Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 A._____, Willensvollstrecker im Nachlass von D._____, erstattete am 31. August 2011 Strafanzeige gegen B._____ und C._____, Sohn und Tochter der am tt.mm.2011 durch Suizid aus dem Leben verschiedenen D._____ wegen Diebstahl, Veruntreuung, unrechtmässiger Aneignung, Hausfriedensbruch, Nöti- gung, Freiheitsberaubung, Sachbeschädigung etc. und stellte zugleich die ent- sprechenden Strafanträge, soweit er dazu befugt sei. Er macht geltend, es habe sich der Verdacht ergeben, dass B._____ in Absprache mit C._____ nach der To- desnachricht unerlaubterweise in das Haus der Erblasserin eingedrungen sei und den testamentarisch eingesetzten Erben E._____ sofort "hinausspediert" sowie die Schlösser des Hauses eigenmächtig abgeändert habe. Des Weiteren habe B._____ beträchtliche Vermögenswerte abtransportiert, wobei sich darunter auch im Eigentum von E._____ stehende Gegenstände befunden hätten. Die Vermö- genswerte seien in der Folge zu einem Preis von insgesamt Fr. 46'323.15 ver- äussert worden. Dieser Betrag sei am 12. Juli 2011 einem vom Willensvollstre- cker eingerichteten Nachlasskonto überwiesen worden (vgl. Urk. 3 S. 1 f.).
E. 1.1 In seiner unaufgefordert zugesandten Eingabe vom 13. März 2012 (Urk. 30) stellte der Beschwerdeführer den Antrag, es sei ein dritter Schriftenwechsel anzu- ordnen. Praxisgemäss werden indessen höchstens zwei förmliche Schriftenwech- sel angeordnet, wobei der zweite Schriftenwechsel nach dem Gesetzeswortlaut nur "wenn nötig" angeordnet werden soll (vgl. Art. 390 Abs. 3 i.V.m. Art. 397 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) Genüge getan, wenn Stellungnahmen von Parteien und Behörden den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme ohne Fristansetzung zugestellt werden. Kommen Verfahrensbeteiligte, welche solche Eingaben ohne Fristansetzung erhalten haben, zum Schluss, sie möchten nochmals Stellung zur Sache nehmen, sollen sie dies aus Gründen des Zeitge- winns tun, ohne vorher darum nachzusuchen (BGE 133 I 98 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_356/2010 vom 18. Februar 2011 E. 2.1). Art. 109 Abs. 2 StPO, wonach die Verfahrensleitung die Eingaben prüft und den anderen Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme einräumt, ist im Lichte dieser Rechtsprechung anzuwenden (vgl. dazu kritisch, wenn es sich um nicht anwaltlich vertretene Par- teien handelt, PETER HAFNER/ELIANE FISCHER, Basler Kommentar StPO, 2011, N. 22 zu Art. 109 StPO).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer, bei dem es sich um einen Rechtsanwalt handelt, hätte von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Recht auf Stellungnahme zu Eingaben in Gerichtsverfahren Kenntnis haben müssen. Die Duplik (Urk. 27) wurde ihm zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 29), was ihm die Möglichkeit ein- räumte, sich unaufgefordert dazu zu äussern. Der Antrag auf Anordnung eines dritten Schriftenwechsels ist demnach abzuweisen, zumal die Duplik im Übrigen keine neuen entscheidwesentlichen Argumente enthält. 2.
E. 2 Am 14. Oktober 2011 entschied die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland des Kantons Zürich, die Strafuntersuchung nicht anhand zu nehmen, wobei sie die Verfahrenskosten dem Staat auferlegte und den beschuldigten Personen we- der eine Entschädigung noch eine Genugtuung zusprach (Urk. 3). Zur Begrün- dung führte sie im Wesentlichen aus, bezüglich des Hausfriedensbruchs fehle ein rechtsgültiger Strafantrag seitens des betroffenen E._____, bezüglich Nötigung und Freiheitsberaubung lägen keine Verdachtsmomente vor und bezüglich der di- versen Vermögensdelikte fehle das subjektive Tatbestandsmerkmal des Vorsat- zes.
E. 2.1 Vorliegend erhob allein der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Wil- lensvollstrecker Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staats-
- 5 - anwaltschaft. Der (angeblich) geschädigte E._____, der laut Ausführungen des Beschwerdeführers der Lebenspartner und eingesetzte Erbe der Verstorbenen sei, tritt weder in eigenem Namen in Erscheinung noch hat er den Beschwerde- führer mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt. Dieser stellt sich auf den Standpunkt, als Willensvollstrecker verpflichtet zu sein, den Willen der Verstorbe- nen zu vertreten und die Interessen des Nachlasses zu wahren, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert sei (vgl. Urk. 2 S. 3 f.).
E. 2.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmit- tel ergreifen. Der Begriff der Partei ist weit im Sinn von Art. 104 f. StPO zu verste- hen (vgl. NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommen- tar, 2009, N. 1 zu Art. 382 StPO). Art. 104 Abs. 1 StPO nennt als Parteien die be- schuldigte Person (lit. a), die Privatklägerschaft (lit. b) und die Staatsanwaltschaft (lit. c). Andere Verfahrensbeteiligte sind nach Art. 105 Abs. 1 StPO die geschädig- te Peson (lit. a), die Person, die Anzeige erstattet (lit. b), die Zeugin oder der Zeu- ge (lit. c), die Auskunftsperson (lit. d), die oder der Sachverständige (lit. e) sowie die oder der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte (lit. f). Diese anderen Verfahrensbeteiligten haben die gleichen Verfahrensrechte wie die in Art. 104 Abs. 1 StPO aufgeführten Parteien, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betrof- fen sind (Art. 105 Abs. 2 StPO).
E. 2.3 Die verfahrensrechtliche Stellung des Willensvollstreckers ist in der Straf- prozessordnung nicht explizit geregelt (vgl. Art. 121 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 3 StPO, welche einzig die Rechte der Angehörigen im Sinn von Art. 110 Abs. 1 StGB beim Hinschied der geschädigten Person resp. der Privatklägerschaft be- treffen). Von der Rechtsprechung wird aber anerkannt, dass dem Willensvollstre- cker, der mit der Verwaltung der Erbschaft im Sinne von Art. 518 ZGB betraut ist, anstelle des materiell Berechtigten die aktive und passive Prozessführungsbefug- nis im eigenen Namen und als Partei zusteht (BGE 126 IV 42 E. 4b; 116 II 131 E. 3; 94 II 141 E. 1). Im zitierten BGE 126 IV 131 erachtete es das Bundesgericht al- lerdings als fraglich, ob der Willensvollstrecker im Rahmen seiner Prozessfüh- rungsbefugnis sogar im Strafpunkt zur Einlegung eines eidgenössisches Rechts-
- 6 - mittels befugt sei, da die Erbenstellung für sich allein keine Beschwerdebefugnis begründe und das strafgerichtliche Rechtsmittelverfahren nicht ein Prozess be- treffend eine Zivilforderung und somit auch kein Prozess betreffend einen zum Nachlass gehörenden Vermögenswert sei. Im Hinblick auf den Verfahrensaus- gang liess das Bundesgericht die Frage aber letztendlich offen (BGE 126 IV 42 E. 4c).
E. 2.4 Zum einen beanstandet der Beschwerdeführer die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens betreffend der laut Strafanzeige von den gesetzlichen Erben be- gangenen Delikte zum Nachteil des Nachlasses (Vermögensdelikte zum Nachteil des Nachlasses, Hausfriedensbruch durch unbefugtes Eindringen in die Liegen- schaft der Erblasserin; vgl. zu Letzterem Urk. 24 S. 7). Gleich wie in der vom Bundesgericht zu beurteilenden Fallkonstellation in BGE 126 IV 42 E. 4 verleiht die Stellung von E._____ als eingesetztem Erben keine Beschwerdelegitimation (vgl. Art. 121 und Art. 382 Abs. 3 StPO) und geht es im strafprozessualen Be- schwerdeverfahren wegen Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung nicht um die Durchsetzung einer Zivilforderung und somit nicht um einen Prozess betref- fend einen zum Nachlass gehörenden Vermögenswert. Dem Ausgang des Ver- fahrens entsprechend braucht die Frage, ob der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Willensvollstrecker zur Beschwerdeführung legitimiert ist, indessen auch im vorliegend zu beurteilenden Fall nicht beantwortet zu werden.
E. 2.5 Zum andern richtet sich die vorliegende Beschwerde gegen die Nichtan- handnahme der Strafuntersuchung betreffend die zur Anzeige gebrachten Delikte des Hausfriedensbruchs ("Hinausspedieren" von E._____ aus dem gemieteten Zimmer im Haus der Verstorbenen und Auswechseln der Schlösser), der Frei- heitsberaubung und der Nötigung zum Nachteil von E._____ sowie betreffend De- likte gegen im Eigentum von E._____ stehende Vermögenswerte. Nur dieser könnte folglich durch die Nichtanhandnahme des Verfahrens in seinen Rechten überhaupt betroffen sein. Der Beschwerdeführer in seiner Rolle als Willensvoll- strecker ist nicht legitimiert, die Interessen dieses Dritten ohne entsprechende Bevollmächtigung mit strafprozessualer Beschwerde durchzusetzen. Auf die Be- schwerde ist insoweit nicht einzutreten.
- 7 -
E. 2.6 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegner führt die offensichtliche Unbe- gründetheit einer strafprozessualen Beschwerde nicht zu einem Nichteintretens- entscheid, sondern zur Abweisung der Beschwerde. Ob Letzteres zutrifft, ist nachfolgend zu prüfen. 3.
E. 3 A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob am 7. November 2011 bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich gegen die Nichtan- handnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Beschwerde mit folgenden Anträ-
- 3 - gen (Urk. 2): Die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben (Ziff. 1); die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sei anzuweisen, in den Ausstand zu tre- ten (Ziff. 2); die Staatsanwaltschaft See/Oberland, eventualiter eine andere ge- eignete Staatsanwaltschaft, sei anzuweisen, die Strafuntersuchung zu eröffnen und durchzuführen (Ziff. 3); Ziff. 1 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zu- züglich MWST) zulasten der Beschwerdegegner, unter solidarischer Haftung; Ziff. 2 und 3 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der Staatskasse.
E. 3.1 Gemäss der angefochtenen Verfügung (Urk. 3 S. 2) kann den Untersu- chungsakten entnommen werden, dass sich die Erblasserin am tt.mm.2011 das Leben nahm. Daraufhin seien E._____, welcher im Haus der Erblasserin ein Zimmer bewohnt habe, sowie die Putzfrau F._____ über die Umstände des Able- bens befragt und B._____ als Sohn der Verstorbenen benachrichtigt worden. Auf- grund dessen Anwesenheit sei auf eine Nachlasssicherung verzichtet worden. Im Rapport der Kantonspolizei vom 15. März 2011 sei vermerkt, dass B._____ E._____ den Hausschlüssel abgenommen und ihn ausquartiert habe. In der Folge habe B._____ als gesetzlicher Erbe unbestrittenermassen Dispositionen betref- fend zum Nachlass gehörender Vermögenswerte getroffen (Urk. 3 S. 4). Laut dessen Ausführungen habe er die nicht aufschiebbaren Verwaltungshandlungen (Begleichung von Rechnungen, Ausfüllen der Steuererklärung, Kündigung von Versicherungen) vorgenommen sowie den Personenwagen der Verstorbenen und das HiFi-Equipment veräussert. Der Erlös sei auf ein eigens dafür eingerichtetes Bankkonto bei der … eingegangen (Urk. 3 S. 2). Sämtliche Handlungen seien vor dem Schreiben des Beschwerdeführers, worin dieser die Beschwerdegegner 1 und 2 über seine Einsetzung als Willensvollstrecker informierte, erfolgt. Laut Staatsanwaltschaft bestehen keine Hinweise, dass B._____ vorsätzlich Vermö- gensschädigungen habe begehen wollen. Auch sei der dem Bankkonto bei der … gutgeschriebene Erlös aus den getätigten Verkäufen des Personenwagens und des HiFi-Equipments auf das vom Willensvollstrecker eingerichtete Nachlasskon- to überwiesen worden. Sämtliche zur Anzeige gebrachten Vermögensdelikte (Diebstahl, Veruntreuung, Unterschlagung) seien Vorsatzdelikte. Soweit der Be- schuldigte fahrlässig, im vermeintlichen Glauben, als gesetzlicher Erbe Vorkehren treffen zu dürfen, gehandelt habe, sei dies nicht strafbar (Urk. 3 S. 4).
- 8 -
E. 3.2 Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe ausgeblendet, dass eventualvorsätzliches Handeln seitens der Beschwerdegegner 1 und 2 in Betracht zu ziehen sei. Es habe auf der Hand gelegen, dass die Verstorbene ih- ren Lebenspartner E._____, mit dem sie während den letzten elf Jahren zusam- mengewohnt habe, testamentarisch als Erbe eingesetzt habe. Dennoch habe sich der beschuldigte B._____ nach dem Motto "legal, illegal, schampar egal" benom- men (Urk. 2 S. 11). Hinzu komme, dass E._____ den beschuldigten B._____ an- lässlich dessen Besuchs nach dem Ableben von D._____ über das Vorhanden- sein eines Testaments unterrichtet habe, welcher Umstand ebenfalls auf vorsätz- liches Handeln seitens der Beschwerdegegner 1 und 2 schliessen lasse (Urk. 2 S. 13). 4.
E. 4 Mit Verfügung vom 15. November 2011 (Urk. 9) setzte der Präsident der III. Strafkammer des Obergerichts B._____ und C._____ (nachfolgend: Beschwerde- gegner 1 und 2) sowie der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme an und entschied des Weiteren, dass von einer Überweisung des Ausstandsgesuchs an die Staatsanwaltschaft infolge offensichtlicher Unzulässigkeit des gegen eine Ge- samtbehörde erhobenen Begehrens abgesehen werde.
E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den In- formationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eige- nen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ersteres ist der Fall, wenn sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftat- bestand fällt, es also klarerweise an einem strafbaren Verhalten fehlt (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_587/2011 vom 24. November 2011 E. 2; 1B_514/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.2).
E. 4.2 Sämtliche zur Anzeige gebrachten Delikte zum Nachteil des Nachlasses (unrechtmässige Aneignung, Art. 137 StGB; Veruntreuung, Art. 138 StGB; Dieb- stahl, Art. 139 StGB; Sachbeschädigung, Art. 144 StGB; Hausfriedensbruch, Art. 186 StGB) sind Vorsatzdelikte (vgl. Art. 12 Abs. 1 StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder ein Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Ob der Täter die Verwirklichung des Tatbe-
- 9 - stands in Kauf genommen hat, ist aufgrund der Umstände zu entscheiden. Zu diesen gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestands- verwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Art der Tathand- lung und die Beweggründe des Täters. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 133 IV 9 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.4).
5. Ins Gewicht fällt vorliegend als erstes, dass sämtliche zur Anzeige gebrach- ten Vermögensdispositionen zeitlich vor der Testamentseröffnung am 12. Mai 2011, anlässlich derer die Beschwerdegegner über die Einsetzung von E._____ als Alleinerbe (unter Vorbehalt der Pflichtteilsansprüche) und über die Mandatie- rung eines Willensvollstreckers orientiert wurden, erfolgten und dass B._____ den erzielten Erlös aus dem Verkauf des Personenwagens und des HiFi-Equipments am 12. Juli 2011 anstandslos auf ein vom Willensvollstrecker eingerichtetes Nachlasskonto überwies. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner 1 und 2 setzte den Beschwerdeführer über die von den gesetzlichen Erben bis zur Testa- mentseröffnung unternommenen Schritte umfassend in Kenntnis (vgl. Schreiben des Rechtsvertreters zuhanden des Beschwerdeführers vom 27. Mai 2011, Urk. 12/2/5). Dies sind Hinweise darauf, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 nicht vorsätzlich zum Nachteil von Vermögenswerten des Nachlasses handelten. Des Weiteren ist entscheiderheblich, dass gemäss den übereinstimmenden Aus- sagen von F._____, der Putzfrau der verstorbenen D._____, und E._____ selbst zwischen diesem und der Verstorbenen keine partnerschaftliche intime Beziehung bestand. E._____ trat gemäss diesen Aussagen nicht als Lebenspartner der Ver- storbenen, sondern als Mieter (eines Zimmers), Freund und Betreuer in Erschei- nung (Urk. 12: beigezogene Akten der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: Protokoll der Kantonspolizei vom 15. März 2005 S. 4; Protokoll der Einvernahme von E._____ vom 23. Februar 2011 S. 2 f.; Protokoll der Einvernahme von F._____ vom 23. Februar 2011 S. 7). Vor diesem Hintergrund kann den Be- schwerdegegnern 1 und 2 nicht vorgehalten werden, sie hätten um die - gemäss
- 10 - Behauptung des Beschwerdeführers bestehende, allenfalls heimliche - Lebens- partnerschaft gewusst, was laut Beschwerdeführer ein Hinweis darauf wäre, dass die Beschuldigten (eventual-)vorsätzlich Vermögensdelikte zum Nachteil des Nachlasses begangen haben könnten. Dass B._____ aufgrund seiner Stellung als Sohn der Verstorbenen sich zur Regelung von deren Angelegenheiten befugt be- trachtete, kann ihm nicht zum Vorwurf gereichen. Daran würde selbst der Um- stand nichts ändern, dass E._____, wie der Beschwerdeführer behauptet, B._____ über das Vorhandensein eines Testaments informiert haben sollte. Dem Beschuldigten könnte, da er von der angeblichen Lebenspartnerschaft nichts wusste und deshalb nicht von der Stellung von E._____ als Alleinerbe ausging, höchstens ein fahrlässiges Vorgehen in den betreffenden Angelegenheiten vor- geworfen werden, indem er sich nicht in erster Linie um das Auffinden des Tes- taments bemühte. Auch ansonsten ergeben sich keine Anhaltspunkte auf ein strafrechtlich relevan- tes Verhalten der Beschwerdegegner 1 und 2 zum Nachteil von zum Nachlass gehörenden Vermögenswerten. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung ist somit nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 24 S. 5) war die Staatsanwaltschaft im Übrigen nicht verpflichtet, den Be- schwerdeführer zu einzelnen Aktenstücken zur Stellungnahme einzuladen, wes- halb eine Verletzung des Gehörsanspruchs ebenfalls ausser Betracht fällt.
6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Da die Beschwerde offen- sichtlich unbegründet ist, soweit sie überhaupt den Zulässigkeitsvoraussetzungen genügt, rechtfertigt es sich, Gerichtskosten und Parteientschädigungen dem Be- schwerdeführer persönlich und nicht dem Nachlass aufzuerlegen (vgl. ebenso Ur- teil des Bundesgerichts 5A_495/2010 vom 10. Januar 2011 E. 4). In Anwendung von § 17 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG, LS ZH 211.11) sind die Gerichtskosten auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. Es erscheint angemessen, den Beschwerdegegnern 1 und 2 eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'000.--, zuzüglich 8 % MWST, zuzusprechen (vgl. § 19 Anw- GebV).
- 11 - Über den von den Beschwerdegegnern gestützt auf Art. 49 OR gegen den Be- schwerdeführer geltend gemachten Genugtuungsanspruch wegen ehrverletzen- den Äusserungen in der Beschwerdeschrift ist nicht im Beschwerdeverfahren zu befinden (vgl. Art. 393 StPO). Es wird beschlossen:
E. 5 Die Staatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 18. November 2011 (Urk. 11) auf Beschwerdeabweisung. Die Beschwerdegegner 1 und 2 bean- tragten in ihrer Eingabe vom 25. November 2011 (Urk. 13), auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, und der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, ihnen je eine angemessene Genugtuung zu bezahlen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten des Be- schwerdeführers.
E. 6 Am 7. Dezember 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Noveneingabe mit Beilagen (Urk. 14 und Urk. 15/1-2) und am 14. Dezember 2011 ein Korrigendum (Urk. 16) ein.
E. 7 Nach dreimaliger Fristerstreckung, letztmals bis am 6. Februar 2012, repli- zierte der Beschwerdeführer fristgemäss (Urk. 24). Mit Eingabe vom 24. Februar 2012 (Urk. 27) reichten die Beschwerdegegner 1 und 2 eine Duplik ein.
E. 8 Mit Eingabe vom 13. März 2012 (Urk. 30) liess sich der Beschwerdeführer nochmals vernehmen.
- 4 - II. 1.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
- Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Beschwerdegegner 1 und 2 mit insgesamt Fr. 2'160.-- zu entschädigen.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (gegen Gerichtsurkunde); − den Rechtsvertreter der Beschwerdegegner 1 und 2, dreifach, für sich und die Beschwerdegegner 1 und 2, unter Beilage einer Kopie von Urk. 30 (gegen Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Rücksendung der Akten B… (gegen Empfangsschein);
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE110231-O/U/mp Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Dr. P. Martin und Er- satzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin Dr. C. Schoder Beschluss vom 30. April 2012 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. B._____,
2. C._____,
3. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner 1, 2 verteidigt durch Rechtsanwalt X._____ betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 14.10.2011, B-3/2011/5583
- 2 - Erwägungen: I.
1. A._____, Willensvollstrecker im Nachlass von D._____, erstattete am 31. August 2011 Strafanzeige gegen B._____ und C._____, Sohn und Tochter der am tt.mm.2011 durch Suizid aus dem Leben verschiedenen D._____ wegen Diebstahl, Veruntreuung, unrechtmässiger Aneignung, Hausfriedensbruch, Nöti- gung, Freiheitsberaubung, Sachbeschädigung etc. und stellte zugleich die ent- sprechenden Strafanträge, soweit er dazu befugt sei. Er macht geltend, es habe sich der Verdacht ergeben, dass B._____ in Absprache mit C._____ nach der To- desnachricht unerlaubterweise in das Haus der Erblasserin eingedrungen sei und den testamentarisch eingesetzten Erben E._____ sofort "hinausspediert" sowie die Schlösser des Hauses eigenmächtig abgeändert habe. Des Weiteren habe B._____ beträchtliche Vermögenswerte abtransportiert, wobei sich darunter auch im Eigentum von E._____ stehende Gegenstände befunden hätten. Die Vermö- genswerte seien in der Folge zu einem Preis von insgesamt Fr. 46'323.15 ver- äussert worden. Dieser Betrag sei am 12. Juli 2011 einem vom Willensvollstre- cker eingerichteten Nachlasskonto überwiesen worden (vgl. Urk. 3 S. 1 f.).
2. Am 14. Oktober 2011 entschied die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland des Kantons Zürich, die Strafuntersuchung nicht anhand zu nehmen, wobei sie die Verfahrenskosten dem Staat auferlegte und den beschuldigten Personen we- der eine Entschädigung noch eine Genugtuung zusprach (Urk. 3). Zur Begrün- dung führte sie im Wesentlichen aus, bezüglich des Hausfriedensbruchs fehle ein rechtsgültiger Strafantrag seitens des betroffenen E._____, bezüglich Nötigung und Freiheitsberaubung lägen keine Verdachtsmomente vor und bezüglich der di- versen Vermögensdelikte fehle das subjektive Tatbestandsmerkmal des Vorsat- zes.
3. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob am 7. November 2011 bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich gegen die Nichtan- handnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Beschwerde mit folgenden Anträ-
- 3 - gen (Urk. 2): Die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben (Ziff. 1); die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sei anzuweisen, in den Ausstand zu tre- ten (Ziff. 2); die Staatsanwaltschaft See/Oberland, eventualiter eine andere ge- eignete Staatsanwaltschaft, sei anzuweisen, die Strafuntersuchung zu eröffnen und durchzuführen (Ziff. 3); Ziff. 1 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zu- züglich MWST) zulasten der Beschwerdegegner, unter solidarischer Haftung; Ziff. 2 und 3 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der Staatskasse.
4. Mit Verfügung vom 15. November 2011 (Urk. 9) setzte der Präsident der III. Strafkammer des Obergerichts B._____ und C._____ (nachfolgend: Beschwerde- gegner 1 und 2) sowie der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme an und entschied des Weiteren, dass von einer Überweisung des Ausstandsgesuchs an die Staatsanwaltschaft infolge offensichtlicher Unzulässigkeit des gegen eine Ge- samtbehörde erhobenen Begehrens abgesehen werde.
5. Die Staatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 18. November 2011 (Urk. 11) auf Beschwerdeabweisung. Die Beschwerdegegner 1 und 2 bean- tragten in ihrer Eingabe vom 25. November 2011 (Urk. 13), auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, und der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, ihnen je eine angemessene Genugtuung zu bezahlen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten des Be- schwerdeführers.
6. Am 7. Dezember 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Noveneingabe mit Beilagen (Urk. 14 und Urk. 15/1-2) und am 14. Dezember 2011 ein Korrigendum (Urk. 16) ein.
7. Nach dreimaliger Fristerstreckung, letztmals bis am 6. Februar 2012, repli- zierte der Beschwerdeführer fristgemäss (Urk. 24). Mit Eingabe vom 24. Februar 2012 (Urk. 27) reichten die Beschwerdegegner 1 und 2 eine Duplik ein.
8. Mit Eingabe vom 13. März 2012 (Urk. 30) liess sich der Beschwerdeführer nochmals vernehmen.
- 4 - II. 1. 1.1 In seiner unaufgefordert zugesandten Eingabe vom 13. März 2012 (Urk. 30) stellte der Beschwerdeführer den Antrag, es sei ein dritter Schriftenwechsel anzu- ordnen. Praxisgemäss werden indessen höchstens zwei förmliche Schriftenwech- sel angeordnet, wobei der zweite Schriftenwechsel nach dem Gesetzeswortlaut nur "wenn nötig" angeordnet werden soll (vgl. Art. 390 Abs. 3 i.V.m. Art. 397 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) Genüge getan, wenn Stellungnahmen von Parteien und Behörden den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme ohne Fristansetzung zugestellt werden. Kommen Verfahrensbeteiligte, welche solche Eingaben ohne Fristansetzung erhalten haben, zum Schluss, sie möchten nochmals Stellung zur Sache nehmen, sollen sie dies aus Gründen des Zeitge- winns tun, ohne vorher darum nachzusuchen (BGE 133 I 98 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_356/2010 vom 18. Februar 2011 E. 2.1). Art. 109 Abs. 2 StPO, wonach die Verfahrensleitung die Eingaben prüft und den anderen Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme einräumt, ist im Lichte dieser Rechtsprechung anzuwenden (vgl. dazu kritisch, wenn es sich um nicht anwaltlich vertretene Par- teien handelt, PETER HAFNER/ELIANE FISCHER, Basler Kommentar StPO, 2011, N. 22 zu Art. 109 StPO). 1.2 Der Beschwerdeführer, bei dem es sich um einen Rechtsanwalt handelt, hätte von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Recht auf Stellungnahme zu Eingaben in Gerichtsverfahren Kenntnis haben müssen. Die Duplik (Urk. 27) wurde ihm zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 29), was ihm die Möglichkeit ein- räumte, sich unaufgefordert dazu zu äussern. Der Antrag auf Anordnung eines dritten Schriftenwechsels ist demnach abzuweisen, zumal die Duplik im Übrigen keine neuen entscheidwesentlichen Argumente enthält. 2. 2.1 Vorliegend erhob allein der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Wil- lensvollstrecker Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staats-
- 5 - anwaltschaft. Der (angeblich) geschädigte E._____, der laut Ausführungen des Beschwerdeführers der Lebenspartner und eingesetzte Erbe der Verstorbenen sei, tritt weder in eigenem Namen in Erscheinung noch hat er den Beschwerde- führer mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt. Dieser stellt sich auf den Standpunkt, als Willensvollstrecker verpflichtet zu sein, den Willen der Verstorbe- nen zu vertreten und die Interessen des Nachlasses zu wahren, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert sei (vgl. Urk. 2 S. 3 f.). 2.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmit- tel ergreifen. Der Begriff der Partei ist weit im Sinn von Art. 104 f. StPO zu verste- hen (vgl. NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommen- tar, 2009, N. 1 zu Art. 382 StPO). Art. 104 Abs. 1 StPO nennt als Parteien die be- schuldigte Person (lit. a), die Privatklägerschaft (lit. b) und die Staatsanwaltschaft (lit. c). Andere Verfahrensbeteiligte sind nach Art. 105 Abs. 1 StPO die geschädig- te Peson (lit. a), die Person, die Anzeige erstattet (lit. b), die Zeugin oder der Zeu- ge (lit. c), die Auskunftsperson (lit. d), die oder der Sachverständige (lit. e) sowie die oder der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte (lit. f). Diese anderen Verfahrensbeteiligten haben die gleichen Verfahrensrechte wie die in Art. 104 Abs. 1 StPO aufgeführten Parteien, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betrof- fen sind (Art. 105 Abs. 2 StPO). 2.3 Die verfahrensrechtliche Stellung des Willensvollstreckers ist in der Straf- prozessordnung nicht explizit geregelt (vgl. Art. 121 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 3 StPO, welche einzig die Rechte der Angehörigen im Sinn von Art. 110 Abs. 1 StGB beim Hinschied der geschädigten Person resp. der Privatklägerschaft be- treffen). Von der Rechtsprechung wird aber anerkannt, dass dem Willensvollstre- cker, der mit der Verwaltung der Erbschaft im Sinne von Art. 518 ZGB betraut ist, anstelle des materiell Berechtigten die aktive und passive Prozessführungsbefug- nis im eigenen Namen und als Partei zusteht (BGE 126 IV 42 E. 4b; 116 II 131 E. 3; 94 II 141 E. 1). Im zitierten BGE 126 IV 131 erachtete es das Bundesgericht al- lerdings als fraglich, ob der Willensvollstrecker im Rahmen seiner Prozessfüh- rungsbefugnis sogar im Strafpunkt zur Einlegung eines eidgenössisches Rechts-
- 6 - mittels befugt sei, da die Erbenstellung für sich allein keine Beschwerdebefugnis begründe und das strafgerichtliche Rechtsmittelverfahren nicht ein Prozess be- treffend eine Zivilforderung und somit auch kein Prozess betreffend einen zum Nachlass gehörenden Vermögenswert sei. Im Hinblick auf den Verfahrensaus- gang liess das Bundesgericht die Frage aber letztendlich offen (BGE 126 IV 42 E. 4c). 2.4 Zum einen beanstandet der Beschwerdeführer die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens betreffend der laut Strafanzeige von den gesetzlichen Erben be- gangenen Delikte zum Nachteil des Nachlasses (Vermögensdelikte zum Nachteil des Nachlasses, Hausfriedensbruch durch unbefugtes Eindringen in die Liegen- schaft der Erblasserin; vgl. zu Letzterem Urk. 24 S. 7). Gleich wie in der vom Bundesgericht zu beurteilenden Fallkonstellation in BGE 126 IV 42 E. 4 verleiht die Stellung von E._____ als eingesetztem Erben keine Beschwerdelegitimation (vgl. Art. 121 und Art. 382 Abs. 3 StPO) und geht es im strafprozessualen Be- schwerdeverfahren wegen Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung nicht um die Durchsetzung einer Zivilforderung und somit nicht um einen Prozess betref- fend einen zum Nachlass gehörenden Vermögenswert. Dem Ausgang des Ver- fahrens entsprechend braucht die Frage, ob der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Willensvollstrecker zur Beschwerdeführung legitimiert ist, indessen auch im vorliegend zu beurteilenden Fall nicht beantwortet zu werden. 2.5 Zum andern richtet sich die vorliegende Beschwerde gegen die Nichtan- handnahme der Strafuntersuchung betreffend die zur Anzeige gebrachten Delikte des Hausfriedensbruchs ("Hinausspedieren" von E._____ aus dem gemieteten Zimmer im Haus der Verstorbenen und Auswechseln der Schlösser), der Frei- heitsberaubung und der Nötigung zum Nachteil von E._____ sowie betreffend De- likte gegen im Eigentum von E._____ stehende Vermögenswerte. Nur dieser könnte folglich durch die Nichtanhandnahme des Verfahrens in seinen Rechten überhaupt betroffen sein. Der Beschwerdeführer in seiner Rolle als Willensvoll- strecker ist nicht legitimiert, die Interessen dieses Dritten ohne entsprechende Bevollmächtigung mit strafprozessualer Beschwerde durchzusetzen. Auf die Be- schwerde ist insoweit nicht einzutreten.
- 7 - 2.6 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegner führt die offensichtliche Unbe- gründetheit einer strafprozessualen Beschwerde nicht zu einem Nichteintretens- entscheid, sondern zur Abweisung der Beschwerde. Ob Letzteres zutrifft, ist nachfolgend zu prüfen. 3. 3.1 Gemäss der angefochtenen Verfügung (Urk. 3 S. 2) kann den Untersu- chungsakten entnommen werden, dass sich die Erblasserin am tt.mm.2011 das Leben nahm. Daraufhin seien E._____, welcher im Haus der Erblasserin ein Zimmer bewohnt habe, sowie die Putzfrau F._____ über die Umstände des Able- bens befragt und B._____ als Sohn der Verstorbenen benachrichtigt worden. Auf- grund dessen Anwesenheit sei auf eine Nachlasssicherung verzichtet worden. Im Rapport der Kantonspolizei vom 15. März 2011 sei vermerkt, dass B._____ E._____ den Hausschlüssel abgenommen und ihn ausquartiert habe. In der Folge habe B._____ als gesetzlicher Erbe unbestrittenermassen Dispositionen betref- fend zum Nachlass gehörender Vermögenswerte getroffen (Urk. 3 S. 4). Laut dessen Ausführungen habe er die nicht aufschiebbaren Verwaltungshandlungen (Begleichung von Rechnungen, Ausfüllen der Steuererklärung, Kündigung von Versicherungen) vorgenommen sowie den Personenwagen der Verstorbenen und das HiFi-Equipment veräussert. Der Erlös sei auf ein eigens dafür eingerichtetes Bankkonto bei der … eingegangen (Urk. 3 S. 2). Sämtliche Handlungen seien vor dem Schreiben des Beschwerdeführers, worin dieser die Beschwerdegegner 1 und 2 über seine Einsetzung als Willensvollstrecker informierte, erfolgt. Laut Staatsanwaltschaft bestehen keine Hinweise, dass B._____ vorsätzlich Vermö- gensschädigungen habe begehen wollen. Auch sei der dem Bankkonto bei der … gutgeschriebene Erlös aus den getätigten Verkäufen des Personenwagens und des HiFi-Equipments auf das vom Willensvollstrecker eingerichtete Nachlasskon- to überwiesen worden. Sämtliche zur Anzeige gebrachten Vermögensdelikte (Diebstahl, Veruntreuung, Unterschlagung) seien Vorsatzdelikte. Soweit der Be- schuldigte fahrlässig, im vermeintlichen Glauben, als gesetzlicher Erbe Vorkehren treffen zu dürfen, gehandelt habe, sei dies nicht strafbar (Urk. 3 S. 4).
- 8 - 3.2 Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe ausgeblendet, dass eventualvorsätzliches Handeln seitens der Beschwerdegegner 1 und 2 in Betracht zu ziehen sei. Es habe auf der Hand gelegen, dass die Verstorbene ih- ren Lebenspartner E._____, mit dem sie während den letzten elf Jahren zusam- mengewohnt habe, testamentarisch als Erbe eingesetzt habe. Dennoch habe sich der beschuldigte B._____ nach dem Motto "legal, illegal, schampar egal" benom- men (Urk. 2 S. 11). Hinzu komme, dass E._____ den beschuldigten B._____ an- lässlich dessen Besuchs nach dem Ableben von D._____ über das Vorhanden- sein eines Testaments unterrichtet habe, welcher Umstand ebenfalls auf vorsätz- liches Handeln seitens der Beschwerdegegner 1 und 2 schliessen lasse (Urk. 2 S. 13). 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den In- formationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eige- nen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ersteres ist der Fall, wenn sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftat- bestand fällt, es also klarerweise an einem strafbaren Verhalten fehlt (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_587/2011 vom 24. November 2011 E. 2; 1B_514/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.2). 4.2 Sämtliche zur Anzeige gebrachten Delikte zum Nachteil des Nachlasses (unrechtmässige Aneignung, Art. 137 StGB; Veruntreuung, Art. 138 StGB; Dieb- stahl, Art. 139 StGB; Sachbeschädigung, Art. 144 StGB; Hausfriedensbruch, Art. 186 StGB) sind Vorsatzdelikte (vgl. Art. 12 Abs. 1 StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder ein Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Ob der Täter die Verwirklichung des Tatbe-
- 9 - stands in Kauf genommen hat, ist aufgrund der Umstände zu entscheiden. Zu diesen gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestands- verwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Art der Tathand- lung und die Beweggründe des Täters. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 133 IV 9 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.4).
5. Ins Gewicht fällt vorliegend als erstes, dass sämtliche zur Anzeige gebrach- ten Vermögensdispositionen zeitlich vor der Testamentseröffnung am 12. Mai 2011, anlässlich derer die Beschwerdegegner über die Einsetzung von E._____ als Alleinerbe (unter Vorbehalt der Pflichtteilsansprüche) und über die Mandatie- rung eines Willensvollstreckers orientiert wurden, erfolgten und dass B._____ den erzielten Erlös aus dem Verkauf des Personenwagens und des HiFi-Equipments am 12. Juli 2011 anstandslos auf ein vom Willensvollstrecker eingerichtetes Nachlasskonto überwies. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner 1 und 2 setzte den Beschwerdeführer über die von den gesetzlichen Erben bis zur Testa- mentseröffnung unternommenen Schritte umfassend in Kenntnis (vgl. Schreiben des Rechtsvertreters zuhanden des Beschwerdeführers vom 27. Mai 2011, Urk. 12/2/5). Dies sind Hinweise darauf, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 nicht vorsätzlich zum Nachteil von Vermögenswerten des Nachlasses handelten. Des Weiteren ist entscheiderheblich, dass gemäss den übereinstimmenden Aus- sagen von F._____, der Putzfrau der verstorbenen D._____, und E._____ selbst zwischen diesem und der Verstorbenen keine partnerschaftliche intime Beziehung bestand. E._____ trat gemäss diesen Aussagen nicht als Lebenspartner der Ver- storbenen, sondern als Mieter (eines Zimmers), Freund und Betreuer in Erschei- nung (Urk. 12: beigezogene Akten der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: Protokoll der Kantonspolizei vom 15. März 2005 S. 4; Protokoll der Einvernahme von E._____ vom 23. Februar 2011 S. 2 f.; Protokoll der Einvernahme von F._____ vom 23. Februar 2011 S. 7). Vor diesem Hintergrund kann den Be- schwerdegegnern 1 und 2 nicht vorgehalten werden, sie hätten um die - gemäss
- 10 - Behauptung des Beschwerdeführers bestehende, allenfalls heimliche - Lebens- partnerschaft gewusst, was laut Beschwerdeführer ein Hinweis darauf wäre, dass die Beschuldigten (eventual-)vorsätzlich Vermögensdelikte zum Nachteil des Nachlasses begangen haben könnten. Dass B._____ aufgrund seiner Stellung als Sohn der Verstorbenen sich zur Regelung von deren Angelegenheiten befugt be- trachtete, kann ihm nicht zum Vorwurf gereichen. Daran würde selbst der Um- stand nichts ändern, dass E._____, wie der Beschwerdeführer behauptet, B._____ über das Vorhandensein eines Testaments informiert haben sollte. Dem Beschuldigten könnte, da er von der angeblichen Lebenspartnerschaft nichts wusste und deshalb nicht von der Stellung von E._____ als Alleinerbe ausging, höchstens ein fahrlässiges Vorgehen in den betreffenden Angelegenheiten vor- geworfen werden, indem er sich nicht in erster Linie um das Auffinden des Tes- taments bemühte. Auch ansonsten ergeben sich keine Anhaltspunkte auf ein strafrechtlich relevan- tes Verhalten der Beschwerdegegner 1 und 2 zum Nachteil von zum Nachlass gehörenden Vermögenswerten. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung ist somit nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 24 S. 5) war die Staatsanwaltschaft im Übrigen nicht verpflichtet, den Be- schwerdeführer zu einzelnen Aktenstücken zur Stellungnahme einzuladen, wes- halb eine Verletzung des Gehörsanspruchs ebenfalls ausser Betracht fällt.
6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Da die Beschwerde offen- sichtlich unbegründet ist, soweit sie überhaupt den Zulässigkeitsvoraussetzungen genügt, rechtfertigt es sich, Gerichtskosten und Parteientschädigungen dem Be- schwerdeführer persönlich und nicht dem Nachlass aufzuerlegen (vgl. ebenso Ur- teil des Bundesgerichts 5A_495/2010 vom 10. Januar 2011 E. 4). In Anwendung von § 17 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG, LS ZH 211.11) sind die Gerichtskosten auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. Es erscheint angemessen, den Beschwerdegegnern 1 und 2 eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'000.--, zuzüglich 8 % MWST, zuzusprechen (vgl. § 19 Anw- GebV).
- 11 - Über den von den Beschwerdegegnern gestützt auf Art. 49 OR gegen den Be- schwerdeführer geltend gemachten Genugtuungsanspruch wegen ehrverletzen- den Äusserungen in der Beschwerdeschrift ist nicht im Beschwerdeverfahren zu befinden (vgl. Art. 393 StPO). Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Beschwerdegegner 1 und 2 mit insgesamt Fr. 2'160.-- zu entschädigen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (gegen Gerichtsurkunde); − den Rechtsvertreter der Beschwerdegegner 1 und 2, dreifach, für sich und die Beschwerdegegner 1 und 2, unter Beilage einer Kopie von Urk. 30 (gegen Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Rücksendung der Akten B… (gegen Empfangsschein);
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die wei- teren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 12 - Zürich, 30. April 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer Dr. C. Schoder