Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Am 16. Juli 2009 kam es auf der Kreuzung der …strasse mit dem ..ring / ..strasse in C._____ zu einer Kollision zwischen dem von B._____ und demjeni- gen von A._____ gelenkten Personenwagen. Dabei wurde A._____ verletzt. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führte in der Folge eine Strafuntersuchung gegen B._____ wegen fahrlässiger Körperverletzung (Unt.-Nr. G-6/2010/4442). Mit Verfügung vom 30. September 2011 stellte die Staatsanwaltschaft das Straf- verfahren gegen B._____ ein (Urk. 3).
E. 1.1 Gegen die Einstellungsverfügung vom 30. September 2011 ist die Be- schwerde zulässig. Sie ist innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz zu erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO). Fristen, die durch Mitteilung oder den Eintritt eines Ereig- nisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, werden rechtsgültig an diesen zugestellt (Art. 87 Abs. 3 StPO).
- 3 - Die Frist ist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird (Art. 91 Abs. 1 StPO). Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht. Diese leitet die Eingabe unverzüglich an die zuständige Behörde weiter (Art. 91 Abs. 4 StPO).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer war im Strafverfahren durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ vertreten (vgl. Unt.-Akten Urk. 19/1 ff.). Diesem wurde die Einstellungs- verfügung am 17. Oktober 2011 zugestellt (Unt.-Akten Urk. 23). Die Beschwerde- frist begann am 18. Oktober 2011 zu laufen und endete am 27. Oktober 2011. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde vom 2. November 2011 am
E. 2 Mit Schreiben vom 2. November 2011 an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl erhob A._____ sinngemäss Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung (Urk. 2). Die Staatsanwaltschaft überwies das Schreiben von A._____ dem Ober- gericht des Kantons Zürich als zuständige Behörde (Urk. 6). Das Obergericht forderte A._____ zur Verbesserung seiner Beschwerde auf (Urk. 7 und Urk. 8). Dieser Aufforderung kam A._____ mit Eingabe vom
29. November 2011 nach (Urk. 9). Am 19. Januar 2012 stellte er ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist (Urk. 11). Das Obergericht hat auf das Einholen von Vernehmlassungen verzichtet. II. 1.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Wiederherstellung der Beschwerdefrist (Urk. 11). Die Fristversäumnis sei auf das Verhalten seines Verteidigers zurückzu- führen. Obschon er diesem nach dem 20. Oktober 2011 mehrfach mitgeteilt habe, dass er mit der Einstellungsverfügung nicht einverstanden sei, habe ihn der Ver- teidiger erst am 31. Oktober 2011 empfangen. Er habe dann erfahren, dass die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen sei. Mit Schreiben vom 2. November 2011 habe er sich an die Staatsanwaltschaft gewandt. Den Beschwerdeführer treffe an der Säumnis keine Schuld. Er sei der deutschen Sprache nur beschränkt mächtig.
E. 2.2 Gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei die Wiederherstellung der Frist verlangen, wenn sie eine Frist versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Auf Wiederherstellung der Frist ist zu erkennen, wenn die Säumnis auf ein unver- schuldetes Hindernis, also auf die objektive oder subjektive Unmöglichkeit, recht- zeitig zu handeln, zurückzuführen ist. Waren die gesuchstellende Person respek- tive ihre Vertretung wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstands ver- hindert, zeitgerecht zu handeln, liegt objektive Unmöglichkeit vor. Subjektive Un-
- 4 - möglichkeit wird angenommen, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert worden ist. Die Wiederherstellung ist nur bei klarer Schuldlosigkeit zu gewähren (vgl. zur ent- sprechenden Bestimmung von Art. 50 BGG die Urteile 1C_294/2010 vom
28. Oktober 2010 E. 3; 1C_336/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 2.3).
E. 2.3 Der Beschwerdeführer wäre auch ohne die Unterstützung seines Verteidi- gers in der Lage gewesen, innert Frist eine Beschwerde einzureichen. Dass er dies hätte tun können, geht aus seiner Eingabe vom 2. November 2011 hervor (vgl. Urk. 2). Nach seiner eigenen Darstellung hatte er die Einstellungsverfügung soweit verstanden, dass er damit nicht einverstanden war und sie anfechten woll- te. Im Übrigen entschuldigt mangelnde Sprachkenntnis die Versäumung einer Rechtsmittelfrist nicht (vgl. Urteil 1P.232/2006 vom 3. Juli 2006 E. 3.3). Dass der Verteidiger dem Beschwerdeführer innert Frist keinen Besprechungstermin gab, begründet keine objektive oder subjektive Unmöglichkeit, zeitgerecht zu handeln. Der Beschwerdeführer war im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohne Weiteres und ohne anwaltlichen Beistand in der Lage, fristgerecht zu handeln und seine Beschwerde zu begründen. Er hat dies namentlich mit Eingabe vom
29. November 2011 nach Ansetzung einer Frist von fünf Tagen durch das Ober- gericht zur Verbesserung seiner Beschwerde selbst nachgewiesen (vgl. Urk. 7 und Urk. 9). Die Säumnis ist verschuldet.
E. 3 Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist abzuweisen und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer an sich die Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren keine Angaben zu seinen fi- nanziellen Verhältnissen gemacht. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. September 2011 sagte er aus, das Sozialamt habe ihm für den Monat Oktober 2011 für die Wohnung Fr. 1'650.-- sowie die Kosten der Krankenkasse bezahlt. Nebeneinkünfte habe er nicht. Er habe Alimentenverpflichtungen in der Höhe von Fr. 1'000.--. Zudem habe er Schulden, Gerichtskosten aus dem Schei- dungsverfahren von Fr. 18'000.-- (Unt.-Akten Urk. 21/8).
- 5 - Unter Würdigung dieser Umstände kann auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden (Art. 425 StPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Wiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, gegen Gerichtsurkunde − den Beschwerdegegner 1, gegen Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad G-6/2010/4442, gegen Emp- fangsschein
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 6 - Zürich, 3. April 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. K. Balmer Dr. iur. S. Christen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE110228-O/U/gk Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 3. April 2012 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl vom 30. September 2011, G-6/2010/4442
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 16. Juli 2009 kam es auf der Kreuzung der …strasse mit dem ..ring / ..strasse in C._____ zu einer Kollision zwischen dem von B._____ und demjeni- gen von A._____ gelenkten Personenwagen. Dabei wurde A._____ verletzt. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führte in der Folge eine Strafuntersuchung gegen B._____ wegen fahrlässiger Körperverletzung (Unt.-Nr. G-6/2010/4442). Mit Verfügung vom 30. September 2011 stellte die Staatsanwaltschaft das Straf- verfahren gegen B._____ ein (Urk. 3).
2. Mit Schreiben vom 2. November 2011 an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl erhob A._____ sinngemäss Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung (Urk. 2). Die Staatsanwaltschaft überwies das Schreiben von A._____ dem Ober- gericht des Kantons Zürich als zuständige Behörde (Urk. 6). Das Obergericht forderte A._____ zur Verbesserung seiner Beschwerde auf (Urk. 7 und Urk. 8). Dieser Aufforderung kam A._____ mit Eingabe vom
29. November 2011 nach (Urk. 9). Am 19. Januar 2012 stellte er ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist (Urk. 11). Das Obergericht hat auf das Einholen von Vernehmlassungen verzichtet. II. 1. 1.1 Gegen die Einstellungsverfügung vom 30. September 2011 ist die Be- schwerde zulässig. Sie ist innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz zu erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO). Fristen, die durch Mitteilung oder den Eintritt eines Ereig- nisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, werden rechtsgültig an diesen zugestellt (Art. 87 Abs. 3 StPO).
- 3 - Die Frist ist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird (Art. 91 Abs. 1 StPO). Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht. Diese leitet die Eingabe unverzüglich an die zuständige Behörde weiter (Art. 91 Abs. 4 StPO). 1.2 Der Beschwerdeführer war im Strafverfahren durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ vertreten (vgl. Unt.-Akten Urk. 19/1 ff.). Diesem wurde die Einstellungs- verfügung am 17. Oktober 2011 zugestellt (Unt.-Akten Urk. 23). Die Beschwerde- frist begann am 18. Oktober 2011 zu laufen und endete am 27. Oktober 2011. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde vom 2. November 2011 am
3. November 2011 der Post übergeben (Urk. 2). Die Beschwerde ist verspätet. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Wiederherstellung der Beschwerdefrist (Urk. 11). Die Fristversäumnis sei auf das Verhalten seines Verteidigers zurückzu- führen. Obschon er diesem nach dem 20. Oktober 2011 mehrfach mitgeteilt habe, dass er mit der Einstellungsverfügung nicht einverstanden sei, habe ihn der Ver- teidiger erst am 31. Oktober 2011 empfangen. Er habe dann erfahren, dass die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen sei. Mit Schreiben vom 2. November 2011 habe er sich an die Staatsanwaltschaft gewandt. Den Beschwerdeführer treffe an der Säumnis keine Schuld. Er sei der deutschen Sprache nur beschränkt mächtig. 2.2 Gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei die Wiederherstellung der Frist verlangen, wenn sie eine Frist versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Auf Wiederherstellung der Frist ist zu erkennen, wenn die Säumnis auf ein unver- schuldetes Hindernis, also auf die objektive oder subjektive Unmöglichkeit, recht- zeitig zu handeln, zurückzuführen ist. Waren die gesuchstellende Person respek- tive ihre Vertretung wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstands ver- hindert, zeitgerecht zu handeln, liegt objektive Unmöglichkeit vor. Subjektive Un-
- 4 - möglichkeit wird angenommen, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert worden ist. Die Wiederherstellung ist nur bei klarer Schuldlosigkeit zu gewähren (vgl. zur ent- sprechenden Bestimmung von Art. 50 BGG die Urteile 1C_294/2010 vom
28. Oktober 2010 E. 3; 1C_336/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 2.3). 2.3 Der Beschwerdeführer wäre auch ohne die Unterstützung seines Verteidi- gers in der Lage gewesen, innert Frist eine Beschwerde einzureichen. Dass er dies hätte tun können, geht aus seiner Eingabe vom 2. November 2011 hervor (vgl. Urk. 2). Nach seiner eigenen Darstellung hatte er die Einstellungsverfügung soweit verstanden, dass er damit nicht einverstanden war und sie anfechten woll- te. Im Übrigen entschuldigt mangelnde Sprachkenntnis die Versäumung einer Rechtsmittelfrist nicht (vgl. Urteil 1P.232/2006 vom 3. Juli 2006 E. 3.3). Dass der Verteidiger dem Beschwerdeführer innert Frist keinen Besprechungstermin gab, begründet keine objektive oder subjektive Unmöglichkeit, zeitgerecht zu handeln. Der Beschwerdeführer war im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohne Weiteres und ohne anwaltlichen Beistand in der Lage, fristgerecht zu handeln und seine Beschwerde zu begründen. Er hat dies namentlich mit Eingabe vom
29. November 2011 nach Ansetzung einer Frist von fünf Tagen durch das Ober- gericht zur Verbesserung seiner Beschwerde selbst nachgewiesen (vgl. Urk. 7 und Urk. 9). Die Säumnis ist verschuldet.
3. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist abzuweisen und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer an sich die Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren keine Angaben zu seinen fi- nanziellen Verhältnissen gemacht. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. September 2011 sagte er aus, das Sozialamt habe ihm für den Monat Oktober 2011 für die Wohnung Fr. 1'650.-- sowie die Kosten der Krankenkasse bezahlt. Nebeneinkünfte habe er nicht. Er habe Alimentenverpflichtungen in der Höhe von Fr. 1'000.--. Zudem habe er Schulden, Gerichtskosten aus dem Schei- dungsverfahren von Fr. 18'000.-- (Unt.-Akten Urk. 21/8).
- 5 - Unter Würdigung dieser Umstände kann auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden (Art. 425 StPO). Es wird beschlossen:
1. Das Wiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, gegen Gerichtsurkunde − den Beschwerdegegner 1, gegen Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad G-6/2010/4442, gegen Emp- fangsschein
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne
14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 6 - Zürich, 3. April 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. K. Balmer Dr. iur. S. Christen