Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Am 30. Dezember 2010 liess A._____ (Beschwerdeführer) gegen zwei Vertreter der B._____ AG, Legal Departement, bei der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl Strafanzeige erstatten. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eröffnete in der Folge gegen Unbekannt eine Strafuntersuchung wegen Diebstahl etc. Mit Verfü- gung vom 20. Dezember 2011 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl diese Strafuntersuchung ein (Urk. 3). Gegen die Einstellungsverfügung liess der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 12. Januar 2012 Beschwerde erheben (Urk. 2). Die Beschwerde wurde dem Obergericht am 12. Januar 2012 vorab per Telefax zugestellt. Die schriftliche Eingabe ging am 16. Januar 2012 beim Obergericht ein (Urk. 4). Der Briefumschlag trägt einen Poststempel der Deutschen Post vom
13. Januar 2012 (Urk. 6).
E. 2 Die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels stellt eine Eintretensvorausset- zung dar und ist deshalb von Amtes wegen zu prüfen (Riedo, in: Niggli/Wipräch- tiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N 68 zu Art. 91). Die zehntägige Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO beginnt mit Zustellung des Entscheides (Art. 384 lit. b StPO). Die Eingabe- frist wird gewahrt, wenn spätestens am letzten Tag der Frist die Abgabe bei der Strafbehörde, die Übergabe an die Schweizerische Post oder die Übergabe an eine Schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung erfolgt (Art. 91 Abs. 2 StPO). Nicht fristwahrend sind nach ständiger Rechtsprechung des Bun- desgerichts Eingaben per Telefax, denn Rechtsschriften müssen mit einer Origi- nalunterschrift versehen sein (Urteil des Bundesgerichts 1B_537/2011 vom
16. November 2011 E. 3; BGE 121 II 252 E. 2; Riedo, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 14 zu Art. 91).
E. 3 In der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Urk. 3 S. 8 Ziff. 5) wird festgehalten, dass gegen die Verfügung innert zehn Tagen von der Mitteilung an schriftlich beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde er- hoben werden kann. Wie sich den Akten entnehmen lässt, wurde die Einstel- lungsverfügung dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 2. Januar 2012
- 3 - zugestellt (Urk. 7/7 und Urk. 8). Der letzte Tag der Frist war somit der Donnerstag,
12. Januar 2012. Die per Fax erfolgte Eingabe ging zwar am 12. Januar 2012 beim Obergericht ein. Die schriftliche Eingabe mit Originalunterschrift erfolgte al- lerdings erst am 16. Januar 2012 und somit verspätet. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist ein in Deutschland zugelas- sener Rechtsanwalt (vgl. Urk. 2). In Deutschland ist die Rechtslage anders. Wirk- sam ist der Schriftsatz, sobald er dem Gericht zugegangen ist. Dazu genügt, dass der Gewahrsam des Gerichts in einer für die Entgegennahme von Schriftsätzen üblichen Weise begründet wird. Bei Übermittlung durch Telekommunikation ge- nügt die Aufzeichnung in der Empfangseinrichtung des Gerichts (Rosen- berg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl., München 2004, N 6 zu § 65). Darauf kann sich der Rechtsvertreter vorliegend allerdings nicht berufen, denn wer in der Schweiz prozessiert, muss die hier geltenden Rechtsbestimmungen und ihre Auslegung kennen.
E. 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde als verspä- tet erweist, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
E. 5 Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 428 abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, im Doppel für sich und zu- handen des Beschwerdeführers (gegen Rückschein) - die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsschein) - 4 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − - die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Rücksendung der beigezoge- nen Akten (gegen Empfangsschein).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 14. März 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer lic. iur. K. Schlegel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE120011-O/U/bee Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und die Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Schlegel Beschluss vom 14. März 2012 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen
1. Unbekannt,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner betreffend Einstellung der Untersuchung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 20. Dezember 2011, F-4/2011/337
- 2 - Erwägungen:
1. Am 30. Dezember 2010 liess A._____ (Beschwerdeführer) gegen zwei Vertreter der B._____ AG, Legal Departement, bei der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl Strafanzeige erstatten. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eröffnete in der Folge gegen Unbekannt eine Strafuntersuchung wegen Diebstahl etc. Mit Verfü- gung vom 20. Dezember 2011 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl diese Strafuntersuchung ein (Urk. 3). Gegen die Einstellungsverfügung liess der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 12. Januar 2012 Beschwerde erheben (Urk. 2). Die Beschwerde wurde dem Obergericht am 12. Januar 2012 vorab per Telefax zugestellt. Die schriftliche Eingabe ging am 16. Januar 2012 beim Obergericht ein (Urk. 4). Der Briefumschlag trägt einen Poststempel der Deutschen Post vom
13. Januar 2012 (Urk. 6).
2. Die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels stellt eine Eintretensvorausset- zung dar und ist deshalb von Amtes wegen zu prüfen (Riedo, in: Niggli/Wipräch- tiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N 68 zu Art. 91). Die zehntägige Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO beginnt mit Zustellung des Entscheides (Art. 384 lit. b StPO). Die Eingabe- frist wird gewahrt, wenn spätestens am letzten Tag der Frist die Abgabe bei der Strafbehörde, die Übergabe an die Schweizerische Post oder die Übergabe an eine Schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung erfolgt (Art. 91 Abs. 2 StPO). Nicht fristwahrend sind nach ständiger Rechtsprechung des Bun- desgerichts Eingaben per Telefax, denn Rechtsschriften müssen mit einer Origi- nalunterschrift versehen sein (Urteil des Bundesgerichts 1B_537/2011 vom
16. November 2011 E. 3; BGE 121 II 252 E. 2; Riedo, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 14 zu Art. 91).
3. In der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Urk. 3 S. 8 Ziff. 5) wird festgehalten, dass gegen die Verfügung innert zehn Tagen von der Mitteilung an schriftlich beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde er- hoben werden kann. Wie sich den Akten entnehmen lässt, wurde die Einstel- lungsverfügung dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 2. Januar 2012
- 3 - zugestellt (Urk. 7/7 und Urk. 8). Der letzte Tag der Frist war somit der Donnerstag,
12. Januar 2012. Die per Fax erfolgte Eingabe ging zwar am 12. Januar 2012 beim Obergericht ein. Die schriftliche Eingabe mit Originalunterschrift erfolgte al- lerdings erst am 16. Januar 2012 und somit verspätet. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist ein in Deutschland zugelas- sener Rechtsanwalt (vgl. Urk. 2). In Deutschland ist die Rechtslage anders. Wirk- sam ist der Schriftsatz, sobald er dem Gericht zugegangen ist. Dazu genügt, dass der Gewahrsam des Gerichts in einer für die Entgegennahme von Schriftsätzen üblichen Weise begründet wird. Bei Übermittlung durch Telekommunikation ge- nügt die Aufzeichnung in der Empfangseinrichtung des Gerichts (Rosen- berg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl., München 2004, N 6 zu § 65). Darauf kann sich der Rechtsvertreter vorliegend allerdings nicht berufen, denn wer in der Schweiz prozessiert, muss die hier geltenden Rechtsbestimmungen und ihre Auslegung kennen.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde als verspä- tet erweist, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
5. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 428 abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
3. Schriftliche Mitteilung an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, im Doppel für sich und zu- handen des Beschwerdeführers (gegen Rückschein)
- die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsschein)
- 4 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − - die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Rücksendung der beigezoge- nen Akten (gegen Empfangsschein).
4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 14. März 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer lic. iur. K. Schlegel