Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 3. Mai 2011 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführe- rin) bei der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich gegen B._____ (nachfol- gend: Beschwerdegegner 1) Anzeige erstatten wegen Entziehung von Unmündi- gen, evtl. Entführung, und den entsprechenden Strafantrag stellen (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 7. März 2012 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nach- folgend: Staatsanwaltschaft) die daraufhin angehobene Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 ein (Urk. 9 = Urk. 8/11 = Urk. 3/3). Dagegen liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. März 2012 fristgerecht Beschwerde er- heben und beantragen, es sei die Einstellungsverfügung vollumfänglich aufzuhe- ben, das Strafverfahren zur Ergänzung der Untersuchung und Erlass eines Straf- befehls oder einer Anklage zurückzuweisen und der Beschwerdegegner 1 ange- messen zu bestrafen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatsanwaltschaft bzw. des Staates (Urk. 2, Beilagen: Urk. 3/1-9).
E. 1.1 Die Kosten des Verfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsie- gens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da die Beschwerdeführerin unter- liegt, wären die Kosten – inklusive derjenigen für ihre unentgeltliche Rechtsvertre- tung – grundsätzlich von ihr zu tragen. Aufgrund der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 8/9/8) indessen sind die Kosten – inklusive derjenigen für die unentgeltliche Rechtsvertretung – auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin für die Kosten der un- entgeltlichen Rechtsbeiständin im Beschwerdeverfahren, wenn ihre wirtschaftli- chen Verhältnisse eine Zahlung erlauben (Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO analog; vgl. Mazzucchelli/Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, Basel 2011, Art. 138 N 4).
E. 1.2 Über die Höhe der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ist nach Eingang der entsprechenden Honorarnote mit- tels separatem Beschluss zu befinden.
2. Mangels Umtrieben ist dem Beschwerdegegner 1 keine Entschädigung aus- zurichten. Es wird beschlossen:
E. 2 In seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sowie in seiner Stellung- nahme zur Zeugeneinvernahme der Beschwerdeführerin, beide vom 1. Juli 2011, sagte der Beschwerdegegner 1 im Wesentlichen zusammengefasst wie folgt aus: Die Beschwerdeführerin und er hätten sich 2003 scheiden lassen, wobei sie beide die Zusprechung der elterlichen Sorge an die Beschwerdeführerin gewollt hätten. Nach der Scheidung hätten sie nach wie vor gemeinsam mit den Kindern in einer Wohnung gelebt (Urk. 8/4/3 S. 3). 2005 seien sie gemeinsam nach C._____ aus- gewandert, was auch dem Willen der Beschwerdeführerin entsprochen habe (Urk. 8/4/3 S. 3, 10). Indes sei er, der Beschwerdegegner 1, Schweizer Bürger, habe in D._____ Wohnsitz und zahle auch dort Steuern (Urk. 8/4/3 S. 4). Die drei Kinder seien derzeit in E._____ in C._____. Er, der Beschwerdegegner 1, schicke Geld hinunter. Seine Schwester sowie die Frau seines ältesten Sohnes kochten für die Kinder das Essen. Wenn die Beschwerdeführerin wolle, könne sie nach C._____ reisen und die Kinder in die Schweiz holen. Er werde dies nicht tun, da die Beschwerdeführerin sie nach C._____ gebracht habe, nicht er. Sie habe die Kinder abgemeldet. Er könne nur insoweit behilflich sein, als er die Kinder frage, wo sie sein wollen (Urk. 8/4/3 S. 5-7, 9). Die Kinder wollten aber in C._____ sein und nicht in die Schweiz kommen (Urk. 8/4/3 S. 5, 6). Im Weiteren bestreitet der Beschwerdegegner 1, dass die Beschwerdeführerin ihn habe wissen lassen, dass sie darauf bestehe, dass die Kinder in die Schweiz zurückkämen (Urk. 8/4/3 S. 7
- 5 - f.). Schliesslich erklärte er, die beiden Prozesse gegen die Beschwerdeführerin wegen Diebstahls und Ehebruchs seien noch aktuell. Die Anzeigen seien nicht zurückgezogen worden (Urk. 8/4/4 S. 2).
E. 3 Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung der Untersuchung im We- sentlichen zusammengefasst wie folgt: Die Beschwerdeführerin habe die Kinder 2005 in der Schweiz abgemeldet und nach C._____ verbracht. Mitte 2010 habe sie C._____ alleine verlassen und die Kinder beim Beschwerdegegner 1 zurück- gelassen. Dabei habe der Beschwerdegegner 1 mehrfach angegeben, dass die Beschwerdeführerin die Kinder in C._____ holen könne. Zwar sei ihr dies faktisch nicht möglich, da sie bei ihrer Einreise in C._____ mit einer empfindlichen Straf- verfolgung wegen Diebstahls und Ehebruchs zu rechnen hätte. Tatsächlich sei es ihr jedoch freigestellt, die Rückführung der beiden minderjährigen Kinder zu orga- nisieren. Auch wenn der Beschwerdegegner 1 ihr dabei nicht behilflich sei, mache er sich nicht der Entziehung von Unmündigen bzw. der Weigerung der Rückgabe der Unmündigen gemäss Art. 220 StGB strafbar. Auch der Tatbestand der Entfüh- rung nach Art. 183 StGB sei nicht erfüllt, da dieser voraussetze, dass der Täter das Opfer an einen anderen Ort verbringe und als Folge davon eine gewisse Machtposition über dieses erlange (Urk. 9).
E. 4 In ihrer Beschwerde lässt die Beschwerdeführerin zunächst auf die Ausfüh- rungen in der Strafanzeige vom 3. Mai 2011 verweisen (Urk. 2 S. 3, 5). Ergän- zend dazu lässt sie ausführen, im August 2010 nicht freiwillig in die Schweiz zu- rückgekehrt, sondern hierzu zu ihrer eigenen Sicherheit gezwungen gewesen zu sein. So habe der Beschwerdegegner 1 sie durch eine Vielzahl von Strafanzeigen den … Strafverfolgungsbehörden [des Staates C._____] ausgesetzt und sie damit an Leib und Leben gefährdet (Urk. 2 S. 4, 6). Im Weiteren habe die Beschwerde- führerin sich immer um Kontakt zu den Kindern bemüht. Jedoch hätten die Ver- wandten des Beschwerdegegners 1 dies stets versucht zu verhindern. Offensicht- lich übe der Beschwerdegegner 1 bzw. seine Verwandten in C._____ Druck auf die Kinder aus, sodass sich diese von der Beschwerdeführerin abwendeten. Da die Kinder seit 2005 unter der Obhut der Verwandten des Beschwerdegegners 1 stünden, könne die Beschwerdeführerin die ihr mit Scheidungsurteil vom 20. Au-
- 6 - gust 2003 zugesprochene alleinige elterliche Sorge nicht ausüben; umso weniger, seit zwischen ihr und den Kindern eine räumliche Trennung bestehe (Urk. 2 S. 4 f.). Mit seinem Verhalten verhindere der Beschwerdegegner 1 die Wiederherstel- lung der elterlichen Sorge. Zum einen belasse er die Kinder in C._____ bei seinen Verwandten und bemühe sich in keiner Weise um deren Rückführung in die Schweiz. Zum anderen verunmögliche er durch die Einreichung diverser Strafan- zeigen gegen die Beschwerdeführerin deren Rückreise nach C._____. Schliess- lich würden sich Ausführungen bezüglich des Anwendungsbereichs des schwei- zerischen StGB erübrigen, zumal es sich vorliegend um ein Dauerdelikt handle und der in der Schweiz wohnhafte Beschwerdegegner 1 den widerrechtlichen Zu- stand aufrecht erhalte (Urk. 2 S. 6).
E. 5 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständi- ge oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfer- tigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvo- raussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse auf- getreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die Untersuchungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Straf- prozessrecht der Grundsatz "in dubio pro duriore". Die Untersuchungsbehörden dürfen nicht leichthin eine Verfahrenseinstellung vornehmen. Im Zweifel, d.h. wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist grund- sätzlich Anklage zu erheben. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammen- hang ein erheblicher Ermessenspielraum zu. Halten sich die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung durch den Strafrichter und diejenige eines Freispruchs etwa die Waage, muss umso eher angeklagt werden, je schwerer das Delikt wiegt (vgl. BGE 138 IV 86 Erw. 4.1.1; Urteil 1B_650/2011 vom 2.5.2012 Erw. 2.1 mit Hinwei- sen; Urteil 1B_122/2012 vom 12.4.2012 Erw. 5; Urteil 1B_170/2012 vom 19.6.2012 Erw. 3.2).
- 7 - 6.1 Gemäss Art. 220 StGB wird derjenige, der eine unmündige Person dem In- haber der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Geschützt wird der (auch nicht alleinige) Sorgerechtsinhaber in seiner Be- fugnis, über die unmündigen Kinder, insbesondere über deren Aufenthaltsort, Er- ziehung und Lebensgestaltung zu bestimmen (Urteil 6B_685/2007 vom 5.3.2008 Erw. 3.1; BGE 128 IV 154 Erw. 3.1; SJZ 106 [2010] Nr. 33 S. 573). Wer Inhaber der elterlichen Sorge ist, bestimmt sich dabei nach den Regeln des Zivilrechts (Weder, in: Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 18. Aufl., Zürich 2010, Art. 220 N 4). Da der der Beschwerde zugrunde liegende Sachverhalt Berührungspunkte sowohl zur Schweiz als auch zu C._____ aufweist und daher von einem internati- onalen Sachverhalt auszugehen ist, wäre grundsätzlich zu prüfen, ob schweizeri- sches oder … Zivilrecht [des Staates C._____] anzuwenden ist. Vorliegend kann diese Frage jedoch offen bleiben. Denn selbst wenn in Anwendung schweizeri- schen Zivilrechts die elterliche Sorge gemäss Scheidungsurteil des Bezirksgerich- tes Zürich vom 20. August 2003 der Beschwerdeführerin allein zustünde, so fehlte es immer noch an einer Tathandlung i.S.v. Art. 220 StGB. 6.2 Die Tathandlung gemäss Art. 220 StGB besteht in einem Tun oder Unterlas- sen, das dazu führt, dass der Inhaber der elterlichen Sorge aufgrund seiner räum- lichen Trennung vom Unmündigen daran gehindert wird, frei über die unmündige Person, insbesondere über ihren Aufenthaltsort, ihre Erziehung, ihre Lebensge- staltung zu bestimmen (BGE 101 IV 303 Erw. 2; BGE 99 IV 266 Erw. I.1.b; Trech- sel et al., a.a.O. , Art. 220 N 3; Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht BT II, Bern 2008, S. 39). Entziehen (erste Tatvariante) setzt voraus, dass der Tä- ter die unmündige Person gegen den Willen des Inhabers der elterlichen Sorge aus dessen Einflussbereich entfernt und an einen neuen Aufenthaltsort verbringt (Stratenwerth/Wohlers, Handkommentar StGB, Bern 2007, Art. 220 N 3). Die als Dauer- und Unterlassungsdelikt (vgl. BJM 2007 S. 76, 77) ausgestaltete zweite Tatvariante der Weigerung der Rückgabe des Unmündigen ist erfüllt, wenn sich der Unmündige bereits in der tatsächlichen Obhut des Täters befindet, dieser
- 8 - aber zur Herausgabe des Minderjährigen verpflichtet ist. Dabei wird zumindest vo- rausgesetzt, dass der Täter von sich aus oder auf eine Aufforderung hin durch explizites oder konkludentes Verhalten zum Ausdruck bringt, dass er den Unmün- digen nicht nur vorübergehend, sondern für längere Zeit dem Berechtigten vor- enthalten, die faktische Obhut über den Unmündigen behalten und die Wieder- herstellung des elterlichen Sorgeverhältnisses vereiteln möchte (BGE 125 IV 14 Erw. 2b; SJZ 106 [2010] Nr. 33 S. 574; Stratenwerth/Bommer, a.a.O., S. 39 f.; Weder, a.a.O., Art. 220 N 7). Eine konkludente Verweigerung der Rückgabe kann namentlich darin liegen, dass der Täter die unmündige Person versteckt, sie an einen anderen Ort verbringt oder den Berechtigten, der sie abholen will, tätlich oder mit Drohungen daran hindert (Stratenwerth/Wohlers, a.a.O., Art. 220 N 3 a.E.). Auf den Willen des urteilsfähigen Unmündigen kommt es grundsätzlich nicht an (BGE 99 IV 266 Erw. 1b; BGE 101 IV 303 Erw. 3). 6.3 Vorliegend wanderten die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner 1 im Jahr 2005 gemeinsam mit den Kindern nach C._____ aus. 2010 reiste die Be- schwerdeführerin alleine, namentlich ohne die Kinder, in die Schweiz zurück, wo sie seither lebt. Es lässt sich daher nicht sagen, die Kinder seien im Sinne der ersten Tatvariante von Art. 220 StGB der elterlichen Sorge der Beschwerdeführe- rin entzogen worden. Jedoch stehen die Kinder seit der Rückkehr der Beschwer- deführerin in die Schweiz unter der alleinigen tatsächlichen Obhut des Beschwer- degegners 1. Aus den Aussagen des Beschwerdegegners 1 geht hervor, dass er nicht bereit ist, die Kinder selber in die Schweiz zu bringen. Wer sich weigert, dem Inhaber der elterlichen Sorge das Kind herauszugeben, macht sich jedoch nur nach Art. 220 StGB strafbar, wenn er zur Herausgabe verpflichtet ist. Dies ist na- mentlich dann der Fall, wenn das Kind jemandem gemäss gerichtlichem Urteil oder Vereinbarung nur vorübergehend übergeben worden und die dafür festge- setzte Dauer abgelaufen ist (BGE 91 IV 228 Erw. 1; BGE 92 IV 159 Erw. 3; BGE 104 IV 90 Erw. 1a; BGE 110 IV 35 Erw. 1c; BGE 128 IV 154 Erw. 3.6). Vorliegend jedoch reisten die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner 1 2005 ge- meinsam mit den Kindern nach C._____, lebten dort während rund fünf Jahren. 2010 kehrte die Beschwerdeführerin alleine wieder in die Schweiz zurück. Die Kinder wurden somit nicht dem Beschwerdegegner 1 für eine gewisse Zeit über-
- 9 - geben mit der Verpflichtung, sie nach Ablauf einer vereinbarten Zeit wieder an die Beschwerdeführerin zurückzugeben. Vielmehr liess Letztere die Kinder am mehr- jährigen gemeinsamen Wohnort zurück. Eine Verpflichtung des Beschwerdegeg- ners 1 in einem solchen Fall die Kinder der Beschwerdeführerin nachzuschicken oder die Kinder selber an deren neuen Wohnort zu verbringen, ergibt sich indes weder aus dem Scheidungsurteil noch aus einer Vereinbarung zwischen der Be- schwerdeführerin und dem Beschwerdegegner 1. Ferner setzt strafbares Verhal- ten nach Art. 220 StGB wie gesagt voraus, dass der Pflichtige von sich aus oder auf eine Aufforderung hin zumindest konkludent zum Ausdruck bringt, er wolle den Unmündigen in seiner Obhut nicht nur vorübergehend behalten bzw. die Wiederherstellung der rechtmässigen elterlichen Obhut nicht nur vorübergehend verhindern. Blosses Nichtherausgeben, mithin eine blosse Unterlassung, genügt hingegen nicht (Stratenwerth/Bommer, a.a.O., S. 40). Aus dem Verhalten des Be- schwerdegegners 1 jedoch geht eine solche Weigerung zur Herausgabe nicht hervor. Namentlich hat er weder die Kinder an einen anderen Ort verbracht oder sie versteckt noch die Beschwerdeführerin daran gehindert, die Kinder selber ab- zuholen. Vielmehr äusserte er sich mehrfach dahingehend, es stehe der Be- schwerdeführerin offen, die Kinder zu holen. In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei ihr aufgrund der vom Beschwerdegegner 1 gegen sie erstatteten Strafanzeigen nicht möglich, in C._____ einzureisen, da sie sogleich verhaftet würde. Der Beschwerdegegner 1 bestreitet nicht, gegen die Beschwerdeführerin Strafanzeige wegen Diebstahls und Ehebruchs erstattet zu haben (vgl. Urk. 8/4/4 S. 2). Indessen kann dem Beschwerdegegner 1 deswegen kein Vorwurf gemacht werden. So anerkennt die Beschwerdeführerin, heimlich Gegenstände der Familie des Beschwerdegegners 1 verkauft und das Geld dann für sich verwendet zu haben. Auch gab sie an, in C._____ geheiratet zu haben, obwohl das in der Schweiz gefällte Scheidungsurteil in C._____ noch nicht aner- kannt worden sei (Urk. 8/3/1 S. 11, 12). Damit gibt die Beschwerdeführerin letzt- lich zu, gegen die … Gesetze [des Staates C._____] verstossen zu haben. Unter diesen Umständen jedoch erscheinen die Strafanzeigen des Beschwerdegegners 1 weder unbegründet noch rechtsmissbräuchlich. Wenn die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Anzeigen nun bei einer Einreise in C._____ mit einer Verhaftung
- 10 - rechnen muss, hat sie sich dies aufgrund ihres Verhaltens letztlich selber zuzu- schreiben und kann nicht dem Beschwerdegegner 1 zum Vorwurf gemacht wer- den. Im Weiteren sagte die Beschwerdeführerin aus, sie habe den Beschwerde- gegner 1 mehrfach aufgefordert, die Kinder zu ihr in die Schweiz zu bringen, wo- raufhin dieser jeweils nicht sehr nett reagiert habe (Urk. 8/3/4 S. 6). Dies wird je- doch vom Beschwerdegegner 1 bestritten und lässt sich im heutigen Zeitpunkt auch nicht mehr nachweisen (Urk. 8/4/3 S. 7 f.). Somit lässt sich dem Beschwer- degegner 1 letztlich lediglich vorwerfen, er weigere sich, aktiv tätig zu werden und von sich aus aktiv zur Wiederherstellung der elterlichen Sorge der Beschwerde- führerin beizutragen. Wie vorstehend dargelegt besteht hierfür gerade keine Ver- pflichtung des Beschwerdegegners 1. Allein durch sein passives Verhalten bringt der Beschwerdegegner 1 jedoch noch nicht zum Ausdruck, er wolle die Wieder- herstellung der elterlichen Sorge dauerhaft vereiteln. 6.4 Nach dem Gesagten steht somit fest, dass der Beschwerdegegner 1 durch sein Verhalten in keiner Weise – weder ausdrücklich noch konkludent – zum Aus- druck gebracht hat, er wolle die Herausgabe der Kinder an die Beschwerdeführe- rin verweigern. Damit fehlt es an einer Tathandlung gemäss Art. 220 StGB.
E. 7 Der Entführung nach Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich sodann straf- bar, wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung entführt. Vorausgesetzt wird, dass der Täter das Opfer an einen anderen Ort verbringt und als Folge davon ei- ne gewisse Machtposition über dieses erlangt (BGE 118 IV 61 Erw. 2b; Urteil 6B_685/2007 vom 5.3.2008 Erw. 3.1; Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizeri- sches Strafrecht, BT I, 7. Aufl., Bern 2010, S. 139). Beim vorliegenden Sachver- halt indessen kann dem Beschwerdegegner 1 nicht vorgeworfen werden, er habe die Kinder von einem Ort an einen anderen verbracht. Vielmehr reisten die Be- schwerdeführerin und der Beschwerdegegner 1 gemeinsam mit den Kindern nach C._____ und lebten dort für einige Zeit. Dort befinden sich die Kinder immer noch. Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass auch der objektive Tatbestand der Entfüh- rung nach Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vorliegend nicht erfüllt ist.
E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder der objektive Tatbestand von Art. 220 StGB noch derjenige von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt ist. Unter
- 11 - diesen Umständen jedoch wäre im Fall der Anklageerhebung mit grosser Wahr- scheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen. Dementsprechend hat die Staatsanwaltschaft die Untersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 betreffend Entziehen von Unmündigen und Entführung zu Recht eingestellt. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. III.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 800.–. - 12 -
- Die Kosten des Verfahrens, einschliesslich die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung im Beschwerdeverfahren, werden auf die Gerichts- kasse genommen; vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht der Be- schwerdeführerin für die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO.
- Es werden keine Prozessentschädigungen ausgerichtet.
- Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ (zweifach, für sich und zuhanden der Be- schwerdeführerin; mit dem Ersuchen, ihre Aufwendungen als unentgeltli- che Rechtsbeiständin für das vorliegende Beschwerdeverfahren in Rech- nung zu stellen; per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ (zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 1; per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung) – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtmittel – unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann . Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 13 - Zürich, 14. November 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer lic. iur. S. Borer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE120058-O/U/but Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Borer Beschluss vom 14. November 2012 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zü- rich - Limmat vom 7. März 2012, A-2/2011/2954
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Eingabe vom 3. Mai 2011 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführe- rin) bei der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich gegen B._____ (nachfol- gend: Beschwerdegegner 1) Anzeige erstatten wegen Entziehung von Unmündi- gen, evtl. Entführung, und den entsprechenden Strafantrag stellen (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 7. März 2012 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nach- folgend: Staatsanwaltschaft) die daraufhin angehobene Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 ein (Urk. 9 = Urk. 8/11 = Urk. 3/3). Dagegen liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. März 2012 fristgerecht Beschwerde er- heben und beantragen, es sei die Einstellungsverfügung vollumfänglich aufzuhe- ben, das Strafverfahren zur Ergänzung der Untersuchung und Erlass eines Straf- befehls oder einer Anklage zurückzuweisen und der Beschwerdegegner 1 ange- messen zu bestrafen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatsanwaltschaft bzw. des Staates (Urk. 2, Beilagen: Urk. 3/1-9).
2. Mit Verfügung vom 27. März 2012 wurde dem Beschwerdegegner 1 und der Staatsanwaltschaft Frist zur (freigestellten) Stellungnahme angesetzt (Urk. 6 = Prot. S. 2). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 28. März 2012 auf eine Stel- lungnahme (Urk. 10). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners 1 liess sich innert Frist nicht vernehmen, jedoch reichte der Sohn des Beschwerdegegners 1 selber nach Ablauf der Frist diverse Beilagen ein (Urk. 12/1-3). Diese Beilagen wurden mit Verfügung vom 27. April 2012 in Kopie der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft sowie der Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners 1 zur freigestellten Äusserung innert Frist übermittelt (Urk. 14 = Prot. S. 3). Die Staats- anwaltschaft verzichtete am 8. Mai 2012 auf eine Stellungnahme (Urk. 16), wäh- rend sich die Beschwerdeführerin und die Rechtsvertreterin des Beschwerdegeg- ners 1 innert Frist nicht vernehmen liessen.
- 3 - II.
1. In ihrer Anzeige vom 3. Mai 2011 sowie im Rahmen der polizeilichen Befra- gung vom 30. Mai 2011 und ihrer Zeugeneinvernahme vom 1. Juli 2011 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst folgende Angaben: Mit Urteil vom 20. August 2003 sei ihre Ehe mit dem Beschwerdegegner 1 rechts- kräftig geschieden und das Sorgerecht für die drei gemeinsamen Kinder (1991, 1995, 2001) ihr allein übertragen worden. Nachdem sie noch einige Zeit zusam- men in der vormals ehelichen Wohnung gelebt hätten, habe der Beschwerdegeg- ner 1 sie im Jahr 2005 dazu gebracht, mit ihm und den Kindern nach C._____ auszuwandern (Urk. 8/1 S. 2 f.). Etwa im März 2005 hätten sie die Schweiz defini- tiv verlassen (Urk. 8/3/4 S. 7). In den darauf folgenden Jahren hätten sie in C._____ gelebt, wobei sich der Beschwerdegegner 1 oft in der Schweiz aufgehal- ten habe, wo er als Taxifahrer Geld verdient habe (Urk. 8/1 S. 3; Urk. 8/3/1 S. 10). Die Kinder hätten während ihres Aufenthalts in C._____ stets die Schule besucht (Urk. 8/3/4 S. 10). Im Weiteren habe sie, um eine Flucht für sich und die Kinder zu finanzieren, Gegenstände der Familie verkauft. Dies habe die Familie des Be- schwerdegegners 1 jedoch bemerkt, woraufhin sie, die Beschwerdeführerin, von der … Polizei [des Staates C._____] verhaftet und der Schweizer Botschaft zuge- führt worden sei. Deren Mitarbeiter hätten dann ihre Rückführung in die Schweiz veranlasst. Seit Mitte August 2010 halte sie, die Beschwerdeführerin, sich nun in der Schweiz auf, während die Kinder nach wie vor bei der Familie des Beschwer- degegners 1 in C._____ lebten. Eine Rückführung derselben habe nicht organi- siert werden können (Urk. 8/1 S. 3). Zur Begründung, warum sie 2010 ohne die Kinder in die Schweiz zurückgekehrt sei, gab sie an, dass ihr Mann die Bewilli- gung, zusammen mit den Kindern aus C._____ auszureisen, nicht gegeben habe und ihr die Schweizer Botschaft dazu geraten habe, da es einfacher sei. Zudem wäre sie vermutlich gestorben, wenn sie in C._____ geblieben wäre. So habe sie in C._____ erneut geheiratet, obwohl das schweizerische Scheidungsurteil in C._____ noch nicht anerkannt worden sei. Es sei in C._____ Usanz, dass eine Frau, die ein zweites Mal heirate, von der Familie des Ex-Mannes gesteinigt wer- de. Auch habe der Beschwerdegegner 1 ihr nach ihrer Verhaftung verboten, ins
- 4 - Haus zurückzukehren, in welchem sie zuvor mit ihm und den Kindern gewohnt habe, und da ihr neuer Mann vom Beschwerdegegner 1 verfolgt werde, habe sie auch nicht zu ihm gehen können (Urk. 8/3/4 S. 5-6). Seit ihrer Rückkehr in die Schweiz habe sie nur vereinzelt Kontakt zu den Kindern, da die Telefonanrufe durch die Familie in C._____ blockiert würden (Urk. 8/1 S. 3 f.). Schliesslich wur- de die Beschwerdeführerin in der Zeugeneinvernahme darauf hingewiesen, dass der Beschwerdegegner 1 angegeben habe, wenn sie wolle, könne sie die Kinder haben, sie müsse sie einfach in C._____ abholen. Daraufhin erklärte die Be- schwerdeführerin, eine Reise nach C._____ sei für sie sehr gefährlich, da dort viele falsche Anzeigen gegen sie erstattet worden seien. Im Weiteren habe sie dem Beschwerdegegner 1 mehrfach via Telefon gesagt, sie wünsche, dass die Kinder wieder in die Schweiz zurückkehrten (Urk. 8/3/4 S. 6).
2. In seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sowie in seiner Stellung- nahme zur Zeugeneinvernahme der Beschwerdeführerin, beide vom 1. Juli 2011, sagte der Beschwerdegegner 1 im Wesentlichen zusammengefasst wie folgt aus: Die Beschwerdeführerin und er hätten sich 2003 scheiden lassen, wobei sie beide die Zusprechung der elterlichen Sorge an die Beschwerdeführerin gewollt hätten. Nach der Scheidung hätten sie nach wie vor gemeinsam mit den Kindern in einer Wohnung gelebt (Urk. 8/4/3 S. 3). 2005 seien sie gemeinsam nach C._____ aus- gewandert, was auch dem Willen der Beschwerdeführerin entsprochen habe (Urk. 8/4/3 S. 3, 10). Indes sei er, der Beschwerdegegner 1, Schweizer Bürger, habe in D._____ Wohnsitz und zahle auch dort Steuern (Urk. 8/4/3 S. 4). Die drei Kinder seien derzeit in E._____ in C._____. Er, der Beschwerdegegner 1, schicke Geld hinunter. Seine Schwester sowie die Frau seines ältesten Sohnes kochten für die Kinder das Essen. Wenn die Beschwerdeführerin wolle, könne sie nach C._____ reisen und die Kinder in die Schweiz holen. Er werde dies nicht tun, da die Beschwerdeführerin sie nach C._____ gebracht habe, nicht er. Sie habe die Kinder abgemeldet. Er könne nur insoweit behilflich sein, als er die Kinder frage, wo sie sein wollen (Urk. 8/4/3 S. 5-7, 9). Die Kinder wollten aber in C._____ sein und nicht in die Schweiz kommen (Urk. 8/4/3 S. 5, 6). Im Weiteren bestreitet der Beschwerdegegner 1, dass die Beschwerdeführerin ihn habe wissen lassen, dass sie darauf bestehe, dass die Kinder in die Schweiz zurückkämen (Urk. 8/4/3 S. 7
- 5 - f.). Schliesslich erklärte er, die beiden Prozesse gegen die Beschwerdeführerin wegen Diebstahls und Ehebruchs seien noch aktuell. Die Anzeigen seien nicht zurückgezogen worden (Urk. 8/4/4 S. 2).
3. Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung der Untersuchung im We- sentlichen zusammengefasst wie folgt: Die Beschwerdeführerin habe die Kinder 2005 in der Schweiz abgemeldet und nach C._____ verbracht. Mitte 2010 habe sie C._____ alleine verlassen und die Kinder beim Beschwerdegegner 1 zurück- gelassen. Dabei habe der Beschwerdegegner 1 mehrfach angegeben, dass die Beschwerdeführerin die Kinder in C._____ holen könne. Zwar sei ihr dies faktisch nicht möglich, da sie bei ihrer Einreise in C._____ mit einer empfindlichen Straf- verfolgung wegen Diebstahls und Ehebruchs zu rechnen hätte. Tatsächlich sei es ihr jedoch freigestellt, die Rückführung der beiden minderjährigen Kinder zu orga- nisieren. Auch wenn der Beschwerdegegner 1 ihr dabei nicht behilflich sei, mache er sich nicht der Entziehung von Unmündigen bzw. der Weigerung der Rückgabe der Unmündigen gemäss Art. 220 StGB strafbar. Auch der Tatbestand der Entfüh- rung nach Art. 183 StGB sei nicht erfüllt, da dieser voraussetze, dass der Täter das Opfer an einen anderen Ort verbringe und als Folge davon eine gewisse Machtposition über dieses erlange (Urk. 9).
4. In ihrer Beschwerde lässt die Beschwerdeführerin zunächst auf die Ausfüh- rungen in der Strafanzeige vom 3. Mai 2011 verweisen (Urk. 2 S. 3, 5). Ergän- zend dazu lässt sie ausführen, im August 2010 nicht freiwillig in die Schweiz zu- rückgekehrt, sondern hierzu zu ihrer eigenen Sicherheit gezwungen gewesen zu sein. So habe der Beschwerdegegner 1 sie durch eine Vielzahl von Strafanzeigen den … Strafverfolgungsbehörden [des Staates C._____] ausgesetzt und sie damit an Leib und Leben gefährdet (Urk. 2 S. 4, 6). Im Weiteren habe die Beschwerde- führerin sich immer um Kontakt zu den Kindern bemüht. Jedoch hätten die Ver- wandten des Beschwerdegegners 1 dies stets versucht zu verhindern. Offensicht- lich übe der Beschwerdegegner 1 bzw. seine Verwandten in C._____ Druck auf die Kinder aus, sodass sich diese von der Beschwerdeführerin abwendeten. Da die Kinder seit 2005 unter der Obhut der Verwandten des Beschwerdegegners 1 stünden, könne die Beschwerdeführerin die ihr mit Scheidungsurteil vom 20. Au-
- 6 - gust 2003 zugesprochene alleinige elterliche Sorge nicht ausüben; umso weniger, seit zwischen ihr und den Kindern eine räumliche Trennung bestehe (Urk. 2 S. 4 f.). Mit seinem Verhalten verhindere der Beschwerdegegner 1 die Wiederherstel- lung der elterlichen Sorge. Zum einen belasse er die Kinder in C._____ bei seinen Verwandten und bemühe sich in keiner Weise um deren Rückführung in die Schweiz. Zum anderen verunmögliche er durch die Einreichung diverser Strafan- zeigen gegen die Beschwerdeführerin deren Rückreise nach C._____. Schliess- lich würden sich Ausführungen bezüglich des Anwendungsbereichs des schwei- zerischen StGB erübrigen, zumal es sich vorliegend um ein Dauerdelikt handle und der in der Schweiz wohnhafte Beschwerdegegner 1 den widerrechtlichen Zu- stand aufrecht erhalte (Urk. 2 S. 6).
5. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständi- ge oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfer- tigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvo- raussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse auf- getreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die Untersuchungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Straf- prozessrecht der Grundsatz "in dubio pro duriore". Die Untersuchungsbehörden dürfen nicht leichthin eine Verfahrenseinstellung vornehmen. Im Zweifel, d.h. wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist grund- sätzlich Anklage zu erheben. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammen- hang ein erheblicher Ermessenspielraum zu. Halten sich die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung durch den Strafrichter und diejenige eines Freispruchs etwa die Waage, muss umso eher angeklagt werden, je schwerer das Delikt wiegt (vgl. BGE 138 IV 86 Erw. 4.1.1; Urteil 1B_650/2011 vom 2.5.2012 Erw. 2.1 mit Hinwei- sen; Urteil 1B_122/2012 vom 12.4.2012 Erw. 5; Urteil 1B_170/2012 vom 19.6.2012 Erw. 3.2).
- 7 - 6.1 Gemäss Art. 220 StGB wird derjenige, der eine unmündige Person dem In- haber der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Geschützt wird der (auch nicht alleinige) Sorgerechtsinhaber in seiner Be- fugnis, über die unmündigen Kinder, insbesondere über deren Aufenthaltsort, Er- ziehung und Lebensgestaltung zu bestimmen (Urteil 6B_685/2007 vom 5.3.2008 Erw. 3.1; BGE 128 IV 154 Erw. 3.1; SJZ 106 [2010] Nr. 33 S. 573). Wer Inhaber der elterlichen Sorge ist, bestimmt sich dabei nach den Regeln des Zivilrechts (Weder, in: Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 18. Aufl., Zürich 2010, Art. 220 N 4). Da der der Beschwerde zugrunde liegende Sachverhalt Berührungspunkte sowohl zur Schweiz als auch zu C._____ aufweist und daher von einem internati- onalen Sachverhalt auszugehen ist, wäre grundsätzlich zu prüfen, ob schweizeri- sches oder … Zivilrecht [des Staates C._____] anzuwenden ist. Vorliegend kann diese Frage jedoch offen bleiben. Denn selbst wenn in Anwendung schweizeri- schen Zivilrechts die elterliche Sorge gemäss Scheidungsurteil des Bezirksgerich- tes Zürich vom 20. August 2003 der Beschwerdeführerin allein zustünde, so fehlte es immer noch an einer Tathandlung i.S.v. Art. 220 StGB. 6.2 Die Tathandlung gemäss Art. 220 StGB besteht in einem Tun oder Unterlas- sen, das dazu führt, dass der Inhaber der elterlichen Sorge aufgrund seiner räum- lichen Trennung vom Unmündigen daran gehindert wird, frei über die unmündige Person, insbesondere über ihren Aufenthaltsort, ihre Erziehung, ihre Lebensge- staltung zu bestimmen (BGE 101 IV 303 Erw. 2; BGE 99 IV 266 Erw. I.1.b; Trech- sel et al., a.a.O. , Art. 220 N 3; Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht BT II, Bern 2008, S. 39). Entziehen (erste Tatvariante) setzt voraus, dass der Tä- ter die unmündige Person gegen den Willen des Inhabers der elterlichen Sorge aus dessen Einflussbereich entfernt und an einen neuen Aufenthaltsort verbringt (Stratenwerth/Wohlers, Handkommentar StGB, Bern 2007, Art. 220 N 3). Die als Dauer- und Unterlassungsdelikt (vgl. BJM 2007 S. 76, 77) ausgestaltete zweite Tatvariante der Weigerung der Rückgabe des Unmündigen ist erfüllt, wenn sich der Unmündige bereits in der tatsächlichen Obhut des Täters befindet, dieser
- 8 - aber zur Herausgabe des Minderjährigen verpflichtet ist. Dabei wird zumindest vo- rausgesetzt, dass der Täter von sich aus oder auf eine Aufforderung hin durch explizites oder konkludentes Verhalten zum Ausdruck bringt, dass er den Unmün- digen nicht nur vorübergehend, sondern für längere Zeit dem Berechtigten vor- enthalten, die faktische Obhut über den Unmündigen behalten und die Wieder- herstellung des elterlichen Sorgeverhältnisses vereiteln möchte (BGE 125 IV 14 Erw. 2b; SJZ 106 [2010] Nr. 33 S. 574; Stratenwerth/Bommer, a.a.O., S. 39 f.; Weder, a.a.O., Art. 220 N 7). Eine konkludente Verweigerung der Rückgabe kann namentlich darin liegen, dass der Täter die unmündige Person versteckt, sie an einen anderen Ort verbringt oder den Berechtigten, der sie abholen will, tätlich oder mit Drohungen daran hindert (Stratenwerth/Wohlers, a.a.O., Art. 220 N 3 a.E.). Auf den Willen des urteilsfähigen Unmündigen kommt es grundsätzlich nicht an (BGE 99 IV 266 Erw. 1b; BGE 101 IV 303 Erw. 3). 6.3 Vorliegend wanderten die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner 1 im Jahr 2005 gemeinsam mit den Kindern nach C._____ aus. 2010 reiste die Be- schwerdeführerin alleine, namentlich ohne die Kinder, in die Schweiz zurück, wo sie seither lebt. Es lässt sich daher nicht sagen, die Kinder seien im Sinne der ersten Tatvariante von Art. 220 StGB der elterlichen Sorge der Beschwerdeführe- rin entzogen worden. Jedoch stehen die Kinder seit der Rückkehr der Beschwer- deführerin in die Schweiz unter der alleinigen tatsächlichen Obhut des Beschwer- degegners 1. Aus den Aussagen des Beschwerdegegners 1 geht hervor, dass er nicht bereit ist, die Kinder selber in die Schweiz zu bringen. Wer sich weigert, dem Inhaber der elterlichen Sorge das Kind herauszugeben, macht sich jedoch nur nach Art. 220 StGB strafbar, wenn er zur Herausgabe verpflichtet ist. Dies ist na- mentlich dann der Fall, wenn das Kind jemandem gemäss gerichtlichem Urteil oder Vereinbarung nur vorübergehend übergeben worden und die dafür festge- setzte Dauer abgelaufen ist (BGE 91 IV 228 Erw. 1; BGE 92 IV 159 Erw. 3; BGE 104 IV 90 Erw. 1a; BGE 110 IV 35 Erw. 1c; BGE 128 IV 154 Erw. 3.6). Vorliegend jedoch reisten die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner 1 2005 ge- meinsam mit den Kindern nach C._____, lebten dort während rund fünf Jahren. 2010 kehrte die Beschwerdeführerin alleine wieder in die Schweiz zurück. Die Kinder wurden somit nicht dem Beschwerdegegner 1 für eine gewisse Zeit über-
- 9 - geben mit der Verpflichtung, sie nach Ablauf einer vereinbarten Zeit wieder an die Beschwerdeführerin zurückzugeben. Vielmehr liess Letztere die Kinder am mehr- jährigen gemeinsamen Wohnort zurück. Eine Verpflichtung des Beschwerdegeg- ners 1 in einem solchen Fall die Kinder der Beschwerdeführerin nachzuschicken oder die Kinder selber an deren neuen Wohnort zu verbringen, ergibt sich indes weder aus dem Scheidungsurteil noch aus einer Vereinbarung zwischen der Be- schwerdeführerin und dem Beschwerdegegner 1. Ferner setzt strafbares Verhal- ten nach Art. 220 StGB wie gesagt voraus, dass der Pflichtige von sich aus oder auf eine Aufforderung hin zumindest konkludent zum Ausdruck bringt, er wolle den Unmündigen in seiner Obhut nicht nur vorübergehend behalten bzw. die Wiederherstellung der rechtmässigen elterlichen Obhut nicht nur vorübergehend verhindern. Blosses Nichtherausgeben, mithin eine blosse Unterlassung, genügt hingegen nicht (Stratenwerth/Bommer, a.a.O., S. 40). Aus dem Verhalten des Be- schwerdegegners 1 jedoch geht eine solche Weigerung zur Herausgabe nicht hervor. Namentlich hat er weder die Kinder an einen anderen Ort verbracht oder sie versteckt noch die Beschwerdeführerin daran gehindert, die Kinder selber ab- zuholen. Vielmehr äusserte er sich mehrfach dahingehend, es stehe der Be- schwerdeführerin offen, die Kinder zu holen. In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei ihr aufgrund der vom Beschwerdegegner 1 gegen sie erstatteten Strafanzeigen nicht möglich, in C._____ einzureisen, da sie sogleich verhaftet würde. Der Beschwerdegegner 1 bestreitet nicht, gegen die Beschwerdeführerin Strafanzeige wegen Diebstahls und Ehebruchs erstattet zu haben (vgl. Urk. 8/4/4 S. 2). Indessen kann dem Beschwerdegegner 1 deswegen kein Vorwurf gemacht werden. So anerkennt die Beschwerdeführerin, heimlich Gegenstände der Familie des Beschwerdegegners 1 verkauft und das Geld dann für sich verwendet zu haben. Auch gab sie an, in C._____ geheiratet zu haben, obwohl das in der Schweiz gefällte Scheidungsurteil in C._____ noch nicht aner- kannt worden sei (Urk. 8/3/1 S. 11, 12). Damit gibt die Beschwerdeführerin letzt- lich zu, gegen die … Gesetze [des Staates C._____] verstossen zu haben. Unter diesen Umständen jedoch erscheinen die Strafanzeigen des Beschwerdegegners 1 weder unbegründet noch rechtsmissbräuchlich. Wenn die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Anzeigen nun bei einer Einreise in C._____ mit einer Verhaftung
- 10 - rechnen muss, hat sie sich dies aufgrund ihres Verhaltens letztlich selber zuzu- schreiben und kann nicht dem Beschwerdegegner 1 zum Vorwurf gemacht wer- den. Im Weiteren sagte die Beschwerdeführerin aus, sie habe den Beschwerde- gegner 1 mehrfach aufgefordert, die Kinder zu ihr in die Schweiz zu bringen, wo- raufhin dieser jeweils nicht sehr nett reagiert habe (Urk. 8/3/4 S. 6). Dies wird je- doch vom Beschwerdegegner 1 bestritten und lässt sich im heutigen Zeitpunkt auch nicht mehr nachweisen (Urk. 8/4/3 S. 7 f.). Somit lässt sich dem Beschwer- degegner 1 letztlich lediglich vorwerfen, er weigere sich, aktiv tätig zu werden und von sich aus aktiv zur Wiederherstellung der elterlichen Sorge der Beschwerde- führerin beizutragen. Wie vorstehend dargelegt besteht hierfür gerade keine Ver- pflichtung des Beschwerdegegners 1. Allein durch sein passives Verhalten bringt der Beschwerdegegner 1 jedoch noch nicht zum Ausdruck, er wolle die Wieder- herstellung der elterlichen Sorge dauerhaft vereiteln. 6.4 Nach dem Gesagten steht somit fest, dass der Beschwerdegegner 1 durch sein Verhalten in keiner Weise – weder ausdrücklich noch konkludent – zum Aus- druck gebracht hat, er wolle die Herausgabe der Kinder an die Beschwerdeführe- rin verweigern. Damit fehlt es an einer Tathandlung gemäss Art. 220 StGB.
7. Der Entführung nach Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich sodann straf- bar, wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung entführt. Vorausgesetzt wird, dass der Täter das Opfer an einen anderen Ort verbringt und als Folge davon ei- ne gewisse Machtposition über dieses erlangt (BGE 118 IV 61 Erw. 2b; Urteil 6B_685/2007 vom 5.3.2008 Erw. 3.1; Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizeri- sches Strafrecht, BT I, 7. Aufl., Bern 2010, S. 139). Beim vorliegenden Sachver- halt indessen kann dem Beschwerdegegner 1 nicht vorgeworfen werden, er habe die Kinder von einem Ort an einen anderen verbracht. Vielmehr reisten die Be- schwerdeführerin und der Beschwerdegegner 1 gemeinsam mit den Kindern nach C._____ und lebten dort für einige Zeit. Dort befinden sich die Kinder immer noch. Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass auch der objektive Tatbestand der Entfüh- rung nach Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vorliegend nicht erfüllt ist.
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder der objektive Tatbestand von Art. 220 StGB noch derjenige von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt ist. Unter
- 11 - diesen Umständen jedoch wäre im Fall der Anklageerhebung mit grosser Wahr- scheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen. Dementsprechend hat die Staatsanwaltschaft die Untersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 betreffend Entziehen von Unmündigen und Entführung zu Recht eingestellt. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. III. 1.1 Die Kosten des Verfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsie- gens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da die Beschwerdeführerin unter- liegt, wären die Kosten – inklusive derjenigen für ihre unentgeltliche Rechtsvertre- tung – grundsätzlich von ihr zu tragen. Aufgrund der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 8/9/8) indessen sind die Kosten – inklusive derjenigen für die unentgeltliche Rechtsvertretung – auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin für die Kosten der un- entgeltlichen Rechtsbeiständin im Beschwerdeverfahren, wenn ihre wirtschaftli- chen Verhältnisse eine Zahlung erlauben (Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO analog; vgl. Mazzucchelli/Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, Basel 2011, Art. 138 N 4). 1.2 Über die Höhe der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ist nach Eingang der entsprechenden Honorarnote mit- tels separatem Beschluss zu befinden.
2. Mangels Umtrieben ist dem Beschwerdegegner 1 keine Entschädigung aus- zurichten. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 800.–.
- 12 -
3. Die Kosten des Verfahrens, einschliesslich die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung im Beschwerdeverfahren, werden auf die Gerichts- kasse genommen; vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht der Be- schwerdeführerin für die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO.
4. Es werden keine Prozessentschädigungen ausgerichtet.
5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ (zweifach, für sich und zuhanden der Be- schwerdeführerin; mit dem Ersuchen, ihre Aufwendungen als unentgeltli- che Rechtsbeiständin für das vorliegende Beschwerdeverfahren in Rech- nung zu stellen; per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ (zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 1; per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung)
– nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtmittel – unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung)
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann . Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne
14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 13 - Zürich, 14. November 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer lic. iur. S. Borer