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UE110237

Einstellung der Untersuchung

Zürich OG · 2012-12-20 · Deutsch ZH
Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Am 11. Oktober 2010 erstattete die A._____ AG Strafanzeige bei der Kan- tonspolizei Zürich wegen Veruntreuung. Am 8. Oktober 2010 habe eine Person einen Lieferwagen im Wert von rund Fr. 25'000.-- gemietet und nach Ablauf der Mietdauer nicht zurückgegeben. Die Ermittlungen richteten sich zunächst gegen D._____, da zur Miete des Lieferwagens ein auf ihn lautender Führerausweis (o- der eine Kopie davon) verwendet wurde. Im Laufe der Untersuchung richtete sich der Tatverdacht gegen C._____. Am 1. November 2011 stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland das Verfahren (ND2 betreffend Betrug) ein (Urk. 3).

E. 1.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, die Vermögensdelikte gegen Autover- mietungen seien einer gesamthaften Betrachtung zu unterziehen. Was die Beschwerdeführerin damit meint, ist unklar. Das Beschwerdeverfahren ist auf die Überprüfung des angefochtenen Entscheids beschränkt (vgl. Art. 393 StPO). Soweit der Antrag der Beschwerdeführerin darüber hinausgeht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 1.2 Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin die Ausdehnung der Strafun- tersuchung. Gemäss Art. 311 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft die Unter- suchung auf weitere Personen oder weitere Straftaten ausdehnen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der angefochtene Entscheid. Das Obergericht kann im Beschwerdeverfahren nicht über eine Ausdehnung des Strafverfahrens befinden. Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten.

E. 1.3 Die weiteren Anträge der Beschwerdeführerin geben bezüglich den Eintre- tensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist in- sofern grundsätzlich einzutreten (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 ff. StPO).

2. Die Staatsanwaltschaft stützt ihren Entscheid auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO. Danach verfügt sie die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Nach der Rechtsprechung gilt insoweit der Grundsatz "in dubio pro duriore". Die- ser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er verlangt, dass im Zweifel das Verfah-

- 4 - ren seinen Fortgang nimmt. Anklage muss - sofern kein Strafbefehl erlassen wer- den kann - erhoben werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Ebenso verhält es sich grundsätzlich, wenn eine Verurteilung und ein Freispruch gleich wahrscheinlich sind; dies umso mehr, wenn es um schwere Straftaten geht. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben. Die Staatsanwaltschaft verfügt in- soweit über einen gewissen Spielraum (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 f. und E. 4.2; zur amtlichen Publikation bestimmtes Urteil 1B_78/2012 vom 3. Juli 2012 E. 4.1; Ur- teil 1B_77/2012 vom 1. November 2012 E. 2.2; je mit Hinweisen).

E. 2 Im Zeitraum vom 3. bis 18. November 2010 versuchte eine Person bei ver- schiedenen Fahrzeugvermietungen telefonisch Mietfahrzeuge zu reservieren. Die Person gab sich gegenüber der A._____ AG als E._____ aus. In zwei Fällen wur- den die reservierten Fahrzeuge nicht abgeholt. In einem Fall hatte der Kunde kein Interesse mehr, als anstelle des von ihm gewünschten Fahrzeugs ein anderes angeboten wurde. Tatverdächtig war auch in diesen Fällen C._____. Untersucht wurde wegen Betrugsversuch. Am 1. November 2011 stellte die Staatsanwaltschaft auch dieses Verfahren (ND4 betreffend Betrugsversuch) ein (Urk. 4).

E. 3 Des Betrugs nach Art. 146 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arg- listig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB macht sich der Veruntreuung strafbar, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern oder wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet.

E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft erwog (Urk. 3 betreffend ND2 Betrug und Urk. 4 be- treffend ND4 Betrugsversuch), der Beschwerdegegner 1 habe bei verschiedenen Fahrzeugvermietungen telefonisch Lieferwagen auf die Namen D._____ und E._____ zur Miete bestellt. Dies habe er für einen Bekannten namens F._____ gemacht. Von den Absichten des F._____ habe er keine Kenntnisse gehabt. Das Mietfahrzeug habe nicht sichergestellt werden können. Eine Identifizierung und Befragung von F._____ sei nicht möglich gewesen. Die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdegegners 1 scheine zwar wenig glaubhaft, sie lasse sich aber nicht mit anklagegenügender Sicherheit widerlegen. Es sei von weiteren Tatbetei- ligten auszugehen. Der Tatbeitrag des Beschwerdegegners 1 lasse sich nicht verbindlich klären.

- 5 -

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend (Urk. 2), am 5. oder 6. Oktober 2010 habe ein Mann einen Lieferwagen des Typs Renault Traffic telefonisch bei ihr re- serviert. Der Mann habe deutsch gesprochen mit vermutlich osteuropäischem Ak- zent und sich als D._____ ausgegeben. Am 8. Oktober 2010 sei eine Person mit einem Führerschein lautend auf D._____ im Lokal vorbeigekommen. Die Person werde auf 50 Jahre geschätzt, habe eine weit in ihr Gesicht gezogene Kopfbede- ckung getragen und französisch gesprochen. Der Renault Traffic sei nicht mehr verfügbar gewesen, weshalb ein Opel Vivaro angeboten worden sei. D._____ ha- be daraufhin das Geschäftslokal verlassen, um zu telefonieren. Schliesslich habe er den Opel gemietet, diesen aber nicht mehr zurückgebracht. Die Beschwerde- führerin habe in Erfahrung gebracht, dass auch bei einer anderen Fahrzeugver- mietung (G._____ AG in H._____) auf diese Weise ein Fahrzeug verschwunden sei. Am 4. November 2010 habe sich ein E._____ telefonisch nach einem Merce- des Sprinter erkundigt. Er habe deutsch mit osteuropäischem Akzent gesprochen. Die Beschwerdeführerin habe ihm ein anderes Fahrzeug angeboten, an welchem er aber kein Interesse gehabt habe. Am 5. November 2010 habe dieselbe Person erneut versucht, einen Mercedes Sprinter zu mieten. Als wieder ein anderes Fahrzeug angeboten wurde, sei das Interesse erloschen. Nachforschungen der Beschwerdeführerin hätten ergeben, dass ein E._____ auch bei anderen Fahr- zeugvermietern ein Fahrzeug habe mieten wollen. Am 22. November 2010 habe sich eine Person bei der I._____ AG in J._____ als E._____ ausgegeben und ha- be ein Fahrzeug mieten wollen. Er habe deutsch mit osteuropäischem Akzent ge- sprochen. Dabei habe es sich um den Beschwerdegegner 1 gehandelt, wie sich herausgestellt habe. Seither habe es keine Vorfälle mehr gegeben. In der ange- fochtenen Verfügung lasse die Staatsanwaltschaft jene Elemente ausser Acht, die ein zielgerichtetes, raffiniertes und offenbar arbeitsteiliges Vorgehen des Be- schwerdegegners 1 aufzeigten. Es sei dem Beschwerdegegner 1 bei der Reser- vation um einen bestimmten Fahrzeugtyp gegangen. In der Wohnung des Be- schwerdegegners 1 habe die Polizei vier Mobiltelefone gefunden. Der Beschwer- degegner 1 sei unter dubiosen Umständen an diese Nummern gekommen. Die Nummern seien teilweise auf fiktive Personen eingetragen gewesen. Der Be- schwerdegegner 1 habe seine wahre Identität verschleiert. In der Untersuchung

- 6 - habe sein Verhalten gezeigt, dass er nur Geständnisse mache, wenn er keine Schutzbehauptungen mehr finde. Er habe zugegeben, in der Vergangenheit Lie- ferwagen gemietet zu haben. Er habe auch zugegeben, die Reservationen vorge- nommen zu haben. Er habe gewusst, dass die Fahrzeuge unter den Namen D._____ und E._____ abgeholt worden seien. Er habe offenbar auch gewusst, dass Fahrzeuge nicht abgeholt worden seien. Angeblich sollen D._____, E._____ und F._____ kein Deutsch sprechen. Die Internetseiten der Fahrzeugvermietun- gen seien aber auch ohne Deutschkenntnisse einfach zu bedienen. Der Be- schwerdegegner 1 spreche auch Französisch. Es sei daher nicht auszuschlies- sen, dass er sich zur Täuschung teilweise als französischsprachig ausgegeben habe. Die Beschwerdeführerin gehe davon aus, dass es sich um Vermögensdelik- te auf Bestellung handle. Deshalb sei auch der Fahrzeugtyp wichtig gewesen. Der Beschwerdegegner 1 habe teilweise Mehrfachreservationen getätigt, da er wohl unter Druck gestanden habe. Aus den Akten sei ersichtlich, dass trotz Anfrage an die französischen Behörden bisher nicht einmal die Gültigkeit des auf D._____ lautenden Führerscheins geklärt worden sei. Hinweise auf einen F._____ gebe es nicht. Der Beschwerdegegner 1 habe mit Wissen und Willen gehandelt. Ohne seine Hilfe hätten sich die Delikte überhaupt nicht ereignet, da die Tatbeteiligten nach den Angaben des Beschwerdegegners 1 kein Deutsch sprächen. Der Be- schwerdegegner 1 habe gewusst, dass gewisse Fahrzeuge abgeholt worden sei- en und andere nicht. Aufgrund der Umstände habe er wissen müssen, dass die Fahrzeuge möglicherweise nicht zurückgebracht würden (eventualvorsätzliches Handeln). Der Beschwerdegegner 1 habe die Tatherrschaft gehabt. Sobald er nicht mehr reserviert habe, habe die Deliktsserie geendet.

E. 4.3 Der Beschwerdegegner 1 rief die Beschwerdeführerin mit der Rufnummer … an. Diese Nummer ist auf K._____ (Zürich) eingetragen (vgl. Unt.-Akten ND2/1 S. 5). Am 28. Oktober 2010 befragte die Kantonspolizei Zürich K._____. Er sagte aus, er könne sich weder an die Rufnummer erinnern, noch sage ihm der Name D._____ etwas. Er habe zwei Mobiltelefone vor ca. drei Jahren bzw. vor einem halben Jahr verloren. Es habe sich um Prepaid-Mobiltelefone gehandelt (Unt.- Akten ND2/5).

- 7 - Der Beschwerdegegner 1 hat im Vorverfahren eingestanden, im Oktober 2010 bei der Beschwerdeführerin einen Lieferwagen telefonisch reserviert zu haben. Dabei habe er den Namen D._____ verwendet. Die Reservation habe er im Auftrag ei- nes F._____ vorgenommen. Er habe nicht gewusst, dass die Fahrzeuge nicht zu- rückgebracht worden seien. Auf Vorlage des Ausweises von D._____ gab der Be- schwerdegegner 1 an, D._____ habe gewisse Ähnlichkeiten mit F._____, es handle sich aber nicht um F._____ (Unt.-Akten ND2/6 S. 1 ff.). Der Beschwerde- gegner 1 führte in der Einvernahme vom 13. Oktober 2011 aus, er kenne F._____ seit Juli/August 2010. Er schulde ihm Fr. 4'000.--, da F._____ ihm ver- schiedentlich Geld geliehen habe. Mit den Reservationen habe er F._____ einen Gefallen machen wollen, da dieser auf die Rückzahlung des Geldes gedrängt ha- be. Der Beschwerdegegner 1 habe die Reservationen vorgenommen, weil er Deutsch könne. D._____, E._____ und F._____ sprächen kein Deutsch. Er wisse, dass F._____ im L._____ wohne, kenne aber seine Adresse und seinen Nach- namen nicht. Der Beschwerdegegner 1 gab die Telefonnummer von F._____ be- kannt (Unt.-Akten HD11/10 S. 3 ff.). Der Beschwerdegegner 1 räumte auch ein, bei der Beschwerdeführerin mit dem Namen E._____ einen Mercedes Sprinter zur Miete bestellt, diesen aber nicht ab- geholt zu haben (Unt.-Akten HD11/4 S. 7). Trotz Fahndung konnte das nicht zurückgebrachte Mietfahrzeug nicht sicherge- stellt werden. Eine Identifizierung und Befragung des Beschuldigten F._____ war nicht möglich (Urk. 3 S. 2). D._____ wurde zur Fahndung ausgeschrieben. Die Fahndung wurde am 13. Juli 2011 revoziert (vgl. Unt.-Akten HD15).

E. 5.1 Sowohl Betrug (Art. 146 StGB) wie auch Veruntreuung (Art. 138 StGB) sind Vorsatzdelikte (vgl. Art. 12 Abs. 1 StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt be- reits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB).

- 8 - Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist somit Tatfrage. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht - soweit der Täter nicht geständig ist - regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusse- ren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (vgl. BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; Urteil 6B_775/2011 vom 5. Juni 2012 E. 2.4.1).

E. 5.2 Der Beschwerdegegner 1 ist nicht geständig. Er bestreitet nicht, bei der Be- schwerdeführerin Fahrzeuge unter dem Namen D._____ oder E._____ telefo- nisch reserviert zu haben. Der Beschwerdegegner 1 wollte offenbar seine Identität nicht preisgeben. Damit ist aber nicht erstellt, dass er die Beschwerdeführerin mit Wissen und Willen betrogen oder ihr Fahrzeug veruntreut hat. Ob er wusste, dass das Fahrzeug nicht zurückgebracht wird, ist damit nicht zu beweisen. Dem Be- schwerdegegner 1 ging es bei den Reservationen offenbar darum, einen be- stimmten Fahrzeugtyp zu reservieren. Die Erklärung des Beschwerdegegners 1, die Fahrzeuge im Auftrag einer anderen Person (F._____) reserviert zu haben, scheint vor diesem Hintergrund grundsätzlich plausibel. Auch wenn andere Erklä- rungen denkbar sind, gibt es keine konkreten Beweise, um die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdegegners 1 zu widerlegen. Die Verwendung von Mobiltelefonnummern, die nicht auf den Namen des Be- schwerdegegners 1 eingetragen waren, ist kein Indiz dafür, dass der Beschwer- degegner 1 wusste oder in Kauf nahm, dass das von ihm reservierte Fahrzeug nicht zurückgebracht wird. Es trifft zu, dass der Beschwerdegegner 1 im Rahmen der Befragungen nur dort Zugeständnisse machte, wo die Beweise seinen Aus- sagen widersprachen. Damit lässt sich sein Wissen in Bezug auf das Nichtzu- rückbringen der Fahrzeuge aber nicht beweisen. Auch die Kenntnis, ob ein Fahr- zeug abgeholt wurde oder nicht, ändert daran nichts. Einerseits ist nicht bekannt, woher er dies wusste. Andererseits ist die Kenntnis, ob ein Fahrzeug abgeholt wurde, nicht geeignet, das Wissen bezüglich des Zurückbringens zu beweisen. Die Strafbehörden konnten keine Hinweise bezüglich D._____ und F._____ er- hältlich machen. Der Beschwerdegegner 1 wurde als Beschuldigter befragt. Er war nicht verpflichtet, zum Auffinden dieser Personen beizutragen. Es mag zutref-

- 9 - fen, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die Delikte ohne den Beitrag des Beschwerdegegners 1 nicht möglich gewesen wären. In Bezug auf die sub- jektiven Tatbestandsmerkmale lässt sich daraus aber nichts gewinnen. Nach den Aussagen des Beschwerdegegners 1 erfuhr er erst am 22. November 2010 in J._____, dass die von ihm reservierten Fahrzeuge, die abgeholt wurden, nicht zu- rückgebracht wurden. Etwas anderes ist aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht erstellt. Daran ändern auch die diesbezüglich wenig glaubhaften Aussagen des Beschwerdegegners 1 nichts. Die Zweifel daran reichen nicht aus, um den Um- kehrschluss anklagegenügend zu belegen. In dem ebenfalls gegen den Beschwerdegegner 1 geführten Verfahren ND3 be- treffend die Veruntreuung eines Fahrzeugs fand eine Fotowahlkonfrontation statt. Dabei konnten die als polizeiliche Auskunftspersonen befragten M._____ und N._____ den Beschwerdegegner 1 nicht identifizieren (vgl. Unt.-Akten ND3/5 S. 4 und ND3/6 S. 3). Der ebenfalls als polizeiliche Auskunftsperson befragte O._____ sagte aus, er sei sich ziemlich sicher, dass keine der auf dem ihm vorgelegten Fo- tobogen abgebildeten Personen damals bei ihm im Geschäft gewesen sei. Der Mann habe eine etwas breitere Nase gehabt. Diese Nase sei am ehesten dem Mann auf der Foto Nr. 6 ähnlich. Er könne aber nicht sagen, dass es sich bei dem Mann Nr. 6 um die besagte Person handle (vgl. Unt.-Akten ND3/7 S. 3). Im Ver- fahren ND5 sagte die Auskunftsperson gegenüber der Polizei, sie würde den Mann, der im Geschäft gewesen sei, nicht wiedererkennen (vgl. Unt.-Akten ND5/1 S. 4). Die Beschwerdeführerin rügt, ihr sei kein Fotobogen vorgelegt worden. Sie räumt ein, es sei schwierig, eine Person nach einem gewissen Zeitablauf nach bloss einmaliger Begegnung zweifelsfrei zu identifizieren. Sie gehe aber davon aus, dass es sich bei der damals bei ihr erschienenen Person um den Beschwer- degegner 1 gehandelt habe (Urk. 14 S. 2). Die Beschwerdeführerin hat Einsicht in praktisch sämtliche Untersuchungsakten erhalten. Darunter auch die Dossiers ND3 und ND5. Die Erkenntnisse aus einer Fotowahlkonfrontation wären bei der Beschwerdeführerin wenig aussagekräftig. Sie hat das Bild des Beschwerdegeg- ners 1 bereits gesehen und geht davon aus, dass er in ihrem Lokal erschien. Un- ter diesen Umständen wäre die Identifizierung verfälscht. Welche weiteren Er- kenntnisse sich aus einer Befragung von P._____ (Mitarbeiterin der Beschwerde-

- 10 - führerin) ergeben könnten, ist nicht ersichtlich. Zudem müsste sich die Beschwer- deführerin in Bezug auf den Vorwurf des Betrugs eine Opfermitverantwortung entgegenhalten lassen (vgl. zur Opfermitverantwortung Urteil 6B_609/2011 vom

23. Februar 2012 E. 4.2.2). Wäre der Beschwerdegegner 1 bei ihr im Geschäfts- lokal erschienen, leuchtet nicht ein, weshalb sie ihn nicht mit dem Foto auf dem Führerausweis von D._____ verglich und so den angeblichen Betrug ohne Weite- res hätte durchschauen können.

E. 5.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe die Gültigkeit des auf D._____ lautenden Führerausweises bei den französischen Behörden nicht abgeklärt (Urk. 2 S. 9). Dies trifft zu. Dem Rapport der Kantonspo- lizei Zürich vom 18. Oktober 2010 lässt sich entnehmen, dass P._____ (Mitarbei- terin der Beschwerdeführerin) nicht sagen konnte, ob es sich bei dem Mieter des Lieferwagens wirklich um D._____ gehandelt habe, da der Mieter eine Mütze ge- tragen habe. Weder der Führerausweis noch D._____ sind im Fahndungssystem der Polizei verzeichnet (Unt.-Akten ND2/1 S. 5). Selbst wenn D._____ ausfindig gemacht werden könnte, könnte ihm nach den bisherigen Erkenntnissen nicht ge- nügend nachgewiesen werden, den Lieferwagen abgeholt zu haben.

E. 5.4 Die Würdigung der gesamten Umstände lässt aufgrund der vorhandenen In- dizien den Nachweis der Täterschaft nicht zu, sodass eine Verurteilung als erheb- lich unwahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren zu Recht eingestellt.

E. 6 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Be- schwerdeführerin unterliegt, weshalb sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierig- keit des Falls sowie des Zeitaufwands ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- fest- zusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Zu den Kosten im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zählen auch die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Der Beschwerdegegner 1 ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren durch einen amtlichen Verteidiger vertre- ten (vgl. Urk. 10). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers erfolgt vorab

- 11 - durch die Gerichtskasse. Wird die Beschwerdeführerin - wie hier - zur Kostentra- gung des Beschwerdeverfahrens verpflichtet, werden ihr letztlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren auferlegt. Die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Sie wird festgesetzt, nach- dem der amtliche Verteidiger dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat (vgl. § 23 Abs. 2 AnwGebV). Der amtliche Vertei- diger hat dem Obergericht bisher keine derartige Aufstellung eingereicht. Über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist deshalb nach Eingang der Honorar- note in einem separaten Beschluss zu befinden. Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 436 StPO sind nicht gegeben. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.
  3. Über die Festsetzung der Kosten der amtlichen Verteidigung wird in einem separaten Beschluss nach Eingang der Honorarnote entschieden.
  4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (inklusive die Kosten der amtlichen Verteidigung) werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  5. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin, per Gerichtsurkunde − Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad C-1/2010/5962, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad C-1/2010/5962, unter Rücksendung der eingereichten Akten, gegen Empfangsbestätigung - 12 -
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE110237-O/U/bee Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 20. Dezember 2012 in Sachen A._____ AG, Dr. B._____, Präsident des Verwaltungsrats, Beschwerdeführerin gegen

1. C._____,

2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. X._____ betreffend Einstellung der Untersuchung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 1. November 2011 (ND2 und ND4), C-1/2010/5962

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 11. Oktober 2010 erstattete die A._____ AG Strafanzeige bei der Kan- tonspolizei Zürich wegen Veruntreuung. Am 8. Oktober 2010 habe eine Person einen Lieferwagen im Wert von rund Fr. 25'000.-- gemietet und nach Ablauf der Mietdauer nicht zurückgegeben. Die Ermittlungen richteten sich zunächst gegen D._____, da zur Miete des Lieferwagens ein auf ihn lautender Führerausweis (o- der eine Kopie davon) verwendet wurde. Im Laufe der Untersuchung richtete sich der Tatverdacht gegen C._____. Am 1. November 2011 stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland das Verfahren (ND2 betreffend Betrug) ein (Urk. 3).

2. Im Zeitraum vom 3. bis 18. November 2010 versuchte eine Person bei ver- schiedenen Fahrzeugvermietungen telefonisch Mietfahrzeuge zu reservieren. Die Person gab sich gegenüber der A._____ AG als E._____ aus. In zwei Fällen wur- den die reservierten Fahrzeuge nicht abgeholt. In einem Fall hatte der Kunde kein Interesse mehr, als anstelle des von ihm gewünschten Fahrzeugs ein anderes angeboten wurde. Tatverdächtig war auch in diesen Fällen C._____. Untersucht wurde wegen Betrugsversuch. Am 1. November 2011 stellte die Staatsanwaltschaft auch dieses Verfahren (ND4 betreffend Betrugsversuch) ein (Urk. 4).

3. Die A._____ AG führt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Sie beantragt die Aufhebung der Einstellungsverfügungen. Die Vermö- gensdelikte gegen Autovermietungen seien einer gesamthaften Betrachtung zu unterziehen. Zur Klärung des Sachverhalts seien weitere Beweise zu erheben bzw. Auskunftspersonen zu befragen. Eventualtiter sei das Verfahren gegen C._____ auf die Tatbestände der Veruntreuung, der versuchten Veruntreuung, der Sachentziehung oder der versuchten Sachentziehung auszuweiten.

- 3 - Die Staatsanwaltschaft und C._____ haben sich vernehmen lassen. Sie beantra- gen je die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 und Urk. 10). Die A._____ AG hält in der Replik an ihren Anträgen fest (Urk. 14). C._____ hat auf eine Stellungnah- me zur Replik verzichtet (Urk. 20). Die Staatsanwaltschaft hat sich zur Replik ge- äussert und an der Abweisung der Beschwerde festgehalten (Urk. 22). II. 1. 1.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, die Vermögensdelikte gegen Autover- mietungen seien einer gesamthaften Betrachtung zu unterziehen. Was die Beschwerdeführerin damit meint, ist unklar. Das Beschwerdeverfahren ist auf die Überprüfung des angefochtenen Entscheids beschränkt (vgl. Art. 393 StPO). Soweit der Antrag der Beschwerdeführerin darüber hinausgeht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.2 Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin die Ausdehnung der Strafun- tersuchung. Gemäss Art. 311 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft die Unter- suchung auf weitere Personen oder weitere Straftaten ausdehnen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der angefochtene Entscheid. Das Obergericht kann im Beschwerdeverfahren nicht über eine Ausdehnung des Strafverfahrens befinden. Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten. 1.3 Die weiteren Anträge der Beschwerdeführerin geben bezüglich den Eintre- tensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist in- sofern grundsätzlich einzutreten (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 ff. StPO).

2. Die Staatsanwaltschaft stützt ihren Entscheid auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO. Danach verfügt sie die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Nach der Rechtsprechung gilt insoweit der Grundsatz "in dubio pro duriore". Die- ser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er verlangt, dass im Zweifel das Verfah-

- 4 - ren seinen Fortgang nimmt. Anklage muss - sofern kein Strafbefehl erlassen wer- den kann - erhoben werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Ebenso verhält es sich grundsätzlich, wenn eine Verurteilung und ein Freispruch gleich wahrscheinlich sind; dies umso mehr, wenn es um schwere Straftaten geht. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben. Die Staatsanwaltschaft verfügt in- soweit über einen gewissen Spielraum (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 f. und E. 4.2; zur amtlichen Publikation bestimmtes Urteil 1B_78/2012 vom 3. Juli 2012 E. 4.1; Ur- teil 1B_77/2012 vom 1. November 2012 E. 2.2; je mit Hinweisen).

3. Des Betrugs nach Art. 146 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arg- listig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB macht sich der Veruntreuung strafbar, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern oder wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft erwog (Urk. 3 betreffend ND2 Betrug und Urk. 4 be- treffend ND4 Betrugsversuch), der Beschwerdegegner 1 habe bei verschiedenen Fahrzeugvermietungen telefonisch Lieferwagen auf die Namen D._____ und E._____ zur Miete bestellt. Dies habe er für einen Bekannten namens F._____ gemacht. Von den Absichten des F._____ habe er keine Kenntnisse gehabt. Das Mietfahrzeug habe nicht sichergestellt werden können. Eine Identifizierung und Befragung von F._____ sei nicht möglich gewesen. Die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdegegners 1 scheine zwar wenig glaubhaft, sie lasse sich aber nicht mit anklagegenügender Sicherheit widerlegen. Es sei von weiteren Tatbetei- ligten auszugehen. Der Tatbeitrag des Beschwerdegegners 1 lasse sich nicht verbindlich klären.

- 5 - 4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend (Urk. 2), am 5. oder 6. Oktober 2010 habe ein Mann einen Lieferwagen des Typs Renault Traffic telefonisch bei ihr re- serviert. Der Mann habe deutsch gesprochen mit vermutlich osteuropäischem Ak- zent und sich als D._____ ausgegeben. Am 8. Oktober 2010 sei eine Person mit einem Führerschein lautend auf D._____ im Lokal vorbeigekommen. Die Person werde auf 50 Jahre geschätzt, habe eine weit in ihr Gesicht gezogene Kopfbede- ckung getragen und französisch gesprochen. Der Renault Traffic sei nicht mehr verfügbar gewesen, weshalb ein Opel Vivaro angeboten worden sei. D._____ ha- be daraufhin das Geschäftslokal verlassen, um zu telefonieren. Schliesslich habe er den Opel gemietet, diesen aber nicht mehr zurückgebracht. Die Beschwerde- führerin habe in Erfahrung gebracht, dass auch bei einer anderen Fahrzeugver- mietung (G._____ AG in H._____) auf diese Weise ein Fahrzeug verschwunden sei. Am 4. November 2010 habe sich ein E._____ telefonisch nach einem Merce- des Sprinter erkundigt. Er habe deutsch mit osteuropäischem Akzent gesprochen. Die Beschwerdeführerin habe ihm ein anderes Fahrzeug angeboten, an welchem er aber kein Interesse gehabt habe. Am 5. November 2010 habe dieselbe Person erneut versucht, einen Mercedes Sprinter zu mieten. Als wieder ein anderes Fahrzeug angeboten wurde, sei das Interesse erloschen. Nachforschungen der Beschwerdeführerin hätten ergeben, dass ein E._____ auch bei anderen Fahr- zeugvermietern ein Fahrzeug habe mieten wollen. Am 22. November 2010 habe sich eine Person bei der I._____ AG in J._____ als E._____ ausgegeben und ha- be ein Fahrzeug mieten wollen. Er habe deutsch mit osteuropäischem Akzent ge- sprochen. Dabei habe es sich um den Beschwerdegegner 1 gehandelt, wie sich herausgestellt habe. Seither habe es keine Vorfälle mehr gegeben. In der ange- fochtenen Verfügung lasse die Staatsanwaltschaft jene Elemente ausser Acht, die ein zielgerichtetes, raffiniertes und offenbar arbeitsteiliges Vorgehen des Be- schwerdegegners 1 aufzeigten. Es sei dem Beschwerdegegner 1 bei der Reser- vation um einen bestimmten Fahrzeugtyp gegangen. In der Wohnung des Be- schwerdegegners 1 habe die Polizei vier Mobiltelefone gefunden. Der Beschwer- degegner 1 sei unter dubiosen Umständen an diese Nummern gekommen. Die Nummern seien teilweise auf fiktive Personen eingetragen gewesen. Der Be- schwerdegegner 1 habe seine wahre Identität verschleiert. In der Untersuchung

- 6 - habe sein Verhalten gezeigt, dass er nur Geständnisse mache, wenn er keine Schutzbehauptungen mehr finde. Er habe zugegeben, in der Vergangenheit Lie- ferwagen gemietet zu haben. Er habe auch zugegeben, die Reservationen vorge- nommen zu haben. Er habe gewusst, dass die Fahrzeuge unter den Namen D._____ und E._____ abgeholt worden seien. Er habe offenbar auch gewusst, dass Fahrzeuge nicht abgeholt worden seien. Angeblich sollen D._____, E._____ und F._____ kein Deutsch sprechen. Die Internetseiten der Fahrzeugvermietun- gen seien aber auch ohne Deutschkenntnisse einfach zu bedienen. Der Be- schwerdegegner 1 spreche auch Französisch. Es sei daher nicht auszuschlies- sen, dass er sich zur Täuschung teilweise als französischsprachig ausgegeben habe. Die Beschwerdeführerin gehe davon aus, dass es sich um Vermögensdelik- te auf Bestellung handle. Deshalb sei auch der Fahrzeugtyp wichtig gewesen. Der Beschwerdegegner 1 habe teilweise Mehrfachreservationen getätigt, da er wohl unter Druck gestanden habe. Aus den Akten sei ersichtlich, dass trotz Anfrage an die französischen Behörden bisher nicht einmal die Gültigkeit des auf D._____ lautenden Führerscheins geklärt worden sei. Hinweise auf einen F._____ gebe es nicht. Der Beschwerdegegner 1 habe mit Wissen und Willen gehandelt. Ohne seine Hilfe hätten sich die Delikte überhaupt nicht ereignet, da die Tatbeteiligten nach den Angaben des Beschwerdegegners 1 kein Deutsch sprächen. Der Be- schwerdegegner 1 habe gewusst, dass gewisse Fahrzeuge abgeholt worden sei- en und andere nicht. Aufgrund der Umstände habe er wissen müssen, dass die Fahrzeuge möglicherweise nicht zurückgebracht würden (eventualvorsätzliches Handeln). Der Beschwerdegegner 1 habe die Tatherrschaft gehabt. Sobald er nicht mehr reserviert habe, habe die Deliktsserie geendet. 4.3 Der Beschwerdegegner 1 rief die Beschwerdeführerin mit der Rufnummer … an. Diese Nummer ist auf K._____ (Zürich) eingetragen (vgl. Unt.-Akten ND2/1 S. 5). Am 28. Oktober 2010 befragte die Kantonspolizei Zürich K._____. Er sagte aus, er könne sich weder an die Rufnummer erinnern, noch sage ihm der Name D._____ etwas. Er habe zwei Mobiltelefone vor ca. drei Jahren bzw. vor einem halben Jahr verloren. Es habe sich um Prepaid-Mobiltelefone gehandelt (Unt.- Akten ND2/5).

- 7 - Der Beschwerdegegner 1 hat im Vorverfahren eingestanden, im Oktober 2010 bei der Beschwerdeführerin einen Lieferwagen telefonisch reserviert zu haben. Dabei habe er den Namen D._____ verwendet. Die Reservation habe er im Auftrag ei- nes F._____ vorgenommen. Er habe nicht gewusst, dass die Fahrzeuge nicht zu- rückgebracht worden seien. Auf Vorlage des Ausweises von D._____ gab der Be- schwerdegegner 1 an, D._____ habe gewisse Ähnlichkeiten mit F._____, es handle sich aber nicht um F._____ (Unt.-Akten ND2/6 S. 1 ff.). Der Beschwerde- gegner 1 führte in der Einvernahme vom 13. Oktober 2011 aus, er kenne F._____ seit Juli/August 2010. Er schulde ihm Fr. 4'000.--, da F._____ ihm ver- schiedentlich Geld geliehen habe. Mit den Reservationen habe er F._____ einen Gefallen machen wollen, da dieser auf die Rückzahlung des Geldes gedrängt ha- be. Der Beschwerdegegner 1 habe die Reservationen vorgenommen, weil er Deutsch könne. D._____, E._____ und F._____ sprächen kein Deutsch. Er wisse, dass F._____ im L._____ wohne, kenne aber seine Adresse und seinen Nach- namen nicht. Der Beschwerdegegner 1 gab die Telefonnummer von F._____ be- kannt (Unt.-Akten HD11/10 S. 3 ff.). Der Beschwerdegegner 1 räumte auch ein, bei der Beschwerdeführerin mit dem Namen E._____ einen Mercedes Sprinter zur Miete bestellt, diesen aber nicht ab- geholt zu haben (Unt.-Akten HD11/4 S. 7). Trotz Fahndung konnte das nicht zurückgebrachte Mietfahrzeug nicht sicherge- stellt werden. Eine Identifizierung und Befragung des Beschuldigten F._____ war nicht möglich (Urk. 3 S. 2). D._____ wurde zur Fahndung ausgeschrieben. Die Fahndung wurde am 13. Juli 2011 revoziert (vgl. Unt.-Akten HD15). 5. 5.1 Sowohl Betrug (Art. 146 StGB) wie auch Veruntreuung (Art. 138 StGB) sind Vorsatzdelikte (vgl. Art. 12 Abs. 1 StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt be- reits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB).

- 8 - Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist somit Tatfrage. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht - soweit der Täter nicht geständig ist - regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusse- ren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (vgl. BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; Urteil 6B_775/2011 vom 5. Juni 2012 E. 2.4.1). 5.2 Der Beschwerdegegner 1 ist nicht geständig. Er bestreitet nicht, bei der Be- schwerdeführerin Fahrzeuge unter dem Namen D._____ oder E._____ telefo- nisch reserviert zu haben. Der Beschwerdegegner 1 wollte offenbar seine Identität nicht preisgeben. Damit ist aber nicht erstellt, dass er die Beschwerdeführerin mit Wissen und Willen betrogen oder ihr Fahrzeug veruntreut hat. Ob er wusste, dass das Fahrzeug nicht zurückgebracht wird, ist damit nicht zu beweisen. Dem Be- schwerdegegner 1 ging es bei den Reservationen offenbar darum, einen be- stimmten Fahrzeugtyp zu reservieren. Die Erklärung des Beschwerdegegners 1, die Fahrzeuge im Auftrag einer anderen Person (F._____) reserviert zu haben, scheint vor diesem Hintergrund grundsätzlich plausibel. Auch wenn andere Erklä- rungen denkbar sind, gibt es keine konkreten Beweise, um die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdegegners 1 zu widerlegen. Die Verwendung von Mobiltelefonnummern, die nicht auf den Namen des Be- schwerdegegners 1 eingetragen waren, ist kein Indiz dafür, dass der Beschwer- degegner 1 wusste oder in Kauf nahm, dass das von ihm reservierte Fahrzeug nicht zurückgebracht wird. Es trifft zu, dass der Beschwerdegegner 1 im Rahmen der Befragungen nur dort Zugeständnisse machte, wo die Beweise seinen Aus- sagen widersprachen. Damit lässt sich sein Wissen in Bezug auf das Nichtzu- rückbringen der Fahrzeuge aber nicht beweisen. Auch die Kenntnis, ob ein Fahr- zeug abgeholt wurde oder nicht, ändert daran nichts. Einerseits ist nicht bekannt, woher er dies wusste. Andererseits ist die Kenntnis, ob ein Fahrzeug abgeholt wurde, nicht geeignet, das Wissen bezüglich des Zurückbringens zu beweisen. Die Strafbehörden konnten keine Hinweise bezüglich D._____ und F._____ er- hältlich machen. Der Beschwerdegegner 1 wurde als Beschuldigter befragt. Er war nicht verpflichtet, zum Auffinden dieser Personen beizutragen. Es mag zutref-

- 9 - fen, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die Delikte ohne den Beitrag des Beschwerdegegners 1 nicht möglich gewesen wären. In Bezug auf die sub- jektiven Tatbestandsmerkmale lässt sich daraus aber nichts gewinnen. Nach den Aussagen des Beschwerdegegners 1 erfuhr er erst am 22. November 2010 in J._____, dass die von ihm reservierten Fahrzeuge, die abgeholt wurden, nicht zu- rückgebracht wurden. Etwas anderes ist aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht erstellt. Daran ändern auch die diesbezüglich wenig glaubhaften Aussagen des Beschwerdegegners 1 nichts. Die Zweifel daran reichen nicht aus, um den Um- kehrschluss anklagegenügend zu belegen. In dem ebenfalls gegen den Beschwerdegegner 1 geführten Verfahren ND3 be- treffend die Veruntreuung eines Fahrzeugs fand eine Fotowahlkonfrontation statt. Dabei konnten die als polizeiliche Auskunftspersonen befragten M._____ und N._____ den Beschwerdegegner 1 nicht identifizieren (vgl. Unt.-Akten ND3/5 S. 4 und ND3/6 S. 3). Der ebenfalls als polizeiliche Auskunftsperson befragte O._____ sagte aus, er sei sich ziemlich sicher, dass keine der auf dem ihm vorgelegten Fo- tobogen abgebildeten Personen damals bei ihm im Geschäft gewesen sei. Der Mann habe eine etwas breitere Nase gehabt. Diese Nase sei am ehesten dem Mann auf der Foto Nr. 6 ähnlich. Er könne aber nicht sagen, dass es sich bei dem Mann Nr. 6 um die besagte Person handle (vgl. Unt.-Akten ND3/7 S. 3). Im Ver- fahren ND5 sagte die Auskunftsperson gegenüber der Polizei, sie würde den Mann, der im Geschäft gewesen sei, nicht wiedererkennen (vgl. Unt.-Akten ND5/1 S. 4). Die Beschwerdeführerin rügt, ihr sei kein Fotobogen vorgelegt worden. Sie räumt ein, es sei schwierig, eine Person nach einem gewissen Zeitablauf nach bloss einmaliger Begegnung zweifelsfrei zu identifizieren. Sie gehe aber davon aus, dass es sich bei der damals bei ihr erschienenen Person um den Beschwer- degegner 1 gehandelt habe (Urk. 14 S. 2). Die Beschwerdeführerin hat Einsicht in praktisch sämtliche Untersuchungsakten erhalten. Darunter auch die Dossiers ND3 und ND5. Die Erkenntnisse aus einer Fotowahlkonfrontation wären bei der Beschwerdeführerin wenig aussagekräftig. Sie hat das Bild des Beschwerdegeg- ners 1 bereits gesehen und geht davon aus, dass er in ihrem Lokal erschien. Un- ter diesen Umständen wäre die Identifizierung verfälscht. Welche weiteren Er- kenntnisse sich aus einer Befragung von P._____ (Mitarbeiterin der Beschwerde-

- 10 - führerin) ergeben könnten, ist nicht ersichtlich. Zudem müsste sich die Beschwer- deführerin in Bezug auf den Vorwurf des Betrugs eine Opfermitverantwortung entgegenhalten lassen (vgl. zur Opfermitverantwortung Urteil 6B_609/2011 vom

23. Februar 2012 E. 4.2.2). Wäre der Beschwerdegegner 1 bei ihr im Geschäfts- lokal erschienen, leuchtet nicht ein, weshalb sie ihn nicht mit dem Foto auf dem Führerausweis von D._____ verglich und so den angeblichen Betrug ohne Weite- res hätte durchschauen können. 5.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe die Gültigkeit des auf D._____ lautenden Führerausweises bei den französischen Behörden nicht abgeklärt (Urk. 2 S. 9). Dies trifft zu. Dem Rapport der Kantonspo- lizei Zürich vom 18. Oktober 2010 lässt sich entnehmen, dass P._____ (Mitarbei- terin der Beschwerdeführerin) nicht sagen konnte, ob es sich bei dem Mieter des Lieferwagens wirklich um D._____ gehandelt habe, da der Mieter eine Mütze ge- tragen habe. Weder der Führerausweis noch D._____ sind im Fahndungssystem der Polizei verzeichnet (Unt.-Akten ND2/1 S. 5). Selbst wenn D._____ ausfindig gemacht werden könnte, könnte ihm nach den bisherigen Erkenntnissen nicht ge- nügend nachgewiesen werden, den Lieferwagen abgeholt zu haben. 5.4 Die Würdigung der gesamten Umstände lässt aufgrund der vorhandenen In- dizien den Nachweis der Täterschaft nicht zu, sodass eine Verurteilung als erheb- lich unwahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren zu Recht eingestellt.

6. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Be- schwerdeführerin unterliegt, weshalb sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierig- keit des Falls sowie des Zeitaufwands ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- fest- zusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Zu den Kosten im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zählen auch die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Der Beschwerdegegner 1 ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren durch einen amtlichen Verteidiger vertre- ten (vgl. Urk. 10). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers erfolgt vorab

- 11 - durch die Gerichtskasse. Wird die Beschwerdeführerin - wie hier - zur Kostentra- gung des Beschwerdeverfahrens verpflichtet, werden ihr letztlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren auferlegt. Die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Sie wird festgesetzt, nach- dem der amtliche Verteidiger dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat (vgl. § 23 Abs. 2 AnwGebV). Der amtliche Vertei- diger hat dem Obergericht bisher keine derartige Aufstellung eingereicht. Über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist deshalb nach Eingang der Honorar- note in einem separaten Beschluss zu befinden. Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 436 StPO sind nicht gegeben. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.

3. Über die Festsetzung der Kosten der amtlichen Verteidigung wird in einem separaten Beschluss nach Eingang der Honorarnote entschieden.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (inklusive die Kosten der amtlichen Verteidigung) werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin, per Gerichtsurkunde − Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad C-1/2010/5962, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad C-1/2010/5962, unter Rücksendung der eingereichten Akten, gegen Empfangsbestätigung

- 12 -

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die wei- teren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 20. Dezember 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. K. Balmer Dr. iur. S. Christen