Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 A._____ (alias B._____), Staatsangehöriger von Nigeria, verstarb am tt. März 2010 im Verlauf des Vollzugs der Ausschaffung nach Nigeria auf dem Flugha- fenareal Zürich-Kloten. Zuvor war er wegen des von ihm geleisteten Wider- standes durch Beamte der Kantonspolizei Zürich unter Gewaltanwendung ge- fesselt worden. Nach der Fesselung verschlechterte sich der Zustand A._____s. Trotz Lösung der Fesseln und sofortiger Reanimation durch einen Rettungssanitäter verstarb A._____ innert kurzer Zeit.
E. 1.1 Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Be- schwerdeinstanz anfechten (Art. 322 Abs. 2 StPO). Zur Beschwerde befugt ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Ver- fügung hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist unter anderem die Privatkläger- schaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte
- 4 - Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivil- klägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar ver- letzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 116 StPO gilt als Opfer die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Abs. 1). Als Angehörige des Opfers gelten seine Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kin- der und Eltern sowie die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen (Abs. 2). Machen die Angehörigen des Opfers Zivilansprüche geltend, so ste- hen ihnen gemäss Art. 117 Abs. 3 StPO die gleichen Rechte zu wie dem Op- fer.
E. 1.2 A._____ ist Opfer im Sinn von Art. 116 Abs. 1 StPO. Seinen nahen Angehöri- gen stehen deshalb dieselben Verfahrensrechte zu, soweit sie Zivilansprüche geltend machen wollen. Sie sind demnach zur Beschwerde gegen die Einstel- lungsverfügung legitimiert. Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2.
E. 2 Am 12. Januar 2012 entschied die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, die wegen des aussergewöhnlichen Todesfalls geführte Untersuchung einzu- stellen (Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft stützte sich im Wesentlichen auf zwei ärztliche Gutachten, ein Obduktionsgutachten von Dr. med. C._____, Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich, und ein Zweitgutachten von Prof. Dr. Dr. D._____, Institut für Rechtsmedizin der Justus-Liebig-Universität Gies- sen/D. Gemäss diesen rechtsmedizinischen Gutachten verstarb A._____ an den Folgen von Herzrhythmusstörungen eines vorbestehend schwer geschä- digten Herzens. Diese Herzrhythmusstörungen seien mutmasslich auf den Er- regungszustand, in welchem sich A._____ (auch) als Folge seines eigenen Verhaltens (Gegenwehr) befunden habe, und möglicherweise auf die gesund- heitlichen Beeinträchtigungen des von ihm zuvor durchgeführten Hunger- streiks zurückzuführen. Die Beurteilung der beiden Rechtsmediziner werde zusätzlich durch die Fachmeinung eines bei der Erstellung des Erstgutachtens beigezogenen Arztes, Prof. Dr. med. E._____, ordentlicher Professor für Pa- thologie, gestützt.
E. 2.1 Die Beschwerdeführer (Urk. 2) beanstanden zunächst, den Obduktionsgutach- tern des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) fehle die er- forderliche Unabhängigkeit, um den vorliegenden Fall aus rechtsmedizinischer Sicht zu beurteilen. Die involvierten Personen des IRM seien vornehmlich kan- tonale Beamte. Das IRM sei indessen regelmässig und in erster Linie für die Justizbehörden des Kantons Zürich tätig. Damit bestehe eine übermässige Nähe zur Kantonspolizei Zürich. Aus diesem Grund könne auf das Obdukti- onsgutachten von vornherein nicht abgestellt werden (Urk. 2 S. 7 f. Rz. 7 f.).
E. 2.2 Die Staatsanwaltschaften und Gerichte können eine oder mehrere sachver- ständige Personen beiziehen, wenn sie nicht über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachver- halts erforderlich sind (Art. 182 StPO). Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person (Art. 184 Abs. 1 StPO) und gibt den Parteien vorgän- gig Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen (Art. 184 Abs. 3 Satz 1 StPO). Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO (Art. 183 Abs. 3 StPO). Rechtsprechung und Lehre zu Art. 56 StPO sind sich darin ei- nig, dass die in Art. 56 StPO genannten Ausstandsgründe sich stets auf ein- zelne Mitglieder von Behörden, nicht auf die Behörde als solche beziehen. Der
- 5 - Wortlaut von Art. 58 Abs. 1 i.V.m. Art. 56 StPO lässt Ausstandsgesuche, die sich gegen eine Gesamtbehörde richten, nicht zu (Urteil des Bundesgerichts 1B_86/2011 vom 14. April 2011 E. 3.3.1, mit Hinweis auf NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, 2009, N. 2 zu Art. 56 StPO sowie N. 1 zu Art. 58 StPO, und auf MARKUS BOOG, Basler Kommentar zur Strafprozess- ordnung, 2011, N. 2 zu Art. 58 StPO).
E. 2.3 Vorliegend beanstanden die Beschwerdeführer die angeblich bestehende Nä- he zu den kantonalen Justizbehörden explizit bezüglich aller für das IRM täti- gen Personen und erachten das Institut als Ganzes als nicht unabhängig. Der geltend gemachte Ausstandsgrund ist nicht zulässig. Auch legen die Be- schwerdeführer nicht dar, inwiefern jedes einzelne Mitglied des IRM befangen sein soll. Auf das Obduktionsgutachten kann daher ohne Weiteres abgestellt werden. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die Rüge der fehlen- den Unabhängigkeit rechtzeitig vorgebracht wurde. 3.
E. 3 Es sei ein weiteres Gutachten einzuholen unter Beteiligung von Ärztinnen und Ärzten der Fachrichtungen Pathologie, Kardiologie, Psychiatrie und unter Betei- ligung von Ärztinnen und Ärzten mit Praxiserfahrungen mit Bezug auf Hunger- streik, Anorexia nervosa sowie Reanimation.
- 3 -
E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft (Urk. 9) führt den Eintritt des Todes von A._____ auf eine schwere vorbestehende Herzerkrankung und somit auf ein natürliches Geschehen zurück. Sie stützt ihre Schlussfolgerung auf zwei rechtsmedizini- sche Gutachten, welche übereinstimmend festgehalten hätten, dass A._____ an den Folgen von Herzrhythmusstörungen eines vorbestehend schwer ge- schädigten Herzens gestorben sei. Diese Herzrhythmusstörungen seien mut- masslich durch den Erregungszustand, in dem sich A._____ als Folge der von ihm geleisteten Gegenwehr befunden habe, und möglicherweise auch durch die gesundheitliche Beeinträchtigung aufgrund des von ihm durchgeführten Hungerstreiks ausgelöst worden. Die Beurteilung der beiden Rechtsmediziner werde durch die Fachmeinung eines bei der Erstellung des Erstgutachtens beigezogenen Arztes, Prof. Dr. med. E._____, ordentlicher Professor für Pa- thologie, gestützt. Der Obduktionsgutachter sei zum Schluss gekommen, dass infolge des von A._____ durchgeführten Hungerstreiks eine ernsthafte gesundheitliche Stö- rung vorgelegen habe und die Transportfähigkeit von A._____ zwingend hätte ärztlich begutachtet werden müssen. Als Todesursache habe der Obduktions- gutachter aber eine schwere Erkrankung des Herzens in der Form einer hy- perthrophen Kardiomyopathie angegeben. Diese Art von Herzerkrankung könne laut Obduktionsgutachten erst nach dem Tod des Betroffenen zuver- lässig festgestellt werden. Der Stresszustand, in dem sich A._____ bei der Vorbereitung des Ausschaffungsversuchs befunden habe, müsse laut Obduk- tionsgutachten entscheidend zum Herzversagen beigetragen haben. Bezüg-
- 6 - lich der Todesart habe sich der Obduktionsgutachter nicht festlegen wollen, um dem Ergebnis der untersuchungsrichterlichen Abklärungen zu den Ver- antwortlichkeiten bei der Beurteilung der Transportfähigkeit des Verstorbenen und bei dessen gewaltsamer Fesselung nicht vorzugreifen. Er habe aber da- rauf hingewiesen, dass aus seiner Sicht die in die Wege geleiteten Wiederbe- lebungsmassnahmen korrekt durchgeführt worden seien. Der Obduktionsgut- achter nehme an, dass A._____ bereits im Zeitpunkt, als der Rettungssanitä- ter mit der Wiederbelebung begonnen habe, einen Herzstillstand erlitten habe. Der auf Druck des Rechtsvertreters der Angehörigen A._____s beauftragte Zweitgutachter schliesse eine Gewalteinwirkung und einen durch die Fesse- lung lagebedingten Erstickungstod aus. Auch der Hungerstreik könne laut Zweitgutachter nicht als todeskausal bezeichnet werden. Der Rettungssanitä- ter habe den Zuckerspiegel A._____s gemessen und keine Unterzuckerung festgestellt. Eine hungerstreikbedingte akute tödliche Unterzuckerung unmit- telbar nach einer körperlichen Anstrengung komme als Todesursache daher nicht in Frage. Hingegen gehe der Zweitgutachter davon aus, dass A._____ an einer vorbestehenden Herzerkrankung in der Form einer fibromuskulären Dysplasie gelitten habe. Diese Krankheit führe zu Durchblutungsstörungen in Belastungssituationen und in der Folge zu Herzrhythmusstörungen mit tödli- chem Ausgang. Der Zweitgutachter habe auch in Betracht gezogen, dass A._____ neben der fibromuskulären Dysplasie zusätzlich an einer hypertro- phen Kardiomyopathie (Befund des Obduktionsgutachters) gelitten habe, wo- bei dies durch genetische Untersuchungen nachgewiesen werden müsste. Laut Staatsanwaltschaft seien die Erkenntnisse aus diesen Gutachten breit abgestützt, nachvollziehbar und überzeugend. Es gebe keine Gründe, an den Gutachten zu zweifeln, obschon sie von unterschiedlichen Herzerkrankungen ausgingen. Der Zweitgutachter habe in Betracht gezogen, dass beide Arten von Herzerkrankungen vorgelegen haben könnten. Abgesehen davon kämen sich die beiden Herzerkrankungen in ihrem Erscheinungsbild und in ihrer Wir- kung sehr nahe. Entscheidend sei, dass Herzrhythmusstörungen des, in wel- cher Art auch immer schwer vorgeschädigten Herzens den Tod von A._____ verursacht hätten. Der vom Privatgutachter, Dr. med. G._____, geäusserten Kritik an den beiden Gutachten gelänge es nicht, die Erkenntnisse aus diesen Gutachten in Frage zu stellen. Deshalb bestehe keine Veranlassung, ein wei- teres Gutachten in Auftrag zu geben. Der Zweitgutachter habe bestätigt, dass angesichts des Schweregrades der Herzerkrankung jede aufkommende zusätzliche Belastung im Alltag jederzeit Auslöser eines rhythmogenen Herztodes hätte sein können. Unter diesen Umständen erübrigten sich Abklärungen, ob allfällige Pflichtverletzungen sei-
- 7 - tens der involvierten Beamten (Gefängnisarzt, Leiterin des Pflegedienstes, Angehörige der Kantonspolizei etc.) vorgelegen haben könnten. Was ein mög- licherweise pflichtwidriges Verhalten des Rettungssanitäters anbelange, so könne nicht rechtsgenügend bewiesen werden, dass bei ordnungsgemäss durchgeführten Rettungsmassnahmen der Tod von A._____ hätte vermieden werden können. Auch in diesem Punkt sei kein weiteres Gutachten einzuho- len. In der Stellungnahme zur Beschwerdeschrift (Urk. 10) hält die Staatsanwalt- schaft an ihren Ausführungen fest. Gestützt auf das Zweitgutachten hob sie aber hervor, dass der Tod A._____s angesichts der vorbestehenden schwe- ren und nicht erkennbaren Herzerkrankung auch ohne Hungerstreik allein we- gen der aufgetretenen Stresssituation hätte eintreten können. Abklärungen betreffend Personen, die die Transportfähigkeit von A._____ zu beurteilen ge- habt hätten, seien deshalb nicht durchzuführen. Dasselbe gelte für den Ret- tungssanitäter. Der Obduktionsgutachter habe dessen Vorgehen als korrekt bezeichnet. Ausserdem nehme er an, dass A._____ beim Eintreffen des Ret- tungssanitäters den Herzstillstand bereits erlitten hatte. Der Zweitgutachter gehe ebenfalls davon aus, dass es in Anbetracht der vorbestehenden Herzer- krankung schwierig gewesen wäre, das Leben A._____s zu retten.
E. 3.2 Die Beschwerdeführer (Urk. 2) bringen im Wesentlichen vor, die vorgefunde- nen Herzveränderungen seien überinterpretiert worden. Der vom Obduktions- gutachter beigezogene Facharzt, Prof. E._____, postuliere eine seit längerem vorbestehende Herzveränderung nicht in eindeutiger Weise als Todesursache (Urk. 2 S. 10 Rz. 12). In der Familie von A._____ seien keine vergleichbaren Todesfälle bekannt, was gegen eine genetisch bedingte Herzerkrankung spreche (Urk. 2 S. 10 Rz. 12 in fine). Zudem hätte eine vorbestehende schwe- re Herzerkrankung durch Abhören des Herzens festgestellt werden können. Das Risiko eines plötzlichen Herztodes bei einer so genannten Level-4- Ausschaffung, wie sie bei A._____ vorgesehen gewesen sei, hätte deshalb rechtzeitig erkannt werden können (Urk. 2 S. 16 f. Rz. 16). Bemerkenswert sei auch, dass sich die beiden rechtsmedizinischen Gutachten in den Befunden, die todesursächlich sein sollen, unterschieden. Auch wenn beide Gutachter von einer vorbestehenden Herzerkrankung ausgehen, so sei anzunehmen, dass der Mechanismus, der zum Tod führe, bei den divergierenden Befunden nicht derselbe sei (Urk. 2 S. 29 Rz. 64). Sowohl der Obduktionsgutachter als auch Prof. E._____ hätten bejaht, dass sich der Hungerstreik manifest auf die Gesundheit A._____s ausgewirkt habe. Prof. E._____ gehe davon aus, dass der Hungerstreik auch ohne vorbeste- hende Herzerkrankung zum Tod hätte führen können. In den Gutachten werde
- 8 - der Zusammenhang zwischen Hungerstreik und Belastung bei der Ausschaf- fung nicht vertieft behandelt. Es müsse deshalb abgeklärt werden, ob ein Häft- ling nach einem dreimonatigen Hungerstreik mit einem Gewichtsverlust von mehr als 30 % des ursprünglichen Körpergewichts, wie es bei A._____ der Fall gewesen sei, die Belastung einer Level-4-Ausschaffung überleben könne. Jedenfalls könne auf der Basis der jetzigen medizinischen Abklärungen nicht geschlossen werden, der Verlauf hin zu einem Todesfall bei einer Level-4- Ausschaffung nach einem solchen Hungerstreik sei abwegig, weshalb damit nicht gerechnet werden müsse (Urk. 2 S. 12 Rz. 18 ff., S. 15 Rz. 25, S. 23 Rz. 44). Im konkreten Fall könne deshalb nicht gesagt werden, der Herzfehler A._____s habe alle anderen Faktoren (Hungerstreik, Stress) in den Hinter- grund gedrängt und sei allein massgeblich für dessen Tod (Urk. 2 S. 36 Rz. 89). Zu beanstanden sei des Weiteren, dass sich die Gutachter mit den weiteren möglichen Todesursachen (Erstickungstod, Massnahmen des Rettungssanitä- ters, verspätetes Eintreffen der medizinischen Begleitpersonen) nicht befasst hätten (Urk. 2 S. 23 ff. Rz. 46 ff.). In der Replik (Urk. 26) weisen die Beschwerdeführer nochmals auf die Wider- sprüche in den rechtsmedizinischen Gutachten bezüglich der Art der Herzer- krankung von A._____ hin. In diesem Zusammenhang bringen sie vor, wäh- rend der Zweitgutachter die festgestellte Herzkrankheit als alleinige Todesur- sache bezeichne, stufe der Obduktionsgutachter den Hungerstreik zumindest als Mitursache für den Tod A._____s ein (Urk. 26 S. 2 Rz. 2).
4. Bestehen bei einem Todesfall Anzeichen für einen unnatürlichen Tod, insbe- sondere für eine Straftat, so ordnet die Staatsanwaltschaft zur Klärung der Todesart eine Legalinspektion an (Art. 253 Abs. 1 StPO). Bestehen nach der Legalinspektion keine Hinweise auf eine Straftat, wird die Leiche zur Bestat- tung freigegeben (Art. 253 Abs. 2 StPO). Andernfalls ordnet die Staatsanwalt- schaft weitere Untersuchungen, nötigenfalls die Obduktion an (Art. 253 Abs. 3 Satz 1 StPO). Ergibt die Obduktion eine natürliche Todesursache, ist das Ver- fahren nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen. Andernfalls ist abzuklä- ren, ob eine Straftat vorliegt und wer sie allenfalls begangen hat (vgl. THOMAS HANSJAKOB, in: Zürcher Kommentar zur Strafprozessordnung, 2010, N. 21 zu Art. 253 StPO). Bei der Frage, ob ein Untersuchungsverfahren nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt werden kann, gilt im schweizerischen Strafprozessrecht der Grund- satz "im Zweifel für die Anklageerhebung" ("in dubio pro duriore"). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer
- 9 - Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden. Hingegen ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahr- scheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1; 137 IV 219 E. 7.1). Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Ver- urteilung etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (BGE 137 IV 219 E. 7.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_442/2013 vom 26. August 2013 E. 3.1; 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 3). Bei zweifelhafter Rechts- bzw. Beweislage hat nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stich- haltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfes zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1). Keine Einstellung, sondern Anklageerhebung ist grundsätzlich immer dann geboten, wenn der Ausgang des Verfahrens ausschliesslich von der Beweiswürdigung abhängt (NATHAN LANDSHUT, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N. 18 zu Art. 319 StPO).
5. Gemäss Art. 117 StGB wird bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Der Tatbestand setzt den Tod einer Person, eine Sorgfaltspflicht- verletzung sowie den Kausalzusammenhang zwischen Tod und Sorgfaltswid- rigkeit voraus. Nach Art. 12 Abs. 3 StGB handelt fahrlässig, wer die Folge sei- nes Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Satz 1). Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn die beschuldigte Person die Vorsicht nicht beachtet, zu der sie nach den Umstän- den und nach ihren persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Satz 2). Fahr- lässige Tötung kann durch Unterlassen begangen werden. Es handelt sich um ein unechtes Unterlassungsdelikt (vgl. BGE 113 IV 68 E. 5a). Pflichtwidrig un- tätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschütz- ten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtsstellung dazu verpflichtet ist (Art. 11 Abs. 2 StGB). 6.
E. 4 Im Anschluss an den Abschluss des Begutachtungsverfahrens sei den Hinter- bliebenen nochmals Gelegenheit zu geben, gegen bestimmte Personen Straf- anzeige einzureichen.
E. 5 Es sei eine Rekonstruktion der Abläufe der versuchten Ausschaffung von A._____ vorzunehmen, und es seien die in diesem Zusammenhang erforderli- chen Untersuchungshandlungen vorzunehmen.
E. 6 Es seien weitere Einvernahmen durchzuführen, namentlich mit den in das Ge- schehen der Ausschaffung involvierten Polizeibeamten, dem involvierten Ge- fängnispersonal und dem Rettungssanitäter.
E. 6.1 Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allge- meine Rechtsgrundsätze gestützt werden kann (BGE 135 IV 56 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_738/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.3.1). Von zentraler Bedeutung für die Durchführung von Zwangsausschaffungen ist das Bundesgesetz vom 20. März 2008 über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Zwangsanwendungsgesetz, ZAG; SR 364) und der dazu gehörenden Ver-
- 10 - ordnung vom 12. November 2008 (Zwangsanwendungsverordnung, ZAV; SR 364.3). Diese am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Erlasse konkretisieren die Vorgaben der in der EMRK, im UNO-Pakt II und in der Bundesverfassung enthaltenen Garantien des Rechts auf Leben sowie des Verbots der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bei Zwangsaus- schaffungen (Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Anwendung von po- lizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes [Zwangsanwendungsgesetz, ZAG] vom 18. Januar 2006, BBl 2006 2489 ff., 2494 f.; JÖRG KÜNZLI/ANDREAS KIND, Menschenrechtliche Vor- gaben bei der Zwangsausschaffung ausländischer Staatsangehöriger, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2010/2011, S. 26 ff., S. 34 f.; MARC SPESCHA/ ANTONIA KERLAND/PETER BOLZLI, Handbuch zum Migrationsrecht, 2010, S. 262; THOMAS HUGI YAR, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI YAR/THOMAS GEISER (HRSG.), Auslän- derrecht, 2009, S. 423 Rz. 10.5). Die Erlasse gelten für Organe des Bundes und für die kantonalen Vollzugsbehörden, die im Bereich der Ausländer- und der Asylgesetzgebung polizeilichen Zwang oder polizeiliche Massnahmen an- wenden müssen (Art. 2 Abs. 1 lit. a und b ZAG). Darin enthalten sind detaillier- te Vorschriften zur Anwendung polizeilichen Zwangs (Einsatz von körperlicher Gewalt, von Hilfsmitteln, z.B. Fesseln, und von Waffen; vgl. Art. 5 und Art. 13 ff. ZAG) sowie zur Durchführung polizeilicher Massnahmen (vgl. Art. 6 und Art. 19 ff. ZAG). Nach der Grundsatzbestimmung von Art. 9 ZAG dürfen polizeili- cher Zwang und polizeiliche Massnahmen nur zur Aufrechterhaltung oder Herstellung eines rechtmässigen Zustandes angewendet werden, insbesonde- re zur Durchführung des Transports von Personen, die Freiheitsbeschränkun- gen unterstehen (Abs. 1 lit. c). Die Anwendung muss den Umständen ange- messen sein; insbesondere müssen das Alter, das Geschlecht und der Ge- sundheitszustand der betroffenen Personen berücksichtigt werden (Abs. 2). Im Rahmen der Vorbereitung einer Rückführung auf dem Luftweg müssen die Kantone die Transportfähigkeit rückzuführender Personen dem Bundesamt für Migration (BFM) melden (KÜNZLI/KIND, a.a.O., S. 40, mit Verweis auf das Be- nutzerhandbuch des EJPD über die Anwendung polizeilichen Zwangs und po- lizeilicher Massnahmen im Bereich der Rückführungen im Ausländerrecht, Ziff. 3.10.1). Verlangt es die rückzuführende Person oder sind Anzeichen für ge- sundheitliche Probleme feststellbar, sind die Behörden verpflichtet, die Trans- portfähigkeit der betroffenen Person ärztlich abklären zu lassen (Art. 27 Abs. 3 ZAG, Art. 18 ZAV; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_332/2012 vom 3. Mai 2012 E. 2.2.1). In der Rechtslehre wird es als gesetzeswidrig und unter Be- achtung des Rechts auf Leben problematisch erachtet, wenn die Behörden trotz Kenntnis von Risikofaktoren, wie etwa einem erheblichen Gewichtsver- lust infolge eines Hungerstreiks, auf eine medizinische Abklärung und auf Ori-
- 11 - entierung der medizinischen Begleitpersonen verzichten (KÜNZLI/KIND, a.a.O., S. 41; vgl. zur Abklärung der Transportfähigkeit im Rahmen der Vorbereitung einer Level-4-Ausschaffung auch MICHELLE SALATHÉ, Die Bedeutung der ärzt- lichen Unabhängigkeit in der Vollzugsmedizin, in: FRANZ RIKLIN/BETTINA MEZ, Gefängnismedizin und Strafjustiz - Eine unheilvolle Verbindung?, 2012, S. 65 ff., S. 73). Ist die Transportfähigkeit infolge des Hungerstreiks in Frage gestellt, hat der beauftragte Arzt festzustellen, ob der Transport aus gesundheitlichen Gründen aufzuschieben ist, oder ob er -- allenfalls unter Auflagen -- dennoch erfolgen kann (Botschaft ZAG, a.a.O., 2509; vgl. ferner BGE 124 II 1 E. 3b; Urteil 2A.575/2003 vom 11. Dezember 2003 E. 3). Art. 24 lit. b ZAG verlangt eine medizinische Überwachung der transportierten Person, wenn eine ärztliche Beurteilung ergibt, dass mit gesundheitlichen Komplikationen zu rechnen ist. Je nach Situation hat die medizinische Überwachung durch einen Arzt oder eine Ärztin zu erfolgen oder kann von medizinisch geschultem Personal über- nommen werden (vgl. Botschaft ZAG, a.a.O., 2507 f.). Davon zu unterschei- den ist die im vorliegenden Zusammenhang nicht relevante Frage, ob die Be- hörden bei kritischem Gesundheitszustand des Häftlings eine Zwangsernäh- rung anordnen sollen (vgl. zur Zulässigkeit BGE 136 IV 97 E. 6 und bestäti- gender Entscheid des EGMR vom 26. März 2013 [Rappaz c. Schweiz, Be- schwerde-Nr. 73175/10], worin der EGMR die Vereinbarkeit der Zwangser- nährung eines Inhaftierten mit dem Recht auf Leben [Art. 2 EMRK] und dem Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung [Art. 3 EMRK] bejahte) oder ob die Behörden den Hungerstreikenden in ein Spital überführen und ihn dort, sofern dies seinem erklärten Willen entspricht, sterben lassen müssen (vgl. dazu § 9 der seit 1. Januar 2013 geltenden Richt- linien des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich für das Vorgehen bei Hungerstreik in den Vollzugseinrichtungen).
E. 6.2 Das vorliegende Geschehen betrifft eine Ausschaffung der Vollzugsstufe 4 (Level-4-Ausschaffung). Dabei handelt es sich um die schwerste von vier Voll- zugsstufen (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a-d ZAV). Sie kommt bei abgewiesenen Asylbewerbern zum Einsatz, die die Schweiz nicht freiwillig verlassen. Die be- troffenen Personen werden in der Regel einer Ganzkörperfesselung unterzo- gen und mit einem Sonderflug in ihre Heimatstaaten zurückgeführt (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. d ZAV). Die Fesselung besteht aus einer Fesselung an Händen, Armen, Beinen und Füssen, einem Gurt zur Fixierung der Arm- und Fussfes- seln, einem Helm sowie einem Moskitonetz als Spuckschutz. Zur Verladung auf das Flugzeug werden die betroffenen Personen zudem auf einen Rollstuhl gebunden (KÜNZLI/KIND, a.a.O., S. 29).
- 12 - Der verstorbene A._____ befand sich seit dem 13. Dezember 2009 in Haft. Am 25. Januar 2010 verweigerte er die unbegleitete Rückführung nach Nige- ria, weshalb er vorerst im Flughafengefängnis belassen wurde. Am 9. Februar 2010 hielt der Gefängnisarzt in der Krankengeschichte fest, dass sich A._____ seit einer unbekannten Anzahl von Tagen im Hungerstreik befinde und die Arztvisite verweigere. Die Ausschaffung per Sonderflug sollte am tt. März 2010 stattfinden. Am Tag der geplanten Level-4-Ausschaffung befand sich A._____ in abgema- gertem Zustand. Bei Eintritt in das Flughafengefängnis betrug sein Körperge- wicht 93 kg (bei einer Körperlänge von 180 cm). Das bei der Obduktion erho- bene Körpergewicht betrug noch lediglich 60 kg. Der Verstorbene hatte somit innerhalb von rund drei Monaten 33 kg Körpergewicht verloren (Obduktions- gutachten S. 56). Aus medizinischer Sicht wird ein mehr als 14 Tage dauern- des Fasten bzw. eine ungenügende Flüssigkeitszufuhr als gefährlich erachtet (Obduktionsgutachten S. 56). Hinzu kommt, dass das Verhalten des Verstor- benen als auffällig galt. Laut Aussagen des Gefängnisarztes, der Pflegefach- frau und des Teamleiters des Gefängnispersonals habe A._____ nach dem gescheiterten Ausschaffungsversuch am 25. Januar 2010 mit niemandem mehr gesprochen und die Zelle nicht mehr verlassen und sei ausschliesslich im Bett liegend angetroffen worden (Obduktionsgutachten S. 54). Laut Aussa- gen diverser bei der Ausschaffung anwesender Polizeibeamten sei der schlechte Gesundheitszustand A._____s im Vorfeld der geplanten Level-4- Ausschaffung erkennbar gewesen (vgl. die Einvernahmen: H._____, act. 8/9/11 S. 8; P._____, act. 8/8/2 S. 25; Q._____ act. 8/8/3 S. 4; O._____, act. 8/9/18 S. 4). Unter diesen Umständen bestehen Anhaltspunkte für ein fahrlässiges Verhal- ten im Sinn von Art. 12 Abs. 3 StGB der für die Ausschaffung verantwortlichen Personen, da - soweit aus den Akten ersichtlich - die Transportfähigkeit A._____s trotz seines erkennbar geschwächten Gesundheitszustandes im Vorfeld der Ausschaffung am tt. März 2010 vorschriftswidrig nicht ärztlich überprüft und demzufolge auch keine Vorsichtsmassnahmen (wie Aufschub der Ausschaffung; Anordnung einer permanenten ärztlichen Überwachung ab Beginn der Vorbereitung der Ausschaffung) getroffen worden waren. Laut Aussage der im Flughafengefängnis tätigen Pflegefachfrau habe sie den Ein- druck gewonnen, dass die Verantwortung hinsichtlich der Reisefähigkeit abge- lehnter Asylbewerber herumgeschoben werde (Einvernahme R._____, act. 8/8/6 S. 11). Eine ärztliche Untersuchung und Überwachung wäre aber umso nötiger gewesen, als die Ausschaffung A._____s nach Vollzugsstufe 4 (mit Ganzkörperfesselung, Verhüllung des Gesichts unter einem Spuknetz und
- 13 - dementsprechend akuter Stressbelastung für das Herz-Kreislauf-System; vgl. SALATHÉ, a.a.O., S. 73) hätte durchgeführt werden sollen. Hinzu kommt, dass laut Aussagen der für die Ausschaffung zuständigen Poli- zeibeamten über den Gesundheitszustand A._____s nicht resp. nur beiläufig informiert worden sei (vgl. die Einvernahmen: H._____, act. 8/9/11 S. 5; I._____, act. 8/9/2 S. 4; J._____, act. 8/9/3 S. 4; K._____, act. 8/9/5 S. 4; L._____, act. 8/9/6 S. 3; M._____, act. 8/9/7 S. 3; N._____, act. 8/9/8 S. 3; O._____, act. 8/9/18 S. 4 f.). Es bestehen daher Anhaltspunkte für weitere Pflichtverletzungen, indem der Informationsfluss betreffend den Hungerstreik A._____s nicht sichergestellt, die Dokumentation des Gesundheitszustandes des Verstorbenen nicht ausreichend und die Abläufe und Verantwortlichkeiten nicht klar festgelegt waren. 7.
E. 7 Den Opfern (recte: den Angehörigen des Opfers) sei für das Beschwerdever- fahren die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsverbei- ständung in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts zu gewähren.
E. 7.1 Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt voraus, dass zwischen der Sorgfaltswidrigkeit und dem Todeseintritt ein natürlicher Kausalzusammen- hang besteht. Ein Verhalten ist in natürlichem Sinn kausal, wenn es nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele. Dieses Verhalten muss nicht alleinige oder unmittelbare Ursache sein (BGE 125 IV 195 E. 2b; 116 IV 306 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_174/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.4.1; 6B_461/2012 vom 6. Mai 2013 E. 5.4). Natürlich kausal ist auch das Verhalten desjenigen, der den tatbestandsmässigen Erfolg (Tötung, Körperverletzung) bloss mitverursacht, sei es, dass er -- bspw. im Falle einer konstitutionellen Prädisposition, d.h. einer gesundheitsbedingten Schadensanfälligkeit des Opfers -- den Eintritt des Erfolgs begünstigt, sei es, dass er das Ausmass des Erfolgs vergrössert oder den Zeitpunkt seines Ein- tritts vorverlegt (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN MAEDER, in: Basler Kom- mentar zum Strafrecht I, 2013, N. 92 zu Art. 12 StGB; JOSÉ HURTADO POZO, Droit pénal, Partie générale, 2008, N. 497; GÜNTER STRATENWERTH, Schwei- zerisches Strafrecht - AT I, 4. Aufl., 2011, N. 20 ff.; MIRJAM ANNIKA FREI, Der rechtlich relevante Kausalzusammenhang im Strafrecht im Vergleich mit dem Zivilrecht, 2010, N. 27 ff.). Als Ursache gilt deshalb nicht nur ein Umstand, bei dessen Hinwegdenken der fragliche Erfolg gar nicht eingetreten wäre, son- dern auch ein solcher, ohne dessen Vorhandensein der Erfolg nicht in der gleichen Weise oder nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre (vgl. BGE 119 IV 335 E. 1). Die Kausalitätsfrage stellt sich immer für den konkret eingetretenen Erfolg. Dass derselbe Erfolg später ohnehin eingetreten oder ein ähnlicher Er- folg auch ohne das in Frage stehende Verhalten eingetreten wäre, ändert nichts an der Kausalität dieses Verhaltens für den konkret eingetretenen Er- folg (FREI, a.a.O., N. 34; HURTADO POZO, a.a.O., N. 499).
- 14 - Ein solchermassen vermuteter natürlicher Kausalverlauf lässt sich nicht mit Gewissheit beweisen. Es genügt deshalb, wenn das Verhalten des Täters mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit oder mindestens mit einem ho- hen Grad der Wahrscheinlichkeit die Ursache resp. Mitursache des Erfolgs bildete (BGE 125 IV 195 E. 2b; 116 IV 306 E. 3a).
E. 7.2 Die Zurechenbarkeit einer Sorgfaltspflichtverletzung bedingt des Weiteren ei- nen rechtserheblichen (adäquaten) Kausalzusammenhang zwischen Sorg- faltspflichtverletzung und Erfolg (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 134 IV 193 E. 7.3, je mit Hinweisen). Dies entscheidet sich nach der Voraussehbarkeit des straf- rechtlich verpönten Erfolgs. Der zum Erfolg führende Geschehensablauf muss für den konkreten Täter zumindest in den wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Ob dies zutrifft, entscheidet sich anhand des Verhaltens des Täters, wel- ches geeignet sein muss, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Er- fahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; Urteil des Bundesge- richts 6B_305/2012 vom 22. Januar 2013 E. 2.3; NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N. 94 ff. zu Art. 12 StGB; STRATENWERTH, a.a.O., N. 25 ff.). Die Rechtserheblichkeit des Kausalzusammenhangs ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände als Mitursache hinzutreten, mit de- nen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs er- scheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren, namentlich das Verhalten des Angeschuldigten, in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2 und 3; 134 IV 193 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_342/2012 vom 8. Januar 2013 E. 2.4). Das Verhalten des Geschädigten oder eines Dritten ver- mag im Normalfall den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Verhalten des Schädigenden nicht zu beseitigen, selbst wenn das Ver- schulden des Geschädigten oder des Dritten dasjenige des Schädigers über- steigt (BGE 134 IV 255 E. 4.4.2; 116 II 519 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 6B_86/2010 vom 9. April 2010 E. 2.3). Auch eine konstitutionelle Prädispositi- on des Opfers erscheint nach der bundesgerichtlichen Praxis nicht als gänz- lich aussergewöhnlicher Umstand, mit dem schlechthin nicht hätte gerechnet werden müssen und der das Verhalten des Schädigers in den Hintergrund zu drängen vermöchte (BGE 131 IV 145 E. 5.3; Urteile des Bundesgerichts 6S.243/2006 vom 4. Oktober 2006 E. 2.2; 6S.638/1999 vom 2. August 2000 E. 2b/bb). Bei der konstitutionellen Prädisposition folgt das Bundesgericht im Strafrecht dem Grundsatz, dass wer einen gesundheitlich geschwächten Menschen verletzt oder tötet, kein Recht darauf hat, so gestellt zu werden, als ob er einen gesunden Menschen geschädigt hätte (vgl. BGE 113 II 86 E. 2b; differenzierend FREI, a.a.O., N. 122 ff., wonach vor allem die Verletzungsanfäl-
- 15 - ligkeit älterer, d.h. erkennbar geschwächter Personen die Rechtserheblichkeit eines schädigenden Verhaltens nicht in Frage zu stellen vermöge).
E. 7.3 Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zu- rückzuführen ist, genügt allein seine Vorhersehbarkeit nicht. Weitere Voraus- setzung ist vielmehr, dass der Erfolg auch vermeidbar war (BGE 135 IV 56 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_543/2012 vom 11. April 2013 E. 1.3.2). Der erforderliche Risikozusammenhang zwischen Sorgfaltspflichtverletzung und Erfolg ist nicht gegeben, wenn feststeht, dass sorgfaltskonformes Verhalten nutzlos gewesen wäre (NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N. 119). Bei der Frage der Vermeidbarkeit des Erfolgs wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausge- blieben wäre (vgl. BGE 138 IV 124 E. 4.4.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_174/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.4.2). Für die Zurechenbarkeit des Er- folgs genügt es, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache oder Mitursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 134 IV 193 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_250/2012 vom 1. November 2012 E. 3.1).
E. 7.4.1 Laut Obduktionsgutachten verstarb A._____ an einem Herzversagen seines schwer vorgeschädigten Herzens in Kombination mit einem akuten Erre- gungszustand (Obduktionsgutachten S. 59). Der Verstorbene habe an einer hypertrophischen Kardiomyopathie gelitten. Dabei handle es sich um eine meist angeborene Erkrankung des Herzmuskelgewebes, die häufig asympto- matisch sei. Eine derartige Herzerkrankung könne in der Regel erst nach dem Tod des Betroffenen zuverlässig diagnostiziert werden und verursache zu Lebzeiten nur bedingt klinische Symptome, wie bspw. Herzrhythmusstörungen (Obduktionsgutachten S. 58). Aus diesen gutachterlichen Feststellungen ist zu schliessen, dass bei einer vorschriftsgemäss durchgeführten medizinischen Begutachtung der Transportfähigkeit A._____s die Herzkrankheit nicht hätte festgestellt werden können. An anderer Stelle des Obduktionsgutachtens wird der obige Befund allerdings relativiert. Im Zusammenhang mit der Frage des Gesundheitszustandes A._____s äusserte sich der Obduktionsgutachter folgendermassen: Sowohl bei der äusseren Untersuchung als auch bei der Untersuchung der Organe hätten sich nicht nur Folgen einer längere Zeit dauernden, zu geringen Nah- rungs-, sondern auch einer ungenügenden Flüssigkeitszufuhr erheben lassen. So habe das Fettgewebe unter der Haut und im Körperinnern praktisch voll- ständig gefehlt, das Herz sei klein und die Gallenblase prall mit Galle angefüllt
- 16 - gewesen. Der Nachweis einer erhöhten Konzentration an Aceton und Be- tahydroxybuttersäure sei ebenfalls mit einem längere Zeit anhaltenden Fasten in Einklang zu bringen, bei dem die Zuckerspeicher von Muskulatur und Leber derart aufgebraucht werden, dass Fettgewebe abgebaut worden und die Zu- ckerneubildung durch aufgespaltene Eiweisse erfolgt sei. Medizinisch sei be- legt, dass ein mehr als 14 Tage dauerndes Fasten bzw. eine ungenügende Flüssigkeitszufuhr unter Umständen sehr gefährlich sein könne. Zum einen könne es über die Verschiebung von körpereigenen Elektrolyten zu Herz- rhythmusstörungen und letztlich zum Tod kommen, zum andern beeinflusse eine ungenügende Flüssigkeitsaufnahme die psychische Leistungsfähigkeit. Ab einem Gewichtsverlust von rund einem Fünftel des ursprünglichen Körper- gewichts werde von einer kritischen Situation gesprochen. Angesichts des bei A._____ vorgelegenen Gewichtsverlusts von mehr als einem Drittel des Kör- pergewichts müsse von einer ernsthaften Störung der körperlichen Gesund- heit gesprochen werden (Obduktionsgutachten S. 56). Diese gutachterlichen Ausführungen lassen Zweifel an der Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft aufkommen, dass die vorbestehende Herzerkrankung A._____s (in Kombination mit dessen Erregungszustand) tatsächlich allein ausschlaggebend für das Herzversagen war. Die Frage, ob der Hungerstreik möglicherweise doch eine Rolle spielte, indem er das Herzversagen begüns- tigte und als natürliche Mitursache (vgl. Erw. II/7.1 hiervor) betrachtet werden muss, ist aufgrund der gutachterlichen Ausführungen nicht völlig geklärt. Laut Obduktionsgutachten befand sich A._____ im Zeitpunkt des Ausschaffungs- versuchs in einem körperlichen und möglicherweise auch seelischen Zustand, bei dem eine Hospitalisierung allenfalls hätte in Betracht gezogen werden können (Obduktionsgutachten S. 58). Bei einer vorschriftsgemäss erfolgten Begutachtung hätte die Transportfähigkeit angesichts des erkennbar schlech- ten Gesundheitszustandes des Ausschaffungshäftlings daher möglicherweise verneint werden müssen oder die Begutachtung hätte zumindest dazu geführt, dass die Vorbereitung der Ausschaffung unter strenger ärztlicher Überwa- chung -- allenfalls nach einer weniger stressbelasteten Vollzugsstufe -- durch- geführt worden wäre. Die Frage einer allfälligen Auswirkung des Hunger- streiks auf den Gesundheitszustand während des Ausschaffungsvollzugs wurde dem Gutachter aber nicht gestellt. Unter der Voraussetzung, dass die Transportfähigkeit unter den konkreten Umständen nicht gegeben war, wären die sorgfaltswidrige Unterlassung der ärztlichen Begutachtung und die begon- nene Durchführung der Ausschaffung nach Vollzugsstufe 4 unter Auslassung medizinischer Vorsichtsmassnahmen Mitursachen für den Tod A._____s im Flughafen Zürich.
- 17 - Der Zweitgutachter nimmt ebenfalls an, dass A._____ an einem plötzlichen Herz-Kreislauf-Stillstand aufgrund einer vorbestehenden Herzerkrankung ver- starb (Zweitgutachten S. 68 und S.74). Anders als der Obduktionsgutachter geht der Zweitgutachter nicht von einer hypertrophischen Kardiomyopathie, sondern von einer fibromuskulären Dysplasie, allenfalls in Kombination mit ei- ner hypertrophischen Kardiomyopathie aus (Zweitgutachten S. 65 ff., S. 81). Gleich wie im Obduktionsgutachten wird die Bedeutung dieser Herzerkran- kung für das Herzversagen im Zweitgutachten aber abgeschwächt. Auf die Frage nach dem Einfluss des Hungerstreiks auf das Versterben A._____s äusserte sich der Zweitgutachter wie folgt: Angesichts des mikroskopisch be- legbaren Ausprägungsgrades der fibromuskulären Dysplasie könne eine Risi- koerhöhung als Folge des Hungerstreiks als begünstigender Faktor eines akuten rhythmogenen Herzversagens diskutiert werden. Es sei aber nicht be- legt, dass der Hungerstreik im vorliegenden Fall unabhängig von der diagnos- tizierten Herzerkrankung zum gegebenen Zeitpunkt zum Tode geführt hätte, auch wenn dies nach Intensität und Dauer des Hungerstreiks möglich wäre. Dem Hungerstreik könne in der konkreten Situation der Ausschaffung mit der physischen und psychischen Belastung die Bedeutung eines auslösenden bzw. begünstigenden Faktors zukommen, stelle jedoch nicht die eigentliche Todesursache dar (Zweitgutachten S. 77 f., S. 81). Diese Ausführungen des Zweitgutachters führen gleichfalls zur Frage, ob die vorbestehende Herzerkrankung tatsächlich alleinige Todesursache war oder ob nicht auch der hungerstreikbedingte Gesundheitszustand zum Herzversa- gen beitrug. Jedenfalls ist in diesem Punkt nicht von einer eindeutigen Be- weislage auszugehen, zumal laut beiden Gutachten ein Hungerstreik zu Herz- rhythmusstörungen führen kann (Obduktionsgutachten S. 56; Zweitgutachten S. 72). Die Frage, ob A._____ aus medizinischer Sicht transportfähig war, wurde vom Zweitgutachter ebenfalls nicht behandelt. Folglich kann auch unter Abstützung auf das Zweitgutachten nicht mit Gewissheit gesagt werden, dass das Sachgericht zum Schluss kommen werde, eine Sorgfaltspflichtverletzung im Rahmen des Ausschaffungsvollzugs habe keine Rolle spielen können. Dass A._____ ohnehin an seiner Herzkrankheit verstorben wäre, da sich auch ohne äussere Einwirkung ein plötzlicher Tod infolge eines Herzversagens be- gründen liesse (Obduktionsgutachten S. 56), ist hier nicht relevant. Wie oben gesagt (vgl. Erw. II/7.1) gilt als natürlich kausal auch ein Verhalten, das den Erfolgseintritt zeitlich vorverlegt (vgl. Erw. II/7.1 hiervor).
E. 7.4.2 Unter der Annahme, dass der Hungerstreik eine Mitursache des Herzversa- gens war und die Transportfähigkeit nach Vollzugsstufe 4 aufgrund des hun- gerstreikbedingten Schwächezustandes nicht (oder nicht ohne Vorsichtsmass- nahmen) hätte bejaht werden dürfen, wäre nicht auszuschliessen, dass das
- 18 - Sachgericht die Voraussehbarkeit des Geschehensablaufs bis zum Herzver- sagen bejaht. Dass mit Gegenwehr und einem entsprechenden Erregungszu- stand des Ausschaffungshäftlings zu rechnen war, zeigte sich bereits darin, dass die Behörden die Vollzugsstufe 4 anordneten. Auch das Auftreten von Kreislauf- und Herzproblemen ist unter den gegebenen Umständen nicht un- gewöhnlich. Jedenfalls ist nicht auszuschliessen, dass es das Sachgericht als nach allgemeiner Lebenserfahrung voraussehbar erachtet, wenn bei einem von länger anhaltendem Nahrungs- und Flüssigkeitsmangel gezeichneten Menschen in einer grossen Stresssituation, wie sie bei einer Level-4-Aus- schaffung besteht, Herz- und Kreislaufprobleme auftreten. Die konstitutionelle Prädisposition A._____s (Herzerkrankung) vermag die mangelnde Vorsicht der verantwortlichen Stellen nicht in den Hintergrund zu drängen (vgl. Erw. II/7.2 hiervor). Wie gesagt wird bei einem Gewichtsverlust von rund einem Fünftel des ursprünglichen Körpergewichts selbst bei Personen mit gesundem Herzen von einer kritischen Situation gesprochen (Obduktionsgutachten S. 56). Dass das Sachgericht zum Entschluss käme, die Verweigerungshaltung A._____s gegenüber Arzt und Gefängnispersonal vermöge die Sorgfalts- pflichtverletzung in den Hintergrund zu drängen, erscheint zumindest fraglich, da die langanhaltende Dauer des Nahrungs- und Flüssigkeitsmangels allge- mein bekannt war.
E. 7.4.3 Am Tag der versuchten Zwangsausschaffung musste von einer ernsthaften hungerstreikbedingten Störung des Gesundheitszustandes von A._____ aus- gegangen werden (Obduktionsgutachten S. 56). Eine medizinische Begutach- tung der Transportfähigkeit hätte möglicherweise zum zeitlichen Aufschub der Ausschaffung, zur Wahl einer anderen Vollzugsstufe und weiterer Vorsichts- massnahmen (permanente ärztliche Überwachung ab Beginn der Vorberei- tung der Ausschaffung) geführt. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass das Sachgericht die Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts bejaht. Wird das erwartete Verhalten (die Abklärung der Transportfähigkeit und die Anordnung situati- onsgerechter Massnahmen) zum tatsächlichen Geschehensablauf hinzuge- dacht, wäre das Herzversagen möglicherweise ausgeblieben resp. erst in ei- nem späteren (von der Zwangsausschaffung nicht mehr tangierten) Zeitpunkt eingetreten. Es ist daher ebenfalls nicht auszuschliessen, dass das Sachge- richt den Wahrscheinlichkeitsgrad der Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts als hoch einstuft.
E. 8 - 19 -
E. 8.1 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass zwar aufgrund der beiden rechtsmedizi- nischen Gutachten nicht klar auszuschliessen ist, dass der Hungerstreik keine Auswirkungen auf das Herzversagen A._____s hatte und vor dem Hintergrund des hungerstreikbedingten Schwächezustandes die Frage der Transportfähig- keit A._____s keine Rolle gespielt haben konnte. Die Würdigung der Gutach- ten, worin der Hungerstreik als ein das Herzversagen begünstigender Faktor bezeichnet wird, führt jedenfalls nicht zwingend zu diesem Schluss. Aus die- sem Grund hätte das Strafverfahren nicht eingestellt werden dürfen. Die dazu erforderliche Voraussetzung der klaren Beweislage ist nicht erfüllt. Gestützt auf die Maxime "im Zweifel für die Anklageerhebung" ist diese Frage, sofern die verantwortlichen Personen ermittelt werden können, vom Sachgericht zu entscheiden. Dieses hat gegebenenfalls auch darüber zu befinden, ob die beiden im Recht liegenden Gutachten für die Sachverhaltsermittlung ausrei- chen, ob ein weiteres Gutachten eingeholt wird oder ob die Experten (nach dem beschränkten Unmittelbarkeitsprinzip) zu den noch offenen Punkten mündlich befragt werden, soweit nicht schon die Staatsanwaltschaft solche Weiterungen vornehmen wird.
E. 8.2 Die Staatsanwaltschaft wird die Untersuchung wieder aufzunehmen und die Personen innerhalb der mit der Ausschaffung befassten Behörden (Migrati- onsämter, Ausschaffungsgefängnis) zu ermitteln haben, welche für die Anord- nung und die vorschriftsgemässe Durchführung der medizinischen Begutach- tung der Transportfähigkeit A._____s und für die Anordnung von Vorsichts- massnahmen (wie zeitlicher Aufschub der Ausschaffung, permanente ärztliche Überwachung der Ausschaffung) verantwortlich gewesen wären.
E. 8.3 Hingegen gibt es keine Indizien dafür, dass die Art der von der Kantonspolizei vorgenommenen Fesselung von A._____ im Flughafengefängnis nicht korrekt durchgeführt worden wäre. Gemäss den Gutachten liegen keine Hinweise auf einen lagebedingten Erstickungstod vor (Obduktionsgutachten S. 59 f. und S. 61; Zweitgutachten S. 60). Bezüglich des herbeigerufenen Rettungssanitäters muss ebenfalls davon ausgegangen werden, dass die Rettungsaktion sachge- recht erfolgte (Obduktionsgutachten S. 61 f.; Zweitgutachten S. 79). Laut Ob- duktionsgutachten (S. 62) war der Herzstillstand vermutlich bereits eingetre- ten, als der Rettungssanitäter mit den Wiederbelebungsmassnahmen begann. Diesem kann daher strafrechtlich kein Vorwurf gemacht werden. Dasselbe gilt für die in untergeordneter Position im Flughafengefängnis tätige Pflegefach- frau, welche in den Unterlagen betreffend die am tt. März 2010 zur Ausschaf- fung vorgesehenen Ausschaffungshäftlinge, darunter A._____, handschriftlich vermerkt hatte, dass nichts bekannt sei, was gegen die Reisefähigkeit dieser Personen spreche (vgl. Einvernahme R._____, act. 8/8/6 S. 10). Die vom
- 20 - Rechtsvertreter der Beschwerdeführer diesbezüglich gestellten Beweisanträge sind folglich abzuweisen.
E. 8.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass ein strafrechtlich relevantes Verhalten derjenigen Personen, die für die Anordnung und die Durchführung der medizi- nischen Begutachtung von A._____ und für den Entscheid von Vorsichts- massnahmen zuständig gewesen waren, nicht gänzlich ausgeräumt werden kann. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zu- rückzuweisen.
E. 9 Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdever- fahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Be- achtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und ge- stützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.-- festzusetzen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland vom 12. Januar 2012 (B-1/2010/1806) aufge- hoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'000.-- festge- setzt.
- Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung an: − den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführer (gegen Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-1/2010/1806, unter sofortiger Rücksendung der Akten (gegen Empfangsschein). - 21 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erho- ben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerech- net, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE120024-O/U/KIE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Steb- ler sowie die Gerichtsschreiberin Dr. iur. C. Schoder Beschluss vom 5. Dezember 2013 in Sachen Angehörige des +A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerin betreffend Einstellung der Untersuchung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 12. Januar 2012, B-1/2010/1806
- 2 - Erwägungen: I.
1. A._____ (alias B._____), Staatsangehöriger von Nigeria, verstarb am tt. März 2010 im Verlauf des Vollzugs der Ausschaffung nach Nigeria auf dem Flugha- fenareal Zürich-Kloten. Zuvor war er wegen des von ihm geleisteten Wider- standes durch Beamte der Kantonspolizei Zürich unter Gewaltanwendung ge- fesselt worden. Nach der Fesselung verschlechterte sich der Zustand A._____s. Trotz Lösung der Fesseln und sofortiger Reanimation durch einen Rettungssanitäter verstarb A._____ innert kurzer Zeit.
2. Am 12. Januar 2012 entschied die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, die wegen des aussergewöhnlichen Todesfalls geführte Untersuchung einzu- stellen (Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft stützte sich im Wesentlichen auf zwei ärztliche Gutachten, ein Obduktionsgutachten von Dr. med. C._____, Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich, und ein Zweitgutachten von Prof. Dr. Dr. D._____, Institut für Rechtsmedizin der Justus-Liebig-Universität Gies- sen/D. Gemäss diesen rechtsmedizinischen Gutachten verstarb A._____ an den Folgen von Herzrhythmusstörungen eines vorbestehend schwer geschä- digten Herzens. Diese Herzrhythmusstörungen seien mutmasslich auf den Er- regungszustand, in welchem sich A._____ (auch) als Folge seines eigenen Verhaltens (Gegenwehr) befunden habe, und möglicherweise auf die gesund- heitlichen Beeinträchtigungen des von ihm zuvor durchgeführten Hunger- streiks zurückzuführen. Die Beurteilung der beiden Rechtsmediziner werde zusätzlich durch die Fachmeinung eines bei der Erstellung des Erstgutachtens beigezogenen Arztes, Prof. Dr. med. E._____, ordentlicher Professor für Pa- thologie, gestützt.
3. Mit Eingabe vom 27. Januar 2012 (Urk. 2) liessen die Angehörigen des ver- storbenen A._____ gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde er- heben mit den folgenden Anträgen:
1. Die Einstellungsverfügung sei aufzuheben.
2. Die Sache sei an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, damit diese die Straf- untersuchung fortführe und dabei insbesondere den gestellten Beweisanträgen nachkomme.
3. Es sei ein weiteres Gutachten einzuholen unter Beteiligung von Ärztinnen und Ärzten der Fachrichtungen Pathologie, Kardiologie, Psychiatrie und unter Betei- ligung von Ärztinnen und Ärzten mit Praxiserfahrungen mit Bezug auf Hunger- streik, Anorexia nervosa sowie Reanimation.
- 3 -
4. Im Anschluss an den Abschluss des Begutachtungsverfahrens sei den Hinter- bliebenen nochmals Gelegenheit zu geben, gegen bestimmte Personen Straf- anzeige einzureichen.
5. Es sei eine Rekonstruktion der Abläufe der versuchten Ausschaffung von A._____ vorzunehmen, und es seien die in diesem Zusammenhang erforderli- chen Untersuchungshandlungen vorzunehmen.
6. Es seien weitere Einvernahmen durchzuführen, namentlich mit den in das Ge- schehen der Ausschaffung involvierten Polizeibeamten, dem involvierten Ge- fängnispersonal und dem Rettungssanitäter.
7. Den Opfern (recte: den Angehörigen des Opfers) sei für das Beschwerdever- fahren die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsverbei- ständung in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts zu gewähren.
8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4. Am 1. März 2012 (Urk. 10) schloss die Staatsanwaltschaft auf Beschwerde- abweisung.
5. Mit Präsidialverfügung vom 27. November 2012 (Urk. 16) wurde den Angehö- rigen des verstorbenen A._____ die unentgeltliche Rechtspflege im Be- schwerdeverfahren bewilligt und ihrem Rechtsvertreter die staatsanwaltliche Vernehmlassung zur Stellungnahme zugestellt.
6. Am 13. Februar 2013 (Urk. 24) verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Stel- lungnahme zu einem von den Beschwerdeführern am 7. November 2012 (Urk.
14) ins Recht gelegten Schreiben von Prof. F._____, datierend vom 4. Juni
2012. Nach dreimaliger Fristerstreckung (vgl. Urk. 17, 19 und 23) liessen die Beschwerdeführer am 13. März 2013 zur Vernehmlassung der Staatsanwalt- schaft Stellung nehmen (Urk. 26). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 2. April 2013 (Urk. 29) auf eine weitere Stellungnahme.
7. Infolge der neuen Konstituierung des Obergerichts per 1. Juli 2013 ergeht der Beschluss in einer anderen Zusammensetzung, als sie den Parteien ange- kündigt wurde. II. 1. 1.1 Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Be- schwerdeinstanz anfechten (Art. 322 Abs. 2 StPO). Zur Beschwerde befugt ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Ver- fügung hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist unter anderem die Privatkläger- schaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte
- 4 - Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivil- klägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar ver- letzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 116 StPO gilt als Opfer die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Abs. 1). Als Angehörige des Opfers gelten seine Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kin- der und Eltern sowie die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen (Abs. 2). Machen die Angehörigen des Opfers Zivilansprüche geltend, so ste- hen ihnen gemäss Art. 117 Abs. 3 StPO die gleichen Rechte zu wie dem Op- fer. 1.2 A._____ ist Opfer im Sinn von Art. 116 Abs. 1 StPO. Seinen nahen Angehöri- gen stehen deshalb dieselben Verfahrensrechte zu, soweit sie Zivilansprüche geltend machen wollen. Sie sind demnach zur Beschwerde gegen die Einstel- lungsverfügung legitimiert. Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführer (Urk. 2) beanstanden zunächst, den Obduktionsgutach- tern des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) fehle die er- forderliche Unabhängigkeit, um den vorliegenden Fall aus rechtsmedizinischer Sicht zu beurteilen. Die involvierten Personen des IRM seien vornehmlich kan- tonale Beamte. Das IRM sei indessen regelmässig und in erster Linie für die Justizbehörden des Kantons Zürich tätig. Damit bestehe eine übermässige Nähe zur Kantonspolizei Zürich. Aus diesem Grund könne auf das Obdukti- onsgutachten von vornherein nicht abgestellt werden (Urk. 2 S. 7 f. Rz. 7 f.). 2.2 Die Staatsanwaltschaften und Gerichte können eine oder mehrere sachver- ständige Personen beiziehen, wenn sie nicht über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachver- halts erforderlich sind (Art. 182 StPO). Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person (Art. 184 Abs. 1 StPO) und gibt den Parteien vorgän- gig Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen (Art. 184 Abs. 3 Satz 1 StPO). Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO (Art. 183 Abs. 3 StPO). Rechtsprechung und Lehre zu Art. 56 StPO sind sich darin ei- nig, dass die in Art. 56 StPO genannten Ausstandsgründe sich stets auf ein- zelne Mitglieder von Behörden, nicht auf die Behörde als solche beziehen. Der
- 5 - Wortlaut von Art. 58 Abs. 1 i.V.m. Art. 56 StPO lässt Ausstandsgesuche, die sich gegen eine Gesamtbehörde richten, nicht zu (Urteil des Bundesgerichts 1B_86/2011 vom 14. April 2011 E. 3.3.1, mit Hinweis auf NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, 2009, N. 2 zu Art. 56 StPO sowie N. 1 zu Art. 58 StPO, und auf MARKUS BOOG, Basler Kommentar zur Strafprozess- ordnung, 2011, N. 2 zu Art. 58 StPO). 2.3 Vorliegend beanstanden die Beschwerdeführer die angeblich bestehende Nä- he zu den kantonalen Justizbehörden explizit bezüglich aller für das IRM täti- gen Personen und erachten das Institut als Ganzes als nicht unabhängig. Der geltend gemachte Ausstandsgrund ist nicht zulässig. Auch legen die Be- schwerdeführer nicht dar, inwiefern jedes einzelne Mitglied des IRM befangen sein soll. Auf das Obduktionsgutachten kann daher ohne Weiteres abgestellt werden. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die Rüge der fehlen- den Unabhängigkeit rechtzeitig vorgebracht wurde. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft (Urk. 9) führt den Eintritt des Todes von A._____ auf eine schwere vorbestehende Herzerkrankung und somit auf ein natürliches Geschehen zurück. Sie stützt ihre Schlussfolgerung auf zwei rechtsmedizini- sche Gutachten, welche übereinstimmend festgehalten hätten, dass A._____ an den Folgen von Herzrhythmusstörungen eines vorbestehend schwer ge- schädigten Herzens gestorben sei. Diese Herzrhythmusstörungen seien mut- masslich durch den Erregungszustand, in dem sich A._____ als Folge der von ihm geleisteten Gegenwehr befunden habe, und möglicherweise auch durch die gesundheitliche Beeinträchtigung aufgrund des von ihm durchgeführten Hungerstreiks ausgelöst worden. Die Beurteilung der beiden Rechtsmediziner werde durch die Fachmeinung eines bei der Erstellung des Erstgutachtens beigezogenen Arztes, Prof. Dr. med. E._____, ordentlicher Professor für Pa- thologie, gestützt. Der Obduktionsgutachter sei zum Schluss gekommen, dass infolge des von A._____ durchgeführten Hungerstreiks eine ernsthafte gesundheitliche Stö- rung vorgelegen habe und die Transportfähigkeit von A._____ zwingend hätte ärztlich begutachtet werden müssen. Als Todesursache habe der Obduktions- gutachter aber eine schwere Erkrankung des Herzens in der Form einer hy- perthrophen Kardiomyopathie angegeben. Diese Art von Herzerkrankung könne laut Obduktionsgutachten erst nach dem Tod des Betroffenen zuver- lässig festgestellt werden. Der Stresszustand, in dem sich A._____ bei der Vorbereitung des Ausschaffungsversuchs befunden habe, müsse laut Obduk- tionsgutachten entscheidend zum Herzversagen beigetragen haben. Bezüg-
- 6 - lich der Todesart habe sich der Obduktionsgutachter nicht festlegen wollen, um dem Ergebnis der untersuchungsrichterlichen Abklärungen zu den Ver- antwortlichkeiten bei der Beurteilung der Transportfähigkeit des Verstorbenen und bei dessen gewaltsamer Fesselung nicht vorzugreifen. Er habe aber da- rauf hingewiesen, dass aus seiner Sicht die in die Wege geleiteten Wiederbe- lebungsmassnahmen korrekt durchgeführt worden seien. Der Obduktionsgut- achter nehme an, dass A._____ bereits im Zeitpunkt, als der Rettungssanitä- ter mit der Wiederbelebung begonnen habe, einen Herzstillstand erlitten habe. Der auf Druck des Rechtsvertreters der Angehörigen A._____s beauftragte Zweitgutachter schliesse eine Gewalteinwirkung und einen durch die Fesse- lung lagebedingten Erstickungstod aus. Auch der Hungerstreik könne laut Zweitgutachter nicht als todeskausal bezeichnet werden. Der Rettungssanitä- ter habe den Zuckerspiegel A._____s gemessen und keine Unterzuckerung festgestellt. Eine hungerstreikbedingte akute tödliche Unterzuckerung unmit- telbar nach einer körperlichen Anstrengung komme als Todesursache daher nicht in Frage. Hingegen gehe der Zweitgutachter davon aus, dass A._____ an einer vorbestehenden Herzerkrankung in der Form einer fibromuskulären Dysplasie gelitten habe. Diese Krankheit führe zu Durchblutungsstörungen in Belastungssituationen und in der Folge zu Herzrhythmusstörungen mit tödli- chem Ausgang. Der Zweitgutachter habe auch in Betracht gezogen, dass A._____ neben der fibromuskulären Dysplasie zusätzlich an einer hypertro- phen Kardiomyopathie (Befund des Obduktionsgutachters) gelitten habe, wo- bei dies durch genetische Untersuchungen nachgewiesen werden müsste. Laut Staatsanwaltschaft seien die Erkenntnisse aus diesen Gutachten breit abgestützt, nachvollziehbar und überzeugend. Es gebe keine Gründe, an den Gutachten zu zweifeln, obschon sie von unterschiedlichen Herzerkrankungen ausgingen. Der Zweitgutachter habe in Betracht gezogen, dass beide Arten von Herzerkrankungen vorgelegen haben könnten. Abgesehen davon kämen sich die beiden Herzerkrankungen in ihrem Erscheinungsbild und in ihrer Wir- kung sehr nahe. Entscheidend sei, dass Herzrhythmusstörungen des, in wel- cher Art auch immer schwer vorgeschädigten Herzens den Tod von A._____ verursacht hätten. Der vom Privatgutachter, Dr. med. G._____, geäusserten Kritik an den beiden Gutachten gelänge es nicht, die Erkenntnisse aus diesen Gutachten in Frage zu stellen. Deshalb bestehe keine Veranlassung, ein wei- teres Gutachten in Auftrag zu geben. Der Zweitgutachter habe bestätigt, dass angesichts des Schweregrades der Herzerkrankung jede aufkommende zusätzliche Belastung im Alltag jederzeit Auslöser eines rhythmogenen Herztodes hätte sein können. Unter diesen Umständen erübrigten sich Abklärungen, ob allfällige Pflichtverletzungen sei-
- 7 - tens der involvierten Beamten (Gefängnisarzt, Leiterin des Pflegedienstes, Angehörige der Kantonspolizei etc.) vorgelegen haben könnten. Was ein mög- licherweise pflichtwidriges Verhalten des Rettungssanitäters anbelange, so könne nicht rechtsgenügend bewiesen werden, dass bei ordnungsgemäss durchgeführten Rettungsmassnahmen der Tod von A._____ hätte vermieden werden können. Auch in diesem Punkt sei kein weiteres Gutachten einzuho- len. In der Stellungnahme zur Beschwerdeschrift (Urk. 10) hält die Staatsanwalt- schaft an ihren Ausführungen fest. Gestützt auf das Zweitgutachten hob sie aber hervor, dass der Tod A._____s angesichts der vorbestehenden schwe- ren und nicht erkennbaren Herzerkrankung auch ohne Hungerstreik allein we- gen der aufgetretenen Stresssituation hätte eintreten können. Abklärungen betreffend Personen, die die Transportfähigkeit von A._____ zu beurteilen ge- habt hätten, seien deshalb nicht durchzuführen. Dasselbe gelte für den Ret- tungssanitäter. Der Obduktionsgutachter habe dessen Vorgehen als korrekt bezeichnet. Ausserdem nehme er an, dass A._____ beim Eintreffen des Ret- tungssanitäters den Herzstillstand bereits erlitten hatte. Der Zweitgutachter gehe ebenfalls davon aus, dass es in Anbetracht der vorbestehenden Herzer- krankung schwierig gewesen wäre, das Leben A._____s zu retten. 3.2 Die Beschwerdeführer (Urk. 2) bringen im Wesentlichen vor, die vorgefunde- nen Herzveränderungen seien überinterpretiert worden. Der vom Obduktions- gutachter beigezogene Facharzt, Prof. E._____, postuliere eine seit längerem vorbestehende Herzveränderung nicht in eindeutiger Weise als Todesursache (Urk. 2 S. 10 Rz. 12). In der Familie von A._____ seien keine vergleichbaren Todesfälle bekannt, was gegen eine genetisch bedingte Herzerkrankung spreche (Urk. 2 S. 10 Rz. 12 in fine). Zudem hätte eine vorbestehende schwe- re Herzerkrankung durch Abhören des Herzens festgestellt werden können. Das Risiko eines plötzlichen Herztodes bei einer so genannten Level-4- Ausschaffung, wie sie bei A._____ vorgesehen gewesen sei, hätte deshalb rechtzeitig erkannt werden können (Urk. 2 S. 16 f. Rz. 16). Bemerkenswert sei auch, dass sich die beiden rechtsmedizinischen Gutachten in den Befunden, die todesursächlich sein sollen, unterschieden. Auch wenn beide Gutachter von einer vorbestehenden Herzerkrankung ausgehen, so sei anzunehmen, dass der Mechanismus, der zum Tod führe, bei den divergierenden Befunden nicht derselbe sei (Urk. 2 S. 29 Rz. 64). Sowohl der Obduktionsgutachter als auch Prof. E._____ hätten bejaht, dass sich der Hungerstreik manifest auf die Gesundheit A._____s ausgewirkt habe. Prof. E._____ gehe davon aus, dass der Hungerstreik auch ohne vorbeste- hende Herzerkrankung zum Tod hätte führen können. In den Gutachten werde
- 8 - der Zusammenhang zwischen Hungerstreik und Belastung bei der Ausschaf- fung nicht vertieft behandelt. Es müsse deshalb abgeklärt werden, ob ein Häft- ling nach einem dreimonatigen Hungerstreik mit einem Gewichtsverlust von mehr als 30 % des ursprünglichen Körpergewichts, wie es bei A._____ der Fall gewesen sei, die Belastung einer Level-4-Ausschaffung überleben könne. Jedenfalls könne auf der Basis der jetzigen medizinischen Abklärungen nicht geschlossen werden, der Verlauf hin zu einem Todesfall bei einer Level-4- Ausschaffung nach einem solchen Hungerstreik sei abwegig, weshalb damit nicht gerechnet werden müsse (Urk. 2 S. 12 Rz. 18 ff., S. 15 Rz. 25, S. 23 Rz. 44). Im konkreten Fall könne deshalb nicht gesagt werden, der Herzfehler A._____s habe alle anderen Faktoren (Hungerstreik, Stress) in den Hinter- grund gedrängt und sei allein massgeblich für dessen Tod (Urk. 2 S. 36 Rz. 89). Zu beanstanden sei des Weiteren, dass sich die Gutachter mit den weiteren möglichen Todesursachen (Erstickungstod, Massnahmen des Rettungssanitä- ters, verspätetes Eintreffen der medizinischen Begleitpersonen) nicht befasst hätten (Urk. 2 S. 23 ff. Rz. 46 ff.). In der Replik (Urk. 26) weisen die Beschwerdeführer nochmals auf die Wider- sprüche in den rechtsmedizinischen Gutachten bezüglich der Art der Herzer- krankung von A._____ hin. In diesem Zusammenhang bringen sie vor, wäh- rend der Zweitgutachter die festgestellte Herzkrankheit als alleinige Todesur- sache bezeichne, stufe der Obduktionsgutachter den Hungerstreik zumindest als Mitursache für den Tod A._____s ein (Urk. 26 S. 2 Rz. 2).
4. Bestehen bei einem Todesfall Anzeichen für einen unnatürlichen Tod, insbe- sondere für eine Straftat, so ordnet die Staatsanwaltschaft zur Klärung der Todesart eine Legalinspektion an (Art. 253 Abs. 1 StPO). Bestehen nach der Legalinspektion keine Hinweise auf eine Straftat, wird die Leiche zur Bestat- tung freigegeben (Art. 253 Abs. 2 StPO). Andernfalls ordnet die Staatsanwalt- schaft weitere Untersuchungen, nötigenfalls die Obduktion an (Art. 253 Abs. 3 Satz 1 StPO). Ergibt die Obduktion eine natürliche Todesursache, ist das Ver- fahren nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen. Andernfalls ist abzuklä- ren, ob eine Straftat vorliegt und wer sie allenfalls begangen hat (vgl. THOMAS HANSJAKOB, in: Zürcher Kommentar zur Strafprozessordnung, 2010, N. 21 zu Art. 253 StPO). Bei der Frage, ob ein Untersuchungsverfahren nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt werden kann, gilt im schweizerischen Strafprozessrecht der Grund- satz "im Zweifel für die Anklageerhebung" ("in dubio pro duriore"). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer
- 9 - Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden. Hingegen ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahr- scheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1; 137 IV 219 E. 7.1). Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Ver- urteilung etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (BGE 137 IV 219 E. 7.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_442/2013 vom 26. August 2013 E. 3.1; 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 3). Bei zweifelhafter Rechts- bzw. Beweislage hat nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stich- haltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfes zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1). Keine Einstellung, sondern Anklageerhebung ist grundsätzlich immer dann geboten, wenn der Ausgang des Verfahrens ausschliesslich von der Beweiswürdigung abhängt (NATHAN LANDSHUT, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N. 18 zu Art. 319 StPO).
5. Gemäss Art. 117 StGB wird bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Der Tatbestand setzt den Tod einer Person, eine Sorgfaltspflicht- verletzung sowie den Kausalzusammenhang zwischen Tod und Sorgfaltswid- rigkeit voraus. Nach Art. 12 Abs. 3 StGB handelt fahrlässig, wer die Folge sei- nes Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Satz 1). Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn die beschuldigte Person die Vorsicht nicht beachtet, zu der sie nach den Umstän- den und nach ihren persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Satz 2). Fahr- lässige Tötung kann durch Unterlassen begangen werden. Es handelt sich um ein unechtes Unterlassungsdelikt (vgl. BGE 113 IV 68 E. 5a). Pflichtwidrig un- tätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschütz- ten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtsstellung dazu verpflichtet ist (Art. 11 Abs. 2 StGB). 6. 6.1 Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allge- meine Rechtsgrundsätze gestützt werden kann (BGE 135 IV 56 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_738/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.3.1). Von zentraler Bedeutung für die Durchführung von Zwangsausschaffungen ist das Bundesgesetz vom 20. März 2008 über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Zwangsanwendungsgesetz, ZAG; SR 364) und der dazu gehörenden Ver-
- 10 - ordnung vom 12. November 2008 (Zwangsanwendungsverordnung, ZAV; SR 364.3). Diese am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Erlasse konkretisieren die Vorgaben der in der EMRK, im UNO-Pakt II und in der Bundesverfassung enthaltenen Garantien des Rechts auf Leben sowie des Verbots der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bei Zwangsaus- schaffungen (Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Anwendung von po- lizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes [Zwangsanwendungsgesetz, ZAG] vom 18. Januar 2006, BBl 2006 2489 ff., 2494 f.; JÖRG KÜNZLI/ANDREAS KIND, Menschenrechtliche Vor- gaben bei der Zwangsausschaffung ausländischer Staatsangehöriger, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2010/2011, S. 26 ff., S. 34 f.; MARC SPESCHA/ ANTONIA KERLAND/PETER BOLZLI, Handbuch zum Migrationsrecht, 2010, S. 262; THOMAS HUGI YAR, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI YAR/THOMAS GEISER (HRSG.), Auslän- derrecht, 2009, S. 423 Rz. 10.5). Die Erlasse gelten für Organe des Bundes und für die kantonalen Vollzugsbehörden, die im Bereich der Ausländer- und der Asylgesetzgebung polizeilichen Zwang oder polizeiliche Massnahmen an- wenden müssen (Art. 2 Abs. 1 lit. a und b ZAG). Darin enthalten sind detaillier- te Vorschriften zur Anwendung polizeilichen Zwangs (Einsatz von körperlicher Gewalt, von Hilfsmitteln, z.B. Fesseln, und von Waffen; vgl. Art. 5 und Art. 13 ff. ZAG) sowie zur Durchführung polizeilicher Massnahmen (vgl. Art. 6 und Art. 19 ff. ZAG). Nach der Grundsatzbestimmung von Art. 9 ZAG dürfen polizeili- cher Zwang und polizeiliche Massnahmen nur zur Aufrechterhaltung oder Herstellung eines rechtmässigen Zustandes angewendet werden, insbesonde- re zur Durchführung des Transports von Personen, die Freiheitsbeschränkun- gen unterstehen (Abs. 1 lit. c). Die Anwendung muss den Umständen ange- messen sein; insbesondere müssen das Alter, das Geschlecht und der Ge- sundheitszustand der betroffenen Personen berücksichtigt werden (Abs. 2). Im Rahmen der Vorbereitung einer Rückführung auf dem Luftweg müssen die Kantone die Transportfähigkeit rückzuführender Personen dem Bundesamt für Migration (BFM) melden (KÜNZLI/KIND, a.a.O., S. 40, mit Verweis auf das Be- nutzerhandbuch des EJPD über die Anwendung polizeilichen Zwangs und po- lizeilicher Massnahmen im Bereich der Rückführungen im Ausländerrecht, Ziff. 3.10.1). Verlangt es die rückzuführende Person oder sind Anzeichen für ge- sundheitliche Probleme feststellbar, sind die Behörden verpflichtet, die Trans- portfähigkeit der betroffenen Person ärztlich abklären zu lassen (Art. 27 Abs. 3 ZAG, Art. 18 ZAV; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_332/2012 vom 3. Mai 2012 E. 2.2.1). In der Rechtslehre wird es als gesetzeswidrig und unter Be- achtung des Rechts auf Leben problematisch erachtet, wenn die Behörden trotz Kenntnis von Risikofaktoren, wie etwa einem erheblichen Gewichtsver- lust infolge eines Hungerstreiks, auf eine medizinische Abklärung und auf Ori-
- 11 - entierung der medizinischen Begleitpersonen verzichten (KÜNZLI/KIND, a.a.O., S. 41; vgl. zur Abklärung der Transportfähigkeit im Rahmen der Vorbereitung einer Level-4-Ausschaffung auch MICHELLE SALATHÉ, Die Bedeutung der ärzt- lichen Unabhängigkeit in der Vollzugsmedizin, in: FRANZ RIKLIN/BETTINA MEZ, Gefängnismedizin und Strafjustiz - Eine unheilvolle Verbindung?, 2012, S. 65 ff., S. 73). Ist die Transportfähigkeit infolge des Hungerstreiks in Frage gestellt, hat der beauftragte Arzt festzustellen, ob der Transport aus gesundheitlichen Gründen aufzuschieben ist, oder ob er -- allenfalls unter Auflagen -- dennoch erfolgen kann (Botschaft ZAG, a.a.O., 2509; vgl. ferner BGE 124 II 1 E. 3b; Urteil 2A.575/2003 vom 11. Dezember 2003 E. 3). Art. 24 lit. b ZAG verlangt eine medizinische Überwachung der transportierten Person, wenn eine ärztliche Beurteilung ergibt, dass mit gesundheitlichen Komplikationen zu rechnen ist. Je nach Situation hat die medizinische Überwachung durch einen Arzt oder eine Ärztin zu erfolgen oder kann von medizinisch geschultem Personal über- nommen werden (vgl. Botschaft ZAG, a.a.O., 2507 f.). Davon zu unterschei- den ist die im vorliegenden Zusammenhang nicht relevante Frage, ob die Be- hörden bei kritischem Gesundheitszustand des Häftlings eine Zwangsernäh- rung anordnen sollen (vgl. zur Zulässigkeit BGE 136 IV 97 E. 6 und bestäti- gender Entscheid des EGMR vom 26. März 2013 [Rappaz c. Schweiz, Be- schwerde-Nr. 73175/10], worin der EGMR die Vereinbarkeit der Zwangser- nährung eines Inhaftierten mit dem Recht auf Leben [Art. 2 EMRK] und dem Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung [Art. 3 EMRK] bejahte) oder ob die Behörden den Hungerstreikenden in ein Spital überführen und ihn dort, sofern dies seinem erklärten Willen entspricht, sterben lassen müssen (vgl. dazu § 9 der seit 1. Januar 2013 geltenden Richt- linien des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich für das Vorgehen bei Hungerstreik in den Vollzugseinrichtungen). 6.2 Das vorliegende Geschehen betrifft eine Ausschaffung der Vollzugsstufe 4 (Level-4-Ausschaffung). Dabei handelt es sich um die schwerste von vier Voll- zugsstufen (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a-d ZAV). Sie kommt bei abgewiesenen Asylbewerbern zum Einsatz, die die Schweiz nicht freiwillig verlassen. Die be- troffenen Personen werden in der Regel einer Ganzkörperfesselung unterzo- gen und mit einem Sonderflug in ihre Heimatstaaten zurückgeführt (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. d ZAV). Die Fesselung besteht aus einer Fesselung an Händen, Armen, Beinen und Füssen, einem Gurt zur Fixierung der Arm- und Fussfes- seln, einem Helm sowie einem Moskitonetz als Spuckschutz. Zur Verladung auf das Flugzeug werden die betroffenen Personen zudem auf einen Rollstuhl gebunden (KÜNZLI/KIND, a.a.O., S. 29).
- 12 - Der verstorbene A._____ befand sich seit dem 13. Dezember 2009 in Haft. Am 25. Januar 2010 verweigerte er die unbegleitete Rückführung nach Nige- ria, weshalb er vorerst im Flughafengefängnis belassen wurde. Am 9. Februar 2010 hielt der Gefängnisarzt in der Krankengeschichte fest, dass sich A._____ seit einer unbekannten Anzahl von Tagen im Hungerstreik befinde und die Arztvisite verweigere. Die Ausschaffung per Sonderflug sollte am tt. März 2010 stattfinden. Am Tag der geplanten Level-4-Ausschaffung befand sich A._____ in abgema- gertem Zustand. Bei Eintritt in das Flughafengefängnis betrug sein Körperge- wicht 93 kg (bei einer Körperlänge von 180 cm). Das bei der Obduktion erho- bene Körpergewicht betrug noch lediglich 60 kg. Der Verstorbene hatte somit innerhalb von rund drei Monaten 33 kg Körpergewicht verloren (Obduktions- gutachten S. 56). Aus medizinischer Sicht wird ein mehr als 14 Tage dauern- des Fasten bzw. eine ungenügende Flüssigkeitszufuhr als gefährlich erachtet (Obduktionsgutachten S. 56). Hinzu kommt, dass das Verhalten des Verstor- benen als auffällig galt. Laut Aussagen des Gefängnisarztes, der Pflegefach- frau und des Teamleiters des Gefängnispersonals habe A._____ nach dem gescheiterten Ausschaffungsversuch am 25. Januar 2010 mit niemandem mehr gesprochen und die Zelle nicht mehr verlassen und sei ausschliesslich im Bett liegend angetroffen worden (Obduktionsgutachten S. 54). Laut Aussa- gen diverser bei der Ausschaffung anwesender Polizeibeamten sei der schlechte Gesundheitszustand A._____s im Vorfeld der geplanten Level-4- Ausschaffung erkennbar gewesen (vgl. die Einvernahmen: H._____, act. 8/9/11 S. 8; P._____, act. 8/8/2 S. 25; Q._____ act. 8/8/3 S. 4; O._____, act. 8/9/18 S. 4). Unter diesen Umständen bestehen Anhaltspunkte für ein fahrlässiges Verhal- ten im Sinn von Art. 12 Abs. 3 StGB der für die Ausschaffung verantwortlichen Personen, da - soweit aus den Akten ersichtlich - die Transportfähigkeit A._____s trotz seines erkennbar geschwächten Gesundheitszustandes im Vorfeld der Ausschaffung am tt. März 2010 vorschriftswidrig nicht ärztlich überprüft und demzufolge auch keine Vorsichtsmassnahmen (wie Aufschub der Ausschaffung; Anordnung einer permanenten ärztlichen Überwachung ab Beginn der Vorbereitung der Ausschaffung) getroffen worden waren. Laut Aussage der im Flughafengefängnis tätigen Pflegefachfrau habe sie den Ein- druck gewonnen, dass die Verantwortung hinsichtlich der Reisefähigkeit abge- lehnter Asylbewerber herumgeschoben werde (Einvernahme R._____, act. 8/8/6 S. 11). Eine ärztliche Untersuchung und Überwachung wäre aber umso nötiger gewesen, als die Ausschaffung A._____s nach Vollzugsstufe 4 (mit Ganzkörperfesselung, Verhüllung des Gesichts unter einem Spuknetz und
- 13 - dementsprechend akuter Stressbelastung für das Herz-Kreislauf-System; vgl. SALATHÉ, a.a.O., S. 73) hätte durchgeführt werden sollen. Hinzu kommt, dass laut Aussagen der für die Ausschaffung zuständigen Poli- zeibeamten über den Gesundheitszustand A._____s nicht resp. nur beiläufig informiert worden sei (vgl. die Einvernahmen: H._____, act. 8/9/11 S. 5; I._____, act. 8/9/2 S. 4; J._____, act. 8/9/3 S. 4; K._____, act. 8/9/5 S. 4; L._____, act. 8/9/6 S. 3; M._____, act. 8/9/7 S. 3; N._____, act. 8/9/8 S. 3; O._____, act. 8/9/18 S. 4 f.). Es bestehen daher Anhaltspunkte für weitere Pflichtverletzungen, indem der Informationsfluss betreffend den Hungerstreik A._____s nicht sichergestellt, die Dokumentation des Gesundheitszustandes des Verstorbenen nicht ausreichend und die Abläufe und Verantwortlichkeiten nicht klar festgelegt waren. 7. 7.1 Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt voraus, dass zwischen der Sorgfaltswidrigkeit und dem Todeseintritt ein natürlicher Kausalzusammen- hang besteht. Ein Verhalten ist in natürlichem Sinn kausal, wenn es nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele. Dieses Verhalten muss nicht alleinige oder unmittelbare Ursache sein (BGE 125 IV 195 E. 2b; 116 IV 306 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_174/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.4.1; 6B_461/2012 vom 6. Mai 2013 E. 5.4). Natürlich kausal ist auch das Verhalten desjenigen, der den tatbestandsmässigen Erfolg (Tötung, Körperverletzung) bloss mitverursacht, sei es, dass er -- bspw. im Falle einer konstitutionellen Prädisposition, d.h. einer gesundheitsbedingten Schadensanfälligkeit des Opfers -- den Eintritt des Erfolgs begünstigt, sei es, dass er das Ausmass des Erfolgs vergrössert oder den Zeitpunkt seines Ein- tritts vorverlegt (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN MAEDER, in: Basler Kom- mentar zum Strafrecht I, 2013, N. 92 zu Art. 12 StGB; JOSÉ HURTADO POZO, Droit pénal, Partie générale, 2008, N. 497; GÜNTER STRATENWERTH, Schwei- zerisches Strafrecht - AT I, 4. Aufl., 2011, N. 20 ff.; MIRJAM ANNIKA FREI, Der rechtlich relevante Kausalzusammenhang im Strafrecht im Vergleich mit dem Zivilrecht, 2010, N. 27 ff.). Als Ursache gilt deshalb nicht nur ein Umstand, bei dessen Hinwegdenken der fragliche Erfolg gar nicht eingetreten wäre, son- dern auch ein solcher, ohne dessen Vorhandensein der Erfolg nicht in der gleichen Weise oder nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre (vgl. BGE 119 IV 335 E. 1). Die Kausalitätsfrage stellt sich immer für den konkret eingetretenen Erfolg. Dass derselbe Erfolg später ohnehin eingetreten oder ein ähnlicher Er- folg auch ohne das in Frage stehende Verhalten eingetreten wäre, ändert nichts an der Kausalität dieses Verhaltens für den konkret eingetretenen Er- folg (FREI, a.a.O., N. 34; HURTADO POZO, a.a.O., N. 499).
- 14 - Ein solchermassen vermuteter natürlicher Kausalverlauf lässt sich nicht mit Gewissheit beweisen. Es genügt deshalb, wenn das Verhalten des Täters mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit oder mindestens mit einem ho- hen Grad der Wahrscheinlichkeit die Ursache resp. Mitursache des Erfolgs bildete (BGE 125 IV 195 E. 2b; 116 IV 306 E. 3a). 7.2 Die Zurechenbarkeit einer Sorgfaltspflichtverletzung bedingt des Weiteren ei- nen rechtserheblichen (adäquaten) Kausalzusammenhang zwischen Sorg- faltspflichtverletzung und Erfolg (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 134 IV 193 E. 7.3, je mit Hinweisen). Dies entscheidet sich nach der Voraussehbarkeit des straf- rechtlich verpönten Erfolgs. Der zum Erfolg führende Geschehensablauf muss für den konkreten Täter zumindest in den wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Ob dies zutrifft, entscheidet sich anhand des Verhaltens des Täters, wel- ches geeignet sein muss, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Er- fahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; Urteil des Bundesge- richts 6B_305/2012 vom 22. Januar 2013 E. 2.3; NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N. 94 ff. zu Art. 12 StGB; STRATENWERTH, a.a.O., N. 25 ff.). Die Rechtserheblichkeit des Kausalzusammenhangs ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände als Mitursache hinzutreten, mit de- nen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs er- scheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren, namentlich das Verhalten des Angeschuldigten, in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2 und 3; 134 IV 193 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_342/2012 vom 8. Januar 2013 E. 2.4). Das Verhalten des Geschädigten oder eines Dritten ver- mag im Normalfall den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Verhalten des Schädigenden nicht zu beseitigen, selbst wenn das Ver- schulden des Geschädigten oder des Dritten dasjenige des Schädigers über- steigt (BGE 134 IV 255 E. 4.4.2; 116 II 519 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 6B_86/2010 vom 9. April 2010 E. 2.3). Auch eine konstitutionelle Prädispositi- on des Opfers erscheint nach der bundesgerichtlichen Praxis nicht als gänz- lich aussergewöhnlicher Umstand, mit dem schlechthin nicht hätte gerechnet werden müssen und der das Verhalten des Schädigers in den Hintergrund zu drängen vermöchte (BGE 131 IV 145 E. 5.3; Urteile des Bundesgerichts 6S.243/2006 vom 4. Oktober 2006 E. 2.2; 6S.638/1999 vom 2. August 2000 E. 2b/bb). Bei der konstitutionellen Prädisposition folgt das Bundesgericht im Strafrecht dem Grundsatz, dass wer einen gesundheitlich geschwächten Menschen verletzt oder tötet, kein Recht darauf hat, so gestellt zu werden, als ob er einen gesunden Menschen geschädigt hätte (vgl. BGE 113 II 86 E. 2b; differenzierend FREI, a.a.O., N. 122 ff., wonach vor allem die Verletzungsanfäl-
- 15 - ligkeit älterer, d.h. erkennbar geschwächter Personen die Rechtserheblichkeit eines schädigenden Verhaltens nicht in Frage zu stellen vermöge). 7.3 Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zu- rückzuführen ist, genügt allein seine Vorhersehbarkeit nicht. Weitere Voraus- setzung ist vielmehr, dass der Erfolg auch vermeidbar war (BGE 135 IV 56 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_543/2012 vom 11. April 2013 E. 1.3.2). Der erforderliche Risikozusammenhang zwischen Sorgfaltspflichtverletzung und Erfolg ist nicht gegeben, wenn feststeht, dass sorgfaltskonformes Verhalten nutzlos gewesen wäre (NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N. 119). Bei der Frage der Vermeidbarkeit des Erfolgs wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausge- blieben wäre (vgl. BGE 138 IV 124 E. 4.4.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_174/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.4.2). Für die Zurechenbarkeit des Er- folgs genügt es, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache oder Mitursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 134 IV 193 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_250/2012 vom 1. November 2012 E. 3.1). 7.4 7.4.1 Laut Obduktionsgutachten verstarb A._____ an einem Herzversagen seines schwer vorgeschädigten Herzens in Kombination mit einem akuten Erre- gungszustand (Obduktionsgutachten S. 59). Der Verstorbene habe an einer hypertrophischen Kardiomyopathie gelitten. Dabei handle es sich um eine meist angeborene Erkrankung des Herzmuskelgewebes, die häufig asympto- matisch sei. Eine derartige Herzerkrankung könne in der Regel erst nach dem Tod des Betroffenen zuverlässig diagnostiziert werden und verursache zu Lebzeiten nur bedingt klinische Symptome, wie bspw. Herzrhythmusstörungen (Obduktionsgutachten S. 58). Aus diesen gutachterlichen Feststellungen ist zu schliessen, dass bei einer vorschriftsgemäss durchgeführten medizinischen Begutachtung der Transportfähigkeit A._____s die Herzkrankheit nicht hätte festgestellt werden können. An anderer Stelle des Obduktionsgutachtens wird der obige Befund allerdings relativiert. Im Zusammenhang mit der Frage des Gesundheitszustandes A._____s äusserte sich der Obduktionsgutachter folgendermassen: Sowohl bei der äusseren Untersuchung als auch bei der Untersuchung der Organe hätten sich nicht nur Folgen einer längere Zeit dauernden, zu geringen Nah- rungs-, sondern auch einer ungenügenden Flüssigkeitszufuhr erheben lassen. So habe das Fettgewebe unter der Haut und im Körperinnern praktisch voll- ständig gefehlt, das Herz sei klein und die Gallenblase prall mit Galle angefüllt
- 16 - gewesen. Der Nachweis einer erhöhten Konzentration an Aceton und Be- tahydroxybuttersäure sei ebenfalls mit einem längere Zeit anhaltenden Fasten in Einklang zu bringen, bei dem die Zuckerspeicher von Muskulatur und Leber derart aufgebraucht werden, dass Fettgewebe abgebaut worden und die Zu- ckerneubildung durch aufgespaltene Eiweisse erfolgt sei. Medizinisch sei be- legt, dass ein mehr als 14 Tage dauerndes Fasten bzw. eine ungenügende Flüssigkeitszufuhr unter Umständen sehr gefährlich sein könne. Zum einen könne es über die Verschiebung von körpereigenen Elektrolyten zu Herz- rhythmusstörungen und letztlich zum Tod kommen, zum andern beeinflusse eine ungenügende Flüssigkeitsaufnahme die psychische Leistungsfähigkeit. Ab einem Gewichtsverlust von rund einem Fünftel des ursprünglichen Körper- gewichts werde von einer kritischen Situation gesprochen. Angesichts des bei A._____ vorgelegenen Gewichtsverlusts von mehr als einem Drittel des Kör- pergewichts müsse von einer ernsthaften Störung der körperlichen Gesund- heit gesprochen werden (Obduktionsgutachten S. 56). Diese gutachterlichen Ausführungen lassen Zweifel an der Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft aufkommen, dass die vorbestehende Herzerkrankung A._____s (in Kombination mit dessen Erregungszustand) tatsächlich allein ausschlaggebend für das Herzversagen war. Die Frage, ob der Hungerstreik möglicherweise doch eine Rolle spielte, indem er das Herzversagen begüns- tigte und als natürliche Mitursache (vgl. Erw. II/7.1 hiervor) betrachtet werden muss, ist aufgrund der gutachterlichen Ausführungen nicht völlig geklärt. Laut Obduktionsgutachten befand sich A._____ im Zeitpunkt des Ausschaffungs- versuchs in einem körperlichen und möglicherweise auch seelischen Zustand, bei dem eine Hospitalisierung allenfalls hätte in Betracht gezogen werden können (Obduktionsgutachten S. 58). Bei einer vorschriftsgemäss erfolgten Begutachtung hätte die Transportfähigkeit angesichts des erkennbar schlech- ten Gesundheitszustandes des Ausschaffungshäftlings daher möglicherweise verneint werden müssen oder die Begutachtung hätte zumindest dazu geführt, dass die Vorbereitung der Ausschaffung unter strenger ärztlicher Überwa- chung -- allenfalls nach einer weniger stressbelasteten Vollzugsstufe -- durch- geführt worden wäre. Die Frage einer allfälligen Auswirkung des Hunger- streiks auf den Gesundheitszustand während des Ausschaffungsvollzugs wurde dem Gutachter aber nicht gestellt. Unter der Voraussetzung, dass die Transportfähigkeit unter den konkreten Umständen nicht gegeben war, wären die sorgfaltswidrige Unterlassung der ärztlichen Begutachtung und die begon- nene Durchführung der Ausschaffung nach Vollzugsstufe 4 unter Auslassung medizinischer Vorsichtsmassnahmen Mitursachen für den Tod A._____s im Flughafen Zürich.
- 17 - Der Zweitgutachter nimmt ebenfalls an, dass A._____ an einem plötzlichen Herz-Kreislauf-Stillstand aufgrund einer vorbestehenden Herzerkrankung ver- starb (Zweitgutachten S. 68 und S.74). Anders als der Obduktionsgutachter geht der Zweitgutachter nicht von einer hypertrophischen Kardiomyopathie, sondern von einer fibromuskulären Dysplasie, allenfalls in Kombination mit ei- ner hypertrophischen Kardiomyopathie aus (Zweitgutachten S. 65 ff., S. 81). Gleich wie im Obduktionsgutachten wird die Bedeutung dieser Herzerkran- kung für das Herzversagen im Zweitgutachten aber abgeschwächt. Auf die Frage nach dem Einfluss des Hungerstreiks auf das Versterben A._____s äusserte sich der Zweitgutachter wie folgt: Angesichts des mikroskopisch be- legbaren Ausprägungsgrades der fibromuskulären Dysplasie könne eine Risi- koerhöhung als Folge des Hungerstreiks als begünstigender Faktor eines akuten rhythmogenen Herzversagens diskutiert werden. Es sei aber nicht be- legt, dass der Hungerstreik im vorliegenden Fall unabhängig von der diagnos- tizierten Herzerkrankung zum gegebenen Zeitpunkt zum Tode geführt hätte, auch wenn dies nach Intensität und Dauer des Hungerstreiks möglich wäre. Dem Hungerstreik könne in der konkreten Situation der Ausschaffung mit der physischen und psychischen Belastung die Bedeutung eines auslösenden bzw. begünstigenden Faktors zukommen, stelle jedoch nicht die eigentliche Todesursache dar (Zweitgutachten S. 77 f., S. 81). Diese Ausführungen des Zweitgutachters führen gleichfalls zur Frage, ob die vorbestehende Herzerkrankung tatsächlich alleinige Todesursache war oder ob nicht auch der hungerstreikbedingte Gesundheitszustand zum Herzversa- gen beitrug. Jedenfalls ist in diesem Punkt nicht von einer eindeutigen Be- weislage auszugehen, zumal laut beiden Gutachten ein Hungerstreik zu Herz- rhythmusstörungen führen kann (Obduktionsgutachten S. 56; Zweitgutachten S. 72). Die Frage, ob A._____ aus medizinischer Sicht transportfähig war, wurde vom Zweitgutachter ebenfalls nicht behandelt. Folglich kann auch unter Abstützung auf das Zweitgutachten nicht mit Gewissheit gesagt werden, dass das Sachgericht zum Schluss kommen werde, eine Sorgfaltspflichtverletzung im Rahmen des Ausschaffungsvollzugs habe keine Rolle spielen können. Dass A._____ ohnehin an seiner Herzkrankheit verstorben wäre, da sich auch ohne äussere Einwirkung ein plötzlicher Tod infolge eines Herzversagens be- gründen liesse (Obduktionsgutachten S. 56), ist hier nicht relevant. Wie oben gesagt (vgl. Erw. II/7.1) gilt als natürlich kausal auch ein Verhalten, das den Erfolgseintritt zeitlich vorverlegt (vgl. Erw. II/7.1 hiervor). 7.4.2 Unter der Annahme, dass der Hungerstreik eine Mitursache des Herzversa- gens war und die Transportfähigkeit nach Vollzugsstufe 4 aufgrund des hun- gerstreikbedingten Schwächezustandes nicht (oder nicht ohne Vorsichtsmass- nahmen) hätte bejaht werden dürfen, wäre nicht auszuschliessen, dass das
- 18 - Sachgericht die Voraussehbarkeit des Geschehensablaufs bis zum Herzver- sagen bejaht. Dass mit Gegenwehr und einem entsprechenden Erregungszu- stand des Ausschaffungshäftlings zu rechnen war, zeigte sich bereits darin, dass die Behörden die Vollzugsstufe 4 anordneten. Auch das Auftreten von Kreislauf- und Herzproblemen ist unter den gegebenen Umständen nicht un- gewöhnlich. Jedenfalls ist nicht auszuschliessen, dass es das Sachgericht als nach allgemeiner Lebenserfahrung voraussehbar erachtet, wenn bei einem von länger anhaltendem Nahrungs- und Flüssigkeitsmangel gezeichneten Menschen in einer grossen Stresssituation, wie sie bei einer Level-4-Aus- schaffung besteht, Herz- und Kreislaufprobleme auftreten. Die konstitutionelle Prädisposition A._____s (Herzerkrankung) vermag die mangelnde Vorsicht der verantwortlichen Stellen nicht in den Hintergrund zu drängen (vgl. Erw. II/7.2 hiervor). Wie gesagt wird bei einem Gewichtsverlust von rund einem Fünftel des ursprünglichen Körpergewichts selbst bei Personen mit gesundem Herzen von einer kritischen Situation gesprochen (Obduktionsgutachten S. 56). Dass das Sachgericht zum Entschluss käme, die Verweigerungshaltung A._____s gegenüber Arzt und Gefängnispersonal vermöge die Sorgfalts- pflichtverletzung in den Hintergrund zu drängen, erscheint zumindest fraglich, da die langanhaltende Dauer des Nahrungs- und Flüssigkeitsmangels allge- mein bekannt war. 7.4.3 Am Tag der versuchten Zwangsausschaffung musste von einer ernsthaften hungerstreikbedingten Störung des Gesundheitszustandes von A._____ aus- gegangen werden (Obduktionsgutachten S. 56). Eine medizinische Begutach- tung der Transportfähigkeit hätte möglicherweise zum zeitlichen Aufschub der Ausschaffung, zur Wahl einer anderen Vollzugsstufe und weiterer Vorsichts- massnahmen (permanente ärztliche Überwachung ab Beginn der Vorberei- tung der Ausschaffung) geführt. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass das Sachgericht die Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts bejaht. Wird das erwartete Verhalten (die Abklärung der Transportfähigkeit und die Anordnung situati- onsgerechter Massnahmen) zum tatsächlichen Geschehensablauf hinzuge- dacht, wäre das Herzversagen möglicherweise ausgeblieben resp. erst in ei- nem späteren (von der Zwangsausschaffung nicht mehr tangierten) Zeitpunkt eingetreten. Es ist daher ebenfalls nicht auszuschliessen, dass das Sachge- richt den Wahrscheinlichkeitsgrad der Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts als hoch einstuft. 8.
- 19 - 8.1 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass zwar aufgrund der beiden rechtsmedizi- nischen Gutachten nicht klar auszuschliessen ist, dass der Hungerstreik keine Auswirkungen auf das Herzversagen A._____s hatte und vor dem Hintergrund des hungerstreikbedingten Schwächezustandes die Frage der Transportfähig- keit A._____s keine Rolle gespielt haben konnte. Die Würdigung der Gutach- ten, worin der Hungerstreik als ein das Herzversagen begünstigender Faktor bezeichnet wird, führt jedenfalls nicht zwingend zu diesem Schluss. Aus die- sem Grund hätte das Strafverfahren nicht eingestellt werden dürfen. Die dazu erforderliche Voraussetzung der klaren Beweislage ist nicht erfüllt. Gestützt auf die Maxime "im Zweifel für die Anklageerhebung" ist diese Frage, sofern die verantwortlichen Personen ermittelt werden können, vom Sachgericht zu entscheiden. Dieses hat gegebenenfalls auch darüber zu befinden, ob die beiden im Recht liegenden Gutachten für die Sachverhaltsermittlung ausrei- chen, ob ein weiteres Gutachten eingeholt wird oder ob die Experten (nach dem beschränkten Unmittelbarkeitsprinzip) zu den noch offenen Punkten mündlich befragt werden, soweit nicht schon die Staatsanwaltschaft solche Weiterungen vornehmen wird. 8.2 Die Staatsanwaltschaft wird die Untersuchung wieder aufzunehmen und die Personen innerhalb der mit der Ausschaffung befassten Behörden (Migrati- onsämter, Ausschaffungsgefängnis) zu ermitteln haben, welche für die Anord- nung und die vorschriftsgemässe Durchführung der medizinischen Begutach- tung der Transportfähigkeit A._____s und für die Anordnung von Vorsichts- massnahmen (wie zeitlicher Aufschub der Ausschaffung, permanente ärztliche Überwachung der Ausschaffung) verantwortlich gewesen wären. 8.3 Hingegen gibt es keine Indizien dafür, dass die Art der von der Kantonspolizei vorgenommenen Fesselung von A._____ im Flughafengefängnis nicht korrekt durchgeführt worden wäre. Gemäss den Gutachten liegen keine Hinweise auf einen lagebedingten Erstickungstod vor (Obduktionsgutachten S. 59 f. und S. 61; Zweitgutachten S. 60). Bezüglich des herbeigerufenen Rettungssanitäters muss ebenfalls davon ausgegangen werden, dass die Rettungsaktion sachge- recht erfolgte (Obduktionsgutachten S. 61 f.; Zweitgutachten S. 79). Laut Ob- duktionsgutachten (S. 62) war der Herzstillstand vermutlich bereits eingetre- ten, als der Rettungssanitäter mit den Wiederbelebungsmassnahmen begann. Diesem kann daher strafrechtlich kein Vorwurf gemacht werden. Dasselbe gilt für die in untergeordneter Position im Flughafengefängnis tätige Pflegefach- frau, welche in den Unterlagen betreffend die am tt. März 2010 zur Ausschaf- fung vorgesehenen Ausschaffungshäftlinge, darunter A._____, handschriftlich vermerkt hatte, dass nichts bekannt sei, was gegen die Reisefähigkeit dieser Personen spreche (vgl. Einvernahme R._____, act. 8/8/6 S. 10). Die vom
- 20 - Rechtsvertreter der Beschwerdeführer diesbezüglich gestellten Beweisanträge sind folglich abzuweisen. 8.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass ein strafrechtlich relevantes Verhalten derjenigen Personen, die für die Anordnung und die Durchführung der medizi- nischen Begutachtung von A._____ und für den Entscheid von Vorsichts- massnahmen zuständig gewesen waren, nicht gänzlich ausgeräumt werden kann. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zu- rückzuweisen.
9. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdever- fahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Be- achtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und ge- stützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.-- festzusetzen. Es wird beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland vom 12. Januar 2012 (B-1/2010/1806) aufge- hoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'000.-- festge- setzt.
3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführer (gegen Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-1/2010/1806, unter sofortiger Rücksendung der Akten (gegen Empfangsschein).
- 21 -
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erho- ben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerech- net, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestim- mungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 5. Dezember 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. C. Schoder