Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 A._____ und sein gleichnamiger Sohn (Beschwerdeführer 1 und 2 ) liessen am 9. März 2011 Anzeige erstatten gegen B._____ (Beschwerdegegner) wegen des Verdachts auf Veruntreuung und weitere Delikte (Urk. 7/1). Die Staatsanwalt- schaft Winterthur / Unterland (Staatsanwaltschaft) entschied mit Verfügung vom
8. März 2012, keine Strafuntersuchung anhand zu nehmen (Urk. 3/1 = 8 = 7/15).
E. 2 Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. März 2012 innert Frist Beschwerde und verlangten, dass die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und gegen den Beschwerdegegner eine Strafuntersuchung zu eröffnen sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 2 S. 2).
E. 3 Mit Verfügung vom 27. März 2012 wurde die Beschwerdeschrift dem Be- schwerdegegner persönlich sowie der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 5). Die Staatsanwaltschaft äusserte sich am 4. April 2012 und verlangte unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer eine Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen. Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wurde den Beschwerdeführern am
18. April 2012 zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 11). Diese liessen sich mit Eingabe vom 27. April 2012 dazu vernehmen (Urk. 13). Mit Schreiben vom 28. April 2012 äusserte sich die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 gegen- über der hiesigen Kammer (Urk. 16). Die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 27. April 2012 wurde der Staatsanwaltschaft am 10. Mai 2012 zur Vernehm- lassung zugestellt (Urk. 19). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf neuerliche Stellungnahme, machte jedoch darauf aufmerksam, dass der Beschwerdegegner nunmehr anwaltlich vertreten sei (Urk. 21). Mit Verfügung vom 4. Juni 2012 wur- den die Beschwerdeschrift, die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft sowie die Stellungnahme der Beschwerdeführer dem Rechtsvertreter des Beschwerdegeg- ners zur Äusserung zugestellt (Urk. 24). Mit Eingabe vom 12. Juni 2012 verzichte-
- 3 - te dieser auf Vernehmlassung, reichte jedoch Korrespondenz zwischen ihm und dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ein (Urk. 26, 27/1-2). Die Eingabe des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners sowie deren Beilagen wurden den Be- schwerdeführern zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 29).
E. 4 Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrer Stellungnahme zunächst fest, für einen Entscheid über eine Eröffnung eines Strafverfahrens seien polizeiliche Abklärun- gen zu treffen gewesen. Im Weiteren führte die Staatsanwaltschaft zusammenge- fasst aus, die Abklärungen hätten gezeigt, dass der Beschwerdeführer 2 den frag- lichen Zahlungsauftrag über Fr. 100'000.– unterzeichnet habe, das Geld sei mit- hin in dessen Auftrag überwiesen worden. Dass er sich heute nicht mehr daran erinnern könne (wenn dies denn tatsächlich so sei), spreche für sich alleine nicht dafür, dass er als Tatmittler einer strafbaren Handlung des Beschwerdegegners
- 8 - oder eines anderen Täters benutzt worden sei. In diesem Fall müssten ernstzu- nehmende Hinweise vorliegen, dass das Zahlungsanweisungsformular durch den Beschwerdegegner oder Dritte bewusst und gewollt dem Beschwerdeführer 2 zur ungewollten Unterzeichnung vorgelegt worden wäre. Es sei zwar so, dass die Hintergründe der Transaktion diffus seien. Der Beschwerdegegner habe wohl ein offensichtliches Interesse daran gehabt. Nachdem sich der Beschwerdeführer 2 mit dem Beschwerdegegner jedoch gemäss eigenen Angaben wie mit einem Bru- der verbunden gefühlt habe, könnte dieser die nachträglich gerügte Transaktion als Freundschaftsdienst gebilligt haben. Anhaltspunkte für ein strafbares Verhal- ten liessen sich daraus nicht ableiten. Zudem lasse sich aus der Sachverhalts- schilderung des Beschwerdeführers 2, wonach der Beschwerdegegner ihm die Kreditunterlagen in einem Plastikmäppchen gebracht habe, worauf es der Be- schwerdeführer 2 nach Hause genommen habe, nicht erkennen, inwiefern der Beschwerdegegner die Unterschrift des Beschwerdeführers 2 fraudulös erschli- chen haben solle. Vielmehr habe der Beschwerdeführer 2 ganz offensichtlich ge- nügend Zeit gehabt, die Dokumente und im Besonderen den Zahlungsauftrag mit dem ausdrücklichen Zahlungszweck "Amortisation Darlehensschuld B._____ bei der C._____ AG" zu prüfen und zu unterzeichnen. Selbst für eine geschäftsuner- fahrene Person, wie es der Beschwerdeführer 2 sein solle, sei verständlich, dass dann eine Zahlung an den Beschwerdegegner gehe. Ebenso sei ohne Weiteres ersichtlich, dass die Zahlung nicht der Begleichung aufgelaufener Projektkosten in Zusammenhang mit dem Tankstellenprojekt diente. Auch aus den Aussagen des Bankangestellten E._____ liessen sich keinerlei Anhaltspunkte auf ein strafbares Verhalten ableiten. Wo die Dokumente dem Beschwerdeführer 2 übergeben wor- den seien, sei irrelevant. Die Ausführungen der Beschwerdeführer zur Person und zu den Motiven des Bankberaters seien ebenfalls irrelevant und zudem rein spe- kulativ. Anzumerken sei lediglich, dass sich den Bankunterlagen entnehmen las- se, dass der Kredit – jedenfalls bankintern – tatsächlich für zwei Zwecke geneh- migt worden sei, nämlich für die Finanzierung des Tankstellenprojekts und die Darlehensamortisation C._____ AG, Winterthur. Es falle im Übrigen auf, dass die Beschwerdeführer erst mit Anzeige vom 9. März 2011 die Auszahlung vom
E. 7 Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse in- formiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfah- renshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewis- ser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsan- waltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige - nicht anhand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vor- liegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum Vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Un-
- 11 - tersuchung anhand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1231; Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.; sowie auch Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zü- rich 1999, N 4 ff. zu § 38 alt StPO/ZH). 8.1 Die Beschwerdeführer führen unter anderem wie dargelegt aus, allenfalls stelle sich vorliegend die Frage eines Betruges mit "teilweise verteilten Parteirol- len", also wohl dem Beschwerdeführer 1 als Geschädigten und dem Beschwerde- führer 2 sowie dem Beschwerdegegner als Beschuldigte (Urk. 13 S. 2). Auf diese Ausführungen ist nachfolgend nicht weiter einzugehen. Thema des vorliegenden Verfahrens ist (einzig) die Strafanzeige der Beschwerdeführer gegen den Be- schwerdegegner vom 9. März 2011 und der Entscheid der Staatsanwaltschaft, diesbezüglich keine Strafuntersuchung zu eröffnen. 8.2 Aus dem von der D._____-Bank editierten Kreditvertrag ist ersichtlich, dass die D._____-Bank dem Beschwerdeführer 2 zum Zweck der "Finanzierung Über- bauung Bauland vollerschlossen für Tankstelle" ein Hypothekardarlehen von Fr. 100'000.– gewährte (Urk. 7/13/6 / Kreditvertrag vom 25. September 2008). Sodann ist auf dem "Zahlungsauftrag Inland" vom 23. September 2008, mit wel- chem die Transaktion der fraglichen Fr. 100'000.– auf das Konto des Beschwer- degegners ausgelöst wurde, unter "Informationen an den Begünstigten" der Text "Amortisation Darlehensschuld B._____ bei der C._____ AG" vermerkt. Als Be- günstigter wurde der Beschwerdegegner festgehalten (Urk. 7/13/6 / Zahlungsauf- trag vom 23. September 2008). Im (offenbar bankinternen) Formular "Kunden- rating natürliche Person per 23.09.2008, Version 1" wird unter Ziffer 2 "Gesamt- beurteilung" Folgendes festgehalten: "Mit der Hypothekarauszahlung wird das Darlehen, lautend auf die C._____ AG in Winterthur, amortisiert. Das Bauland wird für eine Tankstelle überbaut." (Urk. 7/13/5). Gleiches wird auch im Formular
- 12 - "Kreditvorlage" ausgeführt. In jenem Formular wurde zudem unter dem Abschnitt "6. Entscheid des Kompetenzträgers" handschriftlich ergänzt "… geht in Ordnung; wir können so unser schwieriges Engagement bei der C._____ verbessern" (Urk. 7/13/5 / Kreditvorlage vom 23. September 2008 S. 4). 8.3.1 Des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten be- stimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Den Tatbestand erfüllt nur die arglistige Täuschung. Wer sich mit einem Mindest- mass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Mini- mum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich nicht ge- schützt (BGE 122 IV 246 E. 3a mit Hinweisen). Dabei ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen, soweit der Täter diese kennt und ausnützt (BGE 120 IV 186 E. 1a und c sowie zum Ganzen: BGE 126 IV 171 f.). Eine einfache Lüge – wie sie vorliegend geltend gemacht wird
– ist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann arglistig (und damit tatbestandsmässig im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB), wenn (u.a.) der Täter aufgrund besonderer Umstände damit rechnet, dass das Opfer von einer Über- prüfung absehen werde. Dies dann, wenn der Täter aufgrund bestimmter Um- stände im Voraus erkennt, dass er es mit einem Opfer zu tun hat, das ihm infolge Unbeholfenheit, Unerfahrenheit und dergleichen besonderes Vertrauen entgegen bringt (vgl. Trechsel/Crameri, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Auflage, Art. 146 N. 7 und 12, mit weiteren Hinweisen). 8.3.2 Wie ausgeführt, ist aus den Akten ersichtlich (und unbestritten), dass der Beschwerdeführer 2 die fragliche Zahlungsanweisung, in welcher als Zahlungs- zweck die Amortisation eines Darlehens des Beschwerdegegners bei der C._____ AG sowie das Konto des Beschwerdegegners als Empfänger der Zah- lung explizit genannt war, unterzeichnete. Im Weiteren wird vom Beschwerdefüh- rer 2 nicht geltend gemacht, er sei vom Beschwerdegegner in Zusammenhang mit diesem Zahlungsauftrag irgendwie unter Druck gesetzt worden (Urk. 13 S. 3). Un-
- 13 - ter diesen Umständen ist nicht erkennbar, wie der Beschwerdegegner arglistig im Sinne des oben Ausgeführten gehandelt haben sollte. Selbst wenn der Be- schwerdeführer 2 und der Beschwerdegegner ein besonderes Vertrauensverhält- nis gepflegt hätten, wie es die Beschwerdeführer geltend machen (vgl. Urk. 13 S. 3), konnte der Beschwerdegegner nicht ernsthaft davon ausgehen, der Be- schwerdeführer 2 werde einen Zahlungsauftrag über die doch relativ hohe Sum- me von Fr. 100'000.–, für welche überdies ein Grundstück seines Vaters haftete, unbesehen unterzeichnen. Dies, zumal der Beschwerdegegner gemäss unbestrit- tener Sachdarstellung bei der Unterzeichnung nicht anwesend war und der Be- schwerdeführer 2 somit für das Studium der Dokumente genügend Zeit hatte. Auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer 2 als "Betreiber" der ge- planten Tankstelle vorgesehen war (Urk. 7/1 S. 4) und er als Bauleiter, welcher unter anderem Offerten zu erstellen hat, tätig ist (Urk. 7/5 S. 5), erscheint nicht glaubhaft, dass er (in geschäftlichen Angelegenheiten) derart unbedarft oder un- erfahren agieren würde, dass er wichtige Dokumente unbesehen unterzeichnen würde. Dass die von den Beschwerdeführern geltend gemachte, nicht näher um- schriebene "spezifische Persönlichkeit" des Beschwerdeführers 2 (Urk. 13 S. 3), derart wäre, dass geradezu von einer eingeschränkten Handlungsfähigkeit oder nicht vorhandenen gebotenen Vorsicht ausgegangen werden müsste, wurde nicht geltend gemacht. Zusammenfassend kann dem Beschwerdegegner damit kein den Tatbestand des Betrugs erfüllendes Verhalten vorgeworfen werden. Die Beschwerde ist insofern abzuweisen. 8.4.1 Die Beschwerdeführer werfen dem Beschwerdegegner im Weiteren vor, er habe durch sein Verhalten den Tatbestand der Veruntreuung erfüllt. Eine Veruntreuung liegt gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB dann vor, wenn je- mand ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines an- deren Nutzen verwendet. 8.4.2 Dass das vom Beschwerdeführer 2 aufgenommene Darlehen für die Rück- zahlung eines Darlehens des Beschwerdegegners bei der C._____ AG verwendet
- 14 - wurde, wurde auch vom Beschwerdegegner nicht bestritten (vgl. Urk. 7/6 S. 4 f.). Im Weiteren gab auch der Beschwerdegegner gegenüber der Polizei an, der (ur- sprüngliche) Zweck des Darlehens sei die Finanzierung der Tankstelle gewesen (Urk. 7/6 S. 4). Die vom Beschwerdegegner angegebene Version der Gescheh- nisse, man habe bei einem dubiosen Geschäft in Mailand Fr. 100'000.– verloren, die man aus der C._____ AG entnommen habe und es sei vereinbart gewesen, diese Fr. 100'000.– mit dem Darlehen bei der D._____-Bank zurückzuzahlen (Urk. 7/6 S. 5), wirft angesichts der Angaben der ebenfalls bei der Reise nach Mailand anwesenden F._____ grosse Fragen auf. So erklärte F._____ unter an- derem, der Beschwerdeführer 2 sei in Mailand immer in ihrer Gesellschaft gewe- sen und könne an keinem Geldwechselgeschäft teilgenommen haben. Vielmehr sei der Beschwerdegegner für eine gewisse Zeit abwesend gewesen und habe bei seiner Rückkehr wie ausgewechselt gewirkt, so dass sie, F._____, von einem gesundheitlichen Problem beim Beschwerdegegner ausgegangen sei. Auch habe man bei einem Treffen, bei welchem es um die Reise nach Mailand gegangen sei, anders als vom Beschwerdegegner dargestellt, nicht über ein Geldwechselge- schäft gesprochen (vgl. Urk. 7/10). Letzteres bestätigte auch der Ehemann von F._____, G._____, welcher bei besagtem Treffen ebenfalls anwesend war (Urk. 7/11 S. 2-3). Damit erscheint die Sachdarstellung des Beschwerdegegners, wonach die Fr. 100'000.– wie abgesprochen zur Rückzahlung eines Darlehens verwendet worden seien, das wegen eines vom Beschwerdeführer 2 initiierten Geschäfts aufgenommen worden sei, aufgrund der heute vorliegenden Akten als sehr fragwürdig. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass im Kreditvertrag mit der D._____-Bank als Zweck lediglich das Tankstellenprojekt genannt war (Urk. 7/13/6 / Kreditvertrag vom 25. September 2008). Ob es sich bei der Nichtnennung der Amortisation des Darlehens bei der C._____ AG, welche im Kreditantrag neben dem Tankstellenprojekt als weiterer Zweck aufgeführt wurde (vgl. Urk. 7/13/5), tatsächlich um ein Versehen handelt, wie dies der zuständige Bankberater geltend machte (Urk. 7/7 S. 4 f.), kann hier offenbleiben. Jedenfalls kann derzeit aufgrund der angesichts der momentanen Aktenlage als sehr frag- würdig erscheinenden Sachdarstellung des Beschwerdegegners nicht festgehal- ten werden, der Beschwerdegegner habe mit der Verwendung der fraglichen
- 15 - Fr. 100'000.– für die Begleichung seiner Darlehensschuld bei der C._____ AG wie mit dem Beschwerdeführer 2 vereinbart und damit rechtmässig gehandelt. Dass der Beschwerdeführer 2 den fraglichen Zahlungsauftrag unterzeichnete, vermag daran nichts zu ändern, schliesst eine Überweisung der fraglichen Summe an den Beschwerdegegner noch nicht aus, dass dieser die Summe dann für das Tank- stellenprojekt hätte verwenden müssen, wie dies die Beschwerdeführer (sinnge- mäss) geltend machen. Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdegegner habe sich mit der Verwendung der Fr. 100'000.– für die Rückzahlung eines Darlehens bei der C._____ AG nicht in strafrechtlich relevanter Weise verhalten.
E. 9 Zusammenfassend ist folglich betreffend Veruntreuung eine Strafuntersu- chung zu eröffnen. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen. III.
Dispositiv
- Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO).
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskrite- rien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Ge- richts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. - 16 - Es wird beschlossen:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 8. März 2012 (A- 3/2011/1609) betreffend den Tatbestand der Veruntreuung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Eröffnung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland zurückgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 800.–.
- Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung an: − dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer 1 und 2, dreifach, für sich und je die Beschwerdeführer 1 und 2 (per Gerichtsurkunde) − dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, unter Beilage des Originals von Urk. 31 (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 17 - Zürich, 21. August 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE120059-O/U/KIE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und die Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. R. Hürlimann Beschluss vom 21. August 2013 in Sachen
1. A._____,
2. A1._____, Beschwerdeführer 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 8. März 2012, A-3/2011/1609
- 2 - Erwägungen: I.
1. A._____ und sein gleichnamiger Sohn (Beschwerdeführer 1 und 2 ) liessen am 9. März 2011 Anzeige erstatten gegen B._____ (Beschwerdegegner) wegen des Verdachts auf Veruntreuung und weitere Delikte (Urk. 7/1). Die Staatsanwalt- schaft Winterthur / Unterland (Staatsanwaltschaft) entschied mit Verfügung vom
8. März 2012, keine Strafuntersuchung anhand zu nehmen (Urk. 3/1 = 8 = 7/15).
2. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. März 2012 innert Frist Beschwerde und verlangten, dass die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und gegen den Beschwerdegegner eine Strafuntersuchung zu eröffnen sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 2 S. 2).
3. Mit Verfügung vom 27. März 2012 wurde die Beschwerdeschrift dem Be- schwerdegegner persönlich sowie der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 5). Die Staatsanwaltschaft äusserte sich am 4. April 2012 und verlangte unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer eine Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen. Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wurde den Beschwerdeführern am
18. April 2012 zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 11). Diese liessen sich mit Eingabe vom 27. April 2012 dazu vernehmen (Urk. 13). Mit Schreiben vom 28. April 2012 äusserte sich die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 gegen- über der hiesigen Kammer (Urk. 16). Die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 27. April 2012 wurde der Staatsanwaltschaft am 10. Mai 2012 zur Vernehm- lassung zugestellt (Urk. 19). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf neuerliche Stellungnahme, machte jedoch darauf aufmerksam, dass der Beschwerdegegner nunmehr anwaltlich vertreten sei (Urk. 21). Mit Verfügung vom 4. Juni 2012 wur- den die Beschwerdeschrift, die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft sowie die Stellungnahme der Beschwerdeführer dem Rechtsvertreter des Beschwerdegeg- ners zur Äusserung zugestellt (Urk. 24). Mit Eingabe vom 12. Juni 2012 verzichte-
- 3 - te dieser auf Vernehmlassung, reichte jedoch Korrespondenz zwischen ihm und dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ein (Urk. 26, 27/1-2). Die Eingabe des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners sowie deren Beilagen wurden den Be- schwerdeführern zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 29).
4. Wegen Neukonstituierung der hiesigen Kammer ergeht der Entscheid nicht in der angekündigten Besetzung. II.
1. Gemäss Strafanzeige planten der Beschwerdeführer 2 und der Beschwer- degegner, welche einmal gemeinsam für denselben Arbeitgeber, die Firma C._____, … AG (C._____ AG), arbeiteten und offenbar befreundet waren, zu- sammen in ... (SH) eine Tankstelle zu bauen. Den Boden für die Realisierung des Projekts hätte unter anderem der Beschwerdeführer 1 einbringen sollen. Da we- der der Beschwerdeführer 2 noch der Beschwerdegegner über genügend liquide Mittel verfügt hätten, um die Planung des Vorhabens zu finanzieren, habe man – auf Vorschlag des Beschwerdegegners – beschlossen, dass der Beschwerdefüh- rer 2 für die bereits aufgelaufenen Kosten bei der D._____-Bank Winterthur einen Kredit von Fr. 100'000.– aufnehmen sollte. Dieser Kredit hätte durch ein Grund- pfand, welches auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers 1 lastete, abgesi- chert werden sollen. Am 7. Oktober 2008 habe die D._____-Bank Winterthur dem Beschwerdeführer 2 die Darlehenssumme von Fr. 100'000.– auf dessen Konto gutgeschrieben. Am gleichen Tag jedoch sei diese Summe wieder abgebucht worden; als Zahlungsgrund sei "Amortisation Darlehensschuld [Beschwerdegeg- ner] bei der C._____ AG" angegeben worden (Urk. 7/1 S. 2-7). Die Beschwerdeführer werfen dem Beschwerdegegner im Wesentlichen vor, er habe, um einen Teil seiner Schulden gegenüber der C._____ AG tilgen zu kön- nen, die für die Finanzierung der bereits aufgelaufenen Kosten des Tankstellen- projekts vorgesehene Geldsumme veruntreut. Die geschilderte Überweisung res- pektive die Tilgung der persönlichen Darlehensschuld des Beschwerdegegners sei ohne Wissen und Willen der Beschwerdeführer erfolgt. Zudem habe die
- 4 - Überweisung klare schriftliche und mündliche Vereinbarungen verletzt. Eventuali- ter werde der Tatbestand des Betrugs zu prüfen sein (Urk. 7/1 S. 7-8).
2. Die Staatsanwaltschaft hielt in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfü- gung zusammengefasst fest, der von der D._____-Bank edierte fragliche Zah- lungsauftrag, welcher unter der Rubrik "Informationen an den Begünstigten" den Text "Amortisation Darlehensschuld B._____ bei der C._____ AG" aufgewiesen habe, sei mit einem der Unterschrift des Beschwerdeführers 2 identischen Unter- schriftszug versehen gewesen. Bei einer Befragung durch die Polizei habe der Beschwerdeführer 2 angegeben, er habe die Kredit-Vertragsunterlagen vom Be- schwerdegegner erhalten, sie seien in einem Plastikmäppli gewesen. Er, der Be- schwerdeführer 2, habe sie einfach unterzeichnet und dem Beschwerdegegner zurückgegeben. Durchgesehen habe er sie nicht, er habe dem Beschwerdegeg- ner wie einem Bruder vertraut. Die Unterschrift auf dem Zahlungsauftrag sei sei- ne, er habe den Zahlungsauftrag jedoch nicht bewusst unterzeichnet. In der Folge habe er, der Beschwerdeführer 2, vom Beschwerdegegner das Geld zurückver- langt. Der Beschwerdegegner habe ihm versprochen, die Schuld bei der Bank zu- rückzuzahlen, nach zwei Überweisungen von Fr. 1'600.– jedoch seine Zahlungen eingestellt. Der Beschwerdegegner habe bei seiner Befragung bei der Polizei ausgeführt, der Beschwerdeführer 2 habe in Mailand Fr. 100'000.– verloren. Er, der Beschwerdegegner, habe diese Summe aus der C._____ AG genommen, und sie dem Beschwerdeführer 2 zur Verfügung gestellt. Er, der Beschwerdegeg- ner, habe den Beschwerdeführer 2 dann unter Druck gesetzt, das Geld zurück zu bezahlen, worauf dieser (der Beschwerdeführer 2) vorgeschlagen habe, dafür ei- ne Hypothek aufzunehmen. Gegenüber E._____, dem Sachbearbeiter bei der D._____-Bank Winterthur, sei klar deklariert worden, dass die Fr. 100'000.– als Schuldentilgung bei der C._____ AG verwendet würden. E._____ habe dem Be- schwerdeführer 2 die Unterlagen übergeben und erklärt. Der Beschwerdeführer 2 habe sie durchgelesen und schliesslich unterzeichnet. Der Beschwerdeführer 2 erklärte diesbezüglich in der Folge, es treffe – wie vom Beschwerdegegner dar- gestellt – zu, dass er mit diesem in Mailand gewesen sei, allerdings sei der Be- schwerdegegner derjenige gewesen, der dort Geschäfte habe tätigen wollen und dabei Fr. 100'000.– verloren habe. Eine Person, welche ebenfalls bei der besag-
- 5 - ten Reise nach Mailand dabei gewesen sei, habe ausgeführt, sie sei die gesamte Zeit mit dem Beschwerdeführer 2 und seiner ebenfalls mitgereisten Ehefrau zu- sammen gewesen, es könne nicht zutreffen, dass der Beschwerdeführer 2 dort Geld verloren habe. Der Beschwerdegegner hingegen sei für eine gewisse Zeit weg gewesen und bei seiner Rückkehr wie ausgewechselt gewesen. Der Sach- bearbeiter der D._____-Bank habe erklärt, die Unterlagen betreffend der Hypo- thek seien entweder dem Beschwerdeführer 2 direkt nach Hause geschickt oder ihm direkt übergeben worden. Sie seien ihm sicher nicht durch eine Drittperson übergeben worden, dies hätte interne Regeln verletzt. Wer den fraglichen Zah- lungsauftrag vom 7. Oktober 2008 veranlasst habe, könne er nicht mehr sagen. Er gehe davon aus, dass der Verwendungszweck "Amortisation Darlehensschuld B._____ bei der C._____ AG" aufgrund eines Versehens oder weil es zu wenig Platz gehabt habe, im Basiskreditvertrag nicht erwähnt worden sei. Im Weiteren sei klar, dass ein Kredit von Fr. 100'000.– für eine Tankstelle in der Grössenord- nung, wie sie hätte gebaut werden sollen, nicht Finanzierungsbestandteil eines solchen Projekts hätte sein können. Dem gesamten, von der D._____-Bank edier- ten Kundendossier liessen sich keine Anhaltspunkte für Unregelmässigkeiten ent- nehmen. Die Staatsanwaltschaft führte sodann aus, vor dem Hintergrund dieser Ermittlungen, aber auch angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer 2 den Zahlungsauftrag mit dem nunmehr bestrittenen Zahlungszweck eigenhändig visiert habe, würden ernsthafte Anhaltspunkte fehlen, welche vermuten liessen, dass der Beschwerdegegner sich strafrechtlich relevant verhalten habe. Es fehle ein hinreichender Anfangsverdacht, weshalb keine Untersuchung anhand zu nehmen sei (Urk. 8).
3. Die Beschwerdeführer 1 und 2 machten in der Beschwerdeschrift im We- sentlichen geltend, es sei bereits fraglich, ob die Staatsanwaltschaft angesichts der vorgenommen Ermittlungen noch eine Nichtanhannahmeverfügung hätte er- lassen dürfen (Urk. 2 S. 4 f.). Entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft be- weise die Tatsache, dass der Beschwerdeführer 2 den Zahlungsauftrag eigen- händig unterzeichnet habe, für sich alleine noch nicht, dass ihm die Transaktion bewusst gewesen sei. Vielmehr bestünden bereits aufgrund der heutigen Akten- lage Indizien, dass der Beschwerdeführer 2 die Zahlung gerade nicht zugunsten
- 6 - des Beschwerdegegners respektive der C._____ AG, sondern ausschliesslich zu- gunsten des Tankstellenprojekts habe auslösen wollen (S. 6). So sei im Kreditver- trag lediglich das Tankstellenprojekt als Grund genannt, die Nennung des Be- schwerdegegners oder der C._____ AG fehle. Zudem habe der Beschwerdefüh- rer 2 weder gegenüber der C._____ AG noch dem Beschwerdegegner eine Schuld tilgen müssen. Die Staatsanwaltschaft habe die Prüfung, ob der Be- schwerdegegner tatsächlich bei der C._____ AG einen Bezug über Fr. 100'000.– getätigt habe, unterlassen. Die Beschwerdeführer hätten bereits in der Strafan- zeige geltend gemacht, die Sekretärin des Beschwerdegegners bei der C._____ AG habe dem Beschwerdeführer 2 erklärt, zu ihrem Erstaunen habe der Be- schwerdegegner irgendwoher Fr. 100'000.– erhalten, um seine Schuld tilgen zu können. Sodann habe der Beschwerdegegner selbst zwei Mal Amortisationszah- lungen geleistet, was bei seiner Version der Geschichte keinen Sinn machen würde. Die Staatsanwaltschaft habe es auch unterlassen, die beiden Ehefrauen der Beschwerdeführer zum Zweck des Kredits zu befragen. Der Beschwerdefüh- rer 1 sodann hätte "nie und nimmer" sein Einverständnis gegeben, dass eine sei- ner Liegenschaften zum Zweck der Begleichung einer ihm unbekannten Dritt- schuld belastet würde. Es sei im Übrigen aufgrund des aktuellen Wissensstandes davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner und der Sachbearbeiter bei der D._____-Bank, E._____, zusammen gewirkt hätten. Sie hätten sich persönlich "bestens" gekannt und der Beschwerdegegner habe für die C._____ AG von der D._____-Bank einen hohen, wohl ungedeckten Kredit erhalten, so dass E._____ dafür habe besorgt sein müssen, dass der Beschwerdegegner seine Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft reduziert habe. Dies sei "mutmasslich" durch die Zweckentfremdung des vorliegend interessierenden Darlehensbetrages gesche- hen. Vor diesem Hintergrund sei der Wahrheitsgehalt der Angaben von E._____ kritisch zu beurteilen. Er (E._____) wisse zwar nicht mehr, wo die Verträge unter- zeichnet worden seien, schliesse aber aus, dass dem Beschwerdeführer 2 die Verträge durch den Beschwerdegegner übergeben worden seien. Als einziger spreche er davon, dass es zwei Zwecke für den Kredit gegeben habe – das Tankstellenprojekt und die Amortisation des Darlehens. Auf dem internen Proto- koll "Kreditvorlage" der D._____-Bank werde als Verwendungszweck des Darle-
- 7 - hens mehrfach ausgeführt, das Darlehen diene (auch) dazu, ein Darlehen der C._____ AG zu amortisieren. Von diesen internen Vermerken habe der Be- schwerdeführer 2 jedoch keine Kenntnis gehabt und sie stünden im Widerspruch zum Kreditgrund im Kreditvertrag selbst. Damit fände sich ein Hinweis auf Unre- gelmässigkeiten im Dossier der D._____-Bank. In den Bankunterlagen gebe es keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer 2 dem Beschwerdegegner oder der C._____ AG Fr. 100'000.– geschuldet habe. Die Aussagen des Be- schwerdeführers 2 seien in den wesentlichen Punkten stimmig; der Beschwerde- gegner habe hingegen in verschiedenen Punkten gelogen, so betreffend der ver- lorenen Fr. 100'000.– in Mailand. Dies beweise die Einvernahme der weiteren Teilnehmerin der Reise. Auch der polizeiliche Sachbearbeiter habe festgehalten, die Aussagen des Beschwerdeführers 2 betreffend der Vorgänge in Mailand wür- den durch die Angaben der weiteren Teilnehmer gestützt. Was sich in Mailand abgespielt habe, sei entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft sehr wohl we- sentlich für das vorliegende Verfahren. Wenn das Darlehen von Anfang an zur Tilgung einer Schuld des Beschwerdeführers 2 bei der C._____ AG bestimmt ge- wesen wäre, dann müsse man sich die Frage stellen, weshalb im Kreditvertrag ein ganz anderer Grund stehe und weshalb in einem bankinternen Papier von der Rückzahlung eines Darlehens der Gesellschaft (und nicht des Beschwerdegeg- ners) die Rede sei. Sodann seien die Beweggründe des Beschwerdegegners, dem Beschwerdeführer 2 für ein nach Ansicht des Beschwerdegegners höchst spekulatives Geschäft Fr. 100'000.– aus einer überschuldeten Gesellschaft zur Verfügung zu stellen, nicht nachvollziehbar. Damit könne zusammenfassend nicht gesagt werden, es liege kein Verdacht auf eine Straftat vor (Urk. 2).
4. Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrer Stellungnahme zunächst fest, für einen Entscheid über eine Eröffnung eines Strafverfahrens seien polizeiliche Abklärun- gen zu treffen gewesen. Im Weiteren führte die Staatsanwaltschaft zusammenge- fasst aus, die Abklärungen hätten gezeigt, dass der Beschwerdeführer 2 den frag- lichen Zahlungsauftrag über Fr. 100'000.– unterzeichnet habe, das Geld sei mit- hin in dessen Auftrag überwiesen worden. Dass er sich heute nicht mehr daran erinnern könne (wenn dies denn tatsächlich so sei), spreche für sich alleine nicht dafür, dass er als Tatmittler einer strafbaren Handlung des Beschwerdegegners
- 8 - oder eines anderen Täters benutzt worden sei. In diesem Fall müssten ernstzu- nehmende Hinweise vorliegen, dass das Zahlungsanweisungsformular durch den Beschwerdegegner oder Dritte bewusst und gewollt dem Beschwerdeführer 2 zur ungewollten Unterzeichnung vorgelegt worden wäre. Es sei zwar so, dass die Hintergründe der Transaktion diffus seien. Der Beschwerdegegner habe wohl ein offensichtliches Interesse daran gehabt. Nachdem sich der Beschwerdeführer 2 mit dem Beschwerdegegner jedoch gemäss eigenen Angaben wie mit einem Bru- der verbunden gefühlt habe, könnte dieser die nachträglich gerügte Transaktion als Freundschaftsdienst gebilligt haben. Anhaltspunkte für ein strafbares Verhal- ten liessen sich daraus nicht ableiten. Zudem lasse sich aus der Sachverhalts- schilderung des Beschwerdeführers 2, wonach der Beschwerdegegner ihm die Kreditunterlagen in einem Plastikmäppchen gebracht habe, worauf es der Be- schwerdeführer 2 nach Hause genommen habe, nicht erkennen, inwiefern der Beschwerdegegner die Unterschrift des Beschwerdeführers 2 fraudulös erschli- chen haben solle. Vielmehr habe der Beschwerdeführer 2 ganz offensichtlich ge- nügend Zeit gehabt, die Dokumente und im Besonderen den Zahlungsauftrag mit dem ausdrücklichen Zahlungszweck "Amortisation Darlehensschuld B._____ bei der C._____ AG" zu prüfen und zu unterzeichnen. Selbst für eine geschäftsuner- fahrene Person, wie es der Beschwerdeführer 2 sein solle, sei verständlich, dass dann eine Zahlung an den Beschwerdegegner gehe. Ebenso sei ohne Weiteres ersichtlich, dass die Zahlung nicht der Begleichung aufgelaufener Projektkosten in Zusammenhang mit dem Tankstellenprojekt diente. Auch aus den Aussagen des Bankangestellten E._____ liessen sich keinerlei Anhaltspunkte auf ein strafbares Verhalten ableiten. Wo die Dokumente dem Beschwerdeführer 2 übergeben wor- den seien, sei irrelevant. Die Ausführungen der Beschwerdeführer zur Person und zu den Motiven des Bankberaters seien ebenfalls irrelevant und zudem rein spe- kulativ. Anzumerken sei lediglich, dass sich den Bankunterlagen entnehmen las- se, dass der Kredit – jedenfalls bankintern – tatsächlich für zwei Zwecke geneh- migt worden sei, nämlich für die Finanzierung des Tankstellenprojekts und die Darlehensamortisation C._____ AG, Winterthur. Es falle im Übrigen auf, dass die Beschwerdeführer erst mit Anzeige vom 9. März 2011 die Auszahlung vom
7. Oktober 2008 gerügt hätten. Selbst wenn der Beschwerdeführer 2, wie geltend
- 9 - gemacht, den Zahlungsauftrag unwissend unterzeichnet habe, so habe er doch gemäss eigenen Angaben bereits lange Zeit von der Transaktion Kenntnis ge- habt. Auch diese Umstände würden nicht dafür sprechen, dass dem Beschwer- degegner von Anfang an kriminelle Machenschaften vorgeworfen worden wären. Es seien damit keine ernsthaften Hinweise zu erkennen, inwiefern die Überwei- sung der besagten Fr. 100'000.– auf eine strafbare Handlung zurückzuführen ge- wesen wäre, weshalb keine Strafuntersuchung habe eröffnet werden können (Urk. 9 S. 2-3).
5. In ihrer Stellungnahme dazu machten die Beschwerdeführer im Wesentli- chen geltend, der Beschwerdeführer 1 habe sein Grundstück alleine für die Be- lange des Tankstellenprojekts eingesetzt. Wenn die Kreditsumme anderweitig verwendet worden wäre, stelle sich auch unter dieser Optik die Frage eines Be- trugs, wenn auch allenfalls mit teilweise verteilten Parteirollen. Man habe in der Strafanzeige nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer 2 einen Zahlungsauftrag unterschrieben habe, weil man von der Existenz eines solchen nichts gewusst habe. Der Beschwerdeführer 2 habe den Beleg mit den anderen vorbereiteten Bankunterlagen unterzeichnet, ohne sie durchzulesen. Das möge zwar fahrlässig gewesen sein, doch kenne der Beschwerdegegner die "spezifische Persönlich- keit" des Beschwerdeführers 2 und er habe auch wegen des bestehenden Ver- trauensverhältnisses darauf vertraut, dass der Beschwerdeführer 2 die von der Bank vorbereiteten Belege unbesehen unterzeichnen würde. Mithin sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Unterschrift des Beschwerdefüh- rers 2 "erschlichen" habe. Bei dieser "Variante" sei auch nicht relevant, dass der Zahlungszweck im Zahlungsauftrag genau gewesen sei, mache der Beschwerde- führer 2 ja gerade geltend, die von der Bank vorbereiteten Belege unterschrieben zu haben, ohne sie durchzulesen. Der Darlehensvertrag selbst enthalte keinen Hinweis auf eine Darlehensamortisation bei der C._____ AG. Die Tatsache allei- ne, dass der Beschwerdeführer 2 den Zahlungsauftrag unterzeichnet habe, lasse nicht zwingend den Schluss zu, dass er eine entsprechende Willenserklärung ha- be abgeben wollen. Wenn die weiteren Umstände des Falles betrachtet würden, so müsse ausgeschlossen werden, dass er ohne einen sachlich nachvollziehba- ren Grund und ohne Gegenleistung eine Drittleistung in dieser Höhe habe bezah-
- 10 - len wollen. Der von der Staatsanwaltschaft bemühte Freundschaftsdienst sei bar jeder Realität und Lebenserfahrung, gerade auch angesichts der finanziellen Ver- hältnisse des Beschwerdeführers 2. Die 'späte' Strafanzeige lasse sich dadurch erklären, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer 2 wiederholt ver- sprochen habe, er werde die Schuld abtragen, was jedoch nicht geschehen sei. Der Beschwerdegegner habe einzelne Zinsen bezahlt, was bei seiner eigenen Version des Sachverhalts keinen Sinn machen würde (Urk. 13 S. 2-4).
6. Lediglich soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft und die Vorbringen der Beschwerdeführer näher einzugehen.
7. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse in- formiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfah- renshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewis- ser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsan- waltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige - nicht anhand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vor- liegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum Vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Un-
- 11 - tersuchung anhand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1231; Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.; sowie auch Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zü- rich 1999, N 4 ff. zu § 38 alt StPO/ZH). 8.1 Die Beschwerdeführer führen unter anderem wie dargelegt aus, allenfalls stelle sich vorliegend die Frage eines Betruges mit "teilweise verteilten Parteirol- len", also wohl dem Beschwerdeführer 1 als Geschädigten und dem Beschwerde- führer 2 sowie dem Beschwerdegegner als Beschuldigte (Urk. 13 S. 2). Auf diese Ausführungen ist nachfolgend nicht weiter einzugehen. Thema des vorliegenden Verfahrens ist (einzig) die Strafanzeige der Beschwerdeführer gegen den Be- schwerdegegner vom 9. März 2011 und der Entscheid der Staatsanwaltschaft, diesbezüglich keine Strafuntersuchung zu eröffnen. 8.2 Aus dem von der D._____-Bank editierten Kreditvertrag ist ersichtlich, dass die D._____-Bank dem Beschwerdeführer 2 zum Zweck der "Finanzierung Über- bauung Bauland vollerschlossen für Tankstelle" ein Hypothekardarlehen von Fr. 100'000.– gewährte (Urk. 7/13/6 / Kreditvertrag vom 25. September 2008). Sodann ist auf dem "Zahlungsauftrag Inland" vom 23. September 2008, mit wel- chem die Transaktion der fraglichen Fr. 100'000.– auf das Konto des Beschwer- degegners ausgelöst wurde, unter "Informationen an den Begünstigten" der Text "Amortisation Darlehensschuld B._____ bei der C._____ AG" vermerkt. Als Be- günstigter wurde der Beschwerdegegner festgehalten (Urk. 7/13/6 / Zahlungsauf- trag vom 23. September 2008). Im (offenbar bankinternen) Formular "Kunden- rating natürliche Person per 23.09.2008, Version 1" wird unter Ziffer 2 "Gesamt- beurteilung" Folgendes festgehalten: "Mit der Hypothekarauszahlung wird das Darlehen, lautend auf die C._____ AG in Winterthur, amortisiert. Das Bauland wird für eine Tankstelle überbaut." (Urk. 7/13/5). Gleiches wird auch im Formular
- 12 - "Kreditvorlage" ausgeführt. In jenem Formular wurde zudem unter dem Abschnitt "6. Entscheid des Kompetenzträgers" handschriftlich ergänzt "… geht in Ordnung; wir können so unser schwieriges Engagement bei der C._____ verbessern" (Urk. 7/13/5 / Kreditvorlage vom 23. September 2008 S. 4). 8.3.1 Des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten be- stimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Den Tatbestand erfüllt nur die arglistige Täuschung. Wer sich mit einem Mindest- mass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Mini- mum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich nicht ge- schützt (BGE 122 IV 246 E. 3a mit Hinweisen). Dabei ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen, soweit der Täter diese kennt und ausnützt (BGE 120 IV 186 E. 1a und c sowie zum Ganzen: BGE 126 IV 171 f.). Eine einfache Lüge – wie sie vorliegend geltend gemacht wird
– ist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann arglistig (und damit tatbestandsmässig im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB), wenn (u.a.) der Täter aufgrund besonderer Umstände damit rechnet, dass das Opfer von einer Über- prüfung absehen werde. Dies dann, wenn der Täter aufgrund bestimmter Um- stände im Voraus erkennt, dass er es mit einem Opfer zu tun hat, das ihm infolge Unbeholfenheit, Unerfahrenheit und dergleichen besonderes Vertrauen entgegen bringt (vgl. Trechsel/Crameri, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Auflage, Art. 146 N. 7 und 12, mit weiteren Hinweisen). 8.3.2 Wie ausgeführt, ist aus den Akten ersichtlich (und unbestritten), dass der Beschwerdeführer 2 die fragliche Zahlungsanweisung, in welcher als Zahlungs- zweck die Amortisation eines Darlehens des Beschwerdegegners bei der C._____ AG sowie das Konto des Beschwerdegegners als Empfänger der Zah- lung explizit genannt war, unterzeichnete. Im Weiteren wird vom Beschwerdefüh- rer 2 nicht geltend gemacht, er sei vom Beschwerdegegner in Zusammenhang mit diesem Zahlungsauftrag irgendwie unter Druck gesetzt worden (Urk. 13 S. 3). Un-
- 13 - ter diesen Umständen ist nicht erkennbar, wie der Beschwerdegegner arglistig im Sinne des oben Ausgeführten gehandelt haben sollte. Selbst wenn der Be- schwerdeführer 2 und der Beschwerdegegner ein besonderes Vertrauensverhält- nis gepflegt hätten, wie es die Beschwerdeführer geltend machen (vgl. Urk. 13 S. 3), konnte der Beschwerdegegner nicht ernsthaft davon ausgehen, der Be- schwerdeführer 2 werde einen Zahlungsauftrag über die doch relativ hohe Sum- me von Fr. 100'000.–, für welche überdies ein Grundstück seines Vaters haftete, unbesehen unterzeichnen. Dies, zumal der Beschwerdegegner gemäss unbestrit- tener Sachdarstellung bei der Unterzeichnung nicht anwesend war und der Be- schwerdeführer 2 somit für das Studium der Dokumente genügend Zeit hatte. Auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer 2 als "Betreiber" der ge- planten Tankstelle vorgesehen war (Urk. 7/1 S. 4) und er als Bauleiter, welcher unter anderem Offerten zu erstellen hat, tätig ist (Urk. 7/5 S. 5), erscheint nicht glaubhaft, dass er (in geschäftlichen Angelegenheiten) derart unbedarft oder un- erfahren agieren würde, dass er wichtige Dokumente unbesehen unterzeichnen würde. Dass die von den Beschwerdeführern geltend gemachte, nicht näher um- schriebene "spezifische Persönlichkeit" des Beschwerdeführers 2 (Urk. 13 S. 3), derart wäre, dass geradezu von einer eingeschränkten Handlungsfähigkeit oder nicht vorhandenen gebotenen Vorsicht ausgegangen werden müsste, wurde nicht geltend gemacht. Zusammenfassend kann dem Beschwerdegegner damit kein den Tatbestand des Betrugs erfüllendes Verhalten vorgeworfen werden. Die Beschwerde ist insofern abzuweisen. 8.4.1 Die Beschwerdeführer werfen dem Beschwerdegegner im Weiteren vor, er habe durch sein Verhalten den Tatbestand der Veruntreuung erfüllt. Eine Veruntreuung liegt gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB dann vor, wenn je- mand ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines an- deren Nutzen verwendet. 8.4.2 Dass das vom Beschwerdeführer 2 aufgenommene Darlehen für die Rück- zahlung eines Darlehens des Beschwerdegegners bei der C._____ AG verwendet
- 14 - wurde, wurde auch vom Beschwerdegegner nicht bestritten (vgl. Urk. 7/6 S. 4 f.). Im Weiteren gab auch der Beschwerdegegner gegenüber der Polizei an, der (ur- sprüngliche) Zweck des Darlehens sei die Finanzierung der Tankstelle gewesen (Urk. 7/6 S. 4). Die vom Beschwerdegegner angegebene Version der Gescheh- nisse, man habe bei einem dubiosen Geschäft in Mailand Fr. 100'000.– verloren, die man aus der C._____ AG entnommen habe und es sei vereinbart gewesen, diese Fr. 100'000.– mit dem Darlehen bei der D._____-Bank zurückzuzahlen (Urk. 7/6 S. 5), wirft angesichts der Angaben der ebenfalls bei der Reise nach Mailand anwesenden F._____ grosse Fragen auf. So erklärte F._____ unter an- derem, der Beschwerdeführer 2 sei in Mailand immer in ihrer Gesellschaft gewe- sen und könne an keinem Geldwechselgeschäft teilgenommen haben. Vielmehr sei der Beschwerdegegner für eine gewisse Zeit abwesend gewesen und habe bei seiner Rückkehr wie ausgewechselt gewirkt, so dass sie, F._____, von einem gesundheitlichen Problem beim Beschwerdegegner ausgegangen sei. Auch habe man bei einem Treffen, bei welchem es um die Reise nach Mailand gegangen sei, anders als vom Beschwerdegegner dargestellt, nicht über ein Geldwechselge- schäft gesprochen (vgl. Urk. 7/10). Letzteres bestätigte auch der Ehemann von F._____, G._____, welcher bei besagtem Treffen ebenfalls anwesend war (Urk. 7/11 S. 2-3). Damit erscheint die Sachdarstellung des Beschwerdegegners, wonach die Fr. 100'000.– wie abgesprochen zur Rückzahlung eines Darlehens verwendet worden seien, das wegen eines vom Beschwerdeführer 2 initiierten Geschäfts aufgenommen worden sei, aufgrund der heute vorliegenden Akten als sehr fragwürdig. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass im Kreditvertrag mit der D._____-Bank als Zweck lediglich das Tankstellenprojekt genannt war (Urk. 7/13/6 / Kreditvertrag vom 25. September 2008). Ob es sich bei der Nichtnennung der Amortisation des Darlehens bei der C._____ AG, welche im Kreditantrag neben dem Tankstellenprojekt als weiterer Zweck aufgeführt wurde (vgl. Urk. 7/13/5), tatsächlich um ein Versehen handelt, wie dies der zuständige Bankberater geltend machte (Urk. 7/7 S. 4 f.), kann hier offenbleiben. Jedenfalls kann derzeit aufgrund der angesichts der momentanen Aktenlage als sehr frag- würdig erscheinenden Sachdarstellung des Beschwerdegegners nicht festgehal- ten werden, der Beschwerdegegner habe mit der Verwendung der fraglichen
- 15 - Fr. 100'000.– für die Begleichung seiner Darlehensschuld bei der C._____ AG wie mit dem Beschwerdeführer 2 vereinbart und damit rechtmässig gehandelt. Dass der Beschwerdeführer 2 den fraglichen Zahlungsauftrag unterzeichnete, vermag daran nichts zu ändern, schliesst eine Überweisung der fraglichen Summe an den Beschwerdegegner noch nicht aus, dass dieser die Summe dann für das Tank- stellenprojekt hätte verwenden müssen, wie dies die Beschwerdeführer (sinnge- mäss) geltend machen. Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdegegner habe sich mit der Verwendung der Fr. 100'000.– für die Rückzahlung eines Darlehens bei der C._____ AG nicht in strafrechtlich relevanter Weise verhalten.
9. Zusammenfassend ist folglich betreffend Veruntreuung eine Strafuntersu- chung zu eröffnen. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen. III.
1. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO).
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskrite- rien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Ge- richts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen.
- 16 - Es wird beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 8. März 2012 (A- 3/2011/1609) betreffend den Tatbestand der Veruntreuung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Eröffnung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland zurückgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 800.–.
3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten.
4. Schriftliche Mitteilung an: − dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer 1 und 2, dreifach, für sich und je die Beschwerdeführer 1 und 2 (per Gerichtsurkunde) − dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, unter Beilage des Originals von Urk. 31 (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7)
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne
14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 17 - Zürich, 21. August 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic.iur. R. Hürlimann