Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Am 6. Juni 2011 erstattete A._____ Strafanzeige gegen ihre Schwester B._____ bei der Stadtpolizei Zürich wegen Betrugs. B._____ sowie Rechtsanwalt X._____ sollen A._____ bei der Erbteilung des Nachlasses ihres verstorbenen Vaters getäuscht haben. Der Anwalt habe entgegen den Behauptungen ihrer Schwester nicht für die Erbengemeinschaft gearbeitet, sondern für ihre Schwes- ter. Dabei habe der Anwalt A._____ geraten, die Rechnungen des Verstorbenen und der Erbengemeinschaft vorab zu bezahlen. Er habe ihr versichert, dass die Auslagen vor der Erbteilung durch den Nachlass zurückerstattet werden. Vor Ge- richt habe ihre Schwester dann aber erfolgreich behauptet, die übernommenen Rechnungen seien die Übernahme einer Nichtschuld. A._____ habe die von ihr bezahlte Summe nicht zurückerhalten. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2011 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat die Untersuchung nicht anhand (Urk. 6).
E. 2 A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. B._____ hat sich nicht vernehmen lassen (Urk. 9 und Urk. 10/1). Die Staatsan- waltschaft beantragt in ihrer Vernehmlassung sinngemäss die Abweisung der Be- schwerde (Urk. 12). In der Replik hält A._____ an ihrem Antrag fest (Urk. 16). B._____ hat sich zur Replik von A._____ nicht vernehmen lassen (Urk. 18 und Urk. 19/1). Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme zur Replik verzich- tet (Urk. 20). II.
1. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 310 Abs. 2 und Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. StPO).
- 3 -
E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog (Urk. 6), zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 1 habe kein Vertrauensverhältnis bestanden. Die Beschwerdeführerin hätte sich bei Rechtsanwalt X._____ über das genaue Ver- tragsverhältnis erkundigen können. Dies sei ihr zumutbar gewesen. Sie habe die im Rahmen der Opfermitverantwortung zu erwartende Sorgfalt nicht beachtet, weshalb der Tatbestand des Betrugs mangels Arglist nicht erfüllt sei. Ein Vermö- gensschaden infolge des Irrtums sei nicht ersichtlich. Die von der Beschwerdefüh- rerin getätigten Zahlungen zur Begleichung von Nachlassschulden seien aus freien Stücken erfolgt und hätten bei der Erbteilung angemeldet werden können. Im Erbteilungsverfahren vor dem Bezirksgericht Bülach sei es zu einem Vergleich gekommen. Wenn sie mit dem Vergleich nicht mehr einverstanden sei, stelle dies keine Vermögensverminderung im Sinne von Art. 146 StGB dar.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend (Urk. 2 und Urk. 16), sie sei von der Beschwerdegegnerin 1 und Rechtsanwalt X._____ getäuscht worden. Der Anwalt habe nicht für die Erbengemeinschaft gearbeitet, sondern für die Beschwerde- gegnerin 1. Diese habe im Oktober 2005 eine Vollmacht für den Anwalt unter- zeichnet. Dennoch habe sie ihr und dem Bezirksgericht gegenüber von einem gemeinsamen Anwalt gesprochen. Damit habe die Beschwerdegegnerin 1 auch das Bezirksgericht irregeführt. Die Beschwerdeführerin habe die Schulden des verstorbenen Vaters nicht freiwillig bezahlt. Sie habe dies getan, da sie sonst be- trieben worden wäre. Sie hafte für die Erblasserschulden solidarisch (Art. 603 ZGB). Nachlassschulden seien vor der Erbteilung aus der Erbmasse zu beglei- chen. Die Beschwerdegegnerin 1 habe die Hälfte der Passiven übernehmen müs- sen. Die Beschwerdegegnerin 1 sei mit dem vor dem Bezirksgericht Bülach ge- schlossenen Vergleich nicht einverstanden gewesen. Im Beschluss des Bezirks- gerichts vom 5. Dezember 2007 bzw. in Ziffer 11 der Vereinbarung werde festge- halten, dass ihr für ihre Aufwendungen zu Lebzeiten des Erblassers, für ihre Be- mühungen bis zur Erbteilung sowie in Abgeltung ihrer Erbrechtsansprüche ge- genüber ihrem Grossvater, Fr. 30'000.-- zulasten des Nachlasses auszubezahlen seien. Neben den Fr. 30'000.-- habe sie einen Mehrwert zugesprochen erhalten für ihre Bemühungen zu Lebzeiten des Erblassers, für die Zeit bis zur Einsetzung
- 4 - des Erbenvertreters sowie für die strittige Geschichte bezüglich des Erbes des Grossvaters. Das Verhalten von Anwalt X._____ und der Beschwerdegegnerin 1 sei schuld daran, dass sie ihre Auslagen nicht zurückerhalten habe. Wenn die Beschwerdeführerin gewusst hätte, dass Anwalt X._____ und die Beschwerde- gegnerin 1 sie über Jahre angelogen hatten, hätte sie keine weiteren Rechnungen bezahlt und sofort eine Klage eingereicht. Sie habe bezahlt, weil die Beschwerde- gegnerin 1 und der Anwalt ihr gesagt hätten, dass ihre Zahlungen dem Nachlass zu verrechnen seien.
E. 2.3 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: a) die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind; b) Verfahrenshindernisse bestehen; c) aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Nach dem Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO muss somit feststehen, dass "die fraglichen Straftatbestände (...) eindeutig nicht erfüllt sind". Es muss mit an- deren Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhand- nahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Insbe- sondere ist bei Ereignissen mit schwerwiegenden Folgen in der Regel eine Unter- suchung durchzuführen. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 3.1 Des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Ab- sicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vor- spiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin hat im Erbteilungsverfahren am Bezirksgericht Bülach den Antrag gestellt, ihr seien Auslagen von Fr. 50'000.-- für die Schulden des Vaters und für den Nachlass vor der Teilung aus dem Nachlassvermögen
- 5 - auszubezahlen (vgl. Urk. 13/10/8 S. 3). Im Beschluss vom 5. Dezember 2007 er- wog das Bezirksgericht, die Parteien hätten am 21. November 2007 eine Partei- vereinbarung geschlossen (Urk. 13/10/8 S. 5). In Ziffer 14 dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien bezüglich des Nachlasses des Erblassers per Saldo al- ler gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt (Urk. 13/10/8 S. 7). Die Be- schwerdeführerin war in diesem Verfahren durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ vertreten. Die Beschwerdegegnerin 1 durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ (vgl. Urk. 13/10/8 S. 1). Der Vergleich blieb unangefochten. Die Parteien stritten sich in der Folge um die Vollstreckung (vgl. dazu Urk. 13/10). Dabei änderten sie den Vergleich am 30. Oktober 2008 geringfügig ab (vgl. Urk. 13/10/6). Gemäss Art. 603 Abs. 1 ZGB werden die Erben für die Schulden des Erblassers solidarisch haftbar. Die solidarische Haftung besteht auch für die Erbgangsschul- den (vgl. Graham-Siegenthaler, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Zürich/Basel/Genf 2007, N. 7 zu Art. 603 ZGB; vgl. auch BGE 93 II 11 E. 2). Be- zahlt ein Solidarschuldner mehr als seinen Teil, so hat er für den Mehrbetrag Rückgriff auf seine Mitschuldner (Art. 148 Abs. 2 OR). Wenn die Beschwerdeführerin die Schulden des Erblassers und die Erbgangs- schulden bezahlte, weil Rechtsanwalt X._____ ihr die Auskunft gegeben haben soll, dass sie die Auslagen zurückfordern könne, unterlag die Beschwerdeführerin keinem Irrtum. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist auch nicht ersicht- lich, dass sich an der solidarischen Haftung für die Schulden des Erblassers und der Erbgangsschulden etwas geändert hätte, wenn Rechtsanwalt X._____ die Er- bengemeinschaft und nicht nur die Beschwerdegegnerin 1 vertreten hätte. Zumal die Beschwerdeführerin selbst ausführt, sie habe die Rechnungen bezahlt, weil sie ansonsten betrieben worden wäre. Auch wenn die Beschwerdeführerin die Rechnungen des Nachlasses nicht bezahlt hätte, änderte dies nichts an der soli- darischen Haftung. Bei Annahme der Erbschaft konnte sie im Rahmen der solida- rischen Haftung von jedem Nachlassgläubiger auf die gesamte Schuld belangt werden. Die Beschwerdeführerin hat ihre Auslagen vor dem Bezirksgericht Bülach im Erb- teilungsverfahren zurückgefordert. Am 21. November 2007 schloss sie mit der
- 6 - Beschwerdegegnerin 1 eine Vereinbarung ab. Sie vereinbarten, bezüglich des Nachlasses des Erblassers per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinan- dergesetzt zu sein. Damit hat sich die Beschwerdeführerin auch über die von ihr geltend gemachten Auslagen verständigt. Der von ihr im Strafverfahren geltend gemachte Schaden ist deshalb nicht nachvollziehbar. Inwiefern die Beschwerde- führerin bei diesem Vergleich getäuscht worden sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin macht dies auch nicht geltend. Die geringfügigen Abände- rungen im Vergleich vom 30. Oktober 2008 ändern daran nichts.
E. 3.3 Unter Würdigung dieser Umstände ist eine strafbare Handlung der Be- schwerdegegnerin 1 nicht erkennbar.
E. 4 Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Be- deutung und der Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands ist die Gerichts- gebühr auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 der Gebühren- verordnung des Obergerichts vom 8. September 2010, LS ZH 211.11). Die Beschwerdegegnerin 1 hat im Beschwerdeverfahren auf eine Stellungnahme verzichtet und keine Anträge gestellt. Mangels erheblicher Aufwendungen ist ihr keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO analog). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
- Der Beschwerdegegnerin 1 wird keine Entschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin, gegen Gerichtsurkunde - 7 - − die Beschwerdegegnerin 1, gegen Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad DAST3/2011/5944, gegen Empfangsschein sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad DAST3/2011/5944, unter Rücksendung der eingereichten Akten, gegen Empfangsschein
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 18. Mai 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. K. Balmer Dr. iur. S. Christen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE120008-O/U/br Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Dr. iur. P. Martin und lic. iur. W. Meyer sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 18. Mai 2012 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme einer Untersuchung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 19. Dezember 2011, DAST2/2011/5944
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 6. Juni 2011 erstattete A._____ Strafanzeige gegen ihre Schwester B._____ bei der Stadtpolizei Zürich wegen Betrugs. B._____ sowie Rechtsanwalt X._____ sollen A._____ bei der Erbteilung des Nachlasses ihres verstorbenen Vaters getäuscht haben. Der Anwalt habe entgegen den Behauptungen ihrer Schwester nicht für die Erbengemeinschaft gearbeitet, sondern für ihre Schwes- ter. Dabei habe der Anwalt A._____ geraten, die Rechnungen des Verstorbenen und der Erbengemeinschaft vorab zu bezahlen. Er habe ihr versichert, dass die Auslagen vor der Erbteilung durch den Nachlass zurückerstattet werden. Vor Ge- richt habe ihre Schwester dann aber erfolgreich behauptet, die übernommenen Rechnungen seien die Übernahme einer Nichtschuld. A._____ habe die von ihr bezahlte Summe nicht zurückerhalten. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2011 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat die Untersuchung nicht anhand (Urk. 6).
2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. B._____ hat sich nicht vernehmen lassen (Urk. 9 und Urk. 10/1). Die Staatsan- waltschaft beantragt in ihrer Vernehmlassung sinngemäss die Abweisung der Be- schwerde (Urk. 12). In der Replik hält A._____ an ihrem Antrag fest (Urk. 16). B._____ hat sich zur Replik von A._____ nicht vernehmen lassen (Urk. 18 und Urk. 19/1). Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme zur Replik verzich- tet (Urk. 20). II.
1. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 310 Abs. 2 und Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. StPO).
- 3 - 2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog (Urk. 6), zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 1 habe kein Vertrauensverhältnis bestanden. Die Beschwerdeführerin hätte sich bei Rechtsanwalt X._____ über das genaue Ver- tragsverhältnis erkundigen können. Dies sei ihr zumutbar gewesen. Sie habe die im Rahmen der Opfermitverantwortung zu erwartende Sorgfalt nicht beachtet, weshalb der Tatbestand des Betrugs mangels Arglist nicht erfüllt sei. Ein Vermö- gensschaden infolge des Irrtums sei nicht ersichtlich. Die von der Beschwerdefüh- rerin getätigten Zahlungen zur Begleichung von Nachlassschulden seien aus freien Stücken erfolgt und hätten bei der Erbteilung angemeldet werden können. Im Erbteilungsverfahren vor dem Bezirksgericht Bülach sei es zu einem Vergleich gekommen. Wenn sie mit dem Vergleich nicht mehr einverstanden sei, stelle dies keine Vermögensverminderung im Sinne von Art. 146 StGB dar. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend (Urk. 2 und Urk. 16), sie sei von der Beschwerdegegnerin 1 und Rechtsanwalt X._____ getäuscht worden. Der Anwalt habe nicht für die Erbengemeinschaft gearbeitet, sondern für die Beschwerde- gegnerin 1. Diese habe im Oktober 2005 eine Vollmacht für den Anwalt unter- zeichnet. Dennoch habe sie ihr und dem Bezirksgericht gegenüber von einem gemeinsamen Anwalt gesprochen. Damit habe die Beschwerdegegnerin 1 auch das Bezirksgericht irregeführt. Die Beschwerdeführerin habe die Schulden des verstorbenen Vaters nicht freiwillig bezahlt. Sie habe dies getan, da sie sonst be- trieben worden wäre. Sie hafte für die Erblasserschulden solidarisch (Art. 603 ZGB). Nachlassschulden seien vor der Erbteilung aus der Erbmasse zu beglei- chen. Die Beschwerdegegnerin 1 habe die Hälfte der Passiven übernehmen müs- sen. Die Beschwerdegegnerin 1 sei mit dem vor dem Bezirksgericht Bülach ge- schlossenen Vergleich nicht einverstanden gewesen. Im Beschluss des Bezirks- gerichts vom 5. Dezember 2007 bzw. in Ziffer 11 der Vereinbarung werde festge- halten, dass ihr für ihre Aufwendungen zu Lebzeiten des Erblassers, für ihre Be- mühungen bis zur Erbteilung sowie in Abgeltung ihrer Erbrechtsansprüche ge- genüber ihrem Grossvater, Fr. 30'000.-- zulasten des Nachlasses auszubezahlen seien. Neben den Fr. 30'000.-- habe sie einen Mehrwert zugesprochen erhalten für ihre Bemühungen zu Lebzeiten des Erblassers, für die Zeit bis zur Einsetzung
- 4 - des Erbenvertreters sowie für die strittige Geschichte bezüglich des Erbes des Grossvaters. Das Verhalten von Anwalt X._____ und der Beschwerdegegnerin 1 sei schuld daran, dass sie ihre Auslagen nicht zurückerhalten habe. Wenn die Beschwerdeführerin gewusst hätte, dass Anwalt X._____ und die Beschwerde- gegnerin 1 sie über Jahre angelogen hatten, hätte sie keine weiteren Rechnungen bezahlt und sofort eine Klage eingereicht. Sie habe bezahlt, weil die Beschwerde- gegnerin 1 und der Anwalt ihr gesagt hätten, dass ihre Zahlungen dem Nachlass zu verrechnen seien. 2.3 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: a) die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind; b) Verfahrenshindernisse bestehen; c) aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Nach dem Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO muss somit feststehen, dass "die fraglichen Straftatbestände (...) eindeutig nicht erfüllt sind". Es muss mit an- deren Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhand- nahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Insbe- sondere ist bei Ereignissen mit schwerwiegenden Folgen in der Regel eine Unter- suchung durchzuführen. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3 mit Hinweisen). 3. 3.1 Des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Ab- sicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vor- spiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. 3.2 Die Beschwerdeführerin hat im Erbteilungsverfahren am Bezirksgericht Bülach den Antrag gestellt, ihr seien Auslagen von Fr. 50'000.-- für die Schulden des Vaters und für den Nachlass vor der Teilung aus dem Nachlassvermögen
- 5 - auszubezahlen (vgl. Urk. 13/10/8 S. 3). Im Beschluss vom 5. Dezember 2007 er- wog das Bezirksgericht, die Parteien hätten am 21. November 2007 eine Partei- vereinbarung geschlossen (Urk. 13/10/8 S. 5). In Ziffer 14 dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien bezüglich des Nachlasses des Erblassers per Saldo al- ler gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt (Urk. 13/10/8 S. 7). Die Be- schwerdeführerin war in diesem Verfahren durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ vertreten. Die Beschwerdegegnerin 1 durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ (vgl. Urk. 13/10/8 S. 1). Der Vergleich blieb unangefochten. Die Parteien stritten sich in der Folge um die Vollstreckung (vgl. dazu Urk. 13/10). Dabei änderten sie den Vergleich am 30. Oktober 2008 geringfügig ab (vgl. Urk. 13/10/6). Gemäss Art. 603 Abs. 1 ZGB werden die Erben für die Schulden des Erblassers solidarisch haftbar. Die solidarische Haftung besteht auch für die Erbgangsschul- den (vgl. Graham-Siegenthaler, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Zürich/Basel/Genf 2007, N. 7 zu Art. 603 ZGB; vgl. auch BGE 93 II 11 E. 2). Be- zahlt ein Solidarschuldner mehr als seinen Teil, so hat er für den Mehrbetrag Rückgriff auf seine Mitschuldner (Art. 148 Abs. 2 OR). Wenn die Beschwerdeführerin die Schulden des Erblassers und die Erbgangs- schulden bezahlte, weil Rechtsanwalt X._____ ihr die Auskunft gegeben haben soll, dass sie die Auslagen zurückfordern könne, unterlag die Beschwerdeführerin keinem Irrtum. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist auch nicht ersicht- lich, dass sich an der solidarischen Haftung für die Schulden des Erblassers und der Erbgangsschulden etwas geändert hätte, wenn Rechtsanwalt X._____ die Er- bengemeinschaft und nicht nur die Beschwerdegegnerin 1 vertreten hätte. Zumal die Beschwerdeführerin selbst ausführt, sie habe die Rechnungen bezahlt, weil sie ansonsten betrieben worden wäre. Auch wenn die Beschwerdeführerin die Rechnungen des Nachlasses nicht bezahlt hätte, änderte dies nichts an der soli- darischen Haftung. Bei Annahme der Erbschaft konnte sie im Rahmen der solida- rischen Haftung von jedem Nachlassgläubiger auf die gesamte Schuld belangt werden. Die Beschwerdeführerin hat ihre Auslagen vor dem Bezirksgericht Bülach im Erb- teilungsverfahren zurückgefordert. Am 21. November 2007 schloss sie mit der
- 6 - Beschwerdegegnerin 1 eine Vereinbarung ab. Sie vereinbarten, bezüglich des Nachlasses des Erblassers per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinan- dergesetzt zu sein. Damit hat sich die Beschwerdeführerin auch über die von ihr geltend gemachten Auslagen verständigt. Der von ihr im Strafverfahren geltend gemachte Schaden ist deshalb nicht nachvollziehbar. Inwiefern die Beschwerde- führerin bei diesem Vergleich getäuscht worden sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin macht dies auch nicht geltend. Die geringfügigen Abände- rungen im Vergleich vom 30. Oktober 2008 ändern daran nichts. 3.3 Unter Würdigung dieser Umstände ist eine strafbare Handlung der Be- schwerdegegnerin 1 nicht erkennbar.
4. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Be- deutung und der Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands ist die Gerichts- gebühr auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 der Gebühren- verordnung des Obergerichts vom 8. September 2010, LS ZH 211.11). Die Beschwerdegegnerin 1 hat im Beschwerdeverfahren auf eine Stellungnahme verzichtet und keine Anträge gestellt. Mangels erheblicher Aufwendungen ist ihr keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO analog). Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
3. Der Beschwerdegegnerin 1 wird keine Entschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin, gegen Gerichtsurkunde
- 7 - − die Beschwerdegegnerin 1, gegen Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad DAST3/2011/5944, gegen Empfangsschein sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad DAST3/2011/5944, unter Rücksendung der eingereichten Akten, gegen Empfangsschein
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne
14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 18. Mai 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. K. Balmer Dr. iur. S. Christen