese beiden Strafverfahren mit Verfü- gungen vom 14. März 2012 ein (Urk. 10 und 11). Gegen beide Einstellungsverfü- gungen erhoben die A._____ AG, die B._____ AG sowie C._____ mit Eingabe vom 27. März 2012 innert Frist Beschwerde und beantragten Folgendes (Urk. 2 S. 2): "Es seien, unter Aufhebung der beiden Einstellungsverfügungen, die Straf- untersuchungen ordnungsgemäss weiterzuführen und ggf. Anklage zu erhe- ben." Mit Präsidialverfügung vom 4. April 2012 wurde der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat sowie D._____, E._____ und F._____ Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 5). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat stellte in ihrer Vernehmlassung vom 12. April 2012 sinngemäss den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 12). F._____, E._____ und D._____ liessen mit Eingaben vom 13. und 20. April 2012 auf die Stellung von Anträgen verzichten (Urk. 13, 15 und 18). Nachdem die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie die Eingaben von D._____, E._____ und F._____ Rechtsanwalt lic.iur. C._____ mit Präsidialverfü- gung vom 7. Mai 2012 zur freigestellten Äusserung übermittelt worden waren (Urk. 20), reichte dieser am 21. Mai 2012 eine solche ein (Urk. 22), die mit Präsi- dialverfügung vom 24. Mai 2012 den Beschwerdegegnern zur freigestellten

- 4 - Äusserung übermittelt wurde (Urk. 24). Diese verzichteten mit Eingaben vom

30. Mai 2012 und 8. Juni 2012 auf eine Stellungnahme (Urk. 26, 28, 31 und 34). II. Materielle Beurteilung

1. Begründung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zu den Einstellungsver- fügungen Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Einstellungsverfügungen vom 14. März 2012 im Wesentlichen damit, dem vorliegenden Fall liege eine zivilrechtliche Streitigkeit betreffend Mietschulden für die Räumlichkeiten an der …gasse … in Zürich zugrunde. Vermieterin sei die A._____ AG bzw. die B._____ AG. Mieterin sei die H._____ GmbH gewesen, wobei sich diese durch zwischenzeitliche Über- tragung des Mietvertrages an die I._____ GmbH (vertreten durch D._____ und E._____) habe exkulpieren wollen. D._____ und E._____ werde vorgeworfen, trotz Kündigung der Räumlichkeiten per 31. Oktober 2010 als Vertreter der I._____ GmbH in der genannten Liegenschaft verblieben zu sein und die Schliessanlagen eigenmächtig ausgewechselt zu haben. F._____ werde zumin- dest Gehilfenschaft zu den beanzeigten Delikten vorgeworfen. Das Bezirksgericht Zürich habe in seiner Verfügung vom 1. Februar 2011 betreffend Konkurseröff- nung festgehalten, eine Übertragung des Mietverhältnisses sei vorliegend nicht rechtsgültig zustande gekommen, weshalb nach wie vor die H._____ GmbH Mie- terin der Räumlichkeiten sei. Art. 186 StGB habe die Funktion, die Privat- und Geheimsphäre des Wohnungsinhabers zu schützen, nicht aber dem Vermieter die Durchsetzung seiner Ansprüche aus dem Mietvertrag mit Hilfe des Strafrechts zu erleichtern. Das durch Art. 186 StGB geschützte Rechtsgut sei das Hausrecht, worunter die Befugnis zu verstehen sei, über bestimmte Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen. Träger dieses Rechts und damit strafantragsberechtigt sei derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zustehe, gleichgültig ob jene auf einem dinglichen oder obligatori- schen Recht oder auf einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis beruhe. Vorliegend hätten die A._____ AG bzw. die B._____ AG das Hausrecht an ihrer Liegenschaft

- 5 - der H._____ GmbH durch Mietvertrag eingeräumt, mithin auf ihr Hausrecht ver- zichtet. Aus diesem Grund seien sie auch nicht mehr strafantragsberechtigt. Dies gelte auch dann, wenn die Mietnachfolge nicht rechtmässig zustande gekommen sei. Sodann bleibe zivilrechtlich nach wie vor die H._____ GmbH die Mieterin und damit die Inhaberin des Hausrechts. Dieses gehe nicht automatisch durch Kündi- gung an die Vermieterschaft zurück. Auch wenn die Weigerung des Mieters bzw. die Weigerung der Personen, welche vom Mieter in den Räumlichkeiten geduldet würden, als rechtswidrig bezeichnet werden müsse, könne die Vermieterin weder das Hausrecht automatisch wiedererlangen noch sei sie im Sinne von Art. 186 StGB als Berechtigte verletzt worden. Verletzungen des Mietvertrages würden privatrechtliche Ansprüche des Vermieters und Eigentümers betreffen und nicht in jene Persönlichkeits- und Herrschaftssphäre eingreifen, welche das strafrechtlich geschützte Hausrecht zum Gegenstand habe. Der Vermieter bleibe in solchen Fällen auf die Rechtsbehelfe des Zivilprozess- und Vollstreckungsrechts und ge- gebenenfalls des Polizeistrafrechts angewiesen. Überdies könne den Beschuldig- ten auch nicht rechtsgenügend vorsätzliches Handeln vorgeworfen werden, zumal die zivilrechtlichen Verhältnisse bei Einzug der I._____ GmbH in die Räumlichkei- ten nicht abschliessend geregelt gewesen seien, weswegen die I._____ GmbH nicht von Anbeginn an vom Nichtzustandekommen des Mietvertrages habe aus- gehen müssen. Aus diesen Gründen sei das Verfahren betreffend Hausfriedens- bruch einzustellen. Bezüglich des Vorwurfes der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe könne festgehalten werden, dass die Anzeigeerstatterinnen selbst ausgeführt hät- ten, die behaupteten unwahren Angaben seien gegenüber dem Konkursamt getä- tigt worden. Somit könne auch nicht von öffentlichen Bekanntmachungen, Berich- ten oder Vorlagen an die Gesamtheit der Gesellschafter oder an die an einem an- deren Unternehmen Beteiligten gesprochen werden, weshalb das diesbezügliche Verfahren einzustellen sei. In Bezug auf den Vorwurf des Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfah- ren könne festgehalten werden, dass die H._____ GmbH Schuldnerin im Kon- kursverfahren sei, die Geschäftsräumlichkeiten jedoch offensichtlich der I._____

- 6 - GmbH hinterlassen habe. Damit sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die H._____ GmbH nicht alle Vermögensgegenstände angegeben haben solle, mache sie doch selbst geltend, sie sei ausgezogen. Indem das Bezirksgericht Zürich den Fortbestand des Mietverhältnisses zwischen den Anzeigeerstatterinnen und der H._____ GmbH bejaht habe, könne allenfalls von weiteren Forderungen, keines- falls jedoch von Vermögen die Rede sein, weshalb das diesbezügliche Verfahren einzustellen sei (Urk. 10 S. 2 ff.). Nachdem C._____ durch die I._____ GmbH mit Strafanzeige vom 17. Februar 2011 (Urk. 10/2/1 im Verfahren UE120065) des Hausfriedensbruchs etc. beschul- digt worden sei, habe dieser in seiner Strafanzeige vom 18. März 2011 (Urk. 9/2/2) D._____, E._____ und F._____ der falschen Anschuldigung sowie der Irre- führung der Rechtspflege beschuldigt. In seiner Strafanzeige habe C._____ gel- tend gemacht, die von der I._____ GmbH am 17. Februar 2011 erstattete Straf- anzeige wegen Hausfriedensbruchs etc. entbehre jeglicher Grundlage, da die I._____ GmbH nach Ablauf des Ultimatums am 16. Februar 2011 kein Hausrecht an den Räumen der Liegenschaft …gasse … (mehr) gehabt habe. Es gelte zu prüfen, ob die I._____ GmbH durch die Erstattung der Anzeige wider besseres Wissen gehandelt habe. Wie das Bezirksgericht Zürich in seiner Verfü- gung vom 1. Februar 2011 betreffend Konkurseröffnung festgestellt habe, sei nach wie vor die H._____ GmbH Mieterin der Räumlichkeiten gewesen. Indem sie jedoch die I._____ GmbH zumindest in ihren Räumlichkeiten geduldet habe, habe sie diese davon ausgehen lassen, dass sie sich in den Räumlichkeiten aufhalten bzw. als Inhaberin des Hausrechts ihre Rechte geltend machen dürfe. Hinsichtlich der durch die I._____ GmbH beanzeigten Delikte sei eine Nichtanhandnahmever- fügung ergangen (Urk. 11 im Verfahren UE 120065), weil C._____ kein tatbe- standsmässiges Handeln habe vorgeworfen werden können bzw. Prozessvoraus- setzungen nicht erfüllt gewesen seien. Dies reiche jedoch nicht aus, um D._____, E._____ und F._____ ein Handeln wider besseres Wissen vorwerfen zu können. Dass das eigenmächtige Handeln von C._____ nicht den Regeln des in solchen Fällen massgebenden zivilrechtlichen Ausweisungsverfahrens entspreche und damit für D._____, E._____ und F._____ zu Recht als stossend habe empfunden

- 7 - werden können, sei in subjektiver Hinsicht zu berücksichtigen, weswegen ihnen kein Handeln wider besseres Wissen zum Vorwurf gemacht werden könne. Fer- ner sei anzumerken, dass die Strafanzeige durch D._____ erstattet worden sei. Damit sei nicht ersichtlich, inwiefern E._____ und F._____ ebenfalls automatisch in die strafrechtliche Verantwortung gezogen werden sollten. Gleiches gelte be- treffend den Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege. Auch hier sei ein Handeln wider besseres Wissen Tatbestandsvoraussetzung. Indem die I._____ GmbH durch die H._____ GmbH in den Räumlichkeiten geduldet worden sei, könne der I._____ GmbH kein Handeln wider besseres Wissen vorgeworfen werden, habe sie sich doch durch das Auswechseln der Schlösser in ihren Rechten bedroht ge- glaubt (Urk. 11 S. 2 f.).

2. Begründung der Beschwerde Zur Begründung ihrer Beschwerde brachten die A._____ AG, die B._____ AG und C._____ im Wesentlichen vor, die beiden Einstellungsverfügungen hätten nur un- ter Ausserachtlassung wichtiger Zusammenhänge und Fakten begründet werden können. Wichtig seien die folgenden zeitlichen Abläufe: Die A._____ AG und die B._____ AG seien gemeinschaftlich Vermieterinnen von Geschäftsräumen an der …gasse … in Zürich gewesen. Bei der Mieterin habe es sich um die inzwischen in Konkurs gefallene H._____ GmbH gehandelt. Hinter dieser seien D._____ und E._____ gestanden. Diese beiden Personen stünden jedoch auch hinter der I._____ GmbH, welche – wie die H._____ GmbH – ebenfalls an der …strasse … domiziliert gewesen sei. Bis zum 2. September 2011 seien D._____ und E._____ als Gesellschafter der I._____ GmbH eingetragen gewesen. Es sei also nur aus dem Grund nicht möglich, in einem Strafverfahren (in welchem es um die Hand- lungen und Unterlassungen der beschuldigten natürlichen Personen gehe) von einem guten Glauben der I._____ GmbH als juristischer Person zu sprechen, so- lange die agierenden Personen identisch seien. Im Juni 2012 habe die H._____ GmbH der A._____ AG und der B._____ AG mit- geteilt, dass sie am 19. Mai 2010 den Mietvertrag mit allen Rechten und Pflichten an die I._____ GmbH übertragen habe, wogegen die A._____ AG und die

- 8 - B._____ AG umgehend remonstriert hätten. Da es für eine Übertragung des Miet- verhältnisses im Sinne von Art. 263 OR zwingend des Einverständnisses der Vermieterschaft bedürfe, sei die H._____ GmbH Mieterin geblieben. Die Buchfüh- rungs- resp. Konkursdelikte bei der H._____ GmbH würden derzeit von der Staatsanwaltschaft in einem separaten Verfahren untersucht. Als die H._____ GmbH mit Konkursdekret vom 1. Februar 2011 in Konkurs gefal- len sei, sei alles an das Konkursamt G._____ übergegangen, d.h. über laufende Verträge habe nur noch das Konkursamt entscheiden können und dürfen. Die früheren Organe der H._____ GmbH hätten nach dem 1. Februar 2011 nicht ent- scheiden können, weil das Konkursamt die Rechtsnachfolge übernommen habe, und die Organe der I._____ GmbH hätten nicht entscheiden können, weil diese überhaupt nie Mieterin gewesen sei und sich auch nie als solche benommen ha- be, indem sie zum Beispiel die Mietzinse bezahlt hätte. Das Konkursamt habe den Vermieterinnen mit Schreiben vom 7. Februar 2011 die Mietobjekte zurück- gegeben, indem die Masse nicht in das Mietverhältnis eingetreten sei und aus- drücklich bestätigt habe, dass die Vermieterinnen über die Räume verfügen könn- ten. Damit sei klar gewesen, dass die Mietobjekte ab dem 7. Februar 2011 recht- lich wieder im Besitz der A._____ AG und der B._____ AG gewesen seien. Da die Mietobjekte jedoch besetzt gewesen seien und dem Konkursamt angegeben wor- den sei, dass die I._____ GmbH die Besetzerin sei, sei diese mit amtlicher Zustel- lung vom 15. Februar 2011 aufgefordert worden, die Räume zu verlassen und die Schlüssel abzugeben. Bekanntlich hätten die Besetzer die gesetzte Frist verstrei- chen lassen, womit die Eigentümer, die seit dem 7. Februar 2011 auch wieder die Besitzer gewesen seien, völlig rechtmässig die Räume wieder übernommen hät- ten. Das Hausrecht sei also spätestens seit dem 7. Februar 2011 wieder allein der A._____ AG und der B._____ AG zugestanden. Es habe zugunsten der I._____ GmbH weder ein dingliches noch ein obligatorisches noch ein öffentlich- rechtliches Verhältnis gegeben, das ein Hausrecht auch nur ansatzweise begrün- det hätte. Solange die H._____ GmbH formal noch Mieterin gewesen sei, habe diese das Hausrecht inne gehabt. Dieses sei aber am 1. Februar 2011 an die Konkursmasse übergegangen und das Konkursamt habe die Mietobjekte am 7. Februar 2011 an die Vermieterschaft zurückgegeben, womit allein diese das

- 9 - Hausrecht und damit das Antragsrecht im Sinne von Art. 186 StGB gehabt hätten. Alle mietrechtlichen Verfahren seien durch die Konkurseröffnung obsolet und in der Folge auch eingestellt worden. Die I._____ GmbH habe ein amtlich zugestell- tes Ultimatum erhalten, das an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig gelassen habe. Von einem guten Glauben der Organe der I._____ GmbH bezüglich eines Hausrechts könne nicht ausgegangen werden. Die I._____ GmbH habe nicht meinen können, dass sie Mieterin der fraglichen Objekte geworden sei, weil ihr das Wissen ihrer Organe, die ja auch bei der H._____ GmbH geamtet hätten, an- gerechnet werden müsse. Die I._____ GmbH habe nie einen Mietvertrag gehabt und monatelang weder Mietzinsen noch Nebenkosten bezahlt. Dies alles gelte mutatis mutandis für die Einstellungsverfügung betreffend des Vorwurfes der fal- schen Anschuldigung sowie der Irreführung der Rechtspflege, welcher dieselben falschen Annahmen zugrunde lägen. Bei der I._____ GmbH habe es sich nicht um eine quasi Unbeteiligte gehandelt, sondern ihre Organe hätten gewusst, dass sie nie Mieterin der fraglichen Räume gewesen sei. Es sei daher eine willkürliche Annahme, dass die I._____ GmbH durch die Duldung der Besetzung der Räum- lichkeiten habe davon ausgehen dürfen, dass sie auch Inhaberin der Hausrechte geworden sei. Da die Organe der I._____ GmbH genau gewusst hätten, dass die- se nie ein Hausrecht erworben hätte, hätten sie wissentlich eine nicht existente Straftat angezeigt (Urk. 2 S. 2 ff.).

3. Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat In ihrer Vernehmlassung vom 12. April 2012 machte die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen geltend, die A._____ AG, die B._____ AG und C._____ seien nicht zur Geltendmachung eines Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB strafantrags- berechtigt, weil das Hausrecht durch Mietvertrag an die H._____ GmbH übertra- gen worden sei. Es sei irrelevant, wen die H._____ GmbH in ihren Räumlichkeiten dulde, denn letztendlich bleibe sie gegenüber der Vermieterschaft in Recht und Pflicht. Auch im Falle einer Konkurseröffnung fänden die Rechtsbehelfe des Zivil- prozess- und Vollstreckungsrechts bzw. des Polizeistrafrechts Anwendung, d.h.

- 10 - auch im Konkurs gelange das ordentliche Exmissionsverfahren zur Anwendung und ein Strafverfahren wegen Hausfriedensbruchs komme nicht in Frage. Weder die I._____ GmbH noch die H._____ GmbH habe mit dem eigenmächtigen Handeln der Vermieterschaft rechnen müssen, da die H._____ GmbH nach wie vor Inhaberin des Hausrechts gewesen sei und überdies in solchen Fällen die Regeln des Exmissionsverfahrens zur Anwendung gelängen. In diesem Sinne sei die Anzeigeerstattung auch nicht wider besseres Wissen erfolgt (Urk. 12 S. 2).

4. Replik der Beschwerdeführer In ihrer Replik vom 21. Mai 2012 führten die A._____ AG, die B._____ AG und C._____ im Wesentlichen aus, da die Konkursverwaltung das Mietobjekt am 7. Februar 2011 in aller Form den Vermieterinnen zurückgegeben habe, hätten die- se dadurch wieder allein das Hausrecht innegehabt. Wenn die Konkursverwaltung als einzige Berechtigte gar keine Exmission gewollt habe, sondern die ehemali- gen Mieträume freiwillig an die Vermieterschaft zurückgegeben habe, dann sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Staatsanwaltschaft auf einem Exmissionsver- fahren beharre. Ob und inwieweit in casu weitere Konkurs-, Buchführungs- oder gar Urkundendelikte begangen worden seien, sei in diesem Verfahren nicht zu klären. Dazu laufe eine eigene Strafuntersuchung. Bei der Beurteilung des sub- jektiven Sachverhaltes im Zusammenhang mit dem Verdacht der falschen An- schuldigung sei auch die ausführliche Rechtsbelehrung des Konkursrichters im Konkursdekret vom 1. Februar 2011 zu berücksichtigen (Urk. 22 S. 2 ff.).

5. Rechtliches und Folgerungen Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli-

- 11 - ches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Er- mittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfah- rens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Ei- ne Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staats- anwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe bzw. Schuld- ausschlussgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvo- raussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse auf- getreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Strafverfolgung o- der Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicher- heit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu beru- fen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, ge- stützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen be- weismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1247 ff.; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gal- len 2009, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Nathan Landshut, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15). Da die Beschwerdeführer in ihrer Replik vom 21. Mai 2012 explizit erklärten, im vorliegenden Verfahren sei nicht zu klären, ob und inwieweit in casu weitere Kon- kurs-, Buchführungs- oder gar Urkundendelikte begangen worden seien (da dazu eine eigene Strafuntersuchung laufe), und sie im Rahmen ihrer Beschwerdeschrift

- 12 - vom 27. März 2012 auch keine Ausführungen zur Einstellung des Verfahrens be- treffend die Vorwürfe der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe so- wie den Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren machten, beschränkt sich die gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 14. März 2012 (C-4/2011/2514) erhobene Beschwerde auf die Einstellung des Verfahrens betreffend Hausfriedensbruch. Nach Art. 186 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittel- bar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in ei- nen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berech- tigten, sich zu entfernen, darin verweilt. In BGE 112 IV 31 wird unter Erwägung 3 das durch Art. 186 StGB geschützte Rechtsgut des Hausrechts auf folgende Weise definiert: "Darunter ist die Befugnis zu verstehen, über die bestimmten Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen. Träger dieses Rechts ist derjenige, dem die Ver- fügungsgewalt über die Räume zusteht, gleichgültig, ob jene auf einem dinglichen oder obligatorischen Recht oder auf einem öffentlichrechtlichen Verhältnis beruht. Berechtigter kann somit entsprechend einhelliger Lehre und Rechtsprechung nicht nur der Eigentümer, sondern auch der Mieter, Untermieter, Pächter oder der zuständige Beamte bei Amtsräumen usw. sein." Unter Erwägung 3 c) wird festge- halten, wann das Hausrecht des Mieters beginnt und wann es endet: "Das Haus- recht beginnt beim Einzug in die bestimmten Räume und endet mit dem Auszug aus denselben. Geht das Miet- bzw. Pachtverhältnis zu Ende, so behält der Mie- ter (Pächter) das Hausrecht, bis er die Wohnung usw. tatsächlich räumt. Art. 186 StGB hat die Funktion, die Privat- und Geheimsphäre (Hausrecht) des Woh- nungsinhabers zu schützen, nicht aber dem Vermieter (Verpächter) die Durchset- zung seiner Ansprüche aus Miet- bzw. Pachtvertrag mit Hilfe des Strafrechts zu erleichtern." Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist somit für die Bestimmung des Zeitpunktes der Beendigung des Hausrechts des Mieters die tatsächliche Räu-

- 13 - mung der Wohnung massgebend und nicht die Beendigung des Mietverhältnisses (sei es durch Kündigung oder durch Nichteintritt der Konkursmasse in das Miet- verhältnis). Im vorliegenden Fall haben – auch nach der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführer – weder die I._____ GmbH noch die H._____ GmbH die von der H._____ GmbH gemieteten Objekte geräumt, was bedeutet, dass das Hausrecht der Letzteren bis zum Zeitpunkt, als die Beschwerdeführer die Räu- mung des Mietobjekts veranlassten, Bestand hatte. Unter diesen Umständen (und unter Berücksichtigung der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung) konnten weder D._____ noch E._____ noch F._____ durch die Nichträumung des Mietobjektes ein Hausrecht der A._____ AG und der B._____ AG verletzen (da dieses bis zur tatsächlichen Räumung nicht bestand). Die Einstellung des Verfah- rens betreffend Hausfriedensbruch erfolgte daher zu Recht. Gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Nach Art. 304 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe bestraft, wer bei einer Behörde wider besseres Wissen an- zeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden. Dass der Betroffene nicht schuldig ist, muss der Täter sicher wissen. Für ein Handeln "wider besseres Wis- sen" genügt das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, nicht (Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II,

6. Auflage, Bern 2008, S. 369). Der Text der Strafanzeige der I._____ GmbH vom 17. Februar 2011 lautet folgen- dermassen (Urk. 10/2/1 im Verfahren UE120065): "Strafanzeige gg. Unbekannt (Restaurant J._____ (ex. H._____), …gasse …, Zürich …) Sehr geehrte Damen und Herren Hiermit erstatten wir Strafanzeige gegen Unbekannt wegen unbefugten Ein- dringens in die Lokalität J._____ (ex. H._____), …gasse …, Zürich …, Res-

- 14 - taurant im EG sowie weitere damit zusammenhängende Delikte (ev. Sach- beschädigung, Sachentziehung, Diebstahl etc.). Sachverhalt: Die Anzeigeerstatterin ist Mieterin des genannten Lokals. Am späteren Nachmittag des 16. Februar 2011, ca. 16.50 Uhr, sind vor dem geschlosse- nen Lokal unbekannte Personen erschienen, haben die Schlösser aufge- bohrt und sind in das Restaurant eingedrungen. Ein zwischenzeitlich er- schienener Mitarbeiter wurde unter verbaler Androhung von "anderen Mass- nahmen" durch ebenfalls anwesende uniformierte Personen, gemäss Aus- kunft der Stadtpolizei Zürich, nicht die Polizei, daran gehindert, seinen Ar- beitsplatz im Lokal aufzusuchen. Die Unbekannten verliessen das Lokal in der Folge, nachdem sämtliche Schlösser gewechselt und die Fenster von Innen mit Packpapier sichtdicht abgedeckt wurden. Der Anzeigeerstatterin ist es nicht möglich, ihre Räumlichkeiten aufzusuchen und zu prüfen, ob und was weiter beschädigt wurde. Auch ist eine Prüfung unmöglich, um festzu- stellen, ob Vermögenswerte gestohlen worden sind. Wir ersuchen deshalb um Einleitung eines entsprechenden Strafverfahrens sowie sofortige Auf- nahme und Absicherung des Tatortes. Dies insbesondere als das gesamte Inventar nicht im Eigentum der Betreiberin steht." In der Strafanzeige vom 18. März 2011 brachte Rechtsanwalt C._____ Folgendes vor (Urk. 9/2/2): "Ich gehe davon aus, dass die Anzeigeerstatter sich meines Erachtens nicht darüber im Zweifel befunden haben können, dass sie allerspätestens nach Ablauf des Ultimatums am 16. Februar 2011, 14:00 Uhr, kein Hausrecht an den Räumen der Liegenschaft …gasse … (mehr) hatten. Die Anzeige eines Hausfriedensbruches entbehrt damit schon einer der elementaren Grundla- gen, weshalb zu prüfen ist, ob die Anzeigeerstatter sich nicht einer falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB) oder einer Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) schuldig gemacht haben. Sollte dies tatbeständlich sein, dann ist deswegen Strafanzeige erstattet worden."

- 15 - Aus dieser Strafanzeige vom 18. März 2011 geht hervor, dass den Organen der I._____ GmbH vorgeworfen wurde, sie hätten im Wissen darum, dass sie nicht Inhaber des Hausrechts seien, Strafanzeige erstattet. Dieser Vorwurf wurde im Rahmen der Beschwerdeschrift wiederholt, indem ausgeführt wurde, die Organe der I._____ GmbH hätten wissentlich eine nicht existente Straftat angezeigt, da sie genau gewusst hätten, dass diese nie ein Hausrecht erworben hätte. Nicht vorgeworfen wurde den Organen der I._____ GmbH, sie hätten im Zeitpunkt der Verfassung ihrer Strafanzeige gegen Unbekannt vom 17. Februar 2011 gewusst, dass die "unbekannten Personen" im Auftrag der Vermieterin gehandelt hätten (d.h. innerhalb der Grenzen von erlaubter Eigenmacht und damit rechtmässig). Es wurde somit weder im Rahmen der Strafanzeige vom 18. März 2011 noch im Rahmen der Beschwerde der Vorwurf erhoben, die Organe der I._____ GmbH hätten wider besseres Wissen ein rechtmässiges Handeln (innerhalb der Grenzen von erlaubter Eigenmacht) als widerrechtlichen Eingriff angezeigt, vielmehr be- schränkt sich der Vorwurf darauf, die Organe der I._____ GmbH hätten sich wider besseres Wissen als Inhaber eines Hausrechts ausgegeben. Die I._____ GmbH stellte in ihrer Strafanzeige vom 17. Februar 2011 nicht explizit Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs, sondern sie zeigte dieses Delikt lediglich an. Selbst wenn aus der Formulierung "die Anzeigeerstatterin ist Mieterin des ge- nannten Lokals" abgeleitet werden sollte, dass in dieser Strafanzeige implizit auch ein Strafantrag enthalten sei, so erfüllt die Stellung eines Strafantrages im Falle, dass keine eigene Strafantragsberechtigung vorliegt, keinen Straftatbestand. Wie oben dargelegt wurde, bestand das Hausrecht der Mieterin (d.h. der H._____ GmbH) bis zum Zeitpunkt der durchgeführten Räumung des Mietobjektes (sofern sie sich bis zu diesem Zeitpunkt noch in Liquidation befand und ihre Rechtsper- sönlichkeit noch nicht verloren hatte; die Akten enthalten keine Hinweise, dass ih- re Rechtspersönlichkeit bereits vor der Räumung untergegangen war). Somit war die H._____ GmbH bis zur Räumung des Mietobjektes Inhaberin des Hausrech- tes. Die Organe der I._____ GmbH konnten unter der Voraussetzung, dass sie nicht sicher wussten, dass das Eindringen in das Mietobjekt im Auftrag der Ver- mieterin stattgefunden hatte, Strafanzeige wegen Hausfriedensbruches stellen

- 16 - (auch wenn die I._____ GmbH nicht Inhaberin des Hausrechtes war), ohne damit einen Straftatbestand zu erfüllen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren den Beschwer- deführern 1 – 3 unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Den Beschwerdegegnern 1 – 3 ist mangels erheblicher Umtriebe keine Prozess- entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 900.-- und den Beschwerdefüh- rern 1 – 3 unter solidarischer Haftung auferlegt.
  3. Den Beschwerdegegnern 1 – 3 wird keine Prozessentschädigung zugespro- chen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − RA lic. iur. C._____, in dreifacher Ausfertigung, für sich und zuhanden der A._____ AG und der B._____ AG (per Gerichtsurkunde) − RA Dr. iur. X._____, im Doppel, für sich und zuhanden von D._____ (per Gerichtsurkunde) − RA Dr. iur. Y._____, im Doppel, für sich und zuhanden von E._____ (per Gerichtsurkunde) − RA lic. iur. Z._____, im Doppel, für sich und zuhanden von RA lic. iur. F._____ (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung) so- wie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten - 17 -
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 5. Juli 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. K. Balmer Dr. iur. A. Brüschweiler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE120062-O/U/but Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Dr. P. Martin und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber Dr. A. Brüschweiler Beschluss vom 5. Juli 2012 in Sachen

1. A._____ AG,

2. B._____ AG,

3. C._____, Beschwerdeführer 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. C._____ gegen

1. D._____,

2. E._____,

3. F._____,

4. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ 2 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ 3 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ betreffend Einstellung einer Strafuntersuchung

- 2 - Beschwerden gegen die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. März 2012, C-4/2011/2514 und C-4/2011/2515

- 3 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte Die A._____ AG und die B._____ AG liessen mit Eingabe an die Stadtpolizei Zü- rich vom 16. Februar 2011 Strafantrag gegen D._____, E._____ und F._____ we- gen Hausfriedensbruchs stellen sowie Strafanzeige wegen unwahrer Angaben über kaufmännische Gewerbe und Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren erstatten (Urk. 9/1 S. 2). Zudem erstatteten die A._____ AG, die B._____ AG sowie C._____ mit Eingabe an die Stadtpolizei Zürich vom

18. März 2011 Strafanzeige gegen D._____, E._____ und F._____ wegen fal- scher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege (Urk. 9/2 S. 2). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat stellte diese beiden Strafverfahren mit Verfü- gungen vom 14. März 2012 ein (Urk. 10 und 11). Gegen beide Einstellungsverfü- gungen erhoben die A._____ AG, die B._____ AG sowie C._____ mit Eingabe vom 27. März 2012 innert Frist Beschwerde und beantragten Folgendes (Urk. 2 S. 2): "Es seien, unter Aufhebung der beiden Einstellungsverfügungen, die Straf- untersuchungen ordnungsgemäss weiterzuführen und ggf. Anklage zu erhe- ben." Mit Präsidialverfügung vom 4. April 2012 wurde der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat sowie D._____, E._____ und F._____ Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 5). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat stellte in ihrer Vernehmlassung vom 12. April 2012 sinngemäss den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 12). F._____, E._____ und D._____ liessen mit Eingaben vom 13. und 20. April 2012 auf die Stellung von Anträgen verzichten (Urk. 13, 15 und 18). Nachdem die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie die Eingaben von D._____, E._____ und F._____ Rechtsanwalt lic.iur. C._____ mit Präsidialverfü- gung vom 7. Mai 2012 zur freigestellten Äusserung übermittelt worden waren (Urk. 20), reichte dieser am 21. Mai 2012 eine solche ein (Urk. 22), die mit Präsi- dialverfügung vom 24. Mai 2012 den Beschwerdegegnern zur freigestellten

- 4 - Äusserung übermittelt wurde (Urk. 24). Diese verzichteten mit Eingaben vom

30. Mai 2012 und 8. Juni 2012 auf eine Stellungnahme (Urk. 26, 28, 31 und 34). II. Materielle Beurteilung

1. Begründung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zu den Einstellungsver- fügungen Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Einstellungsverfügungen vom 14. März 2012 im Wesentlichen damit, dem vorliegenden Fall liege eine zivilrechtliche Streitigkeit betreffend Mietschulden für die Räumlichkeiten an der …gasse … in Zürich zugrunde. Vermieterin sei die A._____ AG bzw. die B._____ AG. Mieterin sei die H._____ GmbH gewesen, wobei sich diese durch zwischenzeitliche Über- tragung des Mietvertrages an die I._____ GmbH (vertreten durch D._____ und E._____) habe exkulpieren wollen. D._____ und E._____ werde vorgeworfen, trotz Kündigung der Räumlichkeiten per 31. Oktober 2010 als Vertreter der I._____ GmbH in der genannten Liegenschaft verblieben zu sein und die Schliessanlagen eigenmächtig ausgewechselt zu haben. F._____ werde zumin- dest Gehilfenschaft zu den beanzeigten Delikten vorgeworfen. Das Bezirksgericht Zürich habe in seiner Verfügung vom 1. Februar 2011 betreffend Konkurseröff- nung festgehalten, eine Übertragung des Mietverhältnisses sei vorliegend nicht rechtsgültig zustande gekommen, weshalb nach wie vor die H._____ GmbH Mie- terin der Räumlichkeiten sei. Art. 186 StGB habe die Funktion, die Privat- und Geheimsphäre des Wohnungsinhabers zu schützen, nicht aber dem Vermieter die Durchsetzung seiner Ansprüche aus dem Mietvertrag mit Hilfe des Strafrechts zu erleichtern. Das durch Art. 186 StGB geschützte Rechtsgut sei das Hausrecht, worunter die Befugnis zu verstehen sei, über bestimmte Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen. Träger dieses Rechts und damit strafantragsberechtigt sei derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zustehe, gleichgültig ob jene auf einem dinglichen oder obligatori- schen Recht oder auf einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis beruhe. Vorliegend hätten die A._____ AG bzw. die B._____ AG das Hausrecht an ihrer Liegenschaft

- 5 - der H._____ GmbH durch Mietvertrag eingeräumt, mithin auf ihr Hausrecht ver- zichtet. Aus diesem Grund seien sie auch nicht mehr strafantragsberechtigt. Dies gelte auch dann, wenn die Mietnachfolge nicht rechtmässig zustande gekommen sei. Sodann bleibe zivilrechtlich nach wie vor die H._____ GmbH die Mieterin und damit die Inhaberin des Hausrechts. Dieses gehe nicht automatisch durch Kündi- gung an die Vermieterschaft zurück. Auch wenn die Weigerung des Mieters bzw. die Weigerung der Personen, welche vom Mieter in den Räumlichkeiten geduldet würden, als rechtswidrig bezeichnet werden müsse, könne die Vermieterin weder das Hausrecht automatisch wiedererlangen noch sei sie im Sinne von Art. 186 StGB als Berechtigte verletzt worden. Verletzungen des Mietvertrages würden privatrechtliche Ansprüche des Vermieters und Eigentümers betreffen und nicht in jene Persönlichkeits- und Herrschaftssphäre eingreifen, welche das strafrechtlich geschützte Hausrecht zum Gegenstand habe. Der Vermieter bleibe in solchen Fällen auf die Rechtsbehelfe des Zivilprozess- und Vollstreckungsrechts und ge- gebenenfalls des Polizeistrafrechts angewiesen. Überdies könne den Beschuldig- ten auch nicht rechtsgenügend vorsätzliches Handeln vorgeworfen werden, zumal die zivilrechtlichen Verhältnisse bei Einzug der I._____ GmbH in die Räumlichkei- ten nicht abschliessend geregelt gewesen seien, weswegen die I._____ GmbH nicht von Anbeginn an vom Nichtzustandekommen des Mietvertrages habe aus- gehen müssen. Aus diesen Gründen sei das Verfahren betreffend Hausfriedens- bruch einzustellen. Bezüglich des Vorwurfes der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe könne festgehalten werden, dass die Anzeigeerstatterinnen selbst ausgeführt hät- ten, die behaupteten unwahren Angaben seien gegenüber dem Konkursamt getä- tigt worden. Somit könne auch nicht von öffentlichen Bekanntmachungen, Berich- ten oder Vorlagen an die Gesamtheit der Gesellschafter oder an die an einem an- deren Unternehmen Beteiligten gesprochen werden, weshalb das diesbezügliche Verfahren einzustellen sei. In Bezug auf den Vorwurf des Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfah- ren könne festgehalten werden, dass die H._____ GmbH Schuldnerin im Kon- kursverfahren sei, die Geschäftsräumlichkeiten jedoch offensichtlich der I._____

- 6 - GmbH hinterlassen habe. Damit sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die H._____ GmbH nicht alle Vermögensgegenstände angegeben haben solle, mache sie doch selbst geltend, sie sei ausgezogen. Indem das Bezirksgericht Zürich den Fortbestand des Mietverhältnisses zwischen den Anzeigeerstatterinnen und der H._____ GmbH bejaht habe, könne allenfalls von weiteren Forderungen, keines- falls jedoch von Vermögen die Rede sein, weshalb das diesbezügliche Verfahren einzustellen sei (Urk. 10 S. 2 ff.). Nachdem C._____ durch die I._____ GmbH mit Strafanzeige vom 17. Februar 2011 (Urk. 10/2/1 im Verfahren UE120065) des Hausfriedensbruchs etc. beschul- digt worden sei, habe dieser in seiner Strafanzeige vom 18. März 2011 (Urk. 9/2/2) D._____, E._____ und F._____ der falschen Anschuldigung sowie der Irre- führung der Rechtspflege beschuldigt. In seiner Strafanzeige habe C._____ gel- tend gemacht, die von der I._____ GmbH am 17. Februar 2011 erstattete Straf- anzeige wegen Hausfriedensbruchs etc. entbehre jeglicher Grundlage, da die I._____ GmbH nach Ablauf des Ultimatums am 16. Februar 2011 kein Hausrecht an den Räumen der Liegenschaft …gasse … (mehr) gehabt habe. Es gelte zu prüfen, ob die I._____ GmbH durch die Erstattung der Anzeige wider besseres Wissen gehandelt habe. Wie das Bezirksgericht Zürich in seiner Verfü- gung vom 1. Februar 2011 betreffend Konkurseröffnung festgestellt habe, sei nach wie vor die H._____ GmbH Mieterin der Räumlichkeiten gewesen. Indem sie jedoch die I._____ GmbH zumindest in ihren Räumlichkeiten geduldet habe, habe sie diese davon ausgehen lassen, dass sie sich in den Räumlichkeiten aufhalten bzw. als Inhaberin des Hausrechts ihre Rechte geltend machen dürfe. Hinsichtlich der durch die I._____ GmbH beanzeigten Delikte sei eine Nichtanhandnahmever- fügung ergangen (Urk. 11 im Verfahren UE 120065), weil C._____ kein tatbe- standsmässiges Handeln habe vorgeworfen werden können bzw. Prozessvoraus- setzungen nicht erfüllt gewesen seien. Dies reiche jedoch nicht aus, um D._____, E._____ und F._____ ein Handeln wider besseres Wissen vorwerfen zu können. Dass das eigenmächtige Handeln von C._____ nicht den Regeln des in solchen Fällen massgebenden zivilrechtlichen Ausweisungsverfahrens entspreche und damit für D._____, E._____ und F._____ zu Recht als stossend habe empfunden

- 7 - werden können, sei in subjektiver Hinsicht zu berücksichtigen, weswegen ihnen kein Handeln wider besseres Wissen zum Vorwurf gemacht werden könne. Fer- ner sei anzumerken, dass die Strafanzeige durch D._____ erstattet worden sei. Damit sei nicht ersichtlich, inwiefern E._____ und F._____ ebenfalls automatisch in die strafrechtliche Verantwortung gezogen werden sollten. Gleiches gelte be- treffend den Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege. Auch hier sei ein Handeln wider besseres Wissen Tatbestandsvoraussetzung. Indem die I._____ GmbH durch die H._____ GmbH in den Räumlichkeiten geduldet worden sei, könne der I._____ GmbH kein Handeln wider besseres Wissen vorgeworfen werden, habe sie sich doch durch das Auswechseln der Schlösser in ihren Rechten bedroht ge- glaubt (Urk. 11 S. 2 f.).

2. Begründung der Beschwerde Zur Begründung ihrer Beschwerde brachten die A._____ AG, die B._____ AG und C._____ im Wesentlichen vor, die beiden Einstellungsverfügungen hätten nur un- ter Ausserachtlassung wichtiger Zusammenhänge und Fakten begründet werden können. Wichtig seien die folgenden zeitlichen Abläufe: Die A._____ AG und die B._____ AG seien gemeinschaftlich Vermieterinnen von Geschäftsräumen an der …gasse … in Zürich gewesen. Bei der Mieterin habe es sich um die inzwischen in Konkurs gefallene H._____ GmbH gehandelt. Hinter dieser seien D._____ und E._____ gestanden. Diese beiden Personen stünden jedoch auch hinter der I._____ GmbH, welche – wie die H._____ GmbH – ebenfalls an der …strasse … domiziliert gewesen sei. Bis zum 2. September 2011 seien D._____ und E._____ als Gesellschafter der I._____ GmbH eingetragen gewesen. Es sei also nur aus dem Grund nicht möglich, in einem Strafverfahren (in welchem es um die Hand- lungen und Unterlassungen der beschuldigten natürlichen Personen gehe) von einem guten Glauben der I._____ GmbH als juristischer Person zu sprechen, so- lange die agierenden Personen identisch seien. Im Juni 2012 habe die H._____ GmbH der A._____ AG und der B._____ AG mit- geteilt, dass sie am 19. Mai 2010 den Mietvertrag mit allen Rechten und Pflichten an die I._____ GmbH übertragen habe, wogegen die A._____ AG und die

- 8 - B._____ AG umgehend remonstriert hätten. Da es für eine Übertragung des Miet- verhältnisses im Sinne von Art. 263 OR zwingend des Einverständnisses der Vermieterschaft bedürfe, sei die H._____ GmbH Mieterin geblieben. Die Buchfüh- rungs- resp. Konkursdelikte bei der H._____ GmbH würden derzeit von der Staatsanwaltschaft in einem separaten Verfahren untersucht. Als die H._____ GmbH mit Konkursdekret vom 1. Februar 2011 in Konkurs gefal- len sei, sei alles an das Konkursamt G._____ übergegangen, d.h. über laufende Verträge habe nur noch das Konkursamt entscheiden können und dürfen. Die früheren Organe der H._____ GmbH hätten nach dem 1. Februar 2011 nicht ent- scheiden können, weil das Konkursamt die Rechtsnachfolge übernommen habe, und die Organe der I._____ GmbH hätten nicht entscheiden können, weil diese überhaupt nie Mieterin gewesen sei und sich auch nie als solche benommen ha- be, indem sie zum Beispiel die Mietzinse bezahlt hätte. Das Konkursamt habe den Vermieterinnen mit Schreiben vom 7. Februar 2011 die Mietobjekte zurück- gegeben, indem die Masse nicht in das Mietverhältnis eingetreten sei und aus- drücklich bestätigt habe, dass die Vermieterinnen über die Räume verfügen könn- ten. Damit sei klar gewesen, dass die Mietobjekte ab dem 7. Februar 2011 recht- lich wieder im Besitz der A._____ AG und der B._____ AG gewesen seien. Da die Mietobjekte jedoch besetzt gewesen seien und dem Konkursamt angegeben wor- den sei, dass die I._____ GmbH die Besetzerin sei, sei diese mit amtlicher Zustel- lung vom 15. Februar 2011 aufgefordert worden, die Räume zu verlassen und die Schlüssel abzugeben. Bekanntlich hätten die Besetzer die gesetzte Frist verstrei- chen lassen, womit die Eigentümer, die seit dem 7. Februar 2011 auch wieder die Besitzer gewesen seien, völlig rechtmässig die Räume wieder übernommen hät- ten. Das Hausrecht sei also spätestens seit dem 7. Februar 2011 wieder allein der A._____ AG und der B._____ AG zugestanden. Es habe zugunsten der I._____ GmbH weder ein dingliches noch ein obligatorisches noch ein öffentlich- rechtliches Verhältnis gegeben, das ein Hausrecht auch nur ansatzweise begrün- det hätte. Solange die H._____ GmbH formal noch Mieterin gewesen sei, habe diese das Hausrecht inne gehabt. Dieses sei aber am 1. Februar 2011 an die Konkursmasse übergegangen und das Konkursamt habe die Mietobjekte am 7. Februar 2011 an die Vermieterschaft zurückgegeben, womit allein diese das

- 9 - Hausrecht und damit das Antragsrecht im Sinne von Art. 186 StGB gehabt hätten. Alle mietrechtlichen Verfahren seien durch die Konkurseröffnung obsolet und in der Folge auch eingestellt worden. Die I._____ GmbH habe ein amtlich zugestell- tes Ultimatum erhalten, das an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig gelassen habe. Von einem guten Glauben der Organe der I._____ GmbH bezüglich eines Hausrechts könne nicht ausgegangen werden. Die I._____ GmbH habe nicht meinen können, dass sie Mieterin der fraglichen Objekte geworden sei, weil ihr das Wissen ihrer Organe, die ja auch bei der H._____ GmbH geamtet hätten, an- gerechnet werden müsse. Die I._____ GmbH habe nie einen Mietvertrag gehabt und monatelang weder Mietzinsen noch Nebenkosten bezahlt. Dies alles gelte mutatis mutandis für die Einstellungsverfügung betreffend des Vorwurfes der fal- schen Anschuldigung sowie der Irreführung der Rechtspflege, welcher dieselben falschen Annahmen zugrunde lägen. Bei der I._____ GmbH habe es sich nicht um eine quasi Unbeteiligte gehandelt, sondern ihre Organe hätten gewusst, dass sie nie Mieterin der fraglichen Räume gewesen sei. Es sei daher eine willkürliche Annahme, dass die I._____ GmbH durch die Duldung der Besetzung der Räum- lichkeiten habe davon ausgehen dürfen, dass sie auch Inhaberin der Hausrechte geworden sei. Da die Organe der I._____ GmbH genau gewusst hätten, dass die- se nie ein Hausrecht erworben hätte, hätten sie wissentlich eine nicht existente Straftat angezeigt (Urk. 2 S. 2 ff.).

3. Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat In ihrer Vernehmlassung vom 12. April 2012 machte die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen geltend, die A._____ AG, die B._____ AG und C._____ seien nicht zur Geltendmachung eines Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB strafantrags- berechtigt, weil das Hausrecht durch Mietvertrag an die H._____ GmbH übertra- gen worden sei. Es sei irrelevant, wen die H._____ GmbH in ihren Räumlichkeiten dulde, denn letztendlich bleibe sie gegenüber der Vermieterschaft in Recht und Pflicht. Auch im Falle einer Konkurseröffnung fänden die Rechtsbehelfe des Zivil- prozess- und Vollstreckungsrechts bzw. des Polizeistrafrechts Anwendung, d.h.

- 10 - auch im Konkurs gelange das ordentliche Exmissionsverfahren zur Anwendung und ein Strafverfahren wegen Hausfriedensbruchs komme nicht in Frage. Weder die I._____ GmbH noch die H._____ GmbH habe mit dem eigenmächtigen Handeln der Vermieterschaft rechnen müssen, da die H._____ GmbH nach wie vor Inhaberin des Hausrechts gewesen sei und überdies in solchen Fällen die Regeln des Exmissionsverfahrens zur Anwendung gelängen. In diesem Sinne sei die Anzeigeerstattung auch nicht wider besseres Wissen erfolgt (Urk. 12 S. 2).

4. Replik der Beschwerdeführer In ihrer Replik vom 21. Mai 2012 führten die A._____ AG, die B._____ AG und C._____ im Wesentlichen aus, da die Konkursverwaltung das Mietobjekt am 7. Februar 2011 in aller Form den Vermieterinnen zurückgegeben habe, hätten die- se dadurch wieder allein das Hausrecht innegehabt. Wenn die Konkursverwaltung als einzige Berechtigte gar keine Exmission gewollt habe, sondern die ehemali- gen Mieträume freiwillig an die Vermieterschaft zurückgegeben habe, dann sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Staatsanwaltschaft auf einem Exmissionsver- fahren beharre. Ob und inwieweit in casu weitere Konkurs-, Buchführungs- oder gar Urkundendelikte begangen worden seien, sei in diesem Verfahren nicht zu klären. Dazu laufe eine eigene Strafuntersuchung. Bei der Beurteilung des sub- jektiven Sachverhaltes im Zusammenhang mit dem Verdacht der falschen An- schuldigung sei auch die ausführliche Rechtsbelehrung des Konkursrichters im Konkursdekret vom 1. Februar 2011 zu berücksichtigen (Urk. 22 S. 2 ff.).

5. Rechtliches und Folgerungen Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli-

- 11 - ches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Er- mittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfah- rens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Ei- ne Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staats- anwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe bzw. Schuld- ausschlussgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvo- raussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse auf- getreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Strafverfolgung o- der Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicher- heit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu beru- fen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, ge- stützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen be- weismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1247 ff.; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gal- len 2009, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Nathan Landshut, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15). Da die Beschwerdeführer in ihrer Replik vom 21. Mai 2012 explizit erklärten, im vorliegenden Verfahren sei nicht zu klären, ob und inwieweit in casu weitere Kon- kurs-, Buchführungs- oder gar Urkundendelikte begangen worden seien (da dazu eine eigene Strafuntersuchung laufe), und sie im Rahmen ihrer Beschwerdeschrift

- 12 - vom 27. März 2012 auch keine Ausführungen zur Einstellung des Verfahrens be- treffend die Vorwürfe der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe so- wie den Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren machten, beschränkt sich die gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 14. März 2012 (C-4/2011/2514) erhobene Beschwerde auf die Einstellung des Verfahrens betreffend Hausfriedensbruch. Nach Art. 186 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittel- bar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in ei- nen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berech- tigten, sich zu entfernen, darin verweilt. In BGE 112 IV 31 wird unter Erwägung 3 das durch Art. 186 StGB geschützte Rechtsgut des Hausrechts auf folgende Weise definiert: "Darunter ist die Befugnis zu verstehen, über die bestimmten Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen. Träger dieses Rechts ist derjenige, dem die Ver- fügungsgewalt über die Räume zusteht, gleichgültig, ob jene auf einem dinglichen oder obligatorischen Recht oder auf einem öffentlichrechtlichen Verhältnis beruht. Berechtigter kann somit entsprechend einhelliger Lehre und Rechtsprechung nicht nur der Eigentümer, sondern auch der Mieter, Untermieter, Pächter oder der zuständige Beamte bei Amtsräumen usw. sein." Unter Erwägung 3 c) wird festge- halten, wann das Hausrecht des Mieters beginnt und wann es endet: "Das Haus- recht beginnt beim Einzug in die bestimmten Räume und endet mit dem Auszug aus denselben. Geht das Miet- bzw. Pachtverhältnis zu Ende, so behält der Mie- ter (Pächter) das Hausrecht, bis er die Wohnung usw. tatsächlich räumt. Art. 186 StGB hat die Funktion, die Privat- und Geheimsphäre (Hausrecht) des Woh- nungsinhabers zu schützen, nicht aber dem Vermieter (Verpächter) die Durchset- zung seiner Ansprüche aus Miet- bzw. Pachtvertrag mit Hilfe des Strafrechts zu erleichtern." Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist somit für die Bestimmung des Zeitpunktes der Beendigung des Hausrechts des Mieters die tatsächliche Räu-

- 13 - mung der Wohnung massgebend und nicht die Beendigung des Mietverhältnisses (sei es durch Kündigung oder durch Nichteintritt der Konkursmasse in das Miet- verhältnis). Im vorliegenden Fall haben – auch nach der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführer – weder die I._____ GmbH noch die H._____ GmbH die von der H._____ GmbH gemieteten Objekte geräumt, was bedeutet, dass das Hausrecht der Letzteren bis zum Zeitpunkt, als die Beschwerdeführer die Räu- mung des Mietobjekts veranlassten, Bestand hatte. Unter diesen Umständen (und unter Berücksichtigung der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung) konnten weder D._____ noch E._____ noch F._____ durch die Nichträumung des Mietobjektes ein Hausrecht der A._____ AG und der B._____ AG verletzen (da dieses bis zur tatsächlichen Räumung nicht bestand). Die Einstellung des Verfah- rens betreffend Hausfriedensbruch erfolgte daher zu Recht. Gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Nach Art. 304 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe bestraft, wer bei einer Behörde wider besseres Wissen an- zeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden. Dass der Betroffene nicht schuldig ist, muss der Täter sicher wissen. Für ein Handeln "wider besseres Wis- sen" genügt das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, nicht (Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II,

6. Auflage, Bern 2008, S. 369). Der Text der Strafanzeige der I._____ GmbH vom 17. Februar 2011 lautet folgen- dermassen (Urk. 10/2/1 im Verfahren UE120065): "Strafanzeige gg. Unbekannt (Restaurant J._____ (ex. H._____), …gasse …, Zürich …) Sehr geehrte Damen und Herren Hiermit erstatten wir Strafanzeige gegen Unbekannt wegen unbefugten Ein- dringens in die Lokalität J._____ (ex. H._____), …gasse …, Zürich …, Res-

- 14 - taurant im EG sowie weitere damit zusammenhängende Delikte (ev. Sach- beschädigung, Sachentziehung, Diebstahl etc.). Sachverhalt: Die Anzeigeerstatterin ist Mieterin des genannten Lokals. Am späteren Nachmittag des 16. Februar 2011, ca. 16.50 Uhr, sind vor dem geschlosse- nen Lokal unbekannte Personen erschienen, haben die Schlösser aufge- bohrt und sind in das Restaurant eingedrungen. Ein zwischenzeitlich er- schienener Mitarbeiter wurde unter verbaler Androhung von "anderen Mass- nahmen" durch ebenfalls anwesende uniformierte Personen, gemäss Aus- kunft der Stadtpolizei Zürich, nicht die Polizei, daran gehindert, seinen Ar- beitsplatz im Lokal aufzusuchen. Die Unbekannten verliessen das Lokal in der Folge, nachdem sämtliche Schlösser gewechselt und die Fenster von Innen mit Packpapier sichtdicht abgedeckt wurden. Der Anzeigeerstatterin ist es nicht möglich, ihre Räumlichkeiten aufzusuchen und zu prüfen, ob und was weiter beschädigt wurde. Auch ist eine Prüfung unmöglich, um festzu- stellen, ob Vermögenswerte gestohlen worden sind. Wir ersuchen deshalb um Einleitung eines entsprechenden Strafverfahrens sowie sofortige Auf- nahme und Absicherung des Tatortes. Dies insbesondere als das gesamte Inventar nicht im Eigentum der Betreiberin steht." In der Strafanzeige vom 18. März 2011 brachte Rechtsanwalt C._____ Folgendes vor (Urk. 9/2/2): "Ich gehe davon aus, dass die Anzeigeerstatter sich meines Erachtens nicht darüber im Zweifel befunden haben können, dass sie allerspätestens nach Ablauf des Ultimatums am 16. Februar 2011, 14:00 Uhr, kein Hausrecht an den Räumen der Liegenschaft …gasse … (mehr) hatten. Die Anzeige eines Hausfriedensbruches entbehrt damit schon einer der elementaren Grundla- gen, weshalb zu prüfen ist, ob die Anzeigeerstatter sich nicht einer falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB) oder einer Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) schuldig gemacht haben. Sollte dies tatbeständlich sein, dann ist deswegen Strafanzeige erstattet worden."

- 15 - Aus dieser Strafanzeige vom 18. März 2011 geht hervor, dass den Organen der I._____ GmbH vorgeworfen wurde, sie hätten im Wissen darum, dass sie nicht Inhaber des Hausrechts seien, Strafanzeige erstattet. Dieser Vorwurf wurde im Rahmen der Beschwerdeschrift wiederholt, indem ausgeführt wurde, die Organe der I._____ GmbH hätten wissentlich eine nicht existente Straftat angezeigt, da sie genau gewusst hätten, dass diese nie ein Hausrecht erworben hätte. Nicht vorgeworfen wurde den Organen der I._____ GmbH, sie hätten im Zeitpunkt der Verfassung ihrer Strafanzeige gegen Unbekannt vom 17. Februar 2011 gewusst, dass die "unbekannten Personen" im Auftrag der Vermieterin gehandelt hätten (d.h. innerhalb der Grenzen von erlaubter Eigenmacht und damit rechtmässig). Es wurde somit weder im Rahmen der Strafanzeige vom 18. März 2011 noch im Rahmen der Beschwerde der Vorwurf erhoben, die Organe der I._____ GmbH hätten wider besseres Wissen ein rechtmässiges Handeln (innerhalb der Grenzen von erlaubter Eigenmacht) als widerrechtlichen Eingriff angezeigt, vielmehr be- schränkt sich der Vorwurf darauf, die Organe der I._____ GmbH hätten sich wider besseres Wissen als Inhaber eines Hausrechts ausgegeben. Die I._____ GmbH stellte in ihrer Strafanzeige vom 17. Februar 2011 nicht explizit Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs, sondern sie zeigte dieses Delikt lediglich an. Selbst wenn aus der Formulierung "die Anzeigeerstatterin ist Mieterin des ge- nannten Lokals" abgeleitet werden sollte, dass in dieser Strafanzeige implizit auch ein Strafantrag enthalten sei, so erfüllt die Stellung eines Strafantrages im Falle, dass keine eigene Strafantragsberechtigung vorliegt, keinen Straftatbestand. Wie oben dargelegt wurde, bestand das Hausrecht der Mieterin (d.h. der H._____ GmbH) bis zum Zeitpunkt der durchgeführten Räumung des Mietobjektes (sofern sie sich bis zu diesem Zeitpunkt noch in Liquidation befand und ihre Rechtsper- sönlichkeit noch nicht verloren hatte; die Akten enthalten keine Hinweise, dass ih- re Rechtspersönlichkeit bereits vor der Räumung untergegangen war). Somit war die H._____ GmbH bis zur Räumung des Mietobjektes Inhaberin des Hausrech- tes. Die Organe der I._____ GmbH konnten unter der Voraussetzung, dass sie nicht sicher wussten, dass das Eindringen in das Mietobjekt im Auftrag der Ver- mieterin stattgefunden hatte, Strafanzeige wegen Hausfriedensbruches stellen

- 16 - (auch wenn die I._____ GmbH nicht Inhaberin des Hausrechtes war), ohne damit einen Straftatbestand zu erfüllen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren den Beschwer- deführern 1 – 3 unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Den Beschwerdegegnern 1 – 3 ist mangels erheblicher Umtriebe keine Prozess- entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 900.-- und den Beschwerdefüh- rern 1 – 3 unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Den Beschwerdegegnern 1 – 3 wird keine Prozessentschädigung zugespro- chen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − RA lic. iur. C._____, in dreifacher Ausfertigung, für sich und zuhanden der A._____ AG und der B._____ AG (per Gerichtsurkunde) − RA Dr. iur. X._____, im Doppel, für sich und zuhanden von D._____ (per Gerichtsurkunde) − RA Dr. iur. Y._____, im Doppel, für sich und zuhanden von E._____ (per Gerichtsurkunde) − RA lic. iur. Z._____, im Doppel, für sich und zuhanden von RA lic. iur. F._____ (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung) so- wie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten

- 17 -

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne

14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 5. Juli 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. K. Balmer Dr. iur. A. Brüschweiler