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UE120037

Einstellung

Zürich OG · 2012-08-02 · Deutsch ZH
Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Am 4. Juli 2008 drangen mehrere (teilweise vermummte) Personen ins ...stadion in Zürich, um es zu besetzen. Gegen 18.30 Uhr traf die Stadtpolizei Zü- rich vor Ort ein. Unter den eintreffenden Polizisten befanden sich C._____ und B._____. Kurz nach ihnen traf A._____ ein, um den Polizeieinsatz zu fotografie- ren. Die Polizisten C._____ und B._____ nahmen im Verlaufe des Polizeieinsat- zes, um ca. 18.46 Uhr, A._____ fest. Letzterer wurde zur Polizeiwache verbracht und verliess diese um ca. 20.15 Uhr.

E. 2 Am 31. Juli 2008 erstattete A._____ Strafanzeige gegen Angehörige der Stadtpolizei Zürich wegen einfacher Körperverletzung, Nötigung, Freiheitsberau- bung und Amtsmissbrauch (Urk. 14/3/1). In der Strafanzeige führt er zusammen- gefasst aus: Die zwei Polizisten hätten am 4. Juli 2008 ohne Vorwarnung mit Gummischrot auf die sich am Eingang befindlichen Personen geschossen und mit dem Tonfa (Mehrzweckstock) auf diese eingeprügelt. Später seien zwei weitere Polizisten dazugekommen. A._____ sei Berufsfotograf und habe die Vorkomm- nisse mit Bildern dokumentieren wollen. Als die Aktivisten den Stadioneingang verriegeln wollten, hätten die Polizisten einzelne Personen in unmittelbarer Nähe zum Weggehen aufgefordert. Einer der Beamten sei auf A._____, der in einigen Metern Entfernung fotografiert habe, zugestürmt und habe ihn an weiteren Auf- nahmen hindern wollen. A._____ habe sich darauf etwas entfernt und das Ge- schehen weiter fotografiert. Der Polizist C._____ sei auf A._____ zugerast und habe geschrien "A._____, verreis Du Sau! Da wird nöd fotografiert!". A._____ ha- be versucht, dem Polizisten klarzumachen, dass er Journalist und Fotograf sei und das Recht habe, die Situation zu dokumentieren. Er habe ihn ersucht, bei der Pressestelle der Stadtpolizei anzurufen, wenn er Probleme mit dem Fotografieren habe. C._____ habe sich abgewandt und sei zu einem Polizeiauto gegangen. Nachdem polizeiliche Verstärkung angerückt sei, habe C._____ versucht, A._____ die Kamera aus der Hand zu schlagen. A._____ habe die Kamera hinter seinen Rücken gehalten. Ein weiterer Polizist sei dazugekommen und es habe

- 3 - sich ein Wortwechsel entwickelt, wobei A._____ immer wieder betont habe, dass er Medienschaffender sei. Schliesslich hätten die Polizisten A._____ zu Boden geworfen und ihn an den Handgelenken über den Asphalt zum Parkplatz ge- schleift, auf dem seine Ehefrau das Fahrzeug abgestellt hatte. Dort habe A._____ ihr die Kamera übergeben, die er immer noch in der Hand gehalten habe. Seine Ehefrau habe den weiteren Verlauf fotografisch festgehalten. Die Polizisten hätten A._____ auf den Boden gedrückt und ihn verhöhnt, als er angab, einen Presse- ausweis auf sich zu tragen. Die beiden Polizisten hätten ihm das Gilet über den Kopf gezogen und auf diese Weise den oberen Bereich der Wirbelsäule immobil gemacht. Dies sei für A._____ besonders schmerzhaft gewesen, weil er an einem Bandscheibenvorfall leide. Obschon er sich nicht zur Wehr gesetzt habe, hätten die Polizisten unnötige Härte angewandt. Der eine Polizist habe ihn am Unterarm mit einer "Brennnessel" traktiert, der andere habe seinen durch das Gilet fixierten Kopf nach hinten gerissen. C._____ habe sich auf die Hüfte von A._____ gesetzt und ihm mit dem rechten Arm in den Hals gedrückt, so dass ihm die Luft abge- schnürt worden sei. Er oder ein anderer Polizist habe ihn mit der Goldkette und einem Bändel eines Schlüsselbunds gewürgt. Danach habe er ihm diese gewalt- sam vom Hals gerissen. Schliesslich hätten die Polizisten A._____ die Handge- lenke auf dem Rücken gefesselt. Er habe in der für seine Diskushernie schmerz- haften Position sitzen müssen. Obschon er sich auf sein Zeugnisverweigerungs- recht als Journalist berufen habe, sei er "ausgesackt" worden. Anschliessend ha- be man ihn auf die Wache mitgenommen, ihn in eine Abstandszelle gesperrt und später entlassen.

E. 3 Am 26. Mai 2009 eröffnete die Anklagekammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich ein Strafverfahren gegen B._____ und C._____. Gegen andere bean- zeigte Personen (Polizisten) eröffnete es keine Untersuchung (Unt.-Akten Urk. 12/2). Dagegen von A._____ erhobene Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Unt.-Akten Urk. 12/4 und Urk. 12/5).

E. 4 In der Folge führte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich eine Strafun- tersuchung gegen B._____ und C._____. Mit Verfügung vom 2. Februar 2012 stellte sie das Strafverfahren ein (Urk. 3).

- 4 - Mit Eingabe vom 20. Februar 2012 erhebt A._____ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Er beantragt die Aufhebung der Einstellungsverfügung. Pro- zessual stellte er den Antrag, ihm sei zur ausführlichen Begründung der Be- schwerde eine Nachfrist zu gewähren (Urk. 2). Nachdem ihm das Obergericht die Nachfrist gewährte, ergänzte A._____ die Begründung seiner Beschwerde mit Eingabe vom 1. März 2012 (Urk. 7). Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen (Urk. 12). Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde. B._____ und C._____ haben je auf Stellungnahme verzichtet (Urk. 15 und Urk. 17). In der Replik (Urk. 21) hält A._____ unter weite- ren Ausführungen an seinen Anträgen fest. B._____ hat sich dazu nicht geäussert (Urk. 23 und Urk. 24/1). C._____ und die Staatsanwaltschaft haben je auf eine Stellungnahme dazu verzichtet (Urk. 27 und Urk. 29).

E. 5 Der Entscheid ergeht wegen Ferienabwesenheit eines Richters nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung. II.

1. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass (vgl. zur Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde: Martin Ziegler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Basel 2011, N. 3 zu Art. 385 StPO). Auf die Beschwerde ist einzu- treten (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 ff. StPO).

2. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständi- ge oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b) kein Straftatbestand erfüllt ist; c) Rechtferti- gungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d) Prozessvorausset- zungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzich- tet werden kann.

- 5 - Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die Untersuchungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Strafpro- zessrecht der Grundsatz "in dubio pro duriore". Die Untersuchungsbehörden dür- fen nicht leichthin eine Verfahrenseinstellung vornehmen; im Zweifel, d.h. wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist grundsätzlich Anklage zu erheben. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessenspielraum zu. Halten sich die Wahrscheinlichkeit einer Ver- urteilung durch den Strafrichter und diejenige eines Freispruchs etwa die Waage, muss umso eher angeklagt werden, je schwerer das Delikt wiegt (vgl. zur Publika- tion bestimmtes Urteil 1B_687/2011 vom 27. März 2011 E. 4.1.1; Urteile 1B_650/2011 vom 2. Mai 2012 E. 2.1 mit Hinweisen; 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5; 1B_170/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.2).

3. Der Beschwerdeführer wirft den Beschwerdegegnern einfache Körperverlet- zung, Nötigung, Freiheitsberaubung und Amtsmissbrauch vor (Unt.-Akten Urk. 3/1). Der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Ge- walt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung sei- ner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Der Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer je- manden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht. Des Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen.

- 6 -

4. Die Staatsanwaltschaft bejaht in der Einstellungsverfügung das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen (Urk. 3 S. 22). Wer handelt, wie es das Gesetz ge- bietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Amts- und Berufs- pflichten können im Rechtsstaat die Verwirklichung eines Straftatbestands einzig in dem Umfang rechtfertigen, wie dies das öffentliche Recht verlangt oder zulässt (Urteil 6B_614/2007 vom 8. Januar 2008 E. 2.4). Die Beschwerdegegner haben den Beschwerdeführer am 4. Juli 2008 festge- nommen. Um zu beurteilen, ob die Vorgehensweise der Beschwerdegegner ge- rechtfertigt war, ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Vornahme der Handlung abzustellen (vgl. dazu Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N. 687; BGE 107 Ia 138 E. 4c). Massgebend ist insofern das am

4. Juli 2008 in Kraft stehende Gesetz betreffend den Strafprozess des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 (Strafprozessordnung; StPO/ZH).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend (Urk. 7 S. 6), die Staatsanwaltschaft habe von der Rechtswidrigkeit der Handlungen der Beschwerdegegner ausgehen müssen. Erst danach habe sie die Frage der Rechtfertigungsgründe in Betracht ziehen dürfen.

E. 5.2 Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus ergibt sich unter anderem die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu be- gründen. Dabei kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen).

E. 5.3 Die Staatsanwaltschaft kommt zum Schluss, die Handlungen der Beschwer- degegner seien durch Rechtfertigungsgründe gedeckt. Sie konnte sich auf diese Begründung beschränken, wenn damit die den Beschwerdegegnern vorgeworfe- nen Delikte zu rechtfertigen sind. Das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen schliesst die Rechtswidrigkeit gerade aus. Ist ein Rechtfertigungsgrund gegeben, kann offen bleiben, ob die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der vorgeworfenen Delikte erfüllt wären.

- 7 -

E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Polizei habe ihm die Hinderung einer Amtshandlung vorgeworfen. Dies rechtfertige die Festnahme nicht. Vor al- lem wenn dies lediglich geschehe, um seine Identität festzustellen. Die Polizisten hätten ihn gekannt. Die Festnahme sei mit Fotos dokumentiert. Ihm seien offen- sichtlich unnötig Schmerzen zugefügt worden. Die Beschwerdegegner hätten sei- ne Wirbelsäule immobilisiert und ihm eine "Brennnessel" verpasst. Ihm sei die Luft abgeschnitten worden. Die Beschwerdegegner seien auf ihm "herumgeturnt". Wenn Rechtfertigungsgründe eine Rolle spielen sollten, sei die Missachtung der Dienstanweisung 8903 betreffend "Bildaufnahmen von Polizeiangehörigen" zu be- rücksichtigen. Gemäss Ziffer 2.1 dieser Dienstanordnung sei bei Schwierigkeiten mit Medienvertretern immer ein Angehöriger des Zentralen Presse Dienstes / In- formation der Stadtpolizei Zürich beizuziehen. Bei einer Behinderung der polizeili- chen Arbeit sei nur in krassen Fällen eine Anzeige wegen Hinderung einer Amts- handlung zu erstatten. Die Beschwerdegegner hätten diese Dienstanweisungen missachtet. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Festnahme vorgebracht, dass er Journalist sei und jemand von der Pressestelle der Stadtpolizei vor Ort zu rufen sei. Die Staatsanwaltschaft gehe auf dieses Versäumnis nicht ein (Urk. 7 S. 6 ff.).

E. 6.2 Gemäss § 54 Abs. 1 StPO/ZH sind Polizeiorgane verpflichtet, eine Person festzunehmen, welche ein Verbrechen oder Vergehen in ihrer Gegenwart verübt hat (Ziff. 1) oder nach ihrer eigenen Wahrnehmung oder nach Mitteilung glaub- würdiger Personen eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird, sofern ein Haftgrund nach § 58 Abs. 1 oder 2 StPO/ZH gegeben ist (Ziff. 2). Während bei der Verübung des Delikts in Gegenwart des Beamten (§ 54 Abs. 1 Ziff. 1 StPO/ZH; sog. Flagranz) ein Haftgrund nach § 58 Abs. 1 oder 2 StPO/ZH nicht vorausgesetzt wird, muss in Fällen von § 54 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH ein Haft- grund nach § 58 Abs. 1 oder 2 StPO/ZH gegeben sein.(vgl. Andreas Donatsch, in: Donatsch/Schmid (Hrsg.), Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zü- rich, Zürich 1996 ff., N. 25 zu § 54 StPO/ZH).

- 8 - Das Verbrechen oder Vergehen muss nicht nachgewiesen sein. Ein Verdacht aufgrund der Rechts- und Sachlage anlässlich der Festnahme genügt. Würde ein Beweis verlangt, so wären die Haft und damit im Ergebnis das strafrechtliche Un- tersuchungsverfahren überhaupt in Frage gestellt (vgl. BGE 107 Ia 138 E. 4c). Zur Beurteilung der Zulässigkeit der vorläufigen Festnahme sind die tatsächlichen Er- kenntnis- und Handlungsmöglichkeiten des Polizeibeamten sowie die konkreten Umstände zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom im Zeitpunkt ex ante aufgrund pflichtgemässen Ermessens erkennbaren Sachverhalt sowie der einem Polizei- beamten möglichen Subsumtion (Donatsch, Kommentar zur StPO/ZH, a.a.O., N. 8 zu § 54 StPO/ZH).

E. 7.1 Unstreitig ist, dass die Beschwerdegegner am 4. Juli 2008 am Einsatz der Stadtpolizei Zürich teilnahmen, als das ...stadion von Personen besetzt wurde. Der Beschwerdeführer dokumentierte den Polizeieinsatz, indem er vor Ort foto- grafierte. Die Staatsanwaltschaft erwägt in der Einstellungsverfügung (Urk. 3 S. 18 f.), der Einsatz von Gummischrot durch die Polizei sei gerechtfertigt gewesen. Es seien mehrere Personen illegal ins ...stadion eingedrungen. Sie hätten sich den Anwei- sungen der Polizei widersetzt und seien mit Absperrgittern physisch gegen die Polizisten losgegangen. Mehrere Polizisten hätten bestätigt, von Wurfgeschossen getroffen worden zu sein. Ein Polizist sei gar verletzt worden. Der Beschwerde- führer habe sich während einer offensichtlich sehr aufgeheizten und für die Ein- satzkräfte schwierigen Situation in einem auch für ihn selbst gefährlichen Bereich aufgehalten. Auch wenn er sich verbal ruhig verhalten hätte, was von mehreren Personen in Abrede gestellt werde, habe er einen Störfaktor dargestellt. Wie sich einem Bild (Bild P1000805.jpg) entnehmen lasse, sei er dem Beschwerdegeg- ner 2, der sich zwischen den Geländern aufgehalten habe, im Falle eines plötzli- chen Rückzugs im Weg gestanden. Auch wenn der Beschwerdeführer gemäss der Dienstanweisung 8903 grundsätzlich berechtigt sei, Bildaufnahmen zu ma- chen, sei ein Teil der von ihm angefertigten Fotos nicht zulässig gewesen. Dies betreffe die Bilder P1000822.jpg, P1000823.jpg und P1000825.jpg. Dabei handle

- 9 - es sich um Porträts von einzelnen Polizisten. Aus den Bildern gehe deutlich her- vor, dass sich der Beschwerdeführer in räumlicher Nähe zu den einzelnen Partei- en aufgehalten habe. Die Aussage des Beschwerdegegners 2, wonach der Be- schwerdeführer ihn während des Einsatzes an der Schulter berührt habe, scheine daher nicht abwegig. Allein der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer wäh- rend des Einsatzes im Bereich des Eingangstores des Stadions hin- und her be- wegt habe, sich in unmittelbarer Nähe zu den Einsatzkräften aufgehalten habe und gegen die Wegweisungen der Polizei protestiert habe, reiche in nachvollzieh- barer Weise aus, um ihn als Störfaktor wahrzunehmen. Nachdem polizeiliche Verstärkung eingetroffen war, hätten sich die Beschwerdegegner mit dem Be- schwerdeführer befassen können. Sie hätten beabsichtigt, ihn wegen Hinderung einer Amtshandlung zur Anzeige zu bringen. In der Dienstanweisung 8903 werde festgehalten, dass Bildnehmende in krassen Fällen wegen Hinderung einer Amts- handlung zur Anzeige zu bringen seien, wenn sie durch ihre Aufnahmetätigkeit und ihre hautnahe Präsenz polizeiliche Handlungen in schwerwiegender Weise behindern. Unabhängig davon, ob ein solch krasser Fall vorgelegen habe, habe der Beschwerdeführer die Anweisungen der Polizei befolgen und sich kontrollie- ren lassen müssen. Eine Verdachtslage habe bestanden.

E. 7.2 Der Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Hand- lung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt. Eine Amtshandlung kann an formellen oder materiellen Mängeln leiden. Auch ei- ne materiell rechtswidrige Amtshandlung ist grundsätzlich vom Schutz von Art. 285 f. StGB umfasst. Leidet hingegen die Handlung an einem Nichtigkeits- grund, liegt keine Amtshandlung im Rechtssinne vor, was die Tatbestandsmäs- sigkeit ausschliesst. Nichtigkeit besteht, wenn das Vorliegen eines schwerwie- genden Mangels offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist (Stefan Heim- gartner, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht II,

2. Auflage, Basel 2007, N. 17 f. zu Vor Art. 285 StGB).

E. 7.3 Die Beschwerdegegner waren anlässlich des Einsatzes gegen die Stadion- besetzer mit der Ausführung einer Amtshandlung beschäftigt. Dies war für den

- 10 - Beschwerdeführer ohne Weiteres ersichtlich. Mit der Behauptung, der Polizeiein- satz habe einen rechtswidrigen Eindruck erweckt (Urk. 21 S. 3), ist ein Nichtig- keitsgrund der Amtshandlungen nicht darzutun. Ein Nichtigkeitsgrund ist auch nicht ersichtlich. Zumal der Beschwerdeführer selbst ausführt, er habe nie be- hauptet, die Besetzungsaktion sei legal gewesen (Urk. 21 S. 3). Selbst unverhält- nismässiges Vorgehen der Beschwerdegegner gegen die Stadionbesetzer - wie es der Beschwerdeführer behauptet (Urk. 21 S. 3) - führt nicht zur Nichtigkeit der Amtshandlung. Nicht massgebend ist insofern auch die Behauptung des Be- schwerdeführers, es seien keine Gegenstände aus dem Stadion gegen die Poli- zisten geworfen worden (Urk. 7 S. 6). Unbehelflich ist das Vorbringen des Be- schwerdeführers, es seien Sachbeschädigungen und Hausfriedensbruch zur Dis- kussion gestanden, wobei kein Strafantrag vorgelegen habe (Urk. 7 S. 6). Ge- stützt auf Artikel 2 der am 4. Juli 2008 geltenden Fassung der Allgemeinen Poli- zeiverordnung der Stadt Zürich kam der Polizei die Aufgabe zu, die öffentliche Ruhe und Ordnung aufrechtzuerhalten. Sie hatte für die Sicherheit von Personen und Eigentum zu sorgen, Verbrechen, Vergehen und Übertretungen zu verhin- dern und das Nötige vorzukehren, um Fehlbare der Bestrafung zuzuführen. Die Polizei war daher zu einem Einsatz berechtigt. Zumal die Stadionbesetzer teilwei- se vermummt waren.

E. 7.4 Anhand der Fotos, welche der Beschwerdeführer gemacht hat, ist seine Po- sition während des polizeilichen Einsatzes erkennbar: Zu Beginn der Aufnahmen befand er sich eher auf der linken Seite des Eingangstores (Unt.-Akten Urk. 9/1 P1000798.JPG). Bei gleich bleibender Brennweite seiner Kamera ("focus length: 4,6 mm") bewegte er sich näher zum Eingangstor und gleichzeitig nach rechts (Unt.-Akten Urk. 9/1 P1000801.JPG und P1000803.JPG). Anschliessend befand er sich ganz auf der rechten Seite des Eingangstores bei Abschrankungen, hinter einem Polizisten (Unt.-Akten Urk. 9/1 P1000805.JPG). Nachdem er sich von den Abschrankungen und damit auch vom Geschehen entfernte (Unt.-Akten Urk. 9/1 P1000811.JPG), begab er sich wieder näher zu den Abschrankungen auf der rechten Seite des Eingangstores, so dass er seitlich zwei Polizisten fast von vorne fotografieren konnte (Unt.-Akten Urk. 9/1 P1000819.JPG und P1000820.JPG). Schliesslich befand er sich seitlich auf der Höhe des Endes des offenen Tores

- 11 - hinter einem Polizisten (Unt.-Akten Urk. 9/1 P1000823.JPG). Dieser stand offen- bar genug nahe vor dem Beschwerdeführer, um mit der Hand die Fotokamera abdecken zu können (vgl. Unt.-Akten Urk. 9/1 P1000822.JPG). Danach entfernte sich der Beschwerdeführer vom Geschehen und begab sich in etwa zur Aus- gangsposition, als die Fotoaufnahmen starteten (Unt.-Akten Urk. 9/1 P1000830.JPG und P1000832.JPG). Wie auf den erwähnten Bildern zu erkennen ist, spielte sich der polizeiliche Ein- satz beim Bereich des Eingangstors des Stadions ab. Dabei setzten die Polizisten Gummischrot gegen die Stadionbesetzer ein. Die Polizisten befanden sich beim Einsatz vor dem Eingang. Sie sind aber auch seitlich des Eingangs zu sehen. So etwa rechts des Eingangs hinter den Abschrankungen, wo der Beschwerdeführer stand. Entgegen der Aussage des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 17. Mai 2011 ist aufgrund der Bilder erkennbar, dass er sich während des ganzen Polizei- einsatzes nicht immer hinter den Polizisten befand (vgl. Unt.-Akten Urk. 5/2 S. 11 und Urk. 9/1 P1000820.JPG, P1000823.JPG und P1000824.JPG). Anhand der Bilder P1000805.JPG, P1000818.JPG und P1000823.JPG (Unt.-Akten Urk. 9/1) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des Polizeieinsatzes eine Position unmittelbar hinter dem Beschwerdegegner 2 einnahm. Dabei befand sich dieser im Bereich der Abschrankung. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend aus- führte, stand der Beschwerdeführer damit dem Beschwerdegegner 2 im Falle ei- nes plötzlichen Rückzugs im Weg. Zumal die Abschrankung den Fluchtweg oh- nehin einschränkte.

E. 7.5 Der Beschwerdeführer hat in der Einvernahme ausgeführt, die Polizei habe ihn ein- bis zweimal weggewiesen. Er habe sich dann einige Meter weiter nach hinten begeben (Unt.-Akten Urk. 5/2 S. 15). Seine Ehefrau sagte aus, er habe laut mit einem Polizisten diskutiert. Vielleicht sei es zu Beschimpfungen gekommen. Den Wortlaut habe sie nicht verstanden, da sie zu weit weg gestanden habe (Unt.-Akten Urk. 7/1 S. 10). Auch der Beschwerdeführer gab an, dass er mit dem Beschwerdegegner 2 gesprochen habe, allerdings erst nachdem dieser ihn verbal angegriffen habe (Unt.-Akten Urk. 5/2 S. 13).

- 12 - Die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach die Polizei ihn nur weggeschickt haben soll, weil er Bilder des Polizeieinsatzes gemacht habe (Unt.-Akten Urk. 5/2 S. 15), lässt sich nicht erhärten. Die Polizei hat beispielsweise auch D._____ weggeschickt, als sich dieser im Bereich vor dem Eingangstor aufhielt (Unt.-Akten Urk. 7/3 S. 7). Auch auf den Bildern P1000821.JPG und P1000823.JPG ist er- sichtlich, dass die Polizei Zuschauer wegschickte (Urk. 9/1). Wäre es den Polizis- ten nur um die Bildaufnahmen des Beschwerdeführers gegangen, hätte es nahe gelegen, wenn sie die Kamera des Beschwerdeführers anlässlich der Festnahme sichergestellt hätten. Dies war jedoch nicht der Fall. Der Beschwerdeführer hätte den Polizeieinsatz ohne Weiteres aus weiterer Entfernung fotografisch dokumen- tieren können. Es war nicht notwendig, dass er sich zu den seitlichen Abschran- kungen begab, um die Polizisten und das Geschehen aus der Nähe zu fotografie- ren (vgl. Unt.-Akten Urk. 9/1 P1000803.JPG, P1000805.JPG, P1000816.JPG, P1000818.JPG, P1000820.JPG und P1000823.JPG). Dass sich der Beschwerde- führer teilweise sehr nahe beim Beschwerdegegner 2 aufhielt, ist auf den Bildern ersichtlich. Dies ergibt sich namentlich daraus, dass der Beschwerdegegner 2 mit seiner Hand offenbar die Kamera des Beschwerdeführers abzudecken versuchte (Unt.-Akten Urk. 9/1 P1000822.JPG). Ein fototechnisches Gutachten, um die tat- sächlichen Distanzen auf den Fotografien festzustellen, scheint unter diesen Um- ständen nicht notwendig. Die Staatsanwaltschaft konnte insofern eine antizipierte Beweiswürdigung vornehmen, ohne das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers zu verletzen (vgl. zur Zulässigkeit der antizipierten Beweiswürdigung BGE 136 I 229 E. 5.3).

E. 7.6 Die Beschwerdegegner 1 machte in der Einvernahme vom 17. Mai 2011 gel- tend (Unt.-Akten Urk. 6/1 S. 4 f.), er habe gewollt, dass der Beschwerdeführer zu- rücktrete. Dieser habe angefangen zu schimpfen und habe Fotos von ihm ma- chen wollen oder zumindest so getan. Der Beschwerdeführer habe sich zwischen ihn (den Beschwerdegegner 1) und seine Kollegen gestellt und mit der Fotokame- ra gestikuliert. Dabei habe er so getan, als würde er fotografieren. Dadurch sei er (der Beschwerdegegner 1) abgelenkt worden und habe seine Kollegen nicht mehr richtig wahrnehmen können.

- 13 - Der Beschwerdegegner 2 machte in der Einvernahme vom 17. Mai 2011 geltend (Unt.-Akten Urk. 6/2 S. 5 f.), der Beschwerdeführer sei im Verlaufe des Einsatzes aufgetaucht und habe begonnen die Polizisten zu beschimpfen. Dabei habe sich der Beschwerdeführer auch sehr nahe bei ihm (dem Beschwerdegegner 2) auf- gehalten. Einmal habe er ihn sogar an der Schulter angefasst. Er habe dem Be- schwerdeführer gesagt, dass sich dieser entfernen solle, weil er sonst den Einsatz behindere. Im weiteren Verlauf habe ihn der Beschwerdeführer nochmals an die Schulter gegriffen. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Darstellung der Beschwerdegegner (Unt.- Akten Urk. 5/2 S. 13 f.). Unter Würdigung der gesamten Umstände ergeben sich (ex post) Zweifel, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die Amtshandlung der Beschwerdegeg- ner tatsächlich (in schwerwiegender Weise) hinderte bzw. erschwerte. Der Be- schwerdeführer hielt sich im Einsatzbereich der Polizisten auf (bei der Abschran- kung), lieferte sich mit ihnen eine Diskussion während des Einsatzes und ver- sperrte dem Beschwerdegegner 2 den möglichen Fluchtweg. Die Beschwerde- gegner konnten sich durch sein Verhalten abgelenkt und gestört fühlen. Sie be- fanden sich aufgrund des Einsatzes in einer Stresssituation. Dass sie (ex ante) subjektiv von der Hinderung einer Amtshandlung ausgingen, ist unter diesen Um- ständen nachvollziehbar. Sie haben ihr pflichtgemässes Ermessen nicht verletzt, wenn sie den Beschwerdeführer aufgrund dieser Vorkommnisse kontrollieren wollten. Zumal der Beschwerdegegner 1 ausführte, er habe den Beschwerdefüh- rer vorher nicht gekannt (Unt.-Akten Urk. 6/1 S. 4). Auch der Beschwerdeführer führte aus, er habe vor dem 4. Juli 2008 nicht bewusst mit den Beschwerdegeg- nern zu tun gehabt (Unt.-Akten Urk. 5/2 S. 3). An dieser Beurteilung ändern auch die Bestimmungen des Dienstreglements der Stadtpolizei Zürich, wonach bei Bildnehmenden nur in krassen Fällen eine Hinde- rung einer Amtshandlung zur Anzeige zu bringen ist, nichts (vgl. Unt.-Akten Urk. 10/5). Das Dienstreglement mag Anhaltspunkte dafür geben, was von einem Polizisten erwartet werden kann. Er soll gemäss dem Dienstreglement geringe Behinderungen bei der Ausführung einer Amtshandlung durch Bildnehmende hin-

- 14 - zunehmen haben. Letztlich liegt die Anzeigeerstattung aber im Ermessen der Po- lizei. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegeg- ner 2 zumindest zeitweise die Fluchtmöglichkeit einschränkte, durften die Be- schwerdegegner, welche vor Ort in einer Stresssituation eine Entscheidung zu treffen hatten, eine Anzeigeerstattung in Betracht ziehen. Zumal die Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat am 3. November 2011 gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen Hinderung einer Amtshandlung aufgrund seines Verhaltens an- lässlich des Polizeieinsatzes erhob (Unt.-Akten an Urk. 5/4 angeheftete Anklage- schrift). Dass die Beschwerdegegner anlässlich der Festnahme entgegen der Dienstanweisung die Pressestelle der Stadtpolizei nicht informierten, ändert daran nichts. Der allfällige Verstoss gegen das Dienstreglement lässt die Festnahme nicht als widerrechtlich erscheinen. Die Staatsanwaltschaft hatte deshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers, es liege ein Verstoss gegen das Dienstreg- lement vor, nicht explizit zu widerlegen. Eine Verletzung des Anspruchs auf recht- liches Gehör liegt insofern nicht vor. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Staatsanwaltschaft aus diesen Erkenntnissen schliesst, die Darstellung des Be- schwerdegegners 2, wonach er vom Beschwerdeführer an der Schulter berührt worden sei, sei nicht abwegig (Urk. 3 S. 20).

E. 7.7 Der Beschwerdegegner 1 sagte aus, nachdem Verstärkung angekommen sei, habe der Beschwerdegegner 2 ihm gesagt, sie sollten den Beschwerdeführer kontrollieren. Der Beschwerdegegner 2 habe den Beschwerdeführer aufgefordert, stehen zu bleiben. Darauf sei der Beschwerdeführer schnellen Schrittes wegge- gangen (Unt.-Akten Urk. 6/1 S. 5). Der Beschwerdegegner 2 sagte aus, er sei zu- sammen mit dem Beschwerdegegner 1 in die Richtung des Beschwerdeführers gegangen. Er habe ihn kontrollieren wollen. Als sie relativ nahe bei ihm gewesen seien, habe sich der Beschwerdeführer von ihnen wegbegeben. Ob der Be- schwerdeführer dabei gerannt oder gegangen sei, wisse er nicht mehr (Unt.-Akten Urk. 6/2 S. 6). Der Beschwerdeführer führte aus, er habe sich auf dem Weg zu seinem Fahrzeug befunden, als er von den Beschwerdegegnern niedergerissen worden sei (Unt.-Akten Urk. 5/2 S. 9). Zu den Ausführungen der Beschwerdegeg- ner befragt, führte der Beschwerdeführer aus, der Beschwerdegegner 2 wisse genau, dass der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung kein Festnahme-

- 15 - grund sei, und schon gar nicht bei einer Person, die man kenne. Es treffe zu, dass er sich vom Ort des Geschehens entfernt habe. Er habe sich in normalem Tempo wegbewegt. Die Polizei hätte sich eigentlich darüber freuen sollen, dass er weg- ging (Unt.-Akten Urk. 5/2 S. 15). Die Aussagen des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft. Er erklärt nicht, wes- halb er sich gerade in jenem Moment zu seinem Auto begeben wollte, als die Po- lizisten auf ihn zukamen. Ein anderer Grund als sich einer Kontrolle durch die Be- schwerdegegner zu entziehen, ist nicht nachvollziehbar oder ersichtlich. Zumal er vorher in eine laute Diskussion mit dem Beschwerdegegner 2 verwickelt war (vgl. die Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers Unt.-Akten Urk. 7/1 S. 10 oben). Auf dem Bild P1000835.JPG ist zu erkennen, dass die Polizei nach wie vor im Einsatz gegen die Stadionbesetzer war (Unt.-Akten Urk. 9/2). Der Beschwerde- führer behauptet, er habe den Einsatz fotografieren wollen und sei daran gehin- dert worden. Zwei Sekunden nach dieser Aufnahme (P1000835.JPG) soll er sich nach seiner Darstellung aufgrund der beginnenden Festnahme durch die Be- schwerdegegner bereits im Sturz befunden haben und das Foto P1000836.JPG (Unt.-Akten Urk. 9/2) gemacht haben (Unt.-Akten Urk. 5/2 S. 7). Wenn er den Ein- satz fotografieren wollte, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er sich ausgerechnet in jenem Moment zu seinem Fahrzeug begeben wollte, als der Einsatz noch nicht beendet war. Wenn er sich freiwillig zu seinem Fahrzeug begab und die Fotos gemacht hatte, die er machen wollte, ist nicht ersichtlich, inwiefern er dann noch in seinem Grundrecht auf freie Berufsausübung eingeschränkt worden sein soll, wie er es geltend macht (Urk. 21 S. 4). Die Darstellung der Beschwerdegegner erscheint deshalb plausibler, wonach der Beschwerdeführer sich zu seinem Fahr- zeug begab, als sie ihn kontrollieren wollten. Dazu waren sie auch gemäss Art. 5 der Allgemeinen Polizeiverordnung berechtigt. Der Beschwerdeführer wendet ein (Urk. 21 S. 3), die angebliche Aufforderung sich einer Kontrolle zu unterziehen, habe zwischen den Bildern P1000834.JPG und P1000835.JPG geschehen müssen, also innert einer Sekunde. Oder die Auf- forderung sei zwischen den Bildern P1000830.JPG und P1000835.JPG erfolgt,

- 16 - mithin innert 59 Sekunden. Das könne nicht sein. Es sei somit erwiesen, dass er an der Ausübung seines Berufes als Pressefotograf gehindert werden sollte. Weshalb die Aufforderung nicht innerhalb der 59 Sekunden erfolgt sein soll, wie es der Beschwerdeführer selbst einräumt, ist nicht nachvollziehbar. Zumal - wie dargelegt - sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich der Kontrolle ent- ziehen wollte. Zudem brachte der Beschwerdeführer in der Strafanzeige eine an- dere Variante des Geschehens vor: Der Beschwerdegegner 2 soll versucht ha- ben, dem Beschwerdeführer die Kamera aus der Hand zu schlagen. Der Be- schwerdeführer habe die Kamera schützend hinter seinen Rücken gehalten, wo- rauf der Beschwerdegegner 2 den Beschwerdegegner 1 zu Hilfe geholt habe. Es habe sich in der Folge ein Wortwechsel entwickelt. Schliesslich hätten sie ihn zu Boden geworfen und an den Handgelenken über den Asphalt geschleift (vgl. Unt.- Akten Urk. 3/1 S. 3). Wie bei dieser Variante des Beschwerdeführers eine Auffor- derung nicht möglich gewesen sein soll, ist nicht nachvollziehbar.

E. 7.8 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Hinderung einer Amtshandlung rechtfertige aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips keine Festnahme. Es handle es sich um eine Übertretung. Den Beschwerdegegnern sei sein Name be- kannt gewesen. Der Zweck der Festnahme sei letztlich die Feststellung seiner Identität gewesen (Urk. 7 S. 6 f.). Zweck der Festnahme war nicht nur die Feststellung der Identität des Beschwer- deführers, sondern auch eine Befragung, welche auf dem Polizeiposten hätte durchgeführt werden sollen. Wie der damals zuständige Brandtouroffizier E._____ in der Einvernahme vom 23. Mai 2011 ausführte (Unt.-Akten Urk. 7/5 S. 6), habe ihm der Wachtchef gemeldet, dass es Probleme bei der Leibesvisitation mit dem Beschwerdeführer gegeben habe. Dieser habe keine Aussagen machen wollen. Er (der Brandtouroffizier) habe deshalb entschieden, dass der Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt einvernommen werden soll. Dass diese Aussagen des Brandtouroffiziers unzutreffend sind, macht der Beschwerdeführer nicht gel- tend und ist auch nicht ersichtlich. Den Beschwerdegegnern gereicht es daher nicht zum Nachteil, dass es im Anschluss an die Festnahme nicht zu einer Befra- gung kam.

- 17 - Bei der Hinderung einer Amtshandlung handelt es sich um ein Vergehen (vgl. Art. 286 Abs. 1 StGB und Art. 10 Abs. 3 StGB). Unter Würdigung der gesamten Umstände konnten die Beschwerdegegner den Beschwerdeführer gestützt auf § 54 Abs. 1 Ziff. 1 StPO/ZH festnehmen. Daran ändert sich nichts, wenn die Be- schwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer zunächst zum Ausdruck brachten, dass sie ihn lediglich kontrollieren wollten und allenfalls seinen Namen bereits kannten. Sie hatten Grund zur Annahme, dass sich der Beschwerdeführer der Kontrolle zu entziehen versuchte. Es rechtfertigte sich deshalb auch, den Be- schwerdeführer ohne weitere Vorwarnung festzunehmen. Aufgrund der zeitlichen Abfolge der Bildaufnahmen muss sich die Festnahme innert kurzer Zeit abgespielt haben. Anhand des Bilds P1000836.JPG (Unt.-Akten Urk. 9/2) ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer die Kamera um 18:45:47 Uhr noch in den Händen hielt. Ob er sie um 18:46:00 Uhr seiner Ehefrau bereits übergeben hatte, ist auf dem Bild P1000837.JPG nicht zu erkennen. Hingegen ist der Beschwerdeführer auf dem Bild P1000838.JPG zu sehen, welches um 18:46:03 Uhr gemacht wurde. Es scheint plausibel, dass der Beschwerdeführer zu Boden ging. Um 18:46:05 Uhr (Bild P1000839.JPG) ist er bereits wieder in gebückter Haltung am Boden zu erkennen. In der Strafanzeige machte der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegeg- ner hätten ihn an den Handgelenken über den Asphalt zu seinem Fahrzeug ge- schleift (Unt.-Akten Urk. 3/1 S. 3). Zeugen haben dies nicht beobachtet. Nach den Aussagen des Zeugen D._____ haben die Beschwerdegegner am Beschwerde- führer herumgerissen. Es habe nicht danach ausgesehen, als ob man ihn jetzt festnehme (Unt.-Akten Urk. 7/3 S. 5 f. und S. 8 f.). Auf den Bildern, welche die Ehefrau des Beschwerdeführers gemacht hat, sieht man nicht, wie der Beschwer- deführer über den Asphalt geschleift worden sein soll (vgl. Unt.-Akten Urk. 9/2 P1000838.JPG bis P1000858.JPG). Mit der Staatsanwaltschaft ist davon auszu- gehen, dass der Beschwerdeführer bereits bei den Parkplätzen war, als er von den Beschwerdegegnern festgehalten wurde. Der Vorwurf des Schleifens über den Parkplatz beruht offenbar allein auf den Behauptungen des Beschwerdefüh- rers. Seine Ehefrau machte für diesen Zeitraum ein Blackout geltend (vgl. die zu- treffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in Urk. 3 S. 20).

- 18 -

E. 7.9 Die Staatsanwaltschaft erwog (Urk. 3 S. 17), es sei unschwer zu erkennen, dass sich das Anlegen der Handschellen nicht ohne Widerstand des Beschwerde- führers abgespielt habe. Er habe seine Arme deutlich gegen ein Nach-Hinten- Führen gesperrt, so dass der Beschwerdegegner 2 durch Gewichtsverlagerung den Beschwerdeführer zuerst Richtung Boden führte und dann wieder aufrichtete (Bild P1000844.JPG). Ein kooperatives Verhalten sei nicht erkennbar. Aus den Bildern gehe nicht hervor, dass der Beschwerdeführer durch die Vorgänge rund um seine Festnahme Schmerzen erlitten habe. Entsprechende Hinweise liessen sich weder seiner körperlichen Haltung noch seiner Gesichtsmimik entnehmen. Vielmehr werde Unmut ausgedrückt. Der Beschwerdeführer wendet ein (Urk. 7 S. 7), es sei offensichtlich, dass ihm unnötige Schmerzen zugefügt worden seien. Seine Wirbelsäule sei immobilisiert worden, was auch einer Person Schmerzen bereite, die keine Diskushernie habe. Ihm sei eine Brennnessel verpasst und die Luft abgeschnitten worden. Die Poli- zisten seien auf ihm herumgeturnt. Dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Bildinter- pretation aufgrund der Körperhaltung und der Gesichtsmimik zu einem anderen Ergebnis komme, sei eine willkürliche Interpretation. Der Beschwerdeführer bestreitet, sich gegen die Festnahme gewehrt zu haben (Unt.-Akten Urk. 5/2 S. 16). Seine Ehefrau sagte aus, er habe sich sicher gewehrt, als man ihm den Arm nach hinten gezogen habe. Die Polizisten hätten auf ihm herumgeturnt (Unt.-Akten Urk. 7/1 S. 11). Der Zeuge F._____ (Polizist) sagte aus, er habe beobachtet, wie zwei Polizisten eine Verhaftung vorgenommen hatten. Im Fachjargon würde man sagen, sie seien am "Herumturnen". Darunter sei keine normale Verhaftung zu verstehen. Es habe eine Gegenwehr stattgefunden, was dann eben zu diesem "Herumturnen" geführt habe (Unt.-Akten Urk. 7/7 S. 4). Auf den Bildern ist zu erkennen, dass der Beschwerdeführer Widerstand leistete. Er sperrte sich gegen das Anlegen der Handschellen (vgl. Unt.-Akten Urk. 9/2 P1000839.JPG bis P1000848.JPG). Nach seinen eigenen Angaben soll er sich verkrampft und auch unter Todesängsten gelitten haben (Unt.-Akten Urk. 5/2 S. 17). Dass die Beschwerdegegner anlässlich des Widerstands des Beschwer- deführers seine Arme festhielten und es dadurch allenfalls zu einer "brennnessel-

- 19 - artigen" Bewegung kam, ist nicht auszuschliessen (vgl. Unt.-Akten Urk. 9/2 P1000841.JPG). Allerdings hat sich der Beschwerdeführer dies selbst zuzu- schreiben, weil er sich gegen die Arretierung wehrte. Auf den Bildern ist nicht er- sichtlich, dass die Beschwerdegegner auf dem Beschwerdeführer "herumgeturnt" sind. Es scheint plausibler, das "Herumturnen" im Sinne der Aussage des Zeugen F._____ zu verstehen. In diesem Sinne ist auch davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer letztlich auch aufgrund seines Widerstands zu Fall kam bzw. deswegen zu Boden geführt wurde. Dies ist unter diesen Umständen ein übliches polizeiliches Vorgehen, um eine Festnahme durchzuführen und nicht zu bean- standen. Die Beschwerdegegner hatten Mühe, dem Beschwerdeführer Hand- schellen anzulegen, weil dieser sich dagegen sperrte. Ein unsachgemässes Vor- gehen der Beschwerdegegner ist nicht ersichtlich. Zutreffend hat die Staatsan- waltschaft ausgeführt, dass sich anhand der Körperhaltung und Gesichtsmimik des Beschwerdeführers nicht erkennen lasse, dass er Schmerzen gehabt habe. Inwiefern diese Interpretation der Bilder (Unt.-Akten Urk. 9/2 P1000839.JPG bis P1000858.JPG) willkürlich oder unzutreffend sein soll, ist nicht ersichtlich. Im Üb- rigen hat sich der Beschwerdeführer ehrverletzend gegen den Beschwerdegeg- ner 2 vergriffen wie aus dem Urteil des Obergerichts vom 13. April 2010 (II. Straf- kammer, Nr. SB090680) und dem Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2010 vom

E. 7.10 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe in unzu- lässiger Weise eine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen. Die Festnahme habe für den Beschwerdeführer psychische Traumafolgen gehabt. Die Staatsan-

- 21 - waltschaft habe diesen Kausalzusammenhang zu Unrecht verneint. Auch die Rü- ckenschmerzen des Beschwerdeführers hätten sich nach der Festnahme ver- stärkt. Dass diese Folgen zum Ereignis zeitlich verschoben auftreten, sei bekannt und könne nicht zu einer Verneinung des Kausalzusammenhangs führen (Urk. 7 S. 3 ff.). Selbst wenn der Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Leiden (Trauma) und den verstärkten Rückenschmerzen des Beschwerdeführers und der Festnahme zu bejahen wären, liesse sich damit eine strafbare Handlung der Be- schwerdegegner nicht nachweisen. Der Beschwerdeführer macht in seiner Be- schwerde lediglich geltend, dass die Festnahme zu lang anhaltenden psycho- traumatischen Störungen und der Verstärkung eines vorbestehenden Rü- ckenschadens geführt habe. Mit den Verletzungen lässt sich aber weder der dar- gelegte Rechtfertigungsgrund widerlegen noch der subjektive Tatbestand der den Beschwerdegegnern vorgeworfenen Delikte nachweisen. Es ist deshalb nicht massgebend, wenn die Staatsanwaltschaft den Kausalzusammenhang zwischen den Verletzungen und dem Vorgehen der Beschwerdegegner verneinte. Nicht zu beanstanden ist unter diesen Umständen, dass die Staatsanwaltschaft zur Frage der Verletzungen bzw. des Kausalzusammenhangs keine weiteren Beweise er- hoben hat (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 136 I 229 E. 5.3).

8. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Zeugenaussage von G._____ sei unverwertbar, weil er nicht auf den Quellenschutz bzw. auf das Zeugnisverweige- rungsrecht im Sinne von Art. 28a StGB aufmerksam gemacht worden sei (Urk. 7 S. 8). Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, soll der Zeuge G._____ die Gesuchsgegner belasten. Die Verwertung erfolgte deshalb zugunsten des Beschwerdeführers und nicht zu seinen Lasten. Selbst wenn die Aussage des Zeugen G._____ verwertet würde, führte dies im Ergebnis nicht zu einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Wie erwähnt, ist erstellt, dass der Beschwerdeführer gegen die Festnahme Widerstand leistete. Der passive Widerstand des Beschwerdeführers ist nicht unvereinbar mit der Aussage des Zeugen G._____, wonach der Beschwerdeführer selbst physisch

- 22 - nicht aktiv gewesen sei (Unt.-Akten Urk. 7/11 S. 6). Wie erwähnt, ist auch nicht re- levant, ob Gegenstände aus dem Stadion geworfen wurden. Ebenso wenig, ob die Polizei beim Gummischroteinsatz den zulässigen Mindestabstand eingehalten hatte. Auch die Aussage des Zeugen G._____ (Unt.-Akten Urk. 7/11 S. 7), wo- nach sich nach seinem Eindruck die Polizei von Journalisten gestört gefühlt habe, obschon diese den Einsatz nicht behindert hätten und deutlich genug weit weg gestanden hätten, ändern nichts an der Beurteilung. Wo sich der Beschwerdefüh- rer während des Polizeieinsatzes aufhielt, wurde dargelegt. Darauf ist zu verwei- sen. Im Übrigen ist die Verwertung der Aussagen des Zeugen G._____ für den vorliegenden Entscheid nicht notwendig. Inwiefern sich aus einer erneuten Ein- vernahme des Zeugen neue Erkenntnisse ergeben sollten, welche zu einer Auf- hebung der Einstellungsverfügung führten, ist nicht ersichtlich.

9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegner handelten, wie es das Gesetz erlaubt. Sie befanden sich in einem Polizeieinsatz und konnten gegenüber dem Beschwerdeführer den Vorwurf der Hinderung einer Amtshand- lung erheben. Der Beschwerdeführer wendete sich von den Beschwerdegegnern ab, als diese ihn kontrollieren wollten. Die Festnahme des Beschwerdeführers war gestützt auf § 54 Abs. 1 Ziff. 1 StPO/ZH erlaubt. Er sperrte sich gegen die Fest- nahme. Die von den Beschwerdegegnern zur Festnahme eingesetzten Mittel wa- ren verhältnismässig. Sie mussten aufgrund der Umstände nicht damit rechnen, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig festnehmen liess. Der Beschwerdefüh- rer hat sich die durch die Festnahme allenfalls erlittenen Verletzungen selbst zu- zuschreiben. Es besteht ein Rechtfertigungsgrund (Art. 14 StGB). Eine Verurteilung der Be- schwerdegegner wegen Freiheitsberaubung, einfacher Körperverletzung, Nöti- gung oder Amtsmissbrauch erscheint unter Würdigung der gesamten Umstände als höchst unwahrscheinlich - ein Freispruch als sehr wahrscheinlich. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Be- schwerdegegner gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO eingestellt hat.

E. 10 Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt, weshalb er gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

- 23 - tragen hat. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010). Die Beschwerdegegner haben keine Stellungnahme eingereicht. Mangels erhebli- cher Aufwendungen ist ihnen keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO analog). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
  3. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Be- schwerdeführer, per Gerichtsurkunde − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Be- schwerdegegner 1, per Gerichtsurkunde − Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, zweifach, für sich und den Be- schwerdegegner 2, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad A-1/2009/763, ge- gen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren an: − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad A-1/2009/763, un- ter Rücksendung der eingereichten Akten, gegen Empfangsbestäti- gung
  4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- - 24 - den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE120037-O/U/bee Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. I. Erb sowie der Gerichts- schreiber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 2. August 2012 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. C._____,

3. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, Gesuchsgegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ 2 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 2. Februar 2012, A-1/2009/763

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 4. Juli 2008 drangen mehrere (teilweise vermummte) Personen ins ...stadion in Zürich, um es zu besetzen. Gegen 18.30 Uhr traf die Stadtpolizei Zü- rich vor Ort ein. Unter den eintreffenden Polizisten befanden sich C._____ und B._____. Kurz nach ihnen traf A._____ ein, um den Polizeieinsatz zu fotografie- ren. Die Polizisten C._____ und B._____ nahmen im Verlaufe des Polizeieinsat- zes, um ca. 18.46 Uhr, A._____ fest. Letzterer wurde zur Polizeiwache verbracht und verliess diese um ca. 20.15 Uhr.

2. Am 31. Juli 2008 erstattete A._____ Strafanzeige gegen Angehörige der Stadtpolizei Zürich wegen einfacher Körperverletzung, Nötigung, Freiheitsberau- bung und Amtsmissbrauch (Urk. 14/3/1). In der Strafanzeige führt er zusammen- gefasst aus: Die zwei Polizisten hätten am 4. Juli 2008 ohne Vorwarnung mit Gummischrot auf die sich am Eingang befindlichen Personen geschossen und mit dem Tonfa (Mehrzweckstock) auf diese eingeprügelt. Später seien zwei weitere Polizisten dazugekommen. A._____ sei Berufsfotograf und habe die Vorkomm- nisse mit Bildern dokumentieren wollen. Als die Aktivisten den Stadioneingang verriegeln wollten, hätten die Polizisten einzelne Personen in unmittelbarer Nähe zum Weggehen aufgefordert. Einer der Beamten sei auf A._____, der in einigen Metern Entfernung fotografiert habe, zugestürmt und habe ihn an weiteren Auf- nahmen hindern wollen. A._____ habe sich darauf etwas entfernt und das Ge- schehen weiter fotografiert. Der Polizist C._____ sei auf A._____ zugerast und habe geschrien "A._____, verreis Du Sau! Da wird nöd fotografiert!". A._____ ha- be versucht, dem Polizisten klarzumachen, dass er Journalist und Fotograf sei und das Recht habe, die Situation zu dokumentieren. Er habe ihn ersucht, bei der Pressestelle der Stadtpolizei anzurufen, wenn er Probleme mit dem Fotografieren habe. C._____ habe sich abgewandt und sei zu einem Polizeiauto gegangen. Nachdem polizeiliche Verstärkung angerückt sei, habe C._____ versucht, A._____ die Kamera aus der Hand zu schlagen. A._____ habe die Kamera hinter seinen Rücken gehalten. Ein weiterer Polizist sei dazugekommen und es habe

- 3 - sich ein Wortwechsel entwickelt, wobei A._____ immer wieder betont habe, dass er Medienschaffender sei. Schliesslich hätten die Polizisten A._____ zu Boden geworfen und ihn an den Handgelenken über den Asphalt zum Parkplatz ge- schleift, auf dem seine Ehefrau das Fahrzeug abgestellt hatte. Dort habe A._____ ihr die Kamera übergeben, die er immer noch in der Hand gehalten habe. Seine Ehefrau habe den weiteren Verlauf fotografisch festgehalten. Die Polizisten hätten A._____ auf den Boden gedrückt und ihn verhöhnt, als er angab, einen Presse- ausweis auf sich zu tragen. Die beiden Polizisten hätten ihm das Gilet über den Kopf gezogen und auf diese Weise den oberen Bereich der Wirbelsäule immobil gemacht. Dies sei für A._____ besonders schmerzhaft gewesen, weil er an einem Bandscheibenvorfall leide. Obschon er sich nicht zur Wehr gesetzt habe, hätten die Polizisten unnötige Härte angewandt. Der eine Polizist habe ihn am Unterarm mit einer "Brennnessel" traktiert, der andere habe seinen durch das Gilet fixierten Kopf nach hinten gerissen. C._____ habe sich auf die Hüfte von A._____ gesetzt und ihm mit dem rechten Arm in den Hals gedrückt, so dass ihm die Luft abge- schnürt worden sei. Er oder ein anderer Polizist habe ihn mit der Goldkette und einem Bändel eines Schlüsselbunds gewürgt. Danach habe er ihm diese gewalt- sam vom Hals gerissen. Schliesslich hätten die Polizisten A._____ die Handge- lenke auf dem Rücken gefesselt. Er habe in der für seine Diskushernie schmerz- haften Position sitzen müssen. Obschon er sich auf sein Zeugnisverweigerungs- recht als Journalist berufen habe, sei er "ausgesackt" worden. Anschliessend ha- be man ihn auf die Wache mitgenommen, ihn in eine Abstandszelle gesperrt und später entlassen.

3. Am 26. Mai 2009 eröffnete die Anklagekammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich ein Strafverfahren gegen B._____ und C._____. Gegen andere bean- zeigte Personen (Polizisten) eröffnete es keine Untersuchung (Unt.-Akten Urk. 12/2). Dagegen von A._____ erhobene Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Unt.-Akten Urk. 12/4 und Urk. 12/5).

4. In der Folge führte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich eine Strafun- tersuchung gegen B._____ und C._____. Mit Verfügung vom 2. Februar 2012 stellte sie das Strafverfahren ein (Urk. 3).

- 4 - Mit Eingabe vom 20. Februar 2012 erhebt A._____ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Er beantragt die Aufhebung der Einstellungsverfügung. Pro- zessual stellte er den Antrag, ihm sei zur ausführlichen Begründung der Be- schwerde eine Nachfrist zu gewähren (Urk. 2). Nachdem ihm das Obergericht die Nachfrist gewährte, ergänzte A._____ die Begründung seiner Beschwerde mit Eingabe vom 1. März 2012 (Urk. 7). Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen (Urk. 12). Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde. B._____ und C._____ haben je auf Stellungnahme verzichtet (Urk. 15 und Urk. 17). In der Replik (Urk. 21) hält A._____ unter weite- ren Ausführungen an seinen Anträgen fest. B._____ hat sich dazu nicht geäussert (Urk. 23 und Urk. 24/1). C._____ und die Staatsanwaltschaft haben je auf eine Stellungnahme dazu verzichtet (Urk. 27 und Urk. 29).

5. Der Entscheid ergeht wegen Ferienabwesenheit eines Richters nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung. II.

1. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass (vgl. zur Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde: Martin Ziegler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Basel 2011, N. 3 zu Art. 385 StPO). Auf die Beschwerde ist einzu- treten (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 ff. StPO).

2. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständi- ge oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b) kein Straftatbestand erfüllt ist; c) Rechtferti- gungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d) Prozessvorausset- zungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzich- tet werden kann.

- 5 - Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die Untersuchungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Strafpro- zessrecht der Grundsatz "in dubio pro duriore". Die Untersuchungsbehörden dür- fen nicht leichthin eine Verfahrenseinstellung vornehmen; im Zweifel, d.h. wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist grundsätzlich Anklage zu erheben. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessenspielraum zu. Halten sich die Wahrscheinlichkeit einer Ver- urteilung durch den Strafrichter und diejenige eines Freispruchs etwa die Waage, muss umso eher angeklagt werden, je schwerer das Delikt wiegt (vgl. zur Publika- tion bestimmtes Urteil 1B_687/2011 vom 27. März 2011 E. 4.1.1; Urteile 1B_650/2011 vom 2. Mai 2012 E. 2.1 mit Hinweisen; 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5; 1B_170/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.2).

3. Der Beschwerdeführer wirft den Beschwerdegegnern einfache Körperverlet- zung, Nötigung, Freiheitsberaubung und Amtsmissbrauch vor (Unt.-Akten Urk. 3/1). Der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Ge- walt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung sei- ner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Der Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer je- manden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht. Des Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen.

- 6 -

4. Die Staatsanwaltschaft bejaht in der Einstellungsverfügung das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen (Urk. 3 S. 22). Wer handelt, wie es das Gesetz ge- bietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Amts- und Berufs- pflichten können im Rechtsstaat die Verwirklichung eines Straftatbestands einzig in dem Umfang rechtfertigen, wie dies das öffentliche Recht verlangt oder zulässt (Urteil 6B_614/2007 vom 8. Januar 2008 E. 2.4). Die Beschwerdegegner haben den Beschwerdeführer am 4. Juli 2008 festge- nommen. Um zu beurteilen, ob die Vorgehensweise der Beschwerdegegner ge- rechtfertigt war, ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Vornahme der Handlung abzustellen (vgl. dazu Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N. 687; BGE 107 Ia 138 E. 4c). Massgebend ist insofern das am

4. Juli 2008 in Kraft stehende Gesetz betreffend den Strafprozess des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 (Strafprozessordnung; StPO/ZH). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend (Urk. 7 S. 6), die Staatsanwaltschaft habe von der Rechtswidrigkeit der Handlungen der Beschwerdegegner ausgehen müssen. Erst danach habe sie die Frage der Rechtfertigungsgründe in Betracht ziehen dürfen. 5.2 Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus ergibt sich unter anderem die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu be- gründen. Dabei kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen). 5.3 Die Staatsanwaltschaft kommt zum Schluss, die Handlungen der Beschwer- degegner seien durch Rechtfertigungsgründe gedeckt. Sie konnte sich auf diese Begründung beschränken, wenn damit die den Beschwerdegegnern vorgeworfe- nen Delikte zu rechtfertigen sind. Das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen schliesst die Rechtswidrigkeit gerade aus. Ist ein Rechtfertigungsgrund gegeben, kann offen bleiben, ob die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der vorgeworfenen Delikte erfüllt wären.

- 7 - 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Polizei habe ihm die Hinderung einer Amtshandlung vorgeworfen. Dies rechtfertige die Festnahme nicht. Vor al- lem wenn dies lediglich geschehe, um seine Identität festzustellen. Die Polizisten hätten ihn gekannt. Die Festnahme sei mit Fotos dokumentiert. Ihm seien offen- sichtlich unnötig Schmerzen zugefügt worden. Die Beschwerdegegner hätten sei- ne Wirbelsäule immobilisiert und ihm eine "Brennnessel" verpasst. Ihm sei die Luft abgeschnitten worden. Die Beschwerdegegner seien auf ihm "herumgeturnt". Wenn Rechtfertigungsgründe eine Rolle spielen sollten, sei die Missachtung der Dienstanweisung 8903 betreffend "Bildaufnahmen von Polizeiangehörigen" zu be- rücksichtigen. Gemäss Ziffer 2.1 dieser Dienstanordnung sei bei Schwierigkeiten mit Medienvertretern immer ein Angehöriger des Zentralen Presse Dienstes / In- formation der Stadtpolizei Zürich beizuziehen. Bei einer Behinderung der polizeili- chen Arbeit sei nur in krassen Fällen eine Anzeige wegen Hinderung einer Amts- handlung zu erstatten. Die Beschwerdegegner hätten diese Dienstanweisungen missachtet. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Festnahme vorgebracht, dass er Journalist sei und jemand von der Pressestelle der Stadtpolizei vor Ort zu rufen sei. Die Staatsanwaltschaft gehe auf dieses Versäumnis nicht ein (Urk. 7 S. 6 ff.). 6.2 Gemäss § 54 Abs. 1 StPO/ZH sind Polizeiorgane verpflichtet, eine Person festzunehmen, welche ein Verbrechen oder Vergehen in ihrer Gegenwart verübt hat (Ziff. 1) oder nach ihrer eigenen Wahrnehmung oder nach Mitteilung glaub- würdiger Personen eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird, sofern ein Haftgrund nach § 58 Abs. 1 oder 2 StPO/ZH gegeben ist (Ziff. 2). Während bei der Verübung des Delikts in Gegenwart des Beamten (§ 54 Abs. 1 Ziff. 1 StPO/ZH; sog. Flagranz) ein Haftgrund nach § 58 Abs. 1 oder 2 StPO/ZH nicht vorausgesetzt wird, muss in Fällen von § 54 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH ein Haft- grund nach § 58 Abs. 1 oder 2 StPO/ZH gegeben sein.(vgl. Andreas Donatsch, in: Donatsch/Schmid (Hrsg.), Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zü- rich, Zürich 1996 ff., N. 25 zu § 54 StPO/ZH).

- 8 - Das Verbrechen oder Vergehen muss nicht nachgewiesen sein. Ein Verdacht aufgrund der Rechts- und Sachlage anlässlich der Festnahme genügt. Würde ein Beweis verlangt, so wären die Haft und damit im Ergebnis das strafrechtliche Un- tersuchungsverfahren überhaupt in Frage gestellt (vgl. BGE 107 Ia 138 E. 4c). Zur Beurteilung der Zulässigkeit der vorläufigen Festnahme sind die tatsächlichen Er- kenntnis- und Handlungsmöglichkeiten des Polizeibeamten sowie die konkreten Umstände zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom im Zeitpunkt ex ante aufgrund pflichtgemässen Ermessens erkennbaren Sachverhalt sowie der einem Polizei- beamten möglichen Subsumtion (Donatsch, Kommentar zur StPO/ZH, a.a.O., N. 8 zu § 54 StPO/ZH). 7. 7.1 Unstreitig ist, dass die Beschwerdegegner am 4. Juli 2008 am Einsatz der Stadtpolizei Zürich teilnahmen, als das ...stadion von Personen besetzt wurde. Der Beschwerdeführer dokumentierte den Polizeieinsatz, indem er vor Ort foto- grafierte. Die Staatsanwaltschaft erwägt in der Einstellungsverfügung (Urk. 3 S. 18 f.), der Einsatz von Gummischrot durch die Polizei sei gerechtfertigt gewesen. Es seien mehrere Personen illegal ins ...stadion eingedrungen. Sie hätten sich den Anwei- sungen der Polizei widersetzt und seien mit Absperrgittern physisch gegen die Polizisten losgegangen. Mehrere Polizisten hätten bestätigt, von Wurfgeschossen getroffen worden zu sein. Ein Polizist sei gar verletzt worden. Der Beschwerde- führer habe sich während einer offensichtlich sehr aufgeheizten und für die Ein- satzkräfte schwierigen Situation in einem auch für ihn selbst gefährlichen Bereich aufgehalten. Auch wenn er sich verbal ruhig verhalten hätte, was von mehreren Personen in Abrede gestellt werde, habe er einen Störfaktor dargestellt. Wie sich einem Bild (Bild P1000805.jpg) entnehmen lasse, sei er dem Beschwerdegeg- ner 2, der sich zwischen den Geländern aufgehalten habe, im Falle eines plötzli- chen Rückzugs im Weg gestanden. Auch wenn der Beschwerdeführer gemäss der Dienstanweisung 8903 grundsätzlich berechtigt sei, Bildaufnahmen zu ma- chen, sei ein Teil der von ihm angefertigten Fotos nicht zulässig gewesen. Dies betreffe die Bilder P1000822.jpg, P1000823.jpg und P1000825.jpg. Dabei handle

- 9 - es sich um Porträts von einzelnen Polizisten. Aus den Bildern gehe deutlich her- vor, dass sich der Beschwerdeführer in räumlicher Nähe zu den einzelnen Partei- en aufgehalten habe. Die Aussage des Beschwerdegegners 2, wonach der Be- schwerdeführer ihn während des Einsatzes an der Schulter berührt habe, scheine daher nicht abwegig. Allein der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer wäh- rend des Einsatzes im Bereich des Eingangstores des Stadions hin- und her be- wegt habe, sich in unmittelbarer Nähe zu den Einsatzkräften aufgehalten habe und gegen die Wegweisungen der Polizei protestiert habe, reiche in nachvollzieh- barer Weise aus, um ihn als Störfaktor wahrzunehmen. Nachdem polizeiliche Verstärkung eingetroffen war, hätten sich die Beschwerdegegner mit dem Be- schwerdeführer befassen können. Sie hätten beabsichtigt, ihn wegen Hinderung einer Amtshandlung zur Anzeige zu bringen. In der Dienstanweisung 8903 werde festgehalten, dass Bildnehmende in krassen Fällen wegen Hinderung einer Amts- handlung zur Anzeige zu bringen seien, wenn sie durch ihre Aufnahmetätigkeit und ihre hautnahe Präsenz polizeiliche Handlungen in schwerwiegender Weise behindern. Unabhängig davon, ob ein solch krasser Fall vorgelegen habe, habe der Beschwerdeführer die Anweisungen der Polizei befolgen und sich kontrollie- ren lassen müssen. Eine Verdachtslage habe bestanden. 7.2 Der Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Hand- lung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt. Eine Amtshandlung kann an formellen oder materiellen Mängeln leiden. Auch ei- ne materiell rechtswidrige Amtshandlung ist grundsätzlich vom Schutz von Art. 285 f. StGB umfasst. Leidet hingegen die Handlung an einem Nichtigkeits- grund, liegt keine Amtshandlung im Rechtssinne vor, was die Tatbestandsmäs- sigkeit ausschliesst. Nichtigkeit besteht, wenn das Vorliegen eines schwerwie- genden Mangels offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist (Stefan Heim- gartner, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht II,

2. Auflage, Basel 2007, N. 17 f. zu Vor Art. 285 StGB). 7.3 Die Beschwerdegegner waren anlässlich des Einsatzes gegen die Stadion- besetzer mit der Ausführung einer Amtshandlung beschäftigt. Dies war für den

- 10 - Beschwerdeführer ohne Weiteres ersichtlich. Mit der Behauptung, der Polizeiein- satz habe einen rechtswidrigen Eindruck erweckt (Urk. 21 S. 3), ist ein Nichtig- keitsgrund der Amtshandlungen nicht darzutun. Ein Nichtigkeitsgrund ist auch nicht ersichtlich. Zumal der Beschwerdeführer selbst ausführt, er habe nie be- hauptet, die Besetzungsaktion sei legal gewesen (Urk. 21 S. 3). Selbst unverhält- nismässiges Vorgehen der Beschwerdegegner gegen die Stadionbesetzer - wie es der Beschwerdeführer behauptet (Urk. 21 S. 3) - führt nicht zur Nichtigkeit der Amtshandlung. Nicht massgebend ist insofern auch die Behauptung des Be- schwerdeführers, es seien keine Gegenstände aus dem Stadion gegen die Poli- zisten geworfen worden (Urk. 7 S. 6). Unbehelflich ist das Vorbringen des Be- schwerdeführers, es seien Sachbeschädigungen und Hausfriedensbruch zur Dis- kussion gestanden, wobei kein Strafantrag vorgelegen habe (Urk. 7 S. 6). Ge- stützt auf Artikel 2 der am 4. Juli 2008 geltenden Fassung der Allgemeinen Poli- zeiverordnung der Stadt Zürich kam der Polizei die Aufgabe zu, die öffentliche Ruhe und Ordnung aufrechtzuerhalten. Sie hatte für die Sicherheit von Personen und Eigentum zu sorgen, Verbrechen, Vergehen und Übertretungen zu verhin- dern und das Nötige vorzukehren, um Fehlbare der Bestrafung zuzuführen. Die Polizei war daher zu einem Einsatz berechtigt. Zumal die Stadionbesetzer teilwei- se vermummt waren. 7.4 Anhand der Fotos, welche der Beschwerdeführer gemacht hat, ist seine Po- sition während des polizeilichen Einsatzes erkennbar: Zu Beginn der Aufnahmen befand er sich eher auf der linken Seite des Eingangstores (Unt.-Akten Urk. 9/1 P1000798.JPG). Bei gleich bleibender Brennweite seiner Kamera ("focus length: 4,6 mm") bewegte er sich näher zum Eingangstor und gleichzeitig nach rechts (Unt.-Akten Urk. 9/1 P1000801.JPG und P1000803.JPG). Anschliessend befand er sich ganz auf der rechten Seite des Eingangstores bei Abschrankungen, hinter einem Polizisten (Unt.-Akten Urk. 9/1 P1000805.JPG). Nachdem er sich von den Abschrankungen und damit auch vom Geschehen entfernte (Unt.-Akten Urk. 9/1 P1000811.JPG), begab er sich wieder näher zu den Abschrankungen auf der rechten Seite des Eingangstores, so dass er seitlich zwei Polizisten fast von vorne fotografieren konnte (Unt.-Akten Urk. 9/1 P1000819.JPG und P1000820.JPG). Schliesslich befand er sich seitlich auf der Höhe des Endes des offenen Tores

- 11 - hinter einem Polizisten (Unt.-Akten Urk. 9/1 P1000823.JPG). Dieser stand offen- bar genug nahe vor dem Beschwerdeführer, um mit der Hand die Fotokamera abdecken zu können (vgl. Unt.-Akten Urk. 9/1 P1000822.JPG). Danach entfernte sich der Beschwerdeführer vom Geschehen und begab sich in etwa zur Aus- gangsposition, als die Fotoaufnahmen starteten (Unt.-Akten Urk. 9/1 P1000830.JPG und P1000832.JPG). Wie auf den erwähnten Bildern zu erkennen ist, spielte sich der polizeiliche Ein- satz beim Bereich des Eingangstors des Stadions ab. Dabei setzten die Polizisten Gummischrot gegen die Stadionbesetzer ein. Die Polizisten befanden sich beim Einsatz vor dem Eingang. Sie sind aber auch seitlich des Eingangs zu sehen. So etwa rechts des Eingangs hinter den Abschrankungen, wo der Beschwerdeführer stand. Entgegen der Aussage des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 17. Mai 2011 ist aufgrund der Bilder erkennbar, dass er sich während des ganzen Polizei- einsatzes nicht immer hinter den Polizisten befand (vgl. Unt.-Akten Urk. 5/2 S. 11 und Urk. 9/1 P1000820.JPG, P1000823.JPG und P1000824.JPG). Anhand der Bilder P1000805.JPG, P1000818.JPG und P1000823.JPG (Unt.-Akten Urk. 9/1) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des Polizeieinsatzes eine Position unmittelbar hinter dem Beschwerdegegner 2 einnahm. Dabei befand sich dieser im Bereich der Abschrankung. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend aus- führte, stand der Beschwerdeführer damit dem Beschwerdegegner 2 im Falle ei- nes plötzlichen Rückzugs im Weg. Zumal die Abschrankung den Fluchtweg oh- nehin einschränkte. 7.5 Der Beschwerdeführer hat in der Einvernahme ausgeführt, die Polizei habe ihn ein- bis zweimal weggewiesen. Er habe sich dann einige Meter weiter nach hinten begeben (Unt.-Akten Urk. 5/2 S. 15). Seine Ehefrau sagte aus, er habe laut mit einem Polizisten diskutiert. Vielleicht sei es zu Beschimpfungen gekommen. Den Wortlaut habe sie nicht verstanden, da sie zu weit weg gestanden habe (Unt.-Akten Urk. 7/1 S. 10). Auch der Beschwerdeführer gab an, dass er mit dem Beschwerdegegner 2 gesprochen habe, allerdings erst nachdem dieser ihn verbal angegriffen habe (Unt.-Akten Urk. 5/2 S. 13).

- 12 - Die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach die Polizei ihn nur weggeschickt haben soll, weil er Bilder des Polizeieinsatzes gemacht habe (Unt.-Akten Urk. 5/2 S. 15), lässt sich nicht erhärten. Die Polizei hat beispielsweise auch D._____ weggeschickt, als sich dieser im Bereich vor dem Eingangstor aufhielt (Unt.-Akten Urk. 7/3 S. 7). Auch auf den Bildern P1000821.JPG und P1000823.JPG ist er- sichtlich, dass die Polizei Zuschauer wegschickte (Urk. 9/1). Wäre es den Polizis- ten nur um die Bildaufnahmen des Beschwerdeführers gegangen, hätte es nahe gelegen, wenn sie die Kamera des Beschwerdeführers anlässlich der Festnahme sichergestellt hätten. Dies war jedoch nicht der Fall. Der Beschwerdeführer hätte den Polizeieinsatz ohne Weiteres aus weiterer Entfernung fotografisch dokumen- tieren können. Es war nicht notwendig, dass er sich zu den seitlichen Abschran- kungen begab, um die Polizisten und das Geschehen aus der Nähe zu fotografie- ren (vgl. Unt.-Akten Urk. 9/1 P1000803.JPG, P1000805.JPG, P1000816.JPG, P1000818.JPG, P1000820.JPG und P1000823.JPG). Dass sich der Beschwerde- führer teilweise sehr nahe beim Beschwerdegegner 2 aufhielt, ist auf den Bildern ersichtlich. Dies ergibt sich namentlich daraus, dass der Beschwerdegegner 2 mit seiner Hand offenbar die Kamera des Beschwerdeführers abzudecken versuchte (Unt.-Akten Urk. 9/1 P1000822.JPG). Ein fototechnisches Gutachten, um die tat- sächlichen Distanzen auf den Fotografien festzustellen, scheint unter diesen Um- ständen nicht notwendig. Die Staatsanwaltschaft konnte insofern eine antizipierte Beweiswürdigung vornehmen, ohne das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers zu verletzen (vgl. zur Zulässigkeit der antizipierten Beweiswürdigung BGE 136 I 229 E. 5.3). 7.6 Die Beschwerdegegner 1 machte in der Einvernahme vom 17. Mai 2011 gel- tend (Unt.-Akten Urk. 6/1 S. 4 f.), er habe gewollt, dass der Beschwerdeführer zu- rücktrete. Dieser habe angefangen zu schimpfen und habe Fotos von ihm ma- chen wollen oder zumindest so getan. Der Beschwerdeführer habe sich zwischen ihn (den Beschwerdegegner 1) und seine Kollegen gestellt und mit der Fotokame- ra gestikuliert. Dabei habe er so getan, als würde er fotografieren. Dadurch sei er (der Beschwerdegegner 1) abgelenkt worden und habe seine Kollegen nicht mehr richtig wahrnehmen können.

- 13 - Der Beschwerdegegner 2 machte in der Einvernahme vom 17. Mai 2011 geltend (Unt.-Akten Urk. 6/2 S. 5 f.), der Beschwerdeführer sei im Verlaufe des Einsatzes aufgetaucht und habe begonnen die Polizisten zu beschimpfen. Dabei habe sich der Beschwerdeführer auch sehr nahe bei ihm (dem Beschwerdegegner 2) auf- gehalten. Einmal habe er ihn sogar an der Schulter angefasst. Er habe dem Be- schwerdeführer gesagt, dass sich dieser entfernen solle, weil er sonst den Einsatz behindere. Im weiteren Verlauf habe ihn der Beschwerdeführer nochmals an die Schulter gegriffen. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Darstellung der Beschwerdegegner (Unt.- Akten Urk. 5/2 S. 13 f.). Unter Würdigung der gesamten Umstände ergeben sich (ex post) Zweifel, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die Amtshandlung der Beschwerdegeg- ner tatsächlich (in schwerwiegender Weise) hinderte bzw. erschwerte. Der Be- schwerdeführer hielt sich im Einsatzbereich der Polizisten auf (bei der Abschran- kung), lieferte sich mit ihnen eine Diskussion während des Einsatzes und ver- sperrte dem Beschwerdegegner 2 den möglichen Fluchtweg. Die Beschwerde- gegner konnten sich durch sein Verhalten abgelenkt und gestört fühlen. Sie be- fanden sich aufgrund des Einsatzes in einer Stresssituation. Dass sie (ex ante) subjektiv von der Hinderung einer Amtshandlung ausgingen, ist unter diesen Um- ständen nachvollziehbar. Sie haben ihr pflichtgemässes Ermessen nicht verletzt, wenn sie den Beschwerdeführer aufgrund dieser Vorkommnisse kontrollieren wollten. Zumal der Beschwerdegegner 1 ausführte, er habe den Beschwerdefüh- rer vorher nicht gekannt (Unt.-Akten Urk. 6/1 S. 4). Auch der Beschwerdeführer führte aus, er habe vor dem 4. Juli 2008 nicht bewusst mit den Beschwerdegeg- nern zu tun gehabt (Unt.-Akten Urk. 5/2 S. 3). An dieser Beurteilung ändern auch die Bestimmungen des Dienstreglements der Stadtpolizei Zürich, wonach bei Bildnehmenden nur in krassen Fällen eine Hinde- rung einer Amtshandlung zur Anzeige zu bringen ist, nichts (vgl. Unt.-Akten Urk. 10/5). Das Dienstreglement mag Anhaltspunkte dafür geben, was von einem Polizisten erwartet werden kann. Er soll gemäss dem Dienstreglement geringe Behinderungen bei der Ausführung einer Amtshandlung durch Bildnehmende hin-

- 14 - zunehmen haben. Letztlich liegt die Anzeigeerstattung aber im Ermessen der Po- lizei. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegeg- ner 2 zumindest zeitweise die Fluchtmöglichkeit einschränkte, durften die Be- schwerdegegner, welche vor Ort in einer Stresssituation eine Entscheidung zu treffen hatten, eine Anzeigeerstattung in Betracht ziehen. Zumal die Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat am 3. November 2011 gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen Hinderung einer Amtshandlung aufgrund seines Verhaltens an- lässlich des Polizeieinsatzes erhob (Unt.-Akten an Urk. 5/4 angeheftete Anklage- schrift). Dass die Beschwerdegegner anlässlich der Festnahme entgegen der Dienstanweisung die Pressestelle der Stadtpolizei nicht informierten, ändert daran nichts. Der allfällige Verstoss gegen das Dienstreglement lässt die Festnahme nicht als widerrechtlich erscheinen. Die Staatsanwaltschaft hatte deshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers, es liege ein Verstoss gegen das Dienstreg- lement vor, nicht explizit zu widerlegen. Eine Verletzung des Anspruchs auf recht- liches Gehör liegt insofern nicht vor. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Staatsanwaltschaft aus diesen Erkenntnissen schliesst, die Darstellung des Be- schwerdegegners 2, wonach er vom Beschwerdeführer an der Schulter berührt worden sei, sei nicht abwegig (Urk. 3 S. 20). 7.7 Der Beschwerdegegner 1 sagte aus, nachdem Verstärkung angekommen sei, habe der Beschwerdegegner 2 ihm gesagt, sie sollten den Beschwerdeführer kontrollieren. Der Beschwerdegegner 2 habe den Beschwerdeführer aufgefordert, stehen zu bleiben. Darauf sei der Beschwerdeführer schnellen Schrittes wegge- gangen (Unt.-Akten Urk. 6/1 S. 5). Der Beschwerdegegner 2 sagte aus, er sei zu- sammen mit dem Beschwerdegegner 1 in die Richtung des Beschwerdeführers gegangen. Er habe ihn kontrollieren wollen. Als sie relativ nahe bei ihm gewesen seien, habe sich der Beschwerdeführer von ihnen wegbegeben. Ob der Be- schwerdeführer dabei gerannt oder gegangen sei, wisse er nicht mehr (Unt.-Akten Urk. 6/2 S. 6). Der Beschwerdeführer führte aus, er habe sich auf dem Weg zu seinem Fahrzeug befunden, als er von den Beschwerdegegnern niedergerissen worden sei (Unt.-Akten Urk. 5/2 S. 9). Zu den Ausführungen der Beschwerdegeg- ner befragt, führte der Beschwerdeführer aus, der Beschwerdegegner 2 wisse genau, dass der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung kein Festnahme-

- 15 - grund sei, und schon gar nicht bei einer Person, die man kenne. Es treffe zu, dass er sich vom Ort des Geschehens entfernt habe. Er habe sich in normalem Tempo wegbewegt. Die Polizei hätte sich eigentlich darüber freuen sollen, dass er weg- ging (Unt.-Akten Urk. 5/2 S. 15). Die Aussagen des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft. Er erklärt nicht, wes- halb er sich gerade in jenem Moment zu seinem Auto begeben wollte, als die Po- lizisten auf ihn zukamen. Ein anderer Grund als sich einer Kontrolle durch die Be- schwerdegegner zu entziehen, ist nicht nachvollziehbar oder ersichtlich. Zumal er vorher in eine laute Diskussion mit dem Beschwerdegegner 2 verwickelt war (vgl. die Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers Unt.-Akten Urk. 7/1 S. 10 oben). Auf dem Bild P1000835.JPG ist zu erkennen, dass die Polizei nach wie vor im Einsatz gegen die Stadionbesetzer war (Unt.-Akten Urk. 9/2). Der Beschwerde- führer behauptet, er habe den Einsatz fotografieren wollen und sei daran gehin- dert worden. Zwei Sekunden nach dieser Aufnahme (P1000835.JPG) soll er sich nach seiner Darstellung aufgrund der beginnenden Festnahme durch die Be- schwerdegegner bereits im Sturz befunden haben und das Foto P1000836.JPG (Unt.-Akten Urk. 9/2) gemacht haben (Unt.-Akten Urk. 5/2 S. 7). Wenn er den Ein- satz fotografieren wollte, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er sich ausgerechnet in jenem Moment zu seinem Fahrzeug begeben wollte, als der Einsatz noch nicht beendet war. Wenn er sich freiwillig zu seinem Fahrzeug begab und die Fotos gemacht hatte, die er machen wollte, ist nicht ersichtlich, inwiefern er dann noch in seinem Grundrecht auf freie Berufsausübung eingeschränkt worden sein soll, wie er es geltend macht (Urk. 21 S. 4). Die Darstellung der Beschwerdegegner erscheint deshalb plausibler, wonach der Beschwerdeführer sich zu seinem Fahr- zeug begab, als sie ihn kontrollieren wollten. Dazu waren sie auch gemäss Art. 5 der Allgemeinen Polizeiverordnung berechtigt. Der Beschwerdeführer wendet ein (Urk. 21 S. 3), die angebliche Aufforderung sich einer Kontrolle zu unterziehen, habe zwischen den Bildern P1000834.JPG und P1000835.JPG geschehen müssen, also innert einer Sekunde. Oder die Auf- forderung sei zwischen den Bildern P1000830.JPG und P1000835.JPG erfolgt,

- 16 - mithin innert 59 Sekunden. Das könne nicht sein. Es sei somit erwiesen, dass er an der Ausübung seines Berufes als Pressefotograf gehindert werden sollte. Weshalb die Aufforderung nicht innerhalb der 59 Sekunden erfolgt sein soll, wie es der Beschwerdeführer selbst einräumt, ist nicht nachvollziehbar. Zumal - wie dargelegt - sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich der Kontrolle ent- ziehen wollte. Zudem brachte der Beschwerdeführer in der Strafanzeige eine an- dere Variante des Geschehens vor: Der Beschwerdegegner 2 soll versucht ha- ben, dem Beschwerdeführer die Kamera aus der Hand zu schlagen. Der Be- schwerdeführer habe die Kamera schützend hinter seinen Rücken gehalten, wo- rauf der Beschwerdegegner 2 den Beschwerdegegner 1 zu Hilfe geholt habe. Es habe sich in der Folge ein Wortwechsel entwickelt. Schliesslich hätten sie ihn zu Boden geworfen und an den Handgelenken über den Asphalt geschleift (vgl. Unt.- Akten Urk. 3/1 S. 3). Wie bei dieser Variante des Beschwerdeführers eine Auffor- derung nicht möglich gewesen sein soll, ist nicht nachvollziehbar. 7.8 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Hinderung einer Amtshandlung rechtfertige aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips keine Festnahme. Es handle es sich um eine Übertretung. Den Beschwerdegegnern sei sein Name be- kannt gewesen. Der Zweck der Festnahme sei letztlich die Feststellung seiner Identität gewesen (Urk. 7 S. 6 f.). Zweck der Festnahme war nicht nur die Feststellung der Identität des Beschwer- deführers, sondern auch eine Befragung, welche auf dem Polizeiposten hätte durchgeführt werden sollen. Wie der damals zuständige Brandtouroffizier E._____ in der Einvernahme vom 23. Mai 2011 ausführte (Unt.-Akten Urk. 7/5 S. 6), habe ihm der Wachtchef gemeldet, dass es Probleme bei der Leibesvisitation mit dem Beschwerdeführer gegeben habe. Dieser habe keine Aussagen machen wollen. Er (der Brandtouroffizier) habe deshalb entschieden, dass der Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt einvernommen werden soll. Dass diese Aussagen des Brandtouroffiziers unzutreffend sind, macht der Beschwerdeführer nicht gel- tend und ist auch nicht ersichtlich. Den Beschwerdegegnern gereicht es daher nicht zum Nachteil, dass es im Anschluss an die Festnahme nicht zu einer Befra- gung kam.

- 17 - Bei der Hinderung einer Amtshandlung handelt es sich um ein Vergehen (vgl. Art. 286 Abs. 1 StGB und Art. 10 Abs. 3 StGB). Unter Würdigung der gesamten Umstände konnten die Beschwerdegegner den Beschwerdeführer gestützt auf § 54 Abs. 1 Ziff. 1 StPO/ZH festnehmen. Daran ändert sich nichts, wenn die Be- schwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer zunächst zum Ausdruck brachten, dass sie ihn lediglich kontrollieren wollten und allenfalls seinen Namen bereits kannten. Sie hatten Grund zur Annahme, dass sich der Beschwerdeführer der Kontrolle zu entziehen versuchte. Es rechtfertigte sich deshalb auch, den Be- schwerdeführer ohne weitere Vorwarnung festzunehmen. Aufgrund der zeitlichen Abfolge der Bildaufnahmen muss sich die Festnahme innert kurzer Zeit abgespielt haben. Anhand des Bilds P1000836.JPG (Unt.-Akten Urk. 9/2) ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer die Kamera um 18:45:47 Uhr noch in den Händen hielt. Ob er sie um 18:46:00 Uhr seiner Ehefrau bereits übergeben hatte, ist auf dem Bild P1000837.JPG nicht zu erkennen. Hingegen ist der Beschwerdeführer auf dem Bild P1000838.JPG zu sehen, welches um 18:46:03 Uhr gemacht wurde. Es scheint plausibel, dass der Beschwerdeführer zu Boden ging. Um 18:46:05 Uhr (Bild P1000839.JPG) ist er bereits wieder in gebückter Haltung am Boden zu erkennen. In der Strafanzeige machte der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegeg- ner hätten ihn an den Handgelenken über den Asphalt zu seinem Fahrzeug ge- schleift (Unt.-Akten Urk. 3/1 S. 3). Zeugen haben dies nicht beobachtet. Nach den Aussagen des Zeugen D._____ haben die Beschwerdegegner am Beschwerde- führer herumgerissen. Es habe nicht danach ausgesehen, als ob man ihn jetzt festnehme (Unt.-Akten Urk. 7/3 S. 5 f. und S. 8 f.). Auf den Bildern, welche die Ehefrau des Beschwerdeführers gemacht hat, sieht man nicht, wie der Beschwer- deführer über den Asphalt geschleift worden sein soll (vgl. Unt.-Akten Urk. 9/2 P1000838.JPG bis P1000858.JPG). Mit der Staatsanwaltschaft ist davon auszu- gehen, dass der Beschwerdeführer bereits bei den Parkplätzen war, als er von den Beschwerdegegnern festgehalten wurde. Der Vorwurf des Schleifens über den Parkplatz beruht offenbar allein auf den Behauptungen des Beschwerdefüh- rers. Seine Ehefrau machte für diesen Zeitraum ein Blackout geltend (vgl. die zu- treffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in Urk. 3 S. 20).

- 18 - 7.9 Die Staatsanwaltschaft erwog (Urk. 3 S. 17), es sei unschwer zu erkennen, dass sich das Anlegen der Handschellen nicht ohne Widerstand des Beschwerde- führers abgespielt habe. Er habe seine Arme deutlich gegen ein Nach-Hinten- Führen gesperrt, so dass der Beschwerdegegner 2 durch Gewichtsverlagerung den Beschwerdeführer zuerst Richtung Boden führte und dann wieder aufrichtete (Bild P1000844.JPG). Ein kooperatives Verhalten sei nicht erkennbar. Aus den Bildern gehe nicht hervor, dass der Beschwerdeführer durch die Vorgänge rund um seine Festnahme Schmerzen erlitten habe. Entsprechende Hinweise liessen sich weder seiner körperlichen Haltung noch seiner Gesichtsmimik entnehmen. Vielmehr werde Unmut ausgedrückt. Der Beschwerdeführer wendet ein (Urk. 7 S. 7), es sei offensichtlich, dass ihm unnötige Schmerzen zugefügt worden seien. Seine Wirbelsäule sei immobilisiert worden, was auch einer Person Schmerzen bereite, die keine Diskushernie habe. Ihm sei eine Brennnessel verpasst und die Luft abgeschnitten worden. Die Poli- zisten seien auf ihm herumgeturnt. Dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Bildinter- pretation aufgrund der Körperhaltung und der Gesichtsmimik zu einem anderen Ergebnis komme, sei eine willkürliche Interpretation. Der Beschwerdeführer bestreitet, sich gegen die Festnahme gewehrt zu haben (Unt.-Akten Urk. 5/2 S. 16). Seine Ehefrau sagte aus, er habe sich sicher gewehrt, als man ihm den Arm nach hinten gezogen habe. Die Polizisten hätten auf ihm herumgeturnt (Unt.-Akten Urk. 7/1 S. 11). Der Zeuge F._____ (Polizist) sagte aus, er habe beobachtet, wie zwei Polizisten eine Verhaftung vorgenommen hatten. Im Fachjargon würde man sagen, sie seien am "Herumturnen". Darunter sei keine normale Verhaftung zu verstehen. Es habe eine Gegenwehr stattgefunden, was dann eben zu diesem "Herumturnen" geführt habe (Unt.-Akten Urk. 7/7 S. 4). Auf den Bildern ist zu erkennen, dass der Beschwerdeführer Widerstand leistete. Er sperrte sich gegen das Anlegen der Handschellen (vgl. Unt.-Akten Urk. 9/2 P1000839.JPG bis P1000848.JPG). Nach seinen eigenen Angaben soll er sich verkrampft und auch unter Todesängsten gelitten haben (Unt.-Akten Urk. 5/2 S. 17). Dass die Beschwerdegegner anlässlich des Widerstands des Beschwer- deführers seine Arme festhielten und es dadurch allenfalls zu einer "brennnessel-

- 19 - artigen" Bewegung kam, ist nicht auszuschliessen (vgl. Unt.-Akten Urk. 9/2 P1000841.JPG). Allerdings hat sich der Beschwerdeführer dies selbst zuzu- schreiben, weil er sich gegen die Arretierung wehrte. Auf den Bildern ist nicht er- sichtlich, dass die Beschwerdegegner auf dem Beschwerdeführer "herumgeturnt" sind. Es scheint plausibler, das "Herumturnen" im Sinne der Aussage des Zeugen F._____ zu verstehen. In diesem Sinne ist auch davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer letztlich auch aufgrund seines Widerstands zu Fall kam bzw. deswegen zu Boden geführt wurde. Dies ist unter diesen Umständen ein übliches polizeiliches Vorgehen, um eine Festnahme durchzuführen und nicht zu bean- standen. Die Beschwerdegegner hatten Mühe, dem Beschwerdeführer Hand- schellen anzulegen, weil dieser sich dagegen sperrte. Ein unsachgemässes Vor- gehen der Beschwerdegegner ist nicht ersichtlich. Zutreffend hat die Staatsan- waltschaft ausgeführt, dass sich anhand der Körperhaltung und Gesichtsmimik des Beschwerdeführers nicht erkennen lasse, dass er Schmerzen gehabt habe. Inwiefern diese Interpretation der Bilder (Unt.-Akten Urk. 9/2 P1000839.JPG bis P1000858.JPG) willkürlich oder unzutreffend sein soll, ist nicht ersichtlich. Im Üb- rigen hat sich der Beschwerdeführer ehrverletzend gegen den Beschwerdegeg- ner 2 vergriffen wie aus dem Urteil des Obergerichts vom 13. April 2010 (II. Straf- kammer, Nr. SB090680) und dem Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2010 vom

10. Januar 2011 hervorgeht. Der Beschwerdeführer attackierte den Beschwerde- gegner 2, indem er ihn anlässlich der Festnahme als "Nazi" bezeichnete und ihn bespuckte (vgl. Unt.-Akten Ordner 4 und Unt.-Akten Urk. 15/8). Dass der Be- schwerdeführer an einer vorbestehenden Rückenschädigung litt, ist auf den Bil- dern nicht zu erkennen. Die Polizisten mussten anlässlich der Festnahme nicht damit rechnen, dass der Beschwerdeführer allenfalls vorbestehende Rücken- schmerzen hatte. Wenn der Beschwerdeführer starke Schmerzen hatte, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er sich gegen die Festnahme und das Anlegen der Handschellen sperrte. Aufgrund seines (passiven) Widerstands musste er mit physischen Massnahmen der Polizei zur Durchsetzung der Festnahme rechnen. Den angeblichen Rufen der Ehefrau des Beschwerdeführers, wonach die Be- schwerdegegner ihren Mann in Ruhe lassen sollten und er einen Rückenschaden habe (Unt.-Akten Urk. 7/1 S. 6), mussten die Beschwerdegegner unter diesen

- 20 - Umständen keinen Glauben schenken, sofern sie die Rufe überhaupt wahrnah- men (vgl. Unt.-Akten Urk. 6/1 S. 8 und Urk. 6/2 S. 7). Der Beschwerdeführer selbst räumte ein, seine Frau habe gegenüber den Polizisten mehrmals gesagt, sie sollen aufhören, er sei krank. Sein Rückenleiden sei sicher gegenüber dem Brandtouroffizier konkret thematisiert worden (Unt.-Akten Urk. 5/2 S. 19). Es lässt daher nicht mit Sicherheit erstellen, dass die Beschwerdegegner anlässlich der Festnahme über das Rückenleiden des Beschwerdeführers informiert waren. Die Weste war dem Beschwerdeführer während maximal 8 Sekunden über den Kopf gezogen (vgl. Unt.-Akten Urk. 9/2 P1000839.JPG bis P1000843.JPG). Dabei lässt sich nicht erstellen, ob dies absichtlich geschah oder die Weste aufgrund des Wi- derstands des Beschwerdeführers nach oben rutschte. Seine Ehefrau führte aus, der Beschwerdeführer habe die Weste vielleicht selbst hochgezogen, um sich zu schützen (Unt.-Akten Urk. 7/1 S. 11). Der Beschwerdeführer behauptet jedenfalls nicht, er habe die Beschwerdegegner vor seiner Festnahme über seine Rücken- probleme aufgeklärt (vgl. Unt.-Akten Urk. 5/2 S. 19 f.). Wie auf dem Bild P1000844.JPG (Unt.-Akten Urk. 9/2) zu erkennen ist, musste der Beschwerde- gegner 2 den Beschwerdeführer schliesslich mit der Hüfte fixieren. Dies scheint aufgrund des Widerstands kein unangemessenes Vorgehen. Auf Bild P1000840.JPG ist zu erkennen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Fest- nahme einen Bändel trug (Unt.-Akten Urk. 9/2). Dieser soll auf seinem Hals Striemen hinterlassen haben. Ihm sei damit die Luft abgeschnitten worden. Ein solches Vorgehen ist auf den Bildern (P1000840.JPG bis P1000844.JPG) nicht erkennbar. Auf Bild P1000844.JPG trägt der Beschwerdeführer den Bändel nicht mehr. Aufgrund der Länge des Bändels (vgl. Unt.-Akten Urk. 9/2 P1000845.JPG) wäre eher darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer diesen gar nicht mehr richtig um den Hals trug, als ihn die Beschwerdegegner festzunehmen ver- suchten (vgl. Unt.-Akten Urk. 9/2 P1000840.JPG). Auch wenn er sich dadurch Verletzungen/Schürfungen am Hals zuzog, hat er sich diese aufgrund seines Wi- derstands letztlich selbst zuzuschreiben. 7.10 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe in unzu- lässiger Weise eine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen. Die Festnahme habe für den Beschwerdeführer psychische Traumafolgen gehabt. Die Staatsan-

- 21 - waltschaft habe diesen Kausalzusammenhang zu Unrecht verneint. Auch die Rü- ckenschmerzen des Beschwerdeführers hätten sich nach der Festnahme ver- stärkt. Dass diese Folgen zum Ereignis zeitlich verschoben auftreten, sei bekannt und könne nicht zu einer Verneinung des Kausalzusammenhangs führen (Urk. 7 S. 3 ff.). Selbst wenn der Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Leiden (Trauma) und den verstärkten Rückenschmerzen des Beschwerdeführers und der Festnahme zu bejahen wären, liesse sich damit eine strafbare Handlung der Be- schwerdegegner nicht nachweisen. Der Beschwerdeführer macht in seiner Be- schwerde lediglich geltend, dass die Festnahme zu lang anhaltenden psycho- traumatischen Störungen und der Verstärkung eines vorbestehenden Rü- ckenschadens geführt habe. Mit den Verletzungen lässt sich aber weder der dar- gelegte Rechtfertigungsgrund widerlegen noch der subjektive Tatbestand der den Beschwerdegegnern vorgeworfenen Delikte nachweisen. Es ist deshalb nicht massgebend, wenn die Staatsanwaltschaft den Kausalzusammenhang zwischen den Verletzungen und dem Vorgehen der Beschwerdegegner verneinte. Nicht zu beanstanden ist unter diesen Umständen, dass die Staatsanwaltschaft zur Frage der Verletzungen bzw. des Kausalzusammenhangs keine weiteren Beweise er- hoben hat (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 136 I 229 E. 5.3).

8. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Zeugenaussage von G._____ sei unverwertbar, weil er nicht auf den Quellenschutz bzw. auf das Zeugnisverweige- rungsrecht im Sinne von Art. 28a StGB aufmerksam gemacht worden sei (Urk. 7 S. 8). Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, soll der Zeuge G._____ die Gesuchsgegner belasten. Die Verwertung erfolgte deshalb zugunsten des Beschwerdeführers und nicht zu seinen Lasten. Selbst wenn die Aussage des Zeugen G._____ verwertet würde, führte dies im Ergebnis nicht zu einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Wie erwähnt, ist erstellt, dass der Beschwerdeführer gegen die Festnahme Widerstand leistete. Der passive Widerstand des Beschwerdeführers ist nicht unvereinbar mit der Aussage des Zeugen G._____, wonach der Beschwerdeführer selbst physisch

- 22 - nicht aktiv gewesen sei (Unt.-Akten Urk. 7/11 S. 6). Wie erwähnt, ist auch nicht re- levant, ob Gegenstände aus dem Stadion geworfen wurden. Ebenso wenig, ob die Polizei beim Gummischroteinsatz den zulässigen Mindestabstand eingehalten hatte. Auch die Aussage des Zeugen G._____ (Unt.-Akten Urk. 7/11 S. 7), wo- nach sich nach seinem Eindruck die Polizei von Journalisten gestört gefühlt habe, obschon diese den Einsatz nicht behindert hätten und deutlich genug weit weg gestanden hätten, ändern nichts an der Beurteilung. Wo sich der Beschwerdefüh- rer während des Polizeieinsatzes aufhielt, wurde dargelegt. Darauf ist zu verwei- sen. Im Übrigen ist die Verwertung der Aussagen des Zeugen G._____ für den vorliegenden Entscheid nicht notwendig. Inwiefern sich aus einer erneuten Ein- vernahme des Zeugen neue Erkenntnisse ergeben sollten, welche zu einer Auf- hebung der Einstellungsverfügung führten, ist nicht ersichtlich.

9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegner handelten, wie es das Gesetz erlaubt. Sie befanden sich in einem Polizeieinsatz und konnten gegenüber dem Beschwerdeführer den Vorwurf der Hinderung einer Amtshand- lung erheben. Der Beschwerdeführer wendete sich von den Beschwerdegegnern ab, als diese ihn kontrollieren wollten. Die Festnahme des Beschwerdeführers war gestützt auf § 54 Abs. 1 Ziff. 1 StPO/ZH erlaubt. Er sperrte sich gegen die Fest- nahme. Die von den Beschwerdegegnern zur Festnahme eingesetzten Mittel wa- ren verhältnismässig. Sie mussten aufgrund der Umstände nicht damit rechnen, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig festnehmen liess. Der Beschwerdefüh- rer hat sich die durch die Festnahme allenfalls erlittenen Verletzungen selbst zu- zuschreiben. Es besteht ein Rechtfertigungsgrund (Art. 14 StGB). Eine Verurteilung der Be- schwerdegegner wegen Freiheitsberaubung, einfacher Körperverletzung, Nöti- gung oder Amtsmissbrauch erscheint unter Würdigung der gesamten Umstände als höchst unwahrscheinlich - ein Freispruch als sehr wahrscheinlich. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Be- schwerdegegner gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO eingestellt hat.

10. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt, weshalb er gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

- 23 - tragen hat. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010). Die Beschwerdegegner haben keine Stellungnahme eingereicht. Mangels erhebli- cher Aufwendungen ist ihnen keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO analog). Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Be- schwerdeführer, per Gerichtsurkunde − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Be- schwerdegegner 1, per Gerichtsurkunde − Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, zweifach, für sich und den Be- schwerdegegner 2, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad A-1/2009/763, ge- gen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren an: − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad A-1/2009/763, un- ter Rücksendung der eingereichten Akten, gegen Empfangsbestäti- gung

4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer-

- 24 - den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die wei- teren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 2. August 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. K. Balmer Dr. iur. S. Christen