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UE120028

Einstellung / Überweisung

Zürich OG · 2012-05-31 · Deutsch ZH
Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Am 14. Juni 2011 führte C._____ in Z._____/ZH am Fahrzeug von B._____ einen Ölwechsel durch. Dabei vergass er, die Ölablassschraube mit einem Werk- zeug festzuziehen. Am späteren Nachmittag holte B._____ sein Fahrzeug bei C._____ in Z._____ ab und fuhr damit in Richtung W._____/SG. Während der Fahrt löste sich die Ölablassschraube aufgrund der Vibrationen. Das Fahrzeug verlor Öl. B._____ bemerkte den Ölverlust an einer Kreuzung in V._____/TG. A._____ fuhr gleichentags mit ihrem Roller in Z._____ via …kreisel in die …strasse und von dort in die Einspurstrecke, um nach links in die Strasse … ab- zubiegen. Aufgrund der Ölspur, welche das Fahrzeug von B._____ dort hinterlas- sen hatte, geriet der Roller ins Rutschen. A._____ stürzte und schlug mit der lin- ken Körperseite auf den Boden. Sie erlitt eine kurze Benommenheit, eine Knie- prellung/-Verstauchung mit Bänderzerrung links sowie eine Prellung des medialen Tibiakopfes mit grösserer und tiefer Schürfwunde links. Am Roller entstand ein Sachschaden von ca. Fr. 500.--.

E. 1.1 Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dage- gen ist die Beschwerde ans Obergericht zulässig (vgl. Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. StPO und § 49 GOG/ZH). Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels als "Einsprache" schadet der Be- schwerdeführerin nicht, sofern die Eintretensvoraussetzungen des Rechtsmittels, das hätte eingereicht werden müssen, erfüllt sind (vgl. BGE 134 III 379 E. 1.2).

E. 1.2 Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin, C._____ sei strafrechtlich zu verfolgen und es seien Entschädigungen an ihn zu stellen, ist nicht einzutreten. Die Staatsanwaltschaft hat am 9. Januar 2012 einen Strafbefehl gegen C._____ erlassen wegen fahrlässiger Körperverletzung. Dabei hat sie die Zivilklage der Beschwerdeführerin auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 9/14). Der Strafbefehl ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

E. 1.3 Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 2.

E. 2 Mit Verfügung vom 18. Januar 2012 stellte die Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland das Strafverfahren gegen B._____ wegen fahrlässiger Körper- verletzung etc. ein und überwies die Akten an das Statthalteramt Winterthur zur Beurteilung einer Übertretung (Urk. 4).

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen den Beschwerdegeg- ner 1 wegen fahrlässiger Körperverletzung ein (Urk. 4). Ihm sei keine Pflichtver- letzung vorzuwerfen. Es sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen, dass das von ihm gelenkte Fahrzeug nach einem Ölservice infolge mangelhafter Arbeiten Öl verliere. Niemand kontrolliere nach Abholen des Fahrzeugs aus einem Service, ob die Ölablassschraube ordnungsgemäss angezogen sei. Zu prüfen bleibe, ob der Beschwerdegegner 1 den Ölverlust sofort der Polizei hätte melden müssen,

- 4 - nachdem er diesen bemerkt habe. Weil es sich dabei um eine Übertretung hand- le, seien die Akten an die Übertretungsstrafbehörde zu überweisen.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend (Urk. 2), sie habe beim Unfall gravie- rende Verletzungen erlitten. Spätfolgen (Arthrose-Entwicklung) seien bei Kniever- letzungen nie auszuschliessen. Die Narbe sei noch in Entwicklung und am Ende der Heilung zu beurteilen. Mit grosser Wahrscheinlichkeit müsse eine Narbenkor- rektur durchgeführt werden. Sowohl der derzeitige Zustand als auch das zu er- wartende Resultat werde die Beschwerdeführerin in ihrer Integrität dauerhaft schädigen. Es werde deshalb bestritten, dass es sich nicht um eine schwere Ver- letzung handle. Der Beschwerdegegner 1 habe keine Anstalten getroffen, um die Ölspur zu melden und sie zu beseitigen, um weitere Unfälle zu vermeiden. Er ha- be seine Meldepflicht verletzt und grobfahrlässig gehandelt.

E. 2.3 Der Beschwerdegegner 1 wendet ein (Urk. 14), gemäss dem Polizeirapport vom 31. Oktober 2011 (S. 10) sei das Formular für die Versicherung, worauf die Personalien der Beteiligten bekannt gegeben worden seien, zwei Wochen nach dem Unfall der Beschwerdeführerin übermittelt worden. Der Beschwerdeführerin habe Ende Juni 2011 sichere Kenntnis von der Tat und dem Verursacher gehabt. Die Strafantragsfrist sei deshalb Ende September 2011 abgelaufen. Die Polizei habe die Strafantragsformulare am 9. Oktober 2011 zugestellt erhalten. Die Be- schwerdeführerin habe die Strafantragsfrist nicht eingehalten.

E. 3 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständi- ge oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b) kein Straftatbestand erfüllt ist; c) Rechtferti- gungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d) Prozessvorausset- zungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzich- tet werden kann.

E. 3.1 Gemäss Art. 125 StGB macht sich auf Antrag der fahrlässigen Körperverlet- zung strafbar, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit

- 5 - schädigt (Abs. 1). Ist die Schädigung schwer, so wird die Tat von Amtes wegen verfolgt (Abs. 2). Schwer ist die Körperverletzung, wenn sie dem objektiven Tatbestand von Art. 122 StGB entspricht (Trechsel/Fingerhuth, in: Trechsel et al. (Hrsg.), Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, N. 3 zu Art. 122 StGB). Gemäss Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverlet- zung strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vor- sätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen blei- bend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, wer vorsätzlich eine andere schwere Schä- digung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Men- schen verursacht. Gemäss dem Arztbericht vom 6. Dezember 2011 (Urk. 9/8/7) verletzte die Be- schwerdeführerin infolge des Unfalls hauptsächlich das linke Kniegelenk und den Unterschenkel. Sie war kurze Zeit benommen und erlitt eine Knieprellung/- Verstauchung mit Bänderzerrung vor allem medial sowie eine Kontusion des me- dialen Tibiakopfes mit grösserer und tiefer Schürfwunde links. Diese Verletzungen sind nicht als schwer im Sinne von Art. 125 Abs. 2 i.V.m. Art. 122 StGB zu qualifizieren. Daran ändern die Einwände, eine Arthrose- Entwicklung sei bei Knieverletzungen nicht auszuschliessen und es sei eine Nar- benkorrektur durchzuführen, nichts. Dass die Staatsanwaltschaft eine schwere Körperverletzung ausschloss, ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist inso- fern abzuweisen.

E. 3.2 Einfache fahrlässige Körperverletzung ist nur auf Antrag strafbar (Art. 125 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird.

- 6 - Der Unfall ereignete sich am 14. Juni 2011. Im Rapport der Stadtpolizei Z._____ vom 31. Oktober 2011 wird ausgeführt (Urk. 9/1 S. 10), der Verursacher der Öl- spur sei auf der Unfallstelle nicht bekannt gewesen. Die Stadtpolizei habe zu- nächst Ermittlungen anstellen müssen. Der Verursacher habe noch in derselben Woche ausfindig gemacht werden können. Das Formular für die Versicherung, worauf die Personalien des Beteiligten bekannt gegeben worden seien, sei an- schliessend zwei Wochen nach dem Unfall (Ende Juni) der Geschädigten über- mittelt worden. Somit sei ihr der Verursacher der Ölspur ab diesem Zeitpunkt be- kannt gewesen. Den Strafantrag stellte die Beschwerdeführerin am 9. Oktober 2011 (Urk. 9/8/2). Ob ein gültiger Antrag vorliegt, ist von Amtes wegen zu prüfen. Im Zweifel gilt die Frist als eingehalten (BGE 97 I 769 E. 2; Urteile 6B_867/2009 vom 3. Dezember 2009 E. 2.5; 6B_431/2010 vom 24. September 2010 E. 2.3.3). Nach Riedo ist es die Sache der Strafbehörde, das Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrags nachzuweisen (Christof Riedo, in: Niggl/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Auflage, Basel 2007, N. 38 zu Art. 31 StGB). Weder die Staatsanwaltschaft noch die Beschwerdeführerin haben sich zur Frage der Rechtzeitigkeit des Strafantrags geäussert (vgl. Urk. 2, Urk. 4 und Urk. 8). Der Beschwerdegegner 1 warf die Frage in seiner Eingabe vom 24. Februar 2012 auf (Urk. 14 S. 4 ff.). Die Beschwerdeführerin äusserte sich darauf nicht, obschon sie die Gelegenheit dazu gehabt hatte (vgl. Urk. 17 und Urk. 18/1). Es liegen keine Hinweise vor, die am Sachverhalt, wie er im Rapport der Stadtpo- lizei beschrieben wird, Zweifel erwecken könnten. Zumal der Vertreter der Be- schwerdeführerin am 22. September 2011 gegenüber dem polizeilichen Sachbe- arbeiter bekannt gab, er werde Strafantrag stellen. Er bat um Zustellung von Un- terlagen, damit die Frist noch gewahrt werden könne (vgl. Urk. 9/8/1). Daraus ist zu schliessen, dass sich der Vertreter der Beschwerdeführerin bewusst war, dass die Antragsfrist in Kürze ablief. Die Beschwerdeführerin erlangte demnach Ende Juni 2011 mit der Übermittlung des Formulars für die Versicherung Kenntnis der Personalien des Beschwerdegegners 1. Die dreimonatige Antragsfrist ist Ende September 2011 abgelaufen. Der Strafantrag der Beschwerdeführerin vom

- 7 -

9. Oktober 2011 ist verspätet. Es fehlt an einer Prozessvoraussetzung, um gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung führen zu können (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO). Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung zu Recht eingestellt. Die Be- schwerde ist unbegründet.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, eine Entschädigung und eine Ge- nugtuung seien gerechtfertigt (Urk. 2).

E. 4.2 Mit der Einstellungsverfügung hat die Staatsanwaltschaft die Zivilklage der Beschwerdeführerin auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 4 Ziff. 3). Nach Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen, wenn das Strafverfahren eingestellt wird. Inwiefern die Staatsanwaltschaft gegen diese Bestimmung verstossen haben bzw. weshalb davon abzuweichen sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Die Be- schwerde ist auch insofern abzuweisen.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt, weder sie noch ihr Vertreter seien während des Strafverfahrens über ihre rechtlichen Möglichkeiten informiert worden. Sie be- stehe darauf, "als Konfliktpartei konstituiert" zu werden (Urk. 2 S. 2).

E. 5.2 Die Staatsanwaltschaft liess der Beschwerdeführerin am 15. November 2011 diverse Unterlagen über Opferrechte zukommen (vgl. Urk. 9/8/4). Am

E. 6 Januar 2012 orientierte die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin über den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung (Urk. 9/6). Die Beschwerdefüh- rerin hätte Beweisanträge stellen und Einsicht in die Akten nehmen können. Eine Erörterung ihrer rechtlichen Möglichkeiten hat die Beschwerdeführer im Strafver- fahren nicht verlangt. Es ist nicht ersichtlich, über welche Rechte die Staatsan- waltschaft die Beschwerdeführerin noch hätte aufklären sollen. Eine Rechtsverlet- zung ist nicht gegeben.

- 8 -

E. 6.1 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwer- deverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Schwierigkeit und Bedeutung des Falls sowie des Zeitaufwands ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 1 StPO analog verpflichtet, den obsiegenden Beschwerdegegner 1 zu entschädi- gen. Der Beschwerdegegner 1 war im Beschwerdeverfahren durch eine Anwältin vertreten (vgl. Urk. 14). Die Entschädigung bemisst sich nach der Verordnung des Obergerichts des Kan- tons Zürich über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Die Grundlage für die Festsetzung der Entschädigung bildet im Allgemeinen die Be- deutung des Falls, die Verantwortung der Anwältin, der notwendige Zeitaufwand der Anwältin sowie die Schwierigkeit des Falls (vgl. § 2 Abs. 1 AnwGebV). Im Be- schwerdeverfahren beträgt die Entschädigung grundsätzlich zwischen Fr. 300.-- und Fr. 12'000.-- (§ 19 Abs. 1 AnwGebV). Was der Beschwerdegegner 1 in der Eingabe vom 24. Februar 2012 zur Frage des Schadenersatzes und zur Genugtuung ausführen lässt (vgl. Urk. 14 S. 10- 18), geht an der Sache vorbei. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war pri- mär die Aufhebung der Einstellungsverfügung. Hätte das Obergericht die Be- schwerde gutgeheissen, hätte dies die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Folge gehabt. Ein Anspruch auf Entschädigung für das Strafverfahren hätte im Beschwerdeverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 433 StPO geltend gemacht werden können. Dass die Staatsanwaltschaft Art. 433 StPO verletzt ha- ben soll, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Der Beschwerdegegner 1 äussert sich denn auch nicht zu Art. 433 StPO, sondern lässt sich über mehrere Seiten zum privatrechtlichen Schadenersatz und zur Genugtuung aus. Die dies- bezüglichen Aufwendungen waren nicht notwendig (vgl. § 2 Abs. 1 lit. d Anw-

- 9 - GebV). Sie sind nicht zu entschädigen. Unter Würdigung dieser Umstände ist die Entschädigung auf Fr. 1'600.-- zuzüglich Mehrwertsteuer festzusetzen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
  3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegner 1 mit Fr. 1'728.-- für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − A._____, gegen Gerichtsurkunde − Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwer- degegner 1, gegen Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-2/2012/215, gegen Empfangsschein sowie nach Eintritt der Rechtskraft bzw. nach Erledigung allfälliger Rechts- mittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-2/2012/215, unter Rücksendung der eingereichten Akten, gegen Empfangsschein Ausserdem wir Dr. med. L._____ darüber informiert, dass der Entscheid er- gangen aber direkt der Beschwerdeführerin zugestellt worden ist.
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE120028-O/U/hei Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 31. Mai 2012 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Einstellung / Überweisung Beschwerde gegen die Einstellungs- und Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 18. Januar 2012, B-2/2012/215

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 14. Juni 2011 führte C._____ in Z._____/ZH am Fahrzeug von B._____ einen Ölwechsel durch. Dabei vergass er, die Ölablassschraube mit einem Werk- zeug festzuziehen. Am späteren Nachmittag holte B._____ sein Fahrzeug bei C._____ in Z._____ ab und fuhr damit in Richtung W._____/SG. Während der Fahrt löste sich die Ölablassschraube aufgrund der Vibrationen. Das Fahrzeug verlor Öl. B._____ bemerkte den Ölverlust an einer Kreuzung in V._____/TG. A._____ fuhr gleichentags mit ihrem Roller in Z._____ via …kreisel in die …strasse und von dort in die Einspurstrecke, um nach links in die Strasse … ab- zubiegen. Aufgrund der Ölspur, welche das Fahrzeug von B._____ dort hinterlas- sen hatte, geriet der Roller ins Rutschen. A._____ stürzte und schlug mit der lin- ken Körperseite auf den Boden. Sie erlitt eine kurze Benommenheit, eine Knie- prellung/-Verstauchung mit Bänderzerrung links sowie eine Prellung des medialen Tibiakopfes mit grösserer und tiefer Schürfwunde links. Am Roller entstand ein Sachschaden von ca. Fr. 500.--.

2. Mit Verfügung vom 18. Januar 2012 stellte die Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland das Strafverfahren gegen B._____ wegen fahrlässiger Körper- verletzung etc. ein und überwies die Akten an das Statthalteramt Winterthur zur Beurteilung einer Übertretung (Urk. 4).

3. A._____ führt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der Einstellungsverfügung. Nachdem die Beschwerdeführerin vor wenigen Tagen volljährig geworden ist, ent- fällt die gesetzliche Vertretung, was im Rubrum des Verfahrens zu berücksichti- gen ist.

- 3 - Die Staatsanwaltschaft und B._____ haben sich vernehmen lassen (Urk. 8 und Urk. 14). Sie beantragen je die Abweisung der Beschwerde. Eine Replik reichte A._____ nicht ein (vgl. Urk. 17 und Urk. 18/1). II. 1. 1.1 Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dage- gen ist die Beschwerde ans Obergericht zulässig (vgl. Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. StPO und § 49 GOG/ZH). Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels als "Einsprache" schadet der Be- schwerdeführerin nicht, sofern die Eintretensvoraussetzungen des Rechtsmittels, das hätte eingereicht werden müssen, erfüllt sind (vgl. BGE 134 III 379 E. 1.2). 1.2 Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin, C._____ sei strafrechtlich zu verfolgen und es seien Entschädigungen an ihn zu stellen, ist nicht einzutreten. Die Staatsanwaltschaft hat am 9. Januar 2012 einen Strafbefehl gegen C._____ erlassen wegen fahrlässiger Körperverletzung. Dabei hat sie die Zivilklage der Beschwerdeführerin auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 9/14). Der Strafbefehl ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 1.3 Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen den Beschwerdegeg- ner 1 wegen fahrlässiger Körperverletzung ein (Urk. 4). Ihm sei keine Pflichtver- letzung vorzuwerfen. Es sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen, dass das von ihm gelenkte Fahrzeug nach einem Ölservice infolge mangelhafter Arbeiten Öl verliere. Niemand kontrolliere nach Abholen des Fahrzeugs aus einem Service, ob die Ölablassschraube ordnungsgemäss angezogen sei. Zu prüfen bleibe, ob der Beschwerdegegner 1 den Ölverlust sofort der Polizei hätte melden müssen,

- 4 - nachdem er diesen bemerkt habe. Weil es sich dabei um eine Übertretung hand- le, seien die Akten an die Übertretungsstrafbehörde zu überweisen. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend (Urk. 2), sie habe beim Unfall gravie- rende Verletzungen erlitten. Spätfolgen (Arthrose-Entwicklung) seien bei Kniever- letzungen nie auszuschliessen. Die Narbe sei noch in Entwicklung und am Ende der Heilung zu beurteilen. Mit grosser Wahrscheinlichkeit müsse eine Narbenkor- rektur durchgeführt werden. Sowohl der derzeitige Zustand als auch das zu er- wartende Resultat werde die Beschwerdeführerin in ihrer Integrität dauerhaft schädigen. Es werde deshalb bestritten, dass es sich nicht um eine schwere Ver- letzung handle. Der Beschwerdegegner 1 habe keine Anstalten getroffen, um die Ölspur zu melden und sie zu beseitigen, um weitere Unfälle zu vermeiden. Er ha- be seine Meldepflicht verletzt und grobfahrlässig gehandelt. 2.3 Der Beschwerdegegner 1 wendet ein (Urk. 14), gemäss dem Polizeirapport vom 31. Oktober 2011 (S. 10) sei das Formular für die Versicherung, worauf die Personalien der Beteiligten bekannt gegeben worden seien, zwei Wochen nach dem Unfall der Beschwerdeführerin übermittelt worden. Der Beschwerdeführerin habe Ende Juni 2011 sichere Kenntnis von der Tat und dem Verursacher gehabt. Die Strafantragsfrist sei deshalb Ende September 2011 abgelaufen. Die Polizei habe die Strafantragsformulare am 9. Oktober 2011 zugestellt erhalten. Die Be- schwerdeführerin habe die Strafantragsfrist nicht eingehalten.

3. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständi- ge oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b) kein Straftatbestand erfüllt ist; c) Rechtferti- gungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d) Prozessvorausset- zungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzich- tet werden kann. 3.1 Gemäss Art. 125 StGB macht sich auf Antrag der fahrlässigen Körperverlet- zung strafbar, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit

- 5 - schädigt (Abs. 1). Ist die Schädigung schwer, so wird die Tat von Amtes wegen verfolgt (Abs. 2). Schwer ist die Körperverletzung, wenn sie dem objektiven Tatbestand von Art. 122 StGB entspricht (Trechsel/Fingerhuth, in: Trechsel et al. (Hrsg.), Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, N. 3 zu Art. 122 StGB). Gemäss Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverlet- zung strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vor- sätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen blei- bend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, wer vorsätzlich eine andere schwere Schä- digung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Men- schen verursacht. Gemäss dem Arztbericht vom 6. Dezember 2011 (Urk. 9/8/7) verletzte die Be- schwerdeführerin infolge des Unfalls hauptsächlich das linke Kniegelenk und den Unterschenkel. Sie war kurze Zeit benommen und erlitt eine Knieprellung/- Verstauchung mit Bänderzerrung vor allem medial sowie eine Kontusion des me- dialen Tibiakopfes mit grösserer und tiefer Schürfwunde links. Diese Verletzungen sind nicht als schwer im Sinne von Art. 125 Abs. 2 i.V.m. Art. 122 StGB zu qualifizieren. Daran ändern die Einwände, eine Arthrose- Entwicklung sei bei Knieverletzungen nicht auszuschliessen und es sei eine Nar- benkorrektur durchzuführen, nichts. Dass die Staatsanwaltschaft eine schwere Körperverletzung ausschloss, ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist inso- fern abzuweisen. 3.2 Einfache fahrlässige Körperverletzung ist nur auf Antrag strafbar (Art. 125 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird.

- 6 - Der Unfall ereignete sich am 14. Juni 2011. Im Rapport der Stadtpolizei Z._____ vom 31. Oktober 2011 wird ausgeführt (Urk. 9/1 S. 10), der Verursacher der Öl- spur sei auf der Unfallstelle nicht bekannt gewesen. Die Stadtpolizei habe zu- nächst Ermittlungen anstellen müssen. Der Verursacher habe noch in derselben Woche ausfindig gemacht werden können. Das Formular für die Versicherung, worauf die Personalien des Beteiligten bekannt gegeben worden seien, sei an- schliessend zwei Wochen nach dem Unfall (Ende Juni) der Geschädigten über- mittelt worden. Somit sei ihr der Verursacher der Ölspur ab diesem Zeitpunkt be- kannt gewesen. Den Strafantrag stellte die Beschwerdeführerin am 9. Oktober 2011 (Urk. 9/8/2). Ob ein gültiger Antrag vorliegt, ist von Amtes wegen zu prüfen. Im Zweifel gilt die Frist als eingehalten (BGE 97 I 769 E. 2; Urteile 6B_867/2009 vom 3. Dezember 2009 E. 2.5; 6B_431/2010 vom 24. September 2010 E. 2.3.3). Nach Riedo ist es die Sache der Strafbehörde, das Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrags nachzuweisen (Christof Riedo, in: Niggl/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Auflage, Basel 2007, N. 38 zu Art. 31 StGB). Weder die Staatsanwaltschaft noch die Beschwerdeführerin haben sich zur Frage der Rechtzeitigkeit des Strafantrags geäussert (vgl. Urk. 2, Urk. 4 und Urk. 8). Der Beschwerdegegner 1 warf die Frage in seiner Eingabe vom 24. Februar 2012 auf (Urk. 14 S. 4 ff.). Die Beschwerdeführerin äusserte sich darauf nicht, obschon sie die Gelegenheit dazu gehabt hatte (vgl. Urk. 17 und Urk. 18/1). Es liegen keine Hinweise vor, die am Sachverhalt, wie er im Rapport der Stadtpo- lizei beschrieben wird, Zweifel erwecken könnten. Zumal der Vertreter der Be- schwerdeführerin am 22. September 2011 gegenüber dem polizeilichen Sachbe- arbeiter bekannt gab, er werde Strafantrag stellen. Er bat um Zustellung von Un- terlagen, damit die Frist noch gewahrt werden könne (vgl. Urk. 9/8/1). Daraus ist zu schliessen, dass sich der Vertreter der Beschwerdeführerin bewusst war, dass die Antragsfrist in Kürze ablief. Die Beschwerdeführerin erlangte demnach Ende Juni 2011 mit der Übermittlung des Formulars für die Versicherung Kenntnis der Personalien des Beschwerdegegners 1. Die dreimonatige Antragsfrist ist Ende September 2011 abgelaufen. Der Strafantrag der Beschwerdeführerin vom

- 7 -

9. Oktober 2011 ist verspätet. Es fehlt an einer Prozessvoraussetzung, um gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung führen zu können (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO). Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung zu Recht eingestellt. Die Be- schwerde ist unbegründet. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, eine Entschädigung und eine Ge- nugtuung seien gerechtfertigt (Urk. 2). 4.2 Mit der Einstellungsverfügung hat die Staatsanwaltschaft die Zivilklage der Beschwerdeführerin auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 4 Ziff. 3). Nach Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen, wenn das Strafverfahren eingestellt wird. Inwiefern die Staatsanwaltschaft gegen diese Bestimmung verstossen haben bzw. weshalb davon abzuweichen sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Die Be- schwerde ist auch insofern abzuweisen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt, weder sie noch ihr Vertreter seien während des Strafverfahrens über ihre rechtlichen Möglichkeiten informiert worden. Sie be- stehe darauf, "als Konfliktpartei konstituiert" zu werden (Urk. 2 S. 2). 5.2 Die Staatsanwaltschaft liess der Beschwerdeführerin am 15. November 2011 diverse Unterlagen über Opferrechte zukommen (vgl. Urk. 9/8/4). Am

6. Januar 2012 orientierte die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin über den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung (Urk. 9/6). Die Beschwerdefüh- rerin hätte Beweisanträge stellen und Einsicht in die Akten nehmen können. Eine Erörterung ihrer rechtlichen Möglichkeiten hat die Beschwerdeführer im Strafver- fahren nicht verlangt. Es ist nicht ersichtlich, über welche Rechte die Staatsan- waltschaft die Beschwerdeführerin noch hätte aufklären sollen. Eine Rechtsverlet- zung ist nicht gegeben.

- 8 - 6. 6.1 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwer- deverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Schwierigkeit und Bedeutung des Falls sowie des Zeitaufwands ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010). 6.2 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 1 StPO analog verpflichtet, den obsiegenden Beschwerdegegner 1 zu entschädi- gen. Der Beschwerdegegner 1 war im Beschwerdeverfahren durch eine Anwältin vertreten (vgl. Urk. 14). Die Entschädigung bemisst sich nach der Verordnung des Obergerichts des Kan- tons Zürich über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Die Grundlage für die Festsetzung der Entschädigung bildet im Allgemeinen die Be- deutung des Falls, die Verantwortung der Anwältin, der notwendige Zeitaufwand der Anwältin sowie die Schwierigkeit des Falls (vgl. § 2 Abs. 1 AnwGebV). Im Be- schwerdeverfahren beträgt die Entschädigung grundsätzlich zwischen Fr. 300.-- und Fr. 12'000.-- (§ 19 Abs. 1 AnwGebV). Was der Beschwerdegegner 1 in der Eingabe vom 24. Februar 2012 zur Frage des Schadenersatzes und zur Genugtuung ausführen lässt (vgl. Urk. 14 S. 10- 18), geht an der Sache vorbei. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war pri- mär die Aufhebung der Einstellungsverfügung. Hätte das Obergericht die Be- schwerde gutgeheissen, hätte dies die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Folge gehabt. Ein Anspruch auf Entschädigung für das Strafverfahren hätte im Beschwerdeverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 433 StPO geltend gemacht werden können. Dass die Staatsanwaltschaft Art. 433 StPO verletzt ha- ben soll, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Der Beschwerdegegner 1 äussert sich denn auch nicht zu Art. 433 StPO, sondern lässt sich über mehrere Seiten zum privatrechtlichen Schadenersatz und zur Genugtuung aus. Die dies- bezüglichen Aufwendungen waren nicht notwendig (vgl. § 2 Abs. 1 lit. d Anw-

- 9 - GebV). Sie sind nicht zu entschädigen. Unter Würdigung dieser Umstände ist die Entschädigung auf Fr. 1'600.-- zuzüglich Mehrwertsteuer festzusetzen. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegner 1 mit Fr. 1'728.-- für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − A._____, gegen Gerichtsurkunde − Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwer- degegner 1, gegen Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-2/2012/215, gegen Empfangsschein sowie nach Eintritt der Rechtskraft bzw. nach Erledigung allfälliger Rechts- mittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-2/2012/215, unter Rücksendung der eingereichten Akten, gegen Empfangsschein Ausserdem wir Dr. med. L._____ darüber informiert, dass der Entscheid er- gangen aber direkt der Beschwerdeführerin zugestellt worden ist.

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen

- 10 - richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 31. Mai 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. K. Balmer Dr. iur. S. Christen